TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 L532 2200670-2

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L532 2200672-2/5E

L532 2200676-2/3E

L532 2200674-2/3E

L532 2200668-2/5E

L532 2200670-2/3E

L532 2222287-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen“. „Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen“. „Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. am XXXX , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen“. „Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. am XXXX , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. am XXXX , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen“. „Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. am XXXX , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser wiederrum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen“. „Ihr Antrag vom 06.03.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

Die Beschwerdeführer (kurz als „BF“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennungen im Spruch als „BF1“ - „BF6“ bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak und stellten nach gemeinsamer nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 (BF1 - BF4) bzw. am 20.06.2016 (BF5) und am 16.07.2019 (BF6) nach der Geburt in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 15.06.2018 (BF1 - BF5) bzw. vom 25.07.2019 (BF6) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), weiters ausgesprochen, dass ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werden (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werden (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen würde (Spruchpunkt VI.).1.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 15.06.2018 (BF1 - BF5) bzw. vom 25.07.2019 (BF6) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters ausgesprochen, dass ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werden (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werden (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen würde (Spruchpunkt römisch sechs.).

Ferner stellte das BFA im Bescheid fest, dass der BF1 das Recht zum Aufenthalt ab dem 16.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.), und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Ferner stellte das BFA im Bescheid fest, dass der BF1 das Recht zum Aufenthalt ab dem 16.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.), und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).

1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6), als unbegründet ab.1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6), als unbegründet ab.

In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führte das BVwG im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe, wobei der BF1 als „Zweitbeschwerdeführer“ und die BF2 als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet werden; Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führte das BVwG im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe, wobei der BF1 als „Zweitbeschwerdeführer“ und die BF2 als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet werden; Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer halten sich seit Mitte Oktober 2015 in Österreich auf. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer, am XXXX die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.„Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer halten sich seit Mitte Oktober 2015 in Österreich auf. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer, am römisch 40 die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer war ausschließlich auf ihren jeweils gestellten Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens, verfügten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mussten sich von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durften nicht davon ausgehen, sich in Österreich bleibend verfestigen zu können.

Allein auf die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Inland, die auf ihnen nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen ihrer persönlichen Interessen gestützt werden.

Bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Maßgebliche Deutschkenntnisse (mindestens B1) konnten sie nicht nachweisen und sie gehen keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, sondern sind auf den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer war zwar als Remunerant für eine Stadtgemeinde und im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig, jedoch war er nur kurzzeitig beschäftigt. Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Einstellungszusage vermag ebenfalls seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht in einem besonderen Maß zu stärken, da diese ausdrücklich an die Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zugang zum Arbeitsmarkt anknüpft und sich aus einer Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.Der Zweitbeschwerdeführer war zwar als Remunerant für eine Stadtgemeinde und im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig, jedoch war er nur kurzzeitig beschäftigt. Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Einstellungszusage vermag ebenfalls seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht in einem besonderen Maß zu stärken, da diese ausdrücklich an die Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zugang zum Arbeitsmarkt anknüpft und sich aus einer Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.

Die Viertbeschwerdeführerin besucht derzeit eine neue Mittelschule in Österreich und der Drittbeschwerdeführer geht aktuell in die Volksschule. Hinweise dafür, dass sie einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor.

Zum Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer ist außerdem festzuhalten, dass der Besuch einer Schule ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich fallbezogen nicht maßgeblich verstärkt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind noch sehr jung und nicht tiefgreifend sozialisiert.

Insgesamt haben daher die von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritte nicht ein Ausmaß erreicht, um von aufenthaltsbeenden Maßnahmen Abstand nehmen zu können.

Zudem wird das Gewicht ihrer privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie alle ihre Integrationsbemühungen in einem Zeitraum gesetzt haben, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit des Aufenthalts wirkt auch auf deren Kinder durch, jedoch geringere Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545). Der Zeitpunkt des Entstehens des Privatlebens ist den Eltern vorzuwerfen und schlägt auf die Kinder durch [Udeh v Schweiz Nr 12020/09 (EGMR, 16.4. 2013)].Zudem wird das Gewicht ihrer privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie alle ihre Integrationsbemühungen in einem Zeitraum gesetzt haben, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit des Aufenthalts wirkt auch auf deren Kinder durch, jedoch geringere Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545). Der Zeitpunkt des Entstehens des Privatlebens ist den Eltern vorzuwerfen und schlägt auf die Kinder durch [Udeh v Schweiz Nr 12020/09 (EGMR, 16.4. 2013)].

Gleichzeitig haben die Erst bis Viertbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren worden sind und einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche sowie kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Insbesondere der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin befinden sind noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter und wuchsen im Umfeld ihrer Eltern auf, welche mit ihrer Obsorge betraut sind und für ihren Lebensunterhalt sorgen. Es deutet nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren und sich schnell an die irakischen Gegebenheiten anzupassen. Die minderjährigen Beschwerdeführer kehren mit ihren Eltern, somit mit vertrauten Personen, die ihnen eine Stütze sein werden, gemeinsam in den Irak zurück.

Ein gravierender oder unverhältnismäßiger Eingriff der Rückkehrentscheidungen in das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich insgesamt nicht. Wie bereits ausgeführt, haben sich im Verfahren angesichts der aktuellen Länderberichte zur Basra keine konkreten Anhaltspunkte für eine die minderjährigen Beschwerdeführer individuell betreffende drohende Gefahr von psychischer und/oder physischer Gewalt, von Kinderarbeit oder Unterernährung ergeben. Ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer und der aktuellen Lage in Basra geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat durch das familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs und die altersgerechten Bedürfnisse ausreichend abgesichert sein werden. In Basra ist auch ein Zugang zu Bildung gegeben und bestehen persönliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten.

Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen aber für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen aber für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN).

Des Weiteren stehen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie die Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Würden Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung von unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würden Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung von unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.“Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen waren.“

1.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2022, Zlen. XXXX ff., wurde die Behandlung der von den BF dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt. 1.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2022, Zlen. römisch 40 ff., wurde die Behandlung der von den BF dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt.

2. Gegenständliches Verfahren:

Die BF entsprachen im Folgenden ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht und stellten gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.Die BF entsprachen im Folgenden ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht und stellten gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

2.1. Mit Schreiben vom 17.03.2023 forderte das BFA die BF zur Vorlage von gültigen Reisedokumenten bzw. Geburtsurkunden im Original sowie zur Beantwortung mehrerer Fragen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF auf, dies binnen einer Frist von vier Wochen.

2.2. Am 24.04.2023 langte eine Stellungnahme der BF beim BFA ein und brachten diese darin vor, am 23.02.2023 bei der irakischen Botschaft vorstellig geworden und die Ausstellung von Reisepässen beantragt zu haben. Die Botschaft habe jedoch ihre Anträge nicht entgegengenommen, da diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Die BF hätten hierdurch alle ihnen möglichen Bemühungen gesetzt, um ein Reisedokument ihres Heimatlandes zu erlangen, jedoch sei ihnen dies aus Gründen, welche nicht von ihnen zu vertreten seien, faktisch nicht möglich und zumutbar. Hinsichtlich der Beschaffung von Notreisepässen sei vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass auch dies den BF nicht möglich und zumutbar sei, da die Beantragung derselben die Zustimmung und den Willen, in den Heimatstaat zurückzureisen, voraussetze und dies bei den BF schon angesichts der gestellten Anträge nicht zumutbar und plausibel sei.

In Beantwortung der an sie mit Verbesserungsauftrag vom 17.03.2023 gestellten Fragen zur Integration führten die BF aus, dass die negative Entscheidung des BVwG vom 02.06.2022 veraltet sei. Seither hätten die Kinder weiter die Schule besucht und gehe die jüngste Tochter (BF6) mittlerweile fast ein Jahr in den Kindergarten. Die älteren Kinder würden sich in der Schule sehr wohl fühlen und fleißig lernen. Die gesamte Familie lebe in einer sehr schwierigen Sozialsituation und leide die BF2 unter einer psychischen Beeinträchtigung, welche das Alltagsleben mit vier Kindern entsprechend schwierig mache. Leider unterziehe sich die BF2 keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung, was letztlich auch Teil des Krankheitsbildes sei. Die Familie werde von der XXXX in XXXX im Alltag mit den Kindern unterstützt. Ansonsten seien keine wesentlichen Änderungen im Leben der Familie eingetreten, werde jedoch entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur das Kindeswohl in jedem Stadium des Verfahrens entsprechend zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich würden sich die minderjährigen Kinder das Verhalten ihrer Eltern nicht in einem uneingeschränkten Ausmaß zurechnen lassen müssen und werde dies in die endgültige Entscheidung miteinzufließen haben. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sie immerhin rund siebeneinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und dies bei den drei älteren Kindern den Großteil ihres bisher jungen Lebens ausmache. Die BF6 würde ihren Heimatstaat Irak nicht einmal kennen.In Beantwortung der an sie mit Verbesserungsauftrag vom 17.03.2023 gestellten Fragen zur Integration führten die BF aus, dass die negative Entscheidung des BVwG vom 02.06.2022 veraltet sei. Seither hätten die Kinder weiter die Schule besucht und gehe die jüngste Tochter (BF6) mittlerweile fast ein Jahr in den Kindergarten. Die älteren Kinder würden sich in der Schule sehr wohl fühlen und fleißig lernen. Die gesamte Familie lebe in einer sehr schwierigen Sozialsituation und leide die BF2 unter einer psychischen Beeinträchtigung, welche das Alltagsleben mit vier Kindern entsprechend schwierig mache. Leider unterziehe sich die BF2 keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung, was letztlich auch Teil des Krankheitsbildes sei. Die Familie werde von der römisch 40 in römisch 40 im Alltag mit den Kindern unterstützt. Ansonsten seien keine wesentlichen Änderungen im Leben der Familie eingetreten, werde jedoch entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur das Kindeswohl in jedem Stadium des Verfahrens entsprechend zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich würden sich die minderjährigen Kinder das Verhalten ihrer Eltern nicht in einem uneingeschränkten Ausmaß zurechnen lassen müssen und werde dies in die endgültige Entscheidung miteinzufließen haben. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sie immerhin rund siebeneinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und dies bei den drei älteren Kindern den Großteil ihres bisher jungen Lebens ausmache. Die BF6 würde ihren Heimatstaat Irak nicht einmal kennen.

Die BF stellten einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV, „den Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zu heilen“. Die BF stellten einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, „den Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zu heilen“.

Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt:

?        Bestätigungsschreiben des Konsuls XXXX der Botschaft der Republik Irak in Wien (BF)? Bestätigungsschreiben des Konsuls römisch 40 der Botschaft der Republik Irak in Wien (BF)

?        Schulnachricht zum Schuljahr 2022/23 (BF3)

?        Schulnachricht zum Schuljahr 2022/23 (BF4)

?        Rückmeldung zum 1. Halbjahr 2022/23 (BF5)

2.3. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BFA vom 03.05.2023 wies das BFA die Anträge der der BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). 2.3. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BFA vom 03.05.2023 wies das BFA die Anträge der der BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die BF sind Staatsangehörige des Irak und der Volksgruppe der Araber sowie der Religion des Islam schiitischer Prägung angehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und die dort angeführten Geburtsdaten.

