Index
L78004 Elektrizität Oberösterreich;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1) der STEWEAG-STEG GmbH und 2) der Stromnetz Steiermark GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 31. August 2004, Zl. K MIS 01/04, betreffend Netznutzungsentgelt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 und 9. Dezember 2003 wandte sich die Automationstechnik GmbH (in weiterer Folge: Kundin) an die Energie-Control GmbH (in weiterer Folge: E-CG) mit der Bitte um "Überprüfung der Verrechnung der Netznutzungskosten " und stellte dabei die Frage, inwieweit die seitens der Erstbeschwerdeführerin bei der Verrechnung des Netznutzungsentgeltes zur Anwendung gebrachte Netzebene 7 den bestehenden vertraglichen und rechtlichen Bedingungen entspreche.
Der diesen Schreiben beigelegte Stromliefervertrag vom 27. August 1997 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Kundin enthält keine Bestimmung über die zur Verrechnung gelangende Netzebene. Hinsichtlich der Anschlussanlage sieht dieser Vertrag unter Punkt 2.2.2. vor, dass "als Endpunkt der Anschlussanlage, Eigentumsgrenze und Übergabestelle die STEWEAG-seitigen Klemmen der Niederspannungskabel in der 20/0,4 kV-Kompaktkabelstation 'Langenwang/Lechen' gilt."
Die E-CG leitete im Jänner 2004 ein Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin ein, um festzustellen, ob in der Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ein Missbrauch gemäß § 10 Abs. 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idgF (E-RBG), vorliege.Die E-CG leitete im Jänner 2004 ein Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin ein, um festzustellen, ob in der Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ein Missbrauch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Energie-Regulierungsbehördengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, idgF (E-RBG), vorliege.
Die Erstbeschwerdeführerin erstattete am 12. Februar 2004 eine Stellungnahme, in der sie mitteilte, dass die Kundin an die Netzebene 7 angeschlossen sei. Mit Schreiben vom 9. April 2004 forderte die E-CG die Erstbeschwerdeführerin auf, der Kundin das Entgelt für die Netzebene 6 zu verrechnen.
Mit Bescheid vom 13. April 2004 verfügte die E-CG gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG, dass die Erstbeschwerdeführerin der Kundin für den im Stromliefervertrag vom 27. August 1997 umschriebenen Netzanschluss das Netznutzungsentgelt auf Basis des jeweils behördlich bestimmten Tarifes der Netzebene 6 des Netzbereiches Steiermark zu verrechnen habe.Mit Bescheid vom 13. April 2004 verfügte die E-CG gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG, dass die Erstbeschwerdeführerin der Kundin für den im Stromliefervertrag vom 27. August 1997 umschriebenen Netzanschluss das Netznutzungsentgelt auf Basis des jeweils behördlich bestimmten Tarifes der Netzebene 6 des Netzbereiches Steiermark zu verrechnen habe.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zuordnung des Netzanschlusses der Kundin zur Netzebene 6 ("Umspannebene" gemäß § 25 Abs. 5 Z. 6 des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes-ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2002) auf Grund der klar definierten Eigentumsgrenze ergebe. Diese Zuordnung der niederspannungsseitigen Abgangsschalter in der Trafostation ergebe sich auch aus Punkt 3.4.2 der ÖNORM M 7102, welche eine Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen definiere. Dies bedinge, dass auch jene Anlagenteile, die im Rahmen einer Kompaktkabelstation niederspannungsseitig enthalten seien, der