TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 I415 1268184-4

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Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
StGB §223 Abs2
StGB §229
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

I415 1268184-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 05.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen des Kosovo, ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über 60 Mal zur Anzeige gebracht und vier Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden sei. Angesichts seines in diesem Zusammenhang gesetzten massiven Fehlverhaltens stelle der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Gesellschaft dar. Es könne unter anderem aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten werde, vielmehr sei mit einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu rechnen und ihm ein negatives Persönlichkeitsbild bzw. eine negative Zukunftsprognose zu attestieren. Der BF verfüge in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben sei jedenfalls verhältnismäßig. 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen des Kosovo, ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über 60 Mal zur Anzeige gebracht und vier Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden sei. Angesichts seines in diesem Zusammenhang gesetzten massiven Fehlverhaltens stelle der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Gesellschaft dar. Es könne unter anderem aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten werde, vielmehr sei mit einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu rechnen und ihm ein negatives Persönlichkeitsbild bzw. eine negative Zukunftsprognose zu attestieren. Der BF verfüge in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben sei jedenfalls verhältnismäßig.

2. Mit dem am 24.07.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei auf den durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt des BF sowie auf seine privaten und familiären Anbindungen an das Bundesgebiet verwiesen wurde. Der BF könne sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen, habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und sei auch seine Kernfamilie, insbesondere sein minderjähriges Kind, mit der er eine enge Beziehung führe, im Bundesgebiet aufhältig. Demgegenüber habe er zu seinem Heimatland nur mehr wenige Anknüpfungspunkte und seien seine Bindungen zu Österreich viel stärker als seine Bindungen zum Kosovo. Die belangte Behörde habe es unterlassen den BF persönlich einzuvernehmen und ihn zu seinem langjährigen Aufenthalt und seinem Privat- und Familienleben zu befragen. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er seine Tat bereue und sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten wolle, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Aufenthaltsverbot erlassen hätte werden dürfen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen hätte werden müssen, ganz abgesehen davon, dass auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig gewesen sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 27.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Am 22.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF per Videokonferenz im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er wurde in XXXX geboren, spricht Albanisch und hat eine Ausbildung als Automechaniker absolviert. In seiner Heimat lebt nach wie vor seine Mutter sowie seine Schwester und deren Kinder. Ein Bruder lebt in Deutschland, ein weiterer Bruder sowie sein Schwager leben – wie auch seine minderjährige Tochter und seine ehemalige Gattin – in XXXX . Der BF ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er wurde in römisch 40 geboren, spricht Albanisch und hat eine Ausbildung als Automechaniker absolviert. In seiner Heimat lebt nach wie vor seine Mutter sowie seine Schwester und deren Kinder. Ein Bruder lebt in Deutschland, ein weiterer Bruder sowie sein Schwager leben – wie auch seine minderjährige Tochter und seine ehemalige Gattin – in römisch 40 .

Der BF reiste erstmals am 10.10.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.02.2006 abgewiesen und der BF aus Österreich ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.05.2008 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Nach Ausstellung eines Laissez-Passer reiste er schließlich am 06.11.2009 aus dem Bundesgebiet aus. Bereits im Mai 2011 begab er sich abermals nach Österreich. Seit Mai 2014 ist er im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und weist er seit dem 08.05.2014 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Am 17.05.2014 ehelichte der BF die polnische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX , die in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und über eine am 20.05.2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG verfügt. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe hat sich nach entsprechenden Ermittlungen nicht bestätigt. Der Ehe entstammt eine am XXXX geborene Tochter, die polnische Staatsangehörige ist und im Besitz einer am 18.02.2016 ausgestellten Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerade absteigender Linie gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ist. Die ehemalige Gattin des BF hat das alleinige Sorgerecht, der BF leistet regelmäßig rund EUR 335,00 an Unterhalt. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2021 hat der BF vier Mal von der XXXX und zwei Mal von seiner Tochter Besuch empfangen. Mit seiner Tochter hat der BF lediglich bis zum 06.10.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt.Am 17.05.2014 ehelichte der BF die polnische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 , die in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und über eine am 20.05.2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügt. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe hat sich nach entsprechenden Ermittlungen nicht bestätigt. Der Ehe entstammt eine am römisch 40 geborene Tochter, die polnische Staatsangehörige ist und im Besitz einer am 18.02.2016 ausgestellten Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerade absteigender Linie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist. Die ehemalige Gattin des BF hat das alleinige Sorgerecht, der BF leistet regelmäßig rund EUR 335,00 an Unterhalt. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2021 hat der BF vier Mal von der römisch 40 und zwei Mal von seiner Tochter Besuch empfangen. Mit seiner Tochter hat der BF lediglich bis zum 06.10.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Die am 17.05.2014 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des XXXX vom 04.12.2019, Zl. XXXX wieder geschieden, wobei dem Scheidungsurteil zu entnehmen ist, dass der BF aufgrund einer sich ausweitenden Spielsucht das gemeinsame Geld verspielte, sich wenig um die Partnerschaft mit der XXXX und um seine Tochter kümmerte und bereits seit Jahren nicht mehr am Familienleben teilnahm. Der BF befindet sich wegen seiner Spielsucht derzeit nicht in Behandlung. Die am 17.05.2014 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des römisch 40 vom 04.12.2019, Zl. römisch 40 wieder geschieden, wobei dem Scheidungsurteil zu entnehmen ist, dass der BF aufgrund einer sich ausweitenden Spielsucht das gemeinsame Geld verspielte, sich wenig um die Partnerschaft mit der römisch 40 und um seine Tochter kümmerte und bereits seit Jahren nicht mehr am Familienleben teilnahm. Der BF befindet sich wegen seiner Spielsucht derzeit nicht in Behandlung.

Dem BF wurde eine vom 03.12.2014 bis zum 03.12.2019 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erteilt. Am 05.12.2019 beantragte der BF abermals die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin und wurde ihm in weiterer Folge vom 08.10.2021 bis zum 08.10.2022 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt, wobei er am 27.04.2023 einen Verlängerungsantrag eingebracht hat.

Infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.03.2020, Zl. XXXX ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020, Zl. XXXX stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.03.2020, Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020, Zl. römisch 40 stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Daraufhin wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der belangten Behörde am 28.07.2020 eingestellt und der BF zugleich förmlich ermahnt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt werde. Zumal der BF sodann abermals strafgerichtlich in Erscheinung trat, wurde in weiterer Folge erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet. Mit Bescheid vom 19.07.2022, Zl. XXXX erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.03.2022, Zl. XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Daraufhin wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der belangten Behörde am 28.07.2020 eingestellt und der BF zugleich förmlich ermahnt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt werde. Zumal der BF sodann abermals strafgerichtlich in Erscheinung trat, wurde in weiterer Folge erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet. Mit Bescheid vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.03.2022, Zl. römisch 40 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 07.06.2023 wurde der BF von der belangten Behörde von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der BF mit dem am 15.06.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben auch Gebrauch gemacht hat.

