Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G313 2258551-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.+B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.+
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Schreiben vom XXXX 2022, dem BF nachweislich am XXXX .2022 in der JA XXXX zugestellt, wurde dem BF die Möglichkeit des gesetzlichen normierten Parteiengehörs gewährt und ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben, dem ist der BF aber nicht nachgekommen.Mit Schreiben vom römisch 40 2022, dem BF nachweislich am römisch 40 .2022 in der JA römisch 40 zugestellt, wurde dem BF die Möglichkeit des gesetzlichen normierten Parteiengehörs gewährt und ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben, dem ist der BF aber nicht nachgekommen.
Das Aufenthaltsverbot stützt sich einerseits auf den Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2022 zu GZ XXXX , wonach über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde und das rechtskräftige österreichische Strafrechtsurteil vom XXXX .2022 zu GZ XXXX , weiters auf das rechtskräftige österreichische Strafrechtsurteil vom XXXX .2021 bzw. XXXX .2021 zu GZ 010 XXXX und den diesen Urteilen zugrunde gelegten Straftaten.Das Aufenthaltsverbot stützt sich einerseits auf den Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ römisch 40 , wonach über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde und das rechtskräftige österreichische Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2022 zu GZ römisch 40 , weiters auf das rechtskräftige österreichische Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2021 bzw. römisch 40 .2021 zu GZ 010 römisch 40 und den diesen Urteilen zugrunde gelegten Straftaten.
Des Weiteren scheinen über den BF Verwaltungsstrafen vom XXXX .2020 sowie XXXX .2020 auf und ist der BF in XXXX bereits mehrfach strafrechtlich ua. wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Drohung, Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln, gefährlicher Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls, in Erscheinung getreten. Zudem besteht in XXXX eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft (StA) XXXX wegen besonders schweren Fall des Diebstahls. Der BF hielt sich seit zumindest XXXX .2019, lt. der meldenden Behörde, nicht mehr in XXXX auf.Des Weiteren scheinen über den BF Verwaltungsstrafen vom römisch 40 .2020 sowie römisch 40 .2020 auf und ist der BF in römisch 40 bereits mehrfach strafrechtlich ua. wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Drohung, Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln, gefährlicher Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls, in Erscheinung getreten. Zudem besteht in römisch 40 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 wegen besonders schweren Fall des Diebstahls. Der BF hielt sich seit zumindest römisch 40 .2019, lt. der meldenden Behörde, nicht mehr in römisch 40 auf.
Der gegenständliche Bescheid wurde vom BF persönlich am XXXX .2022 übernommen. Der gegenständliche Bescheid wurde vom BF persönlich am römisch 40 .2022 übernommen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am XXXX .2022, die Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeuginnen, die Stattgebung der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am römisch 40 .2022, die Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeuginnen, die Stattgebung der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Am XXXX .2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.Am römisch 40 .2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
Am XXXX .2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Außenstelle Graz) im Beisein des BF, einer Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.Am römisch 40 .2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Außenstelle Graz) im Beisein des BF, einer Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX in XXXX ) geborene BF ist XXXX Staatsangehöriger und besitzt einen XXXX Reisepass mit der Nr. XXXX . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht russisch und italienisch; er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er bei der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 vor dem BVwG (Außenstelle Graz), auch Fragen auf Deutsch, beantworten konnte.Der am römisch 40 in römisch 40 ) geborene BF ist römisch 40 Staatsangehöriger und besitzt einen römisch 40 Reisepass mit der Nr. römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht russisch und italienisch; er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er bei der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 vor dem BVwG (Außenstelle Graz), auch Fragen auf Deutsch, beantworten konnte.
Der BF ist ledig, er hat eine Freundin, diese lebt aber mit ihren beiden Kindern in XXXX . Der BF ist, lt. eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, nicht der leibliche Vater der beiden Kinder, auch hat er die beiden Kinder nicht adoptiert. Der BF ist ledig, er hat eine Freundin, diese lebt aber mit ihren beiden Kindern in römisch 40 . Der BF ist, lt. eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, nicht der leibliche Vater der beiden Kinder, auch hat er die beiden Kinder nicht adoptiert.
Derzeit ist der BF in XXXX wohnhaft, wo auch seine Mutter und seine Schwester lebt, in XXXX habe er lt. seinen Angaben, überhaupt keine Verwandten oder Angehörigen. Die Schulpflicht von 11 Jahren absolvierte der BF in XXXX mit Matura. In XXXX , wo er die XXXX Staatsbürgerschaft beantragte und seither im Besitz einer Doppelstaatsbürgerschaft ist, machte er eine Ausbildung zum Metallarbeiter. Derzeit ist der BF in römisch 40 wohnhaft, wo auch seine Mutter und seine Schwester lebt, in römisch 40 habe er lt. seinen Angaben, überhaupt keine Verwandten oder Angehörigen. Die Schulpflicht von 11 Jahren absolvierte der BF in römisch 40 mit Matura. In römisch 40 , wo er die römisch 40 Staatsbürgerschaft beantragte und seither im Besitz einer Doppelstaatsbürgerschaft ist, machte er eine Ausbildung zum Metallarbeiter.
