Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W158 2266593-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 15.12.2022, GZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 15.12.2022, GZ. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
I.1. Mit Bescheid vom 15.12.2022 trug die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf, den rechtmäßigen Zustand gemäß § 124 Abs. 2 GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochenrömisch eins.1. Mit Bescheid vom 15.12.2022 trug die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf, den rechtmäßigen Zustand gemäß Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochen
„ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gem § 124 Abs 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung gem § 124 Abs 2 Satz 1 GWG 2011 nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der XXXX , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser ‚größten Anzahl‘ sind sämtliche Kunden der XXXX , welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. XXXX hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“„ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung gem Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser ‚größten Anzahl‘ sind sämtliche Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. römisch 40 hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit § 124 GWG 2011 Art. 3 Abs. 3 der RL 2009/73/EG („ErdgasbinnenmarktRL“) umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines angemessenen Konzeptes für schutzwürdige Kundengruppen verpflichte. Die Bestimmung sehe für Erdgashändler und sonstige Versorger einen Kontrahierungszwang zugunsten im Gesetz näher beschriebener Kundengruppen (Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer) vor, wobei hinsichtlich der Festlegung des Allgemeinen Tarifes der Grundversorgung eine Preisobergrenze angeordnet werde. Gemäß § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 dürfe der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG seien, versorgt werde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut seien damit die Bestandskunden eines Energielieferanten bzw. deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ zu berücksichtigen; darauf, ob die Tarife auch Neukunden angeboten werden würden oder nicht, komme es nicht an. Die Tarifgestaltung der Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen, aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Paragraph 124, GWG 2011 Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG („ErdgasbinnenmarktRL“) umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines angemessenen Konzeptes für schutzwürdige Kundengruppen verpflichte. Die Bestimmung sehe für Erdgashändler und sonstige Versorger einen Kontrahierungszwang zugunsten im Gesetz näher beschriebener Kundengruppen (Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer) vor, wobei hinsichtlich der Festlegung des Allgemeinen Tarifes der Grundversorgung eine Preisobergrenze angeordnet werde. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 dürfe der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG seien, versorgt werde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut seien damit die Bestandskunden eines Energielieferanten bzw. deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ zu berücksichtigen; darauf, ob die Tarife auch Neukunden angeboten werden würden oder nicht, komme es nicht an. Die Tarifgestaltung der Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen, aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens.
I.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.01.2023. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass sie binnen zwei Wochen einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zu veröffentlichen habe und dieser Tarif nicht höher sein dürfe als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG seien, versorgt werde und der gegenüber Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG aktuell angeboten werde; bei der Berechnung seien alle Kunden zu berücksichtigen, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG seien. Hilfsweise begehrte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen bzw. ersatzlos aufzuheben. Abschließend regte sie einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG an.römisch eins.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.01.2023. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass sie binnen zwei Wochen einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu veröffentlichen habe und dieser Tarif nicht höher sein dürfe als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG seien, versorgt werde und der gegenüber Verbrauchern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG aktuell angeboten werde; bei der Berechnung seien alle Kunden zu berücksichtigen, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG seien. Hilfsweise begehrte die Beschwerdeführerin, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen bzw. ersatzlos aufzuheben. Abschließend regte sie einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel wie folgt:
? Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot: Aus keiner unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Norm ergebe sich, wozu es einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze bedürfe und warum dafür ein Tarif festzusetzen sei, der am Markt gar nicht mehr angeboten werde und folglich keine kostendeckende Kundenbelieferung ermögliche. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen würden, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Die Energielieferanten und schlussendlich jene Kunden, die Energie aufgrund „regulärer“ Verträge beziehen würden, müssten jene Kunden quersubventionieren, die Energie über die Grundversorgung beziehen würden. Erschwerend komme hinzu, dass die Energielieferanten die Grundversorgung von sich aus nicht beenden könnten. Die Preisobergrenze bewirke sohin eine Wettbewerbsverzerrung, weil die Energielieferanten zu einer Erdgaslieferung zu verlustbringenden Preisen an sämtliche Verbraucher gezwungen werden würden.
