TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §14 Abs6;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerden der H in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt

1) vom 9. Juli 1993, Zl. 20/3-DK93, 2) vom 22. Februar 1994, Zl. 20/22-DK93, und 3) vom 26. August 1994, Zl. 20/31-DK93, jeweils betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird mit Ausnahme des im Spruchteil 1 enthaltenen Vorwurfes der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde vom 12. März 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hinsichtlich des genannten Spruchbestandteiles wird die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. 20/3-DK93 (erstangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund im Verfahren zu Zl. 20/22-DK93 (zweitangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1945 geborene Beschwerdeführerin steht (seit 1. September 1990) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Sie ist beim Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖSTAT) beschäftigt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschluß gefaßt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Der Bescheid hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Die Disziplinarkommission des Bundeskanzleramtes hat am

8. Juli 1993 ... beschlossen, gegen H wegen des Verdachtes

1)

der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich sich in jedem Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit beim Vertrauensarzt des Bundeskanzleramtes Dr. X einzufinden bzw. der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde vom 12. März 1993 zum unverzüglichen Dienstantritt nach Rückkehr vom Kuraufenthalt

2)

der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, da die Beschuldigte die ihr zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert hat, in dem sie der Weisung der Dienstbehörde vom 9. Februar 1993, nämlich sich bei jedem Krankenstand einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen ist

3)

der Nichteinhaltung der im Dienstplan des Statistischen Zentralamtes vorgeschriebenen Dienststunden gemäß § 48 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und zwar dadurch, daß die Beschuldigte an der ihr zumutbaren vertrauensärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt hat und daher ihr Verhalten eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gem. § 51 Abs. 2 letzter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darstellt

4)

der Nichtunterziehung einer ärztlichen Untersuchung gem. § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich durch Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde vom 9. Februar 1993, sich bei jedem Krankenstand zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. X einzufinden

gem. § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

BGBl 333 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Begründung

Zu Pkt. 1:

Frau H wurde mit GZ 286/2-Pers./93 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (im folgenden ÖSTAT genannt) vom 9. Februar 1993 die Weisung erteilt, daß sie sich bei jedem Krankenstand - auch bei nur einem Tag - zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. X einzufinden habe. Die Beschuldigte ist dieser Weisung nur am 22. Februar 1993 nachgekommen.

Mit GZ 286/5-Pers./93 des ÖSTAT vom 12. März 1993 wurde Frau H angewiesen, sich unverzüglich beim Leiter der Präsidialabteilung des ÖSTAT HR Dr. K zum Dienstantritt einzufinden. Frau H ist dieser Weisung nach Rückkehr vom Kuraufenthalt und Kenntnis des Schreibens vom 12. März 1993 nicht nachgekommen.

Zu Pkt. 2:

Da die Dienstbehörde Zweifel hegte, ob die durch die Krankmeldung bestätigte Krankheit auch wirklich vorlag, hat sie die Beschuldigte durch Weisung vom 9. Februar 1993, GZ 286/2-Pers./93, verpflichtet, sich nach jeder Krankmeldung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, der sie jedoch nur einmal, nämlich am 22. Februar 1993, nachgekommen ist.

Zu Pkt. 3:

Bei einer Verweigerung der Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung gilt die damit im Zusammenhang stehende Abwesenheit vom Dienst gem. § 51 Abs. 2 letzter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als nicht gerechtfertigt. Aus dieser ungerechtfertigten Abwesenheit ergibt sich, daß die Beschuldigte gem. § 48 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ungerechtfertigterweise nicht eingehalten hat.

Zu Pkt. 4:

Aufgrund der häufigen Krankenstände der Beschuldigten, bestanden Zweifel über ihre Dienstfähigkeit. Daher wurde ihr mit Weisung der Dienstbehörde vom 9. Februar 1993 aufgetragen, sich bei jedem Krankenstand - auch nur bei einem Tag - zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. X einzufinden. Dieser Aufforderung ist die Beschuldigte jedoch nur einmal, nämlich am 22. Februar 1993, gefolgt."

