TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/22 L521 2119019-5

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Veröffentlicht am 22.09.2023
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Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L521 2119019-5/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.02.2023 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 230/2017 abgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.02.2023 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, abgewiesen.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „VI. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 106/2022, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.

Eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Er stellte in der Folge am 03.04.2017, am 17.04.2018 und am 21.11.2019 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, vom 11.02.2019 und vom 06.12.2022, rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und jeweils mit einer neuen Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer verbunden.

3. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Zugleich brachte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Vorlage. 3. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Zugleich brachte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Vorlage.

4. Mit als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente“ bezeichnetem Schreiben vom 20.01.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original binnen vier Wochen auf. Sollte die Erlangung eines Reisedokuments nicht möglich sein, so bestünde die Möglichkeit auf Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV 2005 sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG oder gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. 4. Mit als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente“ bezeichnetem Schreiben vom 20.01.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original binnen vier Wochen auf. Sollte die Erlangung eines Reisedokuments nicht möglich sein, so bestünde die Möglichkeit auf Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist sowohl zu einem Strafantrag der Finanzpolizei vom 04.01.2023 betreffend eine von ihm ausgeübte Beschäftigung als auch zum Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25.12.2022 betreffend eine ihm angelastete strafbare Handlung Stellung zu nehmen und wurde ihm schließlich die Möglichkeit eingeräumt, zum Berichten über die Lage im Herkunftsstaat eine Stellungnahme abzugeben.

5. Am 17.02.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV. Er brachte dazu vor, „mehrmals“ bei der irakischen Botschaft in Wien vorgesprochen und um eine Ausstellung eines Reise- sowie eines Notreisepasses angesucht habe. Er habe die Auskunft erhalten, dass ein Notreisepass nur für die freiwillige Rückkehr und nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt werde. Darüber hinaus wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich ebenso wie im zitierten Revisionsfall das von der Behörde ins Treffen geführte Amtswissen über die Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen in Widerspruch stehe. Im Hinblick auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 wurde auf die im Bundesgebiet wohnhafte minderjährige Tochter verwiesen, zu welcher der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt pflege. 5. Am 17.02.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV. Er brachte dazu vor, „mehrmals“ bei der irakischen Botschaft in Wien vorgesprochen und um eine Ausstellung eines Reise- sowie eines Notreisepasses angesucht habe. Er habe die Auskunft erhalten, dass ein Notreisepass nur für die freiwillige Rückkehr und nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt werde. Darüber hinaus wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich ebenso wie im zitierten Revisionsfall das von der Behörde ins Treffen geführte Amtswissen über die Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen in Widerspruch stehe. Im Hinblick auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 wurde auf die im Bundesgebiet wohnhafte minderjährige Tochter verwiesen, zu welcher der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt pflege.

Zum Strafantrag der Finanzpolizei vom 04.01.2023 führte der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle notwendigen administrativen Angelegenheiten erledigt und Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschäftigung gehalten habe. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- sowie Beschäftigungsbewilligung geknüpften Arbeitsvorvertrag in Vorlage. Zum Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei strafgerichtlich unbescholten. Die bezughabende Hauptverhandlung werde am 02.03.2023 stattfinden. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer die Kindesmutter gefährlich bedrohen solle. Zudem habe die Kindesmutter nach der vermeintlichen Drohung ihm die Tochter wieder übergeben und sei diese am Wochenende bei ihm gewesen.

6. Mit E-Mail vom 02.03.2023 setzte die vormalige anwaltliche Vertretung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Ausgang der an diesem Tag stattgefundenen Hauptverhandlung in Kenntnis. Demnach sei der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gänzlich freigesprochen worden.

7. Am 14.03.2023 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.03.2023, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Von der wider ihn erhobenen Anklage wegen eines weiteren Vergehens gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB wurde er freigesprochen. 7. Am 14.03.2023 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.03.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Von der wider ihn erhobenen Anklage wegen eines weiteren Vergehens gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB wurde er freigesprochen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 17.02.2023 gemäß § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 17.02.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.)

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt. Es sei notorisches Amtswissen, dass für die Ausstellung von Notreisepässen keine Bestätigungen der Bundesagentur und des Bundesamtes erforderlich seien, zudem hätte der Beschwerdeführer die Bestätigungen anfordern können. Der gegenständliche Fall sei auch nicht mit dem in der Stellungnahme seiner Vertretung zitierten Revisionsfall vergleichbar, da es gegenständlich keine Diskrepanzen zwischen der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft und dem „notorischen Amtswissen“ gebe. Einerseits sei der in der Aufforderung vom 20.01.2023 enthaltene Link der irakischen Botschaft in Wien über die Möglichkeit der Beantragung von Notreisepässen (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) nach wie vor abrufbar, andererseits seien dem zuständigen Referenten in den letzten Monaten mehrmals in anderen Verfahren mit irakischen Antragstellern derartige Notreisepässe vorgelegt worden. Eine Heilung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 AsylG-DV 2005 sei nicht zuzulassen, da dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes möglich bzw. zumutbar sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt. Es sei notorisches Amtswissen, dass für die Ausstellung von Notreisepässen keine Bestätigungen der Bundesagentur und des Bundesamtes erforderlich seien, zudem hätte der Beschwerdeführer die Bestätigungen anfordern können. Der gegenständliche Fall sei auch nicht mit dem in der Stellungnahme seiner Vertretung zitierten Revisionsfall vergleichbar, da es gegenständlich keine Diskrepanzen zwischen der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft und dem „notorischen Amtswissen“ gebe. Einerseits sei der in der Aufforderung vom 20.01.2023 enthaltene Link der irakischen Botschaft in Wien über die Möglichkeit der Beantragung von Notreisepässen (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) nach wie vor abrufbar, andererseits seien dem zuständigen Referenten in den letzten Monaten mehrmals in anderen Verfahren mit irakischen Antragstellern derartige Notreisepässe vorgelegt worden. Eine Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 sei nicht zuzulassen, da dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes möglich bzw. zumutbar sei.

Im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Gesamtabwägung der Interessen zum Ergebnis, dass die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreife. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen sei und er aufgrund seiner Verurteilung, seines rechtskräftigen Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz und seines Zuwiderhandelns gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Einreiseverbotes für erforderlich.

9. Gegen den am 31.03.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zunächst moniert, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf § 9 BVA-VG nicht ausreichend nachgekommen sei, da sie den Antrag – gemeint wohl den Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV 2005 – ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme abgewiesen habe, obwohl sich die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen habe. Aufgrund der unterlassenen Befragung des Beschwerdeführers habe dieser nicht vorbringen können, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass bei der irakischen Botschaft zu erhalten und ein Notreisepass nur zur Ausreise in den Irak ausgestellt werde, was er vorwiegend wegen seiner Tochter nicht machen würde. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich, hier habe er sein soziales Netzwerk aufgebaut und eine Tochter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den fehlenden Reisepass als Vorwand genommen habe, um keine inhaltliche Prüfung betreffend den angestrebten Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 vornehmen zu müssen. Zum Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei. Seine Identität stehe fest und er habe alles Zumutbare unternommen, um einen Reisepass zu erlangen, sodass der Heilungsantrag zuzulassen gewesen wäre. 9. Gegen den am 31.03.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zunächst moniert, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf Paragraph 9, BVA-VG nicht ausreichend nachgekommen sei, da sie den Antrag – gemeint wohl den Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 – ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme abgewiesen habe, obwohl sich die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen habe. Aufgrund der unterlassenen Befragung des Beschwerdeführers habe dieser nicht vorbringen können, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass bei der irakischen Botschaft zu erhalten und ein Notreisepass nur zur Ausreise in den Irak ausgestellt werde, was er vorwiegend wegen seiner Tochter nicht machen würde. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich, hier habe er sein soziales Netzwerk aufgebaut und eine Tochter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den fehlenden Reisepass als Vorwand genommen habe, um keine inhaltliche Prüfung betreffend den angestrebten Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 vornehmen zu müssen. Zum Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei. Seine Identität stehe fest und er habe alles Zumutbare unternommen, um einen Reisepass zu erlangen, sodass der Heilungsantrag zuzulassen gewesen wäre.

Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung wurde auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von achteinhalb Jahren, seine Deutschkenntnisse und auf das Vorliegen einer Einstellungszusage verwiesen. Die Behörde weiche von der Rechtsprechung ab, wenn diese auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seiner dreieinhalbjährigen Tochter über moderne Kommunikationsmittel und die Möglichkeit von Besuchen im Irak mit der Kindesmutter, mit welcher das Verhältnis augenscheinlich nicht unbedingt gut zu sein scheint, verweise. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Tochter, sei gerade dabei ein gerichtlich fixiertes Kontaktrecht beim Bezirksgericht zu erwirken und beabsichtige sich um seine Tochter zu kümmern und Unterhalt zu zahlen, sobald er einer Arbeit nachgehen kann. Das Einreiseverbot betreffend wird im eingebrachten Rechtsmittel eine die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung außer Streit gestellt. Diese Übertretung habe jedoch „nur“ ein Verwaltungsstrafverfahren für den Arbeitgeber zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und versuche, Einstellungszusagen zu erlangen. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine rechtfertige keine Verhängung eines Einreiseverbotes. Zudem habe das Bundesamt keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahmen die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes angebracht sei.

Schließlich wird nebst der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005, eventualiter die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Erstbehörde beantragt. Hilfsweise wurde beantragt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen oder das befristete Einreiseverbot angemessen herabzusetzen. Schließlich wird nebst der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, eventualiter die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Erstbehörde beantragt. Hilfsweise wurde beantragt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen oder das befristete Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Vorbereitung der für den 28.06.2023 anberaumtem mündlichen Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Note vom 26.05.2023 unter anderem um Mitteilung ersucht, ob Notreisepässe als gültiges Reisedokument im Sinne des § 8 AsylG-DV akzeptiert werden. Im Hinblick auf das im Bescheid angesprochene Amtswissen, wonach bereits derartige Notreisepässe der Behörde vorgelegt worden seien, wurde ferner um Benennung einer Person ersucht, die das Amtswissen der Behörde bezeugen könne. Schließlich wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, exemplarisch von der irakischen Botschaft ausgestellte Notreisepässe (anonymisiert) vorzulegen. 10. Die Beschwerdevorlage langte am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Vorbereitung der für den 28.06.2023 anberaumtem mündlichen Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Note vom 26.05.2023 unter anderem um Mitteilung ersucht, ob Notreisepässe als gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV akzeptiert werden. Im Hinblick auf das im Bescheid angesprochene Amtswissen, wonach bereits derartige Notreisepässe der Behörde vorgelegt worden seien, wurde ferner um Benennung einer Person ersucht, die das Amtswissen der Behörde bezeugen könne. Schließlich wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, exemplarisch von der irakischen Botschaft ausgestellte Notreisepässe (anonymisiert) vorzulegen.

11. In seiner Stellungnahme vom 14.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Behörde Notreisepässe der irakischen Botschaft als gültige Reisedokumente akzeptiere. Im Übrigen wurde zum Amtswissen betreffend Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft mitgeteilt, dass außerhalb des Bundesamtes diverse im Bereich der Rückkehrberatung und im Bereich der freiwilligen Rückkehr tätige Personen die notorische Tatsache bestätigen können. Die Namhaftmachung eines Organwalters des Bundesamtes für eine Einvernahme zu diesem Beweisthema unterblieb. Unter einem wurden vier von der irakischen Botschaft ausgestellte Laissez-passer in Kopie und anonymisiert in Vorlage gebracht.

12. Mit Note vom 16.06.2023 wurden der Vertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte, die Aufforderung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023 und die dazu abgegebene Stellungnahme vom 14.06.2023 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

13. Mit Note vom 21.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zu den vier vorgelegten irakischen Notreisedokumenten bezughabenden Entscheidungen des Bundesamtes betreffend Aufenthaltstitel bis zum 27.06.2023 vorzulegen. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Entsendung eines informierten Vertreters der Behörde, der Auskunft zur Ausstellung von Notreisedokumenten durch die irakische Botschaft in Wien geben kann, als zweckmäßig erachtet werde.

14. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit zu den ihm vorgehaltenen Beweismitteln mit Schriftsatz vom 22.06.2023 und brachte weitere Beweismittel zu seiner Integration in Österreich in Vorlage. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den übermittelten länderkundlichen Informationen wurde nicht abgegeben.

15. Am 28.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt und die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.

16. Im Hinblick auf das erstattete Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach beim Bezirksgericht Favoriten eine Kontaktrechtsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter getroffen worden sei, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2023 dieses um Übermittlung des Pflegschaftaktes.

17. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nochmals aufgefordert, Entscheidungen betreffend die vorgelegten irakischen Notreisedokumente bis zum 07.07.2023 vorzulegen.

18. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.07.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes an, aus denen das Amtswissen betreffend Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft in Wien aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar hervorgehe. Zu den bereits mit Stellungnahme vom 14.06.2023 vorgelegten Notreisedokumenten wurde eine auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren hingewiesen, in welchem ein solches Notreisedokument vorgelegt und dieses seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als ausreichend erachtet wurde. Zudem verwies das Bundesamt auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.08.2022 und führte zusammengefasst aus, dass sich aus den in Vorlage gebrachten Notreisedokumenten in Zusammenschau mit den zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 12.08.2022 zweifelsfrei ergebe, dass solche Ersatzreisedokumente auf Verlangen von der irakischen Botschaft in Österreich ausgestellt werden.

19. Mit Note vom 07.07.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023 sowie das Schreiben der Zeugin vom 04.07.2023 zur Kenntnis und räumte ihm hierzu eine zweiwöchige Frist zur Äußerung ein. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angesprochene Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L504 2185430-3 beigeschafft worden sei und diesem zu entnehmen sei, dass vom dortigen Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang ein mit 26.04.2022 datiertes Notreisedokument der irakischen Botschaft in Wien vorgelegt wurde.

20. Von der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angebotenen Einsichtnahme in den beigeschafften Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L504 2185430-3 sah die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ab.

21. Am 20.07.2023 langte eine Ausfertigung der Kontaktrechtsvereinbarung ein. Der Pflegschaftakt wurde vom zuständigen Pflegschaftsgericht nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad im Stadtteil XXXX geboren, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und Hauptschule sowie in der Folge bis in das Jahr 2011 eine höhere Schule besuchte. Im Anschluss war er als Helfer in einer Autowerkstätte und in einem Textilgeschäft erwerbstätig, ehe er in den Jahren 2011 bis 2014 als Berufssoldat in der irakischen Armee diente. Der Beschwerdeführer verließ am 20.08.2014 den Irak auf dem Landweg in die Türkei. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad im Stadtteil römisch 40 geboren, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und Hauptschule sowie in der Folge bis in das Jahr 2011 eine höhere Schule besuchte. Im Anschluss war er als Helfer in einer Autowerkstätte und in einem Textilgeschäft erwerbstätig, ehe er in den Jahren 2011 bis 2014 als Berufssoldat in der irakischen Armee diente. Der Beschwerdeführer verließ am 20.08.2014 den Irak auf dem Landweg in die Türkei.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Bagdad und bewohnen Stadtteil XXXX ein Haus. Außerdem halte sich mehrere Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers im Irak auf. Ein Bruder und eine Schwester leben in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten regelmäßig in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Bagdad und bewohnen Stadtteil römisch 40 ein Haus. Außerdem halte sich mehrere Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers im Irak auf. Ein Bruder und eine Schwester leben in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten regelmäßig in Kontakt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 31.08.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Säumnisbeschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, wurde der dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Er stellte vielmehr am 03.04.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1030361210/170406579, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, L507 2119019-2/2E, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und stellte am 17.04.2018 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1030361210-180369424, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, L502 2119019-3/10E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 28.03.2019, E 1073/2019, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 12.06.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge nicht erhoben. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und stellte am 17.04.2018 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1030361210-180369424, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, L502 2119019-3/10E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 28.03.2019, E 1073 aus 2019,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 12.06.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.11.2019 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der erneut mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. 1030361210/191191566, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020, L504 2119019-4/4Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerde der Sache nach mit Erkenntnis vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. 1.3. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.

Er wurde in der Folge mit als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente“ bezeichneter Erledigung vom 20.01.2023 aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument bzw. einen für sechs Monate gültigen Notreisepass der irakischen Botschaft in Vorlage zu bringen. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass die irakische Botschaft in Wien für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde. Ferner wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 AsylG-DV 2005 sowie auf die allfällige Zurückweisung seines Antrags mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG belehrt. Er wurde in der Folge mit als „Aufforderung zur Vorlage Dokumente“ bezeichneter Erledigung vom 20.01.2023 aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument bzw. einen für sechs Monate gültigen Notreisepass der irakischen Botschaft in Vorlage zu bringen. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass die irakische Botschaft in Wien für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde. Ferner wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 sowie auf die allfällige Zurückweisung seines Antrags mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG belehrt.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 17.02.2023 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV 2005.Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 17.02.2023 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005.

1.4. Zuvor beantragte der Beschwerdeführer am 03.01.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses. Der Antrag wurde seitens der Botschaft mangels vorhandener technischer Vorrichtungen zur Herstellung biometrischer Reisepässe nicht angenommen. Der Beschwerdeführer suchte am 26.01.2023 und am 13.06.2023 die irakische Botschaft in Wien auf.

Die irakische Botschaft in Wien stellt irakischen Staatsbürgern – bei entsprechender Mitwirkung der antragstellenden Person und wenn diese über kein irakisches Reisedokument verfügt – Notreisepässe (Laissez passer) für die einmalige Einreise in den Irak aus. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ausstellung eines Notreisepasses.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister im Original, einen irakischen Personalausweis und über einen Staatsbürgerschaftsnachweis. In der Vergangenheit verfügte der Beschwerdeführer außerdem über einen irakischen Reisepass, er hat diesen behauptetermaßen auf dem Weg nach Österreich verloren.

1.5. Der Beschwerdeführer schloss am 01.08.2015 mit der syrischen Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , eine konfessionelle Ehe. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2018, W170 2143420-2/27E, der Status der Asylberechtigten und eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Zu einer Eheschließung vor staatlichen Behörden kam es in der Folge nicht. XXXX und der Beschwerdeführer unterhielten lediglich von Mai bis November 2019 einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer lebt seither von XXXX getrennt, die eingegangene Beziehung ist aufgehoben und es besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft. 1.5. Der Beschwerdeführer schloss am 01.08.2015 mit der syrischen Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , eine konfessionelle Ehe. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2018, W170 2143420-2/27E, der Status der Asylberechtigten und eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Zu einer Eheschließung vor staatlichen Behörden kam es in der Folge nicht. römisch 40 und der Beschwerdeführer unterhielten lediglich von Mai bis November 2019 einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer lebt seither von römisch 40 getrennt, die eingegangene Beziehung ist aufgehoben und es besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der von XXXX eine am XXXX in Österreich geborenen Tochter XXXX . XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019 gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der von römisch 40 eine am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter römisch 40 . römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer und seine Tochter unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, ein solcher bestand auch nicht in der Vergangenheit. Die Tochter wohnt bei der Kindesmutter (seit dem 01.06.2022 in der Bundeshauptstadt Wien) und es kommt dieser die alleinige Obsorge zu. Vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht wurde am 13.06.2023 eine Kontaktregelung mit der Kindesmutter getroffen. Demnach ist der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, seine Tochter einmal pro Woche am Samstag von 12 bis 19 Uhr zu beaufsichtigen und mit ihr Zeit zu verbringen. Er hat seine Tochter dazu von der Kindesmutter jeweils am XXXX in Wien entgegenzunehmen und sie am Ende der Kontaktzeit auch wieder dort der Kindesmutter zu übergeben. In der Kontaktrechtsvereinbarung ist außerdem festgehalten, dass sich die Kindesmutter von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit XXXX im Königreich Saudi-Arabien aufhalten wird, um dort die ältere Tochter der Kindesmutter aus einer früheren Beziehung zu besuchen. In dieser Zeit erfolgen die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter einmal pro Woche am Samstag mittels Videotelefonie via IMO-App über das Mobiltelefon der Kindesmutter, wobei die nähere terminliche Regelung dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibt. Der nächste Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter nach deren Rückkehr aus Saudi-Arabien wurde mit 30.09.2023 von 12 bis 19 Uhr vereinbart. Der Beschwerdeführer und seine Tochter unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, ein solcher bestand auch nicht in der Vergangenheit. Die Tochter wohnt bei der Kindesmutter (seit dem 01.06.2022 in der Bundeshauptstadt Wien) und es kommt dieser die alleinige Obsorge zu. Vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht wurde am 13.06.2023 eine Kontaktregelung mit der Kindesmutter getroffen. Demnach ist der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, seine Tochter einmal pro Woche am Samstag von 12 bis 19 Uhr zu beaufsichtigen und mit ihr Zeit zu verbringen. Er hat seine Tochter dazu von der Kindesmutter jeweils am römisch 40 in Wien entgegenzunehmen und sie am Ende der Kontaktzeit auch wieder dort der Kindesmutter zu übergeben. In der Kontaktrechtsvereinbarung ist außerdem festgehalten, dass sich die Kindesmutter von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit römisch 40 im Königreich Saudi-Arabien aufhalten wird, um dort die ältere Tochter der Kindesmutter aus einer früheren Beziehung zu besuchen. In dieser Zeit erfolgen die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter einmal pro Woche am Samstag mittels Videotelefonie via IMO-App über das Mobiltelefon der Kindesmutter, wobei die nähere terminliche Regelung dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibt. Der nächste Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter nach deren Rückkehr aus Saudi-Arabien wurde mit 30.09.2023 von 12 bis 19 Uhr vereinbart.

XXXX hat aufgrund der in der Beziehung mit dem Beschwerdeführer erlittenen Gewalt Angst davor, dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrer Tochter „Schaden zufügen“ wird. Sie ermöglicht dennoch den Kontakt mit ihrer Tochter, da sie der Ansicht ist, den Kontakt „nicht verbieten“ zu können. Bei persönlichen Kontakten achtet XXXX darauf, dem Beschwerdeführer keinen Anlass für aggressives Verhalten zu bieten. Sie ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit ihr eine Beziehung eingegangen ist und ein Kind gezeugt hat sowie dass der Beschwerdeführer seine Tochter nicht liebe und ihr in entscheidenden Momenten nicht beigestanden habe. römisch 40 hat aufgrund der in der Beziehung mit dem Beschwerdeführer erlittenen Gewalt Angst davor, dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrer Tochter „Schaden zufügen“ wird. Sie ermöglicht dennoch den Kontakt mit ihrer Tochter, da sie der Ansicht ist, den Kontakt „nicht verbieten“ zu können. Bei persönlichen Kontakten achtet römisch 40 darauf, dem Beschwerdeführer keinen Anlass für aggressives Verhalten zu bieten. Sie ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit ihr eine Beziehung eingegangen ist und ein Kind gezeugt hat sowie dass der Beschwerdeführer seine Tochter nicht liebe und ihr in entscheidenden Momenten nicht beigestanden habe.

Vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger wurde am 05.05.2023 eine Unterhaltsvereinbarung gemäß § 210 Abs. 2 ABGB geschlossen. Demnach ist der Beschwerdeführer verpflichtet, ab dem 01.04.2023 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR XXXX zu Handen der obsorgeberechtigten Kindesmutter zu leisten. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltszahlungen bislang nach. Vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger wurde am 05.05.2023 eine Unterhaltsvereinbarung gemäß Paragraph 210, Absatz 2, ABGB geschlossen. Demnach ist der Beschwerdeführer verpflichtet, ab dem 01.04.2023 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR römisch 40 zu Handen der obsorgeberechtigten Kindesmutter zu leisten. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltszahlungen bislang nach.

Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter ist durch die Kindesmutter gesichert. Sie lebt mit ihr in einer 42 m² großen Mietwohnung in Wien. Für ihre Tochter erhält sie – neben den monatlichen Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers – noch Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe. Die Kindesmutter ist derzeit ohne Beschäftigung und bestreitet ihr Auskommen und das Auskommen ihrer Tochter XXXX durch staatliche Transferleistungen. Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter ist durch die Kindesmutter gesichert. Sie lebt mit ihr in einer 42 m² großen Mietwohnung in Wien. Für ihre Tochter erhält sie – neben den monatlichen Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers – noch Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe. Die Kindesmutter ist derzeit ohne Beschäftigung und bestreitet ihr Auskommen und das Auskommen ihrer Tochter römisch 40 durch staatliche Transferleistungen.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörigen oder Verwandten. Er pflegt soziale Kontakte an seinem Wohnort XXXX , wo er regelmäßig ein bestimmtes Fitnesscenter aufsucht, um dort zu trainieren und Freunde zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden in Vorlage und wurde zur mündlichen Verhandlung auch nicht von Freunden oder Unterstützern begleitete.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörigen oder Verwandten. Er pflegt soziale Kontakte an seinem Wohnort römisch 40 , wo er regelmäßig ein bestimmtes Fitnesscenter aufsucht, um dort zu trainieren und Freunde zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden in Vorlage und wurde zur mündlichen Verhandlung auch nicht von Freunden oder Unterstützern begleitete.