In Österreich ging der BF ab dem 26.01.2015 immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten in der Baubranche als Maurer und Zimmermann nach, dies zuletzt bis Mitte August 2021. Darüber hinaus bezog er im Zeitraum 2016 bis 2019 auch Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Der BF hat während seines rund neun Jahre andauernden Aufenthaltes einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht und war in einem Fußballverein aktiv. Er ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich vier Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des XXXX vom 13.12.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 2. Fall (iVm Abs. 1 1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000, -- Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, nachstehend Angeführten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in Gebäude,Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000, -- Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, nachstehend Angeführten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in Gebäude,

l.) wegzunehmen versucht hat, nämlich Bargeld und Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert indem er jeweils mit einem Schraubenzieher an den Zugangstüren hantierte und zwar

1.) am 12.9.2019 Gewahrsamsträgern des Installateurs „J." (Faktum 1);

2.) am 12.9.2019 Gewahrsamsträgern des Fußpflegestudios „E." (Faktum 2);

3.) am 12.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „H.A." (Faktum 3);

4.) am 18.9.2019 Gewahrsamsträgern des Fußpflegestudios „E." (Faktum 4);

5.) am 19.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „H." (Faktum 6);

6.) am 20.9.2019 Gewahrsamsträgern der Backereifiliale „A." (Faktum 7);

7.) am 21.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „H.A." (Faktum 10);

8.) am 21.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „J." (Faktum 11);

9.) am 22.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „H." (Faktum 12)

10.) am 24.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „H." (Faktum 16);

11.) am 24.9.2019 Gewahrsamsträgern des Fußpflegestudios „E." (Faktum 17);

12.) am 30.9.2019 Gewahrsamsträgern der Autowerkstatt W.N. (Faktum 18);

13.) am 30.9.2019 Gewahrsamsträgern der Fa „A.N.“ (Faktum 19);

14.) am 2.10.2019 Gewahrsamsträgern des Fußpflegestudios „E." (Faktum 21);

15.) am 4.10.2019 Gewahrsamsträgern des Leuchtengeschäfts „B.B."(Faktum 22);

16.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern des Gasthauses „E.Z.“ (Faktum 24);

17.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern der Schuhwerkstatt „N.S." (Faktum 25);

18.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern der Fa. „A.N.“ (Faktum 26);

19.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern des Nagelstudios „B.N." (Faktum 27);

20.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern des Küchenstudios der „M. D. GmbH" (Faktum 28);

21.) am 11.10.2019 Gewahrsamsträgern des Leuchtengeschäfts „B.B." (Faktum 29);

22.) am 12.10.2019 Gewahrsamsträgern des Fußpflegestudios „E." (Faktum 30);

23.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Gewahrsamsträgern des Friseursalons „L.C." (Faktum 8);

II.) weggenommen hat und zwarrömisch zwei.) weggenommen hat und zwar

1.) indem er jeweils die Zugangstüren mit einem Schraubenzieher aufhebelte

a.) am 21.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „L.C." Bargeld in Höhe von EUR 150, -- und eine Kameraattrappe im Wert von ca EUR 50,- (Faktum 9);

b.) am 22.9.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „M." Bargeld in Höhe von EUR 165, --, eine Handkassa im Wert von EUR 100, -- und vier Zylinderschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert (Faktum 13);

c.) am 23.9.2019 Gewahrsamsträgern der Fa. „A.N.“ ein Handy im Wert von etwa EUR 75, -- (Faktum 14);

d.) am 2.10.2019 Gewahrsamsträgern des Gasthauses „E.Z." Bargeld in Höhe von ca. EUR 500, -- und zwei Dosen „Red Bull" in nicht mehr feststellbarem Wert (Faktum 20);

e.) am 12.10.2019 Gewahrsamsträgern des Friseursalons „L.C." Bargeld in Höhe von EUR 85, --, zwei Dosen „Red Bull" und zwei Handys in nicht mehr feststellbarem Wert (Faktum 23);

2.) am 24.9.2019 Gewahrsamsträgern des Installateurs „J." ein Handy im Wert von EUR 1.149, -- und Bargeld in der Höhe von EUR 15, --, indem er ein Fenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte (Faktum 15);

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht die Faktenmehrheit als erschwerend. Mildernd fielen hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige, teils sogar überschießende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, ins Gewicht.

Mit weiterem Urteil des XXXX vom 18.02.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (gesamt sohin Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Dabei wurde das Geständnis des BF als mildernd sowie seine Vorstrafe und der Rückfall innerhalb offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Eine Diversion kam aufgrund des Vorlebens des BF und der Schwere der Schuld nicht in Betracht. Mit weiterem Urteil des römisch 40 vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (gesamt sohin Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Dabei wurde das Geständnis des BF als mildernd sowie seine Vorstrafe und der Rückfall innerhalb offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Eine Diversion kam aufgrund des Vorlebens des BF und der Schwere der Schuld nicht in Betracht.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020, somit eine längere Zeit hindurch, in XXXX XXXX in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, nämlich durch Herstellen von Kontakt zu ihr im Wege einer Telekommunikation, indem er sie täglich bis zu 50 Mal, teilweise auch nachts, fernmündlich kontaktierte und ihr jeden Tag bis zu 20 WhatsApp- bzw. SMS-Nachrichten schrieb.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020, somit eine längere Zeit hindurch, in römisch 40 römisch 40 in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt hat, nämlich durch Herstellen von Kontakt zu ihr im Wege einer Telekommunikation, indem er sie täglich bis zu 50 Mal, teilweise auch nachts, fernmündlich kontaktierte und ihr jeden Tag bis zu 20 WhatsApp- bzw. SMS-Nachrichten schrieb.

Mit Urteil des XXXX vom 10.05.2021, Zl. XXXX wurde der BF in Abwesenheit wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der BF hat am 09.03.2021 in XXXX Gewahrsamsträgern des Geschäftes M.M. eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein IPhone 12 pro im Wert von EUR 1.149, --, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei die Tatvollendung infolge Betretung unterblieb. Mit Urteil des römisch 40 vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF in Abwesenheit wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der BF hat am 09.03.2021 in römisch 40 Gewahrsamsträgern des Geschäftes M.M. eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein IPhone 12 pro im Wert von EUR 1.149, --, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei die Tatvollendung infolge Betretung unterblieb.

In Bezug auf die Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Erschwerend wurden die teilweise einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ferner hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass das Faktum, dass der BF am 18.02.2021 zuletzt verurteilt wurde und kurze Zeit später, nämlich am 09.03.2021 die nächste strafbare Handlung gesetzt hat, ein Hinweis dafür sei, dass eine Geldstrafe und die zuvor verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe, offensichtlich bei ihm kein Umdenken bewirkt habe. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Strafe wurde nicht Folge gegeben.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 08.02.2022, Zl. XXXX wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung mit XXXX vom 13.01.2020, Zl. XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Ferner wurde die mit Urteil des XXXX vom 13.12.2019, Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung mit römisch 40 vom 13.01.2020, Zl. römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Ferner wurde die mit Urteil des römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40

l.) Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wertl.) Nachgenannten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert

A.) durch Einbruch in Gebäude, nämlich nachgenannte Geschäftslokale, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich in die Geschäftslokale durch Einschlagen der Fensterscheiben, Aufbrechen der Eingangstüren oder Fenster mit einem Brecheisen bzw. durch Einsteigen unter nicht unwesentlicher Veränderung seiner Körperhaltung Zutritt verschaffte und die Wertgegenstände im Gesamtwert von € 26.608,60 an sich nahm, und zwar

a) weggenommen hat, und zwar

1.) am 10.10.2021 A.R. ca 20 Handys im Gesamtwert von ca 2.300 € und 200 € Bargeld durch Einbruch in das Handygeschäft M.S. in xxx (Faktum 1);

