TE Vwgh Erkenntnis 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
PersFrSchG 1862 §1;
StGB §302;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §40 Abs2;
VStG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwRallg;
ZPO §260 Abs4;
ZPO §422 Abs1 Z2;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 46 heute
  2. StVO 1960 § 46 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 46 gültig von 13.07.2018 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  4. StVO 1960 § 46 gültig von 06.10.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 46 gültig von 01.06.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  6. StVO 1960 § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 46 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 46 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 46 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 46 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZPO § 260 heute
  2. ZPO § 260 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 260 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 260 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 422 gültig von 16.08.1922 bis 16.08.1922 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1922

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Präsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des WR in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Dezember 1987, Zl. Ib-182-47/87, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zuge eines wegen Verdachtes nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragte dieser mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 "zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung" die Zeugen GH und DR zu vernehmen; ferner wolle das Ergebnis eines beim Bezirksgericht Feldkirch laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet werden, weil dort sowohl ein gerichtsmedizinischer als auch ein verkehrstechnischer "Sachbefund" (richtig wohl: Sachverständigenbefund und -gutachten) aufgenommen werde. Die bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers ging dahin, daß einerseits bei ihm nach dem Unfall am 7. Oktober 1986, 16.00 Uhr, keine Alkoholisierungssymptome vorgelegen seien (Niederschrift vom 7. Oktober 1986, Schriftsatz vom 5. Dezember 1986) und daß er andererseits nie zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden sei (Schriftsatz vom 5. Dezember 1986).Im Zuge eines wegen Verdachtes nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragte dieser mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 "zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung" die Zeugen GH und DR zu vernehmen; ferner wolle das Ergebnis eines beim Bezirksgericht Feldkirch laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet werden, weil dort sowohl ein gerichtsmedizinischer als auch ein verkehrstechnischer "Sachbefund" (richtig wohl: Sachverständigenbefund und -gutachten) aufgenommen werde. Die bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers ging dahin, daß einerseits bei ihm nach dem Unfall am 7. Oktober 1986, 16.00 Uhr, keine Alkoholisierungssymptome vorgelegen seien (Niederschrift vom 7. Oktober 1986, Schriftsatz vom 5. Dezember 1986) und daß er andererseits nie zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden sei (Schriftsatz vom 5. Dezember 1986).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Jänner 1987 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 7. Oktober 1986 um 17.35 Uhr auf dem Gendarmerieposten Gisingen der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorganes, sich einem Alkotest zu unterziehen, keine Folge geleistet, obwohl vermutet habe werden können, daß er um 16.00 Uhr desselben Tages einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Rheinstraße in Feldkirch-Nofels, vor dem Haus Nr. 5, alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe; er habe hiedurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurden eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, der Gendarmeriebeamte KB habe am Unfallsort nach dem Unfall beim Beschwerdeführer Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute und undeutliche Aussprache festgestellt. UmMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Jänner 1987 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 7. Oktober 1986 um 17.35 Uhr auf dem Gendarmerieposten Gisingen der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorganes, sich einem Alkotest zu unterziehen, keine Folge geleistet, obwohl vermutet habe werden können, daß er um 16.00 Uhr desselben Tages einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Rheinstraße in Feldkirch-Nofels, vor dem Haus Nr. 5, alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe; er habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen; es wurden eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, der Gendarmeriebeamte KB habe am Unfallsort nach dem Unfall beim Beschwerdeführer Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute und undeutliche Aussprache festgestellt. Um

