TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W280 2265241-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §114 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W280 2265241-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1986, StA. Syrien, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1986, StA. Syrien, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX und nachfolgender niederschriftlicher Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .09.2014, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Nach Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 und nachfolgender niederschriftlicher Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .09.2014, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Am XXXX .11.2021 erging seitens des Landesgerichtes XXXX an das BFA die Mitteilung, dass über den BF wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 3 Z 2 und 114 Abs. 4 FPG die Untersuchungshaft verhängt wurde.3. Am römisch 40 .11.2021 erging seitens des Landesgerichtes römisch 40 an das BFA die Mitteilung, dass über den BF wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2 und 114 Absatz 4, FPG die Untersuchungshaft verhängt wurde.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .04.2022, Zl. XXXX , wurde der BF folglich gemäß den zuvor angeführten Bestimmungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .04.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF folglich gemäß den zuvor angeführten Bestimmungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

5. Nach Einräumung von schriftlichem Parteiengehör und zweier Stellungnahmen seitens der gewillkürten Rechtsvertretung des BF erging am XXXX .11.2022 der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, mit welchem dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.09.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). 5. Nach Einräumung von schriftlichem Parteiengehör und zweier Stellungnahmen seitens der gewillkürten Rechtsvertretung des BF erging am römisch 40 .11.2022 der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, mit welchem dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.09.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 aberkannt und zugleich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Abschiebung nach Syrien sei jedoch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig, weshalb sein Aufenthalt gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG im Bundesgebiet geduldet sei.Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Abschiebung nach Syrien sei jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG unzulässig, weshalb sein Aufenthalt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet geduldet sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei dieser ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes anfänglich im Umfang der Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII., angefochten wird. Hinsichtlich der Beschwerdegründe wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Annahme der belangten Behörde kein besonders schweres Verbrechen begangen habe, weshalb der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vorliege. Das BFA habe es auch unterlassen eine individuelle Gefährdungsprognose in Bezug auf den BF zu erstellen was einen Verfahrensfehler darstelle. Des Weiteren verfüge der BF - unter Hinweis auf seine im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder, die allesamt auch internationalen Schutz genießen würden – über ein schützenswertes Familien- aber auch Privatleben, weshalb letztlich eine Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese schützenswerten Rechte darstellen würde.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei dieser ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes anfänglich im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben., angefochten wird. Hinsichtlich der Beschwerdegründe wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Annahme der belangten Behörde kein besonders schweres Verbrechen begangen habe, weshalb der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vorliege. Das BFA habe es auch unterlassen eine individuelle Gefährdungsprognose in Bezug auf den BF zu erstellen was einen Verfahrensfehler darstelle. Des Weiteren verfüge der BF - unter Hinweis auf seine im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder, die allesamt auch internationalen Schutz genießen würden – über ein schützenswertes Familien- aber auch Privatleben, weshalb letztlich eine Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese schützenswerten Rechte darstellen würde.

Abschließend beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Am XXXX .01.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen., 7. Am römisch 40 .01.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom XXXX .08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom römisch 40 .08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .1986. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Alle Familienmitglieder genießen den Status von Asylberechtigten.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .1986. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Alle Familienmitglieder genießen den Status von Asylberechtigten.

Der BF stellte am XXXX .05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher dem BF folglich mit Bescheid des BFA vom 24.09.2014, Zl. XXXX , zuerkannt wurde. Auch seine Ehefrau und die Kinder genießen den Status von Asylberechtigten.Der BF stellte am römisch 40 .05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher dem BF folglich mit Bescheid des BFA vom 24.09.2014, Zl. römisch 40 , zuerkannt wurde. Auch seine Ehefrau und die Kinder genießen den Status von Asylberechtigten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .04.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, sowie Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .04.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, sowie Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien und aanderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, teilweise unbekannten Mittätern und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür noch geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem sie nachstehende Schleppungen im Rahmen und unter Verwendung von auf die dem BF gehörende Taxi- und Mietwagen Firma zugelassenen Fahrzeugen abwickelten und an der Beförderung der Fremden arbeitsteilig mitwirkten, und zwar

