Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W291 2279804-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. China, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. China, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.09.2023 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.09.2023 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
3. In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und gab Stellungnahmen ab.
4. Diese Stellungnahmen wurden am 18.10.2023 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
5. Am 19.10.2023 wurde eine Stellungnahme abgeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die BF hält sich seit 2004 in Österreich auf.
Am 25.11.2004 stellte die BF einen Asylantrag, welcher nach Inanspruchnahme der Instanzenzüge am 05.10.2007 abgewiesen wurde.
Am 21.09.2012 wurde die BF festgenommen und über sie die Schubhaft verhängt. Nach einigen Tagen in Schubhaft stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aus der Schubhaft am 15.10.2012 entlassen. Ihr Asylantrag wurde am 03.12.2012 rechtskräftig abgeschlossen.
Am 26.09.2023 wurde die BF einer Personenkontrolle unterzogen. Die BF wurde festgenommen und am selben Tag einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Seitdem befindet sich die BF in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Seitdem befindet sich die BF in Schubhaft.
Am 28.09.2023 gab die BF bei der BBU Rückkehrberatung und Services an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Bescheid vom 29.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 29.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 03.10.2023 gab die BF bei der BBU Rückkehrberatung und Services an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.2. Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit
1.2.1. Die BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Sie ist chinesische Staatsangehörige. Die BF ist volljährig.
1.2.2. Die BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Sie ist auch weiterhin haftfähig. Es lagen und liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Die BF hielt sich mehr als 11 Jahre illegal in Österreich auf.
1.2.4. Die BF tauchte unter, um sich den Behördenzugriff zu entziehen. Die BF war seit drei Jahren im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet.
1.2.5. Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie geht in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Sie verfügt aktuell über EUR 50. Am 26.09.2023 verfügte sie über kein Bargeld. Die BF war abgesehen von Meldungen in Polizeianhaltezentrum nie mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sonst war sie im Bundesgebiet nur obdachlos gemeldet, wobei sie seit 26.09.2020 keine Meldungen – abgesehen von der aktuellen Meldung im Polizeianhaltezentrum – mehr aufwies. Die BF verfügt aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich über ein soziales Netzwerk in Österreich. Die BF könnte bei einer Freundin wohnen.
1.2.6. Die BF besitzt über kein gültiges Reisedokument.
Im Jahr 2021 sind betreffend China 6 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Im Jahr 2022 sind 8 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Im Jahr 2023 sind 6 HRZ ausgestellt worden. Das BFA hat nach der Festnahme mit der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen. Am XXXX ist die BF der chinesischen Botschaft vorgeführt worden. Die angegebenen Daten bzw. vorgelegten Daten müssen von der chinesischen Botschaft an die Behörden in China weiteregeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Es wird mit einer Überprüfungsdauer von XXXX gerechnet. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.Im Jahr 2021 sind betreffend China 6 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Im Jahr 2022 sind 8 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Im Jahr 2023 sind 6 HRZ ausgestellt worden. Das BFA hat nach der Festnahme mit der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen. Am römisch 40 ist die BF der chinesischen Botschaft vorgeführt worden. Die angegebenen Daten bzw. vorgelegten Daten müssen von der chinesischen Botschaft an die Behörden in China weiteregeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Es wird mit einer Überprüfungsdauer von römisch 40 gerechnet. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.
Bei einer Identifizierung, vorausgesetzt die Rückkehrentscheidung ist rechtkräftig bzw. durchführbar, wird eine Abschiebung unmittelbar eingeleitet. Je nach Einschätzung, ob begleitet oder unbegleitet abgeschoben werden kann bzw. muss, dauert es dann im Normalfall maximal XXXX (bei Begleitung) von Seiten des BFA bis zur Durchführung der Abschiebung. Bei einer Identifizierung, vorausgesetzt die Rückkehrentscheidung ist rechtkräftig bzw. durchführbar, wird eine Abschiebung unmittelbar eingeleitet. Je nach Einschätzung, ob begleitet oder unbegleitet abgeschoben werden kann bzw. muss, dauert es dann im Normalfall maximal römisch 40 (bei Begleitung) von Seiten des BFA bis zur Durchführung der Abschiebung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, eine Einsichtnahme in den Bescheid vom 29.09.2023 sowie auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und die eingeholten Registerauszüge.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass sie chinesische Staatsangehörige ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass die BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass die BF haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die BF im Allgemeinen gesund sei, im Einklang. Diese Ausführungen wurden auch nicht substantiiert bestritten. Substantiierte Anhaltpunkte, dass die BF nicht mehr haftfähig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vorgelegen sind bzw. vorliegen sollten. Dass die BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Der mehrjährige illegale Aufenthalt, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dass sich die BF mehr als 11 Jahre illegal in Österreich aufhielt, konnte aus den abgeschlossenen Verfahren betreffend die BF abgeleitet werden.
