Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W289 2108800-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch fünf. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.08.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
2. Mit Schreiben vom 12.09.2023 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurden Kostenersatz und Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr beantragt.
3. Das BFA legte am 13.09.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Überdies langte am 13.09.2023, nach Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA beim BVwG ein.
4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 13.09.2023 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde bereits zeitnah nach seinem Asylantrag straffällig und befand sich von 27.11.2005 bis 23.12.2005 in Strafhaft.
1.1.2. Am 04.04.2007 stellte das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des BF ein. Mit Bescheid des BAA vom 29.07.2010 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Abschiebung verhängt.
1.1.3. Mit Entscheidung der BPD Wien vom 11.08.2010 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot iHv 10 Jahren erlassen; diese Entscheidung wurde am 25.08.2010 rechtskräftig. Mit Bescheid des BAA vom 10.01.2011 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.1.4. Im Stande der Strafhaft (von 19.06.2010 bis 18.04.2011) stellte der BF am 18.02.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In den ersten beiden Asylverfahren gab der BF eine falsche Identität an, nämlich XXXX , geb. am XXXX .1.1.4. Im Stande der Strafhaft (von 19.06.2010 bis 18.04.2011) stellte der BF am 18.02.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In den ersten beiden Asylverfahren gab der BF eine falsche Identität an, nämlich römisch 40 , geb. am römisch 40 .
1.1.5. Am 19.04.2011 erging das Ersuchen des BFA an die nigerianische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX .1.1.5. Am 19.04.2011 erging das Ersuchen des BFA an die nigerianische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 .
1.1.6. Mit Bescheid des BAA vom 04.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Am 05.08.2011 wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof eingestellt. Der BF tauchte erneut unter und wurde am 11.05.2012 gemäß Dublin-Verordnung aus Norwegen überstellt. Der BF wurde vom BFA im Stande der Anhaltung am 02.06.2015 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen und erhielt das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise.
1.1.7. Am 16.06.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des BFA vom 17.03.2017 abgewiesen wurde. Es wurde eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. XXXX , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft.1.1.7. Am 16.06.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des BFA vom 17.03.2017 abgewiesen wurde. Es wurde eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft.
1.1.8. Am 17.06.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Am 06.08.2020 wurde vom BFA ein Mitwirkungsbescheid erlassen zur Identitätsfeststellung bei der nigerianischen Delegation am 13.08.2020, woraufhin im Ergebnis die Staatsangehörigkeit des BF Nigeria bestätigt wurde.1.1.8. Am 17.06.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 06.08.2020 wurde vom BFA ein Mitwirkungsbescheid erlassen zur Identitätsfeststellung bei der nigerianischen Delegation am 13.08.2020, woraufhin im Ergebnis die Staatsangehörigkeit des BF Nigeria bestätigt wurde.
1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 55 Abs. 1 AsylG) gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11.08.2022, Zl. XXXX ab; diese Entscheidung erwuchs am 11.08.2022 in Rechtskraft.1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG) gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11.08.2022, Zl. römisch 40 ab; diese Entscheidung erwuchs am 11.08.2022 in Rechtskraft.
1.1.10. Am 24.10.2022 wurde vom BFA ein weiterer Mitwirkungsbescheid zur Identitätsfeststellung bei der nigerianischen Delegation am 03.11.2022 und eine Verfahrensanordnung Rückkehrberatung erlassen. Der Bescheid wurde jedoch nicht behoben und der BF blieb dem Delegationstermin fern. Es wurde sohin ein neuerlicher Mitwirkungsbescheid am 04.11.2022 erlassen für den Delegationstermin am 17.11.2022. Auch dieser Bescheid wurde bei der LPD jedoch nicht behoben und leistete der BF der Mitwirkung keine Folge.
