Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
BDG 1979 §118Spruch
,
W296 2276925-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen die Spruchpunkte 2.) a.) bis 2.) d.) des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen die Spruchpunkte 2.) a.) bis 2.) d.) des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Einleitungssatz zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Einleitungssatz zu lauten hat:
„Die Bundesdisziplinarbehörde hat am XXXX durch Ministerialrätin Dr. Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. Christian HEGEDÜS und ChefInsp. Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen, gegen XXXX , geb. XXXX
wegen des Verdachts, […]“„Die Bundesdisziplinarbehörde hat am römisch 40 durch Ministerialrätin Dr. Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. Christian HEGEDÜS und ChefInsp. Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen, gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen des Verdachts, […]“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) verwendet. Mit Ablauf des XXXX ist er in den Ruhestand übergetreten.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) verwendet. Mit Ablauf des römisch 40 ist er in den Ruhestand übergetreten.
2. Mit (Nachtrags)Disziplinaranzeige des XXXX – Strategie, Grundsatz- und Stabsangelegenheiten vom XXXX , wurden mehrere dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht. Demnach lege die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) ihm in ihrer Anklageschrift vom XXXX , zur Last, er habe durch mehrere näher dargelegte Handlungen die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB sowie das Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB begangen. Er stehe daher im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie § 79d BDG 1979 begangen zu haben.2. Mit (Nachtrags)Disziplinaranzeige des römisch 40 – Strategie, Grundsatz- und Stabsangelegenheiten vom römisch 40 , wurden mehrere dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht. Demnach lege die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) ihm in ihrer Anklageschrift vom römisch 40 , zur Last, er habe durch mehrere näher dargelegte Handlungen die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie das Vergehen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen. Er stehe daher im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 sowie Paragraph 79 d, BDG 1979 begangen zu haben.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX (zugestellt am XXXX ), XXXX , leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), römisch 40 , leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz
„2.) sich als Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich nicht zur Besorgung der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben erforderliche und konkreten Amts- und Dienstpflichten widersprechende, Vornahme von Amtsgeschäften für sich ungebührliche Vorteile in Form von Bargeld versprechen lassen und diese sodann angenommen, und zwar
a.) im Zeitraum von Anfang XXXX bis spätestens XXXX 5.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms (Projekt XXXX )a.) im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis spätestens römisch 40 5.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms (Projekt römisch 40 )
b.) im Zeitraum von Anfang XXXX bis spätestens XXXX 5.000 Euro für die Vornahme zumindest einer Firmenbuchabfrage und Erstellung eines Organigramms (Projekt XXXX )b.) im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis spätestens römisch 40 5.000 Euro für die Vornahme zumindest einer Firmenbuchabfrage und Erstellung eines Organigramms (Projekt römisch 40 )
c.) im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 31.500 Euro für die Vornahme von zumindest vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung von zumindest drei Organigrammen (Projekt XXXX )c.) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 31.500 Euro für die Vornahme von zumindest vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung von zumindest drei Organigrammen (Projekt römisch 40 )
d.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von zumindest drei Firmenbuchabfragen (Projekt XXXX )d.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von zumindest drei Firmenbuchabfragen (Projekt römisch 40 )
e.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 5.500 Euro für die Vornahme von Firmenbuchabfragen und die Erstellung von insgesamt zumindest drei Organigrammen (Projekt XXXX )e.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 5.500 Euro für die Vornahme von Firmenbuchabfragen und die Erstellung von insgesamt zumindest drei Organigrammen (Projekt römisch 40 )
f.) am XXXX 2.500 Euro für die Vornahme von fünf Firmenbuchabfragen (Projekt XXXX )f.) am römisch 40 2.500 Euro für die Vornahme von fünf Firmenbuchabfragen (Projekt römisch 40 )
g.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX 4.000 Euro für die Erstellung von fünf Organigrammen (Projekte XXXX )g.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 4.000 Euro für die Erstellung von fünf Organigrammen (Projekte römisch 40 )
h.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 7.000 Euro für die Vornahme von 23 Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms (Projekt XXXX )h.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 7.000 Euro für die Vornahme von 23 Firmenbuchabfragen und die Erstellung eines Organigramms (Projekt römisch 40 )
i.) im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 4.500 Euro für die Vornahme von vier Firmenbuchabfragen (Projekt XXXX )i.) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 4.500 Euro für die Vornahme von vier Firmenbuchabfragen (Projekt römisch 40 )
j.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von einer noch festzustellenden Anzahl an Firmenbuchabfragen (Projekt XXXX )j.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von einer noch festzustellenden Anzahl an Firmenbuchabfragen (Projekt römisch 40 )
k.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 14.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms und die dienstliche Entgegennahme und Weiterleitung eines tendenziösen Informantenberichtes im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Anteile an der XXXX durch den Bund an das Bundesministerium für XXXX (Projekt XXXX )k.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 14.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms und die dienstliche Entgegennahme und Weiterleitung eines tendenziösen Informantenberichtes im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Anteile an der römisch 40 durch den Bund an das Bundesministerium für römisch 40 (Projekt römisch 40 )
l.) im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 7.500 Euro für die Erstellung von mehreren Organigrammen und die Vornahme von zumindest drei Abfragen im Grundbuch (Projekt XXXX )“l.) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 7.500 Euro für die Erstellung von mehreren Organigrammen und die Vornahme von zumindest drei Abfragen im Grundbuch (Projekt römisch 40 )“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie bezüglich Punkt 2 lit. a, b, c, e, g, h, k und l gemäß § 79d BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 sowie bezüglich Punkt 2 Litera a, b, c, e, g, h, k und l gemäß Paragraph 79 d, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Begründend wurde auf die Anklageschrift der WKStA vom XXXX , Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, die Dienstbehörde habe von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer am XXXX Kenntnis erlangt. Die Dienstbehörde habe vorgebracht, mit der Disziplinaranzeige zugewartet zu haben, da nicht bekannt gewesen sei, welche Vorwürfe von der WKStA eingestellt werden würden. Es läge ein begründeter Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer vor. Er habe ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, indem er private Interessen über dienstliche, nämlich sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verhalten, stelle. Zudem dürfe die IKT-Infrastruktur von Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer bestreite selbst nicht, für seine Handlungen bezahlt worden zu sein. Es liege kein Grund vor, in analoger Anwendung von § 118 BDG 1979 kein Verfahren einzuleiten.Begründend wurde auf die Anklageschrift der WKStA vom römisch 40 , Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, die Dienstbehörde habe von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 Kenntnis erlangt. Die Dienstbehörde habe vorgebracht, mit der Disziplinaranzeige zugewartet zu haben, da nicht bekannt gewesen sei, welche Vorwürfe von der WKStA eingestellt werden würden. Es läge ein begründeter Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer vor. Er habe ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, indem er private Interessen über dienstliche, nämlich sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verhalten, stelle. Zudem dürfe die IKT-Infrastruktur von Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer bestreite selbst nicht, für seine Handlungen bezahlt worden zu sein. Es liege kein Grund vor, in analoger Anwendung von Paragraph 118, BDG 1979 kein Verfahren einzuleiten.
Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens nach der Strafprozessordnung sei die Verjährungsfrist gehemmt und noch nicht abgelaufen. Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung trete die strafrechtliche Verjährungsfrist an die Stelle der kürzeren disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist. Diese betrage im gegenständlichen Fall fünf Jahre. Zudem könne das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall hätte die Verjährungsfrist erst mit der letzten Tathandlung, somit mit XXXX , zu laufen begonnen. Darüber hinaus trete die strafrechtliche Verjährung gemäß § 58 Abs. 2 StGB nicht ein, wenn während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wird, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen sei. Mit Erstattung einer Strafanzeige trete gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 ex lege eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ein und es werde der rechtskräftige Abschluss des Gerichtsverfahrens abgewartet.Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens nach der Strafprozessordnung sei die Verjährungsfrist gehemmt und noch nicht abgelaufen. Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung trete die strafrechtliche Verjährungsfrist an die Stelle der kürzeren disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist. Diese betrage im gegenständlichen Fall fünf Jahre. Zudem könne das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall hätte die Verjährungsfrist erst mit der letzten Tathandlung, somit mit römisch 40 , zu laufen begonnen. Darüber hinaus trete die strafrechtliche Verjährung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht ein, wenn während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wird, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen sei. Mit Erstattung einer Strafanzeige trete gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 ex lege eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ein und es werde der rechtskräftige Abschluss des Gerichtsverfahrens abgewartet.
4. Gegen die Spruchpunkte 2.) a.) und 2.) d.) des Einleitungsbescheides vom XXXX , XXXX , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegenden Sachverhalte seien bereits verjährt. Die gegen ihn von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten strafgerichtlichen Ermittlungen seien seit XXXX anhängig, seitdem sei die Verjährung gehemmt. Bezüglich der angefochtenen Spruchpunkte sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten, soweit kein „fortgesetztes Delikt“ vorliege. Bei einem solchen werde Handlungseinheit angenommen, wenn mehrere gleichartige Einzelhandlungen den Tatbestand desselben Delikts erfüllen, dasselbe Rechtsgut angreifen, in erkennbarem zeitlichem Zusammenhang stehen sowie von einem „Gesamtvorsatz“ getragen sind. Zwischen den Spruchpunkt 2.) d.) und 2.) e.) zugrundeliegenden Handlungen liege ein zeitlicher Abstand von 18 Monaten, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spreche jedoch bereits ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr gegen das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts. Das Disziplinarverfahren sei folglich in diesen Punkten einzustellen.4. Gegen die Spruchpunkte 2.) a.) und 2.) d.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 , römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegenden Sachverhalte seien bereits verjährt. Die gegen ihn von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten strafgerichtlichen Ermittlungen seien seit römisch 40 anhängig, seitdem sei die Verjährung gehemmt. Bezüglich der angefochtenen Spruchpunkte sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten, soweit kein „fortgesetztes Delikt“ vorliege. Bei einem solchen werde Handlungseinheit angenommen, wenn mehrere gleichartige Einzelhandlungen den Tatbestand desselben Delikts erfüllen, dasselbe Rechtsgut angreifen, in erkennbarem zeitlichem Zusammenhang stehen sowie von einem „Gesamtvorsatz“ getragen sind. Zwischen den Spruchpunkt 2.) d.) und 2.) e.) zugrundeliegenden Handlungen liege ein zeitlicher Abstand von 18 Monaten, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spreche jedoch bereits ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr gegen das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts. Das Disziplinarverfahren sei folglich in diesen Punkten einzustellen.
5. Eine weitere, vom Rechtsanwalt XXXX eingebrachte Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) wurde zurückgezogen, da der Beschwerdeführer stattdessen dem Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL eine Vollmacht erteilt habe.5. Eine weitere, vom Rechtsanwalt römisch 40 eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) wurde zurückgezogen, da der Beschwerdeführer stattdessen dem Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL eine Vollmacht erteilt habe.
6. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
7. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) teilte der Rechtsanwalt XXXX mit, dass das Vollmachtverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.7. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) teilte der Rechtsanwalt römisch 40 mit, dass das Vollmachtverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Verjährungsfristen, mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Verjährungsfristen, mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrundegelegt.
Der Beschwerdeführer trat XXXX in den Bundesdienst ein war seit XXXX als Beamter im Bundesministerium für Inneres (BMI) und seit XXXX im BVT tätig. Mit Ablauf des XXXX ist er in den Ruhestand übergetreten. Er war davor Exekutivbediensteter in E2a/6 und hatte keine Funktion in der Personalvertretung inne.Der Beschwerdeführer trat römisch 40 in den Bundesdienst ein war seit römisch 40 als Beamter im Bundesministerium für Inneres (BMI) und seit römisch 40 im BVT tätig. Mit Ablauf des römisch 40 ist er in den Ruhestand übergetreten. Er war davor Exekutivbediensteter in E2a/6 und hatte keine Funktion in der Personalvertretung inne.
Ab XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen der im Verfahrensgang dargelegten Handlungen ein Ermittlungsverfahren geführt. Ab römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen der im Verfahrensgang dargelegten Handlungen ein Ermittlungsverfahren geführt.
