Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
BFA-VG §9 Abs2Spruch
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G307 2273003-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Polens, war von 18.04.2005 bis 24.05.2018 – mit kurzen Unterbrechungen – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 22.01.2021 weist er wiederrum eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Von 01.04.2005 bis 31.10.2017 war der BF als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 01.11.2017 – bis dato – bezieht der BF eine Erwerbsunfähigkeitspension.
2. Mit Parteiengehör vom 03.06.2022, dem BF ausgehändigt am 03.06.2022, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , dem BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass der BF am 03.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe. Da der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden seien, lägen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vor. 3. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte das Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , dem BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass der BF am 03.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe. Da der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden seien, lägen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht vor.
4. Mit Parteiengehör vom 20.03.2023 verständigte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.05.2023, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.05.2023, wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Mit am 26.05.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 05.06.2023 ein.
8. Am 15.09.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der VH wurde eine Dolmetscherin der polnischen Sprache beigezogen. Das Bundesamt erstattete einen Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Polnisch.
Er wurde in Polen geboren, besuchte die Schule, welche er mit Reifeprüfung abschloss und absolvierte anschließend ein Technikum (Mechanik).
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 18.04.2005 bis 01.07.2005 Hauptwohnsitz
? 27.10.2005 bis 09.05.2006 Hauptwohnsitz
? 20.07.2006 bis 30.10.2009 Hauptwohnsitz
? 13.11.2009 bis 16.03.2010 Hauptwohnsitz
? 16.03.2010 bis 12.08.2016 Hauptwohnsitz
? 12.08.2016 bis 24.05.2018 Hauptwohnsitz
? 22.01.2021 bis 21.04.2021 Hauptwohnsitz
? 21.04.2021 bis 05.07.2021 Hauptwohnsitz
? 05.07.2021 bis 06.09.2021 Hauptwohnsitz
? 06.09.2021 bis 02.02.2022 Obdachlosenmeldung
? 02.02.2022 bis 03.02.2022 Hauptwohnsitz
? 03.02.2022 bis 29.03.2022 Obdachlosenmeldung
? 09.04.2022 bis 16.04.2022 Nebenwohnsitz PAZ
? 29.03.2022 bis 13.06.2022 Hauptwohnsitz
? 13.06.2022 bis laufend Obdachlosenmeldung
Es wird festgestellt, dass der BF jedenfalls während seiner Meldezeiten durchgehend in Österreich aufhältig war und sich darüber hinaus auch im Zeitraum 24.05.2018 bis 22.01.2021 wiederholt für tageweise Besuche im Bundesgebiet aufhielt.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 01.04.2005 bis 31.10.2017 gewerblich selbständig Erwerbstätiger
? 02.02.2017 bis 31.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 16.08.2021 bis 01.03.2022 geringfügig beschäftigter Angestellter
? 01.11.2017 bis laufend Pensionsbezug Erwerbs(Dienst)unfähigkeit
Der BF bezieht derzeit eine Erwerbsunfähigkeitspension iHv € 355,93.
1.4. Beim BF wurden am 10.05.2023 eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol: akuter Intoxikation (akuter Rausch) und Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert.
Der BF befand sich von 14.04.2023 bis 11.05.2023 aufgrund geäußerter Suizidgedanken in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums XXXX .Der BF befand sich von 14.04.2023 bis 11.05.2023 aufgrund geäußerter Suizidgedanken in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums römisch 40 .
Von 11.05.2023 bis Juli 2023 war der BF zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung im XXXX . Von 11.05.2023 bis Juli 2023 war der BF zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung im römisch 40 .
1.5. Seit 09.08.2023 wohnt der BF im XXXX und wird im Rahmen des sozialbetreuten Wohnens in dieser Einrichtung versorgt. Der monatliche Nutzungsbeitrag beläuft sich auf € 81,20 (OZ 9).1.5. Seit 09.08.2023 wohnt der BF im römisch 40 und wird im Rahmen des sozialbetreuten Wohnens in dieser Einrichtung versorgt. Der monatliche Nutzungsbeitrag beläuft sich auf € 81,20 (OZ 9).
Laut eigenen Angaben hat der BF Schulden iHv € 2.000,00 welche aus Verwaltungsstrafen resultieren.