1.1.11. Am 22.11.2022 wurden ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und Durchsuchungsauftrag erlassen. Beim Festnahmeversuch vom 23.11.2022 wurde den einschreitenden Beamt*innen vom Mieter an der im ZMR aufscheinenden Adresse mitgeteilt, dass dieser dem BF lediglich die Möglichkeit einer Meldeanschrift gab, der BF aber nicht tatsächlich bei ihm Unterkunft nimmt (vgl. XXXX ). Daher wurde mit 23.11.2022 eine amtliche Abmeldung von der im ZMR aufscheinenden Adresse veranlasst.1.1.11. Am 22.11.2022 wurden ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und Durchsuchungsauftrag erlassen. Beim Festnahmeversuch vom 23.11.2022 wurde den einschreitenden Beamt*innen vom Mieter an der im ZMR aufscheinenden Adresse mitgeteilt, dass dieser dem BF lediglich die Möglichkeit einer Meldeanschrift gab, der BF aber nicht tatsächlich bei ihm Unterkunft nimmt vergleiche römisch 40 ). Daher wurde mit 23.11.2022 eine amtliche Abmeldung von der im ZMR aufscheinenden Adresse veranlasst.
1.1.12. Am 16.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.1.1.12. Am 16.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
1.1.13. Am 20.08.2023 wurde der BF im Zuge eines polizeilichen Einsatzes einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist und ein Festnahmeauftrag gegen ihn vorliegt. Der Festnahmeauftrag wurde vollzogen und der BF in das PAZ XXXX überstellt.1.1.13. Am 20.08.2023 wurde der BF im Zuge eines polizeilichen Einsatzes einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist und ein Festnahmeauftrag gegen ihn vorliegt. Der Festnahmeauftrag wurde vollzogen und der BF in das PAZ römisch 40 überstellt.
1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.08.2023 wurde (nach erfolgter Einvernahme) über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 21.08.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.08.2023 wurde (nach erfolgter Einvernahme) über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 21.08.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ).
1.1.15. Am 22.08.2023 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte.
1.1.16. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen.1.1.16. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.
1.1.17. Am 25.08.2023 wurde der BF im Stande der Schubhaft der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dem BF wurde seitens der Botschaft die freiwillige Rückkehr nahegelegt.
1.1.18. Am 04.09.2023 verweigerte der BF ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch (vgl. XXXX ).1.1.18. Am 04.09.2023 verweigerte der BF ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch vergleiche römisch 40 ).
1.1.19. Am 08.09.2023 langte die Zustimmung der nigerianischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung ein (vgl. XXXX ).1.1.19. Am 08.09.2023 langte die Zustimmung der nigerianischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung ein vergleiche römisch 40 ).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt.
1.2.2. Der BF ist ledig und hat im Bundesgebiet einen am XXXX geborenen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt. Er führte in Österreich bis XXXX 2017 eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen. Aus der Beziehung entstammt das gemeinsame Kind, das in Österreich geboren wurde. Der BF lebt nicht mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zwischen dem BF und dem Sohn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.03.2019 untersagt, weil beim Sohn eine Verhaltensstörung vor dem möglichen Hintergrund frühkindlicher Gewalterfahrung (ausgehend vom Kindesvater) und verzögerte Sprachentwicklung diagnostiziert wurden (vgl. XXXX ). Der BF hat seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn und leistet seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen. Die Mutter des Kindes hat die Obsorge. Es liegt kein aufrechtes Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Seine übrigen Familienangehörigen (Mutter und XXXX Schwestern) leben in Nigeria (vgl. XXXX ).1.2.2. Der BF ist ledig und hat im Bundesgebiet einen am römisch 40 geborenen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt. Er führte in Österreich bis römisch 40 2017 eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen. Aus der Beziehung entstammt das gemeinsame Kind, das in Österreich geboren wurde. Der BF lebt nicht mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zwischen dem BF und dem Sohn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.03.2019 untersagt, weil beim Sohn eine Verhaltensstörung vor dem möglichen Hintergrund frühkindlicher Gewalterfahrung (ausgehend vom Kindesvater) und verzögerte Sprachentwicklung diagnostiziert wurden vergleiche römisch 40 ). Der BF hat seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn und leistet seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen. Die Mutter des Kindes hat die Obsorge. Es liegt kein aufrechtes Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Seine übrigen Familienangehörigen (Mutter und römisch 40 Schwestern) leben in Nigeria vergleiche römisch 40 ).