2.) am 8.10.2021 Y.L. Bargeld in Höhe von 36 € durch Einbruch in das Geschäft J.A. in xxx (Faktum 2);

3.) am 15.10.2021 S.S. eine noch festzustellende Anzahl an Mobiltelefonen im Wert von 9.380 Euro durch Einbruch in das Handygeschäft in xxx (Faktum 3);

4.) am 22.09.2021 H.G. eine noch festzustellende Anzahl an Mobiltelefonen im Wert von 2.560 € durch Einbruch in das Handygeschäft T.T.M. in xxx (Faktum 4);

5.) am 17.09.2021 A.D. 540 € Bargeld durch Einbruch in das Handygeschäft P. in xxx (Faktum 5)

6.) am 30.9.2021 A.H. 600 € Bargeld durch Einbruch in das Keramikgeschäft in xxx (Faktum 6);

7.) am 18.10.2021 E.C. 200 € Bargeld sowie ein Iphone 8 und 5 Stück Haargel Packungen in einem Gesamtwert von ca 100 Euro durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx (Faktum 7);

8.) am 18.10.2021 A.A. zehn Mobiltelefone im Gesamtwert von 5.145 € und 400 € Bargeld durch Einbruch in das Handygeschäft in xxx (Faktum 8);

9.) am 11.9.2021 K.Ö. 240 € Bargeld durch Einbruch in das Imbisslokal in xxx (Faktum 9)

10.) am 19.10.2021 Verfügungsberechtigten der Bäckerei A. eine Kassa mit 480 € Bargeld durch Einbruch in die genannte Bäckerei in xxx (Faktum 10);

11.) am 26.08.2021 T.K. einen Kasseneinsatz mit Wechselgeld, eine Haarschneidemaschine und einen verschraubten Schlüsseltresor im Gesamtwert von 600 € durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx (Faktum 11);

12.) in der Nacht von 12.9.2021 auf 13.9.2021 N.B. 102 € Bargeld durch Einbruch in die Bäckerei in xxx (Faktum 15);

13.) in der Nacht von 24.9.2021 auf 25.9.2021 L.V. Bargeld und eine Überwachungskamera im Gesamtwert von 280 € durch Einbruch in die Schneiderei in xxx (Faktum 16);

14.) in der Nacht von 29.9.2021 auf 30.9.2021 A.K. eine Handkassa mit 60€ Bargeld durch Einbruch in die Pizzeria in xxx (Faktum 17);

15.) in der Nacht von 30.9.2021 auf 1.10.2021 T.K. Bargeld, eine Haarschneidemaschine und Friseurartikel im Gesamtwert von 1.275,60 € durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx (Faktum 18);

16.) in der Nacht von 27.9.2021 auf 28.9.2021 B.W. Bargeld in Höhe von 1.000 € durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx (Faktum 021);

17.) in der Nacht von 24.9.2021 auf 25.9.2021 J.B. Bargeld in Höhe von 310 € durch Einbruch in die Pizzeria in xxx (Faktum 24);

18.) in der Nacht von 3.9.2021 auf 4.9.2021 P.R. eine Handkassa mit 300 € Bargeld durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx (Faktum 25);

19.) zwischen 10.9.2021 und 13.9.2021 Verfügungsberechtigten der Bestattung F. ein Mobiltelefon im Wert von 500 € durch Einbruch in die Bestattung in xxx (Faktum 26);

b.) wegzunehmen versucht hat, und zwar

1.) in der Nacht von 6.9.2021 auf 7.9.2021 M.K. Wertgegenstände durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Doppelflügeltür nicht aufhebeln konnte (Faktum 12);

2.) in der Nacht von 6.9.2021 auf 7.9.2021 R.K. Wertgegenstände durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er weder die Doppelflügeltür, noch den Fensterflügel aushebeln konnte (Faktum 13); 

3.) in der Nacht von 9.9.2021 auf 10.9.2021 M.K. Wertgegenstände durch Einbruch in das Friseurgeschäft in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Doppelflügeltür wiederum nicht aufhebeln konnte (Faktum 14);

4.) in der Nacht von 29.9.2021 auf 30.9.2021 L.V. Wertgegenstände durch Einbruch in die Schneiderei in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Eingangstür nicht aufbrechen konnte (Faktum 19);

5.) am 28.9.2021 O.B. Wertgegenstände durch Einbruch in die Pizzeria in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er das Fenster nicht aufbrechen konnte (Faktum 20);

6.) zwischen 16.10.2021 und 18.10.2021 L.K. Wertgegenstände durch Einbruch in das Cafe in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Eingangstür nicht aufbrechen konnte (Faktum 22);

7.) zwischen 16.10.2021 und 19.10.2021 Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäfts L.M. Wertgegenstände durch Einbruch in das genannte Friseurgeschäft in xxx, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Eingangstür nicht aufbrechen konnte (Faktum 23);

B.) Verfügungsberechtigten der M.M. GmbH weggenommen hat

1.) a. am 08.03.2021 ein Samsung Galaxy S21 Ultra 5G im Wert von EUR 1 999,00,

b. am 26.03.2021 ein Samsung Galaxy A325G 128 GB im Wert von EUR 299,90,

c. am 30.03.2021 ein Samsung Galaxy A 12 im Wert von EUR 119,99 und ein Nokia 2.4DS2/32 im Wert von EUR 119;

2.) wobei er bei dem zu B./1./c. geschilderten Diebstahl bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Ladendetektiv H.G. mit beiden Händen einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch der Genannte nur mit Mühe einen Sturz verhindern konnte, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;

II.) am 25.02.2021, am 01.03.2021, am 04.03.2021 und am 10.03.2021 falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Beweis der Identität seines Bruders V.S., gebraucht hat, indem er auf den Auszahlungsverfügungen die Unterschrift seines Bruders fälschte und diese gegenüber Mitarbeitern der B.Filiale in der L.-Straße und der W.-Straße vorlegte;römisch zwei.) am 25.02.2021, am 01.03.2021, am 04.03.2021 und am 10.03.2021 falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Beweis der Identität seines Bruders römisch fünf.S., gebraucht hat, indem er auf den Auszahlungsverfügungen die Unterschrift seines Bruders fälschte und diese gegenüber Mitarbeitern der B.Filiale in der L.-Straße und der W.-Straße vorlegte;

III.) im Zeitraum von zumindest 25.02.2021 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt hat, indem er den Reisepass seines Bruders V.S. an sich nahm und diesen für sich verwendete.römisch drei.) im Zeitraum von zumindest 25.02.2021 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt hat, indem er den Reisepass seines Bruders römisch fünf.S. an sich nahm und diesen für sich verwendete.

Als mildernd wurde das weitreichend reumütige Geständnis des BF gewertet, erschwerend fielen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Am 22.10.2021 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und befindet er sich aufgrund dieser Verurteilung gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft. Am 19.05.2023, 01.06.2023 und 16.07.2023 wurde dem BF jeweils Ausgang gewährt.

