Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W142 2250203-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Burkina Faso, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, Zl. 1280519300/210930610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Burkina Faso, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021, Zl. 1280519300/210930610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III.-VI. werden ersatzlos aufgehoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei.-VI. werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in XXXX geboren, verheiratet und christlichen Glaubens. Er spreche muttersprachlich Französisch, habe eine Grundschule sowie eine Berufsschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben. Er habe im Ort XXXX gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2019 gefasst. Seinen Wohnort habe er Mitte Februar 2019 verlassen und sei er zu Fuß nach Niger gegangen, wo er 2 Wochen lang aufhältig gewesen sei. Danach sei er ca. 4 Monate in der Türkei gewesen, dann 2 Jahre in Griechenland, sodann 2 Wochen in Nordmazedonien, danach 2 Tage in Serbien, 2 Wochen in Bosnien, einige Tage in Kroatien und danach ca. 3 Tage in Slowenien, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe einen gefälschten nigerianischen Reisepass gehabt, welcher ihm in der Türkei gestohlen worden sei. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren, verheiratet und christlichen Glaubens. Er spreche muttersprachlich Französisch, habe eine Grundschule sowie eine Berufsschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben. Er habe im Ort römisch 40 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2019 gefasst. Seinen Wohnort habe er Mitte Februar 2019 verlassen und sei er zu Fuß nach Niger gegangen, wo er 2 Wochen lang aufhältig gewesen sei. Danach sei er ca. 4 Monate in der Türkei gewesen, dann 2 Jahre in Griechenland, sodann 2 Wochen in Nordmazedonien, danach 2 Tage in Serbien, 2 Wochen in Bosnien, einige Tage in Kroatien und danach ca. 3 Tage in Slowenien, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe einen gefälschten nigerianischen Reisepass gehabt, welcher ihm in der Türkei gestohlen worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes zu Protokoll:
„Ich habe Probleme mit meinem Vater wegen meiner Religion. Mein Vater ist Imam (Vorbeter der Muslime) in unserer Gemeinde. Meine Mutter ist gestorben, als ich 4 Jahre alt war. Danach bin ich in einem christlichen Waisenhaus aufgewachsen. Mit 12 bin ich wieder zu meinem Vater zurückgekommen. Als ich mit 27 Jahren heiraten wollte, bin ich zum Christentum konvertiert, weil ich gesehen habe, dass der christliche Glaube gut ist. Mein Vater hat dies jedoch abgelehnt, da er möchte, dass ich nach seinem Tod die Führung als Imam in der Gemeinde übernehme. Mein Vater hat schließlich angefangen, mich zu bedrohen und zu misshandeln. Ich wurde von meinem Vater und anderen Muslime gefoltert. Sie haben mir gedroht, mich zu opfern, sollte ich nicht wieder zum Islam konvertieren.“
Bei einer Rückkehr befürchte er von seinem Vater und seiner Gruppe bzw. den muslimischen Gläubigern getötet zu werden. Mit den Behörden oder der Polizei habe er keine Probleme gehabt.
2. Auf einem im Akt einliegenden CVIS-Auszug vom 12.07.2021 ist vermerkt, dass betreffend den BF am 18.12.2018 ein Visumsantrag für Österreich mit dem Zweck „Visiting family and friends“ gestellt wurde, welcher am selben Tag verweigert wurde. Zudem geht daraus hervor, dass im Reisedokument des BF, ausgestellt in Burkina Faso am 04.09.2018, gültig bis 03.08.2023, als Geburtsort XXXX vermerkt wurde. 2. Auf einem im Akt einliegenden CVIS-Auszug vom 12.07.2021 ist vermerkt, dass betreffend den BF am 18.12.2018 ein Visumsantrag für Österreich mit dem Zweck „Visiting family and friends“ gestellt wurde, welcher am selben Tag verweigert wurde. Zudem geht daraus hervor, dass im Reisedokument des BF, ausgestellt in Burkina Faso am 04.09.2018, gültig bis 03.08.2023, als Geburtsort römisch 40 vermerkt wurde.
3. Am 04.11.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einvernommen.
Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er werde vom Staat unterstützt und habe er sonst keine Einkünfte. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe er noch keine sozialen Bindungen. Er habe sich für Kurse angemeldet und spreche noch kein Deutsch. Er sei gesund.
Ansonsten gab der BF in der Einvernahme folgendes an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Verfahrenspartei/BF):
„[…]
LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.
VP: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX . Ich bin Staatsbürger von Burkina Faso.VP: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ich bin Staatsbürger von Burkina Faso.
Nachgefragt, ich wurde in XXXX geboren.Nachgefragt, ich wurde in römisch 40 geboren.
LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen?
VP legt Fotokopie einer Identitätskarte, sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag vor. (werden zum Akt genommen)
LA: Welche sonstigen Dokumente haben Sie in Ihrem Heimatland je besessen?
VP: Ich hatte einen Personalausweis. Ich hatte auch einen Reisepass.
Nachgefragt, ich hatte keinen Führerschein.
LA: Wo befindet sich der Reisepass?
VP: Mein Pass ist in meinem zerstörten Zuhause zurückgeblieben. Ich habe dann einen anderen Pass für die Flucht machen lassen. Aber es war ein gefälschter Pass.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Dann habe ich eine Berufsschule absolviert. Dort war ich vier Jahre lang. Als Spengler.
LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Bissa und Christ.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich bin kirchlich verheiratet.
Nachgefragt, vor dem Standesamt habe ich nicht geheiratet.
Nachgefragt, meine Gattin heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.Nachgefragt, meine Gattin heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Ja, ich habe ein Kind.
Nachgefragt, mein Sohn heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.Nachgefragt, mein Sohn heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
LA: Wie und wann erfolgte die Eheschließung?
VP: Die Eheschließung erfolgte in einer Kirche, im Oktober 2017.
Nachgefragt, ich habe in XXXX gelebt.Nachgefragt, ich habe in römisch 40 gelebt.
LA: Sind Sie im Besitz einer Heiratsurkunde?
VP: Ja. Ich habe ein Dokument.
Nachgefragt, es ist auch in meinem Haus zurückgeblieben.
LA: Wo haben Sie nach der Eheschließung mit Ihrer Gattin gewohnt? Nennen Sie bitte die konkrete Adresse.
VP: Dort in XXXX .VP: Dort in römisch 40 .
LA: Wo und bei wem hält sich Ihre Gattin mit Ihrem Sohn jetzt auf?
VP: Sie sind jetzt bei meinem Schwiegervater.
Nachgefragt, in XXXX .Nachgefragt, in römisch 40 .
LA: Stehen Sie mit Ihrer Gattin in Kontakt?
VP: Ich habe sie 2020 wiedergefunden. Ich bin in Kontakt.
LA: Was erzählt Ihnen Ihre Frau in den gemeinsamen Gesprächen?
VP: Sie ist ein Bisschen krank.
LA: Sonst noch etwas?
VP: Sie hat dort nicht die notwendige Behandlung.
LA: Wie geht es Ihrer Frau und Ihrem Sohn sonst, abgesehen von der Erkrankung Ihrer Gattin?
VP: Meinem Sohn geht es gut, aber sein Vater fehlt ihm.
LA: Was erzählt Ihre Gattin Ihnen über das Leben bzw. die Lage im Heimatland?
VP: Es ist nicht gut.
LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland gelebt?
VP: Meine letzte Adresse war in XXXX .VP: Meine letzte Adresse war in römisch 40 .
LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt?
VP: Zuletzt habe ich dort mit meiner Frau gewohnt.
LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig?
VP: Bis Februar 2019
LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
VP: Ich habe das Land im Februar 2019 verlassen.
Nachgefragt, es war nicht am Anfang des Monats, sondern Mitte des Monats.
Nachgefragt, ich bin direkt ausgereist.
Nachgefragt, ich habe mein Dorf und Burkina Faso am selben Tag verlassen.
LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Ich habe als Spengler gearbeitet. Ich habe auch eine Firma gegründet. Ich habe mich mit dem Verkauf von Motorrad-Ersatzteilen beschäftigt.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke etc.?
VP: Ich habe nichts. Mein Vater und ich verstehen uns nicht, deshalb brauche ich auch seine Besitztümer nicht.
Nachgefragt, mein Vater ist leitender Imam in unserer Gemeinde. Er hat auch Koranschulen.
Nachgefragt, er hat Grundstücke und Immobilien.
LA: Verfügt die Familie Ihrer Gattin über Besitztümer?
VP: Mein Schwiegervater ist Händler. Er treibt Handel zwischen der Elfenbeinküste und Burkina Faso.
Nachgefragt, er hat auch ein Haus, sowie Grund und Boden.
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.
VP: Zunächst einmal möchte ich den österreichischen Behörden danken. Ich wurde sehr gut aufgenommen. Ich hatte dort eigentlich ein glückliches Leben. Nachdem ich meine Ausbildung abgeschlossen habe, habe ich auf eigene Rechnung gearbeitet. Das ging bis zu meinem 27. Lebensjahr. Das war 2017. Danach hat sich in meinem Leben alles geändert, wegen meiner Religion. Weil ich vom Islam zum Christentum konvertiert bin. Da haben dann die Probleme zwischen mir und der muslimischen Gemeinschaft begonnen. Mein Vater ist sehr einflussreich. Er ist der leitende Imam unserer Gemeinde. Als ich vier Jahre alt war, verstarb meine Mutter. Nachdem meine Mutter verstarb, war ich in einem christlichen Waisenhaus. Dort bin ich groß geworden. Ich habe dort auch die Schule besucht. Als ich 12 Jahre alt war, hat mein Vater mich zu sich geholt. Mein Vater wollte, dass ich Moslem bin. Er wollte, dass ich sein Nachfolger werde. Da hat das Problem dann begonnen. Er hat damit begonnen, mich zu malträtieren. Einmal hat er mich von einer Gruppe angreifen lassen. Die Gruppe heißt Kolweugo (VP notiert diese Schreibweise). Sie haben mich drei Tage lang festgehalten. Ich wurde dort abgestraft. Nach drei Tagen ließen sie mich gehen. Als ich zu meinem Vater zurückkam, habe ich ihm gesagt, ich kann nicht im selben Haus bleiben, wie er. Ich sagte ihm, ich habe verstanden, dass ich für ihn nichts wert bin. Ich habe dann eine andere Adresse gesucht und an dieser dann mit meiner Frau gelebt. Aber die Bedrohung hörte nicht auf. Ich wurde weiterhin von der muslimischen Gemeinde dort bedroht. Im Februar wurde ich dann wieder angehalten. Da war mein Vater dabei und Mitglieder der muslimischen Gemeinde. Sie haben mich gefoltert, sie haben mich geschlagen. Sie haben mich malträtiert. Sie wollten mich umbringen. Da bin ich dann in den Niger geflohen. Ich bin dann zwei Wochen dortgeblieben. Ich wusste nicht, wohin. Mir war klar, wenn ich nach Hause zurückkehre, würden sie mich töten. Die Situation war wirklich sehr ernst. Es ist auch so, dass sich die Situation in meinem Land sehr verschlechtert hat. Das Land wird von den Behörden und der Politik sehr schlecht geführt. Wenn ich zurückkehre, würde ich von meinem Vater oder den Leuten der muslimischen Gemeinschaft getötet werden. Da habe ich dann beschlossen, dass ich weiterhin fliehen muss, wenn ich mein Leben retten will.
LA: Können Sie mir bitte erklären, von wann bis wann Sie wo gelebt haben?
VP: Ich wurde in XXXX geboren. Ich habe mein ganzes Leben, bis zu meinem 27. Lebensjahr in XXXX gelebt.VP: Ich wurde in römisch 40 geboren. Ich habe mein ganzes Leben, bis zu meinem 27. Lebensjahr in römisch 40 gelebt.
LA: Und dort in XXXX ist auch dieses christliche Waisenhaus?LA: Und dort in römisch 40 ist auch dieses christliche Waisenhaus?
VP: Ja.
Nachgefragt, es heißt XXXX .Nachgefragt, es heißt römisch 40 .
Nachgefragt, da war auch eine Kirche dabei.
Nachgefragt, es war nur eine kleine Kirche. Es ist auch nur ein kleines Dorf.
LA: Können Sie mir diese Kirche beschreiben?
VP: Sie ist aus Lehm gebaut. Es ist ein kleines Dorf. Es ist keine sehr große Kirche. Es passen etwa 200 Personen hinein.
Nachgefragt, die Kirche heißt auch XXXX .Nachgefragt, die Kirche heißt auch römisch 40 .
LA: Warum haben Sie nach dem Tod Ihrer Mutter nicht gleich bei Ihrem Vater gelebt?
VP: Ich war zu klein. Da war niemand, der sich um mich hätte kümmern können. Wenn man so klein ist und seine Mutter verliert, ist es nicht einfach, zu überleben. Deshalb haben sie mich dem Waisenhaus übergeben, damit ich überleben kann.
LA: Wer hat Sie ins Waisenhaus gegeben?
VP: Meine Großmutter.
Nachgefragt, sie ist verstorben.
LA: Warum konnten Sie nicht bei Ihrem Vater leben?
VP: Wegen der Gründe, die ich gerade genannt habe. Wenn du deine Mutter mit vier verlierst, dann kannst du nicht überleben. Deswegen hat meine Großmutter mich dorthin gebracht.
LA: Aber Sie hatten ja auch einen Vater, als Sie vier Jahre alt waren. Wenn ein Kind vier Jahre alt ist, kann es bei einem Vater auch überleben. Also nochmals meine Frage: Warum hat er sich nicht um Sie gekümmert?
VP: Bei uns ist es so, wenn du so klein bist, dann kann sich der Vater nicht um dich kümmern. Deswegen hat meine Großmutter mich dorthin gebracht.
LA: Können Sie mir das bitte näher erklären, warum sich in Burkina Faso Väter nicht um ihre Kinder kümmern können, was in allen anderen Teilen der Welt hervorragend funktioniert?
VP: Das kann ich nicht wissen. Ich weiß nur, wie es bei mir war. Ich weiß, dass meine Großmutter mich dorthin gebracht hat.
LA: Aber Sie kamen dann doch im Alter von 12 zu Ihrem Vater. Hat er Ihnen nicht gesagt, warum er sich zwischen Ihrem vierten und zwölften Lebensjahr nicht um Sie gekümmert hat?
VP: Nein. Das hat er mir nicht erklärt.
LA: Und haben Sie ihn nicht gefragt? Mich hätte das brennend interessiert, wenn es mein Vater wäre.
VP: Ich habe ihn nicht gefragt.
LA: Warum nicht?
VP: Ich habe nicht gefragt, da mir meine Großmutter ja erklärt hatte, dass es nicht einfach war und ich deswegen ins Waisenhaus gebracht wurde.
LA: Und haben Sie Ihre Großmutter oder Ihren Vater nicht gefragt, was genau das Problem war, was genau nicht so einfach war?
VP: Ich weiß nur, dass ich zu klein war und dass ich Dinge brauchte, die er mir nicht geben konnte. Deswegen hat man mich dorthin gebracht.
LA: Was waren das für Dinge, die er Ihnen nicht geben konnte?
VP: Die Chance zu überleben, weil ich war zu klein damals.
LA: Wurden Sie im Waisenhaus christlich erzogen?
VP: Ja.
LA: Hat Ihr Vater Sie im Waisenhaus zumindest manchmal besucht?
VP: Er kam oft. Aber noch öfter kam meine Großmutter.
LA: Seit wann ist Ihr Vater Imam?
VP: Seit er meine Mutter geheiratet hat.
Nachgefragt, meine Mutter war Muslimin.
LA: Und Ihr Vater, als angesehenes Mitglied der islamischen Gemeinde in Ihrem Dorf, sogar als Imam, hat zugelassen, dass sein eigener Sohn christlich erzogen wird?
VP: Damals war er noch nicht leitender Imam.
LA: Aber Sie sagten doch gerade, dass er schon Imam war, als er Ihre Mutter geheiratet hat.
VP: Ich habe offenbar die Frage falsch verstanden. Ich habe verstanden, seit wann er Moslem ist. Mein Großvater war damals leitender Imam.
LA: Können Sie mir das Verhältnis zwischen Christen und Moslems in Ihrem Dorf beschreiben?
VP: Es gibt weniger Christen als Moslems.
LA: Und die angeblich so einflussreiche islamische Gemeinde in Ihrem Dorf, angeführt von Ihrem Großvater und danach Ihrem Vater, hat es nicht geschafft sich um ein vierjähriges Kind zu kümmern und einen etwaig potentiellen Nachfolger als Imam nicht im islamischen Glauben zu erziehen, sondern lassen es in einem christlichen Waisenhaus im christlichen Glauben erziehen. Verlieren der Großvater und der Vater da nicht das Gesicht? Das ist keinesfalls nachvollziehbar.
VP: Ich weiß es selber nicht, warum sie mich dorthin gebracht haben. Es war wohl der Wille Gottes.
LA: Bitte beschreiben Sie mir, wie es für Sie war, als Sie dann im Alter von 12 Jahren zu Ihrem Vater kamen.
VP: Als ich mein Schlusszeugnis dort bekommen habe, habe ich dann mit meinem Vater gelebt. Ich habe weiterhin die Schule besucht und danach hat er mich in diese Berufsschule für Spengler gebracht und dort habe ich Spengler gelernt.
LA: Hat Ihr Vater noch andere Kinder?
VP: Er hat zwei Frauen geheiratet. Er hat noch andere Kinder.
Nachgefragt, die erste Frau hat vier Kinder und die zweite drei Kinder.
Nachgefragt, die erste Frau hat drei Töchter und einen Sohn. Die zweite eine Tochter und zwei Söhne.
LA: Warum hätte nicht ein anderer seiner Söhne nach Ihrem Vater Imam werden können? Warum ausgerechnet der Sohn, der christlich erzogen wurde?
VP: Weil ich der Erstgeborene bin.
LA: Wenn Ihr Vater geplant hatte, dass Sie Imam werden sollen, warum hat er Sie eine Berufsschule für Spengler machen lassen und Ihnen nicht eine theologische Ausbildung angedeihen lassen? Das ist äußerst unlogisch.
VP: Er hat mir vorgeschlagen, dass ich zu einem Freund in Ghana fahren soll, damit der mich einweist in diese Dinge. Ich wollte aber nicht.
LA: Also nochmals zurück zu Ihrer ersten Zeit bei Ihrem Vater. Bitte erzählen Sie mir von Ihrem Leben im ersten Jahr bei Ihrem Vater, als Sie 12 waren.
VP: Ich habe ja schon gesagt, ich bin dann weiter zur Schule gegangen. Dann hat er mich in diese Berufsschule gesteckt.
LA: Und wie gestaltete sich Ihr Zusammenleben mit Ihrem Vater in diesem ersten Jahr, abseits der Schule?
VP: Ich war mit ihm und es war in Ordnung.
LA: Hat Ihr Vater Sie in weiterer Folge dann im islamischen Glauben erzogen?
VP: Nein. Ich bin nur zur Schule gegangen.
