TE Vfgh Erkenntnis 2021/2/23 E1223/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrags betreffend einen bei seinen Einvernahmen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens, durch die Taliban verfolgt zu werden

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 90/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 agen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer (geb. 2002) ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Am 28. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatregion sehr schlecht sei. Er sei von einer Granate am rechten Bein getroffen worden und habe Verletzungen erlitten. Der Mullah hätte ihn aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen, um zu Ausbildungszwecken nach Pakistan zu reisen und am Jihad teilzunehmen. Eines Nachts seien die Taliban auch in das Haus seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin beschlossen, dass die ganze Familie ausreisen solle. An der iranisch-türkischen Grenze habe der Beschwerdeführer seine Familie verloren.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. November 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er vorbrachte, dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und getötet worden sei. Es sei ihm auch gelungen, wieder Kontakt zu seiner Mutter herzustellen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2020 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2019 – ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, zumal er seine Fluchtgeschichte "emotions- und teilnahmslos" geschildert habe. Im Übrigen sei zu erwarten, dass die Taliban Strafen bzw Gewaltmaßnahmen durchführten, wenn man sich einer Rekrutierung widersetze. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst ein Monat nach der angeblichen Bedrohung ausgereist sei. Schließlich hätte der Beschwerdeführer einerseits angegeben, über eine Facebook-Gruppe vom Tod seines Vaters erfahren zu haben; andererseits hätte er behauptet, dass ihm seine Mutter vom Tod seines Vaters erzählt hätte. Für das Bundesverwaltungsgericht sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter zu den näheren Umständen des Todes seines Vaters nicht befragt hätte, zumal der Beschwerdeführer doch mit entsprechenden Fragen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes anlässlich der mündlichen Verhandlung rechnen hätte müssen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Minderjährigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die relevanten Geschehnisse ausreichend wahrzunehmen, zu erinnern und wiederzugeben.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) sowie in den gemäß Art24 Abs2 GRC und Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie in den gemäß Art24 Abs2 GRC und Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert hätte, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hätte, dass die Taliban "um Mitternacht" zu ihm nach Hause gekommen wären. Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht, dass die Taliban "in der Nacht" bei ihm zu Hause gewesen wären. Die Formulierung "um Mitternacht" präzisiert die Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "in der Nacht" und kann daher – insbesondere unter Berücksichtigung der Beiziehung eines Dolmetschers – nicht ohne weiteres als Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet werden.

2.2. Außerdem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zu erwarten wäre, dass seitens der Taliban Strafen bzw Gewaltmaßnahmen durchgeführt würden, wenn man den "Wünschen der Taliban bezüglich einer Rekrutierung nicht nachkommt". Diese Ausführung findet in den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten keine Deckung und erweist sich daher als spekulativ (vgl VfGH 21.9.2017, E786/2017). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer dieser Annahme sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung entgegentritt, indem er auf näher bezeichnete Länderberichte verweist und ausführt, dass die Taliban eigene Verfahren für derartige Konstellationen etabliert hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat es verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.2.2. Außerdem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zu erwarten wäre, dass seitens der Taliban Strafen bzw Gewaltmaßnahmen durchgeführt würden, wenn man den "Wünschen der Taliban bezüglich einer Rekrutierung nicht nachkommt". Diese Ausführung findet in den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten keine Deckung und erweist sich daher als spekulativ vergleiche VfGH 21.9.2017, E786/2017). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer dieser Annahme sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung entgegentritt, indem er auf näher bezeichnete Länderberichte verweist und ausführt, dass die Taliban eigene Verfahren für derartige Konstellationen etabliert hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat es verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.

2.3. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Schießerei zwischen den Taliban und der Polizei von einer Granate getroffen worden und hätte Verbrennungen erlitten, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dies keine typischen Verletzungen seien, die von Granaten stammten. Wie es zu diesem Schluss gelangt, legt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht dar. Auch diese Begründung ist daher nicht nachvollziehbar.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies weder bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung, noch in der Begründung seines Erkenntnisses ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahmen minderjährig war (vgl zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung VfGH 8.6.2020, E1043/2020).2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies weder bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung, noch in der Begründung seines Erkenntnisses ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahmen minderjährig war vergleiche zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung VfGH 8.6.2020, E1043/2020).

3. Damit erweist sich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes in wesentlichen Teilen als nicht nachvollziehbar und spekulativ, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet wird.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1223.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten