TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/3 W137 2220006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2023
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Entscheidungsdatum

03.11.2023

Norm

AVG §74 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W137 2220006-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zl. 1100224105/180712285, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zl. 1100224105/180712285, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 iVm Abs. 2a und 2b FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a und 2 b FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 24.12.2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl. 1100224105/152056587, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV). 1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl. 1100224105/152056587, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018, W261 2176907-1/14E, rechtskräftig abgewiesen.

1.3. Mit Schreiben vom 05.11.2018 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes auf.

1.4. Mit Schreiben vom 14.11.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Stellung und beantragte die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG.1.4. Mit Schreiben vom 14.11.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Stellung und beantragte die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG.

1.5. Mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. 1100224105/180712285, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Dagegen langte am 26.12.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein. 1.5. Mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. 1100224105/180712285, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Dagegen langte am 26.12.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein.

1.6. Mit Bescheid vom 29.11.2018, Zl. 1100224105/181045678, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.12.2018 bzw. am 27.12.2018 im Umfang aller Spruchpunkte bzw. im Umfang der Spruchpunkt II. bis VI. Beschwerde.1.6. Mit Bescheid vom 29.11.2018, Zl. 1100224105/181045678, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.12.2018 bzw. am 27.12.2018 im Umfang aller Spruchpunkte bzw. im Umfang der Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. Beschwerde.

1.7. Mit Teilerkenntnis vom 14.01.2019, W102 2176907-2/4Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 29.11.2018 statt und behob diesen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen.1.7. Mit Teilerkenntnis vom 14.01.2019, W102 2176907-2/4Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 29.11.2018 statt und behob diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen.

1.8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 22.03.2019 / 10:00 Uhr bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zur Wahrnehmung der Identitätsprüfung als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). 1.8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 22.03.2019 / 10:00 Uhr bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zur Wahrnehmung der Identitätsprüfung als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

1.9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen sei, dass keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und eine Abschiebung weder durchsetzbar noch durchführbar sei. Mit dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019 sei der anhängigen Beschwerde über die Rückkehrentscheidung explizit die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden, nachdem sie vom Bundesamt aberkannt worden sei. Die Rückkehrentscheidung vom 29.11.2018 sei demnach nicht durchsetzbar. Die Rückkehrentscheidung vom 02.07.2018 sei durch die jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konsumiert worden. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage des § 46 Abs. 2a FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sein müsse, werde der Bescheid angefochten. In diesem Zusammenhang wurde auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 17.11.2017, W207 2146132-2/3E, verwiesen. Außerdem finde die Vorführung des Beschwerdeführers weder in der Bestimmung des § 46 FPG noch in der des § 33 BFA-VG eine rechtliche Grundlage.1.9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen sei, dass keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und eine Abschiebung weder durchsetzbar noch durchführbar sei. Mit dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019 sei der anhängigen Beschwerde über die Rückkehrentscheidung explizit die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden, nachdem sie vom Bundesamt aberkannt worden sei. Die Rückkehrentscheidung vom 29.11.2018 sei demnach nicht durchsetzbar. Die Rückkehrentscheidung vom 02.07.2018 sei durch die jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konsumiert worden. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sein müsse, werde der Bescheid angefochten. In diesem Zusammenhang wurde auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 17.11.2017, W207 2146132-2/3E, verwiesen. Außerdem finde die Vorführung des Beschwerdeführers weder in der Bestimmung des Paragraph 46, FPG noch in der des Paragraph 33, BFA-VG eine rechtliche Grundlage.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Begründung der belangten Behörde, weshalb der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein müsse, fehle. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage für den erlassenen Ladungsbescheid. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiege das öffentliche Interesse bei Weitem, da die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 5 EMRK verletzt werden könnten, wenn dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Begründung der belangten Behörde, weshalb der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein müsse, fehle. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage für den erlassenen Ladungsbescheid. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiege das öffentliche Interesse bei Weitem, da die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5, EMRK verletzt werden könnten, wenn dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Beantragt wurde, den Ladungsbescheid aufzuheben, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und dem BFA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

1.10. Am 13.06.2019 langte der beschwerderelevante Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt führte im Zuge der Aktenvorlage im Schreiben vom 13.06.2019 unter anderem an, dass eine entsprechende Identitätsfeststellung mittlerweile auch ohne Zutun des Beschwerdeführers seitens der Botschaft mit 14.03.2019 erfolgt sei und die entsprechende Ladung somit gegenstandslos geworden sei.