LA: Also hat Ihr Vater, der Imam des Dorfes Sie, der im christlichen Glauben erzogen war, als Ihren Nachfolger auserkoren und Ihnen dann nicht einmal irgendetwas über den Islam beigebracht?
VP: Ich habe ja schon gesagt, er hat mir angetragen, dass ich nach Ghana zu diesem Freund fahren soll.
LA: Wann hat er Ihnen das angetragen?
VP: Als ich mit der Ausbildung fertig war.
Nachgefragt, als ich 19 war.
LA: Das heißt, Ihr Vater hat weitere sieben Jahre lang ungenützt verstreichen lassen, um seinem potentiellen Nachfolger als Imam, den Islam näherzubringen?
VP: Ich hatte nicht viel Zeit, wegen meiner Ausbildung.
LA: Ich gehe davon aus, dass Ihr Vater, wenn es Ihm tatsächlich ein Anliegen gewesen wäre, dass Sie seine Nachfolge antreten, Ihnen zumindest abseits der Schule etwas über den Islam beigebracht hätte. Sehen Sie das anders?
VP: Als ich in der Schule war, hatte ich nicht genug Zeit für diese Dinge. Es stimmt. Er hat nichts gemacht.
LA: Haben Sie eine Moschee besucht, nachdem Sie im Alter von 12 zu Ihrem Vater kamen?
VP: Ja. Ich bin in die Moschee gegangen.
Nachgefragt, jedes Mal, wenn gebetet wurde, war ich neben meinem Vater.
LA: Haben Sie auch gebetet?
VP: Ja. Ich habe gebetet.
LA: Bitte erklären Sie mir, welche islamischen Gebete es gibt.
VP: Es gibt fünf Gebete. In der Früh, am Nachmittag, nach 16 Uhr und nach 18 Uhr und dann noch 21 Uhr.
LA: Und wie heißen diese Gebete?
VP notiert in dieser Schreibweise: Fagir, Jabour, Iasar, Maguwid und Isia.
LA: Was haben Sie in der Moschee über den islamischen Glauben gelernt? Was können Sie mir über den islamischen Glauben erzählen?
VP: Ich weiß nur, dass es das Beten gibt. Dann gibt es Regeln. Dinge, die man nicht tun soll.
LA: Wurde in der Moschee nicht gepredigt?
VP: Ja. Es gab Predigten.
LA: Worüber wurde gepredigt? Nennen Sie mir ein paar Themen.
VP: Er hat uns erklärt, wie die Religion ist. Dinge, die man nicht tun soll und wie man Allah dient.
LA: Wurden dort keine Geschichten erzählt vom Propheten, oder anderen wichtigen Persönlichkeiten des Islam?
VP: Doch. Er hat Geschichten erzählt.
LA: Welche Geschichte hatten Sie am liebsten?
VP: Die Lieblingsgeschichte über den Propheten, die er uns erzählt hat war, wie der Prophet gelebt hat.
LA: Bitte erzählen Sie mir das ausführlich.
VP: Er hat uns erklärt, wie Gott den Propheten angeleitet hat, als er Hirte war. Er hat ihm die Gebote gezeigt. Dann wie er dann gereist ist. Bevor er dann nach Saudi-Arabien zurückkam, um sich dort niederzulassen.
LA: Was war der Prophet für ein Mensch?
VP: Er war ein Mensch wie wir.
Nachgefragt, er war nicht reich. Er war eigentlich Hirte. Was er gepredigt hat, das haben die Leute angenommen. Sie haben sich daran gehalten.
LA: Sie erwähnten zuvor, Gott hätte dem Propheten die Gebote gezeigt. Was für Gebote sind das?
VP: Die Gebote, das ist das Gebet.
LA: Sonst noch etwas?
VP: Dann sind es auch die Regeln der Religion.
LA: Was hat der Islam für Regeln?
VP: Dass man keinen Ehebruch begehen soll, dass man seine Eltern respektiert. Das ist alles, was ich weiß.
...
LA: Sie wurden im christlichen Glauben erzogen. Hatten Sie damals als Kind den christlichen Glauben angenommen, oder waren Sie Moslem?
VP: Ich habe den christlichen Glauben als Kind angenommen.
LA: Und Ihr Vater und Großvater haben das zugelassen?
VP: Als ich aus dem Waisenhaus herauskam, war mein Großvater bereits tot. Und was meinen Vater anbelangt, so finde ich, hat er nicht das Recht, mir ein Gesetz aufzuzwingen.
LA: Ich meine damit nicht, wie Ihre gegenwärtige Meinung dazu aussieht, sondern wie es tatsächlich damals war, als Sie als Kind im Waisenhaus waren und Ihr Großvater noch Imam war.
VP: Die Situation war so, dass sich mein Vater nicht um mich gekümmert hat. Ich habe dort gelebt, dort geschlafen und alles dort im Waisenhaus gemacht.
LA: Aber Ihr Großvater und Ihr Vater hatten doch zu dieser Zeit großen Einfluss im Dorf. Warum hätten sie zulassen sollen, dass der Enkel bzw. Sohn den christlichen Glauben annimmt. Ihr Vater wird doch sicher in Verbindung mit Ihren Betreuern im Waisenhaus gestanden sein, wenn er Sie dort doch oft besucht hat.
VP: Als meine Mutter starb waren hatten sie eine Wut auf mich. Meine Mutter ist brutal und plötzlich verstorben. Sie dachten, ich hätte das Unglück über sie gebracht.
LA: Warum haben Ihr Vater und Ihr Großvater zugelassen, dass Sie den christlichen Glauben angenommen.
VP: Weil, als meine Mutter starb, konnten sie sich nicht um mich kümmern. Deshalb haben sie mich dorthin gebracht.
LA: Aber Ihr Vater und Ihre Großmutter haben Sie dort doch besucht. Somit werden sie den Betreuern im Waisenhaus doch verboten haben, dass Sie den christlichen Glauben annehmen, wenn Ihre Familie doch moslemisch ist.
VP: Meine Großmutter kam öfter. Mein Vater ist oft monatelang nicht gekommen. Sie konnten dort nicht bestimmen, weil sie sich nicht um mich gekümmert haben.
LA: Sie gaben an, Ihr Vater hätte Ihnen vorgeschlagen, nach Ghana zu gehen. Was können Sie mir darüber erzählen?
VP: Ja. Er hat mir das vorgeschlagen. Ich habe das aber abgelehnt. Ich wollte das nicht. Ich bin nicht dorthin gefahren. Dann hat er mir dort jemanden bei uns vermittelt, damit ich ein Bisschen arabisch lerne.
LA: Wann fand dieses Gespräch statt bezüglich Ghana?
VP: Als ich 19 war.
LA: Können Sie mir beschreiben, was dort gesprochen wurde?
VP: Er hat gesagt, nachdem ich jetzt mit der Schule fertig bin, soll ich dorthin, um bei seinem Freund zu lernen. Er war an dem Tag total aufgebracht. Er hat mich verletzt (VP zeigt auf seine traditionellen Narben im Gesicht. Er hat mir etwas ins Gesicht geworfen.
LA: Wie ging es dann weiter?
VP: Ich habe ihm gesagt, ich will nicht dorthin gehen. Ich habe ihm dann vorgeschlagen, dass ich, wenn ich Zeit habe, vor Ort mit dem anderen Freund ein Wenig die arabische Sprache lernen kann. Als ich von dort weg bin, habe ich etwas arabisch gesprochen, da war mein Vater zufrieden.
Nachgefragt, ich war damit fertig, als ich etwa 20 war. Nachdem er mich geschlagen und misshandelt hat.
LA: Wie verlief Ihr Leben im Anschluss an den Arabischunterricht?
VP: Ich war dann mit ihm.
LA: Bitte genauer.
VP: Ich war bei ihm.
LA: Und was haben Sie dort gemacht?
VP: Ich habe dort meine Aktivitäten fortgesetzt.
Nachgefragt, meine Arbeit meinte ich.
LA: Wie verlief das Zusammenleben mit Ihrem Vater in weiterer Folge, nachdem Sie zufriedenstellend arabisch gelernt hatten.
VP: Er hat mich nicht mehr so bedrängt, aber er hat gesagt, ich werde irgendwann nach Ghana gehen müssen, um dort zu lernen.
LA: Und hat Ihr Vater dann noch einen Versuch unternommen, Sie nach Ghana zu schicken?
VP: Er hat wieder davon gesprochen, aber ich habe es nach wie vor abgelehnt.
LA: Wann kam es dann wieder zu Problemen?
VP: Das Problem begann dann wieder 2017, als ich 27 war.
LA: Bitte schildern Sie mir das ausführlich.
VP: Das Problem ist, dass ich gesagt habe, ich werde konvertieren und möchte katholisch werden. Das hat er verweigert. Ich habe ihm aber gesagt, ich kann nicht so weitermachen. Ich habe ihm gesagt, seit ich im Waisenhaus war, spüre ich, dass das der richtige Glaube für mich ist. Das ist alles.
LA: Und was hat Ihr Vater dazu gesagt?
VP: Er hat es abgelehnt. Er ist dann brutal geworden. Er hat mich tätlich bei sich zuhause angegriffen.
LA: Und haben Sie sich gewehrt?
VP: Es war ja mein Vater. Ich habe ihm nur versucht zu erklären, was für mich nicht geht.
Frage wird wiederholt.
VP: Nein. Es ist ja mein Vater. Ich kann ja meinem Vater gegenüber keine Gewalt anwenden.
LA: Wann genau war das?
VP: Das war 2017. Ich bin bei ihm geblieben, aber es war nicht mehr möglich. Er hat mich immer bedrängt. Ich habe versucht, ihm das Problem zu erklären. Er hat dann die bewaffnete Miliz kommen lassen. Sie sind gekommen und haben mich verhaftet und mitgenommen, um mir eine Lektion zu erteilen.
LA: Bitte schildern Sie mir das in allen Einzelheiten, was da genau mit dieser Miliz war.
VP: Sie haben mich dorthin gebracht. Sie haben mir gesagt, ich respektiere meine Eltern nicht und bin unhöflich. Sie haben mich bestraft und geschlagen. Nach drei Tagen ließen sie mich wieder gehen.
LA: Meine Bitte war, dass Sie mir das in allen Einzelheiten schildern und nicht in drei Sätzen zusammenfassen.
VP: Als sie mich verhafteten, haben sie mich in ihre Basis gebracht. Sie haben zunächst meine Hände fixiert. Auch bei den Füßen wurde ich fixiert. Dann haben sie einen Stock genommen. Dann haben sie mir mit dem Stock auf die Fußsohlen geschlagen. Ich habe geschrien, bis ich bewusstlos wurde. Sie haben mich losgemacht und in die Zelle gebracht. Dort bin ich zwei Tage geblieben. Sie haben mir nichts zu essen gegeben. Dann haben sie mich gehen lassen.
LA: Wie oft haben Sie die Zelle verlassen?
VP: Ich war die ganze Zeit dort. Ich war ja bewusstlos.
LA: Sie waren die ganzen zwei Tage bewusstlos?
VP: Als sie mich schlugen, habe ich das Bewusstsein verloren. Dann bin ich in der Zelle wieder zu mir gekommen.
LA: Und wie lange, nachdem Sie zu sich gekommen sind, wurden Sie entlassen?
VP: Ich habe Ihnen ja gesagt, ich war drei Tage dort.
LA: Das war nicht meine Frage.
VP: Zwei Tage war ich in der Zelle.
LA: Wie lange waren Sie bewusstlos?
VP: Ich war einige Stunden lang bewusstlos.
LA: Und dann waren Sie zwei Tage in der Zelle?
VP: Ja.
Nachgefragt, ich habe die Zelle nicht verlassen.
LA: Bitte beschreiben Sie mir Ihre Entlassung.
VP: Eines Morgens sind sie gekommen und haben mich freigelassen. Sie haben gesagt, das wäre meine Strafe gewesen. Dann bin ich nach Hause gegangen. Ich hatte Mühe, wegen der Schmerzen, aber ich habe es geschafft.
LA: Wie ging es dann weiter?
VP: Dann bin ich zunächst zur Polizei gegangen. Aber die Gruppe, die mich da festgenommen und mitgenommen hat ist so mächtig. Da kann die Polizei nichts machen. Sie haben gesagt, es sei eine Familienangelegenheit und sie können sich da nicht einmischen.
LA: Wo waren Sie da bei der Polizei?
VP: Beim Zentralen Kommissariat von XXXX .VP: Beim Zentralen Kommissariat von römisch 40 .
LA: Wann waren Sie dort?
VP: Ungefähr zwei Tage, nachdem sie mich freigelassen haben. Ich musste erst ein Wenig zu Kräften kommen.
LA: Wie ging es dann weiter?
VP: Ich bin dann wieder bei meinem Vater gewesen. Er hat mich weiterhin malträtiert. Ich habe gesagt, ich werde weggehen, weil er so gewalttätig wurde. Ich bin dann woandershin gezogen.
Nachgefragt, das war 2018.
Nachgefragt, im Mai 2018.
LA: Erzählen Sie davon.
VP: Ich habe dieses andere Haus bezogen. Aber er hat mich nach wie vor mit dieser muslimischen Gemeinschaft bedroht. Bis sie dann eines Tages während der Nacht gekommen sind, um mich zu verhaften.
LA: Welche muslimische Gemeinschaft meinen Sie damit genau?
VP: Ich meine unsere Gemeinschaft.
Nachgefragt, die muslimische Dorfgemeinschaft.
LA: wie genau hat er Sie mit dieser Gemeinschaft bedroht? Was hat Ihr Vater diesbezüglich gesagt oder getan?
VP: Er hat gesagt, er wird diese Schande in der Familie nicht akzeptieren und dass entweder ich sterben werde, oder er. Er würde diese Schande in der Familie nicht akzeptieren.
LA: Also hat er diese Schande akzeptiert, als Sie im Waisenhaus gelebt haben und nun plötzlich nicht mehr? Das erscheint mir unlogisch.
VP: Ja. Er hat es dann abgelehnt.
LA: Warum plötzlich?
VP: Ich weiß es nicht. Er wollte, dass, wenn er morgen nicht mehr da ist, dass ich dann übernehme.
LA: Aber Sie hätten das Amt des Imams doch gar nicht übernehmen können, wenn Sie über den Islam doch gar nichts wissen.
VP: Nein. Ich konnte nicht.
LA: Das muss Ihrem Vater doch klar gewesen sein, dass Sie nicht übernehmen können, wenn er am nächsten Tag nicht mehr da wäre.
VP: Wenn nicht das christliche Waisenhaus gewesen wäre, wäre ich vermutlich gar nicht mehr am Leben.
LA: Also Ihr Vater hat Sie mit der muslimischen Gemeinschaft bedroht. Was genau hat er da gesagt? Mit welchen Worten hat er Sie bedroht?
VP: Er hat gesagt, wenn ich nicht von meinem Plan ablasse, dann wird entweder er sterben, oder ich.
LA: Was hat das jetzt mit der muslimischen Gemeinschaft zu tun?
VP: Sie wollten so etwas nicht in ihrer Familie dulden.
LA: Sprechen Sie jetzt von Ihrer Familie oder der gesamten Dorfgemeinschaft?
VP: Ich meine damit die muslimische Dorfgemeinschaft.
LA: Woher wissen Sie, dass die muslimische Dorfgemeinschaft so etwas nicht dulden wird?
VP: Weil sie ja gekommen sind, um mir zu drohen.
LA: Wann kamen sie, um Ihnen zu drohen?
VP: Das habe ich ja schon gesagt, das war 2017.
LA: Wann 2017?
VP: Ich habe 2018 gesagt.
Nachgefragt, als ich dann in mein Haus gezogen bin. Da sind sie weiterhin gekommen. Sie sind mehrfach gekommen.
LA: Wann sind sie erstmals gekommen?
VP: Ich habe ja gesagt, ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern. Aber sie sind immer wieder gekommen, obwohl ich weggezogen bin.
LA: Heißt das, sie sind auch schon gekommen, als Sie noch bei Ihrem Vater gelebt haben?
VP: Ja. Sie haben mich dort auch schon bedroht. Ich habe gedacht, dass es aufhören würde, wenn ich von dort weggehe. Das war aber nicht der Fall.
LA: Aber Sie sind doch nicht weggegangen. Sie blieben ja weiterhin im selben Dorf.
VP: Ja. Das stimmt.
LA: Wieso glaubten Sie dann, dass die muslimische Gemeinschaft dann nicht mehr kommen würde, wenn Sie doch im selben Dorf blieben?
VP: Ich hatte ja meine Sachen, meine Werkstätte und alles dort. Deswegen bin ich dort geblieben.
LA: Das war nicht meine Frage.
VP: Ich dachte, wenn ich Abstand nehme, dann wird sich das beruhigen.
LA: Es ist ja kein Abstand, wenn Sie im selben Dorf bleiben.
VP: Ich glaubte, das würde reichen.
LA: Also, wann, nach Ihrem Umzug, kamen erstmals Mitglieder der muslimischen Gemeinschaft, um Sie zu bedrohen?
VP: Das war 2018, aber ich kann mich an kein Datum erinnern.
Nachgefragt, das war so im Oktober ungefähr.
LA: Bitte beschreiben Sie diesen Vorfall in allen Einzelheiten.
VP: Sie sind gekommen und haben gesagt, wenn ich von meinem Vorhaben nicht ablasse, dann würden sie mich töten.
Nachgefragt, dann sind sie wieder gegangen. Aber sie sind immer wieder gekommen und haben immer dasselbe gesagt.
LA: In welchen Abständen sind sie gekommen?
VP: Das alles kann ich nicht beschreiben. Sie kamen immer abends und wenn nicht abends, dann kamen sie in der Früh.
Nachgefragt, sie kamen nicht jeden Tag, aber sie sind mehrere Male gekommen.
LA: Wann kamen sie das letzte Mal?
VP: Das letzte Mal war bei meiner Verhaftung.
Nachgefragt, im Februar 2019.
LA: Also, ich fasse zusammen: Sie sind bei Ihrem Vater ausgezogen, weil Sie dachten, dass die Drohungen dann aufhören würden. Dann sind Sie aber trotzdem von Oktober 2018 bis Februar 2019 trotz der Bedrohungen weiterhin dortgeblieben?
VP: Ja.
LA: Haben Sie in dieser Zeit nicht zumindest daran gedacht, Ihr Dorf zu verlassen?
VP: Daran habe ich nicht gedacht, weil ich hatte mein ganzes Leben dort.
LA: Haben Sie nicht einmal daran gedacht, zumindest eine kurze Zeit wegzugehen?
VP: Nein.
LA: Warum entschlossen Sie sich, ausgerechnet nach Österreich zu kommen?
VP: Als ich in Griechenland ankam, war ich zunächst dort. Ich war fast zwei Jahre dort. Aber das erste, was mir dort passiert ist, war, dass ich auf der Insel Kos eingesperrt war. Ich war dort fünf Monate lang im Gefängnis. Dann haben sie mich freigelassen. Ich bin dortgeblieben, aber es war nicht möglich.
