Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W226 1432905-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 730910404-2275065, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 730910404-2275065, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.
II. Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste am 19.03.2003 gemeinsam mit seinem Sohn XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste am 19.03.2003 gemeinsam mit seinem Sohn römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung am 19.03.2003 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.03.2003 sowie am 26.06.2003 wurde dem Asylantrag des BF vom 19.03.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl. XXXX , stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch eins.2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung am 19.03.2003 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.03.2003 sowie am 26.06.2003 wurde dem Asylantrag des BF vom 19.03.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl. römisch 40 , stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.3. Am XXXX wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass am XXXX beim Zentralen Fahndungsdienst des Bundeskriminalamtes Österreich eine internationale Fahndung nach dem BF und seiner damaligen Gattin, XXXX , zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen eingelangt sei. römisch eins.3. Am römisch 40 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass am römisch 40 beim Zentralen Fahndungsdienst des Bundeskriminalamtes Österreich eine internationale Fahndung nach dem BF und seiner damaligen Gattin, römisch 40 , zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen eingelangt sei.
I.4. Am 11.03.2011 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. römisch eins.4. Am 11.03.2011 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
I.5. Mit Schreiben vom XXXX , AZ XXXX , wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX darüber informiert, dass betreffend den BF und seine Ex-Gattin ein Auslieferungsverfahren auf freiem Fuß geführt wird. römisch eins.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 darüber informiert, dass betreffend den BF und seine Ex-Gattin ein Auslieferungsverfahren auf freiem Fuß geführt wird.
I.6. Am 15.06.2011 und 02.11.2011 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesasylamt. römisch eins.6. Am 15.06.2011 und 02.11.2011 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesasylamt.
I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 03 09.104-BAT, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 03 09.104-BAT, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF und seine (Ex-)Gattin vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 104a und 99 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Der BF habe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um Asyl angesucht. Er sei keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt, sondern wegen des Verdachts der Strafverfolgung wegen Mordes. Der BF und seine (Ex-)Gattin würden in der Russischen Föderation wegen einer massiven Straftat gesucht werden und hätten mit einem Strafverfahren zu rechnen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF und seine (Ex-)Gattin vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 gemäß Paragraphen 104 a und 99 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Der BF habe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um Asyl angesucht. Er sei keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt, sondern wegen des Verdachts der Strafverfolgung wegen Mordes. Der BF und seine (Ex-)Gattin würden in der Russischen Föderation wegen einer massiven Straftat gesucht werden und hätten mit einem Strafverfahren zu rechnen.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.02.2012 fristgerecht Beschwerde und führte darin mitunter aus, dass der russische Staat nicht aus berechtigter Strafverfolgung versuche, des BF habhaft zu werden. Zudem gelte für den BF im Zusammenhang mit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Unschuldsvermutung, da diese nur in erster Instanz ergangen und nicht rechtskräftig sei. römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.02.2012 fristgerecht Beschwerde und führte darin mitunter aus, dass der russische Staat nicht aus berechtigter Strafverfolgung versuche, des BF habhaft zu werden. Zudem gelte für den BF im Zusammenhang mit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Unschuldsvermutung, da diese nur in erster Instanz ergangen und nicht rechtskräftig sei.
I.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 und 3 StGB, des Vergehens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Z 3 5. Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. römisch eins.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB, des Vergehens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und Ziffer 3, 5. Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
I.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2015, GZ W215 1432905-1/22E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass das Bundesasylamt keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vornehmen hätte dürfen, da gegen den BF keine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen sei. Die Verurteilung des BF sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und hätte die Behörde somit eine Entscheidung getroffen, ohne dass Entscheidungsreife vorgelegen sei. römisch eins.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2015, GZ W215 1432905-1/22E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass das Bundesasylamt keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vornehmen hätte dürfen, da gegen den BF keine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen sei. Die Verurteilung des BF sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und hätte die Behörde somit eine Entscheidung getroffen, ohne dass Entscheidungsreife vorgelegen sei.
I.11. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF am XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. römisch eins.11. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF am römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
I.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2016 wurde der Antrag des BF vom 27.01.2016 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, GZ W226 1432905-2/6Z, als verspätet zurückgewiesen. römisch eins.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2016 wurde der Antrag des BF vom 27.01.2016 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, GZ W226 1432905-2/6Z, als verspätet zurückgewiesen.