Vor seiner Einreise nach Österreich lebte er von 2014 bis 2019 in XXXX , dort hatte er zuletzt bei einer Leihfirma gearbeitet. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte er von 2014 bis 2019 in römisch 40 , dort hatte er zuletzt bei einer Leihfirma gearbeitet.
Der BF ist in XXXX mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde über ihn eine Ausweisung gem. § 5 Abs. 4 FreizüG/EU sowie eine Abschiebung mit befristeter Wirkung, vollzogen. Seit zumindest März 2019 hielt sich der BF nicht mehr in XXXX auf. Der BF ist in römisch 40 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde über ihn eine Ausweisung gem. Paragraph 5, Absatz 4, FreizüG/EU sowie eine Abschiebung mit befristeter Wirkung, vollzogen. Seit zumindest März 2019 hielt sich der BF nicht mehr in römisch 40 auf.
Im Bundesgebiet hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte, bezüglich sozialer Anknüpfungspunkte hat er Kontakte zu Arbeitskollegen sowie zu seinen Nachbarinnen, ganz enge Freunde hat er nicht.
Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Anfang (März) 2019, gemeldet seit XXXX .2019, war der BF, mit teilweisen Unterbrechungen, von XXXX .2019 bis XXXX .2022, dh bis zum Tag seiner Festnahme, aufgrund des Verdachts der gefährlichen Drohung vom XXXX 2022, bei der Firma XXXX , als Arbeiter beschäftigt. Der BF machte, im Zuge seiner Anstellung bei der Firma XXXX , eine Ausbildung zum Baggerfahrer, welche er am XXXX .2022 auch abgeschlossen hat. Die Ausbildung wurde durch das Arbeitsmarktservice (AMS) finanziert. Neben dieser Anstellung bezog der BF von XXXX .2020 bis 16.03.2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in Österreich. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 erhielt der BF einen Krankengeldbezug.Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Anfang (März) 2019, gemeldet seit römisch 40 .2019, war der BF, mit teilweisen Unterbrechungen, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022, dh bis zum Tag seiner Festnahme, aufgrund des Verdachts der gefährlichen Drohung vom römisch 40 2022, bei der Firma römisch 40 , als Arbeiter beschäftigt. Der BF machte, im Zuge seiner Anstellung bei der Firma römisch 40 , eine Ausbildung zum Baggerfahrer, welche er am römisch 40 .2022 auch abgeschlossen hat. Die Ausbildung wurde durch das Arbeitsmarktservice (AMS) finanziert. Neben dieser Anstellung bezog der BF von römisch 40 .2020 bis 16.03.2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in Österreich. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 erhielt der BF einen Krankengeldbezug.
Der BF hat einen offenen Kredit iHv EUR XXXX , welchen er aber lt. eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, zurückbezahlt und hier nur mehr eine letzte Monatsrate offen ist.Der BF hat einen offenen Kredit iHv EUR römisch 40 , welchen er aber lt. eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, zurückbezahlt und hier nur mehr eine letzte Monatsrate offen ist.
Bereits ca. 1 Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, trat der BF bereits strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom XXXX 2021 zu GZ XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB wurde der BF gem. § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:Bereits ca. 1 Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, trat der BF bereits strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 2021 zu GZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB wurde der BF gem. Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der BF hat am XXXX 2020 in XXXX eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar die Totalfälschung eines XXXX Führerscheins, im Rechtsverkehr zum Beweis eine Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, und zwar zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung gebraucht, indem er den gefälschten XXXX Führerschein im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion (PI) XXXX vorwies und weiters;Der BF hat am römisch 40 2020 in römisch 40 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar die Totalfälschung eines römisch 40 Führerscheins, im Rechtsverkehr zum Beweis eine Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, und zwar zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung gebraucht, indem er den gefälschten römisch 40 Führerschein im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vorwies und weiters;
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seit Jänner 2019 in XXXX mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, „dass er seinen Gartentisch anzünden werde“.zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seit Jänner 2019 in römisch 40 mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, „dass er seinen Gartentisch anzünden werde“.