Nach dem Spruch des zweitangefochtenen Bescheides wird gegen die Beschwerdeführerin das Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachtes

"1)

der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, durch Unterlassung der unverzüglichen Meldung des Grundes ihrer Abwesenheit vom Dienst ab dem 1. September 1993 an ihren Vorgesetzten und durch Unterlassung der Rechtfertigung ihrer Abwesenheit vom Dienst ab dem genannten Datum und

2)

der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 durch Nichteinhaltung der im Dienstplan des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorgeschriebenen Dienststunden in der Zeit vom 8. Mai 1993 bis 9. Februar 1994, ohne in der betreffenden Zeit vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein."

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird zum Spruchpunkt 1) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 1993 vom Dienst ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Sie sei weder vom Dienst befreit noch enthoben und habe weder den Grund ihrer Abwesenheit ihrem Vorgesetzten unverzüglich gemeldet noch ihre Abwesenheit gerechtfertigt. Dies begründe den Verdacht der Verletzung der im § 51 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Dienstpflicht.

Zum Spruchpunkt 2) enthält die Begründung die Feststellung, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 79 BDG 1979 für die Dauer eines Kuraufenthaltes vom 10. bis 30. März 1993 Dienstbefreiung gewährt worden sei. Mit Weisung vom 12. März 1993 sei sie aufgefordert worden, unverzüglich ihren Dienst beim ÖSTAT anzutreten. Im Zusammenhang mit der gewährten Dienstbefreiung habe diese Weisung nur so verstanden werden können, daß der Dienst unverzüglich nach der Rückkehr vom Kuraufenthalt - somit am 31. März 1993 - anzutreten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 31. März 1993 den Dienst nicht angetreten, sondern eine ärztliche Bestätigung vom 31. März 1993 vorgelegt, wonach sie vom 31. März bis 18. April 1993 verhindert sei, ihren Dienst zu versehen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Krankenstandsbestätigungen bis einschließlich 31. August 1993, alle ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie, beigebracht. Mit Schriftsatz des ÖSTAT vom 9. Februar 1993 sei der Beschwerdeführerin gemäß § 52 BDG 1979 die Weisung erteilt worden, sich bei jedem Krankenstand beim Vertrauensarzt des ÖSTAT zur ärztlichen Untersuchung einzufinden. Für den Fall, daß sie einen anderen Arzt konsultieren sollte, hätte sie sich spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag bei diesem Vertrauensarzt zur ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt. Da die Beschwerdeführerin - wie aus den vorgelegten Krankenstandsbestätigungen ersichtlich - jeweils einen (im Sinne der zitierten Weisung) "anderen" Arzt konsultiert habe, habe die Verpflichtung zur Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt jeweils ab dem zweiten Tag eines jeden Krankenstandes bestanden; erstmals somit am 1. April 1993. Es bestünden keine Anzeichen, daß der Beschwerdeführerin die Mitwirkung an der erwähnten Untersuchung unzumutbar gewesen wäre; vielmehr scheine die Verweigerung der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung vorsätzlich erfolgt zu sein. Gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 gelte damit die Abwesenheit vom Dienst im gesamten von den vorgelegten Krankenstandsbestätigungen umfaßten Zeitraum, u.a. somit im Zeitraum vom 8. Mai bis 31. August 1993, als nicht gerechtfertigt. Seit dem 1. September 1993 sei die Beschwerdeführerin dem Dienst überhaupt ohne jede Rechtfertigung ferngeblieben. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 9. Februar 1994 durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert gewesen, hätte sie gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 ihrem Vorgesetzten jedenfalls eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen gehabt. Da die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, gelte ihre Abwesenheit gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 keinesfalls als gerechtfertigt. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien Ermittlungen über den Grund der Abwesenheit vom Dienst vor Fassung des Einleitungsbeschlusses nicht anzustellen gewesen. Damit ergebe sich insgesamt der Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 im Zeitraum vom 8. Mai 1993 bis 9. Februar 1994. Gründe, die zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens führen müßten, lägen nicht vor.

