Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L521 2234255-1/90E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. 1102832000-160099082, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.08.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. 1102832000-160099082, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.08.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, in seinem Herkunftsstaat eine Frau kennengelernt zu haben. Deren Vater sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarte er, ermordet zu werden.
2. In der Folge verließ der Beschwerdeführer mehrmals das Bundesgebiet und wurde unter anderem in des Bundesrepublik Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt.
3. Am 22.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am selben Tag im Stande der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. 3. Am 22.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am selben Tag im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aus der Stadt XXXX in der autonomen Region Kurdistan zu stammen. Er habe sich im Irak in eine Frau verliebt, die aus einer politisch einflussreichen Familie stamme. Die Familie habe die Beziehung missbilligt und er sei von Angehörigen der Frau schriftlich mit dem Umbringen bedroht worden. Einmal sei er auf dem Markt angegriffen worden. Sein Vater habe sich um eine friedliche Lösung mit der Familie der Frau bemüht und namens des Beschwerdeführers um eine Eheschließung ersucht. Die Eheschließung sei jedoch auf Grund der unzureichenden gesellschaftlichen Stellung der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Nachdem die Familie der Frau auch die Zahlung einer Geldsumme zur Bereinigung der Angelegenheit abgelehnt habe, habe er den Irak verlassen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aus der Stadt römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan zu stammen. Er habe sich im Irak in eine Frau verliebt, die aus einer politisch einflussreichen Familie stamme. Die Familie habe die Beziehung missbilligt und er sei von Angehörigen der Frau schriftlich mit dem Umbringen bedroht worden. Einmal sei er auf dem Markt angegriffen worden. Sein Vater habe sich um eine friedliche Lösung mit der Familie der Frau bemüht und namens des Beschwerdeführers um eine Eheschließung ersucht. Die Eheschließung sei jedoch auf Grund der unzureichenden gesellschaftlichen Stellung der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Nachdem die Familie der Frau auch die Zahlung einer Geldsumme zur Bereinigung der Angelegenheit abgelehnt habe, habe er den Irak verlassen.
Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund einer psychischen Erkrankung Medikamente einzunehmen. Er habe nach türkischen Luftangriffen seit einem Jahr nichts mehr von seinen Eltern gehört und sei in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in ärztlicher Behandlung gestanden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. 1102832000-160099082, wurde – ohne den psychischen Gesundheitszustand einer Begutachtung durch einen medizinischen zuzuführen – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. 1102832000-160099082, wurde – ohne den psychischen Gesundheitszustand einer Begutachtung durch einen medizinischen zuzuführen – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 03.08.2020 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG begehrt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Ausführungen über die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit iraksicher Behörden bei familiären und stammesbezogenen Auseinandersetzungen in Bezug auf seine psychische Erkrankung im Wesentlichen vor, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde zu einer neuerlichen Traumatisierung führen. Der Beschwerdeführer sei auf eine ärztliche Behandlung angewiesen und befinde sich derzeit neuerlich aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung. Da die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gesichert sei, stelle seine Rückführung eine Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Deshalb und aufgrund der prekären Versorgungslage im Herkunftsstaat sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 21.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit unangefochten gebliebenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nunmehr gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 2005 eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer keine Täuschungsabsicht in Bezug auf Angaben zu seiner Identität anzulasten sei und sich das Bundesamt darüber hinaus im angefochtenen Bescheid weder mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur angenommenen Täuschungsabsicht zu äußern. 5. Die Beschwerdevorlage langte am 21.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit unangefochten gebliebenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nunmehr gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 2005 eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer keine Täuschungsabsicht in Bezug auf Angaben zu seiner Identität anzulasten sei und sich das Bundesamt darüber hinaus im angefochtenen Bescheid weder mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur angenommenen Täuschungsabsicht zu äußern.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2021 eine (erste) mündliche Verhandlung durch und holte in der Folge ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Es regte aufgrund des Gutachtens vom 30.06.2021 die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an. Der Anregung wurde entsprochen und seitens des Bezirksgerichtes Bezau mit Beschluss vom 22.10.2021, XXXX , ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Ämtern und Behörden bestellt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2021 eine (erste) mündliche Verhandlung durch und holte in der Folge ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Es regte aufgrund des Gutachtens vom 30.06.2021 die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an. Der Anregung wurde entsprochen und seitens des Bezirksgerichtes Bezau mit Beschluss vom 22.10.2021, römisch 40 , ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Ämtern und Behörden bestellt.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
8. Zur Vorbereitung der für den 04.10.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 21.09.2022 ein Fragenkatalog zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers sowie aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Mitteilung der Vertretung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser unbekannten Aufenthaltes sei und die Verhandlung daher wahrscheinlich unbesucht bleiben werde.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2022, L521 2234255-1/47E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Der für die Vertretung des Beschwerdeführers bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 07.10.2022 enthoben.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2022, L521 2234255-1/47E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Der für die Vertretung des Beschwerdeführers bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 07.10.2022 enthoben.
10. Nach Bekanntgabe der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich sowie einer aktuellen Abgabestelle wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, L521 2234255-1/57Z, fortgesetzt. Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wurde außerdem die neuerliche Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt und ersucht, bis zu dessen Bestellung mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zuzuwarten.
11. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste zur Vorbereitung der durchzuführenden mündlichen Verhandlung eine neuerliche sachverständige Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Nachdem das Bezirksgericht Bezau mit Beschluss vom 08.05.2023 das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit der Begründung zur Einstellung brachte, dass dieser ohnehin durch seine Vertretung im Asylverfahren unterstützt werde, lud das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 03.07.2023. Die Verhandlung konnte allerdings wegen unentschuldigten Fernbleibens des bestellten Dolmetschers nicht durchgeführt werden.
12. Am 02.08.2023 wurde schließlich die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Sorani durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bliebt der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden die eingeholten medizinischen Gutachten ebenso erörtert, wie die in das Verfahren eingebrachten Berichte zur Lage im Herkunftsstaat.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 08.08.2023 fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Distrikt im Gouvernement Sulaimaniyya geboren und besuchte dort die Grundschule. Im Anschluss an den Schulbesuch erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Friseurs und übte diesen bis zur Ausreise aus. An einem nicht feststellbaren Tag im Dezember 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes und reiste über die Türkei und Griechenland nach Österreich, wo er am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Distrikt im Gouvernement Sulaimaniyya geboren und besuchte dort die Grundschule. Im Anschluss an den Schulbesuch erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Friseurs und übte diesen bis zur Ausreise aus. An einem nicht feststellbaren Tag im Dezember 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes und reiste über die Türkei und Griechenland nach Österreich, wo er am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden bei türkischen Luftangriffen im Jahr 2019 verletzt und benötigten medizinische Versorgung. Der Beschwerdeführer unterhält seither keinen Kontakt mehr mit ihnen. Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsort und zu gegenwärtigen Lage der Eltern des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer verfügt ferner über sechs Brüder und drei Schwestern, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise in der autonomen Region Kurdistan ansässig waren. Der unterhält seit etwa zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihnen. Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsort und zu gegenwärtigen Lage der Geschwister des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer längerdauernden depressiven Anpassungsstörung (die sich in einer gedrückten Stimmung, Angstzuständen, Schlafstörungen und immer wieder in krisenhaften Zuspitzungen mit selbstverletzendem Verhalten manifestiert, zudem besteht eine emotionale Labilität und eine erhöhte Impulsivität; der Beschwerdeführer hat sich auch schon einmal in einer akuten exogenen Belastung Verletzungen zugefügt und sich suizidal geäußert) und an einer Panikstörung. Er benötigt aus diesem Grund eine medikamentöse Behandlung mit Sertralin, Xanor (Alprazolam) und Quetialan (Quetiapin), die ebenso weitergeführt werden muss, wie eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung. Das Krankheitsbild indiziert ferner eine Psychotherapie und eine psychosoziale Begleitung mit regelmäßigen Gesprächen im Rahmen einer sozialarbeiterischen Betreuung.
Depressive Anpassungsstörungen und Panikstörungen sind grundsätzlich keine dauerhaft behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen. Beim Wegfall des Auslösers der psychischen Störung tritt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserung der Beschwerden ein. Wenn der Auslöser aufrecht bleibt, ist von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen, die eine dauerhafte psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat. Wenn es nicht zu einer fachärztlichen und psychotherapeutischen ambulanten Behandlung kommt, besteht die Gefahr einer schweren depressiven Episode und letztlich auch die Gefahr eines Suizides.
Eine Rückführung in den Herkunftsstaat hätte ein Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers samt ernst zu nehmender Suizidgefahr zur Folge. nicht in der Lage, einzubringen und Termine einzuhalten. Der Beschwerdeführer ist außerdem aufgrund seiner Unkonzentriertheit und seiner Merkfähigkeitsstörungen nicht in der Lage, Termine verlässlich und regelmäßig wahrzunehmen und notwendige Handlungen wie etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen vorzunehmen. Er ist in dieser Hinsicht auf Unterstützung dritter Personen angewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise nicht durch Angehörige der Familie oder des Stammes des Generals des Peschmerga XXXX aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlecht bedroht oder angegriffen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX im Gouvernement Sulaimaniyya einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise nicht durch Angehörige der Familie oder des Stammes des Generals des Peschmerga römisch 40 aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlecht bedroht oder angegriffen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 im Gouvernement Sulaimaniyya einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX Die Stadt Kirkuk ist im Luftweg mit Linienflügen nach Erbil und sodann über die Fernstraße Nummer 3 und anschließend über die Straße Nummer 18 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 Die Stadt Kirkuk ist im Luftweg mit Linienflügen nach Erbil und sodann über die Fernstraße Nummer 3 und anschließend über die Straße Nummer 18 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über keine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat. Er wird im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort keine angemessene medikamentöse, ärztliche und therapeutische Behandlung seiner psychischen Erkrankung vorfinden und ist aufgrund seiner Erkrankung – jedenfalls bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung – nicht in der Lage, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Feststellungen betreffend die Unterstützungswilligkeit und die Unterstützungsfähigkeit eines allenfalls in der Herkunftsregion bestehenden familiären Netzwerkes können ebensowenig getroffen werden, wie Feststellungen betreffend das allfällige Bestehen einer Wohnmöglichkeit.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Seine Angaben zur Identität können nicht im Wege unbedenklicher irakischer Identitätsdokumente im Original verifiziert werden.
1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ein vor dem Landesgericht Feldkirch zu XXXX geführtes Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 01.03.2022 gemäß § 204 der Strafprozessordnung endgültig eingestellt.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ein vor dem Landesgericht Feldkirch zu römisch 40 geführtes Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 01.03.2022 gemäß Paragraph 204, der Strafprozessordnung endgültig eingestellt.
1.8. Zur medizinischen Versorgung und zur Lage psychisch erkrankter Personen im Irak im Gouvernement Sulaimaniyya werden folgende Feststellungen getroffen:
Laut dem Statistikbericht 2020 des Gesundheitsministeriums zählte das Gouvernement Sulaimaniyya 492 MGV-Zentren, darunter 115 Hauptversorgungszentren und 377 Unterzentren im Gesundheitswesen. Mit insgesamt 21,6 Gesundheitszentren pro 100 000 Einwohner wies das Gouvernement die landesweit höchste Dichte an Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung auf. 13,2 % aller MGV-Zentren wurden von einem Arzt geleitet, während die überwiegende Mehrheit – 86,8 % – von anderem Gesundheitspersonal geleitet wurde. Darüber hinaus verfügte das Gouvernement über 30 Fachgesundheitszentren, darunter fünf zahnärztliche Zentren, ein Zentrum für Atemwegserkrankungen und 24 Zentren mit anderen Spezialisierungen. Sulaimaniyya verfügte über 63 Krankenhäuser, darunter 38 öffentliche Krankenhäuser (von denen eines Gesundheitsversorgung im Tertiärbereich anbietet), und 25 private Krankenhäuser. In öffentlichen Krankenhäusern standen insgesamt 3.519 Betten zur Verfügung (davon 3.080 allgemeine Betten), und insgesamt waren 3.847 Betten verfügbar (3.080 öffentliche, allgemeine Betten plus 767 Betten in privaten Krankenhäusern).
2020 umfasste das im Gesundheitswesen tätige Personal in Sulaimaniyya 2.676 Ärzte (11,75 pro 10 000 Einwohner), 294 Zahnärzte (1,29 pro 10 000 Einwohner), 375 Apotheker (1,65 pro 10 000 Einwohner), 4 054 Pflegekräfte (17,8 pro 10 000 Einwohner) und 5 785 paramedizinisches Personal (25,39 pro 10 000 Einwohner) sowie 395 Hebammen.
Sowohl der Bericht des Gesundheitsministeriums als auch die Website des Statistischen Amtes der autonomen Region Kurdistan enthielten nur Daten zu Regierungsbezirken, nicht zu einzelnen Städten. In einem vom UNCHR veröffentlichten Dokument mit Gesundheitsinformationen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind die 15 größten Krankenhäuser des Regierungsbezirks Sulaimaniyya aufgeführt, von denen sich 14 in der Stadt Sulaimaniyya sowie ein psychiatrisches Krankenhaus im Bezirk Raparin befinden. Die NRO Emergency betreibt seit 1998 ein Zentrum für Physiotherapie und Prothetik für Landminenopfer in Sulaimaniyya und hatte auch Patienten, die aus anderen Regionen an ihre Einrichtung verwiesen worden waren. Ein im Januar 2021 veröffentlichter Bericht des britischen Innenministeriums über die medizinische Versorgung und Gesundheitsversorgung im Irak enthielt Daten zu mehreren Gesundheitseinrichtungen in der Stadt Sulaimaniyya, in denen zahnärztliche Behandlung, die Behandlung von Herz- und Augenerkrankungen, Tuberkulose und andere Krankheiten angeboten wurde.
Die heutige irakische Gesellschaft ist durch die jüngste Geschichte politischer Repressionen geprägt sei, die von Kriegen, Gewalt und internen Konflikten begleitet wurden. Psychische Erkrankungen zählen zu den wichtigsten Gesundheitsproblemen von Irakerinnen und Irakern im Alter von über fünf Jahren, da sie über Jahre hinweg Konflikten, Gewalt und Traumata ausgesetzt waren. Im Jahr 2018 wurde der Anteil der Bevölkerung in der autonomen Region Kurdistan, der von psychischen Erkrankungen betroffen war, auf 15 bis 20 Prozent geschätzt. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage nach der Offensive des Islamischen Staates im Jahr 2014 ist die Nachfrage nach psychiatrischen Behandlungsangeboten zusätzlich gestiegen. Vertreterinnen der WHO stellten 2018 fest, dass es in Bezug auf die psychische Gesundheit enormen Bedarf gibt und dass die verfügbaren Leistungen nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken. Zu den Herausforderungen für das psychosoziale Gesundheitssystem gehören der Mangel an finanziellen Mitteln und Infrastruktur, die begrenzte Anzahl psychosozialer Fachkräfte, die Standorte der Angebote, die für viele Menschen zu weit entfernt sind, sowie die Stigmatisierung psychisch kranker Personen.
Experten gingen bereits 2003 davon aus, dass bis zu 50 Prozent der irakischen Bevölkerung von verschiedenen Formen posttraumatischer Belastungsstörungen (PTSD) betroffen waren. Verschiedene Organisationen wie etwa die International Organisation of Migration wiesen 2010 darauf hin, dass in der autonomen Region Kurdistan der Bedarf an psychologischen Behandlungen aufgrund der Gewalt in der Vergangenheit besonders groß sei. 2009 wies die autonomen Region Kurdistan eine höhere Rate an Angsterkrankungen als im Zentral- und Südirak auf. Laut der Nichtregierungsorganisation ACAPS sind Depressionen und Angststörungen mit posttraumatischen Belastungsstörungen (PTSD) die häufigsten psychischen Erkrankungen.
Das Gesundheitssystem in der autonomen Region Kurdistan wurde durch die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen und syrische Flüchtlinge zusätzlich belastetet. EASO machte bereits 2019 darauf aufmerksam, dass aufgrund der Vielzahl von Binnenvertriebenen in der autonomen Region Kurdistan das Gesundheitssystem überlastet ist. Bei einem von Médecins Sans Frontières (MSF) im Jahr 2018 organisierten Seminar für Fachkräfte zu psychischer Gesundheit wurden in Bezug auf die Behandlung psychischer Erkrankungen im Irak folgende Probleme genannt: fehlende Mittel und mangelnde Infrastruktur, begrenzte Anzahl von Fachkräften, Standorte der Betreuungsangebote, die oftmals zu weit entfernt sind, sowie Stigmatisierung von psychisch kranken Menschen. IOM ging bereits 2017 davon aus, dass auch in der autonomen Region Kurdistan psychosoziale Betreuung nicht oder nur unzureichend vorhanden war.
Das Education for Peace in Iraq Center (EPIC) stellte fest, dass in der autonomen Region Kurdistan die psychiatrischen Fachkräfte die überwältigende Nachfrage nach psychiatrischer und psychologischer Behandlungen nicht decken können. 2017 gab es im gesamten Irak, inklusive der autonomen Region Kurdistan nur 80 praktizierende Psychologinnen und Psycholigen. In der autonomen Region Kurdistan gibt es nur vier staatliche psychiatrische Kliniken und 39 Psychiaterinnen und Psychiater. Es mangelt außerdem an Fachkräften für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen und traumabedingter psychischer Erkrankungen. Auch das UK Home Office beschrieb 2019, dass im psychosozialen Gesundheitssektor spezialisiertes und ausgebildetes Personal fehle. Laut EPIC hätten viele Ärzte nur theoretisches Wissen zur Behandlung psychischer Erkrankungen und verfügen über keine praktischen Fertigkeiten wie Fallmanagement, Arzt-Patienten-Ethik oder Notfallversorgung für traumatisierte Personen. Der Großteil der psychiatrischen und psychologischen Versorgung wird von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Lokale und internationale Organisationen versuchen auf diesem Wege zwar, einen Teil der Nachfrage aufzufangen, dies jedoch ebenfalls oft mit unterqualifizierten Mitarbeitenden, denen Ausbildungen zur Behandlung schwerer Trauma fehlten. In den wenigen psychiatrischen Einrichtungen werden Patientinnen und Patienten nur medikamentös behandelt. EASO zufolge ist das Betreuungssystem im Bereich der psychischen Gesundheit auf die Behandlung schwerer chronischer Erkrankungen wie Schizophrenie ausgerichtet. Die wenigen Psychiater kümmern sich in erster Linie um Patientinnen und Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen, die vor allem medikamentös behandelt werden, kümmern. Auch in öffentlichen Spitälern wie auch in privaten Kliniken werden wenn psychiatrische Behandlungen angeboten werden in erster Linie Medikamente verschrieben. Wer ergänzend oder anstelle der medikamentösen Behandlung eine Psychotherapie machen möchte, wartet bei Hilfsorganisationen bis zu vier Monaten auf einen Termin. Therapeuten der Organisationen werden bislang in Weiterbildungen geschult, einen Abschluss in Psycho- oder Traumatherapie haben sie jedoch nicht. Im Allgemeinen wird Psychotherapie kaum angeboten, da es zu wenig spezialisierte Fachkräfte gibt. In Sulaimaniyya gibt es nur zwei offiziell anerkannte Psychotherapeuten, bei einer Einwohnerzahl von etwas mehr als zwei Millionen Menschen.
Stationäre wie auch ambulante psychiatrische Behandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen für irakische Staatsbürger kostenfrei. Laut EASO sind psychosoziale Unterstützungsdienste in der autonomen Region Kurdistan allerdings nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar und werden meist von privaten Instituten angeboten, wenn auch zu Kosten, die für viele Familien unerschwinglich sind. Eine NGO wies darauf hin, dass Patientinnen und Patienten mit Autismus in privaten Einrichtungen monatlich bis zu 250 US-Dollar bezahlen müssen.
In Sulaimaniyya gibt es öffentliche wie private Einrichtungen für psychiatrische ambulante Behandlungen. In der öffentlichen Shaheed Sefaddin Clinic werden ambulante Behandlungen angeboten. Dort werden akute Fälle behandelt, unter anderen auch Patientinnen und Patienten, die unter Depressionen und PTSD leiden. Die Klinik bietet an drei Tagen pro Woche Behandlungen an. Diese sind kostenlos und es wird keine Voranmeldung benötigt. Kontaktpersonen zufolge sind ambulante Behandlungen nur vormittags möglich sind und es ist die Qualität der Behandlungen schlecht ist, da zu viele Patientinnen und Patienten Dienstleistungen benötigen, sodass das Personal manchmal bis zu hundert Patientinnen und Patienten in einer Stunde behandeln müsse. IOM beschrieb, dass die Registrierung in der Regel direkt im Krankenhaus gemacht werden kann und zwischen 30 Minuten und einer Stunde (einschließlich Kontrolluntersuchungen und Tests, wie zum Beispiel Blutuntersuchung, Röntgen, etc.) dauert. Je nach erforderlichen Untersuchungen in verschiedenen Abteilungen kann die Registrierung unterschiedlich lange dauern. Darüber hinaus gibt es in Sulaimaniyya neun bis zehn private Kliniken, die von Psychiatern geführt werden. Private Kliniken sind an sechs Tagen pro Woche geöffnet. Es braucht eine Terminvereinbarung einige Tage im Voraus. Für die Vorabklärungen bezahlen Patientinnen und Patienten etwa 20 US-Dollar. Die regulären Untersuchungen kosten zwischen 50 und 100 US-Dollar. Patientinnen und Patienten müssen auch die verschriebenen Medikamente, die monatlich zwischen 30 und 100 US-Dollar kosten können, selbst bezahlen.