? Verstoß gegen die Rechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit: Eingriffe in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Die Preisobergrenze erfülle all diese Voraussetzungen nicht. Wenn überhaupt, hätte der Gesetzgeber die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Art. 3 Abs. 7 der ErdgasbinnenmarktRL erwähnten schutzbedürftigen Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit vorliege, würden sich diese Kundengruppen nicht ausmachen lassen. Ebenso benachteilige die Preisobergrenze die Beschwerdeführerin, weil sie Gaslieferungen zu nicht kostendeckenden Tarifen durchführen müsse. Es könne ihr nicht zugemutet werden, Bestandskundenpreise nur zu dem Zweck zu erhöhen, um die Preisobergrenze anzuheben. Bestandskunden würden mit höheren Preisen „bestraft“ werden und sich möglicherweise von der Beschwerdeführerin abwenden. Dieselben Erwägungen würden auch für das Eigentumsrecht und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gelten.? Verstoß gegen die Rechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit: Eingriffe in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Die Preisobergrenze erfülle all diese Voraussetzungen nicht. Wenn überhaupt, hätte der Gesetzgeber die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Artikel 3, Absatz 7, der ErdgasbinnenmarktRL erwähnten schutzbedürftigen Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit vorliege, würden sich diese Kundengruppen nicht ausmachen lassen. Ebenso benachteilige die Preisobergrenze die Beschwerdeführerin, weil sie Gaslieferungen zu nicht kostendeckenden Tarifen durchführen müsse. Es könne ihr nicht zugemutet werden, Bestandskundenpreise nur zu dem Zweck zu erhöhen, um die Preisobergrenze anzuheben. Bestandskunden würden mit höheren Preisen „bestraft“ werden und sich möglicherweise von der Beschwerdeführerin abwenden. Dieselben Erwägungen würden auch für das Eigentumsrecht und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gelten.
? Verfassungskonforme Auslegung: Der Wortlaut des § 124 Abs. 2 GWG 2011 sei nicht eindeutig, jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Der erste Satz der Vorschrift sei so zu lesen, dass der Tarif nicht höher sein dürfe als jener marktkonforme – sprich aktuell gegenüber Neukunden angebotene – Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt werden würden. Ziel und Zweck des § 124 GWG 2011 sei es nämlich zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen Bedingungen erfolge.? Verfassungskonforme Auslegung: Der Wortlaut des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 sei nicht eindeutig, jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Der erste Satz der Vorschrift sei so zu lesen, dass der Tarif nicht höher sein dürfe als jener marktkonforme – sprich aktuell gegenüber Neukunden angebotene – Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt werden würden. Ziel und Zweck des Paragraph 124, GWG 2011 sei es nämlich zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen Bedingungen erfolge.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 03.02.2023, hg. eingelangt am selben Tag, vor.römisch eins.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 03.02.2023, hg. eingelangt am selben Tag, vor.
I.4. Mit Schreiben vom 01.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung mehrerer Fragen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 01.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung mehrerer Fragen.
I.5. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 14.08.2023.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 14.08.2023.
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN
II.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin sowie -händlerin und bietet u.a. die Versorgung von Haushaltskunden (Verbraucher § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) und Kleinunternehmen mit Erdgas im Bereich XXXX an.römisch zwei.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin sowie -händlerin und bietet u.a. die Versorgung von Haushaltskunden (Verbraucher Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) und Kleinunternehmen mit Erdgas im Bereich römisch 40 an.