Es wird festgestellt, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der im Akt erliegenden Strafurteile, in die am 25.02.2020, 31.05.2022 und am 15.06.2023 eingebrachten Stellungnahmen und die in Vorlage gebrachten Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Besucher- und Telefonliste der XXXX wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem fand am 22.08.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt im Zuge derer der BF per Videokonferenz einvernommen wurde. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der im Akt erliegenden Strafurteile, in die am 25.02.2020, 31.05.2022 und am 15.06.2023 eingebrachten Stellungnahmen und die in Vorlage gebrachten Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Besucher- und Telefonliste der römisch 40 wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem fand am 22.08.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt im Zuge derer der BF per Videokonferenz einvernommen wurde.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität und Herkunft des BF ist unbestritten und steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund der im Akt erliegenden Kopie seines kosovarischen Reisepasses (AS 162, 297 und 457) und Personalausweises (AS 458) zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen an den Kosovo, zu seiner Berufsausbildung und seinen Sprachkenntnissen sowie zu dem Aufenthalt seiner Brüder und seines Schwagers in Österreich bzw. Deutschland basieren auf den dahingehenden Ausführungen in der am 25.02.2020 (AS 76ff) und am 31.05.2022 (AS 276) beim BFA eingebrachten Stellungnahme sowie auf seinen Angaben vor dem erkennenden Richter.

Die Feststellungen zur Abweisung seines am 10.10.2005 gestellten Antrages auf internationalen Schutz, zu der am 06.11.2009 erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zu dem Umstand, dass sich der BF im Mai 2011 wieder nach Österreich begab und er seit Mai 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist, stützen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister sowie auf die Ausführungen in den im Verwaltungsakt erliegenden Stellungnahmen und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen sowie zu der am 04.12.2019 erfolgten Scheidung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsurteil des XXXX vom 04.12.2019 zur Zl. XXXX und dem Protokoll vom 20.11.2019 (AS 81ff). Dass der Ehe eine am XXXX geborene Tochter entstammt, ist durch die dazu vorgelegte Geburtsurkunde des XXXX vom 02.02.2016 (AS 90) belegt. Ferner war aufgrund der ins Verfahren eingebrachten Nachweise (AS 95 und 96) die Feststellung zur Anmeldebescheinigung seiner ehemaligen Gattin und seiner Tochter zu treffen und ist zudem unbestritten, dass die Exfrau des BF das alleinige Sorgerecht innehat. Darüber hinaus hat der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt seiner Tochter regelmäßig Unterhalt zu leisten (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023). Die Feststellung, wonach der BF seit seiner Inhaftierung vier Mal von der XXXX und zwei Mal von seiner Tochter Besuch empfangen hat, fußt auf der seitens des erkennenden Gerichtes bei der XXXX angeforderten Besucherliste. Aus den eingeholten ZMR-Auszügen sowohl den BF als auch seine Tochter betreffend geht hervor, dass der BF mit letzterer lediglich bis zum 06.10.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Zudem hat der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt sich wegen seiner Spielsucht nicht in Behandlung zu befinden (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023). Die Feststellungen zur Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen sowie zu der am 04.12.2019 erfolgten Scheidung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsurteil des römisch 40 vom 04.12.2019 zur Zl. römisch 40 und dem Protokoll vom 20.11.2019 (AS 81ff). Dass der Ehe eine am römisch 40 geborene Tochter entstammt, ist durch die dazu vorgelegte Geburtsurkunde des römisch 40 vom 02.02.2016 (AS 90) belegt. Ferner war aufgrund der ins Verfahren eingebrachten Nachweise (AS 95 und 96) die Feststellung zur Anmeldebescheinigung seiner ehemaligen Gattin und seiner Tochter zu treffen und ist zudem unbestritten, dass die Exfrau des BF das alleinige Sorgerecht innehat. Darüber hinaus hat der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt seiner Tochter regelmäßig Unterhalt zu leisten (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023). Die Feststellung, wonach der BF seit seiner Inhaftierung vier Mal von der römisch 40 und zwei Mal von seiner Tochter Besuch empfangen hat, fußt auf der seitens des erkennenden Gerichtes bei der römisch 40 angeforderten Besucherliste. Aus den eingeholten ZMR-Auszügen sowohl den BF als auch seine Tochter betreffend geht hervor, dass der BF mit letzterer lediglich bis zum 06.10.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Zudem hat der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt sich wegen seiner Spielsucht nicht in Behandlung zu befinden (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023).

Aufgrund einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Schreiben der XXXX vom 07.07.2023 (AS 533f) waren die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln und dem am 27.04.2023 eingebrachten Verlängerungsantrag zu treffen. Aufgrund einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Schreiben der römisch 40 vom 07.07.2023 (AS 533f) waren die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln und dem am 27.04.2023 eingebrachten Verlängerungsantrag zu treffen.

Die Feststellungen zur Bescheiderlassung vom 25.03.2020, zur Aufhebung desselben und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, zur daraufhin erfolgten Einstellung des Verfahrens und Ermahnung des BF sowie zur Bescheiderlassung vom 19.07.2022 und zur Beschwerdestattgabe und der ersatzlosen Behebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht sind durch den eingeholten IZR-Auszug sowie durch den Bescheid vom 25.03.2020 zur Zl. XXXX , den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 zur Zl. XXXX , den Aktenvermerk und die Ermahnung der belangten Behörde jeweils vom 28.07.2020 sowie durch den Bescheid vom 19.07.2022, Zl. XXXX und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 zur Zl. XXXX belegt. Von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde der BF nachweislich (AS 442ff) in Kenntnis gesetzt und wurde ihm in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer 14-tägigen Frist schriftlich Stellung zu beziehen.Die Feststellungen zur Bescheiderlassung vom 25.03.2020, zur Aufhebung desselben und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, zur daraufhin erfolgten Einstellung des Verfahrens und Ermahnung des BF sowie zur Bescheiderlassung vom 19.07.2022 und zur Beschwerdestattgabe und der ersatzlosen Behebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht sind durch den eingeholten IZR-Auszug sowie durch den Bescheid vom 25.03.2020 zur Zl. römisch 40 , den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 zur Zl. römisch 40 , den Aktenvermerk und die Ermahnung der belangten Behörde jeweils vom 28.07.2020 sowie durch den Bescheid vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 zur Zl. römisch 40 belegt. Von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde der BF nachweislich (AS 442ff) in Kenntnis gesetzt und wurde ihm in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer 14-tägigen Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF sowie zu dem Umstand, dass er Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung bezog, basieren auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der BF ferner ausgeführt, einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A2 besucht zu haben und in einem Fußballverein aktiv gewesen zu sein (S 10 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023). Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, zudem festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Tathergängen sowie zu den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus den im Akt erliegenden Strafurteilen (AS 53ff, 210ff, 231ff, 266ff und 302ff). Dass über den BF am 22.10.2021 die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX vom 22.10.2021 zur Zl. XXXX (AS 204). Durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist belegt, dass sich der BF gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet. Ferner waren aufgrund der seitens der XXXX übermittelten Ausgangs- und Abwesenheitsliste die Feststellungen zu den dem BF gewährten Ausgängen zu treffen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Tathergängen sowie zu den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus den im Akt erliegenden Strafurteilen (AS 53ff, 210ff, 231ff, 266ff und 302ff). Dass über den BF am 22.10.2021 die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des römisch 40 vom 22.10.2021 zur Zl. römisch 40 (AS 204). Durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist belegt, dass sich der BF gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet. Ferner waren aufgrund der seitens der römisch 40 übermittelten Ausgangs- und Abwesenheitsliste die Feststellungen zu den dem BF gewährten Ausgängen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Am 17.05.2014 ehelichte der BF eine polnische Staatsangehörige, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt. Ab dem Zeitpunkt seiner Eheschließung kam dem BF die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu und wurde ihm in weiterer Folge zur Dokumentation seines von seiner Ehefrau abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 NAG eine von 03.12.2014 bis 03.12.2019 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Die Ehe wurde am 04.12.2019 rechtskräftig geschieden, vom 08.10.2021 bis zum 08.10.2022 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt nicht vor. Am 17.05.2014 ehelichte der BF eine polnische Staatsangehörige, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt. Ab dem Zeitpunkt seiner Eheschließung kam dem BF die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu und wurde ihm in weiterer Folge zur Dokumentation seines von seiner Ehefrau abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, NAG eine von 03.12.2014 bis 03.12.2019 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Die Ehe wurde am 04.12.2019 rechtskräftig geschieden, vom 08.10.2021 bis zum 08.10.2022 verfügte der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt nicht vor.

Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. XXXX , eingehend ausgeführt, sind für den BF selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG infolge der Scheidung die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, dies auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Der BF fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , eingehend ausgeführt, sind für den BF selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG infolge der Scheidung die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, dies auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Der BF fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der mittlerweile geschiedene BF kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält sich der BF seit rund neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, jedoch stehen die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes entgegen und erfüllt er damit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG. Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der mittlerweile geschiedene BF kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält sich der BF seit rund neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, jedoch stehen die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes entgegen und erfüllt er damit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG.

Nachdem der BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Nachdem der BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall weist der BF in Österreich vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Erstmals wurde er mit Urteil des XXXX vom 13.12.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 2. Fall (iVm Abs. 1 1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit weiterem Urteil des XXXX vom 18.02.2021, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (sohin gesamt Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall weist der BF in Österreich vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Erstmals wurde er mit Urteil des römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit weiterem Urteil des römisch 40 vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (sohin gesamt Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 10.05.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des XXXX vom 08.02.2022, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des römisch 40 vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen hat der BF ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und weist das von ihm im Bundesgebiet wiederholt an den Tag gelegte Fehlverhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen hat der BF ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und weist das von ihm im Bundesgebiet wiederholt an den Tag gelegte Fehlverhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die erste Verurteilung des BF vom 13.12.2019 keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, sein reumütiges, teils sogar überschießendes Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat und letztlich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Besonders schwer wiegt jedoch die Faktenmehrheit und gilt es im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch) zudem festzuhalten, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at)) und hat der BF durch das gewaltsame Öffnen der Zugangstüren und Fenster mittels Schraubenzieher unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die erste Verurteilung des BF vom 13.12.2019 keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, sein reumütiges, teils sogar überschießendes Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat und letztlich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Besonders schwer wiegt jedoch die Faktenmehrheit und gilt es im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch) zudem festzuhalten, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern vergleiche dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129, StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at)) und hat der BF durch das gewaltsame Öffnen der Zugangstüren und Fenster mittels Schraubenzieher unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.

Ferner ist zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen, dass der Verurteilung nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 2. Fall (iVm Abs. 1 1. Fall) und 15 StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu mehreren Tatwiederholungen kam und der BF die Diebstähle gewerbsmäßig beging, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164), was fallbezogen umso mehr gilt, als der BF in weiterer Folge abermals unter anderem wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls verurteilt wurde. Ferner ist zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen, dass der Verurteilung nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall) und 15 StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu mehreren Tatwiederholungen kam und der BF die Diebstähle gewerbsmäßig beging, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164), was fallbezogen umso mehr gilt, als der BF in weiterer Folge abermals unter anderem wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls verurteilt wurde.

Infolge der erstmaligen Verurteilung des BF wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Dieses wurde am 28.07.2020 wiedereingestellt, wobei der BF zugleich förmlich ermahnt wurde, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn erneut ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt und ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und trat der BF in weiterer Folge abermals mehrfach, teils auch in gesteigerter Form strafgerichtlich in Erscheinung.

So wurde er mit Urteil des XXXX vom 18.02.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (sohin gesamt Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der BF hat im Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020, somit eine längere Zeit hindurch seine ehemalige Ehegattin XXXX in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, nämlich durch Herstellen von Kontakt zu ihr im Wege einer Telekommunikation, indem er sie täglich bis zu 50 Mal, teilweise auch nachts, fernmündlich kontaktierte und ihr jeden Tag bis zu 20 WhatsApp- bzw. SMS-Nachrichten schrieb. Durch diesen Straftatbestand wird gegen das sog. „Stalking“, das systematische Nachstellen und Belästigen von Personen, vorgegangen. Die Einordnung dieses Tatbestandes in den Abschnitt der Freiheitsdelikte beruht auf der Überlegung, dass entsprechend intensive Verfolgungshandlungen von Stalkern beim Opfer einen erheblichen psychischen Leidensdruck bewirken können und es insofern in seiner Freiheitssphäre stark beeinträchtigt werden kann (s dazu Wondrak in Bettermann/?Feenders, Stalking 30 ff): Um sich den Belästigungen zu entziehen, ist das Opfer mitunter „gezwungen“, seine Lebensgewohnheiten und Lebensführung zu verändern, indem es zB die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ändert, bestimmte Örtlichkeiten meidet und im Extremfall sogar die Wohnung oder den Arbeitsplatz wechselt (vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107a Rz 1 und 3 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Auch wenn fallbezogen letztlich mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und das Geständnis im Rahmen der Strafzumessung als mildernd zu werten war, fiel erschwerend die Vorstrafe des BF sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit ins Gewicht. Zudem haben die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf die fehlenden Diversionsvoraussetzungen Berücksichtigung zu finden, denen zufolge eine solche bereits aufgrund des Vorlebens des BF und der Schwere seiner Schuld nicht in Betracht kam sowie ferner, dass der BF in diesem Zusammenhang die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ, indem er im Zuge der Beschwerdeverhandlung angesprochen auf die beharrliche Verfolgung der Kindsmutter vermeinte: „Ich habe sie sehr fest geliebt, aber es war so, dass wir untereinander ein Missverständnis hatten, wir hatten keine richtige Kommunikation“ und weiters: „Ich möchte mich dafür auch ganz fest entschuldigen. Ich möchte nur sagen, dass E. gesagt hat „Ja, ich habe dich ins Gefängnis gebracht und ich möchte mich entschuldigen, dass ich dich ins Gefängnis gebracht habe und ich habe ein Kind mit dir“ (S 5 und 7 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023), was nicht gerade für eine Verantwortungsübernahme bzw. für eine beim BF vorhandende Reue und Einsicht spricht. So wurde er mit Urteil des römisch 40 vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á Euro 5, -- (sohin gesamt Euro 1.000, --) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der BF hat im Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020, somit eine längere Zeit hindurch seine ehemalige Ehegattin römisch 40 in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, nämlich durch Herstellen von Kontakt zu ihr im Wege einer Telekommunikation, indem er sie täglich bis zu 50 Mal, teilweise auch nachts, fernmündlich kontaktierte und ihr jeden Tag bis zu 20 WhatsApp- bzw. SMS-Nachrichten schrieb. Durch diesen Straftatbestand wird gegen das sog. „Stalking“, das systematische Nachstellen und Belästigen von Personen, vorgegangen. Die Einordnung dieses Tatbestandes in den Abschnitt der Freiheitsdelikte beruht auf der Überlegung, dass entsprechend intensive Verfolgungshandlungen von Stalkern beim Opfer einen erheblichen psychischen Leidensdruck bewirken können und es insofern in seiner Freiheitssphäre stark beeinträchtigt werden kann (s dazu Wondrak in Bettermann/?Feenders, Stalking 30 ff): Um sich den Belästigungen zu entziehen, ist das Opfer mitunter „gezwungen“, seine Lebensgewohnheiten und Lebensführung zu verändern, indem es zB die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ändert, bestimmte Örtlichkeiten meidet und im Extremfall sogar die Wohnung oder den Arbeitsplatz wechselt vergleiche Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 107 a, Rz 1 und 3 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Auch wenn fallbezogen letztlich mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und das Geständnis im Rahmen der Strafzumessung als mildernd zu werten war, fiel erschwerend die Vorstrafe des BF sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit ins Gewicht. Zudem haben die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf die fehlenden Diversionsvoraussetzungen Berücksichtigung zu finden, denen zufolge eine solche bereits aufgrund des Vorlebens des BF und der Schwere seiner Schuld nicht in Betracht kam sowie ferner, dass der BF in diesem Zusammenhang die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ, indem er im Zuge der Beschwerdeverhandlung angesprochen auf die beharrliche Verfolgung der Kindsmutter vermeinte: „Ich habe sie sehr fest geliebt, aber es war so, dass wir untereinander ein Missverständnis hatten, wir hatten keine richtige Kommunikation“ und weiters: „Ich möchte mich dafür auch ganz fest entschuldigen. Ich möchte nur sagen, dass E. gesagt hat „Ja, ich habe dich ins Gefängnis gebracht und ich möchte mich entschuldigen, dass ich dich ins Gefängnis gebracht habe und ich habe ein Kind mit dir“ (S 5 und 7 Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2023), was nicht gerade für eine Verantwortungsübernahme bzw. für eine beim BF vorhandende Reue und Einsicht spricht.

