Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G306 2270700-1/24E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!G306 2270700-1/24E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Italien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.12.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.12.2021, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 gab der BF eine Stellungnahme ab.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des OGH, Zahl XXXX , vom XXXX .2022 zurückgewiesen.Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des OGH, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 zurückgewiesen.
Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monaten angehoben.Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monaten angehoben.
3. Mit Schriftsatz des BFA vom 28.11.2022, dem BF zugestellt am 05.12.2022, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der nun vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Der BF wurde ersucht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob seit seiner letzten Stellungnahme vom 03.02.2022 etwaige Änderungen eingetreten seien.
Mit Schreiben vom 13.12.2022, beim BFA eingelangt am 15.12.2022, gab der BF eine Stellungnahme ab.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.04.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.04.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit per Mail am 19.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per Mail am 19.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 20.04.2023 vorgelegt und langten am 24.04.2023 ein.
7. Am 29.08.2023 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein RV teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.7. Am 29.08.2023 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG dem RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 29.08.2023 übermittelt.
Weder der BF oder sein RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder der BF oder sein Regierungsvorlage noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
8. Mit am 11.09.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz des RV des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.8. Mit am 11.09.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz des Regierungsvorlage des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist italienischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Italienisch.
Er hat in Italien die Pflichtschule besucht und eine Lehre als Schlosser absolviert.
Der BF hält sich seit 04.01.2018 durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde ihm am 04.02.2019 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:, 1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 04.01.2018 bis 04.05.2018 Nebenwohnsitz
? 04.05.2018 bis 08.08.2018 Hauptwohnsitz
? 19.10.2018 bis 06.02.2023 Hauptwohnsitz
? 15.12.2021 bis 06.02.2023 Nebenwohnsitz (Justizanstalt)
? 06.02.2023 bis 08.08.2023 Hauptwohnsitz (Justizanstalt)
? 08.08.2023 bis laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 09.12.2017 bis 28.02.2018 Arbeiter
? 06.03.2018 bis 30.06.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 02.05.2018 bis 10.06.2018 Arbeiter
? 27.07.2018 bis 16.09.2018 Arbeiter
? 03.10.2018 bis 19.03.2019 Arbeiter
? 28.03.2019 bis 05.03.2020 Arbeiter
? 13.03.2020 bis 30.06.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 04.05.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.07.2020 bis 31.07.2020 Arbeiter
? 01.08.2020 bis 30.09.2020 Arbeiter
? 06.10.2020 bis 14.12.2021 Arbeiter
? 10.08.2023 bis laufend Arbeiter
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 und anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift
I. Mit dem Mitangeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 3.000 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81,66 % Cocain) aus Italien ausgeführt und nach Österreich eingeführt hat, indem sie das Suchtgift in XXXX /Italien gegen Bezahlung von EUR 75.000,- kauften und nach XXXX brachten; römisch eins. Mit dem Mitangeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 2021 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 3.000 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81,66 % Cocain) aus Italien ausgeführt und nach Österreich eingeführt hat, indem sie das Suchtgift in römisch 40 /Italien gegen Bezahlung von EUR 75.000,- kauften und nach römisch 40 brachten;
II. Von XXXX 2021 bis XXXX 2021 (Festnahmezeitpunkt) erworben, besessen und anderen überlassen hat, römisch zwei. Von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 (Festnahmezeitpunkt) erworben, besessen und anderen überlassen hat,
1. indem er Abnehmern entgeltlich oder unentgeltlich Kokain überlies und zwar
a) einer Person ein Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 70,-,
b) einer Person eine geringe, noch festzustellende Menge im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich,
c) einer Person vier „lines“ im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich,
2. indem er Kokain erwarb und besaß, indem er in unregelmäßigen Abständen und je nach finanzieller Lage eine insgesamt unbekannte Menge Kokain selbst konsumierte, sohin diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Als mildernd wurden dabei das Geständnis und seine untergeordnete Beteiligung beim Urteilsfaktum I., als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge sowie sieben einschlägige Vorstrafen. Als mildernd wurden dabei das Geständnis und seine untergeordnete Beteiligung beim Urteilsfaktum römisch eins., als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge sowie sieben einschlägige Vorstrafen.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des OGH, Zahl XXXX , vom XXXX .2022 zurückgewiesen.Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des OGH, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 zurückgewiesen.
Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monaten angehoben. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monaten angehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim BF das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend zu werten sei. Im Hinblick auf die Verurteilungen des BF in Deutschland und Italien sei davon auszugehen, dass die Verurteilung des AG XXXX XXXX vom XXXX .2006 Eingang in die italienische Strafregisterauskunft gefunden habe. Auch sei die fünfte Verurteilung in Deutschland wegen „vorsätzlichen Besitzes mit Führen einer verbotenen Waffe“ nicht als einschlägig zu werten. Beim BF würden daher nur fünf Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Demgegenüber könne von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung des BF aufgrund der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach die Angeklagten den Suchtgiftschmuggel gemeinsam planten, der BF zumindest über eine Teilstrecke das Kokain in seinem Fahrzeug transportierte, vorfuhr, Ausschau hielt und den Mittäter per Mobiltelefon stets unterrichtete, ob am Weg oder an der Grenze Polizeikontrollen zu befürchten wären, keine Rede sein. Als zusätzlicher Milderungsgrund sei die Sicherstellung von Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung zu berücksichtigen. Berücksichtigend die vorliegenden Erschwerungsgründe – insbesondere das 6,5-fache Überschreiten der Übermenge allein zu Urteilsfaktum I., das strafrechtlich getrübte Vorleben des BF – und die allgemeinen Kriterien der Strafbemessung erweise sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht als ausreichend tat- und schuldangemessen.Begründend wurde ausgeführt, dass beim BF das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend zu werten sei. Im Hinblick auf die Verurteilungen des BF in Deutschland und Italien sei davon auszugehen, dass die Verurteilung des AG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2006 Eingang in die italienische Strafregisterauskunft gefunden habe. Auch sei die fünfte Verurteilung in Deutschland wegen „vorsätzlichen Besitzes mit Führen einer verbotenen Waffe“ nicht als einschlägig zu werten. Beim BF würden daher nur fünf Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Demgegenüber könne von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung des BF aufgrund der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach die Angeklagten den Suchtgiftschmuggel gemeinsam planten, der BF zumindest über eine Teilstrecke das Kokain in seinem Fahrzeug transportierte, vorfuhr, Ausschau hielt und den Mittäter per Mobiltelefon stets unterrichtete, ob am Weg oder an der Grenze Polizeikontrollen zu befürchten wären, keine Rede sein. Als zusätzlicher Milderungsgrund sei die Sicherstellung von Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung zu berücksichtigen. Berücksichtigend die vorliegenden Erschwerungsgründe – insbesondere das 6,5-fache Überschreiten der Übermenge allein zu Urteilsfaktum römisch eins., das strafrechtlich getrübte Vorleben des BF – und die allgemeinen Kriterien der Strafbemessung erweise sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht als ausreichend tat- und schuldangemessen.
Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen und bis XXXX .2023 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Seit dem XXXX 2023 befindet sich der BF im elektronischen Hausarrest. Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und bis römisch 40 .2023 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Seit dem römisch 40 2023 befindet sich der BF im elektronischen Hausarrest.
1.5. Der BF weist in Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX .2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2000, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 65,- verurteilt.1. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2000, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 65,- verurteilt.
2. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2001, in Rechtskraft erwachsen am 27.06.2001, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 50,- verurteilt.2. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2001, in Rechtskraft erwachsen am 27.06.2001, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 50,- verurteilt.
3. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 30,- verurteilt.3. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 30,- verurteilt.
4. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2007, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2007, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen unerlaubten Handels und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 15,- verurteilt.5. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen unerlaubten Handels und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 15,- verurteilt.
6. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am 29.11.2014, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 15,- verurteilt.6. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am 29.11.2014, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 15,- verurteilt.
7. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am 10.05.2016, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je EUR 25,- verurteilt.7. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am 10.05.2016, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je EUR 25,- verurteilt.
8. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am 26.07.2018, wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am 26.07.2018, wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
1.6. Der BF weist in Italien folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
1. Mit Urteil des XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verurteilt. 1. Mit Urteil des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2011, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF weist sohin fünf einschlägige Vorstrafen wegen Delikten, die gegen das Rechtsgut Vermögen und körperliche Integrität gerichtet waren, auf.
1.7. In Österreich hält sich der volljährige Sohn des BF, XXXX , geb. am XXXX , StA. Italien, sowie die mj. Tochter des BF, XXXX , geb. am XXXX , StA. Italien, auf. Der Sohn hält sich seit dem 23.08.2021 und die Tochter seit dem 17.12.2018 im Bundesgebiet auf. Weiters ist die Lebensgefährtin und Mutter der Tochter des BF, XXXX , geb. am XXXX , StA. Italien, seit 17.12.2018 in Österreich aufhältig. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF gehen einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Tochter geht in Österreich zur Schule.1.7. In Österreich hält sich der volljährige Sohn des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Italien, sowie die mj. Tochter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Italien, auf. Der Sohn hält sich seit dem 23.08.2021 und die Tochter seit dem 17.12.2018 im Bundesgebiet auf. Weiters ist die Lebensgefährtin und Mutter der Tochter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Italien, seit 17.12.2018 in Österreich aufhältig. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF gehen einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Tochter geht in Österreich zur Schule.
Der BF lebt seit seiner Haftentlassung bzw. seit seinem elektronisch überwachten Hausarrest am XXXX .2023 wieder im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Der BF lebt seit seiner Haftentlassung bzw. seit seinem elektronisch überwachten Hausarrest am römisch 40 .2023 wieder im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten.
Während seiner mehr als 1 ½ Jahre dauernden Inhaftierung bekam der BF von seinem Sohn sowie seiner Lebensgefährtin regelmäßig Besuch. Letztmalig wurde der BF von seiner Lebensgefährtin am 19.01.2023 und von seinem Sohn am 03.11.2022 besucht. Von der Tochter erhielt der BF während seine Haftanhaltung keinen Besuch.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Angehörige des BF auf und ist der BF dem Deutschen gut mächtig. Der BF ist in Italien auch mit Eigentümer eines Einfamilienhauses indem gegenwärtig seine Mutter wohnt.
1.8. Der BF ist vermögens- und mittellos, jedoch schuldenfrei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 43) und dem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 (AS 111).Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 43) und dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 (AS 111).
Die Feststellung wonach der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung war ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, Deutschland und Italien, samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, der Einsichtnahme in das Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX (AS 107ff), dem Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX (AS 123ff) und dem Beschluss des OGH, Zahl XXXX (AS 233ff).2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, Deutschland und Italien, samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, der Einsichtnahme in das Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 (AS 107ff), dem Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 (AS 123ff) und dem Beschluss des OGH, Zahl römisch 40 (AS 233ff).
2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das IZR und ZMR betreffend die Lebensgefährtin, den Sohn und die Tochter des BF, dem Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Lebensgefährtin und den Sohn des BF sowie den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen betreffend die Besuche des BF durch die Lebensgefährtin und den Sohn während seiner Anhaltung in Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Besucherlisten der JA XXXX .Die Feststellungen betreffend die Besuche des BF durch die Lebensgefährtin und den Sohn während seiner Anhaltung in Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Besucherlisten der JA römisch 40 .
Das Vorhandensein von familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF, wonach sich seine Mutter in seinem Eigentumshaus in Italien lebe (VHP Seite 7).