Stationäre Behandlungen sind in Sulaimaniyya in zwei Einrichtungen verfügbar: Das Mental Health Treatment Center (MHTC) ist eine Akut-Einrichtungen für Patientinnen und Patienten, die kurzfristig, zwischen einer und vier Wochen, stationär behandelt werden müssen. Üblicherweise sind die Behandlungen, wie auch die Medikamente kostenfrei. Manchmal kommt es jedoch vor, dass Medikamente in der Klinik nicht verfügbar sind, in diesem Fall müssen die Patientinnen und Patienten die Medikamente selbst bezahlen. Kompliziertere Behandlungen/Untersuchungen wie zum Beispiel Röntgen müssen von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden. Für langfristige stationäre Behandlungen gibt es in Sulaimaniyya jeweils eine Einrichtung für Männer und eine für Frauen. Im Shaheed Salah Muhandis Hospital werden Männer und im Soz Mental Hospital werden Frauen aufgenommen. Irakischen Kontaktpersonen zufolge ist die Qualität der Behandlung mangelhaft, da kaum ausgebildetes psychiatrisches Fachpersonal angestellt ist. So sind auch die Behandlungsresultate nicht gut. Die Kosten werden vom Staat übernommen. Die Wartezeit bis zur Aufnahme in eine dieser beiden Einrichtungen variiert von einem bis zu sechs Monaten, je nach Anzahl der Patientinnen und Patienten. Für eine langfristige stationäre Behandlung braucht es die Überweisung eines Psychiaters, welche von einem Komitee von drei Psychiatern und einem Sozialarbeiter überprüft werden muss.
Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind in der Theorie erhältlich, stehen Kontaktpersonen zufolge jedoch oft nicht permanent zur Verfügung. Es kommt zu Engpässen oder die Medikamente fehlen. Auch IOM beschreibt, dass es Probleme bezüglich der Verfügbarkeit von Medikamenten gibt. Die Qualität verfügbarer Medikamente ist problematisch. Einerseits sind die Qualitätsüberprüfungsmechanismen mangelhaft, anderseits werden Medikamente zweifelhafter Herkunft von kriminellen Gruppen geschmuggelt. Gängige Antidepressiva kosten je nach Anbieter zwischen 10 und 30 USD pro Packung zu 30 Tabletten.
Stigmatisierung und Mythen bezüglich psychischen Krankheiten halten viele Menschen davon ab, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Viele psychosoziale Angebote – auch wenn sie vorhanden sind – werden nicht in Anspruch genommen, da dies gesellschaftlich als inakzeptabel gilt. Zu den geschichtlichen Hintergründen hält ein Bericht fest, dass es im altertümlichen Irak den Glauben gegeben habe, dass Feendämonen und Zauberei die alleinige Erklärung für Geisteskrankheiten sei. Nach der Verbreitung des Islam sei dieser Glaube durch den Glauben der Muslime an die sogenannte Dschinn-Besessenheit ersetzt worden und es sei das arabische Vokabular zum Thema Wahnsinn („Dschinun“), das aus dem Heiligen Koran zitiert worden sei, verwendet worden, um die als "Dschinn" bekannte Besessenheit von übernatürlichen Geistern zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Irak über einen langen Zeitraum hinweg ständig von Kriegen, bewaffneten Konflikten, Terrorismus und religiösem Fundamentalismus betroffen gewesen sei, die viele Verhaltens- und psychischen Störungen hervorgerufen und gleichzeitig zu einer hohen Analphabetenrate geführt hätten, befördere solche traditionelle Praktiken. Verschärft worden sei das Phänomen der Verbreitung solcher Praktiken in den letzten Jahren möglicherweise aber auch durch eine unzureichende Gesundheitsversorgung im Allgemeinen, sowie auch speziell im Bereich der psychischen Gesundheit. Diese sei auf viele Faktoren zurückzuführen, von denen der wichtigste der spürbare Mangel an PsychiaterInnen infolge der Flucht von ÄrztInnen ins Ausland aufgrund von Krieg und Terrorismus sei. Ein Mangel an Psychopharmaka, modernen Einrichtungen für Psychotherapie und klinische Psychologie seien weitere Faktoren.
Einem für das Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) tätigen Psychologen zufolge würden die Menschen im Irak im Allgemeinen nur wenig über psychische Gesundheit wissen. Das Thema sei stark stigmatisiert und die Vorstellung sei verbreitet, dass 'nur Verrückte' psychische Unterstützung benötigen würden. Menschen mit psychischen Problemen würden aufgrund des mangelnden Bewusstseins gegenüber diesem Thema dazu neigen, einen Arzt aufzusuchen, um bestimmte Zustände wie Depressionen oder Schlaflosigkeit zu behandeln, anstatt einen Psychologen aufzusuchen, der bei der Behandlung der dahinterliegenden Ursachen helfe. In der irakischen Gesellschaft würden die Menschen bei der Behandlung solcher Beschwerden stark auf den Einsatz von Medikamenten setzen. Das erste, was uns Patienten fragen würden, wenn sie zu einer Konsultation kommen würden, sei: "Haben Sie Medikamente?“. Männer würden dazu neigen, nicht über ihre Sorgen oder das, was sie beunruhige, zu sprechen, weil von ihrer Gemeinschaft erwartet werde, dass sie Verantwortung zu tragen und stark zu bleiben hätten. Jemand, der um psychische Unterstützung bitten würde, würde als eine schwache Persönlichkeit angesehen werden. Während die Forschung zeige, dass viele psychische Erkrankungen Männer und Frauen in fast gleichem Maße betreffen würden, sei zu beobachten, dass etwas mehr als 90 Prozent jener Personen, die die vom IKRK unterstützten Gesundheitszentren besuchen würden, Frauen seien. Obwohl auch Frauen vom Stigma betroffen seien, scheine sich dieses laut Hussein bei den Männern stärker auf deren Einstellung auszuwirken, und sie davon abzuhalten, Hilfe zu suchen.
Einem Artikel zufolge greifen psychisch Kranke als stigmatisierter Teil der Gesellschaft zu unkonventionellen Behandlungsmethoden. Unter Verweis auf die Angaben eines Professors für Psychiatrie an der Universität von Bagdad hält der Artikel fest, dass sich die meisten Menschen mit Psychosen an Wunderheiler anstatt an Psychiater wenden würden. Diese würden ihnen dann mitteilen, dass sie von Dschinn oder bösen Geistern besessen seien oder dass sie unter dem Einfluss von Zauberei oder des „bösen Blicks“ stehen würden, obwohl es sich in Wahrheit um sehr kranke Menschen handle. 132 untersuchte Fällen von Selbstmord im Jahr 2019 zeigten, dass die Mehrheit der Betroffenen vor ihrem Tod keine psychologische Hilfe in Anspruch nahmen, was darauf hinweise, dass die bestehenden Systeme zur Erkennung von Risikopersonen nicht funktionieren würden. Psychische Erkrankungen würden im Irak zu einem höheren Selbstmordrisiko führen. Zu traditionellen Heilungspraktiken hält der Artikel fest, dass sich Wunderheiler im Irak häufig als „Scheichs“ oder „Imame“ bezeichnen würden. Eine Studie, die 2014 von Studenten der Universität Erbil durchgeführt worden sei, zeige die Beliebtheit der traditionellen Medizin unter den an Schizophrenie Erkrankten in der Stadt Nadschaf im südlichen Zentralirak. Von den 70 PatientInnen, die in der ambulanten Einrichtung des Al-Hakeem-Krankenhauses befragt worden seien, hätten 80 Prozent vor ihrem Besuch einen Wunderheiler konsultiert. Die meisten der Personen hätten angegeben, dass sie an einer Zeremonie teilgenommen hätten, bei der der Heiler den Koran rezitiert, gebetet und Beschwörungen aufgesagt habe. Beunruhigender seien jedoch die Anwendung von Methoden wie Schlagen, Aushungern und das Durchlöchern der Daumen, mit Hilfe derer die Dschinn vertrieben werden sollen. Die Heiler würden nicht einmal wissen, was dem Patienten fehle. Diese könnten unter Umständen ein anderes Gesundheitsproblem haben, etwa ein gefährliches körperliches Gesundheitsproblem. Einige Menschen seien bereits an solchen Behandlungen gestorben. Heiler würden für ihre Dienste über Satellitenfernsehen Werbung machen, was ihnen Ruhm und Wertschätzung einbringen würde. Einer anderen Studie vom November 2019 zufolge, die auf einer zwischen August 2018 und Jänner 2019 durchgeführten Befragung von 482 psychisch erkrankten Personen basiert, gaben 57,9 Prozent der befragten Personen an, zu Wunderheilern zu gehen. Der erwähnte Prozentsatz von 57,9 Prozent könne sogar leicht unterschätzt sein, da einige Patienten sich möglicherweise schämen würden, zuzugeben, dass sie Wunderheiler aufsuchen würden. Der Bericht hält weiters fest, dass viele Menschen der Meinung seien, dass der Besuch von Wunderheilern weniger stigmatisierend sei, als der Besuch von psychiatrischen Kliniken und die Einnahme von Medikamenten. Dies sei ein wahrscheinlicher Grund dafür, dass sich immer mehr Patientinnen und Patienten zunächst für traditionelle Heiler entscheiden würden, bevor sie einen Psychiater aufsuchen würden. Die Wahl von Wunderheilern als erste Behandlungsstation sei laut Ergebnissen der aktuellen Studie von mehr als 70 Prozent der Patientinnen und Patienten in Betracht gezogen worden. 73,1 Prozent der Personen, die Wunderheiler besucht hätten, hätten dies vor dem Besuch der psychiatrischen Klinik getan, 23 Prozent würden auch noch während ihrer medizinischen Behandlung zu Wunderheilern gehen. 84,6 Prozent hätten angegeben, seltener als zehnmal einen Wunderheiler aufgesucht zu haben, während 15,4 Prozent dies zehnmal oder öfter getan hätten. Was die Behandlungsmethode angehe, so sei in 55,2 Prozent der Fälle ein Talisman (Amulett) verwendet worden, eine Erwähnung des Koran habe im Zuge der Behandlung in 49,8 Prozent der Fälle stattgefunden. 3,6 Prozent der Patientinnen und Patienten seien als Behandlungsmethode verschiedenen Formen sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen. 77 Prozent hätten angegeben, die Wunderheiler bezahlt zu haben. Die drei am häufigsten bei den befragten Patientinnen und Patienten festgestellten psychischen Störungen waren laut dem Bericht Depressionen (33,2 Prozent), Psychosen (23,2 Prozent) und Angststörungen (22,3 Prozent). Die folgenden Behandlungsmethoden wurden der Studie zufolge am häufigsten angewandt: das Lesen bestimmter Verse aus dem Koran, mündliche und schriftliche Gebete, Trinken von und Baden in Wasser, in das zuvor Beschwörungsformeln gesprochen worden seien, Räuchern mit gesegnetem Weihrauch sowie das erneute Tragen der eigenen Kleidung nach Aufbewahrung desselben am Ort des Wunderheilers über Nacht. Es seien jedoch auch viele andere traditionelle Heilmittel verwendet worden, die nicht mit dem islamischen Glauben in Verbindung gebracht würden, wie die Einnahme von unbekannten Kräutern als Pulver, Flüssigkeit, allein oder mit Honig gemischt, oder als Paste zum Einmassieren am Körper. Diese Methoden seien in arabischen Gemeinschaften weit verbreitet. Etwa ein Viertel der Patientinnen und Patienten sei mit schädigenden Exorzismus-Methoden behandelt worden, wie häufiges Stoßen mit einem Stock, harte Stöße oder grausame Schläge auf den ganzen Körper, Ohrfeigen bzw. Stöße mit dem Kopf des Patienten gegen die Wand, um die Dschinn auszutreiben. Seltener seien Messerstiche oder Brenneisen benutzt worden. Einige junge Patientinnen berichteten über sexuelle Ausbeutung durch Wunderheiler in ihren Häusern oder in Wohnheimen in der Nähe von Schreinen. Der Studie zufolge beeinträchtige die Inanspruchnahme von Hilfe durch traditionelle Heiler oder Wunderheiler die effiziente psychiatrische Versorgung von Patientinnen und Patienten negativ und führt zu einer Verzögerung beim Zugang zu psychiatrischer Beratung betreffend die Behandlung schwerer psychischer Störungen.
Die irakische Verfassung sieht vor, dass die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen garantiere, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen. Trotz der Verfassungsgarantien gibt es jedoch kein Gesetz, das die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen verhindert. Menschen mit Beeinträchtigungen haben nur begrenzt Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Transport, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Diensten. Dem bereits erwähnten Professor für Psychiatrie an der Universität von Bagdad zufolge sind in einem der Krankenhäuser im Irak etwa 40 Prozent der Patientinnen und Patienten bereit, entlassen zu werden, sie könnten aber nirgendwo hingehen, da sie dann auf der Straße landen würden und letztlich wieder zurückkehren würden. Damit psychotische und schizophrene Patientinnen und Patienten außerhalb solcher Einrichtungen leben könnten, sei einerseits die Unterstützung der Regierung gefordert, die Betreuung liege jedoch in solchen Fällen in den Händen der Familie. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Krankenhäuser habe die Regierung nun versucht, die Betroffenen mit monatlichen Zahlungen zu unterstützen. Für Staatsbedienstete gebe es voll bezahlten Krankenstand für die Dauer der Erkrankung. Für jemanden, der arbeitslos sei, sei der Betrag jedoch mit etwa 150 USD gering.
1.9. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
1. Aktuelle Ereignisse
04.07.2022: Am 01.07.22 kam es in der Provinz Erbil zu einem Doppelmord an Braut (18) und Bräutigam (21). Der 21-jährige Bruder der Braut erschoss trotz eines familiären Übereinkommens seine Schwester und ihren Mann. Nach Bekanntwerden der Beziehung war die Frau von ihrer Familie misshandelt worden und beging einen Suizidversuch. Daraufhin kam es zu einer Einigung zwischen den beiden Familien. Diese sah vor, dass drei Frauen aus der Familie des Bräutigams – seine 20 und 13 Jahre alten Schwestern sowie eine unverheiratete Tante – als Kompensation für den Ehrverlust und die Zustimmung zur Eheschließung als Bräute an die Brüder der Braut gegeben werden sollten. Allerdings waren mehrere Onkel und der mutmaßliche Täter nicht mit der Übereinkunft einverstanden. Die Tat befeuerte die laufende Debatte über Schusswaffenkontrolle in der KRI erneut und führte im Gouvernement Erbil zu einem kurzfristigen Verkaufsverbot für Feuerwaffen sowie der Ankündigung einer Kampagne gegen illegalen Waffenbesitz.
11.07.2022: Am 08.07.22 wurde bekanntgegeben, dass ein Ausschuss des irakischen Parlamentes ein Gesetz zum Verbot der Homosexualität im Irak vorbereitet. Seit 2003 ist Homosexualität nicht mehr explizit verboten, jedoch wird in der Rechtspraxis eine Reihe anderer Gesetze regelmäßig gegen Homosexuelle angewandt. Große Teile der irakischen Gesellschaft lehnen Homosexualität ab, bekannte Homosexuelle und LGBTIQ-Aktivisten sind regelmäßig Opfer von Drohungen und Angriffen bis hin zu Morden durch nichtstaatliche Akteure, die nur sehr selten aufgeklärt oder bestraft werden.
Am 05.07.22 kam es zu einem Drohnenangriff der türkischen Armee auf das Camp Makhmour, das unter effektiver Kontrolle der PKK steht. Laut PKK wurde lediglich ein Gebäude beschädigt; Sicherheitskreise in Kurdistan ließen verlauten, dass es sich um ein Büro der PKK gehandelt habe, Personenschäden wurden von keiner Seite gemeldet.
18.07.2022: Am 05.07.22 kam es zu einem Gefecht in der Nähe von Karakoch in Ninive, bei dem ein Versteck des IS von Seiten irakischer Sicherheitskräfte und Koalitionskräften ausgehoben wurde. Vier IS-Kämpfer starben, mehrere Unterstützer der Gruppe wurden festgenommen. Zwei der Toten konnten durch die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) identifiziert werden. Sie hatten am Überfall auf eine Familie in Makhmour im Dezember 2021 teilgenommen (vgl. BN v. 06.12.21). 18.07.2022: Am 05.07.22 kam es zu einem Gefecht in der Nähe von Karakoch in Ninive, bei dem ein Versteck des IS von Seiten irakischer Sicherheitskräfte und Koalitionskräften ausgehoben wurde. Vier IS-Kämpfer starben, mehrere Unterstützer der Gruppe wurden festgenommen. Zwei der Toten konnten durch die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) identifiziert werden. Sie hatten am Überfall auf eine Familie in Makhmour im Dezember 2021 teilgenommen vergleiche BN v. 06.12.21).
Am 17.07.22 kamen bei einem Drohnenangriff in der Nähe Mosuls fünf Menschen ums Leben, zwei weitere wurden verletzt. Verschiedene Quellen berichten, der Drohnenangriff sei von der türkischen Armee durchgeführt worden. Kurdische Sicherheitskreise gaben an, die Getöteten seien PKK-Mitglieder gewesen, was von Seiten der PKK bestritten wird.
25.07.2022: Am 20.07.22 beschoss das türkische Militär das Dorf Parakh im Distrikt Zakho mit Artilleriegranaten. Das Dorf ist bei Inlandstouristen beliebt. Neun Touristen starben, weitere 23 wurden verletzt. Am Folgetag kam es in mehreren Städten zu Protesten mit der Forderung, den türkischen Botschafter des Landes zu verweisen. Dieser wurde am 21.07.22 einbestellt und erhielt eine scharfe Protestnote. Es kam zu mindestens zwei Raketenangriffen auf türkische Militärposten einschließlich der Basis Zilkan. Am 23.07.22 wurde dem Parlament ein umfassender Bericht des Verteidigungsministeriums über die türkische Militäroperation vorgelegt. Demnach befänden sich derzeit über 4.000 türkische Soldaten auf irakischem Boden, vorgeschobene Posten seien bis zu 105 km tief in irakischem Gebiet errichtet worden, insgesamt verfüge die türkische Armee über fünf Basen und ca. 100 Außenposten auf irakischem Staatsgebiet.
01.08.2022: Am 25.07.22 einigten sich mehrere der nach dem Auszug der Sadristen im Parlament verbliebenen politischen Parteien auf einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, das seit den Wahlen im Jahr 2021 de facto vakant ist. Die Wahl fiel auf Mohammed Shia al-Sudani, einen ehemaligen Minister mit engen Verbindungen zum ehemalige Premier Nuri al-Maliki, unter dessen Ägide es unter dem Stichwort der „De-Baathisierung“ zur massenhaften Entfernung von Sunniten aus dem Staatsapparat gekommen war, was erheblich zum Erstarken des IS beigetragen hatte. Am 28.07.22 kam es zu große Protesten von Seiten der Anhänger Muqtada as-Sadrs, die dabei die grüne Zone stürmten und das Parlament mehrere Stunden besetzten, bis sie nach einem Tweet as-Sadrs wieder abzogen. Nachdem am 28.07.22 keine Parlamentssitzung stattgefunden hatte, wiederholte sich der Protest am 30.07.22 während der Sitzung des Parlamentes. Der Parlamentspräsident verschob die Sitzung bis auf weiteres, während die Demonstranten das Parlament erneut besetzten. Bisher gab es mindestens 125 Verletzte (mindestens 25 bei den Sicherheitskräften). Einen Gegenkandidaten präsentierte as-Sadrs Bewegung bislang nicht. As-Sadr bezeichnete u.a. die Wahlen, die seine eigene Bewegung gewonnen hatte, als gefälscht.
08.08.2022: Am 06.08.22 kam es zu vermehrten Anti-Regierungs-Protesten in mehreren Städten Kurdistans mit Schwerpunkt in Sulaimaniyya. Die Protestierenden folgten dabei einem Aufruf der Bewegung „Neue Generation“, einer kurdischen Oppositionspartei. Es kam zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften; anscheinend wurden mehrere Politiker der Opposition sowie Journalisten und Demonstranten verhaftet.
22.08.2022: Der irakische Dienst für Terrorismusbekämpfung (ICTS) gab am 20.08.22 bekannt, dass er bei einer Sicherheitsoperation in den Hamrin-Bergen im nördlichen Gouvernement Salahaddin sechs mutmaßliche ISIS-Terroristen getötet hat. Der Erklärung zufolge handelt es sich bei einer der sechs getöteten Personen um Abu Maryam Al-Qahtani, eine hohe Führungsperson des IS in Salahaddin. Nach Angaben des ICTS überwachte Qahtani die Ermordung und Entführung von Zivilisten und Sicherheitskräften, indem er fiktive Kontrollpunkte in der Nähe des Hamrin-Gebirges errichtete.
29.08.2022: Weiterhin protestieren die Anhänger Muqtada as-Sadrs innerhalb der „Grünen Zone“ von Bagdad. Dabei wird auf eine Vielzahl von Protestformen zurückgegriffen, u.a. auf öffentliche Gebete, die deutlich an die entsprechenden Protestaktionen unter al-Sadrs Vater gegen Saddam Hussein erinnern. Der populistische Wahlsieger inszeniert sich so als Kämpfer gegen Korruption und das politische Establishment, zu dem er selbst gehört.