Frage wird wiederholt.
VP: Dort habe ich dann überlegt, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Deshalb habe ich mich entschlossen, hierher zu kommen.
LA: Wann haben Sie erstmals von Österreich gehört?
VP: Das war 2021, als ich noch in Griechenland war.
LA: Also Sie sagten, Sie haben bis Februar 2019 nicht daran gedacht, Ihr Dorf zu verlassen, auch nicht kurzzeitig. Von Österreich haben Sie erstmals 2021 gehört. Habe ich das richtig verstanden?
VP: Ja.
LA: Ich habe hier gerade gesehen, dass Sie am 18.12.2018 ein Visum für Österreich beantragt haben. Das stimmt mit Ihren Angaben nicht überein. Ihren Ausführungen kann daher kein Glaube geschenkt werden. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Ja. Das stimmt. Ich habe dort einen Kredit bei der Bank aufgenommen, um mit meinem Geschäft zu beginnen. Ich wollte kommen, um das Material zu bezahlen.
LA: In Ihrem Visumsantrag steht, dass Sie Familie oder Freunde besuchen wollten. Sie haben dort nicht angegeben, dass es für geschäftliche Zwecke gewesen wäre.
VP: Ich bin dort mit meinen Geschäftsunterlagen vorstellig geworden.
LA: Hier steht auch, dass Sie in XXXX zur Welt kamen und nicht in XXXX . Wie erklären Sie sich das?LA: Hier steht auch, dass Sie in römisch 40 zur Welt kamen und nicht in römisch 40 . Wie erklären Sie sich das?
VP: Ein anderer hat für mich diesen Antrag gemacht. Das habe ich nicht selber gemacht.
LA: Das steht in Ihrem Reisepass, nicht im Antrag.
VP: Das hat ein Schlepper gemacht. Er hat für mich diesen Pass gemacht. Er hat alles gemacht.
LA: Der Pass wurde bereits im September 2019 ausgestellt, also einen Monat vor der angeblichen ersten Bedrohung durch die muslimische Gemeinschaft. Das Visum wurde im Dezember 2018 beantragt, also zu einer Zeit, von der Sie behaupteten weder Österreich zu kennen, oder die Absicht gehabt zu haben, Ihr Dorf zu verlassen, wovon aber auszugehen ist, wenn Sie sogar einen Schlepper beauftragt haben. Möchten Sie mir nun sagen, warum Sie Burkina Faso in Wahrheit verlassen haben, oder beharren Sie auf Ihrem nicht glaubhaften Vorbringen?
VP: Alles, was ich heute gesagt habe, war die Wahrheit.
LA: Es kann aber nicht die Wahrheit gewesen sein, wenn ich doch hier schriftlich bestätigt habe, dass Ihre Angaben gar nicht stimmen können.
VP: Ich verstehe nicht.
Vorhalt wird wiederholt.
VP: Doch, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr?
VP: Ich habe Angst vor der muslimischen Gemeinschaft und meinem Vater. Sie würden mich eliminieren.
LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen?
VP: Ich habe alles gesagt. Was ich noch ergänzen möchte ist, dass meine Frau damals verletzt wurde, als ich damals verhaftet wurde. Alles wurde zerstört. Ich habe auch einen Befund meiner Frau. Sie wird jetzt behandelt. Das macht mir große Sorgen. Sie wurde am Ohr verletzt.
VP zeigt Befundkkopie eines Hörtests vor. (wird mangels Relevanz nicht zum Akt genommen)
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja. Ich habe alles gut verstanden.
[…]“
Der BF legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor bzw. wurden Kopien dieser Unterlagen zum Akt genommen:
- Registrierungszertifikat des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Burkina Faso für den BF betreffend das Kerngeschäft „Verkauf von Motorrädern und Zubehör“ vom 29.11.2018 in französischer Sprache;
- Anmeldungsbestätigungsformular des Justizministeriums vom 28.11.201 in französischer Sprache;
- Personalausweis des BF von Burkina Faso ( XXXX );- Personalausweis des BF von Burkina Faso ( römisch 40 );
- Auszug aus dem Geburtseintrag XXXX .- Auszug aus dem Geburtseintrag römisch 40 .
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.11.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.11.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF aus Burkina Faso stamme. Nicht festgestellt werden könne, dass er in XXXX geboren worden sei, sondern sei er in XXXX geboren worden. Die Religionszugehörigkeit des BF könne nicht festgestellt werden. Er gehöre der Volksgruppe der Bissa an und sei gesund. Die Ausführungen des BF betreffend eine Verfolgung seitens seines Vaters und der muslimischen Dorfgemeinschaft sei nicht glaubhaft. Eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso könne nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF aus Burkina Faso stamme. Nicht festgestellt werden könne, dass er in römisch 40 geboren worden sei, sondern sei er in römisch 40 geboren worden. Die Religionszugehörigkeit des BF könne nicht festgestellt werden. Er gehöre der Volksgruppe der Bissa an und sei gesund. Die Ausführungen des BF betreffend eine Verfolgung seitens seines Vaters und der muslimischen Dorfgemeinschaft sei nicht glaubhaft. Eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso könne nicht festgestellt werden.
Begründend führte das BFA aus, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Reisepasses im Zuge des Visumsantrages feststehe. Daraus gehe auch hervor, dass er in XXXX geboren worden sei. Die Religionszugehörigkeit habe aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können, was aber im Hinblick auf das friedliche Zusammenleben der großen Religionsgemeinschaften in Burkina Faso keine maßgebliche Relevanz entfalte. Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF zwar behaupte, im Februar 2019 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, da er jedoch schon am 18.12.2018 ein Visum für Österreich beantragt habe, sei erkennbar, dass er als Person unglaubwürdig sei bzw. er bereits vor Februar 2019 geplant habe, sein Heimatland zu verlassen. Weiters behaupte der BF erst im Jahr 2021 in Griechenland von Österreich gehört zu haben, was ebenso die persönliche Unglaubwürdigkeit unterstreiche. Der BF habe auch nicht erklären können, warum sich seine Familie nicht um ihn kümmern hätte können, sondern er in ein Waisenhaus gebracht worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht im islamischen Glauben erzogen worden sei, wenn sein Vater der Imam der islamischen Glaubensgemeinschaft bzw. der BF dessen Nachfolger sei. Der BF habe sich auch in einen Widerspruch zum Zeitpunkt seit dem sein Vater Imam sei verstrickt. Auffällig sei weiteres, dass der BF zwar angibt, vom Vater in die Moschee mitgenommen worden zu sein, er jedoch äußerst mangelhafte Kenntnisse des islamischen Glaubens aufweise. Der BF habe zudem die Geschehnisse rund um die Verhaftung durch die Miliz äußerst vage beschrieben und habe er nicht den Eindruck erweckt, den Sachverhalt tatsächlich erlebt zu haben. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der BF eines gedanklichen Konstrukts bedient habe und sei er nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF könne in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und würde er dort keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sein. Die Grundversorgung/medizinische Versorgung sei gewährleistet und könne er den Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten. Er sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Auch von seinen familiären/sozialen Anknüpfungspunkten könne er Unterstützung erlangen. Der BF könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.Begründend führte das BFA aus, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Reisepasses im Zuge des Visumsantrages feststehe. Daraus gehe auch hervor, dass er in römisch 40 geboren worden sei. Die Religionszugehörigkeit habe aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können, was aber im Hinblick auf das friedliche Zusammenleben der großen Religionsgemeinschaften in Burkina Faso keine maßgebliche Relevanz entfalte. Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF zwar behaupte, im Februar 2019 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, da er jedoch schon am 18.12.2018 ein Visum für Österreich beantragt habe, sei erkennbar, dass er als Person unglaubwürdig sei bzw. er bereits vor Februar 2019 geplant habe, sein Heimatland zu verlassen. Weiters behaupte der BF erst im Jahr 2021 in Griechenland von Österreich gehört zu haben, was ebenso die persönliche Unglaubwürdigkeit unterstreiche. Der BF habe auch nicht erklären können, warum sich seine Familie nicht um ihn kümmern hätte können, sondern er in ein Waisenhaus gebracht worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht im islamischen Glauben erzogen worden sei, wenn sein Vater der Imam der islamischen Glaubensgemeinschaft bzw. der BF dessen Nachfolger sei. Der BF habe sich auch in einen Widerspruch zum Zeitpunkt seit dem sein Vater Imam sei verstrickt. Auffällig sei weiteres, dass der BF zwar angibt, vom Vater in die Moschee mitgenommen worden zu sein, er jedoch äußerst mangelhafte Kenntnisse des islamischen Glaubens aufweise. Der BF habe zudem die Geschehnisse rund um die Verhaftung durch die Miliz äußerst vage beschrieben und habe er nicht den Eindruck erweckt, den Sachverhalt tatsächlich erlebt zu haben. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der BF eines gedanklichen Konstrukts bedient habe und sei er nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF könne in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und würde er dort keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sein. Die Grundversorgung/medizinische Versorgung sei gewährleistet und könne er den Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten. Er sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Auch von seinen familiären/sozialen Anknüpfungspunkten könne er Unterstützung erlangen. Der BF könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in XXXX geboren und in XXXX gelebt habe. Mit 4 Jahren, als die Mutter des BF verstorben sei, habe seine Großmutter entschieden, ihn in ein christliches Waisenhaus zu schicken, um dort zu leben und die Schule zu besuchen. Ab dem 12. Lebensjahr habe der BF bei seinem Vater gelebt und in weiterer Folge eine Lehre zum Spengler gemacht. Im Jahr 2017 sei er zum Christentum konvertiert, was sein Vater abgelehnt habe, da er Imam sei und gewollt habe, dass der BF die Führung als Imam nach seinem Tod fortführe. Dies habe so weit geführt, dass der Vater die Milizengruppe Koglweogo um Unterstützung gebeten habe, um den BF zu bedrohen und zu misshandeln. Der BF sei von der Milizengruppe als Strafmaßnahme 3 Tage entführt und misshandelt worden. Daraufhin habe sich der BF an die Polizei gewandt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dies ein privates Problem sei und man ihm nicht helfen könne. Im Jahr 2019 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, wobei diesmal beabsichtigt gewesen sei, den BF zu töten. Der BF habe sich schließlich befreien und fliehen können. Kurz darauf, Ende Februar 2019, habe er aus Angst seine Heimat verlassen. Dem BF drohe im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch seinen Vater und die Milizengruppe Koglweogo, wobei der Staat nicht gewillt sei, den BF vor solchen Angriffen zu schützen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, den BF nur oberflächlich befragt und sich unzureichend mit der Situation im Fall der Rückkehr befasst. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr von seiner Familie unterstützt werden könne, in welcher Weise er tatsächliche Unterstützung im erforderlichen Ausmaß erhalten könne, sei nicht ermittelt worden. Auch die Situation im Heimatort XXXX sei nicht ermittelt worden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, da sich diese lediglich auf Quellen bis zum Jahr 2019 beziehen würden. Zudem seien sie knapp und allgemein gehalten und würden sich nicht auf das konkrete Fluchtvorbringen beziehen. Darin finde sich kein einziger Bericht über die Probleme/Bedrohungen durch die lokale Miliz Koglweogo. Der BF habe geltend gemacht, dass in seiner Heimat die Sicherheitslage prekär sei und mehrere Terroranschläge verübt worden seien. Medienberichte würden zeigen, dass sich die Sicherheitslage in Burkina Faso massiv verschlechtert habe. Wegen dem Bürgerkrieg seien hunderttausende Menschen auf der Flucht, die Zahl der zivilen Opfer habe im Nordwesten des Landes zugenommen. Auch Human Rights Watch 2020, der Bericht über Burkina Faso vom 23.02.2021, die Bundeszentrale für politische Bildung und Amnesty International würden vor der Verschlechterung der Sicherheitslage sowie zahlreicher Menschenrechtsverstößen warnen. Aus dem LIB gehe zwar hervor, dass Burkina Faso ein säkulärer Staat sei und die Religionsfreiheit respektiere, NGOs würden jedoch davon berichten, dass in der Praxis nicht von Religionsfreiheit auszugehen sei. Die Befürchtungen des BF, im Falle einer Rückkehr von Koglweogo gefoltert oder getötet zu werden, sei daher glaubhaft. Sein Vater sei ein einflussreicher Imam und habe der BF keinen Schutz von den staatlichen Behörden erhalten. Zudem bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK zumal Burkina Faso seit 2015 von Gewalt und Unruhen geplagt sei und sich die Situation (auch wegen Covid) in den letzten Jahren zugespitzt habe, was der Bericht von UNHCR – Positions on Returns to Burkina Faso von Juli 2021, zeige. Das Land habe mit ständiger Bedrohung durch gewalttätigen Extremismus, Klimawandel (Dürren, Desertifikation) und humanitären Krisen zu kämpfen, was zu ethnischen und gesellschaftlichen Spannungen geführt habe. Auch in XXXX habe es Anschläge gegeben. Dem BF sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft/unschlüssig und bestehe aus inhaltsleeren Textbausteinen. Ein friedliches Zusammenleben zwischen den Religionsgemeinschaften sei vor einigen Jahren möglicherweise noch der Fall gewesen, dies habe sich verändert, da sich in den letzten Jahren gewalttätige, islamistische Extremisten immer mehr verbreitet hätten. Daher sei auch nachvollziehbar, dass der streng religiöse Vater den BF gezwungen habe zurück zum Islam zu konvertieren und es zu Bedrohungen gekommen sei. Der BF habe auch detailliert und konkret über das Bedrohungspotential dieser Gruppe berichtet. Die Behörde werfe dem BF weiters vor, dass er falsche Angaben über seinen Geburtsort gemacht habe. Er sei in XXXX in einem Krankenhaus geboren worden und in XXXX aufgewachsen. Zum Vorwurf, dass der BF bereits früher geplant habe auszureisen, da er am 18.12.2018 ein Visum für Österreich beantragt habe, sei auszuführen, dass der BF dieses Visum für geschäftliche Zwecke beantragt habe. Wenn es das BFA für nicht schlüssig erachte, dass der Vater zugelassen habe, den BF in ein christliches Waisenhaus zu bringen, sei auszuführen, dass es in Burkina Faso mehrere christliche Waisenhäuser gebe und dort nicht ausschließlich Christen untergebracht seien. Insgesamt sei der BF weder unglaubwürdig, noch seine Fluchtgründe widersprüchlich oder realitätsfremd. Die Fluchtgründe würden mit dem LIB übereinstimmen. Es sei objektiv nachvollziehbar, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohe. Eine Rückkehr in andere Landesteile sei aufgrund der weit verbreitenden Gewalt und der bestehenden humanitären Katastrophe nicht zumutbar. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Burkina Faso prekär. Es gebe keine ausreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln. Täglich würden Menschen aufgrund von ansteigender Gewalt vertrieben werden, das Gesundheitssystem liege in Trümmern. Der BF habe aufgrund der humanitären Krise sowie seiner mangelhaften Schulbildung keine Chance auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und keine verwandtschaftlichen Beziehungen, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Eine IFA stehe ihm nicht offen. Die Behörde habe auch eine falsche Interessensabwägung gemacht. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in römisch 40 geboren und in römisch 40 gelebt habe. Mit 4 Jahren, als die Mutter des BF verstorben sei, habe seine Großmutter entschieden, ihn in ein christliches Waisenhaus zu schicken, um dort zu leben und die Schule zu besuchen. Ab dem 12. Lebensjahr habe der BF bei seinem Vater gelebt und in weiterer Folge eine Lehre zum Spengler gemacht. Im Jahr 2017 sei er zum Christentum konvertiert, was sein Vater abgelehnt habe, da er Imam sei und gewollt habe, dass der BF die Führung als Imam nach seinem Tod fortführe. Dies habe so weit geführt, dass der Vater die Milizengruppe Koglweogo um Unterstützung gebeten habe, um den BF zu bedrohen und zu misshandeln. Der BF sei von der Milizengruppe als Strafmaßnahme 3 Tage entführt und misshandelt worden. Daraufhin habe sich der BF an die Polizei gewandt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dies ein privates Problem sei und man ihm nicht helfen könne. Im Jahr 2019 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, wobei diesmal beabsichtigt gewesen sei, den BF zu töten. Der BF habe sich schließlich befreien und fliehen können. Kurz darauf, Ende Februar 2019, habe er aus Angst seine Heimat verlassen. Dem BF drohe im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch seinen Vater und die Milizengruppe Koglweogo, wobei der Staat nicht gewillt sei, den BF vor solchen Angriffen zu schützen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, den BF nur oberflächlich befragt und sich unzureichend mit der Situation im Fall der Rückkehr befasst. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr von seiner Familie unterstützt werden könne, in welcher Weise er tatsächliche Unterstützung im erforderlichen Ausmaß erhalten könne, sei nicht ermittelt worden. Auch die Situation im Heimatort römisch 40 sei nicht ermittelt worden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, da sich diese lediglich auf Quellen bis zum Jahr 2019 beziehen würden. Zudem seien sie knapp und allgemein gehalten und würden sich nicht auf das konkrete Fluchtvorbringen beziehen. Darin finde sich kein einziger Bericht über die Probleme/Bedrohungen durch die lokale Miliz Koglweogo. Der BF habe geltend gemacht, dass in seiner Heimat die Sicherheitslage prekär sei und mehrere Terroranschläge verübt worden seien. Medienberichte würden zeigen, dass sich die Sicherheitslage in Burkina Faso massiv verschlechtert habe. Wegen dem Bürgerkrieg seien hunderttausende Menschen auf der Flucht, die Zahl der zivilen Opfer habe im Nordwesten des Landes zugenommen. Auch Human Rights Watch 2020, der Bericht über Burkina Faso vom 23.02.2021, die Bundeszentrale für politische Bildung und Amnesty International würden vor der Verschlechterung der Sicherheitslage sowie zahlreicher Menschenrechtsverstößen warnen. Aus dem LIB gehe zwar hervor, dass Burkina Faso ein säkulärer Staat sei und die Religionsfreiheit respektiere, NGOs würden jedoch davon berichten, dass in der Praxis nicht von Religionsfreiheit auszugehen sei. Die Befürchtungen des BF, im Falle einer Rückkehr von Koglweogo gefoltert oder getötet zu werden, sei daher glaubhaft. Sein Vater sei ein einflussreicher Imam und habe der BF keinen Schutz von den staatlichen Behörden erhalten. Zudem bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK zumal Burkina Faso seit 2015 von Gewalt und Unruhen geplagt sei und sich die Situation (auch wegen Covid) in den letzten Jahren zugespitzt habe, was der Bericht von UNHCR – Positions on Returns to Burkina Faso von Juli 2021, zeige. Das Land habe mit ständiger Bedrohung durch gewalttätigen Extremismus, Klimawandel (Dürren, Desertifikation) und humanitären Krisen zu kämpfen, was zu ethnischen und gesellschaftlichen Spannungen geführt habe. Auch in römisch 40 habe es Anschläge gegeben. Dem BF sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft/unschlüssig und bestehe aus inhaltsleeren Textbausteinen. Ein friedliches Zusammenleben zwischen den Religionsgemeinschaften sei vor einigen Jahren möglicherweise noch der Fall gewesen, dies habe sich verändert, da sich in den letzten Jahren gewalttätige, islamistische Extremisten immer mehr verbreitet hätten. Daher sei auch nachvollziehbar, dass der streng religiöse Vater den BF gezwungen habe zurück zum Islam zu konvertieren und es zu Bedrohungen gekommen sei. Der BF habe auch detailliert und konkret über das Bedrohungspotential dieser Gruppe berichtet. Die Behörde werfe dem BF weiters vor, dass er falsche Angaben über seinen Geburtsort gemacht habe. Er sei in römisch 40 in einem Krankenhaus geboren worden und in römisch 40 aufgewachsen. Zum Vorwurf, dass der BF bereits früher geplant habe auszureisen, da er am 18.12.2018 ein Visum für Österreich beantragt habe, sei auszuführen, dass der BF dieses Visum für geschäftliche Zwecke beantragt habe. Wenn es das BFA für nicht schlüssig erachte, dass der Vater zugelassen habe, den BF in ein christliches Waisenhaus zu bringen, sei auszuführen, dass es in Burkina Faso mehrere christliche Waisenhäuser gebe und dort nicht ausschließlich Christen untergebracht seien. Insgesamt sei der BF weder unglaubwürdig, noch seine Fluchtgründe widersprüchlich oder realitätsfremd. Die Fluchtgründe würden mit dem LIB übereinstimmen. Es sei objektiv nachvollziehbar, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohe. Eine Rückkehr in andere Landesteile sei aufgrund der weit verbreitenden Gewalt und der bestehenden humanitären Katastrophe nicht zumutbar. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Burkina Faso prekär. Es gebe keine ausreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln. Täglich würden Menschen aufgrund von ansteigender Gewalt vertrieben werden, das Gesundheitssystem liege in Trümmern. Der BF habe aufgrund der humanitären Krise sowie seiner mangelhaften Schulbildung keine Chance auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und keine verwandtschaftlichen Beziehungen, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Eine IFA stehe ihm nicht offen. Die Behörde habe auch eine falsche Interessensabwägung gemacht. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Am 04.01.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
7. Am 16.02.2022 wurde eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.
8. Am 01.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen wurde.
In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor:
[...]