Trotz seiner Vorverurteilungen hat sich der BF in weiterer Folge nicht dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10.05.2021 liegt zugrunde, dass der BF versucht hat am 09.03.2021 in XXXX Gewahrsamsträgern des Geschäftes M.M. eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein IPhone 12 pro im Wert von EUR 1.149, --, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen und wurde er daher wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der BF hat die Sicherung an einem ausgestellten Mobiltelefon entfernt, dieses sodann in seiner Jackentasche versteckt und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passiert. Auch wenn es zu einer Schadensgutmachung kam, sich der BF geständig zeigte und es beim Versuch blieb, waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen des BF als erschwerend zu berücksichtigen, sowie insbesondere die Tatsache, dass er bereits kurz zuvor, nämlich am 18.02.2021 durch ein Strafgericht verurteilt wurde. Dies vermochte ihn in weiterer Folge allerdings nicht davon abzuhalten, bereits am 09.03.2021 die nächste strafbare Handlung zu setzen, weshalb schließlich auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass die zuvor verhängte Geldstrafe und teilbedingte Freiheitsstrafe beim BF offensichtlich kein Umdenken bewirkt habe und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten als schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen als notwendig erachtet wurde. Der BF hat damit erneut unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und gilt fallgegenständlich ferner hervorzuheben, dass die Tatvollendung sowie die Schadensgutmachung nicht etwa aufgrund der Einsicht und Reue des BF, sondern lediglich infolge seiner Betretung durch einen Ladendetektiv unterblieb bzw. erfolgte. Trotz seiner Vorverurteilungen hat sich der BF in weiterer Folge nicht dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10.05.2021 liegt zugrunde, dass der BF versucht hat am 09.03.2021 in römisch 40 Gewahrsamsträgern des Geschäftes M.M. eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein IPhone 12 pro im Wert von EUR 1.149, --, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen und wurde er daher wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der BF hat die Sicherung an einem ausgestellten Mobiltelefon entfernt, dieses sodann in seiner Jackentasche versteckt und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passiert. Auch wenn es zu einer Schadensgutmachung kam, sich der BF geständig zeigte und es beim Versuch blieb, waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen des BF als erschwerend zu berücksichtigen, sowie insbesondere die Tatsache, dass er bereits kurz zuvor, nämlich am 18.02.2021 durch ein Strafgericht verurteilt wurde. Dies vermochte ihn in weiterer Folge allerdings nicht davon abzuhalten, bereits am 09.03.2021 die nächste strafbare Handlung zu setzen, weshalb schließlich auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass die zuvor verhängte Geldstrafe und teilbedingte Freiheitsstrafe beim BF offensichtlich kein Umdenken bewirkt habe und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten als schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen als notwendig erachtet wurde. Der BF hat damit erneut unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und gilt fallgegenständlich ferner hervorzuheben, dass die Tatvollendung sowie die Schadensgutmachung nicht etwa aufgrund der Einsicht und Reue des BF, sondern lediglich infolge seiner Betretung durch einen Ladendetektiv unterblieb bzw. erfolgte.

Das delinquente Verhalten des BF gipfelt schließlich in seiner Verurteilung durch das XXXX vom 08.02.2022, Zl. XXXX , wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner letzten Verurteilung quantitativ mehr und teils auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten (Verbrechen wegen schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch) zu verantworten hatte, was letztlich auch in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren Niederschlag fand. So wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verurteilt. Der BF zeigte sich zwar weitreichend reumütig geständig, jedoch wiegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probzeit sowie die einschlägigen Vorstrafen besonders schwer. Vom Widerruf der bedingten Entlassung mit XXXX vom 13.01.2020, Zl. XXXX wurde zwar abgesehen, allerdings wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und wurde die mit Urteil des XXXX vom 13.12.2019, Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Ferner ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf Punkt A.) b.) lediglich aufgrund des Umstandes, dass es dem BF nicht gelang die Türen bzw. Fenster aufzubrechen bzw. auszuhebeln beim Versuch blieb. Das delinquente Verhalten des BF gipfelt schließlich in seiner Verurteilung durch das römisch 40 vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 , wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner letzten Verurteilung quantitativ mehr und teils auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten (Verbrechen wegen schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch) zu verantworten hatte, was letztlich auch in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren Niederschlag fand. So wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB verurteilt. Der BF zeigte sich zwar weitreichend reumütig geständig, jedoch wiegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probzeit sowie die einschlägigen Vorstrafen besonders schwer. Vom Widerruf der bedingten Entlassung mit römisch 40 vom 13.01.2020, Zl. römisch 40 wurde zwar abgesehen, allerdings wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und wurde die mit Urteil des römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Ferner ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf Punkt A.) b.) lediglich aufgrund des Umstandes, dass es dem BF nicht gelang die Türen bzw. Fenster aufzubrechen bzw. auszuhebeln beim Versuch blieb.