1.) am XXXX .11.2019 hinsichtlich vier Fremder syrischer Herkunft von Österreich über Tschechien und weiter nach Deutschland, indem der BF den in Deutschland abgesondert verfolgten M.M. mit der Durchführung der Fahrt beauftragte und dieser die Fremden mit einem Fahrzeug beförderte und von deutschen Polizeikräften auf frischer Tat betreten wurde (Faktum 1);1.) am römisch 40 .11.2019 hinsichtlich vier Fremder syrischer Herkunft von Österreich über Tschechien und weiter nach Deutschland, indem der BF den in Deutschland abgesondert verfolgten M.M. mit der Durchführung der Fahrt beauftragte und dieser die Fremden mit einem Fahrzeug beförderte und von deutschen Polizeikräften auf frischer Tat betreten wurde (Faktum 1);

2.) im Zeitraum zwischen XXXX .11.2020 und XXXX .11.2020 hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einen unbekannten Täter alias „W.A.“ mit der Abholung der Fremden in Grenznähe beauftragte und sich danach nach deren Ankunft erkundigte (Faktum 2);2.) im Zeitraum zwischen römisch 40 .11.2020 und römisch 40 .11.2020 hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einen unbekannten Täter alias „W.A.“ mit der Abholung der Fremden in Grenznähe beauftragte und sich danach nach deren Ankunft erkundigte (Faktum 2);

3.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.H. hinsichtlich zumindest sechs Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem der BF den A.H. mit der Abholung der Fremden beauftragte, diesem in den Nachtstunden zwei Standorte im Burgenland schickte und N.H. die Abholung mit einem geeigneten Fahrzeug durchführte (Faktum 3);3.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.H. hinsichtlich zumindest sechs Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem der BF den A.H. mit der Abholung der Fremden beauftragte, diesem in den Nachtstunden zwei Standorte im Burgenland schickte und N.H. die Abholung mit einem geeigneten Fahrzeug durchführte (Faktum 3);

4.) am XXXX .12.2020 hinsichtlich eines Fremden unbekannter Herkunft, indem er einem unbekannten Täter ein bestimmtes Taxifahrzeug zur Verfügung stellte und dieser den Fremden zu einem bestimmten Hotel beförderte, wo er bis zur Weiterschleppung nach Deutschland vorübergehend untergebracht wurde (Faktum 4);4.) am römisch 40 .12.2020 hinsichtlich eines Fremden unbekannter Herkunft, indem er einem unbekannten Täter ein bestimmtes Taxifahrzeug zur Verfügung stellte und dieser den Fremden zu einem bestimmten Hotel beförderte, wo er bis zur Weiterschleppung nach Deutschland vorübergehend untergebracht wurde (Faktum 4);

5.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten R.M. hinsichtlich 16 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem der BF den R.M. sowie einen weiteren, unbekannten Täter mit der Abholung der Personen unter Verwendung eines bestimmten Taxifahrzeugs, sowie eines weiteren Fahrzeugs beauftragte und R.M. zumindest neun der Fremden in weiterer Folge zu einem bestimmten Hotel brachte (Faktum 5);5.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten R.M. hinsichtlich 16 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem der BF den R.M. sowie einen weiteren, unbekannten Täter mit der Abholung der Personen unter Verwendung eines bestimmten Taxifahrzeugs, sowie eines weiteren Fahrzeugs beauftragte und R.M. zumindest neun der Fremden in weiterer Folge zu einem bestimmten Hotel brachte (Faktum 5);

6.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.H. hinsichtlich sechs Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug, dem A.H. zur Verfügung stellte und dieser damit die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 6, Faktum 33 LKA XXXX );6.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.H. hinsichtlich sechs Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug, dem A.H. zur Verfügung stellte und dieser damit die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 6, Faktum 33 LKA römisch 40 );

