Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W289 2278918-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Mit Schreiben vom XXXX , am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.Mit Schreiben vom römisch 40 , am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.
Das BFA legte am 04.10.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine mit XXXX datierte Stellungnahme an das BVwG. Überdies langte am 04.10.2023, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA beim BVwG ein.Das BFA legte am 04.10.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme an das BVwG. Überdies langte am 04.10.2023, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA beim BVwG ein.
Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme sowie Anfragebeantwortung des BFA gewährt.
Am 05.10.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am XXXX nach seinem Aufgriff durch Beamte der LPD XXXX in XXXX (vgl. XXXX ) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. XXXX ). Dabei gab er an, XXXX , zu heißen.1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am römisch 40 nach seinem Aufgriff durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 vergleiche römisch 40 ) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er an, römisch 40 , zu heißen.
1.1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen (vgl. XXXX ). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über XXXX mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten (vgl. XXXX ). 1.1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über römisch 40 mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten vergleiche römisch 40 ).
1.1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter (vgl. XXXX ).1.1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter vergleiche römisch 40 ).
1.1.4. Aufgrund einer VIS Abfrage des BMI zu den Visaangaben des BF wurde ersichtlich, dass dem BF ein XXXX Schengenvisum mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Ebenfalls wurde ersichtlich, dass der BF XXXX heißt (vgl. XXXX ).1.1.4. Aufgrund einer VIS Abfrage des BMI zu den Visaangaben des BF wurde ersichtlich, dass dem BF ein römisch 40 Schengenvisum mit Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Ebenfalls wurde ersichtlich, dass der BF römisch 40 heißt vergleiche römisch 40 ).
1.1.5. Am 02.11.2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Art. 34 Dublin III-VO mit XXXX und XXXX führt (vgl. XXXX ). Am 27.11.2020 langte von den XXXX Behörden eine Mitteilung ein, dass dem BF von der XXXX Botschaft ein C Visum, gültig vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Weitere Informationen zur Person des BF lägen in XXXX nicht auf. Aufgrund dieser Information wurde das weitere Dublin Konsultationsverfahren geschlossen, da eine Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren vorlag. 1.1.5. Am 02.11.2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Artikel 34, Dublin III-VO mit römisch 40 und römisch 40 führt vergleiche römisch 40 ). Am 27.11.2020 langte von den römisch 40 Behörden eine Mitteilung ein, dass dem BF von der römisch 40 Botschaft ein C Visum, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Weitere Informationen zur Person des BF lägen in römisch 40 nicht auf. Aufgrund dieser Information wurde das weitere Dublin Konsultationsverfahren geschlossen, da eine Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren vorlag.
1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das BFA setzte sich dabei anhand von Länderfeststellungen zu Usbekistan umfassend mit dem Vorbringen des BF auseinander.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das BFA setzte sich dabei anhand von Länderfeststellungen zu Usbekistan umfassend mit dem Vorbringen des BF auseinander.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am XXXX um 14:03 ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind (vgl. XXXX ). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am römisch 40 um 14:03 ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
1.1.7. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst (vgl. XXXX ). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet (vgl. XXXX ).1.1.7. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst vergleiche römisch 40 ). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet vergleiche römisch 40 ).
1.1.8. Der BF wurde am XXXX durch Beamte der LPD XXXX in XXXX angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Einer der Männer lief davon und konnte nicht mehr gefunden werden (vgl. XXXX ). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen (vgl. XXXX ).1.1.8. Der BF wurde am römisch 40 durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Einer der Männer lief davon und konnte nicht mehr gefunden werden vergleiche römisch 40 ). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen vergleiche römisch 40 ).
