TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/8 W298 2261794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

AMFG §2 Abs1
AMFG §4 Abs1 ZI
AMFG §8 Abs1
AMSG §1
AMSG §25
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §18 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art5 Abs1
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art77 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AMFG § 2 heute
  2. AMFG § 2 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 2 gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 4 heute
  2. AMFG § 4 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AMFG § 4 gültig von 01.02.2009 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  4. AMFG § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. AMFG § 4 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AMFG § 4 gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMFG § 8 heute
  2. AMFG § 8 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 8 gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AMSG § 25 heute
  2. AMSG § 25 gültig ab 01.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. AMSG § 25 gültig von 25.05.2018 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. AMSG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AMSG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AMSG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. AMSG § 25 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  8. AMSG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  9. AMSG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AMSG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  11. AMSG § 25 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  12. AMSG § 25 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W298 2261794-1/24E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.10.2022, GZ: D124.0109/22 2022-0.193.447, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.10.2022, GZ: D124.0109/22 2022-0.193.447, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.12.2022 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und führte dazu aus, dass das XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ohne seine Einwilligung und ohne dazu anders berechtigt zu sein, personenbezogene Daten an die Firma XXXX übermittelt zu haben. Die Firma XXXX habe sich in der Folge bei dem Beschwerdeführer telefonisch gemeldet, obwohl sich der Beschwerdeführer dort nie beworben habe. Danach habe der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten verlangt, ein Auskunftsersuchen gestellt und die Firma XXXX aufgefordert ihn nur noch postalisch zu kontaktieren. Von der mitbeteiligten Partei habe er in der Folge einen Brief bekommen mit der Aufforderung sich bei der Firma XXXX als Portier mit Objektschutz zu bewerben. 1. In der an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.12.2022 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und führte dazu aus, dass das römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ohne seine Einwilligung und ohne dazu anders berechtigt zu sein, personenbezogene Daten an die Firma römisch 40 übermittelt zu haben. Die Firma römisch 40 habe sich in der Folge bei dem Beschwerdeführer telefonisch gemeldet, obwohl sich der Beschwerdeführer dort nie beworben habe. Danach habe der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten verlangt, ein Auskunftsersuchen gestellt und die Firma römisch 40 aufgefordert ihn nur noch postalisch zu kontaktieren. Von der mitbeteiligten Partei habe er in der Folge einen Brief bekommen mit der Aufforderung sich bei der Firma römisch 40 als Portier mit Objektschutz zu bewerben.

2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahingehend, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe. Aufgrund dessen habe es einen Vermittlungsvorschlag betreffend den Beschwerdeführer gegeben. Die Firma XXXX habe einen Portier gesucht, deswegen habe die mitbeteiligte Partei im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des AMFG und AlVG Stammdaten des Beschwerdeführers an die Firma XXXX zugebucht. Die Arbeitsplatzvermittlung sei eine gesetzliche Aufgabe der mitbeteiligten Partei und habe die Vermittlung und Datenübermittlung auf Grundlage eines Gesetzes stattgefunden, einer Einwilligung des Beschwerdeführers habe es nicht bedurft. Auch könne die mitbeteiligte Partei dem Lösch- und Widerrufsersuchen nicht nachkommen, da sie gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten und Arbeitsplatzvermittlung verpflichtet sei. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahingehend, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe. Aufgrund dessen habe es einen Vermittlungsvorschlag betreffend den Beschwerdeführer gegeben. Die Firma römisch 40 habe einen Portier gesucht, deswegen habe die mitbeteiligte Partei im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des AMFG und AlVG Stammdaten des Beschwerdeführers an die Firma römisch 40 zugebucht. Die Arbeitsplatzvermittlung sei eine gesetzliche Aufgabe der mitbeteiligten Partei und habe die Vermittlung und Datenübermittlung auf Grundlage eines Gesetzes stattgefunden, einer Einwilligung des Beschwerdeführers habe es nicht bedurft. Auch könne die mitbeteiligte Partei dem Lösch- und Widerrufsersuchen nicht nachkommen, da sie gesetzlich zur Aufbewahrung der Daten und Arbeitsplatzvermittlung verpflichtet sei.