Der Beschwerdeführer nahm von 14.07.2020 bis 20.08.2020 und von 25.08.2020 bis 01.10.2020 an Deutschkursen auf dem Sprachniveau B1 teil. Er absolvierte am 16.10.2019 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2. Beim Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich hat er im Zeitraum von 23.11.2020 bis 01.12.2020 die Ausbildung zum Führen von Hubstaplern und im Zeitraum von 11.10.2021 bis 19.10.2021 die Ausbildung „Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen“ in arabischer Sprache absolviert und die damit verbundenen Berechtigungen erworben. Er hat darüber hinaus in der Vergangenheit an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 ehrenamtlich in der Küche eines Tageszentrums des Vereins XXXX tätig. Im Zeitraum von 02.01.2019 bis 18.11.2019 hat er ehrenamtlich in einem Sozialmarkt der XXXX mitgeholfen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 ehrenamtlich in der Küche eines Tageszentrums des Vereins römisch 40 tätig. Im Zeitraum von 02.01.2019 bis 18.11.2019 hat er ehrenamtlich in einem Sozialmarkt der römisch 40 mitgeholfen.

Der Beschwerdeführer bezog von 31.08.2014 bis 24.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 08.09.2020 bis 30.09.2020 ging er einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Dienstleistungsschecks nach. Von 25.07.2022 bis 16.01.2023 war er bei der XXXX GmbH als unselbständig beschäftigter Dienstnehmer tätig, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag. Das Amt für Betrugsbekämpfung brachte am 04.01.2023 aufgrund einer dahingehenden Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Der Beschwerdeführer bezog von 31.08.2014 bis 24.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 08.09.2020 bis 30.09.2020 ging er einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Dienstleistungsschecks nach. Von 25.07.2022 bis 16.01.2023 war er bei der römisch 40 GmbH als unselbständig beschäftigter Dienstnehmer tätig, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag. Das Amt für Betrugsbekämpfung brachte am 04.01.2023 aufgrund einer dahingehenden Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein.

Da der Beschwerdeführer die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Grundversorgungsstelle nicht zeitgerecht mitteilte, kam es zu einem Übergenuss an ihm nicht gebührenden Leistungen der Grundversorgung im Betrag von EUR 754,00. Der Beschwerdeführer schloss zur Abtragung der Verbindlichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Grundversorgungsstelle. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wurden die monatliche Rate auf EUR 10,00 herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer geht seit dem Verlust des Arbeitsplatzes keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt von seinen Ersparnissen, welche sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf etwa EUR XXXX beliefen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich nach dem Verbrauch seiner Ersparnisse Geld von Freuden zu leihen und sein Auskommen bis zum Antritt einer Beschäftigung dermaßen zu bestreitet. Der Beschwerdeführer geht seit dem Verlust des Arbeitsplatzes keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt von seinen Ersparnissen, welche sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf etwa EUR römisch 40 beliefen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich nach dem Verbrauch seiner Ersparnisse Geld von Freuden zu leihen und sein Auskommen bis zum Antritt einer Beschäftigung dermaßen zu bestreitet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.11.2021 wurde festgestellt, dass in Ansehung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Beladen und Entladen von Verkehrsmitteln“ aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Die Ausübung des Gewerbes wurde untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes „Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form“ aufgrund der Nichtvorlage von Dokumenten und mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.04.2023 sodann die Ausübung des Gewerbes der Hausbetreuung aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.02.2023 wurde der Antrag der XXXX GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.02.2023 wurde der Antrag der römisch 40 GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen mit 03.01.2023 datierten Arbeitsvertrag einer in Linz niedergelassenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Tätigkeit als Verpacker und Belader, der bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist. Es wurde eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden und als Verdienst ein Bruttomindestlohn in Höhe von EUR XXXX (exklusive Sonderzahlungen) vereinbart. Der Beschwerdeführer verfügt über einen mit 03.01.2023 datierten Arbeitsvertrag einer in Linz niedergelassenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Tätigkeit als Verpacker und Belader, der bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist. Es wurde eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden und als Verdienst ein Bruttomindestlohn in Höhe von EUR römisch 40 (exklusive Sonderzahlungen) vereinbart.

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Ende seines Dienstverhältnisses im Januar 2023 über keinen Krankenversicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2022 einen Mietvertrag über eine 26 m² große Wohnung in Linz abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über einen Vorraum, einen Wohn-/Schlafraum mit Küche und ein Bad mit Badewanne und WC sowie ein Kellerabteil. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von drei Jahren befristet abgeschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt EUR XXXX . Seit 21.10.2022 ist er an der Mietadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt in dieser Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner.Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2022 einen Mietvertrag über eine 26 m² große Wohnung in Linz abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über einen Vorraum, einen Wohn-/Schlafraum mit Küche und ein Bad mit Badewanne und WC sowie ein Kellerabteil. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von drei Jahren befristet abgeschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt EUR römisch 40 . Seit 21.10.2022 ist er an der Mietadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt in dieser Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner.

Der Beschwerdeführer litt in der Vergangenheit an einer XXXX und einer XXXX , denen er erforderlichenfalls medikamentös begegnete. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezeichnet er sich als gesund. Der Beschwerdeführer steht in keiner medikamentösen oder therapeutischen Behandlung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig.Der Beschwerdeführer litt in der Vergangenheit an einer römisch 40 und einer römisch 40 , denen er erforderlichenfalls medikamentös begegnete. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezeichnet er sich als gesund. Der Beschwerdeführer steht in keiner medikamentösen oder therapeutischen Behandlung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 23.06.2019 gemäß § 38a SPG aus der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX , die zu diesem Zeitpunkt von ihm im siebten Monat schwanger war, weggewiesen. Am selben Tag erging von der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Bericht gemäß § 100 StPO wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil der XXXX . Demnach hat der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin längere Zeit hindurch (seit zweieinhalb Jahren) in ca. viermonatigen Abständen fortgesetzt am Körper verletzt. In den letzten zwei Monaten sei es zu insgesamt drei gewalttätigen Vorfällen gekommen, wobei das Opfer keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe. Am 23.06.2019 habe der Beschwerdeführer XXXX fest am Oberarm gepackt und versucht, sie im Gesicht zu beißen. Das Opfer habe ausweichen können, wobei der Beschwerdeführer gegen den linken Oberarm der XXXX geschlagen habe, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Sie habe dabei eine Rötung am linken Oberarm sowie Kratzer an den Unterarmen erlitten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts zugegeben, XXXX seit der Eheschließung nach islamischen Recht mehrmals geschlagen zu haben, er könne sich jedoch immer sofort nach den Vorfällen an nichts mehr erinnern. Als Grund für die fehlende Erinnerung führte er ein aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Polizist im Irak erlittenes Trauma ins Treffen. Am 23.06.2019 habe er seine Lebensgefährtin allerdings nicht geschlagen, sie habe sich selbst verletzt. 1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 23.06.2019 gemäß Paragraph 38 a, SPG aus der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin römisch 40 , die zu diesem Zeitpunkt von ihm im siebten Monat schwanger war, weggewiesen. Am selben Tag erging von der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Bericht gemäß Paragraph 100, StPO wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil der römisch 40 . Demnach hat der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin längere Zeit hindurch (seit zweieinhalb Jahren) in ca. viermonatigen Abständen fortgesetzt am Körper verletzt. In den letzten zwei Monaten sei es zu insgesamt drei gewalttätigen Vorfällen gekommen, wobei das Opfer keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe. Am 23.06.2019 habe der Beschwerdeführer römisch 40 fest am Oberarm gepackt und versucht, sie im Gesicht zu beißen. Das Opfer habe ausweichen können, wobei der Beschwerdeführer gegen den linken Oberarm der römisch 40 geschlagen habe, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Sie habe dabei eine Rötung am linken Oberarm sowie Kratzer an den Unterarmen erlitten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts zugegeben, römisch 40 seit der Eheschließung nach islamischen Recht mehrmals geschlagen zu haben, er könne sich jedoch immer sofort nach den Vorfällen an nichts mehr erinnern. Als Grund für die fehlende Erinnerung führte er ein aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Polizist im Irak erlittenes Trauma ins Treffen. Am 23.06.2019 habe er seine Lebensgefährtin allerdings nicht geschlagen, sie habe sich selbst verletzt.

Die Staatsanwaltschaft Wels erhob aufgrund des Vorfalls gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB Anklage. Das Strafverfahren wurde schließlich vor dem Landesgericht Wels diversionell erledigt. Die Staatsanwaltschaft Wels erhob aufgrund des Vorfalls gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB Anklage. Das Strafverfahren wurde schließlich vor dem Landesgericht Wels diversionell erledigt.

Am 05.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zum Nachteil der XXXX zur Anzeige gebracht. Demnach hat sich der Beschwerdeführer am 20.10.2020 in einer Asylunterkunft in ein Streitgespräch zwischen XXXX und einem weiteren Mitbewohner eingemischt, dabei dem XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn mit einem Flipflop geschlagen, wodurch er ihn leicht verletzte. Danach habe er ihn in arabischer Sprache bedroht. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer immer aggressiver und musste deshalb festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft Linz stellte in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO ein. Am 05.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zum Nachteil der römisch 40 zur Anzeige gebracht. Demnach hat sich der Beschwerdeführer am 20.10.2020 in einer Asylunterkunft in ein Streitgespräch zwischen römisch 40 und einem weiteren Mitbewohner eingemischt, dabei dem römisch 40 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn mit einem Flipflop geschlagen, wodurch er ihn leicht verletzte. Danach habe er ihn in arabischer Sprache bedroht. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer immer aggressiver und musste deshalb festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft Linz stellte in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO ein.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 02.11.2022 XXXX gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er die Äußerung „Ich bringe dich um!“ tätigte. Bei der Strafbemessung wurde seine Unbescholtenheit mildernd gewertet. Als erschwerend wertete das Landesgericht Wels den Umstand, dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige richtete. Ein diversionelles Vorgehen entgegen wurde aus spezialpräventiven Erwägungen verworfen, da der Beschwerdeführer „nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme“ zeigte. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 02.11.2022 römisch 40 gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er die Äußerung „Ich bringe dich um!“ tätigte. Bei der Strafbemessung wurde seine Unbescholtenheit mildernd gewertet. Als erschwerend wertete das Landesgericht Wels den Umstand, dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige richtete. Ein diversionelles Vorgehen entgegen wurde aus spezialpräventiven Erwägungen verworfen, da der Beschwerdeführer „nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme“ zeigte.

Vom wider ihn von der Staatsanwaltschaft Wels erhobenen Vorwurf, er habe zu einem noch festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 XXXX mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, indem er zu ihr äußerte, dass er ihr ihre Zunge abschneiden werde und dabei auch ihre Zunge aus dem Mund zu ziehen versuchte, wurde der Beschwerdeführer hingegen gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.Vom wider ihn von der Staatsanwaltschaft Wels erhobenen Vorwurf, er habe zu einem noch festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 römisch 40 mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, indem er zu ihr äußerte, dass er ihr ihre Zunge abschneiden werde und dabei auch ihre Zunge aus dem Mund zu ziehen versuchte, wurde der Beschwerdeführer hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

1.9. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.01.2019, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen § 121 Abs. 2 FPG 2005 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AsylG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Der Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 in einem Zug von Linz nach Wien auf Höhe kurz vor Amstetten betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt St. Pölten beschränkt war und auch kein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorlag.1.9. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.01.2019, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen Paragraph 121, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Der Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 in einem Zug von Linz nach Wien auf Höhe kurz vor Amstetten betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt St. Pölten beschränkt war und auch kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorlag.

1.10. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Familienangehörigen.

Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.

1.11. Zur Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen:

Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. Im Gouvernement lebten 2021 offiziellen Schätzungen zufolge 8,8 Millionen Menschen. Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements und weist auch die höchste Bevölkerungsdichte auf. 87,5% der Bevölkerung des Gouvernements leben in Städten, wobei im Jahr 2021 in der Stadt Bagdad alleine rund 7,3 Millionen Menschen lebten. Die Hauptstadt ist die größte Stadt und das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes. Sie beherbergt die stark geschützte Grüne Zone, welche neben den Regierungsgebäuden auch ausländische Botschaften umfasst.

Das Gouvernement ist in insgesamt 14 Verwaltungsbezirke unterteilt. Die Stadt Bagdad selbst umfasst folgende neun Verwaltungsbezirke: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City (Thawra 1 und 2), Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements umfasst die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Diese Wohn-, Industrie- und Agrarbezirke bilden etwa einen 30 bis 50 km breiten Radius um die Stadt Bagdad und sind damit Bindeglied zu den weiteren Landesteilen, in erster Linie nach Salah Al-Din, Diyala, Babil und Anbar; das Gouvernement grenzt zudem an das Wassit Gouvernement.

In Hinblick auf die ethnische und religiöse Zusammensetzung Bagdads ist festzuhalten, dass die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische aber auch christliche Viertel in der Vergangenheit aufwies. Seit dem Jahr 2003 haben jedoch vor allem Sunniten und Angehörige von Minderheiten die Stadt verlassen und hat sich damit die demografische Verteilung in der Stadt verändert bzw. ist es zum Entstehen zunehmend homogener Viertel gekommen. Auch derzeit hat Bagdad hat eine gemischte Wohnbevölkerung, zu der sunnitische und schiitische Araber sowie kleinere Gruppen von Christen, sunnitischen und schiitischen Kurden sowie sunnitischen und schiitischen Turkmenen gehören. Sunniten, insbesondere Angehörige der Mittel- und Oberschicht, leben heute vornehmlich in den Verwaltungsbezirken Mansour und Adhamiyah. Es existieren aber nach wie vor gemischte Viertel. Die Bevölkerungsgruppe der Vertriebenen in der Stadt besteht hauptsächlich aus sunnitischen Arabern.

Sicherheit von Verkehrswegen:

Bagdad beheimatet den Bagdad International Airport und ist auch mit anderen Teilen des Landes durch Zuglinien und Straßen verbunden. In Hinblick auf die Straßensicherheit im Gouvernement Bagdad wurden im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 mehrere Bombenanschläge entlang von Straßen gegenüber logistischen Versorgungskonvois der US-geführten Internationalen Koalition gegen ISIL, und einmal gegen einen diplomatischen Konvoi registriert. Diplomatische Missionen und internationale Konzerne versuchen das Risiko mittels privater Sicherheitsfirmen und/oder gepanzerter Fahrzeuge zu begegnen. Eine von iMMAP veröffentlichte Karte für den Monat 2021 zeigt, dass eine Gefährdung von Straßen durch Sprengmittel in der Kategorie „primary risk“ im Verwaltungsbezirk Abu Ghraib, entlang der Hauptstraßen in Richtung Westen bzw. Fallujah verlaufen, und in Teilen von Mahmudiyah, entlang der Hauptstrafe in Richtung Babil; sowie in Khadhimiyah und Tarmiyah auf der Hauptstraße in Richtung Norden bzw. Salah Al-Din. Weiters zeigt die gleiche Karte eine Gefährdung in der Kategorie „secondary risk“ für Nebenstraßen in den Verwaltungsbezirken Abu Ghraib, Mahmudiyah, Mada’in, Khadhimiyah und Tarmiyah wie auch in Karkh, wobei sich die Risikostraßen zumeist in der Nähe von als „primary risk“ eingestuften Straßenzügen befinden.

Rückblick auf sicherheitsrelevante Entwicklungen / Hauptthemen:

a) Aktivitäten des Islamischen Staates:

Während des Vormarsches des Islamischen Staates im Irak war das Gouvernement Bagdad das Hauptziel der von der Gruppe verübten Angriffe. Die großen Angriffswellen, die das Gouvernement 2013 und 2014 trafen, richteten sich vor allem gegen schiitische Gemeinschaften in der Hauptstadt, hauptsächlich durch IEDs und Autobomben. Diese Vorfälle zeigten ein hohes Maß an Koordination zwischen IS-Zellen und ihre Fähigkeit sowohl in die Hauptstadt einzudringen (trotz der von den ISF- und PMU-Streitkräften errichteten Verteidigung), als auch eine feste Präsenz im Norden, Westen und Süden der sog. Bagdad Belts aufzubauen. Diese Zonen wurden zum Schauplatz einiger heftiger Zusammenstöße zwischen ISF und schiitischen Milizen, die gegen den Islamischen Staat kämpften.

Während der Islamische Staat ab 2015 allmählich Territorium im ganzen Irak verlor, startete er weiterhin Angriffe auf Ziele im Gouvernement Bagdad, wie etwa auf Sicherheitskontrollpunkte und andere Stützpunkte der ISF- und PMU-Streitkräfte, aber auch auf Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Die Gruppe führte eine Reihe von Angriffen mit zahlreichen zivilen Opfern aus, darunter ein Selbstmordanschlag auf einen überfüllten Markt im Bezirk Karrada im Juli 2016, bei dem 324 Menschen starben sowie eine Reihe von Selbstmordanschlägen an verschiedenen Orten der Hauptstadt Ende 2016 und in ersten Hälfe des Jahres 2017. Gleichzeitig gab es jedoch einen steten Rückgang der Gesamtzahl der Vorfälle im Gouvernement Bagdad, von 8 bis 12 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag über den größten Teil des Jahres 2016 auf etwa 3 Angriffe pro Tag im zweiten Quartal 2017. Auch auf eine hohe Opferzahl ausgerichtete Bombenanschläge wurden seltener erfolgreich durchgeführt. Während es im ersten Quartal 2018 immer noch Dutzende von versuchten Anschlägen mit dem Ziel zahlreicher ziviler Opfer in den sog. Bagdad Belts oder auch ausgehend von ländlichen Gebieten in Richtung Hauptstadt gab, so ist die Häufigkeit dieser Art von Bombenanschlägen sodann signifikant gesunken (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten).

Während die Gesamthäufigkeit sicherheitsrelevanter Vorfälle an sich anhielt, so verlagerten sich die Aktivitäten des Islamischen Staates von den nördlich und südlich gelegenen Stadtteilen in Richtung Außenbezirke. Gleichzeitig, dh. in der Periode von Mitte 2018 bis Mitte 2019, wurde in ländlichen Gebieten Bagdads die niedrigste Zahl an – vom Islamischen Staat ausgehenden – Vorfällen seit 2003 festgestellt. Die Intensität der Vorfälle in den ländlichen Gebieten Bagdads, vor allem in den nördlichen und westlichen Bagdad Belts einschließlich der historischen Hochburg des Islamischen Staates in Tarmiya, begann ab Mitte 2019 wieder zu steigen (wenn auch auf einem viel niedrigerem Niveau als im Jahr 2017), nachdem der Islamische Staat langsam aber stetig seine Angriffe steigerte um seine Bewegungsfreiheit in den nördlichen Gebieten Bagdads, wie Tarmiya, Mushahidah, Taji und Soba Saab al-Bour zu erhalten bzw. zu erweitern. Es war ihnen sogar möglich die Hauptstadt zu erreichen um an beispielsweise an einem einzigen Tag mehrere Bombenanschläge zu verrichten.

Der Islamische Staat konnte auch ehemaligen Zellen in der Gegend von Abu Ghraib und Al-Mada’in reaktivieren. Darüber hinaus wurde im Mai 2020 beobachtet, dass der Islamische Staat seine Taktik verändert hat und nun eine vielfältigere Strategie verfolgt, welche die Verwendung hochentwickelter IEDs und Sprengsätze (einschließlich Daisy-Chaining, dh. wo mehrere Bomben miteinander verbunden sind und durch einen Fernzünder beinahe zeitgliche ausgelöst werden) ebenso beinhaltet, wie Sprengfallen in Häusern, und Scharfschützenoperationen; die Angriffe richteten sich dabei eher gegen Sicherheitskräfte, als gegen Zivilisten. Zwischenzeitig – dh. nach der Frühjahrkampagne 2020 – scheint der Islamische Staat eher auf ländliche Gegenden zu fokussieren und sind die diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Hauptstadt signifikant gesunken. Ab Mai 2020 konnte der Islamische Staat jedoch seine Fähigkeit in Gebieten nördlich der Hauptstadt zu operieren aufrechterhalten und verfügte über aktive autonome Schläferzellen, um Angriffe in diesen Gebieten durchführen zu können.

b) Spannungen zwischen den USA und dem Iran:

Nachdem der Islamische Staat als physische Einheit Ende 2017 zusammengebrochen war, begann die vom Iran unterstützte Milizgruppe Kata'ib Hisbollah (KH), die bereits in der Vergangenheit als hartnäckigster und prominentester Verfechter der Vertreibung von US-Streitkräften aus dem Irak bekannt war, aktive Bemühungen, die US-Streitkräfte zu vertreiben, da sie der Ansicht war, dass deren Anwesenheit nicht länger erforderlich war, um groß angelegte Operationen gegen den Islamischen Staat zu unterstützen. Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen den USA und dem Iran wurde das Gouvernement Bagdad Zeuge einer Reihe von Akten der „Tit-for-Tat-Eskalation“ im Jahr 2019 zwischen den USA und vom Iran unterstützten Gruppen, die sich der US-Präsenz widersetzen. Pro-iranische Milizen und abtrünnige Elemente führten häufig Raketen- und Mörserangriffe auf die Grüne Zone und den internationalen Flughafen von Bagdad durch. Es wurde berichtet, dass zwischen Oktober 2019 und Juli 2020 rund 40 Raketenangriffe auf Stützpunkte mit US-Truppen oder die US-Botschaft abzielten, wobei letztere von KH als eine Kraft angesehen wurde, die die im Oktober 2019 ausgebrochenen Volksproteste orchestrierte (siehe unten). Am 31. Dezember 2019 stürmten Milizionäre die Grüne Zone, protestierten vor der US-Botschaft und steckten anschließend einen Teil davon in Brand. Wenige Tage später, am 03.01.2020, wurden General Qasem Soleimani, der Kommandant der Quds-Brigaden, und Abu Mahdi al-Muhandis, der De-facto-Führer der PMU, zusammen mit ihrem Gefolge bei einem US-Drohnenangriff in der Nähe des Flughafens getötet. Nach diesem Vorfall führten schiitische Milizen eine Reihe von Aktivitäten durch, die sich sowohl gegen die Internationale Koalition gegen den Islamischen als auch gegen die Regierung richteten. Im März 2020 wurden zwei Angriffe auf die Militärbasis Camp Taji (nördlich der Hauptstadt) gestartet, bei denen zwei Mitglieder der US-Truppen und ein britischer Soldat getötet und mehrere weitere Personen verletzt wurden. Eine Gruppe namens Usbat al-Thairen („Liga der Revolutionäre“), die als wahrscheinliche ‚Front‘ für etabliertere, vom Iran unterstützte Gruppen wie KH angesehen wurde, reklamierte beide Angriffe, während KH selbst die Verantwortung ablehnte.