2. Sachverhalt:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Gänze zum Sachverhalt erhoben.

Mit Bescheid vom 29.11.2018, Zl. 1100224105-181045678, erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Mit Bescheid vom 29.11.2018, Zl. 1100224105-181045678, erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit dem Teilerkenntnis vom 14.01.2019, W102 2176907-2/4Z, das beiden Parteien am 14.01.2019 zugestellt wurde, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 29.11.2018 statt und behob diesen ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht gab mit dem Teilerkenntnis vom 14.01.2019, W102 2176907-2/4Z, das beiden Parteien am 14.01.2019 zugestellt wurde, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 29.11.2018 statt und behob diesen ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen.

Festgestellt wird, dass die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist.

Die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan hat die Identitätsfeststellung, welche Gegenstand des bekämpften Ladungsbescheides ist, am 14.03.2019 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1100224105/180712285 sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019, W102 2176907-2/4Z. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sind im Übrigen auch unstrittig.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich klar, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019, mit welchem der Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 29.11.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) ersatzlos behoben wurde, nicht berücksichtigte. Da aufgrund des angeführten Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangene Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht durchsetzbar war, war den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu folgen. Außerdem wurde die gegen das Teilerkenntnis vom 14.01.2019 erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021, W102 2176907-2/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es war somit die Feststellung zu treffen, dass die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist.Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich klar, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019, mit welchem der Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 29.11.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) ersatzlos behoben wurde, nicht berücksichtigte. Da aufgrund des angeführten Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangene Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht durchsetzbar war, war den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu folgen. Außerdem wurde die gegen das Teilerkenntnis vom 14.01.2019 erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021, W102 2176907-2/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es war somit die Feststellung zu treffen, dass die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist.

Dass die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Identitätsfeststellung am 14.03.2019 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in seinem Schreiben vom 13.06.2019 zu entnehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

2.4. § 13 VwGVG lautet in der geltenden Fassung:2.4. Paragraph 13, VwGVG lautet in der geltenden Fassung:

„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden § 46 FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“), auch deutet § 46 Abs. 2 FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) darauf hin. 3.1. Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden Paragraph 46, FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“), auch deutet Paragraph 46, Absatz 2, FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) darauf hin.

Die in § 46 Abs. 2a FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG zu setzen. Die Bestimmung des § 46 FPG entspricht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen auch der Bestimmung des § 97 Abs. 1 FPG, die die Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Fall, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, regelt, d.h., dass eine Ausstellung eines solchen Dokumentes ebenfalls erst ab Vorliegen einer durchsetzbare Rückkehrentscheidung zulässig ist.Die in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG zu setzen. Die Bestimmung des Paragraph 46, FPG entspricht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen auch der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz eins, FPG, die die Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Fall, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, regelt, d.h., dass eine Ausstellung eines solchen Dokumentes ebenfalls erst ab Vorliegen einer durchsetzbare Rückkehrentscheidung zulässig ist.

3.2. Im gegenständlichen Fall lag aber im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019 vor, mit dem der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 29.11.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen. Schließlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021, W102 2176907-2/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig gewesen ist und gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 46 FPG vorlag.3.2. Im gegenständlichen Fall lag aber im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019 vor, mit dem der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 29.11.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen. Schließlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021, W102 2176907-2/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig gewesen ist und gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 46, FPG vorlag.

Die Voraussetzungen für die Erlassung des Ladungsbescheides des Bundesamtes vom 06.03.2019 mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 19 AVG und 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG aufgefordert wurde, zum Zweck der Identitätsprüfung als Beteiligter zu einem näher genannten Termin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen und mitzuwirken, sind daher nicht gegeben.Die Voraussetzungen für die Erlassung des Ladungsbescheides des Bundesamtes vom 06.03.2019 mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 19, AVG und 46 Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG aufgefordert wurde, zum Zweck der Identitätsprüfung als Beteiligter zu einem näher genannten Termin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen und mitzuwirken, sind daher nicht gegeben.

3.3. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Identitätsfeststellung, welche Gegenstand des bekämpften Ladungsbescheides ist, am 14.03.2019 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Das Bundesamt gab daher bekannt, dass der angefochtene Ladungsbescheid aus seiner Sicht gegenstandslos geworden sei.

3.4 Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Dies gilt insbesondere für die fehlende Durchsetzbarkeit der mit Bescheid vom 29.11.2018 ergangenen Rückkehrentscheidung sowie für die erfolgte Identitätsfeststellung der Botschaft ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers.

6. Zum Kostenersatzantrag:

Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 53 VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist gemäß § 17 VwGVG das AVG anzuwenden.Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Paragraph 53, VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist gemäß Paragraph 17, VwGVG das AVG anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Für das gegenständliche Verfahren ist eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei um ein reines Bescheidbeschwerdeverfahren.

Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhängigkeit aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Beschwerdeverfahren ersatzlose Behebung Kostenersatz - Antrag Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2220006.1.00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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