I.13. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen. römisch eins.13. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.
I.14. Am 31.07.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In weiterer Folge erfolgte eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Nichte des BF und seiner Schwester.römisch eins.14. Am 31.07.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In weiterer Folge erfolgte eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Nichte des BF und seiner Schwester.
I.15. Am 08.09.2022 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am selben Tag erfolgte auch die Einvernahme seiner (Ex-)Gattin.römisch eins.15. Am 08.09.2022 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am selben Tag erfolgte auch die Einvernahme seiner (Ex-)Gattin.
I.16. Am 16.09.2022 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (veröffentlicht am 13.09.2022) übermittelt. Am 14.10.2022 langte die diesbezügliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. römisch eins.16. Am 16.09.2022 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (veröffentlicht am 13.09.2022) übermittelt. Am 14.10.2022 langte die diesbezügliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
I.17. Am 21.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Zeugeneinvernahme der aktuellen Gattin des BF.römisch eins.17. Am 21.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Zeugeneinvernahme der aktuellen Gattin des BF.
I.18. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 wurde der dem BF mit Bescheid/Erkenntnis vom 25.09.2003, Zl. 03 09.104-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). römisch eins.18. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 wurde der dem BF mit Bescheid/Erkenntnis vom 25.09.2003, Zl. 03 09.104-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF im Verdacht stehe bzw. aus „schwerwiegenden Gründen“ die Annahme gerechtfertigt sei, dass er in der Russischen Föderation im Jahr XXXX an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen sei. Der BF sei nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht und liege ein Asylausschlussgrund aufgrund des Verdachts der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ vor. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF im Hinblick auf seine in Österreich begangene Straftat ebenso nicht zu verleihen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF im Verdacht stehe bzw. aus „schwerwiegenden Gründen“ die Annahme gerechtfertigt sei, dass er in der Russischen Föderation im Jahr römisch 40 an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen sei. Der BF sei nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht und liege ein Asylausschlussgrund aufgrund des Verdachts der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ vor. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF im Hinblick auf seine in Österreich begangene Straftat ebenso nicht zu verleihen.
I.19. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhob der BF am 11.04.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass entgegen der Feststellungen der Behörde die Gründe, die ursprünglich zur Asylgewährung führten, nach wie vor vorliegen und aufgrund des Haftbefehls nach wie vor großes Interesse an der Person des BF bestehen würde. Der BF würde sohin bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ins Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten und wäre er entweder aufgrund der Teilnahme an dem ersten Tschetschenienkrieg, seiner Flucht und 20-jährigem Auslandsaufenthalt oder aufgrund des Inszenierens eines Strafprozesses, dessen Auslöser seine in eine Blutfehde verwickelte Familie sei, weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. römisch eins.19. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides erhob der BF am 11.04.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass entgegen der Feststellungen der Behörde die Gründe, die ursprünglich zur Asylgewährung führten, nach wie vor vorliegen und aufgrund des Haftbefehls nach wie vor großes Interesse an der Person des BF bestehen würde. Der BF würde sohin bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ins Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten und wäre er entweder aufgrund der Teilnahme an dem ersten Tschetschenienkrieg, seiner Flucht und 20-jährigem Auslandsaufenthalt oder aufgrund des Inszenierens eines Strafprozesses, dessen Auslöser seine in eine Blutfehde verwickelte Familie sei, weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
I.20. Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2023 an die Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich einer Erhebung einer Anklage gegen den BF wegen Mordes, langte am 01.09.2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach ein Zeithorizont betreffend die Entscheidung, ob Anklage erhoben werden wird, insbesondere angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden könne. Das Bundesministerium für Justiz bestätigte mit Schreiben vom 23.08.2023, dass ein Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , mit dem die Auslieferung des BF in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Deshalb sei ein Inlandsverfahren eingeleitet worden.römisch eins.20. Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2023 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich einer Erhebung einer Anklage gegen den BF wegen Mordes, langte am 01.09.2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach ein Zeithorizont betreffend die Entscheidung, ob Anklage erhoben werden wird, insbesondere angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden könne. Das Bundesministerium für Justiz bestätigte mit Schreiben vom 23.08.2023, dass ein Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , mit dem die Auslieferung des BF in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Deshalb sei ein Inlandsverfahren eingeleitet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie der vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Identität steht fest.
