TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 G308 2279908-1

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G308 2279908-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben, Spruchpunkt III. aufgehoben und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird stattgegeben, Spruchpunkt römisch drei. aufgehoben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt.

III.    Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.09.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.09.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsbürgerin, verfüge in Österreich zwar über einen Wohnsitz und eine Sozialversicherung, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person und liege angesichts der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich unmöglich eine Integration in die österreichische Gesellschaft vor. Sie habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und in Kroatien Schulden in der Höhe von EUR 7.000,00 bis EUR 10.000,00. Die Beschwerdeführerin sei wegen grenzüberschreitendem Suchtgifthandel mit Urteil des Landesgerichtes XXXX im August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Da die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. kein Einkommen auf legalem Wege erzielt habe, sei selbstredend die Frage aufzuwerfen, wie sie die Mittel zu ihrem Unterhalt habe aufwenden können. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wieder versuche, sich den Lebensunterhalt durch „Verbrechenstatbestände“ zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und der Volksgesundheit. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der hohen Rückfallquote bei Suchtmitteldelikten sei mit einer Fortsetzung des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu rechnen, sodass ihr Verhalten eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstelle. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden jedenfalls die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren sei notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin herbeizuführen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsbürgerin, verfüge in Österreich zwar über einen Wohnsitz und eine Sozialversicherung, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person und liege angesichts der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich unmöglich eine Integration in die österreichische Gesellschaft vor. Sie habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und in Kroatien Schulden in der Höhe von EUR 7.000,00 bis EUR 10.000,00. Die Beschwerdeführerin sei wegen grenzüberschreitendem Suchtgifthandel mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 im August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Da die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. kein Einkommen auf legalem Wege erzielt habe, sei selbstredend die Frage aufzuwerfen, wie sie die Mittel zu ihrem Unterhalt habe aufwenden können. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wieder versuche, sich den Lebensunterhalt durch „Verbrechenstatbestände“ zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und der Volksgesundheit. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der hohen Rückfallquote bei Suchtmitteldelikten sei mit einer Fortsetzung des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu rechnen, sodass ihr Verhalten eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstelle. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden jedenfalls die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren sei notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin herbeizuführen.

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes verwies das Bundesamt auf die Gründe zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und führte ergänzend aus, dass aufgrund der negativen Zukunftsprognose das Bundesamt davon auszugehen habe, dass im Fall der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Beschwerdeführerin nachhaltig gefährdet wäre. Demnach wäre der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da es sonst möglicherweise zu wesentlichen Erschwernissen oder sogar einer Verhinderung von dringend notwendigem Verwaltungshandeln kommen könne, was eine sofortige Umsetzung dieses Bescheides erfordere.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.09.2023 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.10.2023, beim Bundesamt am 09.10.2023 einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe nachweislich seit sieben Jahren in Österreich und habe daher bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Sie bereue ihre einzige Straftat in Österreich. Sie verfüge – wie in der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesamtes ersichtlich – über gute Deutschkenntnisse und habe in Österreich eine Freundin, bei der sie aktuell wohne und die sie unterstütze, sodass hier auch ein Privat- und Familienleben stattfinde. Das Bundesamt habe ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere über die Länge ihres Aufenthalts und des sich daraus ergebenden unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes, nicht berücksichtigt. Die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin in Österreich legal gearbeitet und dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten. Vom Milieu ihres Ex-Freundes und den Suchtmitteln habe sie sich bereits distanziert. Die Beschwerdeführerin sei bisher nur ein einziges Mal verurteilt worden, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren sachlich unverhältnismäßig sei, zumal sie sich lediglich fünf Monate in Haft befunden habe und die Strafe größtenteils bedingt ausgesprochen worden sei. Das Bundesamt unterlasse es auch vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Schließlich sei bei der Beschwerdeführerin als daueraufenthaltsberechtiger EWR-Bürgerin der erhöhte Gefährdungsmaßstab iSd. Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie in Verbindung mit § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden und werde dieser Maßstab im Fall der Beschwerdeführerin nicht erreicht, sodass sich das Aufenthaltsverbot schon deswegen als unzulässig erweise. Auch hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in Haft und könne daher von keiner aktuellen gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur stütze sich das Bundesamt für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sodass sich diese als rechtswidrig erweise. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe nachweislich seit sieben Jahren in Österreich und habe daher bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Sie bereue ihre einzige Straftat in Österreich. Sie verfüge – wie in der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesamtes ersichtlich – über gute Deutschkenntnisse und habe in Österreich eine Freundin, bei der sie aktuell wohne und die sie unterstütze, sodass hier auch ein Privat- und Familienleben stattfinde. Das Bundesamt habe ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere über die Länge ihres Aufenthalts und des sich daraus ergebenden unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes, nicht berücksichtigt. Die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin in Österreich legal gearbeitet und dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten. Vom Milieu ihres Ex-Freundes und den Suchtmitteln habe sie sich bereits distanziert. Die Beschwerdeführerin sei bisher nur ein einziges Mal verurteilt worden, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren sachlich unverhältnismäßig sei, zumal sie sich lediglich fünf Monate in Haft befunden habe und die Strafe größtenteils bedingt ausgesprochen worden sei. Das Bundesamt unterlasse es auch vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Schließlich sei bei der Beschwerdeführerin als daueraufenthaltsberechtiger EWR-Bürgerin der erhöhte Gefährdungsmaßstab iSd. Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG anzuwenden und werde dieser Maßstab im Fall der Beschwerdeführerin nicht erreicht, sodass sich das Aufenthaltsverbot schon deswegen als unzulässig erweise. Auch hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in Haft und könne daher von keiner aktuellen gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur stütze sich das Bundesamt für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sodass sich diese als rechtswidrig erweise.

