TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 G315 2276941-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2276941-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkte aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkte aufgehoben.

II.      Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2023 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2023 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich eigenen, jedoch nicht nachweisbaren Angaben nach seit 13 Tagen im Schengen-Raum auf. Er sei in Österreich nicht behördlich gemeldet und verfüge über keine ordentliche Unterkunft. Er habe angegeben, in der Slowakei eine Firma gründen zu wollen und in Österreich nur zu Besuch gewesen zu sein, wo er am 13.07.2023 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von der Polizei gemeinsam mit zwei weiteren Personen angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Arbeitskleidung getragen. Der Fahrzeuglenker habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte, um hier einer Beschäftigung bei seinem Unternehmen nachzugehen. Es sei damit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, er festgenommen und in weiterer Folge die Schubhaft verhängt worden. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Bosnien und Herzegowina. Er sei geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig, die bei der Mutter des Beschwerdeführers leben würden. Außer zu weitschichtigen Verwandten habe der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Er sei hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über einen Sozialversicherungs- noch Krankenversicherungsschutz. Er sei daher nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels und habe keinerlei Unterhaltsmittel nachweisen können. Er sei als mittelloser Ausländer anzusehen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er bei der Einreise über EUR 1.000,00 verfügt und habe bei seiner Betretung noch über EUR 500,00 in seiner Wohnung verfügt. Eine Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und würde im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten, wo auch sonst keine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd. § 50 FPG vorliege. Der Beschwerdeführer sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, und erfülle damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Er habe angegeben, geholfen zu haben, Bauschutt auf ein Kraftfahrzeug zu verladen; es habe sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Der Fahrzeuglenker habe aber angegeben, dass der Beschwerdeführer für die „Firma“ gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Die Erfüllung des eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziere das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig und gerechtfertigt, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Seine Ausreise sei aus angeführten Gründen unverzüglich erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und folglich auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich eigenen, jedoch nicht nachweisbaren Angaben nach seit 13 Tagen im Schengen-Raum auf. Er sei in Österreich nicht behördlich gemeldet und verfüge über keine ordentliche Unterkunft. Er habe angegeben, in der Slowakei eine Firma gründen zu wollen und in Österreich nur zu Besuch gewesen zu sein, wo er am 13.07.2023 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von der Polizei gemeinsam mit zwei weiteren Personen angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Arbeitskleidung getragen. Der Fahrzeuglenker habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte, um hier einer Beschäftigung bei seinem Unternehmen nachzugehen. Es sei damit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, er festgenommen und in weiterer Folge die Schubhaft verhängt worden. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Bosnien und Herzegowina. Er sei geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig, die bei der Mutter des Beschwerdeführers leben würden. Außer zu weitschichtigen Verwandten habe der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Er sei hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über einen Sozialversicherungs- noch Krankenversicherungsschutz. Er sei daher nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels und habe keinerlei Unterhaltsmittel nachweisen können. Er sei als mittelloser Ausländer anzusehen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er bei der Einreise über EUR 1.000,00 verfügt und habe bei seiner Betretung noch über EUR 500,00 in seiner Wohnung verfügt. Eine Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und würde im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten, wo auch sonst keine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 50, FPG vorliege. Der Beschwerdeführer sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, und erfülle damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Er habe angegeben, geholfen zu haben, Bauschutt auf ein Kraftfahrzeug zu verladen; es habe sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Der Fahrzeuglenker habe aber angegeben, dass der Beschwerdeführer für die „Firma“ gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Die Erfüllung des eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig und gerechtfertigt, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Seine Ausreise sei aus angeführten Gründen unverzüglich erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und folglich auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei.

Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.2. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid samt der Verfahrensanordnung vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer noch am 17.07.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Bereits am 17.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina.

4. Am 18.07.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt einen am 18.07.2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG), II. (Rückkehrentscheidung) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina).4. Am 18.07.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt einen am 18.07.2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina).

5. Am 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.

Erst am 27.07.2023 wurde die vom Beschwerdeführer bereits am 17.07.2023 unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina abgelehnt, da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben war.