1.2.3. Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.12.2005 wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Sechs Monate davon wurden ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2.3. Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.12.2005 wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Sechs Monate davon wurden ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit weiterem Urteil desselben Gerichts vom 23.07.2010 wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SMG sowie wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit weiterem Urteil desselben Gerichts vom 23.07.2010 wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 SMG sowie wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.06.2016 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.06.2016 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.05.2018 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.05.2018 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.2.4. Der BF wird seit 21.08.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.5. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF reiste erstmalig am 09.08.2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederholt (bei den ersten beiden Anträgen unter Angabe einer falschen Identität) unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Am 11.05.2012 wurde er gemäß Dublin-Verordnung aus Norwegen überstellt und befindet sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihm im Zuge seines Asylverfahrens von 23.09.2015 bis 11.04.2017 ein Aufenthaltsrecht zukam.
1.3.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 mitsamt Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. XXXX , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft und ist nach wie vor durchsetzbar.1.3.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 mitsamt Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft und ist nach wie vor durchsetzbar.
1.3.3. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
1.3.4. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist mehrfach untergetaucht, weshalb seine Verfahren wiederholt eingestellt werden mussten. Der BF leistete mehrfach Mitwirkungsbescheiden keine Folge und behob die entsprechenden Bescheide nicht. Beim Festnahmeversuch vom 23.11.2022 wurde den einschreitenden Beamt*innen vom Mieter an der im ZMR aufscheinenden Adresse mitgeteilt, dass dieser dem BF lediglich die Möglichkeit einer Meldeanschrift gab, der BF aber nicht tatsächlich bei ihm Unterkunft nimmt. Am 20.08.2023 wurde der BF im Zuge eines polizeilichen Einsatzes einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist und ein Festnahmeauftrag gegen ihn vorliegt.
1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Er versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
1.3.6. Der BF ist vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden.
1.3.7. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Nigeria zu entziehen.
1.3.8. Der BF hat in Österreich weder aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er hat in Österreich zwar einen Sohn, ist jedoch weder obsorgeberechtigt noch hat er ihn die letzten drei Jahre gesehen. Der BF ist beruflich nicht in Österreich verankert, ging vielmehr der Schwarzarbeit nach und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt vielmehr von der Grundversorgung. Der BF verfügt trotz aufrechter Meldung über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.9. Die Zusammenarbeit mit den nigerianischen Vertretungsbehörden ist gut. Im Jahr 2023 sind von der nigerianischen Botschaft 48 HRZ ausgestellt worden. Im Jahr 2022 sind 119 HRZ ausgestellt worden. Im Jahr 2023 sind bisher 85 Abschiebungen durchgeführt worden. Im Jahr 2022 waren es 104 Abschiebungen.
Der BF wurde am 25.08.2023 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Delegation vorgeführt. Die Staatsangehörigkeit Nigeria konnte bestätigt werden. Dem BF wurde seitens der Botschaft die freiwillige Rückkehr nahegelegt. Am 04.09.2023 verweigerte der BF jedoch ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch. Die nigerianische Botschaft hat dem BFA daraufhin am 08.09.2023 eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung übermittelt. Es ist mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Die weitere Vorgehensweise ist die Rückführung des BF.
Derzeit ist es möglich, Nigeria auf dem Luftweg zu erreichen. Abschiebungen nach Nigeria sind realistisch möglich und sind fallgegenständlich sowohl die zeitnahe HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 und 11.08.2022 in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde sowie auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde anlässlich der Inschubhaftnahme, die ebenfalls dem Akt entnommen werden kann. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Dass er Staatsangehöriger von Nigeria ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt und auch von der nigerianischen Delegation bestätigt.