Der Beschwerde war zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 05.10.2023 beigelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 18.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 19.10.2023 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023 und dort jeweils festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des gültigen kroatischen Reisepasses, AS 73). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 19.10.2023 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023 und dort jeweils festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des gültigen kroatischen Reisepasses, AS 73).

Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber seit Anfang November 2016 (Datum der ersten Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der am 03.12.2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit) hält sie sich überwiegend im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 20.10.2023; schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff). Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber seit Anfang November 2016 (Datum der ersten Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Zusammenschau mit der am 03.12.2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit) hält sie sich überwiegend im Bundesgebiet auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 20.10.2023; schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff).

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 20.03.2017 über Anmeldebescheinigungen als Arbeitnehmerin (vgl. Fremdenregisterauszug vom 19.10.2023).Die Beschwerdeführerin verfügt seit 20.03.2017 über Anmeldebescheinigungen als Arbeitnehmerin vergleiche Fremdenregisterauszug vom 19.10.2023).

Die Beschwerdeführerin weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023): Die Beschwerdeführerin weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023):

?        03.11.2016 bis 15.12.2016 Nebenwohnsitz

?        15.12.2016 bis 19.10.2017 Nebenwohnsitz

?        19.10.2017 bis 08.02.2018 Nebenwohnsitz

?        08.02.2018 bis 08.04.2021 Hauptwohnsitz

?        12.04.2021 bis 19.08.2021 Hauptwohnsitz

?        19.08.2021 bis 29.04.2022 Hauptwohnsitz

?        21.01.2022 bis 15.04.2022 Nebenwohnsitz

?        29.04.2022 bis 06.06.2023 Hauptwohnsitz

?        05.03.2023 bis 06.06.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt

?        06.06.2023 bis 10.08.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

?        14.08.2023 bis laufend Hauptwohnsitz

In den nachfolgenden Zeiträumen war die Beschwerdeführerin in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.10.2023):In den nachfolgenden Zeiträumen war die Beschwerdeführerin in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.10.2023):

?        16.12.2016 bis 23.03.2017 Arbeiterin

?        03.06.2017 bis 30.09.2017 Arbeiterin

?        01.11.2017 bis 25.02.2018 Arbeiterin

?        26.02.2018 bis 08.05.2019 Arbeiterin

?        09.05.2019 bis 19.07.2019 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