Mit Anklageschrift der WKStA vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der im Verfahrensgang dargelegten Handlungen, womit er die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB sowie das Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB begangen habe, angeklagt. Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der inhaltsgleich lautenden Dienstpflichtverletzungen angezeigt.Mit Anklageschrift der WKStA vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der im Verfahrensgang dargelegten Handlungen, womit er die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie das Verbrechen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen habe, angeklagt. Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der inhaltsgleich lautenden Dienstpflichtverletzungen angezeigt.
Die Dienstbehörde hat von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer am XXXX Kenntnis erlangt.Die Dienstbehörde hat von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 Kenntnis erlangt.
Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , XXXX , das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anklageschrift der WKStA vom XXXX , denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist XXXX .Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anklageschrift der WKStA vom römisch 40 , denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist römisch 40 .
Dass gegen den Beschwerdeführer ab XXXX ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von ihm selbst in der Beschwerde entsprechend dargelegt ( XXXX der Beschwerde). Die Anklageschrift, die Disziplinaranzeige und der Einleitungsbescheid sind Bestandteile des Akteninhalts, sodass sich die diesbezüglichen Feststellungen darauf stützen XXXX .Dass gegen den Beschwerdeführer ab römisch 40 ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von ihm selbst in der Beschwerde entsprechend dargelegt ( römisch 40 der Beschwerde). Die Anklageschrift, die Disziplinaranzeige und der Einleitungsbescheid sind Bestandteile des Akteninhalts, sodass sich die diesbezüglichen Feststellungen darauf stützen römisch 40 .
Dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers von den gegenständlichen Sachverhalten am XXXX Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Einleitungsbescheid XXXX , dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.Dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers von den gegenständlichen Sachverhalten am römisch 40 Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Einleitungsbescheid römisch 40 , dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idgF lauten wie folgt:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. […]Paragraph 43, […]
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
Grundsätze der IKT-Nutzung
§ 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.Paragraph 79 d, Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
[…]
Inkrafttreten
§ 284. […]Paragraph 284, […]
(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 153/2020 lauten wie folgt:3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lauten wie folgt:
„Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
[…]
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“
3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) idgF lauten wie folgt:
„Verjährung der Strafbarkeit
§ 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.Paragraph 57, (1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Absatz 2 und Paragraph 58, entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
[…]
Bestechlichkeit
§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.Paragraph 304, (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
3.2.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich auf die Spruchpunkte 2.) a.-2.) d.) des Einleitungsbescheides vom XXXX , XXXX , bezieht. Im Übrigen ist der Einleitungsbescheid folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich.Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich auf die Spruchpunkte 2.) a.-2.) d.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 , römisch 40 , bezieht. Im Übrigen ist der Einleitungsbescheid folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich.
Weiters wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, die den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegenden Sachverhalte seien bereits verjährt. Andere Gründe, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegenstehen könnten, etwa das Fehlen eines begründeten Verdachts des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, wurden hingegen nicht behauptet und sind auch nicht nach amstwegiger Prüfung ersichtlich, sodass vor allem die Frage der Verjährung verfahrensgegenständlich ist.
Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund von § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Bestimmung des § 94 BDG 1979 in der Rechtslage bis 31.12.2022 anzuwenden ist, da die Dienstbehörde von den nämlichen Dienstpflichtverletzungen mit Einlangen der Anklageschrift vom XXXX , am XXXX , folglich vor dem 31.12.2022, Kenntnis erlangt hat.Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund von Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 die Bestimmung des Paragraph 94, BDG 1979 in der Rechtslage bis 31.12.2022 anzuwenden ist, da die Dienstbehörde von den nämlichen Dienstpflichtverletzungen mit Einlangen der Anklageschrift vom römisch 40 , am römisch 40 , folglich vor dem 31.12.2022, Kenntnis erlangt hat.
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, bezüglich der gegenständlichen Sachverhalte sei die Dreijahresfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in der anzuwendenden Rechtslage zwischen Mai XXXX und September XXXX abgelaufen. Da es sich dabei nicht um ein fortgesetztes Delikt gehandelt und das darauf bezogene Ermittlungsverfahren erst im XXXX begonnen habe, sodass die Frist noch vor Eintritt der Fristenhemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 abgelaufen sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, bezüglich der gegenständlichen Sachverhalte sei die Dreijahresfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in der anzuwendenden Rechtslage zwischen Mai römisch 40 und September römisch 40 abgelaufen. Da es sich dabei nicht um ein fortgesetztes Delikt gehandelt und das darauf bezogene Ermittlungsverfahren erst im römisch 40 begonnen habe, sodass die Frist noch vor Eintritt der Fristenhemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 abgelaufen sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Der Beschwerdeführer verkennt jedoch aus folgenden Gründen die Rechtslage:
Gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 tritt die strafrechtliche Verjährungsfrist, sofern sie länger als die in Abs. 1 Z 2 der leg. cit. genannte Frist ist und der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, an die Stelle dieser Frist.Gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 tritt die strafrechtliche Verjährungsfrist, sofern sie länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, der leg. cit. genannte Frist ist und der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, an die Stelle dieser Frist.