6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 11.08.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Einreiseverbot, keine Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang bzw. das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. 6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 11.08.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (Einreiseverbot, keine Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang bzw. das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Beruf Feuerwehrmann und aktuell in Bosnien Landwirt am eigenen Bauernhof. Er sei sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder in Bosnien und unbescholten. Seine in der Europäischen Union niedergelassenen Brüder und Verwandten (Schweden, Frankreich, Deutschland und Slowakei) besuche er regelmäßig und mindestens einmal jährlich. Der Beschwerdeführer sei am 02.07.2023 über den Grenzübergang „ XXXX “ in den Schengen-Raum in Ausübung seines Rechtes auf visumfreien Aufenthalt eingereist. Grund der Einreise sei die Übermittlung notwendiger Unterlagen an slowakische Behörden, u.a. ein bosnisches Leumundszeugnis, für die Unternehmensgründung des Beschwerdeführers in der Slowakei gewesen. Bevor der Beschwerdeführer am 13.07.2023 aufgegriffen worden sei, habe er sich lediglich eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischen der Slowakei und Österreich zum Zweck der Unternehmensgründung hin und hergereist, da er in Österreich über eine Tante verfüge, bei der er nächtigen habe können. Am 13.07.2023 habe er gemeinsam mit seinem Bruder, der in der Slowakei niedergelassen und ebenfalls in Österreich zu Besuch gewesen sei, dessen Freund beim Mist entsorgen geholfen und sei im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitskleidung getragen, sondern eine kurze Hose, die er auch in der Landwirtschaft zuhause trage. Das Oberteil habe er sich vom Bruder geborgt. Es sei richtig, dass die Kleidung verschmutzt gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer festgenommen und schließlich in Schubhaft genommen worden. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, für den der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Entschädigung erhalten habe. Er sei im Bundesgebiet keiner Schwarzarbeit nachgegangen und habe über genügend Barmittel (etwa EUR 1.500,00) verfügt, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weiters habe der Beschwerdeführer die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nie überschritten. Den Rechtsmittelverzicht habe er lediglich abgegeben, um sofort zu seinen Kindern nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren zu können und sei am 21.07.2023 abgeschoben worden. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Bescheid enthalte zudem Textblöcke, die nicht zum Sachverhalt passen. Weiters fänden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens sowie dazu, weshalb konkret die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer schwarzgearbeitet hätte, so hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erstmals bei Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch stets am Verfahren mitgewirkt. Das Bundesamt habe seinen Ermessenspielraum überschritten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Beruf Feuerwehrmann und aktuell in Bosnien Landwirt am eigenen Bauernhof. Er sei sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder in Bosnien und unbescholten. Seine in der Europäischen Union niedergelassenen Brüder und Verwandten (Schweden, Frankreich, Deutschland und Slowakei) besuche er regelmäßig und mindestens einmal jährlich. Der Beschwerdeführer sei am 02.07.2023 über den Grenzübergang „ römisch 40 “ in den Schengen-Raum in Ausübung seines Rechtes auf visumfreien Aufenthalt eingereist. Grund der Einreise sei die Übermittlung notwendiger Unterlagen an slowakische Behörden, u.a. ein bosnisches Leumundszeugnis, für die Unternehmensgründung des Beschwerdeführers in der Slowakei gewesen. Bevor der Beschwerdeführer am 13.07.2023 aufgegriffen worden sei, habe er sich lediglich eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischen der Slowakei und Österreich zum Zweck der Unternehmensgründung hin und hergereist, da er in Österreich über eine Tante verfüge, bei der er nächtigen habe können. Am 13.07.2023 habe er gemeinsam mit seinem Bruder, der in der Slowakei niedergelassen und ebenfalls in Österreich zu Besuch gewesen sei, dessen Freund beim Mist entsorgen geholfen und sei im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitskleidung getragen, sondern eine kurze Hose, die er auch in der Landwirtschaft zuhause trage. Das Oberteil habe er sich vom Bruder geborgt. Es sei richtig, dass die Kleidung verschmutzt gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer festgenommen und schließlich in Schubhaft genommen worden. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, für den der Beschwerdeführer keinerlei finanzielle Entschädigung erhalten habe. Er sei im Bundesgebiet keiner Schwarzarbeit nachgegangen und habe über genügend Barmittel (etwa EUR 1.500,00) verfügt, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weiters habe der Beschwerdeführer die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nie überschritten. Den Rechtsmittelverzicht habe er lediglich abgegeben, um sofort zu seinen Kindern nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren zu können und sei am 21.07.2023 abgeschoben worden. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Bescheid enthalte zudem Textblöcke, die nicht zum Sachverhalt passen. Weiters fänden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens sowie dazu, weshalb konkret die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer schwarzgearbeitet hätte, so hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erstmals bei Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch stets am Verfahren mitgewirkt. Das Bundesamt habe seinen Ermessenspielraum überschritten.