Es bestehe auch nicht das Verfolgungshindernis der Verjährung, weil es sich in beiden Fällen um "fortgesetzte Delikte" handle, die bisher nicht beendet worden seien. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin den Grund ihrer Abwesenheit vom Dienst ab dem 1. September 1993 gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen gehabt. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung im Zeitraum vom 1. September 1993 bis dato stelle eine fortgesetzte Dienstpflichtverletzung dar, die bisher nicht beendet worden sei. Bei fortgesetzten Delikten beginne der Lauf der Verjährungsfristen erst mit der Beendigung der Dienstpflichtverletzung. Da die Dienstpflichtverletzung noch andauere, hätten die Verjährungsfristen in bezug auf die unter Punkt 1) genannte Dienstpflichtverletzung bisher nicht zu laufen begonnen. Dasselbe gelte für die Dienstpflichtverletzung der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Dienststunden; diese Dienstpflichtverletzung dauere vom 1. April 1993 bis dato ununterbrochen an. Die Abgrenzung des vom gegenständlichen Einleitungsbeschluß umfaßten Zeitraumes mit 8. Mai 1993 einerseits und mit 9. Februar 1994 andererseits ergebe sich aus der Erwägung, daß eine Disziplinaranzeige (Anmerkung: damit stellt die belangte Behörde offenbar auf die vom Präsidenten des ÖSTAT an das Bundeskanzleramt gerichtete erste Disziplinaranzeige vom 7. Mai 1993 sowie auf die in gleicher Weise eingebrachte zweite Disziplinaranzeige vom 9. Februar 1994 ab) immer nur wegen eines bereits in der Vergangenheit liegenden, niemals aber wegen des zukünftigen Verhaltens eines Beamten erstattet und die Disziplinarkommission nur aufgrund einer Disziplinaranzeige tätig werden könne. Mit Beschluß der Disziplinarkommission vom 8. Juli 1993, GZ. 20/3-DK93, sei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes verschiedener bis einschließlich 7. Mai 1993 begangener Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die dem vorliegenden Beschluß zugrundeliegende Disziplinaranzeige datiere vom 9. Februar 1994, umfasse also die im Zeitraum vom 8. Mai 1993 bis zum 9. Februar 1994 begangenen Dienstpflichtverletzungen.

Der drittangefochtene Bescheid betrifft die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes

"1)

der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, durch Unterlassung der unverzüglichen Meldung des Grundes ihrer Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 10. Februar 1994 bis zum 8. August 1994 an ihren Vorgesetzten und durch Unterlassung der Rechtfertigung ihrer Abwesenheit vom Dienst im genannten Zeitraum und

2)

der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 durch Nichteinhaltung der im Dienstplan des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorgeschriebenen Dienststunden in der Zeit vom 10. Februar 1994 bis 8. August 1994, ohne in der betreffenden Zeit vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein."

Zum Spruchpunkt 1) wird in der Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem Dienst u.a. in der Zeit vom 10. Februar 1994 bis zum 8. August 1994 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Mit Beschluß vom 22. Februar 1994, GZ. 20/22-DK93, sei gegen die Beschwerdeführerin u.a. wegen des Verdachtes der Verletzung der Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 im Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 9. Februar 1994 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die nunmehrige Disziplinaranzeige des ÖSTAT datiere vom 8. August 1994, umfasse also den Zeitraum vom 10. Februar 1994 bis 8. August 1994. Wie sich schlüssig aus der Disziplinaranzeige ergebe, sei die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit vom Dienst weder befreit noch enthoben gewesen. Sie habe bisher weder den Grund ihrer Abwesenheit gemeldet noch ihre Abwesenheit gerechtfertigt. Das begründe den Verdacht der schuldhaften Verletzung der im § 51 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Dienstpflicht. Zum Spruchpunkt 2) hält die belangte Behörde im wesentlichen fest, das ohne jegliche Rechtfertigung Fernbleiben vom Dienst, wobei diese Abwesenheit jedenfalls gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 zu melden gewesen wäre, begründe den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 im Zeitraum vom 10. Februar 1994 bis 8. August 1994. Es sei nicht Verjährung eingetreten, weil es sich in beiden Fällen um Dauerdelikte handle, die bisher nicht beendet seien. Aufgrund der Disziplinaranzeige ergebe sich, daß der gegenständliche Einleitungsbeschluß die im Zeitraum vom 10. Februar 1994 bis 8. August 1994 begangenen Dienstpflichtverletzungen umfasse.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (für den erstangefochtenen Bescheid auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu den Beschwerden gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid (im Beschwerdeverfahren gegen den drittangefochtenen Bescheid unterblieb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG die Einleitung des Vorverfahrens) Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem neunten Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission muß bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klar zu stellen, hinsichtlich welcher Disziplinarverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.

Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, 92/09/0309, m.w.N.).

Obwohl das dem Beamten vorgeworfene Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben ist, genügt der erstangefochtene Bescheid den Anforderungen hinsichtlich Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzungen großteils nicht. Der erste Teil des Spruchteiles 1), sowie die Spruchteile 2) bis 4) beruhen auf dem Vorwurf der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung vom 9. Februar 1993. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung läßt sich dazu allerdings feststellen, wann konkret diese Weisung von der Beschwerdeführerin nicht befolgt worden sein soll. In der Begründung ist beispielsweise nur davon die Rede, daß die Beschwerdeführerin der genannten Weisung nur einmal (am 22. Februar 1993) gefolgt sei, ohne daß sich daraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen. Der erstangefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er in der Nichtbefolgung der Weisung vom 9. Februar 1993 begründet ist, als inhaltlich rechtswidrig. Es erübrigte sich damit auch, auf das zu den diesbezüglichen Vorwürfen im erstangefochtenen Bescheid erstattete Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der zweite Teil des ersten Spruchteiles im erstangefochtenen Bescheid ist demgegenüber hinreichend bestimmt. Die Erteilung der Weisung vom 12. März 1993, wonach sich die Beschwerdeführerin beim Leiter der Präsidialabteilung des ÖSTAT unverzüglich zum Dienstantritt einzufinden habe, ist unbestritten. Da sich die Beschwerdeführerin - ebenfalls unbestritten - zum Zeitpunkt dieser Weisungserteilung auf bewilligtem Kuraufenthalt befand, konnte mit der vorgeworfenen Nichtbefolgung der Weisung "nach Rückkehr vom Kuraufenthalt" nur dieser bis 30. März dauernde Kuraufenthalt gemeint sein.

Nicht zu erkennen ist, warum die Weisung vom 12. März 1993 laut Beschwerdevorbringen deshalb rechtswidrig sein sollte, weil diese Weisung nicht den Hinweis enthalten habe, daß der unverzügliche Dienstantritt "nach Rückkehr vom Kuraufenthalt zu erfolgen hätte". Die disziplinarrechtliche Relevanz allenfalls durch den Kuraufenthalt bei der Beschwerdeführerin entstandener Mißverständnisse hinsichtlich der Weisungsbefolgung wird im Disziplinarverfahren zu beurteilen sein. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch in ihrem Vorbringen, wonach u.a. die Weisung vom 12. März 1993 auch ihrem Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß der dazu von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bestimmung des § 108 Abs. 2 BDG 1979 nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zukommt. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, nach ihrer Rückkehr vom Kuraufenthalt der Weisung vom 12. März 1993 zu entsprechen, wird ebenfalls im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen sein. Eine in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gerügte fehlende Gutachtenserörterung oder Gutachtensbekanntgabe war vor Fassung des lediglich auf Verdachtsebene beruhenden Einleitungsbeschlusses nicht erforderlich.

Im Gegensatz zum erstangefochtenen Bescheid entsprechen der zweit- und der drittangefochtene Bescheid hinsichtlich Individualisierung und Konkretisierung den für die Formulierung von Anschuldigungspunkten in Einleitungsbescheiden zu stellenden Anforderungen. So sind insbesondere aus den Spruchteilen (im Zusammenhalt mit der Begründung) die für die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in Betracht kommenden Tatzeiträume eindeutig bestimmt.

