Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W294 2273029-5/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch durch RA Dr. Gregor KLAMMER, zur Zahl XXXX , wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch durch RA Dr. Gregor KLAMMER, zur Zahl römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 13.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 10.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Bereits am 17.10.2017 erteilte die Vertretungsbehörde Ghanas die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 25.05.2020, I409 2138367-1/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid des BFA vom 10.10.2016 als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
Das BFA beabsichtigte, den BF mit Bescheid für den 28.07.2021 zur Vertretungsbehörde Ghanas zu laden. Die Zustellung des Ladungsbescheides an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war jedoch nicht möglich, da der BF am 23.07.2021, 24.07.2021, 25.07.2021 und 27.07.2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF am 23.07.2021 telefonisch erreicht, wobei dieser angab, dass er den Bescheid bei der Polizeiinspektion beheben werde. Am 27.07.2021 gab ein Mitbewohner des BF an, dass sich der BF seit zwei Wochen in XXXX aufhalte, er die Adresse jedoch nicht kenne. Der BF konnte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2021 telefonisch erreicht werden, er gab dabei ebenfalls an, dass er sich seit ca. zwei Wochen in XXXX aufhalte, die genaue Adresse jedoch nicht wisse. Das BFA beabsichtigte, den BF mit Bescheid für den 28.07.2021 zur Vertretungsbehörde Ghanas zu laden. Die Zustellung des Ladungsbescheides an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war jedoch nicht möglich, da der BF am 23.07.2021, 24.07.2021, 25.07.2021 und 27.07.2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF am 23.07.2021 telefonisch erreicht, wobei dieser angab, dass er den Bescheid bei der Polizeiinspektion beheben werde. Am 27.07.2021 gab ein Mitbewohner des BF an, dass sich der BF seit zwei Wochen in römisch 40 aufhalte, er die Adresse jedoch nicht kenne. Der BF konnte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2021 telefonisch erreicht werden, er gab dabei ebenfalls an, dass er sich seit ca. zwei Wochen in römisch 40 aufhalte, die genaue Adresse jedoch nicht wisse.
Der Ladungsbescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden, es erfolgte die amtliche Abmeldung. Seit 30.07.2021 verfügt der BF über keine Meldung in Österreich.
Am 22.05.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am 9.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.06.2015 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei, um Asyl zu beantragen und in Österreich bleiben zu können. Er habe Asyl beantragt, jedoch keinen Bescheid erhalten. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei nicht ganz gesund, da er Leberprobleme habe. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat Angehörige. Er könne bei einer Person wohnen, deren Adresse er nicht kenne. Die Telefonnummer dieser Person sei in seinem Handy gespeichert. Geld besitze er ebenso wenig wie ein Konto, er kenne jedoch eine Person, bei der er sich Geld ausleihen könne. Die genaue Adresse dieser Person könne er nicht nennen. Er habe nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er mit seinem Anwalt wegen des Asylverfahrens Kontakt aufnehmen. Gegen die Anhaltung in Schubhaft spreche sein Gesundheitszustand.
Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt habe und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, und es verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss in Österreich verfüge er nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde.Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt habe und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, und es verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss in Österreich verfüge er nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde.
Da bereits eine Zustimmung der Vertretungsbehörde Ghanas aus dem Jahr 2017 vorliege, sei davon auszugehen, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates in einer vertretbaren Zeit möglich sein werde. Es könne daher mit einer zeitnahen Abschiebung und somit einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Schubhaft gerechnet werden.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne auf Grund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF nicht das Auslangen gefunden werden können.
Der BF leide an Hepatitis C, eine Medikation sei diesbezüglich jedoch nicht verordnet worden. Auf Grund der engmaschigen medizinischen Betreuung in Schubhaft stehe dieser Umstand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2023 zugestellt.
Am 30.05.2023 wurde der BF der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Da der BF jedoch angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seinem Rechtsanwalt besprechen wolle, wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erteilt und eine neuerliche Vorführung Ende Juni für erforderlich erachtet.
Am 05.06.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege und die Haft unverhältnismäßig sei. Der BF halte sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf, sei auch gemeldet gewesen und verfüge über ein großes soziales Netz. Der BF habe weiterhin die Möglichkeit sich zu melden und sei auch im Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht gemeldet gewesen. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Der BF halte sich seit 2015 in Österreich auf und habe sich bisher keinem Verfahren entzogen, er sei jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde verfüge der BF auch über ein stark ausgeprägtes soziales Netz und Freunde, die den BF sowohl mit einer Wohnmöglichkeit als auch finanziell unterstützen könnten. Der Behörde gelinge es im angefochtenen Bescheid nicht, objektive Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufzuzeigen, die von der Behörde herangezogenen Tatbestände seien nicht erfüllt.
Darüber hinaus sei der BF bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und wäre dies zur Sicherung seiner Abschiebung ausreichend. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen und dem BF die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß zu gewähren sei.
Das BFA legte am 06.06.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher ausführlich der Verfahrensverlauf und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dargelegt wurden.
Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Stellungnahme des BFA wurde der Rechtsvertreterin des BF im Wege des Parteiengehöres übermittelt. Der BF brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, sich am 28.07.2021 lediglich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in XXXX aufgehalten zu haben. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, hätte er die Auskunft erhalten, dass es nunmehr zu spät wäre, die Ladung abzuholen. Dass er seit 30.07.2021 an keiner Adresse mehr gemeldet gewesen sei, habe er nicht gewusst. Bis zuletzt im Glauben, dass seine Meldung bis zuletzt aufrecht gewesen sei, hätte er an dieser Adresse auch gewohnt.Die Stellungnahme des BFA wurde der Rechtsvertreterin des BF im Wege des Parteiengehöres übermittelt. Der BF brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, sich am 28.07.2021 lediglich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten zu haben. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, hätte er die Auskunft erhalten, dass es nunmehr zu spät wäre, die Ladung abzuholen. Dass er seit 30.07.2021 an keiner Adresse mehr gemeldet gewesen sei, habe er nicht gewusst. Bis zuletzt im Glauben, dass seine Meldung bis zuletzt aufrecht gewesen sei, hätte er an dieser Adresse auch gewohnt.
Im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates führte er aus, demzufolge ein Zuwarten bis Ende Juni nicht mit der Vorgabe, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, vereinbar sei. Der BF sei bereits als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert worden, er verhalte sich kooperativ und Fluchtgefahr liege nicht vor. Es sei somit nicht verhältnismäßig, den BF bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft anzuhalten. Da von der Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei zweifelhaft, ob der BF überhaupt abgeschoben werden könne, eine Erlangung eines Heimreisezertifikates sei keineswegs gesichert. Da ein gelinderes Mittel ausreiche um den Sicherungszweck zu erreichen, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und nicht rechtmäßig.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
Das BVwG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, wobei insbesondere auch das soziale Netzwerk des BF Berücksichtigung fand. Weiterhin wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft, nach Abwägung der berührten Interessen und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes (Hepatitis-Erkrankung) des BF, festgestellt und unter Berücksichtigung seines sozialen Netzwerks, insbesondere auch in Bezug auf vorhandene Wohnmöglichkeiten, ausgeschlossen, dass mit einem gelinderen Mittel im Falle das BF das Auslangen gefunden werden könnte. Die Entscheidung des BVwG wurde noch am 09.06.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Verfügungsbereich des Empfängers hinterlegt und der damaligen Vertretung des BF sohin gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 12.06.2023 zugestellt.Das BVwG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG, wobei insbesondere auch das soziale Netzwerk des BF Berücksichtigung fand. Weiterhin wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft, nach Abwägung der berührten Interessen und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes (Hepatitis-Erkrankung) des BF, festgestellt und unter Berücksichtigung seines sozialen Netzwerks, insbesondere auch in Bezug auf vorhandene Wohnmöglichkeiten, ausgeschlossen, dass mit einem gelinderen Mittel im Falle das BF das Auslangen gefunden werden könnte. Die Entscheidung des BVwG wurde noch am 09.06.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Verfügungsbereich des Empfängers hinterlegt und der damaligen Vertretung des BF sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 12.06.2023 zugestellt.
Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein. Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein.
Einleitend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 23.05.2023 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei und gegen die am 16.03.2023 verhängte Schubhaft und die seit dem 22.05.2023 andauernde Anhaltung in Haft nunmehr Schubhaftbeschwerde an das BVwG erhoben werde.
Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen an, dass sich der BF trotz der am 30.07.2021 erfolgten Abmeldung ständig an dieser Adresse aufgehalten hätte, die Abmeldung von Amts wegen erfolgt, der BF darüber jedoch nicht informiert gewesen sei. Im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels könne er an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX aufhältig sein und würde der Unterkunftgeber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Eine Schubhaft könne als ultima ratio-Maßnahme grundsätzlich nur dann verhältnismäßig sein, wenn diese unmittelbar vor der Abschiebung angeordnet werde. Abschiebungen nach Ghana fänden äußerst selten statt und sei davon auszugehen, dass die Behörde den BF nicht in der vorhersehbaren Zukunft abschieben könne, weshalb § 80 Abs. 1 FPG nicht entsprochen werde. Zudem sei der BF aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung nur beschränkt haftfähig, würden ihm keine Medikamente verabreicht und bestehe im Polizeianhaltezentrum ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den BF. Die Anhaltung in Haft seit dem 22.05.2023 erweise sich daher als unverhältnismäßig. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass der BF im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde. Er habe bei einer Entlassung die Möglichkeit an einer näher bezeichneten Adresse zu wohnen.Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen an, dass sich der BF trotz der am 30.07.2021 erfolgten Abmeldung ständig an dieser Adresse aufgehalten hätte, die Abmeldung von Amts wegen erfolgt, der BF darüber jedoch nicht informiert gewesen sei. Im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels könne er an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 aufhältig sein und würde der Unterkunftgeber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Eine Schubhaft könne als ultima ratio-Maßnahme grundsätzlich nur dann verhältnismäßig sein, wenn diese unmittelbar vor der Abschiebung angeordnet werde. Abschiebungen nach Ghana fänden äußerst selten statt und sei davon auszugehen, dass die Behörde den BF nicht in der vorhersehbaren Zukunft abschieben könne, weshalb Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht entsprochen werde. Zudem sei der BF aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung nur beschränkt haftfähig, würden ihm keine Medikamente verabreicht und bestehe im Polizeianhaltezentrum ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den BF. Die Anhaltung in Haft seit dem 22.05.2023 erweise sich daher als unverhältnismäßig. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass der BF im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde. Er habe bei einer Entlassung die Möglichkeit an einer näher bezeichneten Adresse zu wohnen.
Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Anhaltung in Haft ab dem 22.05.2023 als rechtswidrig festzustellen, ebenso wie die Verhängung der Schubhaft vom 23.05.2023, sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgebenden Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden und Kostenersatz für den durch die Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Rechtsvertreters zuzusprechen.
Aufgrund der divergierenden Datumsangaben in der Beschwerde forderte das BVwG im Wege eines Mängelbehebungsauftrages den rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Präzisierung des Anfechtungsgegenstandes und der bekämpften Anhaltedauer auf. Mit Eingabe vom 23.06.2023 wurde die Beschwerde dahingehend präzisiert, dass zwei Maßnahmen, einerseits die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in Verwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 23.05.2023 und andererseits die am 23.05.2023 angeordnete Schubhaft, bekämpft würden. Sohin wurden auch die gestellten Anträge präzisiert und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in der Verwahrungshaft bis zum 23.05.2023 für rechtswidrig zu erklären, die Schubhaft ab dem 23.05.2023 ebenso als rechtswidrig festzustellen, wie auch das Nichtvorliegen für die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung sowie den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Rechtsvertreters zuzusprechen.
Hinsichtlich der sohin ebenso angefochtenen Festnahme am 22.05.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 22.05.2023 bis 23.05.2023 protokollierte das BVwG das Verfahren zur Zl. 2273092-3 zum Zwecke der weiteren Bearbeitung.
Das BFA legte am 23.06.2023 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab, in der ausführlich der Verfahrensverlauf und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) dargelegt wurden; sowie eine weitere in Bezug auf die Maßnahmenbeschwerde zum Festnahmeauftrag. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Am 23.06.2023 leitete die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums zudem den Gesundheitsakt des BF und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom selben Tage an das entscheidende Gericht weiter.
Ebenso am 23.06.2023 übersandte die für HRZ-Ausstellungen zuständige Fachabteilung des BFA eine Anfragebeantwortung zu näher bezeichneten Fragen des BVwG.
Am 26.06.2023 übermittelte die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums neuerlich ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom selben Tag.
Die Stellungnahme des BFA, die amtsärztlichen Gutachten und die Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA wurden dem Rechtsvertreter des BF am 26.06.2023 zwecks Parteiengehör übermittelt.
Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung daraufhin mit Stellungnahme vom 26.06.2023 im Wesentlichen vor, dass die sehr geringe Anzahl von ausgestellten HRZ erahnen lasse, dass Ghana nicht mit Österreich zusammenarbeiten werde und Heimreisezertifikate durch Ghana im Allgemeinen nicht ausgestellt würden, die Botschaft einer Ausstellung ausdrücklich nicht zugestimmt habe, wobei auch anzumerken wäre, dass die von der Botschaft gesetzten Möglichkeit, seine Angelegenheiten bis Ende Juni zu regeln, in der Haft nicht bestehe. Dort wo nicht abgeschoben werden könne, bedürfe es auch keiner diesbezüglichen Anhaltung. Schubhaft sei weder Straf- noch Beugehaft. Dass er selbst seine Abschiebung nicht betreibe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden und sei es wohl verständlich, dass er nicht in das Armutsland Ghana zurückkehren wolle, zumal er dort auch keine medizinische Behandlung erhalte; Hepatitis-Viren könnten schließlich neuerlich auftreten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme ausgeführt, wonach angesichts des Umstandes, demzufolge bereits eine erste Schubhaftbeschwerde erhoben worden sei (dem Vertreter sei dies nicht bekannt gewesen), die Anträge dahingehend berichtigt würden, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie die Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, als rechtswidrig feststellen möge; zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden sowie dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.
Abschließend wurde erklärt, dass ausschließlich Beschwerde für eine Maßnahme, nämlich die durch den Hafttitel vom 09.06.2023 aufrecht erhaltene Schubhaft, erhoben werde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-2/26E, wurde zudem bereits die gegen die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt respektive abgewiesen sowie unter einem ausgesprochen, demzufolge die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.