7.) im Zeitraum zwischen XXXX .12.2020 und XXXX .12.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Fremden von Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem in Deutschland aufhältigen, unbekannten Mittäter alias „A.D.“ die Abholung der Fremden vereinbarte und deren Beförderung organisierte, wobei ein Fahrzeug bei einer Kontrolle angehalten wurde (Faktum 8);7.) im Zeitraum zwischen römisch 40 .12.2020 und römisch 40 .12.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Fremden von Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem in Deutschland aufhältigen, unbekannten Mittäter alias „A.D.“ die Abholung der Fremden vereinbarte und deren Beförderung organisierte, wobei ein Fahrzeug bei einer Kontrolle angehalten wurde (Faktum 8);

8.) am XXXX .10.2020 mit A.H. hinsichtlich sieben Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug dem A.H. zur Verfügung stellte und dieser die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 12, Faktum 13 LKA XXXX );8.) am römisch 40 .10.2020 mit A.H. hinsichtlich sieben Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug dem A.H. zur Verfügung stellte und dieser die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 12, Faktum 13 LKA römisch 40 );

9.) am 19.12.2020 hinsichtlich des Fremden L.A., indem er diesen im Auftrag des Organisators „A.O.A.U.“ von einem unbekannten Mittäter mit einem bestimmten Taxifahrzeug, von einem bestimmten Hotel abholen und in eine Wohnung in Wien bringen ließ, wo der Fremde bis zu seiner Abholung am XXXX .12.2020 und zur Weiterschleppung nach Deutschland untergebracht wurde (Faktum 13);9.) am 19.12.2020 hinsichtlich des Fremden L.A., indem er diesen im Auftrag des Organisators „A.O.A.U.“ von einem unbekannten Mittäter mit einem bestimmten Taxifahrzeug, von einem bestimmten Hotel abholen und in eine Wohnung in Wien bringen ließ, wo der Fremde bis zu seiner Abholung am römisch 40 .12.2020 und zur Weiterschleppung nach Deutschland untergebracht wurde (Faktum 13);

10.) am XXXX .12.2020 mit A.H. hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem der BF im Auftrag des Organisators „A.R.“ den A.H. mit der Abholung der Fremden beauftragte, dazu ein bestimmtes Taxifahrzeug zur Verfügung stellte und A.H die Schleppung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem von der Staatsanwaltschaft XXXX zwischenzeitig außer Verfolgung gesetzten M.H. durchführte (Faktum 14); 10.) am römisch 40 .12.2020 mit A.H. hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem der BF im Auftrag des Organisators „A.R.“ den A.H. mit der Abholung der Fremden beauftragte, dazu ein bestimmtes Taxifahrzeug zur Verfügung stellte und A.H die Schleppung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zwischenzeitig außer Verfolgung gesetzten M.H. durchführte (Faktum 14);

11.) am XXXX .12.2020 hinsichtlich eines Fremden unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem er dem mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .03.2021, XXXX , für die Tat bereits rechtskräftig verurteilten R.A. ein entsprechendes Taxifahrzeug für die Durchführung der Fahrt zur Verfügung stellte und dieser den Fremden zu einem bestimmten Hotel brachte (Faktum 15);11.) am römisch 40 .12.2020 hinsichtlich eines Fremden unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem er dem mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .03.2021, römisch 40 , für die Tat bereits rechtskräftig verurteilten R.A. ein entsprechendes Taxifahrzeug für die Durchführung der Fahrt zur Verfügung stellte und dieser den Fremden zu einem bestimmten Hotel brachte (Faktum 15);

12.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten R.M. hinsichtlich zehn Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF die Fremden im Auftrag des Organisators „A.R. “ an der ungarischen Grenze abholen ließ und die Schleppung vom von der Staatsanwaltschaft XXXX außer Verfolgung gesetzten R.A. mit einem bestimmten Taxifahrzeug, und von R. M. mit einem (ebenfalls) bestimmten Taxifahrzeug durchgeführt wurde und diese die Fremden in ein bestimmtes Hotel brachten, wo sie vorübergehend untergebracht wurden (Faktum 18);12.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten R.M. hinsichtlich zehn Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF die Fremden im Auftrag des Organisators „A.R. “ an der ungarischen Grenze abholen ließ und die Schleppung vom von der Staatsanwaltschaft römisch 40 außer Verfolgung gesetzten R.A. mit einem bestimmten Taxifahrzeug, und von R. M. mit einem (ebenfalls) bestimmten Taxifahrzeug durchgeführt wurde und diese die Fremden in ein bestimmtes Hotel brachten, wo sie vorübergehend untergebracht wurden (Faktum 18);