?        20.07.2019 bis 24.09.2019 Arbeitslosengeldbezug

?        08.10.2019 bis 27.10.2019 Arbeitslosengeldbezug

?        28.10.2019 bis 22.11.2019 Angestellte

?        30.11.2019 bis 08.01.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        09.01.2020 bis 24.01.2020 Notstandshilfe

?        25.01.2020 bis 31.07.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        06.08.2020 bis 24.09.2020 Notstandshilfe

?        26.09.2020 bis 25.11.2020 Notstandshilfe

?        26.11.2020 bis 29.12.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        30.12.2020 bis 31.01.2021 Notstandshilfe

?        13.04.2021 bis 27.04.2021 Notstandshilfe

?        01.06.2021 bis 01.07.2021 Notstandshilfe

?        25.06.2021 bis 26.06.2021 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        02.07.2021 bis 21.08.2021 Arbeiterin

?        10.09.2021 bis 03.11.2021 Notstandshilfe

?        08.11.2021 bis 20.01.2022 Arbeiterin

?        24.01.2022 bis 27.03.2022 Arbeiterin

?        01.04.2022 bis 14.04.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        15.04.2022 bis 17.04.2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        23.05.2022 bis 06.06.2022 Arbeiterin

?        20.06.2022 bis 30.09.2022 Arbeiterin

?        02.10.2022 bis 06.11.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        07.11.2022 bis 13.03.2023 Arbeiterin

?        30.03.2023 bis 30.03.2023 Arbeiterin

?        22.08.2023 bis laufend Arbeitslosengeldbezug

1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.01.2020 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim Fahren in beeinträchtigtem Zustand durch Kokainkonsum auf der Strecke von Kroatien nach Österreich durch die Polizei betreten und eine entsprechende Kontrolle durch den zuständigen Sprengelarzt durchgeführt (vgl. Abtretungsbericht vom 23.03.2020, AS 1 ff). 1.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.01.2020 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim Fahren in beeinträchtigtem Zustand durch Kokainkonsum auf der Strecke von Kroatien nach Österreich durch die Polizei betreten und eine entsprechende Kontrolle durch den zuständigen Sprengelarzt durchgeführt vergleiche Abtretungsbericht vom 23.03.2020, AS 1 ff).

Seitens des Bundesamtes wurden diesbezüglich vorerst keine Maßnahmen verfügt (vgl. AS 13).Seitens des Bundesamtes wurden diesbezüglich vorerst keine Maßnahmen verfügt vergleiche AS 13).

Am 02.04.2020 trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen § 27 Abs. 1 SMG (vorläufig) zurück (vgl. Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, AS 15). Am 02.04.2020 trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (vorläufig) zurück vergleiche Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, AS 15).

1.2.2. Am XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen und über sie in weiterer Folge am XXXX .2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.03.2023, AS 17; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 19 ff; Vollzugsinformation vom 07.03.2023, AS 23 ff).1.2.2. Am römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen und über sie in weiterer Folge am römisch 40 .2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.03.2023, AS 17; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 19 ff; Vollzugsinformation vom 07.03.2023, AS 23 ff).