„R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut?
BF: Ja, ich nehme aber Tabletten gegen Depressionen.
R: Haben Sie dazu ärztliche Unterlagen?
BFV legt vor:
Kurzarztbrief vom 16.02.2023 v. PSZ
R: Seit wann nehmen Sie dieses Medikament, das im Kurzarztbrief angeführt ist? (Beilage ./A)
BF: Ca. 1 Monat.
R: Müssen Sie sonstige Medikamente einnehmen?
BF: Nein.
R: Wo sind Sie geboren?
BF schreibt auf: XXXX . BF schreibt auf: römisch 40 .
R: Können Sie mir Ihre ständige Adresse in Ihrem Heimatland angeben?
BF: XXXX , es ist ein Dorf.BF: römisch 40 , es ist ein Dorf.
R: Dort lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Ja.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein.
R: Leben Ihre Eltern noch in Ihrem Heimatland?
BF: Mein Vater ist noch am Leben, meine Mutter starb als ich vier war.
R: Starb Ihre Mutter eines natürlichen Todes?
BF: Ich war noch klein, ich weiß es nicht.
R: Sie besitzen einen Reisepass lt. Akteninhalt?
BF: Ja, ich hatte jemanden, der mir einen Pass machte. Mein Vater wollte mir die Dokumente nicht geben, deshalb hat dieser Mann alles für mich gemacht.
R: Wo ist diese Pass jetzt?
BF: Ich habe ihn im Land in Burkina Faso verloren.
R: Sie haben also Ihren Reisepass in Ö nicht vorgelegt?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Ja, ich ging zunächst 9 Jahre in die Grundschule und besuchte danach eine Schweißer-Schule.
R: Dh., Sie haben dann als Schweißer gearbeitet?
BF: Ja.
R: Wie lange haben Sie als Schweißer gearbeitet?
BF: Bis zu meiner Ausreise.
R: Wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe bei jemandem gelernt und dann selbständig als Schweißer gearbeitet.
R: Dh., Sie hatten eine Werkstätte?
BF: Ja.
R: Wo war diese?
BF: In XXXX .
BF: In römisch 40 .,
R: Stimmt Ihr Geburtsdatum: XXXX ? R: Stimmt Ihr Geburtsdatum: römisch 40 ?
BF: Ja.
R: Der Name ist auch richtig geschrieben XXXX ? R: Der Name ist auch richtig geschrieben römisch 40 ?
BF: Ja.
R: Wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Weil ich von meinem Vater und einer muslimischen Gemeinschaft verfolgt wurde.
R: Wieso wurden Sie verfolgt?
BF: Weil ich Christ werden wollte, weil ich konvertieren wollte.
R: Warum wollten Sie Christ werden?
BF: Als ich 4 Jahre alt war, wurde ich ins Waisenhaus geschickt, ich war bei den Schwestern bis zum Alter von 12 Jahren. Dann holte mich mein Vater von dort weg. Ich habe also mit den Schwestern gelebt und mein Vater nahm mich dann von dort weg, er behandelte mich aber nicht wie seinen Sohn.
R: Was meinen Sie mit „Schwestern“?
BF: Die christlichen Schwestern.
R: Ihr Vater hat Sie ins Waisenhaus geschickt?
BF: Ich war klein, ich weiß es nicht genau.
R: Was passierte weiter?
BF: Als ich 19 Jahre alt war, wollte mein Vater, dass ich nach Ghana gehe, um dort den Koran zu studieren.
R: Wieso sollten Sie nach Ghana gehen?
BF: Weil mein Vater, der Imam unseres Dorfes ist. Er wollte, dass ich nach seinem Tod an seine Stelle trete.
R: Könne Sie mir den Namen Ihres Vaters aufschreiben?
BF schreibt auf: XXXX (siehe Beilage ./B). BF schreibt auf: römisch 40 (siehe Beilage ./B).
R: Wie alt ist Ihr Vater derzeit?
BF: Er müsste jetzt 60 sein.
R: Wieso ausgerechnet nach Ghana?
BF: Weil er dort seine Freunde hatte. Er wollte, dass ich bei denen bin, um alles zu lernen.
BF: Weil er dort seine Freunde hatte. Er wollte, dass ich bei denen bin, um alles zu lernen.,
R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht?
BF: Nein.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Bissa.
R: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Im Februar 2019.
R: Können Sie Ihre Fluchtroute näher beschreiben? Wohin reisten Sie als Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?
BF: Zunächst nach Niger, von dort in die Türkei mit dem Flugzeug, dann nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Österreich.
R: Wie gelangten Sie nach Niger?
BF: Ich ging zu Fuß nach Fada (phonetisch), es ist eine Stadt an der Grenze von Burkina Faso und Niger, sie liegt noch in Burkina Faso.
BF schreibt auf: Fada Gourma (Beilage ./B)
R: Von Fada Gourma reisten Sie wohin?
BF: Ich bin nach Niamey, Hauptstadt von Niger, gereist, nachgefragt. Ich blieb dort 2 Wochen.
R: Wieso blieben Sie nicht in Niger?
BF: Ich hatte Angst, wenn ich dortbleibe, dass sie mich vielleicht finden.
R: Wer organisierte Ihre Reise?
BF: Ich hatte dort einen Kontakt, diese Leute organisierten alles.
R: Wo hatten Sie einen Kontakt?
BF: Ich hatte diesen Kontakt schon bei Antritt der Reise, als ich dann in Niamey ankam, traf ich mich mit diesen Leuten.
R: Waren es Schlepper?
BF: Ja.
R: Wie viel hat die Reise gekostet?
BF: Für den Reisepass bezahlte ich 60.000 CFA, wie viel die Reise insgesamt kostete, weiß ich nicht mehr.
R: Wieso wissen Sie das nicht mehr, sowas merkt man sich.
BF: Weil sie nach und nach Geld verlangten, wie viel ich insgesamt bezahlte, weiß ich jetzt nicht mehr.
R: Von Niger flogen sie mit dem Flugzeug in die Türkei, können Sie sich noch erinnern, wann genau Sie abgeflogen sind?
BF: Ja stimmt, ich erinnere mich nicht an das Datum, ich weiß nur, ich war 2 Wochen in Niamey aufhältig.
R: Wie lange hielten Sie sich in der Türkei auf?
BF: 4 Monate lang.
R: Wo hielten Sie sich in der Türkei auf?
BF: Istanbul, dann brachten Sie mich nach Izmir.
R: Wer hat Sie nach Izmir gebracht?
BF: Die Schlepper.
R: Dann sind Sie weiter nach Griechenland?
BF: Ja.
R: Wo hielten Sie sich dort auf?
BF: In Kos.
R: Wie lange waren Sie dort aufhältig?
BF: Als ich dort ankam, wurde ich 5 Monate eingesperrt. Als ich freigelassen wurde, bin ich nach Athen.
R: Wer brachte Sie nach Athen?
BF: Als ich aus dem Gefängnis entlassen wurde, gaben Sie mir einen Identitätsausweis, mit dem reiste ich.
R: Wie lange waren Sie in Athen aufhältig?
BF: Ca. 2 Jahre, etwas weniger glaube ich.
R: Wieso blieben Sie nicht in Griechenland?
BF: Als ich in Athen ankam, gab es die Corona-Pandemie, wir durften nicht hinaus und hatten nichts zu essen. Man gab uns eine Nummer, die wir anrufen sollten, wenn wir etwas brauchen, wenn wir anriefen, weil wir zu Essen benötigen, sagte man uns, wir sollen warten, dann sagte man uns, man würde uns nach Kos zum Lager zurückbringen. Da hatte ich dann Angst, es war eine sehr schwere Zeit.
R: Wo lebt Ihre Ehefrau?
BF: Da, wo sie lebte, war sie nicht mehr in Sicherheit, auch wollte der Vater das Kind wegnehmen. Meine Frau ist deshalb jetzt bei ihrer Mutter in Cote d` ivoire.
R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Ehefrau?
BF: Wir telefonierten vorgestern miteinander.
R: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?
BF: In Cote d` ivoire.
R: Wie alt ist Ihr Kind?
BF: Es kam 2019 zur Welt, es müsste jetzt ca. 3 sein.
R: Können Sie mir den Namen Ihrer Ehefrau und Ihres Kindes aufschreiben?
BF schreibt auf: XXXX . (Beilage./B). BF schreibt auf: römisch 40 . (Beilage./B).
R: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Wir haben nur eine familiäre Hochzeit gehabt, wir haben keine amtliche Eheschließung, die Hochzeit erfolgte am XXXX . BF: Wir haben nur eine familiäre Hochzeit gehabt, wir haben keine amtliche Eheschließung, die Hochzeit erfolgte am römisch 40 .
R: Was heißt „familiäre Hochzeit“?
BF: Das bedeutet, dass ich in die Familie meiner Frau ging und um ihre Hand bat. Normalerweise erfolgt dann die standesamtliche Heirat. Bei der Frau wird ein kleines Fest organisiert, das haben wir gemacht.
R: Welcher Religion gehört Ihre Frau an?
BF: Sie ist Christin.
R: Wusste Ihr Vater von dieser Heirat?
BF: Nein.
R: Warum wusste er das nicht, wie lange kannten Sie Ihre Ehefrau schon?
BF: Wenn ich es gesagt hätte, wäre es ein großes Problem gewesen. Wir kannten einander seit 2 Jahren, bevor ich um ihre Hand anhielt.
R: Obwohl die Beziehung so lange ging, wusste Ihr Vater nichts davon?
BF: Nein, ich sagte ihm nicht, dass ich eine Freundin habe.
R: Woher stammt Ihre Ehefrau? Wo lebte sie?
BF schreibt auf: XXXX . (Beilage./B). BF schreibt auf: römisch 40 . (Beilage./B).
R: Ist das ein Dorf?
BF: Ja.
R: Wie weit ist das Dorf von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: Ca. 25 Kilometer, ich weiß es nicht genau.
R: Wo haben Sie sich immer mit Ihrer Freundin getroffen?
BF: Auf dem Markt im Dorf, nachgefragt: in ihrem Dorf.
R: Diese Beziehung konnten sie über 2 Jahre lang geheim halten, obwohl Sie sich im Dorf getroffen haben und die Dörfer so nahe beieinanderliegen?
BF: Der Vater meiner Freundin war ein Händler, dieser hat mit der Elfenbeinküste gehandelt, weshalb auch die Mutter meiner Freundin dort lebte und meine Freundin fuhr immer hin und her.
R: Erfuhr Ihr Vater jemals, dass Sie geheiratet haben?
BF: Als ich meine Frau mit nach Hause brachte, stelle er Nachforschungen an und erfuhr, dass ich um ihre Hand angehalten habe. Es brachte viele Probleme.
R: Wann brachten Sie Ihre Ehefrau nach Hause?
BF: An dem Tag, als ich um ihre Hand anhielt, nahm ich sie mit zu mir nach Hause.
R: Wann war das?
BF: XXXX . BF: römisch 40 .
R: Wie ging es dann weiter, wie reagierte Ihr Vater, als Sie Ihre Ehefrau mit nach Hause nahmen?
BF: Er wollte nicht, dass sie dort bleibt. Ich bat ihn dann dringend darum, dass sie hierbleiben darf, weil ich sie heiraten möchte.
R: Haben Sie Ihre Frau jetzt geheiratet?
BF: Nein, ich hielt nur um Ihre Hand an, wir machten keine amtliche Eheschließung.
R: Wieso gaben Sie vor dem Bundesamt an, Sie hätten kirchlich geheiratet?
BF: Das stimmt, das sagte ich, als ich um ihre Hand anhielt, war der Priester da, er segnete uns, deshalb sagte ich das.
R: Wie lange haben Sie mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt?
BF: Bis Februar 2019.
R: Wo haben Sie geheiratet?
BF: Der Priester war an jenem Tag dabei, als ich um ihre Hand anhielt, eine kirchliche Eheschließung gab es jedoch nicht, der Priester war bei meiner Ehefrau zu Hause.
R: Wieso gaben Sie vor dem BFA an, dass die Eheschließung in einer Kirche erfolgte? Das ist ein erheblicher Unterschied.
BF: Nachdem der Priester da war, gingen wir in die Kirche, ich habe wahrscheinlich die Frage auch nicht richtig verstanden.
R: Haben Sie jetzt eine Heiratsurkunde?
BF: Nein.
R: Sie besitzen kein Dokument bezüglich Ihrer Heirat?
BF: So ist es.
R: Sie besaßen nie eines?
BF: Nein, ich habe keines besessen.
R: Vor dem BFA sagten Sie, „ich habe ein Dokument, es ist in meinem Haus zurückgeblieben“.
BF: Ich hatte kein ziviles Dokument
R erinnert an die Wahrheitspflicht.
BF: Bei uns ist es so, wenn man um die Hand anhält, erhält man ein Dokument, aber es ist kein zivilrechtliches Dokument. Dieses Dokument muss man dann zum Gemeindeamt für die amtliche Registrierung der Ehe bringen.
R: War Ihr Zielland Österreich?
BF: Nein. Als ich in Griechenland war, sprach ich dort mit den Leuten und erkundigte mich, wohin ich gehen kann, wo ich mit meiner Geschichte Schutz bekomme. Dann kam ich hierher. Die Leute sagten, dass ich hier aufgenommen werden kann.
R: Sind sie konvertiert, ja oder nein?
BF: Ja. Ich besuche eine Katechismuskurs. Heute um 19 Uhr habe ich einen Termin wegen der Zulassung zur Taufe.
R: Wo genau haben Sie diesen Termin?
BF: In der Kirche XXXX . BF: In der Kirche römisch 40 .
R: Haben Sie dafür einen Beleg?
BFV legt vor:
Konvolut an Integrationsbestätigungen, XXXX (Beilage./C). Konvolut an Integrationsbestätigungen, römisch 40 (Beilage./C).
R: Was interessiert Sie so sehr am katholischen Glauben?
BF: Weil alles, was ich erlebt habe, erlebte ich mit Christen.
R: Was heißt das? Erläutern Sie das näher.
BF: Ich habe sehr viel von den Christen gelernt und über den christlichen Glauben.
R: Was haben Sie über den christlichen Glauben gelernt?
BF: Beten habe ich gelernt.
R: Was noch?
BF: Ich gehe auch oft in XXXX in die Kirche, um das Wort Gottes zu hören. BF: Ich gehe auch oft in römisch 40 in die Kirche, um das Wort Gottes zu hören.
R: Was haben Sie gelernt?
BF: Ich sagte, ich besuche den Katechismuskurs.
R: Was lernen Sie dort?
BF: Zu beten, die 10 Gebote, die Erklärungen dazu, dann was in der Bibel steht.
R: Was steht zB in der Bibel?
BF: Ein Teil der Bibel sind die Evangelien.
R: Was wissen Sie noch?
BF: Um die Bibel zu verstehen, muss man das lesen, was Jesus sagte und was er gemacht hat.
R: Sagen Sie mehr vom Inhalt.
BF: Der christliche Glaube lehrt uns viele Dinge: Du sollst Vater u. Mutter ehren, man soll den Tag des Herren heiligen, man soll Gott den Herrn lieben.
R: Welche Gebete kennen Sie?
BF: Ich kenne Maria, Vater Unser, ich meine, ich kenne das Gebet von Maria, das Vater Unser.
R: Welche Gebete gibt es noch?
BF: Die anderen Gebete sind jene, in denen ich mich an Gott wende und ihn um etwas bitte. Das Gebet von Maria und das Vater Unser spricht man miteinander.
R: Seit wann besuchen Sie den Katechismusunterricht?
BF: Seit letztem Jahr, seit 2022.
R: Können Sie den Monat angeben?
BF: Seit Juni. Ich war mit der Familie, die mir half, in Salzburg in den Ferien, sie verhalfen mir, dass ich diesen Kurs besuchen kann.
R: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: 2021 kam ich hierher, Juni oder Juli.
R: Was wird zB zu Pfingsten gefeiert, was bedeutet Pfingsten für die Christen?
BF an D: Können Sie mir auf Französisch erklären, welches Fest das ist, dann fällt es mir vielleicht wieder ein.
BF: Ich kenne dieses Wort nicht.
R: Das sollten Sie aber kennen.
BF: Ich kenne den Begriff Pfingsten auf Französisch nicht.
R: Können Sie mir andere christliche Feiertage nennen?
BF: Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt.
R: Was ist zB Himmelfahrt?
BF: Das ist der Tag, an dem der Engel Jesus holte und ihn in den Himmel brachte zu seinem Vater.
R: Wann ist Himmelfahrt?
BF: Ich erinnere mich nicht an das Datum.
R: Wie viele Sakramente gibt es in der katholischen Kirche?