Das BFA legte bereits seinem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF ledig ist und keine Obsorgepflichten hat. Auch legte das BFA dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF zwar einen Sohn in Österreich hat, er mit diesem jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und diesen auch schon drei Jahre lang nicht gesehen hat. Dies gab der BF auch selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 21.08.2023 neben dem Umstand, dass die Mutter des BF und seine XXXX Schwestern in Nigeria sind, an. Dass der Kontakt zwischen dem BF und dem Sohn mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 12.03.2019 untersagt wurde, weil beim Sohn eine Verhaltensstörung vor dem möglichen Hintergrund frühkindlicher Gewalterfahrung (ausgehend vom Kindesvater) und verzögerte Sprachentwicklung diagnostiziert wurden, ergibt sich ebenfalls aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie einer Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019. Daraus und mangels Vorlage etwaiger anderslautender Unterlagen ergibt sich auch, dass der BF seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen mehr an sein Kind bezahlt.Das BFA legte bereits seinem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF ledig ist und keine Obsorgepflichten hat. Auch legte das BFA dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF zwar einen Sohn in Österreich hat, er mit diesem jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und diesen auch schon drei Jahre lang nicht gesehen hat. Dies gab der BF auch selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 21.08.2023 neben dem Umstand, dass die Mutter des BF und seine römisch 40 Schwestern in Nigeria sind, an. Dass der Kontakt zwischen dem BF und dem Sohn mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 12.03.2019 untersagt wurde, weil beim Sohn eine Verhaltensstörung vor dem möglichen Hintergrund frühkindlicher Gewalterfahrung (ausgehend vom Kindesvater) und verzögerte Sprachentwicklung diagnostiziert wurden, ergibt sich ebenfalls aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie einer Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019. Daraus und mangels Vorlage etwaiger anderslautender Unterlagen ergibt sich auch, dass der BF seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen mehr an sein Kind bezahlt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des BF.
Dass der BF seit dem 21.08.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 21.08.2023 sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig ist, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF in einem Ausmaß, dass dieser nicht haftfähig wäre und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur jeweiligen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem Ergebnis der unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz des BF, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 mitsamt Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. XXXX , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft. Zum Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde des BF ist auszuführen, dass die Rückkehrentscheidung, wie dargelegt, nicht ihre Wirksamkeit verloren hat, da im Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausführlich abgewogen wurde und seither keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten sind. Der BF hatte bereits zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Dass der BF auch derzeit keinen Kontakt zu seinem Sohn hat und ledig ist, hat er selbst angegeben. Der BF hat nach wie vor keine aufrechten familiären Bindungen im Bundesgebiet, seine Mutter und Schwestern hingegen leben in Nigeria. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet ist nicht vorhanden. Ebenso wenig sind Hinweise auf ein besonders ausgeprägtes Privatleben beim BF hervorgekommen. Daran vermögen auch der mit Beschwerde vorgelegte Hubstapler-Führerausweis und das übermittelte Unterstützungsschreiben eines Freundes nichts zu ändern. Die verhängte Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung fußt daher auf einem durchsetzbaren Titel.Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 mitsamt Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 11.09.2019 in Rechtskraft. Zum Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde des BF ist auszuführen, dass die Rückkehrentscheidung, wie dargelegt, nicht ihre Wirksamkeit verloren hat, da im Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2019 das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausführlich abgewogen wurde und seither keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten sind. Der BF hatte bereits zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Dass der BF auch derzeit keinen Kontakt zu seinem Sohn hat und ledig ist, hat er selbst angegeben. Der BF hat nach wie vor keine aufrechten familiären Bindungen im Bundesgebiet, seine Mutter und Schwestern hingegen leben in Nigeria. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet ist nicht vorhanden. Ebenso wenig sind Hinweise auf ein besonders ausgeprägtes Privatleben beim BF hervorgekommen. Daran vermögen auch der mit Beschwerde vorgelegte Hubstapler-Führerausweis und das übermittelte Unterstützungsschreiben eines Freundes nichts zu ändern. Die verhängte Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung fußt daher auf einem durchsetzbaren Titel.