Darüber hinaus hat zu Lasten des BF die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des BF mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichts zu entnehmen ist, hat der BF in Bezug auf Punkt A.) der Verurteilung Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 26.608,60 an sich genommen und in Bezug auf Punkt B.) drei Mobiltelefone im Wert von EUR 1.299,00, EUR 299,90 und EUR 119,00 Verfügungsberechtigten der M.M. GmbH weggenommen. Hinzukommt die Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 1 StGB und damit die Tatsache, dass sich der BF durch Einschlagen der Fensterschreiben, Aufbrechen der Eingangstüren oder Fenster mit einem Brecheisen bzw. durch Einsteigen unter nicht unwesentlicher Veränderung seiner Körperhaltung Zutritt zu den Geschäftslokalen verschaffte und hat er damit erneut der von ihm ausgehenden kriminellen Energie im besonderen Maße Ausdruck verliehen. Zudem liegt der Verurteilung abermals eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrunde, womit die beim BF offensichtlich vorhandene schädliche Neigung nur noch deutlicher hervorgekommen ist und hat er sich während des langen Tatzeitraumes offenbar zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sein Verhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen und hat er gerade durch die im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Darüber hinaus hat zu Lasten des BF die Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des BF mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichts zu entnehmen ist, hat der BF in Bezug auf Punkt A.) der Verurteilung Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 26.608,60 an sich genommen und in Bezug auf Punkt B.) drei Mobiltelefone im Wert von EUR 1.299,00, EUR 299,90 und EUR 119,00 Verfügungsberechtigten der M.M. GmbH weggenommen. Hinzukommt die Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und damit die Tatsache, dass sich der BF durch Einschlagen der Fensterschreiben, Aufbrechen der Eingangstüren oder Fenster mit einem Brecheisen bzw. durch Einsteigen unter nicht unwesentlicher Veränderung seiner Körperhaltung Zutritt zu den Geschäftslokalen verschaffte und hat er damit erneut der von ihm ausgehenden kriminellen Energie im besonderen Maße Ausdruck verliehen. Zudem liegt der Verurteilung abermals eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrunde, womit die beim BF offensichtlich vorhandene schädliche Neigung nur noch deutlicher hervorgekommen ist und hat er sich während des langen Tatzeitraumes offenbar zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sein Verhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen und hat er gerade durch die im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).

Das strafrechtswidrige Verhalten des BF hat zuletzt auch insofern eine Steigerung erfahren, als der BF nunmehr unter anderem wegen des teils räuberischen Diebstahls nach § 131 1. Fall StGB verurteilt wurde. So hat er im Hinblick auf den zu Punkt B.) 1.) c.) geschilderten Diebstahl bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Ladendetektiv mit beiden Händen einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch dieser nur mit Mühe einen Sturz verhindern konnte, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten und weist das vom BF in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten auf seine Gewaltbereitschaft gegenüber Mitmenschen und seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten hin. Der BF scheut offenbar nicht davor zurück Gewalt gegen andere anzuwenden und ist dahingehend das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen hervorzuheben (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).Das strafrechtswidrige Verhalten des BF hat zuletzt auch insofern eine Steigerung erfahren, als der BF nunmehr unter anderem wegen des teils räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, 1. Fall StGB verurteilt wurde. So hat er im Hinblick auf den zu Punkt B.) 1.) c.) geschilderten Diebstahl bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Ladendetektiv mit beiden Händen einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch dieser nur mit Mühe einen Sturz verhindern konnte, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten und weist das vom BF in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten auf seine Gewaltbereitschaft gegenüber Mitmenschen und seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten hin. Der BF scheut offenbar nicht davor zurück Gewalt gegen andere anzuwenden und ist dahingehend das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen hervorzuheben vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).

Was die Verurteilung wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB anbelangt, so gilt festzuhalten, dass geschütztes Rechtsgut in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr ist, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des BF zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Bestimmung des § 229 Abs. 1 StGB ergänzt die Urkundenfälschung in puncto Bestandsschutz und ist ihr nach Rang, Unwert und Strafdrohung gleichwertig. Geschützt wird das allgemeine Vertrauen auf den Fortbestand der Beweisfunktion von Urkunden, aber nur unter der Voraussetzung und nur solange, als an ihnen ein Beweisführungsinteresse iS einer rechtlich anerkannten Beweisführungsbefugnis besteht (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 229, Rz 5 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Gerade der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen kommt ein großes öffentliches Interesse zu, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Dabei sind zu Lasten des BF insbesondere auch die Tatwiederholungen in Bezug auf Punkt II.) (25.02.2021, 01.03.2021, 04.03.2021 und 10.03.2021) und Punkt III.) (im Zeitraum von zumindest 25.02.2021 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt) sowie der Umstand, dass der Verurteilung nach Punkt II.) mehrere Vergehen zugrundeliegen, in Anschlag zu bringen.Was die Verurteilung wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz 1 StGB anbelangt, so gilt festzuhalten, dass geschütztes Rechtsgut in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr ist, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des BF zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, StGB ergänzt die Urkundenfälschung in puncto Bestandsschutz und ist ihr nach Rang, Unwert und Strafdrohung gleichwertig. Geschützt wird das allgemeine Vertrauen auf den Fortbestand der Beweisfunktion von Urkunden, aber nur unter der Voraussetzung und nur solange, als an ihnen ein Beweisführungsinteresse iS einer rechtlich anerkannten Beweisführungsbefugnis besteht vergleiche Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 229,, Rz 5 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Gerade der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen kommt ein großes öffentliches Interesse zu, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Dabei sind zu Lasten des BF insbesondere auch die Tatwiederholungen in Bezug auf Punkt römisch zwei.) (25.02.2021, 01.03.2021, 04.03.2021 und 10.03.2021) und Punkt römisch drei.) (im Zeitraum von zumindest 25.02.2021 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt) sowie der Umstand, dass der Verurteilung nach Punkt römisch zwei.) mehrere Vergehen zugrundeliegen, in Anschlag zu bringen.

Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie beim BF erkennen lässt. Beim BF handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine teils einschlägigen Vorverurteilungen, das verspürte Haftübel und die über ihn verhängte Geldstrafe sowie offene Probezeiten nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des BF offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF seine Taten bereue und gewillt sei sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich der BF auch vor dem erkennenden Richter reuig zeigte, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der BF gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem BF daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr lässt die Art der Begehung der Delikte (u.a. gewerbsmäßige Tatbegehung, teils räubischer Diebstahl durch Einbruch, Faktenmehrheit, mehrfache Tatwiederholungen, teils lange Tatzeiträume) sowie der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach und teils in gesteigerter Form delinquierte und ihn auch das verspürte Haftübel, die teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, offene Probezeiten sowie die Ermahnung seitens der belangten Behörde infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, im Ergebnis erkennen, dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Rechtsbrecher handelt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF hinkünftig neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Insofern der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung den Versuch unternahm seine Straffälligkeit mit seiner Spielsucht zu rechtfertigen, so vermag dies letztlich nichts an seinem delinquenten Verhalten zu ändern und hat er zudem selbst zugestanden, sich diesbezüglich nicht in Behandlung zu befinden, weshalb auch nicht von einer Änderung seines Charakterbildes ausgegangen werden kann.Insoweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF seine Taten bereue und gewillt sei sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich der BF auch vor dem erkennenden Richter reuig zeigte, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der BF gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem BF daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr lässt die Art der Begehung der Delikte (u.a. gewerbsmäßige Tatbegehung, teils räubischer Diebstahl durch Einbruch, Faktenmehrheit, mehrfache Tatwiederholungen, teils lange Tatzeiträume) sowie der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach und teils in gesteigerter Form delinquierte und ihn auch das verspürte Haftübel, die teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, offene Probezeiten sowie die Ermahnung seitens der belangten Behörde infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, im Ergebnis erkennen, dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Rechtsbrecher handelt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF hinkünftig neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Insofern der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung den Versuch unternahm seine Straffälligkeit mit seiner Spielsucht zu rechtfertigen, so vermag dies letztlich nichts an seinem delinquenten Verhalten zu ändern und hat er zudem selbst zugestanden, sich diesbezüglich nicht in Behandlung zu befinden, weshalb auch nicht von einer Änderung seines Charakterbildes ausgegangen werden kann.