2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF hält sich seit 04.01.2018 durchgehend gemeldet in Österreich auf und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Im Bundesgebiet hält sich eine minderjährige Tochter sowie ein erwachsener Sohn auf, mit welchen er seit seiner Haftentlassung am XXXX .2023 wiederrum im gemeinsamen Haushalt lebt. Von XXXX 2021 bis XXXX 2023 – sohin mehr als 1 ½ Jahre – befand sich der BF in Strafhaft. Aktuell befindet er sich im elektronischen Hausarrest. Während seiner Anhaltung in Haft lebte die mj. Tochter bei der Mutter.Der BF hält sich seit 04.01.2018 durchgehend gemeldet in Österreich auf und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Im Bundesgebiet hält sich eine minderjährige Tochter sowie ein erwachsener Sohn auf, mit welchen er seit seiner Haftentlassung am römisch 40 .2023 wiederrum im gemeinsamen Haushalt lebt. Von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 – sohin mehr als 1 ½ Jahre – befand sich der BF in Strafhaft. Aktuell befindet er sich im elektronischen Hausarrest. Während seiner Anhaltung in Haft lebte die mj. Tochter bei der Mutter.
Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019). (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322)Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)
3.1.3. Wie oben festgestellt wurde der BF vom LG XXXX wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3.1.3. Wie oben festgestellt wurde der BF vom LG römisch 40 wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Demzufolge hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 3.000 Gramm Kokain aus Italien aus- und in Österreich eingeführt, von XXXX 2021 bis XXXX 2021 (Festnahmezeitpunkt) Kokain erworben, besessen und anderen überlassen, nämlich einer Person ein Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 70,-, einer Person eine geringe, noch festzustellende Menge im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich und einer Person vier „lines“ im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich, sowie eine unbekannte Menge Kokain selbst konsumiert, sohin diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen.Demzufolge hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 3.000 Gramm Kokain aus Italien aus- und in Österreich eingeführt, von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 (Festnahmezeitpunkt) Kokain erworben, besessen und anderen überlassen, nämlich einer Person ein Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 70,-, einer Person eine geringe, noch festzustellende Menge im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich und einer Person vier „lines“ im Zuge des gemeinschaftlichen Konsums unentgeltlich, sowie eine unbekannte Menge Kokain selbst konsumiert, sohin diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF zuvor insgesamt (Deutschland und Italien) neunfach vorbestraft – wovon fünffach einschlägig – ist und trotz mehrmaligem Haftübels immer wieder straffällig wurde. Der BF konsumierte auch selbst Suchtgift. Ferner ließ sich der BF auch nicht von der Möglichkeit sein Aufenthaltsrecht in Österreich und damit einhergehend auch den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen vor Ort aufrechtzuerhalten, zu verlieren von neuerlicher strafgerichtlicher Delinquenz abschrecken. Der BF ist gegenwärtig absolut nicht vertrauenswürdig was sein zukünftiges Verhalten anbelangt und hat er dies die letzten 1 ½ Jahrzehnte auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er immer wieder in kurzen Zeitabständen im Bereich von Suchtmitteldelikten straffällig wurde. Es muss daher eine geraume Zeit angesetzt werden in der der BF beweisen muss, dass er tatsächlich ein anderes straffreies Leben – ohne Suchtmittelkonsum und den damit im Zusammenhang bringenden strafrechtlichen Verurteilungen – leben kann. Das Wohlverhalten in Freiheit wird ausschlaggebend sein.
Das vom BF bisher gezeigte sich durch wiederholte bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Straftaten geprägte Verhalten lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen. Wenn der BF sich auch vor dem Strafgericht geständig zeigte, so lässt er im gegenständlichen Verfahren Reue gänzlich vermissen. In der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF allein auf die Berufung auf sein Geständnis vor Gericht und dem Fehlen einer die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Gefährdung öffentlicher Interessen sowie seinem Familienleben in Österreich und dem Ansinnen ein ordentliches Leben führen zu wollen. In der nunmehrigen Verhandlung vermeinte der BF überhaupt unschuldig zu sein und er seine Tat nur gestanden hätte, weil ihm dies vom Sozialarbeiter geraten worden sei. Der BF lässt im Ergebnis nicht erkennen, sich seine Verantwortung und Schuld reflektierend mit seinen Straftaten auseinandergesetzt zu haben.
Der BF befindet sich – auch wenn er sich aktuell im elektronischen Hausarrest befindet – im Strafvollzug. Ferner erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern der BF durch eine Erwerbstätigkeit von einer neuerlichen Delinquenz abgehalten werden sollte. Das ihn seine Familie nicht davon abzuhalten vermag, hat er schon oft genug unter Beweis gestellt. Der BF war auch vor seiner Straffälligkeit erwerbstätig, was ihn aber nicht davon abhielt Suchtmittel nach Österreich zu schmuggeln und teils in Verkehr zu bringen.
Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), jenen zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053; EuGH Urteil 23.11.2010, Rs C-145/09) – , zukomme. Zudem misst der VwGH insbesondere dem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ein gravierendes Gefährdungspotential öffentlicher Interessen bei. (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159)Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), jenen zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vergleiche VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053; EuGH Urteil 23.11.2010, Rs C-145/09) – , zukomme. Zudem misst der VwGH insbesondere dem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ein gravierendes Gefährdungspotential öffentlicher Interessen bei. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159)
Der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des BF, die restliche Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausharrest verbringen zu können festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, und dem Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105) und selbst aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten ließe, was sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gelte. (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017)Der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des BF, die restliche Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausharrest verbringen zu können festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, und dem Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105) und selbst aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten ließe, was sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gelte. vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017)
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd. 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd. 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner wurde der BF von XXXX 2021 bis XXXX 2023 in Haft angehalten und halten sich Angehörige in Italien auf und wird der BF auch aktuell in elektronischen Hausarrest angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchte nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner wurde der BF von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 in Haft angehalten und halten sich Angehörige in Italien auf und wird der BF auch aktuell in elektronischen Hausarrest angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchte nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.
Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin, der mj. Tochter sowie seinem erwachsenen Sohn durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel (was er die letzten 1 ½ Jahre auch schon tat) und/oder Besuchsfahrten derselben nach Italien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Selbst aus Sicht des Kindeswohls, wonach Kinder das Recht auf Kontakt zu ihren Eltern/Elternteilen haben, lässt sich im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht feststellen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der BF lange Zeit seines Aufenthalts in Österreich in Strafhaft zugebracht und sein illegales Gewinnbestreben über seine väterlichen Obsorgeverpflichtungen gestellt.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und liegen dementsprechend die Voraussetzungen iSd. § 67 Abs. 2 FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erlassen werden kann, gegenständlich vor.3.1.4. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und liegen dementsprechend die Voraussetzungen iSd. Paragraph 67, Absatz 2, FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erlassen werden kann, gegenständlich vor.
Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, welches mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens ausmacht, als nicht angemessen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügt, erstmalig in Österreich strafrechtlich in Erscheinung trat und die Strafhöhe sich im ersten Drittel des höchstmöglichen Strafrahmens von 15 Jahren (vgl. § 28a Abs. 4 Z 3 SMG) bewegt. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter vier Jahren würde sich jedoch, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose (unter Miteinbeziehung seiner vielfachen einschlägigen Vorstrafen) ebenfalls als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, welches mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens ausmacht, als nicht angemessen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügt, erstmalig in Österreich strafrechtlich in Erscheinung trat und die Strafhöhe sich im ersten Drittel des höchstmöglichen Strafrahmens von 15 Jahren vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) bewegt. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter vier Jahren würde sich jedoch, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose (unter Miteinbeziehung seiner vielfachen einschlägigen Vorstrafen) ebenfalls als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Dem BF wurde seitens der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub in der höchst möglichen Dauer von einem Monat erteilt, sodass die Beschwerde des BF – aufgrund gegenständlicher Bestätigung des Aufenthaltsverbotes – mangels erkennbarer Beschwer im gegenständlichen Umfang als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2270700.1.01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024