TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W246 2268784-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2268784-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Ines PRAXMARER und Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.01.2023, Zl. PAD/23/00156187/001/AA, betreffend einen Feststellungsantrag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Ines PRAXMARER und Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.01.2023, Zl. PAD/23/00156187/001/AA, betreffend einen Feststellungsantrag zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch zu lauten hat:

„Die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels mit E-Mail vom 17.10.2022 erfolgter Übermittlung, wonach sich der Antragsteller im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, gehörte nicht zu seinen Dienstpflichten.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit einem ohne Datum versehenen und dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, am 22.09.2022 via E-Mail übermittelten Schreiben („Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion XXXX [ XXXX ]) wurde der sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindende Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich am 18.10.2022 um 12:00 Uhr einer Kontrolluntersuchung durch eine Vertragsärztin der Landespolizeidirektion XXXX ( XXXX ) zu unterziehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er sich unmittelbar nach Abschluss dieser Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) zu einem Gespräch einzufinden habe.1. Mit einem ohne Datum versehenen und dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, am 22.09.2022 via E-Mail übermittelten Schreiben („Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 [ römisch 40 ]) wurde der sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindende Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich am 18.10.2022 um 12:00 Uhr einer Kontrolluntersuchung durch eine Vertragsärztin der Landespolizeidirektion römisch 40 ( römisch 40 ) zu unterziehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er sich unmittelbar nach Abschluss dieser Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) zu einem Gespräch einzufinden habe.

2. In seiner E-Mail vom 17.10.2022 hielt der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter zunächst fest, dass er zwar den Termin zur angeordneten ärztlichen Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 wahrnehmen werde, jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Anschluss daran an dem Gespräch in der Personalabteilung nicht teilnehmen könne. Dazu führte er aus, dass die seitens der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes erteilte Weisung, sich im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung einzufinden, rechtswidrig sei, weil eine solche Weisung von der Dienstbehörde hätte erteilt werden müssen. Darüber hinaus sei bekannt, dass die von der Behörde gewählte Vorgehensweise ihn in seiner Genesung zurückwerfe. Es werde daher gegen diese Weisung remonstriert und der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich im Anschluss an die angeordnete Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden und an diesem teilzunehmen, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

3. Daraufhin wiederholte die Behörde mittels mit E-Mail vom 17.10.2022 erfolgter Übermittlung die Weisung, wonach sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden habe.

4. Mit E-Mail vom 17.10.2022 teilte der Beschwerdeführer der Behörde erneut mit, dass er den Termin zur Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 wahrnehmen werde.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftlich wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr gemäß § 52 BDG 1979 angeordnete ärztliche Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftlich wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr gemäß Paragraph 52, BDG 1979 angeordnete ärztliche Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, ab.

Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die gegenständliche Weisung von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes im Namen des Landespolizeidirektors, der die Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer innehabe, gezeichnet worden sei, weshalb diese Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, noch gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Eine Rechtswidrigkeit dieser Weisung, mit der die Ladung zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mit einer Ladung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde verbunden worden sei, sei für die Behörde nicht erkennbar. Dem Leiter der Personalabteilung obliege in seiner Eigenschaft als Vertreter der Dienstbehörde die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr im Krankenstand befunden habe. Das angeordnete Gespräch in der Personalabteilung stehe daher im Konnex zur ärztlichen Kontrolluntersuchung. Dieser kombinierte Termin sei als Entgegenkommen der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu sehen gewesen, um ihm eine erneute Anreise zur Behörde zu ersparen. Es liege somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung dieser Weisung befreien würde.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er seit dem Jahr 2021 an einer schweren Depression leide, weshalb er sich sowohl in psychiatrischer als auch in psychotherapeutischer Behandlung befinden würde. Im Zeitraum vom 06.04. bis 18.05.2022 habe er nach ärztlicher Anordnung aus diesem Grund zudem einen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt in einem Therapiezentrum absolviert. Er unterziehe sich somit allen Maßnahmen zur Wiederherstellung / Wiedererlangung seiner Gesundheit und Dienstfähigkeit. Er müsse aufgrund seiner psychischen Beschwerden jede Form von psychischer Belastung vermeiden, weil diese seine Genesung verzögern würde. Sein psychisch sehr schlechter Gesundheitszustand sei der Behörde zwar uneingeschränkt und längst bekannt, sie nehme jedoch keinerlei Rücksicht darauf, sondern setze fortwährend Handlungen, die seinen Heilungsverlauf vereiteln würden. Der seit 04.11.2021 andauernde Krankenstand sei von der Behörde durch Kontrolluntersuchungen am 18.11.2021, 24.11.2021 und 03.02.2022 überprüft worden. Grund für diese engmaschigen Kontrollen sei das Bekanntwerden seiner Kandidatur bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2022 gewesen, zu welcher ihm zur Vermeidung von sozialem Rückzug und Abschottung aus fachärztlicher Sicht geraten worden sei. Im Rahmen der Kontrolluntersuchung am 03.02.2022 habe die von der Behörde (dem polizeiärztlichen Dienst) beigezogene Vertragsärztin ihm massive Vorhalte wegen seiner Kandidatur gemacht, ihn danach gefragt, für welche Partei er bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl antrete, und ihm vorgeworfen, aufgrund seines Gesundheitszustandes Betrug an den Wählerinnen und Wählern zu begehen, was den Beschwerdeführer in seiner Genesung weit zurückgeworfen habe. Dass er innendienstfähig wäre, sei ihm bei dieser Kontrolluntersuchung nicht mitgeteilt worden und wäre auch befremdlich gewesen, weil ihm eben zuvor mitgeteilt worden sei, dass sein Gesundheitszustand eine Kandidatur bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl ausschließen würde. Im daran angeschlossenen Gespräch in der Personalabteilung sei dem Beschwerdeführer entgegen der zuvor stattgefundenen Kontrolluntersuchung erklärt worden, dass er seine Arbeit am 07.02.2022 im Innendienst wiederaufzunehmen habe. Nach Abraten eines Dienstantritts durch die ihn behandelnde Fachärztin und seinen Psychotherapeuten habe der Beschwerdeführer seinen Dienst am 07.02.2022 nicht angetreten, drei Tage später (somit ab 10.02.2022) sei als Abwesenheitsgrund seitens der Behörde wieder sein Krankenstand akzeptiert worden. Darüber hinaus habe die Behörde auch weitere Verhaltensweisen gesetzt (wie etwa die Zustellung von Ladungen durch Polizeistreifen an seine Wohnadresse oder die Missachtung des Vollmachtsverhältnisses mit seinen Rechtsvertretern), die seinen Genesungsverlauf beeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die gegenständliche Weisung betreffend sein Einfinden in der Personalabteilung im Anschluss an die Kontrolluntersuchung vom 18.10.2022 willkürlich erfolgt, womit diese von ihm nicht zu befolgen gewesen sei.

Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die angeordnete Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung der Behörde zu einem Gespräch einzufinden, von einem unzuständigen Organ, konkret von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes, erteilt worden sei. Diese sei dem Beschwerdeführer gegenüber weder dienstvorgesetzt noch weisungsbefugt und dürfe für ein „Vorstelligwerden“ von Bediensteten in der Personalabteilung nicht im Namen des Landespolizeidirektors handeln. Die Weisung sei auch aus diesem Grund von ihm nicht zu befolgen gewesen.

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde mehrere – jeweils an den polizeiärztlichen Dienst der Behörde adressierte – Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 03.02., 09.02., 14.09. und 17.10.2022 vor, wonach der Beschwerdeführer an einem depressiven Erschöpfungssyndrom leide, seine beabsichtigte Kandidatur bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2022 aus medizinischer Sicht gutgeheißen werde, die medikamentöse Einstellung sowie die ambulante Psychotherapie fortzusetzen seien und auf optimale Genesungsbedingungen, wie Entlastung / Befreiung von unnötigen Amtsterminen oder Zeitdruck, zu achten sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbefund eines Therapiezentrums vom 17.05.2022 in Vorlage, wonach er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gelitten habe und die Fortsetzung der fachärztlichen Behandlung sowie die Aufnahme einer begleitenden psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden sei.

7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.03.2023 vorgelegt. In der damit übermittelten „Gegenschrift“ nahm die Behörde zu den Beschwerdeausführungen Stellung.

8. Mit Schreiben vom 17.05.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde, unter Vorlage entsprechender Unterlagen (insbesondere der relevanten Auszüge aus der Geschäftsordnung / der Geschäftseinteilung der Behörde) nähere Ausführungen darüber zu treffen und hinreichend zu begründen, ob die Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes im Hinblick auf den ihr zukommenden Aufgabenbereich aus Sicht der Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Weisung für den Landespolizeidirektor (Anordnung zum Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Gespräch in der Personalabteilung im Anschluss an eine am 18.10.2022 stattfindende Kontrolluntersuchung) zuständig gewesen sei.

9. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 01.06.2023 Stellung und legte die „Organisation, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der Landespolizeidirektion XXXX “ (Stand 2023) (in der Folge: OGO und GE) vor.9. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 01.06.2023 Stellung und legte die „Organisation, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 “ (Stand 2023) (in der Folge: OGO und GE) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , welcher in der dortigen Landesverkehrsabteilung einem Arbeitsplatz in der Autobahn-Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 , welcher in der dortigen Landesverkehrsabteilung einem Arbeitsplatz in der Autobahn-Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist.