Am selben Tag, somit dem 27.06.2023, sprach das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss, Zl. W288 2273092-3/15E, aus, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend der Festnahme und Anhaltung des Genannten wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt werde (Spruchpunkt I.), der BF darauf basierend dem Bund daher die bisher entstandenen Aufwendungen im Ausmaß von € 426,20.- gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG zu ersetzen habe (Spruchpunkt II.) sowie unter einem dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen werde (Spruchpunkt III.).Am selben Tag, somit dem 27.06.2023, sprach das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss, Zl. W288 2273092-3/15E, aus, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend der Festnahme und Anhaltung des Genannten wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt werde (Spruchpunkt römisch eins.), der BF darauf basierend dem Bund daher die bisher entstandenen Aufwendungen im Ausmaß von € 426,20.- gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie unter einem dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
In weiterer Folge langte am 26.07.2023 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023. Unter einem wurde n die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.06.2023 beantragt. Zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden und darüber hinaus dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.In weiterer Folge langte am 26.07.2023 eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023. Unter einem wurde n die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.06.2023 beantragt. Zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden und darüber hinaus dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.
Begründend wurde die angebliche Weigerung der Ghanaischen Botschaft behauptet, ein Heimreisezertifikat für den Genannten auszustellen. Zudem wären keinerlei Bemühungen ersichtlich, den Rechtsmittelwerber tatsächlich abzuschieben. Des Weiteren wurden auch sonst die bereits in vorangegangenen Schriftsätzen zu den Themenkreisen Schub-, Straf- und Beugehaft ins Treffen geführten Argumente gleichlautend wiederholt und die Forderung nach der Verhängung gelinderer Mittel erhoben.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 wurde dem rechtsfreundlich vertretenen BF seitens des erkennenden Gerichts das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und unter einem um die Übermittlung der Vollmacht des Genannten ersucht. Die damit zeitgleich eingeräumte Möglichkeit zur allfälligen Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde mit 31.07.2023, 12:00 Uhr, festgesetzt.
Bezugnehmend auf die Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine vom 31.07.2023 datiere schriftliche Stellungnahme.
Inhaltlich wurde neuerlich die Behauptung wiederholt, derzufolge die Ghanaische Botschaft generell keinerlei HRZ für ihre Staatsbürger ausstellen würde; argumentativ wurde auf den diesbezüglichen Erfahrungsschatz des Rechtsvertreters verwiesen. Auch sonst wurden inhaltlich keinerlei neue Aspekte präsentiert, sondern das bisherige Vorbringen abermals rezitiert.
Demgegenüber wurde das Ersuchen seitens des BVwG um Übermittlung einer konkreten Vollmacht zur Gänze ignoriert.
Noch am selben Tag teilte die belangte Behörde am elektronischen Weg mit, wonach der Beschwerdeführer am 28.07.2023 die DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und wurde zugleich die entsprechende Vollmacht nachgereicht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4/13E, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 26.07.2023 abgewiesen sowie unter einem ausgesprochen, dass die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen würden.
Der BF stellte am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am 24.08.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge seiner Einvernahme führte der BF auf die Frage, ob er bis jetzt im Verfahren zur seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, an, dass er immer die Wahrheit angegeben habe. Damals habe er aus Scham und Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt, nämlich, dass er homosexuell sei. Er habe damals bereits eine homosexuelle Beziehung gehabt und aktuell habe er ebenfalls eine. Sein Partner heiße XXXX und er habe ihn in XXXX kennengelernt. Er kenne den Familiennamen seines Freundes zwar nicht, dessen Adresse sei jedoch in seinem Telefon eingespeichert. Er gelange von der XXXX zu seinem Freund. Auf Nachfrage, seit wann er mit Herrn XXXX in einer sexuellen Beziehung und auf Aufforderung, mehr über diese Beziehung anzugeben, entgegnete der BF, dass das Verhältnis bereits seit vier Jahren aufrecht sei und der Genannte aus Nigeria stamme. Sie würden sich jedes Wochenende treffen und sein Freund arbeite in einem Lager, die genaue Firmenbezeichnung kenne er jedoch nicht. Nachgefragt, wie er die Anfahrten aus XXXX nach XXXX bezahlt habe, replizierte der BF, dass sein Freund die Fahrten immer bezahlt habe. Zur Frage, ob ihn sein Freund ebenfalls besucht habe, brachte der BF vor, dass er von diesem einmal vor ungefähr einem Monat besucht worden sei. Ansonsten sei er von diesem nicht besucht worden, da dieser von der Inhaftierung des BF gestresst sei. Sein Freund feiere keine Geburtstage. Befragt, welche sexuellen Beziehungen er vor XXXX gehabt habe, gab der BF an, dass er vor XXXX einen Freund aus XXXX gehabt habe, der Österreicher sei, seinen Namen jedoch vergessen habe. Im Zuge seiner Einvernahme führte der BF auf die Frage, ob er bis jetzt im Verfahren zur seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, an, dass er immer die Wahrheit angegeben habe. Damals habe er aus Scham und Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt, nämlich, dass er homosexuell sei. Er habe damals bereits eine homosexuelle Beziehung gehabt und aktuell habe er ebenfalls eine. Sein Partner heiße römisch 40 und er habe ihn in römisch 40 kennengelernt. Er kenne den Familiennamen seines Freundes zwar nicht, dessen Adresse sei jedoch in seinem Telefon eingespeichert. Er gelange von der römisch 40 zu seinem Freund. Auf Nachfrage, seit wann er mit Herrn römisch 40 in einer sexuellen Beziehung und auf Aufforderung, mehr über diese Beziehung anzugeben, entgegnete der BF, dass das Verhältnis bereits seit vier Jahren aufrecht sei und der Genannte aus Nigeria stamme. Sie würden sich jedes Wochenende treffen und sein Freund arbeite in einem Lager, die genaue Firmenbezeichnung kenne er jedoch nicht. Nachgefragt, wie er die Anfahrten aus römisch 40 nach römisch 40 bezahlt habe, replizierte der BF, dass sein Freund die Fahrten immer bezahlt habe. Zur Frage, ob ihn sein Freund ebenfalls besucht habe, brachte der BF vor, dass er von diesem einmal vor ungefähr einem Monat besucht worden sei. Ansonsten sei er von diesem nicht besucht worden, da dieser von der Inhaftierung des BF gestresst sei. Sein Freund feiere keine Geburtstage. Befragt, welche sexuellen Beziehungen er vor römisch 40 gehabt habe, gab der BF an, dass er vor römisch 40 einen Freund aus römisch 40 gehabt habe, der Österreicher sei, seinen Namen jedoch vergessen habe.
