TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 W208 2277981-1

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W208 2277981-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Prof. Mag. XXXX , vertreten von PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER RECHTSANWÄLTE gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.08.2023, GZ: 2023-0.577.176, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Prof. Mag. römisch 40 , vertreten von PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER RECHTSANWÄLTE gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.08.2023, GZ: 2023-0.577.176, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer am BG/SportRG XXXX und unterrichtet Geographie und Sportkunde wo er auch Praxisstunden durchführt. 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer am BG/SportRG römisch 40 und unterrichtet Geographie und Sportkunde wo er auch Praxisstunden durchführt.

Der Direktorin und Vorgesetzte des BF Mag. XXXX wurde von Schülerinnen der Klassen 4s, 5s, 5s1 berichtet, dass der BF sie im Sportunterricht unangenehm berühre. Nämlich unvorbereitet im Bereich der Hüften und der Arme. In der Kraftkammer würde er den nötigen Abstand nicht einhalten und hätten sie den Eindruck, dass seine Blicke ständig im Bereich des Dekolletés seien. Ein Mädchen der 4s habe er am Gang ungewünscht umarmt und er kommentiere auf Instagram die Fotos der Mädchen mit Herzen und Flammen. Der Direktorin und Vorgesetzte des BF Mag. römisch 40 wurde von Schülerinnen der Klassen 4s, 5s, 5s1 berichtet, dass der BF sie im Sportunterricht unangenehm berühre. Nämlich unvorbereitet im Bereich der Hüften und der Arme. In der Kraftkammer würde er den nötigen Abstand nicht einhalten und hätten sie den Eindruck, dass seine Blicke ständig im Bereich des Dekolletés seien. Ein Mädchen der 4s habe er am Gang ungewünscht umarmt und er kommentiere auf Instagram die Fotos der Mädchen mit Herzen und Flammen.

Der BF rechtfertigte am 11.04.2023 damit konfrontiert die Berührungen mit notwendigen Anweisungen beim Volleyball, begründete die Postings als freundschaftliche Gesten und bestritt die Umarmung. Die Direktorin erteilte ihm am Ende der Aussprache eine „Verwarnung“ und die Weisung, keine Mädchen mehr zu berühren, weiters empfahl sie ihm als 60-jähriger Lehrer nicht auf den Instagramm-Accounts seiner 14-jährigen Schülerinnen zu sein. Diese Verwarnung hielt sie in einer Gesprächsnotiz vom selben Tag fest (AS 1-9).

Am 22.05.2023 berichteten Schülerinnen der Klasse 5L über unangenehme Berührungen des BF beim Sportunterricht. Eine Schülerin über eine Berührung an Schulter und Po, eine weitere an Schulter und Hals. Schülerinnen gaben an, dass er in nicht nötigen Situationen zu nah an sie herantrete und sie berühre. Während des Unterrichts würden Ausdrücke wie „halt die Fresse“, „mit 7 Negern wird Bayern“, „du schießt wie eine Schwuchtel“, „fette Weiber“ fallen. Auf Instagram würde er ständig Fotos der Mädchen mit Flammen, Kussmund und Herzen kommentieren.

Der BF bestritt alle Anschuldigungen, wurde aber aufgrund der bereits erfolgten Verwarnung der Bildungsdirektion (BD) gemeldet (AS 1-11).

Die BD führte in der Folge am 30.05.2023 Befragungen von einer Reihe von Schülerinnen und einem Schüler durch und wies die Direktorin danach an, den BF vorerst nicht mehr in der Klasse 5L einzusetzen.

2. Mit Bescheid vom 03.08.2023 verfügte die Bildungsdirektion XXXX als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF und leitete diese an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter (AS 1-1). Die vorläufige Suspendierung wurde vor dem BVwG nicht bekämpft. 2. Mit Bescheid vom 03.08.2023 verfügte die Bildungsdirektion römisch 40 als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF und leitete diese an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter (AS 1-1). Die vorläufige Suspendierung wurde vor dem BVwG nicht bekämpft.

3. Am 10.08.2023 erfolgte eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde gegen den BF (AS 2-1).

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.08.2023 wurde der BF von der BDB suspendiert.

Der Bescheid enthält unter dem Punkt Feststellungen zwar Feststellungen zur Person des BF und die Feststellung, dass die Schülerinnen und Schüler die die Vorwürfe erhoben haben aus vier verschiedenen Klassen stammen. Es gibt aber keine einzige Feststellung zum konkret vorgeworfenen Sachverhalt.

In der Beweiswürdigung des Bescheides wird auf im Akt einliegende Niederschriften, Aktenvermerke, Lichtbildbeilagen und e-Mails verwiesen und darauf hingewiesen, dass der BF bereits am 11.04.2023 die Weisung bekommen habe, keine Mädchen zu berühren und die Empfehlung auf keine Instagram-Accounts von 14-Jährigen zu sein.

Konkret angeführt werden folgende Aussagen:

„er ist mit seinem Gesicht nahe an meinen Po herangekommen und hat gesagt: Jetzt muss ich mir das anschauen, ob das echt ist“ (AS 1-38, 1-50);

zu einer Schülerin im Sportunterricht soll er gesagt haben „du bist zu geil“ (AS 1-50);

eine Kollegin des Lehrkörpers habe wiederholt Ausdrücke wie „Schwule“ wahrgenommen (AS 1-35) und auch eine Schüler beschreibe die Wortwahl des BF als „brutal“ beschrieben (AS 1-69);

im Unterricht (!) soll er gesagt haben, dass „die Bayern nichts gewinnen können, weil sie 'Neger' in der Mannschaft haben“ und „dass der Sport in Rassen unterteilt werden soll“; (AS 1-53;) ähnlich, „dass Bayern München sowieso nicht gewinnen werde, wenn da 7 Neger in der Gruppe“ sind“ (AS 1-58); dies erscheine besonders brisant, da jedenfalls in einer Klasse (5L) auch ein Schüler sitze, der diese Hautfarbe habe (AS 1-66);

„... Schifahrerinnen sind fette Weiber“;

„Halt die Fresse“, „Halt die Pappn“;

wenn er Schülerinnen in der Klasse nach vorne hole, soll er sich hinter diese gestellt und von hinten in den Ausschnitt geschaut haben (AS 1-58, ua);

er soll „Posts“ „Emojis“ und „Kommentare“ auf Instagramm getätigt haben, die von den Schülerinnen als zunehmend unangenehm empfunden wurden.

Aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen könne nicht von bloßen Gerüchten und vagen Vermutungen ausgegangen werden.

In der rechtlichen Beurteilung ist die Rede von ungewollten und nicht notwendigen Berührungen am Kopf, den Schultern, Händen und Hüften von Schülern, das Eindringen in die intime Distanzzone durch Verkürzen des Abstandes auf unter 60 cm und das sekundenlange Betrachten von Hintern und Ausschnitten von Schülerinnen. Weiters wird auf rassistische und sexistische bzw auf die sexuelle Orientierung abzielende Äußerungen verwiesen. Dem BF wird vorgeworfen, dass er durch die oa Verhaltensweisen im begründeten Verdacht stehe gegen § 43 Abs 1 BDG iVm § 17 Abs 1 SchUG und § 2 Abs 2 SchOG sowie gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen zu haben.In der rechtlichen Beurteilung ist die Rede von ungewollten und nicht notwendigen Berührungen am Kopf, den Schultern, Händen und Hüften von Schülern, das Eindringen in die intime Distanzzone durch Verkürzen des Abstandes auf unter 60 cm und das sekundenlange Betrachten von Hintern und Ausschnitten von Schülerinnen. Weiters wird auf rassistische und sexistische bzw auf die sexuelle Orientierung abzielende Äußerungen verwiesen. Dem BF wird vorgeworfen, dass er durch die oa Verhaltensweisen im begründeten Verdacht stehe gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, Absatz 2, SchOG sowie gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben.

Es handle sich um den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen, weil er den Schülern ein Vorbild zu sein habe und ein derartige Verhalten die Entwicklung des Charakters, des Selbstvertrauens und der sexuellen Integrität von Minderjährigen am Beginn der Pubertät beeinträchtige. Die dienstlichen Interessen und das Ansehen des Amtes seien durch rassistische und sexistische Äußerungen sowie durch nicht notwendige Berührungen der Schülerinnen, selbst wenn diese nicht an den Geschlechtsteilen erfolgen würden, gefährdet.

Die Taten seien alle im Schuljahr 2022/2023 erfolgt und damit nicht verjährt. Es würden auch sonst keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Die Taten seien alle im Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgt und damit nicht verjährt. Es würden auch sonst keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.

5. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 (Postaufgabedatum vom selben Tag) erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den ihm am 14.08.2023 zugestellten Suspendierungsbescheid der BDB und beantragte seine Aufhebung.

