Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W198 2140559-2/79E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. römisch 40 ,
A)
beschlossen:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-2/60Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß
§ 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß , Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
III. Die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
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C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 20.10.2019 verlängert.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall; Abs. 2a; Abs. 3 SMG;
§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und §§ 127, 131 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall; Absatz 2 a,; Absatz 3, SMG; , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraphen 127, 131, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
6. Mit Schreiben vom 03.01.2019 gab das mit der gesetzlichen Vertretung betraute Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und mit dessen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung nicht zu rechnen sei.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019 wurde das betreffende (Erst-)verfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der ihm mit Bescheid vom 20.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 5 AsylG iVm § 9 BFA - Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt VI).8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der ihm mit Bescheid vom 20.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status beim Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr vorliegen würden.
9. Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2019 fristgerecht ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019 wurde das (Zweit-)Verfahren betreffend die Beschwerde vom 16.01.2019 eingestellt, da aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. 11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
12. Am 09.12.2020 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und ersuchte unter einem um Fortsetzung der beiden in Beschwerde befindlichen Verfahren.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, W253 2140559-2/31Z, wurden die Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt. 13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, W253 2140559-2/31Z, wurden die Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt.
14. Am 03.08.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari/Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
15. Am 06.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich angesichts des bevorstehenden Truppenabzugs der internationalen Streitkräfte die Sicherheitslage in ganz Afghanistan weiter drastisch verschlechtern werde, es gebe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Umstand der Volljährigkeit des Beschwerdeführers stelle für sich alleine keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, der die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seiner Mittellosigkeit straffällig geworden. Der gegenwärtige Vollzug der Freiheitsstrafe habe ihm nochmals die Augen geöffnet, insbesondere in Verbindung mit dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren. Es sei daher ein ordentlicher Lebenswandel von ihm zu erwarten.
16. Am 07.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. 16. Am 07.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen.
17. Mit Parteiengehör vom 17.12.2021 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem BFA die Länderinformationen zu Afghanistan des COI-CMS, generiert am 16.09.2021, die EASO-Guidance Note von November 2021, Afghanistan, die UNHCR-Position zu Afghanistan vom August 2021 und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 17.08.2021 und 20.08.2021 übersandt. Hierzu erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme.
18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-1/21E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.10.2016 als unbegründet abgewiesen (Erstverfahren).18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-1/21E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.10.2016 als unbegründet abgewiesen (Erstverfahren).
19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-2/60Z, wurde das Verfahren über die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 19.12.2018 gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-2/60Z, wurde das Verfahren über die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 19.12.2018 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
20. Am 06.07.2023 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache
C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.20. Am 06.07.2023 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache , C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.
21. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, getroffen.
22. Am 07.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein durch das BFA vorgelegter Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 06.09.2023 betreffend den Beschwerdeführer ein.22. Am 07.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein durch das BFA vorgelegter Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 06.09.2023 betreffend den Beschwerdeführer ein.
23. Am 19.09.2023 langte ein ebenso durch das BFA vorgelegter Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 10.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.23. Am 19.09.2023 langte ein ebenso durch das BFA vorgelegter Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
24. Am 19.10.2023 langte durch Vorlage des BFA eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2023 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.24. Am 19.10.2023 langte durch Vorlage des BFA eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2023 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in Jalalabad, Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort auf. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war nicht arbeitstätig in Afghanistan.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen vier Schwestern. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß über deren derzeitigen Aufenthaltsort nicht Bescheid.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall; Abs. 2a; Abs. 3 SMG;
§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und §§ 127, 131 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall; Absatz 2 a,; Absatz 3, SMG; , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraphen 127, 131, 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall,
27 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall, , 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2022 aus der Haft entlassen.
Laut Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 10.01.2023 ist der Beschwerdeführer verdächtig und geständig, am 06.01.2023 Suchtmittel in Form von Kokain erworben, besessen und am Bahnhof XXXX konsumiert zu haben. Laut Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10.01.2023 ist der Beschwerdeführer verdächtig und geständig, am 06.01.2023 Suchtmittel in Form von Kokain erworben, besessen und am Bahnhof römisch 40 konsumiert zu haben.
Seit 18.10.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen § 27 (2a) SMG in Untersuchungshaft.Seit 18.10.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (2a) SMG in Untersuchungshaft.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 könnten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit landesweit volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Afghanistan:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10, veröffentlicht am 28.09.2023;
- UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023;
- EUAA Country Guidance Afghanistan, Jänner 2023;
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Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).
Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).
Sicherheitslage
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).
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Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).
Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Naturkatastrophen
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vergleiche UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).
Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vergleiche WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).
Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Rückkehr
Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).
Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).
Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
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2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie in die Gerichtsakten;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den gesprochenen Sprachen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen in Afghanistan, seiner Schulbildung sowie seiner fehlenden Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Der Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 10.01.2023 liegt im Akt ein. Der Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10.01.2023 liegt im Akt ein.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.10.2023 in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX .Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.10.2023 in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
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Zur Situation in Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur in Afghanistan derzeit landesweit, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu:
Die Taliban kontrollieren seit August 2021 weitgehend das afghanische Staatsgebiet. Wiewohl sich die Sicherheitslage im ländlichen Gebieten seit der Machtübernahme durch die Taliban beruhigt hat, kommt es gerade in der Provinz Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zudem wird immer wieder von schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen, berichtet. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist.
Seit Anfang des Jahres 2021 wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen etwa zahlreiche Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat zudem aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Die Nahrungsmittelsicherheit ist auch durch das Ausbleiben von humanitären Hilfsgütern nicht mehr hinreichend gewährleistet, und auch die Arbeitslosenrate ist seit der Machtübernahme durch die Taliban weiter stark gestiegen. Die medizinische Versorgung der afghanischen Bevölkerung, welche bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban nicht mit europäischen Standards vergleichbar gewesen ist, hat sich weiter verschlechtert.
UNHCR stellt in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der derzeit aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK verbunden wäre.Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der derzeit aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK verbunden wäre.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Zur Fortsetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-2/60Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W253 2140559-2/60Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache
Zl. C-663/21 erlassen.Der Europäische Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache , Zl. C-663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu Spruchteil B) I. Zu Spruchteil B) römisch eins.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114).
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.).Den Richtlinien des UNHCR und EASO ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN.).
Den Länderberichten folgend ist die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 vielfach mangels vorliegender valider Informationen ungewiss darstellt. Die Lage ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen, der Einschüchterung von Journalisten sowie der Zensierung der Berichterstattung durch die Taliban spärlich sind. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Berichte vor, welche die Annahme einer ausreichend stabilen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation für nach Afghanistan zurückkehrende Personen tragen würden. Wenn auch zum Entscheidungszeitpunkt infolge der Machtübernahme der Taliban auf dem gesamten Staatsgebiet nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Anwesenheit auf dem Territorium Afghanistans real Gefahr liefe, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, so mangelt es jedenfalls noch an Berichten, welche eine Beurteilung der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechtssituation unter Herrschaft der Taliban und des Risikos für Einzelne, Opfer von entsprechenden Eingriffen insbesondere in ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werden, ermöglichen würde.
Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär. Die afghanische Wirtschaft war vielfach auf ausländische Hilfsleistungen angewiesen, welche über weite Strecken wegfallen. Es kommt zu Hungersnöten, welche durch hohe Lebensmittelpreise verbunden mit einer hohen Arbeitslosigkeit noch verschärft werden. Die öffentlichen Dienstleistungen sind weitgehend zusammengebrochen und es besteht seit Monaten eine schwere Wirtschaftskrise. Aufgrund der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der COVID-19-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des afghanischen Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können.
UNHCR stellt in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) ausdrücklich fest, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt.
Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Einschätzung nach den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023, wonach UNHCR es aufgrund der aktuellen seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 bestehenden Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen hält, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Einschätzungen im vorliegenden Fall an.
Im Ergebnis wäre der Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiär schutzberechtigt.Im Ergebnis wäre der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiär schutzberechtigt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt und begründend dazu ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, bezüglich der damaligen individuellen Situation des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorlägen. Insbesondere wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass sich seine persönlichen Umstände gebessert hätten. Darüber hinaus herrsche in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt und begründend dazu ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, bezüglich der damaligen individuellen Situation des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorlägen. Insbesondere wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass sich seine persönlichen Umstände gebessert hätten. Darüber hinaus herrsche in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage iSd Artikel 2 und 3 EMRK.
Dieser Auffassung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen: Die Voraussetzungen für die Aberkennung nach
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan nach wie vor in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Dieser Auffassung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen: Die Voraussetzungen für die Aberkennung nach , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan nach wie vor in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und , Absatz 2, AsylG aufzugreifen.
Für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 3 sowie
Abs. 2 Z 1 AsylG haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.Für die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie , Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Ziffer 3, leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB abstellt.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach
§ 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorzunehmen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach , Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorzunehmen.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde (hier: des BVwG) eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn. 52, und VwGH, Rz. 24). Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde (hier: des BVwG) eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn. 52, und VwGH, Rz. 24).
Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH, Rn. 56, und VwGH, Rz. 23).
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
- Mord
- Mordversuch
- Vergewaltigung
- bewaffneter Raub
- Folter
- gefährliche Körperverletzung
- Menschenhandel
- Entführung
- schwere Brandstiftung
- Drogenhandel
- Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
- schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist.
Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall; Abs. 2a; Abs. 3 SMG; § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und §§ 127, 131 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall; Absatz 2 a,; Absatz 3, SMG; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraphen 127, 131, 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat eine portable Bluetooth Musikanlage im Wert von ca. € 200 weggenommen, wobei er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu behalten, indem er einen Schlagring zückte und diesen dem Opfer aus einer Entfernung von zwei Metern drohend vorhielt und ihm befahl wegzugehen, womit er konkludent zumindest eine Verletzung am Körper unter Verwendung des Schlagrings in Aussicht stellte.
Überdies hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2017 bis 22.09.2017 den angeführten Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen.
Weiters hat der Beschwerdeführer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Ecstasytabletten, anderen überlassen sowie erworben und besessen.
Mildernd wertete das Landesgericht XXXX das teilweise Geständnis sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Erschwerend wertete das Landesgericht hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen. Mildernd wertete das Landesgericht römisch 40 das teilweise Geständnis sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Erschwerend wertete das Landesgericht hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt und wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt und wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, im Jänner 2020 in zwei Angriffen unbekannten Abnehmern in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 3 kg, verschafft.
Mildernd wertete das Landesgericht XXXX die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie das volle Geständnis. Erschwerend wertete das Landesgericht hingegen das Zusammentreffend eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den raschen Rückfall, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach § 28b SMG sowie die einschlägige Vorstrafe. Mildernd wertete das Landesgericht römisch 40 die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie das volle Geständnis. Erschwerend wertete das Landesgericht hingegen das Zusammentreffend eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den raschen Rückfall, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG sowie die einschlägige Vorstrafe.
§ 28a Abs. 1 SMG sieht eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren vor. Ebenso sieht § 131 1. Fall StGB eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren vor. Diese beiden Delikte, für welche der Beschwerdeführer – unter anderem – rechtskräftig verurteilt wurde, stellen nach der österreichischen Rechtsordnung sohin Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB dar. Dies stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG sieht eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren vor. Ebenso sieht Paragraph 131, 1. Fall StGB eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren vor. Diese beiden Delikte, für welche der Beschwerdeführer – unter anderem – rechtskräftig verurteilt wurde, stellen nach der österreichischen Rechtsordnung sohin Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar. Dies stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Die konkreten Umstände der Tatbegehung, nämlich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, der rasche Rückfall sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach § 28b SMG bewirken, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers auch konkret den bereits abstrakt hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Verbrechen erreichen. Die konkreten Umstände der Tatbegehung, nämlich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, der rasche Rückfall sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG bewirken, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers auch konkret den bereits abstrakt hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Verbrechen erreichen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach
§ 28a Abs. 1 SMG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 umfasst (VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330) ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht
(vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15,
Z 110). Das Verbrechen des Beschwerdeführers stellt daher eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dar.Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach , Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 umfasst (VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330) ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht , vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, , Ziffer 110,). Das Verbrechen des Beschwerdeführers stellt daher eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dar.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen.Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Dieser Bestimmung entsprechend war die belangte Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine etwaige befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen und erfolgte der Entzug der Aufenthaltsberechtigung zurecht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Dieser Bestimmung entsprechend war die belangte Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine etwaige befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen und erfolgte der Entzug der Aufenthaltsberechtigung zurecht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu Spruchteil B) II. und III.
§ 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Zu Spruchteil B) römisch zwei. und römisch drei., Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. …
...“
Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, klar, dass kein Ausspruch über § 57 AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis ausgesprochen wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig ist, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, klar, dass kein Ausspruch über Paragraph 57, AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis ausgesprochen wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG unzulässig ist, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.
Sofern – wie fallgegenständlich – ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, ist gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Sofern – wie fallgegenständlich – ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
Der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bilden die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine untrennbare Einheit (vgl. etwa VwGH 28.01.2020,
Ra 2019/01/0406).Der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bilden die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine untrennbare Einheit vergleiche etwa VwGH 28.01.2020, , Ra 2019/01/0406).
Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor (Rs C-663/21):
„1. …
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Der EuGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass
Art. 5 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Der EuGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass , Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Daraus folgt, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Die Feststellung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, darf sohin aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden.Die Feststellung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, darf sohin aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte des beim EuGH entschiedenen Verfahrens davon aus, dass in der Folge der Behebung der Rückkehrentscheidung die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festzustellen ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte des beim EuGH entschiedenen Verfahrens davon aus, dass in der Folge der Behebung der Rückkehrentscheidung die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festzustellen ist.
Es ergibt sich aus der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und den unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310), dass fallgegenständlich gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 zwingend die Feststellung zu treffen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides war daher stattzugegeben.Es ergibt sich aus der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und den unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 6, AsylG 2005 oder andererseits aus in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310), dass fallgegenständlich gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 zwingend die Feststellung zu treffen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides war daher stattzugegeben.
Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben ist.Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos zu beheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Diebstahl ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfahrensfortsetzung VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2140559.2.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023