TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W145 2268897-1

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §398a
SVSG §15
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 398a heute
  2. GSVG § 398a gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022

Spruch


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W145 2268897-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, VSNR XXXX vom 03.02.2022 (gemeint: 2023) betreffend Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß § 398a GSVG zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, VSNR römisch 40 vom 03.02.2022 (gemeint: 2023) betreffend Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG zur Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.02.2022 (gemeint: 2023), Zahl VSNR XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.02.2022 (gemeint: 2023), Zahl VSNR römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.02.2023 (im Schreiben fälschlich: „03.02.2022“), Aktenzeichen XXXX hat die Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LW SVS“) gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß § 398a GSVG hat.1. Mit Bescheid vom 03.02.2023 (im Schreiben fälschlich: „03.02.2022“), Aktenzeichen römisch 40 hat die Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LW SVS“) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG ausgesprochen, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG hat.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 21.01.2023 die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass sie als sogenannter „Altfall Selbständige Künstlerin“ (ASVG-Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) keinen Anspruch auf den Teuerungsausgleich habe. Sie sei seit 01.09.2000 als freiberufliche Künstlerin selbständig erwerbstätig und diese Tätigkeit stelle ihren Hauptberuf sowie ihre Haupteinnahmequelle dar. Aufgrund dieser Tätigkeit unterliege sie seit 01.09.2000 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG.

Der LW SVS zufolge hätten Personen einen Anspruch auf die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG, die am 31.08.2022 in der GSVG-Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert seien. Die Beschwerdeführerin sei am 31.08.2022 aber weder der Pflicht- noch der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Daher mangle es an einem wesentlichen Kriterium für die Anspruchsberechtigung betreffend die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG. Der LW SVS zufolge hätten Personen einen Anspruch auf die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG, die am 31.08.2022 in der GSVG-Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert seien. Die Beschwerdeführerin sei am 31.08.2022 aber weder der Pflicht- noch der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Daher mangle es an einem wesentlichen Kriterium für die Anspruchsberechtigung betreffend die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG.

2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass die Sachverhaltsdarstellung der LW SVS grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Das Datum des Bescheids sei mit „03.02.2022“ falsch angegeben, richtig sei „2023“. Weiters habe sie ihren Antrag am 21.12.2022 und nicht am 21.01.2023 gestellt.

Die Regelung des § 398a GSVG sei dem reinen Wortlaut nach verfassungswidrig, weil sie einer kleinen Gruppe von selbständig erwerbstätig Versicherten, den sogenannten „Altfällen Künstler*innen“, die vor dem 01.01.2002 pflichtversichert worden seien, der die Beschwerdeführerin angehöre, die außerordentliche Gutschrift aus unsachlichen Gründen nicht gewähre und damit gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG verstoße. Das Ziel der Bestimmung des § 398a GSVG gehe aus den von der Beschwerdeführerin angeführten zwei Quellen hervor (vgl. zum Thema „Sozialversicherungsbonus für Selbständige“ Websites www.parlament.gv.at und www.wko.at). Sie sei eine freiberuflich selbständig erwerbstätige Künstlerin ohne sonstige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse oder andere Einkommen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung. Sie sei eine selbständige Künstlerin mit geringem Einkommen. Da sie als solche keinen Anspruch auf den „Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen“ habe, sollte sie als analoge Entlastungsmaßnahme somit Anspruch auf die außerordentliche Beitragsgutschrift haben. Ihr würde laut telefonischer Information der LW SVS sogar der Höchstbeitrag der gestaffelten Gutschrift von EUR 500,00 zustehen. Die Regelung des Paragraph 398 a, GSVG sei dem reinen Wortlaut nach verfassungswidrig, weil sie einer kleinen Gruppe von selbständig erwerbstätig Versicherten, den sogenannten „Altfällen Künstler*innen“, die vor dem 01.01.2002 pflichtversichert worden seien, der die Beschwerdeführerin angehöre, die außerordentliche Gutschrift aus unsachlichen Gründen nicht gewähre und damit gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG verstoße. Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 398 a, GSVG gehe aus den von der Beschwerdeführerin angeführten zwei Quellen hervor vergleiche zum Thema „Sozialversicherungsbonus für Selbständige“ Websites www.parlament.gv.at und www.wko.at). Sie sei eine freiberuflich selbständig erwerbstätige Künstlerin ohne sonstige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse oder andere Einkommen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung. Sie sei eine selbständige Künstlerin mit geringem Einkommen. Da sie als solche keinen Anspruch auf den „Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen“ habe, sollte sie als analoge Entlastungsmaßnahme somit Anspruch auf die außerordentliche Beitragsgutschrift haben. Ihr würde laut telefonischer Information der LW SVS sogar der Höchstbeitrag der gestaffelten Gutschrift von EUR 500,00 zustehen.