1.2. Die BF stellten nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 (BF1 - BF4) bzw. am 20.06.2016 (BF5) und am 16.07.2019 (BF6) nach der Geburt in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche das BFA mit Bescheiden vom 15.06.2018 (BF1 - BF5) bzw. vom 25.07.2019 (BF6) abwies. Die Behörde erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Der VfGH lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 04.10.2022 ab.

Die BF kamen in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 06.03.2023 stellten die BF gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.Am 06.03.2023 stellten die BF gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Mit Schreiben vom 17.03.2023 wurden die BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen gültige Reisedokumente sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen. Weiters wurden die BF auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV sowie auf die mögliche Zurückweisung ihrer Anträge mangels allfälliger Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG oder gemäß § 13 Abs. 3 AVG belehrt. Die BF wurden in diesem Schreiben auch darüber informiert, dass dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft keine Reisepässe, jedoch jederzeit Notreisepässe von dieser ausgestellt würden.Mit Schreiben vom 17.03.2023 wurden die BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen gültige Reisedokumente sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen. Weiters wurden die BF auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV sowie auf die mögliche Zurückweisung ihrer Anträge mangels allfälliger Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG belehrt. Die BF wurden in diesem Schreiben auch darüber informiert, dass dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft keine Reisepässe, jedoch jederzeit Notreisepässe von dieser ausgestellt würden.

Gültige Reisedokumente bzw. Geburtsurkunden im Original brachten die BF nicht in Vorlage. Dem Vorbringen der BF sowie der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft ist auch nicht zu entnehmen, dass ihnen die Beschaffung gültiger (Not-)Reisedokumente bzw. der Geburtsurkunden nicht möglich oder zumutbar wäre.

Die BF stellten am 24.04.2022 über ihre vormalige Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage gültiger Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.Die BF stellten am 24.04.2022 über ihre vormalige Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage gültiger Reisepässe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.

1.3. Das BVwG stellte im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.06.2022 zum Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8 EMRK wie folgt fest (auszugsweise Wiedergabe, wobei der BF1 als „Zweitbeschwerdeführer“ und die BF2 als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet werden):

„Die Beschwerdeführer sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin sind volljährig und seit 13.02.2008 miteinander verheiratet. Sie haben vier gemeinsame minderjährige Kinder, nämlich die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten im Oktober 2015 legal auf dem Luftweg aus Basra nach Istanbul aus. Daraufhin wurden sie schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn gelangten sie nach Österreich. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich zumindest seit dem Tag ihrer Asylantragstellung bzw. seit dem 14.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer, am XXXX die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten im Oktober 2015 legal auf dem Luftweg aus Basra nach Istanbul aus. Daraufhin wurden sie schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn gelangten sie nach Österreich. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich zumindest seit dem Tag ihrer Asylantragstellung bzw. seit dem 14.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer, am römisch 40 die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Basra geboren. Er wuchs dort auf und besuchte dort für rund 12 Jahre eine Schule. Danach brach er die Schule ab und arbeitete anschließend als Koch. Mit seinem monatlichen Verdienst von ca. 1.700 US Dollar konnte er seinen als auch den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder, die im Irak geboren wurden, sichern.

Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs ebenfalls in Basra auf, wo sie neun Jahre lang eine Schule besuchte. Sie ging im Irak keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern war nach ihrer Eheschließung als Hausfrau tätig.

In Basra leben nach wie vor die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Zweitbeschwerdeführers sowie die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stehen mit ihren Verwandten in Kontakt. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A1 besucht und am 13.03.2021 die Integrationsprüfung Deutsch A1 bestanden. Von 18.03.2019 bis 31.08.2019 war er als Remunerant für eine Stadtgemeinde im Ausmaß von 86 Stunden pro Monat beschäftigt und im Zeitraum von 03.08.2020 bis 30.12.2020 war er im Rahmen einer Beschäftigungsbewiligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig. Ansonsten ging er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Jänner 2022 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, der allerdings seitens des AMS mit Bescheid vom 10.02.2022 abgewiesen wurde. Er verfügt über eine mit 07.03.2021 datierte Einstellungsbestätigung, dass er im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in einem Gasthaus als Hilfskoch beschäftigt wird.

Die Beschwerdeführer beziehen derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und gehen keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Die Erstbeschwerdeführern nimmt regelmäßig an diversen Angeboten des XXXX ( XXXX ) teil. Von 23.01.2017 bis 10.04.2017 hat sie einen Alphabetisierungskurs besucht und in den Zeiträumen von 02.05.2017 bis 18.07.2017, 03.10.2018 bis 12.12.2018 und von 21.12.2018 bis 27.03.2019 hat sie an einem Deutschkurs auf Niveau A1 teilgenommen.Die Erstbeschwerdeführern nimmt regelmäßig an diversen Angeboten des römisch 40 ( römisch 40 ) teil. Von 23.01.2017 bis 10.04.2017 hat sie einen Alphabetisierungskurs besucht und in den Zeiträumen von 02.05.2017 bis 18.07.2017, 03.10.2018 bis 12.12.2018 und von 21.12.2018 bis 27.03.2019 hat sie an einem Deutschkurs auf Niveau A1 teilgenommen.

Die Viertbeschwerdeführerin besucht derzeit eine neue Mittelschule in Österreich, der Drittbeschwerdeführer geht aktuell in die Volksschule. Der Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten.

Abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.10.2017 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet. Am 16.10.2020 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Zeit von etwa August 2016 bis um den 27.08.2017 gegen seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie am Körper misshandelt und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit begangen hat, indem er sie in einer Vielzahl von Angriffen

1. mit den Händen und Fäusten schlug, sie würgte und in Form von Blutergüssen, Schwellungen und am 13.07.2017 in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule am Körper verletzte;

2. durch die Äußerungen, sollte sie gegen ihn Anzeige erstatten, werde er mit seinen Schuhen so lange auf sie eintreten, bis sie tot sei, sohin durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Umsetzung nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeige gegen ihn nötigte bzw. zu nötigen versuchte.

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt und kein Umstand erschwerend gewertet.“

In Bezug auf die aktuellen privaten und familiären Verhältnisse der BF konnte seit der zitierten (Vor-)Entscheidung des BVwG vom 02.06.2022 keine maßgebliche Änderung festgestellt werden:

Der BF3 besuchte zuletzt die sechste, der BF4 die fünfte Klasse der Mittelschule. Der BF5 befand sich in Vorschulbildung. Die BF6 ging in den Kindergarten. Bei den minderjährigen BF3-BF6 werden alters- und ihrem Bildungsgrad entsprechende Deutschkenntnisse als gegeben angenommen. Der BF1 und die BF2 legten zuletzt keine neuen Integrationsmaßnahmen dar und erstatteten diesbezüglich auch keine Urkundenvorlage.

Die BF sind untergetaucht und verfügen seit dem 27.09.2023 über keinen melderechtlich registrierten Wohnsitz mehr in Österreich. Leistungen aus der Grundversorgung wurden gegenüber den BF mit 21.09.2023 eingestellt. Der BF1 hat gegenüber dem Land Oberösterreich noch einen offenen Kostenersatz in der Höhe von € 175,00.

Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF2 fühlt sich psychisch beeinträchtigt, unterzog bzw. unterzieht sich diesbezüglich aber keiner Behandlung.

Wider den BF1 besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht.Wider den BF1 besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 02.03.2022) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Dieses wurde zuletzt vom BVwG in der Entscheidung vom 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6), herangezogen und ins Verfahren eingeführt. Hinsichtlich der Lage im Irak sind seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 02.03.2022) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Dieses wurde zuletzt vom BVwG in der Entscheidung vom 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6), herangezogen und ins Verfahren eingeführt. Hinsichtlich der Lage im Irak sind seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Anträge der BF, der erfolgten Stellungnahmen, der bereits geführten Asylverfahren, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem AJWEB eingeholt.

Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6).Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6).

Die BF stellten im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.

2.2. Zu den Personen der BF (Punkt 1.1.) sowie ihrem Privat- und Familienleben (Punkt 1.3.):

Die personenbezogenen Daten der BF sowie die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak und Österreich ergeben sich unbestrittener Weise aus der gesamthaften parteienschaftlichen Einlassung der BF in die gegenständlichen Verfahren und der in diesem Zusammenhang dargereichten Unterlagen sowie (insbesondere) aus dem Erkenntnis des BVwG 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6). Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen zitierten Inhalts bzw. Auszuges aus dem angeführten Erkenntnis des BVwG im Wesentlichen als unverändert dar. Entsprechende Abweichungen ergeben sich aus dem Inhalt der im Rahmen der Stellungnahme vom 24.04.2023 dargereichten Bescheinigungsmittel, die den hg. Feststellungen in ihrem objektiven Aussagekern bzw. Beweisgehalt zugrunde gelegt wurden. Die personenbezogenen Daten der BF sowie die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak und Österreich ergeben sich unbestrittener Weise aus der gesamthaften parteienschaftlichen Einlassung der BF in die gegenständlichen Verfahren und der in diesem Zusammenhang dargereichten Unterlagen sowie (insbesondere) aus dem Erkenntnis des BVwG 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6). Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen zitierten Inhalts bzw. Auszuges aus dem angeführten Erkenntnis des BVwG im Wesentlichen als unverändert dar. Entsprechende Abweichungen ergeben sich aus dem Inhalt der im Rahmen der Stellungnahme vom 24.04.2023 dargereichten Bescheinigungsmittel, die den hg. Feststellungen in ihrem objektiven Aussagekern bzw. Beweisgehalt zugrunde gelegt wurden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der gegenständlichen Verfahrenseinlassung der BF, insbesondere ihren Stellungnahmen vom 24.04.2023 sowie auf dem Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022. Das BVwG legte in seinem Erkenntnis bereits nachvollziehbar dar, dass die BF jedenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die als lebensbedrohlich einzustufen wäre und/oder in Bezug auf die BF1 und BF2 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich brächte. Der BF1 und die BF3-BF6 legten seither keine (neuen) Erkrankungen dar. In der Stellungnahme vom 24.04.2023 brachte die BF2 zwar vor, psychisch beeinträchtigt zu sein, gab jedoch auch an, sich diesbezüglich keiner medizinischen Behandlung zu unterziehen. Zumal der BF2 in Österreich jedenfalls die Möglichkeit einer psychischen Betreuung offenstand, kann der Umstand, dass sie eine solche zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen hat, nur so verstanden werden, dass sie selbst keine Notwendigkeit für eine medizinische Behandlung sieht bzw. gesehen hat. Insoweit stellt sich die Behauptung einer vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mit dem dargelegten Krankheitsbild als substanzlos dar. Zudem wurde eine einschlägige Belastung lediglich vage in Zusammenhang mit dem „Alltagsleben mit vier Kindern“ vorgebracht, was vor dem Hintergrund keine relevante Erkrankung aufzuzeigen vermag, als zum einen – wie erwähnt – der Aspekt eines bestehenden Behandlungsbedarfes nicht indiziert ist und sich die Krankheit ihrer Art und konkreten Beschaffenheit nach von Vornherein jedenfalls nicht als lebensbedrohlich darstellt, zum anderen die BF2 über umfangreiche familiäre Bindungen im Irak verfügt und bei der Bewältigung der mit der Kinderbetreuung anfallenden Aufgaben dieses Netzwerk (und auch jenes ihres Ehegatten) unterstützend beanspruchen kann.