Bis zu seiner letzten standesamtlichen Eheschließung am 15.01.2016 trug der BF den Namen XXXX , nachdem er nunmehr den Familiennamen seiner Gattin angenommen hat, führt er den Namen XXXX .Bis zu seiner letzten standesamtlichen Eheschließung am 15.01.2016 trug der BF den Namen römisch 40 , nachdem er nunmehr den Familiennamen seiner Gattin angenommen hat, führt er den Namen römisch 40 .
Der BF wurde in XXXX , Tschetschenien, geboren und besuchte dort die Grundschule sowie zwei Jahre eine höhere Schule. Daran anschließend besuchte der BF in XXXX zwei Jahre lang eine berufsbildende höhere Schule und arbeitete danach im Bezirk XXXX mehrere Jahre in einem landwirtschaftlichen Betrieb. In den Jahren 1986/1987 leistete der BF im Herkunftsland seinen Wehrdienst ab und verdiente anschließend seinen Lebensunterhalt im Wirtschaftssektor.Der BF wurde in römisch 40 , Tschetschenien, geboren und besuchte dort die Grundschule sowie zwei Jahre eine höhere Schule. Daran anschließend besuchte der BF in römisch 40 zwei Jahre lang eine berufsbildende höhere Schule und arbeitete danach im Bezirk römisch 40 mehrere Jahre in einem landwirtschaftlichen Betrieb. In den Jahren 1986 aus 1987, leistete der BF im Herkunftsland seinen Wehrdienst ab und verdiente anschließend seinen Lebensunterhalt im Wirtschaftssektor.
Der BF beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache. Ferner verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF leidet an chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und nimmt regelmäßig Schmerzmittel ein. Zudem wurde bei ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Somatisierungstendenzen und eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert.
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig nach Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX am 08.10.2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Absatz 1 Z 1 und Z 2, Absatz 2 und 3 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Absatz 1, § 106 Absatz 1 Z 1 erster Fall und Z 3 fünfter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Absatz 1 StGB – alle Straftaten begangen zum Nachteil seiner Nichte XXXX - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , rechtskräftig nach Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 am 08.10.2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz 1 Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz 1, Paragraph 106, Absatz 1 Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, fünfter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 1 StGB – alle Straftaten begangen zum Nachteil seiner Nichte römisch 40 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und seine Ex-Gattin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und seine Ex-Gattin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
A.: von XXXX bis zum XXXX in XXXX , XXXX und in XXXX der Nicht des BF, die seiner Fürsorge und Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zugefügt hat, indem der BF und seine Ex-Gattin ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzten, sie mit dem Tode bedrohten, sie in ihrer Freiheit beschränkten und ihr ihre Lebensbedingungen im vollen Umfang vorgaben;A.: von römisch 40 bis zum römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 und in römisch 40 der Nicht des BF, die seiner Fürsorge und Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zugefügt hat, indem der BF und seine Ex-Gattin ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzten, sie mit dem Tode bedrohten, sie in ihrer Freiheit beschränkten und ihr ihre Lebensbedingungen im vollen Umfang vorgaben;
B.: von XXXX bis zum XXXX in XXXX und in XXXX der Nichte durch das Versetzen von Schlägen und Tritten sowie durch die oftmalige Äußerung, dass sie ebenso wie ihre Familie getötet werde, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich den Schein des Familienlebens zu wahren, und Unterlassungen, nämlich der Bekanntgabe der Geschehnisse, insbesondere des Mordes in XXXX , genötigt, wodurch ihr eine normale Kindheit bzw. Jugend im Kreise ihrer wahren Familie in der Heimat genommen wurde und sohin besonders wichtige Interessen der genötigten Person, nämlich eine normale kindliche Entwicklung verletzt wurden;B.: von römisch 40 bis zum römisch 40 in römisch 40 und in römisch 40 der Nichte durch das Versetzen von Schlägen und Tritten sowie durch die oftmalige Äußerung, dass sie ebenso wie ihre Familie getötet werde, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, nämlich den Schein des Familienlebens zu wahren, und Unterlassungen, nämlich der Bekanntgabe der Geschehnisse, insbesondere des Mordes in römisch 40 , genötigt, wodurch ihr eine normale Kindheit bzw. Jugend im Kreise ihrer wahren Familie in der Heimat genommen wurde und sohin besonders wichtige Interessen der genötigten Person, nämlich eine normale kindliche Entwicklung verletzt wurden;
C.: in XXXX die Nichte des BF mit dem Vorsatz, dass sie in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, beherbergt, wobei die Taten unter Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung begangen wurden, indem sie ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzten, sie mit dem Tode bedrohten und sie in ihrer Freiheit beschränkten, und so dazu brachten, nahezu die gesamte Hausarbeit über Jahre hinweg zu verrichten, was einen besonders schweren Nachteil, nämlich die Verhinderung einer normalen Entwicklung für diese zur Folge hatte, und zwar
