Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W235 2269759-1/7E
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. 1336134505-223821561, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. 1336134505-223821561, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2019 in Zypern einen Asylantrag stellte (vgl. AS 5).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2019 in Zypern einen Asylantrag stellte vergleiche AS 5).
1.2. Am 04.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Somalia im Jänner 2019 verlassen und habe nach Europa gewollt. Sie sei über Kenia, Uganda, den Südsudan, den Sudan und Ägypten nach Zypern gelangt, wo sie sich von Feber 2019 bis November 2022 aufgehalten habe. In Zypern sei es sehr schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dort auf der Straße geschlafen und es seien viele Frauen vergewaltigt worden. Sie habe in Zypern um Asyl angesucht und einen positiven Asylbescheid erhalten. Im November 2022 sei sie über Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Zypern.
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 04.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Zypern führt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 04.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Zypern führt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Zypern. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Zypern.
Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zypriotischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Zypern übergegangen ist.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Zypern für ihr Verfahren zuständig ist. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Zypern für ihr Verfahren zuständig ist.
1.4. Am 30.01.2023 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie keine Dokumente aus Zypern und auch keine Fotos habe. Sie nehme Schlaftabletten, wisse jedoch nicht, welche das seien. Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen und Stress. Die Tabletten habe sie bereits vor der Einreise nach Österreich gehabt, sei dann zum Arzt gegangen um sich neue Tabletten zu besorgen. In Österreich habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundeamtes, sie nach Zypern zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Zypern. Dort habe sie ein schweres Leben gehabt. Sie sei vier Jahre dort gewesen und habe nur sechs Monate eine Unterkunft gehabt. Dreieinahalb Jahre habe die Beschwerdeführerin auf der Straße gelebt. Sie habe ein Jahr mit einer somalischen Familie zusammengelebt, die jedoch nach Finnland gebracht worden sei. Nachdem diese Familie weg gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin bei Freunden oder in einer Kirche geschlafen, wenn es dort Plätze gegeben habe. Sie habe dort Freunde, bei denen sie sich Essen besorgt habe. Einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Zypern stehe entgegen, dass sie dort keine Versorgung, keine Versicherung und keine Arbeit gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei öfters zur Behörde gegangen, wo jedoch niemand zuständig gewesen sei. Sie habe auf der Straße als Obdachlose leben müssen. Ohne Adresse bekomme man dort keine Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Schlepper kein Geld gegeben und habe mit ihm schlafen müssen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Verfahrensanordnung § 29 Abs. 3 AsylG vom 07.02.2023 ausgehändigt, mit welcher ihr gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 4a AsylG mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass Zypern ihr internationalen Schutz zuerkannt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Verfahrensanordnung Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 07.02.2023 ausgehändigt, mit welcher ihr gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass Zypern ihr internationalen Schutz zuerkannt habe.