Die Feststellung, wonach die BF untergetaucht und aktuell über keinen offiziellen Wohnsitz verfügen, beruht auf der Auskunftslage nach dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2. verwiesen.

2.3. Zu den Mängeln der Anträge (Punkt 1.2.):

Die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren gründen auf die in den Verwaltungsakten des BFA dokumentierten Abläufe im Verfahren.

Die Feststellungen zu den Mängeln der Anträge der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die BF wurden mit Schreiben vom 17.03.2023 zur Vorlage gültiger Reisedokumente bzw. von Geburtsurkunden im Original binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurden die BF auf die Möglichkeit zur Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichtbefolgung der Aufforderung, hingewiesen. Die Behörde wies im Schreiben auch speziell darauf hin, dass es amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde.Die Feststellungen zu den Mängeln der Anträge der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die BF wurden mit Schreiben vom 17.03.2023 zur Vorlage gültiger Reisedokumente bzw. von Geburtsurkunden im Original binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurden die BF auf die Möglichkeit zur Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichtbefolgung der Aufforderung, hingewiesen. Die Behörde wies im Schreiben auch speziell darauf hin, dass es amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde.

Obwohl die BF bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlaufen haben und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut sind, in den gegenständlichen Anträgen in den von ihnen unterschriebenen Abschlusserklärungen auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und vom BFA mittels Schreiben explizit darüber belehrt wurden, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihrer Anträge zur Folge habe, kamen die BF den Aufforderungen des BFA jedoch in weiterer Folge nicht nach. So wurde zwar ein Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV gestellt, der in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 23.02.2023 ist jedoch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft in ihrem Schreiben 23.02.2023 zwar, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurden die BF jedoch mit Schreiben vom 17.03.2023 aufgefordert. Im Schreiben der irakischen Botschaft vom 23.02.2023 wird generell nur die irakische Staatsbürgerschaft der BF bzw. die Inhaberschaft über irakische Personalausweise bestätigt. Obwohl die BF bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlaufen haben und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut sind, in den gegenständlichen Anträgen in den von ihnen unterschriebenen Abschlusserklärungen auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und vom BFA mittels Schreiben explizit darüber belehrt wurden, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihrer Anträge zur Folge habe, kamen die BF den Aufforderungen des BFA jedoch in weiterer Folge nicht nach. So wurde zwar ein Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt, der in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 23.02.2023 ist jedoch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft in ihrem Schreiben 23.02.2023 zwar, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurden die BF jedoch mit Schreiben vom 17.03.2023 aufgefordert. Im Schreiben der irakischen Botschaft vom 23.02.2023 wird generell nur die irakische Staatsbürgerschaft der BF bzw. die Inhaberschaft über irakische Personalausweise bestätigt.

Sofern in der Stellungnahme bzw. Beschwerde ausgeführt wird, die Ausstellung von Notreisepässen sei gegenständlich nicht zumutbar bzw. unplausibel, weil die BF nicht rückkehrwillig seien, sondern in Österreich verbleiben wollten und daher auch vorliegende Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt hätten, wird auch hiermit die Unmöglichkeit der Ausstellung solcher Dokumente nicht nachvollziehbar dargelegt. Die BF vertreten in der Stellungnahme und Beschwerde sichtlich die Auffassung, dass der Erhalt eines Notreisedokumentes lediglich einer beabsichtigten Abschiebung diene und nicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb die Beschaffung eines Notreisedokumentes nicht zumutbar sei. Ihren Ausführungen, wonach Ersatzreisedokumente lediglich im Fall der freiwilligen Rückkehr ausgestellt würden, ist (zumindest implizit) zu entnehmen, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemüht haben. Eine mögliche Abschiebung bzw. zwangsweise Rückführung nach Erlangung eines Notreisepasses begründet indes im Falle mangelnder Rückkehrbereitschaft jedenfalls keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Dokumente, zumal es sich hierbei um die Effektuierung der (gesetzlichen) Ausreisepflicht der BF handeln würde, welche ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022 rechtskräftig auferlegt wurde und die im Falle der (mutwilligen) Verweigerung der Inanspruchnahme der (gegebenen) Möglichkeit zur Beschaffung von Notreisepässen von Vornherein konterkariert würde. Mit dem Verhalten der BF, einer potentiellen Abschiebung zu entgehen, indem sie sich schon nicht um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemühen, verletzen sie nicht nur grob ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren, sie zeigen auch einmal mehr, dass sie nicht gewillt sind, die österreichische Rechtslage zu respektieren und die Entscheidungen österreichischer Gerichte zu akzeptieren. Eine Unzumutbarkeit der Beschaffung von Notreisedokumenten konnten die BF somit jedenfalls nicht aufzeigen. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist (unverändert) zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts von Reisepässen sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden, wenn die Betroffenen gewillt sind, in den Irak zurückzukehren.Sofern in der Stellungnahme bzw. Beschwerde ausgeführt wird, die Ausstellung von Notreisepässen sei gegenständlich nicht zumutbar bzw. unplausibel, weil die BF nicht rückkehrwillig seien, sondern in Österreich verbleiben wollten und daher auch vorliegende Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt hätten, wird auch hiermit die Unmöglichkeit der Ausstellung solcher Dokumente nicht nachvollziehbar dargelegt. Die BF vertreten in der Stellungnahme und Beschwerde sichtlich die Auffassung, dass der Erhalt eines Notreisedokumentes lediglich einer beabsichtigten Abschiebung diene und nicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb die Beschaffung eines Notreisedokumentes nicht zumutbar sei. Ihren Ausführungen, wonach Ersatzreisedokumente lediglich im Fall der freiwilligen Rückkehr ausgestellt würden, ist (zumindest implizit) zu entnehmen, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemüht haben. Eine mögliche Abschiebung bzw. zwangsweise Rückführung nach Erlangung eines Notreisepasses begründet indes im Falle mangelnder Rückkehrbereitschaft jedenfalls keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Dokumente, zumal es sich hierbei um die Effektuierung der (gesetzlichen) Ausreisepflicht der BF handeln würde, welche ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022 rechtskräftig auferlegt wurde und die im Falle der (mutwilligen) Verweigerung der Inanspruchnahme der (gegebenen) Möglichkeit zur Beschaffung von Notreisepässen von Vornherein konterkariert würde. Mit dem Verhalten der BF, einer potentiellen Abschiebung zu entgehen, indem sie sich schon nicht um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemühen, verletzen sie nicht nur grob ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren, sie zeigen auch einmal mehr, dass sie nicht gewillt sind, die österreichische Rechtslage zu respektieren und die Entscheidungen österreichischer Gerichte zu akzeptieren. Eine Unzumutbarkeit der Beschaffung von Notreisedokumenten konnten die BF somit jedenfalls nicht aufzeigen. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist (unverändert) zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts von Reisepässen sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden, wenn die Betroffenen gewillt sind, in den Irak zurückzukehren.