Umspannebene zuzuordnen seien. Die entgegenstehende Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, wonach das entsprechende Schaltgerät am Niederspannungsabgang im Eigentum des Netzkunden stehen müsse, um eine Verrechnung des Netznutzungsentgeltes nach den Tarifen für die Netzebene 6 zu begründen, führe zu unrichtigen und unzweckmäßigen Ergebnissen sowie zu Problemen in der Praxis. Netzkunden wären gezwungen, Anlagen in ihr Eigentum zu übernehmen, zu denen sie prinzipiell keinen Zugang erhielten. Folge man der seitens der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht, müsste jeder Kunde der Netzebene 6 Eigentümer des Schaltgerätes sein und über dieses zumindest ein Betriebsführungsübereinkommen für den Betrieb und die Wartung des Schaltgerätes mit der Erstbeschwerdeführerin abschließen, sofern er nicht selbst uneingeschränkten Zugang zu allen Anlagenteilen habe. Dieser werde aber im Normalfall vom Netzbetreiber aus technischen Gründen und aus Sicherheitsgründen verweigert. Sei aber jemand Eigentümer einer Anlage, so stehe ihm auch ein Mindestmaß an Verfügungsrechten über sein Eigentum zu, wie etwa die Berechtigung, sich einer befähigten Person seiner Wahl zu bedienen, welche die Betriebsführung für diese Anlage übernehme. Jedoch sei es Kunden nicht erlaubt, Trafostationen der Netzbetreiber zu betreten und Schaltgeräte zu bedienen bzw. dies durch eine beauftragte befähigte Person vornehmen zu lassen.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zuordnung des Netzanschlusses der Kundin zur Netzebene 6 ("Umspannebene" gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer 6, des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes-ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,) auf Grund der klar definierten Eigentumsgrenze ergebe. Diese Zuordnung der niederspannungsseitigen Abgangsschalter in der Trafostation ergebe sich auch aus Punkt 3.4.2 der ÖNORM M 7102, welche eine Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen definiere. Dies bedinge, dass auch jene Anlagenteile, die im Rahmen einer Kompaktkabelstation niederspannungsseitig enthalten seien, der Umspannebene zuzuordnen seien. Die entgegenstehende Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, wonach das entsprechende Schaltgerät am Niederspannungsabgang im Eigentum des Netzkunden stehen müsse, um eine Verrechnung des Netznutzungsentgeltes nach den Tarifen für die Netzebene 6 zu begründen, führe zu unrichtigen und unzweckmäßigen Ergebnissen sowie zu Problemen in der Praxis. Netzkunden wären gezwungen, Anlagen in ihr Eigentum zu übernehmen, zu denen sie prinzipiell keinen Zugang erhielten. Folge man der seitens der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht, müsste jeder Kunde der Netzebene 6 Eigentümer des Schaltgerätes sein und über dieses zumindest ein Betriebsführungsübereinkommen für den Betrieb und die Wartung des Schaltgerätes mit der Erstbeschwerdeführerin abschließen, sofern er nicht selbst uneingeschränkten Zugang zu allen Anlagenteilen habe. Dieser werde aber im Normalfall vom Netzbetreiber aus technischen Gründen und aus Sicherheitsgründen verweigert. Sei aber jemand Eigentümer einer Anlage, so stehe ihm auch ein Mindestmaß an Verfügungsrechten über sein Eigentum zu, wie etwa die Berechtigung, sich einer befähigten Person seiner Wahl zu bedienen, welche die Betriebsführung für diese Anlage übernehme. Jedoch sei es Kunden nicht erlaubt, Trafostationen der Netzbetreiber zu betreten und Schaltgeräte zu bedienen bzw. dies durch eine beauftragte befähigte Person vornehmen zu lassen.