3. Nach Einräumen von Parteiengehör rügte der Beschwerdeführer weiterhin eine unrechtmäßige Datenweitergabe und bemängelte, dass kein Beweis für die genaue Kommunikation zwischen der mitbeteiligten Partei und der Firma XXXX vorliege. 3. Nach Einräumen von Parteiengehör rügte der Beschwerdeführer weiterhin eine unrechtmäßige Datenweitergabe und bemängelte, dass kein Beweis für die genaue Kommunikation zwischen der mitbeteiligten Partei und der Firma römisch 40 vorliege.

4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe Daten der Datenarten „Stammdaten“ wozu die Kategorien Name, Adresse, Telefonnummer sowie Mail Adresse zählen würden auf Basis einer gesetzlichen Grundlage an die Firma XXXX übermittelt. Da die Datenverarbeitung durch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage legitimiert sei und auch kein Verstoß gegen die Verarbeitungspflichten gemäß Art. 5 DSGVO vorliege, habe keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden können. Es bestehe darüber hinaus kein Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei aus sonstige Weise gegen Datenverarbeitungsgrundsätze verstoßen habe. 4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe Daten der Datenarten „Stammdaten“ wozu die Kategorien Name, Adresse, Telefonnummer sowie Mail Adresse zählen würden auf Basis einer gesetzlichen Grundlage an die Firma römisch 40 übermittelt. Da die Datenverarbeitung durch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage legitimiert sei und auch kein Verstoß gegen die Verarbeitungspflichten gemäß Artikel 5, DSGVO vorliege, habe keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden können. Es bestehe darüber hinaus kein Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei aus sonstige Weise gegen Datenverarbeitungsgrundsätze verstoßen habe.

5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2022 Beschwerde und führte zusammengefasst soweit verfahrensrelevant aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum gehe, ob die mitbeteiligte Partei dazu berechtigt gewesen sei Daten zum Vermittlungsvorschlag an die Firma XXXX zu übermitteln, sondern auf welche Weise diese übermittelt worden seien. Dafür liege kein Beleg vor. Der Beschwerdeführer habe, obwohl dies wesentlich sei, die belangte Behörde vergeblich darum ersucht zu ermitteln welche Daten übermittelt worden seien und auf welche Weise. 5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2022 Beschwerde und führte zusammengefasst soweit verfahrensrelevant aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum gehe, ob die mitbeteiligte Partei dazu berechtigt gewesen sei Daten zum Vermittlungsvorschlag an die Firma römisch 40 zu übermitteln, sondern auf welche Weise diese übermittelt worden seien. Dafür liege kein Beleg vor. Der Beschwerdeführer habe, obwohl dies wesentlich sei, die belangte Behörde vergeblich darum ersucht zu ermitteln welche Daten übermittelt worden seien und auf welche Weise.

6. Mit Schreiben vom 19.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie auf den Bescheid und do. vertretene Rechtsansicht verwies. Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen.

7. Mit Beschluss vom 18.11.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag und trug auf die Bescheidbeschwerde dahingehend zu verbessern, als dass auszuführen sei, in welcher Weise der Bescheid inhaltlich oder rechtlich unrichtig sei und einen Antrag zu stellen wie der Bescheid abzuändern sei.