- von 1. Mai 2004 bis zum 6. Februar 2005, wobei die Nichte während dieses Zeitraums minderjährig war;C.: in römisch 40 die Nichte des BF mit dem Vorsatz, dass sie in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, beherbergt, wobei die Taten unter Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung begangen wurden, indem sie ihr mehrmals in der Woche Schläge versetzten, sie mit dem Tode bedrohten und sie in ihrer Freiheit beschränkten, und so dazu brachten, nahezu die gesamte Hausarbeit über Jahre hinweg zu verrichten, was einen besonders schweren Nachteil, nämlich die Verhinderung einer normalen Entwicklung für diese zur Folge hatte, und zwar , - von 1. Mai 2004 bis zum 6. Februar 2005, wobei die Nichte während dieses Zeitraums minderjährig war;
- von 7. Februar 2005 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2006, wobei sie die Taten an der nunmehr erwachsenen Nichte des BF unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich der Ausnützung ihrer Autoritätsstellung sowie durch Einschüchterungen vornahmen.
Am XXXX wurde der BF endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am römisch 40 wurde der BF endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Gegen den BF liegt ein internationales Fahndungsersuchen wegen des Verdachts der Beteiligung an der Ermordung seines Vaters, der Stiefmutter und seiner Halbschwester vor. In diesem Zusammenhang wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung begehrt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Auslieferungsersuchen vom XXXX begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung für nicht zulässig erklärt.Gegen den BF liegt ein internationales Fahndungsersuchen wegen des Verdachts der Beteiligung an der Ermordung seines Vaters, der Stiefmutter und seiner Halbschwester vor. In diesem Zusammenhang wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung begehrt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Auslieferungsersuchen vom römisch 40 begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung für nicht zulässig erklärt.
Im Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation im Rahmen des Verfahrens gegen den BF wegen u.a. § 75 StGB. Bisher steht noch keine Entscheidung fest, ob im Bundesgebiet Anklage gegen den BF erhoben wird. Im Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation im Rahmen des Verfahrens gegen den BF wegen u.a. Paragraph 75, StGB. Bisher steht noch keine Entscheidung fest, ob im Bundesgebiet Anklage gegen den BF erhoben wird.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (04.07.2023):
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-06-29 09:39
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Quellen:
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? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
? Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2023-06-29 09:45
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Dagestan
Gemäß Artikel 92 der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden laut Verfassungsartikel 94 von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung Dagestans ernannt (RD 10.7.2003). In Dagestan hat sich der traditionelle Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er-Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
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? RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): ??????????? ????????? ?????????? (??????? 23 ????? 2003 ?.) (? ??????????? ? ????????????) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-06-29 09:48
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
? dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
? dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
? der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
? der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
? dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
? uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
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? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
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? TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-06-29 09:50
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
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? Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Korruption
Letzte Änderung 2023-06-29 09:52
Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vergleiche TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).
Quellen:
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): ? ?????: ???? ?????? ? ?????????? [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): ???? ????????: ??? ?????? "?????? ?? ??????" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023
? OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia - OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023
? Präsident [Russland] (16.8.2021): ???? ?????????? ?? ?? 16.08.2021 N 478 "? ???????????? ????? ??????????????? ????????? ?? 2021 - 2024 ????" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 'Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????" ?? 25.12.2008 N 273-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' vom 25.12.2008 N 273-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023
? UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XVIII-14&chapter=18&clang=_en, Zugriff 19.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-06-29 11:15
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022). Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vergleiche MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????