Ihre Pflichtversicherungskombination als „Altfall Selbständige Künstlerin“ aus ASVG-Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei für sie alternativlos am 01.09.2000 nach zu dieser Zeit gültigen Sozialversicherungsgesetz entstanden und sei seitdem und bis heute ihre rechtsgültige SV-Pflichtversicherung, an die sie regelmäßig ihre Abgaben leiste. Soweit ihr bekannt sei, habe für Künstler*innen wie sie damals keine andere Pflichtversicherung existiert, die auch die Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG abgedeckt hätte. Sie zitierte einen Artikel zur Verwaltungsproblematik der „Altfälle Künstler*innen“ (vgl. Ortner, Die Versicherungspflicht von Künstlern – Die alte Rechtslage bis 31.12.2000, die neue Rechtslage ab 1.1.2001 sowie Übergangsregelungen; abrufbar auf www.sozialversicherung.at), in dem darauf hingewiesen werde, dass hinsichtlich jener Künstler*innen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2001 aufgenommen hätten (Altfälle) und diese immer noch ausüben würden, die Zuständigkeit von zwei Sozialversicherungsträgern (GKK, SVA) einerseits systemwidrig und andererseits ein gewisses Verwaltungserschwernis darstelle. Jene Künstler*innen, die ihre Tätigkeit erst ab 01.01.2001 aufgenommen hätten (Neufälle), seien aufgrund einer gesetzlichen Änderung als „Neue Selbständige“ hingegen nur mehr bei einem Sozialversicherungsträger, nämlich der SVA sozialversichert. Ihre Pflichtversicherungskombination als „Altfall Selbständige Künstlerin“ aus ASVG-Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei für sie alternativlos am 01.09.2000 nach zu dieser Zeit gültigen Sozialversicherungsgesetz entstanden und sei seitdem und bis heute ihre rechtsgültige SV-Pflichtversicherung, an die sie regelmäßig ihre Abgaben leiste. Soweit ihr bekannt sei, habe für Künstler*innen wie sie damals keine andere Pflichtversicherung existiert, die auch die Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG abgedeckt hätte. Sie zitierte einen Artikel zur Verwaltungsproblematik der „Altfälle Künstler*innen“ vergleiche Ortner, Die Versicherungspflicht von Künstlern – Die alte Rechtslage bis 31.12.2000, die neue Rechtslage ab 1.1.2001 sowie Übergangsregelungen; abrufbar auf www.sozialversicherung.at), in dem darauf hingewiesen werde, dass hinsichtlich jener Künstler*innen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2001 aufgenommen hätten (Altfälle) und diese immer noch ausüben würden, die Zuständigkeit von zwei Sozialversicherungsträgern (GKK, SVA) einerseits systemwidrig und andererseits ein gewisses Verwaltungserschwernis darstelle. Jene Künstler*innen, die ihre Tätigkeit erst ab 01.01.2001 aufgenommen hätten (Neufälle), seien aufgrund einer gesetzlichen Änderung als „Neue Selbständige“ hingegen nur mehr bei einem Sozialversicherungsträger, nämlich der SVA sozialversichert.

Ihr Fall sei also gleich gelagert wie jener der im Gesetz gemeinten Vergleichsgruppe. Die Ausnahmeregelung für eine andere Vergleichsgruppe, nämlich die Einschließung der Landwirt*innen, die nach dem BSVG versichert seien und dennoch im Sinne einer analogen Gleichbehandlung zum Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen anspruchsberechtigt seien, belege die eigentliche Absicht des Gesetzes.

Eine auszahlende Stelle einer Gutschrift aus Finanzmitteln des Bundes, hier die LW SVS, könne kein „wesentliches Kriterium“ für ihre Anspruchsberechtigung sein, sondern vielmehr die Situation jener geringverdienenden Selbständigen, also auch Künstler*innen, für die das Gesetz und die dadurch bereitgestellten Geldmittel als analoge Entlastungsmaßnahme gedacht gewesen seien.

Umgekehrt sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, dass andererseits eine Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, die doppelt GSVG- und ASVG-Krankenversicherte aus der Anspruchsberechtigung ausnehmen würde. So würden auch – wie in den Medien kolportiert – auch gutverdienende Arbeitnehmer*innen mit geringeren selbständigen Nebeneinkünften die Gutschrift aus Steuermitteln erhalten.