In der Beschwerde ist zusammengefasst angeführt, dass Feststellungen zu den konkreten Vorwürfen fehlen würden und daher eine mangelhafte Begründung vorliege. Der BF habe die in der Beweiswürdigung angeführten Äußerungen nicht getätigt bzw diese seien in einem anderen Kontext erfolgt. Die Berührungen seien im Rahmen von Hilfestellungen im Sportunterricht erfolgt. Darüber hinaus habe es keine nicht notwendigen Berührungen gegeben. Es hätte keine sekundenlangen Betrachtungen von Po und Ausschnitten gegeben. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, würden die Vorwürfe nicht derart schwerwiegend sein, dass sie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur eine Suspendierung tragen würden. Wobei die Rechtsvertreterin hier zwei Judikate angeführte: VwGH 31.03.1978, 1245/77 (geschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen) und VwGH 23.05.2002, 2001/09/0238 (Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses).

6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12.09.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am nächsten Tag eingelangt) und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Kurz vor der Verhandlung wurde noch eine Stellungnahme der Personalvertretung die am 21.09.2023 bei der Bildungsdirektion eingelangt war und an die BDB weitergeleitet wurde nachgereicht (OZ 5 und 6).

7. Das BVwG führte am 23.10.2023 im Beisein aller Parteien eine Verhandlung durch, bei der der BF als weitere Beweismittel seine Beurteilungsliste der Klasse 5L mit den Namen aller Schülerinnen und Schüler zum Beweis dafür übergab, dass er nicht nur und nicht alle Mädchen bei seinem Test am 24.05.2023 negativ bewertet hatte (Blg 1/VHS). Weiters übergab er Screenshots von seinem Instagram-Account aus dem hervorgeht, dass diverse Schüler und Schülerinnen – auch aus der Klasse 5L – mit ihm in lockerem Umgangston kommuniziert und dabei ebenfalls das Herz und Flammen-Symbol verwendeten (Blg 2/VHS).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der 62-jährige, mit einer Lehrerin verheiratete, BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer am BG/SportRG XXXX und unterrichtet dort seit rund 37 Jahren Geographie und Sportkunde, wo er auch Praxisstunden durchführt. Nach eigenen Angaben, gehört er zu den beliebtesten Lehrern an der Schule, weil er sich als ehemaliger Profifußballer und Vater zweier Töchter, die Basketball und Volleyball spielen, in den Ballsportarten besonders gut auskennt. Der 62-jährige, mit einer Lehrerin verheiratete, BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer am BG/SportRG römisch 40 und unterrichtet dort seit rund 37 Jahren Geographie und Sportkunde, wo er auch Praxisstunden durchführt. Nach eigenen Angaben, gehört er zu den beliebtesten Lehrern an der Schule, weil er sich als ehemaliger Profifußballer und Vater zweier Töchter, die Basketball und Volleyball spielen, in den Ballsportarten besonders gut auskennt.

Die S-Klassen an dieser Schule müssen in Sport maturieren und bestimmte Ballsportarten technisch beherrschen, sodass er als Assistenzlehrer von zwei Stammlehrern bei deren Sportstunden für die Ballspiele herangezogen wird. Bei der L-Klasse unterrichtet er alleine das Theoriefach „Sportkunde“ und geht es in den Praxisstunden um die Veranschaulichung der Theorie in der Praxis.

1.2. Zum Sachverhalt

Dem BF werden aufgrund diverser Zeugenaussagen die folgenden Handlungen bzw Äußerungen angelastet (Gliederung durch BVwG):

I. dass er ungewollt und nicht notwendig in die intime Distanzzone von Schülerinnen eingedrungen sei und diese berührt haberömisch eins. dass er ungewollt und nicht notwendig in die intime Distanzzone von Schülerinnen eingedrungen sei und diese berührt habe

a) als er ca. Anfang April 2023 XXXX (5s1) eine Übung beim Basketball erklären wollte, er ihre Hände genommen, sie von hinten umarmt und sich dabei an ihren Körper gedrückt habe;a) als er ca. Anfang April 2023 römisch 40 (5s1) eine Übung beim Basketball erklären wollte, er ihre Hände genommen, sie von hinten umarmt und sich dabei an ihren Körper gedrückt habe;

b) er zu immer wieder kehrenden Zeitpunkten im Schuljahr 2022/2023, im Beisein der Zeugin XXXX , Schülerinnen aus der 5s an den Hüften, den Schultern und den Armen berührt habe, um ihnen die „richtige" Position beim Basketball zu zeigen und XXXX selbst im April 2023 im Vorbeigehen ohne Notwendigkeit berührt habe;b) er zu immer wieder kehrenden Zeitpunkten im Schuljahr 2022 aus 2023,, im Beisein der Zeugin römisch 40 , Schülerinnen aus der 5s an den Hüften, den Schultern und den Armen berührt habe, um ihnen die „richtige" Position beim Basketball zu zeigen und römisch 40 selbst im April 2023 im Vorbeigehen ohne Notwendigkeit berührt habe;

c) er beim Volleyballspielen Anfang Mai 2023, um XXXX (5L) die „richtige" Technik zu demonstrieren, diese am Hintern und an den Schultern angegriffen habe;c) er beim Volleyballspielen Anfang Mai 2023, um römisch 40 (5L) die „richtige" Technik zu demonstrieren, diese am Hintern und an den Schultern angegriffen habe;

d) im November 2022, im Beisein der Zeugin XXXX , eine Schülerin der Klasse 4s (die nicht will, dass ihr Name genannt wird) und ihm auf den Stiegen entgegenkam, seitlich am Oberschenkel berührt habe; d) im November 2022, im Beisein der Zeugin römisch 40 , eine Schülerin der Klasse 4s (die nicht will, dass ihr Name genannt wird) und ihm auf den Stiegen entgegenkam, seitlich am Oberschenkel berührt habe;

e) im März/April 2023, im Beisein der Zeugin XXXX , einer Schülerin der Klasse 4s (die nicht will, dass ihr Name genannt wird) als diese in der Pause am Gang stand und sich mit anderen SchülerInnen unterhielt, den Arm um die Schultern gelegt habe, der dann weiter zu den Hüften hinabgewandert sein soll;e) im März/April 2023, im Beisein der Zeugin römisch 40 , einer Schülerin der Klasse 4s (die nicht will, dass ihr Name genannt wird) als diese in der Pause am Gang stand und sich mit anderen SchülerInnen unterhielt, den Arm um die Schultern gelegt habe, der dann weiter zu den Hüften hinabgewandert sein soll;

f) im Mai 2023 XXXX , 5L, ohne sie zu fragen an Schultern und Po berührt zu haben, weil er ihr gezeigt habe, wie eine Übung richtig ausgeführt werde; f) im Mai 2023 römisch 40 , 5L, ohne sie zu fragen an Schultern und Po berührt zu haben, weil er ihr gezeigt habe, wie eine Übung richtig ausgeführt werde;

g) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 XXXX , 5L, für ihr Ballgefühl gelobt habe indem er sie im Hals-/Schulterbereich mit beiden Händen umfasste;g) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, römisch 40 , 5L, für ihr Ballgefühl gelobt habe indem er sie im Hals-/Schulterbereich mit beiden Händen umfasste;

II. dass er sexuell konnotierte und geschlechtsbezogen diskriminierende Aussagen und Handlungen in Gegenwart von Schülern getätigt habe und zwar römisch zwei. dass er sexuell konnotierte und geschlechtsbezogen diskriminierende Aussagen und Handlungen in Gegenwart von Schülern getätigt habe und zwar

a) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 in der Klasse 4s, im Beisein der Zeugin XXXX , von einem Autorennen in Italien erzählt habe, bei dem er vor einem halben Jahr gewesen sei und dabei von „sexy Zimmermädchen" und „feschen Weibern“ erzählt habe, mit denen er im Urlaub in Unterhosen im Pool gewesen seien;a) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, in der Klasse 4s, im Beisein der Zeugin römisch 40 , von einem Autorennen in Italien erzählt habe, bei dem er vor einem halben Jahr gewesen sei und dabei von „sexy Zimmermädchen" und „feschen Weibern“ erzählt habe, mit denen er im Urlaub in Unterhosen im Pool gewesen seien;

b) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 in der Klasse 4s, im Beisein der Zeugin XXXX , die Aussage tätigte, dass „Weiber nichts können, außer putzen und schön sein"; b) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, in der Klasse 4s, im Beisein der Zeugin römisch 40 , die Aussage tätigte, dass „Weiber nichts können, außer putzen und schön sein";

c) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023, im Beisein der Zeugin XXXX , zu einem Burschen mit Ohrring gesagt habe „du Schwuchtel“ c) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023,, im Beisein der Zeugin römisch 40 , zu einem Burschen mit Ohrring gesagt habe „du Schwuchtel“

d) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023, im Beisein der Zeugin XXXX (5L), zu einem Mitschüler der Klasse 5L gesagt habe „du schießt wie eine Schwuchtel", d) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023,, im Beisein der Zeugin römisch 40 (5L), zu einem Mitschüler der Klasse 5L gesagt habe „du schießt wie eine Schwuchtel",

e) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 gegenüber zumindest XXXX (5L) gesagt hätten, die Schüler der Unterstufen, würden „wie Schwuchteln schießen“ e) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, gegenüber zumindest römisch 40 (5L) gesagt hätten, die Schüler der Unterstufen, würden „wie Schwuchteln schießen“

f) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 gegenüber zumindest XXXX (5L) gesagt habe „spiel nicht wie eine Schwuchtel"; f) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, gegenüber zumindest römisch 40 (5L) gesagt habe „spiel nicht wie eine Schwuchtel";

g) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Beisein der Zeugin Mag. XXXX zu einem Schüler mehrmals „du schwuler Hund“ gesagt habe;g) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Beisein der Zeugin Mag. römisch 40 zu einem Schüler mehrmals „du schwuler Hund“ gesagt habe;

h) als neu zugeteilter Lehrer in der Klasse (5L) der Leistungsschifahrerinnen und –Schifahrer zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 gesagt habe: „dass in Österreich die Schifahrerinnen nichts zusammenbringen würden, weil sie fette Weiber sind“;h) als neu zugeteilter Lehrer in der Klasse (5L) der Leistungsschifahrerinnen und –Schifahrer zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, gesagt habe: „dass in Österreich die Schifahrerinnen nichts zusammenbringen würden, weil sie fette Weiber sind“;

i) im Dezember 2022/Jänner 2023, im Beisein der Zeugin XXXX , Schülerinnen der 5s1 während eines Volleyballspiels als „Hasen“ bezeichnet habe und als eine hinfiel „ich mag das gerne, wenn meine Hasen vor mir auf dem Boden liegen", gesagt habe;i) im Dezember 2022/Jänner 2023, im Beisein der Zeugin römisch 40 , Schülerinnen der 5s1 während eines Volleyballspiels als „Hasen“ bezeichnet habe und als eine hinfiel „ich mag das gerne, wenn meine Hasen vor mir auf dem Boden liegen", gesagt habe;

j) zu einem noch nicht festgestellten Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 zur Mitschülerin Eva (Nachname steh noch nicht fest) von XXXX im Sportunterricht gesagt habe „du bist zu geil“;j) zu einem noch nicht festgestellten Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, zur Mitschülerin Eva (Nachname steh noch nicht fest) von römisch 40 im Sportunterricht gesagt habe „du bist zu geil“;

k) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 zumindest XXXX , (5s) von „geilen Cheerleadern", die er bei einem Basketballspiel gesehen habe erzählte; k) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, zumindest römisch 40 , (5s) von „geilen Cheerleadern", die er bei einem Basketballspiel gesehen habe erzählte;

l) zu mehreren Gelegenheiten im Schuljahr 2022/2023 den Schülerinnen in den Ausschnitt bzw ins Dekolletee und auf das Gesäß geblickt habe, sodass sich diese bei ihm im Unterricht unwohl fühlen würden, so XXXX , als diese am Hintern einen Magnesium-Handabdruck hatte und er ihr Gesicht nah an ihren Po hielten und gesagt habe: „Jetzt muss ich mir das Anschauen, ob das echt ist.“ oder XXXX als er sie zum Vorlesen nach vorne holte und ihr längere Zeit von hinten ins Dekolletee geschaut habe; l) zu mehreren Gelegenheiten im Schuljahr 2022 aus 2023, den Schülerinnen in den Ausschnitt bzw ins Dekolletee und auf das Gesäß geblickt habe, sodass sich diese bei ihm im Unterricht unwohl fühlen würden, so römisch 40 , als diese am Hintern einen Magnesium-Handabdruck hatte und er ihr Gesicht nah an ihren Po hielten und gesagt habe: „Jetzt muss ich mir das Anschauen, ob das echt ist.“ oder römisch 40 als er sie zum Vorlesen nach vorne holte und ihr längere Zeit von hinten ins Dekolletee geschaut habe;

III. die folgenden rassistische Aussagen in Gegenwart von Schülern getätigt habe und zwarrömisch drei. die folgenden rassistische Aussagen in Gegenwart von Schülern getätigt habe und zwar

gegenüber Schülerinnen und Schülern der Klasse 5L im Mai 2023, nachdem er zum Ausscheiden der Fußballmannschaft BAYERN/MÜNCHEN aus der Championsleague im Unterricht gefragt wurde: „der Sport soll in Rassen aufgeteilt werden" und „dass Bayern München sowieso nicht gewinnen werde, wenn da 7 Neger in der Gruppe sind“ bzw „die Bayern nichts gewinnen können, weil sie 'Neger' in der Mannschaft haben“.

IV. beleidigende Aussagen gegenüber Schülern und Schülerinnen getätigt habe und zwarrömisch vier. beleidigende Aussagen gegenüber Schülern und Schülerinnen getätigt habe und zwar

a) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 im Beisein der Zeugin XXXX (4s) im Unterricht gesagt zu haben „halt die Goschn“;a) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, im Beisein der Zeugin römisch 40 (4s) im Unterricht gesagt zu haben „halt die Goschn“;

b) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 zu XXXX (5s), als diese eine Frage hatte, gesagt zu haben: „Halt jetzt mal deine Fresse!“;b) zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Schuljahr 2022 aus 2023, zu römisch 40 (5s), als diese eine Frage hatte, gesagt zu haben: „Halt jetzt mal deine Fresse!“;

V. unangemessene Emojis und Aussagen auf Instagram beim Kommentieren von Storys und Bildern von Schülerinnen getätigt habenrömisch fünf. unangemessene Emojis und Aussagen auf Instagram beim Kommentieren von Storys und Bildern von Schülerinnen getätigt haben

a) am 24.01.2023 und 06.10.2022 Bilder der Schülerinnen XXXX (4s), die mit einer weiteren Schülerin in bauchfreien Oberteilen zu sehen ist und nach dem 28.09.2022, wo sie mehrere Bilder mit Freundinnen gepostet hat, mit dem Titel „Love my Friends“ mit Herz-Emojis und bei letzterem zusätzlich mit der Aussage „Wo bi do iiiii?“;a) am 24.01.2023 und 06.10.2022 Bilder der Schülerinnen römisch 40 (4s), die mit einer weiteren Schülerin in bauchfreien Oberteilen zu sehen ist und nach dem 28.09.2022, wo sie mehrere Bilder mit Freundinnen gepostet hat, mit dem Titel „Love my Friends“ mit Herz-Emojis und bei letzterem zusätzlich mit der Aussage „Wo bi do iiiii?“;

b) auf Fotos der Schülerinnen XXXX (5s), die sie in verschiedenen Outfits aber immer mit bauchfreien Shirt zeigen, am 10.10.2022, 30.09.2022 und 24.09.2022 mit dem „Flammen“-Symbol;b) auf Fotos der Schülerinnen römisch 40 (5s), die sie in verschiedenen Outfits aber immer mit bauchfreien Shirt zeigen, am 10.10.2022, 30.09.2022 und 24.09.2022 mit dem „Flammen“-Symbol;

c) auf Fotos von XXXX (5s1) im bauchfreien Top am 05.10.2022 und am 06.11.2022 mit Herz und/oder Flammen-Symbole und im Mai 2023 auf eine Foto von ihr in einem engen dekolletierten Top mit der Aussage „Voi süüüß“;c) auf Fotos von römisch 40 (5s1) im bauchfreien Top am 05.10.2022 und am 06.11.2022 mit Herz und/oder Flammen-Symbole und im Mai 2023 auf eine Foto von ihr in einem engen dekolletierten Top mit der Aussage „Voi süüüß“;

d) XXXX (5L) im Schuljahr 2022/2023 nachdem sie eine Anfrage von ihm angenommen hatte, ihr Emojis mit Herzaugen und mit Bussis;d) römisch 40 (5L) im Schuljahr 2022 aus 2023, nachdem sie eine Anfrage von ihm angenommen hatte, ihr Emojis mit Herzaugen und mit Bussis;

e) XXXX (5L) am 08.02.2023, als sie ihre Zahnspange herausbekam am Abend über Instagram – nachdem er das schon in der Schule persönlich getan hatte – ihr mit einem Emoji mit Herzen in den Augen geschrieben habe: „Total schöne Zähne hosd konsst stoiz drauf sein“. e) römisch 40 (5L) am 08.02.2023, als sie ihre Zahnspange herausbekam am Abend über Instagram – nachdem er das schon in der Schule persönlich getan hatte – ihr mit einem Emoji mit Herzen in den Augen geschrieben habe: „Total schöne Zähne hosd konsst stoiz drauf sein“.

Einvernahmen mit weiteren Schülerinnen und Schülern der betroffenen Klassen (insb der 5L) durch die BD befinden sich nicht im Akt.