05.09.2022: Nachdem Muqtada as-Sadr am 30.08.22 seinen Rückzug aus der irakischen Politik erklärt hatte, eskalierten die Proteste seiner Anhänger. Für etwa 24 Stunden gab es Gefechte in der „Grünen Zone“ Bagdads, während die Anhänger as-Sadrs u.a. den Präsidentenpalast stürmten und sich Feuergefechte mit Anhängern anderer Milizen und Sicherheitskräften lieferten. Die Regierung verhängte eine Ausgangssperre über den gesamten Zentral- und Südirak. Dabei kamen mindestens 30 Personen ums Leben. Weitere Zusammenstöße zwischen den Anhängern asSadrs und des rivalisierenden schiitischen pro-iranischen Blocks gab es in allen größeren Städten des schiitisch geprägten Südens. In der Nacht vom 31.08. zum 01.09.22 kam es dabei in Basra zu vier weiteren Toten bei Gefechten zwischen as-Sadrs Friedensbrigaden und der rivalisierenden Asa`ib Ahl al-Haqq. Friedliche Gegendemonstrationen tausender Iraker forderten die vollständige Ersetzung der politischen Elite, einschließlich der Führungsriege beider großen schiitischen Fraktionen. Die Situation beruhigte sich zunächst, nachdem as-Sadr seine Anhänger aufforderte, die Gewalt zu beenden. Eine dreitägige Staatstrauer wurde verkündet.
12.09.2022: Weiterhin ist keine Lösung der politischen Krise Iraks in Sicht. Am 07.09.22 entschied das irakische Verfassungsgericht, dass es nicht über eine Auflösung des Parlamentes befinden könne; das Urteil wird allgemein als politische „Ohrfeige“ für das Parlament interpretiert. Mehrere Parteien sowohl schiitischer als auch sunnitischer Prägung sprachen sich für Neuwahlen aus.
19.09.2022: Innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KRG) wird laut einer Stellungnahme des Ministers für Natürliche Ressourcen die Verteilung von Heizöl zu stark subventionierten Preisen im Oktober 2022 beginnen. Die KRG bietet Haushalten regelmäßig in den Wintermonaten Heizöl zum etwa halben Marktpreis an. Aufgrund der sehr hohen diesjährigen Preise ist noch unklar, ob das auch in diesem Jahr möglich ist. Da ein kalter Winter erwartet wird, wird der Bedarf als mehr als doppelt so hoch angesetzt wie im Vorjahr.
Am 11.09.22 gab das türkische Verteidigungsministerium bekannt, dass in der Vorwoche im Rahmen der laufenden Militäroperation gegen die PKK vier türkische Soldaten bei Gefechten im Nordirak getötet worden seien.
11.10.2022: Am 04.10.22 kam es in Basra zu einem Angriff auf ein Gebäude der Saraya as-Salam Muqtada As-Sadrs. Am 06.10.22 gab As-Sadr öffentlich zu verstehen, dass seine Anhänger sich mit Gewaltanwendung zurückhalten sollten. Von Seiten der konkurrierenden Asa`ib Ahl al-Haqq erfolgte ein vergleichbares Statement.
Am 09.10.22 gab der Abgesandte des Kurdistan Regional Government (KRG) in Iran, Nazim Dabbagh, bekannt, dass Iran zu verstehen gegeben habe, dass das Land sich weitere Maßnahmen gegen innerhalb der KRG operierende Oppositionsgruppen vorbehalte. Die dortigen iranischen Oppositionsgruppen hätten ihre militärischen Basen und Hauptquartiere zu verlassen. Bei Beschuss durch Drohnen und mit Raketenartillerie über die Landesgrenzen hinweg waren im September und Oktober insgesamt 16 Menschen bestätigt ums Leben gekommen, mehrere Dörfer in Grenznähe wurden evakuiert. Besonders betroffen war der Distrikt Sidakan. Iran beschuldigt kurdische Oppositionsgruppen, die derzeitigen Unruhen in Iran zu befeuern.
Am 04.10.22 wurde die bekannte Frauenrechtlerin Nagihan Akarsel in Sulaimaniyya ermordet. Da sie ideologisch der PKK nahestand, wird ein Zusammenhang mit den türkischen Militäraktionen gegen die PKK vermutet; mehrere Verdächtige wurden gefasst. Der türkische Botschafter in Irak betonte am 09.10.22 in Bagdad, dass Mitglieder sowie der PKK nahestehende Personen und Aktivisten Ziele der Türkei seien, die die Präsenz der PKK südlich ihrer Grenzen nach wie vor als wesentliche Bedrohung betrachte.
17.10.2022: Am 13.10.22 kam das irakische Parlament zusammen, um nach einem Jahr des politischen Stillstandes einen neuen Präsidenten zu wählen. Die Sitzung wurde überschattet durch einen Raketenangriff auf die Grüne Zone, bei dem insgesamt neun Raketen einschlugen und mehrere Zivilisten und Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Nach einer kurzfristigen Sitzungsunterbrechung, wurde Adul Latif Rashid im zweiten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Rashid ist Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans und hält einen Doktortitel in Ingenieurswesen von der Universität Manchester. Anders als sein Vorgänger ist er nicht dafür bekannt, ein Gegner der Todessstrafe zu sein; Exekutionen müssen in Irak einzeln vom Präsidenten bewilligt werden. Unmittelbar nach der Wahl nominierte er Mohammed Shia as-Sudani zum Premierminister; dieser hat nun die Aufgabe, eine regierungsfähige Mehrheit im Parlament zu finden. Der Block der Sadristen, der als größte einzelne Fraktion aus den letztjährigen Wahlen hervorging, verkündete am 15.10.22, dass er nicht für eine Regierungsbeteiligung zur Verfügung stehe.
24.10.2022: Am 19.10.22 explodierte eine Sprengfalle an einem Fahrzeug der Peshmerga im Garmiyan-Distrikt der Provinz Erbil. Mindestens ein Peshmerga starb, acht weitere wurden verwundet. Am 23.10.22 wurde bekannt, dass irakische Sicherheitskräfte neun vermutliche IS-Anhänger in der Provinz Diyala festgenommen haben.
Am 18.10.22 kam es im Distrikt Shingal zu einem Angriff, bei dem zwei PKK-Kämpfer und zwei Zivilisten verletzt wurden. Der genaue Ablauf ist unklar. Am 23.10.22 berichtete das türkische Verteidigungsministerium, dass die türkischen Streitkräfte im Laufe der Woche drei PKK-Mitglieder getötet hätten.
31.10.2022: Am 27.10.22 wurde die neue, aus 21 Ministern bestehende Regierung unter Premierminister Mohammed Shia alSudani vom Parlament bestätigt. Damit wurde nach einem Jahr kommissarischer Regierungsführung die politische Blockade vorerst beseitigt. Al-Sudani hat vor allem die Unterstützung einer Reihe irannaher Parteien und versprach die Organisation von Neuwahlen noch vor Ablauf eines Jahres.
Am 25.10.22 verkündete der Oberste Strafgerichtshof Iraks ein Todesurteil gegen den Mörder des bekannten Aktivisten Thaer at-Tayeb. Dieser war am 15.12.19 durch eine Sprengvorrichtung in seinem Auto getötet worden. Die Verurteilung erfolgte am dritten Jahrestag der Eskalation der Tishreen-Proteste. Am 25.10.19 wurden Demonstrationen in Irak von teilweise unbekannten Angehörigen der Sicherheitskräfte landesweit angegriffen; es gab mindestens 40 Tote. Gerechtigkeit für die Toten der Demonstrationen und die Aufklärung der in diesem Kontext geschehenen Morde ist eine wesentliche Forderung der Demonstrierenden.
07.11.2022: Am 01.11.22 äußerte sich der Premierminister des Kurdistan Regional Governments (KRG), Barzani, zu der Frage der Beziehungen zwischen Erbil und Bagdad unter der neuen Regierung. Er bezeichnete die Erstellung eines gemeinsamen Gesetzes über die Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen als wesentliches innenpolitisches Ziel; der Streit über die Einnahmen und die Zuständigkeit der Gas- und Ölquellen der KRG ist ein bestimmendes Thema der innerirakischen Beziehungen. Barzani hatte die Bildung der neuen Regierung unter Premierminister as-Sudani unterstützt.
15.11.2022: Am 14.11.22 schlugen mehrere iranische Raketen in regionalen Hauptquartieren der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran und der Komala ein. Diese Angriffe müssen im Kontext der Unruhen in Iran gesehen werden, beide Parteien sind in Iran aktiv und werden von Seiten der dortigen Regierung als Feinde betrachtet. Es gab mindestens zwei Todesopfer.
Am 11.11.22 wurde ein einer Körperverletzung tatverdächtiger junger Mann in Sulaimaniyya von der Polizei festgenommen. Er starb am 12.11.22 unter ungeklärten Umständen in Polizeigewahrsam. Nach Darstellung der Polizei sei er bei einem Fluchtversuch ausgerutscht und unglücklich gefallen, Augenzeugen berichten laut der Familie, dass er bei einem solchen Versuch von fünf Polizisten gemeinsam stark misshandelt worden wäre.
21.11.2022: Am Morgen des 21.11.22 kam es zu einer neuen Welle von Drohnen- und Artillerieangriffen der Revolutionsgarden auf Ziele in Erbil und Sulaymaniyya mit mindestens einem Todesopfer und einer ungeklärten Zahl Verwundeter. Die Angriffe gelten soweit ersichtlich erneut Stellungen und Einrichtungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in Irak. Diesen wird vorgeworfen, die Unruhen in Iran derzeit militärisch zu unterstützen und für ihre Ziele nutzen zu wollen.
28.11.2022: Nach Andeutungen einer Ausweitung der türkischen Militäroperation im Norden Iraks verurteilten in einem Treffen am 22.11.22 die Regierungschefs von Irak und dem Kurdistan Regional Government (KRG) gemeinsam die Verletzung der Souveränität Iraks. Am selben Tag kam es zu einem iranischen Drohnenangriff auf eine militärische Einrichtung einer iranisch-kurdischen Partei in Prde. Das Kabinett diskutierte am 23.11.22 die Verlegung von Streitkräften in die Grenzregionen zur Türkei und Iran. Am 26.11.22 gab der türkische Generalstab bekannt, dass drei weitere Soldaten bei Kämpfen mit der PKK in Nordirak getötet worden seien. Am 27.11.22 wurde die „Neutralisierung“ von 13 PKK-Mitgliedern bekannt gegeben.
06.12.2022: Am 02.12.22 kam es zu einem Luftangriff auf ein Dorf in Sulaimaniyya. Es starb mindestens ein Zivilist, fünf weitere wurden verwundet. Der Angriff wird den türkischen Streitkräften zugeschrieben.
Am 28.11.22 gab der Minister für Arbeit und Soziales der Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) bekannt, dass sein Ministerium in Zakho und Soran weitere Frauenhäuser einrichten will, die zumindest für einen Zeitraum von 72 Stunden Schutz bieten sollen. Häusliche Gewalt ist ein weitverbreitetes Problem in Irak, dagegen bestehende Gesetze finden in der Praxis oft keine Anwendung.
13.12.2022: Am 05.12.22 wurde der 20-jährige Online-Aktivist Haidar az-Zaidi zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hintergrund war ein Tweet, der unter seinem Namen abgesetzt wurde und angeblich eine Beleidigung der pro-iranischen Milizen beinhaltete (in dem Tweet wurde der bei einem Angriff der USA am 03.01.20 getötete Miliz-Chef Abu Mahdi al-Muhandis als „Spion“ bezeichnet, eine Anspielung auf die Irantreue seiner Miliz Kata`ib Hizbollah). Az-Zaidi verneinte stets, den Tweet abgesetzt zu haben und brachte vor, dass sein Account gehackt worden sei. Proteste brachen am 07.12.22 vor allem in Nasiriyya in der Provinz Dhi Qar aus. Es kam zu mindestens zwei Toten sowie 21 Verwundeten, einer davon Angehöriger der Sicherheitskräfte. Das Urteil wird von den Protestierenden als ungerecht empfunden, da nach ihrer Auffassung Morde an Aktivisten oder Protestierenden praktisch nie aufgeklärt würden. Der Gouverneur der Provinz erklärte den 09.12.22 zum Trauertag für die gestorbenen Demonstranten und ordnete dreitägige Staatstrauer auf Provinzebene an. Auch im politischen Raum gab es offene Kritik an der hohen Haftstrafe durch mehrere Mitglieder des Parlamentes.
Am 11.12.22 kam es in einem Camp von Binnenvertriebenen (IDP-Camp) in Erbil zu einem Feuer, bei dem mindestens eine Person starb. Aufgrund der oft schlechten Bedingungen in den verbliebenen Lagern sind großflächige Feuer dort keine Seltenheit
Am 09.12.22 wurden bei Landstreitigkeiten in der Provinz Kirkuk im Bezirk Daquq zwei Personen verwundet. Hintergrund war, dass arabische Bauern auf Land gepflügt hatten, das kurdische Bauern für sich reklamierten. Die arabischen Bauern gehören zu einer Gruppe von Arabern, die im Rahmen der Siedlungspolitik unter Saddam Hussein in der Region angesiedelt wurden, um sie zu arabisieren. Die Folgen der dadurch oft unklaren Besitzverhältnisse sorgen regelmäßig für auch gewaltsame Eskalationen zwischen verschiedenen Familien.
19.12.2022: Am 18.12.22 wurde ein Konvoi der irakischen Bundespolizei in der Nähe des Dorfes Safra, etwa 30 Kilometer nördlich von Kirkuk, Opfer eines Bombenanschlages, bei dem neun Bundespolizisten getötet wurde. Der Anschlag war Teil eines Hinterhaltes, der anschließende Angriff mit leichten Waffen konnte zurückgeschlagen werden.
Am 15.12.22 wurde ein 45-Jähriger in Kirkuk im Rahmen einer Hausdurchsuchung verhaftet. Wenige Stunden später verstarb er in Haft. Die genauen Umstände sind derzeit ungeklärt.
11.01.2023: Am 30.12.22 kam es in Kurdistan in Sulaimaniyya zu einem Vorfall im Zusammenhang mit einem Biker-Event. Eine 17-Jährige, angeblich iranische Staatsangehörige, wurde wegen ihrer „unkeuschen“ Kleidung von einem Mob gejagt und von mehreren Männern getreten und verletzt. Ein Mann, der versuchte, sie zu verteidigen, soll niedergestochen worden sein, was er überlebt habe. Der Vorfall wurde durch hochgeladene Videos in der Öffentlichkeit bekannt. Die kurdische Polizei nahm 16 Beteiligte fest und stellte in großer Zahl Messer und Schwerter sicher. Der Vorfall wird allseits als inakzeptabel bezeichnet.
Am 03.01.23 rief das kurdische Innenministerium dazu auf, privat besessene Feuerwaffen zu registrieren. 2022 war mit dem Waffengesetz eine Übergangsfrist gewährt worden, die im Juli 2023 endet. Anschließend sollen unregistrierte Waffen als illegal betrachtet werden. Die Registrierung soll die nicht unerhebliche private Waffengewalt, v.a. im Kontext von Familienfehden und Ehrenmorden, reduzieren.
16.01.2023: Am 09.01.23 wurde im Distrikt Muqdadiyya in der Provinz Diyala ein Polizist erschossen, vermutlich durch einen Scharfschützen des IS. Bei einem anschließenden Feuergefecht wurden die Aufständischen zurückgeschlagen. Am 15.01.23 äußerte sich Premierminister as-Sudani zur Präsenz ausländischer Truppen auf irakischem Boden. Er sehe derzeit keine Alternative hierzu, da der Kampf gegen den IS nicht beendet sei und sie benötigt würden. Es sei möglich, gleichzeitig gute Beziehungen zu den USA und Iran zu pflegen. Dieses Statement muss vor dem Hintergrund politischer Forderungen von Seiten pro-iranischer Gruppen gesehen werden, die das Ende der Präsenz ausländischer Truppen fordern – womit allerdings Koalitionstruppen gemeint sind und nicht durch den Iran kontrollierte Gruppen. Beide spielen für die Sicherheit Iraks derzeit entscheidende Rollen.
30.01.2023: Am 26.01.23 verhafteten Sicherheitskräfte der Regionalregierung Kurdistan-Irak in der Provinz Sulaimaniyya insgesamt sieben mutmaßliche IS-Mitglieder. Bei dreien davon soll es sich um hochrangige Gesuchte handeln.
Am 26.01.23 wurden 14 Personen für ihre angebliche Beteiligung am Speicher-Massaker zum Tode verurteilt. Beim Speicher-Massaker wurden am 12.06.14 in Camp Speicher nahe Tikrit 1.700 irakische Kadetten von Seiten des IS ermordet. Es gibt erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens.
Am 25.01.23 wurden mehrere wesentliche Zahlungen der Regierung in Bagdad an die KRG für verfassungswidrig erklärt. Diese dienten vor allem der Finanzierung von Gehältern im Öffentlichen Dienst, deren Auszahlung nun erneut gefährdet ist. Die politische Auseinandersetzung um das Dauerthema der finanziellen Unterstützung der KRG verschärfte sich darauf erneut. Am selben Tag kam es nach dem Rücktritt des Zentralbankgouverneurs zu erheblichen Protesten in Bagdad. Hintergrund ist die Abwertung des irakischen Dinars in den letzten Monaten. Seit Mitte November 2022 hat die Währung etwa 7 % zum US-Dollar verloren, was spürbare Auswirkungen auf die Inflation hat. Irak importiert einen erheblichen Teil seiner Verbrauchsgüter und ist stark von seinem Wechselkurs und den Ölpreisen auf den internationalen Märkten abhängig. In Teilen der KRG verläuft die jährliche Verteilung von Kerosin und Heizöl unzureichend. Die Zuteilungen sind Teil der allgemeinen Daseinsfürsorge in Irak und für viele Haushalte ein wesentlicher Teil ihres de-facto-Einkommens. In großen Teilen Kurdistans herrschen derzeit nachts Temperaturen deutlich unter null Grad Celsius.
Im Verlauf der Monate Dezember 2022 und Januar 2023 scheint die türkische Armee sich aus mehreren Dutzend der insgesamt rd. 100 Stützpunkte in der Provinz Dohuk zurückgezogen zu haben. Ob es sich dabei lediglich um eine Umgruppierung handelt oder die Bedrohung durch die PKK inzwischen von Ankara anders bewertet wird ist derzeit nicht absehbar.
06.02.2023: Im IDP-Camp Chamshko in Dohuk kam es am 05.02.23 zu einem größeren Feuerausbruch. Dabei verstarben zwei Kinder. Das Lager beherbergt etwa 23.000 vorwiegend yezidische Flüchtlinge. Die Bedingungen dort begünstigen große Brände. Die Herkunftsregionen der meisten Flüchtlinge dort sind nach wie vor meist weder entmint noch in einem Maße wiederhergestellt, dass eine Basisversorgung möglich ist. Zudem ist die Sicherheitslage in vielen zuvor mehrheitlich von Yeziden bewohnten Gebieten immer noch sehr fragil.
13.02.2023: Die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan-Irak (KR-I) Rewaz Fayaq hat am 12.02.23 eingeräumt, dass die KRI ein Problem mit der Meinungs- und Pressefreiheit habe. Sie widerspricht damit der kurdischen Regionalregierung, welche diesbezügliche Anschuldigungen von Human Rights Watch im Januar 2023 zurückgewiesen hatte. Laut Fayaq liegt das Hauptproblem in der Anwendung der Gesetze durch Gerichte und Behörden.
20.02.2023: Bei einem Anti-Terror-Einsatz der irakischen Armee am 16.02.23 im nördlich von Bagdad gelegenen Tarmiya (Provinz Salah al-Din) kamen zwei Soldaten ums Leben; drei mutmaßliche IS-Mitglieder wurden ebenfalls getötet. Der Vorfall ereignete sich am Rande einer jährlichen Pilgerreise schiitischer Muslime. Berichten zufolge hatten irakische Sicherheitskräfte zuvor Hinweise auf Anschlagspläne des IS gegen schiitische Pilger erhalten.
06.03.2023: Am 04.03.23 verkündete der irakische Zoll, ab sofort den Import von alkoholhaltigen Getränken aller Art zu verbieten, nachdem ein entsprechendes Gesetz Ende 2023 in der Regierungsgazette veröffentlicht wurde. Besagtes Gesetz wurde bereits 2016 vom irakischen Parlament verabschiedet, bislang jedoch nicht umgesetzt. Wirtschaftliche Auswirkungen dürfte dies in erster Linie auf Christen und Jesiden haben, da entsprechende Läden zum Großteil von christlichen und jesidischen Irakern betrieben werden.
Bei einem türkischen Luftangriff auf Sinjar wurden am 27.02.23 drei Kämpfer der Widerstandseinheiten Shingal (YB?, einer mit der PKK assoziierten jesidischen Miliz) getötet. Das türkische Militär führt seit Jahren Luftangriffe in Nordirak gegen Stellungen der PKK durch.
Am 27.02.23 demonstrierten Berichten zufolge Hunderte Irakerinnen und Iraker gegen die geplante Rückkehr zum alten Wahlrecht, welches pro Provinz nur einen Wahlbezirk vorsieht. Nach den Massenprotesten zwischen Oktober 2019 und Frühling 2020 war die Einführung mehrerer Wahlbezirke pro Provinz beschlossen worden; dies war eine der Hauptforderungen der Demonstrierenden, um unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten bessere Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Rückkehr zum alten Gesetz wurde von einem Parteienbündnis aus Iran-nahen schiitischen Parteien angestoßen.
13.03.2023: Am 09.03.23 wurde kurdischen Studenten der Zutritt zur Universität Kirkuk von Wachpersonal verwehrt, Grund hierfür war Berichten zufolge ihre traditionell kurdische Bekleidung. Kirkuk ist ethnisch gemischt und zählt zu den sog. „umstrittenen Gebieten“, wird also von Erbil als auch Baghdad gleichermaßen beansprucht. Im Zuge der Bekämpfung des IS stand Kirkuk unter kurdischer Kontrolle, 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück.