Die Probezeit wurde sodann, aufgrund seiner zweiten Verurteilung, auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Gem. § 26 StGB wurde der gefälschte Führerschein sichergestellt und eingezogen. Die Vorhaft vom XXXX 2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.Die Probezeit wurde sodann, aufgrund seiner zweiten Verurteilung, auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Gem. Paragraph 26, StGB wurde der gefälschte Führerschein sichergestellt und eingezogen. Die Vorhaft vom römisch 40 2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Mit Beschluss vom XXXX 2022 zu GZ XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt, da er im dringenden Verdacht stand, das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB begangen zu haben.Mit Beschluss vom römisch 40 2022 zu GZ römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt, da er im dringenden Verdacht stand, das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB begangen zu haben.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2022 zu GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB gem. § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt, wobei gem. §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 2 (zwei) Monate betrug. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB gem. Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt, wobei gem. Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 2 (zwei) Monate betrug. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der BF hat am XXXX .2022 in XXXX das Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter Vorhalt einer täuschend echt aussehenden Pistole ihm gegenüber äußerte „Ich werde deinen Kopf kaputt machen!“Der BF hat am römisch 40 .2022 in römisch 40 das Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter Vorhalt einer täuschend echt aussehenden Pistole ihm gegenüber äußerte „Ich werde deinen Kopf kaputt machen!“
Gem. § 19a Abs. 1 StGB wurde die im Eigentum des BF stehende, von diesem zur Begehung seiner vorsätzlichen Straftat nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwendeten Schreckschusspistole laut Standblatt ON 11, Position 1, konfisziert. Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung und die Provokation durch das Opfer. Als erschwerend das einschlägig, im engsten Sinn belastete Vorleben, die Tatbegehung binnen offener Probezeit sowie den raschen Rückfall.Gem. Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wurde die im Eigentum des BF stehende, von diesem zur Begehung seiner vorsätzlichen Straftat nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verwendeten Schreckschusspistole laut Standblatt ON 11, Position 1, konfisziert. Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung und die Provokation durch das Opfer. Als erschwerend das einschlägig, im engsten Sinn belastete Vorleben, die Tatbegehung binnen offener Probezeit sowie den raschen Rückfall.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Strafrechtsurteilen und den Angaben des BF in der Beschwerde sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters (ZMR), dem europäischen Strafregister, aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Angaben im Strafurteil und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der XXXX Reisepass mit der Nr. XXXX ist im IZR dokumentiert. Das der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage in der Beschwerdeverhandlung und das es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die Russischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation mit den im straf- sowie verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache problemlos möglich. Seine XXXX kenntnisse ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Tatsache, dass er dort bereits vor seinem Aufenthalt in XXXX gelebt hat und aktuell wieder wohnhaft ist. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in XXXX und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch Fragen auf Deutsch beantworten.Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Angaben im Strafurteil und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der römisch 40 Reisepass mit der Nr. römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Das der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage in der Beschwerdeverhandlung und das es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die Russischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation mit den im straf- sowie verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache problemlos möglich. Seine römisch 40 kenntnisse ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Tatsache, dass er dort bereits vor seinem Aufenthalt in römisch 40 gelebt hat und aktuell wieder wohnhaft ist. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in römisch 40 und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch Fragen auf Deutsch beantworten.
In der Beschwerdeverhandlung machte der BF glaubhafte Angaben über seine familiären Verhältnisse. Seine Freundin lebt mit ihren beiden Kindern in XXXX . Laut eigenen Angaben des BF handelt es sich hier nicht um seine leiblichen oder adoptieren Kinder. Der BF selbst lebt zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in XXXX bei seiner Schwester. Auch seine Mutter lebt in XXXX . Bezüglich sozialer Kontakte gibt der BF an, dass er Kontakt zu seinen Arbeitskollegen und gute Beziehungen zu mehreren Nachbarinnen hat. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF sowie seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat basieren auf seinen eigenen Angaben.In der Beschwerdeverhandlung machte der BF glaubhafte Angaben über seine familiären Verhältnisse. Seine Freundin lebt mit ihren beiden Kindern in römisch 40 . Laut eigenen Angaben des BF handelt es sich hier nicht um seine leiblichen oder adoptieren Kinder. Der BF selbst lebt zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in römisch 40 bei seiner Schwester. Auch seine Mutter lebt in römisch 40 . Bezüglich sozialer Kontakte gibt der BF an, dass er Kontakt zu seinen Arbeitskollegen und gute Beziehungen zu mehreren Nachbarinnen hat. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF sowie seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat basieren auf seinen eigenen Angaben.
Der BF behauptet laut eigener Aussage, er halte sich seit zumindest Anfang (März) 2019, in Österreich auf. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheint der BF erstmalig seit XXXX .2019 in Österreich auf und war durchgehend bis XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der BF von XXXX .2019 bis XXXX .2022, mit Unterbrechungen, bei der Firma XXXX . als Arbeiter tätig war. Weiters legt der BF eine Wiedereinstellungszusage der Firma Berlinger-Bau Gesellschaft m.b.H. vom XXXX .2022 vor.Der BF behauptet laut eigener Aussage, er halte sich seit zumindest Anfang (März) 2019, in Österreich auf. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheint der BF erstmalig seit römisch 40 .2019 in Österreich auf und war durchgehend bis römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der BF von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022, mit Unterbrechungen, bei der Firma römisch 40 . als Arbeiter tätig war. Weiters legt der BF eine Wiedereinstellungszusage der Firma Berlinger-Bau Gesellschaft m.b.H. vom römisch 40 .2022 vor.
Das der BF zuvor von 2014 bis 2019 in XXXX lebte, dort erwerbstätig war und in XXXX mehrmals straffällig wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie aus dem Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS.Das der BF zuvor von 2014 bis 2019 in römisch 40 lebte, dort erwerbstätig war und in römisch 40 mehrmals straffällig wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie aus dem Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS.
Aus dem Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS ergeben sich folgende Verurteilungen:
1. Verurteilung, Tathandlung vom XXXX .2015:1. Verurteilung, Tathandlung vom römisch 40 .2015:
„Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges trotz Genusses berauschender Mittel in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis.“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis zum XXXX 2017.Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40 sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis zum römisch 40 2017.