Der BF wird auch durch seine Lehrerkollegin und ehemalige Schülerin XXXX in einem Gedächtnisprotokoll vom 29.05.2023 (AS 2-77) belastet, wobei diese Aussagen noch nicht durch eine förmliche Vernehmung verifiziert wurden und auch nicht Gegenstand einer Nachtragsanzeige der BD waren. Der BF wird auch durch seine Lehrerkollegin und ehemalige Schülerin römisch 40 in einem Gedächtnisprotokoll vom 29.05.2023 (AS 2-77) belastet, wobei diese Aussagen noch nicht durch eine förmliche Vernehmung verifiziert wurden und auch nicht Gegenstand einer Nachtragsanzeige der BD waren.

Diese gibt darin an, er sei – die Zeitpunkte/Zeiträume sind nicht angeführt – bei Gesprächen im Lehrerzimmer unangenehm nah an sie herangetreten und habe sie „zufällig“ an der Schulter berührt und sei am Arm entlang gestreift. Auch bei Begegnungen außerhalb des Lehrerzimmers sei es zu „zufälligen“ Berührungen, nicht nur im Armbereich, sondern auch am Hintern und den Oberschenkeln gekommen. Sie höre auch verbale Aussagen, wie ihr die Schüler bei einem XXXX -Camp von 28.-30.03.2023 erzählt hätten, selbst als Lehrerkollegin immer wieder.Diese gibt darin an, er sei – die Zeitpunkte/Zeiträume sind nicht angeführt – bei Gesprächen im Lehrerzimmer unangenehm nah an sie herangetreten und habe sie „zufällig“ an der Schulter berührt und sei am Arm entlang gestreift. Auch bei Begegnungen außerhalb des Lehrerzimmers sei es zu „zufälligen“ Berührungen, nicht nur im Armbereich, sondern auch am Hintern und den Oberschenkeln gekommen. Sie höre auch verbale Aussagen, wie ihr die Schüler bei einem römisch 40 -Camp von 28.-30.03.2023 erzählt hätten, selbst als Lehrerkollegin immer wieder.

Der BF bestätigte den Erhalt der Weisung und der Belehrung/Ermahnung (vgl vorne I.1) von der Direktorin am 11.04.2023. Er begründete die Berührungen – die er in der Verhandlung am Richter auf dessen Wunsch vorführte und wo er diesen an den Handgelenken, Armen, an den Fersen und der Hüfte berührte und auch einräumte, möglicherweise seien die Berührungen an der Hüfte als Berührungen am Hintern wahrgenommen worden (VHS 10) – mit der Notwendigkeit die Techniken zu vermitteln, wenn diese auch nach mehrmaligem erklären nicht begriffen worden wären. Der BF bestätigte den Erhalt der Weisung und der Belehrung/Ermahnung vergleiche vorne römisch eins.1) von der Direktorin am 11.04.2023. Er begründete die Berührungen – die er in der Verhandlung am Richter auf dessen Wunsch vorführte und wo er diesen an den Handgelenken, Armen, an den Fersen und der Hüfte berührte und auch einräumte, möglicherweise seien die Berührungen an der Hüfte als Berührungen am Hintern wahrgenommen worden (VHS 10) – mit der Notwendigkeit die Techniken zu vermitteln, wenn diese auch nach mehrmaligem erklären nicht begriffen worden wären.

Absichtliche Berührungen am Hintern oder Umarmungen bestritt er, ebenso wie Blicke auf Hintern oder Dekolletés. Er habe auch seine Lehrerkollegin nicht berührt, wie von ihr beschrieben.

Zu den Aussagen gab er an, dass diese nicht initiativ von ihm getätigt worden seien, sondern von Schülern, die sich das zusammengereimt hätten. Solche Ausdrücke, kämen in seiner Gedankenwelt nicht vor. Er habe vulgäre Aussagen von Schülerinnen und Schülern aufgegriffen, wenn er sie diesbezüglich ermahnt und zurechtgewiesen habe. Die Aussage mit den Negern bei Bayern/München sei aus dem Zusammenhang gerissen, er habe die Aussage eines Bekannten im Stadion zitiert und vielmehr gesagt, dass die Einkaufspolitik schuld sei und man besser den eigenen Nachwuchs einsetzen solle. Diese Aussagen seien bewusst oder unbewusst falsch verstanden und/oder wiedergegeben worden (VHS 14).

Als Motiv der Schülerinnen ihn zu belasten gab er an, dass diese zum Teil provokant gewesen wären und er versucht habe ein Handyverbot durchzusetzen bzw diese beim Lügen oder Schummeln erwischt hätte Es würden ihn auch nicht alle Schülerinnen und Schüler der Klassen belasten, die seien aber nicht einvernommen worden. Er habe die Schülerinnen nach der Ermahnung durch die Direktorin auf Vorschlag der Direktorin mit den Konsequenzen ihrer Aussagen konfrontiert, aber den Test am 24.05.2023 der Mädchen dann nicht schlechter bewertet (VHS 12,13). Zum Beweis dafür hat er sein Bewertungsblatt vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er auch Burschen ein „Minus“ und zwei Mädchen die ihn belastet haben, ein „Durchschnittlich“ (o) gab (Blg 1/VHS).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem im Akt befindlichen Personalakt sowie den glaubhaften Aussagen des BF in der Verhandlung.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Angaben des BF und der Zeuginnen und Zeugen, die im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:

XXXX , 4s (AS 1-13): Der BF habe Ende März/Anfang April 2023 in der Pause den Arm um eine Mitschülerin (den Namen wolle sie nicht nennen, weil die Schülerin das nicht wolle) gelegt und sei der Arm dann bis zur Hüfte gerutscht. Eine Mitschülerin (den Namen wolle sie nicht nennen, weil die Schülerin das nicht wolle) die die Stiegen mit ihr hinaufgegangen sei, habe er ca im November 2022 beim Entgegenkommen seitlich am Oberschenkel berührt. Er habe auch von einem Autorennen in Italien erzählt, bei dem er vor einem halben Jahr gewesen sei und wo er von „sexy Zimmermädchen" und „feschen Weibern“ erzählt haben, mit denen er im Urlaub in Unterhosen im Pool gewesen sei. römisch 40 , 4s (AS 1-13): Der BF habe Ende März/Anfang April 2023 in der Pause den Arm um eine Mitschülerin (den Namen wolle sie nicht nennen, weil die Schülerin das nicht wolle) gelegt und sei der Arm dann bis zur Hüfte gerutscht. Eine Mitschülerin (den Namen wolle sie nicht nennen, weil die Schülerin das nicht wolle) die die Stiegen mit ihr hinaufgegangen sei, habe er ca im November 2022 beim Entgegenkommen seitlich am Oberschenkel berührt. Er habe auch von einem Autorennen in Italien erzählt, bei dem er vor einem halben Jahr gewesen sei und wo er von „sexy Zimmermädchen" und „feschen Weibern“ erzählt haben, mit denen er im Urlaub in Unterhosen im Pool gewesen sei.

Ohne konkrete Zeitangaben, führte sie aus er habe Frauen durch die Aussage „Weiber, die eh nichts können außer putzen und schön sein“, herabgewürdigt und ihr und anderen Mitschülerinnen auf den Po geschaut. Zu einem Burschen mit Ohrring habe er „Schwuchtl“ gesagt und ihm Unterricht habe er auch einmal „halt die Goschn“ gesagt. Sie hat Instagram-Fotos vorgelegt, wo der BF ua mit dem Emoji „Smily mit Herzen in den Augen“ Fotos von Ihr und Freundinnen kommentiert hat und einmal auf Bilder mit Freundinnen mit dem Titel „Love my Friends“ mit Herz-Emojis und der Aussage „Wo bi do iiiii?“ (AS 1-16-19).

XXXX , 5s (AS 1-21): Er habe im Gegensatz zu den Buben die er nicht berührt habe, sie selbst und andere Mädchen beim Basketball durch Griffe an die Hüften, den Schultern und die Arme in die richtigen Positionen gebracht und den Mädchen auf den Po geschaut. Sie hat Instagram-Fotos vorgelegt, wo der BF mit dem Symbol „Flammen“ auf Bilder von ihr in verschiedenen Outfits aber immer mit bauchfreien Shirt reagiert hat (AS 1-23-28). römisch 40 , 5s (AS 1-21): Er habe im Gegensatz zu den Buben die er nicht berührt habe, sie selbst und andere Mädchen beim Basketball durch Griffe an die Hüften, den Schultern und die Arme in die richtigen Positionen gebracht und den Mädchen auf den Po geschaut. Sie hat Instagram-Fotos vorgelegt, wo der BF mit dem Symbol „Flammen“ auf Bilder von ihr in verschiedenen Outfits aber immer mit bauchfreien Shirt reagiert hat (AS 1-23-28).