17.35 Uhr des Tattages sei der Beschwerdeführer vom Gendarmeriebeamten JN zur Atemluftprobe aufgefordert worden, was dieser unter Hinweis auf einen Nachtrunk nach dem Unfall abgelehnt habe. Ferner wurde in der Begründung ausgeführt, daß die "angebotenen Zeugen hinsichtlich zu der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung keine Angaben machen können", weshalb auf ihre Einvernahme habe verzichtet werden können. Die Gendarmeriebeamten B und N seien als Zeugen vernommen worden; ihre Aussagen seien glaubwürdig.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß der - bereits in der Anzeige erwähnte - KM sehr wohl als Zeuge zur Frage der Aufforderung zur Atemluftprobe Angaben machen könne, weil er beim Eintreffen der Gendarmerie in der Wohnung (ergänze: des Beschwerdeführers) anwesend gewesen sei. Ebenso könnten die bereits geführten Zeugen H und R Angaben zur angeblichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Zeit des Unfalles machen, da diese Personen unmittelbar danach am Unfallsort eingetroffen seien und mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten. Im gerichtlichen Strafverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß bei ihm infolge des Unfallsschocks eine Bewußtseinsstörung eingetreten sei, die zu einem Ausschluß oder zu einer starken Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit geführt habe. Sei dies erwiesen, so könne der Beschwerdeführer für sein Verhalten nach dem Unfall nicht verantwortlich gemacht werden und es sei das gesetzliche Tatbild nicht erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren sei die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über diese Frage beantragt worden. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren. Im Berufungsantrag ist unter anderem jener enthalten, das gerichtsmedizinische Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren abzuwarten.

Die Berufungsbehörde ließ das - nicht rechtskräftige - Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22. September 1987, U 1626/86, das Protokoll über die Hauptverhandlung an demselben Tag sowie das dem Gericht erstattete Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen beischaffen und gewährte sodann dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Dieser wies mit Schriftsatz vom 20. November 1987 darauf hin, daß das (wegen Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 81 Z. 2 StGB ergangene) Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch noch nicht rechtskräftig sei, weil der Beschwerdeführer dagegen volle Berufung erhoben habe. Er bleibe bei seinen Berufungsanträgen, man möge ferner den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abwarten.Die Berufungsbehörde ließ das - nicht rechtskräftige - Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22. September 1987, U 1626/86, das Protokoll über die Hauptverhandlung an demselben Tag sowie das dem Gericht erstattete Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen beischaffen und gewährte sodann dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Dieser wies mit Schriftsatz vom 20. November 1987 darauf hin, daß das (wegen Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Ziffer 2, StGB ergangene) Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch noch nicht rechtskräftig sei, weil der Beschwerdeführer dagegen volle Berufung erhoben habe. Er bleibe bei seinen Berufungsanträgen, man möge ferner den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abwarten.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Bezirksgericht Feldkirch habe kein medizinisches Gutachten eingeholt, da es die von dem Gendarmeriebeamten geschilderten Symptome als klassische Symptome einer Alkoholisierung einstufte. Das Gericht habe nicht feststellen können, daß durch den kurz vor dem Unfall stattgefundenen Umgang mit Lösungsmitteln Bewußtseinsstörungen aufgetreten sein könnten. Der Gendarmeriebeamte B habe bei der Unfallsaufnahme beim Beschwerdeführer leichten Alkoholgeruch aus dem Mund und eine undeutliche Aussprache wahrgenommen. In seiner Zeugenaussage habe B diese Symptome und noch dazu gerötete Augenbindehäute des Beschwerdeführers bekundet. Der Gendarmeriebeamte N habe um ca. 17.30 Uhr des Tattages den Beschwerdeführer zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert; dies habe N als Zeuge bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diese Probe ausdrücklich abgelehnt. Da KM nur für die Vorgänge in der Wohnung des Beschwerdeführers als Zeuge geführt worden sei, die Aufforderung aber nicht dort, sondern am Gendarmerieposten erfolgt sei, sei er nicht zu vernehmen gewesen. Auch die Zeugen H und R seien nicht zur Verweigerung der Atemluftprobe geführt worden, weshalb sie nicht vernommen worden seien. Alkoholisierungssymptome als Voraussetzung für eine Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe seien vom Gendarmeriebeamten B eindeutig bezeugt worden. Das Bezirksgericht Feldkirch habe die von B geschilderten Symptome als klassische Symptome einer Alkoholisierung bezeichnet; die Verwaltungsbehörde schließe sich bedenkenlos dieser Ansicht an. Die Aufforderung zur Atemluftprobe sei ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall erfolgt, "so daß keine Bewußtseinsstörung beim Berufungswerber mehr vorgelegen hat". Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sei für das Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die durch einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27. April 1988 ergänzt wurde.

