Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W286 2218115-2/26E
W286 2249593-1/17E
W286 2249594-1/17E
W286 2218115-2/26E, W286 2249593-1/17E, W286 2249594-1/17E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in Wien, gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021, 1) Zl., 380331610-191241326, 2) Zl. 1254231607-191241334 und 3) Zl. 1254231509-191241369, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in Wien, gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021, 1) Zl., 380331610-191241326, 2) Zl. 1254231607-191241334 und 3) Zl. 1254231509-191241369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3).
Erstes Asylverfahren der BF1 (Akt 1)
1.1. Die damals minderjährige BF1 reiste gemeinsam mit ihren Eltern XXXX und Geschwistern (Bruder XXXX und Schwester XXXX ) ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am hier 24.06.2004 einen Asylantrag. (Akt 1 AS 1ff)1.1. Die damals minderjährige BF1 reiste gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 und Geschwistern (Bruder römisch 40 und Schwester römisch 40 ) ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am hier 24.06.2004 einen Asylantrag. (Akt 1 AS 1ff)
1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zl. 04 12.986/1-BAE, wurde dieser Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 ASylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs, 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 06.04.2006 erteilt. Das Bundesasylamt begründete den Bescheid damit, dass weder die BF1 noch ein Mitglied ihrer Kernfamilie in der Russischen Föderation asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt sind, jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation zurzeit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist, da eine auf die allgemeine Lage zurückzuführende Gefährdung iSd § 57 Abs. 7 FrG iVm Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Familie mit drei minderjährigen Kindern in eine hilflose Lage geraten könnte. (Akt 1 AS 131ff)1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zl. 04 12.986/1-BAE, wurde dieser Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Abs, 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 06.04.2006 erteilt. Das Bundesasylamt begründete den Bescheid damit, dass weder die BF1 noch ein Mitglied ihrer Kernfamilie in der Russischen Föderation asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt sind, jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation zurzeit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist, da eine auf die allgemeine Lage zurückzuführende Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz 7, FrG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Familie mit drei minderjährigen Kindern in eine hilflose Lage geraten könnte. (Akt 1 AS 131ff)
1.2.2. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 16.01.2012, Zl. D3 259824-0/2008/13E, als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof verwies in dieser Entscheidung darauf, dass die BF1 am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen habe, zu Beschwerdeverhandlungen nicht mehr erschienen sei und dies von der rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend begründet wurde, dass diese inzwischen mit einem anerkannten Flüchtling nach islamischem Recht verheiratet sei, der Ehemann sei nicht gewillt, sie weggehen zu lassen. Seit Monaten würde kein Kontakt mehr zwischen der BF1 und ihren Eltern bestehen, der Asylgerichtshof ging von einer mangelnden Mitwirkung der BF1 im Verfahren aus. In rechtlicher Hinsicht begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr vorliege, die BF1 habe sich selbst in keiner Weise für die tschetschenische Sache irgendwie engagiert. Da kein bestehendes Familienleben mit den asylberechtigten Eltern mehr vorliege, sei der BF1 auch kein Asyl im Zuge des Familienverfahrens zu gewähren gewesen. (Akt 1 AS 343ff)1.2.2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 16.01.2012, Zl. D3 259824-0/2008/13E, als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof verwies in dieser Entscheidung darauf, dass die BF1 am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen habe, zu Beschwerdeverhandlungen nicht mehr erschienen sei und dies von der rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend begründet wurde, dass diese inzwischen mit einem anerkannten Flüchtling nach islamischem Recht verheiratet sei, der Ehemann sei nicht gewillt, sie weggehen zu lassen. Seit Monaten würde kein Kontakt mehr zwischen der BF1 und ihren Eltern bestehen, der Asylgerichtshof ging von einer mangelnden Mitwirkung der BF1 im Verfahren aus. In rechtlicher Hinsicht begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr vorliege, die BF1 habe sich selbst in keiner Weise für die tschetschenische Sache irgendwie engagiert. Da kein bestehendes Familienleben mit den asylberechtigten Eltern mehr vorliege, sei der BF1 auch kein Asyl im Zuge des Familienverfahrens zu gewähren gewesen. (Akt 1 AS 343ff)
1.3. In weiterer Folge verlängerte das Bundesasylamt auf Basis der Verlängerungsanträge der BF1 immer wieder die befristete Aufenthaltsberechtigung der der BF1, zuletzt bis 21.07.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 04 12.986/8BAE
1.4. Am 27.05.2013 informierte die LPD OÖ das Bundesasylamt, dass die BF1 mit ihrem XXXX , geb. XXXX (dem traditionell muslimisch angetrauten Ehegatten der BF1) und XXXX , geb. XXXX (der gemeinsamen Tochter) am Flughafen Budapest der Ausreisekontrolle nach XXXX stellten, wobei die BF1 mit einem verfälschten bulgarischen Reisepass reiste. Die BF1 habe daraufhin einen Asylantrag in Ungarn gestellt. XXXX und XXXX haben die Reise in die Türkei nicht angetreten. (Akt 1 AS 441)1.4. Am 27.05.2013 informierte die LPD OÖ das Bundesasylamt, dass die BF1 mit ihrem römisch 40 , geb. römisch 40 (dem traditionell muslimisch angetrauten Ehegatten der BF1) und römisch 40 , geb. römisch 40 (der gemeinsamen Tochter) am Flughafen Budapest der Ausreisekontrolle nach römisch 40 stellten, wobei die BF1 mit einem verfälschten bulgarischen Reisepass reiste. Die BF1 habe daraufhin einen Asylantrag in Ungarn gestellt. römisch 40 und römisch 40 haben die Reise in die Türkei nicht angetreten. (Akt 1 AS 441)
1.5. Die BF1 wurde am 28.05.2013 von Ungarn rückübernommen. (Akt 1 AS 445, 447)
.
1.6. Die BF1 beantragte am 26.06.2013 erneut die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Akt 1 AS 453). Die Erledigung des Antrags durch das Bundesasylamt vom 01.08.2013 (Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2014 war (Akt 1 AS 457ff) konnte der BF1 an ihrer Meldeadresse nicht zugestellt werden, die hinterlegte Erledigung wurde an das Bundesasylamt retourniert, nachdem sie nicht behoben wurde. (Akt 1 Aktenvermerk AS 467 und AS 468, 471)
1.7. Mit Bericht vom 11.02.2014 informierte die Österreichische Botschaft in Ankara das Bundesasylamt zusammengefasst darüber, dass die hochschwangere BF1 (ausgewiesen mit einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gültig bis 21.07.2013) in Begleitung von XXXX , eines Kleinkindes und einer weiteren männlichen Person bei der Botschaft vorgesprochen und um die Ausstellung eines Konventionspasses ersucht habe, um wieder ins Bundesgebiet einreisen zu können. Die BF1 sei angeblich einzig mit der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemeinsam mit dem Ehegatten in die Türkei gereist, sei nunmehr hochschwanger und wolle wieder nach Österreich zurückkehren, führe jedoch keinerlei Dokumente bei sich. Eine Identitätskontrolle sei zudem aufgrund der Komplettverschleierung der BF1 nicht möglich gewesen, weshalb die belangte Behörde um Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen ersucht wurde. (Akt 1 AS 475)1.7. Mit Bericht vom 11.02.2014 informierte die Österreichische Botschaft in Ankara das Bundesasylamt zusammengefasst darüber, dass die hochschwangere BF1 (ausgewiesen mit einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gültig bis 21.07.2013) in Begleitung von römisch 40 , eines Kleinkindes und einer weiteren männlichen Person bei der Botschaft vorgesprochen und um die Ausstellung eines Konventionspasses ersucht habe, um wieder ins Bundesgebiet einreisen zu können. Die BF1 sei angeblich einzig mit der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemeinsam mit dem Ehegatten in die Türkei gereist, sei nunmehr hochschwanger und wolle wieder nach Österreich zurückkehren, führe jedoch keinerlei Dokumente bei sich. Eine Identitätskontrolle sei zudem aufgrund der Komplettverschleierung der BF1 nicht möglich gewesen, weshalb die belangte Behörde um Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen ersucht wurde. (Akt 1 AS 475)
Dem folgte ein Schriftverkehr zwischen den zuständigen österreichischen Behörden, der österreichischen Botschaft in Ankara, dem österreichischen Generalkonsulat in XXXX und den für die BF1 einschreitenden Rechtsanwalt Dr. XXXX sowie XXXX betreffend Ausstellung von Reisedokumenten und eine Wiedereinreisemöglichkeit der BF1 sowie des BF2, der am XXXX in XXXX geboren wurde, wobei sich insbesondere die Problematik stellte, dass für den BF2 keinerlei Identitätsnachweise vorlagen. (Akt 1 AS 479-597).Dem folgte ein Schriftverkehr zwischen den zuständigen österreichischen Behörden, der österreichischen Botschaft in Ankara, dem österreichischen Generalkonsulat in römisch 40 und den für die BF1 einschreitenden Rechtsanwalt Dr. römisch 40 sowie römisch 40 betreffend Ausstellung von Reisedokumenten und eine Wiedereinreisemöglichkeit der BF1 sowie des BF2, der am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde, wobei sich insbesondere die Problematik stellte, dass für den BF2 keinerlei Identitätsnachweise vorlagen. (Akt 1 AS 479-597).
1.8. Am 17.07.2014 stellte der für die BF1 einschreitenden Rechtsanwalt Dr. XXXX einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung der BF1 (Akt 1 AS 583).1.8. Am 17.07.2014 stellte der für die BF1 einschreitenden Rechtsanwalt Dr. römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung der BF1 (Akt 1 AS 583).
Mit Parteiengehör vom 19.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt Dr. XXXX mit, dass die BF1 seit 04.02.2014 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge (diese letzte sei zudem eine Obdachlosenmeldung gewesen), einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe sie zuletzt bis 02.07.2013 gehabt, sodass aufgrund einer Verlagerung des Mittelpunkts ihrer Lebensbeziehungen ein Aberkennungstatbestand gem. § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegen könnte. Dazu wurde ihm eine Stellungnahmefrist eingeräumt. (Akt 1 AS 599f)Mit Parteiengehör vom 19.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt Dr. römisch 40 mit, dass die BF1 seit 04.02.2014 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge (diese letzte sei zudem eine Obdachlosenmeldung gewesen), einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe sie zuletzt bis 02.07.2013 gehabt, sodass aufgrund einer Verlagerung des Mittelpunkts ihrer Lebensbeziehungen ein Aberkennungstatbestand gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegen könnte. Dazu wurde ihm eine Stellungnahmefrist eingeräumt. (Akt 1 AS 599f)
Der Rechtsanwalt Dr. XXXX gab am 20.08.2014 eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass es in der Türkei Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente für das neugeborene Kind gäbe, die BF1 sei in die Türkei gereist, um sich hier mit ihrem Mann bzw. Lebensgefährten zu treffen. Dieser reise nur deshalb nicht nach Österreich zurück, weil er die BF1 nicht mit dem neugeborenen Kind alleine zurücklassen wolle. (Akt 1 AS 605)Der Rechtsanwalt Dr. römisch 40 gab am 20.08.2014 eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass es in der Türkei Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente für das neugeborene Kind gäbe, die BF1 sei in die Türkei gereist, um sich hier mit ihrem Mann bzw. Lebensgefährten zu treffen. Dieser reise nur deshalb nicht nach Österreich zurück, weil er die BF1 nicht mit dem neugeborenen Kind alleine zurücklassen wolle. (Akt 1 AS 605)
Mit Parteiengehör vom 13.11.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Stand des Ermittlungsverfahrens dar und legte dar, dass der BF1 aufgrund der Änderung ihrer persönlichen Situation und einer nachhaltigen Änderung der Situation in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nunmehr eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei, zudem wurden Länderberichte übermittelt. (Akt 1 AS 611ff).
Der Rechtsanwalt Dr. XXXX gab am 21.11.2014 eine Stellungnahme ab und führte darin insbesondere aus, dass Angehörige von Personen, die gegen die Russen, die tschetschenische Regierung oder in Syrien gekämpft hätten, in einer Art Sippenhaftung verfolgt und letztlich umgebracht werden würden. Es sei bekannt, dass der Bruder der BF1 in Syrien ums Leben gekommen sei, und sei auch ein Onkel des Lebensgefährten, der 1994 in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe, im Jahr 2013 getötet worden. Darüber hinaus habe sich die allgemeine Situation in Tschetschenien keinesfalls „normalisiert“. (Akt 1 AS 641)Der Rechtsanwalt Dr. römisch 40 gab am 21.11.2014 eine Stellungnahme ab und führte darin insbesondere aus, dass Angehörige von Personen, die gegen die Russen, die tschetschenische Regierung oder in Syrien gekämpft hätten, in einer Art Sippenhaftung verfolgt und letztlich umgebracht werden würden. Es sei bekannt, dass der Bruder der BF1 in Syrien ums Leben gekommen sei, und sei auch ein Onkel des Lebensgefährten, der 1994 in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe, im Jahr 2013 getötet worden. Darüber hinaus habe sich die allgemeine Situation in Tschetschenien keinesfalls „normalisiert“. (Akt 1 AS 641)
1.9. Das Österreichische Generalkonsulat XXXX gab dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail am XXXX bekannt, dass XXXX soeben per E-Mail- informiert habe, dass die gesamte Familie russische Reisepässe in XXXX erhalten habe. Dem angeschlossen ist die angesprochene E-Mail des XXXX , welcher eine Ausreise aus der Türkei in die Ukraine schildert, die gesamte Familie habe in XXXX im Konsulat russische Reisepässe bekommen. (Akt 1 AS 645 und 647).1.9. Das Österreichische Generalkonsulat römisch 40 gab dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail am römisch 40 bekannt, dass römisch 40 soeben per E-Mail- informiert habe, dass die gesamte Familie russische Reisepässe in römisch 40 erhalten habe. Dem angeschlossen ist die angesprochene E-Mail des römisch 40 , welcher eine Ausreise aus der Türkei in die Ukraine schildert, die gesamte Familie habe in römisch 40 im Konsulat russische Reisepässe bekommen. (Akt 1 AS 645 und 647).
1.10. Am 08.11.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Rechtsanwalt Dr. XXXX auf, eine Vollmacht vorzulegen, da sich im Verfahrensakt des Aberkennungsverfahrens keine solche finde, zudem solle er eine ladungsfähige Adresse der BF1 bekanntgeben. Akt 1 AS 649).1.10. Am 08.11.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 auf, eine Vollmacht vorzulegen, da sich im Verfahrensakt des Aberkennungsverfahrens keine solche finde, zudem solle er eine ladungsfähige Adresse der BF1 bekanntgeben. Akt 1 AS 649).
Rechtsanwalt Dr. XXXX gab am 13.11.2018 bekannt, dass er aufgrund seiner Pensionierung die BF1 nicht mehr vertrete. (Akt 1 AS 653)Rechtsanwalt Dr. römisch 40 gab am 13.11.2018 bekannt, dass er aufgrund seiner Pensionierung die BF1 nicht mehr vertrete. (Akt 1 AS 653)
1.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte daraufhin am 16.11.2018 das BG XXXX um die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die BF1. (Akt 1 AS 655).1.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte daraufhin am 16.11.2018 das BG römisch 40 um die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die BF1. (Akt 1 AS 655).
Mit Beschluss vom 20.11.2018 bestellte das BG XXXX den Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Abwesenheitskurator für die BF1.Mit Beschluss vom 20.11.2018 bestellte das BG römisch 40 den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Abwesenheitskurator für die BF1.
1.12. Mit Bescheid vom 29.03.2018, Zl. 380331610-140170351, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der BF1 den ihr mit Bescheid vom 06.04.2005 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab. Zugleich wurde die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.1.12. Mit Bescheid vom 29.03.2018, Zl. 380331610-140170351, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der BF1 den ihr mit Bescheid vom 06.04.2005 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ab. Zugleich wurde die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass der BF1 einzig im Rahmen des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Verfahren der Bezugsperson (des Vaters) sei aufgrund des Wegfalls der Umstände es zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen, dem Vater sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Der Vater verfüge nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, die BF1 verfüge seit vielen Jahren über keine aufrechte Meldung in Österreich, der derzeitige Aufenthaltsort sei unbekannt. Die BF1 lebe zudem seit längerer Zeit von ihren Eltern, von denen sie subsidiären Schutz abgeleitet habe, getrennt. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Verurteilung aus, dass sich einerseits die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und in der Russischen Föderation seit der Gewährung von subsidiärem Schutz geändert habe. Hiezu trete, dass der Bezugsperson (Vater) die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 29.03.2019 aberkannt worden sei, dem Vater komme auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die BF1 selbst sei wiederum in der Russischen Föderation persönlich nie verfolgt worden und sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das ehemalige Bundesasylamt nur aufgrund der Familieneigenschaft zuerkannt worden. Die Notwendigkeit von subsidiärem Schutz sei mit der Aberkennung der Bezugsperson und durch das Verlassen Österreichs durch die BF1 weggefallen, weshalb die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen habe. Damit einhergehend sei die Behörde auch verpflichtet gewesen, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. In Bezug auf die BF1 würde einer der drei in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände nicht vorliegen, weshalb die Ausführungen in § 57 Abs. 1 AsylG auf die BF1 nicht zutreffen würden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass der BF1 einzig im Rahmen des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Verfahren der Bezugsperson (des Vaters) sei aufgrund des Wegfalls der Umstände es zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen, dem Vater sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Der Vater verfüge nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, die BF1 verfüge seit vielen Jahren über keine aufrechte Meldung in Österreich, der derzeitige Aufenthaltsort sei unbekannt. Die BF1 lebe zudem seit längerer Zeit von ihren Eltern, von denen sie subsidiären Schutz abgeleitet habe, getrennt. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Verurteilung aus, dass sich einerseits die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und in der Russischen Föderation seit der Gewährung von subsidiärem Schutz geändert habe. Hiezu trete, dass der Bezugsperson (Vater) die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 29.03.2019 aberkannt worden sei, dem Vater komme auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die BF1 selbst sei wiederum in der Russischen Föderation persönlich nie verfolgt worden und sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das ehemalige Bundesasylamt nur aufgrund der Familieneigenschaft zuerkannt worden. Die Notwendigkeit von subsidiärem Schutz sei mit der Aberkennung der Bezugsperson und durch das Verlassen Österreichs durch die BF1 weggefallen, weshalb die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen habe. Damit einhergehend sei die Behörde auch verpflichtet gewesen, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. In Bezug auf die BF1 würde einer der drei in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Tatbestände nicht vorliegen, weshalb die Ausführungen in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG auf die BF1 nicht zutreffen würden.
1.13. Die dagegen vom Abwesenheitskurator erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl. W226 2218115-1, als unbegründet ab. (Akt 1 AS 727ff)
Dieses Erkenntnis wurde dem Abwesenheitskurator der BF1 am 12.06.2019 zugestellt. (Akt 1 AS 795)
Zweites – gegenständliches – Asylverfahren der BF1, gegenständliche Asylverfahren des BF2 und der BF3 (Akt 2)
2.1. Die BF1 reiste gemeinsam mit dem BF2, der BF3 und ihrer ältesten (in Österreich asylberechtigten) Tochter am 03.12.2019 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz. (Akt 2 AS 15)
2.2. Am XXXX wurde die BF1 am Flughafen Schwechat von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. (Akt 2 AS 15ff)2.2. Am römisch 40 wurde die BF1 am Flughafen Schwechat von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. (Akt 2 AS 15ff)
2.3. Die BF1 wurde im Weiteren in Haft genommen und über sie am 07.12.2019 die Untersuchungshaft (wegen §§ 246 Abs. 1, 246 Abs. 2 StGB, §§ 278a, 278b Abs. 2 StGB) verhängt, die Kinder wurden in die Obhut ihrer Großmutter übergeben. Die BF1 wurde am 12.02.2020 nach Aufhebung der Untersuchungshaft aus der Haft entlassen (Akt 2 AS 71, 81 und 97, AS 187).2.3. Die BF1 wurde im Weiteren in Haft genommen und über sie am 07.12.2019 die Untersuchungshaft (wegen Paragraphen 246, Absatz eins, 246, Absatz 2, StGB, Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB) verhängt, die Kinder wurden in die Obhut ihrer Großmutter übergeben. Die BF1 wurde am 12.02.2020 nach Aufhebung der Untersuchungshaft aus der Haft entlassen (Akt 2 AS 71, 81 und 97, AS 187).
2.4. Die BF1 wurde am 14.07.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. (Akt 2 AS 135ff und 145ff)
2.5. Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der BF1, des BF2 und der BF3 (im Folgenden: BF), Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, seine Vollmacht bekannt, beantragte Aktenseinsicht und eine Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten. (Akt 2 AS 196)
Am 17.08.2020 stellte er erneut einen Fristerstreckungsantrag. (Akt 2 AS 215)
Am 18.09.2020 erfolgte die Akteneinsicht. (Akt 2 AS 222)
Am 28.09.2020 wurde eine Stellungnahme eingebracht und ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt. (Akt 2 AS 225ff).
2.6. Mit Note vom 06.11.2020 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen die BF1 wegen §§ 278b Abs.2, 278a StGB, §§ 246 Abs. 1, 246 Abs. 3 StGB. (Akt 2 AS 283).2.6. Mit Note vom 06.11.2020 informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen die BF1 wegen Paragraphen 278 b, Absatz 2, 278 a, StGB, Paragraphen 246, Absatz eins, 246, Absatz 3, StGB. (Akt 2 AS 283).
2.7. Am 31.05.2021 langte bei der belangten Behörde ein Bericht der Kinder- und Jugendhilfe ein. (Akt 2 AS 293f).
2.8.1. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde die BF1 von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätte2.8.1. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die BF1 von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätte
A./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, diese in derenA./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt, diese in deren
• Ziel, nämlich vorerst in Syrien und im Irak und schließlich weltweit einen als Kalifat oder Islamischen Staat bezeichneten radikal islamistischen Gottesstaat zu errichten, und
• in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB, zu fördern, und zwar• in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zu fördern, und zwar
II/. […] dadurch, dass die BF1
1./ am 25. Mai 2013 mit ihrem Ehegatten XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten und XXXX gelenkten PKW für den Abflug nach XXXX in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajrin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest fuhr, wobei ihre Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von ihr vorgewiesenen Reisepasses erkannten, sie festnahmen und am 28. Mai 2013 nach Österreich zurückwiesen,1./ am 25. Mai 2013 mit ihrem Ehegatten römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten und römisch 40 gelenkten PKW für den Abflug nach römisch 40 in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajrin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest fuhr, wobei ihre Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von ihr vorgewiesenen Reisepasses erkannten, sie festnahmen und am 28. Mai 2013 nach Österreich zurückwiesen,
2./ spätestens am 25. XXXX mit ihrem Ehegatten XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX im PKW XXXX mit dem amtlichen XXXX Kennzeichen XXXX über Ungarn, Rumänien und Bulgarien am 26. XXXX in die Türkei fuhr, von wo aus sie in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weiterreisten und sie in den folgenden Monaten am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung mitwirkte und bis April 2015 ihren für die terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar(JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), ab 29. Juni 2014 Islamischer Staat, im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Ehegatten XXXX betreute;2./ spätestens am 25. römisch 40 mit ihrem Ehegatten römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 im PKW römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 Kennzeichen römisch 40 über Ungarn, Rumänien und Bulgarien am 26. römisch 40 in die Türkei fuhr, von wo aus sie in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weiterreisten und sie in den folgenden Monaten am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung mitwirkte und bis April 2015 ihren für die terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar(JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), ab 29. Juni 2014 Islamischer Staat, im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Ehegatten römisch 40 betreute;
D./ sich als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), D./ sich als Mitglieder (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS),
und zwar
II./ die BF1 bis zumindest April 2015 durch die zu Anklagepunkt A./II./ dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,römisch zwei./ die BF1 bis zumindest April 2015 durch die zu Anklagepunkt A./II./ dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
E./ von Jahresanfang 2012 oder später in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa in Syrien
II./ an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), römisch zwei./ an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS),
teilgenommen, und zwar
1./ die BF1 durch die zu Anklagepunkt A./II./ dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,1./ die BF1 durch die zu Anklagepunkt A./II./ dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
gemäß § 336 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.
2.8.2. Das Geschworenengericht erkannte mit dem genannten Urteil XXXX schuldig, er (und andere Mitangeklagte) haben2.8.2. Das Geschworenengericht erkannte mit dem genannten Urteil römisch 40 schuldig, er (und andere Mitangeklagte) haben
A./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen beteiligt, diese in derenA./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen beteiligt, diese in deren
• Ziel, nämlich vorerst in Syrien und im Irak und schließlich weltweit einen als Kalifat oder Islamischen Staat bezeichneten radikal islamistischen Gottesstaat zu errichten, und
• in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB, zu fördern, und zwar• in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zu fördern, und zwar
I./ XXXX in Wien und an anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa an den nachbezeichneten terroristischen Vereinigungen dadurch, dass errömisch eins./ römisch 40 in Wien und an anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa an den nachbezeichneten terroristischen Vereinigungen dadurch, dass er
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40
a./ seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des XXXX im Internet und in der XXXX Moschee in Wien anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungena./ seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des römisch 40 im Internet und in der römisch 40 Moschee in Wien anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungen
• Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) von Jahresanfang 2012 bis Februar 2014
• Jabhat al Nusra von Jahresanfang 2012 bis Sommer 2013 und
• Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Jahresanfang 2013 bis Februar 2014 in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen;• Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Jahresanfang 2013 bis Februar 2014 in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen;
b./ die nachgenannten Personen für die Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den im syrischen Bürgerkrieg für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten Gottesstaates kämpfenden terroristischen Vereinigungenb./ die nachgenannten Personen für die Beteiligung als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den im syrischen Bürgerkrieg für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten Gottesstaates kämpfenden terroristischen Vereinigungen
• Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) von Jahresanfang 2012 bis Februar 2014,
• Jabhat al Nusra von Jahresanfang 2012 bis Sommer 2013 und
• Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Jahresanfang 2013 bis Februar 2014
anwarb, nämlich
aa./ bis Jahresanfang 2013 XXXX [Anm. BVwG: den Bruder der BF1] als Kämpfer, wobei der Genannte XXXX mit einem durch Unterstützung von XXXX bei der türkischen Botschaft erlangten Visum von Wien über die Türkei nach Syrien reiste und am XXXX bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet wurde,aa./ bis Jahresanfang 2013 römisch 40 [Anm. BVwG: den Bruder der BF1] als Kämpfer, wobei der Genannte römisch 40 mit einem durch Unterstützung von römisch 40 bei der türkischen Botschaft erlangten Visum von Wien über die Türkei nach Syrien reiste und am römisch 40 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet wurde,
bb./ bis Ende XXXX XXXX als Kämpfer, wobei der Genannte am XXXX von Wien über die Türkei nach Syrien reiste, jedoch vor seinem Kampfeinsatz in die Türkei zurückkehrte,bb./ bis Ende römisch 40 römisch 40 als Kämpfer, wobei der Genannte am römisch 40 von Wien über die Türkei nach Syrien reiste, jedoch vor seinem Kampfeinsatz in die Türkei zurückkehrte,
2./ am 25. Mai 2013 sich mit der BF1 und der gemeinsamen Tochter XXXX von XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach XXXX in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest transportieren ließ, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von der BF1 vorgewiesenen Reisepasses erkannten,2./ am 25. Mai 2013 sich mit der BF1 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach römisch 40 in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest transportieren ließ, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von der BF1 vorgewiesenen Reisepasses erkannten,
3./ an einem nicht näher bekannten Tag nach dem XXXX von Wien über die Türkei nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) reiste, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich XXXX nennenden, aus XXXX nach Syrien gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten XXXX die Übersiedlung seiner Ehegattin XXXX [der BF1] und der gemeinsamen Tochter XXXX von Wien nach Syrien vorbereitete und sodann am 30. Juli 2013 über XXXX , Türkei, nach Budapest, Ungarn, flog und nach Wien zurückkehrte,3./ an einem nicht näher bekannten Tag nach dem römisch 40 von Wien über die Türkei nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) reiste, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich römisch 40 nennenden, aus römisch 40 nach Syrien gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten römisch 40 die Übersiedlung seiner Ehegattin römisch 40 [der BF1] und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von Wien nach Syrien vorbereitete und sodann am 30. Juli 2013 über römisch 40 , Türkei, nach Budapest, Ungarn, flog und nach Wien zurückkehrte,
4./ spätestens am 25. XXXX mit seiner Ehegattin XXXX [der BF1] und der gemeinsamen Tochter XXXX im PKW XXXX mit dem amtlichen XXXX Kennzeichen XXXX über Ungarn, Rumänien und Bulgarien am 26. XXXX in die Türkei einreiste, in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weiterreiste, vorerst bis Anfang Dezember 2013 in der von XXXX geleiteten Miliz und sodann bis Februar 2014 im syrischen Bürgerkrieg kämpfte;4./ spätestens am 25. römisch 40 mit seiner Ehegattin römisch 40 [der BF1] und der gemeinsamen Tochter römisch 40 im PKW römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 Kennzeichen römisch 40 über Ungarn, Rumänien und Bulgarien am 26. römisch 40 in die Türkei einreiste, in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weiterreiste, vorerst bis Anfang Dezember 2013 in der von römisch 40 geleiteten Miliz und sodann bis Februar 2014 im syrischen Bürgerkrieg kämpfte;
B./ sich als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), XXXX seit 29. Juni 2014 auch Islamischer Staat (IS),B./ sich als Mitglieder (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen Jaish Al-Muhajirin-Wal-Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra bis Sommer 2013 und Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), römisch 40 seit 29. Juni 2014 auch Islamischer Staat (IS),
und zwar
I./ XXXX von Jahresanfang 2012 bis zumindest Februar 2014 in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa in Syrien durch die zum Schuldspruchpunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB.römisch eins./ römisch 40 von Jahresanfang 2012 bis zumindest Februar 2014 in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa in Syrien durch die zum Schuldspruchpunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB.
XXXX hat dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB (Faktum A./I./) und das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB (Faktum B./I./) begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6½ Jahren verurteilt. römisch 40 hat dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (Faktum A./I./) und das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB (Faktum B./I./) begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6½ Jahren verurteilt.
Von weiteren Straftaten, derentwegen gegen ihn Anklage erhoben wurde, wurde XXXX mit diesem Urteil freigesprochen.Von weiteren Straftaten, derentwegen gegen ihn Anklage erhoben wurde, wurde römisch 40 mit diesem Urteil freigesprochen.
2.9. Die BF1 wurde am 28.09.2021 erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. (Akt 2 AS 307ff).
2.10.1. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG erteilte die belangte Behörde der BF1 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt IV.).2.10.1. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG erteilte die belangte Behörde der BF1 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt römisch vier.).
2.10.2. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG erteilte die belangte Behörde dem BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt IV.).2.10.2. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG erteilte die belangte Behörde dem BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt römisch vier.).
2.10.3. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG erteilte die belangte Behörde der BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 3 AsylG (Spruchpunkt IV.).2.10.3. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 03.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF1 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG erteilte die belangte Behörde der BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 3 AsylG (Spruchpunkt römisch vier.).
2.11. Gegen die unter Punkten 2.10.1. bis 2.10.3. genannten Bescheide erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter eine gleichlautende Beschwerde im Umfang der jeweiligen Spruchpunkte I. und II. und beantragten die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung sowie den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwandersatzVO.2.11. Gegen die unter Punkten 2.10.1. bis 2.10.3. genannten Bescheide erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter eine gleichlautende Beschwerde im Umfang der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und beantragten die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung sowie den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwandersatzVO.
2.12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 20.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2.13. Am 18.01.2023 wurde die BF1 im Aberkennungsverfahren des XXXX als Zeugin einvernommen.2.13. Am 18.01.2023 wurde die BF1 im Aberkennungsverfahren des römisch 40 als Zeugin einvernommen.
2.14. Mit Beschluss vom 06.04.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht den BF bis zum 18.04.2023 insbesondere die Vorlage allfälliger Beweismittel, die Nennung allenfalls neuer Fluchtgründe, und Erstattung von Protokollrügen sowie allenfalls die Vorlage medizinischer Unterlagen auf, zudem wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme der den BF übermittelten Länderberichte eingeräumt.
2.15. Die BF erstatteten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 17.08.2023 eine Stellungnahme.
2.16. Mit Beschluss vom 29.08.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht den BF bis zum 29.08.2023 erneut insbesondere die Vorlage allfälliger Beweismittel, die Nennung allenfalls neuer Fluchtgründe, die Erstattung von Protokollrügen sowie die Benennung des Aufenthaltsstaates/-ortes der Schwiegereltern der BF1 sowie allenfalls die Vorlage medizinischer Unterlagen auf.
2.17. Die BF erstatteten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 15.09.2023 eine Stellungnahme. Hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsstaates/-ortes der Schwiegereltern wurde eine Fristverlängerung beantragt, der das Bundesverwaltungsgericht stattgab – eine Beantwortung durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF erfolgte am 20.09.2023.
2.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF1 einvernommen wurde. Zudem wurden die Eltern der BF1 als Zeugen einvernommen. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 04.07.2023, Version 12, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russ. Föderation, Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien, vom 06.10.2022 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russ. Föderation, Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, Haftstrafe bereits verbüßt, vom 03.09.2020 in das Verfahren ein und erklärte nach Schluss des Beweisverfahrens das Ermittlungsverfahren gem. §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG für geschlossen.2.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF1 einvernommen wurde. Zudem wurden die Eltern der BF1 als Zeugen einvernommen. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 04.07.2023, Version 12, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russ. Föderation, Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien, vom 06.10.2022 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russ. Föderation, Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, Haftstrafe bereits verbüßt, vom 03.09.2020 in das Verfahren ein und erklärte nach Schluss des Beweisverfahrens das Ermittlungsverfahren gem. Paragraphen 39, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG für geschlossen.
2.19. Am 02.10.2023 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine schriftliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum moslemischen Glauben.
1.2.1. Die BF1 ist am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren. (Geburtsurkunde Akt 2 AS 165-167).1.2.1. Die BF1 ist am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien geboren. (Geburtsurkunde Akt 2 AS 165-167).
1.2.2. Der BF2 wurde am XXXX in XXXX in der Türkei geboren (Geburtsurkunde Akt 2249593-1, AS 33). 1.2.2. Der BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Türkei geboren (Geburtsurkunde Akt 2249593-1, AS 33).
1.2.3. Die BF3 wurde am XXXX in XXXX in Ägypten geboren (Geburtsurkunde Akt 2249594-1 AS 31).1.2.3. Die BF3 wurde am römisch 40 in römisch 40 in Ägypten geboren (Geburtsurkunde Akt 2249594-1 AS 31).
1.2.4. XXXX ist der Vater des BF2, der BF3 und eines weiteren gemeinsamen Kindes mit der BF1. XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. 1.2.4. römisch 40 ist der Vater des BF2, der BF3 und eines weiteren gemeinsamen Kindes mit der BF1. römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
1.3.1. Die BF1 gelangte als Elfjährige mit ihren Eltern nach Österreich, wo ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde. Dieser Status wurde zuletzt bis 21.07.2013 verlängert.
1.3.2. Die BF1 absolvierte in Österreich die Schule und schloss diese im Jahr 2010 ab. Sie machte danach keine Ausbildung (Protokoll der mV S. 12).
1.3.3.1. Die BF1 heiratete im Juni 2010 XXXX nach traditionell muslimisch-tschetschenischem Ritus in Österreich. Diese traditionell geschlossene Ehe ist seither aufrecht und wurde zu keinem Zeitpunkt geschieden. 1.3.3.1. Die BF1 heiratete im Juni 2010 römisch 40 nach traditionell muslimisch-tschetschenischem Ritus in Österreich. Diese traditionell geschlossene Ehe ist seither aufrecht und wurde zu keinem Zeitpunkt geschieden.
Die BF1 und XXXX legten in der Zeit, nach der Verhaftung von XXXX in XXXX , als die BF1 alleine mit den gemeinsamen Kindern in XXXX lebte, auf Wunsch der BF1 eine Beziehungspause ein. Die BF1 und römisch 40 legten in der Zeit, nach der Verhaftung von römisch 40 in römisch 40 , als die BF1 alleine mit den gemeinsamen Kindern in römisch 40 lebte, auf Wunsch der BF1 eine Beziehungspause ein.
1.3.3.2. Die BF1 und XXXX beendeten diese Beziehungspause etwa ein bis zwei Monate, nachdem im XXXX das Strafurteil erging, mit der XXXX verurteilt und die BF1 freigesprochen wurde und kamen überein, ihre Ehe weiterzuführen.1.3.3.2. Die BF1 und römisch 40 beendeten diese Beziehungspause etwa ein bis zwei Monate, nachdem im römisch 40 das Strafurteil erging, mit der römisch 40 verurteilt und die BF1 freigesprochen wurde und kamen überein, ihre Ehe weiterzuführen.
1.3.3.3. Aktuell führen die BF1 und XXXX eine eheliche Beziehung, die allein dadurch beschränkt ist, dass dieser sich noch in Strafhaft befindet.1.3.3.3. Aktuell führen die BF1 und römisch 40 eine eheliche Beziehung, die allein dadurch beschränkt ist, dass dieser sich noch in Strafhaft befindet.
1.4.1. Die BF1 hat die alleinige Obsorge für BF2 und BF3, zudem auch für die älteste gemeinsame Tochter. XXXX ist der leibliche Vater dieser drei Kinder. XXXX hat weder einen Versuch unternommen, die gemeinsame Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, noch hat er versucht, die alleinige Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen. Es gibt kein Dokument, in der XXXX als Vater des BF2 aufscheint.1.4.1. Die BF1 hat die alleinige Obsorge für BF2 und BF3, zudem auch für die älteste gemeinsame Tochter. römisch 40 ist der leibliche Vater dieser drei Kinder. römisch 40 hat weder einen Versuch unternommen, die gemeinsame Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, noch hat er versucht, die alleinige Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen. Es gibt kein Dokument, in der römisch 40 als Vater des BF2 aufscheint.
