Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2279683-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2023, berichtigt durch Bescheid derselben Behörde vom 22.09.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2023, berichtigt durch Bescheid derselben Behörde vom 22.09.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.08.2023, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darüber in Kenntnis gesetzt, es sei aus Anlass der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft im Falle einer ihm zur Last liegenden Verurteilung die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt. Zudem wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme und Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
2. Eine Stellungnahme hierzu gab der BF nicht ab.
3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, dem BF zugestellt am 22.09.2023, wurde gegen den diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 2 (zwei) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, dem BF zugestellt am 22.09.2023, wurde gegen den diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 2 (zwei) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit Schreiben vom 11.10.2023, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit Schreiben vom 11.10.2023, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 13.10.2023 vorgelegt und langten dort 16.10.2023 ein.
6. Mit Schreiben vom 18.10.2023 beantragte die Tante des BF, XXXX die „Absetzung“ des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und argumentierte ihr Ansinnen im Wesentlichen damit, sie werde Sorge für eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz ihres Neffen tragen.6. Mit Schreiben vom 18.10.2023 beantragte die Tante des BF, römisch 40 die „Absetzung“ des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und argumentierte ihr Ansinnen im Wesentlichen damit, sie werde Sorge für eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz ihres Neffen tragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Slowakisch. Er lebte – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – bis zum XXXX 2023 mit XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Dem Vernehmen nach handelt es sich dabei um seinen Vater, der mittlerweile in der XXXX in XXXX wohnt. Nach seiner Haftentlassung war der BF bis zum XXXX 2023 in XXXX , XXXX , wohnhaft und bis zum 20.10.2023 gemeldet. Derzeit ist er ohne Meldeadresse, weil er sich nicht (mehr) im Inland befindet.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Slowakisch. Er lebte – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – bis zum römisch 40 2023 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Dem Vernehmen nach handelt es sich dabei um seinen Vater, der mittlerweile in der römisch 40 in römisch 40 wohnt. Nach seiner Haftentlassung war der BF bis zum römisch 40 2023 in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft und bis zum 20.10.2023 gemeldet. Derzeit ist er ohne Meldeadresse, weil er sich nicht (mehr) im Inland befindet.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich die Schule besuchte und wenn ja, welche Klasse/n er wo belegte.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich seine gesamte Kernfamilie und das komplette soziale Umfeld im Inland befindet. Die Tante des BF, XXXX , geboren am XXXX , wohnt in XXXX , XXXX . 1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich seine gesamte Kernfamilie und das komplette soziale Umfeld im Inland befindet. Die Tante des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnt in römisch 40 , römisch 40 .
1.4. Der BF war erstmals von 07.04.2015 bis 11.08.2015, danach von 20.07.2017 bis 19.02.2018 im Bundesgebiet gemeldet, ehe er wieder in seine Heimat zurückkehrte. Seit 12.11.2018 ist er durchgehend in Österreich gemeldet und aufhältig.
1.5. Der BF war – beginnend mit 27.06.2023 – bis dato bei 3 Arbeitgebern für insgesamt 228 Tage beschäftigt, zuletzt am 07.07.2023 für einen Tag. Seitdem war er – auch haftbedingt – nicht mehr erwerbstätig.
1.6. Der BF wurde insgesamt 3 Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt, und zwar wie folgt:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) XXXX vom XXXX 2022 RK XXXX 2022 §§ 146, 147 (1) Z 1, 148 2. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX 2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2023 1. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) römisch 40 vom römisch 40 2022 RK römisch 40 2022 Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 148, 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2023
2. BG XXXX vom XXXX 2022 RK XXXX 2022 Seite 1 / 2 § 148a (1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX 2022 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX 2022 2. BG römisch 40 vom römisch 40 2022 RK römisch 40 2022 Seite 1 / 2 Paragraph 148 a, (1) StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 2022 Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 2022
3. LG XXXX , XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 2023 §§ 146, 147 (1) Z 1 1. Fall, 147 (1) Z 1 4. Fall, 148 2. Fall iVm 15 Abs 1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2023 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährung (Junger Erwachsener).3. LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023 Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 147 (1) Ziffer eins, 4. Fall, 148 2. Fall in Verbindung mit 15 Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 2023 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährung (Junger Erwachsener).