II.2. Im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 leistete die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas für Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zu den folgenden Tarifen („Grundversorgungstarife“):römisch zwei.2. Im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 leistete die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas für Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu den folgenden Tarifen („Grundversorgungstarife“):
Zeitraum
Tarifbezeichnung
Tarifart
Gebiet
Grundpreis
EUR/Monat
Arbeitspreis
Cent/kWh
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
seit Mai 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 belieferte die Beschwerdeführerin die größte Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, mit Erdgas zu den folgenden Tarifen („Bestandskundentarife“):Im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 belieferte die Beschwerdeführerin die größte Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, mit Erdgas zu den folgenden Tarifen („Bestandskundentarife“):
Zeitraum
Tarifbezeichnung
Tarifart
Gebiet
Grundpreis
EUR/Monat
Arbeitspreis
Cent/kWh
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
seit Mai 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Zu den folgenden Tarifen, die auch Neukunden angeboten wurden („Neukundentarife“), versorgte die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 die größte Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, mit Erdgas:Zu den folgenden Tarifen, die auch Neukunden angeboten wurden („Neukundentarife“), versorgte die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 die größte Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, mit Erdgas:
Zeitraum
Tarifbezeichnung
Tarifart
Gebiet
Grundpreis
EUR/Monat
Arbeitspreis
Cent/kWh
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Mai 2022 bis April 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
seit Mai 2023
XXXX römisch 40
Fixtarif
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
II.3. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 05.05.2022 und 18.08.2022 über ihre Rechtsansicht, dass der Grundversorgungstarif nicht höher sein dürfe als der Bestandskundentarif, und forderte sie im letztgenannten Schreiben zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer Frist von drei Wochen auf.römisch zwei.3. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 05.05.2022 und 18.08.2022 über ihre Rechtsansicht, dass der Grundversorgungstarif nicht höher sein dürfe als der Bestandskundentarif, und forderte sie im letztgenannten Schreiben zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer Frist von drei Wochen auf.
II.4. Im Schreiben vom 31.05.2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht beizupflichten: Es sei sachlich nicht begründbar, dass ein Konsument, der sich auf die Grundversorgung berufe, Anspruch auf Belieferung zu einem nicht mehr angebotenen Tarif haben sollte, während einem regulären Neukunden lediglich ein dem aktuellen Marktpreis entsprechendes Angebot offen stehen würde. Im Ergebnis müsste die Beschwerdeführerin Kunden der Grundversorgung zu einem Preis beliefern, der in der Vergangenheit kalkuliert worden und dem auch das damals vorherrschende Stromgroßhandelspreisniveau zugrunde gelegen sei. Aufgrund der aktuellen Entwicklung des Preisniveaus (und den damit verbundenen höheren Beschaffungskosten) sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Energieversorgung von Neukunden kostendeckend zu den gleichen Preisen anzubieten, wie sie für Bestandskunden gelten würden.römisch zwei.4. Im Schreiben vom 31.05.2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht beizupflichten: Es sei sachlich nicht begründbar, dass ein Konsument, der sich auf die Grundversorgung berufe, Anspruch auf Belieferung zu einem nicht mehr angebotenen Tarif haben sollte, während einem regulären Neukunden lediglich ein dem aktuellen Marktpreis entsprechendes Angebot offen stehen würde. Im Ergebnis müsste die Beschwerdeführerin Kunden der Grundversorgung zu einem Preis beliefern, der in der Vergangenheit kalkuliert worden und dem auch das damals vorherrschende Stromgroßhandelspreisniveau zugrunde gelegen sei. Aufgrund der aktuellen Entwicklung des Preisniveaus (und den damit verbundenen höheren Beschaffungskosten) sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Energieversorgung von Neukunden kostendeckend zu den gleichen Preisen anzubieten, wie sie für Bestandskunden gelten würden.
II.5. Die Beschwerdeführerin vertritt auch aktuell noch die Rechtsansicht, dass es einem Erdgasversorger nicht zumutbar sei, Kunden über die Grundversorgung zu einem nicht kostendeckenden Tarif zu versorgen.römisch zwei.5. Die Beschwerdeführerin vertritt auch aktuell noch die Rechtsansicht, dass es einem Erdgasversorger nicht zumutbar sei, Kunden über die Grundversorgung zu einem nicht kostendeckenden Tarif zu versorgen.
II.6. Die Beschwerdeführerin hat nach den Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung mit Erdgas die Möglichkeit, einmal im Jahr Tarifanpassungen vorzunehmen.römisch zwei.6. Die Beschwerdeführerin hat nach den Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung mit Erdgas die Möglichkeit, einmal im Jahr Tarifanpassungen vorzunehmen.
Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin zur Umsetzung von Tarifanpassungen die Kündigung aller Bestandskunden vor: Sie können entweder einen neuen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abschließen, um die Fortsetzung der Belieferung für den Zeitraum nach der Kündigung zu gewährleisten, oder sich einen neuen Erdgasversorger zu suchen.
III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG
III.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1. wurden bereits im bekämpften Bescheid getroffen und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte – in Anlehnung an die Beschwerde (Beschwerde, Seite 3) – die konkreten Marktgebiete der Beschwerdeführerin.römisch drei.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1. wurden bereits im bekämpften Bescheid getroffen und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte – in Anlehnung an die Beschwerde (Beschwerde, Seite 3) – die konkreten Marktgebiete der Beschwerdeführerin.
III.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.2. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Beschwerde, Seiten 3 f) und ihrer Äußerung vom 14.08.2023 (Bekanntgabe, Seite 2).römisch drei.2. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Beschwerde, Seiten 3 f) und ihrer Äußerung vom 14.08.2023 (Bekanntgabe, Seite 2).
Die Grundversorgungstarife im Zeitraum Mai 2022 bis August 2023 sind zudem den Kundeninformationen und Preisblättern zur Grundversorgung (gültig ab Mai 2022 und 15.05.2023), die dem Schreiben vom 31.05.2022 und der Beschwerde sowie dem Parteiengehör vom 01.08.2023 beigefügt waren, zu entnehmen. Die Grundversorgungs- bzw. Neukundentarife seit Mai 2023 können auch im Internet eingesehen werden (https://www.stw.at/privat/energie/servicecenter/fragen-antworten und https://www.stw.at/privat/energie/gas/gastarife).
III.3. Die Feststellungen unter Pkt. II.3., II.4. und II.5. stützen sich auf die dort zitierten Schreiben bzw. gab die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 14.08.2023 bekannt, an ihrer bisherigen Rechtsansicht (auch im Falle wieder steigender Gaspreise) festzuhalten (Bekanntgabe, Seite 2).römisch drei.3. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.3., römisch zwei.4. und römisch zwei.5. stützen sich auf die dort zitierten Schreiben bzw. gab die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 14.08.2023 bekannt, an ihrer bisherigen Rechtsansicht (auch im Falle wieder steigender Gaspreise) festzuhalten (Bekanntgabe, Seite 2).
III.4. Die Feststellungen unter Pkt. II.6. gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 14.08.2023 (Bekanntgabe, Seite 3).römisch drei.4. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.6. gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 14.08.2023 (Bekanntgabe, Seite 3).
Die derzeit geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung mit Erdgas vom 01.03.2023 sind im Internet abrufbar (https://stw.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen).
IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG
IV.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch vier.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IV.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Erdgasaufsichtsbefugnisse zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 24 Abs. 2 E-ControlG erlässt, folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 1 GWG 2011 und § 1 Abs. 1 E-ControlG.römisch vier.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Erdgasaufsichtsbefugnisse zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG erlässt, folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, GWG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG.