13.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.S.P. hinsichtlich elf Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug dem S.P. zur Verfügung stellte und dieser die Personen in zwei Fahrten zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 19 (Faktum 14 LKA XXXX ), 21);13.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.S.P. hinsichtlich elf Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug dem S.P. zur Verfügung stellte und dieser die Personen in zwei Fahrten zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 19 (Faktum 14 LKA römisch 40 ), 21);

14.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten E. A. hinsichtlich zwölf Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem der BF den mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .03.2021 XXXX , für die Tat bereits rechtskräftig verurteilten R. A. sowie E.A. mit der Abholung der Personen an der Grenze zu Ungarn beauftragte, diese die Fahrt mit zwei Taxifahrzeugen durchführten und die Fremden zunächst in ein bestimmtes Hotel brachten von wo aus sie die Fremden einige Stunden später weiter nach Deutschland beförderten, wobei R. A. mit einem bestimmten Taxifahrzeug und sieben Fremden an Bord auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde (Faktum 20, 22, 23);14.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten E. A. hinsichtlich zwölf Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem der BF den mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .03.2021 römisch 40 , für die Tat bereits rechtskräftig verurteilten R. A. sowie E.A. mit der Abholung der Personen an der Grenze zu Ungarn beauftragte, diese die Fahrt mit zwei Taxifahrzeugen durchführten und die Fremden zunächst in ein bestimmtes Hotel brachten von wo aus sie die Fremden einige Stunden später weiter nach Deutschland beförderten, wobei R. A. mit einem bestimmten Taxifahrzeug und sieben Fremden an Bord auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde (Faktum 20, 22, 23);

15.) am XXXX .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.S.P. hinsichtlich sechs Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug, dem A.S.P. zur Verfügung stellte und dieser die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 24, Faktum 15 LKA XXXX );15.) am römisch 40 .12.2020 mit dem abgesondert verfolgten A.S.P. hinsichtlich sechs Fremder unbekannter Herkunft, indem der BF ein bestimmtes Taxifahrzeug, dem A.S.P. zur Verfügung stellte und dieser die Personen zu einem bestimmten Hotel brachte, wo sie bis zu deren Weiterreise untergebracht wurden (Faktum 24, Faktum 15 LKA römisch 40 );

17.) am XXXX .02.2021 hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einen unbekannten Mittäter, welche sich einer bestimmten Telefonnummer bediente, darum ersuchte, die Schleppung durchzuführen, dieser jedoch das Angebot unter dem Hinweis ausschlug, dass es sich dabei um eine „verbotene Sache“ handle (Faktum 32);17.) am römisch 40 .02.2021 hinsichtlich drei Fremder unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einen unbekannten Mittäter, welche sich einer bestimmten Telefonnummer bediente, darum ersuchte, die Schleppung durchzuführen, dieser jedoch das Angebot unter dem Hinweis ausschlug, dass es sich dabei um eine „verbotene Sache“ handle (Faktum 32);

18.) am XXXX .03.2021 hinsichtlich zweier Fremder unbekannter Herkunft von der Türkei nach Griechenland und weiter nach Österreich, indem er A.A.Z. in Aussicht stellte, die Schleppung der beiden Personen zum Preis von zumindest € XXXX ,-- über einen unbekannten Dritten zu organisieren (Faktum 33);18.) am römisch 40 .03.2021 hinsichtlich zweier Fremder unbekannter Herkunft von der Türkei nach Griechenland und weiter nach Österreich, indem er A.A.Z. in Aussicht stellte, die Schleppung der beiden Personen zum Preis von zumindest € römisch 40 ,-- über einen unbekannten Dritten zu organisieren (Faktum 33);