1.4.2. XXXX Familie erhebt keinen Anspruch auf die gemeinsamen Kinder von der BF1 und XXXX . Weder er noch seine Familie wollen der BF1 die Kinder wegnehmen. Weder er noch seine Familie wollen, dass die gemeinsamen Kinder bei der Familie des XXXX (in Tschetschenien) aufwachsen.1.4.2. römisch 40 Familie erhebt keinen Anspruch auf die gemeinsamen Kinder von der BF1 und römisch 40 . Weder er noch seine Familie wollen der BF1 die Kinder wegnehmen. Weder er noch seine Familie wollen, dass die gemeinsamen Kinder bei der Familie des römisch 40 (in Tschetschenien) aufwachsen.
1.5.1. Die BF1, XXXX und deren ältestes gemeinsames Kind XXXX versuchten zum ersten Mal im Mai 2013, aus Österreich auszureisen. Die BF1 war damals XXXX Jahre alt und damit volljährig. Die Ausreise der BF1 scheiterte daran, dass sich die BF1 bei der Ausreisekontrolle nach XXXX am Flughafen Budapest mit einem verfälschten bulgarischen Reisepass auswies. XXXX und XXXX , die beide Konventionsreisepässe innehatten, haben die Reise in die Türkei dann nicht angetreten. (Akt 1 AS 441)1.5.1. Die BF1, römisch 40 und deren ältestes gemeinsames Kind römisch 40 versuchten zum ersten Mal im Mai 2013, aus Österreich auszureisen. Die BF1 war damals römisch 40 Jahre alt und damit volljährig. Die Ausreise der BF1 scheiterte daran, dass sich die BF1 bei der Ausreisekontrolle nach römisch 40 am Flughafen Budapest mit einem verfälschten bulgarischen Reisepass auswies. römisch 40 und römisch 40 , die beide Konventionsreisepässe innehatten, haben die Reise in die Türkei dann nicht angetreten. (Akt 1 AS 441)
1.5.2. Die BF1, XXXX und deren ältestes gemeinsames Kind XXXX gelangten bei einer späteren Ausreise, spätestens am XXXX 2013 in die Türkei. Sie hatten in der Türkei einen Wohnsitz in XXXX .1.5.2. Die BF1, römisch 40 und deren ältestes gemeinsames Kind römisch 40 gelangten bei einer späteren Ausreise, spätestens am römisch 40 2013 in die Türkei. Sie hatten in der Türkei einen Wohnsitz in römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 unfreiwillig oder wegen der Androhung der sonstigen Wegnahme des Kindes mit XXXX und dem ältesten gemeinsamen Kind in die Türkei reiste.Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 unfreiwillig oder wegen der Androhung der sonstigen Wegnahme des Kindes mit römisch 40 und dem ältesten gemeinsamen Kind in die Türkei reiste.
1.5.3. Während des Aufenthalt in der Türkei wurde die BF1 erneut schwanger und gebar dort am XXXX in XXXX den BF2.1.5.3. Während des Aufenthalt in der Türkei wurde die BF1 erneut schwanger und gebar dort am römisch 40 in römisch 40 den BF2.
Schon ab dem 11.02.2014 versuchten die schwangere BF1 und XXXX für sich und das älteste gemeinsame Kind eine Rückreisemöglichkeit nach Österreich zu arrangieren. Dieses Unterfangen erwies sich (trotzdem die zuständige Abteilung des BMI einer Wiedereinreise der BF1 bereits am XXXX 2014 zustimmte) insofern als problematisch, da die BF1 kein gültiges Reisedokument hatte (ihr in Österreich ausgestellter Fremdenpass war bereits am XXXX 2011 abgelaufen, die Ausreise von Österreich in die Türkei hatte sie mit einem gefälschten Reisepass bewerkstelligt), nach der Geburt des BF2 dessen Identitätsfeststellung nicht ohne weiteres durchgeführt werden konnte, der BF1 die Geburtsurkunde des BF2 und der Reisepass des ältesten gemeinsamen Kindes am 03.06.2014 in der Türkei am Basar gestohlen wurden und die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde für den BF2 mangels gültigen Lichtbildausweises der BF1 nicht ohne weiteres möglich war.Schon ab dem 11.02.2014 versuchten die schwangere BF1 und römisch 40 für sich und das älteste gemeinsame Kind eine Rückreisemöglichkeit nach Österreich zu arrangieren. Dieses Unterfangen erwies sich (trotzdem die zuständige Abteilung des BMI einer Wiedereinreise der BF1 bereits am römisch 40 2014 zustimmte) insofern als problematisch, da die BF1 kein gültiges Reisedokument hatte (ihr in Österreich ausgestellter Fremdenpass war bereits am römisch 40 2011 abgelaufen, die Ausreise von Österreich in die Türkei hatte sie mit einem gefälschten Reisepass bewerkstelligt), nach der Geburt des BF2 dessen Identitätsfeststellung nicht ohne weiteres durchgeführt werden konnte, der BF1 die Geburtsurkunde des BF2 und der Reisepass des ältesten gemeinsamen Kindes am 03.06.2014 in der Türkei am Basar gestohlen wurden und die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde für den BF2 mangels gültigen Lichtbildausweises der BF1 nicht ohne weiteres möglich war.
1.5.4. Dem BF2 wurde am XXXX vom XXXX der Russischen Föderation in XXXX eine russische Geburtsurkunde ausgestellt.1.5.4. Dem BF2 wurde am römisch 40 vom römisch 40 der Russischen Föderation in römisch 40 eine russische Geburtsurkunde ausgestellt.
1.5.5. Der BF1, dem BF2, XXXX und dem ältesten gemeinsamen Kind wurden vom Russischen Konsulat in XXXX russische Auslandreisepässe ausgestellt. Die geschah im Jahr XXXX Zeitraum nach XXXX . Die BF1 hat sich selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert. Jedenfalls der BF1 wurde vom Russischen Konsulat in XXXX auch ein Inlandspass ausgestellt.1.5.5. Der BF1, dem BF2, römisch 40 und dem ältesten gemeinsamen Kind wurden vom Russischen Konsulat in römisch 40 russische Auslandreisepässe ausgestellt. Die geschah im Jahr römisch 40 Zeitraum nach römisch 40 . Die BF1 hat sich selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert. Jedenfalls der BF1 wurde vom Russischen Konsulat in römisch 40 auch ein Inlandspass ausgestellt.
1.5.6. Die BF1, der BF2, XXXX und das ältesten gemeinsamen Kind reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe von XXXX nach XXXX , weil sie dorthin umziehen wollten. Sie lebten fortan dort.1.5.6. Die BF1, der BF2, römisch 40 und das ältesten gemeinsamen Kind reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe von römisch 40 nach römisch 40 , weil sie dorthin umziehen wollten. Sie lebten fortan dort.
1.5.7. Die BF3 wurde am XXXX in XXXX geboren. Ihr wurde am XXXX vom XXXX der Russischen Föderation XXXX eine russische Geburtsurkunde ausgestellt. Zudem wurde ihr vom XXXX der Russischen Föderation XXXX ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt.1.5.7. Die BF3 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihr wurde am römisch 40 vom römisch 40 der Russischen Föderation römisch 40 eine russische Geburtsurkunde ausgestellt. Zudem wurde ihr vom römisch 40 der Russischen Föderation römisch 40 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt.
1.5.8. Da XXXX dort Aussicht auf eine Arbeitsstelle hatte, reist die Familie – wiederum unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe – etwa Mitte 2018 von XXXX nach XXXX (Ukraine), wo sie sich 2-3 Monate aufhielten.1.5.8. Da römisch 40 dort Aussicht auf eine Arbeitsstelle hatte, reist die Familie – wiederum unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe – etwa Mitte 2018 von römisch 40 nach römisch 40 (Ukraine), wo sie sich 2-3 Monate aufhielten.
1.5.9. Da XXXX in der Ukraine keine Arbeit bekam, entschloss sich die Familie zu einer Weiterreise in die Russische Föderation, da XXXX gesagt worden war, dass er dort Arbeit bekomme. XXXX wurde im XXXX auf der Reise in die Russische Föderation in Belarus XXXX festgenommen.1.5.9. Da römisch 40 in der Ukraine keine Arbeit bekam, entschloss sich die Familie zu einer Weiterreise in die Russische Föderation, da römisch 40 gesagt worden war, dass er dort Arbeit bekomme. römisch 40 wurde im römisch 40 auf der Reise in die Russische Föderation in Belarus römisch 40 festgenommen.
1.5.10. Nach der Festnahme des XXXX warteten die BF und die älteste Tochter der BF1 auf den Schwiegervater der BF1, der zum XXXX kam. Dann kamen sie für 2-3 Wochen in einem Hotel unter. Danach brachten die Schwiegereltern sie in die Russische Föderation nach XXXX , wo die Schwester des Schwiegervaters der BF1 wohnte. Dort verlieben sie für 2-3 Monate. Anschließend brachte der Schwiegervater sie Anfang 2019 in eine Wohnung nach XXXX , die er ihnen organisiert hatte und wo die BF und die älteste Tochter der BF1 fortan lebten. Die Schwester des Schwiegervaters zog in weiterer Folge auch nach XXXX und hatte dort eine eigene Wohnung – sie ist von ihrem Ehemann seit langem geschieden und lebt in XXXX mit ihren beiden Töchtern und ihrem Sohn.1.5.10. Nach der Festnahme des römisch 40 warteten die BF und die älteste Tochter der BF1 auf den Schwiegervater der BF1, der zum römisch 40 kam. Dann kamen sie für 2-3 Wochen in einem Hotel unter. Danach brachten die Schwiegereltern sie in die Russische Föderation nach römisch 40 , wo die Schwester des Schwiegervaters der BF1 wohnte. Dort verlieben sie für 2-3 Monate. Anschließend brachte der Schwiegervater sie Anfang 2019 in eine Wohnung nach römisch 40 , die er ihnen organisiert hatte und wo die BF und die älteste Tochter der BF1 fortan lebten. Die Schwester des Schwiegervaters zog in weiterer Folge auch nach römisch 40 und hatte dort eine eigene Wohnung – sie ist von ihrem Ehemann seit langem geschieden und lebt in römisch 40 mit ihren beiden Töchtern und ihrem Sohn.
Die Schwiegereltern zahlten die Miete der BF. Die BF1 ging in XXXX arbeiten und verdiente damit ca. 200-300 Euro. Die BF1 hatte den Job von der Schwester ihres Schwiegervaters empfohlen bekommen, diese hat ihn aber nicht für die BF1 organisiert. Die Kinder der BF1 besuchten in XXXX keine Bildungseinrichtung (Kindergarten/Schule), weil die BF1 nur Geld für Teile der ärztlichen Kontrolle, die für den Schulbesuch notwendig ist, aufbringen konnte. (Protokoll der mV S. 15, 17, 29, 33) Die Schwiegereltern zahlten die Miete der BF. Die BF1 ging in römisch 40 arbeiten und verdiente damit ca. 200-300 Euro. Die BF1 hatte den Job von der Schwester ihres Schwiegervaters empfohlen bekommen, diese hat ihn aber nicht für die BF1 organisiert. Die Kinder der BF1 besuchten in römisch 40 keine Bildungseinrichtung (Kindergarten/Schule), weil die BF1 nur Geld für Teile der ärztlichen Kontrolle, die für den Schulbesuch notwendig ist, aufbringen konnte. (Protokoll der mV S. 15, 17, 29, 33)
1.5.11. Die BF und die älteste Tochter der BF1 reisten ca. 8-9 Monaten später ca. im September oder Oktober 2019 von XXXX über Belarus (Aufenthalt: 1 Tag), Albanien (Aufenthalt: ca. 2 Wochen), Montenegro (Aufenthalt: ca. 2-3 Wochen) nach Österreich, wo sie am XXXX über den Flughafen Schwechat einreisten.1.5.11. Die BF und die älteste Tochter der BF1 reisten ca. 8-9 Monaten später ca. im September oder Oktober 2019 von römisch 40 über Belarus (Aufenthalt: 1 Tag), Albanien (Aufenthalt: ca. 2 Wochen), Montenegro (Aufenthalt: ca. 2-3 Wochen) nach Österreich, wo sie am römisch 40 über den Flughafen Schwechat einreisten.
1.6.1. Der Bruder der BF1, XXXX , wurde von XXXX als Kämpfer angeworben und reiste XXXX mit einem durch Unterstützung von XXXX bei der türkischen Botschaft erlangten Visum von Wien über die Türkei nach Syrien. Dort wurde er am XXXX bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet. (OZ 3 Strafurteil S. 4 und 5)1.6.1. Der Bruder der BF1, römisch 40 , wurde von römisch 40 als Kämpfer angeworben und reiste römisch 40 mit einem durch Unterstützung von römisch 40 bei der türkischen Botschaft erlangten Visum von Wien über die Türkei nach Syrien. Dort wurde er am römisch 40 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet. (OZ 3 Strafurteil S. 4 und 5)
XXXX hat sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an terroristischen Vereinigungen beteiligt, indem er in Wien und an anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa an terroristischen Vereinigungen dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des XXXX im Internet und in der XXXX Moschee in Wien anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungen römisch 40 hat sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an terroristischen Vereinigungen beteiligt, indem er in Wien und an anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen Aleppo und ar-Raqqa an terroristischen Vereinigungen dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des römisch 40 im Internet und in der römisch 40 Moschee in Wien anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungen
• Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) von Jahresanfang 2012 bis Februar 2014
• Jabhat al Nusra von Jahresanfang 2012 bis Sommer 2013 und
• Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Jahresanfang 2013 bis Februar 2014 in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen.• Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Jahresanfang 2013 bis Februar 2014 in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen.
XXXX hat zudem XXXX und XXXX als Kämpfer angeworben. römisch 40 hat zudem römisch 40 und römisch 40 als Kämpfer angeworben.
Zudem hat er sich am 25. Mai 2013 mit der BF1 und der gemeinsamen Tochter XXXX von XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach XXXX in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest transportieren lassen, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von der BF1 vorgewiesenen Reisepasses erkannten.Zudem hat er sich am 25. Mai 2013 mit der BF1 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach römisch 40 in die Türkei und die Weiterreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) von Wien zum Flughafen Budapest transportieren lassen, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von der BF1 vorgewiesenen Reisepasses erkannten.
Er ist zudem an einem nicht näher bekannten Tag nach dem XXXX nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gereist, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich XXXX nennenden, aus XXXX nach Syrien gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten XXXX die Übersiedlung seiner Ehegattin XXXX [der BF1] und der gemeinsamen Tochter XXXX von Wien nach Syrien vorbereitete und sodann am 30. Juli 2013 über XXXX , Türkei, nach Budapest, Ungarn, flog und nach Wien zurückkehrte.Er ist zudem an einem nicht näher bekannten Tag nach dem römisch 40 nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA) und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) gereist, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich römisch 40 nennenden, aus römisch 40 nach Syrien gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten römisch 40 die Übersiedlung seiner Ehegattin römisch 40 [der BF1] und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von Wien nach Syrien vorbereitete und sodann am 30. Juli 2013 über römisch 40 , Türkei, nach Budapest, Ungarn, flog und nach Wien zurückkehrte.
XXXX ist mit seiner Ehegattin XXXX [der BF1] und der gemeinsamen Tochter XXXX im PKW am 26. XXXX in die Türkei eingereist, in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weitergereist und kämpfte dort vorerst bis Anfang Dezember 2013 in der von XXXX geleiteten Miliz und sodann bis Februar 2014 im syrischen Bürgerkrieg. römisch 40 ist mit seiner Ehegattin römisch 40 [der BF1] und der gemeinsamen Tochter römisch 40 im PKW am 26. römisch 40 in die Türkei eingereist, in den folgenden Tagen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) weitergereist und kämpfte dort vorerst bis Anfang Dezember 2013 in der von römisch 40 geleiteten Miliz und sodann bis Februar 2014 im syrischen Bürgerkrieg.
1.6.2. Es hat nie einen Vorfall in Zusammenhang mit einer Erkundigung nach der BF1 und ihrem Bruder XXXX durch irgendeinen staatlichen oder sonstigen Akteur bei Verwandten in Tschetschenien gegeben, ebensowenig in Zusammenhang mit XXXX .1.6.2. Es hat nie einen Vorfall in Zusammenhang mit einer Erkundigung nach der BF1 und ihrem Bruder römisch 40 durch irgendeinen staatlichen oder sonstigen Akteur bei Verwandten in Tschetschenien gegeben, ebensowenig in Zusammenhang mit römisch 40 .
Die Wohnung der BF1 in XXXX wurde nie von irgendwelchen staatlichen oder sonstigen Akteuren aufgesucht.Die Wohnung der BF1 in römisch 40 wurde nie von irgendwelchen staatlichen oder sonstigen Akteuren aufgesucht.
Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anklage und dem Freispruch der BF1, im Zusammenhang mit den Taten des XXXX , wegen denen dieser verurteilt wurde, sowie im Zusammenhang mit dem Bruder der BF1, dessen Involvierung in Kampfhandlungen in Syrien und dessen Tod.Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anklage und dem Freispruch der BF1, im Zusammenhang mit den Taten des römisch 40 , wegen denen dieser verurteilt wurde, sowie im Zusammenhang mit dem Bruder der BF1, dessen Involvierung in Kampfhandlungen in Syrien und dessen Tod.
Die BF1, der BF2 und die BF3 sind in der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht oder verfolgt.
Im Entscheidungszeitpunkt kann keine aktuelle Gefährdung oder Verfolgung der BF in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Auch die Eltern der BF1 unterliegen zum Entscheidungszeitpunkt in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nicht mehr der Verfolgung, aufgrund der ihnen vormals Asyl gewährt worden war.
1.6.3.1. Die BF trifft im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien insbesondere keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse – weder seitens der Familie von XXXX oder diesem selbst, noch von irgendeinem anderen Akteur. 1.6.3.1. Die BF trifft im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien insbesondere keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse – weder seitens der Familie von römisch 40 oder diesem selbst, noch von irgendeinem anderen Akteur.
1.6.3.2. Es ist ihnen unbeschadet dessen möglich und zumutbar, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation, etwa in XXXX , anzusiedeln.1.6.3.2. Es ist ihnen unbeschadet dessen möglich und zumutbar, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation, etwa in römisch 40 , anzusiedeln.
1.6.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 und die BF3 aufgrund ihres Alters bei einer Rückkehr eine Verfolgung oder Gefährdung zu gewärtigen haben.
1.7. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die BF sprechen alle Tschetschenisch und Russisch. Die BF1 spricht perfekt Deutsch. (Protokoll der mV S. 18).
Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Ihnen droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation.
Die BF1 wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zum elften Lebensjahr. Der BF2 wurde in XXXX geboren, die BF3 in XXXX . Die BF lebten gemeinsam von Anfang 2019 bis etwa Oktober 2019 in XXXX in der Russischen Föderation. In XXXX lebt nach wie vor die Schwester des Schwiegervaters der BF1, zu der die BF während ihres dortigen Aufenthalts auch Kontakt hatten.Die BF1 wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zum elften Lebensjahr. Der BF2 wurde in römisch 40 geboren, die BF3 in römisch 40 . Die BF lebten gemeinsam von Anfang 2019 bis etwa Oktober 2019 in römisch 40 in der Russischen Föderation. In römisch 40 lebt nach wie vor die Schwester des Schwiegervaters der BF1, zu der die BF während ihres dortigen Aufenthalts auch Kontakt hatten.
Die Mutter von XXXX lebt in XXXX in Tschetschenien, sein Vater ist 2021 verstorben. Die Mutter von XXXX lebt im (Eigentums-)Haus ihrer Mutter und bezieht Pensionsgeld. Die BF haben 3-4 Mal in der Woche Kontakt zu ihr per Whatsapp, sie schicken sich Sprachnachrichten und Fotos und nutzen die Videotelefonie. Die BF haben zu ihr ein gutes Verhältnis. Sämtliche Verwandte von XXXX leben in XXXX , etwa 40km von XXXX entfernt.Die Mutter von römisch 40 lebt in römisch 40 in Tschetschenien, sein Vater ist 2021 verstorben. Die Mutter von römisch 40 lebt im (Eigentums-)Haus ihrer Mutter und bezieht Pensionsgeld. Die BF haben 3-4 Mal in der Woche Kontakt zu ihr per Whatsapp, sie schicken sich Sprachnachrichten und Fotos und nutzen die Videotelefonie. Die BF haben zu ihr ein gutes Verhältnis. Sämtliche Verwandte von römisch 40 leben in römisch 40 , etwa 40km von römisch 40 entfernt.
Die Schwiegermutter von XXXX sieht sich verpflichtet, mit Geldleistungen für die Existenz der BF aufzukommen, wenn XXXX nicht bei der BF1 ist. Die Schwiegereltern der BF1 finanzierten bereits das Leben der BF1 in XXXX und XXXX .Die Schwiegermutter von römisch 40 sieht sich verpflichtet, mit Geldleistungen für die Existenz der BF aufzukommen, wenn römisch 40 nicht bei der BF1 ist. Die Schwiegereltern der BF1 finanzierten bereits das Leben der BF1 in römisch 40 und römisch 40 .
In XXXX leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits der BF1. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits der BF1 leben in XXXX , etwa 40km von XXXX entfernt, dies ist auch der Geburtsort des Vaters der BF1. Zwei weitere Tanten väterlicherseits der BF1 leben in XXXX , etwa 50km von XXXX entfernt. Der Vater der BF1 hat zu seinen Geschwistern Kontakt.In römisch 40 leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits der BF1. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits der BF1 leben in römisch 40 , etwa 40km von römisch 40 entfernt, dies ist auch der Geburtsort des Vaters der BF1. Zwei weitere Tanten väterlicherseits der BF1 leben in römisch 40 , etwa 50km von römisch 40 entfernt. Der Vater der BF1 hat zu seinen Geschwistern Kontakt.
Die BF1 hat zwei Tanten mütterlicherseits, die in Tschetschenien in XXXX , etwa 40km von XXXX entfernt, leben – dies ist der gleiche Ort wie der Heimatort des Vaters der BF1. Ein Onkel mütterlicherseits der BF1 lebt in XXXX , etwa 36km von XXXX entfernt.Die BF1 hat zwei Tanten mütterlicherseits, die in Tschetschenien in römisch 40 , etwa 40km von römisch 40 entfernt, leben – dies ist der gleiche Ort wie der Heimatort des Vaters der BF1. Ein Onkel mütterlicherseits der BF1 lebt in römisch 40 , etwa 36km von römisch 40 entfernt.
Die BF können bei einer Rückkehr im Bedarfsfall auf ein familiäres Netz zurückgreifen und dadurch anfängliche Unterstützung bei einer Eingliederung im Herkunftsstaat erfahren.
Die BF1 kann bei einer Rückkehr durch Arbeitstätigkeit ein Einkommen erwirtschaften.
Der Vater der BF1 hat den BF in der Zeit nach ihrer Rückkehr nach Österreich finanzielle Unterstützung zukommen lassen und kann das auch weiterhin tun.
Den BF ist eine Rückkehr an den Heimatort der BF1, XXXX , möglich. Sie haben außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Russlands, insbesondere in XXXX und in XXXX .Den BF ist eine Rückkehr an den Heimatort der BF1, römisch 40 , möglich. Sie haben außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Russlands, insbesondere in römisch 40 und in römisch 40 .
1.8. Zum Herkunftsland der BF (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
1.8.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation (Version 12, 04.07.2023) [Auszug]
COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 03.07.2023
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen teilweise noch Einschränkungen, welche Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen oder Zugangsbeschränkungen zu Hotels und Restaurants (QR-Code) beinhalten können (AA 26.6.2023). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen. Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2022).
Die Einreise in die Russische Föderation ist ohne PCR-Test möglich. Bei der Einreise ist das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens erforderlich, anhand dessen ein PCR-Test angeordnet werden kann (BMEIA 24.6.2023). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 26.6.2023).
Moskau
In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
Dagestan
Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KU 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KU 7.6.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
? BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.6.2023): Reiseinformation: Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 30.6.2023
? CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): ????? ?????????? ??????? [FAQ], https://???????????????.??/faq/, Zugriff 30.6.2023
? CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): ??? ? ?????????? ?????? COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://???????.???????????????.??/, Zugriff 19.8.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? Iswestija (1.7.2022): ???????? ????????? ????????? ??????????? ? ?????????? ?????? COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 30.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.8.2022): ???????????? ????????? ?????????? ? ????????????? ??????????? ???????????? ??? [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 30.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.6.2022): ???????? ????? ??????? ? ????????? [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 30.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 30.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (11.3.2022): ? ????? ????? ??? ??????????? ?? ???????????? [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 30.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 30.6.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
? Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
? Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
? sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
? Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
? Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
? Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
? Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (o.D.): ??????? [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 9.6.2023
? EIU – Economist Intelligence Unit (2.2.2023): Russia suffers biggest global fall in the Democracy Index following its invasion of Ukraine, https://www.eiu.com/n/russia-suffers-biggest-global-fall-in-the-democracy-index-following-its-invasion-of-ukraine/, Zugriff 9.6.2023
? Eur-Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? Eur-Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
? FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 9.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 9.6.2023
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 26.5.2023
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023
? Kreml [Russland] (30.9.2022): ?????????? ????????? ? ???????? ???, ???, ??????????? ? ?????????? ???????? ? ?????? ?????? [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 9.6.2023
? Lenta (27.9.2022): ????????? ????????????? ?????????? ??????????? ? ??? [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 9.6.2023
? NDR/T – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 9.6.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 9.6.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 9.6.2023
? PM – Premierminister [Russland] (o.D.): ?????? ???????????? ???????? [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events/, Zugriff 9.6.2023
? Rat der EU (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 9.6.2023
? RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022a): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 29.09.2022 ? 686 '? ????????? ?????????? ???????' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, ? 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300002, Zugriff 9.6.2023
? RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022b): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 29.09.2022 ? 685 '? ????????? ??????????? ???????' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, ? 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300001, Zugriff 9.6.2023
? RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): ??????????? ?????????? ????????? [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): ????? ??????? ? ??????? — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 421) / Benno Ennker (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 9.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
? Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 9.6.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023
? Tass [Russland] (4.10.2022): ?????? ??????????? ??????? ?????? ? ???????? ????? ????????? ? ?????? [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 9.6.2023
? UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023
? UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023
? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
? Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023 ? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): ????????????????? ??????????: ????????? ?????????? [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023
? FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): ????????? ?????????? [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 9.6.2023
? HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (5.10.2022): ???? ?????????: ?????? ?????? ????????????? ????? ????? ?? ?????? [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (25.4.2023): ??????? ? ???????? ???????? ???????? [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354/, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023): ??????? ?????? ????????? [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 9.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
? OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.6.2023): Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 9.6.2023
? ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (13.1.2023): ??????? ???? ? ?????? [Kadyrow trat seinen Urlaub an], https://ria.ru/20230113/kadyrov-1844756083.html, Zugriff 9.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): ????? ??????? ? ??????? — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): ????? ??????? ???? ???????? ?????? [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
? SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.6.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen],
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023
? FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023
? IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Interfax (31.5.2023): ?????? ???????, ??? ???????? ???????? ????????? ?? ???? ?????? ?? ??????????? [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023
? ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Kreml [Russland] (9.6.2023): ????? ?? ?????? ? ???????? ? ???? ??? [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023
? MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): ??????????? ????????? ??? [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vergleiche KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
? Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): ? ??? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? ??? ???????? [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): ????????: ??????? ??????? (1996-2023 ????) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): ? ?????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?????? ???????? ??????? [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? I ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? römisch eins ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): ????? ????? ???: ????????, ???????, ????????? [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? IV ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? römisch vier ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? III ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? römisch drei ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? II ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? römisch zwei ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? I ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? römisch eins ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): ?????? ???????? ?????? ????? ????????? ????????? ????????????? ???? [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): ????????? ?????????? [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): ?????????? ???????? [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
? OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023
? RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
? Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023
? LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): ??????? ???????????? ?????????? [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): ??????????? ????? "? ???????? ????????? ? ????????-?????????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 11.06.2022 N 180-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023
? CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023
? COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
? CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,
Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023? CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.) (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Jeronim Perovic (12.12.2022): Die Politische Meinung (Ausgabe 577, 67. Jahrgang): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/documents/258927/21591476/51_Perovic.pdf/333d5349-de7f-c3d9-9e07-7458e2ae13fd?t=1669894749831, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (2.3.2023): ??????? ??????? ?????? ??????? ????????? ? "???????? ? ?????? ?????" ????? ??????? ?? ???????? [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (27.2.2023): "???? ???????????? ???????? ?? ????? ????? ????". ???????? ? ????? ???????? ['Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen'. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 5.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): ??????? ????? - ??? ?????? ??????? ?? ??????? [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RAPSI – Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): ?????? ? ????: ?? ????? ??????? ????? ?????????? ??????? [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 5.6.2023
? RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): ??????????? ?????????? ???????? (??????? ??????????????? ????????? 10 ???? 2003 ?.) (? ??????????? ? ????????????) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)],
? https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 5.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): ??????????? ????????? ?????????? (??????? 23 ????? 2003 ?.) (? ??????????? ? ????????????) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
? dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
? dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
? der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
? der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
? dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
? uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): ??????? ? ?????????? ?? ??????? [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023
? TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Korruption
Letzte Änderung: 29.06.2023
Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vergleiche FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vergleiche TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vergleiche DW 9.6.2021).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vergleiche TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).
Quellen:
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): ? ?????: ???? ?????? ? ?????????? [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): ???? ????????: ??? ?????? "?????? ?? ??????" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023
? OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia - OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023
? Präsident [Russland] (16.8.2021): ???? ?????????? ?? ?? 16.08.2021 N 478 "? ???????????? ????? ??????????????? ????????? ?? 2021 - 2024 ????" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 'Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????" ?? 25.12.2008 N 273-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' vom 25.12.2008 N 273-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023
? TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023
? UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XVIII-14&chapter=18&clang=_en, Zugriff 19.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 29.06.2023
Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vgl. COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.). Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vergleiche SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vergleiche COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut Paragraph 7, des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß Paragraph 330 Punkt eins, des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023). Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vergleiche MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vergleiche Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vergleiche EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (26.1.2023): Russland: Auflösung der Moskauer Helsinki-Gruppe ist rechtswidrig, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russland-aufloesung-moskauer-helsinki-gruppe-rechtswidrig, Zugriff 22.5.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 22.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? COE – Council of Europe (31.8.2022): Support Russian and Belarusian civil societies and human rights defenders, https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/support-russian-and-belarusian-civil-societies-and-human-rights-defenders, Zugriff 22.5.2023
? COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023
? FPG – Fond presidentskich grantow [Fonds für präsidentielle Subventionen] [Russland] (o.D.): ? ????? [Über den Fonds], https://???????????????????.??/public/home/about, Zugriff 22.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (14.3.2023): "?? ?? ??? ?? ????????". ? ????????? ???????????? ?????? ?????? ???????? ???????????? ['Wird nichts beeinflussen'. In Dagestan wird die Gesellschaftskammer zur öffentlichen Berichterstattung verpflichtet], https://www.kavkazr.com/a/ni-na-chto-ne-povliyaet-v-dagestane-obschestvennuyu-palatu-obyazhut-publichno-otchityvatjsya/32316954.html, Zugriff 22.5.2023
? MCG – Moskowskaja Chelsinkskaja Gruppa [Moskauer Helsinki-Gruppe] (25.1.2023): ??? ???????????? ?????????? ???????????? ?????? ??-?? ????, ??? ??? ?????????? ???????????? ?? ????????? ?????? [Gericht löste Moskauer Helsinki-Gruppe auf, weil sie außerhalb Moskaus tätig war], https://www.mhg.ru/news/sud-likvidiroval-moskovskuyu-helsinkskuyu-gruppu-iz-za-togo-chto-ona-zanimalas-pravozashchitoy, Zugriff 22.5.2023
? Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): ??????????? ????? "? ???????? ?? ????????????? ???, ??????????? ??? ??????????? ????????" ?? 14.07.2022 N 255-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen' vom 14.07.2022 N 255-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 427) / Anke Giesen (8.12.2022): Zur aktuellen Lage von Memorial International, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/427/RusslandAnalysen427.pdf, Zugriff 22.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
? Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
? Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
? Kinderrechtskonvention
? Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vergleiche Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).Gemäß Paragraph 127 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023
? Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): ?????? ? ?????????? [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 5.6.2023
? OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): ?????? ? ???????????? ??????????????? ?? ?????? ???????? ? ?????????? ????????? ?? 2022 ??? [Tätigkeitsbericht der Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation für das Jahr 2022], https://ombudsmanrf.org/storage/74a0484f-7d5a-4fe4-883d-a1b5ba1dd5f8/mediateca/doclad-2022.pdf, Zugriff 5.6.2023
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe / Angelika Nußberger (22.9.2022): Report on Russia's Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 5.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? UN – United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 5.6.2023
? UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 5.6.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vergleiche Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vergleiche EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden] Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vergleiche KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vergleiche KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vergleiche FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow?Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen? zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
? FCDO – Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights & Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth & Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023
? FH – Freedom House (6.2022): Defending Democracy in Exile: Policy Responses to Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2022-05/Complete_TransnationalRepressionReport2022_NEW_0.pdf, Zugriff 5.6.2023
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? Interpol (o.D.): About Red Notices, https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/About-Red-Notices, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (28.3.2023): ????? ?????. ??? ???????? ????? "???????? ????????????????" ????? [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die 'wichtigsten Menschenrechtsverteidiger' Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 6.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (27.3.2023): "????? ???????? ?? ???????". ?????????????? – ? ?????? ?????????? ??????? ????? ['Die Opfer werden kettenweise gesammelt'. Menschenrechtsverteidiger - über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 6.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (31.1.2023): ???????????? ????????. ??????? ?? ???????????? ???????? ???????? [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (23.8.2022): ?????????? ?????????? ?????????? ?????? ?????????? ?????, ??????? ????? "??????? ?????? ?????" [Der von tschetschenischen Silowikis entführte Salman Tepsurkajew ist umgekommen, teilte Juristin von 'Komitee gegen Folter' mit], https://www.kavkazr.com/a/yurist-komandy-protiv-pytok-zayavila-o-gibeli-pohischennogo-chechenskimi-silovikami-salmana-tepsurkaeva/32000799.html, Zugriff 6.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023): ???? ?? ?????????: ?? ????? ?? ????? ?????? [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis zu den äußersten Randgebieten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678/, Zugriff 6.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (22.2.2023): ?????? ??????? ???????????? ?? ????????? ???????? ? ????????? [Sarema Musaewa beklagte sich über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Haft], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386158/, Zugriff 5.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): ??????? ????? - ??? ?????? ??????? ?? ??????? [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.2.2022): ?????? ????????? ? ?????: ??? ??????? 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373106/, Zugriff 6.6.2023
? Meduza (23.8.2022): ? ????? ???? ?????? ?????????? — ????????? ????????-?????? 1ADAT, ????????????? ????????. ??? ???????? ? 2020 ???? — ? ????????? ???????? ?????? ???? ?? ????? [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet - Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern], https://meduza.io/feature/2022/08/24/ubit-salman-tepsurkaev-moderator-telegram-kanala-1adat-kritikovavshiy-kadyrova-on-propal-v-2020-godu-posle-togo-kak-ego-zastavili-istyazat-sebya-na-video, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? OMRT – Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, http://chechombudsman.ru/, Zugriff 6.6.2023
? Politico (27.7.2022): Europe’s debt to Chechens, https://www.politico.eu/article/europe-debt-chechen/, Zugriff 5.6.2023
? UK-VI – UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 6.6.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022). Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (Paragraph 207 Punkt 3, des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022). Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut Paragraph 7, des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß Paragraph 330 Punkt eins, des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????
??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023 ? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????, ??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FCDO – Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights & Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth &
Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023 ? FCDO – Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights & Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth &, Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023
? FNSF – Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit / Sergej Parchomenko (11.2022): Impulspapier: Russlands unabhängiger Journalismus - Der harte Überlebenskampf unter totalitären Repressionsmaßnahmen, https://shop.freiheit.org/download/P2@1350/660666/2022_Impulspapier_Parkhomenko_web_final.pdf, Zugriff 22.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): ??????????? ????? "? ???????? ?? ????????????? ???, ??????????? ??? ??????????? ????????" ?? 14.07.2022 N 255-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen' vom 14.07.2022 N 255-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023
? RWB – Reporters Without Borders (o.D.): World Press Freedom Index 2023, https://rsf.org/en/index, Zugriff 22.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 29.06.2023
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vgl. AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vgl. AI 4.2023). Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vergleiche KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vergleiche AI 4.2023).
Vereinigungsfreiheit
Artikel 30 der Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Duma 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2023).
Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UN-HRC 1.12.2022) [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Opposition
Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vgl. BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vergleiche BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021).
Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen und ist seit Jänner 2021 inhaftiert. Seine politischen Organisationen sind zerschlagen (SWP 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten ist die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügen Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UN-HRC 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um neun Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt. Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden auch weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????
??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023 ? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????, ??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 26.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (17.2.2023): ????????? ????????? ?????? ??????????? ? ????????? ??????????? ?? 50 ????? ?????? [Geldstrafe von 50.000 Rubel für Teilnehmer von Antimobilisierungsprotesten in Dagestan], https://www.kavkazr.com/a/uchastnika-protestov-protiv-mobilizatsii-v-dagestane-oshtrafovali-na-50-tysyach-rubley/32276048.html, Zugriff 26.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.2.2023): ???????? ????????? ?????? ??????????? ? ????????? ?????????? ? ???? ???? [Teilnehmer an Anti-Mobilisierungsprotesten in Machatschkala aus Gerichtssaal entlassen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386005/, Zugriff 26.5.2023
? OWD-Info (o.D.): ????????????? ?? ??????????? ??????? [Verfolgung wegen Antikriegseinstellungen], https://antiwar.ovdinfo.org/?_gl=1*1o5dnkl*_ga*MTkxMDI5NTMxMy4xNjc4NDQzNTg0*_ga_J7DH9NKJ0R*MTY3ODQ0MzU4My4xLjEuMTY3ODQ0NDA4My42MC4wLjA., Zugriff 26.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022). Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vergleiche MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????