1.1.9. Der BF wurde am XXXX zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen (vgl. XXXX ). Dabei fragte der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Belehrung darüber, dass dies möglich sei, seine Anhaltung jedoch gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde, gab der BF an, keinen Antrag zu stellen, sich vielmehr morgen mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Er sei im April 2018 nach XXXX gereist und seitdem in Österreich verblieben. Er versuche hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb er hiergeblieben sei. Er sei mit 3000 Dollar eingereist, habe derzeit aber ca. 12 Euro. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau lebe in Usbekistan, er habe zwei Söhne im Alter von XXXX Jahren. Seine Frau arbeite selbst und verdiene genug Geld für sich. Sein Wille sei, dass er in Österreich bleibe und einen legalen Aufenthalt erwerbe. Er finanziere sich von der Schwarzarbeit durch verschiedene Tätigkeiten. Er bekomme Anrufe, wenn es Arbeit gebe. Er habe keine fixe Arbeit. Er sei auf der Suche nach einer fixen Wohnung, schlafe derzeit an verschiedenen Stellen, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund namens XXXX . Die Wohnadresse kenne er nicht. In Bezug auf seine Situation in Usbekistan habe sich seit seinem Asylverfahren nichts geändert. Befragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, nannte der BF Schulden und dass er sich bereits hier eingelebt hätte.1.1.9. Der BF wurde am römisch 40 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen vergleiche römisch 40 ). Dabei fragte der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Belehrung darüber, dass dies möglich sei, seine Anhaltung jedoch gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde, gab der BF an, keinen Antrag zu stellen, sich vielmehr morgen mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Er sei im April 2018 nach römisch 40 gereist und seitdem in Österreich verblieben. Er versuche hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb er hiergeblieben sei. Er sei mit 3000 Dollar eingereist, habe derzeit aber ca. 12 Euro. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau lebe in Usbekistan, er habe zwei Söhne im Alter von römisch 40 Jahren. Seine Frau arbeite selbst und verdiene genug Geld für sich. Sein Wille sei, dass er in Österreich bleibe und einen legalen Aufenthalt erwerbe. Er finanziere sich von der Schwarzarbeit durch verschiedene Tätigkeiten. Er bekomme Anrufe, wenn es Arbeit gebe. Er habe keine fixe Arbeit. Er sei auf der Suche nach einer fixen Wohnung, schlafe derzeit an verschiedenen Stellen, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund namens römisch 40 . Die Wohnadresse kenne er nicht. In Bezug auf seine Situation in Usbekistan habe sich seit seinem Asylverfahren nichts geändert. Befragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, nannte der BF Schulden und dass er sich bereits hier eingelebt hätte.
1.1.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX ). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 ). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ).
1.1.11. Am 27.09.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der usbekischen Botschaft gestellt.
1.1.12. Am XXXX wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ).1.1.12. Am römisch 40 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ).
1.1.13. Der BF stellte am 02.10.2023, 14:48 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt (vgl. XXXX ).1.1.13. Der BF stellte am 02.10.2023, 14:48 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt vergleiche römisch 40 ).
1.1.14. Der BF wurde zwischen XXXX Uhr am XXXX der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert (vgl. XXXX ).1.1.14. Der BF wurde zwischen römisch 40 Uhr am römisch 40 der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert vergleiche römisch 40 ).
1.1.15. Der BF beriet sich am XXXX zwischen XXXX mit seinem Rechtsanwalt (vgl. XXXX ).1.1.15. Der BF beriet sich am römisch 40 zwischen römisch 40 mit seinem Rechtsanwalt vergleiche römisch 40 ).
1.1.16. Am XXXX wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt (vgl. XXXX ). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.1.1.16. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.
1.1.17. Am selben Tag brachte der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.
1.1.18. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.18. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt vergleiche römisch 40 ).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist usbekischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit XXXX auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Der BF wird seit römisch 40 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF stellte am 20.03.2018 einen missbräuchlichen Antrag auf Ausstellung eines Visum C bei der XXXX Botschaft in XXXX . Ihm wurde durch die XXXX Botschaft ein Visum C für die Dauer von 12 Tagen für eine Einreise mit der Gültigkeit vom XXXX am 21.03.2018 ausgestellt. Nach Ausstellung dieses Visums reiste der BF über XXXX unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb spätestens seit XXXX im Missbrauch des ihm erteilten Visums illegal im Bundesgebiet.1.3.1. Der BF stellte am 20.03.2018 einen missbräuchlichen Antrag auf Ausstellung eines Visum C bei der römisch 40 Botschaft in römisch 40 . Ihm wurde durch die römisch 40 Botschaft ein Visum C für die Dauer von 12 Tagen für eine Einreise mit der Gültigkeit vom römisch 40 am 21.03.2018 ausgestellt. Nach Ausstellung dieses Visums reiste der BF über römisch 40 unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb spätestens seit römisch 40 im Missbrauch des ihm erteilten Visums illegal im Bundesgebiet.