Das Bundesamt sei weiters zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden und damit auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Es seien im Bescheid keine besonderen Gründe genannt worden, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen habe. Dies sei Betroffenen aber ohne Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich. Das Bundesamt sei weiters zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden und damit auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Es seien im Bescheid keine besonderen Gründe genannt worden, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen habe. Dies sei Betroffenen aber ohne Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich.

Der Beschwerde war eine Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers samt entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln aus dem Schengen-Raum, eine Kopie einer bosnischen Urkunde samt Apostille sowie mehrere Kopien unterschiedlicher europäischer Aufenthaltsberechtigungen der Verwandten des Beschwerdeführers beigelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 236 ff; Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 236 ff; Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023).

Es konnte nicht festgestellt werden, wie oft der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Schengen-Gebiet eingereist ist. Er reiste jedenfalls am XXXX .2023 ein und am XXXX .2023 aus dem Schengen-Raum aus, am XXXX .2023 wieder ein, am XXXX .2023 wieder aus und zuletzt am XXXX .2023 über den Grenzübergang „ XXXX “ in Kroatien wieder in den Schengen-Raum ein, um von dort weiter über Österreich in die Slowakei zu reisen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff, iVm. Ein- und Ausreisestempel im Reisepass, AS 237 f sowie Auszug des Schengen-Kalkulators, AS 35). Es konnte nicht festgestellt werden, wie oft der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Schengen-Gebiet eingereist ist. Er reiste jedenfalls am römisch 40 .2023 ein und am römisch 40 .2023 aus dem Schengen-Raum aus, am römisch 40 .2023 wieder ein, am römisch 40 .2023 wieder aus und zuletzt am römisch 40 .2023 über den Grenzübergang „ römisch 40 “ in Kroatien wieder in den Schengen-Raum ein, um von dort weiter über Österreich in die Slowakei zu reisen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff, in Verbindung mit Ein- und Ausreisestempel im Reisepass, AS 237 f sowie Auszug des Schengen-Kalkulators, AS 35).

Um den 06.07.2023 reiste der Beschwerdeführer von der Slowakei aus nach Österreich, wo er am 13.07.2023 im Zuge einer Verkehrskontrolle in einem Fahrzeug mit zwei weiteren bosnischen Staatsangehörigen, dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund, von der Polizei kontrolliert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Arbeitskleidung (dunkelgraue Arbeitskleidung mit Aufdruck „ XXXX “ und einem T-Shirt mit Aufdruck „ XXXX “) angetroffen und deswegen nach dem FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, seinem Bruder und dessen Freund in Form eines Freundschaftsdienstes beim Entsorgen von Bauschutt geholfen zu haben. Er wurde jedoch nicht direkt bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich der Schwarzarbeit nachgegangen ist (vgl. Anzeige der LPD vom 13.07.2023 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff).Um den 06.07.2023 reiste der Beschwerdeführer von der Slowakei aus nach Österreich, wo er am 13.07.2023 im Zuge einer Verkehrskontrolle in einem Fahrzeug mit zwei weiteren bosnischen Staatsangehörigen, dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund, von der Polizei kontrolliert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Arbeitskleidung (dunkelgraue Arbeitskleidung mit Aufdruck „ römisch 40 “ und einem T-Shirt mit Aufdruck „ römisch 40 “) angetroffen und deswegen nach dem FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, seinem Bruder und dessen Freund in Form eines Freundschaftsdienstes beim Entsorgen von Bauschutt geholfen zu haben. Er wurde jedoch nicht direkt bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich der Schwarzarbeit nachgegangen ist vergleiche Anzeige der LPD vom 13.07.2023 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt, AS 9 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff).

Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß §76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57Abs. 1 AVG verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 47 ff).Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57 A, b, s, 1 AVG verhängt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 47 ff).

Abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und ging in Österreich bisher auch noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.08.2023; Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 04.09.2023). Abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und ging in Österreich bisher auch noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.08.2023; Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 04.09.2023).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023; Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 41).Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023; Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 41).

Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.07.2023 verfügte der Beschwerdeführer noch über EUR 500,00 an Bargeld und reiste er ursprünglich mit Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00 in den Schengen-Raum ein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 39; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 89).Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.07.2023 verfügte der Beschwerdeführer noch über EUR 500,00 an Bargeld und reiste er ursprünglich mit Bargeld in Höhe von EUR 1.000,00 in den Schengen-Raum ein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 39; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 89).

Der Beschwerdeführer ist geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig und alleinerziehend. In seiner Abwesenheit leben die Kinder bei der Mutter des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina. Er hat in Bosnien acht Jahre die Grundschule und eine dreijährige Ausbildung zum Feuerwehrmann absolviert. Seinen Lebensunterhalt in Bosnien verdient der Beschwerdeführer mit der Landwirtschaft seiner Eltern (30 Kühe und 50 Schafe). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien und Herzegowina (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 39 ff).Der Beschwerdeführer ist geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig und alleinerziehend. In seiner Abwesenheit leben die Kinder bei der Mutter des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina. Er hat in Bosnien acht Jahre die Grundschule und eine dreijährige Ausbildung zum Feuerwehrmann absolviert. Seinen Lebensunterhalt in Bosnien verdient der Beschwerdeführer mit der Landwirtschaft seiner Eltern (30 Kühe und 50 Schafe). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien und Herzegowina vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 39 ff).

Abgesehen von einer sehr weitschichtigen Verwandten (Cousine dritten oder vierten Grades der Mutter des Beschwerdeführers), die der Beschwerdeführer als „Tante“ bezeichnet, die er nur wenige Male in seinem Leben besucht hat und bei welcher er während seines Aufenthalts in Österreich Unterkunft genommen hat, hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, davon ist einer in der Slowakei aufenthaltsberechtigt. Er hat auch weitere aufenthaltsberechtigte Verwandte in Schweden, Frankreich und Deutschland (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff; Beschwerdevorbringen, AS 228, iVm. mit den Kopien der jeweiligen Aufenthaltstitel der Verwandten, AS 241 ff). Abgesehen von einer sehr weitschichtigen Verwandten (Cousine dritten oder vierten Grades der Mutter des Beschwerdeführers), die der Beschwerdeführer als „Tante“ bezeichnet, die er nur wenige Male in seinem Leben besucht hat und bei welcher er während seines Aufenthalts in Österreich Unterkunft genommen hat, hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, davon ist einer in der Slowakei aufenthaltsberechtigt. Er hat auch weitere aufenthaltsberechtigte Verwandte in Schweden, Frankreich und Deutschland vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.07.2023, AS 37 ff; Beschwerdevorbringen, AS 228, in Verbindung mit mit den Kopien der jeweiligen Aufenthaltstitel der Verwandten, AS 241 ff).

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer somit über keinerlei maßgebliche persönliche, familiäre oder sonstige Bindungen. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Er ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 23.08.2023).Er ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 23.08.2023).

Am 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben (vgl. Abschiebebericht, AS 223; Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023).Am 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben vergleiche Abschiebebericht, AS 223; Fremdenregisterauszug vom 23.08.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich einer illegalen, nicht angemeldeten Arbeit nachgegangen ist, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Feststellungen und hinreichende Ermittlungen seitens des Bundesamtes oder einer sonst zuständigen Behörde, wie etwa den Sicherheitsbehörden oder der Finanzpolizei, durchgeführt wurden – jedenfalls ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass derartige Ermittlungen durchgeführt wurden. Auch die Befragung des Beschwerdeführers durch die Behörde hat keine eindeutigen Ergebnisse erbracht; vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Gegenleistungen oder Versprechungen für seine Leistungen erhalten hat und habe er sich beim „Firmenauto“ „einfach vorgefunden“.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handeln könnte, jedoch bietet die Aktenlage für diesbezügliche Feststellungen keine Basis. Aus dem Akteninhalt ergibt sich – wie sich aus der Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt durch die LPD ableiten lässt – lediglich, dass der BF im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffen wurde. Dass er bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ergibt sich daraus nicht (in diesem Zusammenhang wird auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen).

Da der Beschwerdeführer auch bereits abgeschoben wurde, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine tiefergehende Befragung und eine Vorfragenbeurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung des AuslBG begangen hat, gar nicht möglich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer österreichischen Baustelle gearbeitet und dabei arbeits- oder wirtschaftsrechtliche Bestimmungen (dass er als Selbständiger gearbeitet hat wurde auch von keiner Partei vorgebracht) übertreten hat, käme damit reiner Spekulation zulasten des Beschwerdeführers gleich.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. und der Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt V. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. und der Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt römisch fünf. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, jeweils in Rechtskraft.