Da der Beschwerdeführer noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde, ist zunächst auf die Entscheidungen des VwGH vom 09.02.2022, Ra 2021/09/0257, und vom 11.10.1993, 92/09/0318, hinzuweisen:
„Nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 tritt die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).“Da der Beschwerdeführer noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde, ist zunächst auf die Entscheidungen des VwGH vom 09.02.2022, Ra 2021/09/0257, und vom 11.10.1993, 92/09/0318, hinzuweisen:, „Nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 tritt die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).“
„Nach § 99 Abs. 3 Krnt DienstrechtsG (idF vor der Nov BGBl Nr. 89/1992) tritt die längere Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs. 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs. 3 Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 3 Krnt DienstrechtsG.“„Nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1992,) tritt die längere Verjährungsfrist (nach Paragraph 57, StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG.“
Aus der auf das gegenständliche Verfahren übertragbaren Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nicht offenkundig von Verjährung auszugehen ist, wenn die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung besteht und in diesem Fall § 94 Abs. 4 BDG 1979 und somit eine längere Verjährungsfrist zur Anwendung käme. Der (vermeintliche) Ablauf der disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens folglich grundsätzlich nicht entgegen.Aus der auf das gegenständliche Verfahren übertragbaren Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nicht offenkundig von Verjährung auszugehen ist, wenn die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung besteht und in diesem Fall Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 und somit eine längere Verjährungsfrist zur Anwendung käme. Der (vermeintliche) Ablauf der disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens folglich grundsätzlich nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegenden Sachverhalten nach § 304 Abs. 1 und 2 StGB mit Anklageschrift der WKStA vom XXXX , angeklagt. Da der Wert des Vorteils bei jedem der gegenständlichen Anklagepunkte € 3.000,- übersteigt, ist bezüglich der drohenden Freiheitsstrafe gemäß § 304 Abs. 2 erster Satz StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist in diesem Fall fünf Jahre.Der Beschwerdeführer wurde wegen der den angefochtenen Spruchpunkten zugrundeliegenden Sachverhalten nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 StGB mit Anklageschrift der WKStA vom römisch 40 , angeklagt. Da der Wert des Vorteils bei jedem der gegenständlichen Anklagepunkte € 3.000,- übersteigt, ist bezüglich der drohenden Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 304, Absatz 2, erster Satz StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist in diesem Fall fünf Jahre.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es handle sich bei den gegenständlichen Sachverhalten nicht um ein „fortgesetztes Delikt“, ist anzumerken, dass er dies lediglich damit begründete, dass zwischen den Spruchpunkt 2.) d.) und 2.) e.) zugrundeliegenden Tathandlungen 18 Monate vergangen seien und somit kein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben sei.
Auch ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihm in seiner Beschwerde (und auch von der belangten Behörde in ihrem Einleitungsbescheid) zitierte Judikatur des VwGH von 14.01.1993, 92/09/0286, überholt ist, da der Oberste Gerichtshof in Strafsachen (OGH) mit seinem Urteil im verstärkten Senat vom 11.04.2007, 13 Os 1/07g, vom Begriff des „fortgesetzten Deliktes“ abgegangen und zu der Wortfolge „einheitliche Handlungseinheit“ übergegangen ist:
„Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS).“
Der VwGH hat diese Judikatur des OGH übernommen und (ua.) mit Erkenntnis vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, Folgendes zur Recht erkannt:
„Der OGH, der die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts für den Bereich des gerichtlichen Strafrechts in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgegeben hat, hat die dem Kerngedanken dieser Rechtsfigur zugrundeliegenden Fälle der einfachen Tatbestandsverwirklichung, der wiederholten Tatbestandsverwirklichung und der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung unter dem Begriff der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g, mwH). Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man einerseits bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, wozu insbesondere mehraktige Delikte und Dauerdelikte gehören (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinne). Andererseits liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit auch dort vor, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne; (vgl. OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g; OGH vom 22. September 2016, 12 Os 113/16h; OGH vom 17. November 2016, 12 Os 114/16f).“„Der OGH, der die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts für den Bereich des gerichtlichen Strafrechts in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgegeben hat, hat die dem Kerngedanken dieser Rechtsfigur zugrundeliegenden Fälle der einfachen Tatbestandsverwirklichung, der wiederholten Tatbestandsverwirklichung und der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung unter dem Begriff der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g, mwH). Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man einerseits bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, wozu insbesondere mehraktige Delikte und Dauerdelikte gehören (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinne). Andererseits liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit auch dort vor, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne; vergleiche OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g; OGH vom 22. September 2016, 12 Os 113/16h; OGH vom 17. November 2016, 12 Os 114/16f).“
Angewendet auf die vorliegende Rechtssache bedeutet die zitierte höchstgerichtliche Judikatur, dass der Beschwerdeführer alle im Spruchpunkt 2.) des Einleitungsbescheides vom XXXX , XXXX , genannten Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der tatbestandseinheitlichen Handlungseinheit - spezifiziert: im weiten Sinne - gesetzt hat, da er bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage getätigt hat.Angewendet auf die vorliegende Rechtssache bedeutet die zitierte höchstgerichtliche Judikatur, dass der Beschwerdeführer alle im Spruchpunkt 2.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 , römisch 40 , genannten Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der tatbestandseinheitlichen Handlungseinheit - spezifiziert: im weiten Sinne - gesetzt hat, da er bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage getätigt hat.
Der Beschwerdeführer wurde zudem von der WKStA für jeden Tatbestand seiner Beschwerde in den Spruchpunkten 2.) a. bis 2.) d.), aber auch in den Spruchpunkten 2.) e. bis 2.) l.) des Einleitungsbescheides vom XXXX gemäß § 304 Abs. 1 und (großteils:) Abs. 2 erster Fall StGB, folglich wegen Bestechlichkeit im Qualifikationstatbestand, und dies in einem einzigen Anklagepunkt (Punkt III./ A. bis L.) angeklagt, sodass es den Anschein hat, dass auch die Anklägerin offensichtlich von einer Einheit aller unter diesem Anklagepunkt dargestellten Straftaten ausgeht.Der Beschwerdeführer wurde zudem von der WKStA für jeden Tatbestand seiner Beschwerde in den Spruchpunkten 2.) a. bis 2.) d.), aber auch in den Spruchpunkten 2.) e. bis 2.) l.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 304, Absatz eins und (großteils:) Absatz 2, erster Fall StGB, folglich wegen Bestechlichkeit im Qualifikationstatbestand, und dies in einem einzigen Anklagepunkt (Punkt römisch drei./ A. bis L.) angeklagt, sodass es den Anschein hat, dass auch die Anklägerin offensichtlich von einer Einheit aller unter diesem Anklagepunkt dargestellten Straftaten ausgeht.