Die nunmehrige LW SVS hätte das zugrundeliegende Gesetz in analoger Weise auslegen müssen, sodass es auch den Fall der Beschwerdeführerin einschließe.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nicht möglich sei, sei davon auszugehen, dass der Bescheid auf Grundlage eines gleichheitswidrigen Gesetzes ergangen sei.

Der Meinung der Beschwerdeführerin zufolge handle es sich um eine Ungleichbehandlung der bis Ende 2000 nach dem ASVG und dem GSVG pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstler*innen. Diese hätten, obwohl zum Stichtag 31.08.2022 ausschließlich selbständig tätig und geringverdienend, aufgrund einer von ihnen nicht freiwillig gewählten Krankenversicherung nun keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift, die vom Gesetzgeber als Entlastungsinstrument analog zum Teuerungsabsetzbetrag für unselbständige Arbeitnehmer*innen gedacht sei.

Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und das Gesetz in einer Weise auslegen, die im Einklang mit dem Gleichheitssatz stehe. Sollte das BVwG zum Ergebnis kommen, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin, dass das BVwG die betreffende Regelung, die sich aus § 398a GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG ergebe, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität im Lichte des Art. 7 B-VG überprüfen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und das Gesetz in einer Weise auslegen, die im Einklang mit dem Gleichheitssatz stehe. Sollte das BVwG zum Ergebnis kommen, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei, beantrage die Beschwerdeführerin, dass das BVwG die betreffende Regelung, die sich aus Paragraph 398 a, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG ergebe, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität im Lichte des Artikel 7, B-VG überprüfen lässt.

3. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (eingelangt am 21.03.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass die Beschwerde rechtzeitig sei und bestätigte die von der Beschwerdeführerin erwähnten Tippfehler im angefochtenen Bescheid. Wie die Beschwerdeführerin jeweils ausgeführt habe sei der Bescheid am 03.02.2023 (nicht: „03.02.2022“) ausgestellt worden und der Bescheidantrag am 21.12.2022 (nicht: „21.01.2023“) bei der LW SVS eingelangt.

Zur seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des § 398a GSVG und zu dessen analoger Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt hielt die LW SVS fest, dass es sich bei der genannten Norm um eine bundesgesetzliche Regelung handle, die ausdrücklich und abschließend anführe, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine außerordentliche Gutschrift bestehe. Sollte hier tatsächlich eine gesetzliche (unbeabsichtigte) Lücke bestehen, so komme es alleine dem Gesetzgeber zu, diese zu schließen. Eine eigenmächtige Analogie bzw. Erweiterung des im Gesetz klar bezeichneten Personenkreises durch die Beschwerdeführerin würde eine Kompetenzüberschreitung der LW SVS und damit eine rechtswidrige Anwendung des § 398a GSVG darstellen. Das BVwG möge daher der Beschwerde nicht Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.Zur seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 398 a, GSVG und zu dessen analoger Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt hielt die LW SVS fest, dass es sich bei der genannten Norm um eine bundesgesetzliche Regelung handle, die ausdrücklich und abschließend anführe, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine außerordentliche Gutschrift bestehe. Sollte hier tatsächlich eine gesetzliche (unbeabsichtigte) Lücke bestehen, so komme es alleine dem Gesetzgeber zu, diese zu schließen. Eine eigenmächtige Analogie bzw. Erweiterung des im Gesetz klar bezeichneten Personenkreises durch die Beschwerdeführerin würde eine Kompetenzüberschreitung der LW SVS und damit eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 398 a, GSVG darstellen. Das BVwG möge daher der Beschwerde nicht Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 21.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.03.2023.

5. Mit Schreiben vom 06.09.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie des ihr zugegangenen Originalbescheides vom 03.02.2023 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.09.2023 nach.

6. Mit Schreiben vom 19.09.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, eine Kopie des Originalbescheides und zwar in der Form, wie er an die Beschwerdeführerin ergangen ist, zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.09.2023 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde erließ mit 03.02.2023 einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß § 398a GSVG habe.Die belangte Behörde erließ mit 03.02.2023 einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG habe.

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bescheid weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung

-        im Kopf die Wortfolge

„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT

DER SELBSTÄNDIGEN

Wien

Wiedner Hauptstraße 84-86

1051 Wien“ und als Email-Adresse „RR.W@svs.at“,

-        in der Rechtsmittelbelehrung die Wortfolge

„Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

WIEN

A-1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86“

sowie

-        die folgende Fertigung auf:

„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN

Der leitende Angestellte

i.A. Mag.a [Vorname Nachname]“

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 20.03.2023 (eingelangt am 21.03.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).

3.2. Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Landesstelle

3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LW SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Mag.a [Vorname Nachname]“ erlassen.

Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 195 Abs. 5 Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Abs. 7 leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) § 195 GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß Paragraph 195, Absatz 5, Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Absatz 7, leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) Paragraph 195, GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.

Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 36) erwähnte § 15 Abs. 3, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach § 195 Abs. 3 GSVG in jedem Bundesland (§ 15 Abs. 3)“, ist nicht existent. In § 23 Abs. 3 SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S. 36) erwähnte Paragraph 15, Absatz 3,, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach Paragraph 195, Absatz 3, GSVG in jedem Bundesland (Paragraph 15, Absatz 3,)“, ist nicht existent. In Paragraph 23, Absatz 3, SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß § 16 SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß Paragraph 16, SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

Gemäß § 26 SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 28 Abs. 1 SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.Gemäß Paragraph 26, SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

Gemäß § 28 Abs. 2 SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)

Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über den Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß § 398a GSVG im Gesetz nicht vorgesehen.Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über den Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisations-gesetz 2018 (SV-OG) de facto in § 195 GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 96/2022 in der Fassung der Novellierung Nr. 14/2023, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisations-gesetz 2018 (SV-OG) de facto in Paragraph 195, GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 96 aus 2022, in der Fassung der Novellierung Nr. 14 aus 2023,, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141 aus 2019,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.

Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu § 195 GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (§ 28 Abs 2), die jedoch an das Büro delegiert werden können (§ 28 Abs 1). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, § 15, Rz 2].Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu Paragraph 195, GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (Paragraph 28, Absatz 2,), die jedoch an das Büro delegiert werden können (Paragraph 28, Absatz eins,). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, Paragraph 15,, Rz 2].

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über den Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß § 398a GSVG der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm § 418 ASVG Rz11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über den Anspruch auf eine außerordentliche Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm Paragraph 418, ASVG Rz11).

3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild

Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).

In der Kundmachung von Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten nach § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Erreichbarkeitskundmachung), avsv Nr. 103/2022, ist im Anhang sowohl die Hauptstelle, mit der Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“, als auch die Landesstelle Wien, mit der Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, jeweils mit der Postanschrift 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, angeführt. In der Kundmachung von Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten nach Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Erreichbarkeitskundmachung), AVSV Nr. 103 aus 2022,, ist im Anhang sowohl die Hauptstelle, mit der Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“, als auch die Landesstelle Wien, mit der Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, jeweils mit der Postanschrift 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, angeführt.

Im vorliegenden Fall wird im Kopf des Bescheides neben dem Logo der SVS der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem ebenfalls fettgedruckten Zusatz "Wien" sowie der nicht fett gedruckten Adresse "Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien“ und die Email-Adresse „RR.W@svs.at“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, WIEN A-1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Mag.a (Name)“, eine Beifügung „Wien“ findet sich nicht. Weder Kopf, noch Rechtsmittelbelehrung noch Fertigungsklausel weisen das Wort „Landesstelle“ auf.

Die Beifügung „Wien“ im Kopf bzw. „WIEN“ in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides deuten wie auch die im Kopf angeführte, ein „W“ für „Wien“ aufweisende Email-Adresse „RR.W@svs.at“ (vgl. Adressenverzeichnis in der Erreichbarkeitskundmachung, avsv Nr. 103/2022: Die Landesstelle Wien verfügt über die Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, die Hauptstelle über die Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“.) darauf dahin, dass diese von der LW SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 – Abs. 6 SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal). Auch das gänzliche Fehlen des Begriffs „Landesstelle“ in der Erledigung ist ein diesbezügliches Indiz. Die Beifügung „Wien“ im Kopf bzw. „WIEN“ in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides deuten wie auch die im Kopf angeführte, ein „W“ für „Wien“ aufweisende Email-Adresse „RR.W@svs.at“ vergleiche Adressenverzeichnis in der Erreichbarkeitskundmachung, avsv Nr. 103/2022: Die Landesstelle Wien verfügt über die Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, die Hauptstelle über die Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“.) darauf dahin, dass diese von der LW SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist vergleiche z.B. Paragraph 45, Absatz 4, – Absatz 6, SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal). Auch das gänzliche Fehlen des Begriffs „Landesstelle“ in der Erledigung ist ein diesbezügliches Indiz.

Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Wien zuzurechnen ist.

Die LW SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).Die LW SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Behebung des Bescheides abzusehen.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SVOG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach - 7 - Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SVOG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach - 7 - Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgutschrift ersatzlose Behebung Landesstelle örtliche Zuständigkeit Revision zulässig selbstständig Erwerbstätiger Sozialversicherung unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2268897.1.00

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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