Im April 2020 demonstrierte KH erneut seine Fähigkeit, in die Grüne Zone einzudringen, als fast 100 seiner Kämpfer, einige davon mit Panzerfäusten bewaffnet, die Residenz des designierten Premierministers Kadhimi umstellten, dem die KH aufgrund seiner prowestlichen Ansichten äußerst feindselig gestimmt sind. Ende Juni 2020, nach jüngsten Raketenangriffen auf US-Anlagen, den Flughafen und andere Orte, befahl der (neu eingeweihte) Premierminister Kadhimi dem irakischen Anti-Terror-Dienst, das Hauptquartier der Kata'ib Hisbollah in Dora, einem Viertel im Stadtteil Al-Rashid, zu überfallen. 14 Personen wurden bei dieser Operation festgenommen, die Berichten zufolge von den meisten politischen Kräften und zivilgesellschaftlichen Akteuren unterstützt wurde, die sich „seit Jahren über den zunehmenden Einfluss bewaffneter Gruppierungen“ beschwert hatten. Nachdem jedoch bewaffnete pro-iranische Milizionäre auf die Straße gingen und die Freilassung der verhafteten KH-Mitglieder forderten – was zur Abriegelung der Grünen Zone führte - ordnete ein Richter ihre Freilassung an.

c) Protestbewegung:

Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. Diese brachen Anfang 2019 aus, als die Bevölkerung ihre Unzufriedenheit mit der weit verbreiteten Korruption, Arbeitslosigkeit und schlechten öffentlichen Dienstleistungen zum Ausdruck bringen wollte. In Bagdad wurde der Tahrir-Platz zur „Festung und zum symbolischen Herzen“ der Protestbewegung („Tishreen-Aufstand“), die als Aufstand der Jugend begann und später von traditionellen Motoren der Volksmobilisierung wie den Sadristen, der Irakischen Kommunistischen Partei und Gewerkschaften unterstützt wurden. Zwischen Oktober und Dezember 2019, als die Bewegung auf ihrem Höhepunkt war, genoss sie die Unterstützung großer Teile der Bevölkerung Bagdads, wobei die meisten Demonstranten aus den südlichen und östlichen Teilen der Stadt stammten. Während die Proteste zunächst friedlich verliefen, setzte die Regierung von Anfang an hartnäckige Gegenmaßnahmen ein, um die Demonstranten in Bagdad zu zerstreuen, wobei die Bereitschaftspolizei manchmal scharfe Schüsse in die Menge abfeuerte und zusätzlich Tränengas und Heißwasserwerfer einsetzte. Darüber hinaus schossen maskierte Scharfschützen, bei denen es sich vermutlich um vom Iran unterstützte Paramilitärs handelte, auf Demonstranten. Die harte Reaktion der Regierung trieb die weitere Mobilisierung voran und veranlasste wütende Demonstranten, Barrikaden zu errichten. Konfrontationen mit Sicherheitskräften wurden zu Straßenschlachten, wobei einige Demonstranten versuchten, sich Zugang zu Regierungsgebäuden oder der Grünen Zone zu verschaffen. Um die Bewegung von Demonstranten zu verhindern, setzten die ISF sowohl Tränengaskanister und Blendgranaten als auch scharfe Munition ein. In Gebieten wo die Präsenz der ISF gering war, gingen auch Paramilitärs und Milizen gegen die Demonstranten vor. Unter den Anhängern der Sadristenbewegung, die an den Protesten teilnahmen, handelten einige als Teil einer „Friedenstruppe“, bekannt als Blue Hats, die sowohl Zivilisten als auch Mitglieder von Saraya Al-Salam, dem bewaffneten Flügel der Bewegung, umfasste. Während ihr erklärtes Ziel darin bestand, friedlichen Demonstranten Schutz zu bieten und die Ordnung aufrechtzuerhalten, handelte die Gruppe nach einem eigenen Disziplinarsystem, indem sie beispielsweise Demonstranten, welche unter Verdacht standen gewalttätig zu sein festnahm. Innerhalb der Demonstrationsgruppen wurden von Sicherheitskräften zudem Geheimdienstnetzwerke zur Überwachung etabliert. Nicht nur Polizei und Sicherheitsdienste, sondern auch Milizen inhaftierten, verhörten und folterten in einigen Fällen Aktivisten, bevor sie sie freiließen.

Nach dem Drohnenangriff Anfang Januar 2020, bei dem Soleimani und Muhandis ums Leben kamen, zog Sadr seine Unterstützung für die Protestbewegung zurück. Sadristen begannen daraufhin, hart gegen Demonstranten vorzugehen, um die Demonstrationen zu beenden. Wobei die Demonstrationen bereits seit Dezember 2019 in Folge der Unterdrückung aber auch Zugeständnissen der Regierung an Bedeutung und Umfang verloren hatten. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den Ausgangssperren kamen sie völlig zum Erliegen.

Am 31. Juli 2020 gab die Kadhimi-Regierung an, dass von den mindestens 560 Menschen, die während dieser Demonstrationen im ganzen Land gewaltsam getötet wurden (einschließlich Zivilisten und Sicherheitspersonal), und deren Familien Anspruch auf Entschädigung hatten, mehr als die Hälfte in Bagdad lebten.

Die Proteste wurden in geringem Umfang bis Ende 2020 fortgesetzt, mit Demonstrationen, die Ende November stattfanden. In den folgenden Tagen und Wochen wurde eine Zunahme von Vorfällen gemeldet, als nicht identifizierte bewaffnete Männer Demonstranten an verschiedenen Orten in Bagdad angriffen, einschließlich in der Nähe des Tahrir-Platzes. Ende Mai 2021 fanden in mehreren Gegenden von Bagdad große Demonstrationen statt, um gegen die Straflosigkeit der Täter gezielter Tötungen von Demonstranten und Aktivisten zu protestieren; dabei setzten nicht identifizierte Sicherheitskräfte am 25.05.2021 scharfe Munition, Tränengaskanister und Schlagstöcke ein, um Demonstranten auf dem Tahrir-Platz auseinanderzutreiben, wobei zwei Demonstranten starben und 130 Menschen, darunter Angehörige der Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Unterdessen protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen im Oktober 2021, bei denen das der PMU nahestehende politische Bündnis erhebliche Verluste erlitten hatte. Demonstranten, die „Betrug“ riefen, stießen mit Sicherheitskräften außerhalb der Grünen Zone zusammen, was zum Tod von zwei Demonstranten und Dutzenden von Demonstranten und Verletzten von Sicherheitskräften führte.

Sicherheitsrelevante Akteure:

Irakische Sicherheitskräfte (ISF): Obwohl der Sicherheits- und Verteidigungsausschuss des irakischen Parlaments im Jänner 2019 Pläne enthüllte, Sicherheitsaufgaben in Bagdad vom Militär auf die Polizei zu übertragen, war im März 2021 jedenfalls das Baghdad Operations Command (BOC), welches direkt dem Oberbefehlshaber berichtet, im Gouvernement aktiv. Im Oktober 2021 wurde das BOC eingesetzt, um den Wahlprozess in den Distrikten Rusafa und Karkh zu sichern. Das BOC in Bagdad ist in das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command unterteilt. Dem Karkh Area Command untersteht die 6. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Ihr Sitz ist in Abu Ghraib und ihre Aufgabe ist es die westlichen Gebiete der Bagdad Belts zu sichern. Auch die dem Rusafa Area Command unterstehende 9. irakische Armeedivision ist in Bagdad aktiv wobei ihr eher funktionale als geographische Aufgabenbereiche zugewiesen wurden.

In der Zwischenzeit war die Special Forces Division (SFD) des Premierministers, die sowohl dem Premierminister als auch dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Joint Operations Command (JOC) untersteht, für den Schutz des Premierministers verantwortlich und ab Frühjahr 2016 für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Grünen Zone (durch ihre 56. und 57. Brigade) und am Bagdad International Airport (durch ihre 61. Brigade). Die beiden Präsidentenbrigaden sind hauptsächlich kurdische Einheiten, die mit dem Schutz der irakischen Präsidenten beauftragt sind. Obwohl sie keine Peschmerga sind und offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, liegt ihre letztendliche Loyalität beim Präsidenten (der traditionell Kurde ist) und haben sie enge Verbindungen zu seiner Partei, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Ab März 2021 umfassten die Divisionen der irakischen Armee, die im Gouvernement außerhalb der BOC-Befehlskette operierten, auch die 11. Division, die im Bezirk Rusafa im östlichen Teil der Stadt stationiert war, und die 17. Division, die südlich von Bagdad operierte.

Einheiten des irakischen Innenministeriums: Ab 2016/2017 war die Bundespolizei (Federal Police, FP) in Bagdad durch die 1. Division (Teil der BOC) präsent und sicherte den Nordwesten, Westen, Südwesten, Südosten und Osten (einschließlich der Kanalzone) von Bagdad City. In der Zwischenzeit war die mechanisierte 2. Division (dh. mit Artillerie ausgestattete) hauptsächlich für Operationen zur Terrorismusbekämpfung in der Hauptstadt und den Gebieten des Bagdad Belts, zum Schutz von Pilgerwegen und zur Strafverfolgung verantwortlich. Die 4. Division schien für das südliche Bagdad sowie die Gebiete südlich der Hauptstadt, einschließlich des Karkh-Gefängnisses, zuständig zu sein. Im November 2021 wurden Aktivitäten von Brigaden der 1. Division der BOC in Gebieten im Osten der Stadt (einschließlich Al-Ubaidi, Al-Mashtal und Diyala-Brücke) und im Norden (Taji Beach) gemeldet. Wie Skelton und Saleem im Juli 2021 berichteten, wird die routinemäßige Sicherheit in Bagdad City täglich von der ISF und nicht von der PMU kontrolliert.Einheiten des irakischen Innenministeriums: Ab 2016 aus 2017, war die Bundespolizei (Federal Police, FP) in Bagdad durch die 1. Division (Teil der BOC) präsent und sicherte den Nordwesten, Westen, Südwesten, Südosten und Osten (einschließlich der Kanalzone) von Bagdad City. In der Zwischenzeit war die mechanisierte 2. Division (dh. mit Artillerie ausgestattete) hauptsächlich für Operationen zur Terrorismusbekämpfung in der Hauptstadt und den Gebieten des Bagdad Belts, zum Schutz von Pilgerwegen und zur Strafverfolgung verantwortlich. Die 4. Division schien für das südliche Bagdad sowie die Gebiete südlich der Hauptstadt, einschließlich des Karkh-Gefängnisses, zuständig zu sein. Im November 2021 wurden Aktivitäten von Brigaden der 1. Division der BOC in Gebieten im Osten der Stadt (einschließlich Al-Ubaidi, Al-Mashtal und Diyala-Brücke) und im Norden (Taji Beach) gemeldet. Wie Skelton und Saleem im Juli 2021 berichteten, wird die routinemäßige Sicherheit in Bagdad City täglich von der ISF und nicht von der PMU kontrolliert.

Exkurs – Kontrolle von Sicherheitskontrollpunkten: Laut O. Sirri fungiert das BOC als koordinierende Stelle in Bezug auf die Sicherheitskontrollen in Bagdad-Stadt und „entscheidet, wo Kontrollpunkte platziert werden und wie sie betrieben werden“. Diese als allgegenwärtig in der Stadt bezeichneten Kontrollpunkte seien „besetzt mit diversen Staatssicherheitskräften, vor allem aber mit Soldaten und der Bundespolizei“. Diese Kontrollpunkte, die auf die Zeit der US-geführten Besatzung zurückgehen, als die Taktiken zur Aufstandsbekämpfung die Befestigung diskreter Nachbarschaften und Bezirke von Bagdad umfassten, wurden von den irakischen Streitkräften mehr oder weniger intakt gehalten, nachdem sich die USA 2011 vorübergehend zurückgezogen hatten. Obwohl die Sicherheit in den letzten Jahren verbessert und dazu führte, dass einige der Kontrollpunkte entfernt wurden, sollen weiterhin noch Hunderte von ihnen existieren. In einem im Mai 2021 vom Newlines Institute veröffentlichten Geheimdienstbriefing heißt es, dass die irakischen Sicherheitskräfte außerhalb von Bagdad City die folgenden Sicherheitskontrollpunkte mit offizieller oder inoffizieller Beteiligung von Gruppen kontrolliert, die den PMU angehören:

-        Al-Sayafiya-Kontrollpunkt: An der internationalen Route zwischen Bagdad und den Gouvernements des mittleren Euphrat gelegen, wird dieser Kontrollpunkt unter Aufsicht der BOC von der 17. Division der irakischen Armee und der Kata’ib Sayyid Al-Shuhada-Brigade 14 sowie der Kata'ib Hisbollah-Brigade 46 und Saraya al-Khorasani-Brigade 18 kontrolliert.

-        Kontrollpunkt Dira’ Dijla: Dieser Kontrollpunkt befindet sich an der Verbindungsstraße zwischen Bagdad-Stadt und Falludscha und wird von den Sicherheitskräften Bagdads einschließlich der 6. Division der irakischen Armee kontrolliert.

-        Al-Abayaji-Kontrollpunkt: Dieser Kontrollpunkt befindet sich auf dem Abschnitt der internationalen Route zwischen Bagdad und Salah al-Din und wird gemeinsam von den Sicherheitskräften von Bagdad und Salah al-Din verwaltet, unter Beteiligung von Kräften der Asa'ib Ahl Al- Haqq-Brigade 43.

-        Kontrollpunkt Al-Ghalibiya: Dieser Kontrollpunkt liegt östlich von Bagdad-Stadt auf dem Weg zum Gouvernement Diyala und gehört den Sicherheitskräften von Bagdad. Es wird gemeinsam von der 11. Division der irakischen Armee und der Bundespolizei verwaltet, obwohl sich die Asa'ib Ahl Al- Haqq-Brigade 42 illegal an seiner Verwaltung beteiligt.

-        Der unter BOC- und FP-Aufsicht eingerichtete Kontrollpunkt Diyala-Brücke am Südeingang von Bagdad-Stadt wird unter inoffizieller Beteiligung der Saraya al-Khorasani-Brigade 18 (und zuvor auch Kata'ib Jund al-Imam-Brigade 6) verwaltet.

-        Kontrollpunkte entlang der Autobahn Bagdad–Babil wurden von den irakischen Streitkräften in Zusammenarbeit mit der PMU und anderen Kräften kontrolliert, wobei die irakischen Streitkräfte und „bei der PMU registrierte und nicht registrierte Gruppen und andere Kräfte innerhalb und außerhalb der Regierung“ ihre Gewinne durch die Besteuerung des Verkehrs auf dieser strategischen Ebene teilen Straße. Beispielsweise wird der Kontrollpunkt Iskaniya-Awirij von der Division 17 der irakischen Armee kontrolliert, obwohl die Kata'ib Hisbollah-Brigade 46 und die Kata’ib Sayyid Al-Shuhada-Brigade 14 illegal an der Überwachung des Kontrollpunkts beteiligt sind.

Volksmobilisierungseinheiten (PMU): Die Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF) haben kein formelles operatives Hauptquartier im Gouvernement Bagdad; die unterschiedlichen Gruppen unterhalten jeweils eigene Stützpunkte bzw. Kontrollzonen. Vom Iran unterstützte Milizen weiteten ihre Kontrolle innerhalb des Bagdad Belts aus, nachdem die USA Anfang 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie den Abzug beschleunigt hatten. Darüber hinaus wurde der größte Teil von Bagdad City als Zone beschrieben, in der der Einfluss zwischen irakische Sicherheitskräfte und PMF-Milizen gemischt ist. Die Milizen unterhalten keine große sichtbare Militärpräsenz im Zentrum der Stadt, ihre Netzwerke und Büros durchziehen jedoch die Stadt je nach Nachbarschaft und sozialer Klasse. Tatsächlich konnten einige PMF-Milizen für sich Dominanzzonen in der Stadt gewinnen.

Saraya Al-Salam, die mit der Sadristenbewegung verbundene Miliz, wird laut einem Bericht vom Juli 2021, der für das Institute of Regional and International Studies (IRIS) an der American University of Iraq erstellt wurde, allgemein als die einflussreichste PMF in Bagdad angesehen, weil sie quer durch die Stadt wirtschaftliche, militärische und kommerzielle Assets besitzt. Am stärksten ist sie sicherlich im Osten der Staat, da der Bezirk Sadr City als traditionelle sadristische Bastion gilt. Asa'ib Ahl al-Haqq, ein Ableger der Sadrist-Bewegung, wird allgemein als die zweitwichtigste PMF-Miliz in Bagdad angesehen, mit politischen und wirtschaftlichen Assets, die sich in den südlichen Stadtteilen konzentrieren, obwohl die Gruppe Berichten zufolge auch über eine starke Präsenz in Sadr City verfügt. Saraya Al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq haben ihre Basis somit in jenen Gebieten Bagdads, in denen größtenteils ärmere schiitische Einwohner leben. Die dritteinflussreichste Miliz ist die Badr-Organisation, deren Hochburg sich in Diyala befindet und die daher in den östlichen Rand des Gouvernements hineinragt. Sie ist aber auch in den zentralen Bezirken von Karrada und Jadiriyah dominat (dort gemeinsam mit der Kata’ib Al-Imam Ali). Die Kata'ib Hisbollah dominiert wiederum den Bereich der Palestine Street (östlich des Tigris, in der Nähe des Tahrir-Platzes). Berichten zufolge war es ihr sowohl möglich Kämpfer in der Grünen Zone zu stationieren (wenn auch in geringer Anzahl), als auch Zellen an Orten mit US-Präsenz zu unterhalten; wie etwa am und im Internationalen Flughafen Bagdad. Ziel war es US-Truppen zu zählen und Bewegungsprofile zu erstellen. Die neue irakische Regierung zwang sie jedoch im September 2020, die am Flughafen etablierten Büros bzw. Dienstleistungen (etwa Bodenabfertigung, Flughafenhotel) zu schließen bzw. einzustellen und wurde diese mit von Sadristen verbundenen Unternehmen ersetzt.

Der Anführer von Saraya Al-Ashura (PMF-Brigade 8), Kadhim Al-Jabiri, der auch der nominelle PMF-Ausbildungsleiter ist, soll „ein geheimes Gefängnis auf der Südseite der Karrada-Halbinsel in Bagdad“ leiten. Saraya Al-Ashura, zusammen mit Kata'ib Hisbollah und Saraya al-Jihad (PMF Brigade 17), wurden von Michael Knights als „Anti-Irak-Netzwerke“ identifiziert. Die Badr-Organisation unterhält darüber hinaus „gut organisierte und depotähnliche Rekrutierungs- und Ausbildungsstützpunkte“ in Bagdad und den benachbarten Gouvernements, während Kata’ib Al-Imam Ali (KIA) eine Ausbildungsstätte in Aziziyah betreibt, auf ehemaligen irakischen Militäreinrichtungen gleich im Süden von Bagdad. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte im Mai 2020 eine Karte, welche die Präsenz folgender PMF-Gruppen in der Stadt Bagdad zeigt:

-        Saraya Al-Khorasani (Al-Khorasani Brigaden) in Gherai’at, Al-Bayda’ und Bu’aitha mit Hauptsitz in Karada

-        Saraya Al-Salam Brigaden mit Hauptsitz in Sadr City und einer Präsenz in Al-Shu’la

-        Al-Tayyar Al-Risali in A502 und 9 Nissan

-        Abu Fadl Al-Abbas Brigade (gemischte Elemente aus der libanesischen Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haqq) in Safarat und Al-Saadoon Park

-        Kata'ib Al-Imam Ali im Bereich der Al-Mutanabi-Straße

-        Badr Organisation in Mansour, Suwaib und Al-Rashid

-        Saraya Ashura im Bereich der Abu Nuwas Street

-        Asa'ib Ahl Al-Haq (AAH) im Gebiet des Diyala-Flusses und Bab Al-Sham

-        Kata’ib Jund Al-Imam (6. Brigade) auf der [ehemaligen] Base Falcon.

Ein im September 2019 erlassener Erlass des damaligen Premierministers (Executive Order 331), der eine reformierte Struktur der PMF anordnete, erwähnte ein neues Kommando, das zuvor nicht identifiziert worden war – das „Baghdad Reserve Operations Command“. Dieses Kommando bestand aus vier Brigaden, und laut Knights et al. wäre sein wahrscheinliches Kontrollgebiet das „Gürtelgebiet von Bagdad, das die Hauptzugänge zur Stadt bewacht“. Es konnten jedoch keine Informationen darüber gefunden werden, inwieweit dies umgesetzt wurde.

Außerhalb der Befehlskette der PMF steht eine weitere Hashd-Gruppe, die offiziell dem Verteidigungsministerium angehört, aus mehreren kleineren Gruppen besteht, und in den Gebieten des Bagdad Belts tätig ist. Diese wird von der PMF Commission nicht anerkannt und von PMF Unterstützern teilweise als kriminelle Vereinigung angesehen; stellt jedoch 56 zuggroße Kontrollpunkteinheiten unter der Aufsicht des Bagdad Operations Command (BOC) des Verteidigungsministeriums.

Laut dem EUAA-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Jänner 2022 unterhalten die unterschiedlichen Milizen in Bagdad kein offizielles Hauptquartier. In der Praxis haben die vom Iran unterstützten PMF-Fraktionen jedoch bedeutende Stützpunkte in den ländlichen Gebieten des Bagdad-Gürtels. Innerhalb der Stadt sei der Einfluss der PMF mit dem der irakischen Sicherheitskräfte vermischt. Die Miliz Saraya Al-Salam von Al-Sadr wird als die einflussreichste Miliz in Bagdad (vor allem im Bezirk Sadr City) angesehen, gefolgt von Asa’ib Ahl al-Haqq (im südlichen Teil der Stadt) und der Badr-Organisation (Bezirke Karrada Jadiriyah und im Osten der Stadt), Kata’ib Hisbollah (im Bereich der Palestine Street, in der Grünen Zone, am Flughafen, im Norden der Provinz und in Bismayah). Die PMF-Fraktionen unterhalten unter anderem Ausbildungszentren in und um Bagdad.

Mit dem Iran verbündete Milizen, die unter der PMF operierten, führten von Dezember 2020 bis Februar 2021 eine Reihe von Angriff en auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten in Bagdad durch, darunter auch auf Alkoholgeschäfte im Besitz von Christinnen und Jesidinnen. Das Institute of Regional and International Studies (IRIS) der American University of Sulaimani veröffentlicht im Juli 2021 einen Bericht über die Beziehung zwischen Zivilistinnen und den PMF in fünf irakischen Provinzen (Bagdad, Basra, Ninawa, Thi Qar und Kirkuk). Laut IRIS haben Bewohnerinnen von Bagdad eine pragmatische Beziehung mit den PMF. Je nach sozialer Schicht und Gegend herrscht ein unterschiedlicher Grad an Interaktion. Bewohner der Mittel- und Oberschicht im Zentrum von Bagdad neigen dazu, sich in ihrem täglichen Leben weniger auf die PMF zu verlassen, da sie über breite soziale und politische Netzwerke verfügen, die ihnen helfen, sich in der Bürokratie zurechtzufinden. In ärmeren Gebieten im Osten und Süden Bagdads, wo Saraya Al-Salam und die Asa’ib Ahl al-Haqq dominieren, haben die Anwohner keine andere Wahl, als diese Gruppen um Hilfe zu bitten, da die PMF- Gruppen laut IRIS Teil der lokalen Verwaltung und Sicherheitsbehörde sind.

Islamischer Staat: Basierend auf Auswertungen an welchen Orten der Islamische Staat die irakischen Sicherheitskräfte und PMUs angegriffen hat, folgert ein Bericht des Newlines Institute for Strategy and Policy vom Mai 2021, dass IS-Kämpfer größtenteils in sich überschneidenden „geografischen Sektoren“ in mehreren Gouvernements, einschließlich Bagdad, verteilt sind. In ihrem Bericht vom Mai 2020 stellten M. Knights und A. Almeida fest, dass aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in Tarmiya, Taji/Saab al-Bour, Abu Ghraib/Zaidon, dem Latifiya/Yusufiya/Mahmudiya-Dreieck und Jisr Diyala/Al-Mada’in existierten. Der gleichen Quelle zufolge dienten die nördlichen Bagdad Belts um die historische IS-Hochburg Tarmiya als Durchgang für die Gruppe und verbanden mehrere ihrer geografischen Sektoren, wie den Euphrat-Korridor westlich von Bagdad und die sich erstreckenden Flusstalsysteme Tigris und Diyala nach Norden und Osten hinaus“. Dieses Gebiet scheint als „Drehscheibe für Kämpfer“ genutzt zu werden.

Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung (August 2020 – Oktober 2021):

Islamischer Staat: Der Islamische Staat führte weiterhin Anschläge im Gouvernement durch, während die irakischen Sicherheitskräfte als Reaktion darauf Operationen zur Terrorismusbekämpfung durchführten. Während im Jahr 2019 und Anfang 2020 geschätzt wurde, dass der IS seinen Aktivitäten hauptsächlich auf die ländliche Peripherie des Landes beschränken muss, da er nicht mehr in der Lage sei in städtische Gebiete einzudringen, hat der Islamische Staat sodann aus den Bagdad Belts heraus verstärkt versucht die Hauptstadt mit Selbstmordattentaten zu treffen. Der Islamische Staat unterhält in Bagdad kleine Zellen; er verfügt über militärisches Material und Ausrüstung wie VBIEDs, welche er aus umstrittenen Gebieten im Nordirak durch die Bagdad-Gürtel hindurch in die Hauptstadt brachte. Dies könnte darauf hindeuten, dass er Angriffe auf die Hauptstadt gegenüber anderen Landesteilen priorisiert. Er nützt zudem das Sicherheitsvakuum in Stadtvierteln, aus denen Milizen die irakischen Sicherheitskräfte vertrieben haben. Im Jänner 2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz mit mindestens 31 zivilen Opfern; im Juli 2021 für einen weiteren Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City mit mindestens 36 Opfern. Er wird ferner für einen Bombenanschlag in Sadr City während des Ramadan im April 2021 verantwortlich gemacht (1 oder 4 Menschen getötet, je nach Quelle). Angriffe wurden auch in Khadhimiyah gemeldet, wo es im März zu einem kleinen Angriff auf schiitische Pilger und im Juni 2021 zu einem Bombenanschlag auf ein Restaurant in seinem schiitischen Schrein kam (4 Tote und 36 Verletzte). Zuletzt wurden dem IS auch die Anschläge auf das irakische Stromnetz im Sommer 2021 von den Behörden vorgeworfen.