2. Verurteilung, Tathandlung vom XXXX :2. Verurteilung, Tathandlung vom römisch 40 :
„Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen; Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen.“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40
3. Verurteilung, Tathandlung vom XXXX 2017:3. Verurteilung, Tathandlung vom römisch 40 2017:
„Diebstahl.“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40
4. Verurteilung, Tathandlung vom XXXX :4. Verurteilung, Tathandlung vom römisch 40 :
„Diebstahl geringwertiger Sachen.“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40
5. Verurteilung, Entscheidungsdatum vom XXXX .2017:5. Verurteilung, Entscheidungsdatum vom römisch 40 .2017:
„Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40
6. Verurteilung, Tathandlung vom XXXX 6. Verurteilung, Tathandlung vom römisch 40
„Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen.“ „Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain)“
„Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher“
Sanktionen: Geldstrafe zu XXXX Tagessätzen á EUR XXXX .Sanktionen: Geldstrafe zu römisch 40 Tagessätzen á EUR römisch 40 .
Weiters ist der BF in XXXX zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen besonders schweren Fall des Diebstahls ausgeschrieben. Der BF wurde weiters am XXXX .2018 einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen „gefährlicher Körperverletzung“ unterzogen.Weiters ist der BF in römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen besonders schweren Fall des Diebstahls ausgeschrieben. Der BF wurde weiters am römisch 40 .2018 einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen „gefährlicher Körperverletzung“ unterzogen.
Die Feststellung, dass der BF einen Kredit iHv EUR XXXX aufgenommen hat und hier nur mehr die letzte monatliche Kreditrate ausständig wäre, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann.Die Feststellung, dass der BF einen Kredit iHv EUR römisch 40 aufgenommen hat und hier nur mehr die letzte monatliche Kreditrate ausständig wäre, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann.
Bezüglich der beiden Verwaltungsstrafen geht aus der Beschwerde vom XXXX 2022 hervor, dass er diese bereits bezahlt hat und beruht dies auf seinen eigenen Angaben.Bezüglich der beiden Verwaltungsstrafen geht aus der Beschwerde vom römisch 40 2022 hervor, dass er diese bereits bezahlt hat und beruht dies auf seinen eigenen Angaben.
Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten, kurz nach seiner Einreise in Österreich, nachdem er zuvor in XXXX sogar wegen der begangenen Straftaten in Haft gewesen war und dort bereits das Haftübel verspürt hat, begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten, kurz nach seiner Einreise in Österreich, nachdem er zuvor in römisch 40 sogar wegen der begangenen Straftaten in Haft gewesen war und dort bereits das Haftübel verspürt hat, begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens auf eine Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann gem. § 67 Abs. 3 FPG das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden, dies bspw. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gem. § 67 Abs. 3 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens auf eine Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann gem. Paragraph 67, Absatz 3, FPG das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden, dies bspw. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gem. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).
Der BF ist XXXX Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist nicht erfüllt, somit kommt für ihn der Prüfungsmaßstab gem. § 67 Abs. 1 2 Satz FPG zur Anwendung. Gem. § 51 (1) Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der BF hält sich zwar seit März 2019, gemeldet seit XXXX .2019, als Arbeitnehmer gemeldet seit XXXX .2019, im Bundesgebiet auf, jedoch kann ein strafrechtliches Verhalten eines Unionsbürgers gem. § 55 Abs. 3 NAG dazu führen, dass das Aufenthaltsrecht gem. § 51 Abs. 1 NAG nicht mehr besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies setzt wiederrum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Weiters hat der BF auch kein Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG erworben, welcher einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt.Der BF ist römisch 40 Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist nicht erfüllt, somit kommt für ihn der Prüfungsmaßstab gem. Paragraph 67, Absatz eins, 2 Satz FPG zur Anwendung. Gem. Paragraph 51, (1) Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der BF hält sich zwar seit März 2019, gemeldet seit römisch 40 .2019, als Arbeitnehmer gemeldet seit römisch 40 .2019, im Bundesgebiet auf, jedoch kann ein strafrechtliches Verhalten eines Unionsbürgers gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG dazu führen, dass das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht mehr besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies setzt wiederrum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Weiters hat der BF auch kein Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG erworben, welcher einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt.
Erstmals straffällig wurde der BF bereits im XXXX 2020, seine 1. strafrechtliche Verurteilung (das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB sowie das zweite Vergehen der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB) eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. § 51 Abs. 1 NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 53a NAG entgegenstehen.Erstmals straffällig wurde der BF bereits im römisch 40 2020, seine 1. strafrechtliche Verurteilung (das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie das zweite Vergehen der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. Paragraph 53 a, NAG entgegenstehen.
Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. § 55 Abs. 3 NAG ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In Deutschland bestehen gegen den BF bereits mehrere Verurteilungen ua. wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Drohung, Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln, schwerer Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls. Weiters ist der BF in Deutschland als Betäubungsmittelkonsument registriert und besteht eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In Deutschland bestehen gegen den BF bereits mehrere Verurteilungen ua. wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Drohung, Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln, schwerer Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls. Weiters ist der BF in Deutschland als Betäubungsmittelkonsument registriert und besteht eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.
Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, wurde der BF bereits im XXXX 2020 straffällig und liegen auch zwei rechtskräftige Strafrechtsurteile im Bundesgebiet vor. Auch nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2021 wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wonach der BF zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe samt einer Probezeit von drei Jahren, welche auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, verurteilt wurde, hinderte dies den BF nicht daran, bereits ein Jahr später eine weitere Straftat zu begehen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, wurde der BF bereits im römisch 40 2020 straffällig und liegen auch zwei rechtskräftige Strafrechtsurteile im Bundesgebiet vor. Auch nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2021 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wonach der BF zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe samt einer Probezeit von drei Jahren, welche auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, verurteilt wurde, hinderte dies den BF nicht daran, bereits ein Jahr später eine weitere Straftat zu begehen.
Mit dem zweiten Strafrechtsurteil wurde der BF sodann wegen §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 7 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem zweiten Strafrechtsurteil wurde der BF sodann wegen Paragraphen 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 7 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am XXXX .2022 hatte der BF seinen Arbeitskollegen gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter Vorhalt einer täuschend echt aussehenden Pistole ihm gegenüber äußerte „Ich werde deinen Kopf kaputt machen!“ Am römisch 40 .2022 hatte der BF seinen Arbeitskollegen gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter Vorhalt einer täuschend echt aussehenden Pistole ihm gegenüber äußerte „Ich werde deinen Kopf kaputt machen!“
Aus dem Abschlussbericht der Polizei XXXX vom XXXX .2022 ist überdies zu den angeführten Verurteilungen folgender Sachverhalt zu entnehmen:Aus dem Abschlussbericht der Polizei römisch 40 vom römisch 40 .2022 ist überdies zu den angeführten Verurteilungen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
„ XXXX ist der PI XXXX amtsbekannt weshalb im Hinblick auf die zu erwartende Unkooperativität, den zu erwartenden Widerstand bei der Durchsetzung der Festnahme und insbesondere da die Drohung unter Verwendung einer Waffe erfolgte, das XXXX verständigt wurde. Bis zu deren Eintreffen wurde das Wohnobjekt des Genannten durch Kriminalbeamte der PI XXXX überwacht. XXXX begab sich am XXXX .2022 um 18:13 Uhr vor das Wohnhaus um zu Rauchen. Im Zuge dessen konnte Genannter noch vor Eintreffen der XXXX von Beamten der PI XXXX und PI XXXX um 18:15 Uhr widerstandslos festgenommen werden….“„ römisch 40 ist der PI römisch 40 amtsbekannt weshalb im Hinblick auf die zu erwartende Unkooperativität, den zu erwartenden Widerstand bei der Durchsetzung der Festnahme und insbesondere da die Drohung unter Verwendung einer Waffe erfolgte, das römisch 40 verständigt wurde. Bis zu deren Eintreffen wurde das Wohnobjekt des Genannten durch Kriminalbeamte der PI römisch 40 überwacht. römisch 40 begab sich am römisch 40 .2022 um 18:13 Uhr vor das Wohnhaus um zu Rauchen. Im Zuge dessen konnte Genannter noch vor Eintreffen der römisch 40 von Beamten der PI römisch 40 und PI römisch 40 um 18:15 Uhr widerstandslos festgenommen werden….“
„ XXXX verhielt sich während seiner Anhaltung im Allgemeinen unkooperativ und verweigerte jegliche Unterschriftenleistung. Aufgrund seines wiederkehrend aufbrausenden Verhaltens, des heftigen Gestikulierens, dem lautstarken Sprechens in der Muttersprache, wurden die Handfesseln während der Vernehmung nicht abgenommen…“„ römisch 40 verhielt sich während seiner Anhaltung im Allgemeinen unkooperativ und verweigerte jegliche Unterschriftenleistung. Aufgrund seines wiederkehrend aufbrausenden Verhaltens, des heftigen Gestikulierens, dem lautstarken Sprechens in der Muttersprache, wurden die Handfesseln während der Vernehmung nicht abgenommen…“
Aus dem Verhalten des BF lässt sich auch hier eine Resistenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften erkennen. Besonders hervorgehoben werden muss das „unkooperativ und wiederkehrend aufbrausende Verhalten“ und dass der BF bereits bei der Polizei Judenburg amtsbekannt ist.