??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023? AI – Amnesty International (4.2023): ?????????? ?????????: ?????? ??????? ??? ???? ???????? - ????????????? ?? 44-? ??????, ??????? ?????? ?? ???, 13 ?????? 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023
? AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
? Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
? Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 23.5.2023
? ISW – Institute for the Study of War (11.5.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/May%2011%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 23.5.2023
? MT – Moscow Times, The (3.5.2023): ???????????? ??????? ?????? ??????????? ?? ????? ??? ??????? [Verteidigungsministerium schaufelt Inhaftierte wahllos an die Front], https://www.moscowtimes.ru/2023/05/03/ministerstvo-oboroni-grebet-zaklyuchennih-na-front-bez-razbora-a42007, Zugriff 23.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WPB – World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 23.5.2023
? ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (4.5.2023): Motivation privater Kampfgruppen: Der Machtkampf unter Russlands Söldnergruppen, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/machtkampf-soeldnergruppen-ukraine-krieg-russland-100.html, Zugriff 23.5.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).
Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß Paragraph 9, sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut Paragraph 11, unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (Paragraph 12,). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (Paragraph 14, des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vergleiche USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022). Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vergleiche EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vergleiche BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vergleiche RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vergleiche FH 2023).
Quellen:
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? Forum 18 (2.8.2022): RUSSIA: Government pressure on religious leaders to support Ukraine war, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2763, Zugriff 2.6.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (16.5.2023): ??????????? ????????????? [Religiöse Vorstellungen], https://www.levada.ru/2023/05/16/religioznye-predstavleniya-2/, Zugriff 2.6.2023
? MR – Missio/Renovabis / Regina Elsner (2022): Länderberichte Religionsfreiheit (55): Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichte-religionsfreiheit/laenderbericht-055-russland.pdf, Zugriff 2.6.2023
? RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 286) / Regina Elsner (17.10.2022): Ideological Pillow and Strategic Partner: The Russian Orthodox Church and the War, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD286.pdf, Zugriff 2.6.2023
? Reuters (18.8.2022): Russian Jews head for Israel as Kremlin targets emigration group, https://www.reuters.com/world/russian-jews-head-israel-kremlin-targets-emigration-group-2022-08-18/, Zugriff 2.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022c): ??????????? ????? "? ??????? ??????? ? ? ??????????? ????????????" ?? 26.09.1997 N 125-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' vom 26.09.1997 N 125-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_16218/, Zugriff 2.6.2023
? Russland-Analysen (Nr. 432) / Regina Elsner (23.2.2023): Der Krieg und die Kirchen, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/432/RusslandAnalysen432.pdf, Zugriff 2.6.2023
? Sowa-Zentr [Sowa-Zentrum] (24.3.2023): ???????? ?????????? ??????? ??????? ? ?????? ? 2022 ???? [Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2022], https://www.sova-center.ru/religion/publications/2023/03/d47883/, Zugriff 2.6.2023
? TOI – Times of Israel, The (11.1.2023): Russian Jewish population down sharply since 2010, pre-Ukraine war census indicates, https://www.timesofisrael.com/russian-jewish-population-down-sharply-in-last-decade-pre-ukraine-war-census-shows/, Zugriff 2.6.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): Annual Report 2023: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092540/Russia.pdf, Zugriff 2.6.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091893.html, Zugriff 2.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073962.html, Zugriff 2.6.2023
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vergleiche PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).
Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? PPTR – Postojannoe predstawitelstwo Tschetschenskoj Respubliki pri presidente Rossijskoj Federazii [Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): ???????? ? ??????? [Gesellschaft und Religion], http://ppchr.ru/%d0%be%d0%b1%d1%89%d0%b5%d1%81%d1%82%d0%b2%d0%be-%d0%b8-%d1%80%d0%b5%d0%bb%d0%b8%d0%b3%d0%b8%d1%8f/, Zugriff 6.3.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden und verfügbar]
? RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): ??????????? ????????? ?????????? (??????? 23 ????? 2003 ?.) (? ??????????? ? ????????????) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 2.6.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022). Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Artikel 68, der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vergleiche ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vergleiche FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? FA – Foreign Affairs (9.12.2022): Putin’s War and the Dangers of Russian Disintegration, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/putins-war-and-dangers-russian-disintegration, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? FP – Foreign Policy (23.9.2022): Russia Is Sending Its Ethnic Minorities to the Meat Grinder, https://foreignpolicy.com/2022/09/23/russia-partial-military-mobilization-ethnic-minorities/, Zugriff 16.5.2023 ? FP – Foreign Policy (23.9.2022): Russia römisch eins s Sending Its Ethnic Minorities to the Meat Grinder, https://foreignpolicy.com/2022/09/23/russia-partial-military-mobilization-ethnic-minorities/, Zugriff 16.5.2023
? GFBV – Gesellschaft für bedrohte Völker (15.12.2022): Repression in Russland. Indigener Schamane Sergej Kechimov erneut verurteilt, https://www.gfbv.de/de/news/repression-in-russland-10915/, Zugriff 16.5.2023
? MT – Moscow Times, The (30.1.2023): Population Decline in Russia's Small Indigenous Groups Continues – Report, https://www.themoscowtimes.com/2023/01/30/population-decline-in-russias-small-indigenous-groups-continues-report-a80089, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 429) / Alexej Bessudnow (21.12.2022): Sterblichkeit russischer Soldaten in der Ukraine: Sterben Angehörige
ethnischer Minderheiten wirklich häufiger?, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/429/RusslandAnalysen429.pdf, Zugriff 16.5.2023 ? Russland-Analysen (Nr. 429) / Alexej Bessudnow (21.12.2022): Sterblichkeit russischer Soldaten in der Ukraine: Sterben Angehörige, ethnischer Minderheiten wirklich häufiger?, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/429/RusslandAnalysen429.pdf, Zugriff 16.5.2023
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sebastian Hoppe (7.11.2022): Russlands Regionen und der Krieg gegen die Ukraine (SWP-Aktuell, Nr. 70), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A70_RusslandsRegionen.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? WI – Waschnye istorii [Wichtige Geschichten] (30.1.2023): ?????? ?? ????? ???????????? [Völker an der Schwelle zum Verschwinden], https://istories.media/stories/2023/01/30/narodi-na-grani-ischeznoveniya/, Zugriff 16.5.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 03.07.2023
Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023). Gemäß Paragraph 131, des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023).
Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als 'ausländische Agenten' eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022). Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vergleiche UN-CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vergleiche AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vergleiche Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? AM – Arbeitsministerium [Russland] (13.5.2021): ?????? ???????? ?????? ?? 18.07.2019 N 512? (???. ?? 13.05.2021) "?? ??????????? ??????? ???????????, ????? ? ?????????? ? ???????? ? (???) ???????? ????????? ?????, ?? ??????? ?????????????? ?????????? ????? ??????" (???????????????? ? ??????? ?????? 14.08.2019 N 55594) [Verordnung des Arbeitsministeriums Russlands vom 18.07.2019 N 512? (Fassung vom 13.05.2021) 'Über die Bestätigung der Auflistung von Arbeitsbereichen mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen, in welchen Frauen nur beschränkt zum Einsatz kommen' (registriert im Justizministerium Russlands am 14.08.2019 N 55594)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_331608/, Zugriff 31.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Regierung [Russland] (29.12.2022): ???????????? ????????? ???????? ? ????????? ?????? ?? 2023 - 2030 ???? [Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030], http://static.government.ru/media/files/ilHtVCkhskBAE9DAflD3Akpd787xAOc4.pdf, Zugriff 31.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (11.4.2023): "???????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 30.12.2001 N 197-?? (???. ?? 19.12.2022, ? ???. ?? 11.04.2023) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 01.03.2023 ['Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 30.12.2001 N 197-?? (Fassung vom 19.12.2022, mit Änderungen vom 11.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683/, Zugriff 31.5.2023
? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination
against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination, against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Frauen im Nordkaukasus, Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).
In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel 'Sintem' in Tschetschenien und 'Mat i ditja' ('Mutter und Kind') in Dagestan (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (23.4.2023): ?????? ????? ??????????? ? ?????????? 2395 ??????????? ??????????? ??? [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028/, Zugriff 31.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (14.2.2023): ?????? ????? ?????????? ? ??????? ?????? ???????? ?? ?????????? ?????? [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895/, Zugriff 31.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.2.2023): ??????????? ????? ??????? ???????? ???????? ????????????? ????? ? ????? [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790/, Zugriff 31.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.2.2020): «???????? ?????» ?? ???????? ??????? ['Ehrenmorde' im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345826/, Zugriff 31.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination
against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination, against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Kinder
Letzte Änderung: 04.07.2023
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 8 hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021). Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß Paragraph 8, hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 20.3.2023). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 28.9.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (EVAC/ECP 10.2022). Es gibt in Russland Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB 30.6.2022). Es existiert kein System zur Gewalt-Prävention und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 28.9.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vergleiche Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z. B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgungssituation für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Gemäß dem Welthunger-Index 2022 sind 4,4 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 13,4 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (WHI o.D.). Im Jahr 2021 erhielten 12.100 Kinder im Alter zwischen 0 und 14 Jahren antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.3.2023). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, sie werden in Pflegefamilien untergebracht usw. Für Familienangehörige gestaltet sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UN-HRC 15.3.2023).
Nordkaukasus
Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vgl. PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß § 13 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vergleiche PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß Paragraph 13, des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? EVAC/ECP – End Violence Against Children / End Corporal Punishment (10.2022): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf, Zugriff 25.5.2023
? FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf, Zugriff 25.5.2023
? Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/, Zugriff 25.5.2023
? NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.): ???????/???????????/??????????: ?????????????? ?????????? [Projekte/Bildung/Initiativen: patriotische Erziehung], https://???????????????????.??/projects/obrazovanie/patrioticheskoe-vospitanie, Zugriff 25.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? PR – Prawitelstwo Rossii [Regierung Russlands] (15.6.2021): ????????? ? ??????? ????????????????? ???????? ?? ???????? ?????????-?????????????? ???????? ??????-??????????? ???????????? ?????? [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 25.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (30.4.2021): ??????????? ????? "?? ?????????????? ?? ?????? ??????? ? ?????????? ?????????" ?? 27.12.2018 N 501-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' vom 27.12.2018 N 501-?? (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_314643/, Zugriff 25.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.): ???????????? ?????????? ?? ????????? ?????????? ????????? ?? ?????? - ???? 2023 ???? [Kindersterblichkeit nach Subjekten der Russischen Föderation im Zeitraum Jänner-März 2023], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Edn_03-2023_t2.xlsx, Zugriff 25.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 382) / Theresa Hornke (21.2.2020): Russlands Familienpolitik, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 25.5.2023
? UGPR – Upolnomotschennyj pri Glawe Respubliki Dagestan po saschtschite semi, materinstwa i praw rebenka [Kinderrechts-, Familien- und Mutterschaftsbeauftragter beim Oberhaupt der Republik Dagestan] [Russland] (o.D.): ?????????????? [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/dagestan/bio, Zugriff 25.5.2023
? UN-HRC – United Nations Human Rights Council (15.3.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine (Advance Unedited Version; A/HRC/52/62), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coiukraine/A_HRC_52_62_AUV_EN.pdf, Zugriff 25.5.2023
? UNICEF – United Nations Children’s Fund (o.D.): UNICEF Data Warehouse: Cross-sector indicators - Geographic area: Russian Federation - Indicator: Reported number of children (aged 0-14 years) receiving antiretroviral treatment (ART), https://data.unicef.org/resources/data_explorer/unicef_f/?ag=UNICEF&df=GLOBAL_DATAFLOW&ver=1.0&dq=RUS.HVA_PED_ART_NUM.&startPeriod=1970&endPeriod=2022, Zugriff 25.5.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
? UPPR – Upolnomotschennyj pri Presidente Rossijskoj Federazii po prawam rebenka [Kinderrechtsbeauftragter beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): ??????????????: ?? ????????? ??????????????? ?? ?????? ??????? ? ?????? [Beauftragter: Über die Institution des Kinderrechtsbeauftragten in Russland], http://deti.gov.ru/pages/history, Zugriff 25.5.2023
? UPRTR – Upolnomotschennyj po prawam rebenka w Tschetschenskoj Respublike [Kinderrechtsbeauftragter in der Republik Tschetschenien] [Russland] (o.D.): ?????????????? [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio, Zugriff 25.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 25.5.2023
? WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 25.5.2023
Scheidung und Obsorge
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 38 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Duma 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) sowie mit Eheschließung des minderjährigen Kindes (RF 28.4.2023c).Gemäß Artikel 38 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Duma 6.10.2022). Laut Paragraph 61, des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) sowie mit Eheschließung des minderjährigen Kindes (RF 28.4.2023c).
Gemäß § 17 des Familiengesetzbuches darf ein Ehemann während der Schwangerschaft der Ehefrau und im Zeitraum bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt (§ 18 des Familiengesetzbuches). Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe nicht einig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen (§ 24). Gemäß § 66 des Familiengesetzbuches hat derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Laut § 57 des Familiengesetzbuches ist ein Kind berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche die Interessen des Kindes berühren. Auch hat ein Kind das Recht, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist - außer dies widerspricht den Interessen des Kindes (RF 28.4.2023c). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB 21.2.2023).Gemäß Paragraph 17, des Familiengesetzbuches darf ein Ehemann während der Schwangerschaft der Ehefrau und im Zeitraum bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt (Paragraph 18, des Familiengesetzbuches). Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe nicht einig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen (Paragraph 24,). Gemäß Paragraph 66, des Familiengesetzbuches hat derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Laut Paragraph 57, des Familiengesetzbuches ist ein Kind berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche die Interessen des Kindes berühren. Auch hat ein Kind das Recht, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist - außer dies widerspricht den Interessen des Kindes (RF 28.4.2023c). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB 21.2.2023).
Nordkaukasus/Tschetschenien
In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 28.9.2022). Landesweit verzeichneten Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien im Jahr 2022 den höchsten Scheidungszuwachs (KR 14.2.2023). Im Jahr 2022 wurden in Tschetschenien 9.070 Scheidungen eingereicht. Im Vergleich dazu hatte 2021 die Anzahl der eingereichten Scheidungen 3.783 betragen (KU 15.2.2023). Für Tschetschenen ist in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte 'Scheidung, Scheidung, Scheidung' aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen 'Ich verlasse dich' sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. Das Muftiat Tschetscheniens schreibt vor, dass Männer bei der Scheidung einen Geldbetrag von RUB 300.000 [ca. EUR 3.470] an ihre früheren Ehefrauen entrichten müssen. In Tschetschenien ist es für Frauen äußerst schwierig, eine Scheidung vom Ehegatten zu erreichen. Es muss bewiesen werden, dass der Ehegatte körperlich krank bzw. geschäftsunfähig ist. Für gewöhnlich wird eine geschiedene Tschetschenin von ihrer Familie aufgenommen. Einer geschiedenen Tschetschenin ist es erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten (Dsen 17.7.2022).
In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KU 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KU 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dsen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB 21.2.2023).In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KU 14.2.2023; vergleiche UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KU 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dsen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB 21.2.2023).
In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare (FH 2023). Der Apparat der Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien versucht, Hilfestellung in Bezug auf Familienfragen zu geben, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird (ÖB 21.2.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Dsen (17.7.2022): ??? ?????????? ??????? ? ????? ? ?????? ????? ??? ???? ????????. ???????????? ???????? [Wie sich Eheleute in Tschetschenien scheiden lassen und warum es hier so wenige Scheidungen gibt. Wir erzählen ausführlich], https://dzen.ru/a/YtP6chrxOnpyaspv, Zugriff 1.6.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (30.3.2023): ?????, ?????? ? ????. ??? ?????? ?????-??????? ?? ??????? ??????? ?? ??????????? ????? [Prügel, Scheidung und Gerichte. Wie Opfer gewalttätiger Ehemänner im Kaukasus für Rechte von Müttern kämpfen], https://www.kavkazr.com/a/poboi-razvod-i-sudy-kak-zhertvy-muzhey-tiranov-na-kavkaze-boryutsya-za-materinskie-prava-/32342067.html, Zugriff 1.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (14.2.2023): ?????, ???????? ? ????????? ????? ???????? ?? ???????? ? 2022 ???? [Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien führten Ehescheidungsstatistik im Jahr 2022 an], https://www.kavkazr.com/a/chechnyatioa-dagestan-i-ingushetiya-stali-liderami-po-razvodam-v-2022-godu-/32270899.html, Zugriff 1.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (23.4.2023): ?????? ????? ??????????? ? ?????????? 2395 ??????????? ??????????? ??? [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028/, Zugriff 31.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.2.2023): ????? ???????? ? ????? ??????? ?? ???? ??????? ??????? ? ??????????? ???????? [Anzahl der Scheidungen in Tschetschenien nahm vor dem Hintergrund behördlicher Berichte über Versöhnungen von Ehepaaren zu], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385927/, Zugriff 1.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (14.2.2023): ?????? ????? ?????????? ? ??????? ?????? ???????? ?? ?????????? ?????? [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895/, Zugriff 31.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.2.2023): ??????????? ????? ??????? ???????? ???????? ????????????? ????? ? ????? [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790/, Zugriff 31.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023c): "???????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 29.12.1995 N 223-?? (???. ?? 28.04.2023) ['Familiengesetzbuch der Russischen Föderation' vom 29.12.1995 N 223-?? (Fassung vom 28.04.2023)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8982/, Zugriff 1.6.2023
? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination
against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023 ? UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination, against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023). Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß Paragraph 8, kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (Paragraph 9,) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (Paragraph 3,) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß Paragraph 4, die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vergleiche AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (Paragraph 5, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (Paragraph 2,) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (Paragraph 6,) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Bell, The (7.4.2023): ???????? ?????? ????????? ????? ?? ?????? ?????????????????? ?????????? ?????????????. ? ?????? ????? ??????????? ??? [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): ??? ???????? ???????? ? ????????? ??????????? [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): ????? ?? "? ????? ??????? ?????????? ????????? ?? ??????? ????????????, ????? ????? ?????????? ? ?????????? ? ???????? ?????????? ?????????" ?? 25.06.1993 N 5242-1 (????????? ????????) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): ? ??? [Über uns], https://chechenassembly.com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023
? FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): ????????????????? ??????????: ????????? ?????????? [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): ? 2022 ???? ????? ???????? ?? ?????? ????????? ????? ??????? ? ?????? ???? [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023
? KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): ???????? ?? ????????? ????????? ??????? ? 2022 ???? ??????? ? ??? ???? [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): ???????? ???????? ???????? ? ??????? ????????? [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
? PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): ????????? ???????? ?????????? ?????? - ??????????? ????? [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023
? SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): ?????? [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4%d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): ? ??? [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vergleiche Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (1.1.2023): ????? ????? ???? ? 2023 ???? [Mindestlohn im Jahr 2023], http://duma.gov.ru/news/56138/, Zugriff 30.5.2023
? FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 30.5.2023
? HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2023 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? I ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023 ? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? römisch eins ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (12.5.2023): ???????? ? ?? ? ?????? ????????? 0,38%, ??????? ??????????? ?? 2,3% [Inflation in RF betrug im April 0,38 %, die jährliche Inflation verlangsamte sich auf 2,3 %], https://www.interfax.ru/business/901264, Zugriff 30.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? NDR/Tagesschau – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 30.5.2023
? NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.a): ???????/????? ? ????????? ?????/??????????: ?????? ???? [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://???????????????????.??/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 30.5.2023
? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (16.1.2023): ???? ? 2023 ????: ?? ??????? ?????, ??? ?????????????? ? ?? ??? ?????? [Mindestlohn im Jahr 2023: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? IV ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023 ? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? römisch vier ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): ???????? ???????????? ????????, ????????????? ?? 2023 ???, ? ????? ?? ?????????? ????????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.a): ??????????? ?????????? [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023
? Watson (3.2.2023): Wirken die Sanktionen gegen Russland – oder nicht?, https://www.watson.ch/international/analyse/461783405-viele-widersprueche-wirken-die-sanktionen-gegen-russland-oder-nicht, Zugriff 30.5.2023
? WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023
? WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023
? WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 30.5.2023
? WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 30.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023
? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023 ? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5 aus 2023,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vergleiche AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022). Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vergleiche MT 13.7.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (19.5.2023): ??????? ???? ? ?????? ??????: ???????? ?????? ???????? ??????? ?? ???????? [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 30.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (15.4.2023): ???????? ????? ????????? ????? ? ?????? ?? ???????? ?????????? ????? [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 30.5.2023
? KR – Kawkas.Realii (29.8.2022): ?????????? ????????? ??????? – ?????? ? ???????? ?? ????? ????? [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html, Zugriff 30.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.5.2023): ?????????? ???? ????????? ? ?????? ???????? ?? ???????? ???????? [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529/, Zugriff 30.5.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023a): ??? ?????????? ???? ?????????? ??????? ??????? ???????????? ????????? ?????????? [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254/, Zugriff 30.5.2023
? MT – Moscow Times (13.7.2022): ? ????? ?????????? ?????? ???? ????????? ?? ???? ????? [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 30.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): ???????? ???????????? ????????, ????????????? ?? 2023 ???, ? ????? ?? ?????????? ????????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (27.4.2022): ??????????? ????????? ? ????????? ???????? ???? ??????? ???????? ? ????? ?? ?????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 30.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023
? Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023
? Statista (3.2023): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2021, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 30.5.2023
? Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/, Zugriff 30.5.2023
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im Paragraph 5, folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Quellen:
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ?????????? ????????? ????????? ????????? ??????? [Soziale Unterstützung für einzelne Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023a): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.12.2001 N 166-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' vom 15.12.2001 N 166-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (30.3.2023): ? ????? [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (17.1.2023): ??????? ??????????? ????? ?????? [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.a): Startseite, https://sfr.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
? WSP – Wse o sozialnoj podderschke [Alles über soziale Unterstützung] (o.D.): ???? ?????????? ????????? ??????? ? 2023 ???? [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2023], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 30.5.2023
Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw.
Letzte Änderung: 04.07.2023
Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 28.9.2022). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auf 194 Tage. Die Mutterschaftshilfe beträgt im Jahr 2023 mindestens RUB 74.757,2 [ca. EUR 880] und maximal RUB 383.178,6 [ca. EUR 4.510]. Ist die Versicherungsdauer im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen kürzer als sechs Monate, wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (Duma 6.3.2023). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 27.1.2023). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.d).
Das Mutterschaftskapital, welches im Gesetz auch als Familienkapital bezeichnet wird (RF 28.12.2022b), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital. Für den Erhalt des Mutterschaftskapitals ist kein Antrag erforderlich (Duma 1.2.2023). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Altersvorsorge der Mutter und für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Seit 1.2.2023 beträgt die Höhe des Mutterschaftskapitals RUB 587.000 [ca. EUR 6.908] für das erste Kind und RUB 775.600 [ca. EUR 9.109] für das zweite Kind. Familien mit niedrigem Einkommen können das Mutterschaftskapital in Form monatlicher Auszahlungen für die Kinder erhalten (Duma 1.2.2023). Die monatlichen Auszahlungen enden mit dem dritten Geburtstag des Kindes (SFR 29.3.2023; vgl. Duma 1.2.2023).Das Mutterschaftskapital, welches im Gesetz auch als Familienkapital bezeichnet wird (RF 28.12.2022b), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital. Für den Erhalt des Mutterschaftskapitals ist kein Antrag erforderlich (Duma 1.2.2023). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Altersvorsorge der Mutter und für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Seit 1.2.2023 beträgt die Höhe des Mutterschaftskapitals RUB 587.000 [ca. EUR 6.908] für das erste Kind und RUB 775.600 [ca. EUR 9.109] für das zweite Kind. Familien mit niedrigem Einkommen können das Mutterschaftskapital in Form monatlicher Auszahlungen für die Kinder erhalten (Duma 1.2.2023). Die monatlichen Auszahlungen enden mit dem dritten Geburtstag des Kindes (SFR 29.3.2023; vergleiche Duma 1.2.2023).
Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes mindestens RUB 8.591,5 [ca. EUR 101] und maximal RUB 33.281,8 [ca. EUR 391] (Duma 6.3.2023). Im Rahmen des Nationalen Projekts 'Demografie' ist der Ausbau von Kindergärten geplant, um bis Ende 2023 allen Kindern zwischen 1,5 und 3 Jahren einen Kindergarten- bzw. Krabbelstubenplatz zur Verfügung zu stellen (NPR o.D.b). Die Kosten für den staatlichen Kindergarten, welche von den Eltern zu tragen sind, werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für 1 Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In einigen Regionen ist die Rückerstattung der Kosten für Privatkindergärten möglich, beispielsweise in Moskau (MF 7.3.2023). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten, gibt es seit 1.4.2022 eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (PRF 31.3.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.3.2023): ??????? ?????: ??? ?????????? ????????? ? 2023 ???? [Auszahlungen für Mamas: wie Mutterschutzhilfe im Jahr 2023 berechnet wird], http://duma.gov.ru/news/56511/, Zugriff 30.5.2023
? Duma [Russland] (1.2.2023): ???, ??? ????? ????? ? ??????????? ???????? ? 2023 ???? [Alles, was man über das Mutterschaftskapital im Jahr 2023 wissen muss], http://duma.gov.ru/news/56275/, Zugriff 30.5.2023
? MF – Moi finansy [Meine Finanzen] / Finanzministerium [Russland] (7.3.2023): ??????????? ?? ??????? ???: ???? ???????? ? ??? ????????? [Kompensation für den Kindergarten: welche Zielgruppe und wie beantragen?], https://??????????.??/article/kompensaciya-za-detskij-sad-komu-polozhena-i-kak-oformit/, Zugriff 30.5.2023
? NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.b): ???????? ?????? ? ???? ? ????? ?? ?????? [Die Kleinen in die Krabbelstube bringen und arbeiten gehen], https://???????????????????.??/opportunities/ustroit-malysha-v-yasli-i-vyyti-na-rabotu, Zugriff 30.5.2023
? PRF – Präsident der Russischen Föderation [Russland] (31.3.2022): ???? ?????????? ?????????? ????????? ?? 31.03.2022 ? 175 "? ??????????? ???????? ??????? ??????, ??????? ?????" [Erlass [Ukas] des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2022 ? 175 'Über die monatliche finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern'], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202203310013?type=pdf, Zugriff 23.3.2023 [Webseite nicht mehr verfügbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022b): ??????????? ????? "? ?????????????? ????? ??????????????? ????????? ?????, ??????? ?????" ?? 29.12.2006 N 256-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über zusätzliche staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Familien mit Kindern' vom 29.12.2006 N 256-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64872/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (29.3.2023): ??? ????????? ??????????? ??????? ?? ??????????? ??????? [Mutterschaftskapital in Form monatlicher Auszahlungen], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/msk/get_paid/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (27.1.2023): ??????????, ???????? ?? ???? ? ?????? ????? [Personen, die ihre Schwangerschaft früh registrierten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/edinoe_posobie/~8407, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.d): ?????????????? ??????? ??? ???????? ??????? [Einmalzahlung bei Geburt eines Kindes], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/families_with_children/birth, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.d): ?????????????? ??????? ??? ???????? ??????? [Einmalzahlung bei Geburt eines Kindes], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/families_with_children/birth, Zugriff 30.5.2023,
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (23.11.2022): ?????????? ?????? ??????? ?? ??????????? ?? 2023 ??? [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für das Jahr 2023], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 30.5.2023
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022). Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vergleiche RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? MK – Mir kwartir [Welt der Wohnungen] (17.3.2023): ? ????? ??????? ???????? ???????? ??????????? ??? ????? ? ??????? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023b): "???????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 29.12.2004 N 188-?? (???. ?? 28.4.2023) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 01.03.2023) ['Wohnungskodex der Russischen Föderation' vom 29.12.2004 N 188-?? (Fassung vom 28.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_51057/, Zugriff 30.5.2023
? Rosrealt (o.D.): ???? ?? ?????? ??????? ? ????? ? ?????? [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 30.5.2023
Invaliditätspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
§ 27 des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe I RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe II steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe III wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe I RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe I bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe III bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).Paragraph 27, des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe römisch eins RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe römisch zwei steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe römisch eins RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch zwei erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe römisch drei steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe römisch eins bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe römisch zwei bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe römisch drei bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).
Quellen:
? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: III ??????, II ??????, I ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe III, Gruppe II, Gruppe I - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023 ? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: römisch drei ??????, römisch zwei ??????, römisch eins ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe römisch drei, Gruppe römisch zwei, Gruppe römisch eins - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023
? Kommersant (24.3.2023): ?????? ? ?????? ????????? ? ?????? ? 2023 ???? [Pensionen und Vergünstigungen für Invaliden in Russland im Jahr 2023], https://www.kommersant.ru/doc/5548017, Zugriff 30.5.2023
? PG – Parlamentskaja gaseta [Parlamentszeitung] [Russland] (7.1.2023): ??? ????????? ? ????????? ? 2023 ???? [Was sich im Jahr 2023 für Invaliden ändert], https://www.pnp.ru/social/chto-izmenitsya-u-invalidov-v-2023-godu.html, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023,
Alterspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):
? Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]
? Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]
? St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]
? Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]
? Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]
Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Quellen:
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (15.1.2021): ??? ????? ????? ? ?????????? ??????? [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/zakon/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.b): ?????????? ??????? ?? ?????? ???????????? ???????? ?????????? [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata/, Zugriff 30.5.2023
Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien
Letzte Änderung: 04.07.2023
Für Familien von Militärbediensteten und von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten u. Ä.; Einmalzahlung für Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub des Kindes; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder von Militärbediensteten; monatlicher Zuschuss für Familien eines verunglückten (verstorbenen) Militärbediensteten und für Invalide, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.e). Im Falle des Todes freiwilliger Kämpfer in der Ukraine sowie im Falle des Todes von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von bis zu RUB 5 Mio. [ca. EUR 58.315] vorgesehen (SFR 4.4.2023).
Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten. Die Höhe der Pension beträgt (SFR 14.2.2023):
? für Kriegsverletzte und Mitglieder von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe III)? für Kriegsverletzte und Mitglieder von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch eins), 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch zwei), 175 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch drei)
? für Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes invalid wurden: 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe III) (SFR 14.2.2023)? für Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes invalid wurden: 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch eins), 200 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch zwei), 150 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe römisch drei) (SFR 14.2.2023)
Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung zu Invaliden wurden, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Invaliditätspension sowie Alterspension (SFR 14.2.2023).
Um Opferzahlen zu verheimlichen, verweigerte der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien von Militärbediensteten, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 2.5.2023). So beschwerten sich z. B. Familien mobilisierter Männer öffentlich beim Gouverneur der Region Woronesch über die nicht erhaltene versprochene Entschädigung von RUB 120.000 [ca. EUR 1.310]. In Uljanowsk kam es zu Protesten mobilisierter Männer gegen nicht ausgezahlte Gelder (ISW 2.11.2022).
Quellen:
? ISW – Institute for the Study of War (2.5.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20May%202%2C%202023%20%28PDF%29.pdf, Zugriff 20.6.2023
? ISW – Institute for the Study of War (2.11.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessments%20November%202.pdf, Zugriff 20.6.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (14.2.2023): ??? ???????? ??????????????? ?????? ?? ???????????? [staatliche Invaliditätspension], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/invalidam/pensions/gos_pens_inv/How_disability_pension/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.e): ?????? ??????? ? ??????????? ??????? ???????? [Familien von Militärbediensteten und von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/social_support/mery_podderzhki/Military_families/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (4.4.2023): ??????? ?????????? ? ?????, ???????????? (???????????????) ?? ?????????? ???????? ???????? ??????????, ????????? ???????? ??????????, ??????????? ??????? ? ?????????? ??????? [Zahlungen für Freiwillige und Personen, die in die Gebiete der Volksrepubliken Donezk und Lugansk sowie in die Regionen Saporosche und Cherson abkommandiert wurden], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/volunteer_dnr/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (4.4.2023): ??????? ?????????? ? ?????, ???????????? (???????????????) ?? ?????????? ???????? ???????? ??????????, ????????? ???????? ??????????, ??????????? ??????? ? ?????????? ??????? [Zahlungen für Freiwillige und Personen, die in die Gebiete der Volksrepubliken Donezk und Lugansk sowie in die Regionen Saporosche und Cherson abkommandiert wurden], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/volunteer_dnr/, Zugriff 30.5.2023 ,
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Präsident [Russland] (27.3.2023): ???? ?????????? ?? ?? 06.06.2019 N 254 (???. ?? 27.03.2023) "? ????????? ???????? ??????????????? ? ?????????? ????????? ?? ?????? ?? 2025 ????" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ??????????? ???? ????????????? ???????????? ???????????: ???????? [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): ??????????? ????? "?? ??????? ?????? ???????? ??????? ? ?????????? ?????????" ?? 21.11.2011 N 323-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-?? (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): ??????????? ????? "?? ???????????? ??????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 29.11.2010 N 326-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023
? Sber Bank (o.D.): ??? ??? [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023
? WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020&locations=RU&start=2000&view=chart, Zugriff 21.6.2023
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022). In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vergleiche PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vergleiche SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? PK1 – Psychiatrische Klinik ? 1 'N.A. Alexeew' [Russland] (o.D.): ???????? [Kontakt], https://pkb1.ru/contacts/, Zugriff 16.6.2023
? PK22 – Psychiatrisches Krankenhaus ? 22 [Russland] (o.D.): ????? ?????????? [Willkommen], https://mopb22.ru/, Zugriff 16.6.2023
? SPK1 – Städtisches psychiatrisches Krankenhaus ?1 'P.P. Kaschtschenko' (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023
Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022). In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vergleiche EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vergleiche ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vergleiche AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).
Tschetschenien
Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).
Quellen:
? AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? GOP – Gouverneur der Oblast Pskow [Russland] (o.D.): ?????????? ?? ?????????????? ??????? [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://??????????60.??/articles/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html, Zugriff 16.6.2023
? ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.2.2022): AVA 15556
? ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.8.2020): BMA 13939
? NG – Nesawisimaja Gaseta (1.10.2021): ????? ?????? ??????????? ???-?????????? [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html, Zugriff 16.6.2023
? NMFZ – Nationales Medizinisches Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' [Russland] (o.D.): ???????? [Kontakt], https://serbsky.ru/kontakty/, Zugriff 16.6.2023
? Rosstat (Föderales Amt für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.b): ?????????????? ????????? ??????????? [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls, Zugriff 16.6.2023
Diabetes
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau sowie St. Petersburg und in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kostenlos zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen werden. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
Hepatitis
Letzte Änderung: 04.07.2023
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
HIV, Aids
Letzte Änderung: 04.07.2023
HIV/Aids bleibt eine der häufigsten Infektionskrankheiten in Russland (AA 28.9.2022). Nach Angaben des Föderalen Amts für Staatliche Statistik waren im Jahr 2021 in der Russischen Föderation 851.754 HIV-Patienten registriert (Rosstat 2022). Die Zahl der HIV-Infizierten steigt (Wedomosti 5.4.2023). Es existiert eine staatliche Strategie zur Bekämpfung der HIV-Verbreitung für den Zeitraum bis 2030 (Regierung 21.12.2020).
In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA 9.2022; vgl. SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut. Gemäß gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten in Russland schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA 9.2022).In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA 9.2022; vergleiche SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut. Gemäß gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten in Russland schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA 9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? Regierung [Russland] (21.12.2020): ???????????? ????????????? ?? ?? 21.12.2020 N 3468-? <?? ??????????? ??????????????? ????????? ??????????????? ??????????????? ???-???????? ? ?????????? ????????? ?? ?????? ?? 2030 ????> [Verordnung der Regierung der RF vom 21.12.2020 N 3468-? <Über die Bestätigung der staatlichen Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung der HIV-Infektion in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis zum Jahr 2030>], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_372322/94282037fe18be51dcb5cb5ade6ce7dc7da4d5a4/, Zugriff 19.6.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (2022): ?????????? ?????????????? ????????? 2022 [Russisches Statistisches Jahrbuch 2022], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Ejegodnik_2022.pdf, Zugriff 19.6.2023
? SIK – Staatliche Infektionsklinik ‚S. P. Botkin‘ (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://botkinaspb.ru/, Zugriff 19.6.2023
? Wedomosti (5.4.2023): ??????? ???????????? ???? ?????????????? ??????? ?????????? ? ????????? ? ?????? ???? [Rosstat verzeichnete Anstieg akuter Hepatitis- und Syphilis-Fälle Anfang des Jahres], https://www.vedomosti.ru/society/news/2023/04/05/969680-rosstat-zafiksiroval-rost-zabolevaemosti, Zugriff 19.6.2023
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik ? 52, welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA 9.2022; vgl. SK52 o.D.). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SBK o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik ? 52, welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA 9.2022; vergleiche SK52 o.D.). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA 9.2022; vergleiche SBK o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? SBK – Städtische Botkin-Klinik (Moskau) [Russland] (o.D.): ???????? [Kontakt], https://botkinmoscow.ru/contacts/, Zugriff 19.6.2023
? SK52 – Städtische Klinik ? 52 (Moskau) [Russland] (o.D.): ? ??? [Über uns], https://52gkb.ru/klinika/o-nas, Zugriff 19.6.2023
Tuberkulose
Letzte Änderung: 04.07.2023
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (ISOS 19.6.2020; vgl. SWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA 9.2022; vgl. SSL o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SATK o.D.). Diese bietet ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA 9.2022).Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (ISOS 19.6.2020; vergleiche SWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA 9.2022; vergleiche SSL o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA 9.2022; vergleiche SATK o.D.). Diese bietet ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (19.6.2020): BMA 13699
? SATK – Staatliche Anti-Tuberkulose-Klinik (Archangelsk) [Russland] (o.D.): Startseite, https://tub-info.ru/, Zugriff 19.6.2023
? SSL – Staatliches Sanatorium Lesnoe (Oblast Samara, Toljatti) [Russland] (o.D.): Startseite, https://sanlesnoe.ru/, Zugriff 19.6.2023
? SWTF – Staatliches wissenschaftliches Tuberkulose-Forschungsinstitut (Moskau) [Russland] (o.D.): ??????????? ?????????? [Offizielle Information], https://critub.ru/regulatory-documents/, Zugriff 19.6.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen Amtsblatt L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail
Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023
? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail
1.8.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien 06.10.2022
Mit welchen Maßnahmen haben derzeit IS-Anhänger bei Rückkehr in die Russische Föderation zu rechnen?
