Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W289 2276092-1/8E
W289 2276092-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, gegen die Festnahme am 17.07.2023 und Anhaltung von 17.07.2023 bis 19.07.2023 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, gegen die Festnahme am 17.07.2023 und Anhaltung von 17.07.2023 bis 19.07.2023 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023, zu Recht:
I.römisch eins.
A)
1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Festnahme am 17.07.2023 und Anhaltung von 17.07.2023 bis 19.07.2023) wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Festnahme am 17.07.2023 und Anhaltung von 17.07.2023 bis 19.07.2023) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
A)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nach Rumänien überstellt. Am 03.08.2023 langten Beschwerden des BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin nannte der BF eine Zustellbevollmächtigte mitsamt Adresse und beantragte, die Festnahme am 17.07.2023 und die darauf gestützte Anhaltung (hg. protokolliert zu W289 2276092-2), sowie den Schubhaftbescheid vom 18.07.2023 und die Anhaltung in Schubhaft (W289 2276092-1) für rechtswidrig zu erklären. Es wurde kein Kostenersatz begehrt.
Das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 03.08.2023 eine Stellungnahme an das BVwG. Darin beantragte das BFA nach Darlegung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde dem BF Parteiengehör gewährt. Der BF übermittelte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Rumäniens, war im Zeitraum von 13.01.2011 bis 18.03.2011 in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet. Zwischen 22.03.2011 und 16.03.2014 war er in längeren Abständen insgesamt drei Mal an unterschiedlichen Adressen aufrecht gemeldet. Er war von 14.04.2014 bis 18.09.2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am 18.09.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“, da er zu diesem Zeitpunkt verheiratet war.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.08.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.08.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.
1.3. Der BF war im Zeitraum 09.06.2020 bis 16.06.2020 in der JA XXXX aufrecht gemeldet.1.3. Der BF war im Zeitraum 09.06.2020 bis 16.06.2020 in der JA römisch 40 aufrecht gemeldet.
1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 16.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Überdies wurde die Weisung erteilt, der BF müsse sich einem Anti-Gewalttraining gekoppelt mit einer Alkoholentzugstherapie unterziehen.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 16.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Überdies wurde die Weisung erteilt, der BF müsse sich einem Anti-Gewalttraining gekoppelt mit einer Alkoholentzugstherapie unterziehen.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.06.2021 durch persönliche Ausfolgung/Übernahme rechtswirksam zugestellt und ist am 14.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Dieses Aufenthaltsverbot weist eine Gültigkeit bis 03.09.2027 auf (vgl. XXXX ).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.06.2021 durch persönliche Ausfolgung/Übernahme rechtswirksam zugestellt und ist am 14.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Dieses Aufenthaltsverbot weist eine Gültigkeit bis 03.09.2027 auf vergleiche römisch 40 ).
1.6. Dem BF wurde via BBU die freiwillige Rückkehr nach Rumänien unter Übernahme der Reisekosten bewilligt. Am 03.09.2021 ist der BF mit zwei Söhnen ( XXXX und XXXX geboren) am Luftweg nach Rumänien ausgereist.1.6. Dem BF wurde via BBU die freiwillige Rückkehr nach Rumänien unter Übernahme der Reisekosten bewilligt. Am 03.09.2021 ist der BF mit zwei Söhnen ( römisch 40 und römisch 40 geboren) am Luftweg nach Rumänien ausgereist.
1.7. Am 17.07.2023 um 17:38 Uhr wurde der unterstandslose BF in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge eines Einsatzes aufgegriffen und gemäß einem Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme verhielt sich der BF aggressiv. Dem BF wurden sowohl der Festnahmegrund mitgeteilt als auch ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch ausgefolgt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.7. Am 17.07.2023 um 17:38 Uhr wurde der unterstandslose BF in römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge eines Einsatzes aufgegriffen und gemäß einem Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme verhielt sich der BF aggressiv. Dem BF wurden sowohl der Festnahmegrund mitgeteilt als auch ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch ausgefolgt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ).
1.8. Mit 18.07.2023 erging ein Abschiebeauftrag zur Abschiebung am Landweg für den 20.07.2023 mit Übergabe an die ungarischen Behörden (zur Durchbeförderung nach Rumänien) um 17:00 Uhr via PKZ XXXX .1.8. Mit 18.07.2023 erging ein Abschiebeauftrag zur Abschiebung am Landweg für den 20.07.2023 mit Übergabe an die ungarischen Behörden (zur Durchbeförderung nach Rumänien) um 17:00 Uhr via PKZ römisch 40 .