Weder das ElWOG noch die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, sähen die Einhebung von Betriebsführungsentgelten als Voraussetzung für die Einstufung zu einer bestimmten Netzebene vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, dass bei jedem Anschluss auf Netzebene 6 obligatorisch Betriebsführungsentgelte anfallen müssten. Der Sinn von festen Netzpreisen liege gerade darin, dass vom Netzbetreiber für den Betrieb des Netzes keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Entgelte in Rechnung gestellt werden dürften. Dies sei aber der Fall, wenn der Kunde nur dann tarifmäßig der Netzebene 6 zugeordnet werde, wenn er Anlagen in seinem Eigentum habe, die er weder betreten, noch betreuen, noch betreiben dürfe. Betriebsführungsentgelte als Zusatzdienstleistung durch den Netzbetreiber hätten hingegen nur in jenen Fällen ihre Berechtigung, in denen der Anlageneigentümer die Betriebsführung nicht selbst durchführen wolle oder könne. Ein ausschließliches Recht des Netzbetreibers zur Betriebsführung dieser Anlagen bestehe jedoch nicht. Auch aus wirtschaftlicher Sicht entspreche die Zuordnung zur Netzebene 6 den gesetzlichen Zielen. Netzkunden, die die Kosten der Errichtung und des Betriebes aller Einrichtungen bis zur Trafostation trügen, sollten durch die Netzebeneneinstufung nicht mit Kosten des öffentlichen Niederspannungsnetzes (Netzebene 7), das von ihnen nicht in Anspruch genommen werde, belastet werden. Vom Netzkunden würden beim Netzanschluss alle Kosten der Einrichtungen auf Netzebene 7 (= Niederspannungskabel zur Trafostation) getragen, und es obliege dem Netzkunden, alle Teile der Netzebene 7 zu erhalten und zu betreiben. Selbst wenn man der Argumentation folge, das Schaltgerät sei ein Gerät der Netzebene 7, wäre der Aufwand für dieses Gerät sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb von untergeordneter Bedeutung. Die Zuordnung der Anlage der Kundin zur Netzebene 6 ergebe sich schließlich auch aus der bisherigen Verrechnung seitens der Erstbeschwerdeführerin. Der Tarif "NI 2", der von Seiten der Erstbeschwerdeführerin bis zum Lieferantenwechsel der Kundin angewendet worden sei, gehe implizit von der Anwendung des Netztarifes der Netzebene 6 aus. Die Anwendung des Tarifes für die Netzebene 7 hätte nämlich schon vor dem Wechsel zu einem nicht kostendeckenden Preis für die Energielieferung geführt, was für die Netzkundin aber mangels separaten Netztarifausweises auf der Stromrechnung nicht ersichtlich gewesen sei.
Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie Unzuständigkeit der E-CG und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit führte die Erstbeschwerdeführerin aus, die Zuständigkeit käme gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG ausschließlich der Energie-Control Kommission (in weiterer Folge: E-CK) zu. Die E-CG sei im Rahmen der Missbrauchsaufsicht gemäß § 10 E-RBG lediglich berechtigt, missbräuchliches Verhalten zu untersagen, nicht jedoch einem Netzbetreiber ein bestimmtes Verhalten, das den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, aufzuerlegen. Schließlich stehe auch die von der Erstbeschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach das Niederspannungsschaltgerät im Eigentum der Kundin stehen müsse, damit diese einen Anspruch auf einen Anschluss auf der Netzebene 6 habe, im Einklang mit dem Gutachten "Haubrich/Swoboda" vom Juni 1998, welches die einzige Basis für die Netzebenenzuordnung darstelle und wodurch eine widerspruchsfreie Beziehung zwischen der Netzebenenzuordnung und der Tarifspreizung erfolge.Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie Unzuständigkeit der E-CG und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit führte die Erstbeschwerdeführerin aus, die Zuständigkeit käme gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG ausschließlich der Energie-Control Kommission (in weiterer Folge: E-CK) zu. Die E-CG sei im Rahmen der Missbrauchsaufsicht gemäß Paragraph 10, E-RBG lediglich berechtigt, missbräuchliches Verhalten zu untersagen, nicht jedoch einem Netzbetreiber ein bestimmtes Verhalten, das den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, aufzuerlegen. Schließlich stehe auch die von der Erstbeschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach das Niederspannungsschaltgerät im Eigentum der Kundin stehen müsse, damit diese einen Anspruch auf einen Anschluss auf der Netzebene 6 habe, im Einklang mit dem Gutachten "Haubrich/Swoboda" vom Juni 1998, welches die einzige Basis für die Netzebenenzuordnung darstelle und wodurch eine widerspruchsfreie Beziehung zwischen der Netzebenenzuordnung und der Tarifspreizung erfolge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 E-RBG als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, E-RBG als unbegründet ab.