XXXX, 5s (AS 1-33): Er habe sie vor 1 ½ Monaten, obwohl der Turnsaal rund um sie frei gewesen sei im Vorbeigehen an den Hüften berührt. Einer namentlich genannten Freundin von ihr ( XXXX ) sei ihm Sportunterricht das Gleiche passiert, das habe sie gesehen. Er habe einmal erzählt er sei auf einem Basketballturnier gewesen und seien dort „geile Cheerleader“ gewesen. Er spreche generell viel über Frauen. Ihr sei auch aufgefallen, dass er den Mädchen auffällig auf den Po schaue. Sie selbst habe ihm die Instagram-Anfrage geschrieben. römisch 40 , 5s (AS 1-33): Er habe sie vor 1 ½ Monaten, obwohl der Turnsaal rund um sie frei gewesen sei im Vorbeigehen an den Hüften berührt. Einer namentlich genannten Freundin von ihr ( römisch 40 ) sei ihm Sportunterricht das Gleiche passiert, das habe sie gesehen. Er habe einmal erzählt er sei auf einem Basketballturnier gewesen und seien dort „geile Cheerleader“ gewesen. Er spreche generell viel über Frauen. Ihr sei auch aufgefallen, dass er den Mädchen auffällig auf den Po schaue. Sie selbst habe ihm die Instagram-Anfrage geschrieben.

Prof. Mag. XXXX (AS1-35) hat angegeben selbst mehrmals gehört zu haben (Zeitpunkt steht nicht fest), dass er zu einem Schüler „du schwuler Hund“ gesagt habe. Bei der vorjährigen Maturafeier hätte ihr Mädchen erzählt, dass sie keine Übungen am Reck hätten durchführen wollen, weil sie sich von ihm nicht berühren hätten lassen wollen. Sie selbst habe keine Vorfälle wahrgenommen. Prof. Mag. römisch 40 (AS1-35) hat angegeben selbst mehrmals gehört zu haben (Zeitpunkt steht nicht fest), dass er zu einem Schüler „du schwuler Hund“ gesagt habe. Bei der vorjährigen Maturafeier hätte ihr Mädchen erzählt, dass sie keine Übungen am Reck hätten durchführen wollen, weil sie sich von ihm nicht berühren hätten lassen wollen. Sie selbst habe keine Vorfälle wahrgenommen.

XXXX , 5S1 (AS 1-37) sagte aus, der BF habe bei einem Volleyball-Spiel im Dezember/Jänner sie und ihre Mitschülerinnen als „Hasen“ bezeichnet und gemeint er möge das, wenn „seine Hasen vor ihm am Boden liegen“. Er habe nachdem sie und ihre Freundinnen sich mit Magnesium Handabdrücke auf den Po gemacht hätten, sein Gesicht nah an ihren Po gehalten und gemeint: „Jetzt muss ich mir das Anschauen, ob das echt ist.“ Berührt habe er sie nicht. Bei Gesprächen schaue er auf das Dekolleté. Sie hat Instagram-Fotos vorgelegt, wo der BF ua mit den Symbolen Herzen und Flammen Fotos auf von ihr im bauchfreien Top und mit dekolletierten Top im Mai 2023 mit der Aussage „Voi süüüß“ regierte (AS 1-40-41). römisch 40 , 5S1 (AS 1-37) sagte aus, der BF habe bei einem Volleyball-Spiel im Dezember/Jänner sie und ihre Mitschülerinnen als „Hasen“ bezeichnet und gemeint er möge das, wenn „seine Hasen vor ihm am Boden liegen“. Er habe nachdem sie und ihre Freundinnen sich mit Magnesium Handabdrücke auf den Po gemacht hätten, sein Gesicht nah an ihren Po gehalten und gemeint: „Jetzt muss ich mir das Anschauen, ob das echt ist.“ Berührt habe er sie nicht. Bei Gesprächen schaue er auf das Dekolleté. Sie hat Instagram-Fotos vorgelegt, wo der BF ua mit den Symbolen Herzen und Flammen Fotos auf von ihr im bauchfreien Top und mit dekolletierten Top im Mai 2023 mit der Aussage „Voi süüüß“ regierte (AS 1-40-41).

XXXX , 5S1 (AS 1-49) bestätigte die Aussagen von XXXX und gab zusätzlich an vor zwei Monaten beim Basketball habe er ihr eine Übung gezeigt, sei von hinten an sie herangetreten, sodass sie seinen Körper an ihrem Po gespürt habe und habe ihre Hände genommen, er habe sie quasi von hinten umarmt. Zu einer namentlich genannten Mitschülerin habe er gesagt, dass diese „zu geil sei“. Er habe Instagram-Storys von ihr mit Flammen und Herz kommentiert. römisch 40 , 5S1 (AS 1-49) bestätigte die Aussagen von römisch 40 und gab zusätzlich an vor zwei Monaten beim Basketball habe er ihr eine Übung gezeigt, sei von hinten an sie herangetreten, sodass sie seinen Körper an ihrem Po gespürt habe und habe ihre Hände genommen, er habe sie quasi von hinten umarmt. Zu einer namentlich genannten Mitschülerin habe er gesagt, dass diese „zu geil sei“. Er habe Instagram-Storys von ihr mit Flammen und Herz kommentiert.

XXXX , 5L (AS 1-53) gab an, der BF greife generell Schülern und Schülerinnen bei Gesprächen an die Schulter, bei Einspielen von ca 3-4 Wochen habe er eine namentlich genannte Mitschülerin ( XXXX ) am Hals und an der Schulter berührt. Im Laufe des Schuljahres seien die Berührungen immer mehr geworden. Er habe im Unterricht gesagt, dass „die Bayern nichts gewinnen können, weil sie 'Neger' in der Mannschaft haben“ und soll dann weiters gesagt haben „dass der Sport in Rassen unterteilt werden soll“ und „in Österreich die Schifahrerinnen nicht zusammenbringen würden, weil sie fette Weiber sind“. Bei einer Nachfrage von ihr, weil sie etwas nicht verstanden habe, habe er „Halt die Fresse“ zu ihr gesagt. Derartige Aussagen kämen öfter vor. Nachdem Sie die Aussagen der Direktorin gemeldet hätten, habe er gesagt, dass er nun auf seine Wortwahl achten müsse. Wenn Sie etwas Enges tragen würden, würde er sie genau mustern. Einmal habe eine namentlich genannte Schülerin zum Vorlesen vorgehen müssen, was ungewöhnlich gewesen wäre. Er habe sich dann neben sie gestellt und ihr die ganze Zeit in den Ausschnitt geschaut. Er schaue den Mädchen auch immer nach. Er habe den Klassen auch angeboten, dass sie ihn am Abend anrufen könnten, wenn sie Volleyball mit ihm spielen wollen. Sie sei ihm auf Instagram zuerst gefolgt und habe er ihr eine Anfrage gesendet, die sie angenommen habe. Er habe dann gleich Emojis mit Herzen und Bussis gesendet. Nachdem sie die Vorfälle gemeldet habe, habe sie auf ein LZK ein Minus bekommen obwohl sie dieselben Antworten gegeben habe wie ein Bursch. Sie wisse das, weil sie die Antworten verglichen hätten, er habe darauf angesprochen, ob sie die LZK sehen könnte, gesagt er habe die LZK schon weggeschmissen. römisch 40 , 5L (AS 1-53) gab an, der BF greife generell Schülern und Schülerinnen bei Gesprächen an die Schulter, bei Einspielen von ca 3-4 Wochen habe er eine namentlich genannte Mitschülerin ( römisch 40 ) am Hals und an der Schulter berührt. Im Laufe des Schuljahres seien die Berührungen immer mehr geworden. Er habe im Unterricht gesagt, dass „die Bayern nichts gewinnen können, weil sie 'Neger' in der Mannschaft haben“ und soll dann weiters gesagt haben „dass der Sport in Rassen unterteilt werden soll“ und „in Österreich die Schifahrerinnen nicht zusammenbringen würden, weil sie fette Weiber sind“. Bei einer Nachfrage von ihr, weil sie etwas nicht verstanden habe, habe er „Halt die Fresse“ zu ihr gesagt. Derartige Aussagen kämen öfter vor. Nachdem Sie die Aussagen der Direktorin gemeldet hätten, habe er gesagt, dass er nun auf seine Wortwahl achten müsse. Wenn Sie etwas Enges tragen würden, würde er sie genau mustern. Einmal habe eine namentlich genannte Schülerin zum Vorlesen vorgehen müssen, was ungewöhnlich gewesen wäre. Er habe sich dann neben sie gestellt und ihr die ganze Zeit in den Ausschnitt geschaut. Er schaue den Mädchen auch immer nach. Er habe den Klassen auch angeboten, dass sie ihn am Abend anrufen könnten, wenn sie Volleyball mit ihm spielen wollen. Sie sei ihm auf Instagram zuerst gefolgt und habe er ihr eine Anfrage gesendet, die sie angenommen habe. Er habe dann gleich Emojis mit Herzen und Bussis gesendet. Nachdem sie die Vorfälle gemeldet habe, habe sie auf ein LZK ein Minus bekommen obwohl sie dieselben Antworten gegeben habe wie ein Bursch. Sie wisse das, weil sie die Antworten verglichen hätten, er habe darauf angesprochen, ob sie die LZK sehen könnte, gesagt er habe die LZK schon weggeschmissen.