1.2. Er leidet an einem depressiven Erschöpfungssyndrom, weshalb er seit 04.11.2021 im Krankenstand ist. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden befindet sich der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung (durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) und psychotherapeutischer Behandlung (durch einen Psychotherapeuten). Der Beschwerdeführer absolvierte aufgrund seiner psychischen Beschwerden im Zeitraum vom 06.04. bis 18.05.2022 einen Rehabilitationsaufenthalt in einem Therapiezentrum.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Behörde (konkret: des polizeiärztlichen Dienstes) zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu Kontrolluntersuchungen am 18.11. und 24.11.2021 geladen, zu welchen er erschien und nach denen sein Krankenstand als gerechtfertigt erachtet wurde. Nach Bekanntwerden der Kandidatur des Beschwerdeführers für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2022 wurde er seitens der Behörde erneut zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu einer Kontrolluntersuchung am 03.02.2022 geladen. Am Ende dieser Kontrolluntersuchung wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich unmittelbar im Anschluss daran zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden. Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Gespräch in der Personalabteilung, in welchem er mündlich zum Dienstantritt (im Innendienst) am 07.02.2022 aufgefordert wurde. Dieses Gespräch führte beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden, ein Dienstantritt (im Innendienst) erfolgte seitens des Beschwerdeführers am 07.02.2022 nicht.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Kontrolluntersuchung am 10.02.2022 geladen und zudem aufgefordert, sich unmittelbar danach in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden. Der Beschwerdeführer nahm diese Kontrolluntersuchung wahr, woraufhin sein Krankenstand als gerechtfertigt erachtet wurde. Der Aufforderung, sich im Anschluss an diese Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Einer weiteren Aufforderung der Behörde, sich am 24.02.2022 zu einer dienstrechtlichen Befragung in der Personalabteilung einzufinden, kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach.

1.4. Mit einem ohne Datum versehenen und dem Beschwerdeführer per E-Mail am 22.09.2022 übermittelten Schreiben („Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde [ XXXX ]) wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich am 18.10.2022 erneut einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Weiters wurde mit diesem Schreiben der Behörde entgegen der im an die Behörde gerichteten Schreiben seiner Fachärztin vom 14.09.2022 getroffenen Empfehlung, ihn zur Optimierung seiner Genesung von unnötigen Amtsterminen und Amtsgängen zu befreien, angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach dieser Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung der Behörde zu einem Gespräch einzufinden habe.1.4. Mit einem ohne Datum versehenen und dem Beschwerdeführer per E-Mail am 22.09.2022 übermittelten Schreiben („Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde [ römisch 40 ]) wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich am 18.10.2022 erneut einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Weiters wurde mit diesem Schreiben der Behörde entgegen der im an die Behörde gerichteten Schreiben seiner Fachärztin vom 14.09.2022 getroffenen Empfehlung, ihn zur Optimierung seiner Genesung von unnötigen Amtsterminen und Amtsgängen zu befreien, angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach dieser Kontrolluntersuchung in der Personalabteilung der Behörde zu einem Gespräch einzufinden habe.

Der Beschwerdeführer remonstrierte mit E-Mail vom 17.10.2022 gegen die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung und beantragte folgende Feststellung:

„Es wolle festgestellt werden, dass die Befolgung der Weisung, zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde / Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu den Dienstpflichten [des Beschwerdeführers] zählt, wobei die Entscheidung mittels Bescheid[es] begehrt wird.“

Mit E-Mail der Behörde vom 17.10.2022 wurde die gegenständliche Weisung, wonach sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die angeordnete Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 zu einem Gespräch in der Personalabteilung einzufinden habe, wiederholt.

Der Beschwerdeführer teilte der Behörde daraufhin mit E-Mail vom 17.10.2022 mit, dass er den Termin zur angeordneten Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 wahrnehmen werde.

In der Folge erschien der Beschwerdeführer zwar mit einem seiner Rechtsvertreter zur Kontrolluntersuchung am 18.10.2022, er fand sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Anschluss daran entgegen der Anordnung der Behörde nicht in der Personalabteilung zu einem Gespräch ein.

Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 gemäß § 52 BDG 1979 angeordnete Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch in der Personalabteilung der Behörde einzufinden, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, mit dem im Spruch genannten Bescheid ab.Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 gemäß Paragraph 52, BDG 1979 angeordnete Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch in der Personalabteilung der Behörde einzufinden, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, mit dem im Spruch genannten Bescheid ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. dazu u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. dazu u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde).