Der BF hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne mehrfach seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm unter anderem gewerbsmäßig gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen kommt ein großes öffentliches Interesse zu, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde.Der BF hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne mehrfach seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm unter anderem gewerbsmäßig gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen kommt ein großes öffentliches Interesse zu, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde.

Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde einvernommen und damit relevante Umstände nicht erhoben worden seien, gilt festzuhalten, dass dem BF mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 07.06.2023 Parteiengehör eingeräumt und ihm dieses Schreiben nachweislich persönlich zugestellt wurde. Von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu beziehen, hat der BF mit der am 15.06.2023 eingebrachten Stellungnahme auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das BFA im vorliegenden Fall schließlich auch nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt fallbezogen nicht das Parteiengehör, zumal sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen hat, weshalb das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde einvernommen und damit relevante Umstände nicht erhoben worden seien, gilt festzuhalten, dass dem BF mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 07.06.2023 Parteiengehör eingeräumt und ihm dieses Schreiben nachweislich persönlich zugestellt wurde. Von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu beziehen, hat der BF mit der am 15.06.2023 eingebrachten Stellungnahme auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das BFA im vorliegenden Fall schließlich auch nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt fallbezogen nicht das Parteiengehör, zumal sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen hat, weshalb das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).

Wie festgestellt hält sich der BF seit dem Jahr 2014 und somit seit rund neun Jahren im Bundesgebiet auf und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keineswegs verkannt, dass der BF ab dem 16.01.2015 immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten in der Baubranche als Maurer und Zimmermann nachging und er in einem Fußballverein aktiv war. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. So geht er seit Mitte August 2021 und damit seit über zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, befindet sich seit Oktober 2021 in Haft und ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit damit nicht gegeben. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und in sprachlicher Hinsicht lediglich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A2 besucht, eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich kann demnach trotz seines rund neun Jahre andauernden Aufenthaltes nicht festgestellt werden.

Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie an der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zu verweisen, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF daher auch bereits in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie an der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zu verweisen, welchem der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF daher auch bereits in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).

Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Im Hinblick auf den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Schwager und Bruder des BF sei erwähnt, dass vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sind, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Im Hinblick auf den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Schwager und Bruder des BF sei erwähnt, dass vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sind, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem im Bundesgebiet aufhältigen Schwager und Bruder nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der BF sich in Strafhaft befindet, ausgeschlossen werden kann. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF seinerseits vor seiner Inhaftierung seinen in Österreich lebenden Schwager und Bruder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit hinsichtlich seines Schwagers und seines Bruders keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesen lediglich der Sphäre des Privatlebens des BF zuzurechnen.Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem im Bundesgebiet aufhältigen Schwager und Bruder nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der BF sich in Strafhaft befindet, ausgeschlossen werden kann. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF seinerseits vor seiner Inhaftierung seinen in Österreich lebenden Schwager und Bruder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit hinsichtlich seines Schwagers und seines Bruders keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesen lediglich der Sphäre des Privatlebens des BF zuzurechnen.

Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF jedoch zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF jedoch zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).

Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).

Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem BF und seiner Tochter. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").

Dahingehend hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF mit seiner Tochter lediglich bis zum 06.10.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und somit seit mehr als drei Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht. Zudem ist dem Scheidungsurteil vom 04.12.2019 zu entnehmen, dass sich der BF – der erst im Februar 2021 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung der Kindsmutter verurteilt wurde – bereits vor der Scheidung nur wenig um die gemeinsame Tochter kümmerte und nicht mehr am Familienleben teilnahm, weshalb letzteres auch insofern als relativiert zu betrachten ist. Der BF befindet sich seit Oktober 2021 in Haft und ist auch nicht mehr maßgeblich in die Alltagsgestaltung seiner Tochter miteingebunden. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung derselben ist durch deren obsorgeberechtigte Mutter – die ehemalige Gattin des BF – sichergestellt. Sie leben im gemeinsamen Haushalt und war diese auch bisher in der Lage die Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter zu übernehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Was den Unterhalt des Kindes anbelangt, so leistet der BF zwar regelmäßig Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 335,00, es steht ihm jedoch offen seine Tochter weiterhin aus dem Kosovo finanziell zu unterstützen. Ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist nicht ersichtlich.

Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei der minderjährigen Tochter des BF um kein Kleinkind mehr handelt, vielmehr ist diese bereits 7 Jahre alt und kann der Kontakt mit dieser angesichts ihres fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seiner Tochter führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche außerhalb Österreichs grundsätzlich möglich und zumutbar, ganz abgesehen davon, dass der Kontakt aufgrund der Inhaftierung des BF ohnehin bereits seit längerer Zeit nur mehr eingeschränkt stattfindet und der BF bislang lediglich zwei Mal von seiner Tochter Besuch empfangen hat.

Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Tochter eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten – die er allesamt nach der Geburt seiner Tochter begangen hat – eine Trennung von derselben bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Tochter eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten – die er allesamt nach der Geburt seiner Tochter begangen hat – eine Trennung von derselben bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Tochter insbesondere in Anbetracht der bereits seit längerer Zeit aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes, des Nichtbestehens eines Abängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus dem Kosovo sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Tochter insbesondere in Anbetracht der bereits seit längerer Zeit aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes, des Nichtbestehens eines Abängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus dem Kosovo sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.

Über weitere relevante familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht und gilt im Hinblick auf die XXXX ferner festzuhalten, dass die Ehe bereits am 04.12.2019 wieder geschieden wurde und der BF mit Urteil des XXXX vom 18.02.2021, Zl. XXXX wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung seiner ehemaligen Gattin verurteilt wurde. Über weitere relevante familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht und gilt im Hinblick auf die römisch 40 ferner festzuhalten, dass die Ehe bereits am 04.12.2019 wieder geschieden wurde und der BF mit Urteil des römisch 40 vom 18.02.2021, Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung seiner ehemaligen Gattin verurteilt wurde.

Dem BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder im Kosovo niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig, spricht Albanisch und verfügt über eine Berufsausbildung- und erfahrung sowie über familiäre Anbindungen im Kosovo in Form seiner Mutter, seiner Schwester und deren Kinder und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, so erscheint diese jedoch bei Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von sechs Jahren herabzusetzen. Ohne das festgestellte Fehlverhalten des BF verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das aufgezeigte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Straftaten im Allgemeinen, von Eigentums- und Gewaltkriminalität und an der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwiderläuft, gilt es die familiären Anbindungen des BF an Österreich in Form seiner minderjährigen Tochter sowie die ins Treffen geführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten achtjährigen Aufenthaltsverbot das Höchstmaß beinahe aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht bzw. es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Aufenthaltsverbotes ist wegen des Gewichts des wiederholt gesetzten delinquenten Verhaltens des BF und des Umstandes, dass es sich beim BF um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, nicht denkbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Nach § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus und kann ihm eine positive Zukunftsprognose nicht attestiert werden. Anhand seines wiederholt gesetzten Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann aufgrund des Umstandes, dass es sich beim BF um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet sowie zum Schutz der Bevölkerung und im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.1268184.4.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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