Spannungen zwischen vom Iran unterstützten schiitischen Milizen und der irakischen Regierung und der von den US-geführten Internationalen Koalition: Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht. Dabei scheint beispielsweise die Kata'ib Hisbollah eine Vielzahl künstlich geschaffener neuer Gruppennamen zu verwenden, um Angriffe zu behaupten, jedoch ihre Rolle bei den Angriffen zu verschleiern, auch um Teil der PMF zu bleiben. Diese sog. „Fassadengruppen“ (einschließlich Usbat al-Thairen, Qasem al-Jabbarin, Ashab al-Kahf und Rab’Allah) ermöglichen es sich Vorteile zu verschaffen, indem man zB. Widerstand demonstriert oder Unterstützer befriedigt, dabei gleichzeitig Risiken zu mindern (Verzögerung von Vergeltungsmaßnahmen, Vermeidung von Verhaftungen).

Abgesehen von Angriffen auf Ziele, die direkt mit der von den USA geführten Koalition in Verbindung stehen, zeigte sich eine Eskalation der Aktivitäten durch die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen gegenüber dem (von den USA unterstützten) Premierminister Kadhimi als am 07.11.2021 in einem (vermutet koordinierten) Angriff durch Kämpfer der Kata'ib Hisbollah und Ashab al-Kahf zwei mit Sprengstoff beladene Drohnen die Residenz des Premierministers innerhalb der Grünen Zone angriffen und mehrere seiner Wachen verletzten. Gegen die Regierung von Kadhimi gab es auch einen Raketenangriff Ende Oktober 2021, der vermutlich auf das Hauptquartier des irakischen Nationalen Geheimdienstes (INIS) abzielte (ohne Verletzte). Außerdem beteiligten sich schiitische Milizen Berichten zufolge an „sozialen Kontrollbemühungen“, die darauf abzielten, die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte in Bagdad zu verringern; so wurden Angriffe gegenüber Spirituosenläden in konfessionell gemischten Vierteln, wie auch christlichen Vierteln berichtet; wohl mit dem Ziel das Wählerverhalten bei den Parlamentswahlen im Oktober 2021 zu beeinflussen.

Die nachstehende Karte zeigt die Verteilung von Angriffen auf irakische Sicherheitskräfte in Bagdad:

Laut einer Studie des Institute for the Study of War (ISW) vom Mai 2021 waren die Bemühungen der irakischen Sicherheitskräfte den schiitischen Milizen entgegenzutreten größtenteils erfolglos. Zwar gab es Festnahmen von Vertretern der Milizen, aber den Sicherheitskräften fehlt es an personeller Stärke um mehr als lediglich „symbolische“ Erfolge zu erzielen.

Sicherheitsvorfälle: Im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 meldete ACLED für das Gouvernement 104 bewaffnete Auseinandersetzungen, 176 Vorfälle mit Sprengmitteln, 103 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, insgesamt somit 383 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle im Bezirk Khadhimiyah ereignet haben (das Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich auf die Erhebung, Analyse und Krisenkartierung von disaggregierten Konfliktdaten spezialisiert hat). Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des genannten Zeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 insgesamt 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227.

Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad:

-        Am 21.01.2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen zweifachen Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz in Bagdad, bei dem mindestens 31 Zivilisten getötet und 110 verletzt wurden.

-        Am 15.04.2021 verübte der Islamische Staat einen Bombenanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem (je nach Quelle) zwischen einer und vier Personen getötet und 20 weitere verletzt wurden.

-        Am 30.06.2021 wurden mindestens 15 Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf dem Maridi-Markt in Sadr City verletzt.

-        Am 19.07.2021 bekannte sich der Islamische Staat zu einem Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem mindestens 36 Menschen getötet und 60 weitere verletzt wurden.

-        Am 20.10.2021 griffen Kämpfer Mitglieder der PMU an, töteten vier von ihnen und ließen mehrere weitere verwundet zurück.

-        Am 23.10.2021 töteten Kämpfer des Islamischen Staates einen Zivilisten und verletzten seine Mutter. Am folgenden Tag verletzten Militante einen weiteren Zivilisten, als sie sein Fahrzeug angriffen.

-        Am 05.11.2021 protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom Oktober 2021, wobei es außerhalb der Grünen Zone zu Zusammenstößen mit Sicherheitskräften kam. Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt.

-        Am 08.11.2021 wurden 11 Menschen (darunter fünf Mitglieder der PMU) getötet, als mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates einen Aussichtspunkt im Gebiet Radwaniya südlich des internationalen Flughafens von Bagdad angriffen. Acht weitere Menschen wurden bei dem Angriff verletzt.

Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.10.2021 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet).

Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).

Die Datenbank von ACLED erfassten 596 Vorfälle im Jahr 2021, bzw. 227 Vorfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2022 verteilten örtlich wie im Folgenden dargestellt:

Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbstmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022).

Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen (11) registriert (ACLED 2022).

Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022).

Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022).

Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022).

Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022).

Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um "strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte "Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022).

Klassifizierung sicherheitsrelevanter Vorfälle nach Kategorie (dargestellt nach ACLED 2022):

Klassifizierung sicherheitsrelevanter Vorfälle nach Kategorie (dargestellt nach ACLED 2022):

Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind).

Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen), dargestellt nach ACLED 2022:

Schäden an Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände: Basierend auf Daten, die zuletzt im August 2021 aktualisiert wurden, weist die Direktion für Minenräumung (DMA) die durch Kriegsrückstände kontaminierte Fläche im Gouvernement Bagdad mit 3.511 m² auf.

Vertreibung und Rückkehr: Laut IOM-Daten waren zum 30.09.2021 26.610 Binnenvertriebene im Gouvernement Bagdad registriert. Der größte Anteil dieser Binnenvertriebenen (43 %) stammte aus dem Gouvernement Anbar, während andere aus den Gouvernements Babil (27 %), Ninewa (18 %), Salah Al-Din (7 %) und Diyala (3 %) stammten. Innerhalb des Gouvernements waren Mahmudiya (28 %), Abu Ghraib (20 %) und Karkh (18 %) die Distrikte mit den meisten Binnenvertriebenen. Im Gouvernement Bagdad lebten 8.448 Binnenvertriebene in Unterkünften, die von der IOM als kritisch eingestuft wurden (Zelte, provisorische Unterkünfte, Lehm- oder Blockhäuser oder unbewohnte oder unbewohnbare Häuser), 67 % von ihnen im Distrikt Mahmudiya. Im September 2020 bewertete REACH, dass 60 bis 80 % der Binnenvertriebenen-Haushalte im Adhamiya-Distrikt, 80 bis 90 % der Binnenvertriebenen-Haushalte in den Distrikten Mahmudiya und Karkh, 90 bis 100 % der Binnenvertriebenen-Haushalte im Khadhimiyah-Distrikt und alle Binnenvertriebenen-Haushalte im Rusafa-Distrikt in schwerer oder extremer Not lebten. Die anderen Bezirke des Gouvernements wurden nicht in die Bewertung einbezogen. Darüber hinaus dokumentierte IOM im September 2021 insgesamt 45.324 Binnenvertriebene im ganzen Land, die aus dem Gouvernement Bagdad stammten. Die überwiegende Mehrheit davon wurde in den Gouvernements Sulaymaniyah (66 %) und Erbil (27 %) untergebracht. IOM-Daten zeigen auch, dass es im Gouvernement Bagdad zum 30.09.2021 91.902 Rückkehrer gab, von denen 90 % aus Flüchtlingsgebieten innerhalb desselben Gouvernements zurückgekehrt waren.

Wirtschaftliche und soziale Lage:

Die wirtschaftliche Entwicklung Bagdads war immer eng mit dem Wachstum der Erdölindustrie verknüpft und kann daher die Erdölraffination als Hauptwirtschaftstätigkeit bezeichnet werden. Unmittelbar im Osten der Stadt befindet sich ein ausgedehntes Ölfeld, welches sich über die Vororte weiter in Teile von Salah Al-Din erstreckt und über eine förderbare Reserve von etwa 10 Milliarden Barrel Rohöl verfügt.

Als Hauptstadt stellt Bagdad aber generell eine der wohlhabendsten und wirtschaftlich vielfältigsten Gegenden des Landes dar und ist Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Weitere lokale Wirtschaftssektoren sind die Herstellung von Textilien, Zement, Tabakerzeugnissen, Leder und Teppichen sowie die Rüstungsindustrie. Mit seinem internationalen Flughafen fungiert Bagdad zudem als wichtiges Handelszentrum in der Region und zieht die Stadt darüber hinaus jährlich mehr als eine Million Touristen an.

Der Staat ist nach wie vor Hauptarbeitgeber der Stadt. Nach der Ankündigung für das Jahr 2021 die Schaffung neuer Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor auszusetzen kam es zu Demonstrationen, welche mit einer schweren Wirtschafts- und Arbeitslosigkeitskrise infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einhergingen.

Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert. Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet. Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein. Nach den im Juli 2021 von dem beim Planungsministerium angesiedelten Nationalen Ausschuss für nachhaltige Entwicklung veröffentlichten Informationen lag die Arbeitslosenquote im Gouvernement Bagdad bei 9,3 % und die Jugendarbeitslosigkeit bei 15 %. Die Weltbank wiederum hält in einem Bericht vom Frühjahr 2021 fest, dass mehr als zwei Drittel der Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor aufgrund der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten Schwierigkeiten hatten, einen Arbeitsplatz zu finden. Arbeitssuchende würden gerne eigene Unternehmen gründen, scheitern jedoch an fehlender Finanzierung.

In Hinblick auf die Geschlechter ist festzustellen, dass Männer eher im privaten Sektor arbeiten wollen, während die meisten Frauen aufgrund der vorherrschenden geschlechtsspezifischen Normen und der wahrgenommenen Vorteile, wie z. B. sicheres Einkommen und kürzere Arbeitszeiten, den öffentlichen Sektor bevorzugten. Frauen sind aber auch im Bereich Nähen, Friseurhandwerk und Einzelhandel tätig.

Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (ca. 385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (ca. 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (ca. 425.270 IQD). Die Weltbank veröffentliche im April 2020 Zahlen zur Armut im Gouvernement Bagdad, wonach der Anteil von mehrdimensionaler Armut Betroffenen an der Gesamtbevölkerung 3,2% betrug; dieser Anteil dürfte im Zuge der Schwierigkeiten durch die COVID-19 Pandemie (Ausgangssperren, Wirtschaftsrückgang) angestiegen sein.

Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Der Gemüseanbau in städtischen Ballungsräumen hat zugenommen, dennoch ist das Land in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig. Nachdem Verfügbarkeit nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit gleichzusetzen ist, ist aber auch festzuhalten, dass es immer wieder zu heftigen Preisschwankungen und -anstiegen kommt. Zuletzt haben auch hier die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für eine kritischere Lage gesorgt. Hilfe kommt sowohl vom öffentlichen Verteilungssystem PDS, so wurden etwa Anfang 2021 in einigen Teilen der Stadt Bagdad über 7.000 kg Zucker verteilt, aber auch über Organisationen wie der Barzani Charity Foundation die im September 2021 mit der Verteilung Lebensmittelpakten an arme Familien begann.

2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten. Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen. Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen.

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen und befindet sich das Stromnetz des Irak generell seit Jahren in einem desolaten Zustand, hauptsächlich aufgrund von schlechtem Management und Korruption. Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt. Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie.

Laut dem Jahresstatistikbericht 2020 des Gesundheitsministeriums verfügte das Gouvernement Bagdad über 260 Zentren der medizinischen Grundversorgung (MGV-Zentren), darunter 213 Hauptversorgungszentren und 47 Unterzentren für das Gesundheitswesen. Fast 90 % aller MGV-Zentren (232) wurden von einem Arzt geleitet, 28 von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Im Durchschnitt betreute jedes MGV-Zentrum rund 33 000 Einwohner. Des Weiteren gab es in Bagdad 51 Fachgesundheitszentren, darunter 20 zahnärztliche Zentren, drei Fachzentren für Atemwegserkrankungen, zwei Zentren für Asthma und Allergien und 26 weitere Fachgesundheitszentren. Neun medizinische Einrichtungen fungierten als Ausbildungszentren für das Gesundheitswesen. Auf der Ebene der Sekundär- und Tertiärversorgung verfügte Bagdad über 105 Krankenhäuser und andere Fachgesundheitszentren für stationäre Behandlung; bei 52 von ihnen handelte es sich um öffentliche (davon 18 Lehrkrankenhäuser) und bei 53 um private Kliniken. Im Bereich der sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens wurden 2020 in Bagdad 1 008 private Labors, 1 561 Apotheken, 977 Abgabestellen für Arzneimittel und 304 Drogerien gezählt. Dazu kommen über 9.000 Ärzte, sowie Hebammen, paramedizinisches Personal usw.

Die stark anwachsende Bevölkerung in Bagdad führt einerseits zu mehr Druck auf Nebenkosten und Mieten, aber auch zum Entstehen zahlreicher informeller Siedlungen. In weniger wohlhabenden Stadtvierteln, wie etwa Sadr City im Osten von Bagdad kostete beispielsweise ein Haus mit 144m² und zwei Stockwerken Anfang des Jahres 2021 ca. 400-500 Dollar monatlich.

1.11. Zur Lage im Irak im Allgemeinen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

1.       Aktuelle Ereignisse

17.10.2022: Am 13.10.22 kam das irakische Parlament zusammen, um nach einem Jahr des politischen Stillstandes einen neuen Präsidenten zu wählen. Die Sitzung wurde überschattet durch einen Raketenangriff auf die Grüne Zone, bei dem insgesamt neun Raketen einschlugen und mehrere Zivilisten und Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Nach einer kurzfristigen Sitzungsunterbrechung, wurde Adul Latif Rashid im zweiten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Rashid ist Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans und hält einen Doktortitel in Ingenieurswesen von der Universität Manchester. Anders als sein Vorgänger ist er nicht dafür bekannt, ein Gegner der Todessstrafe zu sein; Exekutionen müssen in Irak einzeln vom Präsidenten bewilligt werden. Unmittelbar nach der Wahl nominierte er Mohammed Shia as-Sudani zum Premierminister; dieser hat nun die Aufgabe, eine regierungsfähige Mehrheit im Parlament zu finden. Der Block der Sadristen, der als größte einzelne Fraktion aus den letztjährigen Wahlen hervorging, verkündete am 15.10.22, dass er nicht für eine Regierungsbeteiligung zur Verfügung stehe.

31.10.2022: Am 30.10.22 wurden bei der Explosion eines Gastanks in einem Wohngebiet von Bagdad mindestens neun Menschen getötet und 13 verletzt. Die meisten Opfer sind Amateurfußballspieler, die gerade auf einem benachbarten Sportplatz spielten. Sicherheitsvorschriften am Bau wie auch bei der Lagerung gefährlicher Stoffe werden in Irak häufig ignoriert, es gab bereits mehrere Festnahmen.

Am 27.10.22 wurde die neue, aus 21 Ministern bestehende Regierung unter Premierminister Mohammed Shia al-Sudani vom Parlament bestätigt. Damit wurde nach einem Jahr kommissarischer Regierungsführung die politische Blockade vorerst beseitigt. Al-Sudani hat vor allem die Unterstützung einer Reihe irannaher Parteien und versprach die Organisation von Neuwahlen noch vor Ablauf eines Jahres.

Am 25.10.22 verkündete der Oberste Strafgerichtshof Iraks ein Todesurteil gegen den Mörder des bekannten Aktivisten Thaer at-Tayeb. Dieser war am 15.12.19 durch eine Sprengvorrichtung in seinem Auto getötet worden. Die Verurteilung erfolgte am dritten Jahrestag der Eskalation der Tishreen-Proteste. Am 25.10.19 wurden Demonstrationen in Irak von teilweise unbekannten Angehörigen der Sicherheitskräfte landesweit angegriffen; es gab mindestens 40 Tote. Gerechtigkeit für die Toten der Demonstrationen und die Aufklärung der in diesem Kontext geschehenen Morde ist eine wesentliche Forderung der Demonstrierenden.

13.12.2022: Am 05.12.22 wurde der 20-jährige Online-Aktivist Haidar az-Zaidi zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hintergrund war ein Tweet, der unter seinem Namen abgesetzt wurde und angeblich eine Beleidigung der pro-iranischen Milizen beinhaltete (in dem Tweet wurde der bei einem Angriff der USA am 03.01.20 getötete Miliz-Chef Abu Mahdi al-Muhandis als „Spion“ bezeichnet, eine Anspielung auf die Irantreue seiner Miliz Kata`ib Hizbollah). Az-Zaidi verneinte stets, den Tweet abgesetzt zu haben und brachte vor, dass sein Account gehackt worden sei. Proteste brachen am 07.12.22 vor allem in Nasiriyya in der Provinz Dhi Qar aus. Es kam zu mindestens zwei Toten sowie 21 Verwundeten, einer davon Angehöriger der Sicherheitskräfte. Das Urteil wird von den Protestierenden als ungerecht empfunden, da nach ihrer Auffassung Morde an Aktivisten oder Protestierenden praktisch nie aufgeklärt würden. Der Gouverneur der Provinz erklärte den 09.12.22 zum Trauertag für die gestorbenen Demonstranten und ordnete dreitägige Staatstrauer auf Provinzebene an. Auch im politischen Raum gab es offene Kritik an der hohen Haftstrafe durch mehrere Mitglieder des Parlamentes.

19.12.2022: Am 15.12.22 fielen drei Mitglieder der irakischen Armee bei der Explosion eines IED nördlich von Baghdad. Vermutlich war dieses vom IS platziert worden. Am 17.12.22 starben drei Kinder im Dorf Baashiqa in der Provinz Ninawa beim Spielen mit einem gefundenen Mörser. Dieser war vermutlich beim Rückzug des IS zurückgeblieben. Die Kinder hatten ihn gefunden und beim Spielen eine Explosion ausgelöst. Die Kampfmittelräumung in den vom IS zurückeroberten Gebieten wird voraussichtlich Jahrzehnte oder Jahrhunderte benötigen.

Seit Juni 2022 arbeitet ein Komitee der Sadristen daran, Mitgliedern von Minderheiten, speziell Christen und Mandäern, Immobilieneigentum zurückzuerstatten, das seit 2003 von Milizen geraubt oder besetzt worden war. In einer ersten Zwischenbilanz wurden angeblich über 200 Wohnungen, Häuser und anderweitige Grundstücke den rechtmäßigen Besitzern zurückgegeben. Diese hatten teilweise seit 2003 versucht, ihr Eigentum über den Rechtsweg zurückzuerhalten, waren dabei jedoch an der Ineffizienz sowie teilweise auch Diskriminierung durch die Behörden sowie der Macht der Milizen gescheitert. Sadr selbst hat derzeit keine offizielle Position. Die zurückgegebenen Grundstücke dürften überwiegend von Milizen besetzt worden sein, die zur sadristischen Bewegung gehören.

16.01.2023: Am 09.01.23 wurde im Distrikt Muqdadiyya in der Provinz Diyala ein Polizist erschossen, vermutlich durch einen Scharfschützen des IS. Bei einem anschließenden Feuergefecht wurden die Aufständischen zurückgeschlagen. Am 15.01.23 äußerte sich Premierminister as-Sudani zur Präsenz ausländischer Truppen auf irakischem Boden. Er sehe derzeit keine Alternative hierzu, da der Kampf gegen den IS nicht beendet sei und sie benötigt würden. Es sei möglich, gleichzeitig gute Beziehungen zu den USA und Iran zu pflegen. Dieses Statement muss vor dem Hintergrund politischer Forderungen von Seiten pro-iranischer Gruppen gesehen werden, die das Ende der Präsenz ausländischer Truppen fordern – womit allerdings Koalitionstruppen gemeint sind und nicht durch den Iran kontrollierte Gruppen. Beide spielen für die Sicherheit Iraks derzeit entscheidende Rollen.

20.02.2023: Bei einem Anti-Terror-Einsatz der irakischen Armee am 16.02.23 im nördlich von Bagdad gelegenen Tarmiya (Provinz Salah al-Din) kamen zwei Soldaten ums Leben; drei mutmaßliche IS-Mitglieder wurden ebenfalls getötet. Der Vorfall ereignete sich am Rande einer jährlichen Pilgerreise schiitischer Muslime. Berichten zufolge hatten irakische Sicherheitskräfte zuvor Hinweise auf Anschlagspläne des IS gegen schiitische Pilger erhalten.

27.02.2023: Der am 01.02.23 entführte Umweltaktivist Jassem al-Assadi ist am 16.02.23 nach Bemühungen der irakischen Regierung freigelassen worden. Al-Assadi war mit dem Auto unterwegs in Richtung Bagdad, als er von bewaffneten Männern angehalten und entführt wurde. Während seiner Entführung wurde al-Assadi eigenen Angaben zufolge gefoltert, seine Familie und Human Rights Watch (HRW) vermuten Milizen hinter der Entführung. Al-Assadi ist einer der führenden Experten für irakische Wasserressourcen und das bedrohte südirakische Marschland. In den vergangenen Jahren wurden prominente Umweltaktivisten auch seitens der Regierung gezielt schikaniert, bspw. durch willkürliche Verhaftung oder Anzeigen wegen Beleidigung nach Kritik an der Regierungspolitik bzgl. der drastisch sinkenden Flusspegel.

06.03.2023: Am 04.03.23 verkündete der irakische Zoll, ab sofort den Import von alkoholhaltigen Getränken aller Art zu verbieten, nachdem ein entsprechendes Gesetz Ende 2023 in der Regierungsgazette veröffentlicht wurde. Besagtes Gesetz wurde bereits 2016 vom irakischen Parlament verabschiedet, bislang jedoch nicht umgesetzt. Wirtschaftliche Auswirkungen dürfte dies in erster Linie auf Christen und Jesiden haben, da entsprechende Läden zum Großteil von christlichen und jesidischen Irakern betrieben werden.

Am 27.02.23 demonstrierten Berichten zufolge Hunderte Irakerinnen und Iraker gegen die geplante Rückkehr zum alten Wahlrecht, welches pro Provinz nur einen Wahlbezirk vorsieht. Nach den Massenprotesten zwischen Oktober 2019 und Frühling 2020 war die Einführung mehrerer Wahlbezirke pro Provinz beschlossen worden; dies war eine der Hauptforderungen der Demonstrierenden, um unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten bessere Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Rückkehr zum alten Gesetz wurde von einem Parteienbündnis aus Iran-nahen schiitischen Parteien angestoßen.

03.04.2023: Amnesty International (ai) berichtet im am 27.03.23 erschienenen Jahresbericht von mangelnder Rechtsstaatlichkeit bei Verfahren gegen mutmaßliche IS-Unterstützer. Laut ai basieren Urteile z.T. auf unter Folter erzwungenen Geständnissen. Mehr als 200 Jungen, denen Unterstützung des IS vorgeworfen wird, befinden sich nach ihrer Rückführung von Nordsyrien nach Bagdad ai zufolge ohne Anklage in Haft.

Am 27.03.23 verabschiedete das irakische Parlament ein Gesetz zur Änderung des Wahlrechts, das eine Vergrößerung der Wahlbezirke vorsieht. Dadurch profitieren voraussichtlich etablierte Parteien; die Gesetzesänderung wurde v.a. durch Iran-nahe Parteien vorangetrieben. Erst 2020 waren die Wahlbezirke nach monatelangen Massenprotesten verkleinert worden, um unabhängigen Kandidaten und neuen Parteien bessere Chancen zu ermöglichen (vgl. BN v. 06.03.23). Im Vorfeld der Abstimmung kam es hauptsächlich in Bagdad, aber auch in anderen Teilen Iraks zu Protesten.Am 27.03.23 verabschiedete das irakische Parlament ein Gesetz zur Änderung des Wahlrechts, das eine Vergrößerung der Wahlbezirke vorsieht. Dadurch profitieren voraussichtlich etablierte Parteien; die Gesetzesänderung wurde v.a. durch Iran-nahe Parteien vorangetrieben. Erst 2020 waren die Wahlbezirke nach monatelangen Massenprotesten verkleinert worden, um unabhängigen Kandidaten und neuen Parteien bessere Chancen zu ermöglichen vergleiche BN v. 06.03.23). Im Vorfeld der Abstimmung kam es hauptsächlich in Bagdad, aber auch in anderen Teilen Iraks zu Protesten.

08.05.2023: Am 07.05.23 wurde der Hauptverdächtige im Falle der Ermordung Hisham al-Hashimis für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Hisham al-Hashimi war ein in der irakischen Öffentlichkeit gut bekannter und kritischer politischer Analyst, der am 06.07.20 vor seinem Haus von einer Gruppe Maskierter überfallen und erschossen worden war. Er stand unter dem Schutz des mächtigen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis und des iranischen Kommandanten der Revolutionsgarden Qasem Soleimani, die zuvor am 03.01.20 durch einen amerikanischen Drohnenschlag getötet worden waren.

15.05.2023: Berichten zufolge hat sich die Truppenstärke der sogenannten Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) innerhalb der letzten zwei Jahre verdoppelt. Dies geht laut Medienberichten aus Dokumenten hervor, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsentwurf stehen. Demnach sind für die PMF rd. 2,7 Mrd. USD vorgesehen, bei einer Mannstärke von 238.000. Die PMF ist eine Dachorganisation aus mehrheitlich schiitischen Milizen, die sich 2014 im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet hat. Formal unterstehen sie der irakischen Regierung und beziehen Gehälter von dieser, faktisch hat die irakische Regierung nur sehr begrenzt Kontrolle über die Milizen, die weitgehend ihre eigene Agenda verfolgen.

