Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z3Spruch
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W170 2276347-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid („Nachtragseinleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, Zl. XXXX , Senat 6, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Mag. Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid („Nachtragseinleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , Senat 6, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten):
A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde
1. wird der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen Mag. Dr. XXXX ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde,1. wird der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen Mag. Dr. römisch 40 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde,
ersatzlos behoben;
2. wird das Disziplinarverfahren, soweit Mag. Dr. XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er 2. wird das Disziplinarverfahren, soweit Mag. Dr. römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
1. am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und 1. am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
2. an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Or XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils 2. an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Or römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils
wegen Verjährung gemäß §§ 94 Abs. 1, 118 Abs. 1 Z 3 BDG eingestellt undwegen Verjährung gemäß Paragraphen 94, Absatz eins, 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eingestellt und
3. das Disziplinarverfahren, soweit Mag. Dr. XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen habe, 3. das Disziplinarverfahren, soweit Mag. Dr. römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen habe,
gemäß § 123 BDG eingeleitet.gemäß Paragraph 123, BDG eingeleitet.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Mag. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer):1.1. Zur Person des Mag. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer):
Der Beschwerdeführer ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: BMEIA), er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische Botschafter in XXXX . Der Beschwerdeführer ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: BMEIA), er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische Botschafter in römisch 40 .
1.2. Zum bisherigen Verfahren wird – soweit relevant – festgestellt:
1.2.1. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet – soweit relevant – wie folgt:1.2.1. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet – soweit relevant – wie folgt:
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat […] am 6. Oktober 2021 entschieden, gegen Botschafter Dr. XXXX , geb. XXXX , gemäß § 123 Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.„Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat […] am 6. Oktober 2021 entschieden, gegen Botschafter Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 123, Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Gegen Botschafter Dr. XXXX wird der Verdacht erhoben, er habe dadurch, dass erGegen Botschafter Dr. römisch 40 wird der Verdacht erhoben, er habe dadurch, dass er
[…]
5. als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse XXXX offenbart habe, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am 5. Oktober 2018, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX
am 4. März 2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in XXXX /Großbritannien vorzeigte und filmen ließ; 5. als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse römisch 40 offenbart habe, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am 5. Oktober 2018, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 , am 4. März 2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in römisch 40 /Großbritannien vorzeigte und filmen ließ;
schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar
1. in den Punkten 4. und 5. gegen § 46 Abs. 1 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) und1. in den Punkten 4. und 5. gegen Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) und
2. in allen Punkten (1. bis 5.) gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979.2. in allen Punkten (1. bis 5.) gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.
Es besteht somit bei Bot. Dr. XXXX der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“Es besteht somit bei Bot. Dr. römisch 40 der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.“
Der Einleitungsbeschluss wurde am 18.10.2021 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, der B&S Böhmdorfer Schender RA GmbH, und am 15.10.2021 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestellt; Rechtmittel wurden gegen diesen Einleitungsbeschluss nicht erhoben.
1.2.2. Am 19.01.2023 langte beim Disziplinaranwalt eine Aktenkopie des Strafaktes der Staatsanwaltschaft Wien betreffend den Beschwerdeführer ein, auf Grund EDV-technischer Probleme konnte diese erst am 13.02.2023 gesichtet und am 14.02.2023 an die Personalabteilung des BMEIA weitergegeben werden, die verfahrensgegenständliche Nachtragsanzeige des BMEIA langte am 20.06.2023 bei der Behörde ein.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid („Nachtragseinleitungsbeschluss“) der Behörde wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.06.2023 zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.3. Zum in dieser Sache geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird festgestellt:
Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Wien zu Aktenzahl XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, er habe (1.) am 3. Oktober 2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der XXXX ( XXXX ) betreffend den XXXX auf XXXX in XXXX mit der Nummer XXXX , darunter auch eine Formel für ein XXXX vom „ XXXX “-Typ, angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und (2.) am 5. Oktober 2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar Report und Replies zu XXXX , Report zu XXXX and XXXX , Presentation XXXX zu XXXX and XXXX , Bericht zu XXXX , einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Wien zu Aktenzahl römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, er habe (1.) am 3. Oktober 2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der römisch 40 ( römisch 40 ) betreffend den römisch 40 auf römisch 40 in römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , darunter auch eine Formel für ein römisch 40 vom „ römisch 40 “-Typ, angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und (2.) am 5. Oktober 2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar Report und Replies zu römisch 40 , Report zu römisch 40 and römisch 40 , Presentation römisch 40 zu römisch 40 and römisch 40 , Bericht zu römisch 40 , einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.
Die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer begründete sich vor allem durch die bei XXXX auf dessen Handy vorgefundenen Fotos (bzw. kurze Videos) der Dokumente und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit XXXX zumindest bekannt war. Die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer begründete sich vor allem durch die bei römisch 40 auf dessen Handy vorgefundenen Fotos (bzw. kurze Videos) der Dokumente und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 zumindest bekannt war.
Am 04.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil die Ermittlungsergebnisse den Anfangsverdacht gegen ihn widerlegt hätten, dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.03.2023, GZ XXXX , abgewiesen. Der dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023 XXXX keine Folge gegeben. Am 04.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil die Ermittlungsergebnisse den Anfangsverdacht gegen ihn widerlegt hätten, dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.03.2023, GZ römisch 40 , abgewiesen. Der dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023 römisch 40 keine Folge gegeben.
Begründend wurde – soweit hier relevant – ausgeführt, dass vorweg festzuhalten sei, dass das im Internet einsehbare von der XXXX unter GZ XXXX geführte Dokument vom 12.04.2018 sich auf die XXXX XXXX beziehe, jenes unter GZ XXXX vom 04.09.2018 geführte Dokument beziehe sich auf die XXXX XXXX und XXXX . Unstrittig sei, dass auf dem Mobiltelefon des XXXX „Videosequenzen“, konkret 18 Bilddateien mit Erstellungsdatum am 05.10.2018 und weitere 12 Bilddateien vom 18.07.2020 und vom 13.12.2020 (die gegenständlich infolge des Datums der Erstellung und der Einordnung derselben als „Backups“ nicht relevant seien), sichergestellt worden seien, und zwar die unter XXXX Presentation on XXXX und XXXX von der XXXX an Österreich übergebene Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse betreffend den Fall „ XXXX “ (ON55, 1, 6). Diese XXXX -Berichte hätten die Geschäftszahl XXXX (vgl. auch die Äußerung des Beschuldigten vom 09.01.2023, OZ 5.2,3 im Akt XXXX des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Der aus diesem Umstand abgeleitete Schluss der Ermittlungsbehörde, wonach der Erstellungszeitpunkt der Bilddateien (5. Oktober 2018) aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in der Beschaffung einen direkten Zusammenhang mit der Anforderung durch den Beschwerdeführer begründe, sei jedoch nicht ohne weiters nachvollziehbar. Denn nach dessen eigener Aussage (ON 56.3, 3 ff), der Aussage der Zeugin XXXX (ON 39, 51) im Zusammenhang mit deren E-Mail, in der sie die Dokumentennummer des vom Beschwerdeführer angeforderten XXXX Berichts mit XXXX bekanntgegeben habe (ON 39, 65) und des anlässlich der Anforderung dieses Dokuments am 03.10.2018 von ihr verfassten E-Mail vom selben Tag (ON 53.8,1), in der ebenfalls auf die Nummer des gewünschten Dokuments XXXX ausdrücklich Bezug genommen werde, der Aussage des Zeugen und nunmehrigen Mitbeschuldigten Dr. XXXX vom 14.10.2020, in dem er von „dem XXXX Dokument“ (in der Einzahl) spreche, sowie der Eidesstättigen Erklärung des