1.5. Am 08.03.2023 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung nunmehr einer weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehmen. In Österreich habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Ferner wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich ergeben habe, dass sie in Zypern anerkannter Flüchtling sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung zu verfügen, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Zypern obdachlos gewesen. Es sei schwer als Frau auf der Straße zu leben. In Zypern gebe es keine Zukunft. Als die Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig gewesen sei, habe man sie aus dem Camp geworfen. Mit dem Schlepper habe sie freiwillig geschlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld habe, und er habe ihr gesagt, dass sie dann mit ihm schlafen müsse. Ein anderer Mann als der Schlepper habe die Beschwerdeführerin vergewaltigen wollen. Sie sei bei einer Freundin im Haus gewesen als sie der Mann habe vergewaltigen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei gerufen, die gekommen sei und den Mann mitgenommen habe. Aber jetzt sei er frei und sie habe Angst. Der Mann habe sie in Zypern auch weiter bedroht.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Zypern gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Verfahrensrelevant wurde zum Schutz im EWR Staat oder der Schweiz wie folgt festgestellt:
„Festgestellt wird, dass Sie in Zypern anerkannter Flüchtling sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Zypern systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten haben.“
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Schutz im EWR-Staat bzw. der Schweiz im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei, sich aus ihren plausiblen und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren sowie aus ihrer dahingehenden Markierung im Eurodac-Zentralsystem, welche dem Akt beiliege und aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 in Zypern ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, ergebe. Es sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiärer Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Schutz im EWR-Staat bzw. der Schweiz im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei, sich aus ihren plausiblen und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren sowie aus ihrer dahingehenden Markierung im Eurodac-Zentralsystem, welche dem Akt beiliege und aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 in Zypern ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, ergebe. Es sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiärer Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass – wie festgestellt – die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei. Es sei davon auszugehen, dass sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass kein Grund festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass – wie festgestellt – die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei. Es sei davon auszugehen, dass sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass kein Grund festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 31.03.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 subsidiären Schutz in Zypern erhalten habe. Als sie volljährig geworden sei, habe sie die Unterkunft verlassen müssen und sei auf sich allein gestellt gewesen. Ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigte sei 2020 abgelaufen und habe die Beschwerdeführerin keinen neuen Ausweis bekommen. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Somalia Opfer von Genitalverstümmelung geworden sei. Sie habe auch in Zypern stark an den Folgen gelitten. Sie habe starke und lange Monatsblutungen. Als sie noch minderjährig gewesen sei, habe sie deshalb einen Termin bei einer Gynäkologin bekommen, den sie jedoch nicht habe wahrnehmen können, da sie im Zeitpunkt des Termins bereits volljährig gewesen sei. Sie sei in Zypern ständig der Angst ausgesetzt gewesen, Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden. Der Mann, der versucht habe, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, habe ihr auch mit dem Umbringen gedroht, wenn sie noch einmal die Polizei rufe. Später habe sie einen Mann kennengelernt, der ihr angeboten habe, ihr gegen Geschlechtsverkehr die Reise nach Österreich zu finanzieren. Da sich die Beschwerdeführerin in einer aussichtslosen Situation befunden habe, habe sie sich gezwungen gesehen, sich auf diesen Geschlechtsverkehr einzulassen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin näher zu ihrem Schutzstatus und zu ihren Bemühungen staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen zu befragen. In der Rechtsberatung habe sie gesagt, dass sie nie behauptet habe, Asyl in Zypern gehabt zu haben. Ihr Schutzstatus sei nach einem Jahr abgelaufen und sie habe große Probleme mit der Verlängerung gehabt. Auch habe die Behörde nicht danach gefragt, ob die Beschwerdeführerin als Opfer von Genitalverstümmelung Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung in Zypern gehabt habe. Sie habe als Minderjährige in Zypern in die Notaufnahme gemusst, da sie wegen über Wochen anhaltender Blutungen und großer Schmerzen das Bewusstsein verloren habe.
Ferner wurden die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kritisiert und wurde auf Länderberichte verwiesen, die die Hürden, mit denen Schutzberechtigte in Zypern zu kämpfen hätten, betonen würden. Auch gehe aus Berichten hervor, dass es bei der Verlängerung des Schutzstatus vor allem im Jahr 2020 zu Verzögerungen gekommen sei, was Auswirkungen auf den Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt habe. Es sei unklar, was mit der Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Zypern passieren würde. Eine Überstellung nach Zypern verletze daher Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Ferner wurden die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kritisiert und wurde auf Länderberichte verwiesen, die die Hürden, mit denen Schutzberechtigte in Zypern zu kämpfen hätten, betonen würden. Auch gehe aus Berichten hervor, dass es bei der Verlängerung des Schutzstatus vor allem im Jahr 2020 zu Verzögerungen gekommen sei, was Auswirkungen auf den Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt habe. Es sei unklar, was mit der Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Zypern passieren würde. Eine Überstellung nach Zypern verletze daher Artikel 3, EMRK und sei unzulässig.
4. Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung eine Stellungnahme von der Opferschutzeinrichtung LEFÖ (= Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 17.05.2023 durch diese Organisation betreut werde. Es lägen Gründe für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin könnte Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel sein. Sie sei als Minderjährige nach Zypern geflohen und sei zuvor in Somalia Opfer von Genitalverstümmelung geworden. Die Beschwerdeführerin habe plausibel und glaubwürdig über die Arbeitsausbeutung in einem privaten Haushalt erzählt sowie über Bedrohung und körperliche Gewalt berichtet. Sowohl in Somalia als auch in Zypern sei die Beschwerdeführerin gefährdet und seien ihr Leben sowie ihre Gesundheit in beiden Ländern in Gefahr.
5. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023, Zl. W235 2269759-1/5Z, der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023, Zl. W235 2269759-1/5Z, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.2. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.2.2. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
2.3. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei und bezog sich im Rahmen der Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 in Zypern ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Allerdings findet diese Feststellung im Akteninhalt keine Deckung. Aus dem Akteninhalt geht nämlich nicht hervor, ob der Beschwerdeführerin in Zypern Asyl oder der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auch findet sich kein Hinweis auf das Datum der Zuerkennung XXXX .2019. In der Beschwerde hingegen wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin (lediglich) subsidiärer Schutz in Zypern zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Niederschrift der Erstbefragung „Ich hatte einen positiven Asylbescheid“ protokolliert wurde (vgl. AS 19). Allerdings kann diese Angabe der Beschwerdeführerin, die lediglich sechs Jahre die Grundschule besucht hat und deren Erstbefragung mit Hilfe einer Solmalisch-Dolmetscherin durchgeführt wurde, nicht ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, als Feststellung in den angefochtenen Bescheid übernommen werden, zumal die zypriotische Dublinbehörde auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht reagiert hat. Da es allerdings gemäß den getroffenen Länderfeststellungen einen Unterschied macht, welchen Status einer Schutzberechtigung man erhalten hat, da anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte allerdings nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten, ist es notwendig, den korrekten Schutzstatus zweifelsfrei zu ermitteln. Weiters wird in den Länderfeststellungen in der Folge auf „Schutzberechtigte“ bzw. auf einen „Schutztitel“ Bezug genommen, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, ob diese Termini tatsächlich auch subsidiär Schutzberechtigte mitumfassen. 2.3. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin in Zypern anerkannter Flüchtling sei und bezog sich im Rahmen der Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 in Zypern ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Allerdings findet diese Feststellung im Akteninhalt keine Deckung. Aus dem Akteninhalt geht nämlich nicht hervor, ob der Beschwerdeführerin in Zypern Asyl oder der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auch findet sich kein Hinweis auf das Datum der Zuerkennung römisch 40 .2019. In der Beschwerde hingegen wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin (lediglich) subsidiärer Schutz in Zypern zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Niederschrift der Erstbefragung „Ich hatte einen positiven Asylbescheid“ protokolliert wurde vergleiche AS 19). Allerdings kann diese Angabe der Beschwerdeführerin, die lediglich sechs Jahre die Grundschule besucht hat und deren Erstbefragung mit Hilfe einer Solmalisch-Dolmetscherin durchgeführt wurde, nicht ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, als Feststellung in den angefochtenen Bescheid übernommen werden, zumal die zypriotische Dublinbehörde auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht reagiert hat. Da es allerdings gemäß den getroffenen Länderfeststellungen einen Unterschied macht, welchen Status einer Schutzberechtigung man erhalten hat, da anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte allerdings nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten, ist es notwendig, den korrekten Schutzstatus zweifelsfrei zu ermitteln. Weiters wird in den Länderfeststellungen in der Folge auf „Schutzberechtigte“ bzw. auf einen „Schutztitel“ Bezug genommen, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, ob diese Termini tatsächlich auch subsidiär Schutzberechtigte mitumfassen.