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 terminologisch „die strafrechtliche Verjährungsfrist“ relevant ist. Es wird somit nicht bloß auf § 57 StGB verwiesen, sondern ist auch unstrittig und evident § 58 Abs. 2 StGB für die Bemessung der Verjährungsfrist anzuwenden und tritt gemäß der leg. cit. die Verjährung auch dann nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, begeht, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 terminologisch „die strafrechtliche Verjährungsfrist“ relevant ist. Es wird somit nicht bloß auf Paragraph 57, StGB verwiesen, sondern ist auch unstrittig und evident Paragraph 58, Absatz 2, StGB für die Bemessung der Verjährungsfrist anzuwenden und tritt gemäß der leg. cit. die Verjährung auch dann nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, begeht, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Schon die Erläuterungen vom 16.11.1971 zur Stammfassung dieser Norm (damals noch § 60 StGB) führen auf Seite 165/30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP aus, dass „die Begehung einer neuen Straftat die Verjährungsfrist nur dann beeinflussen soll, wenn die Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 74) beruht wie die früher begangene mit Strafe bedrohte Handlung. Für dieses Abstellen auf „die gleiche schädliche Neigung" sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie bei § 33 Z 2 und § 39 Abs. 1 (erg.: StGB). Des Weiteren soll auch eine solche Straftat nicht schlechthin einen Ausschluß der Verjährung, sondern ebenso wie nach der einmütigen Auslegung, die das geltende Strafgesetz in diesem Punkt erfahren hat, nur bewirken, daß die Verjährung der früheren Handlung nicht eintritt, solange nicht auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs. 2).“Schon die Erläuterungen vom 16.11.1971 zur Stammfassung dieser Norm (damals noch Paragraph 60, StGB) führen auf Seite 165/30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode aus, dass „die Begehung einer neuen Straftat die Verjährungsfrist nur dann beeinflussen soll, wenn die Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 74,) beruht wie die früher begangene mit Strafe bedrohte Handlung. Für dieses Abstellen auf „die gleiche schädliche Neigung" sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie bei Paragraph 33, Ziffer 2 und Paragraph 39, Absatz eins, (erg.: StGB). Des Weiteren soll auch eine solche Straftat nicht schlechthin einen Ausschluß der Verjährung, sondern ebenso wie nach der einmütigen Auslegung, die das geltende Strafgesetz in diesem Punkt erfahren hat, nur bewirken, daß die Verjährung der früheren Handlung nicht eintritt, solange nicht auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Absatz 2,).“
Zur „gleichen schädlichen Neigung“ wird auf Seite 183f/30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP erläutert, dass „der Begriff dem geltenden Recht entnommen ist (vgI. § 3 Abs. 1 Z. 3 BedVerurtG in der Fassung, die bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1971 gegolten hat, und §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 lit. a TilgungsG 1951). Lehre und Rechtsprechung verstehen unter einer schädlichen Neigung im Hinblick auf diese Gesetzesstellen eine Charaktereigenschaft des Täters, die ihn wiederholt gegen das Strafgesetz verstoßen läßt (vgI. EvBI. 1961/216). Als Beispiele werden Rohheit, Gewinnsucht, sadistische Neigungen, eine Neigung zu Gewalttätigkeiten oder auch zu Eigentumsdelikten genannt. Ausdrücklich betont die Rechtsprechung, daß auch der Begehung verschiedenartiger Delikte die gleiche schädliche Neigung zugrunde liegen kann (vgI. EvBl. 1960/ 313). § 74 schließt an diese Rechtsprechung an. Sie nennt drei Kriterien, deren jedes erkennen läßt, daß die Taten, denen es gemeinsam ist, auf der „gleichen schädlichen Neigung“ beruhen. Wenn die Taten auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind, ist das offenbar. In beiden Fällen müssen die strafbaren Handlungen nicht denselben Deliktstypus erfüllen und sich nicht gegen dasselbe Rechtsgut richten. Wenn der Täter das eine Mal eine Körperverletzung, das andere Mal eine Verleumdung begeht, jedoch jeweils um seine Rachsucht zu befriedigen, so beruhen diese Taten auf der gleichen schädlichen Neigung. Jähzorn oder hemmungsloses Gewinnstreben können strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen, die dann auf der „gleichen schädlichen Neigung“ beruhen. Die Beweggründe müssen, um eine schädliche Neigung zu begründen, verwerflich, also schon unabhängig davon, daß sie zu einer strafbaren Handlung geführt haben, unwertbedeutend sein. Der Wesenszug, der sich als schädliche Neigung darstellt, muß ein Charaktermangel, also gleichfalls negativ zu bewerten sein. Hier ist aber zu beachten, daß auch eine an sich achtbare Eigenschaft zu einem Charaktermangel werden kann, wenn sie übertrieben entwickelt ist und die sozial angemessene Ausgewogenheit des Persönlichkeitsgefüges sprengt. Auf einen Wesenszug, der wiederholt zu einer strafbaren Handlung geführt hat, wird das in der Regel zutreffen. Die Regierungsvorlage 1968 hat statt von einem "Charaktermangel" von einer "schädlichen Willensrichtung" gesprochen. Sie meinte, daß dies einer indeterministischen Ausdeutung des Wesens der Strafrechtsschuld besser entspreche. Allein daß der Mensch eine relativ konstante Wesensart, einen Charakter hat, und dieser negativwertige Züge aufweisen kann, steht auch für eine indeterministische Schuldauffassung fest. Auch von diesem Standpunkt aus ist es sinnvoll, für den Begriff der schädlichen Neigung auf eine solche "Persönlichkeitskomponente" des einzelnen Tatentschlusses abzustellen. Mit dem Ausdruck "schädliche Willensrichtung" käme das nicht zum Ausdruck. Jeder als Schuld zu wertende Tatentschluß enthält eine schädliche Willensrichtung. Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen insofern immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung. Dieses Merkmal hätte also keinen selbständigen Aussagewert. Die frühere Fassung verdient den Vorzug. Gegenüber der Rückführbarkeit der Tat auf gleichartige Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel scheint das Kriterium, das § 74 als erstes nennt, vergleichsweise äußerlich zu sein. Aber wenn sich mehrere Taten gegen dasselbe Rechtsgut richten, zeigen sie doch die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen. In den Zusammenhängen, in denen das Strafrecht darauf abstellt, daß die Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, muß auch das sinnvollerweise genügen. Das Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 sprach von derselben, das Tilgungsgesetz 1951 spricht von der gleichen schädlichen Neigung. Der Entwurf wählt die zweite Fassung, weil es nicht auf die Kontinuität der Neigung ankommen soll. Ihre im Sinn der Kontinuität verstandene Identität ließe sich auch nur ganz selten nachweisen.