1.9. Infolge des Umstandes, dass die Abschiebung ab Anhaltung am 17.07.2023 um 17:38 Uhr möglicherweise nicht innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden infolge des vollzogenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vollzogen werden konnte, wurde mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zl. XXXX , die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 19.07.2023 um 14:30 Uhr zugestellt und somit in Vollzug gesetzt. 1.9. Infolge des Umstandes, dass die Abschiebung ab Anhaltung am 17.07.2023 um 17:38 Uhr möglicherweise nicht innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden infolge des vollzogenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vollzogen werden konnte, wurde mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 19.07.2023 um 14:30 Uhr zugestellt und somit in Vollzug gesetzt.
1.10. Der BF hat kein (neuerliches) Ersuchen um freiwillige Ausreise gestellt und wäre diesem auch kein Erfolg beschieden gewesen zumal die bereits einmal bewilligte freiwillige Ausreise keine Nachhaltigkeit zeigte (für die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht nach Österreich zurückzukehren).
1.11. Der BF wurde während der Anhaltung ordnungsgemäß versorgt, am 20.07.2023 noch mit einem Mittagessen.
1.12. Am 20.07.2023 um 17:20 Uhr wurde die Außerlandesbringung des BF bewirkt und endete mit diesem Zeitpunkt die Anhaltung des BF. Er wurde an die ungarischen Behörden übergeben.
1.13. Festgestellt wird, dass der volljährige BF kein österreichischer Staatsangehöriger ist, er ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er lebte in Scheidung mit einer rumänischen Staatsangehörigen und hat drei Kinder. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF nicht auf. Der BF ist in Österreich vorbestraft.
1.14. Der BF war im Zeitpunkt der Festnahme und während seiner Anhaltungen gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.15. Zum Zeitpunkt der bekämpften Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.16. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht ausreisewillig und reiste trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbots erneut unrechtmäßig nach Österreich ein. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF versuchte, sich dem Verfahren bzw. der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seiner Abschiebung, zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern.
1.17. Am 20.07.2023 erfolgte die (neuerliche) Außerlandesbringung des BF.
1.18. Der BF befand sich von 17.07.2023, 17:38 Uhr, bis 19.07.2023, 14:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 19.07.2023, 14:30 Uhr, bis 20.07.2023, 17:20 Uhr, in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen verfahrensgegenständlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ( XXXX ), in das Strafregister und das im Akt einliegende Urteil (AS 8), in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres iVm der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Beschwerde getroffen werden.Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen verfahrensgegenständlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ( römisch 40 ), in das Strafregister und das im Akt einliegende Urteil (AS 8), in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Beschwerde getroffen werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und den Familienmitgliedern des BF sowie dem Umstand, dass die familiären Anknüpfungspunkte im Rahmen der Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 14.06.2021 mitberücksichtigt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in jenen im Akt einliegenden und rechtskräftigen Bescheid (vgl. XXXX ). Dass der Bescheid dem BF durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden vom BF unterfertigten Übernahmebestätigung vom 15.06.2021 (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und den Familienmitgliedern des BF sowie dem Umstand, dass die familiären Anknüpfungspunkte im Rahmen der Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 14.06.2021 mitberücksichtigt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in jenen im Akt einliegenden und rechtskräftigen Bescheid vergleiche römisch 40 ). Dass der Bescheid dem BF durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden vom BF unterfertigten Übernahmebestätigung vom 15.06.2021 vergleiche römisch 40 ).
Dass zum Zeitpunkt der bekämpften Festnahme und Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass mit eben jenem Bescheid des BFA vom 14.06.2021 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung familiärer Anhaltspunkte) gegen den BF ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.06.2021 durch persönliche Ausfolgung/Übernahme rechtswirksam zugestellt und ist am 14.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Dass dieses Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit bis 03.09.2027 aufrecht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses für die Dauer von 6 Jahren ausgesprochen wurde und aus einer entsprechenden Eintragung im XXXX . Dass zum Zeitpunkt der bekämpften Festnahme und Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass mit eben jenem Bescheid des BFA vom 14.06.2021 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung familiärer Anhaltspunkte) gegen den BF ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.06.2021 durch persönliche Ausfolgung/Übernahme rechtswirksam zugestellt und ist am 14.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Dass dieses Aufenthaltsverbot eine Gültigkeit bis 03.09.2027 aufrecht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses für die Dauer von 6 Jahren ausgesprochen wurde und aus einer entsprechenden Eintragung im römisch 40 .