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023, und unter Ausspruch des Verfalls von EUR 15.000,00, verurteilt. 1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, und unter Ausspruch des Verfalls von EUR 15.000,00, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter in der Zeit von Ende 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Amphetamin, MDMA-hältigen Tabletten und Marihuana, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in jeweils geringfügigen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen haben, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von Herbst 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Kokain, enthaltend zumindest 55 % Cocain (notorischer durchschnittlicher Reinheitsgehalt, vergleiche RZ 2020, 116), in 80 Angriffen zu jeweils etwa 20 Gramm, gesamt zumindest 1500 Gramm, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Ihr Mittäter hat spätestens Ende 2019 bis frühestens 12.10.2022 dadurch, dass der der Beschwerdeführerin seinen PKW zur Durchführung von Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach Slowenien zur Verfügung gestellt hat, sie zum Teil bei diesen begleitete und den PKW bis zur slowenischen Grenze gelenkt hat, zur Ausführung der genannten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Menge von gesamt zumindest 140 Gramm Kokain der dort genannten Spezifikation, somit hinsichtlich Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beigetragen. Zudem hat die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils noch unbekannten Suchtgiftabnehmern in wiederholten Übergaben von Teilmengen überlassen und zwar von Ende 2018 bis Februar 2023 gesamt eine bislang nicht bekannte, 410 Gramm Kokain der genannten Spezifikation aber jedenfalls übersteigende, somit das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter in der Zeit von Ende 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Amphetamin, MDMA-hältigen Tabletten und Marihuana, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in jeweils geringfügigen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen haben, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von Herbst 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Kokain, enthaltend zumindest 55 % Cocain (notorischer durchschnittlicher Reinheitsgehalt, vergleiche RZ 2020, 116), in 80 Angriffen zu jeweils etwa 20 Gramm, gesamt zumindest 1500 Gramm, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Ihr Mittäter hat spätestens Ende 2019 bis frühestens 12.10.2022 dadurch, dass der der Beschwerdeführerin seinen PKW zur Durchführung von Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach Slowenien zur Verfügung gestellt hat, sie zum Teil bei diesen begleitete und den PKW bis zur slowenischen Grenze gelenkt hat, zur Ausführung der genannten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Menge von gesamt zumindest 140 Gramm Kokain der dort genannten Spezifikation, somit hinsichtlich Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beigetragen. Zudem hat die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils noch unbekannten Suchtgiftabnehmern in wiederholten Übergaben von Teilmengen überlassen und zwar von Ende 2018 bis Februar 2023 gesamt eine bislang nicht bekannte, 410 Gramm Kokain der genannten Spezifikation aber jedenfalls übersteigende, somit das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und den langen Tatzeitraum.Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und den langen Tatzeitraum.

Mit Beschluss wurde die Beschwerdeführerin zudem aufgrund des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen, nämlich der Verbüßung der Halbstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus dem unbedingten Strafteil (8 Monate) der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, da sie das Haftübel erstmals verspürt habe, sie reumütig geständig sei und weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung sprechen würden.

1.2.4. Direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX wurde die Beschwerdeführerin noch am XXXX .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023; Verständigung der Behörde von der Aufhebung der Untersuchungshaft, AS 97). 1.2.4. Direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin noch am römisch 40 .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2023; Verständigung der Behörde von der Aufhebung der Untersuchungshaft, AS 97).

1.2.5. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist geschieden und hat keine Kinder oder Sorgepflichten (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff; Feststellungen Strafurteil, AS 102).Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist geschieden und hat keine Kinder oder Sorgepflichten vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff; Feststellungen Strafurteil, AS 102).

Die Beschwerdeführerin ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, wo sie acht Jahre die Hauptschule und vier Jahre ein Gymnasium mit Maturabschluss besuchte. Berufsausbildung hat sie keine (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff; Feststellungen Strafurteil, AS 102).Die Beschwerdeführerin ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, wo sie acht Jahre die Hauptschule und vier Jahre ein Gymnasium mit Maturabschluss besuchte. Berufsausbildung hat sie keine vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff; Feststellungen Strafurteil, AS 102).

In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen. Ihre Eltern sind ebenfalls kroatische Staatsangehörige und leben in Kroatien. Sonst hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten in der Europäischen Union (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff).In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen. Ihre Eltern sind ebenfalls kroatische Staatsangehörige und leben in Kroatien. Sonst hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten in der Europäischen Union vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff).

Ausgehend von der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.03.2023 und dem Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt. Ihre Muttersprache ist jedoch Kroatisch (schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2023, AS 77 ff; Beschwerde).