Ferner wertete das Bundesamt die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig richtig aus, wenn es zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Zypern systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe. Bereits in ihrer Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Zypern auf der Straße geschlafen habe. Diese Angabe präzisierte sie in der Einvernahme vom 30.01.2023 dahingehend, dass sie bei einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren nur sechs Monate eine Unterkunft gehabt und die folgenden dreieinhalb Jahre auf der Straße gelebt habe. Sie habe in Zypern keine Versorgung, keine Versicherung und keine Arbeit gehabt. Bei der Behörde sei niemand zuständig gewesen und ohne Adresse bekomme man keine Arbeit. In der weiteren Einvernahme vom 08.03.2023 blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei diesen Aussagen. Sie gab an, sie sei in Zypern obdachlos gewesen und es sei schwer als Frau auf der Straße zu leben. Als sie volljährig geworden sei, habe man sie aus dem Camp geworfen. Weiters sei sie im Haus einer Freundin Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre es angebracht gewesen näher nachzufragen wie ihr Leben in Zypern „auf der Straße als Frau“ ausgesehen hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vom 30.01.2023 vorbrachte, dass sie mit dem Schlepper habe schlafen müssen, da sie kein Geld gehabt habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 08.03.2023 angibt, dass sie freiwillig mit dem Schlepper geschlafen hat, finden sich in diesen Aussagen Anhaltspunkte für Prostitution im Sinne von Geschlechtsverkehr (wenn auch nicht gegen Geld) jedenfalls gegen Schleppung.
An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich weder der Erstbefragung noch den beiden niederschriftlichen Einvernahmen entnehmen lässt, ob die jeweiligen Leiter der Amtshandlungen männlich oder weiblich waren, da keine Vornamen angeführt sind. Jedenfalls war der Dolmetscher in der Einvernahme vom 30.01.2023 ein Mann (vgl. AS 87: „Dolmetscher: Hr. XXXX “). Abgesehen davon, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, ob die Beschwerdeführerin bei ihren jeweiligen Vorbringen betreffend Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung (Geschlechtsverkehr gegen Schleppung und Vergewaltigungsversuch) von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen wurde (§ 20 Abs. 1 AsylG), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin – sollten die Leiter einer oder mehrerer Einvernahmen männlichen Geschlechts gewesen sein – Hemmungen gehabt haben könnte, um von Erlebnissen oder Vorfällen zu berichten, die sich auf ihre sexuelle Sphäre bzw. auf Eingriffe in diese beziehen. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich weder der Erstbefragung noch den beiden niederschriftlichen Einvernahmen entnehmen lässt, ob die jeweiligen Leiter der Amtshandlungen männlich oder weiblich waren, da keine Vornamen angeführt sind. Jedenfalls war der Dolmetscher in der Einvernahme vom 30.01.2023 ein Mann vergleiche AS 87: „Dolmetscher: Hr. römisch 40 “). Abgesehen davon, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, ob die Beschwerdeführerin bei ihren jeweiligen Vorbringen betreffend Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung (Geschlechtsverkehr gegen Schleppung und Vergewaltigungsversuch) von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen wurde (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin – sollten die Leiter einer oder mehrerer Einvernahmen männlichen Geschlechts gewesen sein – Hemmungen gehabt haben könnte, um von Erlebnissen oder Vorfällen zu berichten, die sich auf ihre sexuelle Sphäre bzw. auf Eingriffe in diese beziehen.