Insofern der BF in seiner Beschwerde moniert, dass das Vorliegen von privaten Anknüpfungspunkten nicht mitberücksichtigt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass jene bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mitberücksichtigt wurden und der diesbezügliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwuchs. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte, wovon im vorliegenden Fall auszugehen war.Insofern der BF in seiner Beschwerde moniert, dass das Vorliegen von privaten Anknüpfungspunkten nicht mitberücksichtigt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass jene bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mitberücksichtigt wurden und der diesbezügliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwuchs. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte, wovon im vorliegenden Fall auszugehen war.
Dass der BF nach seiner freiwilligen Ausreise am 03.09.2021 - trotz des aufrechten Aufenthaltsverbots - neuerlich in das Bundesgebiet einreiste und am 17.07.2023 unterstandslos in XXXX aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die im Akt einliegende Anzeige der zuständigen LPD (vgl. XXXX sowie das zu jenem Aufgriff angefertigte Anhalteprotokoll vom 17.07.2023 (vgl. XXXX ). Daraus wiederum ergibt sich auch, dass der BF über den Festnahmegrund belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in rumänischer Sprache ausgefolgt wurde sowie, dass er die Unterschrift verweigerte. Ebenfalls ergibt sich daraus das aggressive Verhalten des BF im Zuge der Festnahme. Ein neuerliches Ersuchen um freiwillige Ausreise, wie vom BF in der Beschwerde behauptet, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden und wäre diesem auch kein Erfolg beschieden, zumal die bereits einmal bewilligte freiwillige Ausreise keine Nachhaltigkeit zeigte (für die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht nach Österreich zurückzukehren), was das BFA in seiner Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage wiederum nachvollziehbar darlegte.Dass der BF nach seiner freiwilligen Ausreise am 03.09.2021 - trotz des aufrechten Aufenthaltsverbots - neuerlich in das Bundesgebiet einreiste und am 17.07.2023 unterstandslos in römisch 40 aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die im Akt einliegende Anzeige der zuständigen LPD vergleiche römisch 40 sowie das zu jenem Aufgriff angefertigte Anhalteprotokoll vom 17.07.2023 vergleiche römisch 40 ). Daraus wiederum ergibt sich auch, dass der BF über den Festnahmegrund belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in rumänischer Sprache ausgefolgt wurde sowie, dass er die Unterschrift verweigerte. Ebenfalls ergibt sich daraus das aggressive Verhalten des BF im Zuge der Festnahme. Ein neuerliches Ersuchen um freiwillige Ausreise, wie vom BF in der Beschwerde behauptet, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden und wäre diesem auch kein Erfolg beschieden, zumal die bereits einmal bewilligte freiwillige Ausreise keine Nachhaltigkeit zeigte (für die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht nach Österreich zurückzukehren), was das BFA in seiner Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage wiederum nachvollziehbar darlegte.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist, er vielmehr unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten. Dass er sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften hält und nicht für die Behörde erreichbar ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Der BF versuchte, sich dem Verfahren bzw. der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seiner Abschiebung, zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern, indem er - entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot - neuerlich in das Bundesgebiet einreiste und sich abermals verborgen und ohne aufrechte Meldung hielt, ehe er im Zuge der Kontrolle aufgegriffen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der BF seine Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptiert.
Die Zeiträume, in denen der BF in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft angehalten wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Dass der BF während der Anhaltung ordnungsgemäß versorgt wurde und am 20.07.2023, 17:20 Uhr die neuerliche Außerlandesbringung des BF mittels Übergabe an die ungarischen Behörden erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Durchführungsbericht vom 20.07.2023 (vgl. XXXX ) sowie der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und wurde nicht bestritten. Daraus und aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei ergibt sich auch, dass mit diesem Zeitpunkt die Anhaltung des BF in Schubhaft endete.Die Zeiträume, in denen der BF in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft angehalten wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Dass der BF während der Anhaltung ordnungsgemäß versorgt wurde und am 20.07.2023, 17:20 Uhr die neuerliche Außerlandesbringung des BF mittels Übergabe an die ungarischen Behörden erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Durchführungsbericht vom 20.07.2023 vergleiche römisch 40 ) sowie der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und wurde nicht bestritten. Daraus und aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei ergibt sich auch, dass mit diesem Zeitpunkt die Anhaltung des BF in Schubhaft endete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Gemäß §22a Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden zuständig.
Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie wenden sich gegen die Festnahme am 17.07.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (hg. protokolliert zu W289 2276092-2) sowie gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 18.07.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023 (W289 2276092-1). Die hier zu prüfenden (Maßnahmen-)beschwerden wurden (nach der erfolgten Abschiebung des BF am 21.07.2023) am 03.08.2023 eingebracht.