Lediglich angemerkt werden soll, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall laut dem aktenkundigen Schengen-Kalkulator-Auszug (vgl. AS 35) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht überschritten hatte und ihm noch 24 Tage des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum möglich gewesen wären. Sofern das Bundesamt im Bescheid daher (ohne entsprechende Begründung ausführt), dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, so kann dies nachvollziehbar nur darauf zurückzuführen sein, dass das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich daher den Zwecken des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum zuwider und entgegen den Bestimmungen des Schengener-Durchführungsübereinkommens iVm. mit dem Schengener Grenzkodex im Schengen-Raum aufgehalten hat und sein Aufenthalt somit rechtswidrig geworden ist. Ausgehend von der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung hat sich der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts des abgegebenen Rechtsmittelverzichts unter anderem in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist diese jedoch in Rechtskraft erwachsen und keiner Behebung mehr zugänglich. Lediglich angemerkt werden soll, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall laut dem aktenkundigen Schengen-Kalkulator-Auszug vergleiche AS 35) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht überschritten hatte und ihm noch 24 Tage des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum möglich gewesen wären. Sofern das Bundesamt im Bescheid daher (ohne entsprechende Begründung ausführt), dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, so kann dies nachvollziehbar nur darauf zurückzuführen sein, dass das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich daher den Zwecken des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum zuwider und entgegen den Bestimmungen des Schengener-Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit mit dem Schengener Grenzkodex im Schengen-Raum aufgehalten hat und sein Aufenthalt somit rechtswidrig geworden ist. Ausgehend von der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung hat sich der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts des abgegebenen Rechtsmittelverzichts unter anderem in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist diese jedoch in Rechtskraft erwachsen und keiner Behebung mehr zugänglich.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ von Organen der Polizei betreten worden ist. Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ von Organen der Polizei betreten worden ist.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.

Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen (auf welche hiermit verwiesen wird) aber ergibt, wurde der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer unerlaubten, dem AuslBG widersprechenden Beschäftigung betreten, sondern lediglich von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrolliert. Der Beschwerdeführer befand sich mit einem seiner Brüder und dessen Freund im Fahrzeug. Alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Arbeitskleidung trug und der Fahrer des Fahrzeugs angab, alle drei würden für ein näher genanntes Unternehmen arbeiten, liegt keine „Betretung“ bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung iSd. Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG und der dazu bereits angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor.Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen (auf welche hiermit verwiesen wird) aber ergibt, wurde der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer unerlaubten, dem AuslBG widersprechenden Beschäftigung betreten, sondern lediglich von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrolliert. Der Beschwerdeführer befand sich mit einem seiner Brüder und dessen Freund im Fahrzeug. Alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Arbeitskleidung trug und der Fahrer des Fahrzeugs angab, alle drei würden für ein näher genanntes Unternehmen arbeiten, liegt keine „Betretung“ bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung iSd. Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG und der dazu bereits angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch bestritten, einer Schwarzarbeit nachgegangen zu sein und angegeben, unentgeltlich im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geholfen zu haben, Bauschutt zu entsorgen.

Wie beweiswürdigend dargestellt, konnte auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ohne entsprechende Bewilligung Arbeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder der Gewerbeordnung ausgeübt hat.