28.03.2023: In einer Pressekonferenz am 22.03.23 warf ein arabischer Vertreter der kurdischen Regierung vor, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung Kirkuks zwischen 2003 und 2017 zu ihren Gunsten manipuliert zu haben. Laut arabischer und turkmenischer Vertreter wurden rd. 300.000 Personen im Wählerregister Kirkuks identifiziert, die von außerhalb der Provinz und z.T. von außerhalb Iraks stammen, so die Vorwürfe. Kirkuk war bis 2014 unter gemeinsamer Kontrolle kurdischer und arabischer Kräfte, kurdische Sicherheitskräfte übernahmen zwischen 2014 und 2017 im Zuge des Kampfes gegen den IS die alleinige Kontrolle über Kirkuk; seit Oktober 2017 wird Kirkuk von Bagdad aus verwaltet. Kirkuk gehört weiterhin zu den sog. umstrittenen Gebieten, werden also von der Autonomen Region Kurdistan in Irak (KR-I) und der Zentralregierung gleichermaßen beansprucht.
Am 26.03.23 verkündete ein Sprecher von Nechirvan Barzani, Präsident der KR-I, dass die Wahlen für das kurdische Regionalparlament am 18.11.23 stattfinden werden. Die Wahlen in KR-I waren ursprünglich für Oktober 2022 geplant gewesen, aufgrund von Spannungen zwischen den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK bezüglich des Wahlgesetzes jedoch verschoben worden. Am 12.03.23 war bekannt geworden, dass eine Einigung zur Änderung des Wahlgesetzes erzielt wurde, u.a. werden künftig Bevölkerungsdaten von der irakischen Zentralregierung angefordert, um die Sitze pro Wahlbezirk festzulegen, zudem sollen Wählerinnen und Wähler biometrisch erfasst werden.
17.04.2023: Am 07.04.23 kam es in unmittelbarer Nähe des Flughafens Sulaimaniyya zu einem Drohnenangriff auf einen Militärkonvoi, welcher Mazloum Abdi, Generalkommandeur der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) sowie Angehörige des US-Militärs mit einschloss. Personenschäden wurden keine gemeldet. Die irakische Regierung beschuldigt die Türkei, diese weist die Vorwürfe von sich. Am 03.04.23 hatte die Türkei alle Flüge von und nach Sulaimaniyya annulliert, als Grund wurde die PKK-Aktivität in Sulaimaniyya genannt. Die Türkei betrachtet die SDF als mit der PKK verbunden.
Am 16.04.23 wurden bei einem Drohnenangriff auf drei Dörfer im Bezirk Penjwen (Provinz Sulaimaniyya) nahe der iranischen Grenze mindestens zwei Personen getötet. Die Türkei führt regelmäßig Luftschläge gegen PKK-Stellungen in Nordirak durch, zum aktuellen Drohnenangriff hat sich Ankara bislang nicht geäußert.
In einer Stellungnahme am 14.04.23 räumte ein Sprecher des irakischen Justizministeriums die massive Überbelegung der 28 irakischen Bundesgefängnisse ein. Diese hätten Kapazitäten für rd. 25.000 Inhaftierte, aktuell befinden sich jedoch etwa 60.000 Personen in Haft. Manche Haftanstalten haben eine Auslastung von 300 %. Als ein Grund wurde die Zunahme von Festnahmen in Verbindung mit Drogendelikten genannt; weitere 8.000 Inhaftierte befinden sich aufgrund von Terrorismus in Haft.
24.04.2023: Am 22.04.23 wurden Peschmerga-Truppen im Unterbezirk Sargaran im Nordwesten Kirkuks stationiert, nachdem Berichten zufolge arabische Einwohner kurdische Dorfbewohner angegriffen hatten. Laut eines Peschmerga-Kommandeurs griff die irakische Armee nicht ein. Zu weiteren gewalttätigen Zusammenstößen kam es nicht. Nach dem Einmarsch des IS in Kirkuk 2014 kollabierte die irakische Armee und zog sich aus Kirkuk zurück. Daraufhin rückten Peshmerga-Kämpfer nach Kirkuk ein und übernahmen die Kontrolle über weite Teile der Provinz; im Oktober 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. Kirkuk zählt nach wie vor zu den umstrittenen Gebieten und wird von Bagdad und Erbil gleichermaßen beansprucht.
Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein (vgl. BN v. 13.02.23).Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein vergleiche BN v. 13.02.23).
08.05.2023: Am 04.05. und 05.05.23 gab das türkische Militär bekannt, jeweils ein gesuchtes Mitglied der PKK in Irak getötet zu haben.
Am 06.05.23 wurden in der Region Metina Luftangriffe durch Türkei ausgeführt, die aber keine Personenschäden verursachten.
Ein Sprecher des irakischen Ministeriums für Planung gab am 30.04.23 bekannt, dass die Armutsrate in Irak weiter zurückgegangen ist. Laut Ministerium beträgt sie aktuell noch 22 %, 2020 belief sie sich noch auf 31 %.
Am 07.05.23 wurde der Hauptverdächtige im Falle der Ermordung Hisham al-Hashimis für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Hisham al-Hashimi war ein in der irakischen Öffentlichkeit gut bekannter und kritischer politischer Analyst, der am 06.07.20 vor seinem Haus von einer Gruppe Maskierter überfallen und erschossen worden war. Er stand unter dem Schutz des mächtigen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis und des iranischen Kommandanten der Revolutionsgarden Qasem Soleimani, die zuvor am 03.01.20 durch einen amerikanischen Drohnenschlag getötet worden waren.
15.05.2023: Berichten zufolge hat sich die Truppenstärke der sogenannten Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) innerhalb der letzten zwei Jahre verdoppelt. Dies geht laut Medienberichten aus Dokumenten hervor, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsentwurf stehen. Demnach sind für die PMF rd. 2,7 Mrd. USD vorgesehen, bei einer Mannstärke von 238.000. Die PMF ist eine Dachorganisation aus mehrheitlich schiitischen Milizen, die sich 2014 im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet hat. Formal unterstehen sie der irakischen Regierung und beziehen Gehälter von dieser, faktisch hat die irakische Regierung nur sehr begrenzt Kontrolle über die Milizen, die weitgehend ihre eigene Agenda verfolgen.
22.05.2023: Am 17.05.23 hat ein vermutlich türkischer Kampfjet mehrere Ziele im Gouvernement Dohuk beschossen. Davon insbesondere betroffen waren die Berge um die Ortschaften Sheladze und Deralok. Die Türkei hat ihre Angriffe auf Stellungen der PKK in Nordirak in den letzten Monaten intensiviert, zu dem jüngsten Vorfall liegt bislang keine Stellungnahme vor.
Am 15.05.23 hat das irakische Militär laut eigenen Angaben einen Luftschlag gegen Stellungen des IS südwestlich von Kirkuk Stadt durchgeführt. Dabei wurden mehrere IS-Kämpfer getötet. Obwohl der IS in Irak in den letzten Jahren erheblich an Schlagkraft eingebüßt hat, ist er in den sogenannten umstrittenen Gebieten (die sowohl von Bagdad als auch Erbil beansprucht werden) aufgrund des dortigen Sicherheitsvakuums weiterhin präsent.
Am 20.05.23 wurde das Flüchtlingslager in Makhmur vom irakischen Militär umstellt, in der Folge kam es zu Protesten der Campbewohner und -bewohnerinnen. Berichten zufolge wurden Steine auf irakische Soldaten geworfen, wobei vier von ihnen verletzt wurden. Das Camp in Makhmur wurde 1998 für kurdische Flüchtlinge aus der Türkei gegründet, sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Campverwaltung haben mutmaßlich Verbindungen zur PKK. Die Türkei wirft der PKK vor, Campbewohner für den Kampf zu rekrutieren und hat das Lager bereits mehrmals angegriffen. Makhmur liegt in den sogenannten umstrittenen Gebieten. Die irakische Regierung hatte im letzten Jahr angekündigt, Kontrolle über das Flüchtlingscamp erlangen zu wollen.
Bei einer Rede vor dem UN-Sicherheitsrat am 18.05.23 berichtete Khanim Latif, Gründerin einer NGO, die sich für Frauenrechte einsetzt, zur Situation von Frauen in Irak. Sie erläuterte, dass geschlechtsspezifische Gewalt zwischen 2020 und 2021 um 125 % zugenommen habe, zudem würden Frauenrechtsaktivistinnen in der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) gezielt angegriffen. Gewalt gegen Frauen in Irak, einschließlich KR-I, ist ein alltägliches Problem, viele Übergriffe werden weder gemeldet noch verfolgt. Außerhalb der KR-I gibt es kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, das Motiv der Ehre ist als strafmildernder Umstand vor Gericht anerkannt.
05.06.2023: Am 23.05.23 wurde ein Gebäude der Yekîneyên Berxwedana ?ingal (YB?, Widerstandseinheiten Shingal) in Khalaf (Bezirk Sinjar/Shingal, Provinz Ninive) mutmaßlich von türkischer Seite mit Drohnen angegriffen, dabei starben mindestens drei Kämpfer der YB?. Die YB? ist eine mit der PKK verbundene jesidische Miliz. Bei einem weiteren Drohnenangriff in Sinjar/Shingal wurden am 01.06.23 zwei weitere Kämpfer der YB? verletzt. Die Türkei führt seit Jahren regelmäßig Luftschläge und Drohnenangriffe gegen Stellungen der PKK in Nordirak durch, v.a. die Gouvernements Dohuk und Ninive sind betroffen.
Am 04.06.23 verurteilte ein Gericht in Sulaimaniyya (Autonome Region Kurdistan, KR-I) einen Mann zu lebenslanger Haft für den Mord an seiner Ehefrau im Februar 2022. Der Mann hatte seine Frau mit Benzin übergossen und angezündet, sie verstarb wenige Tage später im Krankenhaus. Der Anwalt der Geschädigten hat angekündigt, in Berufung zu gehen und die Todesstrafe zu fordern, welche für Mord mit besonderer Brutalität vorgesehen ist. Häusliche Gewalt und sogenannte Ehrverbrechen sind in ganz Irak alltäglich; das irakische Bundesgesetz betrachtet Gewalt gegen die eigene Ehefrau nicht als Körperverletzung und sieht darum keine Strafe vor, weiterhin erkennt es Strafminderung bei Verbrechen aus „ehrenhaften“ Motiven an. In KR-I gibt es einen im Vergleich besseren rechtlichen Rahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sogenannten Ehrverbrechen.
12.06.2023: Am 10.06.23 kam es zu einem Angriff auf eine Kaserne der irakischen Armee in der Provinz Kirkuk, bei dem zwei Offiziere getötet und drei weitere Soldaten verletzt wurden. Der Angriff wird dem IS zugeschrieben. Er fand in einem zwischen der Zentralregierung und der Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) umstrittenen Gebiet statt. Aufgrund der schwachen Präsenz des irakischen Staates in den umstrittenen Gebieten dienen diese nach wie vor als Rückzugsgebiete für die verbliebenen Zellen des IS.
Am 05.06.23 forderte Amnesty International die irakische Regierung erneut dazu auf, das Schicksal Hunderter sunnitischer Männer zu klären, die im Zuge der Befreiung vor allem der Anbar-Provinz vom IS nach Kontakt mit Einheiten der PMU (Volksbefreiungsbrigaden) verschwunden sind. Die schiitisch geprägten PMU wurden bereits damals vielfach beschuldigt, sunnitische Jungen und Männer zu entführen und zu ermorden. Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen gegenüber sunnitischen Zivilisten in den damals vom IS besetzten Regionen durch 4 Mitglieder der PMU sind vielfach belegt. Im speziellen wurde die Klärung des Verbleibs von 643 Männern und Jungen aus Fallujah gefordert, von denen seit ihrer Evakuierung durch die PMU im Jahre 2016 jede Spur fehlt.
Am 05.06.23 verurteilte ein Gericht in Bagdad insgesamt acht Männer wegen Drogenschmuggels zum Tode. Sie waren mit erheblichen Mengen Opium (laut Anklage 34 kg) aufgegriffen worden. Drei weitere Angeklagte wurden wegen ähnlicher Vergehen in den Provinzen Maysan und Najaf zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. 2022 war die Zahl der Todesurteile in Irak stark rückläufig, Amnesty International hatte lediglich 44 Todesurteile registriert. Drogendelikte sind in Irak seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße Grund für hohe Gefängnisstrafen oder Todesurteile.
19.06.2023: Das US Department of State hat in seinem aktuellen Report zum weltweiten Menschenhandel Irak herabgestuft. Grund hierfür seien die stockenden Bemühungen der irakischen Regierung zur Bekämpfung von Menschenhandel. So wurden bspw. weiterhin Opfer von Menschenhandel wegen Prostitution verurteilt und es mangelt noch immer an adäquaten Schutzmöglichkeiten, insbesondere für Männer und LGBTIQ-Personen.
Die Ministerin für Arbeit und Soziales der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) gab am 12.06.23 bekannt, dass 1.466 Kinder in Dohuk und Halabja (beides KR-I) arbeiten. Für Erbil und Sulaimaniyya teilte die Ministerin keine Daten mit. Laut irakischem Recht ist die Arbeit für über 15-Jährige gestattet, sofern es sich nicht um schwere körperliche Arbeit handelt.
Am 09.06.23 wurde ein aus der Türkei stammender Kurde in Sulaimaniyya auf offener Straße erschossen. Der Mann hatte mutmaßlich Verbindungen zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Am 11.06.23 starben zwei türkische Soldaten in Dohuk durch eine Bombe, ob es sich dabei um einen Vergeltungsschlag handelt, ist unklar.
26.06.2023: Am 19.06.23 hat ein 19-jähriger Mann mutmaßlich seine 20-jährige Ehefrau durch Schusswunden getötet und deren 16-jährige Schwester schwer verletzt. Der Vorfall ereignete sich im Elternhaus der beiden Schwestern in Erbil. Die Schwester starb einen Tag später an ihren Verletzungen. Der Vater der Getöteten berichtete, dass seine Tochter während der viermonatigen Ehe Todesängste vor ihrem Mann geäußert hatte. Der mutmaßliche Täter befindet sich in Gewahrsam. Fälle von (tödlicher) geschlechtsspezifischer Gewalt kommen in ganz Irak, inklusive in der kurdischen Region, häufig vor.
Am 25.06.23 verurteilte das Strafgericht in Dhi Qar Omar Nazar zu einer lebenslangen Haftstrafe für die Verantwortung am Tod von 30 Demonstrierenden und über 200 Verletzten. Das Gericht hat es als erwiesen angesehen, dass Nazar im November 2019 den Befehl gegeben hatte, mit scharfer Munition auf die Protestierenden in Nasiriya zu schießen, welche eine Straße blockiert hatten. Irak erlebte ab Oktober 2019 andauernde Massenproteste u.a. gegen Korruption, die wirtschaftliche Lage, Arbeitslosigkeit und ausländische Intervention.
Am 24.06.23 bombardierte die türkische Luftwaffe die Bergregion von Metina (Provinz Dohuk); Zivilpersonen wurden Berichten zufolge nicht verletzt, das Gebiet ist aufgrund des Konflikt zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem türkischen Militär Sperrzone.
Am 22.06.23 ist ein Konflikt zwischen den Fraktionen Shorshger und Zahmatkeshan der iranisch-kurdischen Komala in der Region Zirgwez (Provinz Sulaimaniyya/Irak) eskaliert, nachdem ein Wiedervereinigungsversuch am 21.06.23 gescheitert war. Zwei Kämpfer der Zahmatkeshan starben, Shorshger und Zahmatkeshan machten sich gegenseitig für die Eskalation verantwortlich. Die Komala ist in mindesten drei Zweige aufgeteilt, Shorshger und Zahmatkeshan hatten im November 2022 angekündigt, sich nach 15 Jahren wieder vereinen zu wollen.
2. Politische Lage
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).
Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig (DFAT 17.8.2020). Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFAT 17.8.2020, S.18, FH 28.2.2022). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 28.2.2022). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig (DFAT 17.8.2020). Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.18, FH 28.2.2022). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 28.2.2022). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022).
Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).
Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vgl. FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 25.10.2021, S.17-18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Die Exekutivgewalt lag währenddessen in den Händen von Premierminister Nechirvan Barzani, seinem Neffen (FH 28.2.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 25.10.2021, S.18).Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vergleiche FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 25.10.2021, S.17-18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Die Exekutivgewalt lag währenddessen in den Händen von Premierminister Nechirvan Barzani, seinem Neffen (FH 28.2.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 25.10.2021, S.18).
Die Beziehungen zwischen dem Zentralirak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem Zentralirak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern (AA 25.10.2021, S.6). Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den Zentralirak bindet, bleiben ein Streitpunkt (AA 25.10.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die Zentralregierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (Kurdistan24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (RoI FSC 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).Die Beziehungen zwischen dem Zentralirak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem Zentralirak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern (AA 25.10.2021, S.6). Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den Zentralirak bindet, bleiben ein Streitpunkt (AA 25.10.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die Zentralregierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (Kurdistan24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22 aus 2007, der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (RoI FSC 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).
Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den IS leicht (AA 25.10.2021, S.6). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020).
Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 28.2.2022). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, S.7f; vgl. AA 25.10.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 25.10.2021, S.10). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 28.2.2022). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, S.7f; vergleiche AA 25.10.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 25.10.2021, S.10). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vergleiche ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).
Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani-Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vgl. FH 28.2.2022) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani-Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 28.2.2022) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).
Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind gleichgeblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Wegen der verschlechterten Wirtschaftslage, hoher Arbeitslosigkeit und des Mangels an Strom- und Wasserversorgung kommt es auch in der KRI zu lokal begrenzten Protesten und Demonstrationen (AA 25.10.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind gleichgeblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Wegen der verschlechterten Wirtschaftslage, hoher Arbeitslosigkeit und des Mangels an Strom- und Wasserversorgung kommt es auch in der KRI zu lokal begrenzten Protesten und Demonstrationen (AA 25.10.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vergleiche Al Jazeera 8.12.2020).
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).
Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).
Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).
Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).
Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt (Clingendael 3.2022). Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch (FH 3.3.2021; vgl. Clingendael 3.2022) und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute (Clingendael 3.2022). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt (Clingendael 3.2022). Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch (FH 3.3.2021; vergleiche Clingendael 3.2022) und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute (Clingendael 3.2022). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Zuvor hatte die Türkei im April 2021 eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation war es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Claw Lightning", während die "Operation Claw Thunder" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.). Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel ist es die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt sind zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet worden, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).Zuvor hatte die Türkei im April 2021 eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation war es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Claw Lightning", während die "Operation Claw Thunder" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.). Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel ist es die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt sind zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet worden, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum und Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022).
Die folgende Karte zeigt einen Überblick über die militärische Präsenz der Türkei im Nordirak im Januar 2022:
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022).
Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jänner 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im September 2021 wurde ein Vorfall unter Beteiligung des IS verzeichnet, bei dem zwei Zivilisten starben und vier weitere verletzt wurden (Wing 4.10.2021). Im November 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und sieben Verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Angehörige der Peshmerga (Wing 6.12.2021).
Im April 2022 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 11.5.2022). Ebenso im Mai 2022 (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten Verzeichnet. Anders als in den Vormonaten werden diese Vorfälle pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Es handelte sich dabei um Raketenangriffe auf das Khor-Mor-Erdgasfeld, die als Einschüchterungsversuche gegen die Patriotische Union Kurdistans (PUK) in Hinblick auf die Gespräche zur Regierungsbildung gesehen werden (Wing 6.7.2022).
Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaymaniyah 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 verliefen friedlich, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Am 23.11.2021 kam es bei einer Studentendemonstration zu einem Zusammenstoß mit der Polizei, die scharfe Munition einsetzte. Die Studenten setzten die Zentralen der Partei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sowie das Gebäude von Rudaw TV in Brand. Am Tag darauf, den 24.11.2021 wurden zwei gewalttätige Proteste in Saidsadiq verzeichnet, wobei brennende Straßensperren errichtet und auch das Hauptquartier der Gorran Bewegung in Brand gesetzt wurde. Auch bei einer weiteren Demonstration in Ziriyan in Halabja wurden brennende Straßensperren errichtet. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Sulaymaniyah im Jahr 2021 234 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 90.
Die weitaus größte Kategorie an Vorfällen im Jahr 2021 sind "friedliche Demonstrationen", wovon 148 verzeichnet wurden, gefolgt von 26 Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Armee gegen Stellungen der PKK. Davon betrafen neun den Distrikt Pshdar, je sechs die Distrikte Penjwen und Ranya, drei den Distrikt Mawat und zwei den Distrikt Sharbazher. Auch im Jahr 2022 waren friedliche Demonstrationen mit 60 der weitaus größte Anteil der verzeichneten Vorfälle. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Armee (ACLED 2022).
1.-3.2021
4.-6.2021
7.-9.2021
10.-12.2021
1.-3.2022
4.-6.2022
Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen)
2 (1)
5
5
2
2
3 (1)
bewaffnete Auseinandersetzungen
3
6
1
4
1
5
Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten
2
5
2
1
3
Artillerie- und Raketenbeschuss
1
4
Luft-/Drohnenangriff
2
3
10
12
5
Proteste/ friedliche Demonstrationen
24
35
12
77
25
35
Protest mit Intervention
4
1
2
Proteste/ exzessive Gewalt gegen Demonstranten
1
gewalttätige Demonstrationen/ Aufstände/ Mobgewalt
2
1
1
4
2
Strategische Entwicklungen
3
2
3
1
Vorfälle gesamt
38
58
29
109
30
60
Im Gouvernement Sulaymaniyah, unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah wurden, inklusive Halabja 2021 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 15 Vorfälle, bei denen Zivilisten zu Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni fünf Vorfälle (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann). Im Distrikt Ranya waren Zivilisten nur bei einem Vorfall (im Zeitraum 1.-3.2022) Ziele oder Opfer von Gewalt.
