TE Bvwg Beschluss 2023/10/4 W177 2278221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2278221-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die „Maßnahmenbeschwerde“ des XXXX gegen das Schreiben der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 25.08.2023, GZ.: XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die „Maßnahmenbeschwerde“ des römisch 40 gegen das Schreiben der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 25.08.2023, GZ.: römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1) Mit Schreiben vom 25.07.2023, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer infolge Meldung eines sanitären Übelstandes aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in XXXX , zu gewähren. Im Falle der Zutrittsverweigerung begehe er eine Verwaltungsübertretung, welche gemäß § 101c Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung bestraft werde. 1) Mit Schreiben vom 25.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer infolge Meldung eines sanitären Übelstandes aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in römisch 40 , zu gewähren. Im Falle der Zutrittsverweigerung begehe er eine Verwaltungsübertretung, welche gemäß Paragraph 101 c, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung bestraft werde.

2) Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.08.2023 mit, dass sowohl sein Gesundheitszustand als auch die Wohnung sanitär in Ordnung sei. Darüber hinaus erteilte er der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 ein „ausdrückliches Betretungsverbot“ für seine Wohnung in XXXX . 2) Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.08.2023 mit, dass sowohl sein Gesundheitszustand als auch die Wohnung sanitär in Ordnung sei. Darüber hinaus erteilte er der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 ein „ausdrückliches Betretungsverbot“ für seine Wohnung in römisch 40 .

3) Mit Schreiben vom 25.08.2023, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in XXXX , zu gewähren. Desweiteren wurde er erneut darauf hingewiesen, dass er im Falle der Zutrittsverweigerung eine Verwaltungsübertretung begehe, welche gemäß § 101c Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung bestraft werde. 3) Mit Schreiben vom 25.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in römisch 40 , zu gewähren. Desweiteren wurde er erneut darauf hingewiesen, dass er im Falle der Zutrittsverweigerung eine Verwaltungsübertretung begehe, welche gemäß Paragraph 101 c, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung bestraft werde.

4) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023, eine als „Maßnahmenbeschwerde“ betitelte Beschwerde und begehrt darin im Wesentlichen die Ausstellung eines begründeten Bescheides über das Vorhandensein eines sanitären Übelstandes betreffend seinen Gesundheitszustand und den Zustand seiner Wohnung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Mit Schreiben vom 25.07.2023, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt wegen eines gemeldeten sanitären Übelstandes Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Mit Schreiben vom 25.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt wegen eines gemeldeten sanitären Übelstandes Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.08.2023 mit, dass sowohl sein Gesundheitszustand als auch die Wohnung sanitär in Ordnung sei. Darüber hinaus erteilte er der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 ein „ausdrückliches Betretungsverbot“ für seine Wohnung in XXXX . Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.08.2023 mit, dass sowohl sein Gesundheitszustand als auch die Wohnung sanitär in Ordnung sei. Darüber hinaus erteilte er der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 ein „ausdrückliches Betretungsverbot“ für seine Wohnung in römisch 40 .

Mit Schreiben vom 25.08.2023, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in XXXX , zu gewähren. Mit Schreiben vom 25.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, den Organen der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. dem zuständigen Gemeindearzt Zutritt zu seiner Wohnung in römisch 40 , zu gewähren.

Gegen das Schreiben der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 25.08.2023, GZ. XXXX erhob der Beschwerde eine als „Maßnahmenbeschwerde“ betitelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen das Schreiben der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 25.08.2023, GZ. römisch 40 erhob der Beschwerde eine als „Maßnahmenbeschwerde“ betitelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung

Die unter I. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere der Beschwerde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023, sowie dem übrigen Akteninhalt. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde. Die unter römisch eins. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere der Beschwerde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023, sowie dem übrigen Akteninhalt. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (worunter auch die gegenständliche als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Eingabe fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (worunter auch die gegenständliche als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Eingabe fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies:

Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlagen für das behördliche Einschreiten die Bestimmungen der Gesundheitsschutzverordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg sowie der Steiermärkischen Gemeindeordnung heranzuziehen sind.

Der Erlass der Gesundheitsschutzverordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg basiert auf Art. 118 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 41 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung und hat die Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen, insbesondere zum Schutze der Gesundheit, zum Ziel. Der Erlass der Gesundheitsschutzverordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg basiert auf Artikel 118, Absatz 6, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung und hat die Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen, insbesondere zum Schutze der Gesundheit, zum Ziel.

Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vorliegt, fallen dementsprechend Angelegenheiten, so auch die Zutrittsgewährung von Wohnungen und die Verhängung von Verwaltungsstrafen im Falle der Nichtbeachtung, ausschließlich in die Landesgesetzgebung bzw.–vollziehung bzw. in den Vollzug der Gemeinden, und sind somit gerade nicht „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorliegt. Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vorliegt, fallen dementsprechend Angelegenheiten, so auch die Zutrittsgewährung von Wohnungen und die Verhängung von Verwaltungsstrafen im Falle der Nichtbeachtung, ausschließlich in die Landesgesetzgebung bzw.–vollziehung bzw. in den Vollzug der Gemeinden, und sind somit gerade nicht „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG zu besorgen, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorliegt.

Zumal die Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Zumal die Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Gemeinde Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2278221.1.00

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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