1.6. Eine Nichte sowie der Sohn des BF, XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, sind in Österreich aufhältig. Ein weiterer Sohn und ein Bruder des BF sind in Polen wohnhaft.1.6. Eine Nichte sowie der Sohn des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Polen, sind in Österreich aufhältig. Ein weiterer Sohn und ein Bruder des BF sind in Polen wohnhaft.
Der BF hat kaum Kontakt zu seinem Bruder und keinen Kontakt seinem in Österreich aufhältigen Sohn.
1.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der im Akt einliegenden Kopie des polnischen Personalausweises des BF (AS 19ff).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension folgt ebenso dem Inhalt des besagtene Sozialversicherungsdatenauszugs sowie der im Akt einliegenden Verständigung über die Leistungshöhe der Pension (AS 195).
Die Feststellung, wonach der BF im Zeitraum 24.05.2018 bis 22.01.2021 – in welchem er über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte – wiederholt tageweise im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus den Angaben des BF, wonach er sich in diesem Zeitraum für etwa zwei Jahre in Polen aufgehalten habe und in dieser Zeit öfter nach Österreich gekommen sei. Er sei meistens für zwei oder drei Tage nach XXXX gefahren und sei dann wiederrum nach Polen zurückgekehrt (VHP Seite 4f).Die Feststellung, wonach der BF im Zeitraum 24.05.2018 bis 22.01.2021 – in welchem er über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte – wiederholt tageweise im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus den Angaben des BF, wonach er sich in diesem Zeitraum für etwa zwei Jahre in Polen aufgehalten habe und in dieser Zeit öfter nach Österreich gekommen sei. Er sei meistens für zwei oder drei Tage nach römisch 40 gefahren und sei dann wiederrum nach Polen zurückgekehrt (VHP Seite 4f).
2.2.3. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 10.05.2023 (AS 211ff) und der Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 23.06.2023.2.2.3. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 10.05.2023 (AS 211ff) und der Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 23.06.2023.
2.2.4. Der Aufenthaltsort von Angehörigen des BF im Bundesgebiet sowie in Polen basiert auf den diesbezüglichen Angaben des BF.
2.2.5. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Inhalt des Strafregisterauszuges der Republik Österreich zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 10 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 10, NAG lautet auszugsweise:
§ 10. […]Paragraph 10, […]
(3) […]
5. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
[…]
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familien“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familien“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:
Art. 16. […]Artikel 16, […]
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
[…]
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der BF hielt sich im Wesentlichen von zumindest 18.04.2005 bis 24.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von 01.04.2005 bis 31.10.2017 selbstständig erwerbstätig. Er hat sohin jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 iVm § 53a NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hat.Der BF hielt sich im Wesentlichen von zumindest 18.04.2005 bis 24.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von 01.04.2005 bis 31.10.2017 selbstständig erwerbstätig. Er hat sohin jedenfalls gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hat.
Von 24.05.2018 bis 22.01.2021 wies der BF keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Seinen Angaben zu Folge war er in diesem Zeitraum etwa zwei Jahre in Polen wohnhaft und tageweise im Bundesgebiet aufhältig. Es ist sohin zu prüfen, ob der BF das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verloren hat und er seit dem Zeitpunkt der Erlangung des besagten Daueraufenthaltsrechtes das Bundesgebiet nicht für die Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre iSd § 10 Abs. 3 Z 5 NAG bzw. Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen hat.Von 24.05.2018 bis 22.01.2021 wies der BF keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Seinen Angaben zu Folge war er in diesem Zeitraum etwa zwei Jahre in Polen wohnhaft und tageweise im Bundesgebiet aufhältig. Es ist sohin zu prüfen, ob der BF das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verloren hat und er seit dem Zeitpunkt der Erlangung des besagten Daueraufenthaltsrechtes das Bundesgebiet nicht für die Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG bzw. Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen hat.