Zu einem vergleichbaren Fall, bei dem der Beschwerdeführer jedoch sogar bei Ausführung der Tätigkeit direkt betreten wurde, hielt der VwGH zudem fest, dass das über den Fremden verhängte Einreiseverbot maßgeblich darauf gestützt wurde, dass dieser bei der Ausübung einer Beschäftigung (dem Verzieren einer Torte in der Konditorei seiner Tante) betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Das VwG sei davon ausgegangen, dass er den Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 erfüllt habe. Das sei allerdings am Boden der Behauptungen des Fremden und auch den Feststellungen - Besuch und Hilfe der Tante an Wochenenden, Leben und Arbeit in der Slowakei bzw. Slowenien (Geburtsland) - nicht indiziert; vielmehr wäre im Hinblick darauf, insbesondere angesichts des familiären Naheverhältnisses, zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Tätigkeiten des Fremden für seine Tante um Gefälligkeitsdienste handelte, die nicht als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 2.7.2010, 2007/09/0267, VwSlg. 17936 A/2010). Darüber hinaus habe das VwG nicht beachtet, dass die privaten Bindungen des Fremden zur Slowakei, ebenso wie allfällige Bezugspunkte zu Slowenien, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0023, mit Verweis auf VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zu einem vergleichbaren Fall, bei dem der Beschwerdeführer jedoch sogar bei Ausführung der Tätigkeit direkt betreten wurde, hielt der VwGH zudem fest, dass das über den Fremden verhängte Einreiseverbot maßgeblich darauf gestützt wurde, dass dieser bei der Ausübung einer Beschäftigung (dem Verzieren einer Torte in der Konditorei seiner Tante) betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Das VwG sei davon ausgegangen, dass er den Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 erfüllt habe. Das sei allerdings am Boden der Behauptungen des Fremden und auch den Feststellungen - Besuch und Hilfe der Tante an Wochenenden, Leben und Arbeit in der Slowakei bzw. Slowenien (Geburtsland) - nicht indiziert; vielmehr wäre im Hinblick darauf, insbesondere angesichts des familiären Naheverhältnisses, zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Tätigkeiten des Fremden für seine Tante um Gefälligkeitsdienste handelte, die nicht als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 2.7.2010, 2007/09/0267, VwSlg. 17936 A/2010). Darüber hinaus habe das VwG nicht beachtet, dass die privaten Bindungen des Fremden zur Slowakei, ebenso wie allfällige Bezugspunkte zu Slowenien, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen gewesen wären vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0023, mit Verweis auf VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Demnach wären die Polizei und-/oder das Bundesamt gehalten gewesen, in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis der beiden anderen mitfahrenden Personen im Fahrzeug zur „Tätigkeit“, bei denen er ihnen unentgeltlich geholfen habe, nähere Ermittlungen durchzuführen, was jedoch unterlassen wurde. Das Bundesamt hat den gegenständlichen Sachverhalt nicht festgestellt, sodass eine Vorfragenbeurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen ist, nicht vorgenommen werden kann.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Im Fall des Beschwerdeführers ist somit konkret weder der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, noch konnte festgestellt werden, dass er tatsächlich der „Schwarzarbeit“ nachgegangen ist. Wie schon ausgeführt, ist das Bundesamt jedoch auch nur wegen der angenommenen Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch von einem dadurch unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen, zumal er die visumfreie Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht überschritten hatte. Im Fall des Beschwerdeführers ist somit konkret weder der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt, noch konnte festgestellt werden, dass er tatsächlich der „Schwarzarbeit“ nachgegangen ist. Wie schon ausgeführt, ist das Bundesamt jedoch auch nur wegen der angenommenen Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch von einem dadurch unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen, zumal er die visumfreie Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht überschritten hatte.

Im Ergebnis liegt daher kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG zulässig und erforderlich macht.Im Ergebnis liegt daher kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG zulässig und erforderlich macht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.

3.4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben bzw. auf die Erhebung einer Beschwerde sogar verzichtet wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren aufgehoben, sodass ein potenzieller Aufhebungsantrag nach § 60 FPG nicht in Frage kommt und der Beschwerdeführer daher durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die in diesem Zusammenhang nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht (mehr) beschwert ist. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben bzw. auf die Erhebung einer Beschwerde sogar verzichtet wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren aufgehoben, sodass ein potenzieller Aufhebungsantrag nach Paragraph 60, FPG nicht in Frage kommt und der Beschwerdeführer daher durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die in diesem Zusammenhang nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht (mehr) beschwert ist.

Schließlich ist der Beschwerdeführer bereits am 21.07.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war.

Der Beschwerdeführer hat bei der Behörde auch explizit angegeben, dass er im Herkunftsland nicht verfolgt wird. Dass er im Falle einer Rückkehr in seinen durch die EMRK verbrieften Rechten verletzt würde, kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor und ist dies auch nicht anzunehmen, da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Herkunftsland befindet und er dort ein Familienleben führt. Er hat auch einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt.

Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und wurde der Beschwerde gegen das Einreiseverbot stattgegeben und dieses aufgehoben, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und wurde der Beschwerde gegen das Einreiseverbot stattgegeben und dieses aufgehoben, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2276941.1.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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