??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????, ??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
? Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 23.5.2023
? ISW – Institute for the Study of War (11.5.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/May%2011%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 23.5.2023
? MT – Moscow Times, The (3.5.2023): ???????????? ??????? ?????? ??????????? ?? ????? ??? ??????? [Verteidigungsministerium schaufelt Inhaftierte wahllos an die Front], https://www.moscowtimes.ru/2023/05/03/ministerstvo-oboroni-grebet-zaklyuchennih-na-front-bez-razbora-a42007, Zugriff 23.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WPB – World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 23.5.2023
? ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (4.5.2023): Motivation privater Kampfgruppen: Der Machtkampf unter Russlands Söldnergruppen, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/machtkampf-soeldnergruppen-ukraine-krieg-russland-100.html, Zugriff 23.5.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-06-29 11:18
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in Paragraph 44, folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut Paragraph 59, des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vergleiche AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023
? CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
? Lenta (2.6.2022): ? ??????? ?? ??????? ???????? ??????????? ??? ??????????? ???????? ????? [In der Staatsduma sah man keine rechtlichen Hindernisse für Rückkehr zur Todesstrafe], https://lenta.ru/news/2022/06/02/moratoriy/, Zugriff 16.5.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) und seiner Identität ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Auch die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland, seiner Sprachkenntnisse und seinem Gesundheitszustand konnten aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes getroffen werden.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 25.09.2003 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesasylamtes.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF konnte durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie in das diesbezügliche Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX festgestellt werden. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF konnte durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie in das diesbezügliche Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 festgestellt werden.
Das internationale Fahndungsersuchen gegen den BF ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (AS 2703). Hinsichtlich der Frage, ob ein Inlandsverfahren eingeleitet wird, ist auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu verweisen. Das internationale Fahndungsersuchen gegen den BF ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (AS 2703). Hinsichtlich der Frage, ob ein Inlandsverfahren eingeleitet wird, ist auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu verweisen.
2.2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
3.2. Zu den Spruchpunkten III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):
3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 dem BF der mit Bescheid/Erkenntnis vom 25.09.2003, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Asylgesetz 2005, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005, erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 dem BF der mit Bescheid/Erkenntnis vom 25.09.2003, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Asylgesetz 2005, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005, erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3.2.2. In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten aberkannt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall hat die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten aberkannt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21).Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21).
3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Somit ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei.3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Somit ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
3.2.5. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausführte, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und hat diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden.3.2.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausführte, in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und hat diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden.
Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 119ff).Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 119ff).
Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Konstellation vor, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, doch ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in welcher gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 120).Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Konstellation vor, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, doch ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in welcher gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 120).
Nachdem gegenständlich – wie oben bereits erwähnt – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu unterbleiben hatte, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, ersatzlos aufzuheben.Nachdem gegenständlich – wie oben bereits erwähnt – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu unterbleiben hatte, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, ersatzlos aufzuheben.
3.2.6. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides verlieren auch die Spruchpunkte III., VI. und VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).3.2.6. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides verlieren auch die Spruchpunkte römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
3.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). 3.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben; c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben; c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung stütze die Behörde auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG aufgrund des Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ sowie auf eine eingetretene Änderung der Situation im Herkunftsstaat, die nicht nur vorübergehend ist. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung stütze die Behörde auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aufgrund des Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ sowie auf eine eingetretene Änderung der Situation im Herkunftsstaat, die nicht nur vorübergehend ist.
Zum Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005:
3.3.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 begründete die Behörde mit dem bestehenden Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ des BF, zumal er verdächtigt wird, in der Russischen Föderation im Jahr XXXX an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein. 3.3.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 begründete die Behörde mit dem bestehenden Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ des BF, zumal er verdächtigt wird, in der Russischen Föderation im Jahr römisch 40 an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung hinsichtlich des Verdachts des Mordes begehrt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt und begründend ausgeführt, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen zu befürchten sei, dass der ersuchende Staat seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen und Verpflichtungen derzeit möglicherweise nicht nachkommt bzw. deren Einhaltung für die ersuchten Behörden nicht überprüfbar sein wird. Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung hinsichtlich des Verdachts des Mordes begehrt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt und begründend ausgeführt, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen zu befürchten sei, dass der ersuchende Staat seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen und Verpflichtungen derzeit möglicherweise nicht nachkommt bzw. deren Einhaltung für die ersuchten Behörden nicht überprüfbar sein wird.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX wurde ausgeführt, dass die russische Behörde nicht um Auslieferung, sondern um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht habe, weshalb der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslieferung gesetzwidrig jedoch rechtskräftig sei. Ferner informierte das Bundesministerium über das zwischenzeitlich eingeleitete Inlandsverfahren gegen den BF. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass die russische Behörde nicht um Auslieferung, sondern um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht habe, weshalb der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslieferung gesetzwidrig jedoch rechtskräftig sei. Ferner informierte das Bundesministerium über das zwischenzeitlich eingeleitete Inlandsverfahren gegen den BF.