1.3.2. Der BF hielt sich vom XXXX bis zu seinem Aufgriff am XXXX durch Beamte der LPD XXXX in XXXX beharrlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen zum Zwecke der Schwarzarbeit auf. Nach seinem Aufgriff stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen anführte, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen.1.3.2. Der BF hielt sich vom römisch 40 bis zu seinem Aufgriff am römisch 40 durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 beharrlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen zum Zwecke der Schwarzarbeit auf. Nach seinem Aufgriff stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen anführte, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen.
1.3.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter.1.3.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter.
1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nach Zulassung des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020 sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am XXXX um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nach Zulassung des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020 sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am römisch 40 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
1.3.5. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Er kam zudem seiner Ausreiseverpflichtung seit dem mit Bescheid des BFA rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahrens nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
1.3.6. Der BF hat sich auch seinem weiteren Verfahren entzogen. Er verfügte in weiterer Folge zwar, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 19.01.2021 bis 17.05.2023 über eine behördliche Meldung an der XXXX . Er wohnte jedoch spätestens seit November 2021 nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Am XXXX konnte der BF sodann durch Beamte der LPD XXXX in XXXX angehalten werden, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Sogleich wurde er festgenommen. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am XXXX verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich ebenfalls vor den Behörden verborgen.1.3.6. Der BF hat sich auch seinem weiteren Verfahren entzogen. Er verfügte in weiterer Folge zwar, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 19.01.2021 bis 17.05.2023 über eine behördliche Meldung an der römisch 40 . Er wohnte jedoch spätestens seit November 2021 nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Am römisch 40 konnte der BF sodann durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 angehalten werden, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Sogleich wurde er festgenommen. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am römisch 40 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich ebenfalls vor den Behörden verborgen.
1.3.7. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Seine Familie, nämlich seine Ehefrau und zwei Söhne, leben in Usbekistan.
1.3.8. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er ist bereits während seines ersten Asylverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und untergetaucht. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Ebenso wenig hielt er sich an die Wohnsitzbeschränkungen. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft stellte er am 02.10.2023 rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden.
1.3.10. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Usbekistan zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.3.11. Der BF wird seit XXXX auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am XXXX seine Erstbefragung statt. Der BF wurde am XXXX zwischen XXXX Uhr der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert.1.3.11. Der BF wird seit römisch 40 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am römisch 40 seine Erstbefragung statt. Der BF wurde am römisch 40 zwischen römisch 40 Uhr der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert.
Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung der usbekischen Botschaft ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich seinem (weiteren) Asylverfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Usbekistan beschleunigt werden würde.Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung der usbekischen Botschaft ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich seinem (weiteren) Asylverfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Usbekistan beschleunigt werden würde.
1.3.12. Vom BFA wurde am 27.09.2023 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Eine Zusammenarbeit mit den usbekischen Vertretungsbehörden ist vorhanden. Nach der HRZ-Antragstellung erfolgt grundsätzlich ein Vorführtermin im PAZ oder in der Konsularabteilung. Die usbekischen Behörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden diese ausgestellt. Bei Vorlage von ID Dokumenten dauern HRZ-Verfahren derzeit 1-2 Wochen, falls keine Dokumente vorhanden sind, 3-4 Monate. Abschiebungen nach Usbekistan sind realistisch möglich und finden statt.