2.2. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den von ihm in Anspruch genommenen Behandlungen folgen aus seinem – seitens der Behörde unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen auf S. 2 der Beschwerde sowie aus den hierzu vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen medizinischen Unterlagen (vgl. die Schreiben seiner Fachärztin vom 03.02., 09.02., 14.09. und 17.10.2022 und den vorläufigen Entlassungsbefund eines Therapiezentrums vom 17.05.2022).2.2. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2. angeführten Feststellungen zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den von ihm in Anspruch genommenen Behandlungen folgen aus seinem – seitens der Behörde unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen auf S. 2 der Beschwerde sowie aus den hierzu vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen medizinischen Unterlagen vergleiche die Schreiben seiner Fachärztin vom 03.02., 09.02., 14.09. und 17.10.2022 und den vorläufigen Entlassungsbefund eines Therapiezentrums vom 17.05.2022).

2.3. Dass der Beschwerdeführer gemäß den Anordnungen der Behörde zu Kontrolluntersuchungen am 18.11.2021, 24.11.2021 und 03.02.2022 und zu einem Gespräch in der Personalabteilung nach der Kontrolluntersuchung am 03.02.2022 erschienen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 3 ff. der Beschwerde, dem die Behörde im Verfahren nicht entgegengetreten ist (s. die Gegenschrift der Behörde vom 14.03.2023), und aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W136 2260481-1 geführten Verfahrens (Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde in Bezug auf etwaig begangene Dienstpflichtverletzungen). Die weiters getroffene Feststellung zur Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden aufgrund dieses Gesprächs folgen insbesondere aus der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden Diagnose im Schreiben der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.02.2022, wonach nach einem Gespräch mit der „Personalvertretung“ (gemeint wohl: Personalabteilung) eine Verschlimmerung des depressiven Erschöpfungssyndroms eingetreten sei. Die Behörde ist dieser fachärztlichen Expertise im Verfahren nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu den Anordnungen der Behörde betreffend die Kontrolluntersuchung am 10.02.2022 samt anschließendem Gespräch in der Personalabteilung und betreffend ein beabsichtigtes Gespräch in der Personalabteilung am 24.02.2022 ergeben sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W136 2260481-1 geführten Verfahrens.

2.4. Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte, gegenständliche Weisung, die dagegen vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.10.2022 erhobene Remonstration samt Feststellungsantrag, die mit E-Mail der Behörde vom 17.10.2022 übermittelte Wiederholung dieser Weisung, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer das im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 angeordnete Gespräch in der Personalabteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen hat, ergibt sich v.a. aus den jeweils an die Behörde gerichteten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Schreiben seiner Fachärztin vom 14.09.2022 (wonach im Fall des Beschwerdeführers „weiterhin auf optimale Genesungsbedingungen zu achten [sei] (Entlastung, Befreiung von unnötigen Amtsterminen, Amtsgängen oder Zeitdruck])“ und 17.10.2022 (wonach beim Beschwerdeführer auf „optimale Genesungsbedingungen“, wie „Arbeitskarenz, Distanzierung zur Dienststelle, Vermeidung jeglicher Stressoren und Trigger […] nachdrücklich zu achten sei). 2.4. Die unter Pkt. römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte, gegenständliche Weisung, die dagegen vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.10.2022 erhobene Remonstration samt Feststellungsantrag, die mit E-Mail der Behörde vom 17.10.2022 übermittelte Wiederholung dieser Weisung, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer das im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 angeordnete Gespräch in der Personalabteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen hat, ergibt sich v.a. aus den jeweils an die Behörde gerichteten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Schreiben seiner Fachärztin vom 14.09.2022 (wonach im Fall des Beschwerdeführers „weiterhin auf optimale Genesungsbedingungen zu achten [sei] (Entlastung, Befreiung von unnötigen Amtsterminen, Amtsgängen oder Zeitdruck])“ und 17.10.2022 (wonach beim Beschwerdeführer auf „optimale Genesungsbedingungen“, wie „Arbeitskarenz, Distanzierung zur Dienststelle, Vermeidung jeglicher Stressoren und Trigger […] nachdrücklich zu achten sei).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

[…]

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52, (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

3.2.2. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).3.2.2. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).

Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).

3.2.3. Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).3.2.3. Von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).

Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).

3.2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten und Sachgebietsleiter, dies jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln (s. VwGH 23.09.1993, 92/09/0297). Für das Vorliegen der Vorgesetztenfunktion betreffend die Erteilung von Weisungen ist auch lediglich die bestehende Fachaufsicht über den Bediensteten ausreichend (vgl. VwGH 29.06.1989, 88/09/0126).3.2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten und Sachgebietsleiter, dies jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln (s. VwGH 23.09.1993, 92/09/0297). Für das Vorliegen der Vorgesetztenfunktion betreffend die Erteilung von Weisungen ist auch lediglich die bestehende Fachaufsicht über den Bediensteten ausreichend vergleiche VwGH 29.06.1989, 88/09/0126).