22.05.2023: Am 17.05.23 hat ein vermutlich türkischer Kampfjet mehrere Ziele im Gouvernement Dohuk beschossen. Davon insbesondere betroffen waren die Berge um die Ortschaften Sheladze und Deralok. Die Türkei hat ihre Angriffe auf Stellungen der PKK in Nordirak in den letzten Monaten intensiviert, zu dem jüngsten Vorfall liegt bislang keine Stellungnahme vor.

Am 15.05.2023 hat das irakische Militär laut eigenen Angaben einen Luftschlag gegen Stellungen des IS südwestlich von Kirkuk Stadt durchgeführt. Dabei wurden mehrere IS-Kämpfer getötet. Obwohl der IS in Irak in den letzten Jahren erheblich an Schlagkraft eingebüßt hat, ist er in den sogenannten umstrittenen Gebieten (die sowohl von Bagdad als auch Erbil beansprucht werden) aufgrund des dortigen Sicherheitsvakuums weiterhin präsent.

2.       Politische Lage

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020).

Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).

Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022).

3.       Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021).

Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).

4.       Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022). Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020).Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022). Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020).

5.       Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021).

6.       Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).

Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).

7.       Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).

Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche BasNews 6.9.2021).

8.       Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).

In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022). Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 28.2.2022).

Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).

Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).

Einreise und Einwanderung in den Irak

Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).

Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden von Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden von Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).

9.       Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Wirtschaftslage

Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021). Zur spezifischen Arbeitslosenquote für Bagdad siehe ist Feststellungen zur Lage in Bagdad.

26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).

Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022).

62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).

Wasserversorgung

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).

Unterkunft

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021).

Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).

Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021).

10.      Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021).

In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021). In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).

11.      Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).

Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).

Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).

Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

12.      Staatsbürgerschaft und Dokumente

Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 12.4.2022). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26/2006, möglich (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.4.2022). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26 aus 2006,, möglich (RoI MoFA 2021b).

Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 12.4.2022; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren (FIS 17.6.2019).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 samt den beigefügten Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers; Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 03.01.2023; Kopie der e-Card des Beschwerdeführers; Zertifikat der Volkshilfe vom 15.07.2020; Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.01.2023; Kopie eines Zivilregisterauszuges des Beschwerdeführers mit Übersetzung in die deutsche Sprache; Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers mit Übersetzung in die deutsche Sprache; Mietvertrag vom 20.10.2022; zwei Teilnahmebescheinigungen des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 20.08.2020 und 01.10.2020; ÖSD Zertifikat A1 vom 01.08.2017; Zeugnis über die positive Ablegung der Integrationsprüfung vom 16.10.2019), das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 20.01.2023 (AS 97f), die Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Heilungsantrag vom 17.02.2023 (AS 121ff) und in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels (AS 141 ff); ferner durch Einsichtnahme in die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zlen. L502 2119019-1, L507 2119019-2, L502 2119019-3, L504 2119019-4, W284 2119019-4 sowie L504 2185430-3, den angefochtenen Bescheid des belangten Bundesamtes vom 29.03.2023, den Beschwerdeschriftsatz vom 25.04.2023, die Stellungnahmen des belangten Bundesamtes vom 14.06.2023 (OZ 5) und 04.07.2023 (OZ 15) samt den beigefügten Notreisepässen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2023 (OZ 10), die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.06.2019 und 05.01.2021 (Beilage zu OZ 11), die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 07.01.2021 (Beilage zu OZ 11), die Niederschriften des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020 und 01.07.2020 (Beilage zu OZ 11) und in die amtswegig beigeschaffte Vergleichsausfertigung vor dem Bezirksgericht Favoriten zur GZ XXXX vom 13.06.2023 (OZ 19), durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der XXXX als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.06.2023; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation und in den Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022).2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 samt den beigefügten Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers; Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 03.01.2023; Kopie der e-Card des Beschwerdeführers; Zertifikat der Volkshilfe vom 15.07.2020; Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.01.2023; Kopie eines Zivilregisterauszuges des Beschwerdeführers mit Übersetzung in die deutsche Sprache; Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers mit Übersetzung in die deutsche Sprache; Mietvertrag vom 20.10.2022; zwei Teilnahmebescheinigungen des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 20.08.2020 und 01.10.2020; ÖSD Zertifikat A1 vom 01.08.2017; Zeugnis über die positive Ablegung der Integrationsprüfung vom 16.10.2019), das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 20.01.2023 (AS 97f), die Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Heilungsantrag vom 17.02.2023 (AS 121ff) und in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels (AS 141 ff); ferner durch Einsichtnahme in die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zlen. L502 2119019-1, L507 2119019-2, L502 2119019-3, L504 2119019-4, W284 2119019-4 sowie L504 2185430-3, den angefochtenen Bescheid des belangten Bundesamtes vom 29.03.2023, den Beschwerdeschriftsatz vom 25.04.2023, die Stellungnahmen des belangten Bundesamtes vom 14.06.2023 (OZ 5) und 04.07.2023 (OZ 15) samt den beigefügten Notreisepässen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2023 (OZ 10), die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.06.2019 und 05.01.2021 (Beilage zu OZ 11), die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 07.01.2021 (Beilage zu OZ 11), die Niederschriften des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020 und 01.07.2020 (Beilage zu OZ 11) und in die amtswegig beigeschaffte Vergleichsausfertigung vor dem Bezirksgericht Favoriten zur GZ römisch 40 vom 13.06.2023 (OZ 19), durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der römisch 40 als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.06.2023; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation und in den Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022).

Der Beschwerdeführer stellte nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge.

2.2. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten und dem insoweit unbestrittenen Inhalt der Akten des belangten Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat folgen den Feststellungen in den in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, es wurden in dieser Hinsicht im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Neuerungen aufgezeigt.

2.3. Die Feststellungen zum Verfahren auf Erlangung von internationalem Schutz und zu den anschließenden Folgeantragsverfahren sowie zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels in Österreich ergeben sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (L502 2119019 1/13E, L507 2119019-2/2E, L502 2119019-3/10E, L504 2119019-4/4Z, W284 2119019-4/23E) und durch Einsichtnahme in die jeweiligen elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im August 2014 bis zum Tag der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

2.4. Die zu Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Antragsformular (AS 1ff), dem Schreiben des Bundesamtes vom 20.01.2023 (AS 97f) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.02.2023 (AS 121ff).

2.5. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien gestellt hat, geht aus dem vorgelegten Schreiben der Botschaft vom 03.01.2023 klar hervor (AS 19). Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die Botschaft technisch nicht in der Lage ist, einen Reisepass auszustellen. Dieser Umstand wird nicht in Zweifel gezogen und es hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Note vom 20.01.2023 auf diesen Umstand bereits Bedacht genommen und dem Beschwerdeführer lediglich die Vorlage eines Notreisepasses bzw. Passersatzpapieres aufgetragen. Die von ihm vorgelegten Zeitbestätigungen der irakischen Botschaft in Wien (zuletzt OZ 10) sowie die Fahrtickets mit Gültigkeit am 26.01.2023 (AS 133) belegen abseits davon, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2023 sowie am 13.06.2023 die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates aufgesucht hat. Welche Amtshandlungen er dort im Einzelnen verrichtete, kann nicht festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die irakische Botschaft in Wien auf Antrag irakischen Staatsbürgern Notreisepässe ausstellt, gründet auf nachfolgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde stützte sich im bekämpften Bescheid auf ein behördliches Amtswissen, wonach einerseits für die Ausstellung von Notreisepässen keine Bestätigungen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl benötigt werden und andererseits die irakische Botschaft in Wien auch in der Lage sei, Notreisepässe auszustellen. Der gegenständliche Fall sei auch nicht mit dem von seiner vormaligen Vertretung zitierten Revisionsfall (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136) vergleichbar, da gegenständlich keine Diskrepanz zwischen der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft und dem notorischen Amtswissen bestehe. Wie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Botschaft hervorgehe, verfüge die Vertretungsbehörde über kein Reisepasssystem, dies sei dem Bundesamt auch bekannt gewesen und daher sei der Beschwerdeführer explizit zur Vorlage eines Notreisepasses aufgefordert worden. Die im behördlichen Schreiben vom 20.01.2023 mitgeteilte Webseite der Botschaft, der das Prozedere der Beantragung eines Notreisepasses zu entnehmen sei, sei nach wie vor abrufbar. Zudem seien dem zuständigen Referenten der Behörde in den letzten Monaten mehrmals in anderen Verfahren mit irakischen Antragstellern derartige Notreisepässe vorgelegt worden (AS 202).

Nachdem sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten Behördenakt und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde das Amtswissen nicht nachvollziehen ließ, wurde das Bundesamt mit Note vom 26.05.2023 aufgefordert, eine Person namhaft zu machen, die das Amtswissen der Behörde bezeugen könne. Ferner wurde die Behörde aufgefordert, exemplarisch höchstens fünf aktuell vorgelegte und von der irakischen Botschaft ausgestellte Notreisepässe (anonymisiert) vorzulegen. Mit Note vom 14.06.2023 brachte das Bundesamt vier solcher Laissez-passer in Vorlage. In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.07.2023 führte das Bundesamt drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes an (L519 2211126-2/12E vom 27.02.2023, L510 2148278-3/3E vom 28.07.2022 und L524 2206616-2/9E vom 30.05.2023), deren Feststellungen das in Treffen geführte Amtswissen betreffend Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft in Wien belegen würden. Zu einem der bereits vorgelegten Laissez-passer verwies das Bundesamt Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023 zur Zahl L504 2185430-3/8E. Eine Einsichtnahme in den zuletzt genannten Gerichtsakt durch das erkennende Gericht hatte zum Ergebnis, dass der dortige irakische Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ein mit 26.04.2022 datiertes Notreisedokument, ausgestellt durch die irakische Botschaft in Wien, in Vorlage brachte und das Bundesamt damit das Erfordernis des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 als erfüllt ansah. Die Ermittlungsergebnisse wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023 und 07.07.2023 zum Parteiengehör gebracht. Eine Unrichtigkeit der dermaßen schlüssig offengelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen der Behörde wurde in der Folge seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert behauptet, noch bescheinigt. Nachdem sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten Behördenakt und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde das Amtswissen nicht nachvollziehen ließ, wurde das Bundesamt mit Note vom 26.05.2023 aufgefordert, eine Person namhaft zu machen, die das Amtswissen der Behörde bezeugen könne. Ferner wurde die Behörde aufgefordert, exemplarisch höchstens fünf aktuell vorgelegte und von der irakischen Botschaft ausgestellte Notreisepässe (anonymisiert) vorzulegen. Mit Note vom 14.06.2023 brachte das Bundesamt vier solcher Laissez-passer in Vorlage. In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.07.2023 führte das Bundesamt drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes an (L519 2211126-2/12E vom 27.02.2023, L510 2148278-3/3E vom 28.07.2022 und L524 2206616-2/9E vom 30.05.2023), deren Feststellungen das in Treffen geführte Amtswissen betreffend Ausstellung von Notreisepässen durch die irakische Botschaft in Wien belegen würden. Zu einem der bereits vorgelegten Laissez-passer verwies das Bundesamt Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023 zur Zahl L504 2185430-3/8E. Eine Einsichtnahme in den zuletzt genannten Gerichtsakt durch das erkennende Gericht hatte zum Ergebnis, dass der dortige irakische Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ein mit 26.04.2022 datiertes Notreisedokument, ausgestellt durch die irakische Botschaft in Wien, in Vorlage brachte und das Bundesamt damit das Erfordernis des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 als erfüllt ansah. Die Ermittlungsergebnisse wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023 und 07.07.2023 zum Parteiengehör gebracht. Eine Unrichtigkeit der dermaßen schlüssig offengelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen der Behörde wurde in der Folge seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert behauptet, noch bescheinigt.

Zu den vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass aus der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 03.01.2023 lediglich hervorgeht, dass diese über kein Reisepasssystem verfüge. Im angefochtenen Bescheid wurde keine gegenteilige Ansicht vertreten. Ein dem in der Beschwerde zitierten Revisionsfall ähnlich gelagerter Sachverhalt liegt somit nicht vor. In Kenntnis dieses Umstandes forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer vielmehr dazu auf, ein Notreisedokument in Vorlage zu bringen. Hinweise, dass die irakische Vertretungsbehörde nicht in der Lage sei, Notreisedokumente auszustellen, waren weder dem Schreiben der Botschaft vom 03.01.2023 noch den vorgelegten Zeitbestätigungen vom 26.01.2023 und 13.06.2023 zu entnehmen. Demgegenüber konnte das Bundesamt im Wege der Vorlage von Notreisedokumenten den Nachweis erbringen, dass in anderen Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltstiteln Notreisepässe der irakischen Botschaft von den dortigen Antragstellern in Vorlage gebracht werden konnten.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesamt vorgelegten Notreisepässen anderer irakischer Staatsangehöriger Stellung zu nehmen und auszuführen, warum gerade er nicht in der Lage sei, ein entsprechendes Ersatzreisedokument zu erlangen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm der Konsul persönlich mitgeteilt habe, dass für die Antragstellung ein Aufenthaltstitel erforderlich sei, was er jedoch nicht vorweisen könne. Über Vorhalt, dass die vom Bundesamt vorgelegten Notreisepässe gerade von irakischen Antragstellern vorgelegt wurden, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, beteuerte der Beschwerdeführer, sich mehrmals um die Ausstellung eines Notreisepasses bemüht zu haben, seine Bemühungen jedoch erfolglos geblieben seien. Nach Aufforderung des erkennenden Richters, den genauen Gesprächsinhalt zwischen ihm und dem Konsul zu schildern, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Er sagte mir ‚Im Moment kann ich dir das nicht geben. Erst wenn du einen Aufenthaltstitel bekommst, dann bekommst du ein[en] Notreisepass und kannst das originale Dokument in Irak beantragen.‘ Er hat auch gesagt, dass die österreichischen Behörden wissen, dass er das nicht weitergibt, außer man hat einen Aufenthaltstitel oder man würde freiwillig in den Irak zurückkehren. Das will ich nicht.“ (OZ 11, 6). Damit vermag der Beschwerdeführer das Amtswissen nicht zu entkräften, vielmehr bestätigte er sogar, dass die irakische Botschaft auch ohne einen Aufenthaltstitel Ersatzreisedokumente ausstellt, sofern ein entsprechendes Begehren des Antragstellers vorliegt.

Schließich wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch die dem Beschwerdeführer mit behördlichen Aufforderungsschreiben vom 20.01.2023 mitgeteilte Internetseite der irakischen Botschaft in Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) aufgerufen und konnte dieser Webseite die Vorgehensweise der Beantragung eines Laissez-passer entnommen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass nach der von der belangten Behörde vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatdokumentation vom 12.08.2022 die Internetseite keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob die Botschaft in Wien zu jeder Zeit Anträge für die Ausstellung von Laissez-passer annimmt, jedoch konnte das Bundesamt im konkreten Verfahren durch Vorlage mehrerer Notreisepässe nachweisen, dass die irakische Botschaft in Wien tatsächlich die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten vornimmt. In einer Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse war daher festzustellen, dass bei der irakischen Botschaft in Wien die Möglichkeit besteht, Ersatzreisedokumente zu erlangen.

Der Beschwerdeführer beteuerte mehrmals, bei der irakischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt zu haben, er legte diesbezüglich jedoch keine Nachweise vor. Dem Schreiben der Botschaft vom 03.01.2023 war lediglich zu entnehmen, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, der – wie bereits erörtert – mangels eines Reisepasssystems von der Botschaft nicht angenommen werden konnte. Zwar brachte der Beschwerdeführer auch zwei Zeitbestätigungen in Vorlage, jedoch war diesen nicht zu entnehmen, warum er in der Botschaft vorstellig wurde. Diese Bestätigungen konnten daher nicht als Nachweis der Beantragung eines Ersatzreisedokumentes angesehen werden.

Mit Blick auf sein unterschiedliches Vorbringen zur Unmöglichkeit der Beschaffung eines Notreisedokumentes – im behördlichen Verfahren gab er zunächst noch an, für eine Antragstellung bei der Botschaft eine Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu benötigen, in der mündlichen Verhandlung legte er abweichen davon dar, einen Aufenthaltstitel dafür zu benötigen – und seinem oben aufgezeigten Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung stellt sich die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe mehrmals versucht einen Notreisepass zu beantragen, als nicht glaubwürdig dar. Vielmehr brachte er im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nachkommen zu wollen: Im Beschwerdeschriftsatz wurde angemerkt, dass ein Notreisepass nur zur Ausreise in den Irak ausgestellt werde, was er vorwiegend wegen seiner Tochter nicht machen wolle (AS 243). In der mündlichen Verhandlung gab er ebenso explizit an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (OZ 11, 6). Diese Haltung des Beschwerdeführers ist freilich nicht von Relevant, zumal es nicht um die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr geht, sondern um die Abgabe der erforderlichen Erklärungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes.

Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren dahingehend nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihm die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes nicht zumutbar ist. Insofern er in der mündlichen Verhandlung dazu angab, den Konsul nicht anlügen zu können, da er ja nicht freiwillig in den Irak zurückkehren möchte (OZ 11, 6), ist anzumerken, dass Fremde grundsätzlich gehalten sind, sich bei ihren Vertretungsbehörden um die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den folgenden Gründen nicht erkennen, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gegenüber der irakischen Botschaft die Erklärung abgeben, in den Irak reisen zu wollen und über kein Reisedokument zu verfügen. Zunächst ist der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Rückkehr in den Irak verpflichtet. Die Abgabe einer dahingehenden Erklärung gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates wäre eine in Erfüllung der bestehenden Rechtspflicht gesetzte Handlung. Dazu tritt, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes weder dazu führt, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung faktischen Zwangs abgeschoben werden könnte (hiezu wäre die Zustimmung des Herkunftsstaates erforderlich, die im Fall des Staates Irak nicht vorliegt), noch dazu, dass die freiwillige Ausreise tatsächlich unternommen werden muss. Der Antragsteller im Verfahren L504 2185430-3 und die weiteren seitens des Bundesamtes aufgezeigten Antragsteller hatten trotz Erlangung eines Ersatzreisedokumentes keine ersichtlichen Nachteile zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer brachte schließlich nicht vor, dass er mit der Abgabe der zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Erklärungen irakischen Rechtsvorschriften zuwider handeln würde oder dass er im Fall des Unterbleibens der freiwilligen Rückkehr trotz Erlangung eines Ersatzreisedokumentes irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entgegenstehen. Insbesondere liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Beschwerdeführer zu einer verpönten Selbstbezichtigung verhalten würde (vgl. dazu das Erkenntnis des dt BVwergG vom 11.10.2022, 1 C 9.21).Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren dahingehend nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihm die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes nicht zumutbar ist. Insofern er in der mündlichen Verhandlung dazu angab, den Konsul nicht anlügen zu können, da er ja nicht freiwillig in den Irak zurückkehren möchte (OZ 11, 6), ist anzumerken, dass Fremde grundsätzlich gehalten sind, sich bei ihren Vertretungsbehörden um die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den folgenden Gründen nicht erkennen, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gegenüber der irakischen Botschaft die Erklärung abgeben, in den Irak reisen zu wollen und über kein Reisedokument zu verfügen. Zunächst ist der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Rückkehr in den Irak verpflichtet. Die Abgabe einer dahingehenden Erklärung gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates wäre eine in Erfüllung der bestehenden Rechtspflicht gesetzte Handlung. Dazu tritt, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes weder dazu führt, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung faktischen Zwangs abgeschoben werden könnte (hiezu wäre die Zustimmung des Herkunftsstaates erforderlich, die im Fall des Staates Irak nicht vorliegt), noch dazu, dass die freiwillige Ausreise tatsächlich unternommen werden muss. Der Antragsteller im Verfahren L504 2185430-3 und die weiteren seitens des Bundesamtes aufgezeigten Antragsteller hatten trotz Erlangung eines Ersatzreisedokumentes keine ersichtlichen Nachteile zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer brachte schließlich nicht vor, dass er mit der Abgabe der zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Erklärungen irakischen Rechtsvorschriften zuwider handeln würde oder dass er im Fall des Unterbleibens der freiwilligen Rückkehr trotz Erlangung eines Ersatzreisedokumentes irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entgegenstehen. Insbesondere liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Beschwerdeführer zu einer verpönten Selbstbezichtigung verhalten würde vergleiche dazu das Erkenntnis des dt BVwergG vom 11.10.2022, 1 C 9.21).

Andere Hinderungsgründe wurden nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er seinen irakischen Reisepass auf dem Weg nach Österreich verloren habe (OZ 11, 6). Gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag legte der Beschwerdeführer jedoch eine Kopie eines Zivilregisterauszuges und eine Kopie seines irakischen Personalausweises vor. Seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zufolge konnte sein im Irak wohnhafter Neffe mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer den Zivilregisterauszug für ihn organisieren. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion für Oberösterreich neben seinem Personalausweis auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage bringen konnte. Einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war wiederum zu entnehmen, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis jeweils als authentisch (echt) beurteilt wurden. Im Lichte der auf der Webseite der Botschaft aufgezählten Dokumente, die für eine Beantragung eines Notreisepasses benötigt werden, ist es nicht ersichtlich, warum es ihm in Anbetracht der vorhandenen Identitätsnachweise nicht möglich sein sollte, bei der Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Notreisedokumentes einzubringen.

Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt nicht darlegen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre.

2.6. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den aufbauenden rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere auf dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E, mit Ausnahme der nachstehend im Einzelnen erörterten Aspekte.

Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter derzeit Besuchskontakte bestehen, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, die mit den zeugenschaftlichen Angaben der Kindesmutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Einklang standen. Die Feststellungen zu den pflegschaftsgerichtlich festgelegten Kontaktzeiten beruhen auf der amtswegig eingeholten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Favoriten (OZ 19). Die Feststellungen zum Inhalt der vor dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser (OZ 10). Der Beschwerdeführer brachte gemeinsam mit der Stellungnahme vom 22.06.2023 insgesamt drei Überweisungsbestätigungen hinsichtlich der vereinbarten Unterhaltszahlungen in Vorlage. Die Kindesmutter bestätigte in der Verhandlung, dass er monatlich Unterhalt leiste (Seite 3 der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 28.06.2023, Beilage zu OZ 11), sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

Die Feststellungen zur Pflege, Obsorge und Wohnsituation der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus und jenem der Kindesmutter ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Kindesmutter im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2023 sowie den amtswegig eingeholten Datenbankauszügen. Das zerrüttete Verhältnis der Kindesmutter zum Beschwerdeführer sowie die Haltung der Kindesmutter zur mit dem Beschwerdeführer eingegangenen Beziehung geht aus deren schriftlicher Eingabe im Verfahren erster Instanz (AS 71f), deren Richtigkeit in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, in aller Deutlichkeit hervor. Die Kindesmutter ersuchte ferner um eine abgesonderte Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (wobei diesem Ersuchen unter Wahrung der prozessualen Rechte des Beschwerdeführers und im allseitigen Einvernahmen entsprochen wurde) und begründete dieses Ersuchen bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung. XXXX verantwortete sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur glaubwürdig, es war auch ihre Angst vor dem Beschwerdeführer für den erkennenden Richter deutlich wahrnehmbar, sodass an ihrem dahingehenden Vorbringen nicht zu Zweifeln ist. Im Übrigen geben die Feststellungen ihre Ansucht über die mit dem Beschwerdeführer eingegangene Beziehung wieder. Dieser stritt die von XXXX in ihrer bereits im Verfahren erster Instant zum Akt genommenen Eingabe rundweg ab. Eine Klärung der Frage, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beziehung mit XXXX einging und mit ihr ein Kind zeugte, ist in Anbetracht dessen nicht mit der notwendigen Verlässlichkeit möglich. Die Feststellungen beschränken sich daher in diesem Punkt auf den von der Zeugin geäußerten Standpunkt.Die Feststellungen zur Pflege, Obsorge und Wohnsituation der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus und jenem der Kindesmutter ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Kindesmutter im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2023 sowie den amtswegig eingeholten Datenbankauszügen. Das zerrüttete Verhältnis der Kindesmutter zum Beschwerdeführer sowie die Haltung der Kindesmutter zur mit dem Beschwerdeführer eingegangenen Beziehung geht aus deren schriftlicher Eingabe im Verfahren erster Instanz (AS 71f), deren Richtigkeit in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, in aller Deutlichkeit hervor. Die Kindesmutter ersuchte ferner um eine abgesonderte Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (wobei diesem Ersuchen unter Wahrung der prozessualen Rechte des Beschwerdeführers und im allseitigen Einvernahmen entsprochen wurde) und begründete dieses Ersuchen bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung. römisch 40 verantwortete sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur glaubwürdig, es war auch ihre Angst vor dem Beschwerdeführer für den erkennenden Richter deutlich wahrnehmbar, sodass an ihrem dahingehenden Vorbringen nicht zu Zweifeln ist. Im Übrigen geben die Feststellungen ihre Ansucht über die mit dem Beschwerdeführer eingegangene Beziehung wieder. Dieser stritt die von römisch 40 in ihrer bereits im Verfahren erster Instant zum Akt genommenen Eingabe rundweg ab. Eine Klärung der Frage, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beziehung mit römisch 40 einging und mit ihr ein Kind zeugte, ist in Anbetracht dessen nicht mit der notwendigen Verlässlichkeit möglich. Die Feststellungen beschränken sich daher in diesem Punkt auf den von der Zeugin geäußerten Standpunkt.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ergriffenen Integrationsmaßnahmen beruhen auf den rechtskräftigen Feststellungen des Vorerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022 und den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zum Bezug der staatlichen Grundversorgung und zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gründen auf entsprechende Auszüge der Grundversorgungsdatenbank und des AJ-Web. Dass gegen seinen vormaligen Dienstgeber ein Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingebracht wurde, war einer entsprechenden Mitteilung der Finanzpolizei vom 05.01.2023 (AS 73ff) zu entnehmen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der Ausgang dieses Verfahrens nicht aktenkundig sei (OZ 15). Dass der Beschwerdeführer aktuell von seinen Ersparnissen lebt, stützt sich auf dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die weiters in Zusammenhang mit seinen Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Das eingegangene Mietverhältnis ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem vorgelegten Mietvertrag (AS 29 ff), den eingeholten Datenbankauszügen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz nachweisen. Ein solcher besteht seit dem Ende seines Dienstverhältnisses am 16.01.2023 nicht mehr und war somit bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorhanden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine fehlende Krankenversicherung einen Versagungsgrund in Bezug auf den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel darstellt (OZ 11, 4). Bis zur gegenständlichen Entscheidung brachte er dennoch keinen entsprechenden Nachweis in Vorlage.