Die belangte Behörde beantragte in erster Linie die Zurückweisung der Beschwerde, weil diese gegen die nicht existierende Behörde "Amt der Vorarlberger Landesregierung" gerichtet sei; allenfalls möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zurückweisungsantrag der belangten Behörde ist unbegründet, weil die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde als "Amt der Vorarlberger Landesregierung" dem Beschwerdeführer aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A, dargelegten Gründen nicht zu schaden vermocht hätte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 1988 die Bezeichnung der belangten Behörde auf "Vorarlberger Landesregierung" richtiggestellt.

Die Rechtsrüge der Beschwerde dahin, es gebe gar keine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO, im vorliegenden Fall käme allenfalls eine Übertretung nach § 5 (ergänze wohl: Abs. 2) in Verbindung mit § 99 StVO in Frage, ist aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1979, Slg. N.F. Nr. 9898/A, dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.Die Rechtsrüge der Beschwerde dahin, es gebe gar keine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, im vorliegenden Fall käme allenfalls eine Übertretung nach Paragraph 5, (ergänze wohl: Absatz 2,) in Verbindung mit Paragraph 99, StVO in Frage, ist aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1979, Slg. N.F. Nr. 9898/A, dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.

Ob die Verletzung der Vorschriften über die sogenannte "interne Behördenorganisation", insbesondere über die Approbationsbefugnis eines Organes einer Behörde, eine Verletzung subjektiver Parteienrechte im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründe, ist in der Lehre strittig (vgl. z.B. verneinend Rill, Gliedstaatsverträge, 287 ff; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 109 f; Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 305 ff; Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 29 ff; hingegen bejahend Weiler, Behördenorganisation im Rechtsstaat, FS 60 Jahre Patentamt (1959), 170, allerdings mit einer auf das Patentamt beschränkten positivrechtlichen Darlegung; allgemein bejahend Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 107, diesbezüglich zustimmend besprochen von Oberndorfer, ÖZW 1978, 96). Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat sich kaum mit dem Kern dieser Frage beschäftigt, hingegen zu in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen folgendes ausgeführt:Ob die Verletzung der Vorschriften über die sogenannte "interne Behördenorganisation", insbesondere über die Approbationsbefugnis eines Organes einer Behörde, eine Verletzung subjektiver Parteienrechte im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründe, ist in der Lehre strittig vergleiche , z.B. verneinend Rill, Gliedstaatsverträge, 287 ff; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 109 f; Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 305 ff; Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 29 ff; hingegen bejahend Weiler, Behördenorganisation im Rechtsstaat, FS 60 Jahre Patentamt (1959), 170, allerdings mit einer auf das Patentamt beschränkten positivrechtlichen Darlegung; allgemein bejahend Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 107, diesbezüglich zustimmend besprochen von Oberndorfer, ÖZW 1978, 96). Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat sich kaum mit dem Kern dieser Frage beschäftigt, hingegen zu in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen folgendes ausgeführt:

Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z.B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist (Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juni 1953, Slg. N.F. Nr. 3050/A, unter Berufung hierauf ebenso VfSlg. 6717). Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung dieser Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Verwaltungsgerichtshof verstärkter Senat vom 28. Juni 1976, Slg. N.F. Nr. 9097/A). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (VfSlg. 7941, 10338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (VfSlg. 7941, 10338); auch die einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Verwaltungsgerichtshof vom 2. Februar 1949, Slg. N.F. Nr. 674/A, ebenso Erkenntnis vom 11. April 1978, Zl. 2628/76, Erkenntnis vom 18. September 1979, Zl. 1405/77).

Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 1 StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, und des Art. 83 Abs. 2 B-VG (VfSlg. 5546, 7642).Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Paragraph eins, StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1862,, und des Artikel 83, Absatz 2, B-VG (VfSlg. 5546, 7642).