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der „IS“ in Russland als terroristische Organisation gilt und seine Tätigkeit auf russischem Territorium gerichtlich verboten wurde. IS-Anhänger in der Russischen Föderation haben mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Gemäß Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches (StGB) zieht die Gründung/Leitung einer bewaffneten Formation oder deren Finanzierung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren nach sich. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation (ebenso auf dem Territorium eines fremden Staates) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren geahndet. Die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen usw. auf dem Territorium eines fremden Staates ziehen eine Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren und eine Geldstrafe nach sich. Ersttäter können sich unter bestimmten Umständen der strafrechtlichen Verantwortung entziehen (Art. 208 StGB).Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der „IS“ in Russland als terroristische Organisation gilt und seine Tätigkeit auf russischem Territorium gerichtlich verboten wurde. IS-Anhänger in der Russischen Föderation haben mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Gemäß Artikel 208, des russischen Strafgesetzbuches (StGB) zieht die Gründung/Leitung einer bewaffneten Formation oder deren Finanzierung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren nach sich. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation (ebenso auf dem Territorium eines fremden Staates) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren geahndet. Die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen usw. auf dem Territorium eines fremden Staates ziehen eine Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren und eine Geldstrafe nach sich. Ersttäter können sich unter bestimmten Umständen der strafrechtlichen Verantwortung entziehen (Artikel 208, StGB).
Einzelquelle:
Die Österreichische Botschaft in Moskau berichtet Folgendes:
Mit der Entscheidung N AKPI-14-1424S vom 29.12.2014 des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation (??????? ?????????? ???? ?? ? 29 ??????? 2014 ?. N ????14-1424? — ???????? ????????????? ??????????? "????????? ???????????" ? ??????? ??-????? (????? ??????) ????????????????? ? ????????? ?? ???????????? ?? ?????????? ?????????? ????????? | ???????????? ???????????????????? ??????? (nac.gov.ru)) wurde der IS als terroristische Organisation erkannt und seine Tätigkeit auf dem Territorium der RF verboten.
Daher haben IS-Anhänger in der Russischen Föderation mit Sanktionen nach dem russischen Strafrecht zu rechnen. Einschlägig sind hier die Delikte nach dem Kapitel 24 des russischen StGB ("????????? ?????? ?????????? ?????????" (?? ??) ?? 13.06.1996 N 63-?? (????????? ????????) \ ??????????????? (consultant.ru)) (insbesondere Art. 208 (Organisation einer illegalen bewaffneten Organisation oder Teilnahme an ihr, ebenso Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt oder an Kampfhandlungen, die den Interessen der RF zuwiderlaufen“).Daher haben IS-Anhänger in der Russischen Föderation mit Sanktionen nach dem russischen Strafrecht zu rechnen. Einschlägig sind hier die Delikte nach dem Kapitel 24 des russischen StGB ("????????? ?????? ?????????? ?????????" (?? ??) ?? 13.06.1996 N 63-?? (????????? ????????) \ ??????????????? (consultant.ru)) (insbesondere Artikel 208, (Organisation einer illegalen bewaffneten Organisation oder Teilnahme an ihr, ebenso Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt oder an Kampfhandlungen, die den Interessen der RF zuwiderlaufen“).
Dieser hat folgenden Wortlaut:
„1. Die Gründung einer bewaffneten Formation (Vereinigung, Abteilung, einer Kampf- oder anderen Gruppe), die nicht durch föderales Gesetz vorgesehen ist, ebenso die Leitung einer solchen Formation oder ihre Finanzierung wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bestraft mit einer Beschränkung der Freiheit von einem bis 2 Jahren.
(Anmerkung: Bei den Freiheitsbeschränkungen handelt es sich um Auflagen wie sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, keinen Alkohol zu konsumieren, einer Arbeit nachzugehen oder bestimmte Orte zu meiden usw.)
2. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation, die nicht durch föderales Gesetz vorgesehen ist, ebenso die Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Territorium eines fremden Staates, die nicht durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen ist, mit dem Ziel, den Interessen der RF zuwiderzuhandeln (mit Ausnahme der Fälle gem. Z 3) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren mit einer Freiheitsbeschränkung von 1 bis 2 Jahren bestraft.2. Die Teilnahme an einer bewaffneten Formation, die nicht durch föderales Gesetz vorgesehen ist, ebenso die Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Territorium eines fremden Staates, die nicht durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen ist, mit dem Ziel, den Interessen der RF zuwiderzuhandeln (mit Ausnahme der Fälle gem. Ziffer 3,) wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 15 Jahren mit einer Freiheitsbeschränkung von 1 bis 2 Jahren bestraft.
3. Die Teilnahme eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder einer staatenlosen Person, die dauerhaft auf dem Territorium der Russischen Föderation lebt an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen oder anderen Handlungen unter Gebrauch von Waffen oder Militärtechnik auf dem Territorium des fremden Staates, mit dem Ziel, gegen die Interessen der Russischen Föderation zu handeln (bei Fehlen der Merkmale des Art. 275 (Anm: Staatsstreich) wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 RUB [ca. EUR 8.383] oder in der Höhe des Arbeitsverdienstes oder einer anderen Einkunftsquelle des Verurteilten bis zu drei Jahren oder ohne eine solche und mit einer Freiheitsbeschränkung von bis zu 2 Jahren bestraft.3. Die Teilnahme eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder einer staatenlosen Person, die dauerhaft auf dem Territorium der Russischen Föderation lebt an einem bewaffneten Konflikt, Kampfhandlungen oder anderen Handlungen unter Gebrauch von Waffen oder Militärtechnik auf dem Territorium des fremden Staates, mit dem Ziel, gegen die Interessen der Russischen Föderation zu handeln (bei Fehlen der Merkmale des Artikel 275, Anmerkung, Staatsstreich) wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 bis 20 Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 RUB [ca. EUR 8.383] oder in der Höhe des Arbeitsverdienstes oder einer anderen Einkunftsquelle des Verurteilten bis zu drei Jahren oder ohne eine solche und mit einer Freiheitsbeschränkung von bis zu 2 Jahren bestraft.
Anm.: Eine Person, die zum 1. Mal ein Verbrechen gem. Z 1 oder 2 begangen hat, und freiwillig die Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation aufgegeben und die Waffen niedergelegt hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn durch ihre Handlungen kein anderes Verbrechen begangen wurde.“Anmerkung, Eine Person, die zum 1. Mal ein Verbrechen gem. Ziffer eins, oder 2 begangen hat, und freiwillig die Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation aufgegeben und die Waffen niedergelegt hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn durch ihre Handlungen kein anderes Verbrechen begangen wurde.“
Strafverfahren könne [sic] aber beispielsweise auch nach Art. 205.1 (Unterstützung terroristischer Tätigkeiten), 205.2 (Öffentlicher Aufruf zu terroristischen Tätigkeiten oder öffentliche Rechtfertigung von Terrorismus oder Propaganda) oder 205.3 (Schulungen zu Zielen der Verwirklichung terroristischer Handlungen) drohen.Strafverfahren könne [sic] aber beispielsweise auch nach Artikel 205 Punkt eins, (Unterstützung terroristischer Tätigkeiten), 205.2 (Öffentlicher Aufruf zu terroristischen Tätigkeiten oder öffentliche Rechtfertigung von Terrorismus oder Propaganda) oder 205.3 (Schulungen zu Zielen der Verwirklichung terroristischer Handlungen) drohen.
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (29.9.2022): Auskunft der ÖB, per E-Mail
Welche Maßnahmen haben (nahe) Angehörige von IS-Anhängern, welche u.a. in Syrien aktuell kämpfen bzw. kämpften und wieder zurückkehrten oder getötet wurden, bei Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten? Machte es einen Unterschied, ob sie selbst sympathisierten?
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Russland mit Unterstützung des tschetschenischen Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow seit August 2017 aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt hat. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung, was zu Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. führt. In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge. In Tschetschenien können Kinder, deren Mutter im IS einen Mann nicht-tschetschenischer Herkunft geheiratet hat, Probleme mit den Verwandten bekommen. Die Mehrzahl der Frauen wurde nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten erging es ihnen in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. In Dagestan wurden die Zurückkehrenden verhaftet, einige Frauen wurden zu Freiheitsstrafen von 4 bis 8 Jahren verurteilt mit Aufschub, bis ihre Kinder groß sind. Seitdem übersiedeln einige dagestanische Frauen nach Tschetschenien, wo sie an Vorbeugeprogrammen gegen Extremismus teilnehmen.
Einzelquelle:
Die Österreichische Botschaft in Moskau berichtet Folgendes:
Unter dem Link ?????????? ???? ????? ? ???? «?????????» ????????: ??? ???? ???????, ????? ??????? ?? ? ?????? ? ? ??????????? ????? (novayagazeta.ru) findet sich ein Artikel vom 07.04.2020 mit dem Titel „Unauffällige Leute. Witwen und Kinder „syrischer Kämpfer“. Was muss getan werden, um sie nach Russland und zu einem vollwertigen Leben zurückzuholen.“
In diesem Artikel heißt es auszugsweise:
„Die Mehrheit der Staaten der Welt bringt die Familien von IS-Kämpfern nicht in die Heimat zurück oder bringt nur Kinder und Vollwaisen zurück, andere, wie Russland (hier ist Tschetschenien führend) oder Kasachstan haben Rückkehrprogramme. Kasachstan hat 2019 eine humanitäre Operation gestartet, in deren Rahmen 595 ihrer Staatsangehörigen zurückgeholt wurden, davon 156 Frauen und 406 Kinder. Russland handelt hier vorsichtiger, aber auch hier wurden im Rahmen von Spezialprogrammen mit Unterstützung Ramsan Kadyrows seit August 2017 aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt.
Nach der Rückkehr der Frauen und Kinder aus den Konfliktzonen stellt sich die Frage, wie man sie rehabilitiert, reintegriert und hilft, sich an die neuen Realitäten zu gewöhnen. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung. Sie führen mit ihnen verschiedene Arten „prophylaktischer Arbeit“ durch: Beschattung, Abhörung, Hausdurchsuchung, Abnahme von Fingerabdrücken, Entnahme von Speichelproben zur DNA-Analyse, Anfertigung von Stimmproben und Gangbildern und Kontrolle der Ausreise über die Grenzen der Republik. Auf diese Art und Weise werden sie fast automatisch zu den Radikalen gezählt.
In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge und unterhalten diese mit ihrer Pension (solange sie keine dauerhafte Obsorge erhalten, weil der Staat zahlt an vorübergehend Obsorgeberechtigte keine Geldleistungen), was neue Probleme hervorruft. In Tschetschenien können Kinder, deren Mutter im IS einen Mann nichttschetschenischer Herkunft geheiratet hat, Probleme mit den Verwandten bekommen. Ehen mit Fremdstämmigen werden in Tschetschenien verurteilt und in einigen Fällen erkennen die Verwandten diese Kinder nicht an und helfen ihnen nicht.
Die Schicksale nach Russland zurückkehrender Frauen verlaufen unterschiedlich. Nach dem Gesetz werden Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen, die die Waffen freiwillig niederlegen, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn kein anderer Tatbestand verwirklicht wurde (siehe Anm. zu Art. 208 z 3.). Daher wurde die Mehrzahl der Frauen nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten war ihre Situation in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. In Dagestan wurden die Zurückkehrenden verhaftet, einige Frauen wurden zu Freiheitsstrafen von 4 bis 8 Jahren verurteilt mit Aufschub, bis ihre Kinder groß sind. Seitdem übersiedeln einige dagestanische Frauen nach Tschetschenien, wo sie an Vorbeugeprogrammen gegen Extremismus teilnehmen und über ihre furchtbaren Erfahrungen mit dem Krieg und dem IS erzählen. Solche Aussagen von Augenzeugen sind für die Jugend am Überzeugendsten.“Die Schicksale nach Russland zurückkehrender Frauen verlaufen unterschiedlich. Nach dem Gesetz werden Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen, die die Waffen freiwillig niederlegen, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn kein anderer Tatbestand verwirklicht wurde (siehe Anmerkung zu Artikel 208, z 3.). Daher wurde die Mehrzahl der Frauen nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten war ihre Situation in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. In Dagestan wurden die Zurückkehrenden verhaftet, einige Frauen wurden zu Freiheitsstrafen von 4 bis 8 Jahren verurteilt mit Aufschub, bis ihre Kinder groß sind. Seitdem übersiedeln einige dagestanische Frauen nach Tschetschenien, wo sie an Vorbeugeprogrammen gegen Extremismus teilnehmen und über ihre furchtbaren Erfahrungen mit dem Krieg und dem IS erzählen. Solche Aussagen von Augenzeugen sind für die Jugend am Überzeugendsten.“
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (29.9.2022): Auskunft der ÖB, per E-Mail
Ist die Anfragebeantwortung vom 3.9.2020 (Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, Haftstrafe bereits verbüßt) aktuell?
Einzelquelle:
Die Österreichische Botschaft in Moskau berichtet Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]:
Die Situation betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen IS-Rückkehrer bzw. Doppelbestrafung ist weitgehend unverändert zu 2017, wobei aber grundsätzlich von einem Rückgang des Zulaufs zu IS aus dem Nordkaukasus auszugehen ist.
Aus dem Asylländerbericht 2022 der Österreichischen Botschaft Moskau:
(S. 12)
1. Situation im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich Experten zufolge verbessert Die Zahl der Opfer von gewalttätigen Zusammenstößen hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten „islamistische Bewegung“ im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem IS in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan habe Experten zufolge bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass in der Region weiterhin ein Klima der Straflosigkeit für Angehörige der Sicherheitskräfte herrscht. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei den von den Behörden regelmäßig bekannt gemachten Anti-Terror-Einsätzen, tatsächlich um Terroristen handelt. Es ist möglich, dass es sich zumindest zum Teil um fabrizierte Vorwürfe handelt. […]
(S. 16)
Einschätzung der Botschaft
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Intensität des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus hat nachgelassen, ebenso die Aktivität des IS. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen von Einzelpersonen oder autonomen Gruppen. Die Menschenrechtslage insbesondere in Tschetschenien ist jedoch weiterhin besorgniserregend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Personen aus Tschetschenien nur beschränkt offen, wie Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren mehrfach gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine ergeben sich insb. für junge Männer in der Region neue Probleme, da einerseits traditionelle Wertvorstellungen, andererseits fehlender rechtlicher Schutz eine Verweigerung des Kampfeinsatzes massiv erschweren.
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (29.9.2022): Auskunft der ÖB, per E-Mail
1.8.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION, Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt 03.09.2020
Ist die Information, dass im Allgemeinen keine Verfolgung von Personen festgestellt werden kann, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Die Hintergrundinformation für die Fragen wurde wie folgt formuliert:
Ein Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2018 bezieht sich u.a. auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 2017. Im Erkenntnis heißt es, dass im Allgemeinen keine Verfolgung von Personen festgestellt werden konnte, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben. Die untergeordnete Tätigkeit des Beschwerdeführers würde kein besonderes Interesse der russischen Behörden an der Person des BF begründen. Angesichts dessen, dass der BF durch Vorlage des Urteils und einer Haftbestätigung beweisen könne, dass er für seine Taten bereits verurteilt wurde, drohe dem BF im Falle einer Rückkehr keine Strafverfolgung und keine Haft.
Die Auskunft der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 lautete damals wie folgt: Trotz umfassender und detaillierter Recherchen der Konsularabteilung der Botschaft konnten - auch in regierungskritischen russischen Medien bzw. Websites von NRO - keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation "Islamischer Staat" strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Ebenso wenig liegen Berichte über Menschenrechtsverletzungen an entlassenen Straftätern vor, die in der RF wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind. Den russischen Behörden ist durchaus bewusst, dass der Gefahr des Terrorismus, insbesondere auch jener, die von rückkehrenden Kämpfern des IS und anderer in der RF verbotenen terroristischen Organisationen droht, mit repressiven Mitteln allein nicht begegnet werden kann. Die zunehmende Betonung von präventiven Maßnahmen und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in der russischen Anti-Terrorismus-Politik kam zuletzt bei den Gesprächen des OSZE-Sonderbeauftragten zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, Prof. Peter Neumann, am 19./20. Juni d.J. in Moskau deutlich zum Ausdruck. Seitens der für die Terrorismusbekämpfung zuständigen russischen Behörden wurde in diesem Kontext auch die Bedeutung eines entsprechenden Menschenrechtsschutzes thematisiert.
In einer Antwort der Österreichischen Botschaft Moskau vom 2.9.2020 finden sich folgende Informationen:
1. Sind die Informationen aus der Antwort der Konsularabteilung der ÖB Moskau vom 29.6.2017 noch aktuell?
Die 2017 erteilte Einschätzung deckt sich weitestgehend mit der aktuellen Ausgangslage. Bezüglich der Strafverfolgung von Anhängern des IS in Russland wird ergänzend auf den Asylländerbericht der Botschaft 2019 verwiesen.
2. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation erneut von den russischen Behörden verfolgt wird bzw. dass ihr in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung)?
Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben1. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).
Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am 28.8.2020, dass gegen einen Bewohner von Kabardino-Balkarien ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung2. Es ist die einzige Meldung, die in diesem Zusammenhang recherchiert werden konnte. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex4 festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“Das Menschenrechtszentrum Memorial meldete am 28.8.2020, dass gegen einen Bewohner von Kabardino-Balkarien ein Strafverfahren wegen „Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat“ eingeleitet wurde, obwohl er bereits 2018 wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung“ verurteilt worden sei. Laut der Meldung werde aufgrund derselben Handlungen in den Jahren 2015-2016 ein zweites Verfahren unter einem anderen Straftatbestand geführt. Laut Anwältin des Beschuldigten sei das rechtliche Willkür und sie verwies, laut Meldung, auf das Verbot der Doppelbestrafung2. Es ist die einzige Meldung, die in diesem Zusammenhang recherchiert werden konnte. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Artikel 50, Ziffer eins, der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Artikel 6, Ziffer 2, des russischen Strafgesetzkodex4 festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“
3. Gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so z.B. von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen?
Unterfrage a): Wenn ja, gibt es Hinweise darauf, wer diese Menschenrechtsverletzungen durchführt?
Unterfrage b): Wenn ja, finden solche Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und auch im Rest der RF statt?
Unterfrage c): Wenn ja, gibt es Berichte darüber oder Hinweise darauf, dass die russischen Sicherheitsbehörden Schutz gegen solche extralegalen Übergriffe außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung bieten?
Es konnten keine Berichte darüber oder Hinweise darauf gefunden werden, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen.
Laut einem Bericht des Conflict Analysis and Prevention Center stehen Ehefrauen und Kinder von ehemaligen Kämpfern/Terroristen in den Republiken des Nordkaukasus in unterschiedlichem Ausmaß unter Beobachtung der Behörden5. Grundsätzlich ist daher wohl davon auszugehen, dass eine Person – deren Sympathien für den „Islamischen Staat“ den russischen Sicherheitsbehörden bekannt sind – ebenso auf dem Radar der Sicherheitsorgane sein könnte. Bezüglich Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien wird etwa auf den OSZE-Bericht von Prof. Dr. Wolfgang Benedek6 verwiesen.
1 zB Online-Recherche: https://www.kavkaz-uzel.eu/search?context=article&end_date%5Bday%5D=3&end_date%5Bmonth%5D=8&end_date%5Byear%5D=2020&keywords=%D0%98%D0%93%D0%98%D0%9B&order_by=publication&pg=1&sort_order=desc&start_date%5Bday%5D=1&start_date%5Bmonth%5D=1&start_date%5Byear%5D=2001
2 https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51964/ (englisch); https://memohrc.org/ru/news_old/urozhenca-kabardino-balkarii-povtorno-sudyat-za-posobnichestvo-odnomu-i-tomu-zhe-boeviku (russisch)
3 Sh.: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_28399/0f29b344f0f72643d9f5c0adb654e3326b391ba0/
4 http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/b6cd84836e74cea492431160b5fa238b1b8f84c9/
5 https://secureservercdn.net/160.153.138.163/ppf.da0.myftpupload.com/wp-content/uploads/2020/04/EN_Step-towards-the-future.pdf
6 https://www.osce.org/files/Moscow%20Mechanism%20Document_ENG.pdf
ÖB Moskau (2.9.2020): Auskunft per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur religiösen Überzeugung der BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der BF1 im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 9).
2.2.1.-2.2.4. Die Feststellungen zu den Geburtsorten der BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben, zudem auf den in den Akten einliegenden Geburtsurkunden (Geburtsurkunde BF1 Akt 2 AS 165-167; Übersetzung Geburtsurkunde BF2 Akt 2249593-1, AS 33; Übersetzung Geburtsurkunde BF3 Akt 2249594-1 AS 31). Die Feststellungen zu XXXX beruhen auf den Angaben der BF1 in der Einvernahme als Zeugin vor der belangten Behörde im Rahmen des ihn betreffenden Aberkennungsverfahren (Aberkennung seines Status des Asylberechtigten) am 18.01.2023 (Akt BVwG, Einvernahmeprotokoll S. 3).2.2.1.-2.2.4. Die Feststellungen zu den Geburtsorten der BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben, zudem auf den in den Akten einliegenden Geburtsurkunden (Geburtsurkunde BF1 Akt 2 AS 165-167; Übersetzung Geburtsurkunde BF2 Akt 2249593-1, AS 33; Übersetzung Geburtsurkunde BF3 Akt 2249594-1 AS 31). Die Feststellungen zu römisch 40 beruhen auf den Angaben der BF1 in der Einvernahme als Zeugin vor der belangten Behörde im Rahmen des ihn betreffenden Aberkennungsverfahren (Aberkennung seines Status des Asylberechtigten) am 18.01.2023 (Akt BVwG, Einvernahmeprotokoll S. 3).
2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise und dem ihr in Österreich verliehenen Schutzstatus ergeben sich aus den Akten zu ihrem Zuerkennungsverfahren (Akt 1 - AS 1ff, Bescheid des BAA vom 06.04.2005, Zl. 04 12.986/1-BAE, Verlängerungsbescheid des BAA bis 21.07.2013 vom 05.07.2012, Zl. 04 12.986/8BAE).
2.3.2. Die Schullaufbahn und der Schulabschluss der BF1 ergeben sich aus ihrer entsprechenden Angabe in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12).
2.3.3.1. Dass die BF1 im Juni 2010 XXXX nach traditionellem muslimischen Ritus heiratete, gab sie durchwegs gelichbleibend an, sodass diese Feststellung auf ihren eigenen Angaben beruht (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 10).2.3.3.1. Dass die BF1 im Juni 2010 römisch 40 nach traditionellem muslimischen Ritus heiratete, gab sie durchwegs gelichbleibend an, sodass diese Feststellung auf ihren eigenen Angaben beruht vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 10).
Vorauszuschicken ist, dass die BF1 und XXXX ihre nach traditionellem muslimischen Ritus geschlossene Ehe zu keinem Zeitpunkt registrieren ließen (derartiges hat die BF1 zu keinem Zeitpunkt angegeben), sodass (auch dies entspricht ihren Angaben) sie aus rechtlicher Sicht „ledig“ ist. Dementsprechend gab sie bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX als Familienstand „ledig – traditionell verheiratet“ an (Akt 2 AS 3). Auch in der Beschwerdeverhandlung stellte sie das Auseinanderfallen ihres Status nach traditioneller Sicht und ihres rechtlichen Personenstandes entsprechend dar (vgl. Protokoll der mV S: 9: „R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF1: Ich bin verheiratet. Ich bin halt ledig. R: Erklären Sie das? BF1: Ich bin verheiratet mit XXXX . Auf den Papieren scheint es nicht auf. Wir haben traditionell geheiratet.“)Vorauszuschicken ist, dass die BF1 und römisch 40 ihre nach traditionellem muslimischen Ritus geschlossene Ehe zu keinem Zeitpunkt registrieren ließen (derartiges hat die BF1 zu keinem Zeitpunkt angegeben), sodass (auch dies entspricht ihren Angaben) sie aus rechtlicher Sicht „ledig“ ist. Dementsprechend gab sie bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 als Familienstand „ledig – traditionell verheiratet“ an (Akt 2 AS 3). Auch in der Beschwerdeverhandlung stellte sie das Auseinanderfallen ihres Status nach traditioneller Sicht und ihres rechtlichen Personenstandes entsprechend dar vergleiche Protokoll der mV S: 9: „R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF1: Ich bin verheiratet. Ich bin halt ledig. R: Erklären Sie das? BF1: Ich bin verheiratet mit römisch 40 . Auf den Papieren scheint es nicht auf. Wir haben traditionell geheiratet.“)
Die Äußerungen der BF1 stehen im Einklang mit den Länderberichten, aus denen sich ergibt, dass für Tschetschenen in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Ist, dass aber in Russland die eingetragene Ehe die einzige rechtsgültige Form des Zusammenlebens ist und diese gesetzlich geregelt ist – die Eheschließung erfolgt in Form einer Eintragung beim ZAGS (Standesamt/Einwohnerregister; ZAGS ist eine Behörde, die für die Eintragung des Personenstands zuständig ist und unter anderem auch Geburten, Todesfälle und Adoptionen registriert). Menschen, die heiraten wollen, müssen beim ZAGS einen gültigen Inlandspass, eine Scheidungsurkunde (falls zutreffend) und einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag vorlegen sowie eine gesonderte Gebühr zahlen (vgl. dazu etwa den COI-Bericht von EASO zu Tschetschenien [September 2014]: Frauen, Heirat, Scheidung und Obsorge für Kinder, S. 25).Die Äußerungen der BF1 stehen im Einklang mit den Länderberichten, aus denen sich ergibt, dass für Tschetschenen in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Ist, dass aber in Russland die eingetragene Ehe die einzige rechtsgültige Form des Zusammenlebens ist und diese gesetzlich geregelt ist – die Eheschließung erfolgt in Form einer Eintragung beim ZAGS (Standesamt/Einwohnerregister; ZAGS ist eine Behörde, die für die Eintragung des Personenstands zuständig ist und unter anderem auch Geburten, Todesfälle und Adoptionen registriert). Menschen, die heiraten wollen, müssen beim ZAGS einen gültigen Inlandspass, eine Scheidungsurkunde (falls zutreffend) und einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag vorlegen sowie eine gesonderte Gebühr zahlen vergleiche dazu etwa den COI-Bericht von EASO zu Tschetschenien [September 2014]: Frauen, Heirat, Scheidung und Obsorge für Kinder, S. 25).
Hinsichtlich des Umstandes, ob diese nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe zu irgendeinem Zeitpunkt geschieden wurde, machte die BF1 im Laufe des Verfahrens konträre Angaben. Vorauszuschicken ist hier, dass es die Auflösung (Scheidung) einer Eheschließung nach der Scharia bzw. für die Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht die Erfüllung konkreter Formerfordernisse voraussetzt: Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte 'Scheidung, Scheidung, Scheidung' aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen 'Ich verlasse dich' sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. (vgl. dazu LIB 04.07.2023, Kapitel Scheidung und Obsorge). Vor diesem Hintergrund ergab sich aus den Angaben der BF1, dass sie zeitweise von ihrem nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann XXXX getrennt iSe „Beziehungspause“ (siehe dazu unten) war, jedoch niemals eine diesen Formerfordernissen entsprechende Auflösung (Scheidung) stattgefunden hat.Hinsichtlich des Umstandes, ob diese nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe zu irgendeinem Zeitpunkt geschieden wurde, machte die BF1 im Laufe des Verfahrens konträre Angaben. Vorauszuschicken ist hier, dass es die Auflösung (Scheidung) einer Eheschließung nach der Scharia bzw. für die Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht die Erfüllung konkreter Formerfordernisse voraussetzt: Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte 'Scheidung, Scheidung, Scheidung' aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen 'Ich verlasse dich' sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. vergleiche dazu LIB 04.07.2023, Kapitel Scheidung und Obsorge). Vor diesem Hintergrund ergab sich aus den Angaben der BF1, dass sie zeitweise von ihrem nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann römisch 40 getrennt iSe „Beziehungspause“ (siehe dazu unten) war, jedoch niemals eine diesen Formerfordernissen entsprechende Auflösung (Scheidung) stattgefunden hat.
Zu den divergierenden Angaben der BF1:
In der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens am XXXX gab sie als Personenstand „ledig-traditionell verheiratet“ an (Akt 2 AS 3). In der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens am römisch 40 gab sie als Personenstand „ledig-traditionell verheiratet“ an (Akt 2 AS 3).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020 gab sie im Gegensatz dazu zu ihrem Familienstand an, dass sie nach muslimischen Ritus mit XXXX verheiratet gewesen sei, sie mittlerweile aber nach muslimischen Ritus geschieden seien (Akt 2 AS 137). Zudem führte sie in dieser Einvernahme aus, dass seit fast zwei Jahren die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nicht mehr bestehe – damals sei er festgenommen worden und es bestehe seither kein Kontakt mehr (Akt 2 AS 149).In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020 gab sie im Gegensatz dazu zu ihrem Familienstand an, dass sie nach muslimischen Ritus mit römisch 40 verheiratet gewesen sei, sie mittlerweile aber nach muslimischen Ritus geschieden seien (Akt 2 AS 137). Zudem führte sie in dieser Einvernahme aus, dass seit fast zwei Jahren die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nicht mehr bestehe – damals sei er festgenommen worden und es bestehe seither kein Kontakt mehr (Akt 2 AS 149).
In der Stellungnahme vom 28.09.2020 wird XXXX als der „Ex-Lebensgefährte“ der BF1 bezeichnet und vorgebracht, die BF1 sei auf eigenen Wunsch „nach islamischen Ritus durch Aussprache der Trennung von ihm geschieden“ (Akt 2 AS 227).In der Stellungnahme vom 28.09.2020 wird römisch 40 als der „Ex-Lebensgefährte“ der BF1 bezeichnet und vorgebracht, die BF1 sei auf eigenen Wunsch „nach islamischen Ritus durch Aussprache der Trennung von ihm geschieden“ (Akt 2 AS 227).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 brachte die BF1 wiederum vor, dass sie wieder eine Beziehung mit XXXX führen wolle, diese Entscheidung allerdings ihren Eltern überlasse (Akt 2 AS 310).In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 brachte die BF1 wiederum vor, dass sie wieder eine Beziehung mit römisch 40 führen wolle, diese Entscheidung allerdings ihren Eltern überlasse (Akt 2 AS 310).
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2021 wird XXXX durchgehend als „Ex-Mann“ der BF1 bezeichnet (vgl. etwa Akt 2 AS 427) und es wird ein Vorbringen zu ihrer Situation als „geschiedene Mutter in Tschetschenien und der Russischen Föderation“ bzw. als „alleinerziehende Mutter“ erstattet (vgl. etwa Akt 2 AS 428, 430). Zudem wird in der Beschwerde ausgeführt, die BF1 sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich von ihrem „Ex-Mann noch nicht geschieden gewesen“ (Akt 2 AS 436) und das Vorbringen erstattet, dass sich die BF1 „gerade durch die Scheidung“ von ihrem Ex-Mann in Gefahr befinde, von ihren Kindern getrennt zu werden (Akt 2 AS 409).In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2021 wird römisch 40 durchgehend als „Ex-Mann“ der BF1 bezeichnet vergleiche etwa Akt 2 AS 427) und es wird ein Vorbringen zu ihrer Situation als „geschiedene Mutter in Tschetschenien und der Russischen Föderation“ bzw. als „alleinerziehende Mutter“ erstattet vergleiche etwa Akt 2 AS 428, 430). Zudem wird in der Beschwerde ausgeführt, die BF1 sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich von ihrem „Ex-Mann noch nicht geschieden gewesen“ (Akt 2 AS 436) und das Vorbringen erstattet, dass sich die BF1 „gerade durch die Scheidung“ von ihrem Ex-Mann in Gefahr befinde, von ihren Kindern getrennt zu werden (Akt 2 AS 409).
In der Einvernahme als Zeugin im Aberkennungsverfahren des XXXX am 18.01.2023 gab die BF1 wiederum an, dass XXXX ihr Lebensgefährte sei. Auf Nachfrage, dass es laut Aktenlage eine Unterbrechung der Beziehung gegeben hat, stimmte die BF1 dem zu und gab an, dass sie sich an einem unbekannten Datum im Jahr 2012 traditionell scheiden hätten lassen. Nach der Festnahme des XXXX in Belarus hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie würden allerdings seit dem Ende der gerichtlichen Hauptverhandlung, also etwa seit Sommer 2021 [Anm.: gemeint ist die Strafverhandlung, infolge derer die BF1 freigesprochen und XXXX verurteilt wurde, vgl. Verfahrensgang Punkt 2.8.] wieder eine Beziehung führen. (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakten des BVwG)In der Einvernahme als Zeugin im Aberkennungsverfahren des römisch 40 am 18.01.2023 gab die BF1 wiederum an, dass römisch 40 ihr Lebensgefährte sei. Auf Nachfrage, dass es laut Aktenlage eine Unterbrechung der Beziehung gegeben hat, stimmte die BF1 dem zu und gab an, dass sie sich an einem unbekannten Datum im Jahr 2012 traditionell scheiden hätten lassen. Nach der Festnahme des römisch 40 in Belarus hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie würden allerdings seit dem Ende der gerichtlichen Hauptverhandlung, also etwa seit Sommer 2021 [Anm.: gemeint ist die Strafverhandlung, infolge derer die BF1 freigesprochen und römisch 40 verurteilt wurde, vergleiche Verfahrensgang Punkt 2.8.] wieder eine Beziehung führen. (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakten des BVwG)
In der Stellungnahme vom 17.08.2023 wird dementgegen wieder darauf verwiesen, dass die BF1 seit der Inhaftierung ihres Ex-Mannes keinen Kontakt mehr zu diesem habe und sie nach islamischen Recht durch die Aussprache der Scheidung von ihm geschieden sei – dies sei ihr Wunsch gewesen, sie wolle diesen Teil ihres Lebens hinter sich lassen und sich auf die Zukunft und das Wohl ihrer Kinder konzentrieren (Stellungnahme 17.08.2023, dort S. 4).
In der Beschwerdeverhandlung äußerte die BF1 sodann klar und glaubwürdig, dass sie traditionell verheiratet sei, wenn dies auch auf den Papieren nicht aufscheine. Auf Nachfrage bejahte sie bestimmt, dass sie noch traditionell verheiratet sei, und zwar seit Juni 2010, und bejahte sodann abermals die Frage, ob sie seit Juni 2010 aufrecht traditionell verheiratet sei (Protokoll der mV S. 9 und 10: „R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF1: Ich bin verheiratet. Ich bin halt ledig.
R: Erklären Sie das?
BF1: Ich bin verheiratet mit XXXX . Auf den Papieren scheint es nicht auf. Wir haben traditionell geheiratet. BF1: Ich bin verheiratet mit römisch 40 . Auf den Papieren scheint es nicht auf. Wir haben traditionell geheiratet.
R: Sind Sie noch traditionell verheiratet?
BF1: Ja.
R: Seit wann sind Sie traditionell verheiratet?
BF1: Im Juni 2010 haben wir geheiratet.
R: Sind Sie seit Juni 2010 aufrecht traditionell verheiratet? (wird verdolmetscht).
BF1: Ja.“)
Mit ihrem sich aus der Aktenlage ergebenden anderslautenden Vorbringen konfrontiert, gab die BF1 sodann an, dass sie 2019 „geschieden worden“ seien, als sie sich in XXXX und XXXX in Belarus im Gefängnis befunden habe – es stellte sich aber auf nähere Befragung hin heraus, dass die nach traditionellem Ritus verheirateten Eheleute keineswegs eine Scheidung nach traditionellem Ritus vollzogen haben, sondern die BF1 angesichts der Inhaftierung des XXXX und der Überforderung der BF1 mit dieser Situation allein mit den Kindern auf Wunsch der BF1 eine „Pause“ wollte (wobei die BF1 ganz konkret dieses Wort benutzte), woraufhin XXXX äußerte „Ist in Ordnung.“ – geschieden habe sie „niemand“ (Protokoll der mV S. 10:Mit ihrem sich aus der Aktenlage ergebenden anderslautenden Vorbringen konfrontiert, gab die BF1 sodann an, dass sie 2019 „geschieden worden“ seien, als sie sich in römisch 40 und römisch 40 in Belarus im Gefängnis befunden habe – es stellte sich aber auf nähere Befragung hin heraus, dass die nach traditionellem Ritus verheirateten Eheleute keineswegs eine Scheidung nach traditionellem Ritus vollzogen haben, sondern die BF1 angesichts der Inhaftierung des römisch 40 und der Überforderung der BF1 mit dieser Situation allein mit den Kindern auf Wunsch der BF1 eine „Pause“ wollte (wobei die BF1 ganz konkret dieses Wort benutzte), woraufhin römisch 40 äußerte „Ist in Ordnung.“ – geschieden habe sie „niemand“ (Protokoll der mV S. 10:
„R: Aus dem Akteninhalt geht hervor und zwar mehrfach, dass Sie traditionell geschieden seien. Was stimmt jetzt?
BF1: Wir haben 2010 traditionell geheiratet. Wir sind dann geschieden worden, vor 2 bis 3 Jahren war das. Das war 2019.
