Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W284 2280337-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. XXXX alias XXXX , vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zl. 1374303808-232193785, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zl. 1374303808-232193785, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er am selben Tag gemäß § 19 AsylG erstbefragt wurde. 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er am selben Tag gemäß Paragraph 19, AsylG erstbefragt wurde.
2. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung erzielte die Behörde insgesamt 13 EURODAC- und einen SIS-Treffer zur Person des Beschwerdeführers. Sie leitete am 25.10.2023 Konsultationen mit der Schweiz, Italien, Belgien und den Niederlanden ein.
3. Am 21.10.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 21.10.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. 4. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 21.10.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2023, eingebracht am selben Tag, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er XXXX Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge, weil sein Reisepass Ende 2021 in Bosnien gestohlen worden sei. Er halte sich seit 1999/2000 in Europa auf, „über weite Strecken auch legal“. Er sei Reservist und wolle so schnell wie möglich an die Front um sein Land zu verteidigen. Er sei kooperativ und rückkehrwillig. Die Schubhaft sei rechtswidrig, weil die Behörde nicht ermittelt habe, ob die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat binnen der gesetzlichen Frist möglich sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Der Beschwerdeführer beantrage Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2023, eingebracht am selben Tag, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge, weil sein Reisepass Ende 2021 in Bosnien gestohlen worden sei. Er halte sich seit 1999 aus 2000, in Europa auf, „über weite Strecken auch legal“. Er sei Reservist und wolle so schnell wie möglich an die Front um sein Land zu verteidigen. Er sei kooperativ und rückkehrwillig. Die Schubhaft sei rechtswidrig, weil die Behörde nicht ermittelt habe, ob die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat binnen der gesetzlichen Frist möglich sei. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Der Beschwerdeführer beantrage Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30.
6. Die Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 27.10.2023 eine Stellungnahme, welche dem Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Darin verwies die Behörde auf die vorliegenden Eurodac-Treffer und darauf, dass der Beschwerdeführer sieben Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Jahren 2022 und 2023 gestellt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument. Zwar sei am 17.10.2023 eine Ablehnung der Schweiz eingelangt, allerdings hätten die belgischen Behörden bereits am 25.09.2023 dem Rückführungsersuchen der Schweiz zugestimmt. Eine Überstellung habe jedoch nicht umgesetzt werden können. Weitere Antworten der angefragten Mitgliedstaaten würden bislang nicht vorliegen, jedoch seien diese binnen vierzehn Tagen zur Antwort verpflichtet, andernfalls eine fehlende Antwort als Zustimmung zu werten sei, weshalb eine positive Erledigung sehr wahrscheinlich sei. Dem Antwortschreiben der Schweiz sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. Der Beschwerdeführer wolle nach Israel ausreisen. Erhebliche Fluchtgefahr liege vor, weil er sich in der Vergangenheit mehrfach Asylverfahren in verschiedenen Ländern entzogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig. Er habe sich erst am 24.10.2023 als nicht rückkehrwillig erklärt. Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme nicht gestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten sei.
7. Eine (weitere) Stellungnahme des Beschwerdeführers langte binnen Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 30.10.2023 legte die Behörde auf Ansuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das Rückkehrprotokoll über die am 24.10.2023 erfolgte Rückkehrberatung statt, wonach der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei sowie das Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, auch seine Staatsangehörigkeit lässt sich keiner positiven Feststellung zuführen. Er ist, trotz Vorliegen unterschiedlicher Geburtsdaten, jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Er bediente sich in der Vergangenheit verschiedener Identitäten und verwendete dabei nicht nur unterschiedliche Namen, sondern auch Geburtsdaten und sogar verschiedene Nationalitäten. Er ist nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer stellte nicht nur in Österreich, sondern bereits in neun weiteren EU-Mitgliedstaaten Asylanträge. Teilweise wurde er in den Mitgliedstaaten auch mehrfach erkennungsdienstlich behandelt. Den Ausgang seiner Verfahren wartete er überwiegend nicht ab bzw. kennt diesen nicht. Er ist nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren.
Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Zudem ist er - mangels gültigem Reisedokument - nicht dazu in der Lage, in den zur Führung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zu reisen, wobei zum heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht feststeht, welcher Mitgliedstaat für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig ist.