3.1. Zu I. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu römisch eins. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung
§§ 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Festnahmeauftrag
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Festnahme
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
Der BF wurde von Angehörigen der LPD XXXX am 17.07.2023 um 17:38 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 17.07.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Angehörigen der LPD römisch 40 am 17.07.2023 um 17:38 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 17.07.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
Das Bundesamt erließ am 17.07.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021, Zl. XXXX , eine durchsetzbare und durchführbare rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, nämlich das befristete Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 03.09.2027.Das Bundesamt erließ am 17.07.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021, Zl. römisch 40 , eine durchsetzbare und durchführbare rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, nämlich das befristete Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 03.09.2027.
Der BF brachte in seiner Beschwerde diesbezüglich unter anderem vor, dass er seine Familie aufgrund einer gesundheitlichen Situation (ein Vorfall seiner Frau) drei Tage lang besuchen habe wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ungeachtet der Intention der unrechtmäßigen Wiedereinreise in das Bundesgebiet weiterhin ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF vorlag (und weiterhin vorliegt) und im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie bereits dargelegt, keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte, wovon im vorliegenden Fall zweifelsohne auszugehen war.Der BF brachte in seiner Beschwerde diesbezüglich unter anderem vor, dass er seine Familie aufgrund einer gesundheitlichen Situation (ein Vorfall seiner Frau) drei Tage lang besuchen habe wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ungeachtet der Intention der unrechtmäßigen Wiedereinreise in das Bundesgebiet weiterhin ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF vorlag (und weiterhin vorliegt) und im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie bereits dargelegt, keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte, wovon im vorliegenden Fall zweifelsohne auszugehen war.
Zudem wurden dem BF sowohl der Festnahmegrund mitgeteilt als auch ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch ausgefolgt, wenngleich er die Unterschrift verweigerte.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu seinem Familienleben im Bundesgebiet ist erneut anzumerken, dass das BFA in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.06.2021 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als für zulässig erachtete. Der BF hielt sich somit aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bestand gegen ihn daher eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu seinem Familienleben im Bundesgebiet ist erneut anzumerken, dass das BFA in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.06.2021 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als für zulässig erachtete. Der BF hielt sich somit aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bestand gegen ihn daher eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Die Festnahme und Anhaltung des BF waren auch notwendig:
Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist entgegen eines gegen ihn verhängten und aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und hat sich nicht aufrecht gemeldet, sondern vielmehr im Verborgenen gehalten. Der BF war somit nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, weshalb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abschiebung die Verwaltungsverwahrungshaft zu verhängen war.
Der BF wurde am 17.07.2023 um 17:38 Uhr festgenommen und war bis 19.07.2023, 14:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde infolge des Umstandes, dass die Abschiebung möglicherweise nicht innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden (ab Anhaltung am 17.07.2023 um 17:38 Uhr) infolge des durchgeführten Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vollzogen werden konnte. Gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages), wie dargelegt, bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine weniger als 48 Stunden dauernde Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.Der BF wurde am 17.07.2023 um 17:38 Uhr festgenommen und war bis 19.07.2023, 14:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde infolge des Umstandes, dass die Abschiebung möglicherweise nicht innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer von 72 Stunden (ab Anhaltung am 17.07.2023 um 17:38 Uhr) infolge des durchgeführten Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vollzogen werden konnte. Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages), wie dargelegt, bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine weniger als 48 Stunden dauernde Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.
Die Festnahme des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des BF notwendig und auch verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu II. A) - Spruchpunkt 1. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.2. Zu römisch zwei. A) - Spruchpunkt 1. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.2.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.2.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (gültiges Aufenthaltsverbot) vorlag.3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (gültiges Aufenthaltsverbot) vorlag.