Die im Schriftsatz vom 27. April 1988 vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der den angefochtenen Bescheid fertigende Beamte Dr. S sei dazu nicht ermächtigt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die auf Grund des Art. 50 Abs. 1 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, erlassene Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 3/1985, sieht, dem Art. 50 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechend, Geschäfte vor, die der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind, und solche, die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Erledigung überlassen sind. Zu den in § 3 dieser Geschäftsordnung und der Anlage hiezu aufgezählten Geschäften, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, gehört die Erledigung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach der StVO nicht. Sie ist vielmehr einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur Erledigung überlassen. Dieses Mitglied erledigt gemäß § 17 der obgenannten Geschäftsordnung diese Sache selbst oder bedient sich dazu eines nachgeordneten Organs nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1964. Nach deren § 9 Abs. 3 umfaßt die Vertretungsbefugnis der Abteilungsvorstände mit hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen alle ihrer Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten.Die auf Grund des Artikel 50, Absatz eins, der Vorarlberger Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, erlassene Geschäftsordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985,, sieht, dem Artikel 50, Absatz 3, der Landesverfassung entsprechend, Geschäfte vor, die der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind, und solche, die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Erledigung überlassen sind. Zu den in Paragraph 3, dieser Geschäftsordnung und der Anlage hiezu aufgezählten Geschäften, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, gehört die Erledigung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach der StVO nicht. Sie ist vielmehr einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur Erledigung überlassen. Dieses Mitglied erledigt gemäß Paragraph 17, der obgenannten Geschäftsordnung diese Sache selbst oder bedient sich dazu eines nachgeordneten Organs nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1964,. Nach deren Paragraph 9, Absatz 3, umfaßt die Vertretungsbefugnis der Abteilungsvorstände mit hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen alle ihrer Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die sogenannte innere Organisation einer Behörde, entgegen dem Gebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG, sich im rechtsfreien Raum bewegen dürfte (vgl. Antoniolli - Koja 306).Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die sogenannte innere Organisation einer Behörde, entgegen dem Gebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, sich im rechtsfreien Raum bewegen dürfte vergleiche , Antoniolli - Koja 306).

Auch Verwaltungsverordnungen sind Rechtsnormen; die Verletzung der innerbetrieblichen Geschäftseinteilung, insbesondere die Arrogierung einer im Einzelfall oder überhaupt nicht zustehenden Approbationsbefugnis mag, den erforderlichen Verschuldensgrad vorausgesetzt, mindestens disziplinär, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 302 StGB aber, sofern irgendeine Befugnis besteht (Anmerkung 25 bei Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB2), auch gerichtlich strafbar sein.Auch Verwaltungsverordnungen sind Rechtsnormen; die Verletzung der innerbetrieblichen Geschäftseinteilung, insbesondere die Arrogierung einer im Einzelfall oder überhaupt nicht zustehenden Approbationsbefugnis mag, den erforderlichen Verschuldensgrad vorausgesetzt, mindestens disziplinär, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 302, StGB aber, sofern irgendeine Befugnis besteht (Anmerkung 25 bei Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB2), auch gerichtlich strafbar sein.

Dies beantwortet aber nicht die Frage, welcher im Verwaltungsverfahren aufzugreifende Mangel einem Bescheid anhaftet, der von einem zu seiner Erlassung nicht befugten Organwalter gefertigt wurde. Das AVG 1950 schweigt darüber (so auch Walter - Mayer a.a.O.), ebenso das hier anzuwendende Organisationsrecht für das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien; der bereits oben zitierte Art. 50 der Vorarlberger Landesverfassung, die ebenfalls bereits zitierte Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung; die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl. Nr. 28/1987, die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1964; der Erlaß über die Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Juli 1986, PrsA 101/2, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 30/1987).Dies beantwortet aber nicht die Frage, welcher im Verwaltungsverfahren aufzugreifende Mangel einem Bescheid anhaftet, der von einem zu seiner Erlassung nicht befugten Organwalter gefertigt wurde. Das AVG 1950 schweigt darüber (so auch Walter - Mayer a.a.O.), ebenso das hier anzuwendende Organisationsrecht für das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien; der bereits oben zitierte Artikel 50, der Vorarlberger Landesverfassung, die ebenfalls bereits zitierte Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung; die Geschäftsverteilung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1987,, die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1964,; der Erlaß über die Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Juli 1986, PrsA 101/2, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 30 aus 1987,).