Mitbeschuldigten XXXX (ON 56.4, 34) und seiner Einvernahme (ON 65.14, 3), in der er erklärt habe, er habe die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten XXXX Dokumente nicht vom Beschwerdeführer erhalten, stehe nach dem bisherigen Ermittlungsstand fest, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2018 nur jenes XXXX Dokument mit der Nummer XXXX , das die Untersuchungen der genannten Behörde im Zusammenhang mit dem „ XXXX incident“ zum Gegenstand gehabt habe, angefordert habe. Gehe man davon aus, dass er tatsächlich auch nur dieses Dokument im Wege seiner Mitarbeiterin XXXX ausgefolgt erhalten habe, scheide eine Weitergabe an XXXX diesbezüglich aus, seien doch von diesem am 05.10.2018 die Dokumente mit der Nummer XXXX („ XXXX “), nämlich die unter XXXX der XXXX , abgelichtet worden. Eine Weitergabe der XXXX Berichte zum Fall „ XXXX “ durch den Beschwerdeführer an XXXX sei nur dann möglich und erklärbar, wenn man den nunmehrigen Angaben des (Zeugen) Dr. XXXX Glauben schenke, er habe – abgesehen von dem ursprünglich vom Beschwerdeführer am 03.10.2018 angeforderten XXXX Dokument („ XXXX incident“) – überdies die weiteren in seinem mit 12.10.2018 datierten, offenbar jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk (ON 56.4,1; ON 47,1), angeführten Dokumente der XXXX , darunter auch die Dokumente mit Nummer XXXX (betreffend den „ XXXX “), die er laut seinem E-Mail vom 14.10.2021 „zeitnah“, noch am selben Tag oder spätestens am danach folgenden Arbeitstag an die Gesandte XXXX übergeben haben wolle, tatsächlich am 04.10.2018 (dem Tag des Einlangens dieses Dokuments im BMEIA, ON 47,3) an den Beschwerdeführer im Wege der Gesandten XXXX weitergeleitet. Auffallend sei, dass im E-Mail vom 14.12.2021 (ON 47,53) mehr als drei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall dazu von Dr. XXXX überdies festgehalten werde, er habe „im Auftrag des Generalsekretariats“ gehandelt, wobei hiezu – im Gegensatz zum Dokument XXXX – keine spezifische Anforderung der Gesandten XXXX existiere. Offen bleibe auch, welche konkrete Person im Generalsekretariat den besagten Auftrag erteilt haben soll zumal überdies in der E-Mail nur von XXXX -Unterlagen zum XXXX Fall die Rede sei (somit gerade nicht jenen zum „ XXXX “). Bleibe anzumerken – so das Oberlandesgericht weiter –, dass die Aussagen des Dr. XXXX besonders kritisch zu hinterfragen seien, sei doch mittlerweile von ihm selbst unbestritten (ON 84), dass er in seinen Zeugeneinvernahmen vom 14.10.2020 und vom 29.09.2021 insoweit die Unwahrheit gesagt habe, als er jeweils über Nachfrage versicherte, die XXXX Dokumente seien nicht elektronisch verarbeitet worden, obwohl weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass von sämtlichen relevanten XXXX Dokumenten von ihm auch ein ELAK erstellt worden sei (ON 47, 22). Nach Auskunft des BMEIA vom 30.11.2021 sei nämlich am 04.10.1018 zum Betreff „Vertrauliche Dokumente der XXXX – Presentation of activities in support of XXXX XXXX “ ein elektronischer Akt angelegt und von Dr. XXXX bearbeitet worden (ON 47,41; ON 47,44), wobei der elektronische Akt dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgeschrieben worden sei. Da dieses Dokument somit elektronisch verarbeitet worden sei, hätten auch weitere Personen theoretisch die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Dokumente unbefugt an XXXX weiterzuleiten. Eine genaue Klärung, wer den betreffenden ELAK im fraglichen Zeitraum 2018 geöffnet, gelesen, gedruckt bzw. versendet habe, sei nicht mehr möglich, da laut Auskunft des Bundesrechenzentrums die Benutzerzugriffe im ELAK nur für sechs Monate gespeichert werden würden (ON 65.18,2, ON 112.1,4 f). Übrig bleibe somit die den Beschwerdeführer belastende Aussage des Dr. XXXX , er habe einen Aktenvermerk über die Übergabe angefertigt (ON 39,279). Nach diesem lediglich in Papierform existierenden oben erwähnten Aktenvermerk des Dr. XXXX (ON 56.4,1), seien auch weitere Dokumente zum Fall „ XXXX “, nämlich der Report zu XXXX , die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.(2018) an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien (ON 47,67), an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des XXXX vorgefundene Dokument XXXX vom 13.07.2018 (siehe ON 55.1,3) sei hingegen von den von Dr. XXXX an den Beschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst (vgl. ON 56.4,1). Festzuhalten sei außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „ XXXX “ ( XXXX , " XXXX ") im betreffenden Aktenvermerk doppelt angeführt sei (siehe ON 56.4,1). Der Aktenvermerk datierte mit 12.10.2018, das Datum der Übergabe der Dokumente sei nicht angeführt. In seiner (dritten) Einvernahme als Beschuldigter habe Dr. XXXX schließlich keine Angaben mehr gemacht (ON 65.13). Dem Beschwerdeführer sei somit im Ergebnis beizupflichten, dass die bisherigen Ermittlungen und der bekämpfte Beschluss die gebotene präzise Unterscheidung zwischen den XXXX -Berichten XXXX nicht beinhalten würden. Seine Argumentation, wonach er über die Dokumente zum XXXX -Bericht XXXX gar nicht verfügen habe können, gehe aber im Hinblick auf die oben dargestellte Belastung durch Dr. XXXX ins Leere, weil der Zeitpunkt der Anforderung des Berichtes der 03.10.2018 gewesen sei, spätestens am 04.10.2018 sämtliche Dokumente zu beiden angeführten XXXX -Berichten im BMEIA in der Abteilung (richtig: im Referat) des Dr. XXXX verfügbar gewesen seien und nach dessen Aktenvermerk an den Beschwerdeführer über die Gesandte XXXX ausgefolgt worden seien. Es sei somit nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Dokumente zu beiden XXXX -Berichten und somit mehrere Teilberichte übergeben worden seien. Eine genauere Überprüfung sei mangels Vorhandenseins des entsprechenden Kuverts nicht mehr möglich (ON 65.3). Aus der kriminaltechnischen Untersuchung ergebe sich jedoch, dass es sich bei sämtlichen Teilberichten um Kopien von BMEIA-Dokumenten handle (ON 55.1,32).Begründend wurde – soweit hier relevant – ausgeführt, dass vorweg festzuhalten sei, dass das im Internet einsehbare von der römisch 40 unter GZ römisch 40 geführte Dokument vom 12.04.2018 sich auf die römisch 40 römisch 40 beziehe, jenes unter GZ römisch 40 vom 04.09.2018 geführte Dokument beziehe sich auf die römisch 40 römisch 40 und römisch 40 . Unstrittig sei, dass auf dem Mobiltelefon des römisch 40 „Videosequenzen“, konkret 18 Bilddateien mit Erstellungsdatum am 05.10.2018 und weitere 12 Bilddateien vom 18.07.2020 und vom 13.12.2020 (die gegenständlich infolge des Datums der Erstellung und der Einordnung derselben als „Backups“ nicht relevant seien), sichergestellt worden seien, und zwar die unter römisch 40 Presentation on römisch 40 und römisch 40 von der römisch 40 an Österreich übergebene Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse betreffend den Fall „ römisch 40 “ (ON55, 1, 6). Diese römisch 40 -Berichte hätten die Geschäftszahl römisch 40 vergleiche auch die Äußerung des Beschuldigten vom 09.01.2023, OZ 5.2,3 im Akt römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Der aus diesem Umstand abgeleitete Schluss der Ermittlungsbehörde, wonach der Erstellungszeitpunkt der Bilddateien (5. Oktober 2018) aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in der Beschaffung einen direkten Zusammenhang mit der Anforderung durch den Beschwerdeführer begründe, sei jedoch nicht ohne weiters nachvollziehbar. Denn nach dessen eigener Aussage (ON 56.3, 3 ff), der Aussage der Zeugin römisch 40 (ON 39, 51) im Zusammenhang mit deren E-Mail, in der sie die Dokumentennummer des vom Beschwerdeführer angeforderten römisch 40 Berichts mit römisch 40 bekanntgegeben habe (ON 39, 65) und des anlässlich der Anforderung dieses Dokuments am 03.10.2018 von ihr verfassten E-Mail vom selben Tag (ON 53.8,1), in der ebenfalls auf die Nummer des gewünschten Dokuments römisch 40 ausdrücklich Bezug genommen werde, der Aussage des Zeugen und nunmehrigen Mitbeschuldigten Dr. römisch 40 vom 14.10.2020, in dem er von „dem römisch 40 Dokument“ (in der Einzahl) spreche, sowie der Eidesstättigen Erklärung des Mitbeschuldigten römisch 40 (ON 56.4, 34) und seiner Einvernahme (ON 65.14, 3), in der er erklärt habe, er habe die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten römisch 40 Dokumente nicht vom Beschwerdeführer erhalten, stehe nach dem bisherigen Ermittlungsstand fest, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2018 nur jenes römisch 40 Dokument mit der Nummer römisch 40 , das die Untersuchungen der genannten Behörde im Zusammenhang mit dem „ römisch 40 incident“ zum Gegenstand gehabt habe, angefordert habe. Gehe man davon aus, dass er tatsächlich auch nur dieses Dokument im Wege seiner Mitarbeiterin römisch 40 ausgefolgt erhalten habe, scheide eine Weitergabe an römisch 40 diesbezüglich aus, seien doch von diesem am 05.10.2018 die Dokumente mit der Nummer römisch 40 („ römisch 40 “), nämlich die unter römisch 40 der römisch 40 , abgelichtet worden. Eine Weitergabe der römisch 40 Berichte zum Fall „ römisch 40 “ durch den Beschwerdeführer an römisch 40 sei nur dann möglich und erklärbar, wenn man den nunmehrigen Angaben des (Zeugen) Dr. römisch 40 Glauben schenke, er habe – abgesehen von dem ursprünglich vom Beschwerdeführer am 03.10.2018 angeforderten römisch 40 Dokument („ römisch 40 incident“) – überdies die weiteren in seinem mit 12.10.2018 datierten, offenbar jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk (ON 56.4,1; ON 47,1), angeführten Dokumente der römisch 40 , darunter auch die Dokumente mit Nummer römisch 40 (betreffend den „ römisch 40 “), die er laut seinem E-Mail vom 14.10.2021 „zeitnah“, noch am selben Tag oder spätestens am danach folgenden Arbeitstag an die Gesandte römisch 40 übergeben haben wolle, tatsächlich am 04.10.2018 (dem Tag des Einlangens dieses Dokuments im BMEIA, ON 47,3) an den Beschwerdeführer im Wege der Gesandten römisch 40 weitergeleitet. Auffallend sei, dass im E-Mail vom 14.12.2021 (ON 47,53) mehr als drei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall dazu von Dr. römisch 40 überdies festgehalten werde, er habe „im