XXXX , 5L (AS 1-57) gab an, dass der BF vor 5 Wochen eine namentlich genannte Schülerin ohne sie zu fragen an Po und Schultern berührt habe, weil er ihr beim Volleyball etwas habe erklären wollen. Sie bestätige die Aussage „Halt die Fresse“. Vorletzte Woche habe er gesagt „dass Bayern München sowieso nicht gewinnen werde, wenn da 7 Neger in der Gruppe sind“. Zudem habe er gesagt, dass der „Sport in Rassen getrennt“ werden müsse. Sie bestätige auch, dass der BF einer Mitschülerin die zum Vorlesen nach vorne gekommen sei, weil er gesagt habe er könne etwas nicht lesen, dabei hinter ihr stehend über die Schulter in den Ausschnitt geblickt zu haben. Er gehe auch grundsätzlich immer ziemlich nah an die Mädchen heran. Über eine Mitschülerin habe er gesagt, dass der „wie eine Schwuchtel“ schieße, Schifahrerinnen und Golferinnen habe er als „fette Weiber“ bezeichnet. Als sie ihre Zahnspange herausbekommen habe, habe er ihr schon in der Klasse gesagt, dass sie schöne Zähne habe und ihr am Abend über Instagram ein Emoji mit Herzen in den Augen geschickt (Einen Screenshot legt sie vor – 1-60). Sie bestätige auch den Vorfall mit den LZK. Er habe auch gesagt, dass ihm das Lachen vergangen sei und ob sie wüssten was ihre Aussagen für Konsequenzen für ihn hätten. römisch 40 , 5L (AS 1-57) gab an, dass der BF vor 5 Wochen eine namentlich genannte Schülerin ohne sie zu fragen an Po und Schultern berührt habe, weil er ihr beim Volleyball etwas habe erklären wollen. Sie bestätige die Aussage „Halt die Fresse“. Vorletzte Woche habe er gesagt „dass Bayern München sowieso nicht gewinnen werde, wenn da 7 Neger in der Gruppe sind“. Zudem habe er gesagt, dass der „Sport in Rassen getrennt“ werden müsse. Sie bestätige auch, dass der BF einer Mitschülerin die zum Vorlesen nach vorne gekommen sei, weil er gesagt habe er könne etwas nicht lesen, dabei hinter ihr stehend über die Schulter in den Ausschnitt geblickt zu haben. Er gehe auch grundsätzlich immer ziemlich nah an die Mädchen heran. Über eine Mitschülerin habe er gesagt, dass der „wie eine Schwuchtel“ schieße, Schifahrerinnen und Golferinnen habe er als „fette Weiber“ bezeichnet. Als sie ihre Zahnspange herausbekommen habe, habe er ihr schon in der Klasse gesagt, dass sie schöne Zähne habe und ihr am Abend über Instagram ein Emoji mit Herzen in den Augen geschickt (Einen Screenshot legt sie vor – 1-60). Sie bestätige auch den Vorfall mit den LZK. Er habe auch gesagt, dass ihm das Lachen vergangen sei und ob sie wüssten was ihre Aussagen für Konsequenzen für ihn hätten.

XXXX , 5L (AS 1-61) bestätige die Aussage „halt die Fresse“ und habe er gesagt, dass man als Bayern-Fan nun nicht mehr sagen könne „mia san mia, weil jetzt fünf Neger am Platz stehen“ würden, er habe erzählt, dass die Schüler der Unterstufen, wie „Schwuchteln“ schießen würden. Anfang Mai habe er sie ohne sie zu fragen an Schultern und Po berührt, weil er ihr gezeigt habe, wie eine Übung richtig ausgeführt werde. Einer namentlich genannten Mitschülerin habe er Ende April/Anfang Mai, nachdem diese etwas gut gemacht habe, seine Hände um den Hals gelegt. Im Unterricht komme es immer wieder vor, dass er den Mädchen ins Dekolleté und auf den Po schaue. Sie bestätige die schon mehrfach genannten Blicke beim Vorlesen. Er habe nachdem eine namentlich genannte Schülerin gelacht habe, gesagt sie brauch nicht lachen, weil ihm das Lachen auch vergangen wäre und ob sie sich das eh gut überlegt hätten und ob ihnen klar sei, was das für Konsequenzen für ihn habe. römisch 40 , 5L (AS 1-61) bestätige die Aussage „halt die Fresse“ und habe er gesagt, dass man als Bayern-Fan nun nicht mehr sagen könne „mia san mia, weil jetzt fünf Neger am Platz stehen“ würden, er habe erzählt, dass die Schüler der Unterstufen, wie „Schwuchteln“ schießen würden. Anfang Mai habe er sie ohne sie zu fragen an Schultern und Po berührt, weil er ihr gezeigt habe, wie eine Übung richtig ausgeführt werde. Einer namentlich genannten Mitschülerin habe er Ende April/Anfang Mai, nachdem diese etwas gut gemacht habe, seine Hände um den Hals gelegt. Im Unterricht komme es immer wieder vor, dass er den Mädchen ins Dekolleté und auf den Po schaue. Sie bestätige die schon mehrfach genannten Blicke beim Vorlesen. Er habe nachdem eine namentlich genannte Schülerin gelacht habe, gesagt sie brauch nicht lachen, weil ihm das Lachen auch vergangen wäre und ob sie sich das eh gut überlegt hätten und ob ihnen klar sei, was das für Konsequenzen für ihn habe.

XXXX (AS 1-61), die Internat-Erzieherin einiger der Mädchen, gab an, dass diese die Geschehnisse nur sehr zögerlich (tröpfchenweise) berichtet hätten, weil sie große Angst davor gehabt hätten, dass die Burschen davon erfahren, bei denen der BF sehr beliebt sei, diese hätten sich aber den Mädchen angeschlossen. römisch 40 (AS 1-61), die Internat-Erzieherin einiger der Mädchen, gab an, dass diese die Geschehnisse nur sehr zögerlich (tröpfchenweise) berichtet hätten, weil sie große Angst davor gehabt hätten, dass die Burschen davon erfahren, bei denen der BF sehr beliebt sei, diese hätten sich aber den Mädchen angeschlossen.

XXXX , 5L (AS 1-65), gab an sie habe vor zwei oder drei Wochen beim Volleyball gesehen, wie der BF seine Hand auf den Po einer namentlich genannten Mitschülerin ( XXXX ) gelegt habe und mit der anderen Hand deren Hand genommen habe. Beim Einspielen habe er ihr gegenüberstehend danach mit beiden Händen im Schulterhalsbereich berührt und ihr gesagt, dass sie ein gutes Ballgefühl habe. Ihr Trainer berühre sie ebenfalls, frage aber vorher. Die Berührung des BF seien unnötig gewesen und er frage nicht. Sie bestätigte die Aussage mit den Negern im Kontext mit dem FC BAYERN. Niemand in der Klasse habe das lustig gefunden, weil sie einen schwarzen Mitschüler gehabt hätten, der an diesem Tag aber nicht dagewesen sei. Er habe auch in der Vergangenheit des Öfteren rassistische Äußerungen gemacht. Sie bestätige die Aussage „Halt die Fresse“. Er habe im Laufe der ersten beiden Schulwochen gesagt, dass alle Schifahrerinnen „fette Weiber“ seien und habe auch gesagt, „Spiel nicht wie eine Schwuchtel“. Er sei als sie vorgelesen habe sehr nah bei ihr gestanden, sie sei abgerückt und habe er ihr dann ins Dekolleté geschaut. Er sei generell sehr aufdringlich gewesen. Sie bestätigte, dass er nach den Vorfällen, die Aussage gemacht habe, sie sollen nicht so blöd lachen, weil ihm sei das Lachen auch vergangen. Er habe ihnen ein schlechtes Gewissen machen wollen. Er habe eine LZK mit vielen Minus bei den Mädchen benotet und dann weggeschmissen als sie sie einsehen wollten. römisch 40 , 5L (AS 1-65), gab an sie habe vor zwei oder drei Wochen beim Volleyball gesehen, wie der BF seine Hand auf den Po einer namentlich genannten Mitschülerin ( römisch 40 ) gelegt habe und mit der anderen Hand deren Hand genommen habe. Beim Einspielen habe er ihr gegenüberstehend danach mit beiden Händen im Schulterhalsbereich berührt und ihr gesagt, dass sie ein gutes Ballgefühl habe. Ihr Trainer berühre sie ebenfalls, frage aber vorher. Die Berührung des BF seien unnötig gewesen und er frage nicht. Sie bestätigte die Aussage mit den Negern im Kontext mit dem FC BAYERN. Niemand in der Klasse habe das lustig gefunden, weil sie einen schwarzen Mitschüler gehabt hätten, der an diesem Tag aber nicht dagewesen sei. Er habe auch in der Vergangenheit des Öfteren rassistische Äußerungen gemacht. Sie bestätige die Aussage „Halt die Fresse“. Er habe im Laufe der ersten beiden Schulwochen gesagt, dass alle Schifahrerinnen „fette Weiber“ seien und habe auch gesagt, „Spiel nicht wie eine Schwuchtel“. Er sei als sie vorgelesen habe sehr nah bei ihr gestanden, sie sei abgerückt und habe er ihr dann ins Dekolleté geschaut. Er sei generell sehr aufdringlich gewesen. Sie bestätigte, dass er nach den Vorfällen, die Aussage gemacht habe, sie sollen nicht so blöd lachen, weil ihm sei das Lachen auch vergangen. Er habe ihnen ein schlechtes Gewissen machen wollen. Er habe eine LZK mit vielen Minus bei den Mädchen benotet und dann weggeschmissen als sie sie einsehen wollten.