Da eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens im Einleitungsbeschluß nicht notwendig ist, sind die zweit- und drittangefochtenen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie das Verhalten der Beschwerdeführerin (zumindest ab dem 1. September 1993) als schuldhafte Dienstpflichtverletzung sowohl nach § 51 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 werten. Eine endgültige Qualifizierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 94/09/0111) wird im Disziplinarverfahren vorzunehmen sein. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich etwa aus § 48 BDG 1979 "nicht direkt eine Strafnorm ableiten" lasse, ist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hinweisen, daß § 91 BDG 1979 (als einzige Strafnorm für eine disziplinarrechtliche Bestrafung) die schuldhafte Dienstpflichtverletzung nennt. Zu den Dienstpflichten des Beamten (geregelt in den §§ 43 ff BDG 1979) gehört aber zweifellos auch die im § 48 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht zur Einhaltung der Dienststunden (vgl. hiezu beispielsweise wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 94/09/0111, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, 91/09/0002).

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so hat er gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend den zweit- und drittangefochtenen Bescheid ist festzuhalten, daß dieses - entsprechend der weitgehend identen Tatvorwürfe - großteils wortgleich ist. Lediglich im Spruchteil 2) des zweitangefochtenen Bescheides beinhaltet die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung für den Zeitraum 8. Mai bis 31. August 1993 auch den Verstoß gegen die Weisung vom 9. Februar 1993 (aufgrund dieser Weisung hätte sich die Beschwerdeführerin gemäß der Begründung zum zweitangefochtenen Bescheid nach ihrer Rückkehr vom Kuraufenthalt und dem darauffolgenden Krankenstand erstmals am 1. April 1993 der aufgetragenen ärztlichen Untersuchung beim Vertrauensarzt des ÖSTAT unterziehen müssen; wegen Verweigerung der Mitwirkung an dieser ärztlichen Untersuchung gelte gemäß § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 die Abwesenheit u.a. im Zeitraum vom 8. Mai 1993 bis zum 31. August 1993 als nicht gerechtfertigt).

Unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeausführungen gegen den erstangefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin dazu vor, die Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG 1979 normiere ausdrücklich, daß eine ärztliche Bescheinigung lediglich für den Fall vorzulegen sei, wenn der Beamte dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibe. Diesem Erfordernis habe die Beschwerdeführerin tatsächlich durch Beibringen von Krankenstandsbestätigungen Rechnung getragen. Eine gesetzliche Normierung, wonach bereits für die Dauer der Dienstverhinderung im Ausmaß von einem Tag eine ärztliche Bescheinigung vom Beamten vorzulegen wäre, bestehe nicht. Da dies durch die Weisung der Dienstbehörde vom 9. Februar 1993 normiert werde, sei diese rechtswidrig.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin findet - abgesehen davon, daß der vorgeworfene Weisungsverstoß nicht in der Nichtvorlage von Krankenstandsbestätigungen, sondern in der Verweigerung der Mitwirkung an der vertrauensärztlichen Untersuchung lag - keine Stütze im Gesetz. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 BDG 1979 sieht zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen über den Beginn einer Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung erst bei einem Fernbleiben von länger als drei Arbeitstagen vor; durch das im letzten Satzteil alternativ angesprochene Verlangen des Vorgesetzten oder des Leiters der Dienststelle wird aber auch ein individuelles anderweitiges Vorgehen ermöglicht (vgl. die Erläuterungen zur RV BDG 1979, 11 BlgNR 14.GP 88).

Zum Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 ab dem 1. September 1993 macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die von ihr lückenlos bis einschließlich August 1993 beigebrachten Krankenstandsbestätigungen vom ÖSTAT "im wesentlichen stets als nicht glaubwürdig eingestuft" worden seien, anders sei jedenfalls die ihres Erachtens rechtswidrige Weisung vom 9. Februar 1993 nicht zu verstehen, wonach sie sich bei jedem Krankenstand beim Vertrauensarzt zur ärztlichen Untersuchung einzufinden habe. Es könne wohl insgesamt kein richtiges Vorgehen des ÖSTAT sein, wenn einerseits die Krankenstandsbestätigungen "quasi als nicht tauglich für eine Krankenstandsmeldung" angesehen würden und andererseits dann wegen Nichtvorlage solcher Krankenstandsbestätigungen ab dem 1. September 1993 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.