Dies betrifft auch das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Somalia Opfer von Genitalverstümmelung geworden und habe auch in Zypern stark an den Folgen gelitten. Da aus den Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen nicht ersichtlich ist, ob die jeweiligen Leiter der Amtshandlungen männlich oder weiblich waren, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen bereits vor dem Bundesamt hätte erstatten können. Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin (auch) zu dem Themenkreis Genitalverstümmelung samt gesundheitlichen Folgen und die diesbezügliche medizinische Behandlung in Zypern zu befragen sein. Diese Befragung wird von einer weiblichen Leiterin der Amtshandlung unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von LEFÖ (= Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) betreut wird, allerdings lassen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt schon Anhaltspunkte entnehmen, dass diese Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. So gab die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vom 30.01.2023 an, dass sie in Zypern ein Jahr mit einer somalischen Familie zusammengelebt habe, die dann nach Finnland gebracht worden sei (vgl. AS 93, AS 95). Diesbezüglich hat es das Bundesamt unterlassen, die Beschwerdeführerin näher zu ihrem Verhältnis zu dieser Familie zu befragen. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Beschwerdeführerin von dieser Familie zur unentgeltlichen Arbeitsleistung (beispielsweise im Haushalt oder in der Kinderbetreuung) ausgebeutet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von LEFÖ (= Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) betreut wird, allerdings lassen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt schon Anhaltspunkte entnehmen, dass diese Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. So gab die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vom 30.01.2023 an, dass sie in Zypern ein Jahr mit einer somalischen Familie zusammengelebt habe, die dann nach Finnland gebracht worden sei vergleiche AS 93, AS 95). Diesbezüglich hat es das Bundesamt unterlassen, die Beschwerdeführerin näher zu ihrem Verhältnis zu dieser Familie zu befragen. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Beschwerdeführerin von dieser Familie zur unentgeltlichen Arbeitsleistung (beispielsweise im Haushalt oder in der Kinderbetreuung) ausgebeutet wurde.
2.4. Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ersichtlich wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, zu der Feststellung gelangen konnte, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zypern systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt war oder diese dort zu erwarten hat. Daher ist auch die Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung, dass kein Grund festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre, nicht nachvollziehbar.2.4. Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ersichtlich wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, zu der Feststellung gelangen konnte, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zypern systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt war oder diese dort zu erwarten hat. Daher ist auch die Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung, dass kein Grund festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre, nicht nachvollziehbar.
Das Bundesamt hätte daher Feststellungen zum umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren ca. vierjähren Aufenthalt in Zypern, insbesondere in Bezug auf die dortige Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) unter Berücksichtigung der Angaben, die Anhaltspunkte für (sexuelle) Ausbeutung und/oder Zwangsarbeit, bieten, treffen müssen. Nur auf der Basis solcher – auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhenden – Feststellungen wäre eine Beurteilung dahingehend möglich gewesen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Ausbeutung bzw. Zwangsarbeit geworden ist.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG zu erteilen, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. hierzu § 10 Abs. 1 AsylG, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wird). § 10 Abs. 1 AsylG umfasst auch die Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des FPG, sodass dies auch für die verfahrensgegenständliche Anordnung zur Außerlandesbringung gilt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig vergleiche hierzu Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird). Paragraph 10, Absatz eins, AsylG umfasst auch die Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des FPG, sodass dies auch für die verfahrensgegenständliche Anordnung zur Außerlandesbringung gilt.
2.5. Sohin werden jedenfalls im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergänzende Ermittlungen zunächst zur Frage, ob ihr in Zypern Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war und (nach Klärung dieser Frage) weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung ihres Vorbringens durchzuführen zu sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen ist bzw. ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Zypern in ihre Rechte gemäß Art. 3 EMRK bzw. gegebenenfalls auch gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen wird. 2.5. Sohin werden jedenfalls im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergänzende Ermittlungen zunächst zur Frage, ob ihr in Zypern Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war und (nach Klärung dieser Frage) weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung ihres Vorbringens durchzuführen zu sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen ist bzw. ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Zypern in ihre Rechte gemäß Artikel 3, EMRK bzw. gegebenenfalls auch gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen wird.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Rückkehrsituation subsidiärer Schutz Zurückverweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2269759.1.01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023