“Zur „gleichen schädlichen Neigung“ wird auf Seite 183f/30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode erläutert, dass „der Begriff dem geltenden Recht entnommen ist (vgI. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BedVerurtG in der Fassung, die bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1971 gegolten hat, und Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 2, Litera a, TilgungsG 1951). Lehre und Rechtsprechung verstehen unter einer schädlichen Neigung im Hinblick auf diese Gesetzesstellen eine Charaktereigenschaft des Täters, die ihn wiederholt gegen das Strafgesetz verstoßen läßt (vgI. EvBI. 1961/216). Als Beispiele werden Rohheit, Gewinnsucht, sadistische Neigungen, eine Neigung zu Gewalttätigkeiten oder auch zu Eigentumsdelikten genannt. Ausdrücklich betont die Rechtsprechung, daß auch der Begehung verschiedenartiger Delikte die gleiche schädliche Neigung zugrunde liegen kann (vgI. EvBl. 1960/ 313). Paragraph 74, schließt an diese Rechtsprechung an. Sie nennt drei Kriterien, deren jedes erkennen läßt, daß die Taten, denen es gemeinsam ist, auf der „gleichen schädlichen Neigung“ beruhen. Wenn die Taten auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind, ist das offenbar. In beiden Fällen müssen die strafbaren Handlungen nicht denselben Deliktstypus erfüllen und sich nicht gegen dasselbe Rechtsgut richten. Wenn der Täter das eine Mal eine Körperverletzung, das andere Mal eine Verleumdung begeht, jedoch jeweils um seine Rachsucht zu befriedigen, so beruhen diese Taten auf der gleichen schädlichen Neigung. Jähzorn oder hemmungsloses Gewinnstreben können strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen, die dann auf der „gleichen schädlichen Neigung“ beruhen. Die Beweggründe müssen, um eine schädliche Neigung zu begründen, verwerflich, also schon unabhängig davon, daß sie zu einer strafbaren Handlung geführt haben, unwertbedeutend sein. Der Wesenszug, der sich als schädliche Neigung darstellt, muß ein Charaktermangel, also gleichfalls negativ zu bewerten sein. Hier ist aber zu beachten, daß auch eine an sich achtbare Eigenschaft zu einem Charaktermangel werden kann, wenn sie übertrieben entwickelt ist und die sozial angemessene Ausgewogenheit des Persönlichkeitsgefüges sprengt. Auf einen Wesenszug, der wiederholt zu einer strafbaren Handlung geführt hat, wird das in der Regel zutreffen. Die Regierungsvorlage 1968 hat statt von einem "Charaktermangel" von einer "schädlichen Willensrichtung" gesprochen. Sie meinte, daß dies einer indeterministischen Ausdeutung des Wesens der Strafrechtsschuld besser entspreche. Allein daß der Mensch eine relativ konstante Wesensart, einen Charakter hat, und dieser negativwertige Züge aufweisen kann, steht auch für eine indeterministische Schuldauffassung fest. Auch von diesem Standpunkt aus ist es sinnvoll, für den Begriff der schädlichen Neigung auf eine solche "Persönlichkeitskomponente" des einzelnen Tatentschlusses abzustellen. Mit dem Ausdruck "schädliche Willensrichtung" käme das nicht zum Ausdruck. Jeder als Schuld zu wertende Tatentschluß enthält eine schädliche Willensrichtung. Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen insofern immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung. Dieses Merkmal hätte also keinen selbständigen Aussagewert. Die frühere Fassung verdient den Vorzug. Gegenüber der Rückführbarkeit der Tat auf gleichartige Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel scheint das Kriterium, das Paragraph 74, als erstes nennt, vergleichsweise äußerlich zu sein. Aber wenn sich mehrere Taten gegen dasselbe Rechtsgut richten, zeigen sie doch die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen. In den Zusammenhängen, in denen das Strafrecht darauf abstellt, daß die Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, muß auch das sinnvollerweise genügen. Das Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 sprach von derselben, das Tilgungsgesetz 1951 spricht von der gleichen schädlichen Neigung. Der Entwurf wählt die zweite Fassung, weil es nicht auf die Kontinuität der Neigung ankommen soll. Ihre im Sinn der Kontinuität verstandene Identität ließe sich auch nur ganz selten nachweisen.“
Der OGH hat zu § 58 Abs. 2 StGB ua. judiziert, dass die Verjährungshemmung nach § 58 Abs. 2 StGB nicht nur dann zu bejahen ist, wenn die während der Verjährungsfrist begangene mit Strafe bedrohte Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die frühere. Vielmehr stellt die in (nunmehr:) § 71 StGB enthaltene Legaldefinition der schädlichen Neigung auch darauf ab, ob beide Delikte auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. (OGH vom 10.04.2018, 14 Os 3/18z; vgl. RIS-Justiz RS0112557; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 71 Rz 8). Auch hat der OGH in einem weiteren Urteil ausgeführt, dass, so der Angeklagte mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten, jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat begangen hat und die Verjährungsfrist der nachfolgenden Tat nicht so kurz ist, dass sie früher oder zugleich mit der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat endet, sich die Verjährungsfrist insgesamt verlängert und endet, wenn die Verjährungsfrist der zeitlich letzten Tat abläuft. Gerichtsanhängigkeit, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten in dieser Zeit hindert den Fortlauf der Verjährung (OGH vom 17.12.2007, 15 Os 130/07t).Der OGH hat zu Paragraph 58, Absatz 2, StGB ua. judiziert, dass die Verjährungshemmung nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht nur dann zu bejahen ist, wenn die während der Verjährungsfrist begangene mit Strafe bedrohte Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die frühere. Vielmehr stellt die in (nunmehr:) Paragraph 71, StGB enthaltene Legaldefinition der schädlichen Neigung auch darauf ab, ob beide Delikte auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. (OGH vom 10.04.2018, 14 Os 3/18z; vergleiche RIS-Justiz RS0112557; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 71, Rz 8). Auch hat der OGH in einem weiteren Urteil ausgeführt, dass, so der Angeklagte mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten, jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat begangen hat und die Verjährungsfrist der nachfolgenden Tat nicht so kurz ist, dass sie früher oder zugleich mit der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat endet, sich die Verjährungsfrist insgesamt verlängert und endet, wenn die Verjährungsfrist der zeitlich letzten Tat abläuft. Gerichtsanhängigkeit, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten in dieser Zeit hindert den Fortlauf der Verjährung (OGH vom 17.12.2007, 15 Os 130/07t).