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt: 1.) Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020). 2.) Die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 25.10.2021, S. 8). 3.) Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt: 1.) Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2.) Die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche AA 25.10.2021, S. 8). 3.) Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vgl. FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022). Premierminister al-Kadhimi hat die Justiz erfolgreich entpolitisiert, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022). Premierminister al-Kadhimi hat die Justiz erfolgreich entpolitisiert, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 12.4.2022). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 28.2.2022). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 12.4.2022). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 28.2.2022). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).
5. Sicherheitskräfte und Milizen
Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 25.10.2021, S.9). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 12.4.2022). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 25.10.2021, S.9; vgl. USDOS 12.4.2022). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.1.2021). Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 25.10.2021, S.9). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 12.4.2022). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 25.10.2021, S.9; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.1.2021).
Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert (Rudaw 21.6.2021). Seit 2005 ist die Vereinigung der KDP und PUK-eigenen Peshmerga-Streitkräfte unter dem Peshmerga-Ministerium ein wichtiges innenpolitisches Thema (Rudaw 3.4.2017; vgl. GPPi 3.2018). Mit der territorialen Niederlage des Islamischen Staates (IS) Ende 2017 haben auch die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt (Rudaw 21.6.2021). Obwohl es bereits gelungen ist, mehrere bestehende Brigaden effektiv zu vereinen, kämpft das Peshmerga-Ministerium noch darum, alle Peshmerga-Einheiten unter sein Kommando zu bringen (Rudaw 3.4.2017; vgl. GPPi 3.2018). Die KDP und PUK haben seit Ende 2018 Schritte unternommen, um ihre jeweiligen Peshmerga zu vereinigen (BS 23.2.2022, S. 16). Auf Brigade-Ebene werden die Führungspositionen nach einem 50-50-Prinzip verteilt: Brigaden unter der Leitung von KDP-Kommandanten haben PUK-Stellvertreter und umgekehrt. In der Praxis sind die meisten Brigaden jedoch immer noch entlang der Parteigrenzen aufgegliedert (GPPi 3.2018) und die Einheiten auf die jeweiligen politischen Parteien fixiert geblieben (BS 23.2.2022, S. 16).Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert (Rudaw 21.6.2021). Seit 2005 ist die Vereinigung der KDP und PUK-eigenen Peshmerga-Streitkräfte unter dem Peshmerga-Ministerium ein wichtiges innenpolitisches Thema (Rudaw 3.4.2017; vergleiche GPPi 3.2018). Mit der territorialen Niederlage des Islamischen Staates (IS) Ende 2017 haben auch die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt (Rudaw 21.6.2021). Obwohl es bereits gelungen ist, mehrere bestehende Brigaden effektiv zu vereinen, kämpft das Peshmerga-Ministerium noch darum, alle Peshmerga-Einheiten unter sein Kommando zu bringen (Rudaw 3.4.2017; vergleiche GPPi 3.2018). Die KDP und PUK haben seit Ende 2018 Schritte unternommen, um ihre jeweiligen Peshmerga zu vereinigen (BS 23.2.2022, S. 16). Auf Brigade-Ebene werden die Führungspositionen nach einem 50-50-Prinzip verteilt: Brigaden unter der Leitung von KDP-Kommandanten haben PUK-Stellvertreter und umgekehrt. In der Praxis sind die meisten Brigaden jedoch immer noch entlang der Parteigrenzen aufgegliedert (GPPi 3.2018) und die Einheiten auf die jeweiligen politischen Parteien fixiert geblieben (BS 23.2.2022, S. 16).
Im April 2021 wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des IS zwischen den Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken, zwischen deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk, Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021).
Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020).
Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige ohne Haftbefehl fest, insbesondere auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Angehörige der Sicherheitskräfte haben dokumentierte Übergriffe begangen (USDOS 12.4.2022).
6. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 12.4.2022).
8. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 25.10.2021, S. 22).In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 25.10.2021, S. 22).
Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frauen, einschließlich Ehrenmorde, als Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schuldigen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT 17.8.2020).
9. Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen
Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen (OHCHR 11.9.2019; vgl. DFAT 17.8.2020, HRW 13.1.2022). Die WHO schätzt, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Dabei haben die lang anhaltenden Kriege und Konflikte zu dieser hohen Zahl beigetragen, unter anderem auch durch konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische Angriffe sowie Sprengsätze und Minen. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 17.8.2020). Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen (OHCHR 11.9.2019; vergleiche DFAT 17.8.2020, HRW 13.1.2022). Die WHO schätzt, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Dabei haben die lang anhaltenden Kriege und Konflikte zu dieser hohen Zahl beigetragen, unter anderem auch durch konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische Angriffe sowie Sprengsätze und Minen. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 17.8.2020).
Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert (UN 30.1.2012; vgl. AA 25.10.2021). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Behinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2013 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen werde mangelhaft umgesetzt (OHCHR 11.9.2019). Trotz dieser Verfassungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 12.4.2022). Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert (UN 30.1.2012; vergleiche AA 25.10.2021). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Behinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2013 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen werde mangelhaft umgesetzt (OHCHR 11.9.2019). Trotz dieser Verfassungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 12.4.2022).
Menschen mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Es gibt im Irak eine 5 %-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 17.8.2020). Im privaten Sektor gilt eine 3 %-Quote (DFAT 17.8.2020). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdistan Region Irak (KRI) (USDOS 12.4.2022).Menschen mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Es gibt im Irak eine 5 %-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020). Im privaten Sektor gilt eine 3 %-Quote (DFAT 17.8.2020). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdistan Region Irak (KRI) (USDOS 12.4.2022).
Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind (IOM 2021a; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen haben ebenso nur begrenzten Zugang zu Informationen, Kommunikation, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind (IOM 2021a; vergleiche USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen haben ebenso nur begrenzten Zugang zu Informationen, Kommunikation, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).
Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine unabhängige Kommission für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen. In der KRI leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums verwaltet wird (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 17.8.2020). Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Kommissionsbewertung erhalten (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 17.8.2020). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Berichten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren (DFAT 17.8.2020). Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022). Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine unabhängige Kommission für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen. In der KRI leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums verwaltet wird (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020). Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Kommissionsbewertung erhalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Berichten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren (DFAT 17.8.2020). Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).
Die meisten Menschen mit Behinderungen verfügen über ein geringes oder gar kein Einkommen. Sie sind von Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, wie Berufsausbildung, Beschäftigung und Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung, weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus haben viele von ihnen keinen Zugang zu Sozialleistungen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen sind in Höhe von 10 % ihres Einkommens von der Steuer befreit und haben Anspruch auf zinsgünstige Darlehen und monatliche Geldleistungen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Vollzeitpflegekräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe des Mindestlohns des öffentlichen Dienstes (DFAT 17.8.2020).
Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 12.4.2022). Der Prozess nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Behindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der PMF verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren (DFAT 17.8.2020).
Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 12.4.2022). Eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist Berichten zufolge im Bildungsbereich weit verbreitet. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, das immer noch in Kraft ist, schreibt vor, dass gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen müssen, während andere Gesetze und Praktiken Menschen mit anderen Formen von Behinderungen den Zugang zur Bildung auf allen Ebenen verwehren. Ein weiteres Bildungshindernis stellt der Mangel an geeigneten Lernmaterialien und Lehrern dar, welche qualifiziert sind, mit Kindern mit Entwicklungsstörungen oder geistigen Behinderungen zu arbeiten (DFAT 17.8.2020). Das Arbeitsministerium betreibt jedoch mehrere Einrichtungen für Kinder und junge Erwachsene mit Behinderungen (USDOS 12.4.2022).
Auf offizieller oder gesellschaftlicher Ebene gibt es wenig Verständnis oder Bewusstsein für die Herausforderungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung (DFAT 17.8.2020; vgl. IOM 2021a). Dies führt zu Stigmatisierung, Isolierung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen (IOM 2021a). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen handelt (CRPD 23.10.2019). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen Stigma konfrontiert, da ihre Behinderung allgemein als "Schande für die Familie" angesehen wird. Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden (DFAT 17.8.2020). Auf offizieller oder gesellschaftlicher Ebene gibt es wenig Verständnis oder Bewusstsein für die Herausforderungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung (DFAT 17.8.2020; vergleiche IOM 2021a). Dies führt zu Stigmatisierung, Isolierung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen (IOM 2021a). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen handelt (CRPD 23.10.2019). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen Stigma konfrontiert, da ihre Behinderung allgemein als "Schande für die Familie" angesehen wird. Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden (DFAT 17.8.2020).
Der Irak hat es versäumt, die politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, für Iraker mit Behinderungen sicherzustellen. Menschen mit Behinderungen wird das Wahlrecht häufig faktisch verweigert. Diskriminierende Rechtsvorschriften entziehen z.B. Personen, die nach dem Gesetz "nicht voll geschäftsfähig" sind, das Wahlrecht. Auch unzugängliche Wahllokale, sowie rechtliche und politische Hindernisse, wie etwa Anforderungen an ein bestimmtes Bildungsniveau, das viele Menschen mit Behinderungen nicht erreichen können, zählen dazu (HRW 13.1.2022).
10. Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts- Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 28.2.2022).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:, Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien, Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei, Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran, Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah, Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran, Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra, Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah., Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait., Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah., Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien., Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien., Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (Driver Abroad o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die kurdische Regionalregierung stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed, Jaff, Schrock 9.2019).
Einreise und Einwanderung in die Region Kurdistan Irak (KRI)
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 12.4.2022). Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah, zwecks Aufenthalt von bis zu 30 Tagen, kein Bürge benötigt (UNHCR 11.1.2021). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören - auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 12.4.2022). Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 25.10.2021). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 25.10.2021; vgl. UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. Nur in Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaymaniyah wird keine Bürgschaft verlangt (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar, abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 25.10.2021). Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 25.10.2021). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 25.10.2021; vergleiche UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. Nur in Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaymaniyah wird keine Bürgschaft verlangt (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar, abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.1.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 25.10.2021).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 30.3.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022).
11. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der KRI auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022).
62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Grundnahrungsmittel sind in der KRI in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021).
In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgedrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgedrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021).
Die Stromversorgung erfolgt in der KRI durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9% des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021).
Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vergleiche K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021).
Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021).
Unterkunft
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021).
Sulaymaniyah
Schlechte Infrastruktur und Korruption behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Gouvernements Sulaymaniyah (IOM 9.2021). Die Arbeitslosenrate in Sulaymaniyah wird für das Jahr 2017 auf 9,4% geschätzt (KRSO 2021). Im Jahr 2018 waren etwa 0,28% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,69% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 4,46% (KRSO 2021).
Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt Halabja zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 273 USD (~398.440 IQD) und reichen von 82 USD bis über 600 USD (~119.680 bis 875.690 IQD). Die Durchschnittslöhne für ungelernte Arbeitskräfte waren vor COVID-19 mit 290 USD (~423.250 IQD) höher und liegen nach den letzten Schätzungen der Arbeitgeber derzeit bei etwa 221 USD (~322.550 IQD). Allerdings gab nur die Hälfte der Arbeitgeber an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021). Im Distrikt Kalar verdienen Fachkräfte durchschnittlich 396 USD (~539.260 IQD) und reichen von etwa 100 USD bis 1000 USD (~146.140 bis 1.461.410 IQD). Mehr als zwei Drittel der Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 241 USD (~352.200 IQD) erhielten, wobei die Löhne zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) lagen (IOM 9.2021A).
Für je etwa 15,2% der Bevölkerung (rund 30.000 Personen) ist die Nahrungsaufnahme unzureichend, bzw. ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
12. Medizinische Versorgung
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (BFA, IRFAD 2021).
In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).
Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen Zentralregierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).
13. Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des belangten Bundesamtes und in die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 02.08.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen XXXX , Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals, den Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom November 2021 betreffend zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Sulaimaniyya, die Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak vom 30.04.2020 betreffend gesellschaftliche Wahrnehmung von psychisch Erkrankten und den Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychisch Erkrankten, das Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.05.2020 betreffend psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, den Bericht des British Home Office vom März 2021 betreffend Honour crimes, den Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 15.01.2018 betreffend Tribal Conflict Resolution in Iraq sowie den Bericht des British Home Office vom Februar 2020 betreffend Blood feuds).2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des belangten Bundesamtes und in die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 02.08.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen römisch 40 , Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals, den Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom November 2021 betreffend zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Sulaimaniyya, die Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak vom 30.04.2020 betreffend gesellschaftliche Wahrnehmung von psychisch Erkrankten und den Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychisch Erkrankten, das Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.05.2020 betreffend psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, den Bericht des British Home Office vom März 2021 betreffend Honour crimes, den Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 15.01.2018 betreffend Tribal Conflict Resolution in Iraq sowie den Bericht des British Home Office vom Februar 2020 betreffend Blood feuds).
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, keinen Gebrauch.
2.2. Die zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den gesundheitlichen Folgen einer allfälligen Überstellung in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden medizinischen Sachverständigengutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen XXXX . Die Parteien des Verfahrens traten den ihnen zur Stellungnahme übermittelten Sachverständigengutachten nicht entgegen. 2.2. Die zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den gesundheitlichen Folgen einer allfälligen Überstellung in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden medizinischen Sachverständigengutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen römisch 40 . Die Parteien des Verfahrens traten den ihnen zur Stellungnahme übermittelten Sachverständigengutachten nicht entgegen.
Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang Recht zu geben, wenn in der Beschwerde eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand moniert wird. Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen, die einer Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land entgegenstehen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (statt aller VwGH 21.04.2021, Ra 2020/18/0326).
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lag zum Entscheidungszeitpunkt im Verfahren erster Instanz ein acht Monate alter Arztbrief einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Krankenanstalt, ein Nachweis der Verschreibung eines Neuroleptikums sowie eines Antipsychotikums zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden sowie ein damit zusammenhängendes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend psychische Beschwerden vor. Ferner hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst in der Niederschrift der Einvernahme vom 22.06.2020 fest, dass der Beschwerdeführer „etwas verstört“ wirke (AS 46). Ungeachtet der Vorlage von Beweismitteln in Bezug auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine sachverständige Befundung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es traf vielmehr die aktenwidrige und in sich widersprüchliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer „eigenen Angaben zufolge … gesund“ sei, jedoch „wegen psychischer Probleme Medikamente“ benötige. Die Feststellung, dass eine Person wegen medizinsicher Beschwerden medikamentös behandelt wird (wobei eine einfache Recherche ergeben hätte, dass die verschriebenen Wirkstoffe bei schweren psychischen Erkrankungen zum Einsatz kommen), schließt die Feststellung aus, dass eine Person gesund sei. Die bezughabenden Erwägungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sind darüber hinaus spekulativ, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne das Vorliegen eines aktuellen Gutachtens über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Ergebnis kommen konnte, dass dieser an keiner schweren Erkrankung leide.
Indem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den vorgelegten Unterlagen nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auseinandergesetzt hat, ignorierte es das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt. Es hat sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Die angefochtene Entscheidung ist in dieser Hinsicht unvertretbar (vgl. VfGH 09.06.2020, E 3688/2019; 11.06.2019, E 137/2019). In Zusammenhalt mit dem ebenfalls unvertretbar erfolgen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, beseitigt wurde, sowie der tendenziösen Wortwahl des angefochtenen Bescheides (der Beschwerdeführer wird trotz seiner psychischen Beeinträchtigung mehrfach als Asyltourist bezeichnet) gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid vorrangig eine zeitnahe Erledigung der Sache im Verfahren erster Instanz bezweckt und die gebotene näherem Ermittlung des Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht überlassen wurde. Eine mängelfreie Verfahrensführung lag insoweit nicht vor und es musste die erforderlichen Ermittlungsschritte vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.Indem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den vorgelegten Unterlagen nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auseinandergesetzt hat, ignorierte es das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt. Es hat sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Die angefochtene Entscheidung ist in dieser Hinsicht unvertretbar vergleiche VfGH 09.06.2020, E 3688 aus 2019,; 11.06.2019, E 137 aus 2019,). In Zusammenhalt mit dem ebenfalls unvertretbar erfolgen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, beseitigt wurde, sowie der tendenziösen Wortwahl des angefochtenen Bescheides (der Beschwerdeführer wird trotz seiner psychischen Beeinträchtigung mehrfach als Asyltourist bezeichnet) gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid vorrangig eine zeitnahe Erledigung der Sache im Verfahren erster Instanz bezweckt und die gebotene näherem Ermittlung des Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht überlassen wurde. Eine mängelfreie Verfahrensführung lag insoweit nicht vor und es musste die erforderlichen Ermittlungsschritte vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.
2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Seine Angaben zur können daher nicht anhand originaler und unbedenklicher (im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfbarer) Ausweisdokumente nachvollzogen werden. Die geführte Identität ist daher als Verfahrensidentität anzusehen. Weitergehende Ermittlungen hierzu waren nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gesicherte Feststellungen zum Aufenthaltsort der Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie derer Lage können indes ebensowenig getroffen werden, wie Feststellungen zur Unterstützungsfähigkeit eine allenfalls am Herkunftsort bestehenden familiären Netzes. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Hinsicht – letztlich nicht wiederlegbar – vor, seit dem Jahr 2020 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu unterhalten. Seine Eltern wären im Jahr 2019 bei einem türkischen Luftangriff verletzt wurden (was in Anbetracht der Feststellungen zur Lage im Nordirak nicht unplausiblen ist, zumal es dort regelmäßig zu Luftangriffen türkischer Streitkräfte kommt) und er habe in dieser Hinsicht von einer Schwester erfahren habe, dass sie ärztlicher Hilfe bedurft hätten. Sein Vater sei zuletzt arbeitslos gewesen und beziehe keine Pension. Weitergehende Erkenntnisse liegen mangels nähere Ausführungen über die aktuelle Lage der Eltern, behauptetermaßen aufgrund nicht vorhandenen Kontaktes, nicht vor. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme am 22.06.2020 überhaupt keine Fragen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers und seiner Eltern vor der Ausreise gestellt hat und somit auch keine früheren Angaben des Beschwerdeführers vorliegen, von denen ausgegangen werden könnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen zusammenfassend keine hinreichenden Erkenntnisse für Feststellungen zur Lage der Eltern des Beschwerdeführers vor. In Anbetracht der seit der Ausreise vergangenen Zeit von sechseinhalb Jahren kann insbesondere nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deren Lage unverändert ist.
Entsprechendes gilt für die Lage der Geschwister des Beschwerdeführers. Wohl tätigte der Beschwerdeführer am 16.04.2021 Ausführungen zu den von einzelnen seiner Geschwister seinerzeit ausgeübten Berufen, allerdings betonte er unter einem, auch zu seinen Geschwistern seit dem Jahr 2019 keinen Kontakt mehr zu unterhalten. Als Grund dafür führte er – letztlich ebenfalls nicht wiederlegbar – seine psychische Erkrankung ins Treffen. Auch hier tritt erschwerend hinzu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme am 22.06.2020 keine Fragen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Geschwister des Beschwerdeführers vor der Ausreise gestellt hat und demgemäß keine Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz vorliegen. Eine besondere Vulnerabilität (hier aufgrund einer aktuell behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU) ist bei der Beurteilung, ob einem Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung verlangt hiezu eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die der Asylwerber am Herkunftsort tatsächlich vorfindet (statt aller VwGH 07.01.2021, Ra 2019/18/0451). Aufgrund der ob der Vulnerabilität des Beschwerdeführers gebotenen Sorgfalt reichen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Lage der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls nicht aus, um dahingehende Feststellungen treffen zu können. In Anbetracht der seit der Ausreise vergangenen Zeit von sechseinhalb Jahren kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Geschwister des Beschwerdeführers unverändert ist und sich diese nach wie vor am Herkunftsort aufhalten und dort jenen Berufen nachgehen, denen sie zum Zeitpunkt der Ausreise nachgegangen sind. Da der Beschwerdeführer mittlerweile psychisch erkrankt ist und er unter anderen vorbringt, aufgrund seiner Erkrankung Distanz zu seinen Angehörigen zu wahren, kann außerdem nicht mit der für positive Feststellungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Unterstützungswilligkeit im Rückkehrfalls ausgegangen werden. Ausweislich der Feststellungen leiden psychisch kranke Menschen im Irak unter Stigmatisierung und werden in der Bevölkerung verbreitet als von bösen Geistern besessen oder unter dem Einfluss von Zauberei oder des „bösen Blicks“ stehend wahrgenommen. Ausgehend davon kann ohne Hinweise auf eine dennoch bestehende Unterstützungsbereitschaft oder zumindest das Aufrechterhalten der familiären Bande im Wege des regelmäßigen Austausches nicht davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers diesen im Rückkehrfall trotz seiner schweren psychischen Erkrankung vorbehaltlos aufnehmen und dauerhaft versorgen werden. Entsprechendes gilt für die Lage der Geschwister des Beschwerdeführers. Wohl tätigte der Beschwerdeführer am 16.04.2021 Ausführungen zu den von einzelnen seiner Geschwister seinerzeit ausgeübten Berufen, allerdings betonte er unter einem, auch zu seinen Geschwistern seit dem Jahr 2019 keinen Kontakt mehr zu unterhalten. Als Grund dafür führte er – letztlich ebenfalls nicht wiederlegbar – seine psychische Erkrankung ins Treffen. Auch hier tritt erschwerend hinzu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme am 22.06.2020 keine Fragen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Geschwister des Beschwerdeführers vor der Ausreise gestellt hat und demgemäß keine Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz vorliegen. Eine besondere Vulnerabilität (hier aufgrund einer aktuell behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, vergleiche Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU) ist bei der Beurteilung, ob einem Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung verlangt hiezu eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die der Asylwerber am Herkunftsort tatsächlich vorfindet (statt aller VwGH 07.01.2021, Ra 2019/18/0451). Aufgrund der ob der Vulnerabilität des Beschwerdeführers gebotenen Sorgfalt reichen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Lage der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls nicht aus, um dahingehende Feststellungen treffen zu können. In Anbetracht der seit der Ausreise vergangenen Zeit von sechseinhalb Jahren kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Geschwister des Beschwerdeführers unverändert ist und sich diese nach wie vor am Herkunftsort aufhalten und dort jenen Berufen nachgehen, denen sie zum Zeitpunkt der Ausreise nachgegangen sind. Da der Beschwerdeführer mittlerweile psychisch erkrankt ist und er unter anderen vorbringt, aufgrund seiner Erkrankung Distanz zu seinen Angehörigen zu wahren, kann außerdem nicht mit der für positive Feststellungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Unterstützungswilligkeit im Rückkehrfalls ausgegangen werden. Ausweislich der Feststellungen leiden psychisch kranke Menschen im Irak unter Stigmatisierung und werden in der Bevölkerung verbreitet als von bösen Geistern besessen oder unter dem Einfluss von Zauberei oder des „bösen Blicks“ stehend wahrgenommen. Ausgehend davon kann ohne Hinweise auf eine dennoch bestehende Unterstützungsbereitschaft oder zumindest das Aufrechterhalten der familiären Bande im Wege des regelmäßigen Austausches nicht davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers diesen im Rückkehrfall trotz seiner schweren psychischen Erkrankung vorbehaltlos aufnehmen und dauerhaft versorgen werden.