R: Wissen Sie, in welchem Monat das war?
BF1: Nein.
R: In welchem Land haben Sie sich befunden?
BF1: XXXX .BF1: römisch 40 .
R: Wo war XXXX zu diesem Zeitpunkt?R: Wo war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt?
BF1: Er war im Gefängnis in Weißrussland.
R: Wer hat Sie geschieden?
BF1: Niemand.
R weist BF1 darauf hin, dass ihre Angaben keinen Sinn machen.
BF1: Das war zwischen uns beiden. Das war, dass er im Gefängnis war und ich alleine mit den Kindern. Das war zu viel für mich. Ich wollte eine Pause. Das habe ich ihm gesagt. Er hat gesagt: „Ist in Ordnung“.)
Aus diesen Erklärungen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich deutlich, dass sie und XXXX niemals geschieden wurden, sondern aufgrund der belastenden Situation für die BF1 eine „Beziehungspause“ einlegten. In dieser Weise sind demnach auch ihre Äußerungen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde zu verstehen, wenn sie dort das Wort „geschieden“ verwendet. Der Umstand, dass die BF1 diese Wortwahl („geschieden“) trifft, führt nicht dazu, dass tatsächlich jemals eine Scheidung, die, wie dargestellt, an Formvorschriften geknüpft ist, vollzogen worden wäre. Vielmehr ist nach einer zusammenschauenden Betrachtung der Äußerungen der BF1 selbst die von ihr getroffene Wortwahl so zu verstehen, dass sie die Zeiten, in der sie und XXXX auf ihren Wunsch hin eine Beziehungspause vereinbarten, so artikuliert, dass sie in diesem Zeitraum „geschieden“ gewesen sind.Aus diesen Erklärungen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich deutlich, dass sie und römisch 40 niemals geschieden wurden, sondern aufgrund der belastenden Situation für die BF1 eine „Beziehungspause“ einlegten. In dieser Weise sind demnach auch ihre Äußerungen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde zu verstehen, wenn sie dort das Wort „geschieden“ verwendet. Der Umstand, dass die BF1 diese Wortwahl („geschieden“) trifft, führt nicht dazu, dass tatsächlich jemals eine Scheidung, die, wie dargestellt, an Formvorschriften geknüpft ist, vollzogen worden wäre. Vielmehr ist nach einer zusammenschauenden Betrachtung der Äußerungen der BF1 selbst die von ihr getroffene Wortwahl so zu verstehen, dass sie die Zeiten, in der sie und römisch 40 auf ihren Wunsch hin eine Beziehungspause vereinbarten, so artikuliert, dass sie in diesem Zeitraum „geschieden“ gewesen sind.
Das bestätigt sich – anders gewendet –auch dadurch, dass die BF1 nach wie vor angibt, mit XXXX traditionell verheiratet zu sein (Protokoll der mV S. 10) – dem ist schon immanent, dass die Ehe niemals geschieden wurde, schließlich hat sie zu keinem Zeitpunkt angegeben, XXXX ein zweites Mal traditionell geehelicht zu haben. Schon daraus ergibt sich logisch, dass die traditionelle Ehe immer Bestand hatte und nie geschieden wurde.Das bestätigt sich – anders gewendet –auch dadurch, dass die BF1 nach wie vor angibt, mit römisch 40 traditionell verheiratet zu sein (Protokoll der mV S. 10) – dem ist schon immanent, dass die Ehe niemals geschieden wurde, schließlich hat sie zu keinem Zeitpunkt angegeben, römisch 40 ein zweites Mal traditionell geehelicht zu haben. Schon daraus ergibt sich logisch, dass die traditionelle Ehe immer Bestand hatte und nie geschieden wurde.
Auf Basis der in diesem Zusammenhang glaubwürdigen Angaben der BF1 war daher auch festzustellen, dass sie und XXXX in der Zeit nach seiner Verhaftung in XXXX , als die BF1 alleine mit den gemeinsamen Kindern in XXXX lebte, auf Wunsch der BF1 eine Beziehungspause einlegten. Auf Basis der in diesem Zusammenhang glaubwürdigen Angaben der BF1 war daher auch festzustellen, dass sie und römisch 40 in der Zeit nach seiner Verhaftung in römisch 40 , als die BF1 alleine mit den gemeinsamen Kindern in römisch 40 lebte, auf Wunsch der BF1 eine Beziehungspause einlegten.
Zudem ist festzuhalten, dass sowohl der Vater der BF1 in seiner Zeugeneinvernahme überzeugend verneinte, dass er jemals gewollt hätte, dass die Ehe geschieden wird und ebenso überzeugend verneinte, jemals Veranlassungen zu einer Scheidung dieser Ehe getroffen zu haben (Protokoll der mV S. 37: „R: Haben Sie jemals gewollt, dass diese Ehe geschieden wird?
Z2: Weswegen? Nein. R: Haben Sie jemals Veranlassungen getroffen, damit diese Ehe geschieden wird? Z2: Nein.“). Daher kann auch dem Vorhalt der Rechtsvertreterin der BF1 in der Beschwerdeverhandlung, die BF1 habe bei einer früheren Aussage gesagt, ihr Vater habe die Scheidung bei einem Imam organisiert (Protokoll der mV S. 33), nicht gefolgt werden – ihr steht die klare und überzeugende Aussage des Vaters selbst entgegen, der in der Beschwerdeverhandlung insgesamt stringente Angaben machte.
Auch die Mutter der BF1 bejahte eine aufrechte traditionelle Ehe zwischen der BF1 und XXXX (Protokoll der mV S. 44: „R: Was ist der Beziehungsstatus von Ihrer Tochter mit XXXX ? Z1: Er sitzt im Gefängnis. Ich glaube, dass sie ihn besucht. R: Sind die beiden – Ihres Wissens, noch traditionell verheiratet? Z1: Ja. Sie haben traditionell geheiratet. Ich glaube, 2011.“)Auch die Mutter der BF1 bejahte eine aufrechte traditionelle Ehe zwischen der BF1 und römisch 40 (Protokoll der mV S. 44: „R: Was ist der Beziehungsstatus von Ihrer Tochter mit römisch 40 ? Z1: Er sitzt im Gefängnis. Ich glaube, dass sie ihn besucht. R: Sind die beiden – Ihres Wissens, noch traditionell verheiratet? Z1: Ja. Sie haben traditionell geheiratet. Ich glaube, 2011.“)
Aus alldem ergibt sich, dass die BF1 und XXXX zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geschieden waren und die traditionell geschlossene Ehe seit Juni 2010 Bestand hat.Aus alldem ergibt sich, dass die BF1 und römisch 40 zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geschieden waren und die traditionell geschlossene Ehe seit Juni 2010 Bestand hat.
Vor diesem Hintergrund – insbesondere aufgrund der umfassenden Aufarbeitung dieser Frage in der Beschwerdeverhandlung – kann die Angabe der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020, wonach sie und XXXX nach muslimischen Ritus geschieden seien (Akt 2 AS 137), nicht bestehen, sie erweist sich als unrichtig. Gleiches gilt für die Ausführungen der Stellungnahme vom 28.09.2020, wonach die BF1 „nach islamischen Ritus durch Aussprache der Trennung von ihm geschieden“ sei (Akt 2 AS 227). Vor diesem Hintergrund – insbesondere aufgrund der umfassenden Aufarbeitung dieser Frage in der Beschwerdeverhandlung – kann die Angabe der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020, wonach sie und römisch 40 nach muslimischen Ritus geschieden seien (Akt 2 AS 137), nicht bestehen, sie erweist sich als unrichtig. Gleiches gilt für die Ausführungen der Stellungnahme vom 28.09.2020, wonach die BF1 „nach islamischen Ritus durch Aussprache der Trennung von ihm geschieden“ sei (Akt 2 AS 227).
Auch der Angabe in der Zeugeneinvernahme im Aberkennungsverfahren des XXXX am 18.01.2023, wonach sie sich an einem unbekannten Datum im Jahr 2012 traditionell scheiden hätten lassen (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakt des BVwG), ist damit der Boden entzogen – hierzu ist zudem festzuhalten, dass von einer „Scheidung“ 2012 weder vor noch nach dieser Einvernahme jemals die Rede war, und eine Scheidung im Jahr 2012 (also zwei Jahre nach Eheschließung) insgesamt nicht mit dem sich aus der Aktenlage ergebenden zeitlichen Ablauf in Einklang zu bringen ist, dies allein schon vor dem Hintergrund, dass die Eheleute erst 2013 gemeinsam nach XXXX gingen und sich aus keinem Aktenteil ergibt, dass sie damals (und im Laufe ihres folgenden Zusammenlebens in XXXX und XXXX ) „geschieden“ gewesen wären. Daher erweist sich ihre (einmalige) Angabe zu einer Scheidung 2012 ebenfalls als unrichtig.Auch der Angabe in der Zeugeneinvernahme im Aberkennungsverfahren des römisch 40 am 18.01.2023, wonach sie sich an einem unbekannten Datum im Jahr 2012 traditionell scheiden hätten lassen (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakt des BVwG), ist damit der Boden entzogen – hierzu ist zudem festzuhalten, dass von einer „Scheidung“ 2012 weder vor noch nach dieser Einvernahme jemals die Rede war, und eine Scheidung im Jahr 2012 (also zwei Jahre nach Eheschließung) insgesamt nicht mit dem sich aus der Aktenlage ergebenden zeitlichen Ablauf in Einklang zu bringen ist, dies allein schon vor dem Hintergrund, dass die Eheleute erst 2013 gemeinsam nach römisch 40 gingen und sich aus keinem Aktenteil ergibt, dass sie damals (und im Laufe ihres folgenden Zusammenlebens in römisch 40 und römisch 40 ) „geschieden“ gewesen wären. Daher erweist sich ihre (einmalige) Angabe zu einer Scheidung 2012 ebenfalls als unrichtig.
2.3.3.2. Nachdem XXXX das Strafurteil erging, mit dem XXXX der oben dargestellten Taten schuldig und die BF1 freigesprochen wurde, brachte die BF1 in der Einvernahme am 28.09.2021 erstmals nach ihren zeitlich davorliegenden Aussagen zur Trennung vor, dass sie wieder eine Beziehung mit XXXX führen wolle, diese Entscheidung allerdings ihren Eltern überlassen wolle (Akt 2 AS 310). Damit stimmen auch ihre Einlassungen in der Zeugeneinvernahme im Aberkennungsverfahren des XXXX am 18.01.2023 überein, wo sie angab, dass XXXX ihr Lebensgefährte sei und sie seit dem Ende der gerichtlichen Hauptverhandlung, also etwa seit Sommer 2021, wieder eine Beziehung führen. (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakten des BVwG). Damit übereinstimmend brachte sie in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie im Zeitraum der Gerichtsverhandlung 2021 noch nicht (wieder) in einer Beziehung zu XXXX war, sondern sie sich nach der Verurteilung des XXXX „wieder zusammen geeinigt“ haben und sie ein bis zwei Monate nach dem Strafurteil ihre Beziehung wieder aufnahmen. Dabei schilderte die BF1 auch schlüssig, dass sie schon vor dem Strafurteil miteinander besprochen haben, wie es weitergehen solle und sie dies auch nach dem Strafurteil taten und da übereinkamen, dass sie eine Ehe führen (Protokoll der mV S. 20).2.3.3.2. Nachdem römisch 40 das Strafurteil erging, mit dem römisch 40 der oben dargestellten Taten schuldig und die BF1 freigesprochen wurde, brachte die BF1 in der Einvernahme am 28.09.2021 erstmals nach ihren zeitlich davorliegenden Aussagen zur Trennung vor, dass sie wieder eine Beziehung mit römisch 40 führen wolle, diese Entscheidung allerdings ihren Eltern überlassen wolle (Akt 2 AS 310). Damit stimmen auch ihre Einlassungen in der Zeugeneinvernahme im Aberkennungsverfahren des römisch 40 am 18.01.2023 überein, wo sie angab, dass römisch 40 ihr Lebensgefährte sei und sie seit dem Ende der gerichtlichen Hauptverhandlung, also etwa seit Sommer 2021, wieder eine Beziehung führen. (Zeugeneinvernahme 18.01.2023, Verfahrensakten des BVwG). Damit übereinstimmend brachte sie in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie im Zeitraum der Gerichtsverhandlung 2021 noch nicht (wieder) in einer Beziehung zu römisch 40 war, sondern sie sich nach der Verurteilung des römisch 40 „wieder zusammen geeinigt“ haben und sie ein bis zwei Monate nach dem Strafurteil ihre Beziehung wieder aufnahmen. Dabei schilderte die BF1 auch schlüssig, dass sie schon vor dem Strafurteil miteinander besprochen haben, wie es weitergehen solle und sie dies auch nach dem Strafurteil taten und da übereinkamen, dass sie eine Ehe führen (Protokoll der mV S. 20).
Es war daher festzustellen, dass die BF1 und XXXX die Beziehungspause etwa ein bis zwei Monate, nachdem im XXXX das Strafurteil erging, mit der XXXX verurteilt und die BF1 freigesprochen wurde, beendeten und sie übereinkamen, ihre Ehe weiterzuführen.Es war daher festzustellen, dass die BF1 und römisch 40 die Beziehungspause etwa ein bis zwei Monate, nachdem im römisch 40 das Strafurteil erging, mit der römisch 40 verurteilt und die BF1 freigesprochen wurde, beendeten und sie übereinkamen, ihre Ehe weiterzuführen.
2.3.3.3. Dass die BF1 und XXXX aktuell ihre eheliche Beziehung führen, wenn auch XXXX in Strafhaft ist (wobei er jüngst zwei Mal Ausgang hatte), ergibt sich aus den überzeugenden Angaben der BF1: Ganz deutlich gab die BF1 auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aktuell mit XXXX in einer ehelichen Beziehung ist (Protokoll der mV S. 10), sie bestärkte dies später auch mit der Aussage „Wir sind Mann und Frau.“ (Protokoll der mV S. 16). All dies untermauerte sie glaubwürdig auch dadurch, dass dieser seine beiden Ausgänge aus der Haft, die er unlängst bekommen hat, mit der BF1, dem BF2, der BF3 und der ältesten gemeinsamen Tochter verbrachte (Protokoll der mV S. 16 und 17), und er sie ansonsten jeden Tag anruft (Protokoll der mV S. 16), zudem belegt die Besucherliste der Haftanstalt, dass die BF1 alleine oder mit einem/mehreren der Kinder XXXX regelmäßig in der Haft besucht, was ebenfalls auf ein intaktes und stabiles eheliches und familiäres Verhältnis schließen lässt (Beilage ./A zum Protokoll der mV).Schließlich bestätigte die BF1 erneut auf eine konkrete Frage des Behördenvertreters hin in der Beschwerdeverhandlung, dass zwischen ihr und XXXX alles gut ist, dh sie ein gutes Verhältnis haben (Protokoll der mV S. 31). Auch auf die Befragung ihrer Rechtsvertreterin äußerte die BF1 eine gemeinsame Lebensplanung mit XXXX und den gemeinsamen Kindern (Protokoll der mV S. 33).2.3.3.3. Dass die BF1 und römisch 40 aktuell ihre eheliche Beziehung führen, wenn auch römisch 40 in Strafhaft ist (wobei er jüngst zwei Mal Ausgang hatte), ergibt sich aus den überzeugenden Angaben der BF1: Ganz deutlich gab die BF1 auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aktuell mit römisch 40 in einer ehelichen Beziehung ist (Protokoll der mV S. 10), sie bestärkte dies später auch mit der Aussage „Wir sind Mann und Frau.“ (Protokoll der mV S. 16). All dies untermauerte sie glaubwürdig auch dadurch, dass dieser seine beiden Ausgänge aus der Haft, die er unlängst bekommen hat, mit der BF1, dem BF2, der BF3 und der ältesten gemeinsamen Tochter verbrachte (Protokoll der mV S. 16 und 17), und er sie ansonsten jeden Tag anruft (Protokoll der mV S. 16), zudem belegt die Besucherliste der Haftanstalt, dass die BF1 alleine oder mit einem/mehreren der Kinder römisch 40 regelmäßig in der Haft besucht, was ebenfalls auf ein intaktes und stabiles eheliches und familiäres Verhältnis schließen lässt (Beilage ./A zum Protokoll der mV).Schließlich bestätigte die BF1 erneut auf eine konkrete Frage des Behördenvertreters hin in der Beschwerdeverhandlung, dass zwischen ihr und römisch 40 alles gut ist, dh sie ein gutes Verhältnis haben (Protokoll der mV S. 31). Auch auf die Befragung ihrer Rechtsvertreterin äußerte die BF1 eine gemeinsame Lebensplanung mit römisch 40 und den gemeinsamen Kindern (Protokoll der mV S. 33).
Im Entscheidungszeitpunkt sind die ehelichen und familiären Verhältnisse intakt und stabil – es sind zu diesem Zeitpunkt, insbesondere nach umfassender Erörterung in der Beschwerdeverhandlung, keine Hinweise darauf hervorgekommen, die (iSe „Zukunftsprognose“) auf eine maßgebliche Änderung dieses Status deuten.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen insbesondere in der Stellungnahme vom 17.08.2023 (also einem Zeitpunkt, wo die BF1 und XXXX schon seit knapp zwei Jahren wieder eine intakte eheliche Beziehung hatten), wonach die BF1 seit der Inhaftierung des XXXX keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sie nach islamischen Ritus durch die Aussprache der Trennung von ihm geschieden sei und sie diesen Teil ihres Lebens hinter sich lassen wolle (Akt BVwG; Stellungnahme 17.08.2023, S. 4) nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen insbesondere in der Stellungnahme vom 17.08.2023 (also einem Zeitpunkt, wo die BF1 und römisch 40 schon seit knapp zwei Jahren wieder eine intakte eheliche Beziehung hatten), wonach die BF1 seit der Inhaftierung des römisch 40 keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sie nach islamischen Ritus durch die Aussprache der Trennung von ihm geschieden sei und sie diesen Teil ihres Lebens hinter sich lassen wolle (Akt BVwG; Stellungnahme 17.08.2023, S. 4) nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar sind vor diesem Hintergrund zudem auch die Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2021 – zu diesem Zeitpunkt führte die BF1 ihren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben nach die eheliche Beziehung mit XXXX schon wieder fort (dies, wie oben dargestellt, seit 1-2 Monaten nach der Strafverhandlung im XXXX , demnach etwa seit Ende August bis Ende September 2021) – dennoch wird XXXX durchgehend als „Ex-Mann“ der BF1 bezeichnet (vgl. etwa Akt 2 AS 427) und ein Vorbringen zur Situation der BF1 als „geschiedene Mutter in Tschetschenien und der Russischen Föderation“ bzw. als „alleinerziehende Mutter“ (vgl. etwa Akt 2 AS 428, 430) erstattet. Zudem wird in der Beschwerde ausgeführt, die BF1 sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich von ihrem „Ex-Mann noch nicht geschieden gewesen“ (Akt 2 AS 436), was den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jedenfalls widerspricht (festzustellen war eine „Beziehungspause“ schon über ein Jahr vor der Einreise der BF1 nach Österreich, eine „Scheidung“ erst nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich erwähnte die BF1 selbst nie) und das Vorbringen erstattet, dass sich die BF1 „gerade durch die Scheidung“ von ihrem Ex-Mann in Gefahr befinde, von ihren Kindern getrennt zu werden (Akt 2 AS 438, 439). Diese Beschwerdeausführungen sind insofern nicht nachvollziehbar, als auch zu diesem Zeitpunkt die BF1 und XXXX ihr Eheleben nach einer „Beziehungspause“ (zu einer Scheidung war es tatsächlich nie gekommen) im Zeitraum zwischen der Verhaftung des XXXX in XXXX und des Endes des Strafverfahrens im XXXX schon wieder weiterführten.Nicht nachvollziehbar sind vor diesem Hintergrund zudem auch die Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2021 – zu diesem Zeitpunkt führte die BF1 ihren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben nach die eheliche Beziehung mit römisch 40 schon wieder fort (dies, wie oben dargestellt, seit 1-2 Monaten nach der Strafverhandlung im römisch 40 , demnach etwa seit Ende August bis Ende September 2021) – dennoch wird römisch 40 durchgehend als „Ex-Mann“ der BF1 bezeichnet vergleiche etwa Akt 2 AS 427) und ein Vorbringen zur Situation der BF1 als „geschiedene Mutter in Tschetschenien und der Russischen Föderation“ bzw. als „alleinerziehende Mutter“ vergleiche etwa Akt 2 AS 428, 430) erstattet. Zudem wird in der Beschwerde ausgeführt, die BF1 sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich von ihrem „Ex-Mann noch nicht geschieden gewesen“ (Akt 2 AS 436), was den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jedenfalls widerspricht (festzustellen war eine „Beziehungspause“ schon über ein Jahr vor der Einreise der BF1 nach Österreich, eine „Scheidung“ erst nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich erwähnte die BF1 selbst nie) und das Vorbringen erstattet, dass sich die BF1 „gerade durch die Scheidung“ von ihrem Ex-Mann in Gefahr befinde, von ihren Kindern getrennt zu werden (Akt 2 AS 438, 439). Diese Beschwerdeausführungen sind insofern nicht nachvollziehbar, als auch zu diesem Zeitpunkt die BF1 und römisch 40 ihr Eheleben nach einer „Beziehungspause“ (zu einer Scheidung war es tatsächlich nie gekommen) im Zeitraum zwischen der Verhaftung des römisch 40 in römisch 40 und des Endes des Strafverfahrens im römisch 40 schon wieder weiterführten.
Sowohl die Ausführungen in der Beschwerde vom 30.11.2021 als auch jene in der Stellungnahme vom 17.08.2023 - kurz vor der Beschwerdeverhandlung - widersprechen den im dargestellten Umfang glaubwürdigen und bei einer Zusammenschau insgesamt nachvollziehbaren verbalen Äußerungen der BF1 – insbesondere ihren Angaben in der Zeugeneinvernahme vom 18.01.2023 und in der nur gut ein Monat nach der Stellungnahme vom 17.08.2023 stattfindenden Beschwerdeverhandlung (siehe dazu die Ausführungen oben). Das erkennende Gericht folgt den insofern (entsprechend der Beweiswürdigung unter den Punkten 2.3.3.1. bis 2.3.3.2) glaubwürdigen verbalen Angaben der BF1, das Vorbringen in den beiden Schriftsätzen erwies sich als nicht nachvollziehbar.
2.4.1. Dass die BF1 die alleinige Obsorge für ihre drei Kinder hat, und XXXX ihr leiblicher Vater ist, aber weder für eines von ihnen noch für alle die gemeinsame oder alleinige Obsorge zu erlangen versucht hat, ergibt sich aus den überzeugenden Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 27) in Zusammenschau mit dem Bericht der Kinder- u Jugendhilfe vom 31.05.2021 (Akt 2 AS 293). Da XXXX auf der Geburtsurkunde des BF2 nicht als dessen Vater aufscheint (Akt 2249593-1 AS 29 und 33) und die BF1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es keine Urkunde gebe, auf der XXXX als dessen Vater aufscheine (Protokoll der mV S. 27), war dies entsprechend festzustellen.2.4.1. Dass die BF1 die alleinige Obsorge für ihre drei Kinder hat, und römisch 40 ihr leiblicher Vater ist, aber weder für eines von ihnen noch für alle die gemeinsame oder alleinige Obsorge zu erlangen versucht hat, ergibt sich aus den überzeugenden Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 27) in Zusammenschau mit dem Bericht der Kinder- u Jugendhilfe vom 31.05.2021 (Akt 2 AS 293). Da römisch 40 auf der Geburtsurkunde des BF2 nicht als dessen Vater aufscheint (Akt 2249593-1 AS 29 und 33) und die BF1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es keine Urkunde gebe, auf der römisch 40 als dessen Vater aufscheine (Protokoll der mV S. 27), war dies entsprechend festzustellen.
2.4.2. Dass die Familie von XXXX keinen Anspruch auf die die gemeinsamen Kinder der BF1 und XXXX erhebt, wird auf Basis der entsprechenden aktuellen und überzeugenden Aussage der BF1 in der Beschwerdeverhandlung festgestellt (Protokoll der mV S. 27), wo sie die explizite Frage danach klar verneinte. , 2.4.2. Dass die Familie von römisch 40 keinen Anspruch auf die die gemeinsamen Kinder der BF1 und römisch 40 erhebt, wird auf Basis der entsprechenden aktuellen und überzeugenden Aussage der BF1 in der Beschwerdeverhandlung festgestellt (Protokoll der mV S. 27), wo sie die explizite Frage danach klar verneinte.
Damit revidierte sie auch zuvor erstattetes Vorbringen (insb. Beschwerdeschriftsatz S. 4-17) zu Befürchtungen für sich und wegen der gemeinsamen Kinder seitens der Schwiegerfamilie (insb. Wegnahme der Kinder durch die Schwiegerfamilie). Dieses Beschwerdevorbringen erwies sich schon deshalb als nicht tragfähig, weil im Beschwerdeschriftsatz von einer tatsächlichen Scheidung der Eheleute und davon ausgegangen wird, dass die BF1 als geschiedene, alleinerziehende Frau anzusehen ist – wie oben dargestellt, bewahrheitete sich diese Prämisse aber nicht, sondern stellte sich heraus, dass die BF1 und XXXX nach wie vor nach traditionellem Ritus verheiratet sind, niemals geschieden waren und seit Ende XXXX ihr Eheleben nach einer Beziehungspause wieder aufgenommen haben, wenn auch dieses durch die Strafhaft des XXXX beschränkt ist und sich auf telefonischen Kontakt, Besuche in Haft und das gemeinsame Verbringen der Zeiten des Haftausgangs des XXXX beschränkt. Das erkennende Gericht folgt den glaubwürdigen Aussagen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung – diese spiegeln ihre aktuelle Situation wieder und erweisen sich im Lichte ihrer glaubwürdigen Angaben zur aufrechten traditionellen Ehe und dem derzeit geführten und nach Haftentlassung des XXXX angestrebten gemeinsamen Ehelebens als schlüssig nachvollziehbar.Damit revidierte sie auch zuvor erstattetes Vorbringen (insb. Beschwerdeschriftsatz S. 4-17) zu Befürchtungen für sich und wegen der gemeinsamen Kinder seitens der Schwiegerfamilie (insb. Wegnahme der Kinder durch die Schwiegerfamilie). Dieses Beschwerdevorbringen erwies sich schon deshalb als nicht tragfähig, weil im Beschwerdeschriftsatz von einer tatsächlichen Scheidung der Eheleute und davon ausgegangen wird, dass die BF1 als geschiedene, alleinerziehende Frau anzusehen ist – wie oben dargestellt, bewahrheitete sich diese Prämisse aber nicht, sondern stellte sich heraus, dass die BF1 und römisch 40 nach wie vor nach traditionellem Ritus verheiratet sind, niemals geschieden waren und seit Ende römisch 40 ihr Eheleben nach einer Beziehungspause wieder aufgenommen haben, wenn auch dieses durch die Strafhaft des römisch 40 beschränkt ist und sich auf telefonischen Kontakt, Besuche in Haft und das gemeinsame Verbringen der Zeiten des Haftausgangs des römisch 40 beschränkt. Das erkennende Gericht folgt den glaubwürdigen Aussagen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung – diese spiegeln ihre aktuelle Situation wieder und erweisen sich im Lichte ihrer glaubwürdigen Angaben zur aufrechten traditionellen Ehe und dem derzeit geführten und nach Haftentlassung des römisch 40 angestrebten gemeinsamen Ehelebens als schlüssig nachvollziehbar.
Die BF1 revidierte auch ihre Aussagen vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 14.07.2020 [Anm.: damals befanden sich die Eheleute in einer „Beziehungspause“, siehe oben] wonach die Eltern ihres Ex-Lebensgefährten sie nach Tschetschenien schicken wollen würden und die dort lebenden Familienangehörigen von XXXX „alles mit ihr machen“ können würden (Akt 2 AS 153 und 155). Sie ging von diesen Behauptungen bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 ab (jene Einvernahme, wo sie erstmals äußerte, wieder eine Beziehung mit XXXX eingehen zu wollen, Akt 2 AS 313), indem sie hinsichtlich der Aussage vom 14.07.2020, dass die Familienangehörigen des Ex-Mannes „alles mit ihr machen“ könnten, angab, das stimmt nicht, diese würden nichts mit ihr machen (Akt 2 AS 315). In der Beschwerdeverhandlung verneinte die BF1 dann auch die Frage, ob XXXX will, dass der BF1 die gemeinsamen Kinder weggenommen werden und sie bei seiner Familie aufwachsen, deutlich (Protokoll der mV S. 28: „R: Will XXXX dass Ihnen die Kinder weggenommen werden und sie bei seiner Familie aufwachsen? BF1: Nein. Davon war nie die Rede.“) und entkräftete damit die von ihr in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 geäußerte Befürchtung, dass die Kinder bei der Familie des Mannes leben müssten und sie ihr die Kinder abnehmen könnten (Akt 2 AS 315). Da sie in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dartat, dass XXXX nicht will, dass die Kinder der BF1 weggenommen werden und bei seiner Familie aufwachsen, und auch verneinte, dass dessen Familie einen Anspruch auf die Kinder erhebt, ist dem vorherigen Vorbringen zur Wegnahme der Kinder der Boden entzogen und erwies sich dies als nicht glaubwürdig. , Die BF1 revidierte auch ihre Aussagen vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 14.07.2020 [Anm.: damals befanden sich die Eheleute in einer „Beziehungspause“, siehe oben] wonach die Eltern ihres Ex-Lebensgefährten sie nach Tschetschenien schicken wollen würden und die dort lebenden Familienangehörigen von römisch 40 „alles mit ihr machen“ können würden (Akt 2 AS 153 und 155). Sie ging von diesen Behauptungen bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 ab (jene Einvernahme, wo sie erstmals äußerte, wieder eine Beziehung mit römisch 40 eingehen zu wollen, Akt 2 AS 313), indem sie hinsichtlich der Aussage vom 14.07.2020, dass die Familienangehörigen des Ex-Mannes „alles mit ihr machen“ könnten, angab, das stimmt nicht, diese würden nichts mit ihr machen (Akt 2 AS 315). In der Beschwerdeverhandlung verneinte die BF1 dann auch die Frage, ob römisch 40 will, dass der BF1 die gemeinsamen Kinder weggenommen werden und sie bei seiner Familie aufwachsen, deutlich (Protokoll der mV S. 28: „R: Will römisch 40 dass Ihnen die Kinder weggenommen werden und sie bei seiner Familie aufwachsen? BF1: Nein. Davon war nie die Rede.“) und entkräftete damit die von ihr in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 geäußerte Befürchtung, dass die Kinder bei der Familie des Mannes leben müssten und sie ihr die Kinder abnehmen könnten (Akt 2 AS 315). Da sie in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dartat, dass römisch 40 nicht will, dass die Kinder der BF1 weggenommen werden und bei seiner Familie aufwachsen, und auch verneinte, dass dessen Familie einen Anspruch auf die Kinder erhebt, ist dem vorherigen Vorbringen zur Wegnahme der Kinder der Boden entzogen und erwies sich dies als nicht glaubwürdig.
Mit Blick auf die allgemeine Ländersituation (vgl. LIB der Staatendokumentation vom 04.07.2023) ist festzuhalten, dass in es im Nordkaukasus für geschiedene Frauen schwierig ist, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen, wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen. Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu. In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Mit Blick auf die allgemeine Ländersituation vergleiche LIB der Staatendokumentation vom 04.07.2023) ist festzuhalten, dass in es im Nordkaukasus für geschiedene Frauen schwierig ist, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen, wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen. Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu. In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein.
Die Konstellation im konkreten Einzelfall ist aber anders: Die BF1 und XXXX sind nach wie vor nach traditionellem Ritus verheiratet, sodass schon kein Fall einer „Scheidung“ vorliegt, in dem es für die BF1 (die die alleinige Obsorge für die Kinder hat) schwierig werden könnte, die Obsorge zu erlangen, wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen. Zudem (unbeschadet dessen, dass sie nicht geschieden sind) will – nach den aktuellen und glaubwürdigen Angaben der BF1 – weder XXXX noch dessen Familie die Kinder bei sich haben, sodass auch die zweite Voraussetzung („wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen“) nicht gegeben ist. Daher ist es vor dem Hintergrund der Länderinformationen aufgrund der tatsächlichen Konstellation auch nicht plausibel, dass der BF1 die Kinder von XXXX oder dessen Familie (in Tschetschenien) weggenommen werden würden. Die Konstellation im konkreten Einzelfall ist aber anders: Die BF1 und römisch 40 sind nach wie vor nach traditionellem Ritus verheiratet, sodass schon kein Fall einer „Scheidung“ vorliegt, in dem es für die BF1 (die die alleinige Obsorge für die Kinder hat) schwierig werden könnte, die Obsorge zu erlangen, wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen. Zudem (unbeschadet dessen, dass sie nicht geschieden sind) will – nach den aktuellen und glaubwürdigen Angaben der BF1 – weder römisch 40 noch dessen Familie die Kinder bei sich haben, sodass auch die zweite Voraussetzung („wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen“) nicht gegeben ist. Daher ist es vor dem Hintergrund der Länderinformationen aufgrund der tatsächlichen Konstellation auch nicht plausibel, dass der BF1 die Kinder von römisch 40 oder dessen Familie (in Tschetschenien) weggenommen werden würden.
2.5.1. Die Feststellungen zum ersten gescheiterten Ausreiseversuch im Mai 2013 beruhen auf der entsprechenden Meldung (Akt 1 AS 441).
2.5.2. Die Feststellung zur Ausreise in die Türkei basiert auf dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt, an dem keine Zweifel aufkamen (Urteil XXXX vom XXXX ).2.5.2. Die Feststellung zur Ausreise in die Türkei basiert auf dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt, an dem keine Zweifel aufkamen (Urteil römisch 40 vom römisch 40 ).
Dass die Familie sodann einen Wohnsitz in XXXX hatte, ergibt sich aus den insofern gleichbleibenden Angaben der BF1 (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 12).Dass die Familie sodann einen Wohnsitz in römisch 40 hatte, ergibt sich aus den insofern gleichbleibenden Angaben der BF1 vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 12).
Es konnte dagegen nicht festgestellt werden, dass die Ausreise der BF1 unfreiwillig oder unter der Androhung der sonstigen Wegnahme des ersten gemeinsamen Kindes geschah: In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zwar an, dass XXXX zu ihr gesagt habe, sie würden nach XXXX fahren, wenn sie nicht mitkomme, nehme er mir die Tochter mit, auch ohne ihr Einverständnis (Protokoll der mV S. 32). Das erkennende Gericht schenkt dieser Behauptung der BF1 keinen Glauben, da die BF1 auch mehrfach äußerte, sie sei 2013 auf Urlaub in die Türkei gereist: so etwa in der Erstbefragung auf die Befragung zur Reiseroute hin, deren Zweck die Erstbefragung (neben Ermittlung der Identität) ist (Akt 2 AS 21: „….2013 bin ich mit meinem Mann auf Urlaub in die Türkei/ XXXX gereist…“), und auch in der Zeugeneinvernahme am 18.01.2023, wo sie angab, dass XXXX gemeint habe, sie würden dort Urlaub machen und er wolle dort Arabisch lernen, sie hätte damals nicht darüber nachgedacht; sie hätten Urlaub machen und danach nach Österreich zurückkommen wollen, sie sei dann aber schwanger geworden, die Monate seien vergangen und „das mit der Rückreise“ habe nicht geklappt (Protokoll der Zeugeneinvernahme S. 9). Auch in der Beschwerdeverhandlung stellte sie eingangs die Reise in die Türkei so dar, dass sie in die Türkei einreisen wollten und dort auch Urlaub machen wollten (Protokoll der mV S. 12). Später in der Beschwerdeverhandlung gab sie demgegenüber an, XXXX habe gesagt, sie würden nach XXXX fahren, wenn sie nicht mitkommen, nehme er die Tochter mit, auch ohne ihr Einverständnis (Protokoll der mV S. 32). Die Darstellungen der BF1 einerseits, dass sie mit ihrem traditionell angetrauten Ehemann und dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise bzw. einen Sprachaufenthalt in XXXX angetreten habe, andererseits aber, dass sie unter der Androhung der Mitnahme des gemeinsamen Kindes ins Ausland mit in die Türkei gefahren wäre, widerstreiten einander. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 eine Reise, die sie unter derartigem Zwang unternommen hätte, überhaupt mit einer Urlaubsreise bzw. einem Sprachaufenthalt assoziiert, sodass schon deshalb erhebliche Zweifel an der von der BF1 dargestellten Zwangssituation bestehen. Es konnte dagegen nicht festgestellt werden, dass die Ausreise der BF1 unfreiwillig oder unter der Androhung der sonstigen Wegnahme des ersten gemeinsamen Kindes geschah: In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zwar an, dass römisch 40 zu ihr gesagt habe, sie würden nach römisch 40 fahren, wenn sie nicht mitkomme, nehme er mir die Tochter mit, auch ohne ihr Einverständnis (Protokoll der mV S. 32). Das erkennende Gericht schenkt dieser Behauptung der BF1 keinen Glauben, da die BF1 auch mehrfach äußerte, sie sei 2013 auf Urlaub in die Türkei gereist: so etwa in der Erstbefragung auf die Befragung zur Reiseroute hin, deren Zweck die Erstbefragung (neben Ermittlung der Identität) ist (Akt 2 AS 21: „….2013 bin ich mit meinem Mann auf Urlaub in die Türkei/ römisch 40 gereist…“), und auch in der Zeugeneinvernahme am 18.01.2023, wo sie angab, dass römisch 40 gemeint habe, sie würden dort Urlaub machen und er wolle dort Arabisch lernen, sie hätte damals nicht darüber nachgedacht; sie hätten Urlaub machen und danach nach Österreich zurückkommen wollen, sie sei dann aber schwanger geworden, die Monate seien vergangen und „das mit der Rückreise“ habe nicht geklappt (Protokoll der Zeugeneinvernahme S. 9). Auch in der Beschwerdeverhandlung stellte sie eingangs die Reise in die Türkei so dar, dass sie in die Türkei einreisen wollten und dort auch Urlaub machen wollten (Protokoll der mV S. 12). Später in der Beschwerdeverhandlung gab sie demgegenüber an, römisch 40 habe gesagt, sie würden nach römisch 40 fahren, wenn sie nicht mitkommen, nehme er die Tochter mit, auch ohne ihr Einverständnis (Protokoll der mV S. 32). Die Darstellungen der BF1 einerseits, dass sie mit ihrem traditionell angetrauten Ehemann und dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise bzw. einen Sprachaufenthalt in römisch 40 angetreten habe, andererseits aber, dass sie unter der Androhung der Mitnahme des gemeinsamen Kindes ins Ausland mit in die Türkei gefahren wäre, widerstreiten einander. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 eine Reise, die sie unter derartigem Zwang unternommen hätte, überhaupt mit einer Urlaubsreise bzw. einem Sprachaufenthalt assoziiert, sodass schon deshalb erhebliche Zweifel an der von der BF1 dargestellten Zwangssituation bestehen.