Das Vorbringen der BF belegt weder aus Sicht des BFA noch des BVwG, dass sich die BF ausreichend darum bemüht hätten, an diese notwendigen Reisedokumente zu gelangen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieser Dokumente nach Ansicht des BVwG mit der ausreichenden Mitwirkung der BF sehr wohl möglich sein muss. So sind der BF1 und die BF2 im Irak geboren, lebten und arbeiteten (BF1) in ihrem Heimatland, sprechen die Landessprache und haben familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen, ihre Erfahrungen und ihre Identitäten unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würden, ist es für das BVwG wahrscheinlich, dass ihnen – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest Notreisedokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, zumal die irakische Botschaft mit Schreiben vom 23.02.2023 bestätigte, dass es sich bei den BF um irakische Staatsangehörige bzw. Inhaber irakischer Personalausweise handelt. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen, etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da den BF schon einmal von den irakischen Behörden Personalausweise ausgestellt wurden, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der BF die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der BF erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der BF vorgelegten Bestätigungen über das Aufsuchen der Botschaft vom 23.02.2023 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hätten, um Notreisedokumente zu erhalten. Da die BF im Verfahren sohin weder eine Bestätigung darüber vorgelegt haben, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hätten, bzw. sie nicht nachvollziehbar erklären konnten, warum ihnen von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das BVwG davon aus, dass sich die BF gar nicht um die Ausstellung von Notreisedokumenten ernsthaft bemüht haben. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die BF sohin einen Nachweis erbracht bzw. waren die Ausführungen der BF zur mangelnden Zumutbarkeit vor dem Hintergrund der fehlenden Rückkehrbereitschaft unbeachtlich. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wären.

Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft den BF die Ausstellung von Notreisedokumenten tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – initiativ von sich aus vorzulegen. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerde zu entnehmen, dass sich die BF gar nicht erst um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemüht haben, da sie sichtlich nicht rückkehrwillig sind. Die BF sind somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat (Punkt 1.4.):

Die Feststellung, wonach es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage im Irak seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6), gekommen ist, ergibt sich aus einem Abgleich zwischen dem vom BVwG verwendeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 02.03.2022) und der aktuellen Version (Gesamtaktualisierung am 09.10.2023).Die Feststellung, wonach es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage im Irak seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6), gekommen ist, ergibt sich aus einem Abgleich zwischen dem vom BVwG verwendeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 02.03.2022) und der aktuellen Version (Gesamtaktualisierung am 09.10.2023).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) – Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG:

3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl im Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl im Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

3.1.2. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines diesen gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).3.1.2. Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines diesen gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).

Im gegenständlichen Fall stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente.Im gegenständlichen Fall stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente.

Die BF wurden mit Schreiben des BFA vom 17.03.2023 gültiger Reisedokumente und von Geburtsurkunden binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies in dem Schreiben auch speziell daraufhin, dass es amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellen würde. Die BF kamen der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge jedoch nicht nach. So wurde weder eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, noch ein gültiges (Ersatz- bzw. Not-)Reisedokument.

Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltstitel notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der BF dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltstitel notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der BF dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.

Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente nach § 4 Abs 1 AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das BFA die Anträge auf Mangelheilung zu Recht abwies.Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das BFA die Anträge auf Mangelheilung zu Recht abwies.