BF: 7.
R: Wie lauten diese?
BF: Taufe, Firmung, Eucharistie, Versöhnung, die letzte Ölung von Kranken, Heirat, die Ordnung.
BF schreibt auf: I`ordre: Beilage ./D
R: Zu welcher Kirche gehen Sie, um die Gottesdienste zu besuchen?
BF: Vorher fuhr ich nach XXXX , weil ich Deutsch nicht ausreichend verstand, gehe ich jetzt in XXXX in die Kirche XXXX , dort spricht man Französisch, manchmal am SO Abend besuche ich auch die Messe in XXXX . BF: Vorher fuhr ich nach römisch 40 , weil ich Deutsch nicht ausreichend verstand, gehe ich jetzt in römisch 40 in die Kirche römisch 40 , dort spricht man Französisch, manchmal am SO Abend besuche ich auch die Messe in römisch 40 .
R: Wann besuchten Sie den letzten Gottesdienst?
BF: Letzten Sonntag.
R: Wo?
BF: Hier in XXXX . BF: Hier in römisch 40 .
R: Was glauben Sie, würde passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BF: Es würde meinen Tod bedeuten, ich bin sicher, wenn ich dorthin zurückkehre, würde man nach mir suchen, es gibt dort keine Sicherheit für mich.
R: Wer sollte Sie suchen?
BF: Mein Vater, die Gemeinschaft und die Kolgwoogo-Leute.
BF schreibt auf, Beilage ./D.
R: Was sind das für Leute?
BF: Das sind die Milizen. Als das Militär kam, haben sie weitere Gruppen gegründet. Diese Gruppen nennt man VDP. Sie sind jetzt dermaßen aktiv, weil es jetzt keine richtige Regierung gibt, sondern nur die Militärregierung.
R: Was meinen Sie mit Gemeinschaft, welche Gemeinschaft sollte Sie suchen?
BF: Die muslimische Gemeinschaft meines Dorfes.
R: Woher sollten diese wissen, dass Sie sich wieder in Ihrem Heimatland befinden?
BF: Wenn du in unserem Land bist, sind die Milizen Kolgwoogo überall aktiv und finden einen überall.
R: Warum sollte man Sie suchen?
BF: Weil ich Christ werden wollte und mein Vater das nicht akzeptierte. Die Kolgwoogo-Leute haben mich einmal erwischt und verprügelt.
R: Wo hat man Sie erwischt und wobei?
BF: Sie kamen zu mir nach Hause, sie kamen, um mich zu verhaften und nahmen mich zu ihrer Basis mit.
R: Wann sind diese zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Das war 2018, als sie mich verhaftet haben.
R: Wieso wurden Sie verhaftet?
BF: Mein Vater rief sie zu Hilfe.
R: Warum?
BF: Er wollte, wenn er nicht mehr da ist, dass ich an seine Stelle trete. Ich hätte der Imam werden sollen. Das lehnte ich ab, ich sagte nein.
R: Seit wann interessieren Sie sich für den christlichen Glauben?
BF: Seit 2017.
R: Wieso interessieren Sie sich für den christlichen Glauben?
BF: Als meine Mutter starb, war ich vier Jahre und kam ins Waisenhaus zu den Schwestern, bis zum Alter von 12 haben mich diese erzogen, als ich dann ins Haus meines Vaters zurückkam, stellte ich fest, dass dies nicht die gleiche Erziehung war.
R: Ihr Vater ist Imam?
BF: Ja.
R: Seit wann?
BF: Seit mein Großvater verstorben ist.
R: Seit wann ist das?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Ist es lange her?
BF: Es ist lange her.
R: Hat Ihr Vater noch andere Kinder?
BF: Ja.
R: Wie viele?
BF: Er hat 2 Frauen bei sich zu Hause. Die erste hat 3 Kinder mit ihm und die zweite 2 Kinder.
BF: Er hat 2 Frauen bei sich zu Hause. Die erste hat 3 Kinder mit ihm und die zweite 2 Kinder.,
R: Wie viele Söhne hat Ihr Vater?
BF: Mit mir drei.
R: Sind die älter oder jünger als Sie?
BF: Ich bin der älteste.
R: Ihr Großvater war auch Imam?
BF: Ja.
R: Wenn Ihr Großvater Imam war und Ihr Vater Imam ist, wieso sollten Sie in einem christlichen Waisenhaus aufwachsen, zumal Sie auch der älteste Sohn sind.
BF: Vielleicht war es die Gnade Gottes. Bei uns gibt es eine Tradition, wenn ein Mann die erste Frau heiratet und diese verstirbt, kann das Kind nicht zu Hause bleiben. Wegen des Todes meiner Mutter bekam ich einen Spitznamen, in meiner Muttersprache nennt man mich – BF schreibt auf: XXXX . Beilage ./D. Das bedeutet XXXX . Weil ich der 1. Sohn war und meine Mutter verstarb, machten sie ein Ritual mit mir. Sie haben mir das Ohr durchstochen, das linke Ohr, und mir auch diese Markierung auf der linken Wange zugefügt. BF: Vielleicht war es die Gnade Gottes. Bei uns gibt es eine Tradition, wenn ein Mann die erste Frau heiratet und diese verstirbt, kann das Kind nicht zu Hause bleiben. Wegen des Todes meiner Mutter bekam ich einen Spitznamen, in meiner Muttersprache nennt man mich – BF schreibt auf: römisch 40 . Beilage ./D. Das bedeutet römisch 40 . Weil ich der 1. Sohn war und meine Mutter verstarb, machten sie ein Ritual mit mir. Sie haben mir das Ohr durchstochen, das linke Ohr, und mir auch diese Markierung auf der linken Wange zugefügt.
R: Was meinen Sie mit Markierung auf der linken Wange?
BF: Das ist ein Ritual, das gemacht wird, wenn man der 1. Sohn ist und dann die Mutter stirbt.
R: Was hat man gemacht?
BF: Ich weiß nicht, was sie genommen haben, um das zu machen.
R: Dh., Sie haben eine Narbe im Gesicht?
BF: Ja, es ist eine Narbe, es behindert mich sehr, weil die Leute mich immer fragen, was das ist.
R: Was meinen Sie mit das linke Ohr wurde durchstochen? Haben Sie eine Narbe am linken Ohr?
BF: Das linke Ohr wurde durchstochen, es gibt immer noch das Loch.
R: Wie kann es ein Loch geben, das muss ja zuwachsen.
BF: Sie können es sich ansehen, es ist immer noch ein Loch da.
R: Wieso macht man so ein Ritual, wieso sticht man ein Loch ins linke Ohr, haben Sie einen Ohrring getragen?
BF: Ich war klein und weiß es deshalb nicht.
R: Von wem wurden sie alles bedroht?
BF: Meinem Vater, der muslimischen Gemeinschaft und von den Kolgwoogo-Milizen.
R: Wie sahen die Bedrohungen aus, bitte beschreiben Sie diese.
BF: Das 1. Mal holten sie mich und nahmen mich mit uns sagten, wenn ich nicht auf die Kirche verzichte, werden sie mich töten.
R: Waren das die Kolgwoogo-Milizen?
BF: Ja.
R: Wie lange wurden Sie von den Kolgwoogo-Milizen gefangen gehalten?
BF: Beim letzten Mal hielten Sie mich 3 Tage lang fest und schlugen mich 3 Tage lang.
R: Wie oft wurden Sie von den Kolgwoogo-Milizen mitgenommen?
BF: 2mal.
R: Wann war das 1. Mal, als Sie mitgenommen wurden?
BF: Das 1. Mal war 2018, das 2. Mal 2019.
R: Das 1. Mal wurden Sie wie lange festgehalten?
BF: Beim ersten Mal holten sie mich in der Früh und am Abend konnte ich nach Hause.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF: In ihre Basis.
R: Wo war diese Basis?
BF: Bei uns hat jedes Dorf seine Basis, sie brachten mich in ihre Basis in unserem Dorf.
R: Was ist dort passiert beim 1. Mal, als Sie mitgenommen wurden?
BF: Sie drohten mir, sie sagten, wenn ich meinem Vater nicht gehorche, werden sie mich, wenn sie mich das nächste Mal holen, töten.
R: Können Sie mir den Monat angeben, wann das 2018 war?
BF: Im Oktober 2018.
R: Dann wurden Sie einfach wieder freigelassen und gingen nach Hause und arbeiteten weiter?
BF: Ja.
R: Hatten Sie, nachdem Sie freigelassen wurden, Schwierigkeiten mit Ihrem Vater?
BF: Ja, ich hatte dann viele Schwierigkeiten.
R: Wohnten sie dann gemeinsam mit Ihrem Vater?
BF: Ja.
R: Welche Schwierigkeiten hatten Sie?
BF: Er drohte mir oft, erhob oft die Hand gegen mich.
R: Passierte sonst noch etwas?
BF: Ich war so traumatisiert, wenn ich nach Hause kam und sah, wenn er da war, wagte ich es nicht das Haus zu betreten und habe mich dann versteckt.
R: Hat zu dieser Zeit Ihre Ehefrau gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Vater gewohnt?
BF: Ja, schon, aber dann suchten wir uns ein anderes Haus.
R: Ab wann wohnten Sie gemeinsam in einem anderen Haus mit Ihrer Ehefrau?
BF: 2018 ging ich weg vom Haus meines Vaters.
R: Können Sie den Monat angeben, machen Sie bitte präzisere Angaben.
BF: Ab Oktober 2018.
R: Sie sind im gleichen Dorf geblieben?
BF: Ja.
R: 2019 kamen dann wieder diese Milizleute?
BF: Ja, 2019 kamen sie ein 2. Mal, um mich zu holen.
R: Um welchen Monat handelte es sich?
BF: Im Jänner.
R: Beim 2. Mal waren Sie 3 Tage inhaftiert, sagten Sie?
BF: Ja.
R: Sie sagten, Sie wurden 3 Tage lang geschlagen, haben Sie Verletzungen davongetragen?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Sie verletzten mein linkes Knie.
R: Waren Sie dann im Spital?
BF: Nein.
R: Hatten Sie noch andere Verletzungen, wenn Sie 3 Tage hindurch geschlagen wurden?
BF: Ja. Sie schlugen mich dermaßen auf die Fußsohlen, als ich zurückkam, hat meine Frau mir Ibuprofen geholt.
R: Wie kamen Sie nach Hause?
BF: Irgendwie, meine Füße schmerzten. Ich habe als ich das Camp verlassen habe, ein Motorrad angehalten. Ich wurde mit dem Motorrad nach Hause gefahren.
R: Dh., nach diesen 3 Tagen ließ man Sie einfach gehen?
BF: Sie sagten, wenn ich nochmals in die Kirche gehe, würde das meinen Tod bedeuten.
R: Wie lange blieben Sie dann zuhause, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Im Februar verließ ich das Land.
R: Wie lange waren Sie noch zu Hause, Wochen, Monate?
BF: Es waren maximal drei Wochen.
R: Wurde Ihre Ehefrau auch von diesen Milizen bedroht?
BF: Ja, sie wurde auch geschlagen - auf den Kopf -, sie wurde halb taub davon, danach musste man sehr laut mit ihr sprechen, damit sie hört.
R: Wieso ist Ihre Ehefrau nicht mit Ihnen gemeinsam fortgegangen?
BF: Weil ich das große Problem war, ich dachte, wenn ich weg bin, lassen sie meine Frau in Ruhe.
R: Wurde Ihre Frau in Ruhe gelassen?
BF: Sie ließen sie nicht in Ruhe, sie ist dann zu ihrem Vater gezogen.
R: Wo lebte der Vater?
BF: In dem Dorf XXXX . BF: In dem Dorf römisch 40 .
R: Wie lange blieb sie in dem Dorf?
BF: Bis 2021, danach sind sie in die Elfenbeinküste.
R: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau, als sie sich noch in Burkina Faso befand?
BF: Ja, ich hatte Kontakt.
R: Der Vater Ihrer Ehefrau lebt noch in Burkina Faso?
BF: Er fährt immer hin und her zwischen Elfenbeinküste und Burkina Faso.
R: Vorwiegend lebt er aber in Burkina Faso?
BF: Schon, jetzt gibt es dort keine Sicherheit und hat Angst und hält sich in der Elfenbeinküste auf.
R: Seit wann lebt er jetzt an der Elfenbeinküste?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass er immer hin und her fährt.
R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie die Schule besuchten?
BF: Ich bin mit 7 Jahren in die Schule gekommen und hörte mit 19 auf.
R: Können Sie den Namen der Schule aufschreiben?
BF: XXXX . Beilage ./D. Dort war ich 9 Jahre lang.
BF: römisch 40 . Beilage ./D. Dort war ich 9 Jahre lang.,
R: Was bedeutet XXXX ? R: Was bedeutet römisch 40 ?
BF schreibt auf: XXXX ; Beilage ./D BF schreibt auf: römisch 40 ; Beilage ./D
R: Wie haben Sie vorhin d`eleve anders geschrieben, erst nachdem die D das Wort nachgesprochen hat?
BF: Ich kann nicht mehr so gut Französisch, weil ich jetzt Deutsch lerne.
R: Sie haben Identitätsdokumente vorgelegt, wo sind die Originale?
BF: Ich habe keine.
R: Wieso haben Sie dann die Kopien? (AS 117 und 119). Wo sind die Originale?
BF: Die Kopien habe ich deshalb, weil ich die Originale abfotografiert habe und diese hatte ein Freund, der hat sie mir geschickt.
R: Wieso können Sie die Originale nicht vorlegen?
BF: Die Originale sind bei meinem Vater.
R: Wer hat Ihnen die Kopien geschickt?
BF: Ein enger Freund unserer Familie hat sie mir geschickt.
R: Wieso nahmen Sie die Originale nicht mit?
BF: Mein Vater verwahrt alle Dokumente.
R: Woher sind die Kopien?
BF: Er hat die Fotokopien angefertigt und mir geschickt.
R: Zuvor sagten Sie, Sie haben die Originale abfotografiert und diese hat ein Freund und hat Sie Ihnen geschickt.
BF: Ich hätte besser formulieren sollen, ich ließ Fotokopien machen und nicht, ich habe diese gemacht, so meinte ich das.
R: Wer hat Ihnen diese Fotokopien geschickt?
BF: Ein enger Freund der Familie.
R: Können Sie den Namen aufschreiben?
BF schreibt auf: XXXX . Beilage ./D BF schreibt auf: römisch 40 . Beilage ./D
R: wie hat er Ihnen die Kopien geschickt?
BF: Per email.
R: Wenn der Vater die ganzen Dokumente verwahrt, wie war es ihm möglich, diese Kopien zu schicken?
BF: ich sagte ihm, dass man hier einen Identitätsnachweis verlangt und weil er ein Freund meines Vaters ist, hat er es mir geschickt.
R: Wieso heißt der enge Freund auch XXXX , wieso hat er den gleichen Nachnamen wie Sie? R: Wieso heißt der enge Freund auch römisch 40 , wieso hat er den gleichen Nachnamen wie Sie?
BF: Für mich ist er wie ein Bruder.
R: das ist jedoch nicht die Antwort auf meine Frage.
BF: Unsere Familie ist sehr groß. Er lebt nicht an derselben Adresse wie wir.
R: Wieso hat er den gleichen Nachnamen wie Sie, ist er ein enger Freund oder ein Familienangehöriger?
BF: Er ist ein Bruder, er ist ein Freund, unsere Volksgruppe ist sehr groß.
R: ist er kein Familienangehöriger, sondern nur Angehöriger der gleichen Volksgruppe?
BF: er ist kein Verwandter.
R: Sie sagten, Sie gingen 12 Jahre in die Schule, wo waren Sie dann die restlichen 3 Jahre in der Schule?
BF: Ich sagte, ich lernte Schweißer.
R: Da besucht man 3 Jahre eine Schule?
BF: Ja.
R: Wie hieß diese Schule?
BF: Ich lernte es bei einem Meister, einem Chef.
R: Dh., Sie besuchten keine Schule, als Sie den Beruf Schweißer erlernt haben?
BF: Ich habe den Beruf von diesem Mann erlernt.
R: Sie haben also nur 9 Jahre eine Schule besucht?
BF: Ja, 9 Jahre und dann lernte ich Schweißer.
R: Ist es Ihnen möglich, die Originaldokumente dem Gericht zu übermitteln?
BF: Es ist möglich, es wird Zeit brauchen, bis ich das bekomme.
R: Haben Sie 2018 ein Visum f. Österreich beantragt?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie das beantragt?
BF: Der Mann hat mich zur franz. Botschaft geschickt.
R: Wo war diese?
BF: In XXXX . BF: In römisch 40 .
R: Was ist passiert, bekamen Sie ein Visum?
BF: Es wurde abgelehnt.
R: Dh., Ihr Zielland war von vornhinein Österreich?
BF: Ich sagte dem Schlepper nur, ich will weg und er brachte mich dann daher.
R: Wie kamen Sie auf die Idee, ein Visum f. Ö zu beantragen?
BF: Er hat diese ganze Akte gemacht, den Antrag.
R: Waren Sie persönlich nicht bei der franz. Botschaft?
BF: doch, ich war auch dort.
R: Wann waren Sie dort?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr an das Datum.
R: Mit welchen Dokumenten gingen Sie zur franz. Botschaft?
BF: Er hatte mir einen Pass gemacht u. gesagt, er habe ein Papier betreffend Handel.
R: Was war das für ein Pass?
BF: Er hat den Pass gemacht.
R: Haben Sie den gesehen?
BF: Ja.
R: Haben Sie den auch persönlich mitgenommen bei der franz. Botschaft?
BF: Ja, ich habe den Pass zum ersten Mal gesehen, als ich die Botschaft betrat, gab er ihn mir.
R: Der Schlepper?
BF: Ja.
R: Legten Sie sonst noch Dokumente vor bei der franz. Botschaft?
BF: Er legte noch andere Dokumente vor, ich weiß nicht, welche.
BF: Er legte noch andere Dokumente vor, ich weiß nicht, welche.,
R: Als Sie persönlich bei der franz. Botschaft vorsprachen, wurden Sie vom Schlepper begleitet?
BF: Nur bis zur Eingangstür.
R: Wieso wurde das Visum abgelehnt?
BF: Ich weiß nicht.
R: Sie müssen ja verständigt worden sein, dass es abgelehnt wurde.
BF: Ich weiß nicht, warum es abgelehnt wurde.
R: Bekamen Sie keine Verständigung, warum das Visum abgelehnt wurde.
BF: Sie haben Papier hergegeben.
R: Wer gab Papiere her?
BF: Ein Sekretär, ich weiß nicht, welche Funktion er hat, er gab es uns vor der Tür.
R: Waren Sie dann doch nicht alleine bei der Botschaft, wenn Sie sagen, „uns“.?
BF: Wenn man zur Botschaft kommt, gibt es ein Fenster, dort gab ich den Antrag ab, zuvor händigte mir der Schlepper die Unterlagen aus. Der Schlepper sagte mir dann, dass mein Visumsantrag abgelehnt wurde.