Die Behörde leitete am 25.10.2023 Konsultationen mit der Schweiz, Italien, Belgien und den Niederlanden ein, wobei am 27.10.2023 bislang nur die Ablehnung der Schweiz einlangte. Den weiteren Mitgliedstaaten bleiben ab Einleitung der Konsultationen 14 Tage Zeit, sich betreffend ihre Zuständigkeit zu erklären. Diese Frist ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt offen.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im SIS (Schengener Informationssystem) seitens der Niederlande zur Fahndung ausgeschrieben. Die Niederlande befindet sich unter jenen Mitgliedstaaten, mit denen die Behörde Konsultationen einleitete. Eine Antwort der Niederlande ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch ausständig.
Die Zustimmung eines anderen Mitgliedsstaates ist wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, jedenfalls nach dem 11.09.2023, wo er noch in Belgien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach bzw. wäre er dazu auch nicht berechtigt. Er ist mittellos. Auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen nicht. Dagegen halten sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in anderen EU-Staaten auf, etwa in Italien, Frankreich und Spanien.
Der Beschwerdeführer würde bei Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich den Behörden entziehen. Dieses Verhalten hat er in der Vergangenheit bereits in anderen Mitgliedstaaten an den Tag gelegt.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er nimmt im PAZ medizinische Betreuung in Anspruch und erhält Medikamente.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, gab er mit der Begründung, dieses in Bosnien im Jahr 2021 verloren zu haben, übereinstimmend in der Einvernahme am 21.10.2023 sowie mit Erhebung seiner Schubhaftbeschwerde an. Damit steht ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer aus Eigenem gar nicht legal ausreisen kann.
Aus den zum Beschwerdeführer vorliegenden EURODAC-Treffern (chronologisch dargestellt: BE1870103075271 am 24.02.2014, DE1140314CHE00251 am 14.03.2014; SE10050-220550 02.01.2015, NO107201508296600 am 01.06.2015; NL1-2830376735-20160805T125354 am 05.08.2016; GR1RHO20191014404268 am 13.10.2019; HR12200302420P am 27.02.2022; SI121288 am 19.03.2022; DE1220414ZIR00102 am 28.03.2022; NL1-2830376735-20220822T195815 am 22.08.2022; BE1870103160430 am 15.02.2023; CH19241025138 1 am 4.09.2023, BE1870102148231 am 11.09.2023, AT129548073-11678335 am 20.10.2023;) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern zuvor bereits in Ungarn, Belgien, Norwegen, Deutschland, in der Schweiz, in Griechenland, in Schweden, in Slowenien und in den Niederlanden nicht bloß erkennungsdienstlich behandelt wurde, sondern Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer, vor Österreich, bereits in zahlreichen (9) verschiedenen Ländern Asylanträge gestellt hat.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine von den Niederlanden ausgeschriebene/gesuchte Person handelt, ergibt sich aus dem zum Beschwerdeführer erzielten SIS-Treffer. Auch das Wiederaufnahmeansuchen, welches an die niederländischen Behörden gerichtet wurde, liegt im Akt ein. Die Behörde legte zudem dar, dass sie, möge die Schweiz auch (bislang als einziger Mitgliedstaat) eine Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (s. Stellungnahme der Behörde vom 27.10.2023) versagt haben, mit weiteren Mitgliedstaaten Konsultationen führt, weshalb festgestellt wurde, dass die Behörde mit mehreren Mitgliedstaaten Konsultationen führt und eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates somit wahrscheinlich ist.
Die Feststellung, dass er sich diesen Verfahren überwiegend entzogen hat, konnte getroffen werden, weil der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede stellte, sondern in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor der Behörde vielmehr bestätigte. So führte er (vgl. EV am 21.10.2023) auf die Frage nach dem Verfahrensstand in anderen EU-Staaten an, diesen nicht zu kennen. Gestützt wird dies durch die vorliegenden EURODAC-Treffer, zumal sich fallweise bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge der Antragstellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet haben kann. Die Feststellung, dass er sich diesen Verfahren überwiegend entzogen hat, konnte getroffen werden, weil der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede stellte, sondern in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor der Behörde vielmehr bestätigte. So führte er vergleiche EV am 21.10.2023) auf die Frage nach dem Verfahrensstand in anderen EU-Staaten an, diesen nicht zu kennen. Gestützt wird dies durch die vorliegenden EURODAC-Treffer, zumal sich fallweise bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge der Antragstellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet haben kann.