Hinsichtlich der Ausreise legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung dar, den Irak im Dezember 2015 legal verlassen zu haben und sodann ohne längeren Aufenthalt nach Europa gereist zu sein. Das Vorbringen ist vor dem Hintergrund der erwiesenen Antragstellung im Januar 2016 plausiblen und damit glaubwürdig.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zur Lage psychisch erkrankter Personen im Irak im Gouvernement Sulaimaniyya beruhen auf der Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom November 2021 betreffend zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Sulaimaniyya, der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak vom 30.04.2020 betreffend gesellschaftliche Wahrnehmung von psychisch Erkrankten und den Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychisch Erkrankten und schließlich dem Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.05.2020 betreffend psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya. Die angeführten Beweismittel sowie die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. Sie zeichnen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage psychisch erkrankter Personen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Die Parteien des Verfahrens sind dem Inhalt der angeführten Berichte nicht entgegengetreten. Zum Zweck einer einheitlichen Darstellung wurde der Inhalt der genannten Berichte kombiniert.
Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die allgemeine Lage im Irak und den diesem Bericht zugrundeliegenden Erkenntnisquellen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und denen die Parteien des Verfahrens nicht entgegengetreten sind.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Stadt XXXX im Gouvernement Sulaimaniyya ergibt sich aus den Angaben zur Straßensicherheit in diesem Gouvernement im Country of Origin Information Report der EUAA vom Januar 2022. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es hat der Beschwerdeführer insbesondere zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund unsicherer Verkehrswege nicht möglich sei. Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Stadt römisch 40 im Gouvernement Sulaimaniyya ergibt sich aus den Angaben zur Straßensicherheit in diesem Gouvernement im Country of Origin Information Report der EUAA vom Januar 2022. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es hat der Beschwerdeführer insbesondere zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund unsicherer Verkehrswege nicht möglich sei.
2.4. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten. Ausweislich einer Mitteilung des Landesgerichtes Feldkirch wurde ein wider ihn geführtes Strafverfahren mit Beschluss vom 01.03.2022 gemäß § 204 der Strafprozessordnung endgültig eingestellt. 2.4. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten. Ausweislich einer Mitteilung des Landesgerichtes Feldkirch wurde ein wider ihn geführtes Strafverfahren mit Beschluss vom 01.03.2022 gemäß Paragraph 204, der Strafprozessordnung endgültig eingestellt.
2.5. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).2.5. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN). Die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Zunächst hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn Zunächst hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der Antragsteller sein Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).
2.6. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Würdigung seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen ist (statt aller VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028). Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Gutachtens des XXXX derzeit grundsätzlich einvernahmefähig. Die dem Gutachten nach erforderlichen Begleitumstände wurden bei der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.08.2023 berücksichtigt. 2.6. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Würdigung seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen ist (statt aller VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028). Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Gutachtens des römisch 40 derzeit grundsätzlich einvernahmefähig. Die dem Gutachten nach erforderlichen Begleitumstände wurden bei der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.08.2023 berücksichtigt.
2.6.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Ereignisse in den Monaten vor der Ausreise zusammengefasst vor, er habe sich in eine aus einer politisch einflussreichen Familie stammende Frau verliebt. Er habe sechs Monate lang mit ihr telefonischen Kontakt unterhalten und sie schließlich mit ihr „auf ihrem Dach verabredet“, dabei sei er „erwischt“ worden. Zuvor habe er nicht gewusst, dass die Frau aus einer bekannte Familie stamme. Er sei daraufhin drei bis vier Wochen lang von Angehörigen der Frau mit dem Umbringen bedroht worden. Briefe mit Todesdrohungen wären an seinem Friseurgeschäft angebracht und ihm geschickt worden. Einmal sei er „mitten im Markt von XXXX “ angegriffen worden, woraufhin Passanten eingegriffen und ihn von den Widersachern getrennt hätten. Er habe daraufhin den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist. Sein Vater habe sich um eine friedliche Lösung der Angelegenheit bemüht und zunächst im Namen des Beschwerdeführers um die Hand der Frau angehalten. Dies sei aufgrund der ungleichen gesellschaftlichen Stellungen der Familien abgelehnt worden. In weiterer Folge habe sein Vater die Zahlung einer Summe Geldes angeboten, damit der Beschwerdeführer „verschont“ werde. Auch dieser Vorschlag sei abgelehnt wurden und es habe die Familie der Frau vielmehr angekündigt, Rache üben zu wollen. 2.6.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Ereignisse in den Monaten vor der Ausreise zusammengefasst vor, er habe sich in eine aus einer politisch einflussreichen Familie stammende Frau verliebt. Er habe sechs Monate lang mit ihr telefonischen Kontakt unterhalten und sie schließlich mit ihr „auf ihrem Dach verabredet“, dabei sei er „erwischt“ worden. Zuvor habe er nicht gewusst, dass die Frau aus einer bekannte Familie stamme. Er sei daraufhin drei bis vier Wochen lang von Angehörigen der Frau mit dem Umbringen bedroht worden. Briefe mit Todesdrohungen wären an seinem Friseurgeschäft angebracht und ihm geschickt worden. Einmal sei er „mitten im Markt von römisch 40 “ angegriffen worden, woraufhin Passanten eingegriffen und ihn von den Widersachern getrennt hätten. Er habe daraufhin den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist. Sein Vater habe sich um eine friedliche Lösung der Angelegenheit bemüht und zunächst im Namen des Beschwerdeführers um die Hand der Frau angehalten. Dies sei aufgrund der ungleichen gesellschaftlichen Stellungen der Familien abgelehnt worden. In weiterer Folge habe sein Vater die Zahlung einer Summe Geldes angeboten, damit der Beschwerdeführer „verschont“ werde. Auch dieser Vorschlag sei abgelehnt wurden und es habe die Familie der Frau vielmehr angekündigt, Rache üben zu wollen.
Bei der Darlegung des ausreisekausalen Vorbringens im Beschwerdeverfahren traten gravierende Abweichungen betreffend den Geschehnisverlauf auf. Am 16.04.2021 legte der Beschwerdeführer dar, sich in die Tochter eines Generals verliebt zu haben. Diese habe ihn zuweilen in ihrem Geschäft besucht und dabei auch offengelegt, dass sie aus einer einflussreichend Familie stamme. Er habe den Vater der Frau um eine Eheschließung ersucht, was dieser abgelehnt habe. Da der Vater der Frau „ein General und Parteifunktionär“ sei, bliebe ihm „nichts Anderes übrig, dass er mich umbringt“. Alleine durch den Kontakt mit der Frau habe er die Ehre ihrer Familie verletzt. Er sei daraufhin im Wege des Anbringens von Drohbriefen an der Türe seines Geschäftes gewarnt worden, er müsse die Stadt verlassen oder werde umgebracht. Daraufhin habe er sich in den Iran verfügt und dort sechs Monate gelebt. Geschlagen oder festgesetzt worden sei er vor der Ausreise nicht. Er wisse nicht, was aus der Frau geworden sei, er habe ihre Telefonnummer nicht.
Schon an dieser Stelle fallen gravierende Widersprüchlichkeiten in der Darstellung der ausreisekausalen Vorfälle auf, die das Vorbringen – trotz der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die gewissen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten relativiert – unglaubwürdig erscheinen. Widersprüche in zentralen Punkten traten in Zusammenhang mit dem angeblichen Heiratsantrag ein. Dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz zufolge erfolgte dieser durch den Vater des Beschwerdeführers, um die angeblich durch die eingegangene Beziehung erfolgte Ehrverletzung zu bereinigen. Der Vater des Beschwerdeführers soll auch Geld zur Lösung der Angelegenheit angeboten haben. Dem gerade angeführten Vorbringen zufolge will der Beschwerdeführer selbst dem Vater der angeblichen Geliebten gegenübergetreten sein. Von einer intendierten finanziellen Regelung der Angelegenheit war hingegen keine Rede mehr. Auffällige Abweichungen zeigen sich ferner in Bezug auf das Verhalten nach der Ausreise. Von einem sechsmonatigen Aufenthalt im Iran – wie in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2021 behauptet – war im Verfahren erster Instanz nämlich keine Rede. Unerwähnt blieb am 16.04.2021 auch der angebliche Übergriff durch Angehörige der Frau auf einem Markt in XXXX sowie der noch im Verfahren erster Instant erwähnte Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer mit seiner Geliebten „erwischt“ worden sein will. Weitere Diskrepanzen betreffen den Zeitpunkt der Offenlegung des familiären Kontextes der angeblichen Geliebten, den Beruf deren Vaters, die Umstände der erlittenen Drohungen und den zeitlichen Ablauf des Fluchtgeschehens. Ungeachtet der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wiegen die zahlreichen Widersprüche schwer, zumal kein einziger wesentlicher Punkt des Rahmengeschehens annähernd stringent geschildert wurde. Schon an dieser Stelle fallen gravierende Widersprüchlichkeiten in der Darstellung der ausreisekausalen Vorfälle auf, die das Vorbringen – trotz der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die gewissen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten relativiert – unglaubwürdig erscheinen. Widersprüche in zentralen Punkten traten in Zusammenhang mit dem angeblichen Heiratsantrag ein. Dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz zufolge erfolgte dieser durch den Vater des Beschwerdeführers, um die angeblich durch die eingegangene Beziehung erfolgte Ehrverletzung zu bereinigen. Der Vater des Beschwerdeführers soll auch Geld zur Lösung der Angelegenheit angeboten haben. Dem gerade angeführten Vorbringen zufolge will der Beschwerdeführer selbst dem Vater der angeblichen Geliebten gegenübergetreten sein. Von einer intendierten finanziellen Regelung der Angelegenheit war hingegen keine Rede mehr. Auffällige Abweichungen zeigen sich ferner in Bezug auf das Verhalten nach der Ausreise. Von einem sechsmonatigen Aufenthalt im Iran – wie in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2021 behauptet – war im Verfahren erster Instanz nämlich keine Rede. Unerwähnt blieb am 16.04.2021 auch der angebliche Übergriff durch Angehörige der Frau auf einem Markt in römisch 40 sowie der noch im Verfahren erster Instant erwähnte Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer mit seiner Geliebten „erwischt“ worden sein will. Weitere Diskrepanzen betreffen den Zeitpunkt der Offenlegung des familiären Kontextes der angeblichen Geliebten, den Beruf deren Vaters, die Umstände der erlittenen Drohungen und den zeitlichen Ablauf des Fluchtgeschehens. Ungeachtet der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wiegen die zahlreichen Widersprüche schwer, zumal kein einziger wesentlicher Punkt des Rahmengeschehens annähernd stringent geschildert wurde.
In der mündlichen Verhandlung am 02.08.2023 führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass er die erlittenen Drohungen anfangs nicht ernst genommen habe. Erst nach der „letzten Drohung“ habe er entschieden, das Land zu verlassen. Erlittene Gewalt seitens der Angehörigen der vermeintlichen Geliebten verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, es habe nur verbale Begegnungen gegeben. Mit dem noch vor dem Bundesamt geschilderten Vorfall auf einem Markt in XXXX ist dies nicht in Einklang zu bringen. Den Vater der Frau bezeichnete der Beschwerdeführer nunmehr wieder als einflussreichend Politiker, im Übrigen gestaltete sich die neuerliche Befragung unergiebig und es führte der Beschwerdeführer mehrfach Erinnerungslücken bzw. die seit den Vorfällen vergangene Zeit für das Unterbleiben von Angaben ins Treffen. Er bekräftigte allerdings – was für die folgenden Erwägungen wesentlich ist – dass nur er selbst von Vergeltungsmaßnahmen der Familie seiner angeblichen Geliebten betroffen wäre und seine im Irak verbliebenen Angehörigen keine Schwierigkeiten zu gewärtigen hatten.In der mündlichen Verhandlung am 02.08.2023 führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass er die erlittenen Drohungen anfangs nicht ernst genommen habe. Erst nach der „letzten Drohung“ habe er entschieden, das Land zu verlassen. Erlittene Gewalt seitens der Angehörigen der vermeintlichen Geliebten verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, es habe nur verbale Begegnungen gegeben. Mit dem noch vor dem Bundesamt geschilderten Vorfall auf einem Markt in römisch 40 ist dies nicht in Einklang zu bringen. Den Vater der Frau bezeichnete der Beschwerdeführer nunmehr wieder als einflussreichend Politiker, im Übrigen gestaltete sich die neuerliche Befragung unergiebig und es führte der Beschwerdeführer mehrfach Erinnerungslücken bzw. die seit den Vorfällen vergangene Zeit für das Unterbleiben von Angaben ins Treffen. Er bekräftigte allerdings – was für die folgenden Erwägungen wesentlich ist – dass nur er selbst von Vergeltungsmaßnahmen der Familie seiner angeblichen Geliebten betroffen wäre und seine im Irak verbliebenen Angehörigen keine Schwierigkeiten zu gewärtigen hatten.
2.6.2. Von entscheidender Bedeutung ist, dass sich der Standpunkt des Beschwerdeführers ob der durchgeführten Ermittlungen zu Stammeskonflikten im Irak und deren Beilegung als unplausibel erweist (zur Verpflichtung, bei der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in die Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit der Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen siehe statt aller VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN; die folgenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, eine Äußerung dazu wurde allerdings nicht abgegeben).
Die EUAA nimmt im Country of Origin Information Report vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals den Standpunkt ein, dass die Rechtspflege eine zentrale Aufgabe der Stämme bilde und das Stammesrecht Instrumente für alle Arten von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personen- oder Eigentumsschäden oder Rufschädigung bereithalte, unabhängig davon, ob diese vorsätzlich oder versehentlich entstanden sind. Diese Rechtsmittel basieren auf einem System der Gegenseitigkeit und Entschädigung. Die Stammesjustiz soll die Stabilität und die Ehre des Kollektivs gewährleisten und zugleich Rachemorde und die Eskalation von Konflikten verhindern. Um Gewalt zu verhindern, bietet das Stammesrecht die Möglichkeit, die Ehre im Rahmen einer Verhandlungslösung und durch die Entgegennahme einer Entschädigung wiederherzustellen. Gängige Varianten der Streitbeilegung sind Verhandlungsverfahren (sulha), die in einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung (fas’l) münden. Bei Todesfällen, der Zerstörung von Eigentum oder bei Unfällen ist ein Blutgeld (diya) an die erweiterte Familie der geschädigten Partei zu entrichten, die damit auf ihr Recht verzichtet, Rache oder Vergeltung zu üben. Als weitere Lösungen wurden die Entehrung des Täters und seiner Familie durch den Stamm des Täters sowie die vorübergehende oder dauerhafte Verstoßung des Täters aus seinem Stamm (jalwa) genannt. Gegen die Täter von Ehrverbrechen kann der eigene Stamm unter Umständen die Todesstrafe verhängen. Stammeskonflikte können auch gelöst werden, indem Frauen zur Eheschließung mit Mitgliedern eines anderen Stammes gezwungen werden (Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Targeting of Individuals, Seiten 103 ff der deutschsprachigen Fassung).
Bei außerehelichen Beziehungen richtet sich die Gewaltausübung in der Regel gegen Frauen. Sogenannte Ehrenmorde an Frauen werden durch ein männliches Mitglied ihrer Familie mit dem Ziel durchgeführt, die Ehre der Familie oder des Stammes von der Schande zu reinigen, die die Frau ihr zugefügt hat, indem sie ihre Jungfräulichkeit verloren hat, eine außereheliche Beziehung hatte, sich geweigert hat, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Scheidung beantragt hat, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Ausdruck verliehen hat oder vergewaltigt wurde. Von Vergeltungsaktionen gegenüber dem an der Beziehung beteiligten Mann berichtet die EUAA nicht (vgl. Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Targeting of Individuals, Seiten 97 f der deutschsprachigen Fassung).Bei außerehelichen Beziehungen richtet sich die Gewaltausübung in der Regel gegen Frauen. Sogenannte Ehrenmorde an Frauen werden durch ein männliches Mitglied ihrer Familie mit dem Ziel durchgeführt, die Ehre der Familie oder des Stammes von der Schande zu reinigen, die die Frau ihr zugefügt hat, indem sie ihre Jungfräulichkeit verloren hat, eine außereheliche Beziehung hatte, sich geweigert hat, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Scheidung beantragt hat, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Ausdruck verliehen hat oder vergewaltigt wurde. Von Vergeltungsaktionen gegenüber dem an der Beziehung beteiligten Mann berichtet die EUAA nicht vergleiche Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Targeting of Individuals, Seiten 97 f der deutschsprachigen Fassung).
Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge hebt in seinem 2018 erschienen Bericht Tribal Conflict Resolution in Iraq ebenfalls hervor, dass Stammeskonflikte friedlich gelöst werden sollen. Die Strafe des Stammesrechts konzentriert sich auf die diya, eine finanzielle Entschädigung für Opfer oder ihre Familien in Fällen von Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung. In Fällen, in denen es den Stämmen nicht gelingt, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln zu lösen, können Blutfehden (tha'r) entstehen. Solche Fehden zwischen Stämmen kommen Berichten zufolge nach wie vor häufig vor, insbesondere in den südlichen Gouvernements, wobei die Zusammenstöße manchmal tagelang dauern und schwere Waffen zum Einsatz kommen. Blutfehden können zu langen Zyklen von Vergeltungsgewalt und Rache führen, die manchmal von Generation zu Generation weitergegeben werden. Mit der Tötung eines Stammesmitgliedes des anderen Stammes wird die Tötung oder Verletzung eigener Stammesmitglieder geahndet, sofern keine Einigung über die zu bezahlende Entschädigung erzielt wird. Bei Ehrverbrechen besteht in den meisten Fällen besteht die einzige Möglichkeit, eine Ehrenverletzung zu entschuldigen, darin, die Frau und manchmal auch den Mann zu töten (Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 15.01.2018 betreffend Tribal Conflict Resolution in Iraq, Seite 8, FN 8).
Der Bericht des Home Office vom März 2021 betreffend Honour crimes hält fest, dass im Irak (einschließlich der autonomen Region Kurdistan) patriarchalisches Gesellschaftsbild mit klar definierten Geschlechterrollen vorherrscht. Frauen haben in der Familie einen geringeren Status und von ihnen wird erwartet, dass sie Männern gegenüber unterwürfig sind. Ihre Interaktion im öffentlichen Raum ist eingeschränkt. Der Körper und die Sexualität von Frauen repräsentieren die „Ehre“ der Familie und der Gemeinschaft. Zuwiderhandlungen gegen etablierte gesellschaftliche Normen und Ehrvorstellungen werden als beschämend empfunden und führt zu einer Abwertung von Frauen und ihren Familien. Frauen, die eine außereheliche Affären unterhalten oder die ohne die Zustimmung ihrer Familien heiraten, laufen Gefahr, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden. Das Problem kann in solchen Fällen gelöst werden, wenn das Paar entweder mit dem Segen der Familie heiratet oder wenn die Frau den Mann verlässt und zu ihrer eigenen Familie zurückkehrt, sofern der Vater dies akzeptiert. Wenn eine Ehe nicht möglich ist und die Beziehung fortbesteht, besteht für die Frau die Gefahr, von ihrer Familie getötet zu werden. Die Quelle berichtet unter anderen von einem Ehrenmord an einem Mädchen (verübt durch den Bruder) alleine deshalb, weil es auf dem Weg zu einem Brunnen mit einem jungen Mann einen Gruß austauschte (Bericht des Home Office vom März 2021 betreffend Honour crimes, Seiten 16 und 24 ff).