R: Dh., Sie persönlich bekamen nichts in die Hand über die Ablehnung des Visums?
BF: An dem Tag kamen wir zu zweit hin, dann gab man mir ein Papier mit dem Pass, ich gab das an den Schlepper weiter, er sagte mir dann, mein Antrag wurde abgelehnt.
R: Wieso gaben Sie dem Schlepper die Papiere und behielten sie nicht selbst?
BF: Weil ich mich nicht auskenne, er hat die ganzen Formalitäten gemacht.
R: Wieso hat der Schlepper dann die Papiere behalten, die Papiere betreffen ja Sie.
BF: Ich weiß es nicht. Er gab mir nur den Pass.
R: War es ein gefälschter Pass?
BF: Er hat es mir gegeben.
R wiederholt die Frage.
BF: Ja, gefälschter Pass.
R: Wieso benutzen Sie einen gefälschten Pass, wenn Sie ein Visum beantragten bei der franz. Botschaft?
BF: ich konnte nicht an meine Dokumente heran, um einen echten Pass ausstellen zu lassen, deshalb beschaffte der Schlepper den anderen Pass, ich habe nie einen anderen Pass besessen.
R: Wenn Sie so lange im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater lebten und wussten, dass Sie mit Ihrer Frau in ein anderes Haus ziehen, wieso nahmen Sie Ihre Dokumente nicht mit?
BF: Bei uns ist es so, wenn man in der Familie lebt, verwahrt alles der Vater.
R: Wieso nahmen Sie die Dokumente nicht einfach mit?
BF: ich konnte es nicht, wenn ich die Dokumente geholt hätte, wäre es ein Problem gewesen für mich.
R: Sie sagten, Sie waren letzten SO in der Kirche, was wurde gepredigt?
BF: Sie haben vom Fastenmonat gesprochen.
R: Was noch?
BF: Sie gaben uns Briefe, Kuverts, da sollte man was hineingeben, um das Osterfest
vorzubereiten.
R: Heißt das, sie haben Geld gesammelt?
BF: Ja.
R: Was ist der Rosenkranz?
BF: Ich weiß nicht, was das ist. Das wird sehr schwierig für mich, das zu erklären.
R: Wieso wird das schwierig, entweder Sie wissen es oder nicht.
BF: Ich weiß es nicht.
R: XXXX ist ein Dorf? R: römisch 40 ist ein Dorf?
BF: Ja.
R: Das ist Ihr Heimatdorf?
BF: Ja.
R: Wie groß ist das ca?
BF: Wir sind nicht sehr viele. Ich kann nicht sagen, wie viele Familien dort leben, es sind viele, ich weiß aber nicht wie viele. Ich weiß es nicht, vielleicht sind es 10.000, aber ich weiß es nicht.
R: Wo liegt XXXX in Burkina Faso? R: Wo liegt römisch 40 in Burkina Faso?
BF: Im Zentrum-Osten.
R: Wie können wir uns Burkina Faso vorstellen, gibt es dort Provinzen, Bezirke?
BF: Die Fläche beträgt 274.200 Quadratkilometer.
R: Das scheint auswendig gelernt zu sein.
BF: Wir haben das in der Schule gelernt.
R: Meine Frage war, wie ist es eingeteilt?
BF: Ich weiß nicht, wie viele Provinzen es gibt.
R: Erzählen Sie uns was über Burkina Faso?
BF: Es gibt 13 Regionen, 45 Provinzen.
R: In welcher Provinz liegt XXXX ?R: In welcher Provinz liegt römisch 40 ?
BF: XXXX . BF: römisch 40 .
R: Wie heißt die Nachbarsprovinz?
BF macht eine Skizze von XXXX und den Provinzen, diese wird als Beilage ./E zum Akt genommen. BF macht eine Skizze von römisch 40 und den Provinzen, diese wird als Beilage ./E zum Akt genommen.
R: Sie müssen keine genaue Skizze machen, schreiben Sie die Nachbarsprovinzen der Provinz Ihres Heimatdorfes auf.
R: Ist Boulgou eine Stadt?
BF: Die Nachbarsprovinz.
R: Was ist Dedougou?
BF: auch eine Provinz.
R: Haben Sie in Ö Verwandte?
BF: Nein, ich kenne nur andere Leute aus meinem Heimatland.
R: Haben Sie Verwandte, die zB in Frankreich, leben?
BF: Nein, aber Freunde.
R: Wieso beantragten Sie ausgerechnet für Ö ein Visum?
BF: Das hat der Schlepper entschieden, der das mit den Dokumenten gemacht hat.
R: Hat der Schlepper einen Namen?
BF schreibt auf: Ibrahim Bongoukou, siehe Beilage ./D.
R: Lebt der noch in Burkina Faso?
BF: Ich weiß nicht, ich bin nicht mehr in Kontakt mit ihm.
R: Wie alt waren Sie als Sie Ihr Heimatland verließen?
BF: 29 Jahre.
R: Hätten Sie nicht in einen anderen Teil von Burkina Faso ziehen, leben können?
BF: Nein, weil diese Kolgwoogo-Milizen überall sind.
R: Beherrschen diese Milizen jetzt Burkina Faso?
BF: Ja, derzeit haben sie die Macht.
R: Als Sie ausreisten, hatten diese da auch die Macht?
BF: Ja.
BFV legt vor:
Konvolut Empfehlungsschreiben
Einstellungszusage v 21.2.2023
Sowohl das Konvolut an Empfehlungsschreiben als auch die einstellungszusage werden als Beilage ./F zum Akt genommen.
R: Was ist das Zertifikat, Seite 113.
BF: Das Papier benutzte der Schlepper, um den Visumsantrag zu begründen. Das hatte ich in einem Email.
R: Wieso hatten Sie das in einem Email?
BF: Er war in der Hauptstadt, ich im Dorf, er sagte, ich soll Geld schicken, dann wird er tätig, dann schickte er mir als Bestätigung diesen Nachweis.
R: Die Ablehnung des Visumantrages bekamen Sie nicht?
BF: Nein.
R: Wieso ist beim Visumsantrag kein Foto?
BF: ich weiß nicht, welches Foto.
R: Von Ihnen ein Foto, man muss bei einem Visumsantrag ein Foto draufgeben.
BF: ich weiß nicht, das hat er gemacht.
R: Was wollten Sie mit der Vorlage beweisen?
BF: Das BFA sagte, ich soll alles vorlegen, was ich habe.
R: Haben Sie eine Frage?
BFV: Kann man zusammenfassen, dass bei der Visaantragstellung der Schlepper voll verantwortlich war für die Visumsantragstellung?
BF: Ja.
BFV: Kommt der Name XXXX sehr oft in der Dorfgemeinschaft in Ihrem Dorf vor? BFV: Kommt der Name römisch 40 sehr oft in der Dorfgemeinschaft in Ihrem Dorf vor?
BF: Nicht sehr häufig, aber es gibt doch viele XXXX . BF: Nicht sehr häufig, aber es gibt doch viele römisch 40 .
BFV: Welcher Zeitkalender existiert in Burkina Faso? Ist es der Gleiche wie in Ö?
BF: Sie meinen den Kalender mit den Daten?
BFV: Genau.
BF: Ja, wir waren eine franz. Kolonie und seither haben wir denselben Kalender.
BFV: Die Narbe im Gesicht stammt von dem Ritual, von dem Sie im Zuge der Einvernahme erzählt haben?
BF: Ja.
BFV: Die Verletzung am Ohr wurde nie behandelt?
BF: Nein. Das Loch ist noch immer da
R: Ein richtiges Loch? Die Haut wächst ja wieder zusammen.
BF: Ich könnte was durchstecken, das Loch ist noch immer da.
BF zeigt sein linkes Ohr.
R: Das ist kein Loch.
BF: Man könnte was durchstechen.
BFV: Die Behörde hat im Bescheid als Beruf Spengler protokolliert, sie haben aber als Schweißer gearbeitet?
BF: Ich habe Tore und solche Dinge gemacht.
BFV: Keine weiteren Fragen.
R: Möchten Sie noch etwas vorlegen? Haben Sie Berichte zur Situation in Burkina Faso?
BFV: Nein.
Erörtert werden folgende Berichte:
- Landkarte v. Burkina Faso,
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 2.2.2022
- Briefing Notes Zusammenfassung Burkina Faso, 1.1.2023
- Ausdruck Wikipedia betreffend XXXX - Ausdruck Wikipedia betreffend römisch 40
- Ausdruck google maps XXXX - Ausdruck google maps römisch 40
R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben?
BF: Derzeit haben Terroristen 40% unseres Territoriums besetzt. Derzeit ist ein Militärangehöriger unser Präsident. Es gibt keine Sicherheit im Land. Es gibt sehr viele Binnenflüchtlinge. Die burkinabesische Gemeinschaft in Ö hat Geld gesammelt, um den Leuten im Heimatland zu helfen.
R: Wollen Sie etwas zur Situation angeben?
BFV: Ich schließe mich den Länderberichten an und gebe an, dass die vom BF genannte Miliz im innerstaatlichen Konflikt involviert ist. Ich möchte anmerken, dass diese Miliz keine kleine militante Gruppe ist, sondern die Mitglieder auf 40.000 geschätzt werden. Ich verweise auf die Website: www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/burkina-faso.
Ich beziehe mich weiters auf die Seite: www.dw.com/burkina-faso-die-milizen-diktieren-das-gesetz
R: Können Sie mir die Nachbarsdörfer Ihres Heimatdorfes nennen, bitte schreiben Sie diese auf.
BF schreibt auf (Beilage ./G): XXXX . BF schreibt auf (Beilage ./G): römisch 40 .
R: Wären Sie einverstanden, dass Ermittlungen aller Art durchgeführt werden?
BF: Ja.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Jeden Tag von 7 bis 8 Uhr früh bin ich Schülerlotse. Wenn ich einen Kurs habe, komme ich nach XXXX . Ich betreibe gerne Sport, laufen, ich fahre auch gerne Fahrrad. BF: Jeden Tag von 7 bis 8 Uhr früh bin ich Schülerlotse. Wenn ich einen Kurs habe, komme ich nach römisch 40 . Ich betreibe gerne Sport, laufen, ich fahre auch gerne Fahrrad.
R: Bis zu welchem Niveau haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ich habe den A2-Kurs fertig, vorgestern haben wir eine Probeprüfung gemacht, da hatte ich eine gute Note, jetzt bin ich für die Prüfung am 21.3. angemeldet.
R: Können Sie mir auf Deutsch von einem typischen Tag Ihres Lebens erzählen?
BF auf Deutsch: Um 6.30 stehe ich auf, um 7 Uhr frühstücke ich, danach um 8 Uhr dusche ich und dann ich fahre nach XXXX , weil ich eine Deutschkurs habe. BF auf Deutsch: Um 6.30 stehe ich auf, um 7 Uhr frühstücke ich, danach um 8 Uhr dusche ich und dann ich fahre nach römisch 40 , weil ich eine Deutschkurs habe.
R: Haben Sie eine Kirche in Burkina Faso besucht?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Eine Pfarre.
BF schreibt auf (Beilage ./G): Paroisse sainte philipe.
R: Ist das eine Pfarre oder eine Kirche?
BF: Das ist eine Pfarre.
R: Seit wann haben Sie diese Pfarre besucht?
BF: Ab 2017.
R: Haben Sie auch eine Kirche oder nur die Pfarre besucht?
BF: Da, wo wir sind, finden die Gottesdienste in der Pfarre statt, eine Kirche gibt es nur in der Stadt.
R: Dh., Sie waren nur in der Pfarre?
BF: Ja.
[...]
In der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:
- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.02.2023, wonach beim BF die Diagnose „F 32.1. Depressive Episode – Mittelgradige depressive Episode“ erstelle wurde und als derzeitige Medikation Mirtabene-Filmtabletten 30mg angeführt werden. Zudem wurde festgehalten, dass auch fachärztlicher Sicht dringend eine Psychotherapie in französischer Sprache zu empfehlen sei und um Weiterverordnung der psychopharmakologischen Medikation ersucht werde;
- diverse Empfehlungsschreiben für den BF;
- Schreiben betreffend eine Erwerbstätigkeit für den BF vom 21.02.2023 bzw. Bestätigung betreffend Remunerantentätigkeiten;
- Bestätigung betreffend den Abschluss von Deutschkursen bzw. Weiterbildungskursen;
- Mitgliedsbestätigung XXXX .- Mitgliedsbestätigung römisch 40 .
9. In weiterer Folge ersuchte das erkennende Gericht um Vorlage aller Daten betreffend den vom BF gestellten Visumsantrag für Österreich bzw. den Grund für die Ablehnung des Visumsantrages, wobei dazu mitgeteilt wurde, dass sich die diesbezüglichen Daten nicht mehr in den Archiven befinden würden, der Visumsantrag des BF jedoch abgelehnt worden sei, weil die Gefahr eines Visumsmissbrauchs bestanden habe.
10. Am 12.07.2023 legte der BF ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) vom 28.04.2023 vor.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF und zu seinem Leben in Österreich:
Der BF ist Staatsangehöriger von Burkina Faso und gehört der Volksgruppe der Bissa an.
Er wurde im Dorf XXXX , in der XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er wurde im Dorf römisch 40 , in der römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.
Seine Muttersprache ist Französisch. Der BF besuchte in Burkina Faso die Grundschule und eine Berufsschule. Er hat als Schweißer gearbeitet.
Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Burkina Faso eine Christin geheiratet hat.
Der BF hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 10.07.2021 in Österreich auf.
Beim BF wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Er nimmt das Medikament Mirtabene 30mg ein.
Der BF ist um eine Integration in Österreich bemüht.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Burkina Faso in einem christlichen Waisenhaus lebte, er wegen dem Interesse am christlichen Glauben/der Konversion zum Christentum von seinem Vater (einem leitenden Imam), der muslimischen Gemeinschaft oder der Milizgruppe „Koglweogo“ körperlich misshandelt, bedroht bzw. entführt wurde und er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen musste bzw. ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde.
Der BF ist in Österreich Mitglied XXXX . Er nimmt regelmäßig an Sonntagsmessen sowie Bibelrunden teil. Zudem besucht er seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs. Er hilft auch gelegentlich in den Kirchen des Pfarrverbandes XXXX mit und nimmt an diversen Veranstaltungen teil. Der BF ist in Österreich Mitglied römisch 40 . Er nimmt regelmäßig an Sonntagsmessen sowie Bibelrunden teil. Zudem besucht er seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs. Er hilft auch gelegentlich in den Kirchen des Pfarrverbandes römisch 40 mit und nimmt an diversen Veranstaltungen teil.
Der BF ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso weiter nachkommen würde oder er dieses Interesse in Burkina Faso nach außen zur Schau tragen würde.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Burkina Faso eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
1.3. Zur Rückkehrsituation des BF:
Dem BF droht im Fall einer Rückverbringung nach Burkina Faso jedoch die reale Gefahr in seiner Heimatregion XXXX in eine auswegslose Lage zu geraten. Eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats unter Schaffung einer Existenzgrundlage ist dem BF aufgrund der derzeit angespannten Verhältnisse in Burkina Faso und mangels Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt XXXX oder einem anderen Landesteil, die ihm bei einer Rückkehr ausreichende Unterstützung zukommen lassen könnten, nicht möglich.Dem BF droht im Fall einer Rückverbringung nach Burkina Faso jedoch die reale Gefahr in seiner Heimatregion römisch 40 in eine auswegslose Lage zu geraten. Eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats unter Schaffung einer Existenzgrundlage ist dem BF aufgrund der derzeit angespannten Verhältnisse in Burkina Faso und mangels Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt römisch 40 oder einem anderen Landesteil, die ihm bei einer Rückkehr ausreichende Unterstützung zukommen lassen könnten, nicht möglich.
1.4. Zum Herkunftsstaat des BF wird auf folgende Feststellungen verwiesen:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.2.2022: Militärputsch (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)
Nach Schießereien in Kasernen am 23.1.2022 verkündete ein aus dem Militär stammender Putschist am 24.1. im Fernsehen die Machtübernahme durch die Armee und die Abdankung von Präsident Kaboré. Die Putschisten agieren unter dem Namen Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR) und werden von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba angeführt (BAMF 31.1.2022).
Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022).
Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).
Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022). Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022).
Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vgl BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022).Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022).
Quellen:
? AfA – African Arguments / Nick Westcott (31.1.2022): Making sense of the coup in Burkina Faso, https://africanarguments.org/2022/01/making-sense-of-the-coup-in-burkina-faso/, Zugriff 2.2.2022
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes KW05 / 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2022
? BBC (25.1.2022): Burkina Faso coup: Why soldiers have overthrown President Kaboré, https://www.bbc.com/news/world-africa-60112043, Zugriff 2.2.2022
? DS – Der Standard (31.1.2022): Junta in Burkina Faso sagt Rückkehr zur Verfassungsordnung zu, https://www.derstandard.at/story/2000132979546/au-mitgliedschaft-von-burkina-faso-nach-militaerputsch-ausgesetzt, Zugriff 2.2.2022
? DS – Der Standard (24.1.2022): Aufstand einer frustrierten Armee in Burkina Faso, https://www.derstandard.at/story/2000132799159/aufstand-einer-frustrierten-armee-in-burkino-faso, Zugriff 2.2.2022
? DW – Deutsche Welle (31.1.2022): Terroristen in Burkina Faso "ausgeschaltet", https://www.dw.com/de/terroristen-in-burkina-faso-ausgeschaltet/a-60608874, Zugriff 2.2.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.2022): Junta in Burkina Faso setzt Teile der Verfassung wieder ein, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/junta-in-burkina-faso-setzt-teile-der-verfassung-wieder-ein-17770231.html, Zugriff 2.2.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.1.2022): Der Putsch eines Fachmanns für Terror, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/putsch-militaer-uebernimmt-macht-in-burkina-faso-17750467.html, Zugriff 2.2.2022
KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit)
Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019).Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vergleiche AJ 25.12.2019).
Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).
Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vergleiche ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vergleiche DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018).
Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019).Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019).
Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).
Quellen:
? 24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019? 24H – 24 hodín (26.12.2019): römisch fünf Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019
? AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 27.12.2019
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-of-militant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/, Zugriff 27.12.2019
? AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-kills-dozens-191225001927810.html, Zugriff 27.12.2019
? DW – Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-auf-kirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 27.12.2019
? EN – Euronews (25.12.2019): ?????? ? ???????-????: ??????? ????????, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack, Zugriff 27.12.2019
? HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists” - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abuses-armed-islamists-and-security-forces, Zugriff 27.12.2019
? JA – Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso-14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/, Zugriff 27.12.2019
? Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso : « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-de-soldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html, Zugriff 27.12.2019
? ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/, Zugriff 27.12.2019
? Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilisten-bei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet, Zugriff 27.12.2019
? TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html, Zugriff 27.12.2019
2. Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
3. Sicherheitslage
Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vergleiche AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).
In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).
Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016).
Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
5. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
7. Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vergleiche BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016).
Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a).
Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a).
Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html, Zugriff 21.11.2016
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016).
Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016).
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016
11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
12. Todesstrafe
Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016
- PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016
13. Religionsfreiheit
Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016).
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016).
Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a).
Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016
14. Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).
Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
15. Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1. Frauen und Kinder
Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die Gesetze zum Grundbesitz nehmen Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Gemäß Eherecht sind sowohl Monogamie als auch Polygamie erlaubt, wobei natürlich beide Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen Tod einer seiner Brüder. Damit soll die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des Kindes von einem Mann sichergestellt werden. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der Moderne, also Ende des 20.Jahrhunderts gekommen ist (GIZ 11.2016b).
Obwohl illegal, bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei (FH 27.1.2016).
Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag und 10% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vgl. AI 24.2.2016).Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag und 10% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vergleiche AI 24.2.2016).
76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vgl. FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vergleiche FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).
Ältere Frauen ohne Unterstützung, oft verwitwet und vor allem in ländlichen Gebieten, werden manchmal der Hexerei bezichtigt und werden von ihren Dörfern vertrieben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 11.2016b). Ältere Frauen ohne Unterstützung, oft verwitwet und vor allem in ländlichen Gebieten, werden manchmal der Hexerei bezichtigt und werden von ihren Dörfern vertrieben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 11.2016b).
Die Regierung führt Medienkampagnen durch, um die Einstellung gegenüber Frauen zu verändern. Das Ministerium für Frauenförderung ist dafür zuständig, das Bewusstsein der Frauen für ihre Rechte zu stärken und den Zugang zu Landeigentum zu erleichtern (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016 – Burkina Faso, https://www.ecoi.net/local_link/319746/466839_de.html, Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
15.2. Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stoßen in Burkina Faso auf heftige gesellschaftliche Ablehnung. Homosexualität findet im Strafgesetzbuch als Straftatbestand keine explizite Erwähnung, kann aber als „Störung der öffentlichen Ordnung“ oder „Verstoß gegen die guten Sitten“ strafrechtlich verfolgt und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden (AA 15.11.2016). Homosexuelle, Männer wie Frauen, ebenso wie an HIV Erkrankte sind regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt (FH 27.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 15.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
16. Bewegungsfreiheit
Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
17. Grundversorgung und Wirtschaft
Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a).
Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b).
Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c).
In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso – Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 24.11.2016
18. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a).
Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert:
? Poste de Santé Primaire (PSP)
? Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS)
? Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA)
? Centre Hospitalier Regional (CHR)
? Centre Hospitalier National (CHN)
Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b).
Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 24.11.2016
19. Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html,
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, ,
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF und zu seinem Leben in Österreich:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit sowie den Geburts- und Wohnort des BF ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie der in Vorlage gebrachten Kopie des Personalausweises bzw. der Kopie des Auszuges aus dem Geburtseintrag (AS 117 und 119). Soweit auf dem Visumsantrag des BF (AS 43) angeführt ist, dass dieser laut dem dabei vorgelegten Reisepass in XXXX geboren worden sei bzw. auch das BFA im Bescheid als Geburtsort des BF XXXX feststellte, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem BFA bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst zugab, dass dieser Reisepass gefälscht ist bzw. dieser Antrag von einer anderen Person (Schlepper) gestellt wurde (AS 109 f, S. 4, 23 ff und 28 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit sowie den Geburts- und Wohnort des BF ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie der in Vorlage gebrachten Kopie des Personalausweises bzw. der Kopie des Auszuges aus dem Geburtseintrag (AS 117 und 119). Soweit auf dem Visumsantrag des BF (AS 43) angeführt ist, dass dieser laut dem dabei vorgelegten Reisepass in römisch 40 geboren worden sei bzw. auch das BFA im Bescheid als Geburtsort des BF römisch 40 feststellte, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem BFA bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst zugab, dass dieser Reisepass gefälscht ist bzw. dieser Antrag von einer anderen Person (Schlepper) gestellt wurde (AS 109 f, S. 4, 23 ff und 28 Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF und seiner Muttersprache ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren.
Da der BF während des Verfahrens stets angab, im Heimatland die Grundschule und eine Berufsschule besucht zu haben, konnte dieser Umstand als glaubhaft festgestellt werden. Hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches sprach der BF in der Einvernahme beim BFA davon, 7 Jahre in die Grundschule gegangen zu sein (AS 83), während er in der mündlichen Verhandlung abweichend angab, 9 Jahre die Grundschule besucht zu haben (S. 4 Verhandlungsprotokoll), weshalb zur genauen Dauer des Grundschulbesuches keine Feststelllungen getroffen werden konnten. Dass der BF in Burkina Faso als Schweißer gearbeitet hat, ergibt sich insbesondere aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 29 Verhandlungsprotokoll). Soweit der BF vor dem BFA behauptete, in Burkina Faso eine Firma zum Verkauf von Motorradersatzteilen gegründet zu haben (AS 86), so konnte diese Behauptung den Feststellungen nicht zu Grund gelegt werden, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung selbst zugab, dass ihm das diesbezügliche Dokument (AS 113) vom Schlepper geschickt worden sei bzw. der Schlepper dieses zur Begründung des Visums verwendet habe (S. 28 Verhandlungsprotokoll).
Da sich der BF betreffend die angebliche Hochzeit mit einer Christin in Widersprüche verstrickte, konnte dieser Umstand nicht festgestellt werden. In der Einvernahme vor dem BFA sprach der BF noch davon, kirchlich bzw. in einer Kirche geheiratet zu haben (AS 83), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst verneinte, seine Frau geheiratet zu haben, sondern er nur um ihre Hand angehalten habe, sie aber keine amtliche Eheschließung gemacht hätten. Nach Vorhalt, dass er vor dem BFA gesagt habe, kirchlich geheiratet zu haben, gab der BF dann als Erklärung hierfür an, dass der Priester bei seiner Frau zu Hause gewesen sei, als er um ihre Hand angehalten habe und dieser sie gesegnet habe; eine kirchliche Eheschließung habe es jedoch nicht gegeben (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Nach weiterem Vorhalt, warum er dann vor dem BFA angegeben habe, dass die Eheschließung in einer Kirche erfolgt sei, versuchte der BF dies völlig unglaubwürdig dadurch zu erklären, indem er ausführte: „Nachdem der Priester da war, gingen wir in die Kirche, ich habe wahrscheinlich die Frage auch nicht richtig verstanden.“ Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum Besitz einer Heiratsurkunde. Vor dem BFA bejahte er ein Dokument zur Heirat zu haben, welches in seinem Haus zurückgebelieben sei (AS 84), während er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage verneinte je eine Heiratsurkunde bzw. ein Dokument bezüglich der Heirat gehabt zu haben. Als ihm dann seine Angaben vor dem BFA vorgehalten wurden, versuchte der BF zunächst nicht einmal seine widersprüchlichen Aussagen zu erklären, sondern führte er nur kurz und knapp aus: „Ich hatte kein ziviles Dokument.“, bevor er kurz darauf angab, dass man, wenn man um die Hand anhalte, ein Dokument erhalte, aber dies kein zivilrechtliches Dokument sei, welches man zum Gemeindeamt zur Registrierung der Ehe bringen müsse (S. 11 Verhandlungsprotokoll).
Der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. seine Asylantragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die beim BF diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ergibt sich aus dem vorgelegten Befund vom 16.02.2023. Daraus geht auch hervor, dass dem BF das Medikament Mirtabene 30mg verschrieben wurde und gab der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er dieses Medikament seit ca. einem Monat einnehme (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Dass der BF in Österreich um eine Integration bemüht ist, ergibt sich insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Integrationsunterlagen (Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Zeugnis zur Integrationsprüfung, Schreiben betreffend eine Erwerbstätigkeit).
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der BF nicht in der Lage, Fluchtgründe glaubwürdig vorzubringen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom BF machen und teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Der BF steigerte seine Fluchtgründe und verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Zunächst fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen zwar angab, von seinem Vater und von „anderen Muslimen“, „muslimischen Gläubigern“ bzw. von „einer Gruppe“ wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht und misshandelt/gefoltert worden zu sein (AS 24); die Mitnahme/Entführung durch die Gruppe „Kolweugo“ (richtig: „Koglweogo“, einer in Burkina Faso agierenden islamistischen Miliz), erwähnte er in der Erstbefragung in auffälliger Weise jedoch noch mit keinem einzigen Wort. Das erkennende Gericht verkennt dabei auch nicht, dass die Erstbefragung vorrangig der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht dazu dient, einen Asylwerber detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen, jedenfalls ist aber zu erwarten, dass ein Asylwerber wichtige Eckpunkte, wie die Verfolgung durch die islamistische Miliz „Koglweogo“, schon in der Erstbefragung kurz zur Sprache bringt.
Abgesehen von dieser Steigerung der Fluchtgründe, verstrickte sich der BF zu den geschilderten Bedrohungen und Mitnahmen aber auch in mehrere Widersprüche:
So schilderte der BF in der Einvernahme vor dem BFA er sei 1 Mal, im Jahr 2017, von der Miliz „Koglweogo“ 3 Tage lang auf deren Basis mitgenommen worden. Dort seien zunächst seine Hände und auch seine Füße fixiert worden. Man habe ihm dann mit einem Stock auf die Fußsohlen geschlagen, er habe geschrien und sei bewusstlos geworden. Dann habe man ihn losgemacht und in eine Zelle gebracht, wo er nach einigen Stunden wieder zu Bewusstsein gekommen sei und 2 Tage lang geblieben sei. Man habe ihm nichts zu essen gegeben, dann habe man ihn gehen lassen (AS 87 ff und 101 f). Weiters gab der BF vor dem BFA an, er sei auch (mehrmals) von der muslimischen Gemeinschaft bedroht worden, wobei er insbesondere einen Vorfall hervorhob, welcher nach seinem Umzug passiert sei, bei dem sie gekommen seien, um ihn zu verhaften, man ihn gefoltert, geschlagen und malträtiert habe bzw. man ihn umbringen habe wollen (AS 87 und 103). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der BF diese Vorfälle jedoch völlig anders. Hier führte er zunächst aus, dass die „Koglwoogo-Leute“ ihn einmal im Jahr 2018 verprügelt, verhaftet und. zu ihrer Basis mitgenommen hätten (S. 15 Verhandlungsprotokoll), bevor er an späterer Stelle der Verhandlung widersprüchlich ausführte, er sei 2 Mal von den „Koglwoogo-Milizen“ mitgenommen worden. Beim 1. Mal, im Oktober 2018, hätten sie ihn in der Früh in die Basis in ihrem Dorf mitgenommen und gesagt, wenn er nicht auf die Kirche verzichte, werde man ihn töten bzw. habe man ihm gedroht, wenn er seinem Vater nicht gehorche, werde man ihn, wenn sie ihn das nächste Mal holen, töten. Am Abend habe er dann nach Hause gehen können (S. 17 und 18 Verhandlungsprotokoll). Beim 2. Mal, im Jänner 2019, seien die Milizleute erneut gekommen, um den BF zu holen, wobei er 3 Tage lang inhaftiert gewesen und geschlagen worden sei. Weiters gab der BF an, man habe ihn am linken Knie verletzt und sei ihm dermaßen auf die Fußsohlen geschlagen worden, dass er Ibuprofen gebraucht habe (S. 17 ff Verhandlungsprotokoll).
Der BF verstrickte sich aber auch hinsichtlich des Datums seines Umzuges in einen Widerspruch. Vor dem BFA führte er aus, der Umzug sei im Mai 2018 gewesen (AS 103), während er in der mündlichen Verhandlung abweichend angab, er habe ab Oktober 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem anderen Haus gewohnt (S. 18 Verhandlungsprotokoll).
Aber auch noch weitere Angaben des BF stimmen nicht überein. So sprach der BF vor dem BFA davon, dass ihn seine Großmutter ins Waisenhaus gegeben habe (AS 88), während er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angab, es nicht genau zu wissen, ob ihn sein Vater ins Waisenhaus geschickt habe, da er klein gewesen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Weiters fällt auf, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass er sich einmal an die Polizei gewandt habe, welche gesagt habe, dass es eine Familienangelegenheit sei und man sich nicht einmischen könne (AS 102 und 103), während er dieses Detail in der mündlichen Verhandlung mit keinem einzigen Wort mehr erwähnte.
Zusätzlich zu den Widersprüchen ist das Fluchtvorbringen des BF, wie schon das BFA im Bescheid ausführte, aber auch nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Alter von 4 Jahren und nach dem Tod seiner Mutter, von seiner Familie gerade in ein christliches Waisenhaus gebracht werden sollte, wenn er später die Tätigkeit seines Vaters/Großvaters als leitender Imam der muslimischen Gemeinde übernehmen hätte sollen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des BF vor dem BFA, wonach sich niemand um ihn kümmern hätte können bzw. er sonst nicht überleben hätte können (AS 88 ff), vermochte nicht zu überzeugen, zumal laut den eigenen Angaben des BF auch seine Großmutter und sein Großvater zu diesem Zeitpunkt noch lebten (AS 88 und 91). In der mündlichen Verhandlung versuchte der BF diesen Umstand dann zusätzlich auch noch auf andere Weise zu erklären und gab er hier erstmals an, dass es bei ihnen eine Tradition sei, dass nach dem Tod der ersten Ehefrau, das Kind nicht zu Hause bleiben könne bzw. er wegen dem Tod seiner Mutter den Spitznamen XXXX bedeute, bekommen habe. Zudem habe man mit ihm, als ersten Sohn der verstorbenen Mutter, ein Ritual gemacht und ihm das linke Ohr durchgestochen bzw. ihm eine Markierung auf der linken Wange (Narbe) zugefügt, wobei der BF nicht wisse, was sie genommen hätten, um dies zu machen (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Diese Angaben des BF passen jedoch auch nicht mit seinen Angaben vor dem BFA zusammen, wo der BF hinsichtlich der Narbe im Gesicht noch (abweichend) ausführte, sein Vater habe ihm etwas auf das Gesicht „geworfen“, weil er sich geweigert habe, zu einem Freund es Vaters nach Ghana zu gehen, um dort etwas über den islamischen Glauben zu lernen (AS 98). Zusätzlich zu den Widersprüchen ist das Fluchtvorbringen des BF, wie schon das BFA im Bescheid ausführte, aber auch nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Alter von 4 Jahren und nach dem Tod seiner Mutter, von seiner Familie gerade in ein christliches Waisenhaus gebracht werden sollte, wenn er später die Tätigkeit seines Vaters/Großvaters als leitender Imam der muslimischen Gemeinde übernehmen hätte sollen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des BF vor dem BFA, wonach sich niemand um ihn kümmern hätte können bzw. er sonst nicht überleben hätte können (AS 88 ff), vermochte nicht zu überzeugen, zumal laut den eigenen Angaben des BF auch seine Großmutter und sein Großvater zu diesem Zeitpunkt noch lebten (AS 88 und 91). In der mündlichen Verhandlung versuchte der BF diesen Umstand dann zusätzlich auch noch auf andere Weise zu erklären und gab er hier erstmals an, dass es bei ihnen eine Tradition sei, dass nach dem Tod der ersten Ehefrau, das Kind nicht zu Hause bleiben könne bzw. er wegen dem Tod seiner Mutter den Spitznamen römisch 40 bedeute, bekommen habe. Zudem habe man mit ihm, als ersten Sohn der verstorbenen Mutter, ein Ritual gemacht und ihm das linke Ohr durchgestochen bzw. ihm eine Markierung auf der linken Wange (Narbe) zugefügt, wobei der BF nicht wisse, was sie genommen hätten, um dies zu machen (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Diese Angaben des BF passen jedoch auch nicht mit seinen Angaben vor dem BFA zusammen, wo der BF hinsichtlich der Narbe im Gesicht noch (abweichend) ausführte, sein Vater habe ihm etwas auf das Gesicht „geworfen“, weil er sich geweigert habe, zu einem Freund es Vaters nach Ghana zu gehen, um dort etwas über den islamischen Glauben zu lernen (AS 98).
Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, als er ab dem Alter von 12 Jahren wieder bei seinem Vater lebte, eine Berufsschule besuchte, sondern wäre eher anzunehmen, dass er eine theologische Ausbildung absolviert bzw. er mit 19 Jahren zur Lehre des islamischen Glaubens zu einem Freund des Vaters nach Ghana geschickt werden sollte (AS 92-93, S. 5 Verhandlungsprotokoll), wenn der Vater des BF, laut den eigenen Angaben des BF, mehrere Koranschulen gehabt haben soll (AS 86).
Letztlich ist noch zu betonen, dass sich der BF auch in seinen Angaben betreffend seine Geschwister in Widersprüche verstrickte. Vor dem BFA gab er an, sein Vater habe 2 Frauen geheiratet, wobei die erste Frau 4 Kinder (drei Töchter, einen Sohn) und die zweite Frau 3 Kinder (eine Tochter und zwei Söhne) habe (AS 92), während er in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er Geschwister habe, zunächst verneinte (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Erst an späterer Stelle der Verhandlung, als er von der erkennenden Richterin explizit dazu befragt wurde, ob sein Vater noch andere Kinder habe, gab der BF dann an, dass sein Vater 2 Frauen habe, wobei er im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA ausführte, die erste Frau habe 3 Kinder, die zweite Frau 2 Kinder. Auch seine weiteren Angaben in der Verhandlung, wonach es mit ihm 3 Söhne seien (S. 16 Verhandlungsprotokoll), stimmen nicht mit seinen Angaben vor dem BFA überein.
Diese massiven Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des BF zeigen eindeutig, dass das vom BF geschilderte Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann, sondern es sich dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt.
Zur vorgebrachten Hinwendung zum Christentum:
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion.Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion.
Im gegenständlichen Fall spricht die erkennende Richterin dem BF grundsätzlich nicht ab, dass er sich für die christliche Glaubensgemeinschaft interessiert, er Mitglied XXXX ist, regelmäßig an Sonntagsmessen sowie Bibelrunden teilnimmt, seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs besucht und er auch gelegentlich in den Kirchen des Pfarrverbandes XXXX mithilft und an Veranstaltungen teilnimmt. Diese Umstände konnten insbesondere durch die in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben von Pfarrmitgliedern, dem Schreiben des Pfarrverbandes XXXX der Pfarre XXXX und XXXX vom 18.02.2023 sowie der Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 21.02.203 nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall spricht die erkennende Richterin dem BF grundsätzlich nicht ab, dass er sich für die christliche Glaubensgemeinschaft interessiert, er Mitglied römisch 40 ist, regelmäßig an Sonntagsmessen sowie Bibelrunden teilnimmt, seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs besucht und er auch gelegentlich in den Kirchen des Pfarrverbandes römisch 40 mithilft und an Veranstaltungen teilnimmt. Diese Umstände konnten insbesondere durch die in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben von Pfarrmitgliedern, dem Schreiben des Pfarrverbandes römisch 40 der Pfarre römisch 40 und römisch 40 vom 18.02.2023 sowie der Mitgliedsbestätigung der römisch 40 vom 21.02.203 nachgewiesen werden.