2.2.4. Bereits das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass die BF untertauchte, um sich den Behördenzugriff zu entziehen. Dies konnte aus der gesetzten Handlung nachvollzogen werden, so war die BF seit drei Jahren im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet.
2.2.5. Die BF verneinte am 26.09.2023 unbedenklich, über Verwandte in Österreich zu verfügen. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die Feststellung, dass sie keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht, gründet sich auf den unbedenklichen Bescheid. Anhaltspunkte, dass sie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen betreffend Meldungen und Nichtmeldungen in Österreich ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug.
Die BF brachte in der Beschwerde vor, dass sie aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich über ein soziales Netzwerk in Österreich verfügt. Zudem brachte sie in der Beschwerde und in der Stellungnahme vor, dass sie über eine Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfüge, allen voran sei eine näher genannte Freundin bereit, die BF bei sich aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2.2.6. Dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, wurde bereits unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA, der unbedenklichen Antwort der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 18.10.2023 sowie ergänzenden Angaben des BFA vom 18.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
§§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(…)
Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die haftfähige BF ist volljährig.Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die haftfähige BF ist volljährig.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt angeordnet. § 76 Abs. 5 FPG sieht vor, dass wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt angeordnet. Paragraph 76, Absatz 5, FPG sieht vor, dass wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.
Mit zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 29.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 29.09.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung erkennbar auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung erkennbar auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bei der BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren.
Das BFA legte zu Recht zugrunde, dass sich die BF seit vielen Jahren jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen und jeglichem Behördenzugriff entzogen hat. Dem BFA ist auch beizupflichten, dass sie keinen festen Wohnsitz und keine ZMR-Meldung aufweist, so weist die BF seit drei Jahren überhaupt keine Meldung in Österreich auf (Z 1).Das BFA legte zu Recht zugrunde, dass sich die BF seit vielen Jahren jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen und jeglichem Behördenzugriff entzogen hat. Dem BFA ist auch beizupflichten, dass sie keinen festen Wohnsitz und keine ZMR-Meldung aufweist, so weist die BF seit drei Jahren überhaupt keine Meldung in Österreich auf (Ziffer eins,).
Zudem ist dem BFA beizupflichten, dass die BF über keinen Arbeitsplatz in Österreich verfügt. Sie hat keinen rechtmäßigen Wohnsitz und auch sonst keine relevanten Bindungen, welche nahelegen würden, dass sie sich auf freiem Fuß einem Verfahren stellen würde (Z 9). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Zudem ist dem BFA beizupflichten, dass die BF über keinen Arbeitsplatz in Österreich verfügt. Sie hat keinen rechtmäßigen Wohnsitz und auch sonst keine relevanten Bindungen, welche nahelegen würden, dass sie sich auf freiem Fuß einem Verfahren stellen würde (Ziffer 9,). In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die BF verfügt nicht über einen festen Wohnsitz, eine legale Beschäftigung oder sonstige Bindungen. Soweit die BF moniert, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit dem zuführenden Verfahren hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates auseinandergesetzt habe, ist Folgendes auszuführen: Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass erst eine Rückkehrentscheidung zu treffen war und auch diesbezüglich nicht vorausgesehen werden konnte, ob Beschwerde erhoben werden würde oder nicht. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Schubhaft zunächst insbesondere zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Das BFA hat auch wenige Tage nach Schubhaftverhängung die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Auch ist im Bescheid ausgeführt, dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfügt. Angemerkt wird, dass das BFA umgehend nach erfolgter Festnahme mit der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen hat. Die BF wurde bereits am XXXX aus der Schubhaft heraus der chinesischen Botschaft vorgeführt. Die Behörden informieren die Botschaft über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Es wird mit einer Überprüfungsdauer von XXXX gerechnet. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.Die BF verfügt nicht über einen festen Wohnsitz, eine legale Beschäftigung oder sonstige Bindungen. Soweit die BF moniert, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit dem zuführenden Verfahren hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates auseinandergesetzt habe, ist Folgendes auszuführen: Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass erst eine Rückkehrentscheidung zu treffen war und auch diesbezüglich nicht vorausgesehen werden konnte, ob Beschwerde erhoben werden würde oder nicht. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Schubhaft zunächst insbesondere zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Das BFA hat auch wenige Tage nach Schubhaftverhängung die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Auch ist im Bescheid ausgeführt, dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfügt. Angemerkt wird, dass das BFA umgehend nach erfolgter Festnahme mit der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen hat. Die BF wurde bereits am römisch 40 aus der Schubhaft heraus der chinesischen Botschaft vorgeführt. Die Behörden informieren die Botschaft über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Es wird mit einer Überprüfungsdauer von römisch 40 gerechnet. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.
Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Abschiebung nach China – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer - ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat daher auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Im Übrigen kommt der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).
Dem BFA ist daher auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein hätte sollen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall der BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte im Fall der BF nicht das Auslangen gefunden werden. Das BFA hat umfangreiche Feststelllungen zum bisherigen Verhalten der BF getroffen, auf welche sie bei der Verneinung eines gelinderen Mittels Bezug genommen hat. Dem BFA kann – insbesondere im Hinblick auf das jahrelange Untertauchen - nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sich die BF bereits in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig gezeigt hat und aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie einer Meldeverpflichtung nachkommen würde und mit Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslagen gefunden werden kann.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall der BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte im Fall der BF nicht das Auslangen gefunden werden. Das BFA hat umfangreiche Feststelllungen zum bisherigen Verhalten der BF getroffen, auf welche sie bei der Verneinung eines gelinderen Mittels Bezug genommen hat. Dem BFA kann – insbesondere im Hinblick auf das jahrelange Untertauchen - nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass sich die BF bereits in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig gezeigt hat und aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie einer Meldeverpflichtung nachkommen würde und mit Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslagen gefunden werden kann.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall kann – insbesondere betreffend die Fluchtgefahr als auch die Dauer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - kein solcher wesentlicher Mangel erkannt werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall kann – insbesondere betreffend die Fluchtgefahr als auch die Dauer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - kein solcher wesentlicher Mangel erkannt werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
§§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(…)
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die BF ist weithin haftfähig. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.Die BF ist weithin haftfähig. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.
Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Die BF lebte zuletzt im Verborgenen. Ihre letzte Meldung im Bundesgebiet stammt vom 25.09.2020. Sie entzog sich jahrelang dem Zugriff der Fremdenbehörden (Z 1). Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt aktuell auch nicht über ausreichende Barmittel. Zudem hat sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie war die letzten drei Jahre nicht in Österreich gemeldet. Soweit die BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wird diesbezüglich festgehalten, dass die BF für die Behörden jahrelang nicht ausreichend greifbar war. Eine bloße Wohnmöglichkeit steht daher der Annahme einer Fluchtgefahr nach der Z 9 insgesamt nicht entgegen. Zudem war das in Österreich bestehende Netzwerk auch in der Vergangenheit nicht geeignet, die BF zu einer Ausreise zu verleiten oder ein Untertauchen der BF zu verhindern. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Die BF lebte zuletzt im Verborgenen. Ihre letzte Meldung im Bundesgebiet stammt vom 25.09.2020. Sie entzog sich jahrelang dem Zugriff der Fremdenbehörden (Ziffer eins,). Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt aktuell auch nicht über ausreichende Barmittel. Zudem hat sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie war die letzten drei Jahre nicht in Österreich gemeldet. Soweit die BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wird diesbezüglich festgehalten, dass die BF für die Behörden jahrelang nicht ausreichend greifbar war. Eine bloße Wohnmöglichkeit steht daher der Annahme einer Fluchtgefahr nach der Ziffer 9, insgesamt nicht entgegen. Zudem war das in Österreich bestehende Netzwerk auch in der Vergangenheit nicht geeignet, die BF zu einer Ausreise zu verleiten oder ein Untertauchen der BF zu verhindern. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,).