Die oben zitierte Rechtsprechung dahin, daß Verstöße gegen die innere Organisation innerhalb einer Behörde nicht die Unzuständigkeit dieser Behörde begründeten, löst nicht die Frage, ob ein unter Verstoß gegen die innere Organisation gefertigter Bescheid nicht mit einer anderen Rechtswidrigkeit, zum Beispiel einer solchen des Inhaltes, behaftet ist, was dann der Fall wäre, wenn ein solcher Verstoß, den Autoren Walter - Mayer und Oberndorfer folgend, Nichtigkeit nach sich ziehen würde.

Gerade das vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu tun. Die Nichtigerklärung von Bescheiden regelt § 68 Abs. 4 AVG 1950, wobei die lit. d dieser Gesetzesstelle auf andere gesetzliche Vorschriften verweist, die einen Fehler ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohen. An solchen Vorschriften mangelt es aber, was den hier zu untersuchenden Fehler (Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere gegen die Regelung der Approbationsbefugnis) anlangt. Der Verwaltungsgerichtshof wird in seinen Erwägungen dadurch bestärkt, daß in einem anderen Bereich der Vollziehung, nämlich der Gerichtsbarkeit, erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Art. 87 Abs. 3 B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtlichen Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (vgl. § 260 Abs. 4, § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO; hiezu Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 143; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht3, Rz 34, 699/1). Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen eine behördeninterne Geschäftsverteilung zustande gekommen sind.Gerade das vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu tun. Die Nichtigerklärung von Bescheiden regelt Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950, wobei die Litera d, dieser Gesetzesstelle auf andere gesetzliche Vorschriften verweist, die einen Fehler ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohen. An solchen Vorschriften mangelt es aber, was den hier zu untersuchenden Fehler (Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere gegen die Regelung der Approbationsbefugnis) anlangt. Der Verwaltungsgerichtshof wird in seinen Erwägungen dadurch bestärkt, daß in einem anderen Bereich der Vollziehung, nämlich der Gerichtsbarkeit, erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Artikel 87, Absatz 3, B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtlichen Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird vergleiche , Paragraph 260, Absatz 4,, Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; hiezu Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 143; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht3, Rz 34, 699/1). Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen eine behördeninterne Geschäftsverteilung zustande gekommen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hält vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen von Wolfgang Pichler, Die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11 (12) für überzeugend:

Demnach ist der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid von vornherein ungültig, er wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet und ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde. Mit dieser in der Lehre vertretenen Ansicht lassen sich auch die folgenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang bringen:

Nach dem Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 84/02/0294, wird durch die Behauptung eines Beschwerdeführers, der den Bescheid fertigende Beamte sei nicht dazu berufen gewesen, für die Landesregierung in dieser Sache zu erkennen, die Frage der Zuständigkeit der Behörde nicht berührt. Weder nach den Behauptungen des Beschwerdeführers noch sonst nach der Aktenlage bestand ein Anhaltspunkt dafür, daß der fertigende Beamte überhaupt kein Organwalter des Amtes der Landesregierung gewesen sei. Im Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 84/03/0018, teilweise veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 11801/A, wurde unter anderem ausgeführt, zur Genehmigung einer Erledigung sei der berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Im monokratischen System sei dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. Das ermächtigte Organ sei im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt; diese kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen - etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren - erstrecken; in der Natur der Ermächtigung liege es, daß bestimmte Erledigungen, sei es allgemein oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen seien, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Rechtsnorm bedürfte.