Dass es sich dabei, dass sie nicht freiwillig mitgereist sei bzw. ihr mit der Wegnahme der Tochter gedroht worden sei, um bloße Schutzbehauptungen der BF1 handelt, wird dadurch deutlich unterstrichen, dass die BF1 in der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2023 auf Vorhalt ihrer eigenen Angaben bei ihrer Beschuldigtenvernehmung (im Rahmen des Strafprozesses), wonach sie keine andere Wahl gehabt hätte, als mit XXXX auszureisen, da dieser gedroht hätte, die gemeinsame Tochter wegzunehmen, explizit angab, dass dieser nicht gedroht habe, es aber insgesamt viele Missverständnisse gegeben habe (Akt BVwG Zeugeneinvernahme 18.01.2023 S. 10). In derselben Einvernahme räumte die BF1 auch ein, dass Anschuldigungen, die sie gegen XXXX erhoben hat (wonach er sie unterdrückt und geschlagen habe), nicht stimmen würden und sie ihn falsch beschuldigt hat (Akt BVwG Zeugeneinvernahme 18.01.2023 S. 10).Dass es sich dabei, dass sie nicht freiwillig mitgereist sei bzw. ihr mit der Wegnahme der Tochter gedroht worden sei, um bloße Schutzbehauptungen der BF1 handelt, wird dadurch deutlich unterstrichen, dass die BF1 in der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2023 auf Vorhalt ihrer eigenen Angaben bei ihrer Beschuldigtenvernehmung (im Rahmen des Strafprozesses), wonach sie keine andere Wahl gehabt hätte, als mit römisch 40 auszureisen, da dieser gedroht hätte, die gemeinsame Tochter wegzunehmen, explizit angab, dass dieser nicht gedroht habe, es aber insgesamt viele Missverständnisse gegeben habe (Akt BVwG Zeugeneinvernahme 18.01.2023 S. 10). In derselben Einvernahme räumte die BF1 auch ein, dass Anschuldigungen, die sie gegen römisch 40 erhoben hat (wonach er sie unterdrückt und geschlagen habe), nicht stimmen würden und sie ihn falsch beschuldigt hat (Akt BVwG Zeugeneinvernahme 18.01.2023 S. 10).
Zudem kann die Behauptung der BF1, dass XXXX angedroht hätte, das gemeinsame Kind mit in die Türkei zu nehmen, auch wenn die BF1 nicht mitkomme (Protokoll der mV S. 32: „…Wenn ich nicht mitkomme, nimmt er mir die Tochter mit.“), und dies der Grund für ihre Ausreise gewesen wäre, nicht bestehen, weil sich aus dem Verhalten von XXXX eben das Gegenteil ergibt: Der erste Ausreiseversuch der Familie im Mai 2013 scheiterte, weil der gefälschte Reisepass der damals volljährigen BF1 (sie war XXXX Jahre alt) am Flughafen auffiel, daraufhin wurde die BF1 nach Österreich rücküberstellt. XXXX und das älteste Kind reisten dann aber nicht alleine weiter in die Türkei, obwohl sie das mit den Konventionsreisepässen machen hätten können, sondern traten die Weiterreise in die Türkei nicht an (vgl. dazu die Feststellungen unter 1.5.1.) und kehrten nach Österreich zurück (was sich schon logisch daraus ergibt, dass die Familie gemeinsam erneut im XXXX von Österreich in die Türkei ausreiste). Dieses Verhalten konterkariert die Behauptung, dass er, wenn die BF1 nicht mitgekommen wäre (was im Ergebnis der Situation, dass sie mangels Reisedokumenten nicht dorthin reisen konnte, entspricht), das älteste Kind (auch gegen den Willen der BF1) in die Türkei mitgenommen hätte. Zudem kann die Behauptung der BF1, dass römisch 40 angedroht hätte, das gemeinsame Kind mit in die Türkei zu nehmen, auch wenn die BF1 nicht mitkomme (Protokoll der mV S. 32: „…Wenn ich nicht mitkomme, nimmt er mir die Tochter mit.“), und dies der Grund für ihre Ausreise gewesen wäre, nicht bestehen, weil sich aus dem Verhalten von römisch 40 eben das Gegenteil ergibt: Der erste Ausreiseversuch der Familie im Mai 2013 scheiterte, weil der gefälschte Reisepass der damals volljährigen BF1 (sie war römisch 40 Jahre alt) am Flughafen auffiel, daraufhin wurde die BF1 nach Österreich rücküberstellt. römisch 40 und das älteste Kind reisten dann aber nicht alleine weiter in die Türkei, obwohl sie das mit den Konventionsreisepässen machen hätten können, sondern traten die Weiterreise in die Türkei nicht an vergleiche dazu die Feststellungen unter 1.5.1.) und kehrten nach Österreich zurück (was sich schon logisch daraus ergibt, dass die Familie gemeinsam erneut im römisch 40 von Österreich in die Türkei ausreiste). Dieses Verhalten konterkariert die Behauptung, dass er, wenn die BF1 nicht mitgekommen wäre (was im Ergebnis der Situation, dass sie mangels Reisedokumenten nicht dorthin reisen konnte, entspricht), das älteste Kind (auch gegen den Willen der BF1) in die Türkei mitgenommen hätte.
Aufgrund dieses – durch den Akteninhalt unzweifelhaft belegten – Verhaltens des XXXX (Rückreise nach Österreich mit der Tochter anstatt Weiterreise in die Türkei) kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Äußerungen der BF1, die auf eine Unfreiwilligkeit ihrer Ausreise in die Türkei (nämlich unter dem Zwang, dass sonst ihr Kind vom Vater einfach mitgenommen werden würde) abzielen, nicht glaubwürdig sind, und es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt, die ihre Rolle bei der Ausreise als eine unfreiwillige und bloß passive darstellen sollen. Aufgrund dieses – durch den Akteninhalt unzweifelhaft belegten – Verhaltens des römisch 40 (Rückreise nach Österreich mit der Tochter anstatt Weiterreise in die Türkei) kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Äußerungen der BF1, die auf eine Unfreiwilligkeit ihrer Ausreise in die Türkei (nämlich unter dem Zwang, dass sonst ihr Kind vom Vater einfach mitgenommen werden würde) abzielen, nicht glaubwürdig sind, und es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt, die ihre Rolle bei der Ausreise als eine unfreiwillige und bloß passive darstellen sollen.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die BF1 unfreiwillig oder wegen der Androhung der sonstigen Wegnahme des Kindes mit XXXX und dem ältesten gemeinsamen Kind in die Türkei reiste. Die entsprechenden Behauptungen der BF1 erwiesen sich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen, und erwies sich die BF1 in diesem Zusammenhang als persönlich unglaubwürdig.Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die BF1 unfreiwillig oder wegen der Androhung der sonstigen Wegnahme des Kindes mit römisch 40 und dem ältesten gemeinsamen Kind in die Türkei reiste. Die entsprechenden Behauptungen der BF1 erwiesen sich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen, und erwies sich die BF1 in diesem Zusammenhang als persönlich unglaubwürdig.
2.5.3. Dass die BF1 den BF2 in XXXX im XXXX gebar, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage: Die Schwangerschaft der BF1 wird in der Korrespondenz um die Möglichkeiten einer Wiedereinreise der BF1, XXXX und des ältesten gemeinsamen Kindes immer wieder thematisiert (Akt 1 AS 475 ff) und ist die Geburt des BF2 durch die Geburtsbestätigung belegt (Akt 1 AS 547).2.5.3. Dass die BF1 den BF2 in römisch 40 im römisch 40 gebar, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage: Die Schwangerschaft der BF1 wird in der Korrespondenz um die Möglichkeiten einer Wiedereinreise der BF1, römisch 40 und des ältesten gemeinsamen Kindes immer wieder thematisiert (Akt 1 AS 475 ff) und ist die Geburt des BF2 durch die Geburtsbestätigung belegt (Akt 1 AS 547).
Die Feststellungen zum Versuch, eine Rückreisemöglichkeit nach Österreich zu organisieren, ergeben unzweifelhaft sich aus der Korrespondenz der Beteiligten (Akt 1 AS 475ff) – dabei datiert die erste Note der Österreichischen Botschaft in Ankara mit 11.02.2014. Die Zustimmung zur Wiedereinreise ergibt sich aus der entsprechenden Note des BMI (Akt AS 531). Dass die BF1 über kein gültiges Reisedokument verfügte, ist im Schreiben des BMI belegt (Akt 1 AS 483) und entspricht auch ihren eigenen Angaben zur Reise mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass. Die Problematik um die Identitätsfeststellung und die gestohlenen Dokumente ergibt sich aus einer Email des XXXX (Akt 1 AS 553) und einer E-Mail des österreichischen Generalkonsulats vom 06.06.2014 (Akt 1 AS 555), jene um die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde für den BF2 aus einer Email des XXXX vom 11.07.2014 (Akt 1 AS 571).Die Feststellungen zum Versuch, eine Rückreisemöglichkeit nach Österreich zu organisieren, ergeben unzweifelhaft sich aus der Korrespondenz der Beteiligten (Akt 1 AS 475ff) – dabei datiert die erste Note der Österreichischen Botschaft in Ankara mit 11.02.2014. Die Zustimmung zur Wiedereinreise ergibt sich aus der entsprechenden Note des BMI (Akt AS 531). Dass die BF1 über kein gültiges Reisedokument verfügte, ist im Schreiben des BMI belegt (Akt 1 AS 483) und entspricht auch ihren eigenen Angaben zur Reise mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass. Die Problematik um die Identitätsfeststellung und die gestohlenen Dokumente ergibt sich aus einer Email des römisch 40 (Akt 1 AS 553) und einer E-Mail des österreichischen Generalkonsulats vom 06.06.2014 (Akt 1 AS 555), jene um die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde für den BF2 aus einer Email des römisch 40 vom 11.07.2014 (Akt 1 AS 571).
2.5.4. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde vom XXXX der Russischen Föderation in XXXX am XXXX ergibt sich unzweifelhaft aus deren Kopie samt Übersetzung (Akt zu W286 2249593-1, AS 29-35).2.5.4. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde vom römisch 40 der Russischen Föderation in römisch 40 am römisch 40 ergibt sich unzweifelhaft aus deren Kopie samt Übersetzung (Akt zu W286 2249593-1, AS 29-35).
2.5.5. Die Feststellung dazu, dass der BF1, dem BF2, XXXX und dem ältesten gemeinsamen Kind am russischen Konsulat in XXXX russische Auslandreisepässe ausgestellt wurden, ergibt sich zum einen aus einer entsprechenden E-Mail von XXXX an das österreichische Generalkonsulat in XXXX vom XXXX (Akt 1 AS 647). Die BF1 bestätigte die Ausstellung russischer Reisepässe für die Genannten auch selbst in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12). Dass die Reisepässe 2014 ausgestellt wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 25). Dass sich die BF1 selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, (Protokoll der mV S. 25, wo sie bei den Fragen zu diesen beiden Reisepässen damit antwortet, dass sie [arg. „ich“] diese hat ausstellen lassen). Nur hinsichtlich des Reisepasses der BF3 gab die BF1 an, dass sich um diese Ausstellung XXXX gekümmert hat (Protokoll der mV S. 25). Dass der BF1 neben einem russischen Auslandsreisepass auch ein russischer Inlandspass ausgestellt wurde, gab sie auch selbst an (Protokoll der mV S. 30).2.5.5. Die Feststellung dazu, dass der BF1, dem BF2, römisch 40 und dem ältesten gemeinsamen Kind am russischen Konsulat in römisch 40 russische Auslandreisepässe ausgestellt wurden, ergibt sich zum einen aus einer entsprechenden E-Mail von römisch 40 an das österreichische Generalkonsulat in römisch 40 vom römisch 40 (Akt 1 AS 647). Die BF1 bestätigte die Ausstellung russischer Reisepässe für die Genannten auch selbst in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12). Dass die Reisepässe 2014 ausgestellt wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 25). Dass sich die BF1 selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, (Protokoll der mV S. 25, wo sie bei den Fragen zu diesen beiden Reisepässen damit antwortet, dass sie [arg. „ich“] diese hat ausstellen lassen). Nur hinsichtlich des Reisepasses der BF3 gab die BF1 an, dass sich um diese Ausstellung römisch 40 gekümmert hat (Protokoll der mV S. 25). Dass der BF1 neben einem russischen Auslandsreisepass auch ein russischer Inlandspass ausgestellt wurde, gab sie auch selbst an (Protokoll der mV S. 30).
2.5.6. Die Feststellung zum Umzug nach XXXX und der Ausreise unter Verwendung der russischen Reisepässe basiert auf dem Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12/13), das sich mit dem übrigen Akteninhalt deckt. Der konkrete Zeitpunkt kann aufgrund der ungenauen Angaben der BF1, die sich in der Beschwerdeverhandlung nur auf das Jahr 2016 festlegte (sodass dies vom erkennenden Gericht angenommen wird) nicht festgestellt werden (Protokoll der mV S. 12).2.5.6. Die Feststellung zum Umzug nach römisch 40 und der Ausreise unter Verwendung der russischen Reisepässe basiert auf dem Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12/13), das sich mit dem übrigen Akteninhalt deckt. Der konkrete Zeitpunkt kann aufgrund der ungenauen Angaben der BF1, die sich in der Beschwerdeverhandlung nur auf das Jahr 2016 festlegte (sodass dies vom erkennenden Gericht angenommen wird) nicht festgestellt werden (Protokoll der mV S. 12).
2.5.7. Die Feststellung zur Ausstellung einer russischen Geburtsurkunde und einem russischen Auslandsreisepass für die BF3 vom XXXX der Russischen Föderation XXXX ergibt sich unzweifelhaft aus deren Kopie samt Übersetzung (Akt W286 2249594-1, AS 31-37)2.5.7. Die Feststellung zur Ausstellung einer russischen Geburtsurkunde und einem russischen Auslandsreisepass für die BF3 vom römisch 40 der Russischen Föderation römisch 40 ergibt sich unzweifelhaft aus deren Kopie samt Übersetzung (Akt W286 2249594-1, AS 31-37)
2.5.8. Der Umzug von XXXX nach XXXX wurde anhand der nachvollziehbaren Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung festgestellt (Protokoll der mV S. 13).2.5.8. Der Umzug von römisch 40 nach römisch 40 wurde anhand der nachvollziehbaren Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung festgestellt (Protokoll der mV S. 13).
2.5.9. Die Feststellungen zur Reise aus der Ukraine in die Russische Föderation, bei der XXXX auf der Durchreise durch Belarus im XXXX festgenommen wurde, beruht auf der gleichbleibenden Schilderung der BF1 (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 13, 15).2.5.9. Die Feststellungen zur Reise aus der Ukraine in die Russische Föderation, bei der römisch 40 auf der Durchreise durch Belarus im römisch 40 festgenommen wurde, beruht auf der gleichbleibenden Schilderung der BF1 vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 13, 15).
2.5.10. Die Feststellungen zum Geschehen nach der Festnahme des XXXX in XXXX , zum Umzug nach XXXX und weiter nach XXXX und zu den dortigen Lebensumständen fußen auf den insofern schlüssigen und nachvollziehbaren, daher glaubwürdigen, Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung. (Protokoll der mV S. 15, 17, 29, 33) 2.5.10. Die Feststellungen zum Geschehen nach der Festnahme des römisch 40 in römisch 40 , zum Umzug nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 und zu den dortigen Lebensumständen fußen auf den insofern schlüssigen und nachvollziehbaren, daher glaubwürdigen, Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung. (Protokoll der mV S. 15, 17, 29, 33)
2.5.11. Die Feststellungen zum ungefähren Ausreisezeitpunkt aus der Russischen Föderation und dem Reiseweg nach Österreich ergeben sich aus dem Angaben der BF1 in der Erstbefragung; daraus lässt sich auch ermitteln, dass sie ca. 8-9 Monate in XXXX lebten (Akt 2 AS 21 und 23).2.5.11. Die Feststellungen zum ungefähren Ausreisezeitpunkt aus der Russischen Föderation und dem Reiseweg nach Österreich ergeben sich aus dem Angaben der BF1 in der Erstbefragung; daraus lässt sich auch ermitteln, dass sie ca. 8-9 Monate in römisch 40 lebten (Akt 2 AS 21 und 23).
2.6.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.6.1. zu XXXX und XXXX beruhen auf dem unzweifelhaften Strafurteil vom XXXX (OZ 3).2.6.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.6.1. zu römisch 40 und römisch 40 beruhen auf dem unzweifelhaften Strafurteil vom römisch 40 (OZ 3).
2.6.2. Das im Wesentlichen genau darauf aufbauende Fluchtvorbringen der BF1, sie fürchte bei einer Rückkehr eine Verfolgung (jedenfalls) seitens des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow und dessen „Leute“, erwies sich – ebenso wie eine Verfolgung durch irgendeinen anderen Akteur – als nicht glaubhaft:
Die BF1 begründete dieses Vorbringen (das sie für sich und auch für die anderen BF geltend machte) insbesondere damit, dass ihr Bruder XXXX in Syrien verstorben ist und in diesem Zusammenhang bei Verwandten in Tschetschenien sowohl nach XXXX als auch nach ihr selbst gesucht worden sei (Erstbefragung Akt 2 AS 27, Einvernahme BFA 14.07.2020 Akt 2 AS 153, Protokoll der mV S. 20/21).Die BF1 begründete dieses Vorbringen (das sie für sich und auch für die anderen BF geltend machte) insbesondere damit, dass ihr Bruder römisch 40 in Syrien verstorben ist und in diesem Zusammenhang bei Verwandten in Tschetschenien sowohl nach römisch 40 als auch nach ihr selbst gesucht worden sei (Erstbefragung Akt 2 AS 27, Einvernahme BFA 14.07.2020 Akt 2 AS 153, Protokoll der mV S. 20/21).
Es ergaben sich in diesem Vorbringen eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen:
Die BF1 behauptete vor der belangten Behörde, dass ihre Mutter ihr, als die BF1 selbst in XXXX gewesen sei, mitgeteilt habe, dass „Kadirow-Leute“ zu Verwandten ihres Vaters in Tschetschenien gekommen seien und nach der BF1 gefragt hätten (Akt 2 AS 153), sie führte auch aus, dass man in Tschetschenien nach ihr suche, weil ihr Bruder in Syrien ums Leben gekommen sei (Akt 2 AS 157). In der Beschwerdeverhandlung führte die BF1 aus, dass ihre Eltern (konkret: ihre Mutter) sie im Jahr 2016 (später gab sie an, der Anruf wäre 2016/2017 gekommen) darüber informiert haben, dass ihr Bruder XXXX in Syrien verstorben sei und dass zu ihren Verwandten väterlicherseits „Polizeileute“ gekommen seien, die nach ihr und ihrem Bruder gefragt und zuhause alles durchsucht hätten (Protokoll der mV S. 20, 21).Die BF1 behauptete vor der belangten Behörde, dass ihre Mutter ihr, als die BF1 selbst in römisch 40 gewesen sei, mitgeteilt habe, dass „Kadirow-Leute“ zu Verwandten ihres Vaters in Tschetschenien gekommen seien und nach der BF1 gefragt hätten (Akt 2 AS 153), sie führte auch aus, dass man in Tschetschenien nach ihr suche, weil ihr Bruder in Syrien ums Leben gekommen sei (Akt 2 AS 157). In der Beschwerdeverhandlung führte die BF1 aus, dass ihre Eltern (konkret: ihre Mutter) sie im Jahr 2016 (später gab sie an, der Anruf wäre 2016 aus 2017, gekommen) darüber informiert haben, dass ihr Bruder römisch 40 in Syrien verstorben sei und dass zu ihren Verwandten väterlicherseits „Polizeileute“ gekommen seien, die nach ihr und ihrem Bruder gefragt und zuhause alles durchsucht hätten (Protokoll der mV S. 20, 21).
Es ist schon nicht schlüssig, dass die BF1 2016 oder 2017, als sie in XXXX lebte, von ihrer Mutter über den Tod ihres Bruders XXXX informiert worden wäre, weil die BF1 von dessen Tod schon Jahre davor wusste, als sie noch gar nicht von Wien aus Österreich verlassen hatte. Sie erfuhr von dessen Tod nämlich bereits – so ihre Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung – im Mai 2013 von ihrem traditionell angetrauten Ehemann XXXX (Protokoll der mV S. 23), damit im Monat ihres ersten (gescheiterten) Ausreiseversuchs und fünf Monate vor ihrer tatsächlichen Ausreise im XXXX .Es ist schon nicht schlüssig, dass die BF1 2016 oder 2017, als sie in römisch 40 lebte, von ihrer Mutter über den Tod ihres Bruders römisch 40 informiert worden wäre, weil die BF1 von dessen Tod schon Jahre davor wusste, als sie noch gar nicht von Wien aus Österreich verlassen hatte. Sie erfuhr von dessen Tod nämlich bereits – so ihre Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung – im Mai 2013 von ihrem traditionell angetrauten Ehemann römisch 40 (Protokoll der mV S. 23), damit im Monat ihres ersten (gescheiterten) Ausreiseversuchs und fünf Monate vor ihrer tatsächlichen Ausreise im römisch 40 .
Durch die Zeugeneinvernahme ihres Vaters wurden die Behauptungen der BF1 in ihrem Kern erschüttert:
Der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommene Vater der BF1 verneinte sämtliche Fragen nach irgendwelchen Vorfällen bei seiner Familie in Tschetschenien wegen XXXX , der BF1 oder XXXX . Er verneinte auch, dass seine in Tschetschenien lebende Familie nach dem Tod von XXXX dessentwegen Kontakt mit ihm aufgenommen hätte, ebenso verneinte er, dass irgendjemand von seiner Familie wegen der BF1 mit ihm Kontakt aufgenommen hätte, nachdem diese 2013 Österreich verlassen hatte (Protokoll der mV S. 39: Der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommene Vater der BF1 verneinte sämtliche Fragen nach irgendwelchen Vorfällen bei seiner Familie in Tschetschenien wegen römisch 40 , der BF1 oder römisch 40 . Er verneinte auch, dass seine in Tschetschenien lebende Familie nach dem Tod von römisch 40 dessentwegen Kontakt mit ihm aufgenommen hätte, ebenso verneinte er, dass irgendjemand von seiner Familie wegen der BF1 mit ihm Kontakt aufgenommen hätte, nachdem diese 2013 Österreich verlassen hatte (Protokoll der mV S. 39:
„R: Hat jemand von Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie nach dem Tod Ihres Sohnes XXXX seinetwegen zu Ihnen Kontakt aufgenommen?„R: Hat jemand von Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie nach dem Tod Ihres Sohnes römisch 40 seinetwegen zu Ihnen Kontakt aufgenommen?
Z2: Nein.
R: Ist bei Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie etwas in Zusammenhang mit Ihrem Sohn XXXX vorgefallen?R: Ist bei Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie etwas in Zusammenhang mit Ihrem Sohn römisch 40 vorgefallen?
Z2: Nein.
R: Hat jemand von Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie nach 2013 wegen Ihrer Tochter XXXX Kontakt aufgenommen, nachdem diese Österreich verlassen hat?R: Hat jemand von Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie nach 2013 wegen Ihrer Tochter römisch 40 Kontakt aufgenommen, nachdem diese Österreich verlassen hat?
Z2: Nein.
RI: Ist bei Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie etwas in Zusammenhang mit Ihrer Tochter, BF1, vorgefallen?
Z2: Wegen meiner Tochter nicht.
Ist bei Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie etwas in Zusammenhang mit Ihrem Schwiegersohn, XXXX , vorgefallen?Ist bei Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie etwas in Zusammenhang mit Ihrem Schwiegersohn, römisch 40 , vorgefallen?
Z2: Nein.“)
Schon das widerlegt das Vorbringen der BF1, weil es schließlich die Verwandtschaft ihres Vaters gewesen wäre, wo nach ihrem Bruder XXXX und der BF1 Nachschau gehalten worden wäre. Dass der Vater der BF1 davon von seinen Verwandten nichts erfahren hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil er offenbar in sehr guten Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Tschetschenien steht – zu seinen Geschwistern hat er jeden Tag Kontakt, auch reiste er zum Begräbnis seiner im letzten Jahr verstorbenen Mutter nach Tschetschenien (Protokoll der mV S. 37, 39). Da der Zeuge (Vater der BF1) bereits seit 2016 von der ebenfalls als Zeugin einvernommenen Mutter der BF1 getrennt lebt (Protokoll der mV S. 36, wobei er die Trennung zeitlich konkret 2016 einordnen konnte, sodass seinen Angaben gefolgt wird), ist es auch schlüssig, dass der Informationsfluss über Vorkommnisse in Tschetschenien bei seiner Familie an ihn geht und nicht an seine von ihm getrennt lebende (und später von ihm geschiedene) Frau. Gleichzeitig war der Zeuge in seinem Aussageverhalten derart klar, sicher und stringent, dass er bei der erkennenden Richterin einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Schon das widerlegt das Vorbringen der BF1, weil es schließlich die Verwandtschaft ihres Vaters gewesen wäre, wo nach ihrem Bruder römisch 40 und der BF1 Nachschau gehalten worden wäre. Dass der Vater der BF1 davon von seinen Verwandten nichts erfahren hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil er offenbar in sehr guten Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Tschetschenien steht – zu seinen Geschwistern hat er jeden Tag Kontakt, auch reiste er zum Begräbnis seiner im letzten Jahr verstorbenen Mutter nach Tschetschenien (Protokoll der mV S. 37, 39). Da der Zeuge (Vater der BF1) bereits seit 2016 von der ebenfalls als Zeugin einvernommenen Mutter der BF1 getrennt lebt (Protokoll der mV S. 36, wobei er die Trennung zeitlich konkret 2016 einordnen konnte, sodass seinen Angaben gefolgt wird), ist es auch schlüssig, dass der Informationsfluss über Vorkommnisse in Tschetschenien bei seiner Familie an ihn geht und nicht an seine von ihm getrennt lebende (und später von ihm geschiedene) Frau. Gleichzeitig war der Zeuge in seinem Aussageverhalten derart klar, sicher und stringent, dass er bei der erkennenden Richterin einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.
Die Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der BF1 erwiesen sich als unglaubwürdig: Schon der Umstand, dass sie behauptete, sie wisse von ihrem Ex-Mann (also dem als Zeugen einvernommenen Vater der BF1) von den Ereignissen in Tschetschenien (in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, es seien „viele Male Leute gekommen wegen XXXX “, Protokoll der mV S. 44) ist nicht nachvollziehbar, da eben dieser selbst überzeugend und kategorisch verneinte, dass es jemals irgendeinen Vorfall in diesem Zusammenhang bei seinen Verwandten gegeben hat. Dadurch wurde deutlich, dass die Zeugin ihre Angaben nur gedanklich konstruierte. Die Darstellung der Mutter der BF1 widerspricht zudem dem Vorbringen der BF1 insofern, als die BF1 nur von einem Vorfall berichtete, von dem sie 2016/2017 Kenntnis erlangt hätte (Akt 2 AS 153, AS 315, Protokoll der mV S. 20 und 21, insbesondere auch S. 25, wo sie deutlich verneinte, dass es nach diesem Vorfall 2016 noch Nachfragen nach ihr oder ihrem Bruder in Tschetschenien oder der Russischen Föderation gegeben habe). Die Mutter der BF1 wiederum behauptete, dass zu den Eltern ihres Ex-Mannes (Vater der BF1) „viele Male Leute gekommen seien“ und es kein „Einzelvorfall“ gewesen sei, sondern „sie“ immer wieder gekommen wären (Protokoll der mV S. 44, 45). Es ist nicht schlüssig, dass die BF1 ein singuläres Geschehen darstellt, während ihre Mutter – von der sie ja die Information hätte (unabhängig von einem angeblichen Telefonat 2016/2017, weil sie ja steten Kontakt zu ihrer Mutter hat und entsprechend Informationen ausgetauscht werden) – von mehreren Ereignissen spricht. Die Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der BF1 erwiesen sich als unglaubwürdig: Schon der Umstand, dass sie behauptete, sie wisse von ihrem Ex-Mann (also dem als Zeugen einvernommenen Vater der BF1) von den Ereignissen in Tschetschenien (in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, es seien „viele Male Leute gekommen wegen römisch 40 “, Protokoll der mV S. 44) ist nicht nachvollziehbar, da eben dieser selbst überzeugend und kategorisch verneinte, dass es jemals irgendeinen Vorfall in diesem Zusammenhang bei seinen Verwandten gegeben hat. Dadurch wurde deutlich, dass die Zeugin ihre Angaben nur gedanklich konstruierte. Die Darstellung der Mutter der BF1 widerspricht zudem dem Vorbringen der BF1 insofern, als die BF1 nur von einem Vorfall berichtete, von dem sie 2016 aus 2017, Kenntnis erlangt hätte (Akt 2 AS 153, AS 315, Protokoll der mV S. 20 und 21, insbesondere auch S. 25, wo sie deutlich verneinte, dass es nach diesem Vorfall 2016 noch Nachfragen nach ihr oder ihrem Bruder in Tschetschenien oder der Russischen Föderation gegeben habe). Die Mutter der BF1 wiederum behauptete, dass zu den Eltern ihres Ex-Mannes (Vater der BF1) „viele Male Leute gekommen seien“ und es kein „Einzelvorfall“ gewesen sei, sondern „sie“ immer wieder gekommen wären (Protokoll der mV S. 44, 45). Es ist nicht schlüssig, dass die BF1 ein singuläres Geschehen darstellt, während ihre Mutter – von der sie ja die Information hätte (unabhängig von einem angeblichen Telefonat 2016 aus 2017,, weil sie ja steten Kontakt zu ihrer Mutter hat und entsprechend Informationen ausgetauscht werden) – von mehreren Ereignissen spricht.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass – so die Angaben der Mutter der BF1 – zum ersten Mal jemand ungefähr Ende 2013 gekommen wäre (Protokoll der mV S. 45), sie die BF1 aber erst Jahre später, nämlich 2016/2017 – so die Angabe der BF1 (Protokoll der mV S. 21) darüber informiert hätte. Dies, obwohl die BF1 und ihre Mutter durchgehend Kontakt hatten, als die BF1 in der Türkei und später in Ägypten lebte (Protokoll der mV S. 18 und 19; lediglich während der Reise von Wien nach XXXX vermeinte die BF1 einen [entsprechend kurzen] Abriss des Kontakts).Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass – so die Angaben der Mutter der BF1 – zum ersten Mal jemand ungefähr Ende 2013 gekommen wäre (Protokoll der mV S. 45), sie die BF1 aber erst Jahre später, nämlich 2016 aus 2017, – so die Angabe der BF1 (Protokoll der mV S. 21) darüber informiert hätte. Dies, obwohl die BF1 und ihre Mutter durchgehend Kontakt hatten, als die BF1 in der Türkei und später in Ägypten lebte (Protokoll der mV S. 18 und 19; lediglich während der Reise von Wien nach römisch 40 vermeinte die BF1 einen [entsprechend kurzen] Abriss des Kontakts).
Insgesamt war bei der als Zeugin einvernommenen Mutter der BF1 auch zu bemerken, dass sie ihre eigene Rolle nicht konsistent darstellte – so stellte sie den Sachverhalt eingangs so dar, dass sie von den Verwandten ihres nunmehrigen Ex-Mannes die Information erhalten hätte, dass zu diesen Leute gekommen wären (Protokoll der mV S. 44: „R: Erzählen Sie alles, was Sie darüber wissen. Z1: Ich weiß sehr wenig, weil sie Angst haben, darüber per Telefon zu berichten. Sie sagten mir, dass gefragt wurde, wo er begraben wurde.“). Auf Nachfrage stellte sie das Geschehen aber ganz anders dar – nämlich so, dass ihr selbst etwas gesagt worden sei, sondern ihr lediglich von ihrem nunmehrigen Ex-Mann erzählt worden sei, was dessen Mutter diesem erzählt habe (Protokoll der mV S. 44: „R: Bitte konkretisieren Sie das, mit allem, was Sie wissen. Wer hat was wann über wen gesagt? Z1: Mein Ex-Mann hat es mir erzählt. Ich glaube, dass seine Mutter ihm das erzählt hat.“). Daraus, dass die Mutter der BF1 ihre Rolle so verschieden darstellte, wird deutlich, dass sie nicht von tatsächlich Geschehenem spricht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gleichbleibende Angaben machen kann, ob sie direkt eine Information von Verwandten ihres nunmehrigen Ex-Mannes aus Tschetschenien erhalten hätte oder ihr Informationen von ihrem nunmehrigen Ex-Mann weitergegeben worden wären.
Aufgrund dieser Divergenzen wurde in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass die BF1 und die Zeugin Aussagen machen, die sie rein gedanklich konstruierten. Daher folgt das Gericht den Aussagen des Vaters der BF1.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der als Zeuge einvernommene Vater der BF1 bei seiner Einvernahme keinerlei Anzeichen von „Vergesslichkeit“ machte, er war in seine Angaben vollends orientiert: Er machte sowohl zu seiner unmittelbaren Situation (etwa, dass er für die Zeugenaussage für zwei Stunden von seiner Arbeit entschuldigt sei, Protokoll der mV S. 35), ebenso zu gegenwärtigen Situationen (etwa, welche seiner Geschwister derzeit in Tschetschenien leben, Protokoll der mV S. 36 und 37), ebenso zu Ereignissen, die in jüngerer Vergangenheit liegen (etwa der Tod seiner Mutter 2021, Protokoll der mV S. 37) und ebenso zu Sachverhalten, die bereits länger vergangen sind (etwa, dass er seit 2016 getrennt lebt und zwischen 2013 und 2016 keinen Kontakt zur BF1 hatte, und wie/wo er im Jahr 2013 von Tod seines Sohnes erfuhr Protokoll der mV S. 36 und 38) klare und schlüssige Angaben, er fragte bei Unklarheiten nach (Protokoll der mV S. 39, Befragung durch Vertreter des BFA), und gab, wenn er etwas nicht wusste, das auch so an (Protokoll der mV S. 39 zu Frage, ob die BF1 sich wieder einen Reisepass ausstellen ließ).
Die Antworten der Mutter der BF1 auf die Fragestellung der Vertreterin der BF1 (Protokoll der mV S. 46, „RV: Kann es sein, dass der Z2 unter Gedächtnisproblemen leidet?“) sind zum einen schon deshalb nicht verwertbar, weil die Frage suggestiv gestellt war. Unbeschadet dessen ist zum anderen aus der Antwort, der Vater der BF1 beschwere sich, dass er Sachen vergesse, für den konkreten Sachverhalt nichts zu gewinnen, weil der Vater der BF1 eben nicht angab, keine Erinnerung an bestimmte Vorkommnisse zu haben, sondern – eben aus seiner Erinnerung heraus – überzeugend verneinte, dass es jemals Vorkommnisse (Anm. gemeint ist eine Nachschau nach der BF1 und ihrem Bruder bei Verwandten in Tschetschenien) gab. Zudem war der Vater er BF1 – wie oben dargestellt – bei seiner Einvernahme in sämtlichen Zeithorizonten vollends orientiert. Schließlich ist diese Aussage der Mutter der BF1 auch deshalb nicht tragfähig, da diese vom Vater der BF1 bereits seit 2016 getrennt (geschieden) ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass sie eine valide Aussage zum Verfasstheit ihres Ex-Mannes machen kann.Die Antworten der Mutter der BF1 auf die Fragestellung der Vertreterin der BF1 (Protokoll der mV S. 46, „RV: Kann es sein, dass der Z2 unter Gedächtnisproblemen leidet?“) sind zum einen schon deshalb nicht verwertbar, weil die Frage suggestiv gestellt war. Unbeschadet dessen ist zum anderen aus der Antwort, der Vater der BF1 beschwere sich, dass er Sachen vergesse, für den konkreten Sachverhalt nichts zu gewinnen, weil der Vater der BF1 eben nicht angab, keine Erinnerung an bestimmte Vorkommnisse zu haben, sondern – eben aus seiner Erinnerung heraus – überzeugend verneinte, dass es jemals Vorkommnisse Anmerkung gemeint ist eine Nachschau nach der BF1 und ihrem Bruder bei Verwandten in Tschetschenien) gab. Zudem war der Vater er BF1 – wie oben dargestellt – bei seiner Einvernahme in sämtlichen Zeithorizonten vollends orientiert. Schließlich ist diese Aussage der Mutter der BF1 auch deshalb nicht tragfähig, da diese vom Vater der BF1 bereits seit 2016 getrennt (geschieden) ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass sie eine valide Aussage zum Verfasstheit ihres Ex-Mannes machen kann.