Im vorliegenden Fall fand bereits ein Interviewtermin am XXXX statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Sobald das (zweite) Asylverfahren abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Abschiebungen nach Usbekistan sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für den BF als auch seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.Im vorliegenden Fall fand bereits ein Interviewtermin am römisch 40 statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Sobald das (zweite) Asylverfahren abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Abschiebungen nach Usbekistan sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für den BF als auch seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (s. sogleich). Zudem stützen sich die Feststellungen insbesondere auf den vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und LPD, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die XXXX des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (s. sogleich). Zudem stützen sich die Feststellungen insbesondere auf den vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und LPD, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die römisch 40 des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.4.). Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der XXXX ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der römisch 40 ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
2.2.3. Dass der BF seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom XXXX sowie aus der aktuellen Einsicht in die XXXX des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.2.2.3. Dass der BF seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie aus der aktuellen Einsicht in die römisch 40 des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Die Feststellungen zur missbräuchlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Visum C und der Ausstellung des Visums sowie deren Gültigkeit und dem spätestens seit Ablauf des Visums mit XXXX rechtsmissbräuchlichen illegalen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung vom 02.11.2020 anlässlich des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet, wobei der BF im Wesentlichen angab, Schulden zu haben und in Österreich arbeiten zu wollen. Die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und zu dem unbegründeten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht substantiiert bestritten. 2.3.1. Die Feststellungen zur missbräuchlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Visum C und der Ausstellung des Visums sowie deren Gültigkeit und dem spätestens seit Ablauf des Visums mit römisch 40 rechtsmissbräuchlichen illegalen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung vom 02.11.2020 anlässlich des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet, wobei der BF im Wesentlichen angab, Schulden zu haben und in Österreich arbeiten zu wollen. Die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und zu dem unbegründeten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht substantiiert bestritten.
Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid des BFA vom 12.12.2020, mit dem der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, dem BF durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am XXXX um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt wurde, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft der ersten Instanz. Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, dass er sich erinnere, der Behörde bei seiner Einvernahme im Asylverfahren seine Telefonnummer gegeben zu haben und dass man ihn anrufen hätte können, damit er den Bescheid abhole, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX noch in der der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 vom 02.11.2020 seine Telefonnummer bekanntgegeben hat, wie aus den diesbezüglichen Protokollen zweifelsohne ersichtlich ist (vgl. XXXX ). Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.10.2023 behauptete, seine Telefonnummer möglicherweise nur gegenüber der Polizei angegeben zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll der LPD vom XXXX anlässlich seines ersten Aufgriffs im Bundesgebiet nicht entnehmen lässt, dass der BF eine Telefonnummer bekanntgegeben hätte. Vielmehr liegt eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.12.2020 durch Hinterlegung im Akt vor und wurde dieser rechtskräftig.Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid des BFA vom 12.12.2020, mit dem der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, dem BF durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am römisch 40 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt wurde, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft der ersten Instanz. Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, dass er sich erinnere, der Behörde bei seiner Einvernahme im Asylverfahren seine Telefonnummer gegeben zu haben und dass man ihn anrufen hätte können, damit er den Bescheid abhole, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 noch in der der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 vom 02.11.2020 seine Telefonnummer bekanntgegeben hat, wie aus den diesbezüglichen Protokollen zweifelsohne ersichtlich ist vergleiche römisch 40 ). Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.10.2023 behauptete, seine Telefonnummer möglicherweise nur gegenüber der Polizei angegeben zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll der LPD vom römisch 40 anlässlich seines ersten Aufgriffs im Bundesgebiet nicht entnehmen lässt, dass der BF eine Telefonnummer bekanntgegeben hätte. Vielmehr liegt eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.12.2020 durch Hinterlegung im Akt vor und wurde dieser rechtskräftig.
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist und dem Umstand der Asylfolgeantragstellung. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Dass er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, hat er selbst im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben.
2.3.3. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister und einen GVS-Auszug. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter. Erst ab dem 19.01.2021 war er im Bundesgebiet wieder gemeldet. Jedoch wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst (vgl. XXXX ). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie hier gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet (vgl. XXXX ). Er wohnte sohin spätestens seit November 2021 nicht mehr dort, bediente sich eines Scheinwohnsitzes und hielt sich vor den Behörden verborgen, ehe er im September 2023 zufällig aufgegriffen werden konnte.2.3.3. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister und einen GVS-Auszug. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter. Erst ab dem 19.01.2021 war er im Bundesgebiet wieder gemeldet. Jedoch wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst vergleiche römisch 40 ). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie hier gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet vergleiche römisch 40 ). Er wohnte sohin spätestens seit November 2021 nicht mehr dort, bediente sich eines Scheinwohnsitzes und hielt sich vor den Behörden verborgen, ehe er im September 2023 zufällig aufgegriffen werden konnte.