Dem ist zu erwidern, daß die Dienstpflicht des § 51 Abs. 1 BDG 1979 zur unverzüglichen Meldung der Abwesenheit vom Dienst keine Differenzierung dahingehend zuläßt, ob diese Meldung nach Ansicht des Beamten als glaubwürdig eingestuft wird oder nicht. Soweit das diesbezügliche Vorbringen allenfalls auf die Verschuldenskomponente Einfluß haben könnte, wird dies im weiteren Disziplinarverfahren zu würdigen sein.

Ähnliches gilt für die Rechtfertigung, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 1993 an das ÖSTAT unter Bezugnahme auf ein psychiatrisches Gutachten mitgeteilt habe, daß sich am subjektiven Zustand des Krankeitsbildes der Beschwerdeführerin nichts ändern werde. Auch in diesem Schreiben, das im übrigen zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem noch seitens der Beschwerdeführerin laufend Krankenstandsbestätigungen vorgelegt worden sind und das hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes nur allgemeine Ausführungen enthält, kann für sich allein keine ausreichende Erfüllung der Dienstpflicht des § 51 Abs. 1 BDG 1979 gesehen werden.

Die Beschwerdeführerin führt weiters ins Treffen, im Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 2. Juli 1993

(GZ. 180.050/1-I/8/93), mit dem über eine von ihr eingebrachte Berufung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes positiv entschieden worden sei, sei ausgesprochen worden, daß ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst dann nicht vorliege, wenn von einem Facharzt eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorliege und der Arzt rate, vom Dienst fernzubleiben. Diese Situation sei aber nach wie vor aufgrund der seinerzeit eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten gegeben, sodaß auch aus diesem Grund von einer eigenmächtigen ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst nicht gesprochen werden könne.

Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht ein "eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst" angelastet wird, sondern die Verletzung der Meldungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 und der daraus bzw. aus der Nichtbefolgung der Weisung vom 9. Februar 1993 resultierende Verstoß gegen die Einhaltung der Dienstzeit nach § 48 Abs. 1 BDG 1979.

Auch aus den Hinweisen der Beschwerdeführerin zum derzeit laufenden Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 läßt sich in bezug auf die angefochtenen Einleitungsbescheide nichts gewinnen. Die Beschwerdeführerin habe mit Ansuchen vom 16. Februar 1993 um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gebeten. Diesem Antrag sei mit Bescheid des ÖSTAT vom 11. August 1993 nicht stattgegeben worden, wogegen die Beschwerdeführerin am 24. August 1993 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe. Gemäß § 14 Abs. 6 BDG 1979 gelte ein Beamter als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden sei. Dieser Sachverhalt läge vor und es hätte schon aus diesem Grund "die Disziplinaranzeige nicht erhoben werden dürfen".

Aus der im § 14 Abs. 6 BDG 1979 enthaltenen Formulierung "Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand" geht eindeutig hervor, daß mit dieser Gesetzesbestimmung nur die Fallkonstellation angesprochen wird, bei der der Beamte (in der Regel in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren) gegen den die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Bescheid beruft. Hätte nämlich der Beamte die Versetzung in den Ruhestand beantragt und wäre ihm diese verweigert worden, so könnte er nicht gegen die Versetzung in den Ruhestand, sondern nur gegen deren Verweigerung berufen. In diesem Fall würde er aber nicht als beurlaubt gelten, er müßte vielmehr Dienst leisten (vgl. die Erläuterungen zur RV BDG 1979, 11 BlgNR 14.GP 80).

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

In den Beschwerden gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid wendet die Beschwerdeführerin wegen des seit mehreren Jahren auch der Dienstbehörde bekannten "Leidenszustandes" und der erst mit 9. Februar 1994 bzw. 8. August 1994 erstatteten Disziplinaranzeigen allgemein Verjährung ein.

Zutreffend weist die belangte Behörde vor allem im drittangefochtenen Bescheid zur Verjährungsfrage darauf hin, daß es sich bei den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen um Dauerdelikte handelt, bei denen auch im Bereich des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, 92/09/0285).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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