Den Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes war zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine XXXX und eine XXXX diagnostiziert wurden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und in keiner medikamentösen oder therapeutischen Behandlung zu sein (OZ 11, 4). Nachweise, die Gegenteiliges bescheinigen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass aufgrund seiner Angaben eine entsprechende Feststellung zu treffen war.Den Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes war zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine römisch 40 und eine römisch 40 diagnostiziert wurden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und in keiner medikamentösen oder therapeutischen Behandlung zu sein (OZ 11, 4). Nachweise, die Gegenteiliges bescheinigen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass aufgrund seiner Angaben eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.7. Die Feststellungen unter Punkt 1.6. ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.06.2019 und aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vom 26.06.2019 (Beilage zu OZ 11). Dass das Verfahren diversionell eingestellt wurde, war dem Verfahrensgang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E, und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 28.06.2023 (OZ 11, 9) zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Vorfall am 20.10.2020 gehen aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.01.2021 hervor (Beilage OZ 11).

2.8. Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Verurteilung war der im Behördenakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023 zu entnehmen, jene zur begangenen Verwaltungsübertretung der ebenso im Behördenakt einliegenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.01.2019.

2.9. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland brachte er vor, dass im Irak die nötige Sicherheit fehle. Es gebe täglich Angriffe, Bombardierungen und Tötungen. Er habe sich Sorgen um sein Leben gemacht, da es überall bewaffnete Gruppen gebe. Vor dem Bundesamt gab er am 10.07.2015 zusammengefasst an, er habe während seines Militärdienstes in Mosul, etwa einen Monat nach der Einnahme der Stadt Mosul durch die Milizen des Islamischen Staates im Juni 2014, einen Anruf eines Unbekannten auf sein Mobiltelefon erhalten, in dem er als Angehöriger der irakischen Armee mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm geraten habe, noch 25 Tage bei seiner Einheit zu bleiben, ehe er einen Urlaub beantragte und nach Bagdad reiste. Nach der Ankunft in Bagdad habe ihm sein Vater einen Drohbrief gezeigt, in dem er neuerlich mit dem Tod bedroht und der in der Garage der Eltern gefunden worden sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Säumnisbeschwerdeverfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund teils widersprüchlicher, teils gesteigerter Angaben und aufgrund fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit als nicht glaubhaft. Das Gericht erkannte auch keine anderweitige Gefährdung im Rückkehrfall und ging von einer gesicherten Lebensgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus. Die vom Beschwerdeführer gestellten Folgeanträge wurden jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Abschiebung in den Irak als zulässig festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren nicht vor, dass er im Rückkehrfall eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung zu gewärtigen hätte. Seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich auf bloße Mutmaßungen („Zur gleichen Zeit ist mein Leben dort in Gefahr, die würden mich in Irak wahrscheinlich töten.“, OZ 11, 11), wobei als zentrale Motive für den weiteren Verbleib in Österreich trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen seine im Bundesgebiet wohnhafte Tochter und seine bisherige Aufenthaltsdauer ins Treffen geführt wurden.

Ausgehend davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der getroffenen länderkundlichen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022) eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak – analog zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E – verneint. Der Beschwerdeführer ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in seinem Rechtsmittel nicht entgegengetreten. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Gefährdung grundlegender Rechte im Rückkehrfall vorgebracht, ebensowenig dass ihm die Todesstrafe drohen würde. Eine bestehende Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist ob der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung im Herkunftsstaat als gesichert anzunehmen. Auch in diesem Punkt hat der Beschwerdeführer keine Befürchtungen im Rechtsmittelverfahren vorgetragen.

Die ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen zur Lage im Gouvernement Bagdad gründen sich auf die Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) in ihrem Country of Origin Information Report vom Januar 2022 betreffend Security Situation und in ihrem Country Guidance Iraq vom Juni 2022. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten. Die weiteren, zur Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer ist auch diesen Berichten nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z.3 iVm § 8 AsylG-DV und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zurückweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Insofern in der Beschwerdeschrift beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilen, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich befugt ist zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat. Aus diesem Grund ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht weiter einzugehen, da ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahren überschreiten würde. 3.1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Insofern in der Beschwerdeschrift beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich befugt ist zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat. Aus diesem Grund ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht weiter einzugehen, da ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahren überschreiten würde.

3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG), eine Geburtsurkunde oder ein, dieser gleichzuhaltendes Dokument; ein Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere Urkunden, wie etwa eine Heiratsurkunde anzuschließen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), eine Geburtsurkunde oder ein, dieser gleichzuhaltendes Dokument; ein Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere Urkunden, wie etwa eine Heiratsurkunde anzuschließen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z. 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3), zulassen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), zulassen.

Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).

3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 13.01.2023 im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 in Vorlage. Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurde er auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokuments im Original hingewiesen und ihm hiezu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses – somit eines Passersatzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 NAG – hingewiesen und ihm das Prozedere mittels Verlinkung der Webseite der irakischen Botschaft erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV 2005 belehrt. Schließlich wurde er über die Folgen mangelnder Mitwirkung im Verfahren in Form eigner Zurückweisung seines Antrages gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt. 3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 13.01.2023 im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 in Vorlage. Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurde er auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokuments im Original hingewiesen und ihm hiezu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses – somit eines Passersatzes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – hingewiesen und ihm das Prozedere mittels Verlinkung der Webseite der irakischen Botschaft erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belehrt. Schließlich wurde er über die Folgen mangelnder Mitwirkung im Verfahren in Form eigner Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Behörde stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. Der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides war zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde auf das Nichtvorliegen des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 bezog. Eine ausdrückliche Prüfung des Sachverhaltes unter Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 war dem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der zu Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung ergab sich jedoch, dass die belangte Behörde jedenfalls auch nicht vom Vorliegen der Fallkonstellation der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ausging.Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. Der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides war zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde auf das Nichtvorliegen des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 bezog. Eine ausdrückliche Prüfung des Sachverhaltes unter Ziffer 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 war dem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der zu Spruchpunkt römisch drei. vorgenommenen Interessensabwägung ergab sich jedoch, dass die belangte Behörde jedenfalls auch nicht vom Vorliegen der Fallkonstellation der Ziffer 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ausging.

3.1.4. Im Hinblick auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 ist zunächst festzuhalten, dass die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, wobei dem Antragsteller die Beweispflicht zukommt. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 03.01.2023 in Vorlage. Diesem Schreiben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt, der jedoch von der irakischen Botschaft in Wien nicht angenommen wurde. In seiner nachfolgenden Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, „mehrmals“ bei der irakischen Botschaft in Wien persönlich vorgesprochen und „mehrmals“ um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Notreisepasses angesucht zu haben. Er habe jedes Mal die Auskunft erhalten, dass Notreisepässe nur für die freiwillige Rückkehr ausgestellt werden würden, und dies nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zur Untermauerung legte er – neben der bereits vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 03.01.2023 – eine Zeitbestätigung der irakischen Botschaft vom 26.01.2023 sowie drei Fahrscheine jeweils mit Gültigkeit am 26.01.2023 vor. Der Beschwerdeschrift war wiederum zu entnehmen, dass Notreisepässe nur zur Ausreise in den Irak ausgestellt werden würden, was der Beschwerdeführer vorwiegend wegen seiner Tochter nicht machen würde (AS 243). Im Rechtsmittelverfahren brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22.06.2023 abermals eine Bestätigung über seine Anwesenheit in der irakischen Botschaft in Wien am 13.06.2023 in Vorlage (OZ 10). In der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 legte er schließlich dar, dass er insgesamt drei Mal bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen sei und seine Anträge auf Ausstellung eines Notreisepasses abgelehnt worden seien. Gänzlich neu führte er dazu aus, dass die Botschaft einen Notreisepass nur bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausstellen würde. Über Vorhalt der von der belangten Behörde vorgelegten anonymisierten Notreisepässe, die jüngst in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von den dortigen irakischen Antragstellern in Vorlage gebracht werden konnten, vermeinte er, dass er sich dies nicht erklären könne, ihm sei vom Konsul persönlich mitgeteilt worden, dass man für die Ausstellung von Notreisepässen einen Aufenthaltstitel benötige. Erst auf konkrete Nachfrage, was ihm der Konsul genau gesagt habe, führte er aus, dass man einen Notreisepass auch erhalte, wenn man freiwillig in den Irak zurückkehren möchte, was er jedoch nicht wolle (OZ 11, 5f). 3.1.4. Im Hinblick auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 ist zunächst festzuhalten, dass die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, wobei dem Antragsteller die Beweispflicht zukommt. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 03.01.2023 in Vorlage. Diesem Schreiben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt, der jedoch von der irakischen Botschaft in Wien nicht angenommen wurde. In seiner nachfolgenden Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, „mehrmals“ bei der irakischen Botschaft in Wien persönlich vorgesprochen und „mehrmals“ um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Notreisepasses angesucht zu haben. Er habe jedes Mal die Auskunft erhalten, dass Notreisepässe nur für die freiwillige Rückkehr ausgestellt werden würden, und dies nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zur Untermauerung legte er – neben der bereits vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 03.01.2023 – eine Zeitbestätigung der irakischen Botschaft vom 26.01.2023 sowie drei Fahrscheine jeweils mit Gültigkeit am 26.01.2023 vor. Der Beschwerdeschrift war wiederum zu entnehmen, dass Notreisepässe nur zur Ausreise in den Irak ausgestellt werden würden, was der Beschwerdeführer vorwiegend wegen seiner Tochter nicht machen würde (AS 243). Im Rechtsmittelverfahren brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22.06.2023 abermals eine Bestätigung über seine Anwesenheit in der irakischen Botschaft in Wien am 13.06.2023 in Vorlage (OZ 10). In der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 legte er schließlich dar, dass er insgesamt drei Mal bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen sei und seine Anträge auf Ausstellung eines Notreisepasses abgelehnt worden seien. Gänzlich neu führte er dazu aus, dass die Botschaft einen Notreisepass nur bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausstellen würde. Über Vorhalt der von der belangten Behörde vorgelegten anonymisierten Notreisepässe, die jüngst in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von den dortigen irakischen Antragstellern in Vorlage gebracht werden konnten, vermeinte er, dass er sich dies nicht erklären könne, ihm sei vom Konsul persönlich mitgeteilt worden, dass man für die Ausstellung von Notreisepässen einen Aufenthaltstitel benötige. Erst auf konkrete Nachfrage, was ihm der Konsul genau gesagt habe, führte er aus, dass man einen Notreisepass auch erhalte, wenn man freiwillig in den Irak zurückkehren möchte, was er jedoch nicht wolle (OZ 11, 5f).

Zunächst ist mit Blick auf den Wortlaut des Schreibens der irakischen Botschaft vom 03.01.2023 festzuhalten, dass darin zwar festgehalten wird, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Die vorgelegten Zeitbestätigungen vom 26.01.2023 und 13.06.2023 halten lediglich seine Anwesenheit in der Botschaft fest und nicht, welche Verrichtungen er dort tätigte. Der Beschwerdeführer variierte sein Vorbringen zur Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes von der Aussage, dass er einen Notreisepass nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten könne, bis hin zur Behauptung, dass er für die Ausstellung eines Notreisepasses einen Aufenthaltstitel benötige. Konfrontiert mit den von der belangten Behörde vorgelegten Ersatzreisedokumenten, gestand er letztlich ein, dass die irakische Botschaft in Wien Ersatzreisedokumente bzw. Notreisedokumente ausstellt, sofern die Erklärung abgegeben wird, dass das Notreisedokumente für die Ausreise in den Irak benötigt wird. Der Beschwerdeführer verkennt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass nicht schon seine mangelnde Rückkehrbereitschaft die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 in einem auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antragsverfahren konstituieren. Zunächst ist mit Blick auf den Wortlaut des Schreibens der irakischen Botschaft vom 03.01.2023 festzuhalten, dass darin zwar festgehalten wird, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Die vorgelegten Zeitbestätigungen vom 26.01.2023 und 13.06.2023 halten lediglich seine Anwesenheit in der Botschaft fest und nicht, welche Verrichtungen er dort tätigte. Der Beschwerdeführer variierte sein Vorbringen zur Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes von der Aussage, dass er einen Notreisepass nur mit einer Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten könne, bis hin zur Behauptung, dass er für die Ausstellung eines Notreisepasses einen Aufenthaltstitel benötige. Konfrontiert mit den von der belangten Behörde vorgelegten Ersatzreisedokumenten, gestand er letztlich ein, dass die irakische Botschaft in Wien Ersatzreisedokumente bzw. Notreisedokumente ausstellt, sofern die Erklärung abgegeben wird, dass das Notreisedokumente für die Ausreise in den Irak benötigt wird. Der Beschwerdeführer verkennt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass nicht schon seine mangelnde Rückkehrbereitschaft die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 in einem auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antragsverfahren konstituieren.

Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde konnte jedoch im gegenständlichen Verfahren das im bekämpften Bescheid herangezogene Amtswissen, wonach die irakische Botschaft in Wien zumindest für sechs Monate gültige Notreisedokumente ausstellt, nachvollziehbar darlegen. Notreisepässe sind als Passersatzdokumente nach § 2 Abs. 1 Z. 2 NAG anzusehen und damit einem Reisedokument im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 gleichzuhalten. Warum es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sein sollte ein entsprechendes Dokument zu erlangen, ist schon ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die irakische Botschaft ausgerechnet dem Beschwerdeführer keine Ersatzreisedokumente ausstellen sollte. Das Vorliegen von in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen, die einer konsularischen Betreuung durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates entgegenstehen könnten, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer dort vorstellig wurde und ihm darüber Bestätigungen ausgestellt wurden. Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde konnte jedoch im gegenständlichen Verfahren das im bekämpften Bescheid herangezogene Amtswissen, wonach die irakische Botschaft in Wien zumindest für sechs Monate gültige Notreisedokumente ausstellt, nachvollziehbar darlegen. Notreisepässe sind als Passersatzdokumente nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG anzusehen und damit einem Reisedokument im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 gleichzuhalten. Warum es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sein sollte ein entsprechendes Dokument zu erlangen, ist schon ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die irakische Botschaft ausgerechnet dem Beschwerdeführer keine Ersatzreisedokumente ausstellen sollte. Das Vorliegen von in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen, die einer konsularischen Betreuung durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates entgegenstehen könnten, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer dort vorstellig wurde und ihm darüber Bestätigungen ausgestellt wurden.

Aus dem Verfahrensakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aber auch keine Hinweise auf andere objektiv vorhandene Gründe, die eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes belegen könnten. Es wurde nicht behauptet, dass er die für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente nicht habe oder ihm die Aufbringung allfälliger Kosten für die Ausstellung eines Notreisedokumentes nicht möglich wäre.

Es wurden weiters keine Gründe nachgewiesen, warum dem Beschwerdeführer die Beantragung eines (Not)Reisedokumentes zur einmaligen Ausreise in den Irak nicht möglich wäre, damit er sich sodann im Irak um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses bemühen kann um wieder legal nach Österreich einzureisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung und kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte droht. Der Beschwerdeführer ist seither zur Ausreise verpflichtet und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde neuerlich die Möglichkeit einer gefahrlosen Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt.

Der Beschwerdeführer leistete den wider ihn ergangenen Rückkehrentscheidungen keine Folge, da er nicht rückkehrwillig ist. In einer solchen Situation kommt es bei der Berufung auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Vertretungsbehörde als nicht rückkehrwillig deklariert. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet ist und ausweislich der ergangenen Entscheidungen keinerlei Rückkehrhindernisse bestehen. Die durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes konstituierte Rechtslage kann nicht durch die Erklärung des Beschwerdeführers aufgehoben werden, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Argumentation des Beschwerdeführers er „wolle“ nicht in den Irak zurück, stehen die Verpflichtungen des Beschwerdeführers entgegen, die sich in mehreren rechtskräftigen fremdenrechtlichen Entscheidungen manifestiert hat.Der Beschwerdeführer leistete den wider ihn ergangenen Rückkehrentscheidungen keine Folge, da er nicht rückkehrwillig ist. In einer solchen Situation kommt es bei der Berufung auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Vertretungsbehörde als nicht rückkehrwillig deklariert. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet ist und ausweislich der ergangenen Entscheidungen keinerlei Rückkehrhindernisse bestehen. Die durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes konstituierte Rechtslage kann nicht durch die Erklärung des Beschwerdeführers aufgehoben werden, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Argumentation des Beschwerdeführers er „wolle“ nicht in den Irak zurück, stehen die Verpflichtungen des Beschwerdeführers entgegen, die sich in mehreren rechtskräftigen fremdenrechtlichen Entscheidungen manifestiert hat.

Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Antragstellung nunmehr eine Legalisierung seines derzeit unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet an. Das AsylG 2005 sieht in solchen Fällen – wie in Antragsverfahren auch sonst – eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers vor. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und liegt es vor allem im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Von ihm darf in Anbetracht seines derzeitigen Aufenthaltsstatus insbesondere erwartet werden, gegenüber der irakischen Vertretungsbehörde die zur Erlangung eines (Not)Reisedokumentes oder eines Passersatzpapiers notwendigen Erklärungen abzugeben. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ist dabei unerheblich und konstituiert insbesondere keinen Heilungsgrund. Der Beschwerdeführer unterliegt der Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Lage – ohne dazu in irgendeiner Weise durch österreichische Behörden verhalten zu sein – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 stellt, ist es ihm zuzumuten, gegenüber der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die zur Erlangung der notwendigen Antragsbeilagen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe dieser Erklärungen irakischen oder österreichischen Gesetzen zuwiderhandeln würde, wurde im Verfahren nicht behauptet. Von einer Unzumutbarkeit kann zusammenfassend keine Rede sein.Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Antragstellung nunmehr eine Legalisierung seines derzeit unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet an. Das AsylG 2005 sieht in solchen Fällen – wie in Antragsverfahren auch sonst – eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers vor. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und liegt es vor allem im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Von ihm darf in Anbetracht seines derzeitigen Aufenthaltsstatus insbesondere erwartet werden, gegenüber der irakischen Vertretungsbehörde die zur Erlangung eines (Not)Reisedokumentes oder eines Passersatzpapiers notwendigen Erklärungen abzugeben. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ist dabei unerheblich und konstituiert insbesondere keinen Heilungsgrund. Der Beschwerdeführer unterliegt der Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Lage – ohne dazu in irgendeiner Weise durch österreichische Behörden verhalten zu sein – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 stellt, ist es ihm zuzumuten, gegenüber der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die zur Erlangung der notwendigen Antragsbeilagen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe dieser Erklärungen irakischen oder österreichischen Gesetzen zuwiderhandeln würde, wurde im Verfahren nicht behauptet. Von einer Unzumutbarkeit kann zusammenfassend keine Rede sein.

3.1.5. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Notreisepasses, sprich eines Ersatzreisedokumentes aber auch eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Mängelheilung wurde vom belangten Bundesamt daher zu Recht abgewiesen.3.1.5. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Notreisepasses, sprich eines Ersatzreisedokumentes aber auch eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Mängelheilung wurde vom belangten Bundesamt daher zu Recht abgewiesen.

3.1.6. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 nicht eintreten. 3.1.6. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 nicht eintreten.

3.1.7. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z. 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). 3.1.7. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).

Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach § 58 Abs. 10 AsylG – gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen.Nichts Anderes kann für Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG – gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen.

Wie sogleich unter Punkt 3.2. gezeigt wird, liegt bei der seitens des Bundesamtes erlassenen Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor und ist der Heilungsantrag vom 17.02.2023 sohin auch nach der Fallkonstellation der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen.Wie sogleich unter Punkt 3.2. gezeigt wird, liegt bei der seitens des Bundesamtes erlassenen Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor und ist der Heilungsantrag vom 17.02.2023 sohin auch nach der Fallkonstellation der Ziffer 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen.

3.1.8. Der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV 2005 wurde daher im Ergebnis zu Recht vom Bundesamt abgewiesen. Da es die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unterlassen hat, die konkreten Ziffern anzuführen, war mit einer entsprechenden Maßgabenentscheidung vorzugehen. 3.1.8. Der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 wurde daher im Ergebnis zu Recht vom Bundesamt abgewiesen. Da es die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unterlassen hat, die konkreten Ziffern anzuführen, war mit einer entsprechenden Maßgabenentscheidung vorzugehen.

3.1.9. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z. 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z. 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.3.1.9. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 58 Abs. 11 AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV kommt, eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV kommt, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

3.1.10. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, stellte die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. 3.1.10. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, stellte die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.

Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 daher vom belangten Bundesamt zurecht zurückgewiesen.Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 daher vom belangten Bundesamt zurecht zurückgewiesen.

Von wesentlicher Relevanz ist im gegebenen Zusammenhang noch, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt, da er nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und er bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren erster Instanz nicht krankenversichert war. Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel keinesfalls zu erteilen gewesen. Dass sein Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, ist in der gegebenen Konstellation unerheblich und würde auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten konstituieren (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261).Von wesentlicher Relevanz ist im gegebenen Zusammenhang noch, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt, da er nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und er bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren erster Instanz nicht krankenversichert war. Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel keinesfalls zu erteilen gewesen. Dass sein Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, ist in der gegebenen Konstellation unerheblich und würde auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten konstituieren vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018; 26.2.2019, E 3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vgl. VfSlg- 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg. 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748/2009).Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,; 26.2.2019, E 3079 aus 2018,; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vergleiche VfSlg- 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg. 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748 aus 2009,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR U 21.06.1988, Berrehab gegen die Niederlande, Nr. 10.730/84; U 26.05.1994, Keegan gegen Irland, Nr. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR U 19.02.1996, Gül gegen die Schweiz, Nr. 23.218/94). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können (vgl VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR U 25.02.1992, Margareta und Roger Andersson gegen Schweden, Nr. 12963/87 mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR U 15.09.2011, Schneider gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 17.080/07 mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, sowie insbesondere EGMR U 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55.597/09).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR U 21.06.1988, Berrehab gegen die Niederlande, Nr. 10.730/84; U 26.05.1994, Keegan gegen Irland, Nr. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR U 19.02.1996, Gül gegen die Schweiz, Nr. 23.218/94). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR U 25.02.1992, Margareta und Roger Andersson gegen Schweden, Nr. 12963/87 mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR U 15.09.2011, Schneider gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 17.080/07 mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, sowie insbesondere EGMR U 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55.597/09).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 11.06.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet dabei die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof erachtet dabei die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018, mwN).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,).