XXXX , 5L (AS 1-69) bestätigte die Aussagen mit den „Negern“ beim FC BAYERN, zur Erforderlichkeit der „Trennung in Rassen beim Sport“, dass der BF einen Mitschüler beim Volleyball gesagt habe, dass er wie eine „Schwuchtel“ schieße. Er hat auch gesehen, dass der BF vor 2-3 Wochen seiner Mitschülerin beim Volleyball an den Po gegriffen hatte und zu einer „halt die Fresse“ gesagt habe. Ihm sei zwei oder dreimal aufgefallen, dass er Mädchen auf den Po oder in den Ausschnitt schaue. Die Mädchen hätten nachdem sie das bei der Direktorin gemeldet hätten einen „Fünfer“ auf den Test bekommen. römisch 40 , 5L (AS 1-69) bestätigte die Aussagen mit den „Negern“ beim FC BAYERN, zur Erforderlichkeit der „Trennung in Rassen beim Sport“, dass der BF einen Mitschüler beim Volleyball gesagt habe, dass er wie eine „Schwuchtel“ schieße. Er hat auch gesehen, dass der BF vor 2-3 Wochen seiner Mitschülerin beim Volleyball an den Po gegriffen hatte und zu einer „halt die Fresse“ gesagt habe. Ihm sei zwei oder dreimal aufgefallen, dass er Mädchen auf den Po oder in den Ausschnitt schaue. Die Mädchen hätten nachdem sie das bei der Direktorin gemeldet hätten einen „Fünfer“ auf den Test bekommen.

XXXX (Lehrerin und Kollegin und ehemalige Schülerin des BF) gab in einem Gedächtnisprotokoll vom 29.05.2023 an, dass sie aus ihrer eigenen Schulzeit verbale Entgleisungen des BF wie „Hoit de Goschn!“, „Hoit de Fress!“, „Scheiss Weiwa!“, „Bist a Schwuchtl oder woas!“ kenne. Sie höre sie auch als Lehrerkollegin oft genug. Er habe auch sie immer wieder „zufällig“ an der Schulter oder am Arm, Gesäß und den Oberschenkeln berührt, wenn sie sich im Konferenzzimmer oder am Gang begegnet wären (AS 1-81). Zeitliche Angaben enthält das Gedächtnisprotokoll bis auf die Angabe, dass sich die Schülerinnen beim „ XXXX -Camp“ vom 28.-30.03.2023 sich ihr und anderen Kollegen gegenüber geöffnet hätten. römisch 40 (Lehrerin und Kollegin und ehemalige Schülerin des BF) gab in einem Gedächtnisprotokoll vom 29.05.2023 an, dass sie aus ihrer eigenen Schulzeit verbale Entgleisungen des BF wie „Hoit de Goschn!“, „Hoit de Fress!“, „Scheiss Weiwa!“, „Bist a Schwuchtl oder woas!“ kenne. Sie höre sie auch als Lehrerkollegin oft genug. Er habe auch sie immer wieder „zufällig“ an der Schulter oder am Arm, Gesäß und den Oberschenkeln berührt, wenn sie sich im Konferenzzimmer oder am Gang begegnet wären (AS 1-81). Zeitliche Angaben enthält das Gedächtnisprotokoll bis auf die Angabe, dass sich die Schülerinnen beim „ römisch 40 -Camp“ vom 28.-30.03.2023 sich ihr und anderen Kollegen gegenüber geöffnet hätten.

Der BF hat in seiner Aussage am 28.06.2023 (AS 1-71) die Vorwürfe im Wesentlichen bestritten. Die Aussage „Schwuchtl“ und „Weiber“ sei von einem Schüler gekommen, den er zurechtgewiesen habe. Die Schülerinnen hätte gewollt, dass er ihre Fotos like und hätten ihm auch Herzen geschickt. Berührt habe er die Schülerinnen höchstens an den Händen oder vielleicht an der Schulter. Bei der Aussage mit den „Negern“ beim FC BAYERN habe er nur einen Freund zitiert, nachdem ihn ein Schüler gefragt hätte, was er sage, wenn die Bayern verlieren. Er habe nicht von „fetten Weibern“ gesprochen, sondern von „nicht fitten“ Schifahrerinnen. Vielleicht sei ihm ein „Halt die Pappn“ herausgerutscht. Er werde in Zukunft sensibler sein. Die 5L habe er nur zweimal in der Praxis gehabt. Das Ganze sei ein Komplott, die Schülerinnen hätten sich beim Camp abgesprochen.

Obwohl der BF in der Befragung bestritt XXXX und XXXX berührt zu haben (AS 1-74) entschuldigte er sich bei den beiden Mädchen nach der Befragung in einer E-Mail vom 03.07.2023 und versicherte, dass Berührungen nur im Stress während des Volleyballunterrichts passiert sein könnten, weil er ihnen etwas vermitteln habe wollen, es sei nicht Absicht gewesen und werde nicht mehr vorkommen (AS 1-77, 79).Obwohl der BF in der Befragung bestritt römisch 40 und römisch 40 berührt zu haben (AS 1-74) entschuldigte er sich bei den beiden Mädchen nach der Befragung in einer E-Mail vom 03.07.2023 und versicherte, dass Berührungen nur im Stress während des Volleyballunterrichts passiert sein könnten, weil er ihnen etwas vermitteln habe wollen, es sei nicht Absicht gewesen und werde nicht mehr vorkommen (AS 1-77, 79).

In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BF Berührungen ebenfalls eingeräumt (VHS 10) und ist auch nachvollziehbar, dass im Eifer des Sportunterrichts und des erkennbaren Engagements und der Begeisterung des BF den Schülerinnen die richtige Technik beizubringen eine Hand an der Hüfte möglicherweise etwas tiefer angesetzt und als Berührung am Hintern wahrgenommen wurde. Der BF hat auch eingeräumt, dass er nicht wisse, ob er jedes Mal vor einer Berührung gefragt habe (VHS 15).

Sportlehrern wird nach Aussage der Disziplinaranwältin, die diesbezüglich in der Pause sogar ein Telefonat mit einem Experten geführt hat, nur empfohlen die Kinder vor Berührungen zu fragen und sind diese dazu nicht angewiesen (VHS 15).

Die Instagram-Kommentare/Reaktionen sind erwiesen und werden vom BF auch nicht bestritten, die Schülerinnen und Schüler hätten gewollt, dass er über Instagram mit ihnen kommuniziere. Er habe sich bei den Herzen und Flammen nichts gedacht und diese bei Mädchen und Burschen aus Respekt und Wertschätzung gemacht, auch weil er niemanden benachteiligen habe wollen (VHS 13). Herzen seien wie „likes“, Smileys mit Herzen und Flammen habe er für „stark“ verwendet und Herzen würden bei einem Doppelklick automatisch vorgeschlagen. Auch die Schülerinnen und Schüler hätten mit Herzen und Flammen auf seine Storys und Bilder reagiert (VHS 13). Zum Beweis dafür hat er Screenshots vorgelegt (2 Blg/VHS), die das bestätigen. Eine Internet-Recherche (Suchworte: Instagram emoji Bedeutung) ergab, dass der Smiley mit Herzen in den Augen nicht nur Liebe, sondern auch Begeisterung bedeutet und die Flamme vieles bedeuten können zB auch Aufregung, Heftigkeit, Energie. Die diesbezüglichen Aussagen des BF sind daher glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das VwG hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob also durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier also durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 ist dem Disziplinarbeschuldigten vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK „ … auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.“Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 ist dem Disziplinarbeschuldigten vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK „ … auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.“

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

. Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.

wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. (4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Allgemein

Der BF vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass die Suspendierung nicht gerechtfertigt ist, weil sie auf falschen Aussagen von Zeuginnen und Zeugen basiere bzw die verbleibenden Vorwürfe nicht derart schwerwiegend sind, dass sie die Suspendierung tragen.