Soweit die Vertreterin der BF1 in der Beschwerdeverhandlung gegenüber der Mutter der BF1 die (suggestive) These aufstellte, der Vater der BF1 könnte von Verwandten gebeten worden sein, gegenüber österreichischen Behörden keine Angaben zu machen, war aus der Reaktion der Mutter der BF1 deutlich, dass sie dieser These gar nicht folgen konnte, sie stimmte dieser auch nicht zu (Protokoll der mV S. 46 unten und 47). Auf die schlussendlich von der Vertreterin aufgestellte und als suggestive Frage an die Mutter der BF1 gestellte generelle (also ohne Einschränkung auf österr. Behörden) These, ob es möglich sei, dass ihr Ex-Mann lieber nichts sage, damit sich die Verwandten sicher fühlen, bejahte die Mutter der BF1 diese Möglichkeit – auch daraus ist letztlich nichts zu gewinnen, da auch hier die Fragestellung suggestiv war, unbeschadet dessen die Zeugin der BF1 lediglich eine subjektive Einschätzung äußerte, aus der – angesichts der stringenten Aussagen des Vaters der BF1 – nichts zu gewinnen war. Dies auch in Anbetracht dessen, dass bei der Einvernahme der Mutter der BF1 hervorkam, dass deren Angaben (und nicht jene ihres Ex-Mannes) rein gedanklich konstruiert waren.
Unbeschadet dessen ist nochmals festzuhalten, dass die Angaben der BF1 und der Mutter der BF1 schon untereinander derart divergieren, dass die Angaben beider, wonach in Tschetschenien Nachschau nach der BF1 und ihrem Bruder gehalten worden wäre, bereits allein in Zusammenschau der Aussagen der BF1 und ihrer Mutter sich als unglaubwürdig erwiesen.
Es ergaben sich noch weitere Ungereimtheiten: Die BF1 behauptete vor der belangten Behörde etwa in der Einvernahme am 28.09.2021, dass in Tschetschenien die „Kadirow-Leute“ nach ihr gefragt hätten, nachdem sie „das mit der Verhaftung des Kindsvaters“ (gemeint ist XXXX ) erfahren hätten (Akt 2 AS 315). Weder der Vater noch die Mutter der BF1 berichteten dagegen irgendwelche Vorfälle, bei dem ein Konnex zu XXXX bestanden hätte (Protokoll der mV S. 39, 45). Dass die Zeugen (insbesondere der Vater der BF1), über die der Informationsfluss über derartige Ereignisse stattgefunden hätte, derartiges überhaupt nicht erwähnten, zeigt, dass diese Behauptung der BF1 nur gedanklich konstruiert ist. Auch zeitlich passt dies mit dem übrigen Vorbringen der BF1 nicht zusammen: Die Verhaftung von XXXX hat erst im XXXX stattgefunden, der Vorfall, auf den sie sich aber durchwegs stützte, wäre bereits weit davor geschehen (schließlich hätte ihre Mutter sie 2016/2017 telefonisch darüber informiert). Schließlich widersprach sich die BF1 auch konkret: Die Frage, ob es nach dem Vorfall 2016 noch Nachfragen in Tschetschenien oder der Russischen Föderation nach ihr gegeben hat, verneinte sie (Protokoll der mV S. 25) – damit konterkariert sie aber ihr eigenes Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach nach der Festnahme von XXXX (also frühestens 2018) von „Polizeileuten“ nach ihr gefragt worden wäre.Es ergaben sich noch weitere Ungereimtheiten: Die BF1 behauptete vor der belangten Behörde etwa in der Einvernahme am 28.09.2021, dass in Tschetschenien die „Kadirow-Leute“ nach ihr gefragt hätten, nachdem sie „das mit der Verhaftung des Kindsvaters“ (gemeint ist römisch 40 ) erfahren hätten (Akt 2 AS 315). Weder der Vater noch die Mutter der BF1 berichteten dagegen irgendwelche Vorfälle, bei dem ein Konnex zu römisch 40 bestanden hätte (Protokoll der mV S. 39, 45). Dass die Zeugen (insbesondere der Vater der BF1), über die der Informationsfluss über derartige Ereignisse stattgefunden hätte, derartiges überhaupt nicht erwähnten, zeigt, dass diese Behauptung der BF1 nur gedanklich konstruiert ist. Auch zeitlich passt dies mit dem übrigen Vorbringen der BF1 nicht zusammen: Die Verhaftung von römisch 40 hat erst im römisch 40 stattgefunden, der Vorfall, auf den sie sich aber durchwegs stützte, wäre bereits weit davor geschehen (schließlich hätte ihre Mutter sie 2016 aus 2017, telefonisch darüber informiert). Schließlich widersprach sich die BF1 auch konkret: Die Frage, ob es nach dem Vorfall 2016 noch Nachfragen in Tschetschenien oder der Russischen Föderation nach ihr gegeben hat, verneinte sie (Protokoll der mV S. 25) – damit konterkariert sie aber ihr eigenes Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach nach der Festnahme von römisch 40 (also frühestens 2018) von „Polizeileuten“ nach ihr gefragt worden wäre.
Die BF1 konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nicht schlüssig erklären, warum die „Polizeileute“ sich überhaupt nach ihr erkundigt hätten (vgl. Protokoll der mV S. 22): Ihre Erklärung, dass diese, weil sie (die BF1, XXXX und das älteste gemeinsame Kind) in der Türkei gewesen seien, vermutet hätten, dass sie in Syrien gewesen wären, weil der Bruder der BF1 in Syrien gewesen sei und die BF1 in XXXX , wobei die BF1 aber niemals in Syrien gewesen wäre, und sie nicht wisse, warum die „Polizeileute“ nach ihr gefragt hätten, ist nicht schlüssig: Sie konnte damit – insbesondere, da die BF1 durchgehend angibt, lediglich in der Türkei und niemals in Syrien gewesen zu sein – nicht nachvollziehbar machen, weshalb sich jemand genau nach ihrem Verbleib hätte erkundigen sollen (nach anderen Verwandten außer ihr und ihrem Bruder sei nicht gefragt worden), nachdem sie bereits seit 2004 nicht mehr in Tschetschenien lebte. Dass die BF1 in irgendeiner Weise belangt würde, ist auch nicht plausibel – wenn selbst den tatsächlich aus Syrien zurückkehrenden Kämpfern, die noch in keinem anderen Staat dieser Welt wegen dieser Kampfhandlungen verurteilt wurden, nach der Rückkehr in die Russische Föderation keine unverhältnismäßige Strafverfolgung droht, so kann das für die BF1, die von allen Anklagepunkten freigesprochen wurde und durchgehend angab, nicht einmal in Syrien gewesen zu sein, nur umso mehr gelten.Die BF1 konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nicht schlüssig erklären, warum die „Polizeileute“ sich überhaupt nach ihr erkundigt hätten vergleiche Protokoll der mV S. 22): Ihre Erklärung, dass diese, weil sie (die BF1, römisch 40 und das älteste gemeinsame Kind) in der Türkei gewesen seien, vermutet hätten, dass sie in Syrien gewesen wären, weil der Bruder der BF1 in Syrien gewesen sei und die BF1 in römisch 40 , wobei die BF1 aber niemals in Syrien gewesen wäre, und sie nicht wisse, warum die „Polizeileute“ nach ihr gefragt hätten, ist nicht schlüssig: Sie konnte damit – insbesondere, da die BF1 durchgehend angibt, lediglich in der Türkei und niemals in Syrien gewesen zu sein – nicht nachvollziehbar machen, weshalb sich jemand genau nach ihrem Verbleib hätte erkundigen sollen (nach anderen Verwandten außer ihr und ihrem Bruder sei nicht gefragt worden), nachdem sie bereits seit 2004 nicht mehr in Tschetschenien lebte. Dass die BF1 in irgendeiner Weise belangt würde, ist auch nicht plausibel – wenn selbst den tatsächlich aus Syrien zurückkehrenden Kämpfern, die noch in keinem anderen Staat dieser Welt wegen dieser Kampfhandlungen verurteilt wurden, nach der Rückkehr in die Russische Föderation keine unverhältnismäßige Strafverfolgung droht, so kann das für die BF1, die von allen Anklagepunkten freigesprochen wurde und durchgehend angab, nicht einmal in Syrien gewesen zu sein, nur umso mehr gelten.
Schließlich steigerte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen und begab sich auch hierbei in einen Widerspruch: Sie verneinte dort zuerst die ganz konkrete Frage, ob es nach 2016 noch Nachfragen nach ihr in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation gegeben habe (Protokoll der mV S. 25). Später in der Beschwerdeverhandlung schilderte sie im Gegensatz dazu und erstmals im Verfahren überhaupt, dass „1-2 mal“ russische Polizisten an ihrer Tür gewesen seien, als sie (Anm.: 2019) in XXXX gelebt habe und stellte das in einen Kontext mit einer Verfolgung durch „Kadyrows Leute“ (Protokoll der mV S. 26). Der eklatante Widerspruch zeigt, ebenso wie dieses späte, gesteigerte Vorbringen, mit dem die BF1 nun (erstmals) ein Interesse der russischen Polizei bzw. eine Nachforschung nach ihr außerhalb Tschetscheniens behauptete, dass das Vorbringen der BF1 unglaubwürdig ist und die BF1 Sachverhalte vorbringt, die sie rein gedanklich konstruiert. Schließlich steigerte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen und begab sich auch hierbei in einen Widerspruch: Sie verneinte dort zuerst die ganz konkrete Frage, ob es nach 2016 noch Nachfragen nach ihr in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation gegeben habe (Protokoll der mV S. 25). Später in der Beschwerdeverhandlung schilderte sie im Gegensatz dazu und erstmals im Verfahren überhaupt, dass „1-2 mal“ russische Polizisten an ihrer Tür gewesen seien, als sie Anmerkung, 2019) in römisch 40 gelebt habe und stellte das in einen Kontext mit einer Verfolgung durch „Kadyrows Leute“ (Protokoll der mV S. 26). Der eklatante Widerspruch zeigt, ebenso wie dieses späte, gesteigerte Vorbringen, mit dem die BF1 nun (erstmals) ein Interesse der russischen Polizei bzw. eine Nachforschung nach ihr außerhalb Tschetscheniens behauptete, dass das Vorbringen der BF1 unglaubwürdig ist und die BF1 Sachverhalte vorbringt, die sie rein gedanklich konstruiert.
Neben den aufgezeigten Widersprüchen zum Fluchtvorbringen selbst ist auch festzuhalten, dass die BF1 zum Verlust ihres russischen Reisepasses in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben machte: So behauptete sie zuerst, dass sie diesen am Flughafen in Österreich verloren hätte, und zwar in Wien, sie glaube, dass es „Schwechat“ heiße. Konkret befragt, wo auf dem Weg vom Flugzeug zur Passkontrolle sie ihn verloren hätte, gab sie dann aber an, sie hätte im Wartesaal gewartet, um auf erneute Nachfrage – jetzt widersprüchlich – anzugeben, es wäre entweder vor der Abreise oder im Flugzeug gewesen (Protokoll der mV S. 14). Dass die BF1 den Verlust ihres russischen Reisepasses (und auch den ihrer Kinder) abwechselnd in Wien (Flughafen Schwechat) bzw. einem dortigen Wartesaal, dann aber wieder „vor der Abreise oder im Flugzeug“ verortet, macht deutlich, dass sie hierzu Angaben macht, die keine Entsprechung im tatsächlichen haben. Insgesamt hinterließ die BF1 damit in der Beschwerdeverhandlung im dargestellten Umfang einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck und stellten sich ihre Äußerungen als bloße Schutzbehauptungen dar, um den tatsächlichen verbleib der Pässe zu verschleiern.
Dass den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation und nach Tschetschenien keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anklage und dem Freispruch der BF1, im Zusammenhang den Taten des XXXX , derentwegen dieser verurteilt wurde, sowie im Zusammenhang mit dem Bruder der BF1, dessen Involvierung im Syrien-Krieg und dessen Tod, zu gewärtigen haben, beruht auf folgenden Erwägungen:Dass den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation und nach Tschetschenien keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anklage und dem Freispruch der BF1, im Zusammenhang den Taten des römisch 40 , derentwegen dieser verurteilt wurde, sowie im Zusammenhang mit dem Bruder der BF1, dessen Involvierung im Syrien-Krieg und dessen Tod, zu gewärtigen haben, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die BF1 wurde von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen. XXXX wurde verurteilt – er verbüßt derzeit die Freiheitsstrafe. Im Herkunftsstaat weiß niemand, dass die BF1 angeklagt und freigesprochen worden ist. Im Herkunftsstaat weiß auch niemand, dass XXXX verurteilt wurde, er in Österreich im Gefängnis ist und es weiß auch niemand, weshalb er in Haft ist. Zumal die Republik Österreich Freisprüche und Verurteilungen von Asylwerbern bzw. Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht deren Herkunftsstaaten melden, ist nicht davon auszugehen, dass die russischen - respektive tschetschenischen - Behörden Kenntnis über die Anklage und den Freispruch der BF1 bzw. die Verurteilung von XXXX in Österreich und deren nähere Umstände besitzen. Es hat sich auch herausgestellt, dass das Vorbringen zu Erkundigungen bei Verwandten in Tschetschenien nach dem Bruder der BF1, XXXX , und der BF1 selbst, keine Entsprechung im Tatsächlichen hat und es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die russischen - respektive tschetschenischen – Behörden Kenntnis von dessen Involvierung im Krieg in Syrien und dessen Schicksal haben.Die BF1 wurde von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen. römisch 40 wurde verurteilt – er verbüßt derzeit die Freiheitsstrafe. Im Herkunftsstaat weiß niemand, dass die BF1 angeklagt und freigesprochen worden ist. Im Herkunftsstaat weiß auch niemand, dass römisch 40 verurteilt wurde, er in Österreich im Gefängnis ist und es weiß auch niemand, weshalb er in Haft ist. Zumal die Republik Österreich Freisprüche und Verurteilungen von Asylwerbern bzw. Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht deren Herkunftsstaaten melden, ist nicht davon auszugehen, dass die russischen - respektive tschetschenischen - Behörden Kenntnis über die Anklage und den Freispruch der BF1 bzw. die Verurteilung von römisch 40 in Österreich und deren nähere Umstände besitzen. Es hat sich auch herausgestellt, dass das Vorbringen zu Erkundigungen bei Verwandten in Tschetschenien nach dem Bruder der BF1, römisch 40 , und der BF1 selbst, keine Entsprechung im Tatsächlichen hat und es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die russischen - respektive tschetschenischen – Behörden Kenntnis von dessen Involvierung im Krieg in Syrien und dessen Schicksal haben.
Die Länderberichte lassen auch nicht darauf schließen, dass die BF bei einer Rückkehr einer Gefährdung oder Verfolgung (insb. als Familienangehörige eines IS-Anhängers) drohen: Die Anfragebeantwortung zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien (BFA Staatendokumentation vom 06.10.2022) macht deutlich, dass es in Russland, insbesondere Tschetschenien, Rückkehrprogramme aus Syrien gibt, seit August 2017 sind aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt worden. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung, was zu Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. führt. In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge. Die Mehrzahl der Frauen wurde nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten erging es ihnen in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die BF – weil sie sich den Angaben der BF1 nach nie in Syrien aufgehalten haben – dass sie noch weniger exponiert sind als jene im Bericht angesprochene Personengruppe. Die im Bericht angesprochenen Maßnahmen deuten nicht darauf hin, dass die BF aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder des XXXX und Verwandte des XXXX und die BF1 aufgrund ihrer Eigenschaft als traditionell verheiratete Ehegattin des XXXX und Schwester des XXXX bei einer Rückkehr eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen haben.Die Länderberichte lassen auch nicht darauf schließen, dass die BF bei einer Rückkehr einer Gefährdung oder Verfolgung (insb. als Familienangehörige eines IS-Anhängers) drohen: Die Anfragebeantwortung zur Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien (BFA Staatendokumentation vom 06.10.2022) macht deutlich, dass es in Russland, insbesondere Tschetschenien, Rückkehrprogramme aus Syrien gibt, seit August 2017 sind aus Syrien und dem Irak 24 Frauen und mehr als 200 Kinder zurückgeholt worden. Angehörige der Sicherheitskräfte zählen die Familien von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen zur Gruppe mit einem hohen Risiko der Radikalisierung, was zu Hausdurchsuchungen, Beschattung, Abhörung usw. führt. In der Mehrzahl der Fälle übernehmen die Großmütter der zurückgekehrten Kinder deren Obsorge. Die Mehrzahl der Frauen wurde nach der Rückkehr in die Freiheit entlassen. Am besten erging es ihnen in Tschetschenien. Nach der Rückkehr entließ man sie nach Hause und gestattete ihnen, ihr Leben weiter zu leben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die BF – weil sie sich den Angaben der BF1 nach nie in Syrien aufgehalten haben – dass sie noch weniger exponiert sind als jene im Bericht angesprochene Personengruppe. Die im Bericht angesprochenen Maßnahmen deuten nicht darauf hin, dass die BF aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder des römisch 40 und Verwandte des römisch 40 und die BF1 aufgrund ihrer Eigenschaft als traditionell verheiratete Ehegattin des römisch 40 und Schwester des römisch 40 bei einer Rückkehr eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen haben.
Weiters ist den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass eine neuerliche Bestrafung des XXXX aufgrund dessen Verurteilung in Österreich in Russland nicht zu befürchten wäre. Im Besonderen wird in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022 darauf verwiesen, dass die Situation betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen IS-Rückkehrer bzw. Doppelbestrafung weitgehend unverändert zu 2017 ist, wobei grundsätzlich von einem Rückgang des Zulaufs zum IS aus dem Nordkaukasus auszugehen ist. In der Anfragebeantwortung vom 03.09.2020 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass keine Informationen mit Hinweisen gefunden wurden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine neue Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen erneute Verurteilung und Haft drohen. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl im Art. 50 Z 1 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12.12.1993 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“ Mit Blick darauf, dass selbst XXXX keine weiteren Konsequenzen drohen würden, ist es auch schlüssig, dass die BF solche nicht zu befürchten haben.Weiters ist den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass eine neuerliche Bestrafung des römisch 40 aufgrund dessen Verurteilung in Österreich in Russland nicht zu befürchten wäre. Im Besonderen wird in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2022 darauf verwiesen, dass die Situation betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen IS-Rückkehrer bzw. Doppelbestrafung weitgehend unverändert zu 2017 ist, wobei grundsätzlich von einem Rückgang des Zulaufs zum IS aus dem Nordkaukasus auszugehen ist. In der Anfragebeantwortung vom 03.09.2020 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass keine Informationen mit Hinweisen gefunden wurden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine neue Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen erneute Verurteilung und Haft drohen. Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl im Artikel 50, Ziffer eins, der Verfassung der Russischen Föderation vom 12.12.1993 als auch im Artikel 6, Ziffer 2, des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“ Mit Blick darauf, dass selbst römisch 40 keine weiteren Konsequenzen drohen würden, ist es auch schlüssig, dass die BF solche nicht zu befürchten haben.
Diesen Länderinformationen sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Die BF haben auch nicht aufgezeigt, inwiefern die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von der Anklage und dem Freispruch der BF1 bzw. der Anklage und Verurteilungen von XXXX erlangt hätten.Diesen Länderinformationen sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Die BF haben auch nicht aufgezeigt, inwiefern die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von der Anklage und dem Freispruch der BF1 bzw. der Anklage und Verurteilungen von römisch 40 erlangt hätten.
Schließlich ist festzuhalten, dass der BF1 und dem BF2 im Jahr 2014 (nach Mai 2014) vom Russischen Konsulat in XXXX russische Auslandreisepässe ausgestellt wurden, jedenfalls der BF1 auch ein Inlandspass. Die BF1 hat sich selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert. Dass diese beiden BF ohne weiteres diese russischen Dokumente ausgestellt bekommen haben, ist mit der Behauptung der BF1, dass sie in ihrer Heimat eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, nicht in Einklang zu bringen – schließlich geschah die Passausstellung XXXX nach dem Tod ihres Bruders XXXX . Der BF3 wurde vom XXXX der Russischen Föderation XXXX am XXXX ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt, also Jahre nach dem Tod von XXXX . Alle Reisepässe wurden im Zeitraum nach dem Tod von XXXX und nach Beendigung der Straftaten des XXXX ausgestellt. Es ist nicht schlüssig, dass die BF allesamt russische Auslandsreisepässe erlangt hätten, wenn ihnen – insbesondere der BF1 – die Behörden des Herkunftsstaates irgendwelche Unterstellungen, insbesondere in Zusammenhang mit XXXX , machen würden, und sie dort gefährdet oder verfolgt wären. Insbesondere zeigt die problemlose Ausstellung eines russischen Reisepasses für die BF3 im Jahr XXXX , dass das Vorbringen der BF1 – insbesondere zu einer Suche nach ihr und ihrem Bruder in Tschetschenien 2016 – nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass der BF1 und dem BF2 im Jahr 2014 (nach Mai 2014) vom Russischen Konsulat in römisch 40 russische Auslandreisepässe ausgestellt wurden, jedenfalls der BF1 auch ein Inlandspass. Die BF1 hat sich selbst um die Ausstellung ihres und des Reisepasses des BF2 gekümmert. Dass diese beiden BF ohne weiteres diese russischen Dokumente ausgestellt bekommen haben, ist mit der Behauptung der BF1, dass sie in ihrer Heimat eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, nicht in Einklang zu bringen – schließlich geschah die Passausstellung römisch 40 nach dem Tod ihres Bruders römisch 40 . Der BF3 wurde vom römisch 40 der Russischen Föderation römisch 40 am römisch 40 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt, also Jahre nach dem Tod von römisch 40 . Alle Reisepässe wurden im Zeitraum nach dem Tod von römisch 40 und nach Beendigung der Straftaten des römisch 40 ausgestellt. Es ist nicht schlüssig, dass die BF allesamt russische Auslandsreisepässe erlangt hätten, wenn ihnen – insbesondere der BF1 – die Behörden des Herkunftsstaates irgendwelche Unterstellungen, insbesondere in Zusammenhang mit römisch 40 , machen würden, und sie dort gefährdet oder verfolgt wären. Insbesondere zeigt die problemlose Ausstellung eines russischen Reisepasses für die BF3 im Jahr römisch 40 , dass das Vorbringen der BF1 – insbesondere zu einer Suche nach ihr und ihrem Bruder in Tschetschenien 2016 – nicht den Tatsachen entspricht.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF1 mit ihren Kindern in die Russische Föderation eingereist und sich dort mit ihnen niedergelassen hätte, wenn die BF dort tatsächlich eine Gefährdung und Verfolgung zu gewärtigen hätten. Der Umstand, dass die BF1, der BF2 und die BF3 von Anfang 2019 bis zu ca. Oktober 2019 in der Russischen Föderation unbehelligt lebten, unterstreicht, dass die BF dort von nicht von staatlichen Behörden, konkret weder russischen noch tschetschenischen, gesucht werden, sodass auch vor diesem Hintergrund die Behauptung einer Gefährdung oder Verfolgung nicht bestehen kann.
Dass auch die Eltern der BF1 in Tschetschenien keiner asylrelevanten Verfolgung mehr unterliegen, ergibt sich zum einen daraus, dass beiden bereits im Mai 2019 der Status von Asylberechtigten aberkannt wurde und beide dagegen auch keine Beschwerde erhoben (Auszüge IZR OZ 2). Zum anderen belegt auch der Umstand, dass die Mutter der BF1 vor zwei Jahren zuletzt in Tschetschenien war (Protokoll der mV S. 46), und auch der Vater der BF1 im vergangenen Jahr für zwei Wochen nach Tschetschenien reiste (zum Begräbnis seiner Mutter, Protokoll der mV S. 37) und beide dort offenbar unbehelligt blieben, dass sie dort keineswegs gefährdet oder verfolgt sind.
2.6.3.1. Dass die BF bei einer Rückkehr keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse trifft, ergibt sich auf Basis des festgestellten Ermittlungsergebnisses, das insbesondere dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und den schriftlichen Stellungnahmen den Boden entzieht: Anders als dort angenommen, ist die BF1 nach wie vor mit dem Kindesvater XXXX aufrecht verheiratet, und sie führen nach einer Beziehungspause nun schon seit (wenn auch derzeit eingeschränkt durch seine Inhaftierung) ihr Eheleben, und gemeinsam mit BF2, BF3 und der ältesten gemeinsamen Tochter, ihr Familienleben seit nunmehr schon etwa zwei Jahren konstant fort. Da die BF1 die alleinige Obsorge für BF2 und BF3, zudem auch für die älteste gemeinsame Tochter, hat und der leibliche Vater XXXX weder einen Versuch unternommen hat, die gemeinsame Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, noch versucht hat, die alleinige Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, die Ehe aufrecht ist und die BF1 und XXXX eine gemeinsame Zukunft als Familie planen, zudem XXXX Familie keinen Anspruch auf die gemeinsamen Kinder von BF1 und XXXX erhebt und weder er noch seine Familie der BF1 die Kinder wegnehmen wollen, war festzustellen, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse trifft (vgl. dazu die Feststellungen unter Punkt 1.3.3.1 bis 1.4.2. und die Beweiswürdigung unter den Punkten 2.3.3.1. bis 2.4.2.). Die konkreten Umstände des Einzelfalles entsprechen daher nicht den Risiken, die die Länderberichte zur Situation bei Scheidung und Obsorge (insb. Schwierigkeiten bei Scheidung und für alleinerziehende Frauen, Schwierigkeiten für Frauen im Scheidungsfall das Sorgerecht für Kinder zu bekommen, Übergabe der Kinder an den Vater [dessen Familie] in Scheidungsfall ab 7 Jahren [Jungen] bzw. Volljährigkeit [Mädchen]) indizieren. 2.6.3.1. Dass die BF bei einer Rückkehr keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse trifft, ergibt sich auf Basis des festgestellten Ermittlungsergebnisses, das insbesondere dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und den schriftlichen Stellungnahmen den Boden entzieht: Anders als dort angenommen, ist die BF1 nach wie vor mit dem Kindesvater römisch 40 aufrecht verheiratet, und sie führen nach einer Beziehungspause nun schon seit (wenn auch derzeit eingeschränkt durch seine Inhaftierung) ihr Eheleben, und gemeinsam mit BF2, BF3 und der ältesten gemeinsamen Tochter, ihr Familienleben seit nunmehr schon etwa zwei Jahren konstant fort. Da die BF1 die alleinige Obsorge für BF2 und BF3, zudem auch für die älteste gemeinsame Tochter, hat und der leibliche Vater römisch 40 weder einen Versuch unternommen hat, die gemeinsame Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, noch versucht hat, die alleinige Obsorge für die Kinder oder eines der Kinder zu erlangen, die Ehe aufrecht ist und die BF1 und römisch 40 eine gemeinsame Zukunft als Familie planen, zudem römisch 40 Familie keinen Anspruch auf die gemeinsamen Kinder von BF1 und römisch 40 erhebt und weder er noch seine Familie der BF1 die Kinder wegnehmen wollen, war festzustellen, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse trifft vergleiche dazu die Feststellungen unter Punkt 1.3.3.1 bis 1.4.2. und die Beweiswürdigung unter den Punkten 2.3.3.1. bis 2.4.2.). Die konkreten Umstände des Einzelfalles entsprechen daher nicht den Risiken, die die Länderberichte zur Situation bei Scheidung und Obsorge (insb. Schwierigkeiten bei Scheidung und für alleinerziehende Frauen, Schwierigkeiten für Frauen im Scheidungsfall das Sorgerecht für Kinder zu bekommen, Übergabe der Kinder an den Vater [dessen Familie] in Scheidungsfall ab 7 Jahren [Jungen] bzw. Volljährigkeit [Mädchen]) indizieren.
Dass die BF insgesamt keiner Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse ausgesetzt sind, wurde auch dadurch offensichtlich, dass sie – von Anfang 2019 bis etwa Oktober 2019 – für neun Monate in XXXX unbehelligt und in gesicherter Existenz leben konnten – und das noch dazu in einer Situation, in der die BF1 und XXXX eine „Beziehungspause“ eingelegt hatten, sodass ihre damalige Situation prekärer war als ihre heutige, wo das Ehe- und Familienleben wieder intakt ist: die BF lebten dort in einer vom Schwiegervater der BF1 organisierten Wohnung, die BF1 hatte ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, durch die geschiedene Schwester des Schwiegervaters, die mitsamt ihren Kindern auch dort lebte, hatten sie familiären Anschluss, und dem Schulbesuch (Anm. jedenfalls der ältesten Tochter) stand (nur) entgegen, dass die BF1 damals nicht genug Geld für die restlichen ärztlichen Untersuchungen aufbrachte (verwiesen wird an dieser Stelle auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.10. und die Beweiswürdigung unter 2.5.10.). Der Schwiegervater der BF1 besuchte die BF dort manchmal (Protokoll der mV S. 15) und offensichtlich wurde sie – selbst in dieser Situation (arg. „Beziehungspause“) weder von der Schwiegerfamilie behelligt (sondern vielmehr unterstützt), noch von sonst jemanden behelligt. Der Aussage der BF1 nach war es auch kein Problem, wenn der Schwiegervater nicht da war (Protokoll der mV S. 33). Dass die BF insgesamt keiner Gefährdung oder Verfolgung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse ausgesetzt sind, wurde auch dadurch offensichtlich, dass sie – von Anfang 2019 bis etwa Oktober 2019 – für neun Monate in römisch 40 unbehelligt und in gesicherter Existenz leben konnten – und das noch dazu in einer Situation, in der die BF1 und römisch 40 eine „Beziehungspause“ eingelegt hatten, sodass ihre damalige Situation prekärer war als ihre heutige, wo das Ehe- und Familienleben wieder intakt ist: die BF lebten dort in einer vom Schwiegervater der BF1 organisierten Wohnung, die BF1 hatte ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, durch die geschiedene Schwester des Schwiegervaters, die mitsamt ihren Kindern auch dort lebte, hatten sie familiären Anschluss, und dem Schulbesuch Anmerkung jedenfalls der ältesten Tochter) stand (nur) entgegen, dass die BF1 damals nicht genug Geld für die restlichen ärztlichen Untersuchungen aufbrachte (verwiesen wird an dieser Stelle auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.10. und die Beweiswürdigung unter 2.5.10.). Der Schwiegervater der BF1 besuchte die BF dort manchmal (Protokoll der mV S. 15) und offensichtlich wurde sie – selbst in dieser Situation (arg. „Beziehungspause“) weder von der Schwiegerfamilie behelligt (sondern vielmehr unterstützt), noch von sonst jemanden behelligt. Der Aussage der BF1 nach war es auch kein Problem, wenn der Schwiegervater nicht da war (Protokoll der mV S. 33).
Die BF1 brachte in der Beschwerdeverhandlung, Fluchtgründe des BF2 und der BF3 betreffend, vor, sie würde befürchten, dass diese ihr weggenommen würden – es sei bei ihnen („bei uns“) so, dass die Kinder der Mutter weggenommen werden und bei der „Vaterseite“ aufwachsen würden (Protokoll der mV S. 29). Die BF1 konnte dieses Vorbringen aber überhaupt nicht substantiieren – insbesondere gab sie an, dass sie nicht wisse, ob das auch so sei, wenn die Eltern verheiratet sind, sodass sich ihre Behauptung als äußert vage erwies. Den Länderberichten ist jedenfalls eine „Wegnahme“ von Kindern verheirateter Eltern durch die Familie vaterseits nicht zu entnehmen – auf diese Möglichkeit weisen die Länderberichte lediglich bei Scheidung der Eltern hin (vgl. dazu das LIB in den Feststellungen [Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben] und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.2.), sodass die ohnehin nur unsubstantiierten Aussagen der BF1 auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht plausibel sind. Auch darüber hinaus konnte die BF1 hierzu kein substantiiertes Vorbringen erstatten – dass sie vermeinte, die Kindern würden auch bei der Familie väterlicherseits leben (müssen), „wenn die Eltern in das Gefängnis gehen oder so“, ist schon insofern nicht tragfähig, als nicht ersichtlich ist – und sie auch gar nicht vorbrachte – aus welchem Grund sie oder XXXX (letzterer: erneut) „ins Gefängnis“ gehen sollten; es erweist sich für die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens als zu unsubstantiiert. (zu alldem: Protokoll der mV S. 29).Die BF1 brachte in der Beschwerdeverhandlung, Fluchtgründe des BF2 und der BF3 betreffend, vor, sie würde befürchten, dass diese ihr weggenommen würden – es sei bei ihnen („bei uns“) so, dass die Kinder der Mutter weggenommen werden und bei der „Vaterseite“ aufwachsen würden (Protokoll der mV S. 29). Die BF1 konnte dieses Vorbringen aber überhaupt nicht substantiieren – insbesondere gab sie an, dass sie nicht wisse, ob das auch so sei, wenn die Eltern verheiratet sind, sodass sich ihre Behauptung als äußert vage erwies. Den Länderberichten ist jedenfalls eine „Wegnahme“ von Kindern verheirateter Eltern durch die Familie vaterseits nicht zu entnehmen – auf diese Möglichkeit weisen die Länderberichte lediglich bei Scheidung der Eltern hin vergleiche dazu das LIB in den Feststellungen [Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben] und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.2.), sodass die ohnehin nur unsubstantiierten Aussagen der BF1 auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht plausibel sind. Auch darüber hinaus konnte die BF1 hierzu kein substantiiertes Vorbringen erstatten – dass sie vermeinte, die Kindern würden auch bei der Familie väterlicherseits leben (müssen), „wenn die Eltern in das Gefängnis gehen oder so“, ist schon insofern nicht tragfähig, als nicht ersichtlich ist – und sie auch gar nicht vorbrachte – aus welchem Grund sie oder römisch 40 (letzterer: erneut) „ins Gefängnis“ gehen sollten; es erweist sich für die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens als zu unsubstantiiert. (zu alldem: Protokoll der mV S. 29).
Es sind keine tragfähigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sich die Situation der BF in diesem Zusammenhang nunmehr verschlechtert hätte. Der Schwiegervater von XXXX ist 2021 verstorben, so die glaubwürdige Angabe der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 17). Zur Schwiegermutter, die in Tschetschenien in XXXX lebt, hat die BF1 ein intaktes Verhältnis, sie haben auch häufig (3-4x pro Woche) Kontakt, auch der BF2 und die BF3 haben per Videotelefonie und Sprachnachrichten Kontakt zu ihrer Großmutter (Protokoll der mV S. 17). Diese konkrete Situation lässt nicht auf eine Gefährdung oder Verfolgung der BF durch die Familie von XXXX oder diesem selbst schließen. Festzuhalten ist auch an dieser Stelle, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung das gute Verhältnis zu XXXX mehrfach beteuerte (zuletzt Protokoll der mV S. 31). Es sind keine tragfähigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sich die Situation der BF in diesem Zusammenhang nunmehr verschlechtert hätte. Der Schwiegervater von römisch 40 ist 2021 verstorben, so die glaubwürdige Angabe der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 17). Zur Schwiegermutter, die in Tschetschenien in römisch 40 lebt, hat die BF1 ein intaktes Verhältnis, sie haben auch häufig (3-4x pro Woche) Kontakt, auch der BF2 und die BF3 haben per Videotelefonie und Sprachnachrichten Kontakt zu ihrer Großmutter (Protokoll der mV S. 17). Diese konkrete Situation lässt nicht auf eine Gefährdung oder Verfolgung der BF durch die Familie von römisch 40 oder diesem selbst schließen. Festzuhalten ist auch an dieser Stelle, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung das gute Verhältnis zu römisch 40 mehrfach beteuerte (zuletzt Protokoll der mV S. 31).
Auch auf die Befragung ihrer Vertreterin zu hypothetischen Ereignissen in der Zukunft zeigte sich die BF1 vom Fortbestand des Familienlebens überzeugt (Protokoll der mV S. 33). Dies, obwohl die Vertreterin sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung suggestiv äußerte – zum einen, ohne überhaupt eine Frage zu stellen, was bei der BF1 selbst Irritation auslöste (Protokoll der mV S. 33 „RV: Das bedeutet, es ist ein guter Wille da. Jeder will, dass Kinder Mutter und Vater haben und alles gut ist. Was in der Zukunft tatsächlich passiert, wissen wir nicht. Wir müssen in alle Richtungen denken. BF1: Ist das eine Frage, was ich davon halte?“) und zum anderen gleich darauf mit einer suggestiven Fragestellung (Protokoll der mV S. 33 „RV: Ja, es ist die Frage, ob Sie jetzt schon sagen können, dass alles bis an das Lebensende gut ist und Sie gemeinsam in Österreich leben? BF1: Ja, es ist geplant. Was aber genau passiert, das wissen wir nicht.“). Selbst auf diese Suggestivfrage blieb die BF1 bei ihrer Grundaussage. Dass sie dem den Satz „Was aber genau passiert, das wissen wir nicht.“ anfügte, entkräftete ihre überzeugende Darstellung nicht, zudem bietet diese vage Äußerung auch nicht ausreichend Substanz für die Annahme einer anderen „Prognose“ im Entscheidungszeitpunkt.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die BF bereits von der belangten Behörde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK zugesprochen bekamen, und die BF inzwischen über Rot-Weiß-Rot-Karten plus verfügen (Auszüge IZR, OZ 2), sodass die BF im Entscheidungszeitpunk rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, zudem ist das älteste Kind der BF1 in Österreich asylberechtigt. Sie alle können sich bei Bedarf daher an die österreichischen Sicherheitsbehörden wenden (wovon die BF1 auch Gebrauch machen würde, Protokoll der mV S. 32 unten).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die BF bereits von der belangten Behörde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugesprochen bekamen, und die BF inzwischen über Rot-Weiß-Rot-Karten plus verfügen (Auszüge IZR, OZ 2), sodass die BF im Entscheidungszeitpunk rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, zudem ist das älteste Kind der BF1 in Österreich asylberechtigt. Sie alle können sich bei Bedarf daher an die österreichischen Sicherheitsbehörden wenden (wovon die BF1 auch Gebrauch machen würde, Protokoll der mV S. 32 unten).