3.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Bundesgebiet ist seine minderjährige Tochter wohnhaft, mit der er zumindest seit dem Jahr 2023 auch regelmäßigen Besuchskontakt unterhält. Die minderjährige Tochter lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, sondern bei ihrer syrischen Mutter XXXX , welche auch die alleinige Obsorge über sie hat. Nach der oben zitierten Judikatur ist jedoch der Schutz des durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). 3.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im Bundesgebiet ist seine minderjährige Tochter wohnhaft, mit der er zumindest seit dem Jahr 2023 auch regelmäßigen Besuchskontakt unterhält. Die minderjährige Tochter lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, sondern bei ihrer syrischen Mutter römisch 40 , welche auch die alleinige Obsorge über sie hat. Nach der oben zitierten Judikatur ist jedoch der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 XXXX nach islamischen Recht geehelicht. Eine standesamtliche Eheschließung folgte nicht und hat sich das Paar zwischenzeitlich wieder getrennt. Insoweit liegt kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 römisch 40 nach islamischen Recht geehelicht. Eine standesamtliche Eheschließung folgte nicht und hat sich das Paar zwischenzeitlich wieder getrennt. Insoweit liegt kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Die Rückkehrentscheidung bewirkt eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter, sodass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt, der auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12.020/09).Die Rückkehrentscheidung bewirkt eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter, sodass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt, der auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12.020/09).

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Privat– und Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/086; 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Der Beschwerdeführer hat zum einen die Eheschließung nach islamischen Ritus bereits im Jahr 2015 vollzogen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm bewusst sein musste, dass sein lediglich auf das AsylG 2005 gestützter Aufenthaltsstatus stets unsicher war. Zum anderen wurde die gemeinsame Tochter zu einem Zeitpunkt geboren, zu welchem bereits sein dritter Asylantragnegativ beschieden war. Der Beschwerdeführer kam zuvor der schon aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, seit der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017 bestehende Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet. Schon aus diesem Grund ist die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens als gering anzusehen.

3.2.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.2.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

3.2.5. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.2.5. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte insgesamt drei Folgeanträge, die jeweils wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und gegen ihn neuerlich Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Der Beschwerdeführer hält sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seit beinahe neun Jahren im Bundesgebiet auf. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung der Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, jedenfalls nach Erhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, mit welcher die außerordentliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde, musste er sich der Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Dem Beschwerdeführer kam aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2016, Ra 2016/18/0137-12, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, mit welcher die außerordentliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Danach war sein Aufenthalt unrechtmäßig und kam ihm aufgrund der gestellten Folgeanträge lediglich ein faktischer Abschiebeschutz zu. Auch der gegenständlich am 13.01.2023 gestellte Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 bewirkt gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Gewicht des Aufenthalts nach Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist daher maßgeblich relativiert, weil sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich aufhält und die bestehenden Verpflichtungen zur Ausreise beharrlich missachtet. Wider ihn wurden insgesamt vier Rückkehrentscheidungen erlassen. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Alle zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 bzw. spätestens nach der Abweisung der dagegen erhobenen Revision gesetzten Schritte zur Begründung familiärer oder privater Bindungen in Österreich wurden im Bewusstsein seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt und sind daher maßgeblich zu relativieren.Der Beschwerdeführer reiste im August 2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte insgesamt drei Folgeanträge, die jeweils wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und gegen ihn neuerlich Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Der Beschwerdeführer hält sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seit beinahe neun Jahren im Bundesgebiet auf. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung der Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, jedenfalls nach Erhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, mit welcher die außerordentliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde, musste er sich der Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Dem Beschwerdeführer kam aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2016, Ra 2016/18/0137-12, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, mit welcher die außerordentliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Danach war sein Aufenthalt unrechtmäßig und kam ihm aufgrund der gestellten Folgeanträge lediglich ein faktischer Abschiebeschutz zu. Auch der gegenständlich am 13.01.2023 gestellte Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 bewirkt gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Gewicht des Aufenthalts nach Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019 1/13E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist daher maßgeblich relativiert, weil sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich aufhält und die bestehenden Verpflichtungen zur Ausreise beharrlich missachtet. Wider ihn wurden insgesamt vier Rückkehrentscheidungen erlassen. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Alle zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 bzw. spätestens nach der Abweisung der dagegen erhobenen Revision gesetzten Schritte zur Begründung familiärer oder privater Bindungen in Österreich wurden im Bewusstsein seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt und sind daher maßgeblich zu relativieren.

Wie bereits in den Vorverfahren festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und im Oktober 2019 erfolgreich eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt. Aufgrund des Kursbesuchs verfügt der Beschwerdeführer jedenfalls über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen.

Der Beschwerdeführer bezog von 31.08.2014 bis 24.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ging lediglich im Zeitraum 08.09.2020 bis 30.09.2020 einer legalen Erwerbstätigkeit auf Basis eines Dienstleistungsschecks nach. Von 25.07.2022 bis 16.01.2023 ging er einer unrechtmäßig ausgeübten Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer legte auch einen Arbeitsvertrag, der aufschiebend bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einstellungszusagen und Arbeitsvorverträge bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen bzw. kommt diesen bei der Interessensabwägung Bedeutung zu, doch betraf dies Fälle, in welchen sich die Betroffenen jeweils länger als zehn Jahre im Inland aufgehalten hatten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/19/0046 mwN), sodass dem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag keine erhebliche Bedeutung zu seinen Gunsten einzuräumen ist. Eine maßgebliche Verankerung des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich ist nicht zu erblicken, da der Beschwerdeführer derzeit einkommens- und vermögenslos ist und er kaum noch über finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben verfügt. In Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers ist zu besorgen, dass er sein Auskommen (neuerlich) durch eine unrechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bestreiten wird müssen, zumal eine länger andauernde Finanzierung seines Lebens in Österreich durch nicht näher genannte Freunde realitätsfern erscheint. Der Beschwerdeführer bezog von 31.08.2014 bis 24.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ging lediglich im Zeitraum 08.09.2020 bis 30.09.2020 einer legalen Erwerbstätigkeit auf Basis eines Dienstleistungsschecks nach. Von 25.07.2022 bis 16.01.2023 ging er einer unrechtmäßig ausgeübten Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer legte auch einen Arbeitsvertrag, der aufschiebend bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einstellungszusagen und Arbeitsvorverträge bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen bzw. kommt diesen bei der Interessensabwägung Bedeutung zu, doch betraf dies Fälle, in welchen sich die Betroffenen jeweils länger als zehn Jahre im Inland aufgehalten hatten vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2022/19/0046 mwN), sodass dem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag keine erhebliche Bedeutung zu seinen Gunsten einzuräumen ist. Eine maßgebliche Verankerung des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich ist nicht zu erblicken, da der Beschwerdeführer derzeit einkommens- und vermögenslos ist und er kaum noch über finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben verfügt. In Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers ist zu besorgen, dass er sein Auskommen (neuerlich) durch eine unrechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bestreiten wird müssen, zumal eine länger andauernde Finanzierung seines Lebens in Österreich durch nicht näher genannte Freunde realitätsfern erscheint.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein. Gegenständlich ist sein zumindest im Jahr 2019 gezeigtes ehrenamtliches Engagement zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei auch dieses aufgrund des Bewusstseins seines unrechtmäßigen Aufenthaltes – sein zweiter Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019 abgewiesen – maßgeblich zu relativieren ist. Ein gemeinnütziges Engagement, das im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt nicht vor.

Zwar ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner knapp neunjährigen Aufenthaltsdauer über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, jedoch brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Unterstützungsschreiben in Vorlage und wurde er auch nicht zur mündlichen Verhandlung von Freunden oder Unterstützern begleitet. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund keine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde.

Von Bedeutung für die anzustellende Abwägung ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist daher im gegebenen Kontext zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu würdigen (näher VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, wonach das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Demnach hat er am 02.11.2022 XXXX mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet. Dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige gerichtet hat, wurde als Erschwernisgrund herangezogen. Wie noch nachstehend unter Punkt 3.5.3.2. im Detail ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Von Bedeutung für die anzustellende Abwägung ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist daher im gegebenen Kontext zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu würdigen (näher VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, wonach das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Demnach hat er am 02.11.2022 römisch 40 mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet. Dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige gerichtet hat, wurde als Erschwernisgrund herangezogen. Wie noch nachstehend unter Punkt 3.5.3.2. im Detail ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer hat auch eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 2 FPG 2005 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AsylG 2005 zu verantworten. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt, da er sich nicht an eine Gebietsbeschränkung hielt. Auch wenn es sich bei Verwaltungsübertretungen nicht um Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, muss in Anbetracht seines beharrlichen unrechtmäßigen Verweilens im Bundesgebiet und der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung setzen wird. An der Beendigung seines Aufenthaltes besteht daher auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte.Der Beschwerdeführer hat auch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 121, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 zu verantworten. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt, da er sich nicht an eine Gebietsbeschränkung hielt. Auch wenn es sich bei Verwaltungsübertretungen nicht um Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, muss in Anbetracht seines beharrlichen unrechtmäßigen Verweilens im Bundesgebiet und der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung setzen wird. An der Beendigung seines Aufenthaltes besteht daher auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte.

Auch wenn der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt knapp neun Jahre in Österreich verbracht hat, so ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich 31 Jahre – im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Irak leben noch seine Eltern, mehrere Brüder und Schwestern. In der Beschwerdeverhandlung kam auch hervor, dass er mit seinem im Irak wohnhaften Neffen in Kontakt steht, der ihm auch bei der Organisation des Zivilregisterauszuges unterstützte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak mit in eine ausweglose Lage geraten würde. Es ist ihm als erwerbsfähiger Mann zumutbar, in einer irakischen Großstadt wie Bagdad – gegebenenfalls auch ohne familiären Rückhalt – Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass zu Befürchtung, dass er im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Er hat im Irak die Schule besucht und war dort auch bereits mehrere Jahre erwerbstätig. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben schließlich wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141 mwN). Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben schließlich wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141 mwN).

Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Funktion eines Orientierungsmaßstabs für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Funktion eines Orientierungsmaßstabs für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).

Fallbezogen liegen unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Die minderjährige Tochter lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Entsprechend einer vor dem Pflegschaftsgericht getroffenen Kontaktregelung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer beschränken sich die Kontakte zu seiner Tochter auf ein wöchentliches Treffen am Samstag von 12 bis 19 Uhr. Die Pflege und Erziehung des Kindes nimmt ausschließlich die Mutter wahr. Sie ist in der Lage für sich und ihre Tochter allein zu sorgen und ist weder zur Pflege noch Obsorge auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen. Die Tochter des Beschwerdeführers ist jedenfalls im Wege des österreichischen Sozialsystems in ihren Grundbedürfnissen abgesichert. Sie hat Anspruch auf Krankenversorgung, Zugang zu Bildung und sind die Betreuungsangebote für alleinerziehende Mütter vor allem in urbanen Bereich gut ausgebaut. Die Kindesmutter ist zurzeit ohne Beschäftigung, erhält jedoch Beihilfen und für die Tochter zudem Familienbeihilfe und Unterhaltsvorschuss vom Staat. Der Beschwerdeführer leistet monatlich EUR XXXX an Kindesunterhalt. Ihm bleibt es unbenommen, die finanziellen Leistungen auch nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet seiner Tochter weiterhin zukommen zulassen. Da die Tochter des Beschwerdeführers durch Sozialleistungen abgesichert ist, wäre auch ein Wegfall des geleisteten Unterhaltes nicht mit einer Notlage verbunden. Fallbezogen liegen unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Die minderjährige Tochter lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Entsprechend einer vor dem Pflegschaftsgericht getroffenen Kontaktregelung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer beschränken sich die Kontakte zu seiner Tochter auf ein wöchentliches Treffen am Samstag von 12 bis 19 Uhr. Die Pflege und Erziehung des Kindes nimmt ausschließlich die Mutter wahr. Sie ist in der Lage für sich und ihre Tochter allein zu sorgen und ist weder zur Pflege noch Obsorge auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen. Die Tochter des Beschwerdeführers ist jedenfalls im Wege des österreichischen Sozialsystems in ihren Grundbedürfnissen abgesichert. Sie hat Anspruch auf Krankenversorgung, Zugang zu Bildung und sind die Betreuungsangebote für alleinerziehende Mütter vor allem in urbanen Bereich gut ausgebaut. Die Kindesmutter ist zurzeit ohne Beschäftigung, erhält jedoch Beihilfen und für die Tochter zudem Familienbeihilfe und Unterhaltsvorschuss vom Staat. Der Beschwerdeführer leistet monatlich EUR römisch 40 an Kindesunterhalt. Ihm bleibt es unbenommen, die finanziellen Leistungen auch nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet seiner Tochter weiterhin zukommen zulassen. Da die Tochter des Beschwerdeführers durch Sozialleistungen abgesichert ist, wäre auch ein Wegfall des geleisteten Unterhaltes nicht mit einer Notlage verbunden.

Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, XXXX , und dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.06.2019 geht hervor, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kindesmutter immer wieder von körperlicher Gewalt und Drohungen geprägt war. Am 23.06.2019 kam es aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber der damals noch schwangeren Kindesmutter zu einer Wegweisung aus ihrer Wohnung. Die Staatsanwaltschaft Wels erhob gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung Anklage. Das Strafverfahren wurde am Landesgericht Wels, XXXX , diversionell eingestellt, was eine Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 02.11.2022 die Kindesmutter mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedrohte. Dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25.12.2022 gemäß § 100 StPO ging der Drohung der Umstand voraus, dass die gemeinsame Tochter nicht wie vereinbart zur Übergabe an den Beschwerdeführer erschienen war, da diese die Tochter an diesem Tag nicht treffen wollte. Die Kindesmutter kam daher alleine zum vereinbarten Treffpunkt und erklärte ihm die Situation. Der Beschwerdeführer fing daraufhin an sie anzuschreien und zu beschimpfen und bedrohte sie schließlich mit den oben angeführten Worten. Die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner knapp vierjährigen Tochter wurde folglich bereits durch die Gewaltanwendung gegenüber der Kindesmutter und der daraus resultierenden Verurteilung empfindlich beeinträchtigt, sodass eine Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Kind nicht erst durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgt.Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, römisch 40 , und dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.06.2019 geht hervor, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kindesmutter immer wieder von körperlicher Gewalt und Drohungen geprägt war. Am 23.06.2019 kam es aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber der damals noch schwangeren Kindesmutter zu einer Wegweisung aus ihrer Wohnung. Die Staatsanwaltschaft Wels erhob gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung Anklage. Das Strafverfahren wurde am Landesgericht Wels, römisch 40 , diversionell eingestellt, was eine Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 02.11.2022 die Kindesmutter mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedrohte. Dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25.12.2022 gemäß Paragraph 100, StPO ging der Drohung der Umstand voraus, dass die gemeinsame Tochter nicht wie vereinbart zur Übergabe an den Beschwerdeführer erschienen war, da diese die Tochter an diesem Tag nicht treffen wollte. Die Kindesmutter kam daher alleine zum vereinbarten Treffpunkt und erklärte ihm die Situation. Der Beschwerdeführer fing daraufhin an sie anzuschreien und zu beschimpfen und bedrohte sie schließlich mit den oben angeführten Worten. Die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner knapp vierjährigen Tochter wurde folglich bereits durch die Gewaltanwendung gegenüber der Kindesmutter und der daraus resultierenden Verurteilung empfindlich beeinträchtigt, sodass eine Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Kind nicht erst durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgt.

Es wird nicht verkannt, dass ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls die Gewährleistung von verlässlichen Kontakten des Kindes zu beiden Elternteilen sowie eine sichere Bindung des Kindes zu diesen Personen darstellt. Es war jedoch auch mit zu bedenken, dass der Kontakt zu einem Vater, der zu aggressiven Verhalten auch gegenüber Angehörige neigt, als dem Kindeswohl abträglich erscheint. Die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, darf nicht außer Betracht bleiben. Angesichts der gewalttätigen Übergriffe auf eine wichtige Bezugsperson der minderjährigen Tochter, erscheint die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Kindeswohl nicht abträglich. Dazu tritt, dass die Kindermutter – nach den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung authentisch – weitere Übergriffe des Beschwerdeführers (auch zum Nachteil des Kindes) befürchtet. Das Recht des Beschwerdeführers als Vater steht in dieser Hinsicht im Spannungsverhältnis mit den Befürchtungen der Mutter (wobei dazu die Einschätzung des Pflegschaftsgerichtes von Interesse wäre, die dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht zur Verfügung gestellt wurde). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es vertretbar, die Trennung des in der jüngeren Vergangenheit gegenüber der Kindesmutter übergriffigen Beschwerdeführers von seiner Tochter auszusprechen, zumal damit auf absehbare Zeit dem Risiko weiterer Übergriffe begegnet wird. Die Trennung stellt im gegenständlichen Fall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Umstände eine geringere Beeinträchtigung des Kindeswohles dar, als mögliche neue Übergriffe in der Zukunft (etwa wenn neuerlich ein Kontakttermin ausfallen sollte) zu riskieren, zumal der Beschwerdeführer ausweislich der untenstehenden Erwägungen als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anzusehen ist.

Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd sind und auch dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VfGH 20.09.2022, E 4559/2021 mwN; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Wie jedoch bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten wurde, besteht gegenständlich die Möglichkeit, den Kontakt mit der Tochter durch Besuche im Irak oder in anderen Drittstaaten wie etwa der Türkei aufrechtzuerhalten. Die Kindesmutter hält sich von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit der Tochter im Königreich Saudi-Arabien auf, um dort ihre ältere Tochter zu besuchen. Auch in der Vergangenheit war sie bereits zu Besuchszwecken in Saudi-Arabien. Bei der Mutter handelt es sich um eine syrische Staatsangehörige und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland zuerkannt. Ein Aufenthalt im Irak ist ihr daher grundsätzlich möglich und in Anbetracht der unternommenen Reisen in das Königreich Saudi-Arabien auch zumutbar. Es zeigte sich im Verfahren, dass sie auch sichtlich bemüht ist den Kontakt zwischen der Tochter und dem Vater zu ermöglichen („Er hat das Recht, sie jeden Samstag zu sehen. Ich kann ihm den Kontakt zur Tochter nicht verbieten, ich habe auch nichts dagegen, wenn sie sich mehrmals treffen würden. Ich gebe immer mein Bestes, damit er nicht aggressiv wird. Wenn er aggressiv wird, überschreitet er die Grenzen. Nachgefragt, das Gericht hat diese Regelung festgelegt. […]“, Seite 3 der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 28.06.2023, Beilage zu OZ 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die persönliche Kontaktpflege mit der Tochter in einem Drittstaat auch in Zukunft grundsätzlich möglich ist, zumal die Elternteile bereits für den laufenden langen Auslandsaufenthalt (einvernehmlich) Vorsorge getroffen haben. Der Beschwerdeführer war außerdem im Herkunftsstaat als Angehöriger der irakischen Sicherheitskräfte berufstätig. Er ist auch gegenwärtig arbeitsfähig und an einer Erwerbstätigkeit interessiert. Da der Beschwerdeführer außerdem über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt, wird er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls in der Lage sein – etwa durch eine neuerliche Verpflichtung als Berufssoldat oder als Polizist – ein Einkommen zu erwirtschaften, dass die Finanzierung von Besuchsaufenthalten in einem Drittstaat bzw. gegebenenfalls im Herkunftsstaat sicherstellt. Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd sind und auch dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VfGH 20.09.2022, E 4559 aus 2021, mwN; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Wie jedoch bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten wurde, besteht gegenständlich die Möglichkeit, den Kontakt mit der Tochter durch Besuche im Irak oder in anderen Drittstaaten wie etwa der Türkei aufrechtzuerhalten. Die Kindesmutter hält sich von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit der Tochter im Königreich Saudi-Arabien auf, um dort ihre ältere Tochter zu besuchen. Auch in der Vergangenheit war sie bereits zu Besuchszwecken in Saudi-Arabien. Bei der Mutter handelt es sich um eine syrische Staatsangehörige und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland zuerkannt. Ein Aufenthalt im Irak ist ihr daher grundsätzlich möglich und in Anbetracht der unternommenen Reisen in das Königreich Saudi-Arabien auch zumutbar. Es zeigte sich im Verfahren, dass sie auch sichtlich bemüht ist den Kontakt zwischen der Tochter und dem Vater zu ermöglichen („Er hat das Recht, sie jeden Samstag zu sehen. Ich kann ihm den Kontakt zur Tochter nicht verbieten, ich habe auch nichts dagegen, wenn sie sich mehrmals treffen würden. Ich gebe immer mein Bestes, damit er nicht aggressiv wird. Wenn er aggressiv wird, überschreitet er die Grenzen. Nachgefragt, das Gericht hat diese Regelung festgelegt. […]“, Seite 3 der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 28.06.2023, Beilage zu OZ 11). Es ist daher davon auszugehen, dass die persönliche Kontaktpflege mit der Tochter in einem Drittstaat auch in Zukunft grundsätzlich möglich ist, zumal die Elternteile bereits für den laufenden langen Auslandsaufenthalt (einvernehmlich) Vorsorge getroffen haben. Der Beschwerdeführer war außerdem im Herkunftsstaat als Angehöriger der irakischen Sicherheitskräfte berufstätig. Er ist auch gegenwärtig arbeitsfähig und an einer Erwerbstätigkeit interessiert. Da der Beschwerdeführer außerdem über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt, wird er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls in der Lage sein – etwa durch eine neuerliche Verpflichtung als Berufssoldat oder als Polizist – ein Einkommen zu erwirtschaften, dass die Finanzierung von Besuchsaufenthalten in einem Drittstaat bzw. gegebenenfalls im Herkunftsstaat sicherstellt.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss schließlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt auf vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und stellte nunmehr einen Antrag nach § 56 AsylG 2005. Er kam zu keiner Zeit seiner Verpflichtung zur Ausreise nach, obwohl er bereits seit mehr als sechs Jahren dazu (wiederholt) verpflichtet wird. Mit seinem Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist den wider ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen Folge zu leisten und anstatt dessen eine Perpetuierung des Aufenthaltes durch regelmäßig wiederkehrende unbegründete Anträge auf internationalen Schutz zu betreiben. In der mündlichen Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter nimmt, liegt dies, ob der ihm vorzuwerfenden beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtungen, in seinem eigenen Einflussbereich. Dass er sich den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen beharrlich widersetzt, relativiert den Eingriff in das Familienleben stark, er ist deshalb und ob der Strafffälligkeit des Beschwerdeführers im eigenen familiären Umfeld vertretbar.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss schließlich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt auf vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und stellte nunmehr einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005. Er kam zu keiner Zeit seiner Verpflichtung zur Ausreise nach, obwohl er bereits seit mehr als sechs Jahren dazu (wiederholt) verpflichtet wird. Mit seinem Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist den wider ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen Folge zu leisten und anstatt dessen eine Perpetuierung des Aufenthaltes durch regelmäßig wiederkehrende unbegründete Anträge auf internationalen Schutz zu betreiben. In der mündlichen Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter nimmt, liegt dies, ob der ihm vorzuwerfenden beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtungen, in seinem eigenen Einflussbereich. Dass er sich den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen beharrlich widersetzt, relativiert den Eingriff in das Familienleben stark, er ist deshalb und ob der Strafffälligkeit des Beschwerdeführers im eigenen familiären Umfeld vertretbar.

In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen. Er leistete keiner Rückkehrentscheidung Folge, sondern verblieb beharrlich in Österreich. Mit dem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 kommt ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 nicht rückkehrwillig. Seinem Verhalten ist zu entnehmen, dass er sich nicht an die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hält, sondern sich vielmehr diesen bewusst widersetzt und versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Aufgrund dessen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf jeden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seiner nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter sowie das aus der bisherigen Aufenthaltsdauer abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine minderjährige Tochter stellen sich Urlaubskontakte bzw. gemeinsame Treffen in Drittstaaten als zumutbar dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch nicht dem Kindeswohl abträglich, zumal die Kindesmutter die Pflege und Obsorge der Tochter alleine bewerkstelligen kann. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes ist im Wege des Bezugs von Sozialleistungen ausreichend abgesichert. Der notwendige Wohnraum ist vorhanden. Da in Ansehung des Beschwerdeführers von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit höher zu bewerten, als das grundsätzlich berechtigte Interesse des Beschwerdeführers auf ein Familienleben mit seiner minderjährigen Tochter. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbotes und einem entsprechenden Wohlverhalten wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbotes bei geänderten Verhältnissen zu beantragen.Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen. Er leistete keiner Rückkehrentscheidung Folge, sondern verblieb beharrlich in Österreich. Mit dem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kommt ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 nicht rückkehrwillig. Seinem Verhalten ist zu entnehmen, dass er sich nicht an die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hält, sondern sich vielmehr diesen bewusst widersetzt und versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Aufgrund dessen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf jeden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seiner nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter sowie das aus der bisherigen Aufenthaltsdauer abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine minderjährige Tochter stellen sich Urlaubskontakte bzw. gemeinsame Treffen in Drittstaaten als zumutbar dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch nicht dem Kindeswohl abträglich, zumal die Kindesmutter die Pflege und Obsorge der Tochter alleine bewerkstelligen kann. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes ist im Wege des Bezugs von Sozialleistungen ausreichend abgesichert. Der notwendige Wohnraum ist vorhanden. Da in Ansehung des Beschwerdeführers von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit höher zu bewerten, als das grundsätzlich berechtigte Interesse des Beschwerdeführers auf ein Familienleben mit seiner minderjährigen Tochter. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbotes und einem entsprechenden Wohlverhalten wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbotes bei geänderten Verhältnissen zu beantragen.