Zur Frage der Zuständigkeit vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen der § 7 Abs. 1 Z 4 und § 10 Abs. 2 E-RBG die Ansicht, die E-CG sei im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich verpflichtet, den betreffenden Markteilnehmer mit Bescheid nicht nur zu einer Unterlassung, sondern - sofern der rechtmäßige Zustand auf diese Weise herzustellen sei - auch zu einem positiven Tun zu verhalten. Die Zuständigkeit gemäß § 10 E-RBG unterscheide sich somit auch von der Aufsichtskompetenz der E-CG gemäß § 14 Abs. 1 Ökostromgesetz: Diese Bestimmung regle lediglich, dass der Ökobilanzgruppenverantwortliche der "Aufsicht" der E-CG unterliege, ohne dass eine nähere gesetzliche Determinierung des Umfanges der Aufsicht und der Aufsichtsmittel erfolge. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der erstinstanzliche Bescheid den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, führte die belangte Behörde aus, dass eine allfällige Berührung des Kernbereichs des Zivilrechtes einer Zuständigkeit der E-CG nicht entgegenstehe, da deren Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 E-RBG der Rechtskontrolle durch eine Behörde unterlägen, die die begrifflichen Anforderungen eines "Gerichts" bzw. "Tribunals" im Sinne des Art. 6 MRK erfüllten. Nach dem E-RBG bestünden die Zuständigkeiten der E-CG nur soweit, als in der betreffenden Angelegenheit nicht die E-CK gemäß § 16 E-RBG zur Entscheidung zuständig sei. Der E-CK komme gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG die "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern" zu. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine allgemeine Streitschlichtungskompetenz, sondern diese Kompetenz sei auf Streitigkeiten aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten, insbesondere über die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, beschränkt.Zur Frage der Zuständigkeit vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG die Ansicht, die E-CG sei im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich verpflichtet, den betreffenden Markteilnehmer mit Bescheid nicht nur zu einer Unterlassung, sondern - sofern der rechtmäßige Zustand auf diese Weise herzustellen sei - auch zu einem positiven Tun zu verhalten. Die Zuständigkeit gemäß Paragraph 10, E-RBG unterscheide sich somit auch von der Aufsichtskompetenz der E-CG gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ökostromgesetz: Diese Bestimmung regle lediglich, dass der Ökobilanzgruppenverantwortliche der "Aufsicht" der E-CG unterliege, ohne dass eine nähere gesetzliche Determinierung des Umfanges der Aufsicht und der Aufsichtsmittel erfolge. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der erstinstanzliche Bescheid den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, führte die belangte Behörde aus, dass eine allfällige Berührung des Kernbereichs des Zivilrechtes einer Zuständigkeit der E-CG nicht entgegenstehe, da deren Entscheidungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, E-RBG der Rechtskontrolle durch eine Behörde unterlägen, die die begrifflichen Anforderungen eines "Gerichts" bzw. "Tribunals" im Sinne des Artikel 6, MRK erfüllten. Nach dem E-RBG bestünden die Zuständigkeiten der E-CG nur soweit, als in der betreffenden Angelegenheit nicht die E-CK gemäß Paragraph 16, E-RBG zur Entscheidung zuständig sei. Der E-CK komme gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG die "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern" zu. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine allgemeine Streitschlichtungskompetenz, sondern diese Kompetenz sei auf Streitigkeiten aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten, insbesondere über die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, beschränkt.