Auftrag des Generalsekretariats“ gehandelt, wobei hiezu – im Gegensatz zum Dokument römisch 40 – keine spezifische Anforderung der Gesandten römisch 40 existiere. Offen bleibe auch, welche konkrete Person im Generalsekretariat den besagten Auftrag erteilt haben soll zumal überdies in der E-Mail nur von römisch 40 -Unterlagen zum römisch 40 Fall die Rede sei (somit gerade nicht jenen zum „ römisch 40 “). Bleibe anzumerken – so das Oberlandesgericht weiter –, dass die Aussagen des Dr. römisch 40 besonders kritisch zu hinterfragen seien, sei doch mittlerweile von ihm selbst unbestritten (ON 84), dass er in seinen Zeugeneinvernahmen vom 14.10.2020 und vom 29.09.2021 insoweit die Unwahrheit gesagt habe, als er jeweils über Nachfrage versicherte, die römisch 40 Dokumente seien nicht elektronisch verarbeitet worden, obwohl weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass von sämtlichen relevanten römisch 40 Dokumenten von ihm auch ein ELAK erstellt worden sei (ON 47, 22). Nach Auskunft des BMEIA vom 30.11.2021 sei nämlich am 04.10.1018 zum Betreff „Vertrauliche Dokumente der römisch 40 – Presentation of activities in support of römisch 40 römisch 40 “ ein elektronischer Akt angelegt und von Dr. römisch 40 bearbeitet worden (ON 47,41; ON 47,44), wobei der elektronische Akt dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgeschrieben worden sei. Da dieses Dokument somit elektronisch verarbeitet worden sei, hätten auch weitere Personen theoretisch die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Dokumente unbefugt an römisch 40 weiterzuleiten. Eine genaue Klärung, wer den betreffenden ELAK im fraglichen Zeitraum 2018 geöffnet, gelesen, gedruckt bzw. versendet habe, sei nicht mehr möglich, da laut Auskunft des Bundesrechenzentrums die Benutzerzugriffe im ELAK nur für sechs Monate gespeichert werden würden (ON 65.18,2, ON 112.1,4 f). Übrig bleibe somit die den Beschwerdeführer belastende Aussage des Dr. römisch 40 , er habe einen Aktenvermerk über die Übergabe angefertigt (ON 39,279). Nach diesem lediglich in Papierform existierenden oben erwähnten Aktenvermerk des Dr. römisch 40 (ON 56.4,1), seien auch weitere Dokumente zum Fall „ römisch 40 “, nämlich der Report zu römisch 40 , die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.(2018) an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien (ON 47,67), an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des römisch 40 vorgefundene Dokument römisch 40 vom 13.07.2018 (siehe ON 55.1,3) sei hingegen von den von Dr. römisch 40 an den Beschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst vergleiche ON 56.4,1). Festzuhalten sei außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „ römisch 40 “ ( römisch 40 , " römisch 40 ") im betreffenden Aktenvermerk doppelt angeführt sei (siehe ON 56.4,1). Der Aktenvermerk datierte mit 12.10.2018, das Datum der Übergabe der Dokumente sei nicht angeführt. In seiner (dritten) Einvernahme als Beschuldigter habe Dr. römisch 40 schließlich keine Angaben mehr gemacht (ON 65.13). Dem Beschwerdeführer sei somit im Ergebnis beizupflichten, dass die bisherigen Ermittlungen und der bekämpfte Beschluss die gebotene präzise Unterscheidung zwischen den römisch 40 -Berichten römisch 40 nicht beinhalten würden. Seine Argumentation, wonach er über die Dokumente zum römisch 40 -Bericht römisch 40 gar nicht verfügen habe können, gehe aber im Hinblick auf die oben dargestellte Belastung durch Dr. römisch 40 ins Leere, weil der Zeitpunkt der Anforderung des Berichtes der 03.10.2018 gewesen sei, spätestens am 04.10.2018 sämtliche Dokumente zu beiden angeführten römisch 40 -Berichten im BMEIA in der Abteilung (richtig: im Referat) des Dr. römisch 40 verfügbar gewesen seien und nach dessen Aktenvermerk an den Beschwerdeführer über die Gesandte römisch 40 ausgefolgt worden seien. Es sei somit nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Dokumente zu beiden römisch 40 -Berichten und somit mehrere Teilberichte übergeben worden seien. Eine genauere Überprüfung sei mangels Vorhandenseins des entsprechenden Kuverts nicht mehr möglich (ON 65.3). Aus der kriminaltechnischen Untersuchung ergebe sich jedoch, dass es sich bei sämtlichen Teilberichten um Kopien von BMEIA-Dokumenten handle (ON 55.1,32).
Der Beschluss des Oberlandesgeriches Wien vom 11.09.2023, XXXX , ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beschluss des Oberlandesgeriches Wien vom 11.09.2023, römisch 40 , ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird festgestellt:
1.4.1. Einleitend und zur Klarstellung ist festzustellen, dass am 04.03.2018 XXXX XXXX und seine Tochter XXXX bewusstlos auf einer Parkbank in XXXX entdeckt worden waren, sie waren mit dem XXXX XXXX XXXX worden („ XXXX -Vorfall“). 1.4.1. Einleitend und zur Klarstellung ist festzustellen, dass am 04.03.2018 römisch 40 römisch 40 und seine Tochter römisch 40 bewusstlos auf einer Parkbank in römisch 40 entdeckt worden waren, sie waren mit dem römisch 40 römisch 40 römisch 40 worden („ römisch 40 -Vorfall“).
Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In XXXX , elf Kilometer nördlich von XXXX , wurden am 04.07.2018 XXXX and XXXX bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit XXXX XXXX („ XXXX “).Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In römisch 40 , elf Kilometer nördlich von römisch 40 , wurden am 04.07.2018 römisch 40 and römisch 40 bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit römisch 40 römisch 40 („ römisch 40 “).
1.4.2. Über diese Vorfälle wurden folgende Berichte der XXXX jedenfalls angefertigt:1.4.2. Über diese Vorfälle wurden folgende Berichte der römisch 40 jedenfalls angefertigt:
? Das Dokument „ XXXX XXXX )“ vom 12.04.2018, XXXX -Nr. XXXX Barcodesequenz * XXXX *;? Das Dokument „ römisch 40 römisch 40 )“ vom 12.04.2018, römisch 40 -Nr. römisch 40 Barcodesequenz * römisch 40 *;
? das Dokument „ XXXX ;? das Dokument „ römisch 40 ;
? das Dokument „Reply to Note Verbale XXXX “ vom 02.05.2018, XXXX -Nr. XXXX Barcodesequenz * XXXX *; ? das Dokument „Reply to Note Verbale römisch 40 “ vom 02.05.2018, römisch 40 -Nr. römisch 40 Barcodesequenz * römisch 40 *;
? das Dokument „ XXXX in XXXX ‘“ vom 13.07.2018, XXXX - XXXX , Barcodesequenz * XXXX * und? das Dokument „ römisch 40 in römisch 40 ‘“ vom 13.07.2018, römisch 40 - römisch 40 , Barcodesequenz * römisch 40 * und
? das Dokument „ XXXX “ vom 04.09.2018, XXXX -Nr. XXXX , Barcodesequenz * XXXX * sowie? das Dokument „ römisch 40 “ vom 04.09.2018, römisch 40 -Nr. römisch 40 , Barcodesequenz * römisch 40 * sowie
? das Dokument „Presentation on XXXX “ vom 13.09.2018, XXXX -Nr. XXXX Presentation, Barcodesequenz XXXX .? das Dokument „Presentation on römisch 40 “ vom 13.09.2018, römisch 40 -Nr. römisch 40 Presentation, Barcodesequenz römisch 40 .
Die Dokumente mit den Barcodesequenzen * XXXX * beziehen sich auf den XXXX -Vorfall, die Dokument mit den Barcodesequenzen * XXXX * betreffen den XXXX .Die Dokumente mit den Barcodesequenzen * römisch 40 * beziehen sich auf den römisch 40 -Vorfall, die Dokument mit den Barcodesequenzen * römisch 40 * betreffen den römisch 40 .
Die Gz.en XXXX (bezieht sich auf XXXX ) und XXXX (bezieht sich auf den XXXX ) beziehen sich auf öffentlich zugängliche Erklärungen der XXXX .Die Gz.en römisch 40 (bezieht sich auf römisch 40 ) und römisch 40 (bezieht sich auf den römisch 40 ) beziehen sich auf öffentlich zugängliche Erklärungen der römisch 40 .
1.4.3. Am Mobiltelefon des XXXX wurden Bilddateien von des XXXX Dokuments mit der Barcodesequenz * XXXX * ( XXXX betreffend den „ XXXX “) sichergestellt, die dieser am 05.10.2018 aufgenommen hat.1.4.3. Am Mobiltelefon des römisch 40 wurden Bilddateien von des römisch 40 Dokuments mit der Barcodesequenz * römisch 40 * ( römisch 40 betreffend den „ römisch 40 “) sichergestellt, die dieser am 05.10.2018 aufgenommen hat.
1.4.4. Die ehemalige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Mag.a XXXX , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass sie am 03.10.2018 für den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt Generalsekretär des BMEIA gewesen sei, über eine Dokumentennummer einen vollständigen Bericht der XXXX , dessen „Summery“ für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, bei Dr. XXXX , dem zuständigen Referatsleiter, angefordert habe; in diesem Bericht würde auch die „ XXXX “ stehen. Sie wisse nicht mehr, ob sie den Bericht erhalten habe oder dieser direkt an den Beschwerdeführer gegangen sei, auch wenn XXXX , mit dem XXXX später nochmals gesprochen habe, denke, dass er ihr diesen Bericht in einem Kuvert übergeben habe. Sie habe diesen Bericht an niemanden anderen übergeben und sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer über sie keine weiteren klassifizierten Dokumente angefordert habe. XXXX ergänzte diese Angaben in einer Einvernahme am 14.04.2022 insoweit, als es sich beim angeforderten Dokument um das mit der Nummer XXXX gehandelt habe. 1.4.4. Die ehemalige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Mag.a römisch 40 , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass sie am 03.10.2018 für den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt Generalsekretär des BMEIA gewesen sei, über eine Dokumentennummer einen vollständigen Bericht der römisch 40 , dessen „Summery“ für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, bei Dr. römisch 40 , dem zuständigen Referatsleiter, angefordert habe; in diesem Bericht würde auch die „ römisch 40 “ stehen. Sie wisse nicht mehr, ob sie den Bericht erhalten habe oder dieser direkt an den Beschwerdeführer gegangen sei, auch wenn römisch 40 , mit dem römisch 40 später nochmals gesprochen habe, denke, dass er ihr diesen Bericht in einem Kuvert übergeben habe. Sie habe diesen Bericht an niemanden anderen übergeben und sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer über sie keine weiteren klassifizierten Dokumente angefordert habe. römisch 40 ergänzte diese Angaben in einer Einvernahme am 14.04.2022 insoweit, als es sich beim angeforderten Dokument um das mit der Nummer römisch 40 gehandelt habe.