2.3.4. Die Feststellung, dass der BF seinen am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid vom 12.12.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, eine Beschwerde dagegen zu erheben oder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme am XXXX und auch noch über eine Woche nach seiner Inschubhaftnahme unterließ. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.10.2023 angab, keine Kenntnis vom Ausgang seines ersten Asylverfahrens gehabt zu haben und wozu er einen neuen Antrag stellen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits nach wenigen Tagen Aufenthalt in einer Betreuungsstelle und noch während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, somit offenbar kein Interesse an dem Ausgang seines Asylverfahrens hatte. Dies vermag jedoch nichts am rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens zu ändern. Ebenso ist dem BF diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am XXXX nach Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens, auf seine Nachfrage hin darüber belehrt wurde, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, seine Anhaltung jedoch aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde. Dennoch stellte der BF erst am 02.10.2023 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 2.3.4. Die Feststellung, dass der BF seinen am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid vom 12.12.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, eine Beschwerde dagegen zu erheben oder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme am römisch 40 und auch noch über eine Woche nach seiner Inschubhaftnahme unterließ. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.10.2023 angab, keine Kenntnis vom Ausgang seines ersten Asylverfahrens gehabt zu haben und wozu er einen neuen Antrag stellen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits nach wenigen Tagen Aufenthalt in einer Betreuungsstelle und noch während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, somit offenbar kein Interesse an dem Ausgang seines Asylverfahrens hatte. Dies vermag jedoch nichts am rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens zu ändern. Ebenso ist dem BF diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am römisch 40 nach Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens, auf seine Nachfrage hin darüber belehrt wurde, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, seine Anhaltung jedoch aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde. Dennoch stellte der BF erst am 02.10.2023 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom XXXX begründete der BF damals im Wesentlichen damit, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und hätte das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten (vgl. XXXX ). Bei der Einvernahme zum Folgeantrag am XXXX gab der BF sodann an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen. Festzuhalten ist somit, dass über das (nunmehr wiederholte) Fluchtvorbringen des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme am XXXX nach Familie oder Verwandten in Usbekistan befragt selbst angab, dass nur seine Ehefrau mit den Kindern dort lebten, sie jedoch seit längerem nicht in Kontakt stehen würden. Es erscheint somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine Familie nunmehr kontaktiert haben soll, um ihnen von einem Folgeantrag auf internationalen Schutz zu erzählen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom römisch 40 begründete der BF damals im Wesentlichen damit, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und hätte das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten vergleiche römisch 40 ). Bei der Einvernahme zum Folgeantrag am römisch 40 gab der BF sodann an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen. Festzuhalten ist somit, dass über das (nunmehr wiederholte) Fluchtvorbringen des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme am römisch 40 nach Familie oder Verwandten in Usbekistan befragt selbst angab, dass nur seine Ehefrau mit den Kindern dort lebten, sie jedoch seit längerem nicht in Kontakt stehen würden. Es erscheint somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine Familie nunmehr kontaktiert haben soll, um ihnen von einem Folgeantrag auf internationalen Schutz zu erzählen.
Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehenen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt, wonach es sich um das gleiche Vorbringen mit unglaubhaftem Kern zumal der BF im Herkunftsstaat nicht bedroht ist und sein Vorbringen sich auf Ausleihung von Geld von einem Verwandten beschränkt ohne jegliche Bedrohung – eine negative Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist noch nicht abgelaufen ist.Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehenen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt, wonach es sich um das gleiche Vorbringen mit unglaubhaftem Kern zumal der BF im Herkunftsstaat nicht bedroht ist und sein Vorbringen sich auf Ausleihung von Geld von einem Verwandten beschränkt ohne jegliche Bedrohung – eine negative Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
2.3.5. Dass am 04.10.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen.2.3.5. Dass am 04.10.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen.