IV.1.2. Mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch vier.1.2. Mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
ZU SPRUCHPUNKT A)
IV.2. RECHTSGRUNDLAGENrömisch vier.2. RECHTSGRUNDLAGEN
IV.2.1. E-ControlGrömisch vier.2.1. E-ControlG
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, lauten auszugsweise:
§ 7 E-ControlG:Paragraph 7, E-ControlG:
„Aufgaben des Vorstandes
§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.Paragraph 7, (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
[…]“
§ 24 E-ControG:Paragraph 24, E-ControG:
„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 24, (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
[…]
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
IV.2.2. GWG 2011römisch vier.2.2. GWG 2011
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 23/2023, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, lauten auszugsweise:
§ 2 GWG 2011:Paragraph 2, GWG 2011:
„Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 2. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:Paragraph 2, (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);1. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, Amtsblatt Nummer L 117 vom 03.05.2019 Seite 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);
[…]“
§ 7 GWG 2011:Paragraph 7, GWG 2011:
„Begriffsbestimmungen
§ 7. […]Paragraph 7, […]
14. ‚Erdgashändler‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
[…]
28. ‚Kleinunternehmen‘ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;28. ‚Kleinunternehmen‘ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
[…]
68. ‚Versorger‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
[…]“
§ 124 GWG 2011:Paragraph 124, GWG 2011:
„Grundversorgung
§ 124. (1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.Paragraph 124, (1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
[…]“
IV.2.3. KSchGrömisch vier.2.3. KSchG
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,, lauten auszugsweise:
§ 1 KSchG:Paragraph eins, KSchG:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denenParagraph eins, (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
[…]“
IV.2.4. ErdgasbinnenmarktRLrömisch vier.2.4. ErdgasbinnenmarktRL
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211, 14.08.2009, Seite 94, lautet auszugsweise:
Art. 3 ErdgasbinnenmarktRL:Artikel 3, ErdgasbinnenmarktRL:
„Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
[…]
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des ‚schutzbedürftigen Kunden‘, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des ‚schutzbedürftigen Kunden‘, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang römisch eins aufgeführten Maßnahmen ein.
[…]“
IV.3. LEGITIMER AUFTRAG ZUR HERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDESrömisch vier.3. LEGITIMER AUFTRAG ZUR HERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES
IV.3.1. Der für den Beschwerdefall einschlägige und seit der Novelle BGBl. I Nr. 174/2013 mit „Grundversorgung“ betitelte § 124 GWG 2011 regelt die Erdgas-Grundversorgung.römisch vier.3.1. Der für den Beschwerdefall einschlägige und seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, mit „Grundversorgung“ betitelte Paragraph 124, GWG 2011 regelt die Erdgas-Grundversorgung.
Gemäß § 124 Abs. 1 GWG 2011 haben Erdgashändler (vgl. dazu § 7 Abs. 1 Z 14 GWG 2011) und sonstige Versorger (vgl. dazu § 7 Abs. 1 Z 69 GWG 2011), zu denen fallbezogen unstrittig auch die Beschwerdeführerin zählt, einen Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie werden dazu verpflichtet, zu ihren geltenden AGBs und zu diesem Tarif Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern – es wird damit ein Kontrahierungszwang für Erdgashändler und sonstige Versorger normiert (sogenannte „Pflicht zur Grundversorgung“).Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 haben Erdgashändler vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011) und sonstige Versorger vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 69, GWG 2011), zu denen fallbezogen unstrittig auch die Beschwerdeführerin zählt, einen Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie werden dazu verpflichtet, zu ihren geltenden AGBs und zu diesem Tarif Verbrauchern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern – es wird damit ein Kontrahierungszwang für Erdgashändler und sonstige Versorger normiert (sogenannte „Pflicht zur Grundversorgung“).
Nach § 124 Abs. 2 GWG 2011 ist der Allgemeinen Tarif der Grundversorgung in seiner Höhe begrenzt: Im Fall von Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf der Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden.Nach Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 ist der Allgemeinen Tarif der Grundversorgung in seiner Höhe begrenzt: Im Fall von Verbrauchern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf der Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden.
Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die größte Anzahl an Verbraucher-Kunden abzustellen ist, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden, und nicht darauf, dass der Tarif gegenüber Neukunden bzw. aktuell angeboten wird oder für den Energielieferanten kostendeckend ist. Für eine einschränkende Interpretation des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum.Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die größte Anzahl an Verbraucher-Kunden abzustellen ist, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden, und nicht darauf, dass der Tarif gegenüber Neukunden bzw. aktuell angeboten wird oder für den Energielieferanten kostendeckend ist. Für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum.
Auf welche Weise Erdgashändler und sonstige Versorger sicherstellen, dass sich der Allgemeine Tarif der Grundversorgung innerhalb der Grenzen des § 124 Abs. 2 GWG 2011 bewegt, bleibt ihnen selbst überlassen.Auf welche Weise Erdgashändler und sonstige Versorger sicherstellen, dass sich der Allgemeine Tarif der Grundversorgung innerhalb der Grenzen des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 bewegt, bleibt ihnen selbst überlassen.
