TE Vwgh Erkenntnis 1985/2/28 84/02/0294

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Index

StVO
L00029 Landesregierung Wien
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AdLRegOrgG 1925
GO LReg Wr 1960
StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §24 Abs1 lita
VStG §5 Abs1
VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des Dr. EM, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1984, Zl. MA 70 - IX/M 34/84/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 25. Mai 1983 um 11.09 Uhr in Wien 1., Hanuschgasse „ggü. 3“ als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in einem deutlich beschilderten Halteverbot abgestellt gehabt habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 25. Mai 1983 um 11.09 Uhr in Wien 1., Hanuschgasse „ggü. 3“ als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in einem deutlich beschilderten Halteverbot abgestellt gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei „nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Wiener Landesregierung“ derjenige, dessen Unterschrift der angefochtene Bescheid trägt, „nicht dazu berufen, für die Landesregierung in dieser Sache zu erkennen“, weshalb dieser Bescheid „von einer unzuständigen Behörde erlassen“ worden sei. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, daß es sich um einen Bescheid der Wiener Landesregierung handelt, dessen Ausfertigung vom Amt der Wiener Landesregierung als deren Hilfsapparat im selbständigen Wirkungsbereich des Landes erfolgt ist (Art. 108 B-VG in Verbindung mit dem BVG, BGBl. Nr. 289/1925), die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine Angelegenheit der inneren Organisation ist, die die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1977, Zl. 1405/77), und weder nach der Behauptung des Beschwerdeführers noch sonst nach der Aktenlage ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Genannte kein Organwalter des Amtes der Wiener Landesregierung (Magistrat der Stadt Wien) wäre.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei „nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Wiener Landesregierung“ derjenige, dessen Unterschrift der angefochtene Bescheid trägt, „nicht dazu berufen, für die Landesregierung in dieser Sache zu erkennen“, weshalb dieser Bescheid „von einer unzuständigen Behörde erlassen“ worden sei. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, daß es sich um einen Bescheid der Wiener Landesregierung handelt, dessen Ausfertigung vom Amt der Wiener Landesregierung als deren Hilfsapparat im selbständigen Wirkungsbereich des Landes erfolgt ist (Artikel 108, B-VG in Verbindung mit dem BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,), die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine Angelegenheit der inneren Organisation ist, die die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1977, Zl. 1405/77), und weder nach der Behauptung des Beschwerdeführers noch sonst nach der Aktenlage ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Genannte kein Organwalter des Amtes der Wiener Landesregierung (Magistrat der Stadt Wien) wäre.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. September 1983 damit verantwortet, daß ihn „ein übergesetzlicher Notstand gezwungen hat, die in der Strafverfügung angezogene Verwaltungsübertretung zu setzen“. Er habe sich damals mit seinem Fahrzeug „in der Nähe der Hanuschgasse befunden, als ich plötzlich einen starken und kaum zurückhaltbaren Drang zur Darmentleerung empfunden hatte, weil, wie sich später herausgestellt hat, ich einen sogenannten Durchfall bekommen hatte“. „Da in dieser Gegend ein regulärer Parkplatz nicht zu finden ist und mir aus verschiedenen Besuchen des Theaterkartenbüros in der Hanuschgasse 3 bekannt war, daß sich im ersten Stock eine jederzeit benützbare WC-Anlage befindet“, sei er „gezwungen“ gewesen, „die Verwaltungsübertretung zum Zwecke der dringlichen Verrichtung der Notdurft zu begehen“. Anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 31. Oktober 1983 hat er dargelegt, aus welchen Gründen er keine Beweise für seine Behauptung beibringen könne, und den Standpunkt vertreten, „daß nicht ich der Behörde meine Unschuld zu beweisen habe, sondern die Behörde hat mir zu beweisen, daß meine Darstellung unrichtig ist“. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. Dezember 1983 führte er aus, „§ 6 räumt ausdrücklich ein, daß bei Vorliegen eines Notstandes die Strafbarkeit nicht eintritt“. Es sei „nun in erster Linie auch eine Frage des guten Geschmackes, ob man einem österreichischen Staatsbürger diesen Notstand zubilligt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder eine Verwaltungsübertretung durch Nichtbeachtung eines Halteverbotes (ohne unmittelbare Verkehrsbehinderung) begehen soll oder sich durch Nichtverrichtung der Notdurft an den von unserer Zivilisation hiefür speziell eingerichteten Örtlichkeiten der Schimpf und Schande auszusetzen. Die Beseitigung dieses Übels hätte im übrigen zweifelsohne ein öffentliches Ärgernis hervorgerufen, welches bekanntlich gleichfalls eine Verwaltungsübertretung darstellt“; es bestehe daher für ihn „als Bürger eines Rechtsstaates kein Zweifel, daß ich richtig gehandelt habe“; seine Verantwortung sei nicht widerlegt. Die Beschwerde enthält die Ausführungen, daß „das von mir gesetzte Verhalten einen Fall des Notstandes im Sinne des § 6 VStG darstellt, wodurch die Strafbarkeit des Verhaltens ausgeschlossen wurde“, dieses Verhalten „durch eine gesetzliche Vorschrift, nämlich durch die Standesvorschrift nach der Rechtsanwaltsordnung geradezu geboten wurde“ und „ein anderes Verhalten zu einer schweren Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes geführt hätte“.Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. September 1983 damit verantwortet, daß ihn „ein übergesetzlicher Notstand gezwungen hat, die in der Strafverfügung angezogene Verwaltungsübertretung zu setzen“. Er habe sich damals mit seinem Fahrzeug „in der Nähe der Hanuschgasse befunden, als ich plötzlich einen starken und kaum zurückhaltbaren Drang zur Darmentleerung empfunden hatte, weil, wie sich später herausgestellt hat, ich einen sogenannten Durchfall bekommen hatte“. „Da in dieser Gegend ein regulärer Parkplatz nicht zu finden ist und mir aus verschiedenen Besuchen des Theaterkartenbüros in der Hanuschgasse 3 bekannt war, daß sich im ersten Stock eine jederzeit benützbare WC-Anlage befindet“, sei er „gezwungen“ gewesen, „die Verwaltungsübertretung zum Zwecke der dringlichen Verrichtung der Notdurft zu begehen“. Anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 31. Oktober 1983 hat er dargelegt, aus welchen Gründen er keine Beweise für seine Behauptung beibringen könne, und den Standpunkt vertreten, „daß nicht ich der Behörde meine Unschuld zu beweisen habe, sondern die Behörde hat mir zu beweisen, daß meine Darstellung unrichtig ist“. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. Dezember 1983 führte er aus, „§ 6 räumt ausdrücklich ein, daß bei Vorliegen eines Notstandes die Strafbarkeit nicht eintritt“. Es sei „nun in erster Linie auch eine Frage des guten Geschmackes, ob man einem österreichischen Staatsbürger diesen Notstand zubilligt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder eine Verwaltungsübertretung durch Nichtbeachtung eines Halteverbotes (ohne unmittelbare Verkehrsbehinderung) begehen soll oder sich durch Nichtverrichtung der Notdurft an den von unserer Zivilisation hiefür speziell eingerichteten Örtlichkeiten der Schimpf und Schande auszusetzen. Die Beseitigung dieses Übels hätte im übrigen zweifelsohne ein öffentliches Ärgernis hervorgerufen, welches bekanntlich gleichfalls eine Verwaltungsübertretung darstellt“; es bestehe daher für ihn „als Bürger eines Rechtsstaates kein Zweifel, daß ich richtig gehandelt habe“; seine Verantwortung sei nicht widerlegt. Die Beschwerde enthält die Ausführungen, daß „das von mir gesetzte Verhalten einen Fall des Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG darstellt, wodurch die Strafbarkeit des Verhaltens ausgeschlossen wurde“, dieses Verhalten „durch eine gesetzliche Vorschrift, nämlich durch die Standesvorschrift nach der Rechtsanwaltsordnung geradezu geboten wurde“ und „ein anderes Verhalten zu einer schweren Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes geführt hätte“.