Im Strafakt liegt ein E-Mail der XXXX auf, in der sie gegenüber der Kriminalpolizei die Dokumentennummer des vom Beschwerdeführer angeforderten XXXX Berichts mit XXXX bekanntgegeben hat.Im Strafakt liegt ein E-Mail der römisch 40 auf, in der sie gegenüber der Kriminalpolizei die Dokumentennummer des vom Beschwerdeführer angeforderten römisch 40 Berichts mit römisch 40 bekanntgegeben hat.
1.4.5. Die von XXXX laut deren unter 1.4.4. dargestellten Aussage für den Beschwerdeführer angeforderten Dokumente werden unter der XXXX -Zahl XXXX geführt und betreffen den XXXX .1.4.5. Die von römisch 40 laut deren unter 1.4.4. dargestellten Aussage für den Beschwerdeführer angeforderten Dokumente werden unter der römisch 40 -Zahl römisch 40 geführt und betreffen den römisch 40 .
1.4.6. Der Leiter des in der Abteilung Abrüstung und Rüstungskontrolle und Non-Proliferation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angesiedelten und für XXXX zuständigen Referats , Dr. XXXX , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass er mit diplomatischer Post ein nach der XXXX von der XXXX als „Highly Protected“ geschütztes Dokument im Dienstweg erhalten habe, dass er dann an die zuständigen Abteilungen im (damaligen) Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Bundesministerium für Landesverteidigung verschickt habe, wobei XXXX selbst die notwendigen Kopien hergestellt habe. Auch für das zuständige Referat im BMEIA sei eine Kopie angefertigt worden, ansonsten habe das Dokument nur der Beschwerdeführer, der das als Generalsekretär angefordert habe, erhalten, wobei XXXX das Dokument XXXX übergeben habe. Die im Referat verbliebene Kopie sei versperrt in einem Tresor aufbewahrt worden, zu dem nur XXXX den Schlüssel habe. Es habe keine elektronische Verarbeitung des Dokuments gegeben. 1.4.6. Der Leiter des in der Abteilung Abrüstung und Rüstungskontrolle und Non-Proliferation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angesiedelten und für römisch 40 zuständigen Referats , Dr. römisch 40 , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass er mit diplomatischer Post ein nach der römisch 40 von der römisch 40 als „Highly Protected“ geschütztes Dokument im Dienstweg erhalten habe, dass er dann an die zuständigen Abteilungen im (damaligen) Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Bundesministerium für Landesverteidigung verschickt habe, wobei römisch 40 selbst die notwendigen Kopien hergestellt habe. Auch für das zuständige Referat im BMEIA sei eine Kopie angefertigt worden, ansonsten habe das Dokument nur der Beschwerdeführer, der das als Generalsekretär angefordert habe, erhalten, wobei römisch 40 das Dokument römisch 40 übergeben habe. Die im Referat verbliebene Kopie sei versperrt in einem Tresor aufbewahrt worden, zu dem nur römisch 40 den Schlüssel habe. Es habe keine elektronische Verarbeitung des Dokuments gegeben.
Am 29.09.2021 gab XXXX vor der Kriminalpolizei an, dass er über die Übergabe aller Teile des Berichts an den Generalsekretär einen Aktenvermerk angefertigt habe, der Bericht sei nicht elektronisch verarbeitet worden. Am 29.09.2021 gab römisch 40 vor der Kriminalpolizei an, dass er über die Übergabe aller Teile des Berichts an den Generalsekretär einen Aktenvermerk angefertigt habe, der Bericht sei nicht elektronisch verarbeitet worden.
Am 27.06.2022 verweigerte XXXX – er wurde zu diesem Zeitpunkt bereits als Beschuldigter vernommen – vor der Kriminalpolizei die Aussage.Am 27.06.2022 verweigerte römisch 40 – er wurde zu diesem Zeitpunkt bereits als Beschuldigter vernommen – vor der Kriminalpolizei die Aussage.
Von XXXX ist ein mit 12.10.2018 datierter, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk angelegt worden.Von römisch 40 ist ein mit 12.10.2018 datierter, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk angelegt worden.
Nach diesem lediglich in Papierform existierenden Aktenvermerk seien auch weitere Dokumente zum Fall „ XXXX “, nämlich der Report zu XXXX , die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.(2018) an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien, an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des XXXX vorgefundene Dokument XXXX vom 13.07.2018 sei hingegen von den von XXXX an den Beschwerdeführer laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst (vgl. ON 56.4,1). Festzuhalten ist außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „ XXXX “ ( XXXX , " XXXX ") doppelt angeführt ist.Nach diesem lediglich in Papierform existierenden Aktenvermerk seien auch weitere Dokumente zum Fall „ römisch 40 “, nämlich der Report zu römisch 40 , die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.(2018) an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien, an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des römisch 40 vorgefundene Dokument römisch 40 vom 13.07.2018 sei hingegen von den von römisch 40 an den Beschwerdeführer laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst vergleiche ON 56.4,1). Festzuhalten ist außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „ römisch 40 “ ( römisch 40 , " römisch 40 ") doppelt angeführt ist.
1.4.7. XXXX gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an, das bei ihm vorgefundene Dokument nicht vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, machte aber ansonsten keine hier relevanten Angaben.1.4.7. römisch 40 gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an, das bei ihm vorgefundene Dokument nicht vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, machte aber ansonsten keine hier relevanten Angaben.
1.4.8. Der Beschwerdeführer gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – etwa vor der Kriminalpolizei in seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2022oder seiner Stellungnahme vom 17.08.2022 – zusammengefasst an, dass er lediglich das Dokument XXXX vom 12.04.2018 mit Hilfe der Geschäftszahl XXXX bei seiner Mitarbeiterin XXXX angefordert habe. Dieses eine Dokument habe er in einem verschlossenen Kuvert in seinem Eingangsfach vorgefunden und anschließend gelesen. Er habe es nach dem Lesen in das Kuvert zurückgegeben, dieses verschlossen und wieder im Ausgangsfach abgelegt. Er habe auf dem Kuvert mit Unterschrift und Datum den Erhalt sowie die Rückgabe abgezeichnet. Dieses Kuvert müsste im BMEIA auch aufliegen und seine Angaben bestätigen. Er habe kein Dokument an XXXX oder andere Personen weitergegeben.1.4.8. Der Beschwerdeführer gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – etwa vor der Kriminalpolizei in seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2022oder seiner Stellungnahme vom 17.08.2022 – zusammengefasst an, dass er lediglich das Dokument römisch 40 vom 12.04.2018 mit Hilfe der Geschäftszahl römisch 40 bei seiner Mitarbeiterin römisch 40 angefordert habe. Dieses eine Dokument habe er in einem verschlossenen Kuvert in seinem Eingangsfach vorgefunden und anschließend gelesen. Er habe es nach dem Lesen in das Kuvert zurückgegeben, dieses verschlossen und wieder im Ausgangsfach abgelegt. Er habe auf dem Kuvert mit Unterschrift und Datum den Erhalt sowie die Rückgabe abgezeichnet. Dieses Kuvert müsste im BMEIA auch aufliegen und seine Angaben bestätigen. Er habe kein Dokument an römisch 40 oder andere Personen weitergegeben.
1.4.9. In Beantwortung eines Amtshilfeersuchens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führte das BMEIA mit Schreiben vom 28.02.2023 aus, dass die relevanten XXXX -Dokumente entgegen den Vorgaben des InfoSiG, der InfoSiV sowie interner Weisungen eingescannt und in fünf ELAKs elektronisch verarbeitet worden seien; neben dem verantwortlichen Referatsleiter XXXX hätten weitere Personen, jedoch nicht der Beschwerdeführer, Zugang zu diesen ELAKs gehabt, einer kleiner Gruppe seien diese ELAKs vorgeschrieben worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wer diese ELAKs tatsächlich eingesehen habe, da die Zugriffe nur für sechs Monate gespeichert werde. 1.4.9. In Beantwortung eines Amtshilfeersuchens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führte das BMEIA mit Schreiben vom 28.02.2023 aus, dass die relevanten römisch 40 -Dokumente entgegen den Vorgaben des InfoSiG, der InfoSiV sowie interner Weisungen eingescannt und in fünf ELAKs elektronisch verarbeitet worden seien; neben dem verantwortlichen Referatsleiter römisch 40 hätten weitere Personen, jedoch nicht der Beschwerdeführer, Zugang zu diesen ELAKs gehabt, einer kleiner Gruppe seien diese ELAKs vorgeschrieben worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wer diese ELAKs tatsächlich eingesehen habe, da die Zugriffe nur für sechs Monate gespeichert werde.