Somit kann zugleich der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer bekundete Ausreisewilligkeit schon deshalb als bloße Scheinbehauptung qualifiziert, weil er, mangels gültigem Reisedokument, gar nicht in der Lage ist, legal auszureisen. Außerdem erklärte sich der Beschwerdeführer, dies ergibt die Einsicht ins Rückkehrberatungsprotokoll vom 24.20.2023, als nicht rückkehrwillig. Auch dürfen seine eigenen Angaben, die er zudem in der Beschwerde wiederholte, herangezogen werden, wonach er eigentlich nach Israel will, damit er an der Front für sein Land kämpfen kann. Vor diesem Hintergrund, sind seine Angaben, eine Rückkehr nach Belgien zu akzeptieren, nicht mit seinen Plänen, als Reservist dienen zu wollen, konsistent. Im Zuge seiner Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung etwa beteuerte er: „Ich habe hier keine Unterkunft. Ich habe auch keine Möglichkeit zu nächtigen. Ich warte nur auf ein Dokument von Israel, um nach Israel auszureisen.“
An dieser Stelle muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine vertrauenswürdige Person handelt: Weder steht sein Name, noch sein Geburtsdatum fest; nicht einmal seine Nationalität ist geklärt, wie die Einsichtnahme in das IZR bzw. In das SIS ergeben hat, wodurch seine oberflächlichen Beteuerungen, seine Überstellung akzeptieren zu wollen, weiter erschüttert werden.
Dass er in Österreich nicht gemeldet ist, räumt der Beschwerdeführer ein und deckt sich dies auch mit der hg. durchgeführten Abfrage des Melderegisters, die keinen Treffer ergab. Dass beim Beschwerdeführer aus der mangelnden Meldung im Bundesgebiet eine Gefahr des Untertauchens geschlossen werden muss, beruht jedoch nicht auf der fehlenden Meldeadresse allein, sondern auch auf den zahlreichen erzielten EURODAC-Treffern, die offensichtlich belegen, dass der Beschwerdeführer als „Asyltourist“ wahllos durch die Mitgliedstaaten reist, Asylanträge stellt, deren Ausgang er noch nicht einmal abwartet und/oder kennt (vgl. EV am 21.10.2023: LA: Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie über 13 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in diversen Ländern innerhalb Europas verfügen. Wurden Ihre Asylverfahren allesamt bereits abgeschlossen? Wie lautet der Verfahrensstand, insbesondere in Belgien und der Schweiz? VP: Ich weiß es nicht.) Die Annahme der Gefahr des Untertauchens ist daher mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers angezeigt, die sogleich seine sich in einer bloßen Behauptung erschöpfende Kooperationswilligkeit widerlegt. Dass der Beschwerdeführer zudem Familienangehörige in diversen EU-Staaten hat, lässt die Gefahr des Untertauchens umso größer erscheinen (vgl. EV: „LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte? […] Ein anderer Bruder lebt in Italien und Frankreich. Ein anderer Bruder lebt in Spanien.“). Erschwerend wiegt auch, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse verfügte und etwa angab, bereits in Belgien obdachlos gewesen zu sein (vgl. EV: „LA: Wie lautete Ihre letzte Wohnanschrift in Belgien und der Schweiz? VP: In Belgien war ich obdachlos. In der Schweiz in einem Asyllager.“). Dass er in Österreich nicht gemeldet ist, räumt der Beschwerdeführer ein und deckt sich dies auch mit der hg. durchgeführten Abfrage des Melderegisters, die keinen Treffer ergab. Dass beim Beschwerdeführer aus der mangelnden Meldung im Bundesgebiet eine Gefahr des Untertauchens geschlossen werden muss, beruht jedoch nicht auf der fehlenden Meldeadresse allein, sondern auch auf den zahlreichen erzielten EURODAC-Treffern, die offensichtlich belegen, dass der Beschwerdeführer als „Asyltourist“ wahllos durch die Mitgliedstaaten reist, Asylanträge stellt, deren Ausgang er noch nicht einmal abwartet und/oder kennt vergleiche EV am 21.10.2023: LA: Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie über 13 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in diversen Ländern innerhalb Europas verfügen. Wurden Ihre Asylverfahren allesamt bereits abgeschlossen? Wie lautet der Verfahrensstand, insbesondere in Belgien und der Schweiz? VP: Ich weiß es nicht.) Die Annahme der Gefahr des Untertauchens ist daher mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers angezeigt, die sogleich seine sich in einer bloßen Behauptung erschöpfende Kooperationswilligkeit widerlegt. Dass der Beschwerdeführer zudem Familienangehörige in diversen EU-Staaten hat, lässt die Gefahr des Untertauchens umso größer erscheinen vergleiche EV: „LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte? […] Ein anderer Bruder lebt in Italien und Frankreich. Ein anderer Bruder lebt in Spanien.“). Erschwerend wiegt auch, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse verfügte und etwa angab, bereits in Belgien obdachlos gewesen zu sein vergleiche EV: „LA: Wie lautete Ihre letzte Wohnanschrift in Belgien und der Schweiz? VP: In Belgien war ich obdachlos. In der Schweiz in einem Asyllager.“).