Dem Beschwerdevorbringen der Bereitschaft zur Mitwirkung des BF und seiner Erreichbarkeit für die Behörde ist entgegenzuhalten, dass der BF über Jahre hinweg kaum für die Behörde erreichbar war. Er reiste unter Verwendung einer falschen Identität illegal in das Bundesgebiet ein und verwendete diese Identität auch für seine ersten beiden Asylverfahren. Seine insgesamt drei Asylanträge wurden allesamt als unbegründet abgewiesen. Die ersten zwei Verfahren mussten aufgrund seines unbekannten Aufenthalts eingestellt werden und reiste er zudem illegal nach Norwegen weiter. Er kam im Anschluss der Verfahren seiner Verpflichtung zur Ausreise auch nie nach, verblieb vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet, hielt sich in weiterer Folge mehrfach zumindest zeitweise im Verborgenen auf und verzögerte durch Stellung mehrerer Anträge auf humanitäres Aufenthaltsrecht und aufgrund seines unsteten Aufenthaltes die Ausstellung eines HRZ. Das Familienleben wurde vom BF zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst war. Es liegt, wie dargelegt, aktuell im Bundesgebiet auch kein tatsächliches Familienleben vor, da seit dem Jahr 2017 kein gemeinsamer Haushalt mit seinem Sohn besteht, ihm gerichtlich bereits das Kontaktrecht entzogen wurde und er seinen Sohn laut seinen eigenen Angaben seit 3 Jahren auch nicht gesehen hat.
Weiters liegen, vor allem in Anbetracht der Aufenthaltsdauer, keine wesentlichen Integrationsmerkmale vor, die nicht bereits einer Beurteilung im Rahmen der Prüfung der nach wie vor durchsetzbaren Rückkehrentscheidung durch das BVwG unterzogen worden wären. Sein rechtmäßiger Aufenthalt fußte auf unberechtigten Asylanträgen. Sein langer Verbleib im Bundesgebiet ist seiner Ausreiseunwilligkeit geschuldet. Er steht mit niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis und finanzierte sich sein Leben in Österreich durch Leistungen aus der Grundversorgung und laut eigenen Angaben durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. So gab der BF auch in der Einvernahme beim BFA am 21.08.2023 an, dass er weiterhin illegal erwerbstätig sein wird.
Dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ ist und vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam und die Mitwirkungsbescheide nicht behob und hierzu im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 21.08.2023 angab: „F: Die letzten beiden Mitwirkungsbescheide, die dazu dienten, dass Sie die Vorführtermine bei der nigerianischen Botschaft wahrnehmen, konnten Ihnen nicht zugestellt werden, da Sie die Post nicht entgegennahmen und die Wohnungstüre nie öffneten. Somit bestand in der Vergangenheit weder eine Greifbarkeit noch eine postalische Erreichbarkeit Ihrer Person. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe diese Termine nicht wahrgenommen, weil ich Österreich nicht verlassen möchte. Ich bin bewusst ferngeblieben“. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit ersichtlich, dass der BF keinerlei Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Er gab in derselben Einvernahme sogar zu Protokoll, dass sein Reisepass vielleicht im Keller sei und er ihn nicht vorgelegt habe, weil ihn keiner danach gefragt habe. Dies ist jedoch angesichts des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar, da der BF mehrfach nach identitätsbezeugenden Dokumenten gefragt worden war. Dass der BF keinen gesicherten Wohnsitz hat und er sich nicht an seiner zuletzt im ZMR aufscheinenden Adresse, XXXX , aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zur Wohnsituation in der Einvernahme, wonach er sich noch keine Gedanken gemacht hat, wo er wohnen könne, er werde schon eine Unterkunft finden und habe viele Möglichkeiten, unterzukommen. Damit ist