1.4.10. In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 15.02.2022 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die insgesamt 6 vorliegenden Dokumente, die 2018 von XXXX an die britischen Tageszeitung Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen XXXX dahingehend untersucht wurden, ob sie Kopien der Vergleichsdomente des BMDW, des BMLV, des BMEIA oder Ausdrucke der Dateien des sichergestellten Mobiltelefons darstellen und ob etwaige darauf befindliche Spuren (Herstellung, Gebrauch, ...) neue Ermittlungsansätze liefern können. Alle Dokumente der Financial Times wurden auf demselben Laserdrucker des Herstellers Sharp ausgedruckt. Durch eine Anfrage beim Gerätehersteller via Europol konnten weitere Informationen über das betreffende Gerät anhand des gerätspezifischen Codes abgefragt werden (Gerätetyp, Seriennummer, Auslieferdatum, ...). Dazu wird bemerkt, dass Vergleichsausdrucke oder Probeausdrucke, nachweislich angefertigt am fraglichen Drucker, direkt mit den fraglichen Dokumenten verglichen werden können. Berücksichtigt werden muss, dass das Kopieren eines Dokumentes aus zwei Prozessen besteht, dem Scannen der Druckvorlage und dem anschließenden Ausdrucken der gescannten Druckvorlage. Scan- und Druckprozess müssen nicht zwingend auf demselben Gerät erfolgen. Die auf einem Gerät gescannten Seiten können in digitaler Form an einen beliebigen Drucker zum Ausdruck übermittelt werden. Der gerätespezifische Code stammt immer vom Drucker. Ein Bezug zum Scanner kann nur über mitkopierte Artefakte des Vorlageglases, auf welches die Kopiervorlage beim Scannen aufgelegt wird oder Defekte der Scaneinheit, die sich im Druckbild abbilden, erfolgen. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich vorwiegend auf die Deckblätter der fraglichen Dokumente, da darauf die signifikantesten Merkmale festgestellt wurden. Die Untersuchung der Deckblätter wird als geeignet angesehen, da diese fixe Bestandteile der Gesamtdokumente darstellen. Im Zuge der Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Dokumente mit den Barcodesequenzen XXXX , die von XXXX an die Financial Times übergeben wurden, zwar keine direkten Kopien der in Kopie vorliegenden Dokumente des BMEIA darstellen, aber Kopien einer zuvor angefertigten Kopie der Dokumente des BMEIA sind. Als Nachweis dafür wurden die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess des ursprünglichen Originaldokumentes entstanden sind sowie die Positionen der Heftklammern und der tatsächlichen sowie mitkopierten Perforationslöcher entfernter Heftklammern herangezogen. Die Tatsache, dass auf den Dokumenten der Financial Times kopierte Perforationslöcher erkennbar sind, die auf den Deckblättern der Dokumente des BMEIA nicht vorhanden sind (aber Klammern in ähnlicher Positionierung), ist Beweis dafür, dass es sich nicht um direkte Kopien der Dokumente des BMElA handelt, sondern um Kopien von Kopien der Dokumente des BMEIA. Beim Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX * der Financial Times, handelt es sich um Ausdrucke von Bildern, die inhaltlich mit den Bilddateien des sichergestellten Mobiltelefons übereinstimmen. Die Abbildungen und Videosequenzen des sichergestellten Mobiltelefons wurden von einer weiteren Kopie des Originaldokumentes der XXXX aufgenommen, die zeitnah und auf einem gleichwertigen Gerätesystem kopiert wurde wie die beiden vorliegenden kopierten Dokumente des BMEIA und des BMLV. Diese weitere Kopie, angefertigt direkt vom Originaldokument, wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Die Wiedergabequalität der vorliegenden Bilddateien des Mobiltelefons ist augenscheinlich zu gering, um Ausdrucke in der Qualität des Dokumentes der Financial Times produzieren zu können. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die vorliegenden Ausdrucke der Bilddateien der Financial Times von weniger komprimierten Bilddateien angefertigt wurden. Versuche dazu konnten nicht durchgeführt werden, da die zur Untersuchung übermittelten Bilddateien nur digital verfügbar sind und nicht zum Ausdruck vorgesehen sind.1.4.10. In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 15.02.2022 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die insgesamt 6 vorliegenden Dokumente, die 2018 von römisch 40 an die britischen Tageszeitung Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen römisch 40 dahingehend untersucht wurden, ob sie Kopien der Vergleichsdomente des BMDW, des BMLV, des BMEIA oder Ausdrucke der Dateien des sichergestellten Mobiltelefons darstellen und ob etwaige darauf befindliche Spuren (Herstellung, Gebrauch, ...) neue Ermittlungsansätze liefern können. Alle Dokumente der Financial Times wurden auf demselben Laserdrucker des Herstellers Sharp ausgedruckt. Durch eine Anfrage beim Gerätehersteller via Europol konnten weitere Informationen über das betreffende Gerät anhand des gerätspezifischen Codes abgefragt werden (Gerätetyp, Seriennummer, Auslieferdatum, ...). Dazu wird bemerkt, dass Vergleichsausdrucke oder Probeausdrucke, nachweislich angefertigt am fraglichen Drucker, direkt mit den fraglichen Dokumenten verglichen werden können. Berücksichtigt werden muss, dass das Kopieren eines Dokumentes aus zwei Prozessen besteht, dem Scannen der Druckvorlage und dem anschließenden Ausdrucken der gescannten Druckvorlage. Scan- und Druckprozess müssen nicht zwingend auf demselben Gerät erfolgen. Die auf einem Gerät gescannten Seiten können in digitaler Form an einen beliebigen Drucker zum Ausdruck übermittelt werden. Der gerätespezifische Code stammt immer vom Drucker. Ein Bezug zum Scanner kann nur über mitkopierte Artefakte des Vorlageglases, auf welches die Kopiervorlage beim Scannen aufgelegt wird oder Defekte der Scaneinheit, die sich im Druckbild abbilden, erfolgen. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich vorwiegend auf die Deckblätter der fraglichen Dokumente, da darauf die signifikantesten Merkmale festgestellt wurden. Die Untersuchung der Deckblätter wird als geeignet angesehen, da diese fixe Bestandteile der Gesamtdokumente darstellen. Im Zuge der Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Dokumente mit den Barcodesequenzen römisch 40 , die von römisch 40 an die Financial Times übergeben wurden, zwar keine direkten Kopien der in Kopie vorliegenden Dokumente des BMEIA darstellen, aber Kopien einer zuvor angefertigten Kopie der Dokumente des BMEIA sind. Als Nachweis dafür wurden die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess des ursprünglichen Originaldokumentes entstanden sind sowie die Positionen der Heftklammern und der tatsächlichen sowie mitkopierten Perforationslöcher entfernter Heftklammern herangezogen. Die Tatsache, dass auf den Dokumenten der Financial Times kopierte Perforationslöcher erkennbar sind, die auf den Deckblättern der Dokumente des BMEIA nicht vorhanden sind (aber Klammern in ähnlicher Positionierung), ist Beweis dafür, dass es sich nicht um direkte Kopien der Dokumente des BMElA handelt, sondern um Kopien von Kopien der Dokumente des BMEIA. Beim Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 * der Financial Times, handelt es sich um Ausdrucke von Bildern, die inhaltlich mit den Bilddateien des sichergestellten Mobiltelefons übereinstimmen. Die Abbildungen und Videosequenzen des sichergestellten Mobiltelefons wurden von einer weiteren Kopie des Originaldokumentes der römisch 40 aufgenommen, die zeitnah und auf einem gleichwertigen Gerätesystem kopiert wurde wie die beiden vorliegenden kopierten Dokumente des BMEIA und des BMLV. Diese weitere Kopie, angefertigt direkt vom Originaldokument, wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Die Wiedergabequalität der vorliegenden Bilddateien des Mobiltelefons ist augenscheinlich zu gering, um Ausdrucke in der Qualität des Dokumentes der Financial Times produzieren zu können. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die vorliegenden Ausdrucke der Bilddateien der Financial Times von weniger komprimierten Bilddateien angefertigt wurden. Versuche dazu konnten nicht durchgeführt werden, da die zur Untersuchung übermittelten Bilddateien nur digital verfügbar sind und nicht zum Ausdruck vorgesehen sind.
In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30.06.2022 wurde festgestellt, dass sowohl jene kopierten XXXX -Dokumente, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen XXXX , die von XXXX 2018 an die britischen Tageszeitung Financial Times übergeben wurden, als auch die vorgelegten Probeausdrucke, angefertigt auf jenem Drucker der Marke Sharp, Type MX-3070N, denselben individuellen gerätespezifischen Code auf weisen und somit der Drucker der Marke Sharp, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente an die Financial Times am Firmensitz der XXXX in Verwendung war, als jenes Gerät identifiziert werden konnte, auf welchem die fraglichen XXXX -Dokumente ausgedruckt/kopiert wurden.In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30.06.2022 wurde festgestellt, dass sowohl jene kopierten römisch 40 -Dokumente, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen römisch 40 , die von römisch 40 2018 an die britischen Tageszeitung Financial Times übergeben wurden, als auch die vorgelegten Probeausdrucke, angefertigt auf jenem Drucker der Marke Sharp, Type MX-3070N, denselben individuellen gerätespezifischen Code auf weisen und somit der Drucker der Marke Sharp, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente an die Financial Times am Firmensitz der römisch 40 in Verwendung war, als jenes Gerät identifiziert werden konnte, auf welchem die fraglichen römisch 40 -Dokumente ausgedruckt/kopiert wurden.
In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 wurde untersucht, ob es sich bei den vorgelegten sechs Stück klassifizierten Dokumenten der XXXX ( XXXX ), die von XXXX an einen Journalisten der Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen XXXX ?um Ausdrucke der im ELAK des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) abgespeicherten Dokumente handeln kann. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich, wie schon bei früheren Untersuchungen der fraglichen Schriftstücke, auf die Auswertung der Spurenlage im Bereich der Heftklammernheftung in der linken oberen Ecke der Deckblätter sowie auf die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess der Deckblätter der Dokumente entstanden sind. Im Rahmen der Untersuchung konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass die Dokumente aus dem ELAK des BMEIA teilweise mit geringer Abbildungsqualität abgelegt wurden und die Dokumente der Financial Times qualitativ hochwertiger sind. Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass die klassifizierten Dokumente mit den Barcodesequenzen * XXXX der XXXX , die von XXXX 2018 an einen Journalisten der Financial Times übergeben wurden, weder Ausdrucke noch Kopien von Abbildungen der im ELAK des BMEIA abgespeicherten Dokumente sind. Bei Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX * kann durch die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Kopie eines Dokumentes handelt, das aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt wurde.In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 wurde untersucht, ob es sich bei den vorgelegten sechs Stück klassifizierten Dokumenten der römisch 40 ( römisch 40 ), die von römisch 40 an einen Journalisten der Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen römisch 40 ?um Ausdrucke der im ELAK des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) abgespeicherten Dokumente handeln kann. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich, wie schon bei früheren Untersuchungen der fraglichen Schriftstücke, auf die Auswertung der Spurenlage im Bereich der Heftklammernheftung in der linken oberen Ecke der Deckblätter sowie auf die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess der Deckblätter der Dokumente entstanden sind. Im Rahmen der Untersuchung konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass die Dokumente aus dem ELAK des BMEIA teilweise mit geringer Abbildungsqualität abgelegt wurden und die Dokumente der Financial Times qualitativ hochwertiger sind. Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass die klassifizierten Dokumente mit den Barcodesequenzen * römisch 40 der römisch 40 , die von römisch 40 2018 an einen Journalisten der Financial Times übergeben wurden, weder Ausdrucke noch Kopien von Abbildungen der im ELAK des BMEIA abgespeicherten Dokumente sind. Bei Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 * kann durch die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Kopie eines Dokumentes handelt, das aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den in das Verfahren ausdrücklich eingeführten, in den Feststellungen zitierten Gerichtsdokumenten. Dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren weitere Schritte gesetzt worden seien, wie eine Einstellung oder Anklageerhebung, haben die Parteien nicht behauptet.