Im Bericht Blood Feuds vom Februar 2020 vertritt das Home Office zu Stammeskonflikten den Standpunkt, dass im Irak Konflikte zwischen (Groß-)Familien durch vorsätzliche oder unabsichtliche Tötung, aber auch durch andere Straftaten wie die Zufügung von Verletzungen, den Verlust der Ehre (etwa infolge der Entführung oder Vergewaltigung einer Frau oder sozial inakzeptables Verhalten), Diebstahl, unbezahlte Schulden oder ungelöste Streitigkeiten über Land, Zugang zu Wasserversorgung oder Eigentum ausgelöst werden können. Nach Stammesbrauch sind männliche Mitglieder einer Großfamilie (khamsa) verpflichtet, die Verletzung oder den Tod eines anderen Mitglieds zu rächen, sei es in der Form, jemanden aus der khamsa des Mörders zu töten, oder, was häufiger vorkommt, durch die Vereinbarung einer finanziellen Entschädigung (Blutgeld bzw. diya) an die Familie des Opfers, was wiederum das Recht auf Vergeltung beendet. Um ständige Zyklen von Rachemorden zwischen Stämmen zu vermeiden, werden Stammeskonflikte häufig durch die Zahlung von Entschädigungen beigelegt.
Im zuletzt ergangenen Bericht Arab tribes and customary law vom April 2023 schilderte die EUAA, dass es bei außerehelichen sexuellen Beziehungen zum Stammesausschluss (hadr al-dam) kommen kann. Dies ermöglicht es dem Stamm, sich von der Tat eines seiner Mitglieder zu distanzieren. In Bezug auf Ehrverletzungen wird in diesem Bericht unter Hinweis auf weitere Quellen die Auffassung vertreten, dass bei Männern der Kontakt mit dem anderen Geschlecht oder eine voreheliche Beziehung an sich nicht als schädlich für die Ehre des Mannes oder seiner Familie gesehen wird. Der männliche Teil solcher Beziehungen kann jedoch von Vergeltungsmaßnahme der Familie der Frau betroffen sein (Bericht Arab tribes and customary law vom April 2023, Seiten 48 und 51).
Zusammenfassend zeichnen die angeführten Berichte ein übereinstimmendes Bild. Außereheliche Beziehungen sind in der patriarchalischen irakischen Gesellschaft verpönt. Kommt eine solche Beziehung zum Vorschein, besteht für Personen weiblichen Geschlechts das hohe Risiko, Opfer eines sogenannten Ehrverbrechens zu werden, sofern keine Lösung in Form einer Eheschließung oder der Rückkehr zur eigenen Familie zustande kommt. In den Berichten werden zahlreiche Einzelschicksale von irakischen Frauen und Mädchen geschildert, die wegen angeblich unehrenhaften Verhandelns verletzt oder getötet wurden. Dass der männliche Teil einer solchen Beziehung einer wahrscheinlich eintretenden Gefährdung unterliegen würde, ist demgegenüber nicht anzunehmen. Wohl wird im Bericht Tribal Conflict Resolution in Iraq des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unter Berufung auf eine weitere Quelle vertreten, dass manchmal auch Männer getötet würden, allerdings wird diese Einschätzung nicht einheitlich in den herangezogenen Quellen vertreten und es finden sich unter den zahlreichen Beispielen zu Ehrverbrechen und Stammeskonflikten auch keine Konstellationen, in welchen es zu sogenannten Ehrverbrechen an Männern kam. Für die Verwicklung unbeteiligter Geschwister in sogenannte Ehrverbrechen fehlt jeglicher Anhaltspunkt, zudem werden diese in der Regel von eigenen Familien- bzw. Stammesangehörigen verübt. In Bezug auf Stammeskonflikte steht deren Verhandlung und Beilegung durch Geldzahlungen ausweislich der Quellen klar im Vordergrund. Wohl können unehrenhafte Verhaltensweisen Stammeskonflikte auslösen, dass allerdings schon aus unehrenhaften Verhaltensweisen (hier eine behauptete außereheliche Beziehung auf platonischer Ebene bzw. ein Heiratsantrag) bewaffnete Konflikte bedingen, geht aus den Berichten gerade nicht hervor. Zudem kann sich der Stamm durch Verstoßung des Mitgliedes (hadr al-dam) von seiner Verantwortlichkeit befreien.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, aufgrund einer von ihm eingegangenen (platonischen) außerehelichen Beziehung verfolgt zu werden, als nicht nachvollziehbar. Die geschilderte Beziehung könnte wohl als unehrenhaft angesehen werden, die diesbezüglichen Konsequenzen hätte allerdings typischerweise die Geliebte des Beschwerdeführers zu tragen gehabt, die jedoch ausweislich des Vorbringens nicht behelligt wurde. Noch unwahrscheinlicher ist, dass eine (platonische) außereheliche Beziehung zu einem Stammeskonflikt führt, ohne dass es zu einer Streitbeilegung in Form von Verhandlungen oder Geldzahlungen oder einer Verstoßung des den Stammesfrieden störenden Mitgliedes (hadr al-dam) kommt. Abschließend ist festzuhalten, dass der einheitlichen Quellenlage nach alle Mitglieder der erweiterten Familie (khamsa) des Störers legitime Ziele von Repressalien sind. Die khamsa umfasst alle männlichen Nachkommen, die denselben Ururgroßvater haben. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Angehörigen väterlicherseits nach wie vor in XXXX unbehelligt leben können, schließt dieser Umstand einen Stammeskonflikt aus. Der Vater und die männlichen Geschwister wären nämlich als Mitglieder khamsa des Beschwerdeführers genauso legitimes Ziel von Repressalien zur Herstellung der Ehre des anderen beteiligten Stammes. In Ermangelung dahingehender Übergriffe bzw. überhaupt dahingehender Befürchtungen stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im Irak vorherrschenden sozialen Vorstellungen und Stammesbräuchen als äußerst unwahrscheinlich und damit in Zusammenhalt mit den erörterten Widersprüchen als nicht glaubwürdig dar. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, aufgrund einer von ihm eingegangenen (platonischen) außerehelichen Beziehung verfolgt zu werden, als nicht nachvollziehbar. Die geschilderte Beziehung könnte wohl als unehrenhaft angesehen werden, die diesbezüglichen Konsequenzen hätte allerdings typischerweise die Geliebte des Beschwerdeführers zu tragen gehabt, die jedoch ausweislich des Vorbringens nicht behelligt wurde. Noch unwahrscheinlicher ist, dass eine (platonische) außereheliche Beziehung zu einem Stammeskonflikt führt, ohne dass es zu einer Streitbeilegung in Form von Verhandlungen oder Geldzahlungen oder einer Verstoßung des den Stammesfrieden störenden Mitgliedes (hadr al-dam) kommt. Abschließend ist festzuhalten, dass der einheitlichen Quellenlage nach alle Mitglieder der erweiterten Familie (khamsa) des Störers legitime Ziele von Repressalien sind. Die khamsa umfasst alle männlichen Nachkommen, die denselben Ururgroßvater haben. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Angehörigen väterlicherseits nach wie vor in römisch 40 unbehelligt leben können, schließt dieser Umstand einen Stammeskonflikt aus. Der Vater und die männlichen Geschwister wären nämlich als Mitglieder khamsa des Beschwerdeführers genauso legitimes Ziel von Repressalien zur Herstellung der Ehre des anderen beteiligten Stammes. In Ermangelung dahingehender Übergriffe bzw. überhaupt dahingehender Befürchtungen stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im Irak vorherrschenden sozialen Vorstellungen und Stammesbräuchen als äußerst unwahrscheinlich und damit in Zusammenhalt mit den erörterten Widersprüchen als nicht glaubwürdig dar.
2.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion XXXX verließ, ohne einer individuellen Gefährdung durch Angehörige eine politisch oder militärisch einflussreiche Familie aufgrund einer von ihm eingegangenen außerehelichen Beziehung ausgesetzt gewesen zu sein. Gegen die vorgebrachte Gefährdung sprechen die erörterten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen sowie die mangelnde Plausibilität des vorgebrachten Bedrohungsszenarios. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Ermangelung eines dahingehenden Vorbringens auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. 2.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion römisch 40 verließ, ohne einer individuellen Gefährdung durch Angehörige eine politisch oder militärisch einflussreiche Familie aufgrund einer von ihm eingegangenen außerehelichen Beziehung ausgesetzt gewesen zu sein. Gegen die vorgebrachte Gefährdung sprechen die erörterten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen sowie die mangelnde Plausibilität des vorgebrachten Bedrohungsszenarios. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Ermangelung eines dahingehenden Vorbringens auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt.
2.6.4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in Ansehung des Beschwerdeführers auch keine Rückkehrgefährdung. Er bezog sich bei der Erörterung der Rückkehrbefürchtungen lediglich auf die Ereignisse vor der Ausreise und somit die nicht glaubhafte Gefährdung aufgrund einer von ihm eingegangenen außerehelichen Beziehung und dem daraus behauptetermaßen erwachsenen Stammeskonflikt. Da in dieser Hinsicht mangels einer glaubwürdigen Darlegung keine positiven Feststellungen getroffen werden konnten, besteht keine Grundlage für die erfolgreiche Glaubhaftmachung der Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Verfolgungssituationen.
Der Beschwerdeführer weist kein exponiertes persönliches Profil auf und ist daher in keinster Weise gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten. Da er vor der Ausreise kein politisches Engagement entfaltete und er sich auch nicht exilpolitisch betätigte, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung aus politischen Gründen im Rückkehrfall und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber noch eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ erforderlich, erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt.
Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifiziert zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Der Beschwerdeführer kann als nicht politisch aktiver sunnitischer Kurde aus XXXX im Gouvernement Sulaimaniyya keiner dieser Personengruppen eindeutig zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer unterliegt insbesondere keiner Gefährdung als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge führt zu dieser Kategorie zunächst aus, dass Personen mit sunnitisch-arabischer Identität und vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jugendliche im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor vom Islamischen Staat besetzt waren, Berichten zufolge dem Verdacht unterliegen, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen oder den Islamischen Staat zu unterstützen. Die Stigmatisierung hat ihren Ursprung darin, dass diese Personen die Herrschaft des Islamische Staates überlebt haben (im Original „for having survived under ISIS rule“, vgl. Fußnote 377). Der Beschwerdeführer hat sich weder selbst dem Islamischen Staat angeschlossen, noch bestehen familiäre Verbindungen zur Kämpfern oder Unterstützern des Islamischen Staates. Er stammt nicht aus einem vormals vom Islamischen Staat besetzten Gebiet, da die Stadt XXXX nie unter die Kontrolle des Islamischen Staates gelangte. Da der Beschwerdeführer schließlich der kurdischen und nicht der arabischen Volksgruppe angehört, ist er jedenfalls nicht als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“ gefährdet.Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifiziert zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Der Beschwerdeführer kann als nicht politisch aktiver sunnitischer Kurde aus römisch 40 im Gouvernement Sulaimaniyya keiner dieser Personengruppen eindeutig zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer unterliegt insbesondere keiner Gefährdung als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge führt zu dieser Kategorie zunächst aus, dass Personen mit sunnitisch-arabischer Identität und vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jugendliche im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor vom Islamischen Staat besetzt waren, Berichten zufolge dem Verdacht unterliegen, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen oder den Islamischen Staat zu unterstützen. Die Stigmatisierung hat ihren Ursprung darin, dass diese Personen die Herrschaft des Islamische Staates überlebt haben (im Original „for having survived under ISIS rule“, vergleiche Fußnote 377). Der Beschwerdeführer hat sich weder selbst dem Islamischen Staat angeschlossen, noch bestehen familiäre Verbindungen zur Kämpfern oder Unterstützern des Islamischen Staates. Er stammt nicht aus einem vormals vom Islamischen Staat besetzten Gebiet, da die Stadt römisch 40 nie unter die Kontrolle des Islamischen Staates gelangte. Da der Beschwerdeführer schließlich der kurdischen und nicht der arabischen Volksgruppe angehört, ist er jedenfalls nicht als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“ gefährdet.
In der Einschätzung betreffend religiöse Minderheiten legt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge dar, dass Sunniten insbesondere aus vormals vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten Berichten zufolge als mutmaßliche Unterstützer des Islamischen Staates Angriffe bzw. Strafverfolgung zu gewärtigen hatten, was auf die Beschwerdeführer – wie bereits angesprochen – aufgrund der Herkunft aus der nicht vom Islamischen Staat besetzten Stadt Kirkuk sowie der Ausreise bereits Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nicht zutreffen kann. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vertritt abschließend die Ansicht, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten aus Gebieten, die nicht vom Islamischen Staat beherrscht wurden, nur möglicherweise (im Original „may be in need“) abhängig von den Umständen des Einzelfalles (im Original „depending on the individual circumstances of the case“) internationalen Schutz benötigen. Eine allgemeine Sunnitenverfolgung im Irak und insbesondere im Gouvernement Sulaimaniyya bzw. der Stadt XXXX wird im Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 und auch in den hier getroffenen Feststellungen zur Lage in Kirkuk nicht aufgezeigt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus religiösen Gesichtspunkten im Rückkehrfalls ausgeschlossen ist. In der Einschätzung betreffend religiöse Minderheiten legt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge dar, dass Sunniten insbesondere aus vormals vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten Berichten zufolge als mutmaßliche Unterstützer des Islamischen Staates Angriffe bzw. Strafverfolgung zu gewärtigen hatten, was auf die Beschwerdeführer – wie bereits angesprochen – aufgrund der Herkunft aus der nicht vom Islamischen Staat besetzten Stadt Kirkuk sowie der Ausreise bereits Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nicht zutreffen kann. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vertritt abschließend die Ansicht, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten aus Gebieten, die nicht vom Islamischen Staat beherrscht wurden, nur möglicherweise (im Original „may be in need“) abhängig von den Umständen des Einzelfalles (im Original „depending on the individual circumstances of the case“) internationalen Schutz benötigen. Eine allgemeine Sunnitenverfolgung im Irak und insbesondere im Gouvernement Sulaimaniyya bzw. der Stadt römisch 40 wird im Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 und auch in den hier getroffenen Feststellungen zur Lage in Kirkuk nicht aufgezeigt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus religiösen Gesichtspunkten im Rückkehrfalls ausgeschlossen ist.
Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 zeigt somit keine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auf. Zu erwähnen ist, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auch keine Risikokategorie für Angehörige von Personen definiert, denen eine außereheliche Beziehung zur Last gelegt wird, was das Ergebnis der vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen zusätzlich untermauert.
Die EUAA analysiert im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 ebenfalls bestimmte persönliche Profile in Bezug auf deren Maßgeblichkeit für die Erlangung des Flüchtlingsstatus. Der Beschwerdeführer kann keinem dieser Profile zugeordnet werden, wobei in Bezug auf das auch von EUAA definierte Risikoprofil der Persons (perceived to be) affiliated with ISIL eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der soeben zur Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge darlegten Gründe ebenfalls zu verneinen ist.
Schließlich ist auch zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse zeitlich lange zurückliegen. Daher wäre für die Frage der Asylrelevanz überdies konkret zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2020/19/0195, mwN). Dies ist nicht der Fall, zumal seit den angeblichen Vorfällen nahezu neun Jahre vergangen sind und kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nach einer dermaßen langen Zeitspanne wegen einer von ihm behauptetermaßen eingegangenen (platonischen) außerehelichen Beziehung verfolgt werden sollte, obwohl seine Angehörigen unbehelligt am Herkunftsort leben können. Eine glaubhafte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch einen konkreten Akteur liegt zusammengefasst nicht vor. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist demnach zu verneinen. Schließlich ist auch zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse zeitlich lange zurückliegen. Daher wäre für die Frage der Asylrelevanz überdies konkret zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2020/19/0195, mwN). Dies ist nicht der Fall, zumal seit den angeblichen Vorfällen nahezu neun Jahre vergangen sind und kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nach einer dermaßen langen Zeitspanne wegen einer von ihm behauptetermaßen eingegangenen (platonischen) außerehelichen Beziehung verfolgt werden sollte, obwohl seine Angehörigen unbehelligt am Herkunftsort leben können. Eine glaubhafte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch einen konkreten Akteur liegt zusammengefasst nicht vor. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist demnach zu verneinen.
2.7. Der Beschwerdeführer brachte keine mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem sunnitischen Glauben in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte. Er brachte auch nicht vor, dass er vom Islam abgefallen oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft konvertiert und deshalb im Fall einer Rückkehr in den Irak individuell gefährdet wäre.
Ausweislich der im Verfahren herangezogenen Berichte zur Lage im Irak bedingen Tätowierungen nicht zwingend ein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretendes Verfolgungsrisiko im Irak. Der Beschwerdeführer konnte seine dahingehenden – erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen – kursorischen Befürchtungen nicht erfolgreich substantiieren, insbesondere blieb offen, welche Akteure den Beschwerdeführer aufgrund von Tätowierungen verfolgen sollten. Das befürchtete Verfolgungsszenario aufgrund von Tätowierungen des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft.
Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht hat, ist außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde.
2.8. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. ergeben sich zwangsläufig aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers einerseits und die gesellschaftliche Wahrnehmung psychische erkrankter Personen im Herkunftsstaat andererseits.
Ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten benötigt der Beschwerdeführer psychosoziale Begleitung. Seine Erkrankung manifestiert sich in einer gedrückten Stimmung, Angstzuständen, Schlafstörungen und immer wieder in krisenhaften Zuspitzungen mit selbstverletzendem Verhalten, zudem besteht eine emotionale Labilität und eine erhöhte Impulsivität. Der Beschwerdeführer ist außerdem aufgrund seiner Unkonzentriertheit und seiner Merkfähigkeitsstörungen nicht in der Lage, Termine verlässlich und regelmäßig wahrzunehmen und notwendige Handlungen wie etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen vorzunehmen. Er ist in dieser Hinsicht auf Unterstützung dritter Personen angewiesen. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer – jedenfalls bei der zu besorgenden Ausbleiben der notwendigen Behandlung – nicht in der Lage, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Krankheitszustandes nicht einmal in der Lage sein, einen Arbeitsplatz zu suchen. Das geschilderte Krankheitsbild steht außerdem einer erfolgreichen Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Friseur entgegen, zumal aufgrund der erwiesenen Unkonzentriertheit und Labilität des Beschwerdeführers nicht von einer durchgehenden Berufsausübung ausgegangen werden kann. Ferner ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer (potentielle) Kunden durch seine emotionale Labilität und erhöhte Impulsivität abschreckt, sodass die Erzielung eines gesicherten Einkommens in der zur Lebenserhaltung erforderlichen Höhe dermaßen in Frage steht, dass keine gesicherten Feststellungen dazu möglich sind. Abseits davon ist nicht anzunehmen, dass das Geschäftslokal des Beschwerdeführers aufgrund der seit der Ausreise vergangenen Zeit noch zu Verfügung steht. Das für einen neuerlichen Start in die berufliche Selbständigkeit erforderliche unternehmerische Engagement und Wagnis kann das Bundesverwaltungsgericht ob des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks und seiner psychischen Leiden nicht erkennen. Die mangelnde Termintreue sowie die gesellschaftliche Wahrnehmung psychisch erkrankter Personen im Herkunftsstaat als vom Dschinn oder bösen Geistern besessen lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erwarten – zumindest nicht in einer angemessenen Zeit nach der Rückkehr und in einem solchen Beschäftigungsausmaß, dass damit die existentiellen Bedürfnisse wie Wohnraum und die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern gewährleistet werden könnte. Bereits aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass psychisch erkrankter Personen im Irak nur begrenzt Zugang zu Bildung und Beschäftigung genießen und ein hoher Prozentsatz von in Krankenanstalten behandelten psychisch erkrankten Personen wegen drohender Obdachlosigkeit nicht entlassen werden kann. Das Ermittlungsverfahren hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall an stabilisierende Strukturen anknüpfen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer – nicht widerlegbar – darauf beruft, seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen zu unterhalten und über keine Kenntnisse zu deren Lage zu verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung müssen bei vulnerablen Personen zu Beurteilung, ob einem Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, (positive) Feststellungen zur Rückkehrsituation getroffen werden, die der Asylwerber am Herkunftsort tatsächlich vorfindet. Die strengen Anforderungen in diesem Fall dienen dem Schutz vulnerabler Personen und stehen fallbezogen der Annahme stabiler familiärer Verhältnisse im Rückkehrfall entgegen, zumal sich dahingehende Feststellungen mangels aktueller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lediglich auf Annahmen stützten könnte. Eine in wesentlichen Punkt auf Spekulation gegründete Beweiswürdigung würde sich freilich als willkürlich darstellen (VfGH 23.02.2021, E 1223/2020). Da er ausweislich der vorliegenden Gutachten auch nicht dazu in der Lage ist, ohne Unterstützung notwendige Handlungen in behördlichen Verfahren zu setzen, kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wird können (ungeachtet der Frage, ob allenfalls erlangbare staatliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf absehbare Zeit auslangen). Ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten benötigt der Beschwerdeführer psychosoziale Begleitung. Seine Erkrankung manifestiert sich in einer gedrückten Stimmung, Angstzuständen, Schlafstörungen und immer wieder in krisenhaften Zuspitzungen mit selbstverletzendem Verhalten, zudem besteht eine emotionale Labilität und eine erhöhte Impulsivität. Der Beschwerdeführer ist außerdem aufgrund seiner Unkonzentriertheit und seiner Merkfähigkeitsstörungen nicht in der Lage, Termine verlässlich und regelmäßig wahrzunehmen und notwendige Handlungen wie etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen vorzunehmen. Er ist in dieser Hinsicht auf Unterstützung dritter Personen angewiesen. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer – jedenfalls bei der zu besorgenden Ausbleiben der notwendigen Behandlung – nicht in der Lage, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Krankheitszustandes nicht einmal in der Lage sein, einen Arbeitsplatz zu suchen. Das geschilderte Krankheitsbild steht außerdem einer erfolgreichen Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Friseur entgegen, zumal aufgrund der erwiesenen Unkonzentriertheit und Labilität des Beschwerdeführers nicht von einer durchgehenden Berufsausübung ausgegangen werden kann. Ferner ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer (potentielle) Kunden durch seine emotionale Labilität und erhöhte Impulsivität abschreckt, sodass die Erzielung eines gesicherten Einkommens in der zur Lebenserhaltung erforderlichen Höhe dermaßen in Frage steht, dass keine gesicherten Feststellungen dazu möglich sind. Abseits davon ist nicht anzunehmen, dass das Geschäftslokal des Beschwerdeführers aufgrund der seit der Ausreise vergangenen Zeit noch zu Verfügung steht. Das für einen neuerlichen Start in die berufliche Selbständigkeit erforderliche unternehmerische Engagement und Wagnis kann das Bundesverwaltungsgericht ob des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks und seiner psychischen Leiden nicht erkennen. Die mangelnde Termintreue sowie die gesellschaftliche Wahrnehmung psychisch erkrankter Personen im Herkunftsstaat als vom Dschinn oder bösen Geistern besessen lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erwarten – zumindest nicht in einer angemessenen Zeit nach der Rückkehr und in einem solchen Beschäftigungsausmaß, dass damit die existentiellen Bedürfnisse wie Wohnraum und die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern gewährleistet werden könnte. Bereits aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass psychisch erkrankter Personen im Irak nur begrenzt Zugang zu Bildung und Beschäftigung genießen und ein hoher Prozentsatz von in Krankenanstalten behandelten psychisch erkrankten Personen wegen drohender Obdachlosigkeit nicht entlassen werden kann. Das Ermittlungsverfahren hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall an stabilisierende Strukturen anknüpfen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer – nicht widerlegbar – darauf beruft, seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen zu unterhalten und über keine Kenntnisse zu deren Lage zu verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung müssen bei vulnerablen Personen zu Beurteilung, ob einem Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, (positive) Feststellungen zur Rückkehrsituation getroffen werden, die der Asylwerber am Herkunftsort tatsächlich vorfindet. Die strengen Anforderungen in diesem Fall dienen dem Schutz vulnerabler Personen und stehen fallbezogen der Annahme stabiler familiärer Verhältnisse im Rückkehrfall entgegen, zumal sich dahingehende Feststellungen mangels aktueller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lediglich auf Annahmen stützten könnte. Eine in wesentlichen Punkt auf Spekulation gegründete Beweiswürdigung würde sich freilich als willkürlich darstellen (VfGH 23.02.2021, E 1223 aus 2020,). Da er ausweislich der vorliegenden Gutachten auch nicht dazu in der Lage ist, ohne Unterstützung notwendige Handlungen in behördlichen Verfahren zu setzen, kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wird können (ungeachtet der Frage, ob allenfalls erlangbare staatliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf absehbare Zeit auslangen).