In Kroatien hat die Beschwerdeführerin einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,00 für eine Wohnung in Kroatien sowie weitere Schulden in Höhe von etwa EUR 7.000,00 bis EUR 10.000,00 (vgl. Feststellungen Strafurteil, AS 102).In Kroatien hat die Beschwerdeführerin einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,00 für eine Wohnung in Kroatien sowie weitere Schulden in Höhe von etwa EUR 7.000,00 bis EUR 10.000,00 vergleiche Feststellungen Strafurteil, AS 102).

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Freundin, bei der sie aktuell Unterkunft genommen hat, in Österreich über keine weiteren maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen (vgl. Beschwerde).Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Freundin, bei der sie aktuell Unterkunft genommen hat, in Österreich über keine weiteren maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen vergleiche Beschwerde).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen kroatischen Reisepasses der Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Aktenkundig ist weiters das österreichische, rechtskräftige Strafurteil der Beschwerdeführerin. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.03.2023 werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Hinweise zugrunde gelegt.

Sofern in der Beschwerde jedoch ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin hätte in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, woraus sich ergibt, dass dem tatsächlich nicht so ist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin nur einer einzigen Straftat schuldig gemacht habe, die sie sehr bereue, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar nur ein einziges Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, dieser Verurteilung aber ein strafrechtlich relevantes, über viereinhalb Jahre hinweg fortgesetztes Fehlverhalten im Bereich der Suchtmitteldelinquenz zugrunde liegt, sodass gegenständlich jedenfalls nicht von einer „einzigen Straftat“ gesprochen werden kann. Unrichtig ist weiters, dass gegen die Beschwerdeführerin zur Gänze eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Der unbedingte Strafteil beträgt richtigerweise acht Monate, jedoch wurde die Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Untersuchungshaft von sechs Monaten bereits wegen Verbüßung von über der Hälfte des unbedingten Strafteils bereits bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht erstattet. Ihr wurde vor dem Bundesamt schriftliches Parteiengehör gewährt und haben ihre Angaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes Eingang in den Bescheid gefunden. 3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht erstattet. Ihr wurde vor dem Bundesamt schriftliches Parteiengehör gewährt und haben ihre Angaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes Eingang in den Bescheid gefunden.

3.3. Zum Aufenthaltsverbot:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.3.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.3.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hält sich die Beschwerdeführerin seit Anfang November 2016 im Wesentlichen – abgesehen von wiederkehrenden Reisen nach Slowenien bzw. Kroatien im Rahmen ihrer Suchtmittelbeschaffungsfahrten oder von Besuchen – ununterbrochen und somit für einen Zeitraum von über fünf Jahren, nicht jedoch von zehn Jahren, im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit bis Anfang 2023 überwiegend sozialversichert erwerbstätig oder hat zwischenzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung bezogen. Der Beschwerdeführerin ist es aber immer wieder gelungen, wieder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufzunehmen und hat sie sich daher entweder um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht oder ist einer solchen nachgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).

Ausgehend von dieser Judikatur in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist im gegenständlichen Fall –unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Herbst 2018 durchgehend bis Februar 2023 in Österreich straffällig wurde - davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und damit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hätte.Ausgehend von dieser Judikatur in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist im gegenständlichen Fall –unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Herbst 2018 durchgehend bis Februar 2023 in Österreich straffällig wurde - davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und damit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hätte.

Vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin zwischen Herbst 2018 und Februar 2023 ist aber festzuhalten, dass sie dennoch ein grundsätzlich bestehendes Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG gemäß § 55 Abs. 3 NAG gar nicht erworben oder zumindest verloren hat:Vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin zwischen Herbst 2018 und Februar 2023 ist aber festzuhalten, dass sie dennoch ein grundsätzlich bestehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG gar nicht erworben oder zumindest verloren hat:

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).

Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin – zumindest ab Herbst 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd. § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 51 f NAG für einen Zeitraum von über fünf Jahren beginnend ab November 2016 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen wäre, hat sie dieses – entgegen dem unsubstanziierten Beschwerdevorbringen – verloren und daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG iVm. § 53a NAG auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin – zumindest ab Herbst 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraphen 51, f NAG für einen Zeitraum von über fünf Jahren beginnend ab November 2016 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen wäre, hat sie dieses – entgegen dem unsubstanziierten Beschwerdevorbringen – verloren und daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.

Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, hat das Bundesamt zu Recht den Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung gebracht.Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, hat das Bundesamt zu Recht den Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung gebracht.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen ihre strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023, und unter Ausspruch des Verfalls von EUR 15.000,00, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, und unter Ausspruch des Verfalls von EUR 15.000,00, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter in der Zeit von Ende 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Amphetamin, MDMA-hältigen Tabletten und Marihuana, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in jeweils geringfügigen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen haben, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von Herbst 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Kokain, enthaltend zumindest 55 % Cocain (notorischer durchschnittlicher Reinheitsgehalt, vergleiche RZ 2020, 116), in 80 Angriffen zu jeweils etwa 20 Gramm, gesamt zumindest 1500 Gramm, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Ihr Mittäter hat spätestens Ende 2019 bis frühestens 12.10.2022 dadurch, dass der Beschwerdeführerin seinen PKW zur Durchführung von Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach Slowenien zur Verfügung gestellt hat, sie zum Teil bei diesen begleitete und den PKW bis zur slowenischen Grenze gelenkt hat, zur Ausführung der genannten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Menge von gesamt zumindest 140 Gramm Kokain der dort genannten Spezifikation, somit hinsichtlich Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beigetragen. Zudem hat die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils noch unbekannten Suchtgiftabnehmern in wiederholten Übergaben von Teilmengen überlassen und zwar von Ende 2018 bis Februar 2023 gesamt eine bislang nicht bekannte, 410 Gramm Kokain der genannten Spezifikation aber jedenfalls übersteigende, somit das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter in der Zeit von Ende 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Amphetamin, MDMA-hältigen Tabletten und Marihuana, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in jeweils geringfügigen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen haben, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von Herbst 2018 bis Februar 2023 vorschriftswidrig Kokain, enthaltend zumindest 55 % Cocain (notorischer durchschnittlicher Reinheitsgehalt, vergleiche RZ 2020, 116), in 80 Angriffen zu jeweils etwa 20 Gramm, gesamt zumindest 1500 Gramm, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, wobei sie die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat. Ihr Mittäter hat spätestens Ende 2019 bis frühestens 12.10.2022 dadurch, dass der Beschwerdeführerin seinen PKW zur Durchführung von Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach Slowenien zur Verfügung gestellt hat, sie zum Teil bei diesen begleitete und den PKW bis zur slowenischen Grenze gelenkt hat, zur Ausführung der genannten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Menge von gesamt zumindest 140 Gramm Kokain der dort genannten Spezifikation, somit hinsichtlich Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beigetragen. Zudem hat die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils noch unbekannten Suchtgiftabnehmern in wiederholten Übergaben von Teilmengen überlassen und zwar von Ende 2018 bis Februar 2023 gesamt eine bislang nicht bekannte, 410 Gramm Kokain der genannten Spezifikation aber jedenfalls übersteigende, somit das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und den langen Tatzeitraum.Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige und umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und den langen Tatzeitraum.

Mit Beschluss wurde die Beschwerdeführerin zudem aufgrund des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen, nämlich der Verbüßung der Halbstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus dem unbedingten Strafteil (8 Monate) der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, da sie das Haftübel erstmals verspürt habe, sie reumütig geständig sei und weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung sprechen würden.

Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die bisher unbescholtene Beschwerdeführerin hat nur zwei Jahre nach ihrer Niederlassung in Österreich, somit von Herbst 2018 weg bis Februar 2023 und über einen Gesamtzeitraum von rund viereinhalb Jahren, einerseits regelmäßig Suchtgift in Form von Kokain, Amphetaminen, MDMA-hältigen Tabletten und Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und andererseits als unmittelbare Täterin über denselben Zeitraum hinweg Kokain in 80 Angriffen zu jeweils 20 Gramm, gesamt zumindest 1.500 Gramm (daher über das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge), aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, wobei ihr Mittäter dazu nur Beiträge leistete, und das Suchtgift zumindest in einer 410 Gramm (daher über das Fünfzehnfache der Grenzmenge) übersteigenden Menge teils bekannten, teils unbekannten Suchtgiftabnehmern überließ.