Dass sich die von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen nur auf die Weitergabe an XXXX bezogen, ergibt sich aus den beigeschafften Teilen des Strafaktes. Soweit der Disziplinaranwalt und die Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurden, darzulegen, welche Tatsachen den Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Dokumente (in Kopie) an andere Personen weitergegeben, rechtfertigen könnten, konnten hier keine nachvollziehbaren Angaben gemacht werden. Dass sich die von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen nur auf die Weitergabe an römisch 40 bezogen, ergibt sich aus den beigeschafften Teilen des Strafaktes. Soweit der Disziplinaranwalt und die Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurden, darzulegen, welche Tatsachen den Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Dokumente (in Kopie) an andere Personen weitergegeben, rechtfertigen könnten, konnten hier keine nachvollziehbaren Angaben gemacht werden.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Teilen des Gerichtsaktes, die in den Feststellungen genau bezeichnet sind.
Die Feststellungen zu 1.4.1. stellen notorisches Gerichtswissen dar und wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten; daher konnte das gegenständliche notorische Gerichtswissen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus dem Amtshilfeersuchen gemäß § 76 StPO des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 17.03.2023, XXXX , und der Antwort des BMEIA vom 17.03.2023, XXXX , samt den dieser Antwort beiliegenden Kopien der Deckblätter der Berichte. Die Dokumente wurden mit der Ladung den Parteien zugestellt und ausdrücklich und unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (siehe Oz.en 12, 17 sowie die Verhandlungsschrift vom 12.10.2023). Dass sich die Dokumente mit den Barcodesequenzen XXXX auf den XXXX -Vorfall beziehen ergibt sich aus deren (vor dem XXXX ) liegenden Entstehungsdatum, beim Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX * aus deren Titel. Dass das Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX * sich auf den XXXX bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, XXXX , und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt. Das Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX * bezieht sich seinem Titel nach auf das Dokument mit der Barcodesequenz * XXXX *, was den Schluss zulässt, dass sich dieses auch auf den XXXX bezieht; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, XXXX (an die Parteien versandt mit Oz 10 und Verhandlungsschrift vom 12.10.2023, S. 5). Hinsichtlich der Gz.en XXXX wird auf die vom Disziplinaranwalt vorgelegten XXXX -Erklärungen sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf den jeweiligen Vorfall auf deren Inhalt verwiesen. Diese wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten.Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus dem Amtshilfeersuchen gemäß Paragraph 76, StPO des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 17.03.2023, römisch 40 , und der Antwort des BMEIA vom 17.03.2023, römisch 40 , samt den dieser Antwort beiliegenden Kopien der Deckblätter der Berichte. Die Dokumente wurden mit der Ladung den Parteien zugestellt und ausdrücklich und unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (siehe Oz.en 12, 17 sowie die Verhandlungsschrift vom 12.10.2023). Dass sich die Dokumente mit den Barcodesequenzen römisch 40 auf den römisch 40 -Vorfall beziehen ergibt sich aus deren (vor dem römisch 40 ) liegenden Entstehungsdatum, beim Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 * aus deren Titel. Dass das Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 * sich auf den römisch 40 bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, römisch 40 , und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt. Das Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 * bezieht sich seinem Titel nach auf das Dokument mit der Barcodesequenz * römisch 40 *, was den Schluss zulässt, dass sich dieses auch auf den römisch 40 bezieht; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, römisch 40 (an die Parteien versandt mit Oz 10 und Verhandlungsschrift vom 12.10.2023, S. 5). Hinsichtlich der Gz.en römisch 40 wird auf die vom Disziplinaranwalt vorgelegten römisch 40 -Erklärungen sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf den jeweiligen Vorfall auf deren Inhalt verwiesen. Diese wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten.
Die Feststellungen zu 1.4.3. stützen sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, XXXX und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, XXXX (an die Parteien versandt mit Oz 10 und Verhandlungsschrift vom 12.10.2023, S. 5).Die Feststellungen zu 1.4.3. stützen sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, römisch 40 und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, römisch 40 (an die Parteien versandt mit Oz 10 und Verhandlungsschrift vom 12.10.2023, S. 5).
Die Feststellungen zu 1.4.4. auf die mit Oz 10 den Parteien zugestellten Einvernahmen der genannten Zeugin, die in die mündliche Verhandlung am 12.10.2023 unwidersprochen eingeführt wurden (siehe Oz. 10, Verhandlungsschrift vom 12.10.2023, S. 5).
Die Feststellung zu 1.4.5. ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin zu 1.4.4. (siehe oben) und aus dem öffentlich zugänglichen, in das Verfahren eingeführten XXXX -Dokument XXXX , aus dem sich die XXXX -Zahl XXXX ersehen lässt.Die Feststellung zu 1.4.5. ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin zu 1.4.4. (siehe oben) und aus dem öffentlich zugänglichen, in das Verfahren eingeführten römisch 40 -Dokument römisch 40 , aus dem sich die römisch 40 -Zahl römisch 40 ersehen lässt.
Die Feststellungen zu 1.4.6. ergeben sich aus den in das Verfahren mit Oz 10 eingeführten Niederschriften (Einvernahme vom 14.10.2020 und vom 27.06.2022), die auch in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden und auf die lediglich in der mündlichen Verhandlung eingeführten Niederschrift der Einvernahme vom 29.09.2021.
Die Feststellungen zu 1.4.7. ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Einvernahme des XXXX am 28.06.2022 bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde sowohl unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (Verhandlungsschrift, S. 5), als auch zuvor den Parteien vorgehalten (Oz 10Z).Die Feststellungen zu 1.4.7. ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Einvernahme des römisch 40 am 28.06.2022 bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde sowohl unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (Verhandlungsschrift, S. 5), als auch zuvor den Parteien vorgehalten (Oz 10Z).
Die Feststellungen zu 1.4.8. ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden, unter 1.4.8. genannten Einvernahmen des Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (Verhandlungsschrift, S. 5).
Die Feststellungen zu 1.4.9. ergeben sich aus dem oben genannten Dokument; die Feststellung ergeht nur erklärend, da es auf sie im Rahmen der Entscheidung nicht ankommt.
Die Feststellungen zu 1.4.10. ergeben sich aus den den Parteien vor der Verhandlung vorgehaltenen kriminaltechnischen Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 (siehe Oz 24Z), vom 30.06.2022 und vom 15.02.2022 (siehe zu beiden Oz 10Z); diese wurden auch unwidersprochen in die Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 5) eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Klarstellung ist anzuführen, dass am 04.03.2018 der XXXX XXXX und seine Tochter XXXX bewusstlos auf einer Parkbank in XXXX /Großbritannien entdeckt worden waren, sie waren mit dem XXXX XXXX XXXX worden („ XXXX -Vorfall“). Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In XXXX /Großbritannien, elf Kilometer nördlich von XXXX , wurde am 04.07.2018 XXXX and XXXX bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit XXXX XXXX („ XXXX “).3.1. Zur Klarstellung ist anzuführen, dass am 04.03.2018 der römisch 40 römisch 40 und seine Tochter römisch 40 bewusstlos auf einer Parkbank in römisch 40 /Großbritannien entdeckt worden waren, sie waren mit dem römisch 40 römisch 40 römisch 40 worden („ römisch 40 -Vorfall“). Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In römisch 40 /Großbritannien, elf Kilometer nördlich von römisch 40 , wurde am 04.07.2018 römisch 40 and römisch 40 bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit römisch 40 römisch 40 („ römisch 40 “).
3.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX , Senat 6, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil dieser „als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse XXXX offenbart habe, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am 5. Oktober 2018, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in XXXX /Großbritannien vorzeigte und filmen ließ“. 3.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 , Senat 6, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil dieser „als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse römisch 40 offenbart habe, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am 5. Oktober 2018, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in römisch 40 /Großbritannien vorzeigte und filmen ließ“.
Damit liegt eine rechtskräftige Einleitung hinsichtlich des Verdachts der Weitergabe eines Dokuments der XXXX betreffend den XXXX am 4. März 2018 auf XXXX und dessen Tochter XXXX an XXXX am 05.10.2018 vor. Auf Grund der lange auseinanderliegenden Erstellungsdaten der Dokumente, die auch nicht gleichzeitig im BMEIA eingelangt sind, ist (entgegen einer vorläufigen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts) nicht von einem einheitlichen, in Teildokumente aufgegliederten Dokument auszugehen, sodass die Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX , nur die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der Weitergabe eines Dokumentes erfasst und nur diesbezüglich ein bereits abgeschlossenes Verfahren vorliegt.Damit liegt eine rechtskräftige Einleitung hinsichtlich des Verdachts der Weitergabe eines Dokuments der römisch 40 betreffend den römisch 40 am 4. März 2018 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 an römisch 40 am 05.10.2018 vor. Auf Grund der lange auseinanderliegenden Erstellungsdaten der Dokumente, die auch nicht gleichzeitig im BMEIA eingelangt sind, ist (entgegen einer vorläufigen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts) nicht von einem einheitlichen, in Teildokumente aufgegliederten Dokument auszugehen, sodass die Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 , nur die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der Weitergabe eines Dokumentes erfasst und nur diesbezüglich ein bereits abgeschlossenes Verfahren vorliegt.
Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der res iudicata eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dass es hinsichtlich des Verdachtes der Weitergabe des oben genannten Dokuments insoweit zu einer Änderung gekommen ist, als die Sache nun anders zu beurteilen wäre, wurde weder behauptet noch ist das ersichtlich. Insoweit wird der Spruch jedenfalls zu korrigieren bzw. der Einleitungsbeschluss diesbezüglich ersatzlos zu beheben sein.Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der res iudicata eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dass es hinsichtlich des Verdachtes der Weitergabe des oben genannten Dokuments insoweit zu einer Änderung gekommen ist, als die Sache nun anders zu beurteilen wäre, wurde weder behauptet noch ist das ersichtlich. Insoweit wird der Spruch jedenfalls zu korrigieren bzw. der Einleitungsbeschluss diesbezüglich ersatzlos zu beheben sein.
Anzumerken ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer XXXX das Dokument laut dem Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX , auch habe filmen lassen, eine zusätzliche Tathandlung darstellt. Wenn sich im Disziplinarverfahren herausstellt, dass der Beschwerdeführer das Dokument XXXX nur gezeigt oder übergeben hätte, ist er vom Vorwurf, dass er dieses habe filmen lassen, freizusprechen.Anzumerken ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer römisch 40 das Dokument laut dem Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 , auch habe filmen lassen, eine zusätzliche Tathandlung darstellt. Wenn sich im Disziplinarverfahren herausstellt, dass der Beschwerdeführer das Dokument römisch 40 nur gezeigt oder übergeben hätte, ist er vom Vorwurf, dass er dieses habe filmen lassen, freizusprechen.
3.3. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). 3.3. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Die Behörde hat im Spruch des gegenständlichen „Nachtragseinleitungsbeschlusses“ – ebenso wie im Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX (siehe Spruch, S. 4 des Bescheides: „… betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 03.04.2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in XXXX /Großbritannien …“) – nur aufgenommen, dass der Beschwerdeführer ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der XXXX „betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 3. März 2018 in XXXX /Großbritannien“ zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, hinsichtlich der Dokumente, die sich mit dem „ XXXX beschäftigen, führt der Spruch nichts aus. Hier hat die Behörde – im Lichte der Vorwürfe in der Disziplinaranzeige vom 01.06.2023, Pkt. 5, die ebenfalls keinen Vorhalt zum „ XXXX enthält, obwohl dieser nach der Aktenlage (als auch nach dem Beschluss des Oberlandesgeriches Wien vom 11.09.2023, XXXX ) Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist – die Disziplinaranzeige nicht überschritten.Die Behörde hat im Spruch des gegenständlichen „Nachtragseinleitungsbeschlusses“ – ebenso wie im Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 (siehe Spruch, S. 4 des Bescheides: „… betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 03.04.2019 (richtigerweise: 4. März 2018) in römisch 40 /Großbritannien …“) – nur aufgenommen, dass der Beschwerdeführer ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der römisch 40 „betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 3. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien“ zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, hinsichtlich der Dokumente, die sich mit dem „ römisch 40 beschäftigen, führt der Spruch nichts aus. Hier hat die Behörde – im Lichte der Vorwürfe in der Disziplinaranzeige vom 01.06.2023, Pkt. 5, die ebenfalls keinen Vorhalt zum „ römisch 40 enthält, obwohl dieser nach der Aktenlage (als auch nach dem Beschluss des Oberlandesgeriches Wien vom 11.09.2023, römisch 40 ) Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist – die Disziplinaranzeige nicht überschritten.
Das Verwaltungsgericht hat sich daher ebenfalls auf Dokumente in Bezug auf den „ XXXX -Vorfall“ zu beschränken.Das Verwaltungsgericht hat sich daher ebenfalls auf Dokumente in Bezug auf den „ römisch 40 -Vorfall“ zu beschränken.
3.4. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.4. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat die Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat die Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.5. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).3.5. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).
3.6. Es ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. 3.6. Es ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.
Gemäß § 284 Abs. 115 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt, es ist daher § 94 BDG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt, es ist daher Paragraph 94, BDG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG (in der derzeit geltenden Fassung) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG (in der derzeit geltenden Fassung) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der – unter anderem – in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen sowohl (Z 1) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Z 3) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der – unter anderem – in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen sowohl (Ziffer eins,) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Ziffer 3,) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt.
Gemäß § 94 Abs. 4 BDG tritt, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im § 94 Abs. 1 Z 3 BDG genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG tritt, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt allerdings nur dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085). Das gilt auch für § 94 Abs. 4 BDG; hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 nur stattfinden kann, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011). Zum Sachverhalt gehören insbesondere auch Tatzeit (VwGH 17.11.1994, 93/09/0367; VwGH 21.10.1993, 93/09/0163) und Tathandlung (unter vielen: VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt allerdings nur dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085). Das gilt auch für Paragraph 94, Absatz 4, BDG; hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 nur stattfinden kann, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011). Zum Sachverhalt gehören insbesondere auch Tatzeit (VwGH 17.11.1994, 93/09/0367; VwGH 21.10.1993, 93/09/0163) und Tathandlung (unter vielen: VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden und werden – soweit hier relevant – nur zu dem Vorwurf geführt, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar XXXX einem anderen offenbart habe, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden und werden – soweit hier relevant – nur zu dem Vorwurf geführt, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar römisch 40 einem anderen offenbart habe, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257) tritt nach § 94 Abs. 4 BDG die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318); selbiges muss auch für die Einleitung gelten. Der gegenständliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stellt auch einen Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB dar – entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien sind in Bezug auf die Weitergabe an XXXX noch offen – und droht hiefür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Allerdings ist (auch strafrechtlich) die angelastete Tat bereits verjährt, soweit nicht bis dato Ermittlungen gepflogen worden sind. Daher droht nur noch im Bereich der offenen strafrechtlichen Ermittlungen eine Verurteilung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257) tritt nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318); selbiges muss auch für die Einleitung gelten. Der gegenständliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stellt auch einen Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB dar – entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien sind in Bezug auf die Weitergabe an römisch 40 noch offen – und droht hiefür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Allerdings ist (auch strafrechtlich) die angelastete Tat bereits verjährt, soweit nicht bis dato Ermittlungen gepflogen worden sind. Daher droht nur noch im Bereich der offenen strafrechtlichen Ermittlungen eine Verurteilung.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass (1.) in den mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX , eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde, die Frist nach § 94 Abs. 1a BDG läuft (soweit die Einstellung der Dienstbehörde bekannt wurde, § 94 Abs. 3 Z 4 BDG) und (2.) dass etwa nur die Tat, hinsichtlich der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wird, nämlich das Vorzeigen und Abfilmenlassen der genannten Dokumente in Bezug auf XXXX am 05.10.2018, in den Genuss der Hemmung nach § 94 Abs. 2 BDG bzw. der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG kommt.Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass (1.) in den mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 , eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde, die Frist nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG läuft (soweit die Einstellung der Dienstbehörde bekannt wurde, Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, BDG) und (2.) dass etwa nur die Tat, hinsichtlich der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wird, nämlich das Vorzeigen und Abfilmenlassen der genannten Dokumente in Bezug auf römisch 40 am 05.10.2018, in den Genuss der Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG bzw. der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG kommt.
Die Dienstbehörde hat am 14.02.2023 vom Verdacht der (weitergehenden) Dienstpflichtverletzungen erfahren und bis zum 20.06.2023 die entsprechende Disziplinaranzeige erstattet; diese wurde daher binnen sechs Monaten erstattet. Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt daher – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG – nicht vor. Unter Bedachtnahme auf § 94 Abs. 2 Z 3 BDG könnten noch alle Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, im Rahmen einer Disziplinaranzeige geltend gemacht werden.Die Dienstbehörde hat am 14.02.2023 vom Verdacht der (weitergehenden) Dienstpflichtverletzungen erfahren und bis zum 20.06.2023 die entsprechende Disziplinaranzeige erstattet; diese wurde daher binnen sechs Monaten erstattet. Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt daher – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG – nicht vor. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG könnten noch alle Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, im Rahmen einer Disziplinaranzeige geltend gemacht werden.
Die Behörde hat am 30.06.2023 den nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss erlassen und die entsprechende Beschwerde am 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt, der vor einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, liegt, wurde vor der Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG – nicht vor. Unter Bedachtnahme auf § 94 Abs. 2 Z 3 BDG könnte noch hinsichtlich aller Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.Die Behörde hat am 30.06.2023 den nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss erlassen und die entsprechende Beschwerde am 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt, der vor einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, liegt, wurde vor der Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt daher – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG – nicht vor. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG könnte noch hinsichtlich aller Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar Report und XXXX einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, besteht 1. Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG und 2. auch der Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB. Gemäß § 57 StGB beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 30.06.2023 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also vor Ablauf der gegenständlich relevanten fünf Jahren. Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG liegt daher diesbezüglich – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG – nicht vor. Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar Report und römisch 40 einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, besteht 1. Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG und 2. auch der Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB. Gemäß Paragraph 57, StGB beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 30.06.2023 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also vor Ablauf der gegenständlich relevanten fünf Jahren. Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegt daher diesbezüglich – selbst bei Außerachtlassung der Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG – nicht vor.