2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Asylverfahren und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der BF schon bei seinen Einvernahmen vor dem BFA stets angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren ihm gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung nicht festgestellt werden. Fallgegenständlich liegt keine gesicherte Unterkunft vor, die den BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Auch die Angaben des BF in der Beschwerde und Stellungnahme, wonach ihm aufgrund seines Folgeantrages Grundversorgung und eine dauerhafte Unterkunft zustünden, vermögen somit nicht zu überzeugen, zumal ihn dies auch bisher – wie schon gezeigt – nicht vom Untertauchen bewahren konnte. Vielmehr ist er bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz aus der Grundversorgung untergetaucht und hat sich dem Asylverfahren und sich sodann der Abschiebung ebenso (durch eine Scheinmeldung) entzogen. Der BF hatte darüber hinaus zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein Anrecht auf Grundversorgung, weshalb auch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF bereits bei der Inschubhaftnahme in die Grundversorgung aufgenommen hätte werden müssen, um die Haft zu vermeiden, ins Leere verläuft.
Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie die XXXX , woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel oder eine Grundversorgungsleistung ergeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen eigenen Angaben anlässlich der Inschubhaftnahme, wonach er auf der Suche nach einer fixen Wohnung sei und derzeit an verschiedenen Stellen schlafe, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund. Die Wohnadresse kenne er jedoch nicht und ist hierzu festzuhalten, dass selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme bei dem genannten Freund nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen wäre.Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie die römisch 40 , woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel oder eine Grundversorgungsleistung ergeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen eigenen Angaben anlässlich der Inschubhaftnahme, wonach er auf der Suche nach einer fixen Wohnung sei und derzeit an verschiedenen Stellen schlafe, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund. Die Wohnadresse kenne er jedoch nicht und ist hierzu festzuhalten, dass selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme bei dem genannten Freund nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen wäre.
2.3.7. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, zweifellos getroffen werden. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten, sich eines Scheinwohnsitzes bedient und sich seinem Verfahren bzw. den Behörden entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen.
Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben und der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Überdies bestritt der BF die mangelnde Rückkehrwilligkeit auch zu keinem Zeitpunkt.
Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.8. Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF und zur stattgefundenen Erstbefragung sowie, dass seitens des BFA eine negative Entscheidung betreffend seinen Asylantrag beabsichtigt ist, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom XXXX (datiert) anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Angaben im HRZ-Verfahren.2.3.8. Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF und zur stattgefundenen Erstbefragung sowie, dass seitens des BFA eine negative Entscheidung betreffend seinen Asylantrag beabsichtigt ist, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 (datiert) anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Angaben im HRZ-Verfahren.
2.3.9. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Usbekistan ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 04.10.2023 und wurden nicht bestritten.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung der Haft deshalb rechtswidrig erscheint, weil der BF einen Folgeantrag gestellt und somit faktischen Abschiebeschutz habe und er aber der usbekischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, ist zunächst auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung der Haft deshalb rechtswidrig erscheint, weil der BF einen Folgeantrag gestellt und somit faktischen Abschiebeschutz habe und er aber der usbekischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, ist zunächst auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Fallgegenständlich handelt es sich zudem um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit gleichem Vorbringen und unglaubhaftem Kern, weshalb laut Judikatur des VwGH zu § 33 Abs. 4 BFA-VG eine Vorführung bei solchen Folgeanträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch ist. Im Falle des BF fand bereits am XXXX ein Interviewtermin mit der usbekischen Vertretungsbehörde statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird, wie sich aus dem entsprechenden Bericht der HRZ-Abteilung ergibt. Sobald das (zweite) Asylverfahren abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF wird zunächst über diesen abzusprechen sein, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Asylfolgeantragstellung und der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.Fallgegenständlich handelt es sich zudem um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit gleichem Vorbringen und unglaubhaftem Kern, weshalb laut Judikatur des VwGH zu Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG eine Vorführung bei solchen Folgeanträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch ist. Im Falle des BF fand bereits am römisch 40 ein Interviewtermin mit der usbekischen Vertretungsbehörde statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird, wie sich aus dem entsprechenden Bericht der HRZ-Abteilung ergibt. Sobald das (zweite) Asylverfahren abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF wird zunächst über diesen abzusprechen sein, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Asylfolgeantragstellung und der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.