Die Beschwerdeführerin hat daher über einen Zeitraum von über viereinhalb Jahren nicht nur das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, sondern grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel betrieben und war dabei – entgegen dem Beschwerdevorbringen – unmittelbare Täterin, ihr Mittäter leistete überwiegend „bloß“ Tatbeiträge. Hervorzuheben ist weiters, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie bereits im Jänner 2020 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle auf dem Weg von Kroatien in Österreich beim Fahren unter dem Einfluss von Kokain von der Polizei betreten, seitens der Staatsanwaltschaft jedoch vorläufig vom Ermittlungsverfahren zurückgetreten wurde, keine Veranlassung sah, ihr Verhalten zu überdenken und einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zudem ausgesprochen, dass in Zusammenhang mit Suchtmitteln, sei es Suchtmitteldelinquenz an sich (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 24.04.2007, 2006/21/0113; ) oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln, erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden sind, überdies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interessen verbunden ist (vgl. abermals VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie, dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zudem ausgesprochen, dass in Zusammenhang mit Suchtmitteln, sei es Suchtmitteldelinquenz an sich vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 24.04.2007, 2006/21/0113; ) oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln, erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden sind, überdies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interessen verbunden ist vergleiche abermals VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie, dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).

Schon aus dem beschriebenen, über viereinhalb Jahre lang von der Beschwerdeführerin fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung. Insgesamt ergibt sich daher, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde unter Anrechnung von sechs Monaten in Untersuchungshaft auf den unbedingten Strafteil von acht Monaten sowie dem Umstand, dass sie damit bereits über die Hälfte des unbedingten Strafteils verbüßt hatte, unmittelbar nach der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht am XXXX .2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß in Österreich. Angesichts des langen Tatzeitraums von über viereinhalb Jahren kann angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von etwas über zwei Monaten noch nicht von einem Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung gesprochen werden, zumal ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder (Straf)Haft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin Freiheit wohlverhalten hat.Die Beschwerdeführerin wurde unter Anrechnung von sechs Monaten in Untersuchungshaft auf den unbedingten Strafteil von acht Monaten sowie dem Umstand, dass sie damit bereits über die Hälfte des unbedingten Strafteils verbüßt hatte, unmittelbar nach der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht am römisch 40 .2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß in Österreich. Angesichts des langen Tatzeitraums von über viereinhalb Jahren kann angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von etwas über zwei Monaten noch nicht von einem Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung gesprochen werden, zumal ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder (Straf)Haft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin Freiheit wohlverhalten hat.

Das beschriebene, über mehrere Jahre fortgesetzte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin lässt darauf schließen, dass sie mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist. Im Ergebnis konnte daher zum Entscheidungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Wie bereits festgestellt, ist die geschiedene und kinderlose Beschwerdeführerin seit etwa November 2016 überwiegend durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat – ihrer schriftlichen Stellungnahme nach – relevante Sprachkenntnisse der deutschen Sprache erworben. Sie war auch immer wieder sozialversichert erwerbstätig und hätte – wäre da nicht ihr mehrjähriges strafbares Verhalten – in Österreich voraussichtlich auch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwerben können. Darüber hinaus ist angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sicherlich über entsprechende Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt, zumal sie seit ihrer Haftentlassung offensichtlich bei einer Freundin Unterkunft nehmen konnte und von dieser auch sonst Unterstützung erhält. Darüber hinaus wurden jedoch keinerlei Umstände vorgebracht, die auf eine besonders berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet schließen lassen würden. Von ihrem Lebenspartner hat sie sich getrennt. Sie hat keinerlei Verwandte oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Ihre Eltern leben in Kroatien und hat die Beschwerdeführerin in Kroatien – ausweislich der Feststellungen des Landesgerichtes im Strafurteil – für eine Wohnung in Kroatien einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,00 aufgenommen und sonst noch Schulden in Höhe von EUR 7.000,00 bis EUR 10.000,00. Auch ergibt sich aus den Straftaten der Beschwerdeführerin, dass sie regelmäßig nach Slowenien bzw. Kroatien reiste. Dass sie dort über keinerlei Bindungen mehr verfügt, hat sich somit nicht ergeben. In Österreich hat sie bisher auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und bezieht aktuell Arbeitslosengeld. Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt.