Nun hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19. Mai 1988 dem Verwaltungsgerichtshof bekanntgegeben, daß Dr. WS, Vorstand der Abteilung Ib des Amtes der Landesregierung, als solcher zur Genehmigung von Bescheiden, insbesondere auch des angefochtenen, befugt war. Somit bestand weder an der allein zu prüfenden abstrakten Ermächtigung dieses Beamten, Bescheide namens der Landesregierung zu fertigen, noch darüber hinaus im vorliegenden Falle als Organwalter einzuschreiten, ein Zweifel.Nun hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19. Mai 1988 dem Verwaltungsgerichtshof bekanntgegeben, daß Dr. WS, Vorstand der Abteilung römisch eins b des Amtes der Landesregierung, als solcher zur Genehmigung von Bescheiden, insbesondere auch des angefochtenen, befugt war. Somit bestand weder an der allein zu prüfenden abstrakten Ermächtigung dieses Beamten, Bescheide namens der Landesregierung zu fertigen, noch darüber hinaus im vorliegenden Falle als Organwalter einzuschreiten, ein Zweifel.

Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Sofern unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Schriftsatz vom 27. April 1988 vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr vom gerichtlich erhobenen Vorwurf, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand eine fahrlässige Körperverletzung herbeigeführt zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unzulässige Tatsachenneuerung. Darüber hinaus würde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0107, und die darin zitierte weitere Judikatur) ein solcher Freispruch keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde in Richtung der Untersuchung nach Tatbeständen nach § 5 StVO haben.Sofern unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Schriftsatz vom 27. April 1988 vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr vom gerichtlich erhobenen Vorwurf, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand eine fahrlässige Körperverletzung herbeigeführt zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige Tatsachenneuerung. Darüber hinaus würde nach ständiger Rechtsprechung vergleiche , z.B. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0107, und die darin zitierte weitere Judikatur) ein solcher Freispruch keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde in Richtung der Untersuchung nach Tatbeständen nach Paragraph 5, StVO haben.

Auch die weitere Verfahrensrüge, das Verfahren sei mangelhaft, ja sogar nichtig, weil in den Aufforderungen zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer weder die Tat deutlich bezeichnet noch die verletzte Verwaltungsvorschrift angegeben gewesen sei, ist zum Teil aktenwidrig, was die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 7. November 1986 anlangt, die den Vorschriften des § 42 Abs. 1 lit. a VStG 1950 entsprach, und zum Teil deshalb unbegründet, weil die - durch die Berufungsbehörde erfolgte - Verständigung vom Einlangen bestimmter Aktenstücke, verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, vom 5. November 1987 keine Aufforderung im Sinne des § 42 VStG 1950 war. Der Beschwerdeführer unterließ auch jede Ausführung darüber, inwiefern diese behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften für den Inhalt des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG kausal sein sollten.Auch die weitere Verfahrensrüge, das Verfahren sei mangelhaft, ja sogar nichtig, weil in den Aufforderungen zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer weder die Tat deutlich bezeichnet noch die verletzte Verwaltungsvorschrift angegeben gewesen sei, ist zum Teil aktenwidrig, was die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 7. November 1986 anlangt, die den Vorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 entsprach, und zum Teil deshalb unbegründet, weil die - durch die Berufungsbehörde erfolgte - Verständigung vom Einlangen bestimmter Aktenstücke, verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, vom 5. November 1987 keine Aufforderung im Sinne des Paragraph 42, VStG 1950 war. Der Beschwerdeführer unterließ auch jede Ausführung darüber, inwiefern diese behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften für den Inhalt des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG kausal sein sollten.

Es liegen allerdings Verfahrensmängel vor, die teils in der Beschwerde gerügt werden und auf die teils im Rahmen des Beschwerdepunktes - dieser stellt die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers dar - von Amts wegen (diesbezüglich vergleiche die Ausführungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A) Bedacht zu nehmen war.