Dies ist im gegenständlichen Fall angesichts der großen Ähnlichkeit der gegenständlichen Handlungen, nämlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) aufgelisteten Taten, aufgrund derer der Beschwerdeführer angeklagt ist, sich als Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich nicht zur Besorgung der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben erforderliche und konkreten Amts- und Dienstpflichten widersprechende, Vornahme von Amtsgeschäften für sich ungebührliche Vorteile in Form von Bargeld versprechen haben zu lassen und diese Vorteile sodann auch angenommen zu haben, die zudem in der Anklageschrift der WKStA vom XXXX , unter demselben Tatbestand, nämlich des § 304 Abs. 1 und (großteils:) 2 erster Fall StGB, subsumiert und angeklagt wurden, unzweifelhaft der Fall. Dies ist im gegenständlichen Fall angesichts der großen Ähnlichkeit der gegenständlichen Handlungen, nämlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) aufgelisteten Taten, aufgrund derer der Beschwerdeführer angeklagt ist, sich als Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich nicht zur Besorgung der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben erforderliche und konkreten Amts- und Dienstpflichten widersprechende, Vornahme von Amtsgeschäften für sich ungebührliche Vorteile in Form von Bargeld versprechen haben zu lassen und diese Vorteile sodann auch angenommen zu haben, die zudem in der Anklageschrift der WKStA vom römisch 40 , unter demselben Tatbestand, nämlich des Paragraph 304, Absatz eins und (großteils:) 2 erster Fall StGB, subsumiert und angeklagt wurden, unzweifelhaft der Fall.
Zusammengefasst liegt daher hinsichtlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) angeführten Dienstpflichtverletzungen eine tatbestandseinheitliche Handlungseinheit vor, da der Beschwerdeführer bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung mehrere einzelne Dienstpflichtverletzungen im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage und gleicher schädlicher Neigung von Anfang XXXX bis XXXX gesetzt hatte und deswegen für all diese Delikte auch von der WKStA gemäß § 304 Abs. 1 und (großteils:) Abs. 2 erster Fall StGB in einem einzigen Anklagepunkt angeklagt wurde. Zusammengefasst liegt daher hinsichtlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) angeführten Dienstpflichtverletzungen eine tatbestandseinheitliche Handlungseinheit vor, da der Beschwerdeführer bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung mehrere einzelne Dienstpflichtverletzungen im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage und gleicher schädlicher Neigung von Anfang römisch 40 bis römisch 40 gesetzt hatte und deswegen für all diese Delikte auch von der WKStA gemäß Paragraph 304, Absatz eins und (großteils:) Absatz 2, erster Fall StGB in einem einzigen Anklagepunkt angeklagt wurde.
Der zeitliche Abstand zwischen der von der WKStA angeklagten und disziplinär vorgeworfenen Spruchpunkte 2.) d.) und 2.) e.) des Einleitungsbescheides vom XXXX war somit nicht fristunterbrechend bzw. schädlich und ist keine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z 2 BDG in der anzuwenden Rechtslage eingetreten, da hinsichtlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) des Einleitungsbescheides vom XXXX angeführten Dienstpflichtverletzungen eine tatbestandseinheitliche Handlungseinheit bei gleicher schädlicher Neigung vorliegt und die disziplinarrechtliche Verjährung erst mit der Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung am XXXX (Spruchpunkt 2.) l.)) zu laufen begonnen hat, jedoch ab XXXX bereits Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 eingetreten ist, da ab diesem Zeitpunkt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war.Der zeitliche Abstand zwischen der von der WKStA angeklagten und disziplinär vorgeworfenen Spruchpunkte 2.) d.) und 2.) e.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 war somit nicht fristunterbrechend bzw. schädlich und ist keine Verjährung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG in der anzuwenden Rechtslage eingetreten, da hinsichtlich aller der in Spruchpunkt 2.) a.) bis 2.) l.) des Einleitungsbescheides vom römisch 40 angeführten Dienstpflichtverletzungen eine tatbestandseinheitliche Handlungseinheit bei gleicher schädlicher Neigung vorliegt und die disziplinarrechtliche Verjährung erst mit der Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung am römisch 40 (Spruchpunkt 2.) l.)) zu laufen begonnen hat, jedoch ab römisch 40 bereits Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 eingetreten ist, da ab diesem Zeitpunkt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war.