3.2.5. Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das erkennende Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der Inschubhaftnahme sowie im angefochtenen Schubhaftzeitraum aus.3.2.5. Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht auch das erkennende Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der Inschubhaftnahme sowie im angefochtenen Schubhaftzeitraum aus.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet wiedereingereist, war unterstandslos und hat sich ohne aufrechte Meldung vor den Behörden verborgen gehalten, womit er seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Rumänien behindert hat. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet wiedereingereist, war unterstandslos und hat sich ohne aufrechte Meldung vor den Behörden verborgen gehalten, womit er seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Rumänien behindert hat. Der BF hat somit jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG zudem zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Gegen den BF bestand bei seiner (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet bereits ein rechtskräftiges und bis 03.09.2027 gültiges Aufenthaltsverbot. Dennoch reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein, weshalb auch § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zudem zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Gegen den BF bestand bei seiner (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet bereits ein rechtskräftiges und bis 03.09.2027 gültiges Aufenthaltsverbot. Dennoch reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein, weshalb auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Verfahren durch untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich seinem Verfahren durch untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Diese haben ihn jedoch zu keinem Zeitpunkt vor einem Untertauchen bewahrt. Bereits aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbots unterstandslos gewesen ist und sich vor den Behörden verborgen hielt, weshalb schon aus diesem Grund von keinem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden kann. Eine darüberhinausgehende enge Nahebeziehung besteht ebenfalls nicht, wie bereits rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021 anlässlich der Erlassung des Aufenthaltsverbots festgestellt wurde. Darüber hinaus wären eine etwaige Möglichkeit der Unterkunftnahme, wovon das Gericht nicht ausgeht, auch bisher nicht geeignet gewesen, den BF zur Ausreise zu verleiten bzw. ihn vor dem Untertauchen zu bewahren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Diese haben ihn jedoch zu keinem Zeitpunkt vor einem Untertauchen bewahrt. Bereits aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbots unterstandslos gewesen ist und sich vor den Behörden verborgen hielt, weshalb schon aus diesem Grund von keinem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden kann. Eine darüberhinausgehende enge Nahebeziehung besteht ebenfalls nicht, wie bereits rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 14.06.2021 anlässlich der Erlassung des Aufenthaltsverbots festgestellt wurde. Darüber hinaus wären eine etwaige Möglichkeit der Unterkunftnahme, wovon das Gericht nicht ausgeht, auch bisher nicht geeignet gewesen, den BF zur Ausreise zu verleiten bzw. ihn vor dem Untertauchen zu bewahren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten worden wäre. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF ebenfalls nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht von Untertauchen abgehalten worden wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.
Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden. Sowohl das Vorverhalten, bei dem der BF u.a. etwa bereits untergetaucht ist, mehrfach straffällig wurde, entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichten grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es lag im verfahrensrelevanten Zeitraum daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd des § 76 Abs. 3 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag im verfahrensrelevanten Zeitraum daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.2.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Diese Abwägung durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass fallgegenständlich den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht sozial oder beruflich verankert, ging keiner legalen Beschäftigung nach, verfügte über keinen Grad an sozialer Verankerung und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Er hatte auch keine Aufenthaltsbewilligung und reiste entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich erneut im Verborgenen. Über Anknüpfungspunkte in Österreich, die ihn vor dem Untertauchen bewahren würden, verfügte er – wie festgestellt – ebenfalls nicht.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass sein Verbleib im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Demgegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF, der im Bundesgebiet auch bereits wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt wurde, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Das BFA ist seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nachgekommen und war auch die Abschiebung innerhalb der verbleibenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls möglich gewesen und ist diese schließlich auch erfolgt.
Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erfüllt ist.
3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen.3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei dem er sich mehrfach durch untertauchen entzogen hat und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes wiedereingereist ist, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte.
Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der Beschwerdeführer sich an eine periodische Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, halten würde. Zudem zeigte der Beschwerdeführer ein höchst unkooperatives Verhalten. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel (vgl. XXXX ). Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Eine enge Beziehung und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung und Unterkunftnahme durch soziale Kontakte in Österreich, die ihn vor einem Untertauchen bewahrt hätte, bestand nicht.Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der Beschwerdeführer sich an eine periodische Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, halten würde. Zudem zeigte der Beschwerdeführer ein höchst unkooperatives Verhalten. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel vergleiche römisch 40 ). Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Eine enge Beziehung und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung und Unterkunftnahme durch soziale Kontakte in Österreich, die ihn vor einem Untertauchen bewahrt hätte, bestand nicht.
Es war daher vom Beschwerdeführer insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Abschiebung abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Anhaltung in Schubhaft war rechtmäßig.
3.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF durch die von ihm mit Beschwerden bekämpfte Festnahme vom 17.07.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 19.07.2023 sowie den Schubhaftbescheid vom 18.07.2023 und die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2023 bis 20.07.2023 nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.5. Zu I. A) - Spruchpunkt 2. – Kostenersatz3.5. Zu römisch eins. A) - Spruchpunkt 2. – Kostenersatz
3.5.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.5.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.5.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.5.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.5.4. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl gegen die Festnahme als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerden erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten, konkret Ersatz für den Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80) und Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt. Der BF hingegen hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb ein diesbezüglicher Abspruch zu entfallen hat.
3.5.5. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerden obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) hat.3.5.5. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerden obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) hat.
3.6. Zu I. B) und II. B) – Unzulässigkeit der Revision3.6. Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Aufenthaltsverbot Außerlandesbringung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2276092.2.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023