Allerdings werden keine strafrechtliche Ermittlungen zum Verdacht geführt, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse geoffenbart, indem er (1.) am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und (2.) an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe. Diesbezüglich kommt daher weder eine Hemmung der absoluten Verjährungsfrist (nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG) gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG in Betracht noch eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 4 BDG. Die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG beträgt daher drei Jahre. Seit Jänner 2020 war der Beschwerdeführer Botschafter in XXXX , dafür, dass die Weitergabe nach diesem Zeitpunkt erfolgte finden sich keine Hinweise. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 30.06.2023 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also nach Ablauf der gegenständlich relevanten drei Jahren.Allerdings werden keine strafrechtliche Ermittlungen zum Verdacht geführt, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse geoffenbart, indem er (1.) am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 04.03.2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und (2.) an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 04.03.2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe. Diesbezüglich kommt daher weder eine Hemmung der absoluten Verjährungsfrist (nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG) gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG in Betracht noch eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG. Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG beträgt daher drei Jahre. Seit Jänner 2020 war der Beschwerdeführer Botschafter in römisch 40 , dafür, dass die Weitergabe nach diesem Zeitpunkt erfolgte finden sich keine Hinweise. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 30.06.2023 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also nach Ablauf der gegenständlich relevanten drei Jahren.
Daher liegt, soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er (1.) am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe oder (2.) an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG vor und ist das Verfahren diesbezüglich gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG einzustellen.Daher liegt, soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er (1.) am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe oder (2.) an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor und ist das Verfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG einzustellen.
3.7. Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, liegen auch keine von der Verjährung verschiedenen Einstellungsgründe offenkundig (siehe oben und VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045) vor. Dies aus folgenden Gründen:3.7. Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 04.03.2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, liegen auch keine von der Verjährung verschiedenen Einstellungsgründe offenkundig (siehe oben und VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045) vor. Dies aus folgenden Gründen:
Dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung offenkundig nicht begangen hat, kann im Lichte der noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen ebensowenig gesagt werden, wie dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Es sind auch offenkundig keine Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit ausschließen. Ebenso ist nicht zu sehen, dass die Weitergabe geheimer Dokumente an einen Unbefugten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, oder dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, zumal es sich um Dokumente einer internationalen Organisation handelt, zu deren Schutz Österreich verpflichtet war. Auch sind Umstände, die die Verfolgung ausschließen, nicht im Ansatz zu erkennen. Selbiges gilt für die Frage, ob die Schuld des Beschuldigten gering ist, zumal im Verdachtsbereich von einer vorsätzlichen Tathandlung auszugehen ist.
Daher kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 BDG nicht in Betracht.Daher kommt eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, BDG nicht in Betracht.
3.8. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen. Hinsichtlich der obigen Ausführungen beziehen sich die folgenden Ausführungen nur mehr auf den Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe.3.8. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Hinsichtlich der obigen Ausführungen beziehen sich die folgenden Ausführungen nur mehr auf den Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 04.03.2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
3.9. Es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn dieser rügt, die Behörde habe bloß die Überlegungen der Staatsanwaltschaft wiederholt, jedoch keine eigene Beweiswürdigung angestellt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn auch zu § 112 BDG, ausgesprochen, dass die Dienstbehörde nicht gehalten ist, eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen und der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher im Regime des § 112 BDG ins Leere (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/09/0012). Das bedeutet aber nicht, dass der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht anhand der von dieser herbeigeschafften Beweismitteln von der Behörde nicht überprüft werden muss; dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. So wird ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren ein Indiz für das Bestehen des entsprechenden Verdachtes sein, dem der Betroffene aber mit entsprechenden Argumenten entgegentreten kann. 3.9. Es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn dieser rügt, die Behörde habe bloß die Überlegungen der Staatsanwaltschaft wiederholt, jedoch keine eigene Beweiswürdigung angestellt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn auch zu Paragraph 112, BDG, ausgesprochen, dass die Dienstbehörde nicht gehalten ist, eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen und der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher im Regime des Paragraph 112, BDG ins Leere (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/09/0012). Das bedeutet aber nicht, dass der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht anhand der von dieser herbeigeschafften Beweismitteln von der Behörde nicht überprüft werden muss; dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. So wird ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren ein Indiz für das Bestehen des entsprechenden Verdachtes sein, dem der Betroffene aber mit entsprechenden Argumenten entgegentreten kann.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte, ebenso wie die Verwaltungsbehörden, an gerichtliche Entscheidungen insoweit gebunden sind, als die Rechtskraft reicht. Die Bindungswirkung erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, XXXX wurde der am 04.11.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (auch) hinsichtlich des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar XXXX einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, abgewiesen. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, römisch 40 wurde der am 04.11.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (auch) hinsichtlich des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar römisch 40 einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, abgewiesen. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 108 Abs. 1 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
Mit dem genannten Beschluss steht daher – mangels erkennbarer Änderung der Rechts- und Sachlage – bindend fest, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar XXXX (Anmerkung: GZ der XXXX : XXXX – „ XXXX “ bzw. „ XXXX “), Report zu XXXX (Anmerkung: GZ der XXXX : XXXX – „ XXXX “), XXXX , einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen. Da die strafrechtliche Handlung – von der Schuldform abgesehen, hier fordert das BDG nur Fahrlässigkeit – sich mit der disziplinarrechtlich relevanten Handlung deckt und das Vorliegen des Verdachts einer der vom Gericht zu beantwortenden Hauptfragen („ … der bestehende Tatverdacht …“) war, liegt insoweit für die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht Bindungswirkung vor und ist davon auszugehen, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende XXXX -Dokumente, und zwar XXXX einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, rechtskräftig feststeht.Mit dem genannten Beschluss steht daher – mangels erkennbarer Änderung der Rechts- und Sachlage – bindend fest, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar römisch 40 (Anmerkung: GZ der römisch 40 : römisch 40 – „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “), Report zu römisch 40 (Anmerkung: GZ der römisch 40 : römisch 40 – „ römisch 40 “), römisch 40 , einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen. Da die strafrechtliche Handlung – von der Schuldform abgesehen, hier fordert das BDG nur Fahrlässigkeit – sich mit der disziplinarrechtlich relevanten Handlung deckt und das Vorliegen des Verdachts einer der vom Gericht zu beantwortenden Hauptfragen („ … der bestehende Tatverdacht …“) war, liegt insoweit für die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht Bindungswirkung vor und ist davon auszugehen, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende römisch 40 -Dokumente, und zwar römisch 40 einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, rechtskräftig feststeht.
Gemäß § 46 Abs. 1 BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Auf Grund der oben, im Verdachtsbereich dargestellten Handlung des Beschwerdeführers hat er schuldhaft – nach der Ansicht des Gerichts im Verdachtsbereich vorsätzlich – gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen. Es besteht daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.
3.10. Allerdings ist auch die Würdigung des Gerichts, wie unter 1.4. dargestellt, nachvollziehbar. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass die von der Financial Times veröffentlichen Kopien der gegenständlichen Dokumente aus dem BMEIA, jedoch nicht aus deren ELAK, stammen. Dort wurden diese von Kopien der Originale angefertigt. Solange die Aussage von XXXX , er habe alle genannten Dokumente an den Beschwerdeführer weitergegeben, im Raum steht, besteht weiter der Verdacht, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente (in Kopie) innehatte und (zumindest, ansonsten liegt allerdings Verjährung vor) an XXXX weitergeben konnte. In der Phase des Einleitungsbeschlusses hat weder eine Würdigung von Zeugenaussagen zu erfolgen noch ist die Möglichkeit, dass die Herbeiführung des vorgefundenen Erfolgs – hier: Veröffentlichung in der Financial Times – durch einen anderen Lebenssachverhalt – hier Weitergabe durch andere Personen – denkbar bzw. sogar wahrscheinlicher wäre, nicht relevant. Dies ist Aufgabe des inhaltlichen Disziplinarverfahrens.3.10. Allerdings ist auch die Würdigung des Gerichts, wie unter 1.4. dargestellt, nachvollziehbar. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass die von der Financial Times veröffentlichen Kopien der gegenständlichen Dokumente aus dem BMEIA, jedoch nicht aus deren ELAK, stammen. Dort wurden diese von Kopien der Originale angefertigt. Solange die Aussage von römisch 40 , er habe alle genannten Dokumente an den Beschwerdeführer weitergegeben, im Raum steht, besteht weiter der Verdacht, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente (in Kopie) innehatte und (zumindest, ansonsten liegt allerdings Verjährung vor) an römisch 40 weitergeben konnte. In der Phase des Einleitungsbeschlusses hat weder eine Würdigung von Zeugenaussagen zu erfolgen noch ist die Möglichkeit, dass die Herbeiführung des vorgefundenen Erfolgs – hier: Veröffentlichung in der Financial Times – durch einen anderen Lebenssachverhalt – hier Weitergabe durch andere Personen – denkbar bzw. sogar wahrscheinlicher wäre, nicht relevant. Dies ist Aufgabe des inhaltlichen Disziplinarverfahrens.
Daher ist hinsichtlich des Verdachts, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument (hinsichtlich lediglich eines Dokuments liegt bereits eine Einleitung mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, XXXX vor) der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 04.03.2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Daher ist hinsichtlich des Verdachts, der Beschwerdeführer habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument (hinsichtlich lediglich eines Dokuments liegt bereits eine Einleitung mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, römisch 40 vor) der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 04.03.2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es findet sich keine Rechtsprechung hinsichtlich der Bindung im Einleitungsverfahren an einen Beschluss eines Strafgerichts nach § 108 StPO.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es findet sich keine Rechtsprechung hinsichtlich der Bindung im Einleitungsverfahren an einen Beschluss eines Strafgerichts nach Paragraph 108, StPO.
Daher ist die Revision zulässig.
Schlagworte
Amtsgeheimnis Amtsverschwiegenheit Bindungswirkung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss ersatzlose Teilbehebung Kenntnis Nachtragseinleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Strafverfahren Teileinstellung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage Verjährung VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2276347.1.01Im RIS seit
18.04.2024Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024