Auf Nachfrage führte die Staatsanwaltschaft XXXX aus, dass hinsichtlich des Verfahrens gegen den BF u.a. wegen § 75 StGB im Mai 2023 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation gestellt wurde. Derzeit stehe eine Entscheidung, ob Anklage gegen den BF erhoben werde, noch aus und könne ein Zeithorizont diese Entscheidung betreffend angesichts der geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden. Auf Nachfrage führte die Staatsanwaltschaft römisch 40 aus, dass hinsichtlich des Verfahrens gegen den BF u.a. wegen Paragraph 75, StGB im Mai 2023 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation gestellt wurde. Derzeit stehe eine Entscheidung, ob Anklage gegen den BF erhoben werde, noch aus und könne ein Zeithorizont diese Entscheidung betreffend angesichts der geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist sohin aktuell ein Inlandsverfahren hinsichtlich des Verdachts des Mordes durch den BF offen und ist keine rechtskräftige Entscheidung betreffend Anklageerhebung ergangen.
Aus Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich zwar eindeutig, dass keine rechtskräftige Verurteilung für das Bestehen eines Asylausschlussgrundes vorliegen muss, sondern begründeter Verdacht ausreicht, doch ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Verdacht, der BF sei an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen beteiligt gewesen, durch die Vernehmungen der belangten Behörde ausreichend begründet ist. Aus Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich zwar eindeutig, dass keine rechtskräftige Verurteilung für das Bestehen eines Asylausschlussgrundes vorliegen muss, sondern begründeter Verdacht ausreicht, doch ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Verdacht, der BF sei an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen beteiligt gewesen, durch die Vernehmungen der belangten Behörde ausreichend begründet ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits am 11.03.2011 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF einleitete, nachdem sie darüber verständigt wurde, dass eine internationale Fahndung nach dem BF zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen läuft. Seither – und somit bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 28.02.2023 – führte die Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des BF und beschäftigte sich in diesem Zusammenhang auch intensiv mit dem Vorwurf des Mordes durch den BF. Somit prüfte die Behörde nunmehr etwa zwölfeinhalb Jahre das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes – insbesondere den Verdacht der Begehung eines Mordes durch den BF.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war jedoch bereits ein Inlandsverfahren durch die für die Beurteilung einer Straftat primär zuständige Staatsanwaltschaft XXXX eingeleitet, sodass die Frage, ob der BF vor mehr als 24 Jahren im Herkunftsstaat ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Inlandsverfahren zu beantworten ist. Sollte ein Strafverfahren zu einem Schuldspruch führen, wäre unverändert die Möglichkeit gegeben, den Asylstatus gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 AsylG abzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war jedoch bereits ein Inlandsverfahren durch die für die Beurteilung einer Straftat primär zuständige Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeleitet, sodass die Frage, ob der BF vor mehr als 24 Jahren im Herkunftsstaat ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Inlandsverfahren zu beantworten ist. Sollte ein Strafverfahren zu einem Schuldspruch führen, wäre unverändert die Möglichkeit gegeben, den Asylstatus gemäß Paragraphen 6, 7, Absatz eins, AsylG abzuerkennen.
Insofern die belangte Behörde – wenn auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung – auf das genannte Strafurteil vom XXXX verweist, ist erneut auf die aktuelle Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 zu verweisen: Danach ist – vgl. Rz. 95-96 – die „gegenwärtige“ Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates zu prüfen. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Insofern die belangte Behörde – wenn auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung – auf das genannte Strafurteil vom römisch 40 verweist, ist erneut auf die aktuelle Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 zu verweisen: Danach ist – vergleiche Rz. 95-96 – die „gegenwärtige“ Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates zu prüfen. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Da die einzige rechtskräftige Verurteilung des BF mehr als 10 Jahre zurückliegt, eine Tilgung im Juli 2025 eintreten würde und die letzte Tathandlung am XXXX erfolgte, somit beinahe 18 Jahre zurückliegend, sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung wegen dieser Straftaten und des daraus resultierenden Urteils nicht – mehr – gegeben.Da die einzige rechtskräftige Verurteilung des BF mehr als 10 Jahre zurückliegt, eine Tilgung im Juli 2025 eintreten würde und die letzte Tathandlung am römisch 40 erfolgte, somit beinahe 18 Jahre zurückliegend, sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung wegen dieser Straftaten und des daraus resultierenden Urteils nicht – mehr – gegeben.