§ 10 Abs. 3 Z 5 NAG regelt den Fall, dass ein zum Daueraufenthalt berechtigter Unionsbürger oder Angehöriger eines solchen mehr als zwei aufeinander folgende Jahre vom österreichischen Bundesgebiet abwesend ist. In diesem Zusammenhang ist § 2 Abs. 7 zu beachten, wonach auch kurzfristige Inlandsaufenthalte zu Besuchszwecken die (hier) anspruchsbeendende Dauer des Aufenthalts bzw. der Niederlassung nicht beenden. Somit bedeutet “abwesend“ in diesem Fall, dass diese Person mehr als zwei Jahre Österreich nicht betreten haben darf: Bereits ein Kurzbesuch durchbricht die Abwesenheit. (siehe Peryl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, März 2019, § 10 NAG, Rn 7)Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG regelt den Fall, dass ein zum Daueraufenthalt berechtigter Unionsbürger oder Angehöriger eines solchen mehr als zwei aufeinander folgende Jahre vom österreichischen Bundesgebiet abwesend ist. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 2, Absatz 7, zu beachten, wonach auch kurzfristige Inlandsaufenthalte zu Besuchszwecken die (hier) anspruchsbeendende Dauer des Aufenthalts bzw. der Niederlassung nicht beenden. Somit bedeutet “abwesend“ in diesem Fall, dass diese Person mehr als zwei Jahre Österreich nicht betreten haben darf: Bereits ein Kurzbesuch durchbricht die Abwesenheit. (siehe Peryl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, März 2019, Paragraph 10, NAG, Rn 7)
In seinem Urteil vom 20.01.2022, Rs C-432/20, führte der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) aus, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin auszulegen sei, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreiche, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (Rz 47).In seinem Urteil vom 20.01.2022, Rs C-432/20, führte der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) aus, dass Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin auszulegen sei, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreiche, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (Rz 47).
Weiters führte der EuGH aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG entschieden, dass diese Bestimmung den Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt wegen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat für eine längere Dauer als zwei aufeinanderfolgende Jahre betreffe und, dass sich eine derartige Maßnahme damit rechtfertige, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert sei (Urteil vom 21.07.2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Rz 42).Weiters führte der EuGH aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG entschieden, dass diese Bestimmung den Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt wegen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat für eine längere Dauer als zwei aufeinanderfolgende Jahre betreffe und, dass sich eine derartige Maßnahme damit rechtfertige, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert sei (Urteil vom 21.07.2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Rz 42).
Auch wenn sich die Richtlinien 2003/109 und 2004/38 durch ihren Gegenstand und ihre Ziele voneinander unterscheiden, können deren Bestimmungen, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dennoch einer vergleichenden Prüfung zugänglich sein und gegebenenfalls analog ausgelegt werden, was insbesondere im Fall von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 und von Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38, denen dieselbe Logik zugrunde liegt, gerechtfertigt ist (Rz 43).Auch wenn sich die Richtlinien 2003/109 und 2004/38 durch ihren Gegenstand und ihre Ziele voneinander unterscheiden, können deren Bestimmungen, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dennoch einer vergleichenden Prüfung zugänglich sein und gegebenenfalls analog ausgelegt werden, was insbesondere im Fall von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/109 und von Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38, denen dieselbe Logik zugrunde liegt, gerechtfertigt ist (Rz 43).
Der BF hat sohin aufgrund seiner immer wiederkehrenden – wenn auch nur kurzen – Anwesenheiten im Bundesgebiet das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht verloren. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vor.
Somit hält sich der BF auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG ankommt.Somit hält sich der BF auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG ankommt.
Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des BF iSd § 51 NAG können daher unterbleiben.Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des BF iSd Paragraph 51, NAG können daher unterbleiben.
Gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall des völlig unbescholtenen BF nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall des völlig unbescholtenen BF nicht vorliegt.
Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von über 18 Jahren und des Umstandes, dass ihm spätestens seit April 2010 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich sein restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd § 66 Abs. 3 FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung des BF wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von über 18 Jahren und des Umstandes, dass ihm spätestens seit April 2010 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich sein restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd Paragraph 66, Absatz 3, FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung des BF wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Schon aus den angeführten Gründen erweist sich die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet jedenfalls als rechtswidrig.
Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung des BF grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF – insbesondere auch im Hinblick auf dessen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen Gesundheitszustand – mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen.Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung des BF grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF – insbesondere auch im Hinblick auf dessen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen Gesundheitszustand – mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung gesundheitliche Beeinträchtigung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Sozialversicherung Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2273003.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023