Zur Genehmigung einer Erledigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z.B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist. Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich dabei um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebs. Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation, die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt; auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (vgl. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 19.06.1985, 84/03/0018).Zur Genehmigung einer Erledigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z.B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist. Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich dabei um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebs. Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation, die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt; auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt vergleiche VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 19.06.1985, 84/03/0018).

Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter. Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; ein solcher Bescheid ist – anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis – absolut nichtig. Besitzt ein Organwalter jedoch Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag. Die Regelung der inneren Organisation einer Behörde bedarf grundsätzlich keines Gesetzes. Zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde (als Angelegenheit der behördeninternen Organisation) bedarf es keiner öffentlichen Kundmachung. Ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter – zulässigerweise – die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (s. VwGH 07.04.2022, Ra 2019/07/0061; 21.04.2016, Ra 2016/11/0017; 04.10.2001, 97/08/0078).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Mit – im Rahmen seiner Remonstration gegen die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung (wonach er sich im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 zu einem Gespräch in der Personalabteilung der Behörde einzufinden habe) gestelltem – Antrag vom 17.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Die Behörde wiederholte daraufhin mit E-Mail vom 17.10.2022 diese Weisung, welche der Beschwerdeführer in der Folge nicht befolgte. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.4.).3.3.1. Mit – im Rahmen seiner Remonstration gegen die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung (wonach er sich im Anschluss an die Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 zu einem Gespräch in der Personalabteilung der Behörde einzufinden habe) gestelltem – Antrag vom 17.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Die Behörde wiederholte daraufhin mit E-Mail vom 17.10.2022 diese Weisung, welche der Beschwerdeführer in der Folge nicht befolgte. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.).

Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, oder nicht.

3.3.2. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hierzu die oben unter Pkt. II.3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.2. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung nach durch den Beschwerdeführer erhobener Remonstration durch mit E-Mail vom 17.10.2022 erneuter Übermittlung seitens der Behörde wiederholt wurde, bleibt iSd Beschwerdeausführungen zu prüfen, ob diese Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde u.a. vor, dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ, konkret von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde, erteilt worden sei (s. oben unter Pkt. I.6.).3.3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde u.a. vor, dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ, konkret von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde, erteilt worden sei (s. oben unter Pkt. römisch eins.6.).

3.3.3.2. Aus der von der Behörde vorgelegten OGO geht hervor, dass die Genehmigung von Geschäftsstücken grundsätzlich dem Leiter jenes Organisationsteils (z.B. eines Referates) obliegt, dessen Zuständigkeitsbereich den von der Erledigung umfassten Inhalt und die Tragweite der Bedeutung abdeckt. Unter Beachtung dieses Prinzips können zusätzliche Genehmigungsbefugnisse nach Zweckmäßigkeit vom Leiter der Organisationseinheit innerhalb der ihm jeweils vom Landespolizeidirektor delegierten Kompetenzen festgelegt werden (§ 10 Abs. 1 OGO). Für welche Stelle die Genehmigung erfolgt, ist mit der Fertigungsklausel zum Ausdruck zu bringen, bei der der Geschäftsbereich, die Organisationseinheit oder der Organisationsteil, der vom Genehmigenden repräsentiert wird (z.B. „Der Landespolizeidirektor“), anzuführen ist (§ 10 Abs. 2 OGO). Die Genehmigung von Geschäftsstücken, die der Landespolizeidirektor in seiner Eigenschaft als Behördenleiter zu vertreten hat, hat, soweit er sie sich nicht mittels Genehmigungsvorbehalt zur Fertigung vorbehält, namens des Landespolizeidirektors zu erfolgen und ist mit der Klausel „Für den Landespolizeidirektor“ ersichtlich zu machen (§ 10 Abs. 3 OGO). § 11 Abs. 1 OGO setzt fest, dass dem Landespolizeidirektor und seinen Stellvertretern die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiter des Dienstbehördenbereichs obliegt. Gemäß § 11 Abs. 3 OGO wird die Dienst- und Fachaufsicht von den Leitern von Organisationseinheiten und Organisationsteilen gegenüber jenen Mitarbeitern ausgeübt, die dem von ihnen zu leitenden Bereich zugeordnet sind. § 11 Abs. 7 OGO hält fest, dass die mit der Dienst- bzw. Fachaufsicht betrauten Bediensteten Vorgesetzte iSd § 44 BDG 1979 sind.3.3.3.2. Aus der von der Behörde vorgelegten OGO geht hervor, dass die Genehmigung von Geschäftsstücken grundsätzlich dem Leiter jenes Organisationsteils (z.B. eines Referates) obliegt, dessen Zuständigkeitsbereich den von der Erledigung umfassten Inhalt und die Tragweite der Bedeutung abdeckt. Unter Beachtung dieses Prinzips können zusätzliche Genehmigungsbefugnisse nach Zweckmäßigkeit vom Leiter der Organisationseinheit innerhalb der ihm jeweils vom Landespolizeidirektor delegierten Kompetenzen festgelegt werden (Paragraph 10, Absatz eins, OGO). Für welche Stelle die Genehmigung erfolgt, ist mit der Fertigungsklausel zum Ausdruck zu bringen, bei der der Geschäftsbereich, die Organisationseinheit oder der Organisationsteil, der vom Genehmigenden repräsentiert wird (z.B. „Der Landespolizeidirektor“), anzuführen ist (Paragraph 10, Absatz 2, OGO). Die Genehmigung von Geschäftsstücken, die der Landespolizeidirektor in seiner Eigenschaft als Behördenleiter zu vertreten hat, hat, soweit er sie sich nicht mittels Genehmigungsvorbehalt zur Fertigung vorbehält, namens des Landespolizeidirektors zu erfolgen und ist mit der Klausel „Für den Landespolizeidirektor“ ersichtlich zu machen (Paragraph 10, Absatz 3, OGO). Paragraph 11, Absatz eins, OGO setzt fest, dass dem Landespolizeidirektor und seinen Stellvertretern die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiter des Dienstbehördenbereichs obliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, OGO wird die Dienst- und Fachaufsicht von den Leitern von Organisationseinheiten und Organisationsteilen gegenüber jenen Mitarbeitern ausgeübt, die dem von ihnen zu leitenden Bereich zugeordnet sind. Paragraph 11, Absatz 7, OGO hält fest, dass die mit der Dienst- bzw. Fachaufsicht betrauten Bediensteten Vorgesetzte iSd Paragraph 44, BDG 1979 sind.