Diese Systematik des E-RBG schließe es nicht aus, dass ein Sachverhalt sowohl der Wettbewerbsaufsicht der E-CG gemäß § 10 E-RBG als auch der Streitschlichtung durch die E-CK gemäß der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG unterliege: Wie schon der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ("Streitigkeiten") zum Ausdruck bringe, entscheide die E-CK in diesen Angelegenheiten ausschließlich über Antrag eines Marktteilnehmers. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktion gemäß § 10 E-RBG sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die E-CG zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. gesetzlicher Interessen von Marktteilnehmern (§ 10 Abs. 3) von Amts wegen tätig werde und Sachverhalte aufgreife, die ihr aus eigener Wahrnehmung bekannt seien oder von Dritten zur Kenntnis gebracht würden.Diese Systematik des E-RBG schließe es nicht aus, dass ein Sachverhalt sowohl der Wettbewerbsaufsicht der E-CG gemäß Paragraph 10, E-RBG als auch der Streitschlichtung durch die E-CK gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG unterliege: Wie schon der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ("Streitigkeiten") zum Ausdruck bringe, entscheide die E-CK in diesen Angelegenheiten ausschließlich über Antrag eines Marktteilnehmers. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktion gemäß Paragraph 10, E-RBG sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die E-CG zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. gesetzlicher Interessen von Marktteilnehmern (Paragraph 10, Absatz 3,) von Amts wegen tätig werde und Sachverhalte aufgreife, die ihr aus eigener Wahrnehmung bekannt seien oder von Dritten zur Kenntnis gebracht würden.
Im vorliegenden Fall seien der Behörde erster Instanz mit Schreiben der Kundin vom 9. Dezember 2003 Unterlagen mit dem Ersuchen um Überprüfung der Richtigkeit der verrechneten Systemnutzungsentgelte übermittelt worden. Dieses Schreiben stelle weder von seinem Erscheinungsbild noch von seiner Intention einen Antrag auf Streitschlichtung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG bzw. § 21 Abs. 2 ElWOG dar. Die E-CG habe in der Folge von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG eingeleitet. Die Zuständigkeit der E-CK gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG sei dadurch nicht berührt worden.Im vorliegenden Fall seien der Behörde erster Instanz mit Schreiben der Kundin vom 9. Dezember 2003 Unterlagen mit dem Ersuchen um Überprüfung der Richtigkeit der verrechneten Systemnutzungsentgelte übermittelt worden. Dieses Schreiben stelle weder von seinem Erscheinungsbild noch von seiner Intention einen Antrag auf Streitschlichtung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG bzw. Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG dar. Die E-CG habe in der Folge von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG eingeleitet. Die Zuständigkeit der E-CK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG sei dadurch nicht berührt worden.
Hinsichtlich der Beurteilung der Netzebenen-Zuordnung der Anlage des Kunden sei nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmung des § 25 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 5 Z 6 ElWOG maßgeblich. Nach der erstgenannten Bestimmung sei dasHinsichtlich der Beurteilung der Netzebenen-Zuordnung der Anlage des Kunden sei nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 6, ElWOG maßgeblich. Nach der erstgenannten Bestimmung sei das
"Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ... auf den Netzbereich
sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist". Im erstinstanzlichen Verfahren sei unstrittig festgestellt, dass als Endpunkt der Anschlussanlage die Eigentumsgrenze durch die STEWEAG-seitigen Klemmen der Niederspannungskabel in der "20,04 kV-Kompaktkabelstation" gelten sollte. Die Anlage der Kundin sei somit direkt in der Trafostation, d.h. in der Umspannung von Mittel- zur Niederspannung angeschlossen. Würden die Verbraucher direkt aus Umspannstationen versorgt, so würden sie daher nur mit den überlagerten Netzebenen einschließlich dieser Umspannebene (2, 4 oder 6) belastet, da sie das Netz auf ihrer Anschluss-Spannungsebene in der Regel nicht belasteten. Entsprechend dem Spruch des Bescheides erster Instanz habe die Erstbeschwerdeführerin daher dem Kunden für dessen im Stromliefervertrag vom 27. August 1997 umschriebenen Netzanschluss das Entgelt der Netzebene 6 zu verrechnen. Die weiteren in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz enthaltenen rechtlichen Ausführungen seien für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht wesentlich, weil sich eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Beschwerde machte sie - näher ausgeführt - die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich des Verbotes der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art. 4 MRK, des Rechtes auf Gleichbehandlung, des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend. U.a. beantragte sie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf die §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 2 E-RBG.Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Beschwerde machte sie - näher ausgeführt - die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich des Verbotes der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Artikel 4, MRK, des Rechtes auf Gleichbehandlung, des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend. U.a. beantragte sie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf die Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 2, E-RBG.