Schließlich steht ob der Feststellungen zur medizinischen Versorgung psychisch erkrankter Personen im Gouvernement Sulaimaniyya nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in den Genuss der erforderlichen Behandlungen kommen wird. Öffentliche Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind (nur) in der gleichnamigen Hauptstadt des Gouvernement Sulaimaniyya vorhanden. In Anbetracht der erwiesenen Unkonzentriertheit und Labilität des Beschwerdeführers kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er selbständig dazu in der Lage ist, nach Sulaimaniyya zu reisen und dort verfügbare Behandlungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dazu tritt, dass die Qualität der Behandlungen schlecht ist, da zu viele Patientinnen und Patienten Dienstleistungen benötigen, sodass das Personal bis zu hundert Patientinnen und Patienten in einer Stunde behandeln muss. Die Behandlung erschöpft sich in der Regel in der Abgabe von Medikamenten, die ihrerseits oft nicht permanent zur Verfügung stehen und zuweilen von zweifelhafter Qualität sind. Da eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers ausweislich der eingeholten Gutachten erforderlich ist, stellt die bloße Abgabe von Medikamenten ohnehin keine adäquate medizinische Behandlung dar. Die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten oder von Privatordinationen wird dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht möglich sein, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass ohne eine adäquate medizinische Behandlung nicht von einer hinreichenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt eine nicht auflösbare Konstellation vor. Alleine ein entsprechend potentes und unterstützungswilliges familiäres Netzwerk könnte in Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers eine Existenzgrundlage im Rückkehrfall sicherstellen. Wie eingangs bereits erwähnt, können allerdings mangels objektiver Anhaltspunkt und mangels eines belastbaren dahingehenden Vorbringens und der seit der Ausreise vergangenen Zeit keine positiven Feststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Angehörigen des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion XXXX getroffen werden. Schließlich steht ob der Feststellungen zur medizinischen Versorgung psychisch erkrankter Personen im Gouvernement Sulaimaniyya nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in den Genuss der erforderlichen Behandlungen kommen wird. Öffentliche Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind (nur) in der gleichnamigen Hauptstadt des Gouvernement Sulaimaniyya vorhanden. In Anbetracht der erwiesenen Unkonzentriertheit und Labilität des Beschwerdeführers kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er selbständig dazu in der Lage ist, nach Sulaimaniyya zu reisen und dort verfügbare Behandlungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dazu tritt, dass die Qualität der Behandlungen schlecht ist, da zu viele Patientinnen und Patienten Dienstleistungen benötigen, sodass das Personal bis zu hundert Patientinnen und Patienten in einer Stunde behandeln muss. Die Behandlung erschöpft sich in der Regel in der Abgabe von Medikamenten, die ihrerseits oft nicht permanent zur Verfügung stehen und zuweilen von zweifelhafter Qualität sind. Da eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers ausweislich der eingeholten Gutachten erforderlich ist, stellt die bloße Abgabe von Medikamenten ohnehin keine adäquate medizinische Behandlung dar. Die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten oder von Privatordinationen wird dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht möglich sein, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass ohne eine adäquate medizinische Behandlung nicht von einer hinreichenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt eine nicht auflösbare Konstellation vor. Alleine ein entsprechend potentes und unterstützungswilliges familiäres Netzwerk könnte in Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers eine Existenzgrundlage im Rückkehrfall sicherstellen. Wie eingangs bereits erwähnt, können allerdings mangels objektiver Anhaltspunkt und mangels eines belastbaren dahingehenden Vorbringens und der seit der Ausreise vergangenen Zeit keine positiven Feststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Angehörigen des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion römisch 40 getroffen werden.
Ob der gesellschaftlichen Stigmatisierung psychische erkrankter Personen kann auch nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers diesen vorbehaltlos aufnehmen und seine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und mit Wohnraum auf nicht absehbare Zeit übernehmen würde. Auch die erforderliche Unterstützung bei der Erlangung einer adäquaten medizinischen Behandlung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers kann nicht unterstellt werden, zumal den Feststellungen zufolge psychisch Kranke als stigmatisierter Teil der Gesellschaft verbreitet unkonventionelle Behandlungsmethoden ausgesetzt sind. Selbst im Fall familiärer Unterstützung wäre daher zu besorgen, dass der Beschwerdeführer (zunächst) nicht bei der Erlangung einer adäquaten medizinischen Versorgung angemessen unterstützt wird.
Zusammenfassend kann aufgrund der Kumulation erschwerender Faktoren – die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die soziale Stigmatisierung psychisch Erkrankter im Herkunftsstaat sowie unzureichender Ergebnisse des Beweisverfahrens in Bezug auf ein allenfalls bestehendes familiäres Netzwerk sowie dessen fragliche Unterstützungsfähigkeit und Unterstützungswilligkeit nicht von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion XXXX ausgegangen werden. Ohne eine angemessene familiäre Unterstützung und ohne eine adäquate medizinische Behandlung wird der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sein, die Versorgung mit Wohnraum und Gütern des alltäglichen Bedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen schließlich keine Hinweise auf eine bestehende Wohnmöglichkeit vor, die der Beschwerdeführer im Rückkehrfall allenfalls in Anspruch nehmen könnte. Bereits an dieser Stelle ist außerdem festzuhalten, dass aufgrund der gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers der Verweis auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative von vornherein ausscheidet: Der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ zufolge ist im Fall von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie dem Beschwerdeführer eine vorgeschlagene innerstaatliche Fluchtalternative nur dann zumutbar, wenn der Betroffene im betreffenden Gebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, das aus Mitgliedern seiner (erweiterten) Familie oder seines Stammes besteht, die bereit und fähig sind, dauerhafte Unterstützung bereitzustellen, um die identifizierten Bedürfnisse der Person auf nachhaltige – und wenn notwendig dauerhafte – Weise zu erfüllen. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind (siehe die Seiten 140 ff des Berichtes). Dies tritt auf den Beschwerdeführer nicht zu, darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise auf ein familiäres Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers abseits seines Heimatortes. Nähere Feststellungen in Zusammenhang mit einer allfälligen innerstaatliche Aufenthaltsalternative sind aus diesem Grund nicht erforderlich.Zusammenfassend kann aufgrund der Kumulation erschwerender Faktoren – die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die soziale Stigmatisierung psychisch Erkrankter im Herkunftsstaat sowie unzureichender Ergebnisse des Beweisverfahrens in Bezug auf ein allenfalls bestehendes familiäres Netzwerk sowie dessen fragliche Unterstützungsfähigkeit und Unterstützungswilligkeit nicht von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion römisch 40 ausgegangen werden. Ohne eine angemessene familiäre Unterstützung und ohne eine adäquate medizinische Behandlung wird der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sein, die Versorgung mit Wohnraum und Gütern des alltäglichen Bedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen schließlich keine Hinweise auf eine bestehende Wohnmöglichkeit vor, die der Beschwerdeführer im Rückkehrfall allenfalls in Anspruch nehmen könnte. Bereits an dieser Stelle ist außerdem festzuhalten, dass aufgrund der gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers der Verweis auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative von vornherein ausscheidet: Der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ zufolge ist im Fall von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie dem Beschwerdeführer eine vorgeschlagene innerstaatliche Fluchtalternative nur dann zumutbar, wenn der Betroffene im betreffenden Gebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, das aus Mitgliedern seiner (erweiterten) Familie oder seines Stammes besteht, die bereit und fähig sind, dauerhafte Unterstützung bereitzustellen, um die identifizierten Bedürfnisse der Person auf nachhaltige – und wenn notwendig dauerhafte – Weise zu erfüllen. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind (siehe die Seiten 140 ff des Berichtes). Dies tritt auf den Beschwerdeführer nicht zu, darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise auf ein familiäres Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers abseits seines Heimatortes. Nähere Feststellungen in Zusammenhang mit einer allfälligen innerstaatliche Aufenthaltsalternative sind aus diesem Grund nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 221/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mwN). Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).
3.1.2. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.
3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.2. Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers gegeben:3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers gegeben:
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).
Im gegenständlichen Fall liegen exzeptionelle Umstände im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor:
Der Beschwerdeführer leidet ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten XXXX an einer schweren psychischen Erkrankung. Er benötigt eine medikamentöse Behandlung seiner Leiden mit den in den Feststellungen angeführten Medikamenten bzw. Wirkstoffen sowie eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung. Das Krankheitsbild indiziert ferner eine Psychotherapie und eine psychosoziale Begleitung mit regelmäßigen Gesprächen im Rahmen einer sozialarbeiterischen Betreuung. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat hätte ein Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers samt ernst zu nehmender Suizidgefahr zur Folge. Im Fall des Unterbleibens der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung besteht die Gefahr einer schweren depressiven Episode und letztlich ebenfalls die Gefahr eines Suizides.Der Beschwerdeführer leidet ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten römisch 40 an einer schweren psychischen Erkrankung. Er benötigt eine medikamentöse Behandlung seiner Leiden mit den in den Feststellungen angeführten Medikamenten bzw. Wirkstoffen sowie eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung. Das Krankheitsbild indiziert ferner eine Psychotherapie und eine psychosoziale Begleitung mit regelmäßigen Gesprächen im Rahmen einer sozialarbeiterischen Betreuung. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat hätte ein Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers samt ernst zu nehmender Suizidgefahr zur Folge. Im Fall des Unterbleibens der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung besteht die Gefahr einer schweren depressiven Episode und letztlich ebenfalls die Gefahr eines Suizides.
Eine angemessene Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist ausweislich der Feststellungen und den dazu im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen nicht gegeben. Die Behandlung psychischer Erkrankungen in öffentlichen Krankenanstalten in der Hauptstadt des Gouvernements Sulaimaniyya ist zwar grundsätzlich möglich. In Anbetracht des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers kann allerdings nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass er überhaupt selbständig dazu in der Lage ist, nach Sulaimaniyya (130 km vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt) zu reisen und dort verfügbare Behandlungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dazu tritt, dass die Qualität der Behandlungen schlecht ist und es an Personal mangelt. Die Behandlung erschöpft sich in der Regel in der Abgabe von Medikamenten, die ihrerseits oft nicht permanent zur Verfügung stehen und zuweilen von zweifelhafter Qualität sind. Da eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers ausweislich der eingeholten Gutachten erforderlich ist, stellt die bloße Abgabe von Medikamenten keine adäquate medizinische Behandlung dar. Die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten oder von Privatordinationen ist dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht möglich, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers wird daher im Fall einer Rückkehr in in der Herkunftsregion XXXX keine adäquate Behandlung erfahren. Infolge der Gefahr einer schweren depressiven Episode sowie von Suizidalität im Rückkehrfall ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Jedenfalls ist von einer Verkürzung der Lebenserwartung auszugehen im Sinn des, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einmal bei einer akuten exogenen Belastung Verletzungen zugefügt und sich suizidal geäußert hat und den eingeholten Gutachten nach mit einer Wiederholung suizidaler Handlungen zu rechnen ist. Eine angemessene Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist ausweislich der Feststellungen und den dazu im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen nicht gegeben. Die Behandlung psychischer Erkrankungen in öffentlichen Krankenanstalten in der Hauptstadt des Gouvernements Sulaimaniyya ist zwar grundsätzlich möglich. In Anbetracht des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers kann allerdings nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass er überhaupt selbständig dazu in der Lage ist, nach Sulaimaniyya (130 km vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt) zu reisen und dort verfügbare Behandlungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dazu tritt, dass die Qualität der Behandlungen schlecht ist und es an Personal mangelt. Die Behandlung erschöpft sich in der Regel in der Abgabe von Medikamenten, die ihrerseits oft nicht permanent zur Verfügung stehen und zuweilen von zweifelhafter Qualität sind. Da eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers ausweislich der eingeholten Gutachten erforderlich ist, stellt die bloße Abgabe von Medikamenten keine adäquate medizinische Behandlung dar. Die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten oder von Privatordinationen ist dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht möglich, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers wird daher im Fall einer Rückkehr in in der Herkunftsregion römisch 40 keine adäquate Behandlung erfahren. Infolge der Gefahr einer schweren depressiven Episode sowie von Suizidalität im Rückkehrfall ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Jedenfalls ist von einer Verkürzung der Lebenserwartung auszugehen im Sinn des, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einmal bei einer akuten exogenen Belastung Verletzungen zugefügt und sich suizidal geäußert hat und den eingeholten Gutachten nach mit einer Wiederholung suizidaler Handlungen zu rechnen ist.
3.2.3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat stellt etwa dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (statt aller VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 25.04.2017, Ra 2016/01/03079).3.2.3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat stellt etwa dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (statt aller VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 25.04.2017, Ra 2016/01/03079).
Der Beschwerdeführer verfügt den Feststellungen sowie den dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen zufolge über keine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat. Er ist aufgrund seiner Erkrankung – jedenfalls bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung – nicht in der Lage, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer psychisch schwer erkrankt ist und eine adäquate Behandlung seiner Leiden nicht erwartet werden kann, könnte seine Lebensgrundlage im Rückkehrfall in Ermangelung einer effektiven staatlichen Grundsicherung im Irak nur durch familiäre Unterstützung gesichert werden. Auch wenn nicht unwahrscheinlich ist, dass sich am Herkunftsort des Beschwerdeführers noch Angehörige aufhalten, konnten doch keine Feststellungen betreffend das Bestehen eines unterstützungswilligen und unterstützungsfähigen familiären Netzwerkes getroffen werden, das allenfalls die grundlegenden Bedürfnisse des Beschwerdeführers auf absehbare Zeit sicherstellen könnte.
In Anbetracht dessen besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in einer Lage ohne Einkommen und Vermögen sowie ohne Wohnmöglichkeit wiederfindet. Er wäre diesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen, im Zustand der Obdachlosigkeit auf freiwillige Zuwendungen Dritten angewiesen zu sein. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung – deren Behandlung gerade in einer solchen Situation in keinster Weise zu erwarten ist, was wiederum die Aufnahme eines Erwerbs noch unwahrscheinlicher erschienen lässt – wäre der Beschwerdeführer ferner gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzte, was seine Lage noch hoffnungsloser erschienen lässt. In Anbetracht des Zusammentreffend der erörterten Risikofaktoren liegen exzeptionelle Umstände im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor und es würde der vulnerable Beschwerdeführer im Ergebnis in eine hoffnungslose und seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten. In Anbetracht dessen besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in einer Lage ohne Einkommen und Vermögen sowie ohne Wohnmöglichkeit wiederfindet. Er wäre diesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen, im Zustand der Obdachlosigkeit auf freiwillige Zuwendungen Dritten angewiesen zu sein. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung – deren Behandlung gerade in einer solchen Situation in keinster Weise zu erwarten ist, was wiederum die Aufnahme eines Erwerbs noch unwahrscheinlicher erschienen lässt – wäre der Beschwerdeführer ferner gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzte, was seine Lage noch hoffnungsloser erschienen lässt. In Anbetracht des Zusammentreffend der erörterten Risikofaktoren liegen exzeptionelle Umstände im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor und es würde der vulnerable Beschwerdeführer im Ergebnis in eine hoffnungslose und seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten.
Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative kommt – entgegen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides – nicht in Betracht. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Irak ist der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ zufolge im Fall von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie dem Beschwerdeführer eine vorgeschlagene innerstaatliche Fluchtalternative nur dann zumutbar, wenn der Betroffene im betreffenden Gebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, das aus Mitgliedern seiner (erweiterten) Familie oder seines Stammes besteht, die bereit und fähig sind, dauerhafte Unterstützung bereitzustellen, um die identifizierten Bedürfnisse der Person auf nachhaltige – und wenn notwendig dauerhafte – Weise zu erfüllen. In Bezug auf die Stadt Bagdad, die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angeführt wird, vertritt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind (siehe die Seiten 140 ff des Berichtes). Dies tritt auf den vulnerablen Beschwerdeführer, die kein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Bagdad oder an anderen Orten des Irak verfügt, nicht zu. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative scheidet somit mangels Zumutbarkeit einer solchen im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 aus. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative kommt – entgegen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides – nicht in Betracht. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Irak ist der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ zufolge im Fall von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie dem Beschwerdeführer eine vorgeschlagene innerstaatliche Fluchtalternative nur dann zumutbar, wenn der Betroffene im betreffenden Gebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, das aus Mitgliedern seiner (erweiterten) Familie oder seines Stammes besteht, die bereit und fähig sind, dauerhafte Unterstützung bereitzustellen, um die identifizierten Bedürfnisse der Person auf nachhaltige – und wenn notwendig dauerhafte – Weise zu erfüllen. In Bezug auf die Stadt Bagdad, die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angeführt wird, vertritt der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind (siehe die Seiten 140 ff des Berichtes). Dies tritt auf den vulnerablen Beschwerdeführer, die kein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Bagdad oder an anderen Orten des Irak verfügt, nicht zu. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative scheidet somit mangels Zumutbarkeit einer solchen im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 aus.
Da auch keine Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegen, ist dem Beschwerdeführer in Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Da auch keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegen, ist dem Beschwerdeführer in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids sind bei diesem Ergebnis ersatzlos aufzuheben, da sie jeweils eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussetzen und eine solche abweisende Entscheidung nunmehr in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben ist. Insbesondere kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 nicht mehr in Betracht. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids sind bei diesem Ergebnis ersatzlos aufzuheben, da sie jeweils eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussetzen und eine solche abweisende Entscheidung nunmehr in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben ist. Insbesondere kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 nicht mehr in Betracht.
Über die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit unangefochten gebliebenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, rechtskräftig entschieden, sodass über die Beschwerde in diesem Umfang nicht nochmals abgesprochen werden darf. Die seinerzeitige Erledigung der gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde erweist sich rückblickend als verfrüht, wobei die nunmehr getroffene Entscheidung diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Teilerkenntnisses vom 28.08.2020 materiell derogiert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einräumung einer Aufenthaltsberechtigung nicht dazu verpflichtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuhalten. Über die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit unangefochten gebliebenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, L514 2234255-1/3E, rechtskräftig entschieden, sodass über die Beschwerde in diesem Umfang nicht nochmals abgesprochen werden darf. Die seinerzeitige Erledigung der gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde erweist sich rückblickend als verfrüht, wobei die nunmehr getroffene Entscheidung diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Teilerkenntnisses vom 28.08.2020 materiell derogiert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einräumung einer Aufenthaltsberechtigung nicht dazu verpflichtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuhalten.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit private Verfolgung psychische Erkrankung Religion Rückkehrsituation staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Suizidgefahr Verfolgungsgefahr VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2234255.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023