Aus der von der Behörde ebenfalls vorgelegten GE der Behörde ergibt sich, dass das Referat „Polizeiärztlicher Dienst“ (A 1.3) dem Geschäftsbereich A zugeordnet ist und ihm die Behandlung und Erledigung aller den polizeilichen Wirkungsbereich berührenden medizinischen Fragen im Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand zuständigen Büros und Abteilungen der Behörde obliegen (Pkt. (1)).

Der „Personalabteilung“ als Organisationseinheit sind laut GE die Fachbereiche „Personalbereitstellung“ (FB PA 1) (Zuständigkeit u.a. für Personalaktenführung, Ruhestands- und Pensionsangelegenheiten, Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Dienstfreistellungen), „Personalzuweisung und Fortbildung“ (FB PA 2) (Zuständigkeit u.a. für Versetzung, Zuteilung und Verwendungsänderung, Personalplanung sowie Planstellenbewirtschaftung), „Verhaltensfolgemaßnahmen“ (FB PA 3) und „Besoldung“ (FB PA 4) zugeordnet; der „Personalabteilung“ obliegen u.a. die Auswahl und Aufnahme des benötigten Personals, die laufbahnmäßige Betreuung, die Verwaltung sowie die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Personalbereitstellung) (Pkt. 1.), die Besetzung der vorgesehenen Arbeitsplätze und die Zuweisung des sonst anlassbezogen benötigten Personals zu den jeweiligen Dienststellen oder Organisationseinheiten einschließlich der Bearbeitung und Evidenthaltung von Abwesenheiten der Bediensteten, die Veranlassung und Koordinierung der erforderlichen Aus- und Weiterbildung der einzelnen Bediensteten (Personalzuweisung und Fortbildung) (Pkt. 2.) und die Erstellung aller Dienstrechtsbescheide (Pkt. 5.).