Zum Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
3.3.4. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie 3.3.4. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...)
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).
3.3.5. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sich keine aktuelle individuelle Gefährdung des BF aufgrund der im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ergeben würden. Begründend führte sie aus, dass dem BF im Erstverfahren im Jahr 2003 der Status des Asylberechtigten verliehen worden sei, da der BF angegeben habe, dass er auch nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Februar 2000 seine kranke Mutter in Tschetschenien besucht habe und dabei im Zuge einer Säuberungsaktion von föderalen Truppen in XXXX festgenommen und in einem Infiltrationslager angehalten worden sei. Dort hätte man ihn gefoltert und gezwungen, zuzugeben, dass er ein Mitglied der Gruppe des Feldkommandeurs XXXX gewesen sei. Hätte der BF dies wahrheitswidrig zugegeben, so wäre dies sein Todesurteil gewesen.3.3.5. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sich keine aktuelle individuelle Gefährdung des BF aufgrund der im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ergeben würden. Begründend führte sie aus, dass dem BF im Erstverfahren im Jahr 2003 der Status des Asylberechtigten verliehen worden sei, da der BF angegeben habe, dass er auch nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Februar 2000 seine kranke Mutter in Tschetschenien besucht habe und dabei im Zuge einer Säuberungsaktion von föderalen Truppen in römisch 40 festgenommen und in einem Infiltrationslager angehalten worden sei. Dort hätte man ihn gefoltert und gezwungen, zuzugeben, dass er ein Mitglied der Gruppe des Feldkommandeurs römisch 40 gewesen sei. Hätte der BF dies wahrheitswidrig zugegeben, so wäre dies sein Todesurteil gewesen.
Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2003 lag zugrunde, dass der BF die Befürchtung hatte, von russischen Militärbehörden der Teilnahme an Kampfhandlungen während des ersten Tschetschenienkrieges bezichtigt zu werden. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid diesbezüglich aus, dass der BF – obwohl er aus diesem Grund während des ersten Tschetschenienkrieges festgenommen und kurzzeitig angehalten worden und somit ins Blickfeld prorussischer Sicherheitskräfte geraten sei – im nunmehrigen Verfahren keine Hinweise dafür aufgezeigt hätte, weshalb er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr rund zwanzig Jahre später aus diesem Grund unverändert einer behördlichen Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet unterliegen sollte. Es seien zahlreiche (auch männliche) Angehörige des BF weiterhin im Herkunftsland aufhältig und ergebe sich aus den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren oder aktuell Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft hätten und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Selbiges müsse noch vielmehr für die Person des BF gelten, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern lediglich einmalig während des ersten Tschetschenienkrieges festgenommen, kurzzeitig angehalten und gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden sei.
Weiters führt die Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass es naheliegend erscheine, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation von Mitgliedern der Familie seiner ermordeten Stiefmutter einer Gefährdung durch Blutrache ausgesetzt bzw. von Folter oder unmenschlicher Behandlung bedroht wäre. Begründend brachte die Behörde vor, dass der BF unter dem dringenden Verdacht stehe, im Jahr XXXX in der Russischen Föderation an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein. Nunmehr hätten sowohl der BF, als auch seine Ex-Gattin vorgebracht, dass sein älterer Bruder und seine ältere Schwester in Tschetschenien kurz nach den Morden an den drei Familienangehörigen im Zuge dieser Blutrache von Mitgliedern der Familie der Stiefmutter des BF bereits getötet worden seien. Diese Angaben hätten auch Bestätigung in den Angaben der Schwester des BF im Rahmen deren Zeugeneinvernahme gefunden. Weiters führt die Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass es naheliegend erscheine, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation von Mitgliedern der Familie seiner ermordeten Stiefmutter einer Gefährdung durch Blutrache ausgesetzt bzw. von Folter oder unmenschlicher Behandlung bedroht wäre. Begründend brachte die Behörde vor, dass der BF unter dem dringenden Verdacht stehe, im Jahr römisch 40 in der Russischen Föderation an der Ermordung seines Vaters, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein. Nunmehr hätten sowohl der BF, als auch seine Ex-Gattin vorgebracht, dass sein älterer Bruder und seine ältere Schwester in Tschetschenien kurz nach den Morden an den drei Familienangehörigen im Zuge dieser Blutrache von Mitgliedern der Familie der Stiefmutter des BF bereits getötet worden seien. Diese Angaben hätten auch Bestätigung in den Angaben der Schwester des BF im Rahmen deren Zeugeneinvernahme gefunden.