Im Rahmen der zuletzt angeführten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe spätestens ab XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von qualifizierten Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch die Vorgabe, bei den von ihm auf der Plattform www.willhaben.at unter falschem Namen, mithin durch falsche Daten, bei den angebotenen Mobiltelefonen handle es sich um Originale der Marke IPhone sowie durch Übergabe gefälschter Rechnungen, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung verfälschter Urkunden, zu einer Handlung, und zwar zum Kauf der tatsächlich gefälschten Mobiltelefone verleitet bzw. teils zu verleiten versucht, die die Opfer im jeweiligen Betrag des Kaufpreises am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei er bereits mehr als zwei solcher Taten begangen hat und bereits einmal wegen einer solchen Tat, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX 2022 zu XXXX , verurteilt wurde, und zwar:Im Rahmen der zuletzt angeführten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe spätestens ab römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von qualifizierten Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch die Vorgabe, bei den von ihm auf der Plattform www.willhaben.at unter falschem Namen, mithin durch falsche Daten, bei den angebotenen Mobiltelefonen handle es sich um Originale der Marke IPhone sowie durch Übergabe gefälschter Rechnungen, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung verfälschter Urkunden, zu einer Handlung, und zwar zum Kauf der tatsächlich gefälschten Mobiltelefone verleitet bzw. teils zu verleiten versucht, die die Opfer im jeweiligen Betrag des Kaufpreises am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei er bereits mehr als zwei solcher Taten begangen hat und bereits einmal wegen einer solchen Tat, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 2022 zu römisch 40 , verurteilt wurde, und zwar:
A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den XXXX 2023 eine bislang unbekannte Person ein gefälschtes IPhone zum Kaufpreis von € 1.200,00;A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den römisch 40 2023 eine bislang unbekannte Person ein gefälschtes IPhone zum Kaufpreis von € 1.200,00;
B) am XXXX 2023 XXXX ein gefälschtes IPhone zum Kaufpreis von € 1.100,00 sowieB) am römisch 40 2023 römisch 40 ein gefälschtes IPhone zum Kaufpreis von € 1.100,00 sowie
C) am XXXX 2023 XXXX ein gefälschtes Iphone zum Kaufpreis von € 1.300,00, wobei es aufgrund des Einschreitens ziviler Polizeibeamter beim Versuch blieb.C) am römisch 40 2023 römisch 40 ein gefälschtes Iphone zum Kaufpreis von € 1.300,00, wobei es aufgrund des Einschreitens ziviler Polizeibeamter beim Versuch blieb.
Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, dass die Tat teilweise im Versuchsstadium geblieben ist sowie die Tatbegehung unter 21 Jahren, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat. Er wurde am XXXX 2023 festgenommen und am XXXX 2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat. Er wurde am römisch 40 2023 festgenommen und am römisch 40 2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.
1.7. Am XXXX 2023 wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.1.7. Am römisch 40 2023 wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.
1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2022, dem BF zugestellt am 02.09.2022, wurde dieser anlässlich seiner ersten Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, schweren Betruges ermahnt, indem er darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines weiteren Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung bzw. einer weiteren gerichtlichen Verurteilung die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich seien.
1.9. Dem BF wurde aus Anlass seiner aktuell verübten Straftaten mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2023 Parteiengehör eingeräumt, welches ihm am selben Tag persönlich zugestellt wurde. Eine Antwort hierauf blieb bis dato aus.
1.10. Am XXXX 2023 wurde der BF auf dem Landweg per Zug in die Slowakei abgeschoben. 1.10. Am römisch 40 2023 wurde der BF auf dem Landweg per Zug in die Slowakei abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität und Staatsbürgerschaft einen auf seinen Namen lautenden slowakischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die zu Familienstand, gemeinsamem Wohnsitz mit dem Vater und Muttersprache getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX am XXXX 2023, jenem des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde.Die zu Familienstand, gemeinsamem Wohnsitz mit dem Vater und Muttersprache getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 2023, jenem des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde.
Die Beschwerde lieferte keinen Hinweis darauf, dass der BF in Österreich die Schule besucht hat. Weder wurde die diesbezügliche Örtlichkeit genannt, noch der Name der Schule. Das dahingehende Vorbringen reicht somit nicht aus, um von einem erwiesenen Schulbesuch in Österreich ausgehen zu können.