3.3.3.3. Die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes „Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet und somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Landespolizeidirektor erteilt. Dem Landespolizeidirektor kommt als Behördenleiter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Behörde und somit auch die Befugnis zu, ihnen gegenüber Weisungen zu erteilen (s. dazu auch die oben unter Pkt. II.3.2.4. angeführte Judikatur). Dass der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes überhaupt keine Approbationsbefugnis zukommen würde, was nach der o.a. Judikatur zur Nichtigkeit der Erledigung führen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; vielmehr steht ihr die Approbationsbefugnis für einen bestimmten – den medizinischen – Bereich zu (vgl. hierzu konkret die unter Pkt. II.3.2.4. angeführte Rechtsprechung, wonach bei Überschreitung der Approbationsbefugnis durch einen Organwalter eine Erledigung jedenfalls dann der Behörde zuzurechnen ist, wenn dem Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten iSv anderen Bereich zukommt). Da der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes somit eine zumindest abstrakte Approbationsbefugnis iSd angeführten Judikatur zugekommen ist, ist die gegenständliche Weisung in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides vom dafür zuständigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers (dem Landespolizeidirektor als Behördenleiter) erlassen worden. Die vom Beschwerdeführer auf S. 12 der Beschwerde getätigten Ausführungen gehen daher ins Leere. 3.3.3.3. Die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes „Für den Landespolizeidirektor“ gezeichnet und somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Landespolizeidirektor erteilt. Dem Landespolizeidirektor kommt als Behördenleiter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Behörde und somit auch die Befugnis zu, ihnen gegenüber Weisungen zu erteilen (s. dazu auch die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.4. angeführte Judikatur). Dass der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes überhaupt keine Approbationsbefugnis zukommen würde, was nach der o.a. Judikatur zur Nichtigkeit der Erledigung führen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; vielmehr steht ihr die Approbationsbefugnis für einen bestimmten – den medizinischen – Bereich zu vergleiche hierzu konkret die unter Pkt. römisch zwei.3.2.4. angeführte Rechtsprechung, wonach bei Überschreitung der Approbationsbefugnis durch einen Organwalter eine Erledigung jedenfalls dann der Behörde zuzurechnen ist, wenn dem Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten iSv anderen Bereich zukommt). Da der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes somit eine zumindest abstrakte Approbationsbefugnis iSd angeführten Judikatur zugekommen ist, ist die gegenständliche Weisung in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides vom dafür zuständigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers (dem Landespolizeidirektor als Behördenleiter) erlassen worden. Die vom Beschwerdeführer auf S. 12 der Beschwerde getätigten Ausführungen gehen daher ins Leere.

3.3.4.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiters aus, dass die Erteilung der Weisung aufgrund von mit dieser in Zusammenhang stehenden Umständen in willkürlicher Weise erfolgt sei (vgl. dazu näher oben unter Pkt. I.6.).3.3.4.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiters aus, dass die Erteilung der Weisung aufgrund von mit dieser in Zusammenhang stehenden Umständen in willkürlicher Weise erfolgt sei vergleiche dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.6.).