8. In der Folge nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und richtete mehrere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Fristerstreckung, gab weitere Informationen bekannt, richtete Fragen an das Gericht, rügte in der Folge dann, dass ihm seitens der Firma XXXX keine Auskunft erteilt worden sei sowie die belangte Behörde in anderen Verfahren säumig sei und verbesserte schließlich sein Begehren und führte aus, dass er von der elektronischen Datenweitergabe überrumpelt worden sei und sich wünsche, dass er kontaktiert werde, bevor seine Daten weitergegeben würden. Er sei damit im Recht verletzt worden darüber zu urteilen, ob die Weitergabe der Daten gerechtfertigt wäre. 8. In der Folge nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und richtete mehrere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Fristerstreckung, gab weitere Informationen bekannt, richtete Fragen an das Gericht, rügte in der Folge dann, dass ihm seitens der Firma römisch 40 keine Auskunft erteilt worden sei sowie die belangte Behörde in anderen Verfahren säumig sei und verbesserte schließlich sein Begehren und führte aus, dass er von der elektronischen Datenweitergabe überrumpelt worden sei und sich wünsche, dass er kontaktiert werde, bevor seine Daten weitergegeben würden. Er sei damit im Recht verletzt worden darüber zu urteilen, ob die Weitergabe der Daten gerechtfertigt wäre.

9. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) ist ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts deren Aufgabe ist als Arbeitsvermittler tätig zu werden und Arbeitssuchenden entsprechende Stellen zu vermitteln. Die mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) ist ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts deren Aufgabe ist als Arbeitsvermittler tätig zu werden und Arbeitssuchenden entsprechende Stellen zu vermitteln.

Am 22.10.2021 wurde von der mitbeteiligten Partei der Firma XXXX die Bewerberdaten bestehend ausAm 22.10.2021 wurde von der mitbeteiligten Partei der Firma römisch 40 die Bewerberdaten bestehend aus

?        Name (Vorname, Familienname)

?        Adresse

?        Telefonnummer

?        E-Mail-Adresse

elektronisch zur Verfügung gestellt (zugebucht).

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer arbeitslos und hat Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtslage:

Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:


1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
, 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet: c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:

Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:

Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

§ 1 DSG lautet: Paragraph eins, DSG lautet:


(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

§ 18 Abs. 1 DSG lautet: Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.

§24 Abs. 1 und Abs. 5DSG lauten: §24 Absatz eins und Absatz 5 D, S, G, lauten:

1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 AMSG lauten: Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 AMSG lauten:

1)Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2)Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

4)Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

§ 25 Abs. 1 und 8 AMSG lauten:Paragraph 25, Absatz eins und 8 AMSG lauten:

1)Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:1)Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1.Stammdaten der Arbeitsuchenden:

a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c) Geschlecht,

d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f) Telefonnummer,

g) E-Mail-Adresse,

h) Bankverbindung und Kontonummer.

[…]

8) Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.8) Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.

§ 2 Abs. 1 AMFG lautet Paragraph 2, Absatz eins, AMFG lautet

1)Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.1)Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

§ 4 Abs. 1 Z 1 AMFG lautet Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG lautet

1)Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden

1. vom Arbeitsmarktservice,

§ 8 Abs. 1 AMFG lautet Paragraph 8, Absatz eins, AMFG lautet

1)Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).3.3.2.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO geltend gemacht.

Demnach kann nach der Judikatur des VwGH die ebenfalls vom Beschwerdeführer gerügten vermeintlichen Rechtsverletzungen insoweit nicht vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden als sie nicht Teil des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind. Demnach ist verfahrensgegenständlich zu beurteilen ob die „Übermittlung/Zubuchung“ der Daten der Datenarten wie festgestellt den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat.Demnach kann nach der Judikatur des VwGH die ebenfalls vom Beschwerdeführer gerügten vermeintlichen Rechtsverletzungen insoweit nicht vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden als sie nicht Teil des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind. Demnach ist verfahrensgegenständlich zu beurteilen ob die „Übermittlung/Zubuchung“ der Daten der Datenarten wie festgestellt den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat.

3.3.2.2. Zur Auslegung des Anbringens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich (vgl § 63 Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang sind (vgl VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183 mwN.)3.3.2.2. Zur Auslegung des Anbringens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich vergleiche Paragraph 63, Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang sind vergleiche VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183 mwN.)