3.2.5. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtinnen– und Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtinnen– und Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Einleitung (und nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes) unstrittig ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer hätte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen, sich als Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich nicht zur Besorgung der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben erforderliche und konkreten Amts- und Dienstpflichten widersprechende, Vornahme von Amtsgeschäften für sich ungebührliche Vorteile in Form von Bargeld versprechen haben zu lassen und diese sodann angenommen zu haben, und zwar a.) im Zeitraum von Anfang XXXX bis spätestens XXXX 5.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms (Projekt XXXX ), b.) im Zeitraum von Anfang XXXX bis spätestens XXXX 5.000 Euro für die Vornahme zumindest einer Firmenbuchabfrage und Erstellung eines Organigramms (Projekt XXXX ), c.) im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 31.500 Euro für die Vornahme von zumindest vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung von zumindest drei Organigrammen (Projekt XXXX ), d.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von zumindest drei Firmenbuchabfragen (Projekt XXXX ), tatsächlich begangen und bestreitet er dies a limine auch nicht in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wobei diese Handlungen als schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich seine treue, gewissenhafte, engagierte und unparteiische dienstliche Aufgabenerfüllung aus eigenem und die Unterlassung jeglicher Handlung bzw. jeglichen Verhaltens, die bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten waren, denn die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf, da er als solcher aufgrund seiner Funktion und Arbeitsplatzbeschreibung im BVT die Möglichkeit hatte und seine Aufgabenerfüllung gegenüber dem Souverän entsprechend der geltenden Rechtsordnung hätte gewährleisten müssen, was nach gegenwärtigem Ermittlungsstand nicht den Anschein hat.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Einleitung (und nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes) unstrittig ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer hätte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen, sich als Amtsträger für die pflichtwidrige, nämlich nicht zur Besorgung der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben erforderliche und konkreten Amts- und Dienstpflichten widersprechende, Vornahme von Amtsgeschäften für sich ungebührliche Vorteile in Form von Bargeld versprechen haben zu lassen und diese sodann angenommen zu haben, und zwar a.) im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis spätestens römisch 40 5.000 Euro für die Erstellung eines Organigramms (Projekt römisch 40 ), b.) im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis spätestens römisch 40 5.000 Euro für die Vornahme zumindest einer Firmenbuchabfrage und Erstellung eines Organigramms (Projekt römisch 40 ), c.) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 31.500 Euro für die Vornahme von zumindest vier Firmenbuchabfragen und die Erstellung von zumindest drei Organigrammen (Projekt römisch 40 ), d.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 3.500 Euro für die Vornahme von zumindest drei Firmenbuchabfragen (Projekt römisch 40 ), tatsächlich begangen und bestreitet er dies a limine auch nicht in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wobei diese Handlungen als schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich seine treue, gewissenhafte, engagierte und unparteiische dienstliche Aufgabenerfüllung aus eigenem und die Unterlassung jeglicher Handlung bzw. jeglichen Verhaltens, die bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten waren, denn die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf, da er als solcher aufgrund seiner Funktion und Arbeitsplatzbeschreibung im BVT die Möglichkeit hatte und seine Aufgabenerfüllung gegenüber dem Souverän entsprechend der geltenden Rechtsordnung hätte gewährleisten müssen, was nach gegenwärtigem Ermittlungsstand nicht den Anschein hat.
Auch für den Verdacht spricht der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes einer strafgerichtlichen Verfolgung hinsichtlich des Verbrechens gem. § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB unterzogen werden und die Anklageschrift vom XXXX unter der Aktenzahl XXXX hierfür vorliegt. Auch für den Verdacht spricht der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes einer strafgerichtlichen Verfolgung hinsichtlich des Verbrechens gem. Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unterzogen werden und die Anklageschrift vom römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 hierfür vorliegt.
Die Verdachtslage ist daher nach wie vor aufrecht und auch ist die (entscheidungsrelevante) Rechtslage, sieht man von der Neufassung des § 94 BDG 1979 ab, die jedoch gem. § 285 Abs. 115 BDG 1979 nicht zum Tragen kommt, unverändert.Die Verdachtslage ist daher nach wie vor aufrecht und auch ist die (entscheidungsrelevante) Rechtslage, sieht man von der Neufassung des Paragraph 94, BDG 1979 ab, die jedoch gem. Paragraph 285, Absatz 115, BDG 1979 nicht zum Tragen kommt, unverändert.
3.2.6. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für eine Schuldunfähigkeit vorliegt. Es wurde auch seitens des Beschwerdeführers nichts Diesbezügliches vorgebracht, sodass keine Gründe ersichtlich sind, dass seine Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre und würde das nach der oben zitierten Judikatur allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen und nicht zu einer Straffreiheit des Beschwerdeführers führen bzw. bleiben die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände betreffen das Ausmaß der Schuld und die Strafbemessung und der Beurteilung im noch zu führenden materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für eine Schuldunfähigkeit vorliegt. Es wurde auch seitens des Beschwerdeführers nichts Diesbezügliches vorgebracht, sodass keine Gründe ersichtlich sind, dass seine Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre und würde das nach der oben zitierten Judikatur allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen und nicht zu einer Straffreiheit des Beschwerdeführers führen bzw. bleiben die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände betreffen das Ausmaß der Schuld und die Strafbemessung und der Beurteilung im noch zu führenden materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist lediglich auf die Anklageschrift zu verweisen, sodass evident ist, dass die Taten des Beschwerdeführers, die gegenwärtig einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen – bejahendenfalls – auch Dienstpflichtverletzungen darstellen würden und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist lediglich auf die Anklageschrift zu verweisen, sodass evident ist, dass die Taten des Beschwerdeführers, die gegenwärtig einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen – bejahendenfalls – auch Dienstpflichtverletzungen darstellen würden und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen.
Der Verjährungsgrund gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 wurde schon unter Punkt 3.2.4. releviert und konnte vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann.Der Verjährungsgrund gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 wurde schon unter Punkt 3.2.4. releviert und konnte vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann.
Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers ein disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellt und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers ein disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellt und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.
Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich.
Da auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.Da auch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.
Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schweren Dienstpflichtverletzungen vor. Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers zu werten sein wird, wird im in der Folge zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Einleitungsverfahren zu beurteilen.
Da im gegenständlichen Fall somit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens in den gegenständlichen Spruchpunkten entgegenstehen, zumal auch Verjährung aus den dargelegten Gründen nicht offenkundig vorliegt, war die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , XXXX , abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, aufgrund der Zitierung des falschen Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Kopf des Einleitungsbescheides umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.Da im gegenständlichen Fall somit keine offenkundigen Gründe vorliegen, die der Einleitung des Disziplinarverfahrens in den gegenständlichen Spruchpunkten entgegenstehen, zumal auch Verjährung aus den dargelegten Gründen nicht offenkundig vorliegt, war die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , römisch 40 , abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, aufgrund der Zitierung des falschen Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Kopf des Einleitungsbescheides umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Bestechlichkeit Datenabfragen Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Fristenhemmung gleiche schädliche Neigung IKT - Infrastruktur öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Strafverfahren tatbestandseinheitliche Handlungseinheit Verdacht Verdachtslage Verjährung Verjährungsfrist VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2276925.1.00Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023