Wenn im Rechtsmittel behauptet wird, die gesamte Kernfamilie und das komplette soziale Umfeld befänden sich – abgesehen von seiner Mutter – in Österreich, so wurde einerseits unterlassen, diesbezügliche Personen dem Verwandtschaftsgrad und Namen nach zu erwähnen, andererseits Bescheinigungsmittel für diese Behauptung vorzulegen. : Der Begriff der 'Kernfamilie' findet nunmehr (nach dem Fremdengesetz) auch in das Asylgesetz Eingang; diese besteht aus den Eltern und den unverheirateten minderjährigen Kindern; die Minderjährigkeit richtet sich nach österreichischem Recht (§ 21 ABGB) und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres." Entscheidungsdatum (siehe VwGH vom 22.12.2005, Zahl: 2002/20/0514. Es finden sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF Kinder hat und – wie bereits erwähnt – dass sich die Mutter des BF in Österreich aufhält. Zudem ist der BF ledig und wurde keine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person ins Treffen geführt.Wenn im Rechtsmittel behauptet wird, die gesamte Kernfamilie und das komplette soziale Umfeld befänden sich – abgesehen von seiner Mutter – in Österreich, so wurde einerseits unterlassen, diesbezügliche Personen dem Verwandtschaftsgrad und Namen nach zu erwähnen, andererseits Bescheinigungsmittel für diese Behauptung vorzulegen. : Der Begriff der 'Kernfamilie' findet nunmehr (nach dem Fremdengesetz) auch in das Asylgesetz Eingang; diese besteht aus den Eltern und den unverheirateten minderjährigen Kindern; die Minderjährigkeit richtet sich nach österreichischem Recht (Paragraph 21, ABGB) und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres." Entscheidungsdatum (siehe VwGH vom 22.12.2005, Zahl: 2002/20/0514. Es finden sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF Kinder hat und – wie bereits erwähnt – dass sich die Mutter des BF in Österreich aufhält. Zudem ist der BF ledig und wurde keine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person ins Treffen geführt.
Abgesehen davon leben zwar die Tante des BF und dessen Vater in XXXX , was sich aus deren Schreiben vom 18.10.2023 und deren wie der im ZMR zu Tage geförderter Anschrift des Vaters ergibt. Von gesamter Kernfamilie kann jedoch nicht die Rede sein. Abgesehen davon leben zwar die Tante des BF und dessen Vater in römisch 40 , was sich aus deren Schreiben vom 18.10.2023 und deren wie der im ZMR zu Tage geförderter Anschrift des Vaters ergibt. Von gesamter Kernfamilie kann jedoch nicht die Rede sein.
Schließlich wurde in dieser Hinsicht zwar ein „Freundeskreis“ ins Treffen geführt, aber auch hier keine näheren Auskünfte dazu gegeben.
Die bisherigen Aufenthalte in Österreich wie die Meldehistorie folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges. Der Umstand der Abschiebung am XXXX 2023 ist dem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen.Die bisherigen Aufenthalte in Österreich wie die Meldehistorie folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges. Der Umstand der Abschiebung am römisch 40 2023 ist dem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen.
Die bis dato ausgeübten Beschäftigungen, die Anzahl der Arbeitgeber und die zusammengerechnete Dauer der Arbeitsverhältnisse spiegeln sich im Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges wieder. Gleiches gilt für die aktuelle Erwerbslosigkeit. Wenn die Tante des BF in ihrem Schreiben vermeint, sie habe ihrem Neffen einen Arbeitsplatz „besorgt“, so kann dem keinen Glauben geschenkt werden, weil weder eine Einstellungszusage noch ein Arbeitsvorvertrag vorliegt.
Die in Österreich ausgesprochenen Verurteilungen, der Zeitpunkt der Festnahme, jener der Entlassung, die dem BF vorgeworfenen Taten, die Strafzumessungsgründe wie die Anordnung der Bewährungshilfe ergeben sich aus dem im Akt befindlichen jüngsten Strafurteil (AS 101 f), dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem ZMR-Auszug vom 23.10.2023 sowie dem auf AS 111 abgebildeten Bewährungshilfebeschluss.
Die Einräumung des Parteiengehörs und die diesbezügliche Kenntnisnahme sind dem Akteninhalt (AS 89 bis 97) zu entnehmen. Eine Antwort darauf findet sich im Akt nicht.
Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht angehalten, dem BF das Parteiengehör ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht angehalten, dem BF das Parteiengehör ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170).
Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der BF das ihm übermittelte Parteiengehör am 29.08.2023 übernommen. Dass er durch den Haftantritt von der Situation überfordert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. So hätte sich der BF bei Auftreten von Unsicherheiten an den sozialen Dienst er Justizanstalt XXXX wenden oder ein Schreiben in seiner Muttersprache an die belangte Behörde richten können. Es ist schlichtweg lebensfremd, dass er den Erhalt des Schreibens nicht mitbekommen haben soll, und wurde dies in keinster Weise bescheinigt. Auch liegt gegenständlich weder eine Zurechnungsunfähigkeit noch eine Erwachsenenvertretung für den BF vor. Dieser Argumentation muss daher eine Absage erteilt werden. Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der BF das ihm übermittelte Parteiengehör am 29.08.2023 übernommen. Dass er durch den Haftantritt von der Situation überfordert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. So hätte sich der BF bei Auftreten von Unsicherheiten an den sozialen Dienst er Justizanstalt römisch 40 wenden oder ein Schreiben in seiner Muttersprache an die belangte Behörde richten können. Es ist schlichtweg lebensfremd, dass er den Erhalt des Schreibens nicht mitbekommen haben soll, und wurde dies in keinster Weise bescheinigt. Auch liegt gegenständlich weder eine Zurechnungsunfähigkeit noch eine Erwachsenenvertretung für den BF vor. Dieser Argumentation muss daher eine Absage erteilt werden.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit des BF ergaben sich gegenständlich nicht. Ferner deutete die bis kurz vor der Haft ausgeübte Erwerbstätigkeit darauf hin, dass der BF arbeitsfähig war und ist.
Dass der BF Slowakisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Hauptverhandlung im Zuge der letzten Verurteilung eine Dolmetscherin der Sprache Slowakisch beigezogen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit ,,suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit ,,suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.3 Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF hält sich seit 12.11.2018 in Österreich auf. Bereits am XXXX wurde er straffällig, was letztlich am XXXX 2022 zu einer rechtskräftigen Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX wegen teils versuchten schweren Betruges führte. Der BF hält sich seit 12.11.2018 in Österreich auf. Bereits am römisch 40 wurde er straffällig, was letztlich am römisch 40 2022 zu einer rechtskräftigen Verurteilung des LG für Strafsachen römisch 40 wegen teils versuchten schweren Betruges führte.
Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.4. Der BF wurde zuletzt unbestritten vom LG XXXX wegen teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden. Bereits davor wurde er wegen der gleichen schädlichen Neigung am XXXX 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, am XXXX 2022, also nur rund 4 Monate später, wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (allerdings zu keiner Zusatzstrafe) verurteilt. Er wurde am XXXX 2023 aus der Haft entlassen. 3.1.4. Der BF wurde zuletzt unbestritten vom LG römisch 40 wegen teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden. Bereits davor wurde er wegen der gleichen schädlichen Neigung am römisch 40 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, am römisch 40 2022, also nur rund 4 Monate später, wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (allerdings zu keiner Zusatzstrafe) verurteilt. Er wurde am römisch 40 2023 aus der Haft entlassen.
Somit liegen 3 Verurteilungen innerhalb von nur 13 Monaten vor. Es kann dabei nicht (mehr) von jugendlichem Leichtsinn, sondern eher von einem berechnenden Kalkül, ja sogar von einer beginnenden Verurteilungskette gesprochen werden. Dem BF ist schon jetzt eine kriminelle Ader zu attestieren, zumal ihn bereits eine Ermahnung seitens des Bundesamtes nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190), in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ebenso ein schwerer Betrug zur Last lag, unter anderem erwogen, dass angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG als verwirklicht erachtet habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190), in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ebenso ein schwerer Betrug zur Last lag, unter anderem erwogen, dass angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, FPG als verwirklicht erachtet habe.
Das deliktische Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der zumindest 2 Vorverurteilungen und des zeitweiligen Zubringens desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).Das deliktische Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der zumindest 2 Vorverurteilungen und des zeitweiligen Zubringens desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Hinzu tritt, dass im Rechtsmittel außer Acht gelassen wird, dass der BF bereits in sehr jungen Jahren straffällig wurde. Von einer Einsicht in sein Fehlverhalten – wie in der Beschwerde vorgebracht – kann beim BF nicht gesprochen werden.