Der Beschwerdeführer weist keine wirtschaftlich starke Verwurzelung im Bundesgebiet auf und sind seine Integrationsbemühungen vor dem Hintergrund des Bewusstseins über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich zu relativieren. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche Integrationsschritte (Besuch von Deutschkursen, Ablegung der Integrationsprüfung, ehrenamtliche Tätigkeit) zu einem Zeitpunkt nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).Der Beschwerdeführer weist keine wirtschaftlich starke Verwurzelung im Bundesgebiet auf und sind seine Integrationsbemühungen vor dem Hintergrund des Bewusstseins über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich zu relativieren. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche Integrationsschritte (Besuch von Deutschkursen, Ablegung der Integrationsprüfung, ehrenamtliche Tätigkeit) zu einem Zeitpunkt nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).

Der sohin nur schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen sohin in einer Gesamtwürdigung die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Es überwiegen daher – auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 859).Der sohin nur schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen sohin in einer Gesamtwürdigung die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Es überwiegen daher – auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 859).

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit – wie bereits das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die berechtigten individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK eine maßgebliche Relativierung durch das straf- und fremdenrechtliche Fehlverhalten erfahren und diese in einer Gesamtwürdigung nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit – wie bereits das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die berechtigten individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK eine maßgebliche Relativierung durch das straf- und fremdenrechtliche Fehlverhalten erfahren und diese in einer Gesamtwürdigung nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

3.2.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides kommt daher keine Berechtigung zu.3.2.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides kommt daher keine Berechtigung zu.

3.3. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.3.3.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Ermittlungsverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und dort in die Herkunftsregion Bagdad für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, vom 29.09.2017, L507 2119019-2/2E, vom 11.02.2019, L502 2119019-3/10E und vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E verwiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm im Irak aus neu hervorgekommenen Gründen eine individuelle Gefährdung drohen würde.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, vom 29.09.2017, L507 2119019-2/2E, vom 11.02.2019, L502 2119019-3/10E und vom 06.12.2022, W284 2119019-4/23E verwiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm im Irak aus neu hervorgekommenen Gründen eine individuelle Gefährdung drohen würde.

3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.

3.4. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.4.1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von Wien aus (direkt oder im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul und Doha) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen. Die eingeräumte Frist ist somit angemessen.

3.5. Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.3.5.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG 2005 oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs. 3 FPG 2005 genannte Übertretung handelt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG 2005 oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 genannte Übertretung handelt.

3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).

Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend (schweren) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend (schweren) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246 mwN).

Der unrechtmäßige Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erfassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8. 2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. l lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Der unrechtmäßige Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erfassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8. 2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Abs. l Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).

3.5.3 Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes als dem Grunde nach zutreffend.

3.5.3.1. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot dem Spruchpunkt VI. zufolge auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.3.5.3.1. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot dem Spruchpunkt römisch sechs. zufolge auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Nach der Rechtsprechung indiziert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nicht Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es ebensowenig an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es insbesondere nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Nach der Rechtsprechung indiziert die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nicht Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es ebensowenig an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es insbesondere nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 freilich noch nicht. Erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Die Gefährdungsannahme ist dabei beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047).

Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein mit 04.01.2023 datierter Strafantrag der Finanzpolizei beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht, jedoch war diesem nicht in aller Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, tatsächlich betreten wurde. Die Finanzpolizei stützte sich im Strafantrag auf eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, welche dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen war. Ob es zu einer Nachschau beim Dienstgeber allenfalls durch Beamte der Landespolizeidirektion Oberösterreich kam, oder sich die Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich lediglich auf eine Aussage des Beschwerdeführers stützte, ist dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2023 (OZ 5) mit, dass der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber auch nicht aktenkundig sei. Feststellungen zu einer konkreten Betretung des Beschwerdeführers bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, traf die Behörde im bekämpften Bescheid nicht. Sie stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen sei, obwohl er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. In ihren beweiswürdigenden Überlegungen hielt die Behörde zwar disloziert fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Verstoß gegen das AuslBG betreten worden sei, was sich aus der Mitteilung der Finanzpolizei vom 05.01.2023 und einer aktuellen Anfrage bei der Sozialversicherung, laut der das Beschäftigungsverhältnis bis 16.01.2023 aufrecht gewesen sei, ergebe, eine Einsichtnahme in die Mitteilung der Finanzpolizei vom 05.01.2023 (mit dieser wurde das Bundesamt über den eingebrachten Strafantrag in Kenntnis gesetzt; AS 73) durch das Bundesverwaltungsgericht brachte jedoch auch keine konkrete Betretung des Beschwerdeführers bei einer Beschäftigung hervor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erwiesen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 verwirklicht wurde. Die belangte Behörde hat sich sohin zu Unrecht auf diesen Tatbestand gestützt, was der Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes in einem Gesamtbild freilich nicht entgegensteht.Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein mit 04.01.2023 datierter Strafantrag der Finanzpolizei beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht, jedoch war diesem nicht in aller Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, tatsächlich betreten wurde. Die Finanzpolizei stützte sich im Strafantrag auf eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, welche dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen war. Ob es zu einer Nachschau beim Dienstgeber allenfalls durch Beamte der Landespolizeidirektion Oberösterreich kam, oder sich die Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich lediglich auf eine Aussage des Beschwerdeführers stützte, ist dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2023 (OZ 5) mit, dass der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber auch nicht aktenkundig sei. Feststellungen zu einer konkreten Betretung des Beschwerdeführers bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, traf die Behörde im bekämpften Bescheid nicht. Sie stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen sei, obwohl er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. In ihren beweiswürdigenden Überlegungen hielt die Behörde zwar disloziert fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Verstoß gegen das AuslBG betreten worden sei, was sich aus der Mitteilung der Finanzpolizei vom 05.01.2023 und einer aktuellen Anfrage bei der Sozialversicherung, laut der das Beschäftigungsverhältnis bis 16.01.2023 aufrecht gewesen sei, ergebe, eine Einsichtnahme in die Mitteilung der Finanzpolizei vom 05.01.2023 (mit dieser wurde das Bundesamt über den eingebrachten Strafantrag in Kenntnis gesetzt; AS 73) durch das Bundesverwaltungsgericht brachte jedoch auch keine konkrete Betretung des Beschwerdeführers bei einer Beschäftigung hervor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erwiesen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 verwirklicht wurde. Die belangte Behörde hat sich sohin zu Unrecht auf diesen Tatbestand gestützt, was der Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes in einem Gesamtbild freilich nicht entgegensteht.

3.5.3.2. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich nämlich dennoch als zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Demnach hat er am 02.11.2022 XXXX mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet. Dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige gerichtet hat, wurde als Erschwernisgrund herangezogen. Ein diversionelles Vorgehen war angesichts der fehlenden Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich. Von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe in Wien und Wels zu einem noch festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 XXXX mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr äußerte, dass er ihr ihre Zunge abschneiden werde und dabei auch ihre Zunge aus dem Mund zu ziehen versuchte, wurde er hingegen gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Die bereits im Strafurteil angemerkte fehlende Verantwortungsübernahme und Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers zeigte sich auch im gegenständlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren teilte er dem Bundesamt im Wege seiner vormaligen Vertretung wahrheitswidrig mit, dass er in der Hauptverhandlung am 02.03.2023 von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei (AS 135). Über diesen, klar mit der rechtskräftigen Verurteilung in Widerspruch stehenden Umstand angesprochen, führte er in der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 aus, dass es sich hierbei wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt habe, wobei er nicht in der Lage war dieses vermeintliche Missverständnis nachvollziehbar aufzuklären (OZ 11, 6). Als ihm schließlich die Gelegenheit geboten wurde, sich inhaltlich zur Verurteilung zu äußern, bestritt er, dass es am 02.11.2022 zu einer Bedrohung durch ihn gekommen sei und vermeinte er nach wie vor, unschuldig zu sein. Selbst über Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilung, führte er weiterhin vehement aus, dass er die Mutter seiner Tochter nie mit dem Tod bedroht habe (OZ 11, 7). Der von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnene Eindruck lässt keinerlei Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und erst recht keine konstruktive Auseinandersetzung mit den Folgen des von ihm verwirklichen Unrechtes erkennen. Es zeigte sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bereit ist, unrichtige Angaben zu machen, um sich in ein besseres Licht zu rücken. Damit ist auch ein die Annahmen eines zwischenzeitlich eingetretenen Gesinnungswandels auszuschließen, da der Beschwerdeführer nicht einmal das Unrecht seiner Tat erkannt hat. In der Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sein Fehlverhalten zum Anlass einer näheren Betrachtung des ihm innewohnenden Aggressionspotentials zu nutzen. Die Teilnahme an einem Antigewalttraining erwog er ebenfalls nicht. 3.5.3.2. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich nämlich dennoch als zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 02.03.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Demnach hat er am 02.11.2022 römisch 40 mit den Worten „Ich bringe dich um!“ gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet. Dass sich die Tathandlung gegen eine Angehörige gerichtet hat, wurde als Erschwernisgrund herangezogen. Ein diversionelles Vorgehen war angesichts der fehlenden Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich. Von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe in Wien und Wels zu einem noch festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 römisch 40 mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr äußerte, dass er ihr ihre Zunge abschneiden werde und dabei auch ihre Zunge aus dem Mund zu ziehen versuchte, wurde er hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die bereits im Strafurteil angemerkte fehlende Verantwortungsübernahme und Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers zeigte sich auch im gegenständlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren teilte er dem Bundesamt im Wege seiner vormaligen Vertretung wahrheitswidrig mit, dass er in der Hauptverhandlung am 02.03.2023 von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei (AS 135). Über diesen, klar mit der rechtskräftigen Verurteilung in Widerspruch stehenden Umstand angesprochen, führte er in der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2023 aus, dass es sich hierbei wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt habe, wobei er nicht in der Lage war dieses vermeintliche Missverständnis nachvollziehbar aufzuklären (OZ 11, 6). Als ihm schließlich die Gelegenheit geboten wurde, sich inhaltlich zur Verurteilung zu äußern, bestritt er, dass es am 02.11.2022 zu einer Bedrohung durch ihn gekommen sei und vermeinte er nach wie vor, unschuldig zu sein. Selbst über Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilung, führte er weiterhin vehement aus, dass er die Mutter seiner Tochter nie mit dem Tod bedroht habe (OZ 11, 7). Der von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnene Eindruck lässt keinerlei Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und erst recht keine konstruktive Auseinandersetzung mit den Folgen des von ihm verwirklichen Unrechtes erkennen. Es zeigte sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bereit ist, unrichtige Angaben zu machen, um sich in ein besseres Licht zu rücken. Damit ist auch ein die Annahmen eines zwischenzeitlich eingetretenen Gesinnungswandels auszuschließen, da der Beschwerdeführer nicht einmal das Unrecht seiner Tat erkannt hat. In der Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sein Fehlverhalten zum Anlass einer näheren Betrachtung des ihm innewohnenden Aggressionspotentials zu nutzen. Die Teilnahme an einem Antigewalttraining erwog er ebenfalls nicht.

Von Bedeutung für die vorzunehmende Gefährdungsprognose ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und augenscheinlich aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, zumal es diesfalls gar nicht zu dem Vorfall am 02.11.2022 gekommen wäre. Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits zwei Wegweisungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nämlich am 23.06.2019 und am 20.10.2020, aufgrund seines aggressiven Verhaltens ausgesprochen. Bei der Wegweisung am 23.06.2019 zeigte er sich gegenüber seiner damaligen schwangeren Lebensgefährtin gewalttätig. Derartige Handlungen gegen eine wehrlose und vulnerable Person sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade in Anbetracht der damit verbundenen potentiellen Gefährdung des körperlichen Wohlergehens des ungeborenen Kinders von einem hohen Unrechtsgehalt gekennzeichnet und belegen eine signifikant herabgesetzte Hemmschwelle. Das aufgrund dieses Vorfalls gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung wurde am Landesgericht Wels diversionell eingestellt (was in Anbetracht der Gravidität der Vorwürfe erstaunt und die spezialpräventive Wirkung im Hinblick auf die folgenden Handlungen des Beschwerdeführers verfehlte), was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einsichtig gewesen und die Bereitschaft gezeigt haben muss, die Verantwortung für seine Tathandlungen zu übernehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand er auch zu, seine Ex-Lebensgefährtin in der Vergangenheit geschlagen zu haben, bagatellisierte jedoch sein Verhalten, indem er meinte, dass er „nicht so eine schlechte Person“ gewesen sei (OZ 11, 9). Weiterhin wurde von ihm eine Gewaltanwendung während der Schwangerschaft seiner Freundin bestritten. Anhand seiner Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch hier nicht das mit seinen Handlungen einhergehende Unrecht erkannt hat und zu keiner Verantwortungsübernahme bereit ist.

Dass der Beschwerdeführer zu aggressiven Verhalten neigt, belegt schließlich auch der Abschlussbericht der Polizei vom 05.01.2021 und die gegen ihn ausgesprochene Wegweisung am 20.10.2020. Demnach legte er bei einer polizeilichen Amtshandlung am 20.10.2020 ein derart aggressives Verhalten an den Tag, dass ihm die einschreitenden Polizeibeamten Handfesseln anlegen mussten und seine Festnahme erst nach 22 Minuten wieder beendet werden konnte. Über Vorhalt des Abschlussberichtes legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass er lediglich ein Streitgespräch zwischen Asylwerbern schlichten habe wollen. Einer der Streitbeteiligten habe dabei seine Mutter und seine Schwester beleidigt, woraufhin er den Schuh ausgezogen und ihm angedroht habe, ihn zu schlagen, sofern er ihn weiter beleidigen würde. Schließlich merkte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass das Hauptproblem nicht er, sondern das Streitgespräch zwischen den Asylwerbern gewesen sei. Zu seiner Festnahme aufgrund seines aggressiven Verhaltens bezog er keine Stellung (OZ 11, 10). Es wird im gegebenen Zusammenhang nicht verkannt, dass aus dem Vorfall am 20.10.2020 keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers resultierte. Das gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen § 83 Abs. 2 StGB wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO eingestellt. Seine in der Verhandlung verzerrte Darstellung des Ereignisses lässt jedoch abermals erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht reflektiert und (sich) nicht zugesteht, dass von ihm eine hohe Gewaltbereitschaft bei niedriger Hemmschwelle ausgeht und deshalb Bewältigungsstrategien für eine zukünftige Hintanhaltung weiterer Gewaltausbrüche entwickelt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer zu aggressiven Verhalten neigt, belegt schließlich auch der Abschlussbericht der Polizei vom 05.01.2021 und die gegen ihn ausgesprochene Wegweisung am 20.10.2020. Demnach legte er bei einer polizeilichen Amtshandlung am 20.10.2020 ein derart aggressives Verhalten an den Tag, dass ihm die einschreitenden Polizeibeamten Handfesseln anlegen mussten und seine Festnahme erst nach 22 Minuten wieder beendet werden konnte. Über Vorhalt des Abschlussberichtes legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass er lediglich ein Streitgespräch zwischen Asylwerbern schlichten habe wollen. Einer der Streitbeteiligten habe dabei seine Mutter und seine Schwester beleidigt, woraufhin er den Schuh ausgezogen und ihm angedroht habe, ihn zu schlagen, sofern er ihn weiter beleidigen würde. Schließlich merkte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass das Hauptproblem nicht er, sondern das Streitgespräch zwischen den Asylwerbern gewesen sei. Zu seiner Festnahme aufgrund seines aggressiven Verhaltens bezog er keine Stellung (OZ 11, 10). Es wird im gegebenen Zusammenhang nicht verkannt, dass aus dem Vorfall am 20.10.2020 keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers resultierte. Das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO eingestellt. Seine in der Verhandlung verzerrte Darstellung des Ereignisses lässt jedoch abermals erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht reflektiert und (sich) nicht zugesteht, dass von ihm eine hohe Gewaltbereitschaft bei niedriger Hemmschwelle ausgeht und deshalb Bewältigungsstrategien für eine zukünftige Hintanhaltung weiterer Gewaltausbrüche entwickelt werden müssen.

Eine Zusammenschau der Vorfälle lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer in Situationen zu Gewalt neigt, in denen er sich provoziert fühlt oder Frust verspürt. Es ist auch in Ansehung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr und damit von einer aktuell von ihm ausgehenden Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 auszugehen. Maßnahmen, die seinem aggressiven Verhalten entgegenwirken würden, wurden und werden von ihm nicht gesetzt. Eine Therapiebereitschaft oder das Interesse an einer Beratung war in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Zwar vermeinte der Beschwerdeführer, eine Therapie in Anspruch genommen zu haben und eine solche nicht mehr zu benötigen. Nachweise, die seine erfolgreiche Therapieteilnahme bescheinigen würden, legte er jedoch nicht vor. Auch der Umstand, dass bei ihm – wie oben ausgeführt wurde – nicht einmal ansatzweise ein Unrechtsbewusstsein gegeben ist, erweckt nicht den Eindruck, dass er sich tatsächlich erfolgreich einer Therapie unterzogen hat. Eine Zusammenschau der Vorfälle lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer in Situationen zu Gewalt neigt, in denen er sich provoziert fühlt oder Frust verspürt. Es ist auch in Ansehung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr und damit von einer aktuell von ihm ausgehenden Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2005 auszugehen. Maßnahmen, die seinem aggressiven Verhalten entgegenwirken würden, wurden und werden von ihm nicht gesetzt. Eine Therapiebereitschaft oder das Interesse an einer Beratung war in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Zwar vermeinte der Beschwerdeführer, eine Therapie in Anspruch genommen zu haben und eine solche nicht mehr zu benötigen. Nachweise, die seine erfolgreiche Therapieteilnahme bescheinigen würden, legte er jedoch nicht vor. Auch der Umstand, dass bei ihm – wie oben ausgeführt wurde – nicht einmal ansatzweise ein Unrechtsbewusstsein gegeben ist, erweckt nicht den Eindruck, dass er sich tatsächlich erfolgreich einer Therapie unterzogen hat.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch eine gravierende und bereits seit mehreren Jahren andauernde Missachtung der fremden- und -aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu verantworten. In Ansehung des Beschwerdeführers ist von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung auszugehen: Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt vier rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen, denen er keine Folge leistete. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, abgewiesen wurde, stellte er am 03.04.2017 einen ersten Folgeantrag, am 17.04.2018 einen zweiten Folgeantrag und am 22.11.2019 einen dritten Folgeantrag, die jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Seinen Verpflichtungen zur Ausreise widersetzte er sich beharrlich und stellte schließlich am 13.01.2023 den gegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG 2005. Im Verfahren kam hervor, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet zu verlassen. So war dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass er wegen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tochter nicht freiwillig in den Irak ausreisen möchte (AS 243). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab er explizit an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (OZ 11, 6). Es ist ihm auch bewusst, dass er sich mit seinem Verhalten den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes widersetzt (OZ 11, 11). Damit stellte er unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG 2005 wegen qualifizierter Verletzung der Ausreiseverpflichtung und manifesten Unwillens, sich der fremdenrechtlichen Rechtslage unterzuordnen, gefährdet. Da der Beschwerdeführer seiner Bereitschaft zur Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften offen darlegt, ist zu besorgen, dass er auch andere Rechtsvorschriften missachten wird, wenn er dies als notwendig oder zweckmäßig erachtet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). Sein rechtswidriger Aufenthalt dauert sohin weiter an und ist er weiterhin nicht rückkehrwillig. Von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung kann insoweit eindeutig nicht ausgegangen werden und es ist zu besorgen, dass er weiterhin keine Bereitschaft zeigt, den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Folge zu leisten.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch eine gravierende und bereits seit mehreren Jahren andauernde Missachtung der fremden- und -aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu verantworten. In Ansehung des Beschwerdeführers ist von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung auszugehen: Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt vier rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen, denen er keine Folge leistete. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, abgewiesen wurde, stellte er am 03.04.2017 einen ersten Folgeantrag, am 17.04.2018 einen zweiten Folgeantrag und am 22.11.2019 einen dritten Folgeantrag, die jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Seinen Verpflichtungen zur Ausreise widersetzte er sich beharrlich und stellte schließlich am 13.01.2023 den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005. Im Verfahren kam hervor, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet zu verlassen. So war dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass er wegen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tochter nicht freiwillig in den Irak ausreisen möchte (AS 243). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab er explizit an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (OZ 11, 6). Es ist ihm auch bewusst, dass er sich mit seinem Verhalten den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes widersetzt (OZ 11, 11). Damit stellte er unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 wegen qualifizierter Verletzung der Ausreiseverpflichtung und manifesten Unwillens, sich der fremdenrechtlichen Rechtslage unterzuordnen, gefährdet. Da der Beschwerdeführer seiner Bereitschaft zur Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften offen darlegt, ist zu besorgen, dass er auch andere Rechtsvorschriften missachten wird, wenn er dies als notwendig oder zweckmäßig erachtet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Sein rechtswidriger Aufenthalt dauert sohin weiter an und ist er weiterhin nicht rückkehrwillig. Von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung kann insoweit eindeutig nicht ausgegangen werden und es ist zu besorgen, dass er weiterhin keine Bereitschaft zeigt, den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Folge zu leisten.

Zu beachten war darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.01.2019, XXXX , wegen einer Übertretung des § 121 Abs. 2 FPG 2005 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AsylG 2005 schuldig erkannt wurde. Dieser Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 in einem Zug von Linz nach Wien auf Höhe kurz vor Amstetten betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet des Magistrats der Stadt St. Pölten beschränkt war und auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorlag. Er hat sohin die Verwirklichung des in § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 angeführten Tatbestandes zu verantworten, was das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung indiziert. Zu beachten war darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.01.2019, römisch 40 , wegen einer Übertretung des Paragraph 121, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 schuldig erkannt wurde. Dieser Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 in einem Zug von Linz nach Wien auf Höhe kurz vor Amstetten betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet des Magistrats der Stadt St. Pölten beschränkt war und auch kein Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorlag. Er hat sohin die Verwirklichung des in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 angeführten Tatbestandes zu verantworten, was das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung indiziert.

Aufgrund der dargestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes daher geboten.

Für die Bemessung der Länge von Einreiseverboten ist darauf abzustellen, wie lange die von Fremden ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist unabdingbar. In der Entscheidung vom 11.03.2021, C-112/20, M.A. gegen Belgien, hielt der EuGH fest, dass Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 24 der Grundrechtecharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes für angemessen an. Zur Dauer des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass insbesondere dem Umstand, dass sich die minderjährige Tochter im Bundesgebiet aufhalte, besondere Bedeutung zugemessen wurde. Für die Bemessung der Länge von Einreiseverboten ist darauf abzustellen, wie lange die von Fremden ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist unabdingbar. In der Entscheidung vom 11.03.2021, C-112/20, M.A. gegen Belgien, hielt der EuGH fest, dass Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 24, der Grundrechtecharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes für angemessen an. Zur Dauer des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, dass insbesondere dem Umstand, dass sich die minderjährige Tochter im Bundesgebiet aufhalte, besondere Bedeutung zugemessen wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG 2005 verhängt. In Anbetracht des Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren daher nicht zu beanstanden. Es wird dabei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen kann, um seine minderjährige Tochter zu besuchen. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgezeigt wurde, besteht jedoch die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt mit seiner Tochter bei Besuchsaufenthalten zu pflegen. Darüber hinaus ist der Eingriff in die bestehenden familiären Bindungen in Anbetracht der oben angestellten Erwägungen aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm fortdauernd ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Dauer von zwei Jahren vertretbar und steht einem im unteren Bereich angesiedeltes Einreiseverbot nicht entgegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 verhängt. In Anbetracht des Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren daher nicht zu beanstanden. Es wird dabei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen kann, um seine minderjährige Tochter zu besuchen. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgezeigt wurde, besteht jedoch die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt mit seiner Tochter bei Besuchsaufenthalten zu pflegen. Darüber hinaus ist der Eingriff in die bestehenden familiären Bindungen in Anbetracht der oben angestellten Erwägungen aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm fortdauernd ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Dauer von zwei Jahren vertretbar und steht einem im unteren Bereich angesiedeltes Einreiseverbot nicht entgegen.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen und die Dauer von zwei Jahren angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen und die Dauer von zwei Jahren angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage, ob die formalen Voraussetzungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gegeben sind bzw. die Voraussetzungen für die Bewilligung der Heilung von formalen Mängeln des Antrages gegeben sind, handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung konstituieren.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage, ob die formalen Voraussetzungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gegeben sind bzw. die Voraussetzungen für die Bewilligung der Heilung von formalen Mängeln des Antrages gegeben sind, handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung konstituieren.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Heilung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kindeswohl Mängelheilung Mitwirkungspflicht non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Verwaltungsübertretung Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2119019.5.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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