IV.3.2. Wie unter Pkt. II.2. festgestellt, verrechnete die Beschwerdeführerin von Mai 2022 bis inklusive April 2023 einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung, der höher war, als jener Tarif, der in diesem Zeitraum von der größten Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, eingehoben wurde.römisch vier.3.2. Wie unter Pkt. römisch zwei.2. festgestellt, verrechnete die Beschwerdeführerin von Mai 2022 bis inklusive April 2023 einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung, der höher war, als jener Tarif, der in diesem Zeitraum von der größten Anzahl an Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, eingehoben wurde.
Seit Mai 2023 ist der Allgemeine Tarif der Grundversorgung gleich hoch wie der Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, beliefert wird. Dies entspricht nun § 124 Abs. 2 GWG 2011.Seit Mai 2023 ist der Allgemeine Tarif der Grundversorgung gleich hoch wie der Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, beliefert wird. Dies entspricht nun Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011.
IV.3.3. Die Beschwerdeführerin kam während der Zeit der Überschreitung der Aufforderung der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach.römisch vier.3.3. Die Beschwerdeführerin kam während der Zeit der Überschreitung der Aufforderung der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach.
Aus dem Schreiben vom 31.05.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, den rechtmäßigen Zustand herzustellen; sie lehnte die Rechtsansicht der belangten Behörde unter Verweis auf marktpreisbedingte Kostendeckungsprobleme dezidiert ab.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rechtsansicht der belangten Behörde nach wie vor und gab an, dass sie die Vorgaben des § 124 Abs. 2 GWG 2011 wieder überschreiten würde, falls erneut Turbulenzen am Gasmarkt auftreten und den Beschaffungspreis erhöhen würden.Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rechtsansicht der belangten Behörde nach wie vor und gab an, dass sie die Vorgaben des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 wieder überschreiten würde, falls erneut Turbulenzen am Gasmarkt auftreten und den Beschaffungspreis erhöhen würden.
IV.3.4. Werden der belangten Behörde im Rahmen ihrer Erdgasaufsichtstätigkeit Umstände bekannt, die auf eine Übertretung des GWG 2011 von einem Marktteilnehmer schließen lassen, kann sie von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 24 E-ControlG einleiten.römisch vier.3.4. Werden der belangten Behörde im Rahmen ihrer Erdgasaufsichtstätigkeit Umstände bekannt, die auf eine Übertretung des GWG 2011 von einem Marktteilnehmer schließen lassen, kann sie von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 24, E-ControlG einleiten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 E-RBG, der Vorgängerbestimmung des § 24 E-ControlG, enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmenden Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (VwGH 17.09.2010, 2006/04/0123; 21.03.2007, 2006/05/0011; 31.07.2006, 2006/05/0057).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, E-RBG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, E-ControlG, enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmenden Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (VwGH 17.09.2010, 2006/04/0123; 21.03.2007, 2006/05/0011; 31.07.2006, 2006/05/0057).
Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und in der Zukunft bei allenfalls steigenden Gaspreisen einzuhalten, stellt eine solche missbräuchliche Verhaltensweise dar.
IV.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) – aktuell entspricht der Allgemeine Tarif der Grundversorgung den Vorgaben des § 124 Abs. 2 GWG 2011.römisch vier.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) – aktuell entspricht der Allgemeine Tarif der Grundversorgung den Vorgaben des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011.
Es handelt sich dabei jedoch um keine beachtliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt; dies ist schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden darf (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).