Weiters liegen die beiden strafrechtlichen Urteile nah beieinander, dies lässt darauf schließen, dass auch gegenwärtig weiterhin eine Gefahr vom BF ausgeht. Dem BF ist weiters anzulasten, dass die erste strafbare Handlung bereits knapp 1 Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begangen wurde, weiters dass er die im Bundesgebiet begangen Straftaten in einer ähnlichen Weise bereits davor in XXXX verübt hat. Da dem BF durch einen langen Zeitraum hindurch mehrere Delikte (insb. der Tatbestand der gefährlichen Drohung) anzulasten waren, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Weiters liegen die beiden strafrechtlichen Urteile nah beieinander, dies lässt darauf schließen, dass auch gegenwärtig weiterhin eine Gefahr vom BF ausgeht. Dem BF ist weiters anzulasten, dass die erste strafbare Handlung bereits knapp 1 Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begangen wurde, weiters dass er die im Bundesgebiet begangen Straftaten in einer ähnlichen Weise bereits davor in römisch 40 verübt hat. Da dem BF durch einen langen Zeitraum hindurch mehrere Delikte (insb. der Tatbestand der gefährlichen Drohung) anzulasten waren, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Besonders hervorzuheben ist weiters, dass der BF bei der Tat am XXXX das Opfer unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Pistole (Schreckschusspistole) diesen mit den Worten „ich bringe dich um“ gefährlich bedrohte. „Eine gefährliche Drohung unter Zuhilfenahme einer täuschend echt aussehenden Pistole bilde Anlass zur Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichem Maß gefährde.“ (vgl. VwGH 14.06.2007, Ra 2004/18/0062).Besonders hervorzuheben ist weiters, dass der BF bei der Tat am römisch 40 das Opfer unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Pistole (Schreckschusspistole) diesen mit den Worten „ich bringe dich um“ gefährlich bedrohte. „Eine gefährliche Drohung unter Zuhilfenahme einer täuschend echt aussehenden Pistole bilde Anlass zur Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichem Maß gefährde.“ vergleiche VwGH 14.06.2007, Ra 2004/18/0062).
Das, durch eine Mehrzahl an teils wiederholten Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, beharrlich gültige Normen und Regeln zu ignorieren und letztlich nicht vor gerichtlich strafbaren Handlungen zurückzuschrecken. Es liegt daher nahe, bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem begehen wird, sodass von einer gegenwärtigen Gefahr des BF auszugehen ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG zweiter bis vierter Satz („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden. Das, durch eine Mehrzahl an teils wiederholten Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, beharrlich gültige Normen und Regeln zu ignorieren und letztlich nicht vor gerichtlich strafbaren Handlungen zurückzuschrecken. Es liegt daher nahe, bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem begehen wird, sodass von einer gegenwärtigen Gefahr des BF auszugehen ist vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zweiter bis vierter Satz („Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“) anzuwenden.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und Moral) berührt. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen und kam bereits 1 Jahr nach seiner Einreise mit dem Gesetz in Konflikt und liegen diesem Verhalten zwei rechtskräftige strafrechtliche Urteile zu Grunde.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und Moral) berührt. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen und kam bereits 1 Jahr nach seiner Einreise mit dem Gesetz in Konflikt und liegen diesem Verhalten zwei rechtskräftige strafrechtliche Urteile zu Grunde.
Der BF wurde wiederholt straffällig, bislang hinderten ihn keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen daran, weitere Straftaten zu begehen, auch das er insbesondere in der über ihn verhängten Probezeit wieder straffällig wurde, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und dass er sich nichts mehr wünscht, als in Österreich ein ruhiges Leben zu führen, zu arbeiten und seine Steuern zu bezahlen, wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens untermauern müssen, zumal sein Vorleben in XXXX in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit verdeutlichen, dass hier ein anderes Bild gegeben ist. Nach ständiger Rsp des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032). Der BF wurde wiederholt straffällig, bislang hinderten ihn keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen daran, weitere Straftaten zu begehen, auch das er insbesondere in der über ihn verhängten Probezeit wieder straffällig wurde, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und dass er sich nichts mehr wünscht, als in Österreich ein ruhiges Leben zu führen, zu arbeiten und seine Steuern zu bezahlen, wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens untermauern müssen, zumal sein Vorleben in römisch 40 in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit verdeutlichen, dass hier ein anderes Bild gegeben ist. Nach ständiger Rsp des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032).
Die Tatsache, dass die letzte Straftat in XXXX im Jahr 2018 begangen wurde, er dort bereits das Haftübel verspürt hat, er in XXXX als BTM Konsument bekannt ist, über den BF daraufhin bereits eine Abschiebung erfolgte und er das Recht auf Aufenthalt und Einreise verloren hat hinderte ihn daran nicht, bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich wieder straffällig zu werden. Weiters wurde er auch in Österreich gem. § 27 SMG verdächtigt, dazu einvernommen und bei ihm auch Suchtgift sichergestellt. Auch ist der BF, trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich, bereits polizeibekannt. Aufgrund des einschlägigen Rückfalls, kann trotz der durchgehenden Erwerbstätigkeit (mit kurzen Unterbrechungen) des BF, keine positive Zukunftsprognose berücksichtigt werden.Die Tatsache, dass die letzte Straftat in römisch 40 im Jahr 2018 begangen wurde, er dort bereits das Haftübel verspürt hat, er in römisch 40 als BTM Konsument bekannt ist, über den BF daraufhin bereits eine Abschiebung erfolgte und er das Recht auf Aufenthalt und Einreise verloren hat hinderte ihn daran nicht, bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich wieder straffällig zu werden. Weiters wurde er auch in Österreich gem. Paragraph 27, SMG verdächtigt, dazu einvernommen und bei ihm auch Suchtgift sichergestellt. Auch ist der BF, trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich, bereits polizeibekannt. Aufgrund des einschlägigen Rückfalls, kann trotz der durchgehenden Erwerbstätigkeit (mit kurzen Unterbrechungen) des BF, keine positive Zukunftsprognose berücksichtigt werden.
Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist.
Der BF hält sich erst seit Anfang 2019, gemeldet seit XXXX 2019, im Bundesgebiet auf und wurde im XXXX 2021 und XXXX 2022 strafrechtlich verurteilt, wobei er schon im XXXX 2020 erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er lebt seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und XXXX wenig Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. Die von ihm vorgelegten Dokumente bezogen sich rein auf seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der BF hält sich erst seit Anfang 2019, gemeldet seit römisch 40 2019, im Bundesgebiet auf und wurde im römisch 40 2021 und römisch 40 2022 strafrechtlich verurteilt, wobei er schon im römisch 40 2020 erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er lebt seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und römisch 40 wenig Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. Die von ihm vorgelegten Dokumente bezogen sich rein auf seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Wenn er vorbringt, er wäre nach Österreich gekommen, weil er hier arbeiten und ein ruhiges Leben führen möchte, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft. Zwar ist der BF seit seiner Einreise einer durchgehenden Erwerbstätigkeit, jedoch mit Unterbrechungen, nachgekommen, es kann aber aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeiten nicht darauf geschlossen werden, dass der BF sich der Werte- und Rechtsordnung in Österreich unterordnen möchte. Wenn der BF versucht seine rechtswidrigen Handlungen zu rechtfertigen ist festzuhalten, dass der BF spätestens nach seiner ersten strafgerichtlichen Verfolgung den Unrechtsgehalt seiner Handlungen hätte erkennen müssen, dies ist jedoch nicht geschehen. Dahingehend ist das Vorbringen des BF, er hätte im Bundesgebiet lediglich arbeiten wollen und ein ruhiges Leben führen bzw. das er aus den rechtlichen Konsequenzen lernen würde, nicht glaubhaft.
In der Verhandlung vor dem BVwG vom XXXX .2023 spielt der BF die Straftaten herunter und zeigte hier wenig bis keine Einsicht. Die Niederschrift über die Verhandlung vor dem BVwG lautet auszugsweise wie folgt:In der Verhandlung vor dem BVwG vom römisch 40 .2023 spielt der BF die Straftaten herunter und zeigte hier wenig bis keine Einsicht. Die Niederschrift über die Verhandlung vor dem BVwG lautet auszugsweise wie folgt:
VR: „Was war der Grund, warum Sie nach Österreich gekommen sind?“
BF: „Ich wurde aus XXXX ausgewiesen und da ich ein bisschen Deutsch kann, kam ich nach Österreich, weil ich gehört habe, dass das Leben in Österreich gut ist und ich wollte hier auch arbeiten.“BF: „Ich wurde aus römisch 40 ausgewiesen und da ich ein bisschen Deutsch kann, kam ich nach Österreich, weil ich gehört habe, dass das Leben in Österreich gut ist und ich wollte hier auch arbeiten.“
VR: „Was war der Grund Ihrer Ausweisung aus XXXX ?“VR: „Was war der Grund Ihrer Ausweisung aus römisch 40 ?“
BF: „Ich hatte Blödsinn gemacht. Ich hatte viel zu tun, waren wirklich nur Kleinigkeiten. Ich habe ein bisschen Gras geraucht.“
VR: „Haben Sie in XXXX keine Vorstrafen?“VR: „Haben Sie in römisch 40 keine Vorstrafen?“
BF: „Ich war in Haft, deshalb wurde ich abgeschoben.“
(….).“ (VH-Niederschrift S. 5)
VR: „Erzählen Sie mir von der ersten strafrechtlichen Verurteilung.“
BF: „Ich kann mich nicht erinnern. Ich verdränge die negativen Sachen.“
(….).“ (VH-Niederschrift S.5)
VR: „Mit dem besagten Urteil sind Sie zu 4 Monaten bedingt zu 3 Jahren verurteilt worden.“
BF: „Wird schon stimmen.“
VR: „Die zweite Verurteilung, was war das?“
BF: „Meinen Sie das mit dem Führerschein?“
VR: „Die gefährliche Drohung meine ich wieder.“
(….).“
BF: „Ich weiß es nicht mehr und ich möchte diese Dinge vergessen.“
(….).“ (VH-Niederschrift S. 6)
VR: „Sie Sind bei der Polizei XXXX schon bekannt.“VR: „Sie Sind bei der Polizei römisch 40 schon bekannt.“
BF: „Wenn Sie rechtlich meinen, wie sollen Sie mich kennen.“
VR: “Sie sind polizeilich bekannt (AS150).“
(….).“ (VH-Niederschrift S.7)
Aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigt sich, dass der BF keine Einsicht für seine strafbaren Handlungen zeigt. Er spielt die Straftaten herunter und lässt erkennen, dass er diese für reine „Lappalien“ hält.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und bis auf seine Nachbarinnen und Arbeitskollegen, keine in Österreich lebenden Bezugspersonen. Der BF brachte weder vor Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Er lebt aktuell in XXXX , dort leben auch seine Mutter und seine Schwester. Der BF wurde in der Verhandlung vor dem BVwG gefragt, warum er in Österreich leben möchte, wenn er nunmehr in XXXX lebt. Dazu gibt der BF an: „Ich habe mich in Judenburg als Mensch gefunden. In XXXX ist es sehr heiß und auf den Baustellen unmöglich zu arbeiten, deshalb möchte ich in Österreich auf Baustellen arbeiten, weil es nicht so heiß ist, die Luft sauber ist und nette Menschen wohnen.“ (VH-Niederschrift, S. 8)Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und bis auf seine Nachbarinnen und Arbeitskollegen, keine in Österreich lebenden Bezugspersonen. Der BF brachte weder vor Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Er lebt aktuell in römisch 40 , dort leben auch seine Mutter und seine Schwester. Der BF wurde in der Verhandlung vor dem BVwG gefragt, warum er in Österreich leben möchte, wenn er nunmehr in römisch 40 lebt. Dazu gibt der BF an: „Ich habe mich in Judenburg als Mensch gefunden. In römisch 40 ist es sehr heiß und auf den Baustellen unmöglich zu arbeiten, deshalb möchte ich in Österreich auf Baustellen arbeiten, weil es nicht so heiß ist, die Luft sauber ist und nette Menschen wohnen.“ (VH-Niederschrift, S. 8)