Somit sind im Ergebnis trotz der nicht unerheblichen Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin keine derart maßgeblichen Interessen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet hervorgekommen, dass sich die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als unzulässig erweisen würde.

Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kroatien nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich mit Hilfe ihrer Arbeitskraft in Kroatien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß § 28a Abs. 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Vom unbedingten Strafteil von acht Monaten hat die Beschwerdeführerin lediglich etwas über sechs Monate verbüßen müssen und wurde am XXXX .2023 bedingt aus der – der Strafhaft angerechneten - Untersuchungshaft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Auch wenn sich die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe – insbesondere der unbedingte Teil - an der Mindeststrafe orientiert bzw. sogar darunter lag, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund des – auch vom Strafgericht als erschwerend gewerteten - Tatzeitraums von über viereinhalb Jahren das vom Bundesamt verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin herbeizuführen zumal der Verurteilung auch erhebliche Straftaten, insbesondere grenzüberschreitender Suchtgifthandel, zugrunde liegen.Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Vom unbedingten Strafteil von acht Monaten hat die Beschwerdeführerin lediglich etwas über sechs Monate verbüßen müssen und wurde am römisch 40 .2023 bedingt aus der – der Strafhaft angerechneten - Untersuchungshaft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Auch wenn sich die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe – insbesondere der unbedingte Teil - an der Mindeststrafe orientiert bzw. sogar darunter lag, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund des – auch vom Strafgericht als erschwerend gewerteten - Tatzeitraums von über viereinhalb Jahren das vom Bundesamt verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin herbeizuführen zumal der Verurteilung auch erhebliche Straftaten, insbesondere grenzüberschreitender Suchtgifthandel, zugrunde liegen.

3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt in rechtswidriger Weise lediglich auf die Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwiesen und in aktenwidriger Weise angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in Haft befinde.

Tatsächlich befindet sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit XXXX .2023 auf freiem Fuß und ist zwischenzeitig nicht hervorgekommen, dass sie sich wieder strafbar gemacht hätte. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer und der bereits erfolgten bedingten Entlassung aus der Haft ist für das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich kein über die Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes hinausgehender Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin nicht ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu erteilen ist, sodass ihr dieser in Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt II. zu erteilen war, wenngleich auch derzeit hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann.Tatsächlich befindet sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit römisch 40 .2023 auf freiem Fuß und ist zwischenzeitig nicht hervorgekommen, dass sie sich wieder strafbar gemacht hätte. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer und der bereits erfolgten bedingten Entlassung aus der Haft ist für das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich kein über die Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes hinausgehender Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin nicht ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu erteilen ist, sodass ihr dieser in Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. zu erteilen war, wenngleich auch derzeit hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann.

Zur aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass infolge der gegenständlich ergangenen Sachentscheidung und des erteilten Durchsetzungsaufschubes Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf zu heben war, zumal das Bundesamt dazu keine näheren – auf den konkreten Fall bezogenen – Überlegungen angestellt und in die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgenommen hat.Zur aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass infolge der gegenständlich ergangenen Sachentscheidung und des erteilten Durchsetzungsaufschubes Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf zu heben war, zumal das Bundesamt dazu keine näheren – auf den konkreten Fall bezogenen – Überlegungen angestellt und in die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgenommen hat.

Daher war der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, da der angefochtene Bescheid keine entsprechende Begründung zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des Fremden enthält und die der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur entspricht.

3.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafgerichtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2279908.1.00

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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