Der Vorhalt, dass er erstmalig am 14.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieses Verfahren in II. Instanz am 26.05.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe bzw. seit seiner Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebe bzw. sich ungerechtfertigt dem laufenden Asylverfahren entzogen habe, wurde vom BF bestätitgt. Die Frage, ob er in Österreich straffällig geworden sei, wurde vom BF verneint. Der Vorhalt, dass er erstmalig am 14.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieses Verfahren in römisch zwei. Instanz am 26.05.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe bzw. seit seiner Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebe bzw. sich ungerechtfertigt dem laufenden Asylverfahren entzogen habe, wurde vom BF bestätitgt. Die Frage, ob er in Österreich straffällig geworden sei, wurde vom BF verneint.
Auf die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und auf Aufforderung, diese zu beschreiben, erklärte der BF, dass er mit seinem Freund nicht zusammenlebe. Auf die Frage, ob er noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, erwiderte der BF, dass er in Ghana keine Familie habe und seine Geschwister in Libyen aufhältig seien. Auf Nachfrage, ob er im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, gab der BF an, dass er die finanzielle Unterstützung von XXXX benötige, da seine finanzielle Situation sehr hart sei. Auf die weitere Frage, wovon er leben wolle, wenn er in Österreich weiterhin leben wolle, erklärte der BF, dass er niemals gearbeitet habe. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, bevor er Zuwendungen von seinem Freund erhalten habe, brachte der BF vor, dass er nichts bekommen habe. Die Frage, ob er in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei, wurde vom BF verneint. Er erhalte auch ansonsten keine finanziellen Zuwendungen. Nachgefragt, ob aus seinem neuen Fluchtvorbringen abzuleiten sei, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren nicht der Wahrheit entsprechen würden, gab der BF an, dass die religiösen Probleme stimmen würden, da sein Vater auch homosexuell gewesen sei, weswegen er getötet worden sei, da weder Christen noch Moslems homosexuelle Personen tolerieren würden. Er selbst habe nicht in Ghana, sondern in Burkina Faso, dem Herkunftsstaat seines Vaters gelebt. Seine Staatsbürgerschaft sei in Wirklichkeit Burkino Faso, seine Mutter sei aus Ghana gewesen. Er wisse nicht, wieso dieser Umstand nie korrigiert worden sei. Auf die weitere Frage, ob es ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für Ghana gebe, erwiderte der BF, dass er bereits zweimal vorgesprochen habe und er im Zuge dessen erklärt habe, dass sein Vater nicht aus Ghana stamme und seine Geschwister in Libyen leben würden, er dort jedoch keine Antwort erhalten habe. Seine Geschwister seien in Libyen geboren und hätten einen nigerianischen Vater. Nach Österreich sei er gekommen, um in Sicherheit leben zu können, da homosexuelle Personen in ganz Afrika verfolgt werden würden. Ansonsten könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen, er werde jedoch die Telefonnummer seines Freundes einbringen. Auf die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und auf Aufforderung, diese zu beschreiben, erklärte der BF, dass er mit seinem Freund nicht zusammenlebe. Auf die Frage, ob er noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, erwiderte der BF, dass er in Ghana keine Familie habe und seine Geschwister in Libyen aufhältig seien. Auf Nachfrage, ob er im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, gab der BF an, dass er die finanzielle Unterstützung von römisch 40 benötige, da seine finanzielle Situation sehr hart sei. Auf die weitere Frage, wovon er leben wolle, wenn er in Österreich weiterhin leben wolle, erklärte der BF, dass er niemals gearbeitet habe. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, bevor er Zuwendungen von seinem Freund erhalten habe, brachte der BF vor, dass er nichts bekommen habe. Die Frage, ob er in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei, wurde vom BF verneint. Er erhalte auch ansonsten keine finanziellen Zuwendungen. Nachgefragt, ob aus seinem neuen Fluchtvorbringen abzuleiten sei, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren nicht der Wahrheit entsprechen würden, gab der BF an, dass die religiösen Probleme stimmen würden, da sein Vater auch homosexuell gewesen sei, weswegen er getötet worden sei, da weder Christen noch Moslems homosexuelle Personen tolerieren würden. Er selbst habe nicht in Ghana, sondern in Burkina Faso, dem Herkunftsstaat seines Vaters gelebt. Seine Staatsbürgerschaft sei in Wirklichkeit Burkino Faso, seine Mutter sei aus Ghana gewesen. Er wisse nicht, wieso dieser Umstand nie korrigiert worden sei. Auf die weitere Frage, ob es ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für Ghana gebe, erwiderte der BF, dass er bereits zweimal vorgesprochen habe und er im Zuge dessen erklärt habe, dass sein Vater nicht aus Ghana stamme und seine Geschwister in Libyen leben würden, er dort jedoch keine Antwort erhalten habe. Seine Geschwister seien in Libyen geboren und hätten einen nigerianischen Vater. Nach Österreich sei er gekommen, um in Sicherheit leben zu können, da homosexuelle Personen in ganz Afrika verfolgt werden würden. Ansonsten könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen, er werde jedoch die Telefonnummer seines Freundes einbringen.
