TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/6 W141 2278885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W141 2278885-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice (AMS) Melk, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 07.09.2023 als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice (AMS) Melk, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 07.09.2023 als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 aberkannt, da sie das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Köchin beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 1. Mit Bescheid vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 aberkannt, da sie das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Köchin beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2.       Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2023, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2023.

Begründend führte sie aus, dass das „eAMS-Konto“ auf ihrem Handy nicht funktioniere und sie keinen PC besitze. Sie könne mit ihrem Mobiltelefon nämlich keine Dateien im pdf-Format öffnen. Weiters habe sie nicht zum Bewerbungsgespräch fahren können, da es nicht zumutbar sei, „schwarz“ zu fahren und somit eine Strafe in Höhe von 180€ zu riskieren. Sie bewerbe sich auch laufend selbständig.

3.       Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 21.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§- 7 und 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.3. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 21.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§- 7 und 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin der gegenständliche Bescheid am 08.08.2023 über ihr eAMS-Konto zugesandt und von ihr am 09.08.2023 empfangen sowie am darauffolgenden Tag gelesen worden sei. Der Bescheid gelte somit mit 09.08.2023 als zugestellt und habe die Beschwerdefrist somit mit 06.09.2023 geendet. Die am 07.09.2023 zur Post gebrachte Beschwerde sei daher verspätet.

4.       Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.10.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Darin führte sie aus, dass das Schreiben deshalb nicht mit 09.08.2023 als zugestellt gelte, da sie dieses mangels „pdf-Downloader“ nicht öffnen habe können. Sie sehe dies als Fehler der belangten Behörde an und habe dies auch schon abermals mitgeteilt. Die Zustellung sei somit erst mit 22.08.2023 bzw. 24.08.2023 erfolgt.

5.       Am 03.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 im Dateiformat „pdf“ am 08.08.2023 über ihr „eAMS“-Konto zugesandt, von ihr am 09.08.2023 empfangen und fortan von der belangten Behörde bereitgehalten. Die Nachricht, mit der die Beschwerdeführerin darüber verständigt wurde, wurde von ihr am 10.08.2023 gelesen, jedoch konnte sie den Bescheid selbst mit ihrem Mobiltelefon der Marke XXXX , Modell XXXX (Anm.: ein 2023 erschienenes Smartphone mit dem vorinstallierten Betriebssystem Android 12) nicht öffnen, da dieses nicht über die erforderliche Software zum Abrufen von Dateien im Dateiformat „pdf“ verfügt.Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 im Dateiformat „pdf“ am 08.08.2023 über ihr „eAMS“-Konto zugesandt, von ihr am 09.08.2023 empfangen und fortan von der belangten Behörde bereitgehalten. Die Nachricht, mit der die Beschwerdeführerin darüber verständigt wurde, wurde von ihr am 10.08.2023 gelesen, jedoch konnte sie den Bescheid selbst mit ihrem Mobiltelefon der Marke römisch 40 , Modell römisch 40 Anmerkung, ein 2023 erschienenes Smartphone mit dem vorinstallierten Betriebssystem Android 12) nicht öffnen, da dieses nicht über die erforderliche Software zum Abrufen von Dateien im Dateiformat „pdf“ verfügt.

Die belangte Behörde stellt Arbeitslosen jedoch Terminals und PCs zur Verfügung, mit Hilfe derer sie unter anderem auf ihr „eAMS“-Konto zugreifen und Bescheide abrufen können. Es war der Beschwerdeführerin daher erstmals am 09.08.2023 möglich, den Bescheid abzurufen und sich von seinem Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

Mit 14.08.2023 wurde veranlasst, dass der Beschwerdeführerin zusätzlich eine schriftliche Kopie der Ausfertigung des Bescheids in Papierform zugestellt wird und hat sie diese spätestens mit 24.08.2023 erhalten.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann nach erstmaliger ordnungsgemäßer Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 09.08.2023 und beträgt vier Wochen. Sie endete daher am 06.09.2023.

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

Ihr gegen den zurückweisenden Bescheid vom 21.09.2023 gerichteter Vorlageantrag vom 02.10.2023 wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Zustellung des Bescheides über das „eAMS“-Konto der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 ergibt sich aus dem Sendungsprotokoll der belangten Behörde und hat die Beschwerdeführerin diesen Umstand zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern – ganz im Gegenteil – vorgebracht, diese Nachricht erhalten zu haben und lediglich den Bescheid nicht öffnen zu können. Schließlich geht auch aus dem Sendungsprotokoll der belangten Behörde zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin die Nachricht am 10.08.2023 tatsächlich gelesen hat.

Ihr ist grundsätzlich zu glauben, wenn sie ausführt, dass ihr die entsprechende Software zum Abrufen von pdf-Dateien fehlt, da es sich bei dem von ihr verwendeten Gerät schließlich um ein vergleichsweise neues „Smartphone“ handelt und entsprechende Software daher regelmäßig erst installiert werden muss. Unabhängig davon, ob dies auf dem von ihr verwendeten Gerät möglich ist und sie über die dafür erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt, konnte daher entsprechend ihrem Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die technischen Voraussetzungen zum Öffnen des Bescheids bei ihr im verfahrensrelevanten Zeitraum vielleicht nicht vorgelegen sind.