IV.3.6. Die präventiv vorgeschriebene Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden und ist zu bestätigen.römisch vier.3.6. Die präventiv vorgeschriebene Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden und ist zu bestätigen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
IV.4. KEINE VERFASSUNGS- UND UNIONSRECHTLICHEN BEDENKENrömisch vier.4. KEINE VERFASSUNGS- UND UNIONSRECHTLICHEN BEDENKEN
IV.4.1. Der Anwendung des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 GWG 2011 begegnen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insofern keine unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken, als die ins Treffen geführten Kostendeckungsprobleme von der Beschwerdeführerin selbst gelöst werden können: Sie kann den den Bestandskunden gegenüber verrechneten Tarif – wie aus Pkt. II.6. hervorgeht – anheben und damit ihre wirtschaftliche Situation bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Damit wird durch die Entscheidung der belangten Behörde weder ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit, noch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin bewirkt. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Zumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 124 Abs. 2 letzter Satz GWG 2011 durch eine Verordnung geregelt werden könnte. Aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes heraus („Neukunden werden benachteiligt“) ist darauf hinzuweisen, dass niemand gezwungen ist, Erdgas von der Beschwerdeführerin zu beziehen. Die Benachteiligung erfolgt zudem aus einem sachlichen Grund: Jene Kunden, die schon (gegebenenfalls aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, müssten andernfalls erhöhte Preise bezahlen.römisch vier.4.1. Der Anwendung des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 GWG 2011 begegnen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insofern keine unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken, als die ins Treffen geführten Kostendeckungsprobleme von der Beschwerdeführerin selbst gelöst werden können: Sie kann den den Bestandskunden gegenüber verrechneten Tarif – wie aus Pkt. römisch zwei.6. hervorgeht – anheben und damit ihre wirtschaftliche Situation bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Damit wird durch die Entscheidung der belangten Behörde weder ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit, noch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin bewirkt. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Zumutbarkeit der Grundversorgung gemäß Paragraph 124, Absatz 2, letzter Satz GWG 2011 durch eine Verordnung geregelt werden könnte. Aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes heraus („Neukunden werden benachteiligt“) ist darauf hinzuweisen, dass niemand gezwungen ist, Erdgas von der Beschwerdeführerin zu beziehen. Die Benachteiligung erfolgt zudem aus einem sachlichen Grund: Jene Kunden, die schon (gegebenenfalls aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, müssten andernfalls erhöhte Preise bezahlen.
IV.4.2. Da auch sonst sind keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen sind, war der Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Antrages gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG nicht nachzugehen.römisch vier.4.2. Da auch sonst sind keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen sind, war der Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Antrages gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht nachzugehen.
IV.5. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND EINEM BEWEISANTRAGrömisch vier.5. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND EINEM BEWEISANTRAG
IV.5.1. Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.römisch vier.5.1. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; 30.12.2020, Ra 2018/07/0385).
IV.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden. Es waren fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex waren, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, oder waren anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten.römisch vier.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden. Es waren fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex waren, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, oder waren anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten.
IV.5.3. Von der beantragten Parteieneinvernahme konnte Abstand genommen werden, zumal sich der in der Beschwerde unter den Pkt. 4.2.1. angeführte Sachverhalt, zu dem der namhaft gemachte XXXX Auskunft erteilen hätte sollen, ohnehin Berücksichtigung in den Feststellungen dieses Erkenntnisses fand. Es ist ferner nicht zu ersehen, inwiefern der Beweis zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können.römisch vier.5.3. Von der beantragten Parteieneinvernahme konnte Abstand genommen werden, zumal sich der in der Beschwerde unter den Pkt. 4.2.1. angeführte Sachverhalt, zu dem der namhaft gemachte römisch 40 Auskunft erteilen hätte sollen, ohnehin Berücksichtigung in den Feststellungen dieses Erkenntnisses fand. Es ist ferner nicht zu ersehen, inwiefern der Beweis zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können.
ZU SPRUCHPUNKT B)
IV.6. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISIONrömisch vier.6. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
IV.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch vier.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
IV.6.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:römisch vier.6.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). Weiters begründet das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062).
Schlagworte
Berechnung Entgeltfestlegung Gleichheitsgrundsatz Grundsatz der Gleichbehandlung Grundversorgung Kundenschutz Preisvergleich Sachlichkeitsprüfung Tarifanhebung verfassungskonforme Interpretation VeröffentlichungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2266593.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023