Ebenso deckt sich die Angabe, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, mit dem eingeholten GVS-Auszug.
Dass er keine familiären Anhaltspunkte in Österreich hat, gab er durchgehend und somit glaubwürdig an. Ebenso, dass er über keinerlei Bargeld verfügt. Dementsprechend wurden bei ihm auch keine Barmittel sichergestellt, wie sich aus der Einsichtnahme in die Effektenverwaltung ergibt (vgl. Einvernahme am 21.10.2023: LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe nur ein paar Mark. Anm.: Im Effektenbericht des PAZ HG scheinen € 0,00 auf.)Dass er keine familiären Anhaltspunkte in Österreich hat, gab er durchgehend und somit glaubwürdig an. Ebenso, dass er über keinerlei Bargeld verfügt. Dementsprechend wurden bei ihm auch keine Barmittel sichergestellt, wie sich aus der Einsichtnahme in die Effektenverwaltung ergibt vergleiche Einvernahme am 21.10.2023: LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe nur ein paar Mark. Anmerkung, Im Effektenbericht des PAZ HG scheinen € 0,00 auf.)
Die Feststellung zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen eigenen Angaben, wonach er im polizeilichen Anhaltezentrum Medikation bezüglich einer Diabetes-Erkrankung und Beschwerden mit der Prostata erhält. Der Beschwerdeführer wird im PAZ medizinisch betreut und gibt selbst an, dass ihm die notwendige ärztliche Behandlung auch zuteilwurde, weshalb seine Haftfähigkeit festgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A)
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
[…].“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer befindet sich gerade einmal seit 21.10.2023 in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer befindet sich gerade einmal seit 21.10.2023 in Schubhaft.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG):
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:
Haft
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG: Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG:
Die mangelnde Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (Z 9) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht bzw. nachgehen darf, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und auch keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist, zeigt seine fehlende soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach dieser in diversen Mitgliedstaaten Asylanträge stellte und sich sodann den jeweiligen Verfahren durch illegale Weiterreise entzog, davon ausgeht, dass er seine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung seines Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Z 1), womit zugleich die Erfüllung der Z 6 des § 76 Abs. 3 FPG zweifelsfrei vorliegt. Dass er sich den Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten entzogen und nicht einmal vom jeweiligen Verfahrensstand Kenntnis hatte, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Dagegen monierte er, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil die Behörde nicht ermittelt habe, ob die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat binnen der gesetzlichen Frist möglich ist. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Behörde hat am 25.10.2023 Konsultationen mit mehreren Mitgliedstaaten eingeleitet. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung, Art. 28 der Dublin III-VO ergibt, steht der Behörde eine Frist von einem Monat zur Verfügung, Wiederaufnahmegesuche zu stellen. Im vorliegenden Fall hat sie bereits nach wenigen Tagen nach Inhaftnahme des Beschwerdeführers, also zeitgerecht, Konsultationen eingeleitet. Auch ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen, dass die Mitgliedstaaten bei Vorliegen von EURODAC-Treffern, die im Falle des Beschwerdeführers vorliegen, 14 Tage Zeit haben, zu antworten, andernfalls eine Zuständigkeit des mit der Antwort ausständigen Mitgliedstaates begründet wird. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist diese 14-tägige Frist noch offen, sie endet mit Ablauf des 08.11.2023. Bislang hat sich nur die Schweiz für unzuständig erklärt. Jedoch wurden weitere Mitgliedstaaten angefragt, weshalb die Behörde völlig zu Recht davon ausgeht, dass einem ihrer Überstellungsersuchen entsprochen werden wird. Dabei kommt nicht zuletzt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem seitens der Niederlande im SIS zur Fahndung ausgeschrieben wurde, Bedeutung zu, wodurch auch der Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers veranschaulicht wird. Es ist zudem zum heutigen Zeitpunkt unerheblich, welcher Mitgliedstaat für den Beschwerdeführer zuständig ist. Die gegenständlich verhängte Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens trägt nämlich dafür Sorge, dass die Behörde Konsultationen mit (auch mehreren) Mitgliedstaaten führen kann und ist es ausreichend, dass die Behörde mit der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates rechnen darf, was aus heutiger Sicht gegeben ist. Daher schadet fallbezogen die Absage der Schweiz auch nicht, werden doch Konsultationen mit weiteren Staaten, darunter den Niederlanden, welche den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben haben, geführt und befinden sich diese Konsultationsverfahren (die eben erst der Ermittlung des zuständigen Mitgliedsstaates dienen) auch binnen gesetzlich eingeräumter, offener Frist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe nicht ermittelt, ob eine fristgerechte Überstellung in einen Mitgliedstaat möglich sei, geht