Zwar führte die belangte Behörde zutreffend aus, KM sei deshalb nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen, weil die Aufforderung zur Atemluftprobe nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern auf dem Gendarmerieposten Gisingen erfolgt sei und M auch nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nur am erstgenannten, nicht aber am letztgenannten Ort anwesend gewesen sei, doch hat die belangte Behörde darin Unrecht, die ebenfalls als Zeugen geführten GH und DR seien deshalb nicht zu vernehmen gewesen, weil diese nichts zur Verweigerung der Atemluftprobe aussagen könnten. Die beiden letztgenannten waren aber gar nicht zu diesem Thema, sondern zu dem anderen Thema des Mangels von Alkoholisierungssymptomen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall geführt worden (siehe die obige Darstellung des Sachvorbringens des Beschwerdeführers). Die belangte Behörde konnte keinen einsehbaren Grund dafür angeben, weshalb diese Zeugen nicht vernommen worden sind. Sollten die Ausführungen über die besondere Eignung von Gendarmeriebeamten, Alkoholisierungssymptome wahrzunehmen, dahin zu verstehen sein, daß außer Gendarmeriebeamten niemand über die Frage der Alkoholisierungssymptome Angaben machen könnte, so wäre das ein Fall verpönter vorwegnehmender Beweiswürdigung (zu dieser vergleiche Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 84/03/0005, und die darin zitierte weitere Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die Frage einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 zur Zeit der Tat sich allein auf Grund der Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil verneinend beantworten ließe. Das Gericht hatte ja, dem Antrag auf Bestrafung wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand entsprechend, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr des Tattages und allenfalls vorher auseinanderzusetzen; für das Verwaltungsverfahren könnte aber die Frage entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer um 17.35 Uhr des Tattages (zur Zeit der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe) unter einer Bewußtseinsstörung gelitten hat. Die Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil (insbesondere Seite 4 bis 9) ergeben nichts über diese Frage; hingegen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes, daß bereits über die Frage einer Bewußtseinsstörung des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr durchaus verschiedene Beweisergebnisse - einerseits die Angaben des Gendarmeriebeamten, andererseits die der Zeugen H und DR - vorlagen.Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die Frage einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG 1950 zur Zeit der Tat sich allein auf Grund der Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil verneinend beantworten ließe. Das Gericht hatte ja, dem Antrag auf Bestrafung wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand entsprechend, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr des Tattages und allenfalls vorher auseinanderzusetzen; für das Verwaltungsverfahren könnte aber die Frage entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer um 17.35 Uhr des Tattages (zur Zeit der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe) unter einer Bewußtseinsstörung gelitten hat. Die Ausführungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil (insbesondere Seite 4 bis 9) ergeben nichts über diese Frage; hingegen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes, daß bereits über die Frage einer Bewußtseinsstörung des Beschwerdeführers um 16.00 Uhr durchaus verschiedene Beweisergebnisse - einerseits die Angaben des Gendarmeriebeamten, andererseits die der Zeugen H und DR - vorlagen.

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 sowie Berufungsschrift) wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die auf eine Zurechnungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hindeutenden Sachverhaltselemente zu erheben und sich zu ihrer medizinischen Wertung allenfalls eines Sachverständigen zu bedienen.

Nicht begründet ist die im Schriftsatz vom 27. April 1988 erhobene Rüge, die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Beschwerdeführer nach Abschluß der Lenkertätigkeit Alkohol konsumiert habe. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur (z.B. Erkenntnis vom 19. Oktober 1983, Zl. 83/03/0062 und die dort zitierte weitere Judikatur) verwiesen.

Die belangte Behörde hat somit durch die aufgezeigten Verfahrensmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit durch die aufgezeigten Verfahrensmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ihr Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war erst mit Schriftsatz vom 27. April 1988, somit außerhalb der im § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG gesetzten Frist gestellt worden und daher unbeachtlich.Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war erst mit Schriftsatz vom 27. April 1988, somit außerhalb der im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gesetzten Frist gestellt worden und daher unbeachtlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Eingabengebühren nur S 480,-- in Bundesstempelmarken zu entrichten waren.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Eingabengebühren nur S 480,-- in Bundesstempelmarken zu entrichten waren.

Wien, am 27. Mai 1988

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Alkotest Voraussetzung Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Behördenorganisation Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Verfahrensrecht Beweiswürdigung Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X00

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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