Auf die Fragen, ob er jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland gehabt habe oder im Heimatland schon einmal verurteilt bzw. in Haft bzw. politisch tätig gewesen sei, erwiderte der BF, dass er nie in Ghana gewesen sei. Sein Partner werde seine aktuelle Aussage bestätigen.
Zur Frage, ob er sich einer Überstellung widersetzen werde, führte der BF an, dass er sich zwar nicht widersetzen würde, jedoch sehr unglücklich wäre. Er wäre aufgrund seiner sexuellen Orientierung ständig in Lebensgefahr. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland fürchte er um sein Leben.
In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 03.08.2023 wurde angeführt, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 03.08.2023 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung der Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 03.08.2023 wurde angeführt, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 03.08.2023 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung der Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorliegen würden.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Begründet wurde ausgeführt, dass sein gesamtes Vorbringen bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung im vorangehenden Asylverfahren unterzogen worden sei. Zusammenfassend habe er keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei seiner Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sein nunmehriges zusätzliches Vorbringen sei nicht geeignet, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Davor, und zwar am 13.09.2023, legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Davor, und zwar am 13.09.2023, legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Der BF erstattete mit Schreiben vom 17.09.2023 durch seine Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und somit davon auszugehen sei, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht bzw nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden könne. Somit sei die Anhaltung des BF in Schubhaft unzulässig. Angesichts des vom BF gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz komme dem BF ein Bleiberecht zu, zudem wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels der regelmäßigen Meldung zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend gewesen, weshalb die Anhaltung des BF in Schubhaft unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Zum Verfahrensgang
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Ghanas, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter; die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.
Der Genannte leidet an Hepatitis C, nimmt diesbezüglich jedoch keine Medikamente ein. Er ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF befindet sich seit dem 23.05.2023 in Schubhaft.
Die Vertretungsbehörde Ghanas erteilte bereits am 17.10.2017 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Am 30.05.2023 wurde dieser neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und dabei seine Staatsangehörigkeit bestätigt. Auf Grund dessen Angaben vor der Vertretungsbehörde, wonach er aus humanitären Gründen in Österreich bleiben wolle, räumte ihm die Vertretungsbehörde Zeit bis Ende Juni 2023 ein, um die entsprechenden Handlungen setzen zu können.
Am 05.07.2023 fand der zweite Vorführtermin bei der ghanaischen Botschaft statt. Der BF zeigte sich allerdings nicht rückkehrwillig. Im Anschluss gab der Konsul an, dass er den Fall mit dem Botschafter besprechen und um Genehmigung der Ausstellung eines HRZs ersuchen wollte. Da sich der Botschafter jedoch aus beruflichen Gründen im Ausland befand und erst mit 24.07.2023 nach Österreich zurückgekehrt ist, war bislang kein Treffen mit ihm möglich. Seitens der HRZ Abteilung des BFA wurde bereits um einen dringenden Notfall-Termin ersucht. Da der BF in der Zwischenzeit einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, musste die Entscheidung darüber abgewartet werden. Davor dürfen keine Urgenzen gemacht und keine neuen Termine mit der Botschaft vereinbart werden.
1.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 vollinhaltlich abgewiesen, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides hat der BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020 abgewiesen. Es liegt somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Die Zustellung eines Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den BF war in der Zeit von 23.07.2021 bis 27.07.2021 nicht möglich, seit 30.07.2021 verfügt selbiger über keine offizielle Meldeadresse im Bundesgebiet. Durch sein Untertauchen hat er seine Abschiebung vorsätzlich vereitelt.
Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er hat im österreichischen Bundesgebiet zudem keinen Lebensgefährten. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sowie über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, kein Mitglied in einem Verein und hat auch ansonsten keine nachhaltigen integrativen Schritte gesetzt. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen.
Der Beschwerdeführer präsentierte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren indem er angab, in Österreich zwar um Asyl angesucht, jedoch keinen Bescheid erhalten zu haben. Tatsächlich wurde ihm der – negative – Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde dabei vom BF verweigert.