infolge fristgerechter Einleitung von Konsultationen mit mehreren Mitgliedstaaten, die ja in einem – vorgelagerten – Schritt erst dazu dienen, den zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen, ins Leere. Die mangelnde Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (Ziffer 9,) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht bzw. nachgehen darf, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und auch keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist, zeigt seine fehlende soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach dieser in diversen Mitgliedstaaten Asylanträge stellte und sich sodann den jeweiligen Verfahren durch illegale Weiterreise entzog, davon ausgeht, dass er seine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung seines Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Ziffer eins,), womit zugleich die Erfüllung der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zweifelsfrei vorliegt. Dass er sich den Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten entzogen und nicht einmal vom jeweiligen Verfahrensstand Kenntnis hatte, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Dagegen monierte er, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil die Behörde nicht ermittelt habe, ob die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat binnen der gesetzlichen Frist möglich ist. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Behörde hat am 25.10.2023 Konsultationen mit mehreren Mitgliedstaaten eingeleitet. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung, Artikel 28, der Dublin III-VO ergibt, steht der Behörde eine Frist von einem Monat zur Verfügung, Wiederaufnahmegesuche zu stellen. Im vorliegenden Fall hat sie bereits nach wenigen Tagen nach Inhaftnahme des Beschwerdeführers, also zeitgerecht, Konsultationen eingeleitet. Auch ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen, dass die Mitgliedstaaten bei Vorliegen von EURODAC-Treffern, die im Falle des Beschwerdeführers vorliegen, 14 Tage Zeit haben, zu antworten, andernfalls eine Zuständigkeit des mit der Antwort ausständigen Mitgliedstaates begründet wird. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist diese 14-tägige Frist noch offen, sie endet mit Ablauf des 08.11.2023. Bislang hat sich nur die Schweiz für unzuständig erklärt. Jedoch wurden weitere Mitgliedstaaten angefragt, weshalb die Behörde völlig zu Recht davon ausgeht, dass einem ihrer Überstellungsersuchen entsprochen werden wird. Dabei kommt nicht zuletzt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem seitens der Niederlande im SIS zur Fahndung ausgeschrieben wurde, Bedeutung zu, wodurch auch der Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers veranschaulicht wird. Es ist zudem zum heutigen Zeitpunkt unerheblich, welcher Mitgliedstaat für den Beschwerdeführer zuständig ist. Die gegenständlich verhängte Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens trägt nämlich dafür Sorge, dass die Behörde Konsultationen mit (auch mehreren) Mitgliedstaaten führen kann und ist es ausreichend, dass die Behörde mit der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates rechnen darf, was aus heutiger Sicht gegeben ist. Daher schadet fallbezogen die Absage der Schweiz auch nicht, werden doch Konsultationen mit weiteren Staaten, darunter den Niederlanden, welche den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben haben, geführt und befinden sich diese Konsultationsverfahren (die eben erst der Ermittlung des zuständigen Mitgliedsstaates dienen) auch binnen gesetzlich eingeräumter, offener Frist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe nicht ermittelt, ob eine fristgerechte Überstellung in einen Mitgliedstaat möglich sei, geht infolge fristgerechter Einleitung von Konsultationen mit mehreren Mitgliedstaaten, die ja in einem – vorgelagerten – Schritt erst dazu dienen, den zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen, ins Leere.
Die Behörde hatte auch völlig zu Recht keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels, worauf der Beschwerdeführer verwiest, erreicht werden kann, wobei die Möglichkeit einer finanziellen Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers schon mangels hinreichender Barmittel ausscheidet. Dass er einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, steht in krassem Widerspruch zu seinem bisher gesetztes Verhalten, wonach er von ihm angestrengte Verfahren in diversen weiteren Mitgliedstaaten nicht abwartete, sondern untertauchte und sich gezielt dem behördlichen Zugriff entzog. Auf Grund dieser Umstände bzw. mit Blick auf die Quantität der erzielten EURODAC-Treffer bzw. die Anzahl der initiierten Asylverfahren, denen er sich nachfolgend entzog, liegt – erhebliche – Fluchtgefahr vor. Es überwiegen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme offensichtlich notwendig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des Beschwerdeführers wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des Beschwerdeführers wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.
Zum Kostenbegehren:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Rechtsprechung stützen kann. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Rechtsprechung stützen kann.
Schlagworte
Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Überstellung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W284.2280337.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023