Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W169 2243383-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. 770180201-200612793, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. 770180201-200612793, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wird stattgegeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV, VI und VII des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 19.02.2009 erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, nachdem dieser am 21.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt hatte, gemäß § 3 und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zuvor war seiner damaligen Ehefrau der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden. 1. Mit Bescheid vom 19.02.2009 erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, nachdem dieser am 21.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt hatte, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zuvor war seiner damaligen Ehefrau der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.09.2020 zur XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z3 SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit zwei Mittätern in 14 Angriffen im Inland vorschriftswidrig 5236 Kilogramm getrocknete „Kath-Blätter“ als Luftfracht eingeführt und diese für den weiteren Handel an eine näher genannte Person bzw. dessen näher genannte GmbH geliefert zu haben. 2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.09.2020 zur römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Z3 SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit zwei Mittätern in 14 Angriffen im Inland vorschriftswidrig 5236 Kilogramm getrocknete „Kath-Blätter“ als Luftfracht eingeführt und diese für den weiteren Handel an eine näher genannte Person bzw. dessen näher genannte GmbH geliefert zu haben.
3. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.02.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III), es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs.1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und unter Spruchpunkt VII ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 5 FPG erlassen. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.02.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei), es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und unter Spruchpunkt römisch sieben ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen.
5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022, Zahl W169 2243383-1/4E, hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I bis III). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte IV bis VII wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die Revision gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022, Zahl W169 2243383-1/4E, hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sieben wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die Revision gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
Zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem Europäischen Gerichtshof (zweitens) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt habe: „2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“Zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem Europäischen Gerichtshof (zweitens) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt habe: „2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Da insoweit der Ausgang des beim Europäischen Gerichtshof zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche über die Unzulässigkeit der Abschiebung (infolge § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005), die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot von Bedeutung sei, sei das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VII des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Da insoweit der Ausgang des beim Europäischen Gerichtshof zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche über die Unzulässigkeit der Abschiebung (infolge Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005), die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot von Bedeutung sei, sei das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sieben des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen.
6. Gegen die Spruchpunkte I bis III des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21.09.2022, Ra 2022/14/0152-11, die Revision zurückgewiesen hat. 6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21.09.2022, Ra 2022/14/0152-11, die Revision zurückgewiesen hat.
7. Am 06.07.2023 entschied der EuGH zu jener (zweiten) Vorlagefrage zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulment) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs-und Gerichtsakten des Beschwerdeführers sowie dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21.
2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022, W169 2243383-1/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle des Beschwerdeführers die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu Recht vornahm.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022, W169 2243383-1/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle des Beschwerdeführers die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu Recht vornahm.
Mit Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sei ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Mit Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Da in einem solchen Fall laut Gesetz die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig zu erklären.Da in einem solchen Fall laut Gesetz die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig zu erklären.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023 ist es in einem solchen Fall in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, in welchem sich der VwGH nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 06. Juli 2023, C-663/21, eingehend mit der auch hier maßgeblichen Rechtslage befasst hat). Da laut den diesbezüglichen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023 lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben war. Infolgedessen waren aber auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche (Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides), die ihre Grundlage verlieren, ersatzlos zu beheben (vgl. auch VwGH vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081).Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023 ist es in einem solchen Fall in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, in welchem sich der VwGH nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 06. Juli 2023, C-663/21, eingehend mit der auch hier maßgeblichen Rechtslage befasst hat). Da laut den diesbezüglichen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023 lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben war. Infolgedessen waren aber auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche (Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides), die ihre Grundlage verlieren, ersatzlos zu beheben vergleiche auch VwGH vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im vorliegenden Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
EuGH Rechtsanschauung des VwGH Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W169.2243383.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023