Der BF führte am 30.05.2023 vor der Vertretungsbehörde Ghanas falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit ins Treffen, in der offenkundigen Absicht, dadurch eine tatsächliche Ausstellung eines Heimreisezertifikats wirksam unterbinden zu können. So gab er etwa an, demzufolge seine Mutter aus Burkina Faso stammen würde und er über seinen Vater keine Angaben machen könne.
Der BF ist nicht rückkehrwillig.
Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses. Mangels vorliegendem Reisedokument muss für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt werden, andernfalls kann er Österreich nicht legal verlassen.
Das BFA hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Das Erfordernis der HRZ-Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen. Der BF wurde am 30.05.2023 und am 05.07.2023 der ghanaischen Botschaft vorgeführt und das BFA hat mehrfach bei der ghanaischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF ist in absehbarer Dauer zu rechnen. Die Zusammenarbeit mit der ghanaischen indischen Botschaft ist sehr gut. Flüge und Abschiebungen nach Ghana finden statt. Eine Abschiebung des BF nach Ghana innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich.
Die Schubhaft wurde am 03.08.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt.Die Schubhaft wurde am 03.08.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt.
Der BF stellte am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung seiner Abschiebung.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren sowie die Schubhaft des BF, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1 Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2 Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren sowie auf seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde Ghanas vom 17.10.2017, 30.05.2023 und 05.07.2023. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, lassen sich im Verwaltungsakt ebenso wenig finden wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. Vielmehr wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.05.2023 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll seiner polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 23.05.2023. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde.
Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Dass der BF den Folgeasylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, ergab sich aus folgenden Umständen: Er stellte den Antrag erst aus dem Stande der Schubhaft und begründete diesen mit Umständen, die bereits im ersten Asylverfahren bestanden. Das Vorbringen, homosexuell zu sein, war nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der BF im Falle von Schamgefühlen seine sexuelle Orientierung bereits im Rahmen der Beschwerde oder in einer Stellungnahme vorbringen hätte können, zumal er rechtsfreundlich vertreten war. Überdies ist zu Ungunsten des BF in Anschlag zu bringen, dass der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2023 weder den Familiennamen seines Freundes, dessen genaue Erwerbstätigkeit noch dessen Geburtsdatum bekannt war, er zudem auch über eine ehemalige homosexuelle Beziehung keine Angaben erstatten konnte und nicht einmal in der Lage war, den genauen Vor-oder Nachnamen seines ehemaligen Partners zu nennen.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 23.05.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 23.09.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0010). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 23.05.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 23.09.2023 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0010).
Dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bereits am 17.10.2017 erteilt worden ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensdokumentation. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2017 von der Vertretungsbehörde Ghanas interviewt, noch am selben Tag als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt.
Das Bundesamt konnte daher während des gesamten Zeitraums naheliegender Weise davon ausgehen, dass die Abschiebung des BF grundsätzlich möglich und nicht von vornherein aussichtslos ist.
Die neuerliche Vorführung des Genannten am 30.05.2023 und am 05.07.2023 vor die Vertretungsbehörde Ghanas ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Da für den BF bereits im Jahr 2017 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, er am 30.05.2023 abermals als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt nur deshalb gescheitert ist, weil der BF am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in den Raum gestellte Einwand des BF, dass es sich bei ihm um einen Staatsbürger Burkino Fasos handle, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der BF eine andere Staatsangehörigkeit haben könnte. Der BF konnte dieses Vorbringen auch nicht mit verifizierbaren Beweismitteln untermauern.
Es ist davon auszugehen, dass bei der geplanten Vorführung des Beschwerdeführers in allernächster Zukunft auch die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Ghanas erteilt werden wird.
2.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zu der mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der vom BFA vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass dem BF dieser Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2016 zugestellt wurde und er im Rahmen der Zustellung die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion.
Die Feststellungen zum frustrierten Versuch, dem BF einen Ladungsbescheid für 28.07.2021 zuzustellen, ergeben sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 27.07.2021; die Tatsache, dass er seit 30.07.2021 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Wie bereits in den rechtskräftigen Vorerkenntnissen des BVwG im Detail und ausführlich festgestellt, vereitelte der BF in den vergangenen Jahren seine Rückführung ins Herkunftsland erfolgreich durch beflissentliches Untertauchen respektive die Nicht- oder Falschangabe seines jeweils aktuellen Aufenthaltsorts. Diese Tatsache wurde seitens des BF seither auch nicht mehr bestritten und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Den Umstand, demzufolge in Österreich keine Familienangehörigen des BF wohnen, gab dieser selbst anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an. Der vom BF nunmehr vorgebrachte Behauptung, dass er in Österreich einen Partner habe und homosexuell sei, kommt aufgrund der mangelnden Konkretisierung seines Vorbringens keine Glaubhaftigkeit zu: Wie bereits erwähnt konnte der BF weder eine genaue Adresse noch einen vollständigen Namen seines angeblichen Partners anführen. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF derartige Angaben nicht bereits im Zuge zahlreicher Gelegenheiten im bisherigen Verfahren erstatten hat können, insbesondere, da der BF bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, im Zuge seiner Erstbefragung jedoch keine diesbezüglichen Andeutungen machte. Im Falle des Umstandes, dass der BF aufgrund Schamgefühlen nicht in der Lage gewesen wäre, Äußerungen zu tätigen, die auf seine sexuelle Orientierung hinweisen würden, hätte er zumindest über seine Rechtsvertretung eine diesbezügliche schriftliche Eingabe erstatten können.
