Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
AVG §18 Abs4Spruch
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W145 2277301-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Ordnungsbegriff/Abt.: XXXX /Versicherungsservice, vom 04.07.2023 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung noch ausständiger Beiträge inklusiver Beitragszuschläge gemäß §§ 2, 24, 32 und 34 BSVG zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Ordnungsbegriff/Abt.: römisch 40 /Versicherungsservice, vom 04.07.2023 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung noch ausständiger Beiträge inklusiver Beitragszuschläge gemäß Paragraphen 2, 24, 32 und 34 BSVG zur Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 04.07.2023, Ordnungsbegriff/Abt.: XXXX /Versicherungsservice, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 04.07.2023, Ordnungsbegriff/Abt.: römisch 40 /Versicherungsservice, gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.07.2023, Ordnungsbegriff/Abt.: XXXX /Versicherungsservice, hat die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LNÖ SVS“) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Grund der bestehenden Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG verpflichtet sei, die noch ausständigen Beiträge inklusive Beitragszuschläge in Höhe von gesamt EUR 516,60 binnen 14 Tage zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 04.07.2023, Ordnungsbegriff/Abt.: römisch 40 /Versicherungsservice, hat die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LNÖ SVS“) ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Grund der bestehenden Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG verpflichtet sei, die noch ausständigen Beiträge inklusive Beitragszuschläge in Höhe von gesamt EUR 516,60 binnen 14 Tage zu entrichten.
2. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 30.08.2023 (eingelangt am 30.08.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde erließ mit 04.07.2023 den fallbezogenen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die noch ausständigen Beiträge inklusive Beitragszuschläge in Höhe von gesamt EUR 516,60 binnen 14 Tage zu entrichten.
Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bescheid weist
- in der Fußzeile die Wortfolge
„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT
DER SELBSTÄNDIGEN
NIEDERÖSTERREICH
Neugebäudeplatz 1
3100 St. Pölten“ und als Email-Adresse „vs@svs.at“,
- in der Rechtsmittelbelehrung die Wortfolge
„Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
Neugebäudeplatz 1
3100 St. Pölten“
sowie
- die folgende Fertigung auf:
„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN
Der leitende Angestellte
i.A. Direktor XXXX “i.A. Direktor römisch 40 “
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30.08.2023 (eingelangt am 30.08.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).
3.2. Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Landesstelle
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LNÖ SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor XXXX “ erlassen.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LNÖ SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor römisch 40 “ erlassen.
Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 195 Abs. 5 Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Abs. 7 leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) § 195 GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß Paragraph 195, Absatz 5, Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Absatz 7, leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) Paragraph 195, GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.
Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 36) erwähnte § 15 Abs. 3, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach § 195 Abs. 3 GSVG in jedem Bundesland (§ 15 Abs. 3)“, ist nicht existent. In § 23 Abs. 3 SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S. 36) erwähnte Paragraph 15, Absatz 3,, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach Paragraph 195, Absatz 3, GSVG in jedem Bundesland (Paragraph 15, Absatz 3,)“, ist nicht existent. In Paragraph 23, Absatz 3, SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß § 16 SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß Paragraph 16, SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
Gemäß § 26 SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 28 Abs. 1 SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.Gemäß Paragraph 26, SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Gemäß § 28 Abs. 2 SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)
Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung eines Beitragsrückstandes im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisations-gesetz 2018 (SV-OG) de facto in § 195 GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 96/2022 in der Fassung der Novellierung Nr. 14/2023, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisations-gesetz 2018 (SV-OG) de facto in Paragraph 195, GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 96 aus 2022, in der Fassung der Novellierung Nr. 14 aus 2023,, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141 aus 2019,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.
Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu § 195 GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (§ 28 Abs 2), die jedoch an das Büro delegiert werden können (§ 28 Abs 1). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, § 15, Rz 2].Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu Paragraph 195, GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (Paragraph 28, Absatz 2,), die jedoch an das Büro delegiert werden können (Paragraph 28, Absatz eins,). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, Paragraph 15,, Rz 2].
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über die Vorschreibung von ausständigen Beiträgen inkl. Beitragszuschlägen der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm § 418 ASVG Rz11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über die Vorschreibung von ausständigen Beiträgen inkl. Beitragszuschlägen der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm Paragraph 418, ASVG Rz11).
3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild
Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).
Im vorliegenden Fall wird in der Fußzeile des Bescheides der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem ebenfalls fettgedruckten Zusatz "Niederösterreich" sowie der nicht fett gedruckten Adresse " Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ und die Email-Adresse „vs@svs.at“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor XXXX “, eine Beifügung „Niederösterreich“ findet sich nicht. Weder Fußzeile, noch Rechtsmittelbelehrung noch Fertigungsklausel weisen das Wort „Landesstelle“ auf. Im vorliegenden Fall wird in der Fußzeile des Bescheides der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem ebenfalls fettgedruckten Zusatz "Niederösterreich" sowie der nicht fett gedruckten Adresse " Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ und die Email-Adresse „vs@svs.at“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor römisch 40 “, eine Beifügung „Niederösterreich“ findet sich nicht. Weder Fußzeile, noch Rechtsmittelbelehrung noch Fertigungsklausel weisen das Wort „Landesstelle“ auf.
Die Beifügung „Niederösterreich“ in der Fußzeile des Bescheides wie auch die Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ bei welcher eine Beschwerde einzubringen ist deuten darauf dahin, dass diese von der LNÖ SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 – Abs. 6 SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal). Auch das gänzliche Fehlen des Begriffs „Landesstelle“ in der Erledigung ist ein diesbezügliches Indiz. Die Beifügung „Niederösterreich“ in der Fußzeile des Bescheides wie auch die Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ bei welcher eine Beschwerde einzubringen ist deuten darauf dahin, dass diese von der LNÖ SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist vergleiche z.B. Paragraph 45, Absatz 4, – Absatz 6, SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal). Auch das gänzliche Fehlen des Begriffs „Landesstelle“ in der Erledigung ist ein diesbezügliches Indiz.
Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist. Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; … (vgl VfGH vom 29.11.2010, B476/09).Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist. Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; … vergleiche VfGH vom 29.11.2010, B476/09).
Die LNÖ SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).Die LNÖ SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Behebung des Bescheides abzusehen.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SVOG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SVOG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag ersatzlose Behebung Landesstelle örtliche Zuständigkeit Revision zulässig unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2277301.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023