Auch mit dem Hinweis des BF anlässlich der Stellungnahme vom 05.10.2023 auf eine unsichere Situation im Herkunftsstaat ist gerade vor dem Hintergrund des schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten nicht glaubhaften Vorbringens insofern nichts gewonnen, als sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nichts für den konkreten Fall ableiten lässt. Der BF betrieb und betreibt vielmehr ein unbegründetes Asylverfahren. Insbesondere ist auch das Vorbringen betreffend die Gefahr einer Bestrafung des BF aufgrund einer (nunmehr erstmals) behaupteten illegalen Ausreise aus Usbekistan bereits mit Hinweis darauf zu verneinen, dass der BF – wie er stets selbst ausführte – Usbekistan, wie festgestellt, legal mit einem usbekischen Reisepass verlassen hat. So gab er bereits anlässlich seiner Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag am 02.11.2020 an, dass er im April 2018 legal mit seinem usbekischen Reisepass inkl. XXXX Schengenvisum von Usbekistan, XXXX , über XXXX nach Österreich geflogen ist.Auch mit dem Hinweis des BF anlässlich der Stellungnahme vom 05.10.2023 auf eine unsichere Situation im Herkunftsstaat ist gerade vor dem Hintergrund des schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten nicht glaubhaften Vorbringens insofern nichts gewonnen, als sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nichts für den konkreten Fall ableiten lässt. Der BF betrieb und betreibt vielmehr ein unbegründetes Asylverfahren. Insbesondere ist auch das Vorbringen betreffend die Gefahr einer Bestrafung des BF aufgrund einer (nunmehr erstmals) behaupteten illegalen Ausreise aus Usbekistan bereits mit Hinweis darauf zu verneinen, dass der BF – wie er stets selbst ausführte – Usbekistan, wie festgestellt, legal mit einem usbekischen Reisepass verlassen hat. So gab er bereits anlässlich seiner Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag am 02.11.2020 an, dass er im April 2018 legal mit seinem usbekischen Reisepass inkl. römisch 40 Schengenvisum von Usbekistan, römisch 40 , über römisch 40 nach Österreich geflogen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.
3.1.5. Aufgrund des am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023) gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023) gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Er hat sich vielmehr eines Scheinwohnsitzes bedient, von dem er nach durchgeführten Erhebungen amtlich abgemeldet wurde. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Er hat sich vielmehr eines Scheinwohnsitzes bedient, von dem er nach durchgeführten Erhebungen amtlich abgemeldet wurde. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder bestimmte Anordnungen der Unterkunftnahme verletzt wurden. Der BF hat seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren missachtet, indem er untertauchte, obwohl er in der Erstbefragung nachweislich über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt wurde, weshalb auch § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder bestimmte Anordnungen der Unterkunftnahme verletzt wurden. Der BF hat seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren missachtet, indem er untertauchte, obwohl er in der Erstbefragung nachweislich über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt wurde, weshalb auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er der Schwarzarbeit nachging, er einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Im Übrigen ging der BF während seines illegalen Aufenthaltes der Schwarzarbeit nach und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dessen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:
Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit XXXX in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 04.10.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 04.10.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.
Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid des BFA vom 12.12.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme (und selbst danach über eine Woche lang) unterließ.
Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der beabsichtigten negativen Erledigung des Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das BFA – wie in der Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlage und HRZ-Anfragebeantwortung des BFA dargelegt – davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF als nicht zulässig beschieden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der beabsichtigten negativen Erledigung des Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das BFA – wie in der Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlage und HRZ-Anfragebeantwortung des BFA dargelegt – davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF als nicht zulässig beschieden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.
Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 02.10.2023 stellte, wurde bereits am Folgetag die Erstbefragung des BF vorgenommen. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.
Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Im Falle des BF fand bereits am XXXX ein Interviewtermin mit der usbekischen Botschaft statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF wird sohin zunächst über diesen abzusprechen sein, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Im Falle des BF fand bereits am römisch 40 ein Interviewtermin mit der usbekischen Botschaft statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF wird sohin zunächst über diesen abzusprechen sein, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 02.10.2023, ist die Aufrechterhaltung der erst seit XXXX bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 02.10.2023, ist die Aufrechterhaltung der erst seit römisch 40 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist.
3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.
3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8 und Z 9 und nunmehr auch Z 5 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 8 und Ziffer 9 und nunmehr auch Ziffer 5, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde (samt Stellungnahme vom 05.10.2023) finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.4. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.4. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.
Der BF beantragte im Falle des Obsiegens den Kostenersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.
3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20. 3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20.
3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2278918.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023