2.6.3.2. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass – unbeschadet dessen, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Gefährdung der BF seitens der Schwiegerfamilie und XXXX oder von irgendeinem anderen Akteur nicht gegeben und auch nicht zu prognostizieren ist – ausgehend von den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die BF1 als verheiratete, aber – bei Rückkehr ohne den traditionell angetrauten Ehegatten – alleinerziehende Frau mit Kindern im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien dort effektiven Rechtsschutz gegen etwaige Bedrohungen (insb. seitens der Schwiegerfamilie und XXXX ) zu erwarten hätte, auch wenn es sich bei einem vermeintlichen Verfolger um Privatpersonen handeln würde. In einem solchen – zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegebenen und auch nicht vorauszusehenden – Fall – stünde ihnen aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, etwa in XXXX , zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegerfamilie oder XXXX sie dort ausfindig machen könnten. Die BF wären zumindest außerhalb von Tschetschenien hinreichend sicher davor, dass ein vermeintlicher Verfolger sie bedroht, und sie könnten insoweit auch den Schutz der Bundesbehörden in Anspruch nehmen. Dass die föderale Polizei generell nicht in der Lage bzw. gewillt ist, erforderlichen Schutz vor kriminellen Handlungen zu gewähren, ist aus den Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland jedenfalls nicht ersichtlich. Die BF1 hat bislang auch nicht vorgetragen, dass sie sich bereits erfolglos an die russische Polizei gewendet hätte. Nach Überzeugung des Gerichts wäre für die BF der erforderliche Lebensunterhalt auch in anderen Teilen der Russischen Föderation in zumutbarer Weise gewährleistet: Dass ihnen dies möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation, trotz der vergangenen Wirtschaftskrise, bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. So sollen den obzitierten Länderfeststellungen zufolge allein in XXXX zirka 200.000 Tschetschenen leben. Auch wenn die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in XXXX haben und (bei der hypothetischen Annahme einer Gefährdung seitens der Schwiegerfamilie oder XXXX ) nicht auf deren Unterstützung zurückgreifen können, muss im Konkreten berücksichtigt werden, dass es sich bei der BF1 um eine junge gesunde Frau handelt, welche Russisch und Tschetschenisch spricht und zudem perfekte Deutschkenntnisse hat, in Österreich eine fundierte Schulbildung abgeschlossen hat, und über Berufserfahrung im Herkunftsland aus ihrer Zeit in XXXX verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie außerhalb Tschetscheniens dazu in der Lage ist – allenfalls auch mit begleitender Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen (NGOs) – den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder eigenständig zu bestreiten. Dass die BF1 arbeitswillig ist, hat sie nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Dabei wird nicht verkannt, dass damit diverse Schwierigkeiten einhergehen können. Zumal die BF1 eine Frau mit abgeschlossener Schulbildung und Fremdsprachkenntnissen (Deutsch) ist, die Arbeitserfahrung in der Russischen Föderation hat ist somit auch in diesem Kontext kein Grund erkennbar, demnach es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich mit ihren Kindern in anderen Teilen Russlands niederzulassen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, damit die BF dort ohne unbillige Härten Fuß fassen können. Die BF haben durch ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation im Jahr 2019 auch Kenntnis von den dortigen Gegebenheiten, nicht nur die BF1, sondern auch der BF2 und die BF3 sprechen Russisch, sodass sie keine Sprachbarrieren haben. Dem BF2 und der BF3 stehen in dort Bildungsmöglichkeiten offen – wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist Bildung kostenlos. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren XXXX Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung auch dort möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Rückkehrhilfe und es haben die BF im Herkunftsland auch Zugang zu Sozialbeihilfen. Zusätzlich kann auch der Vater der BF1 sie finanziell unterstützen. Aufgrund all dieser Umstände, würden die BF somit auch nicht in Gefahr laufen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, sondern es bestünde für sie, eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens. Der Flughafen in XXXX ist für die BF von Wien aus auch sicher und legal zu erreichen.2.6.3.2. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass – unbeschadet dessen, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Gefährdung der BF seitens der Schwiegerfamilie und römisch 40 oder von irgendeinem anderen Akteur nicht gegeben und auch nicht zu prognostizieren ist – ausgehend von den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die BF1 als verheiratete, aber – bei Rückkehr ohne den traditionell angetrauten Ehegatten – alleinerziehende Frau mit Kindern im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien dort effektiven Rechtsschutz gegen etwaige Bedrohungen (insb. seitens der Schwiegerfamilie und römisch 40 ) zu erwarten hätte, auch wenn es sich bei einem vermeintlichen Verfolger um Privatpersonen handeln würde. In einem solchen – zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegebenen und auch nicht vorauszusehenden – Fall – stünde ihnen aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, etwa in römisch 40 , zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegerfamilie oder römisch 40 sie dort ausfindig machen könnten. Die BF wären zumindest außerhalb von Tschetschenien hinreichend sicher davor, dass ein vermeintlicher Verfolger sie bedroht, und sie könnten insoweit auch den Schutz der Bundesbehörden in Anspruch nehmen. Dass die föderale Polizei generell nicht in der Lage bzw. gewillt ist, erforderlichen Schutz vor kriminellen Handlungen zu gewähren, ist aus den Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland jedenfalls nicht ersichtlich. Die BF1 hat bislang auch nicht vorgetragen, dass sie sich bereits erfolglos an die russische Polizei gewendet hätte. Nach Überzeugung des Gerichts wäre für die BF der erforderliche Lebensunterhalt auch in anderen Teilen der Russischen Föderation in zumutbarer Weise gewährleistet: Dass ihnen dies möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation, trotz der vergangenen Wirtschaftskrise, bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. So sollen den obzitierten Länderfeststellungen zufolge allein in römisch 40 zirka 200.000 Tschetschenen leben. Auch wenn die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in römisch 40 haben und (bei der hypothetischen Annahme einer Gefährdung seitens der Schwiegerfamilie oder römisch 40 ) nicht auf deren Unterstützung zurückgreifen können, muss im Konkreten berücksichtigt werden, dass es sich bei der BF1 um eine junge gesunde Frau handelt, welche Russisch und Tschetschenisch spricht und zudem perfekte Deutschkenntnisse hat, in Österreich eine fundierte Schulbildung abgeschlossen hat, und über Berufserfahrung im Herkunftsland aus ihrer Zeit in römisch 40 verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie außerhalb Tschetscheniens dazu in der Lage ist – allenfalls auch mit begleitender Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen (NGOs) – den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder eigenständig zu bestreiten. Dass die BF1 arbeitswillig ist, hat sie nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Dabei wird nicht verkannt, dass damit diverse Schwierigkeiten einhergehen können. Zumal die BF1 eine Frau mit abgeschlossener Schulbildung und Fremdsprachkenntnissen (Deutsch) ist, die Arbeitserfahrung in der Russischen Föderation hat ist somit auch in diesem Kontext kein Grund erkennbar, demnach es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich mit ihren Kindern in anderen Teilen Russlands niederzulassen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, damit die BF dort ohne unbillige Härten Fuß fassen können. Die BF haben durch ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation im Jahr 2019 auch Kenntnis von den dortigen Gegebenheiten, nicht nur die BF1, sondern auch der BF2 und die BF3 sprechen Russisch, sodass sie keine Sprachbarrieren haben. Dem BF2 und der BF3 stehen in dort Bildungsmöglichkeiten offen – wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist Bildung kostenlos. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren römisch 40 Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung auch dort möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Rückkehrhilfe und es haben die BF im Herkunftsland auch Zugang zu Sozialbeihilfen. Zusätzlich kann auch der Vater der BF1 sie finanziell unterstützen. Aufgrund all dieser Umstände, würden die BF somit auch nicht in Gefahr laufen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, sondern es bestünde für sie, eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens. Der Flughafen in römisch 40 ist für die BF von Wien aus auch sicher und legal zu erreichen.
2.6.4. Es sind im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, keine tragfähigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF2 und der BF3 der Bildungszugang verwehrt würde oder die BF2 einer Zwangsverheiratung ausgesetzt werden würde, die BF1 verneinte beides überzeugend (Protokoll der mV S. 29). Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte, dass der BF2 und die BF3 kinderspezifischen Gefährdungen, die die Länderbeichte (vgl. LIB Kapitel „Kinder“ generell aufzeigen, zu gewärtigen hätten. Zudem verneinte die BF1 kategorisch, dass innerfamiliäre jemals Gewalt gegen die Kinder angewendet worden ist (Protokoll der mV S. 28), sodass auch hier keine Anzeichen für eine Gefährdung des BF2 und der BF3 hervorkamen.2.6.4. Es sind im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, keine tragfähigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF2 und der BF3 der Bildungszugang verwehrt würde oder die BF2 einer Zwangsverheiratung ausgesetzt werden würde, die BF1 verneinte beides überzeugend (Protokoll der mV S. 29). Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte, dass der BF2 und die BF3 kinderspezifischen Gefährdungen, die die Länderbeichte vergleiche LIB Kapitel „Kinder“ generell aufzeigen, zu gewärtigen hätten. Zudem verneinte die BF1 kategorisch, dass innerfamiliäre jemals Gewalt gegen die Kinder angewendet worden ist (Protokoll der mV S. 28), sodass auch hier keine Anzeichen für eine Gefährdung des BF2 und der BF3 hervorkamen.
2.7. Die Feststellung, dass alle BF Russisch und Tschetschenisch sprechen, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18).
Da keinerlei Erkrankungen der BF vorgebacht wurden, war dies entsprechend festzustellen.
Dass den BF keine Verfolgung bei einer Wiedereinreise droht, ergibt sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.6., auf diese sowie auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.6. wird verwiesen.
Die Orte, an denen die BF1 und die BF gemeinsam in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation lebten, ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Verfahren, dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.3.1. und 1.5.10., 1.5.11. sowie die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.1. und 2.5.10., 2.5.11. verwiesen. Dass die Schwester des Schwiegervaters noch in XXXX lebt, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF1 im Verfahren, dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.10. und die Beweiswürdigung unter 2.5.10. verwiesen.Die Orte, an denen die BF1 und die BF gemeinsam in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation lebten, ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Verfahren, dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.3.1. und 1.5.10., 1.5.11. sowie die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.1. und 2.5.10., 2.5.11. verwiesen. Dass die Schwester des Schwiegervaters noch in römisch 40 lebt, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF1 im Verfahren, dazu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.5.10. und die Beweiswürdigung unter 2.5.10. verwiesen.
Dass die Mutter von XXXX in XXXX in Tschetschenien lebt, wie deren Lebensumstände sind und wie der Kontakt der BF zu ihr aussieht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 17 und 18). Aufgrund des steten Kontakts zu ihr war auch festzustellen, dass die BF zu ihr ein gutes Verhältnis haben. Die negativen Äußerungen der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020 (Akt 2 AS 153) sind durch die aktuellen Äußerungen der BF1 überholt, generell revidierte die BF1 ihre damaligen Äußerungen über die Familie von XXXX bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 (Akt 2 AS 315). Dass alle Verwandten von XXXX ebenfalls in XXXX leben, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF1 (Protokoll der mV S. 18).Dass die Mutter von römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien lebt, wie deren Lebensumstände sind und wie der Kontakt der BF zu ihr aussieht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 17 und 18). Aufgrund des steten Kontakts zu ihr war auch festzustellen, dass die BF zu ihr ein gutes Verhältnis haben. Die negativen Äußerungen der BF1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2020 (Akt 2 AS 153) sind durch die aktuellen Äußerungen der BF1 überholt, generell revidierte die BF1 ihre damaligen Äußerungen über die Familie von römisch 40 bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2021 (Akt 2 AS 315). Dass alle Verwandten von römisch 40 ebenfalls in römisch 40 leben, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF1 (Protokoll der mV S. 18).
Die Feststellung, dass sich die Schwiegermutter von XXXX verpflichtet fühlt, mit Geldleistungen für die Existenz der BF zu sorgen, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung – da der Schwiegervater mittlerweile verstorben ist, fällt logischerweise diese Verpflichtung ihr zu (Protokoll der mV S. 19). Dass die Schwiegereltern bereits ihr Leben in XXXX und XXXX finanzierten, ergibt sich ebenso aus dem entsprechenden Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 28).Die Feststellung, dass sich die Schwiegermutter von römisch 40 verpflichtet fühlt, mit Geldleistungen für die Existenz der BF zu sorgen, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung – da der Schwiegervater mittlerweile verstorben ist, fällt logischerweise diese Verpflichtung ihr zu (Protokoll der mV S. 19). Dass die Schwiegereltern bereits ihr Leben in römisch 40 und römisch 40 finanzierten, ergibt sich ebenso aus dem entsprechenden Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 28).
Die Feststellungen zu den Verwandten väterlicherseits in Tschetschenien und dem Geburtsort des Vaters der BF1 beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Vaters der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 36 und 37).
Die Feststellungen zu den Verwandten mütterlicherseits beruhen auf den Angaben der Mutter der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 41).
Dass die BF bei einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgreifen können und durch dieses unterstützt werden, ergibt sich daraus, dass die Schwiegerfamilie in Tschetschenien lebt, wobei XXXX nur etwa 50km von XXXX entfernt ist, sodass für eine Unterstützung, auch in sozialer Hinsicht, ein ausreichendes Naheverhältnis besteht. Dass die BF bei einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgreifen können und durch dieses unterstützt werden, ergibt sich daraus, dass die Schwiegerfamilie in Tschetschenien lebt, wobei römisch 40 nur etwa 50km von römisch 40 entfernt ist, sodass für eine Unterstützung, auch in sozialer Hinsicht, ein ausreichendes Naheverhältnis besteht.
In der Russischen Föderation haben die BF durch die Schwester des Schwiegervaters der BF1, die sie auch persönlich kennen, einen Anknüpfungspunkt in XXXX , wo sie selbst ca. 9 Monate gelebt haben.In der Russischen Föderation haben die BF durch die Schwester des Schwiegervaters der BF1, die sie auch persönlich kennen, einen Anknüpfungspunkt in römisch 40 , wo sie selbst ca. 9 Monate gelebt haben.
Dass die BF1 selbst arbeiten und so ein Einkommen erwirtschaften kann, ergibt sich daraus, dass sie arbeitsfähig ist, eine fundierte Schulbildung hat, und zudem bereits in der Russischen Föderation, wo sie 2019 lebte, Arbeitserfahrungen gesammelt hat.
Dass der Vater der BF1 diese in den vergangenen Jahren in Österreich finanziell unterstützt hat, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung überzeugend und glaubwürdig an (Protokoll der mV S. 39). Daraus ist auch zu schließen, dass er künftig in der Lage sein wird, die BF finanziell zu unterstützen – wesentlich dabei ist, dass bereits geringe finanzielle Überweisungen eine Unterstützung darstellen, wenn man die erheblich geringeren Lebenserhaltungskosten – insbesondere im Nordkaukasus – bedenkt.
Dass den BF eine Rückkehr an den Heimatort der BF1 – XXXX – möglich ist, und ihnen darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative – jedenfalls in XXXX – möglich und zumutbar ist, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls:Dass den BF eine Rückkehr an den Heimatort der BF1 – römisch 40 – möglich ist, und ihnen darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative – jedenfalls in römisch 40 – möglich und zumutbar ist, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls:
Die BF1 wuchs in XXXX auf und lebte dort bis zum 11. Lebensjahr, sodass sie einen prägenden Teil ihres Lebens dort verbrachte und die dortigen Gegebenheiten kennt. Sie kann in XXXX eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so zur Lebensgrundlage ihrer Familie beisteuern. Die BF kann nach einer Rückkehr eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Die BF haben in XXXX selbst einen familiären Anknüpfungspunkt durch einen Onkel väterlicherseits. Zudem leben im Umkreis von XXXX viele Verwandte und die Schwiegerfamilie der BF1: in XXXX (dem Geburtsort des Vaters der BF1) ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits in XXXX und ein Onkel in XXXX . Die gesamte Schwiegerfamilie – einschließlich der Mutter des XXXX , die sich verpflichtet fühlt, für die Existenz der BF mit Geldleistungen aufzukommen – leben in XXXX . Der BF1 ist es möglich und zumutbar, bei einer Rückkehr nach XXXX Kontakt mit ihren Verwandten (wieder) aufzunehmen, wobei ihr das insofern schon möglich ist, als sie den Kontakt über ihre eigenen Eltern herstellen kann. Zur Schwiegerfamilie hat sie über die Mutter von XXXX ohnehin Kontakt. Die BF haben daher sowohl in XXXX selbst als auch im näheren Umkreis familiäre Anknüpfungspunkte, durch die sie bei einer Rückkehr – sei es durch Geldleistungen (Schwiegermutter), aber auch durch die Unterstützung bei der Wohnraumsuche, dem Fuß-Fassen am Arbeitsmarkt (BF1) und ihrem Bildungsweg (BF2 und BF3) Unterstützung finden können. Wie bereits ausgeführt, hat es sich nicht bewahrheitet, dass die Kinder der BF1 von der Schwiegerfamilie (bzw. dem Kindesvater) „weggenommen“ werden würden, hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkten 1.3.3.3., 1.4.1. und 1.4.2. samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen (Punkte 2.3.3.3., 2.4.1. und 2.4.2.) verwiesen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass niemand im Zeitraum von Anfang 2019 bis ca. Ende 2019, als die BF allesamt in der Russischen Föderation lebten, den BF2 und die BF3 der BF1 „wegnahm“, vielmehr finanzierten ihre Schwiegereltern das Leben der BF in XXXX . Es ist nicht schlüssig, dass diese Situation nunmehr eine Änderung erfahren würde, insbesondere auch deshalb nicht, weil im Entscheidungszeitpunkt die Ehe zwischen der BF1 und XXXX aufrecht ist.Die BF1 wuchs in römisch 40 auf und lebte dort bis zum 11. Lebensjahr, sodass sie einen prägenden Teil ihres Lebens dort verbrachte und die dortigen Gegebenheiten kennt. Sie kann in römisch 40 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so zur Lebensgrundlage ihrer Familie beisteuern. Die BF kann nach einer Rückkehr eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Die BF haben in römisch 40 selbst einen familiären Anknüpfungspunkt durch einen Onkel väterlicherseits. Zudem leben im Umkreis von römisch 40 viele Verwandte und die Schwiegerfamilie der BF1: in römisch 40 (dem Geburtsort des Vaters der BF1) ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits in römisch 40 und ein Onkel in römisch 40 . Die gesamte Schwiegerfamilie – einschließlich der Mutter des römisch 40 , die sich verpflichtet fühlt, für die Existenz der BF mit Geldleistungen aufzukommen – leben in römisch 40 . Der BF1 ist es möglich und zumutbar, bei einer Rückkehr nach römisch 40 Kontakt mit ihren Verwandten (wieder) aufzunehmen, wobei ihr das insofern schon möglich ist, als sie den Kontakt über ihre eigenen Eltern herstellen kann. Zur Schwiegerfamilie hat sie über die Mutter von römisch 40 ohnehin Kontakt. Die BF haben daher sowohl in römisch 40 selbst als auch im näheren Umkreis familiäre Anknüpfungspunkte, durch die sie bei einer Rückkehr – sei es durch Geldleistungen (Schwiegermutter), aber auch durch die Unterstützung bei der Wohnraumsuche, dem Fuß-Fassen am Arbeitsmarkt (BF1) und ihrem Bildungsweg (BF2 und BF3) Unterstützung finden können. Wie bereits ausgeführt, hat es sich nicht bewahrheitet, dass die Kinder der BF1 von der Schwiegerfamilie (bzw. dem Kindesvater) „weggenommen“ werden würden, hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkten 1.3.3.3., 1.4.1. und 1.4.2. samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen (Punkte 2.3.3.3., 2.4.1. und 2.4.2.) verwiesen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass niemand im Zeitraum von Anfang 2019 bis ca. Ende 2019, als die BF allesamt in der Russischen Föderation lebten, den BF2 und die BF3 der BF1 „wegnahm“, vielmehr finanzierten ihre Schwiegereltern das Leben der BF in römisch 40 . Es ist nicht schlüssig, dass diese Situation nunmehr eine Änderung erfahren würde, insbesondere auch deshalb nicht, weil im Entscheidungszeitpunkt die Ehe zwischen der BF1 und römisch 40 aufrecht ist.
Es haben sich im Verfahren darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich allgemeine Risiken für Frauen in Tschetschenien, wie sie im Länderinformationsblatt dargestellt sind (siehe oben) – im konkreten Fall verwirklichen könnten: Insbesondere ist die BF1 mit dem Kindesvater nach wie vor verheiratet, und es ist nicht hervorgekommen, dass sich die BF1 in irgendeiner Art und Weise exponieren würde, zudem verneinte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung auch klar die Frage nach häuslicher Gewalt (Protokoll der mV s. 28).
Die BF1, der BF2 und die BF3 spreche alle Tschetschenisch (und auch Russisch), sodass sie bei einer Rückkehr nicht mit Sprachbarrieren konfrontiert sind. Die BF1 lebte zeit ihres Lebens in einem tschetschenischen Familienverband – zuerst in ihrer Familie und dann mit ihren nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann, der auch Tschetschene ist, im eigenen Familienverband. Daher wuchsen auch der BF2 und die BF3 in einem tschetschenischen Familienverband auf und sind mit den entsprechenden Gegebenheiten und der tschetschenischen Kultur vertraut. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren XXXX Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 in Tschetschenien konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt, sie kehren im Familienverband mit ihrer Mutter zurück, ihre Existenz ist durch Leistungen ihrer Großmutter und unabhängig davon durch eine von der BF1 aufzunehmende Erwerbstätigkeit gesichert. Auch unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch die Schwiegermutter ist festzuhalten, dass es sich bei der BF1 um eine junge gesunde Frau handelt, welche die Russisch und Tschetschenisch spricht, und zudem perfekte Deutsch spricht, in Österreich eine Schuldbildung abgeschlossen hat und über Berufserfahrung im Herkunftsland verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Tschetschenien dazu in der Lage ist den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder eigenständig zu bestreiten. Zudem können die BF in der Russischen Föderation Sozialbeihilfen beziehen. Dass die BF1 arbeitswillig ist, hat sie nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt (Protokoll der mV S. 33). Zudem haben sie durch die in der Region lebende Verwandtschaft familiären und sozialen Anschluss; es sind auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die im Entscheidungszeitpunkt XXXX BF3 von einer Zwangs- oder Kinderehe bedroht sein könnte. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF.Die BF1, der BF2 und die BF3 spreche alle Tschetschenisch (und auch Russisch), sodass sie bei einer Rückkehr nicht mit Sprachbarrieren konfrontiert sind. Die BF1 lebte zeit ihres Lebens in einem tschetschenischen Familienverband – zuerst in ihrer Familie und dann mit ihren nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann, der auch Tschetschene ist, im eigenen Familienverband. Daher wuchsen auch der BF2 und die BF3 in einem tschetschenischen Familienverband auf und sind mit den entsprechenden Gegebenheiten und der tschetschenischen Kultur vertraut. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren römisch 40 Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 in Tschetschenien konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt, sie kehren im Familienverband mit ihrer Mutter zurück, ihre Existenz ist durch Leistungen ihrer Großmutter und unabhängig davon durch eine von der BF1 aufzunehmende Erwerbstätigkeit gesichert. Auch unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch die Schwiegermutter ist festzuhalten, dass es sich bei der BF1 um eine junge gesunde Frau handelt, welche die Russisch und Tschetschenisch spricht, und zudem perfekte Deutsch spricht, in Österreich eine Schuldbildung abgeschlossen hat und über Berufserfahrung im Herkunftsland verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Tschetschenien dazu in der Lage ist den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder eigenständig zu bestreiten. Zudem können die BF in der Russischen Föderation Sozialbeihilfen beziehen. Dass die BF1 arbeitswillig ist, hat sie nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt (Protokoll der mV S. 33). Zudem haben sie durch die in der Region lebende Verwandtschaft familiären und sozialen Anschluss; es sind auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 BF3 von einer Zwangs- oder Kinderehe bedroht sein könnte. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF.
Die BF haben außerdem die Möglichkeit, sich nicht in Tschetschenien, sondern in einem anderen Teil Russlands, insbesondere in XXXX niederzulassen [Anm.: zur zusätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX – selbst bei der hypothetischen Annahme einer Gefährdung durch die Schwiegerfamilie oder XXXX – wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.6.3. verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden; im Folgenden wird eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX anhand der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bestehenden und zu prognostizierenden Situation erörtert]. Die BF lebten in XXXX nämlich bereits von Anfang 2019 bis ca. Oktober 2019 – sie hatten dort eine Wohnung, die ihnen vom (mittlerweile verstorbenen) Schwiegervater organisiert wurde, und für die, ebenso wie für ihre Existenz, die Schwiegereltern aufkamen. Die BF1 fand dort 2019 eine Arbeitsstelle, sodass davon auszugehen ist, dass ihr das auch künftig wieder möglich sein wird und sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit künftig die Existenz ihrer Familie sichern kann – zudem findet sie durch die Schwiegermutter finanzielle Unterstützung. Die BF kann nach einer Rückkehr eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Die BF haben außerdem die Möglichkeit, sich nicht in Tschetschenien, sondern in einem anderen Teil Russlands, insbesondere in römisch 40 niederzulassen [Anm.: zur zusätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 – selbst bei der hypothetischen Annahme einer Gefährdung durch die Schwiegerfamilie oder römisch 40 – wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.6.3. verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden; im Folgenden wird eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 anhand der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bestehenden und zu prognostizierenden Situation erörtert]. Die BF lebten in römisch 40 nämlich bereits von Anfang 2019 bis ca. Oktober 2019 – sie hatten dort eine Wohnung, die ihnen vom (mittlerweile verstorbenen) Schwiegervater organisiert wurde, und für die, ebenso wie für ihre Existenz, die Schwiegereltern aufkamen. Die BF1 fand dort 2019 eine Arbeitsstelle, sodass davon auszugehen ist, dass ihr das auch künftig wieder möglich sein wird und sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit künftig die Existenz ihrer Familie sichern kann – zudem findet sie durch die Schwiegermutter finanzielle Unterstützung. Die BF kann nach einer Rückkehr eine Wohnung mieten und sich dort anmelden.
Auch unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch die Schwiegermutter ist festzuhalten, dass es sich bei ihr um eine junge gesunde Frau handelt, welche die Russisch und Tschetschenisch spricht, und zudem perfekt Deutsch spricht, in Österreich eine Schuldbildung abgeschlossen hat und über Berufserfahrung im Herkunftsland verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch außerhalb Tschetscheniens dazu in der Lage ist – allenfalls auch mit begleitender Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen (NGOs) – den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder eigenständig zu bestreiten. Zudem können die BF in der Russischen Föderation Sozialbeihilfen beziehen. Dass die BF1 arbeitswillig ist, hat sie nicht zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt (Protokoll der mV S. 33)
Dem BF2 und der BF3 stehen in dort Bildungsmöglichkeiten offen – wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist Bildung kostenlos. Sie haben in XXXX durch die Schwester des Schwiegervaters der BF1 (Tante des BF2 und der BF3) auch einen familiären Anknüpfungspunkt – diese lebt dort als alleinerziehende, geschiedene Frau mit ihren Kindern. Zudem lebten die BF dort völlig unbehelligt. Dadurch, dass sie dort bereits ca. 9 Monate lebten, sind sie mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren XXXX Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung auch dort möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt, sie kehren im Familienverband mit ihrer Mutter zurück (sodass die Länderberichte zu Waisen nicht zutreffen), ihre Existenz ist durch Leistungen ihrer Großmutter und eine von der BF1 aufzunehmende Erwerbstätigkeit gesichert, zudem haben sie durch ihre Tante und deren Kinder in XXXX familiären und sozialen Anschluss. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF. Alle BF beherrschen zudem auch Russisch. Unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass die BF bei einer Ansiedelung dort Fuß fassen werden können. Die Rückkehrbefürchtungen, insbesondere Hinsichtlich einer „Wegnahme“ der Kinder, erwiesen sich, wie bereits ausgeführt, als nicht zutreffend. Vollständigkeitshalber ist aber in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass es für die BF jedenfalls bei einer Ansiedlung in einem anderen Teil Russlands (etwa XXXX ) im Bedarfsfall auch möglich wäre, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen ist weiters auch nicht ersichtlich, dass Zwangsehen außerhalb des Nordkaukasus ein Problem darstellen würden. Dem BF2 und der BF3 stehen in dort Bildungsmöglichkeiten offen – wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist Bildung kostenlos. Sie haben in römisch 40 durch die Schwester des Schwiegervaters der BF1 (Tante des BF2 und der BF3) auch einen familiären Anknüpfungspunkt – diese lebt dort als alleinerziehende, geschiedene Frau mit ihren Kindern. Zudem lebten die BF dort völlig unbehelligt. Dadurch, dass sie dort bereits ca. 9 Monate lebten, sind sie mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut. Der BF2 und die BF3 sind mit ihren römisch 40 Jahren jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen unter diesem Gesichtspunkt die Eingliederung auch dort möglich ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 und die BF3 konkreten kinderspezifischen Gefährdungen ausgesetzt wären – insbesondere gab es keine Anhaltspunkte häuslicher Gewalt, sie kehren im Familienverband mit ihrer Mutter zurück (sodass die Länderberichte zu Waisen nicht zutreffen), ihre Existenz ist durch Leistungen ihrer Großmutter und eine von der BF1 aufzunehmende Erwerbstätigkeit gesichert, zudem haben sie durch ihre Tante und deren Kinder in römisch 40 familiären und sozialen Anschluss. Es spricht auch angesichts der Vulnerabilität aufgrund ihres jungen Alters unter diesen Gesichtspunkten nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen BF. Alle BF beherrschen zudem auch Russisch. Unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass die BF bei einer Ansiedelung dort Fuß fassen werden können. Die Rückkehrbefürchtungen, insbesondere Hinsichtlich einer „Wegnahme“ der Kinder, erwiesen sich, wie bereits ausgeführt, als nicht zutreffend. Vollständigkeitshalber ist aber in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass es für die BF jedenfalls bei einer Ansiedlung in einem anderen Teil Russlands (etwa römisch 40 ) im Bedarfsfall auch möglich wäre, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen ist weiters auch nicht ersichtlich, dass Zwangsehen außerhalb des Nordkaukasus ein Problem darstellen würden.
XXXX ist für die BF über den Flughafen in XXXX und von dort auf dem Landweg sicher und legal zu erreichen. römisch 40 ist für die BF über den Flughafen in römisch 40 und von dort auf dem Landweg sicher und legal zu erreichen.
Nach Überzeugung des Gerichts ist für die BF der erforderliche Lebensunterhalt sowohl in Tschetschenien XXXX als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation in zumutbarer Weise gewährleistet. Es ist zudem kein Grund erkennbar, demnach es den BF nicht möglich und zumutbar ist, sich in anderen Teilen Russlands, insbesondere in XXXX , wo sie bereits gemeinsam lebten, niederzulassen, dort Fuß zu fassen und – insbesondere auch mit Blick auf die Vulnerabilität der minderjährigen BF – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Nach Überzeugung des Gerichts ist für die BF der erforderliche Lebensunterhalt sowohl in Tschetschenien römisch 40 als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation in zumutbarer Weise gewährleistet. Es ist zudem kein Grund erkennbar, demnach es den BF nicht möglich und zumutbar ist, sich in anderen Teilen Russlands, insbesondere in römisch 40 , wo sie bereits gemeinsam lebten, niederzulassen, dort Fuß zu fassen und – insbesondere auch mit Blick auf die Vulnerabilität der minderjährigen BF – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
Aufgrund all dieser Umstände, würden die BF somit nicht in Gefahr laufen, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, und es bestünde für sie eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens, insbesondere in XXXX . Zudem besteht für sie eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX . Aufgrund all dieser Umstände, würden die BF somit nicht in Gefahr laufen, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, und es bestünde für sie eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens, insbesondere in römisch 40 . Zudem besteht für sie eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 .
Mit Bezug auf die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ist letztlich festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation als stabil zu bezeichnen ist und dass auch keine Umstände bekannt sind, wonach dort eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der in die Russische Föderation zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zur Covid-19-Pandemie. Ein höheres individuelles Risiko in Russland schwer oder gar tödlich zu erkranken, ist im Fall der jungen gesunden BF jedenfalls nicht wahrscheinlich. Mit Bezug auf die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ist letztlich festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation als stabil zu bezeichnen ist und dass auch keine Umstände bekannt sind, wonach dort eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der in die Russische Föderation zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zur Covid-19-Pandemie. Ein höheres individuelles Risiko in Russland schwer oder gar tödlich zu erkranken, ist im Fall der jungen gesunden BF jedenfalls nicht wahrscheinlich.
Es war daher festzustellen, dass BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sind. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Neben der Rückkehr nach XXXX steht ihnen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation, insbesondere in XXXX offen.Es war daher festzustellen, dass BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sind. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Neben der Rückkehr nach römisch 40 steht ihnen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation, insbesondere in römisch 40 offen.
2.8. Die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 04.07.2023 (Version 12), einschließlich unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden, Haftstrafe bereits verbüßt, vom 03.09.2020 sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Rückkehr von IS-Anhängern und deren Familien, vom 06.10.2022. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vonseiten der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBL. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).
Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. z.B. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche z.B. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH, 08.11.1989, 89/01/0338). Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaft-machung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaft-machung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet, wird ihm unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN). Es handelt sich somit bei der „Zumutbarkeit“ um ein eigenständiges Kriterium, dem neben der Prüfung nach Art. 3 EMRK Raum gelassen wird (vgl. nochmals VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0005, mwN). Kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet, wird ihm unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN). Es handelt sich somit bei der „Zumutbarkeit“ um ein eigenständiges Kriterium, dem neben der Prüfung nach Artikel 3, EMRK Raum gelassen wird vergleiche nochmals VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0005, mwN).
3.1.2. Wie beweiswürdigend festgehalten, haben die BF keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht, das Vorbringen erwies sich unter allen Gesichtspunkten als nicht glaubwürdig. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf den festgestellten Sachverhalt und die Beweiswürdigung (insb. Punkte 2.6.2., 2.6.3., 2.6.4.) verwiesen.
Mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe werden solche nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den BF eine Gruppenverfolgung oder sonstige eine individuelle Verfolgung droht. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ergibt sich keine Verfolgungsgefährdung aufgrund der konkreten Lebenssituation der BF, in der die BF1 allenfalls ohne den von ihrem traditionell angetrauten Ehegatten mit den minderjährigen BF2 und BF3, nach Tschetschenien zurückkehren kann.
Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen.
Aufgrund ihrer individuellen Umstände ist es den BF, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, auch möglich und zumutbar, außerhalb Tschetscheniens in Russland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen - es steht ihnen jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen (hierzu wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.3. verwiesen).Aufgrund ihrer individuellen Umstände ist es den BF, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, auch möglich und zumutbar, außerhalb Tschetscheniens in Russland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen - es steht ihnen jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 offen (hierzu wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.3. verwiesen).
3.1.3. Da keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.3.1.3. Da keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Zur Abweisung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zur Abweisung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedenfalls nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedenfalls nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist nicht zu befürchten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Russland ein „real risk“ einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu befürchten hätten: 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist nicht zu befürchten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Russland ein „real risk“ einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu befürchten hätten:
Wie bereits oben ausgeführt, haben die BF keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihnen in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt, haben die BF keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihnen in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Konkrete Anhaltspunkte, dass sie einer Gefahr ausgesetzt sein würden, liegen nicht vor und kann aus den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation nicht abgeleitet werden, dass sie alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wären.
Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und es ist im Hinblick auf die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung im Bedarfsfall gewährleistet wäre. Eine Rückführung der BF in die Russische Föderation stellt folglich auch unter diesem Aspekt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und es ist im Hinblick auf die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung im Bedarfsfall gewährleistet wäre. Eine Rückführung der BF in die Russische Föderation stellt folglich auch unter diesem Aspekt keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in der Russischen Föderation konnte auch aufgrund des Ukrainekriegs nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
Hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit der BF nach XXXX , der Herkunftsregion der BF1, wird an dieser Stelle auf die Feststellungen unter Punkt 1.7. und die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.7. verwiesen. Zur zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX wird ebenso auf diese Punkte verwiesen. Hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit der BF nach römisch 40 , der Herkunftsregion der BF1, wird an dieser Stelle auf die Feststellungen unter Punkt 1.7. und die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.7. verwiesen. Zur zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 wird ebenso auf diese Punkte verwiesen.
Zur zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX (auch unabhängig von einer Unterstützung durch die Schwiegermutter und selbst im Falle einer im Entscheidungszeitpunkt weder feststellbaren noch zu prognostizierenden Bedrohung seitens der Schwiegerfamilie oder XXXX ) wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.3.2. verwiesen.Zur zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 (auch unabhängig von einer Unterstützung durch die Schwiegermutter und selbst im Falle einer im Entscheidungszeitpunkt weder feststellbaren noch zu prognostizierenden Bedrohung seitens der Schwiegerfamilie oder römisch 40 ) wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.3.2. verwiesen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde konkret die Gefahr einer Todesstrafe. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Kostenbegehren:
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde gemäß § 35 bzw. § 53 VwGVG vor. Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz gemäß § 17 VwGVG anzuwendende – AVG normiert in § 74 Abs. 1 als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Dem in den Beschwerden gemäß § 35 VwGVG gestellten Antrag auf Kostenersatz ist daher schon allein deshalb nicht stattzugeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde, sondern um Bescheidbeschwerden handelt. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde gemäß Paragraph 35, bzw. Paragraph 53, VwGVG vor. Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendende – AVG normiert in Paragraph 74, Absatz eins, als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Dem in den Beschwerden gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellten Antrag auf Kostenersatz ist daher schon allein deshalb nicht stattzugeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde, sondern um Bescheidbeschwerden handelt.
Das Begehren auf Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2218115.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023