Aus den Angaben des BF sowie seinen früheren Rechtsmittelschriftsätzen geht nicht hervor, dass er grundsätzlich über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er war weder dazu in der Lage, auf Geheiß die vollständigen Namen seiner Bekannten noch deren Adressen zu nennen, konnte jedoch diesbezüglich die Feststellung getroffen werden, wonach es sich dabei um keine verfestigten, sondern bestenfalls äußerst lose soziale Bindungen handelt.
Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Tätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des Genannten ergeben sich aus seinen ursprünglichen Angaben am 23.05.2023 und wurden diese seither inhaltlich auch nicht bestritten.
Dass der BF am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren machte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Kombination mit den bereits in den rechtskräftigen Vorerkenntnissen des BVwG enthaltenen umfangreichen Feststellungen, welche seither auch nicht mehr bestritten worden sind.
Ebenso sind die Falschaussagen des BF vor der Vertretungsbehörde Ghanas am 30.05.2023 hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit aus jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht über sein Gespräch mit dem Konsul zweifelsfrei ersichtlich. Darin behauptete der Genannte, demzufolge seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. In Verbindung mit seinen weiteren Behauptungen vor der Vertretungsbehörde, laut derer er über humanitäre Gründe verfüge und in Österreich bleiben wolle, ergibt sich eindeutig, dass der BF insgesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorsätzlich vereiteln wollte.
Insgesamt liegt in casu keinerlei Änderung hinsichtlich des bereits im zuletzt erlassenen Vorerkenntnis beurteilten Sachverhalts vor; die einzige Abweichung ist lediglich in der durch keinerlei Beweismittel belegten Behauptung des BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung zu erblicken, dass man aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs davon ausgehen müsse, dass die Botschaft Ghanas keine HRZ für seine Bürger ausstellen würde.
Auch die lapidar ins Treffen geführte angebliche Erfolglosigkeit der zuständigen österreichischen Fremdenbehörden kann basierend auf deren umfangreichen und im vorliegenden Verwaltungsakt hinreichend dokumentierten Bemühungen zur (Wieder-)Erlangung eines gültigen HRZ nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Folgerichtig erweist sich daher die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden fortgesetzten Anhaltung des BF im Entscheidungszeitpunkt als objektiv angemessen und zumutbar.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)[…]“, „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 23.05.2023 in Schubhaft, die gesetzliche Viermonatsfrist läuft somit am 23.09.2023 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 24.09.2023 zu erfolgen. Das Bundesamt hat die Akten BVwG am 13.09.2023 vorgelegt.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 23.05.2023 in Schubhaft, die gesetzliche Viermonatsfrist läuft somit am 23.09.2023 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 24.09.2023 zu erfolgen. Das Bundesamt hat die Akten BVwG am 13.09.2023 vorgelegt.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Die Schubhaft wurde am 03.08.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt. Die Schubhaft wurde am 03.08.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt.
Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig.
Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig, im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keinen fixen Wohnsitz hat. Nachhaltige integrative Schritte sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen des BF in Österreich bisher gar nicht entstanden sind, und eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF bisher nicht gegeben war.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF, der bereits zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stellte, nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen können, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der Vermögenssitutation des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise, die auf eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF hindeuten würden. Festgehalten wird, dass der BF zwar unter Hepatitis C leidet, aber derzeit keine Medikamente einnimmt und keine medizinische Behandlung erforderlich ist. Der BF hat in der Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes kommt das Gericht zum Schluss, dass die weitere Anhaltung des erst seit 23.05.2023 in Schubhaft befindlichen BF verhältnismäßig ist.
Der BF wird seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht erkennbar. Das BFA weist zutreffend daraufhin, dass der BF, nachdem über seine dritte Schubhaftbeschwerde abschlägig entschieden wurde, einen Folgeasylantrag stellte. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer Verzögerungsabsicht. In Anbetracht dieser Umstände ging das BFA zutreffend davon aus, dass der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb stellte, um seine bevorstehende Abschiebung nach Ghana zu verzögern.
Es zeigte sich bisher in allen durchgeführten Verfahren, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Abschiebung des BF im vorliegenden Fall als sehr hoch anzusehen ist. Demgegenüber sind die privaten Interessen des BF auch im Hinblick auf seine fehlenden sozialen Kontakte und seiner nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft als äußerst gering ausgeprägt zu bezeichnen. In Gesamtbetrachtung mit seiner mangelnden Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Annäherung an die gesetzliche Höchstanhaltefrist in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.
Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist derzeit nicht gegeben. Es steht dem BF weiterhin frei durch die Kooperation mit der Botschaft die laufende Schubhaft zeitnahe zu beenden und in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2273029.5.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023