3.3.4.2. Auf Grundlage der nach § 52 BDG 1979 durchgeführten ärztlichen Untersuchung ist die Frage des Vorliegens der Dienstfähigkeit eines Beamten durch die Dienstbehörde zu prüfen (s. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210; 13.12.2007, 2005/09/0130), was innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund ihrer internen Organisation durch die Personalabteilung zu erfolgen hat (s. oben unter Pkt. II.3.3.3.2.). Das mit der gegenständlichen Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Gespräch in der Personalabteilung am 18.10.2022 zielte vor dem Hintergrund seines zu diesem Zeitpunkt bereits für einen längeren Zeitraum (konkret seit 04.11.2021) andauernden Krankenstandes und der unmittelbar davor durchgeführten ärztlichen Kontrolluntersuchung eindeutig auf die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab.3.3.4.2. Auf Grundlage der nach Paragraph 52, BDG 1979 durchgeführten ärztlichen Untersuchung ist die Frage des Vorliegens der Dienstfähigkeit eines Beamten durch die Dienstbehörde zu prüfen (s. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210; 13.12.2007, 2005/09/0130), was innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund ihrer internen Organisation durch die Personalabteilung zu erfolgen hat (s. oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.3.2.). Das mit der gegenständlichen Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Gespräch in der Personalabteilung am 18.10.2022 zielte vor dem Hintergrund seines zu diesem Zeitpunkt bereits für einen längeren Zeitraum (konkret seit 04.11.2021) andauernden Krankenstandes und der unmittelbar davor durchgeführten ärztlichen Kontrolluntersuchung eindeutig auf die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer gegenüber einem – sich seit über zehn Monaten im Krankenstand befindenden – Bediensteten erteilten Weisung, sich unmittelbar nach einer angeordneten Kontrolluntersuchung iSd § 52 BDG 1979 durch den polizeiärztlichen Dienst zu einem Gespräch in der Personalabteilung zur Erörterung seiner Dienstfähigkeit einzufinden, im Allgemeinen und ohne Hinzukommen weiterer Umstände kein willkürliches Vorgehen einer Behörde erblickt werden kann. Unter anderem im Hinblick auf die mehrfach sowie in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Ladungen des Beschwerdeführers zu ärztlichen Kontrolluntersuchungen (am 18.11. und 24.11.2021 sowie am 03.02. und 10.02.2022) und auf die gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach und kurz hintereinander erfolgten Anordnungen, sich (nach der durchgeführten Kontrolluntersuchung am 03.02.2022) am 03.02.2022 und zudem am 24.02.2022 zu Gesprächen in der Personalabteilung einzufinden, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im zu beurteilenden Einzelfall des Beschwerdeführers jedoch davon auszugehen, dass die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte und nach erhobener Remonstration durch die Behörde wiederholte Weisung (sich unmittelbar nach der Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung einzufinden) nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen erteilt wurde. Diese Annahme wird insbesondere durch den Umstand gestützt, dass der Behörde die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Gespräch in der Personalabteilung am 03.02.2022 bekannt war (s. den Inhalt des unter Pkt. II.2.3. angeführten, an die Behörde gerichteten Schreibens der Fachärztin des Beschwerdeführers vom 09.02.2022, wonach sich sein Zustand nach diesem Gespräch verschlechtert habe) und dass sie vor der Erteilung der gegenständlichen Weisung von seiner Fachärztin abermals auf die für eine optimale Genesung notwendige Befreiung von unnötigen Amtsterminen hingewiesen worden war (vgl. den Inhalt des unter Pkt. II.2.4. angeführten Schreibens der Fachärztin des Beschwerdeführers vom 14.09.2022; s. hierzu auch den vor der Wiederholung der Weisung erfolgten Hinweis der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im E-Mail vom 17.10.2022, „nach fachärztlichem Rat“ an dem Gespräch in der Personalabteilung nicht teilnehmen zu können). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtschau ein willkürliches Verhalten der Behörde bei Erteilung der gegenständlichen Weisung aufgrund des Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (insbesondere des zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegenden, sich aus den Schreiben seiner Fachärztin ergebenden Gesundheitszustandes) und aufgrund ihrer Erteilung aus rein subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen.Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer gegenüber einem – sich seit über zehn Monaten im Krankenstand befindenden – Bediensteten erteilten Weisung, sich unmittelbar nach einer angeordneten Kontrolluntersuchung iSd Paragraph 52, BDG 1979 durch den polizeiärztlichen Dienst zu einem Gespräch in der Personalabteilung zur Erörterung seiner Dienstfähigkeit einzufinden, im Allgemeinen und ohne Hinzukommen weiterer Umstände kein willkürliches Vorgehen einer Behörde erblickt werden kann. Unter anderem im Hinblick auf die mehrfach sowie in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Ladungen des Beschwerdeführers zu ärztlichen Kontrolluntersuchungen (am 18.11. und 24.11.2021 sowie am 03.02. und 10.02.2022) und auf die gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach und kurz hintereinander erfolgten Anordnungen, sich (nach der durchgeführten Kontrolluntersuchung am 03.02.2022) am 03.02.2022 und zudem am 24.02.2022 zu Gesprächen in der Personalabteilung einzufinden, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im zu beurteilenden Einzelfall des Beschwerdeführers jedoch davon auszugehen, dass die mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelte und nach erhobener Remonstration durch die Behörde wiederholte Weisung (sich unmittelbar nach der Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung einzufinden) nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen erteilt wurde. Diese Annahme wird insbesondere durch den Umstand gestützt, dass der Behörde die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Gespräch in der Personalabteilung am 03.02.2022 bekannt war (s. den Inhalt des unter Pkt. römisch zwei.2.3. angeführten, an die Behörde gerichteten Schreibens der Fachärztin des Beschwerdeführers vom 09.02.2022, wonach sich sein Zustand nach diesem Gespräch verschlechtert habe) und dass sie vor der Erteilung der gegenständlichen Weisung von seiner Fachärztin abermals auf die für eine optimale Genesung notwendige Befreiung von unnötigen Amtsterminen hingewiesen worden war vergleiche den Inhalt des unter Pkt. römisch zwei.2.4. angeführten Schreibens der Fachärztin des Beschwerdeführers vom 14.09.2022; s. hierzu auch den vor der Wiederholung der Weisung erfolgten Hinweis der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im E-Mail vom 17.10.2022, „nach fachärztlichem Rat“ an dem Gespräch in der Personalabteilung nicht teilnehmen zu können). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtschau ein willkürliches Verhalten der Behörde bei Erteilung der gegenständlichen Weisung aufgrund des Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (insbesondere des zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegenden, sich aus den Schreiben seiner Fachärztin ergebenden Gesundheitszustandes) und aufgrund ihrer Erteilung aus rein subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen.

Da die Erteilung der gegenständlichen Weisung somit gegenüber dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen in willkürlicher Weise erfolgt ist, gehörte ihre Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten.

3.3.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Bescheidabänderung Dienstbehörde Dienstpflicht Exekutivdienst Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Gesundheitszustand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Weisung Willkür

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2268784.1.00

Im RIS seit

16.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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