Die Freundin des BF lebt, lt. seinen Angaben in der Verhandlung, in Rumänien. Bereits vor Einreise nach XXXX , lebte der BF in XXXX . Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der BF im Herkunftsstaat keine Anknüpfungspunkte habe, ist zu entgegnen, dass noch ausreichend Bindung zu seinem Herkunftsstaat vorliegt, wo er viele Jahre gelebt hat, eine Berufsausbildung absolvierte und sprachkundig ist, hat er dort sogar eine Staatsbürgerschaft angestrebt und erworben. Ihm ist somit zumutbar, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Mit dem Aufenthaltsverbot ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, obwohl er im Bundesgebiet erwerbstätig war und eine Einstellungszusage vorliegt.Die Freundin des BF lebt, lt. seinen Angaben in der Verhandlung, in Rumänien. Bereits vor Einreise nach römisch 40 , lebte der BF in römisch 40 . Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der BF im Herkunftsstaat keine Anknüpfungspunkte habe, ist zu entgegnen, dass noch ausreichend Bindung zu seinem Herkunftsstaat vorliegt, wo er viele Jahre gelebt hat, eine Berufsausbildung absolvierte und sprachkundig ist, hat er dort sogar eine Staatsbürgerschaft angestrebt und erworben. Ihm ist somit zumutbar, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Mit dem Aufenthaltsverbot ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, obwohl er im Bundesgebiet erwerbstätig war und eine Einstellungszusage vorliegt.
Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund des belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit vier Jahren nicht zu beanstanden, zumal auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in XXXX bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Aufgrund des belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit vier Jahren nicht zu beanstanden, zumal auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in römisch 40 bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
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Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt für erforderlich gehalten. Zeigt sich doch aus dem Verhalten des BF, dass er nicht gewillt ist, sich an Normen der österreichischen Rechtsordnung zu halten, zumal er im Bundesgebiet, über einen kurzen Zeitraum hinweg, mehrmals straffällig wurde. Auch zeigen seine, mehrfachen Verurteilungen in XXXX , dass er – hingegen seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, er könne aus Konsequenzen lernen – nicht darauf schließen lassen. Obwohl der BF erst seit dem Jahr 2019 im Bundesgebiet aufhältig ist, hat er bereits mehrere strafrechtliche Vergehen begangen und wurde zwei Mal strafrechtlich verurteilt und ist bereits polizeilich bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF sofort wieder strafbare Handlungen begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt für erforderlich gehalten. Zeigt sich doch aus dem Verhalten des BF, dass er nicht gewillt ist, sich an Normen der österreichischen Rechtsordnung zu halten, zumal er im Bundesgebiet, über einen kurzen Zeitraum hinweg, mehrmals straffällig wurde. Auch zeigen seine, mehrfachen Verurteilungen in römisch 40 , dass er – hingegen seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, er könne aus Konsequenzen lernen – nicht darauf schließen lassen. Obwohl der BF erst seit dem Jahr 2019 im Bundesgebiet aufhältig ist, hat er bereits mehrere strafrechtliche Vergehen begangen und wurde zwei Mal strafrechtlich verurteilt und ist bereits polizeilich bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF sofort wieder strafbare Handlungen begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der wiederholten strafbaren Handlungen bzw. des Fehlverhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. der von ihm in Österreich begangenen Verbrechen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des zweimaligen Vergehens der gefährlichen Drohung und des Besitzes und Konsum von berauschenden Mitteln, war die sofortige Ausreise des BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des gegen den BF erlassenen vierjährigen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt notwendig und daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF abzuerkennen.
Die Beschwerde, in welcher bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unkonkret bzw. nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Person nicht gegeben sei, dem BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zustehe, war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde, in welcher bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides unkonkret bzw. nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Person nicht gegeben sei, dem BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zustehe, war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2258551.2.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023