Die BF wiesen nicht nach bzw. brachten keine stichhaltigen Gründe vor, dass ihnen die Beschaffung von Notreisepässen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die BF legten zwar eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 23.02.2023 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfüge und daher die Anträge auf Ausstellung irakischer Reisedokumente nicht annehmen könne. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurden die BF jedoch mit Schreiben vom 17.03.2023 aufgefordert. Die BF konnten nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen haben, um Notreisedokumente zu erhalten. Da die BF im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt haben, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemüht haben bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnten, warum ihnen von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das BVwG davon aus, dass sich die BF gar nicht erst um die Ausstellung von Notreisedokumenten ernsthaft bemüht haben. Diese Ansicht wird auch durch die Ausführungen in der Stellungnahme bzw. Beschwerde bestätigt, welchen gesamthaft entnommen werden kann, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung von Notreisedokumenten bemüht haben, da sie nicht rückkehrwillig sind.

Die Anträge der BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da den BF deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Die Anträge der BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da den BF deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.

Wie noch zu Punkt 3.2. der vorliegenden rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird verfügen die BF auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, weswegen auch die übrigen Voraussetzungen der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen. Wie noch zu Punkt 3.2. der vorliegenden rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird verfügen die BF auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weswegen auch die übrigen Voraussetzungen der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht vorliegen.

3.1.3. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ihrem Grunde nach abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ihrem Grunde nach abzuweisen.

3.1.4. Fallgegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass § 13 Abs. 3 AVG nicht die korrekte Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Anträge der BF durch das BFA darstellt.3.1.4. Fallgegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht die korrekte Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Anträge der BF durch das BFA darstellt.

In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, bezieht. Durch den mit dem FNG neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist es der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. […] Dass - wie in den Materialien noch ausgeführt wird - auch § 13 BFA-Verfahrensgesetz beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle (im Sinn des Vorgesagten) hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht.In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, bezieht. Durch den mit dem FNG neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist es der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. […] Dass - wie in den Materialien noch ausgeführt wird - auch Paragraph 13, BFA-Verfahrensgesetz beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erfassten Fälle (im Sinn des Vorgesagten) hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht.

Fallgegenständlich trug das BFA den BF die Nachreichung gültiger Reisedokumente sowie von Geburtsurkunden im Original - sohin ausschließlich die Vorlage von Identitätsdokumenten - auf, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unter die nunmehr von § 58 Abs. 11 AsylG erfassten Mitwirkungspflichten zu subsumieren ist. Wenn nun das BFA davon ausgeht, dass die BF diesen Mitwirkungspflichten durch die unterlassene Beibringung von (Not-)Reisepässen und Geburtsurkunden nicht in ausreichendem Maße entsprochen haben, so hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG auf die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG, der insoweit dem vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG als Spezialnorm vorgeht, zu stützen gehabt. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des Antrages auf § 13 Abs. 3 AVG zur stützen, war daher nicht rechtskonform.Fallgegenständlich trug das BFA den BF die Nachreichung gültiger Reisedokumente sowie von Geburtsurkunden im Original - sohin ausschließlich die Vorlage von Identitätsdokumenten - auf, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unter die nunmehr von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erfassten Mitwirkungspflichten zu subsumieren ist. Wenn nun das BFA davon ausgeht, dass die BF diesen Mitwirkungspflichten durch die unterlassene Beibringung von (Not-)Reisepässen und Geburtsurkunden nicht in ausreichendem Maße entsprochen haben, so hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, der insoweit dem vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Spezialnorm vorgeht, zu stützen gehabt. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung des Antrages auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur stützen, war daher nicht rechtskonform.

§ 13 AVG käme demgegenüber seit der Einführung von § 58 Abs. 11 AsylG lediglich in jenen Fällen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, in denen nicht die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Mitwirkungspflichten, sondern allenfalls Nachweise betreffend inhaltliche Erteilungsvoraussetzungen fruchtlos vom BFA aufgetragen wurden. § 13 Abs. 3 AVG stellt sohin gegenständlich keinesfalls eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar. Paragraph 13, AVG käme demgegenüber seit der Einführung von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lediglich in jenen Fällen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, in denen nicht die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Mitwirkungspflichten, sondern allenfalls Nachweise betreffend inhaltliche Erteilungsvoraussetzungen fruchtlos vom BFA aufgetragen wurden. Paragraph 13, Absatz 3, AVG stellt sohin gegenständlich keinesfalls eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134)Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134)

Dieser Fehler stellt sich jedoch angesichts der im Verbesserungsauftrag vom 17.03.2023 erfolgten Manudizierung der BF (auch) auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl hin fallgegenständlich als nicht entscheidungserheblich dar, wodurch mit einer dahingehenden Maßgabekorrektur, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe abgewiesen werden, dass deren Spruch nicht § 13 Abs. 3 AVG, sondern § 58 Abs. 11 AsylG als Entscheidungsgrundlage anführt, das Auslangen gefunden werden konnte. Dieser Fehler stellt sich jedoch angesichts der im Verbesserungsauftrag vom 17.03.2023 erfolgten Manudizierung der BF (auch) auf die Rechtsfolgen des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl hin fallgegenständlich als nicht entscheidungserheblich dar, wodurch mit einer dahingehenden Maßgabekorrektur, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe abgewiesen werden, dass deren Spruch nicht Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern Paragraph 58, Absatz 11, AsylG als Entscheidungsgrundlage anführt, das Auslangen gefunden werden konnte.