Die regelmäßigen Kirchenbesuche sowie sonstigen – eben dargelegten – Aktivitäten des BF wären grundsätzlich geeignet, als Indiz für eine echt innere Konversion gewertet zu werden. Die weiteren Ausführungen des BF während des Asylverfahrens bzw. insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glaube keineswegs tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist.
Dazu ist (wie oben bereits ausgeführt wurde) zunächst zu betonen, dass sich bereits die Angaben des BF zum Aufwachsen in einem christlichen Waisenhaus in Burkina Faso bzw. seiner Hochzeit mit einer Christin im Heimatland als völlig widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig darstellen. Der BF konnte im Laufe des Verfahrens aber auch nicht gleichbleibend angeben, ob eine Konversion zum Christentum bereits im Herkunftsstaat stattgefunden hat bzw. wann genau dies gewesen sein soll. So schilderte er einerseits, er sei mit 27 Jahren (sohin im Jahr 2017) vom Islam zum Christentum konvertiert (AS 24 und 87) bzw. habe er sich seit diesem Zeitpunkt dafür interessiert (S. 15 Verhandlungsprotokoll), während er in der niederschriftlichen Einvernahme auch abweichend angab, den christlichen Glauben bereits als Kind angenommen zu haben (AS 96). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sprach er dann abweichend davon, dass er Christ werden habe wollen bzw. er konvertieren habe wollen (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Auch war der BF in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise dazu in der Lage, darzulegen, was genau ihn am katholischen Glauben interessiert, sondern antwortete er auf die diesbezügliche Frage lediglich vage „Weil alles, was ich erlebte habe, erlebte ich mit Christen.“ Auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was das heiße bzw. nach Aufforderung dies näher zu erläutern, war der BF nicht in der Lage, konkret und nachvollziehbar darzulegen, was ihn persönlichen am christlichen Glauben interessiert, sondern führte wiederum nur oberflächlich aus: „Ich habe sehr viel von den Christen gelernt und über den christlichen Glauben.“ Der BF wurde dann anschließend dazu befragt, was genau er über den christlichen Glauben gelernt habe, wobei er dazu zunächst einzig angab „das Beten“ gelernt zu haben, bevor er auf nochmalige Nachfragen der Richterin schilderte, oft XXXX in die Kirche zu gehen, um das Wort Gottes zu hören, er den Katechismuskurs besuche und er dort das Beten, die 10 Gebote und die Erklärungen dazu in der Bibel lerne (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Auch war der BF in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise dazu in der Lage, darzulegen, was genau ihn am katholischen Glauben interessiert, sondern antwortete er auf die diesbezügliche Frage lediglich vage „Weil alles, was ich erlebte habe, erlebte ich mit Christen.“ Auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was das heiße bzw. nach Aufforderung dies näher zu erläutern, war der BF nicht in der Lage, konkret und nachvollziehbar darzulegen, was ihn persönlichen am christlichen Glauben interessiert, sondern führte wiederum nur oberflächlich aus: „Ich habe sehr viel von den Christen gelernt und über den christlichen Glauben.“ Der BF wurde dann anschließend dazu befragt, was genau er über den christlichen Glauben gelernt habe, wobei er dazu zunächst einzig angab „das Beten“ gelernt zu haben, bevor er auf nochmalige Nachfragen der Richterin schilderte, oft römisch 40 in die Kirche zu gehen, um das Wort Gottes zu hören, er den Katechismuskurs besuche und er dort das Beten, die 10 Gebote und die Erklärungen dazu in der Bibel lerne (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Unabhängig davon zeigte sich der BF im Rahmen der Befragung zum Wissen über die neue Religion nur allgemein informiert und verfügt der BF über auffallend wenig Detailwissen hinsichtlich des christlichen Glaubens bzw. des Christentums. So konnte er etwa nicht genau erklären, was in der Bibel steht, sondern gab er dazu zunächst nur an, dass ein Teil der Bibel die Evangelien seien, bevor er danach ausweichend ausführte „Um die Bibel zu verstehen, muss man das lesen, was Jesus sagte und was er gemacht hat.“ Dazu aufgefordert mehr vom Inhalt zu erzählen, gab der BF erneut völlig vage an: „Der christliche Glaube lehrt uns viele Dinge: Du sollst Vater u. Mutter ehren, man soll den Tag des Herrn heiligen, man soll Gott den Herrn lieben.“ Auf die Frage, welche Gebete er kenne, schilderte der BF, er kenne „Maria, Vater Unser“ bzw. meine er, das Gebet von Maria, das Vater Unser (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Weiters konnte der BF in der Verhandlung nicht angeben, was zu Pfingsten gefeiert wird bzw. was Pfingsten für die Christen bedeutet, sondern bat er die Dolmetscherin zunächst darum, ihm auf Französisch zu erklären, welches Fest dies sei und ihm es dann vielleicht wieder einfalle, bevor er kurz darauf angab, dieses Wort nicht zu kennen bzw. er den Begriff „Pfingsten“ auf Französisch nicht kenne (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Als der BF in der Verhandlung aufgefordert wurde andere christliche Feiertage zu nennen, konnte der BF zwar Weihnachten, Ostern und „Himmelfahrt“ nennen und konnte er dazu auf Nachfrage auch angeben, dass dies der Tag sei, an dem der Engel Jesus geholt habe und ihn in den Himmel zu seinem Vater gebracht habe; wann „Himmelfahrt“ gefeiert wird, wusste der BF jedoch nicht, sondern gab er dazu lediglich an, sich nicht an das Datum erinnern zu können. Der BF war auch nicht dazu in der Lage, die 7 Sakramente korrekt zu benennen, sondern führte er aus: „Taufe, Firmung, Eucharistie, Versöhnung, die letzte Ölung von Kranken, Heirat, die Ordnung.“ (S. 13 und 14 Verhandlungsprotokoll). Der BF wusste auch nicht, was der Rosenkranz ist (S. 26 Verhandlungsprotokoll).
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar weiters an, dass er betreffend die Zulassung zur Taufe einen Termin habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll) bzw. wurde auch in dem Schreiben des Pfarrverbandes XXXX vom 18.02.2023 angeführt, dass die Taufe des BF zu Ostern 2023 geplant sei, da der BF bis dato jedoch keinen Taufschein oder andere diesbezügliche Bestätigungen in Vorlage brachte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taufe des BF mittlerweile tatsächlich erfolgt ist. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar weiters an, dass er betreffend die Zulassung zur Taufe einen Termin habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll) bzw. wurde auch in dem Schreiben des Pfarrverbandes römisch 40 vom 18.02.2023 angeführt, dass die Taufe des BF zu Ostern 2023 geplant sei, da der BF bis dato jedoch keinen Taufschein oder andere diesbezügliche Bestätigungen in Vorlage brachte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taufe des BF mittlerweile tatsächlich erfolgt ist.
Angesichts der Tatsache, dass der BF in Österreich regelmäßig den Gottesdienst besucht, an Bibelrunden teilnimmt, seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs besucht und Mitglied XXXX ist, müsste davon auszugehen sein, dass sich zumindest ein zentrales Wissen zum Christentums nachhaltig verfestigt haben muss und er einfache Fragen wie jene zum Inhalt der Bibel, zu christlichen Feiertagen bzw. den 7 Sakramenten beantworten können muss. Aufgrund der dargelegten Angaben des BF bzw. dessen Unkenntnis kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF Bibelwissen bzw. Wissen zum Christentum angeeignet und sich mit Bibelinhalten ernsthaft und aus persönlichem, spirituellen Interesse auseinandergesetzt hat, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit seiner Konversion spricht. Die dargelegten Antworten des BF vermitteln deutlich ein Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten und eine ernsthafte Glaubenspraxis nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern von einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte.Angesichts der Tatsache, dass der BF in Österreich regelmäßig den Gottesdienst besucht, an Bibelrunden teilnimmt, seit Juni 2022 einen Katechismusunterricht und seit Herbst 2022 einen Taufvorbereitungskurs besucht und Mitglied römisch 40 ist, müsste davon auszugehen sein, dass sich zumindest ein zentrales Wissen zum Christentums nachhaltig verfestigt haben muss und er einfache Fragen wie jene zum Inhalt der Bibel, zu christlichen Feiertagen bzw. den 7 Sakramenten beantworten können muss. Aufgrund der dargelegten Angaben des BF bzw. dessen Unkenntnis kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF Bibelwissen bzw. Wissen zum Christentum angeeignet und sich mit Bibelinhalten ernsthaft und aus persönlichem, spirituellen Interesse auseinandergesetzt hat, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit seiner Konversion spricht. Die dargelegten Antworten des BF vermitteln deutlich ein Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten und eine ernsthafte Glaubenspraxis nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern von einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie die Teilnahme an Gottesdiensten, die Teilnahme an Bibelstunden sowie einem Katechismusunterricht und einem Taufvorbereitungskurs bzw. die Mithilfe in der Pfarrgemeinde vermögen nicht die oben aufgezeigten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des BF aussagen, keine Konversion des BF abgleitet werden. Insgesamt kann ein Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des BF mit einer inneren identitätsprägenden Konversion bzw. Glaubenszuwendung zum Christentum nicht festgestellt werden.
Zusammengefasst ist verfahrensgegenständlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der konkreten Befragung des BF zu seinen religiösen Aktivitäten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und zu seiner Auseinandersetzung mit einem neuen Glauben eine aktuell bestehende innere Glaubensüberzeugung des BF nicht nachvollziehbar dargelegt geworden. Der BF konnte somit eine ernsthafte innere Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft machen. Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass der BF sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat, dieser für ihn identitätsstiftend ist bzw. er im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso diesen Glauben praktizieren wird und deshalb in das Blickfeld von islamistischen Milizen geraten würde oder er missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird. Der christliche Glaube ist nicht bereits derart im BF verwurzelt, dass dieser Bestandteil seiner Identität geworden ist.
Wie oben bereits dargestellt wurde, waren die Angaben des BF, wonach er bereits in Burkina Faso durch seinen Vater, die muslimische Gemeinde bzw. eine islamistische Miliz wegen seinem christlichen Glauben verfolgt worden sei und deshalb von dort geflohen sei, massiv widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Die seitens des BF angegebenen Aktivitäten in Österreich in Zusammenhang mit der christlichen Religion sind auch nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des BF zu begründen.
Im Falle des BF ist damit keine ernsthafte Konversion zum christlichen Glauben hervorgekommen, sodass in weiterer Konsequenz auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den christlichen Glauben, dem er sich, wie die Beweiswürdigung zeigte, lediglich zum Schein zugewandt hat und diesen nicht tatsächlich und ernsthaft praktiziert und dieser auch nicht Bestandteil seiner Identität geworden ist, diesen umso weniger im Rückkehrfall nach Burkina Faso praktizieren bzw. ein diesbezügliches Bedürfnis haben wird. Die Angaben des BF zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des BF zum Christentum allenfalls nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sowohl die Gründe für die Ausreise auch Burkina Faso als auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Der Vollständigkeitshalber ist bezüglich der vom BF in der mündlichen Verhandlung angesprochenen „Probleme mit Terrorismus“ in Burkina Faso darauf hinzuweisen, dass er keine glaubhaften Gründe nannte, aus welchen sich schließen ließe, dass er als Person ein spezifisches Ziel eines terroristischen Angriffs werden könnte. Etwaigen allgemeinen Gefahren im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten in seinem Herkunftsstaat wird durch die Zuerkennung von subsidiären Schutz ausreichend Rechnung getragen.
2.3. Zur Rückkehrsituation des BF:
Die Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des BF ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Sicherheits- und Versorgungslage sowie unter Berücksichtigung der „Position on Returns to Burkina Faso“ von UNHCR aus Juli 2021, auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (genauer dazu siehe weiter unten in der rechtlichen Beurteilung).
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Burkina Faso ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte keine asylrelevante Verfolgung und auch keine glaubwürdige Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkannt werden. Auch das Vorbringen des BF bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum war in seiner Gesamtheit – wie ebenso in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt wurde – nicht als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 07.05.2018 zu Ra 2018/20/0186-6).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte keine asylrelevante Verfolgung und auch keine glaubwürdige Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkannt werden. Auch das Vorbringen des BF bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum war in seiner Gesamtheit – wie ebenso in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt wurde – nicht als glaubhaft zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 07.05.2018 zu Ra 2018/20/0186-6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544) zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens in Burkina Faso an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Gegenständlich ist – wie oben bereits ausführlich dargestellt wurde - nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso die christliche Religion praktizieren wird. Somit resultiert daraus keine asylrechtlich relevante Gefährdung. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Den von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien und den darin enthaltenen Ausführungen zur allgemeinen Lage kommt vor allem für die Feststellung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Asylwerbers als wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Bedeutung zu. In dieser Hinsicht haben die Asylbehörden die Richtlinien von UNHCR in ihren Entscheidungen zu beachten (vgl. zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit dem UNHCR-Richtlinien VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rv. 9 u.v.a.m.).Den von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien und den darin enthaltenen Ausführungen zur allgemeinen Lage kommt vor allem für die Feststellung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Asylwerbers als wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Bedeutung zu. In dieser Hinsicht haben die Asylbehörden die Richtlinien von UNHCR in ihren Entscheidungen zu beachten vergleiche zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit dem UNHCR-Richtlinien VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rv. 9 u.v.a.m.).
Im Juli 2021 veröffentlichte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) eine "Position on Returns to Burkina Faso", in der ernste Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Burkina Faso geäußert werden: Nach einer kurzen Phase der Ruhe sei der Konflikt in Burkina Faso seit April 2021 rapide eskaliert. Das Land sei von Gewalt betroffen, die von vier extremistischen islamistischen Gruppen ausgehe. Schwerwiegende Angriffe auf die Menschenrechte seien auch Selbstverteidigungsgruppen zuzuschreiben. Außerdem drohe eine humanitäre Notlage. Aus diesen Gründen forderte der UNHCR die Staaten auf, keine Personen aus folgenden Regionen nach Burkina Faso abzuschieben: Boucle du Mouhoun, Cascades, XXXX , Centre-Nord, Est, Hauts-Bassins, Nord und Sahel. UNHCR erachtete es weiters als nicht angemessen, aus diesen Regionen stammenden Personen internationalen Schutz aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen von Burkina Faso zu verweigern, sofern die Person nicht eine enge und starke Verbindung zu dem vorgeschlagenen Rückkehrort hat. Jede so vorgesehene Rückkehr erfordere eine sorgfältige Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls. Ein Abschiebestopp diene als Mindeststandard und müsse so lange aufrecht bleiben, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert hätten (siehe dazu aktuell: VfGH 27.02.2023, E 2441/2022-19).Im Juli 2021 veröffentlichte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) eine "Position on Returns to Burkina Faso", in der ernste Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Burkina Faso geäußert werden: Nach einer kurzen Phase der Ruhe sei der Konflikt in Burkina Faso seit April 2021 rapide eskaliert. Das Land sei von Gewalt betroffen, die von vier extremistischen islamistischen Gruppen ausgehe. Schwerwiegende Angriffe auf die Menschenrechte seien auch Selbstverteidigungsgruppen zuzuschreiben. Außerdem drohe eine humanitäre Notlage. Aus diesen Gründen forderte der UNHCR die Staaten auf, keine Personen aus folgenden Regionen nach Burkina Faso abzuschieben: Boucle du Mouhoun, Cascades, römisch 40 , Centre-Nord, Est, Hauts-Bassins, Nord und Sahel. UNHCR erachtete es weiters als nicht angemessen, aus diesen Regionen stammenden Personen internationalen Schutz aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen von Burkina Faso zu verweigern, sofern die Person nicht eine enge und starke Verbindung zu dem vorgeschlagenen Rückkehrort hat. Jede so vorgesehene Rückkehr erfordere eine sorgfältige Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls. Ein Abschiebestopp diene als Mindeststandard und müsse so lange aufrecht bleiben, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert hätten (siehe dazu aktuell: VfGH 27.02.2023, E 2441/2022-19).
Auch den oben wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich die katastrophale Sicherheitslage verschärft und die Zahl der IDPs stark erhöht habe, wobei die beiden Machtübernahmen durch das Militär die Krise weiter verschärften. Es bestehen weiterhin latente politische Spannungen, die trotz ruhiger Phasen wieder aufbrechen können. Die Situation in Burkina Faso bleibt volatil, die Lage angespannt. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls eine deutliche Verbesserung des Zustands in Burkina Faso angenommen werden, was auch der aktuellste Bericht von UNHCR von Juli 2023 bestätigt.
Der BF stammt aus der Region XXXX und damit einem jener Gebiete, hinsichtlich derer UNHCR aufrief, keine Abschiebungen vorzunehmen. In Anbetracht dessen sowie angesichts der aktuell herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage ist davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht nur in eine ausweglose Lage geraten würde, sondern auch eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehen würde. Der BF brachte während des Verfahrens auch nicht vor, dass er in Burkina Faso über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, welche ihn bei einer Rückkehr dorthin ausreichend unterstützen könnten. Seine Ehefrau und sein Kind leben laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile in der Elfenbeinküste, zudem ist unklar, ob der BF aufgrund der prekären Sicherheitslage, zum Wohnort des Vaters oder dem in der mündlichen Verhandlung erwähnten „Freund“ zurückkehren kann bzw. ihn diese Personen eine Unterkunft und Unterstützung bieten könnten. Entsprechend der Einschätzung von UNHCR kann mangels enger und starker Verbindung zu einem anderen Teil seines Herkunftsstaats auch nicht angenommen werden, dass dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist. Der BF stammt aus der Region römisch 40 und damit einem jener Gebiete, hinsichtlich derer UNHCR aufrief, keine Abschiebungen vorzunehmen. In Anbetracht dessen sowie angesichts der aktuell herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage ist davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht nur in eine ausweglose Lage geraten würde, sondern auch eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehen würde. Der BF brachte während des Verfahrens auch nicht vor, dass er in Burkina Faso über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, welche ihn bei einer Rückkehr dorthin ausreichend unterstützen könnten. Seine Ehefrau und sein Kind leben laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile in der Elfenbeinküste, zudem ist unklar, ob der BF aufgrund der prekären Sicherheitslage, zum Wohnort des Vaters oder dem in der mündlichen Verhandlung erwähnten „Freund“ zurückkehren kann bzw. ihn diese Personen eine Unterkunft und Unterstützung bieten könnten. Entsprechend der Einschätzung von UNHCR kann mangels enger und starker Verbindung zu einem anderen Teil seines Herkunftsstaats auch nicht angenommen werden, dass dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist.
Eine aktuelle Abschiebung des BF nach Burkina Faso würde damit eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen.Eine aktuelle Abschiebung des BF nach Burkina Faso würde damit eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Ziffer 3, leg.cit.).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem BF wegen der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattzugeben und dem BF wegen der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das BVwG erkennt dem BF mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte III. bis VI.) ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Apostasie befristete Aufenthaltsberechtigung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Miliz private Verfolgung Religion Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W142.2250203.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023