3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten, kann aufgrund der dargestellten Zeugenaussagen nicht gesprochen werden, wenngleich die BDB (allenfalls durch Ermittlungsaufträge an die BD) noch weitere Zeugen befragen muss, um den Sachverhalt vollständig zu klären. Dabei wird es auch darauf ankommen, dass die Fragen die den Zeuginnen und Zeugen gestellt werden, ebenfalls protokolliert und die Aussagen möglichst genau wiedergegeben werden, um suggestive Beeinflussungen ausschließen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand nachvollziehbarer Kriterien beurteilen zu können.

Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).

Das BVwG geht nach den Ergebnissen der Verhandlung davon aus, dass die vorne in Punkt I. angeführten Berührungen im Rahmen des Sportunterrichtes (mit Ausnahme, der Berührung der Schülerin beim Vorbeigehen und des Anfassen im Hals/Schulterbereich beim Lob) notwendig waren und allenfalls eine entschuldbare Fehlleistung vorliegt, wenn die Hand bei der Demonstration der richtigen Hüftstellung unabsichtlich von der Hüfte bei der Korrektur in den oberen Bereich des Hinterns gelangt bzw es einen kurzen Körperkontakt am Gesäß gab. Der Umstand, dass der BF dabei der Empfehlung vorher zu fragen nicht gefolgt ist, erscheint vor dem Hintergrund einer fehlenden Weisung und der dabei berührten Körperteile nicht schwerwiegend. Ob die Berührung beim Vorbeigehen – aufgrund der räumlichen Verhältnisse, der Anzahl und der Bewegung im Turnsaal – tatsächlich absichtlich erfolgt ist, ist noch festzustellen. Die Berührung im Hals/Schulterbereich beim Lob, war sicher nicht notwendig, kann aber dem Temperament und der Begeisterung des BF zugeschrieben werden (nach den Eindrücken in der Verhandlung).Das BVwG geht nach den Ergebnissen der Verhandlung davon aus, dass die vorne in Punkt römisch eins. angeführten Berührungen im Rahmen des Sportunterrichtes (mit Ausnahme, der Berührung der Schülerin beim Vorbeigehen und des Anfassen im Hals/Schulterbereich beim Lob) notwendig waren und allenfalls eine entschuldbare Fehlleistung vorliegt, wenn die Hand bei der Demonstration der richtigen Hüftstellung unabsichtlich von der Hüfte bei der Korrektur in den oberen Bereich des Hinterns gelangt bzw es einen kurzen Körperkontakt am Gesäß gab. Der Umstand, dass der BF dabei der Empfehlung vorher zu fragen nicht gefolgt ist, erscheint vor dem Hintergrund einer fehlenden Weisung und der dabei berührten Körperteile nicht schwerwiegend. Ob die Berührung beim Vorbeigehen – aufgrund der räumlichen Verhältnisse, der Anzahl und der Bewegung im Turnsaal – tatsächlich absichtlich erfolgt ist, ist noch festzustellen. Die Berührung im Hals/Schulterbereich beim Lob, war sicher nicht notwendig, kann aber dem Temperament und der Begeisterung des BF zugeschrieben werden (nach den Eindrücken in der Verhandlung).

Diese Verdachtsgründe würden von ihrem Gewicht her eine Suspendierung nicht tragen.

Anders verhält es sich mit den in Punkt II, III und IV dem BF unterstellten Aussagen in Ihrer Gesamtheit. Derartige Aussagen sind mit den Kernpflichten einer Lehrkraft nicht vereinbar. Anders verhält es sich mit den in Punkt römisch zwei, römisch drei und römisch vier dem BF unterstellten Aussagen in Ihrer Gesamtheit. Derartige Aussagen sind mit den Kernpflichten einer Lehrkraft nicht vereinbar.

Die BDB hat dazu im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG begangen zu haben, wenn die Vorwürfe die sich aus den Zeugenaussagen ableiten lassen, richtig sind. Als Lehrer hat er Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist. Die BDB hat dazu im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen zu haben, wenn die Vorwürfe die sich aus den Zeugenaussagen ableiten lassen, richtig sind. Als Lehrer hat er Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist.

Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern.

Die Tathandlungen sind aufgrund der Tatsache, dass der BF die Aussagen im Wesentlichen bestritten hat, die Fragestellungen an die Schülerinnen nicht protokolliert wurden und nur ein geringer Teil der Klassenmitglieder bisher befragt wurde, noch nicht klar abgrenzbar. Die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeuginnen und Zeugen ist dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung allfälliger Motive für Falschaussagen.

Dazu steht der BDB noch vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit offen weitergehende Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde zu erteilen (§ 123 Abs 1 BDG).Dazu steht der BDB noch vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit offen weitergehende Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde zu erteilen (Paragraph 123, Absatz eins, BDG).

Mit der bloßen Bestreitung der Äußerungen kann der im Raum stehende Tatverdacht der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt geschafft werden.

Die Instagram-Kommunikation des BF mit seinen Schülerinnen unter Verwendung von mehrdeutigen Emojis, kann angesichts der in der Verhandlung hervorgekommenen Umständen ebenfalls nicht als derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung angesehen werden, die eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl dazu auch unten 3.3.4). Die Instagram-Kommunikation des BF mit seinen Schülerinnen unter Verwendung von mehrdeutigen Emojis, kann angesichts der in der Verhandlung hervorgekommenen Umständen ebenfalls nicht als derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung angesehen werden, die eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche dazu auch unten 3.3.4).

3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes

Die Dienstbehörde, die Eltern und die Allgemeinheit muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Lehrerinnen und Lehrer in den Klassen einen Kommunikationsstil pflegen, der frei von sexistischen, diskriminierenden Äußerungen und Beschimpfungen ist.

Ein Lehrer der im begründeten Verdacht steht – sei es auch nur um cool zu wirken – die Grenzen eines achtungsvollen Umgangstones, sei es direkt mit Schülern oder auch zur Kollegenschaft nicht zu wahren, schädigt das Ansehen des Lehreramtes.

Im Gegenstand kommt hinzu, dass die Vorwürfe gleich aus mehreren Klassen und sogar aus der Lehrerschaft kommen und noch umfangreiche Einvernahmen bevorstehen, sodass auch nur der Anschein einer Beeinflussung von Zeuginnen und Zeugen jedenfalls vermieden werden muss. Würde der BF noch vor der Klärung aller Vorwürfe wieder Dienst versehen, würden daher wesentlichen dienstliche Interessen gefährdet.

Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen vor.

3.3.4. Beurteilung ob offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall.

Zu Teilen von Punkt I und Punkt V ist auf die jüngste Rsp des VwGH hinzuweisen. Zu Teilen von Punkt römisch eins und Punkt römisch fünf ist auf die jüngste Rsp des VwGH hinzuweisen.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078 das Folgende ausgeführt:

„Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe (vgl. § 92 BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht (vgl. VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in § 109 Abs. 2 BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden. Gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum.“ „Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in Paragraph 105, BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe vergleiche Paragraph 92, BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht vergleiche VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden. Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum.“

Der BF wurde von seiner Vorgesetzten am 11.04.2023 aufgrund von von Schülerinnen der 5s und 5s1 gemeldeten unangenehmen Berührungen im Sportunterricht (Hüfte, Arme) und von einer Schülerin der 4s gemeldeten unerwünschten Umarmung am Gang sowie wegen seine Instagram-Kommunikation (Flammen und Herzen) nachweislich nach § 109 Abs 2 BDG ermahnt. Nach der oa Rsp ist damit der Disziplinierungsanspruch verbraucht und darf für diese Dienstpflichtverletzungen keine Bestrafung mehr erfolgen. Es liegt daher zu diesen Punkten ein offenkundiger Einstellungsgrund vor. Der BF wurde von seiner Vorgesetzten am 11.04.2023 aufgrund von von Schülerinnen der 5s und 5s1 gemeldeten unangenehmen Berührungen im Sportunterricht (Hüfte, Arme) und von einer Schülerin der 4s gemeldeten unerwünschten Umarmung am Gang sowie wegen seine Instagram-Kommunikation (Flammen und Herzen) nachweislich nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt. Nach der oa Rsp ist damit der Disziplinierungsanspruch verbraucht und darf für diese Dienstpflichtverletzungen keine Bestrafung mehr erfolgen. Es liegt daher zu diesen Punkten ein offenkundiger Einstellungsgrund vor.

In den übrigen Punkten und insbesondere zu den die Suspendierung schon alleine tragenden Vorwürfen in Punkt II liegt diese Offenkundigkeit nicht vor. In den übrigen Punkten und insbesondere zu den die Suspendierung schon alleine tragenden Vorwürfen in Punkt römisch zwei liegt diese Offenkundigkeit nicht vor.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Diskriminierung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Ermahnung Lehrer ne bis in idem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rassismus Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Suspendierung Verdacht Verdachtslage wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2277981.1.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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