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren von ihr die Frage zu beurteilen war, ob es sich bei dem Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort um ein „Anhalten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO 1960, worunter das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist, gehandelt hat oder nicht, weil bejahendenfalls nicht davon gesprochen werden könnte, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug „gehalten“ bzw. „geparkt“ (siehe § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 leg. cit.) und somit gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verstoßen habe (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1976, Slg. Nr. 9198/A, und vom 29. Juni 1979, Zl. 1711/77). Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu der Auffassung gelangt, daß im Beschwerdefall kein derartiges Anhalten gegeben gewesen sei, weil „menschliche Bedürfnisse dieser Art im allgemeinen vorhersehbar sind und der Berufungswerber sich daher schon früher auf die Verrichtung eines solchen hätte einstellen können und müssen“. Mit Recht rügt die Beschwerde, daß die belangte Behörde hiebei nicht auf den konkreten vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt eingegangen sei. Doch stellt dieser Umstand keinen wesentlichen Mangel dar, weil die belangte Behörde aus den folgenden Gründen auch sonst zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren von ihr die Frage zu beurteilen war, ob es sich bei dem Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort um ein „Anhalten“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO 1960, worunter das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist, gehandelt hat oder nicht, weil bejahendenfalls nicht davon gesprochen werden könnte, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug „gehalten“ bzw. „geparkt“ (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 leg. cit.) und somit gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verstoßen habe vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1976, Slg. Nr. 9198/A, und vom 29. Juni 1979, Zl. 1711/77). Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu der Auffassung gelangt, daß im Beschwerdefall kein derartiges Anhalten gegeben gewesen sei, weil „menschliche Bedürfnisse dieser Art im allgemeinen vorhersehbar sind und der Berufungswerber sich daher schon früher auf die Verrichtung eines solchen hätte einstellen können und müssen“. Mit Recht rügt die Beschwerde, daß die belangte Behörde hiebei nicht auf den konkreten vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt eingegangen sei. Doch stellt dieser Umstand keinen wesentlichen Mangel dar, weil die belangte Behörde aus den folgenden Gründen auch sonst zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die Worte „abgesehen davon, daß der Beweis eines solchen“ (gemeint: dringenden menschlichen Bedürfnisses) „von seiten des Berufungswerbers unterblieb“, zum Ausdruck gebracht, daß vom Vorliegen eines wichtigen Umstandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO 1960 auch deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil der Beschwerdeführer den Beweis für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten zugrundeliegenden Behauptung nicht erbracht habe. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis insofern der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als ein strafloses Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO 1960 nur dann vorgelegen wäre, wenn es tatsächlich „erzwungen“ gewesen wäre, was aber dann nicht zutrifft, wenn es vom Beschwerdeführer schuldhaft herbeigeführt worden wäre, weshalb es ausschließlich um die Beurteilung allfälligen Verschuldens Beschwerdeführers - auch wenn Beurteilung schließlich zur Verneinung der Tatbildmäßigkeit selbst führen könnte - geht, was zur Folge hat, daß bei der Begehung eines Ungehorsamsdeliktes - wie im Beschwerdefall, in dem nach außenhin eindeutig gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verstoßen wurde - die Beweislast für sein mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 den Beschuldigten trifft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1970, Slg. Nr. 7819/A, und vom 2. Mai 1980, Zl. 234/80). Daß dem Beschwerdeführer ein solcher Beweis gelungen wäre, behauptet nicht einmal die Beschwerde selbst.Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die Worte „abgesehen davon, daß der Beweis eines solchen“ (gemeint: dringenden menschlichen Bedürfnisses) „von seiten des Berufungswerbers unterblieb“, zum Ausdruck gebracht, daß vom Vorliegen eines wichtigen Umstandes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO 1960 auch deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil der Beschwerdeführer den Beweis für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten zugrundeliegenden Behauptung nicht erbracht habe. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis insofern der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als ein strafloses Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO 1960 nur dann vorgelegen wäre, wenn es tatsächlich „erzwungen“ gewesen wäre, was aber dann nicht zutrifft, wenn es vom Beschwerdeführer schuldhaft herbeigeführt worden wäre, weshalb es ausschließlich um die Beurteilung allfälligen Verschuldens Beschwerdeführers - auch wenn Beurteilung schließlich zur Verneinung der Tatbildmäßigkeit selbst führen könnte - geht, was zur Folge hat, daß bei der Begehung eines Ungehorsamsdeliktes - wie im Beschwerdefall, in dem nach außenhin eindeutig gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verstoßen wurde - die Beweislast für sein mangelndes Verschulden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 den Beschuldigten trifft vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1970, Slg. Nr. 7819/A, und vom 2. Mai 1980, Zl. 234/80). Daß dem Beschwerdeführer ein solcher Beweis gelungen wäre, behauptet nicht einmal die Beschwerde selbst.

Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man sich - entsprechend den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers - mit der Frage auseinandersetzt, ob für ihn ein strafbefreiender Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 gegeben war. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Tat nicht straffrei, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt. ist. Für die Bejahung eines solchen Notstandes wäre zweifellos Voraussetzung, daß zumindest ebenso „wichtige Umstände“ vorliegen müssen wie für die Qualifikation des Zum-Stillstand-Bringens. eines Fahrzeuges als „Anhalten“ (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1979, Zl. 1711/77). Da es sich im Falle eines entschuldigenden Notstandes um einen Schuldausschließungsgrund handelt, ist schon deshalb derjenige gleichfalls beweispflichtig, der ihn behauptet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1977, Zl. 2037/75). Dies gilt aber - unabhängig davon - grundsätzlich für jede Art von Notstand, also auch für den Fall des sogenannten rechtfertigenden oder übergesetzlichen Notstandes, zumal aus dem Umstand, daß § 6 VStG 1950 im Gegensatz zu § 5 leg. cit. keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, noch nicht zwingend folgt, daß der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und es einem Beschuldigten, der einen Notstand behauptet, ohne daß er für die Behörde offenkundig ist, obliegt, diesen zu beweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1965, Zl. 302/64). Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist daher auch unter diesem rechtlichen Aspekt nichts zu gewinnen.Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man sich - entsprechend den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers - mit der Frage auseinandersetzt, ob für ihn ein strafbefreiender Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 gegeben war. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Tat nicht straffrei, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt. ist. Für die Bejahung eines solchen Notstandes wäre zweifellos Voraussetzung, daß zumindest ebenso „wichtige Umstände“ vorliegen müssen wie für die Qualifikation des Zum-Stillstand-Bringens. eines Fahrzeuges als „Anhalten“ vergleiche , das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1979, Zl. 1711/77). Da es sich im Falle eines entschuldigenden Notstandes um einen Schuldausschließungsgrund handelt, ist schon deshalb derjenige gleichfalls beweispflichtig, der ihn behauptet vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1977, Zl. 2037/75). Dies gilt aber - unabhängig davon - grundsätzlich für jede Art von Notstand, also auch für den Fall des sogenannten rechtfertigenden oder übergesetzlichen Notstandes, zumal aus dem Umstand, daß Paragraph 6, VStG 1950 im Gegensatz zu Paragraph 5, leg. cit. keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, noch nicht zwingend folgt, daß der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und es einem Beschuldigten, der einen Notstand behauptet, ohne daß er für die Behörde offenkundig ist, obliegt, diesen zu beweisen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1965, Zl. 302/64). Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist daher auch unter diesem rechtlichen Aspekt nichts zu gewinnen.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 28. Februar 1985

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X00

Im RIS seit

28.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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