Dass die belangte Behörde Arbeitslosen PCs und Terminals zum Abruf ihres „eAMS“-Kontos sowie zum Verfassen von Bewerbungen und zur Durchführung diverser anderer Erledigungen zur Verfügung stellt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und ist dies auch dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit dieser Thematik bekannt. Dies gibt die belangte Behörde auch auf ihrer Website ( XXXX , Abruf am 04.10.2023 um 15:15 Uhr) auf nachstehende Weise bekannt:Dass die belangte Behörde Arbeitslosen PCs und Terminals zum Abruf ihres „eAMS“-Kontos sowie zum Verfassen von Bewerbungen und zur Durchführung diverser anderer Erledigungen zur Verfügung stellt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und ist dies auch dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit dieser Thematik bekannt. Dies gibt die belangte Behörde auch auf ihrer Website ( römisch 40 , Abruf am 04.10.2023 um 15:15 Uhr) auf nachstehende Weise bekannt:

„Das Arbeitsmarktservice (nachfolgend kurz "AMS") ermöglicht Ihnen (nachfolgend kurz "NutzerIn") die kostenlose Nutzung des Internet-PC‘s (nachfolgend IPC genannt) bzw. des Wireless Netzwerks (nachfolgend WLAN) in den Räumlichkeiten des AMS. Es handelt sich hier um einen kostenlosen, freiwilligen und unverbindlichen Dienst, der als zusätzliche Dienstleistung angeboten wird.“

Es war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 09.08.2023 die Möglichkeit hatte, den Bescheid abzurufen.

Der Nachweis des Einbringens der Beschwerde am 07.09.2023 ergibt sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustellG) lauten:

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Paragraph 37, (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

(1a) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden.

Somit gilt der verfahrensgegenständliche Bescheid mit 09.08.2023 als wirksam zugestellt und hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, diesen abzurufen. Dafür ist es im Übrigen ohnedies ohne Belang, ob die technischen Voraussetzungen zum Abrufen der Datei bei dem jeweiligen Arbeitslosen konkret vorliegen, da das Gesetz für den Beginn des Fristenlaufs lediglich darauf abstellt, dass das Dokument diesem zugegangen ist beziehungsweise es bereitgehalten wird und es eben nicht erforderlich ist, dass es diesem – etwa durch Öffnen einer Datei – tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist.

Im hier vorliegenden Fall ist daher selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens von einem Beginn des Fristenlaufs mit 09.08.2023 auszugehen.

Überdies ist es die Aufgabe des Arbeitslosen, wenn er der Verwendung eines elektronischen Kommunikationssystems zustimmt – wie dies im Falle der Verwendung von „eAMS“ der Fall ist – dafür zu sorgen, dass bei ihm die technischen Voraussetzungen zum Abruf von Dokumenten vorliegen oder er sich auf andere Weise Kenntnis von deren Inhalt verschaffen kann. Jedenfalls dann, wenn die Zustellung von Dokumenten in Form üblicher und weit verbreiteter Dateiformate erfolgt, wovon beim Dateiformat „pdf“ zweifelsohne ausgegangen werden kann, kann sich ein Arbeitsloser nicht erfolgreich darauf berufen, auf das Dokument mangels technischer Voraussetzungen nicht zugreifen zu können.

Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen oder sich auf sonstige Weise Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verschaffen. Wenn sie sich auch dazu außer Stande sah, wäre sie verpflichtet gewesen, rechtzeitig aus der Verwendung des elektronischen Kommunikationssystems „eAMS“ zu optieren, zumal ihr die vorliegende Problematik, wie sie selbst ausgeführt hat, ja hinlänglich bekannt war.

Da somit die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 06.09.2023, geendet ist, wurde die am Donnerstag, den 07.09.2023, zur Post gebrachte Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 zurückgewiesen.

Daran vermag auch die Tatsache, dass durch die belangte Behörde mit 14.08.2023 eine nochmalige Zustellung des Bescheids in Papierform an die Beschwerdeführerin veranlasst wurde, nichts zu ändern. Wurde nämlich bereits wirksam zugestellt, so ist die neuerliche Zustellung einer Ausfertigung derselben Entscheidung ohne rechtliche Wirkung (VwGH 06.02.1990, 89/14/0256).

Der gegen den zurückweisenden Bescheid vom 21.09.2023 mit Wirksamkeit 02.10.2023 fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Vielmehr konnte das Beschwerdevorbringen der Entscheidung vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Ausgehend von einem völlig unstrittigen Tatsachensubstrat war im vorliegenden Fall lediglich die Frage zu klären, wann der Bescheid vom 08.08.2023 der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt galt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Vielmehr konnte das Beschwerdevorbringen der Entscheidung vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Ausgehend von einem völlig unstrittigen Tatsachensubstrat war im vorliegenden Fall lediglich die Frage zu klären, wann der Bescheid vom 08.08.2023 der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt galt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Frage der wirksamen Zustellung eines Bescheids bei Verwendung eines elektronischen Kommunikationssystems ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut und hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits mehrmals Stellung genommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall somit auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Frage der wirksamen Zustellung eines Bescheids bei Verwendung eines elektronischen Kommunikationssystems ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut und hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits mehrmals Stellung genommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall somit auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung elektronische Zustellung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2278885.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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