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist keine legale berufliche Verwurzelung in Österreich auf. China stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Am XXXX ist die BF bereits der chinesischen Botschaft vorgeführt worden. Die angegebenen Daten bzw. vorgelegten Daten müssen von der chinesischen Botschaft an die Behörden in China weiteregeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Die BF befindet sich nach wie vor in der angegebenen Überprüfungszeit. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Bei einer Identifizierung, vorausgesetzt die Rückkehrentscheidung ist rechtkräftig bzw. durchführbar, wird eine Abschiebung unmittelbar eingeleitet. Je nach Einschätzung, ob begleitet oder unbegleitet abgeschoben werden kann bzw. muss, dauert es dann im Normalfall maximal XXXX (bei Begleitung) von Seiten des BFA bis zur Durchführung der Abschiebung. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer - daher ausreichend wahrscheinlich. Die BF befindet sich zudem erst seit 26.09.2023 und daher weniger als einen Monat in Schubhaft. Das BFA ist daher seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Den persönlichen Interessen der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein sollte. Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist keine legale berufliche Verwurzelung in Österreich auf. China stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Am römisch 40 ist die BF bereits der chinesischen Botschaft vorgeführt worden. Die angegebenen Daten bzw. vorgelegten Daten müssen von der chinesischen Botschaft an die Behörden in China weiteregeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Die BF befindet sich nach wie vor in der angegebenen Überprüfungszeit. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Bei einer Identifizierung, vorausgesetzt die Rückkehrentscheidung ist rechtkräftig bzw. durchführbar, wird eine Abschiebung unmittelbar eingeleitet. Je nach Einschätzung, ob begleitet oder unbegleitet abgeschoben werden kann bzw. muss, dauert es dann im Normalfall maximal römisch 40 (bei Begleitung) von Seiten des BFA bis zur Durchführung der Abschiebung. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer - daher ausreichend wahrscheinlich. Die BF befindet sich zudem erst seit 26.09.2023 und daher weniger als einen Monat in Schubhaft. Das BFA ist daher seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Den persönlichen Interessen der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein sollte.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (jahrelanges Leben im Verborgenen und Untertauchen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher als nicht entscheidungsrelevant. Soweit die BF ausführt, dass sie bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde, ist ihr ihr jahrelanges gesetztes Verhalten (Untertauchen) entgegenzuhalten. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (jahrelanges Leben im Verborgenen und Untertauchen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher als nicht entscheidungsrelevant. Soweit die BF ausführt, dass sie bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde, ist ihr ihr jahrelanges gesetztes Verhalten (Untertauchen) entgegenzuhalten.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Soweit die BF in der Beschwerde ausführt, dass sie ihr bisheriges Verhalten bereut und eine Ausreiseverpflichtung akzeptieren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass sie bereits zweimal bei der BBU Rückkehrberatung und Services angegeben hat, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies zuletzt am 03.10.2023. Zudem wird auf ihr nicht kooperatives Verhalten, insbesondere das Untertauchen und das Leben im Verborgenen verwiesen.
Im Übrigen reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Soweit die BF vermeint, dass das BFA nicht ausreichend ermittelt habe, ob die BF eine Wohnmöglichkeit habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassen wurde, also definitionsgemäß „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ (vgl. § 57 Abs. 1 AVG). Gegenständlich hat das BFA jedoch eine Einvernahme durchgeführt, bei der die BF gefragt wurde, wo sie in Österreich derzeit wohne, die BF jedoch nicht die genaue Adresse, sondern nur den Bezirk angeben konnte. Soweit die BF ausführt, dass sie so gestresst gewesen sei und nicht in der Lage gewesen sei, vollständige Angaben zur Wohnmöglichkeit zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die von der BF im Zuge der Beschwerde bzw. Stellungnahme ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit aufgrund ihres gezeigten Verhaltens als nicht entscheidungsrelevant erweist. Soweit die BF vermeint, dass das BFA nicht ausreichend ermittelt habe, ob die BF eine Wohnmöglichkeit habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassen wurde, also definitionsgemäß „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG). Gegenständlich hat das BFA jedoch eine Einvernahme durchgeführt, bei der die BF gefragt wurde, wo sie in Österreich derzeit wohne, die BF jedoch nicht die genaue Adresse, sondern nur den Bezirk angeben konnte. Soweit die BF ausführt, dass sie so gestresst gewesen sei und nicht in der Lage gewesen sei, vollständige Angaben zur Wohnmöglichkeit zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die von der BF im Zuge der Beschwerde bzw. Stellungnahme ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit aufgrund ihres gezeigten Verhaltens als nicht entscheidungsrelevant erweist.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
Die BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das BFA hat hingegen einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Die BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das BFA hat hingegen einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass die BF über ein soziales Netzwerk in Österreich verfügt sowie, dass eine Freundin der BF diese in ihrer Wohnung aufnehmen könnte. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat es daher nicht bedürfen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
,
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2279804.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023