Mit Beschluss vom 28. November 2005, B 1286/04-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Vorherbestimmbarkeit verwaltungsbehördlichen Handelns bei wirtschaftlichen Tatbeständen (vgl. VfSlg. 10.275/1984 u.v.a.) und des Umstandes, dass § 10 Abs. 1 gemeinsam mit weiteren Bestimmungen zu lesen sei (vgl. die in den §§ 3 und 4 ElWOG angegebenen Ziele, ferner § 10 Abs. 2 E-RBG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Mit Beschluss vom 28. November 2005, B 1286/04-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Vorherbestimmbarkeit verwaltungsbehördlichen Handelns bei wirtschaftlichen Tatbeständen vergleiche , VfSlg. 10.275/1984 u.v.a.) und des Umstandes, dass Paragraph 10, Absatz eins, gemeinsam mit weiteren Bestimmungen zu lesen sei vergleiche , die in den Paragraphen 3 und 4 ElWOG angegebenen Ziele, ferner Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof trat die Zweitbeschwerdeführerin, die Stromnetz Steiermark GmbH, erstmals auf. In der ergänzten Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe mit Stichtag 31. Dezember 2005 den gesamten Netzbereich, der vom angefochtenen Bescheid betroffen sei, an die Stromnetz Steiermark GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Daher sei hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Bescheid mit Stichtag 31. Dezember 2005 ein Parteiwechsel eingetreten. Daher erhebe die Zweitbeschwerdeführerin neben der Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im selben Umfang.
In weiterer Ausführung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Darüber hinaus regen sie an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 2 E-RBG beantragen.In weiterer Ausführung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Darüber hinaus regen sie an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 2, E-RBG beantragen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde geltend und meinen, dieser komme keine Kompetenz zu, Netzbetreibern die Verrechnung eines bestimmten Netznutzungsentgeltes bescheidförmig aufzutragen. Sowohl die belangte Behörde als auch die Behörde erster Instanz habe eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
1.1. Nach § 16 Abs. 2 E-RBG ist die belangte Behörde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der E-CG. Daraus folgt, dass die belangte Behörde jedenfalls zur Entscheidung über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der E-CG vom 13. April 2004 zuständig war. 1.1. Nach Paragraph 16, Absatz 2, E-RBG ist die belangte Behörde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der E-CG. Daraus folgt, dass die belangte Behörde jedenfalls zur Entscheidung über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der E-CG vom 13. April 2004 zuständig war.
Den Beschwerdeführerinnen geht es aber nicht darum, die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die ihr vorgelegene Berufung in Zweifel zu ziehen, ihnen geht es um die Frage, ob die Erstinstanz im vorliegenden Fall tatsächlich zuständig war, auf Basis des § 10 Abs. 2 E-RBG den verfahrensgegenständlichen Auftrag in erster Instanz zu erlassen.Den Beschwerdeführerinnen geht es aber nicht darum, die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die ihr vorgelegene Berufung in Zweifel zu ziehen, ihnen geht es um die Frage, ob die Erstinstanz im vorliegenden Fall tatsächlich zuständig war, auf Basis des Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG den verfahrensgegenständlichen Auftrag in erster Instanz zu erlassen.
1.2. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des E-RBG in der im Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut:
"Aufgaben der Energie-Control GmbH
§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, dieParagraph 7, (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die
1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie
5. im Ökostromgesetz
der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (Paragraph 16,) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:Paragraph 10, (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 10 a, (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (Paragraph 16,). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der geltenden Fassung betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 16, (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
...
5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG); 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (Paragraph 21, ElWOG);
...
§ 21 ElWOG lautet: Paragraph 21, ElWOG lautet:
"Streitbeilegungsverfahren
§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission. Paragraph 21, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 43, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.