Dass der BF die Zeit in Haft genutzt hat, um sich Gedanken über sein Leben zu machen, mag zwar den Tatsachen entsprechen, er wird dies jedoch in die Tat umsetzen und sich über einen längeren Zeitraum hin – durch die Loslösung von seinem bisherigen Handeln – beweisen müssen. Ferner vermag auch keine „finanzielle Not“ das deliktische Handeln des BF zu rechtfertigen. Vielmehr ist anhand seiner bisher ausgeübten Beschäftigungen davon auszugehen, dass sich der BF ein Zusatzeinkommen verschaffen wollte, um seine finanzielle Lage aufzubessern. Gleich verhält es sich mit der in der Beschwerde getroffenen Aussage, er wolle mit Hilfe seiner Familie ein neues straffreies Leben beginnen. Dieses Ansinnen wird der BF selbst verwirklichen müssen, zumal er dahingehend für sich selbst verantwortlich ist.
Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten wiederkehrenden Missachtung gültiger Bestimmungen und einer erkennbaren Neigung zu Vermögensdelikten liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen konnte eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen konnte eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.
So lebte der BF zwar bis kurz vor dem Haftantritt mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Es handelt sich bei ihm jedoch um einen arbeitsfähigen, erwachsenen Mann ohne Sorgepflichten, dessen Familienleben durch sein Verhalten stark relativiert wurde. Der BF verbrachte seine Kindheit in der Slowakei, ist der dortigen Sprache mächtig und ist – entgegen der Beschwerdemeinung – ein dichtes soziales Umfeld nicht zu erkennen. Doch selbst der Umstand, dass der BF bis vor der Festnahme mit einem Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt lebte und seine Tante die „Initiative“ für ihn zu ergreifen scheint, vermag in Relation zu den innerhalb kurzer Zeit begangenen Straftaten den Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht zu rechtfertigen.
Letztlich lässt das vom BF gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Es ist davon auszugehen, dass der BF seine in Österreich gelegenen Kontakte auch nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet weiterhin durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder Besuchsfahrten seiner Verwandten in die Slowakei oder ein anderes EU-Land aufrechterhalten kann. Wenn die Tante des BF befürchtet, der BF würde sich in der Slowakei nicht zurechtfinden, so muss dem entgegnet werden, dass er dort sozialisiert wurde, die slowakische Sprache erlernt hat und sich bis Ende 2018 dort aufgehalten hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er im Herkunftsstaat keine Arbeit finden und sich keine Unterkunft leisten könnte. Zudem stünde es dem BF offen, sich etwa in Deutschland oder in einem anderen Staat Europas niederzulassen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Auch erweist sich die vom BFA gewählte Befristung, welche die höchstzulässige Dauer von 10 Jahren bei Weitem nicht ausschöpft, als angemessen. Dies mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welche einen demonstrativen Tatbestandskatalog des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) annimmt. Es ist davon auszugehen, dass die Befristung von 2 Jahren keinen derartigen „Bruch“ zu Österreich zur Folge hat, dass er hier nicht wieder Fuß fassen könnte.3.1.4. Auch erweist sich die vom BFA gewählte Befristung, welche die höchstzulässige Dauer von 10 Jahren bei Weitem nicht ausschöpft, als angemessen. Dies mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welche einen demonstrativen Tatbestandskatalog des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vergleiche VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) annimmt. Es ist davon auszugehen, dass die Befristung von 2 Jahren keinen derartigen „Bruch“ zu Österreich zur Folge hat, dass er hier nicht wieder Fuß fassen könnte.
Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung seiner Rechtsverstöße, deren Anzahl, deren Unrechtsgehalt, deren Wiederholung und der gerichtlichen Vorverurteilungen sowie Rückfallgefährlichkeit des BF orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt eine Reduktion der Befristungsdauer nicht zu.
Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF hat unter Beweis gestellt, zu strafbaren Verhaltensweisen, insbesondere zu (gewerbsmäßigen) Betrugsdelikten zu neigen, woraus sich wiederum auf eine Rückfallneigung schließen lässt. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdingbar.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
3.3.2. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser abermals in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies umso mehr, als die Taten im Rahmen der Verurteilungen in starker zeitlicher Nähe gesetzt wurden.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2279683.1.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024