Aufgrund des aufrechten Haftbefehls würde der BF im Fall seiner Abschiebung ins Blickfeld der russischen respektive tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken und ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Halbbruder des BF, auf dessen Betreiben die strafgerichtliche Verfolgung des BF im Herkunftsland insbesondere erfolgte, Angehöriger der tschetschenischen Sicherheitskräfte gewesen ist und sei anzunehmen, dass die Familie der ermordeten Stiefmutter im Fall der Auslieferung von der Anwesenheit des BF in Tschetschenien zeitnah Kenntnis erlangen könnte.
Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Korruption in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems gilt und in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet ist. Tschetschenische Behörden haben Zugriff auf die russlandweiten Informationssysteme und sind die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien nur gegenüber dem Oberhaupt der Republik Kadyrow rechenschaftspflichtig. Auch führte die Behörde aus, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, was in vielen Fällen den Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen darstelle.
Somit fasste die Behörde somit im angefochtenen Bescheid zusammen, dass die Befürchtung des BF, im Fall einer Rückkehr/Abschiebung in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von Folter oder unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein, als durchaus nachvollziehbar erscheine.
In Summe stützt sich die belangte Behörde auch diesbezüglich primär auf die eigene Einschätzung der Frage, ob der BF im Jahre XXXX ein schweres Verbrechen in Tschetschenien begangen habe oder nicht. Die belangte Behörde bejaht dies und folgert daraus, dass das gesamte Vorbringen des BF, welches zur Asylgewährung geführt hat, nicht richtig gewesen sei. Da diese Frage, ob der BF vor XXXX Jahren ein schweres Verbrechen begangen hat, jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die österreichische Staatsanwaltschaft in einem Inlandsverfahren geprüft wurde und unverändert geprüft wird, liegt der gesamten diesbezüglichen Beurteilung eine strafrechtliche Vorfrage zu Grunde, deren Beurteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft aussteht. In Summe stützt sich die belangte Behörde auch diesbezüglich primär auf die eigene Einschätzung der Frage, ob der BF im Jahre römisch 40 ein schweres Verbrechen in Tschetschenien begangen habe oder nicht. Die belangte Behörde bejaht dies und folgert daraus, dass das gesamte Vorbringen des BF, welches zur Asylgewährung geführt hat, nicht richtig gewesen sei. Da diese Frage, ob der BF vor römisch 40 Jahren ein schweres Verbrechen begangen hat, jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die österreichische Staatsanwaltschaft in einem Inlandsverfahren geprüft wurde und unverändert geprüft wird, liegt der gesamten diesbezüglichen Beurteilung eine strafrechtliche Vorfrage zu Grunde, deren Beurteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft aussteht.
Zusammenfassend war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt II., der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten voraussetzt, keinen Bestand haben kann.Zusammenfassend war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei., der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten voraussetzt, keinen Bestand haben kann.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde festgestellt. Die für das erkennende Gericht relevanten Auskünfte der Staatsanwaltschaft XXXX und des BMJ betreffend Unzulässigkeit der Auslieferung und Inlandsverfahren wurden der belangten Behörde am 18.09.2023 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung dazu ist in weiterer Folge nicht erstattet worden.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde festgestellt. Die für das erkennende Gericht relevanten Auskünfte der Staatsanwaltschaft römisch 40 und des BMJ betreffend Unzulässigkeit der Auslieferung und Inlandsverfahren wurden der belangten Behörde am 18.09.2023 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung dazu ist in weiterer Folge nicht erstattet worden.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Auslieferungsersuchen Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gleichheitsgrundsatz Mord Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben Strafverfahren Unionsrecht VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W226.1432905.3.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023