er jedoch nicht ortsgebunden, hat vielmehr keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Einen Wohnungsschlüssel hatte der BF ebenfalls nicht, wie sich aus der Einvernahme ergibt. Dass er an der ZMR-Adresse nicht wohnhaft war, wurde zudem durch die LPD festgestellt. Damit war der BF für die Behörde nicht greifbar, kann vielmehr jederzeit erneut untertauchen und sich der bevorstehenden Abschiebung entziehen. Da der BF nicht rückkehrwillig ist, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst groß, dass er nach Erhalt der Information zur bevorstehenden Abschiebung erneut untertauchen wird – oder sonst ein Verhalten setzen wird, um seine Abschiebung zu verhindern und seinen illegalen Aufenthalt mit allen Mitteln aufzuschieben versuchen wird.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit ersichtlich, dass der BF keinerlei Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Er gab in derselben Einvernahme sogar zu Protokoll, dass sein Reisepass vielleicht im Keller sei und er ihn nicht vorgelegt habe, weil ihn keiner danach gefragt habe. Dies ist jedoch angesichts des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar, da der BF mehrfach nach identitätsbezeugenden Dokumenten gefragt worden war. Dass der BF keinen gesicherten Wohnsitz hat und er sich nicht an seiner zuletzt im ZMR aufscheinenden Adresse, römisch 40 , aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zur Wohnsituation in der Einvernahme, wonach er sich noch keine Gedanken gemacht hat, wo er wohnen könne, er werde schon eine Unterkunft finden und habe viele Möglichkeiten, unterzukommen. Damit ist er jedoch nicht ortsgebunden, hat vielmehr keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Einen Wohnungsschlüssel hatte der BF ebenfalls nicht, wie sich aus der Einvernahme ergibt. Dass er an der ZMR-Adresse nicht wohnhaft war, wurde zudem durch die LPD festgestellt. Damit war der BF für die Behörde nicht greifbar, kann vielmehr jederzeit erneut untertauchen und sich der bevorstehenden Abschiebung entziehen. Da der BF nicht rückkehrwillig ist, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst groß, dass er nach Erhalt der Information zur bevorstehenden Abschiebung erneut untertauchen wird – oder sonst ein Verhalten setzen wird, um seine Abschiebung zu verhindern und seinen illegalen Aufenthalt mit allen Mitteln aufzuschieben versuchen wird.
Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, hat er selbst im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 22.08.2023 angegeben. Sodann wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Am 04.09.2023 verweigerte der BF schließlich ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch, obwohl ihm zuvor seitens der Botschaft die freiwillige Rückkehr nahgelegt wurde.Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, hat er selbst im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 22.08.2023 angegeben. Sodann wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Am 04.09.2023 verweigerte der BF schließlich ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch, obwohl ihm zuvor seitens der Botschaft die freiwillige Rückkehr nahgelegt wurde.
Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Vielmehr besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts des bisherigen Verhaltens des BF und seiner Intention sowie insbesondere seiner nunmehr greifbaren Abschiebung nach Nigeria die Gefahr, dass der BF in Freiheit belassen neuerlich untertauchen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten, selbst unter der Annahme, dass er bei dem mit Beschwerde namhaften gemachten Freund wohnen könnte, ändern wird, weshalb die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleiben konnte.
Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung, welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die zeitnahe HRZ-Ausstellung und eine Abschiebung des BF nach Nigeria innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seiner Asylverfahren) seinem Verfahren bzw. den Behörden (auch unter Angabe einer falschen Identität) bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich das BFA in seinem Mandatsbescheid erkennbar (auch) auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt hat, indem es angab, dass der BF in seinen ersten beiden Asylverfahren bewusst eine andere Identität angegeben hat und unbekannten Aufenthaltes war, um seine Abschiebung nach Nigeria zu erschweren.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seiner Asylverfahren) seinem Verfahren bzw. den Behörden (auch unter Angabe einer falschen Identität) bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich das BFA in seinem Mandatsbescheid erkennbar (auch) auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt hat, indem es angab, dass der BF in seinen ersten beiden Asylverfahren bewusst eine andere Identität angegeben hat und unbekannten Aufenthaltes war, um seine Abschiebung nach Nigeria zu erschweren.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erweise sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Gegenständlich liegen jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass sich der Sachverhalt maßgeblich zu Gunsten des BF geändert hätte. Diesbezüglich wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 verwiesen, welche insbesondere bereits die lange (großteils unrechtmäßige) Aufenthaltsdauer aufgrund von Verfahrensverzögerungen und Angaben einer falschen Identität des BF, sein nicht besonders ausgeprägtes Privatleben und den Umstand, dass ein Sohn in Österreich lebt, jedoch kein aufrechtes Familienleben besteht, sowie die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen berücksichtigt hat. Auch wurde der am 17.06.2020 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gem. § 55 Abs. 1 AsylG) gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und erwuchs auch diese Entscheidung aufgrund eines rezenten Erkenntnisses des BVwG mit 11.08.2022 in Rechtskraft. Der zuletzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG wiederum wurde unter Berücksichtigung der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, der langen (unrechtmäßigen) Aufenthaltsdauer und des nicht besonders ausgeprägten Privat- und Familienlebens ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 zurückgewiesen. Der BF geht nach wie vor keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 06.09.2019 ist daher nach wie vor durchsetzbar.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erweise sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Gegenständlich liegen jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass sich der Sachverhalt maßgeblich zu Gunsten des BF geändert hätte. Diesbezüglich wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 verwiesen, welche insbesondere bereits die lange (großteils unrechtmäßige) Aufenthaltsdauer aufgrund von Verfahrensverzögerungen und Angaben einer falschen Identität des BF, sein nicht besonders ausgeprägtes Privatleben und den Umstand, dass ein Sohn in Österreich lebt, jedoch kein aufrechtes Familienleben besteht, sowie die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen berücksichtigt hat. Auch wurde der am 17.06.2020 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG) gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und erwuchs auch diese Entscheidung aufgrund eines rezenten Erkenntnisses des BVwG mit 11.08.2022 in Rechtskraft. Der zuletzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wiederum wurde unter Berücksichtigung der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, der langen (unrechtmäßigen) Aufenthaltsdauer und des nicht besonders ausgeprägten Privat- und Familienlebens ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023 zurückgewiesen. Der BF geht nach wie vor keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 06.09.2019 ist daher nach wie vor durchsetzbar.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF hat zwar einen Sohn, der in Österreich lebt. Er hat jedoch seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm und leistet seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen an ihn. Der Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.03.2019 zudem untersagt. Die Mutter des Kindes hat die Obsorge. Es liegt kein aufrechtes Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Seine übrigen Familienangehörigen (Mutter und XXXX Schwestern) leben in Nigeria. Es bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine etwaig von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit oder Unterstützung vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Soweit der BF über eine Wohnmöglichkeit bei dem mit Beschwerde genannten Freund verfügt, wird festgehalten, dass der BF für die Behörden bereits in der Vergangenheit nicht ausreichend greifbar war. Er war auch zuletzt bei einem Freund aufrecht gemeldet, dies hat ihn jedoch nicht vom Untertauchen (und der mangelnden Mitwirkung) bewahrt. Dies gilt gleichermaßen betreffend seinen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Auch dieser konnte den BF nicht vom Untertauchen abhalten. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung, lebt vielmehr von der Grundversorgung und geht der Schwarzarbeit nach.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF hat zwar einen Sohn, der in Österreich lebt. Er hat jedoch seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm und leistet seit 2018 keine Geld- und Sachleistungen an ihn. Der Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.03.2019 zudem untersagt. Die Mutter des Kindes hat die Obsorge. Es liegt kein aufrechtes Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Seine übrigen Familienangehörigen (Mutter und römisch 40 Schwestern) leben in Nigeria. Es bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine etwaig von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit oder Unterstützung vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Soweit der BF über eine Wohnmöglichkeit bei dem mit Beschwerde genannten Freund verfügt, wird festgehalten, dass der BF für die Behörden bereits in der Vergangenheit nicht ausreichend greifbar war. Er war auch zuletzt bei einem Freund aufrecht gemeldet, dies hat ihn jedoch nicht vom Untertauchen (und der mangelnden Mitwirkung) bewahrt. Dies gilt gleichermaßen betreffend seinen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Auch dieser konnte den BF nicht vom Untertauchen abhalten. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung, lebt vielmehr von der Grundversorgung und geht der Schwarzarbeit nach.
Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine aufrechte familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig und mittellos, was sich anhand der Anhaltedatei, die keine verfügbaren Mittel ausweist, erheben ließ. Zudem stellte der BF aus eben jenem Grund einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er dabei unter anderem auch angab, keine Alimente zahlen zu können. Der BF ist zudem nicht beruflich verwurzelt, ging vielmehr der Schwarzarbeit nach.
Weiterhin sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (und mehrfache Abweisung bzw. Zurückweisung seiner Anträge) hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits vier Mal rechtskräftig (u.a. wegen Suchtgiftdelikten) verurteilt wurde. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche insbesondere auch Suchtmitteldelikte und Körperverletzungen betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (und mehrfache Abweisung bzw. Zurückweisung seiner Anträge) hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits vier Mal rechtskräftig (u.a. wegen Suchtgiftdelikten) verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche insbesondere auch Suchtmitteldelikte und Körperverletzungen betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.6. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 21.08.2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist.3.1.6. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 21.08.2023 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist.
Wie bereits dargelegt, liegt eine gute Zusammenarbeit mit den nigerianischen Vertretungsbehörden vor. Der BF wurde am 25.08.2023 bereits zwecks Erlangung eines HRZ der nigerianischen Delegation vorgeführt. Die Staatsangehörigkeit Nigeria konnte bestätigt werden. Dem BF wurde seitens der Botschaft die freiwillige Rückkehr nahegelegt. Am 04.09.2023 verweigerte er jedoch ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch. Die nigerianische Botschaft hat dem BFA daraufhin am 08.09.2023 eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung übermittelt. Es ist somit mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Die weitere Vorgehensweise ist die Rückführung des BF. Im Jahr 2023 sind von der nigerianischen Botschaft 48 HRZ ausgestellt worden. Im Jahr 2022 sind 119 HRZ ausgestellt worden. Im Jahr 2023 sind bisher 85 Abschiebungen durchgeführt worden, während im Jahr 2022 104 Abschiebungen stattfanden.
Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Derzeit ist es möglich, Nigeria auf dem Luftweg zu erreichen. Fallgegenständlich sind sowohl die zeitnahe HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Derzeit ist es möglich, Nigeria auf dem Luftweg zu erreichen. Fallgegenständlich sind sowohl die zeitnahe HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.
3.1.7. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde und der Schwarzarbeit nachging sowie sich bereits dem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben. Dies umso mehr, als der BF auch vor seiner Inschubhaftnahme zuletzt im Verborgenen gelebt hat, indem er sich eines Scheinwohnsitzes bediente und nicht am Verfahren mitwirkte.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde und der Schwarzarbeit nachging sowie sich bereits dem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben. Dies umso mehr, als der BF auch vor seiner Inschubhaftnahme zuletzt im Verborgenen gelebt hat, indem er sich eines Scheinwohnsitzes bediente und nicht am Verfahren mitwirkte.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.
Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Der BF beantragte den Zuspruch des Aufwandersatzes im Umfang der Eingabengebühr iHv 30,- Euro.
3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt 426,20 Euro. 3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt 426,20 Euro.
3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.4. Zu A) V. – Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe3.4. Zu A) römisch fünf. – Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,- Euro.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,- Euro.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfe VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2108800.2.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023