3.2. Zur Erforderlichkeit und dem Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung:

3.2.1. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:3.2.1. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG lautet:

„(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:

„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Demzufolge sieht der Gesetzeswortlaut - auf den ersten Blick - grundsätzlich auch für den gegenständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des § 58 Abs. 10 AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will]) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der gesetzlich typisierten Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (vgl. BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E).Demzufolge sieht der Gesetzeswortlaut - auf den ersten Blick - grundsätzlich auch für den gegenständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will]) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der gesetzlich typisierten Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG vergleiche BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH im Übrigen von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur, ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22.07.2011, 2011/22/0138; E 09.09.2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11.11.2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (hier auf jenen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraftwirkung des bereits wiederholt genannten Erkenntnisses des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von den BF vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachverhaltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, nach der für das BFA maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Die BF brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen erforderlich machen würden. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb der Umstand verbesserter Deutschkenntnisse im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann. Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Tatsachen bezieht (hier auf jenen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraftwirkung des bereits wiederholt genannten Erkenntnisses des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6), im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von den BF vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, und jenen Sachverhaltselementen, die sichtlich erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, nach der für das BFA maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Die BF brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen erforderlich machen würden. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), weshalb der Umstand verbesserter Deutschkenntnisse im gegenständlichen Fall keinen neuen Sachverhalt im oa. Sinne darstellen kann.

Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen würden, wurden in den gegenständlichen Anträgen bzw. in der Stellungnahme vom 24.04.2023 nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere auch für das seitens der BF beschriebene Fortschreiten der BF3 - BF6 in ihrer Schulbildung, welches – zu einem erheblichen Teil – sichtlich bereits vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung angelegt war, und kommt diesem Umstand daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts keine maßgebliche Bedeutung zu. Ferner sei auch zum Schulbesuch der BF3-BF5 angemerkt, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.09.2007 2006/21/0288 mwN). Im Übrigen waren sich die BF1 und BF2 als gesetzliche Vertreter der BF3 - BF6 (die BF3 – BF6 müssen sich das Verhalten der Eltern [BF1 und BF2] im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK zwar nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen, doch kann dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht als unbeachtlich ausgeblendet werden) zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und setzten sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise während des nachfolgenden Zeitraums ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (der fortgesetzte Aufenthalt bildet im bereits erörterten Umfang keinen neuen Sachverhalt) fort, bzw. ergibt sich aus dem Erk. des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, dass dieser Umstand keinen relevanten neuen Sachverhalt darstellt. Im Übrigen wurden keine neuen Tatsachen behauptet, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte erfordern würden. Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen würden, wurden in den gegenständlichen Anträgen bzw. in der Stellungnahme vom 24.04.2023 nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere auch für das seitens der BF beschriebene Fortschreiten der BF3 - BF6 in ihrer Schulbildung, welches – zu einem erheblichen Teil – sichtlich bereits vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung angelegt war, und kommt diesem Umstand daher im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Neubewertung des Sachverhalts keine maßgebliche Bedeutung zu. Ferner sei auch zum Schulbesuch der BF3-BF5 angemerkt, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.09.2007 2006/21/0288 mwN). Im Übrigen waren sich die BF1 und BF2 als gesetzliche Vertreter der BF3 - BF6 (die BF3 – BF6 müssen sich das Verhalten der Eltern [BF1 und BF2] im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK zwar nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen, doch kann dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht als unbeachtlich ausgeblendet werden) zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und setzten sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise während des nachfolgenden Zeitraums ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (der fortgesetzte Aufenthalt bildet im bereits erörterten Umfang keinen neuen Sachverhalt) fort, bzw. ergibt sich aus dem Erk. des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108, dass dieser Umstand keinen relevanten neuen Sachverhalt darstellt. Im Übrigen wurden keine neuen Tatsachen behauptet, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte erfordern würden.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 02.06.2022 über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig (und somit verbindlich) sowie erschöpfend abgesprochen wurde, und eine neuerliche Rückkehrentscheidung somit unterbleiben konnte. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn das BVwG – wovon das erkennende Gericht aber keineswegs ausgeht – die im Kontext der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Rechtsfragen auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064). Mit seinem Hinweis auf die nunmehrige private und familiäre Situation der BF2-BF6 hat der BF1 im Übrigen auch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Es ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2022 gegen ihn erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 02.06.2022 über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung entsprechend dem Kenntnisstand des Gerichts vorlagen, im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig (und somit verbindlich) sowie erschöpfend abgesprochen wurde, und eine neuerliche Rückkehrentscheidung somit unterbleiben konnte. Diese Verbindlichkeit würde selbst dann gelten, wenn das BVwG – wovon das erkennende Gericht aber keineswegs ausgeht – die im Kontext der Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Rechtsfragen auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; zur Vertretbarkeit der hier vorgenommenen Argumentation siehe auch VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064). Mit seinem Hinweis auf die nunmehrige private und familiäre Situation der BF2-BF6 hat der BF1 im Übrigen auch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Es ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2022 gegen ihn erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Erkenntnis nicht ergibt, dass für die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenständlich keine Rechtsgrundlagen vorliegen, sondern ist das Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6), hierzu heranzuziehen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Erkenntnis nicht ergibt, dass für die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenständlich keine Rechtsgrundlagen vorliegen, sondern ist das Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2022, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5) und römisch 40 (BF6), hierzu heranzuziehen.

Die BF sind somit zur unverzüglichen (die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits verstrichen) Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit vom BFA als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen, durchzusetzen ist.Die BF sind somit zur unverzüglichen (die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits verstrichen) Ausreise verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit vom BFA als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen, durchzusetzen ist.

3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.

Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 25, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf die vorliegenden Beschwerdefälle erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die schriftliche Befragung der BF im Zuge des Verbesserungsauftrages nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und eine rechtliche Schlussfolgerung, der nicht gefolgt werden konnte. Auch wurde in Bezug auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung vorgebracht und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Mit den Beschwerden wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Urkunde Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2200670.2.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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