19.) am XXXX .03.2021 mit dem abgesondert verfolgten T.D. hinsichtlich einer unbekannten Anzahl Fremder von Salzburg nach Deutschland, indem der BF den T.D. mit der Abwicklung der Schleppung beauftragte, diesem den Standort der Fremden in Grenznähe übermittelte und T.D. mit einem geeigneten Fahrzeug die Fremden abholte (Faktum 34).19.) am römisch 40 .03.2021 mit dem abgesondert verfolgten T.D. hinsichtlich einer unbekannten Anzahl Fremder von Salzburg nach Deutschland, indem der BF den T.D. mit der Abwicklung der Schleppung beauftragte, diesem den Standort der Fremden in Grenznähe übermittelte und T.D. mit einem geeigneten Fahrzeug die Fremden abholte (Faktum 34).

Bei der Strafzumessung wertet das Gericht die Vielzahl der Fakten, der umfangreiche Organisationsgrad und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, das umfassende Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Kernfamilie gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.

Das Datum der Antragsstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass dem BF 2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründet in den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdeausführungen (AS XXXX und AS XXXX ).Dass dem BF 2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründet in den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdeausführungen (AS römisch 40 und AS römisch 40 ).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Anfrage der Justizanstalt Simmering betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen (AS XXXX ), der unwidersprochenen Feststellung hierzu im angefochtenen Bescheid (AS XXXX ), und der von der belangten Behörde nachgereichten gekürzten Urteilsausfertigung (OZ XXXX ).Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Anfrage der Justizanstalt Simmering betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen (AS römisch 40 ), der unwidersprochenen Feststellung hierzu im angefochtenen Bescheid (AS römisch 40 ), und der von der belangten Behörde nachgereichten gekürzten Urteilsausfertigung (OZ römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:

Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 27.09.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 AsylG.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 27.09.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

?        ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

?        dafür rechtskräftig verurteilt worden,

?        sowie gemeingefährlich sein und

?        es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2022 wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, sowie Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde die Vielzahl der Fakten, der umfangreiche Organisationsgrad und die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd, das umfassende Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2022 wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, sowie Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde die Vielzahl der Fakten, der umfangreiche Organisationsgrad und die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd, das umfassende Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.

Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, XXII. GP) hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken.

Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom BF begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Delinquenz des BF über einen Zeitraum vom November 2019 bis März 2021 erstreckte und von den von ihm organisierten Schleppungen mehr als 85 Personen betroffen waren. Der angefochtenen Entscheidung sind keine Feststellungen hinsichtlich besonders gefährlicher Umstände zu entnehmen, die die Zuordnung der vom BF zu verantwortende Straftat zur Kategorie der besonders schweren Verbrechen indizieren würde und sind diese auch aus dem Strafurteil nicht ersichtlich.

Überdies bewegte sich die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren. Auf Grund dieser Umstände kann somit (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden.

Das BVwG verkennt nicht, welche Gefährdungslagen und schwerwiegende Folgen Schlepperei nach sich zieht und dass der Bekämpfung der Schlepperei – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung im Lichte der unions- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftat und das Fehlverhalten des BF, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom BF begangenen Verbrechen jedoch nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.

Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG daher nicht erfüllt.Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG daher nicht erfüllt.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).

Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren.

Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, liegt demnach nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,).

Die Umstände, aufgrund derer dem BF seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte diesbezüglich jedoch noch nicht festgestellt werden.

Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Z 1 bis 4 und 6 des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliegen.Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Ziffer eins bis 4 und 6 des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.

Auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.Auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.

Im Fall des BF liegt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. mangelt es den Spruchpunkten II. bis VII. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. Vor diesem Hintergrund sind die widersprüchlichen Anträge im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf den Anfechtunsgumfang (Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. vs. im gesamten Umfang) für die Entscheidung unerheblich.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. Vor diesem Hintergrund sind die widersprüchlichen Anträge im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf den Anfechtunsgumfang (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. vs. im gesamten Umfang) für die Entscheidung unerheblich.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Voraussetzungen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W280.2265241.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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