Der Beschwerdeführer rügte grundsätzlich, dass die mitbeteiligte Parte seine Daten an Dritte (Firma XXXX ) elektronisch weitergegeben habe und er nicht davon wusste und auch überrascht worden sei. Der Beschwerdeführer rügte grundsätzlich, dass die mitbeteiligte Parte seine Daten an Dritte (Firma römisch 40 ) elektronisch weitergegeben habe und er nicht davon wusste und auch überrascht worden sei.

Im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten (vgl VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).Im Lichte der Judikatur zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten vergleiche VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).

Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995). Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380 aus 1978,; 11.597 aus 1988,; 14.105 aus 1995,).

Wenn man zugrunde legt, dass es auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung nicht ankommt (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103) erweist sich die vorliegende (verbesserte) Bescheidbeschwerde wegen des Fehlens eines (konkreten) Begehrens nicht als dermaßen mangelhaft, als dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Für den erkennenden Senat geht mit ausreichender Klarheit aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass er eine Abänderung des Bescheides erwirken möchte und, dass seiner Datenschutzbeschwerde stattgegeben werden möge. Er verweist auch auf (nicht vorliegende) Ermittlungslücken der belangten Behörde.

In der Sache:

3.3.2.3 § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).3.3.2.3 Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass das die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, nämlich Namen (Vor- und Nachname) sowie Kontaktdaten an einen Dritten (Firma XXXX ) durch Übermittlung offengelegt hat (vgl. Art. 4 Z 2 DSGVO). Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass das die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, nämlich Namen (Vor- und Nachname) sowie Kontaktdaten an einen Dritten (Firma römisch 40 ) durch Übermittlung offengelegt hat vergleiche Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO).

Der VwGH hat (zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN) und diese Judikatur zur Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO (VwGH vom 23.06.2022 Ro 2022/04/0008) wiederholt. Der VwGH hat (zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN) und diese Judikatur zur Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO (VwGH vom 23.06.2022 Ro 2022/04/0008) wiederholt.

Demnach kommt es auf die Art der Offenlegung nicht an. Auch die einschlägigen Kommentare zur DSGVO geben keinen Hinweis darauf, dass eine betroffene Person – sohin der Beschwerdeführer – Anspruch darauf hat, dass seinen Daten auf eine bestimmte Weise verarbeitet werden, sprich es ist unerheblich, ob die Daten elektronisch, fernmündlich oder auf andere geeignete Art und Weise offengelegt wurden, sofern die Verarbeitungsgrundsätze eingehalten wurden.

3.3.2.4 Eine Datenverarbeitung muss dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit b) DSGVO entsprechen. Wesensgehalt ist, dass eine Datenverarbeitung im Verhältnis von Verantwortlichen (mitbeteiligte Partei) und betroffener Person (Beschwerdeführer) in den Worten von EWGr. 41 vorhersehbar sein soll, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (wie verfahrensgegenständlich) beruht. Vorhersehbar ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass bei einem Kennen der gesetzlichen Grundlagen klar ist welche Daten unter welchen Voraussetzungen einer Verarbeitung unterliegen. (vgl. dazu auch vgl. EGMR 16.2.2000, Fall Amann und VfGH vom 28.11.2001, B2271/00) 3.3.2.4 Eine Datenverarbeitung muss dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) DSGVO entsprechen. Wesensgehalt ist, dass eine Datenverarbeitung im Verhältnis von Verantwortlichen (mitbeteiligte Partei) und betroffener Person (Beschwerdeführer) in den Worten von EWGr. 41 vorhersehbar sein soll, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (wie verfahrensgegenständlich) beruht. Vorhersehbar ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass bei einem Kennen der gesetzlichen Grundlagen klar ist welche Daten unter welchen Voraussetzungen einer Verarbeitung unterliegen. vergleiche dazu auch vergleiche EGMR 16.2.2000, Fall Amann und VfGH vom 28.11.2001, B2271/00)

In seiner Rechtsprechung vertritt der EuGH den Standpunkt, dass zu jeder Zeit einer Datenverarbeitung alle Grundsätze der Datenverarbeitung eingehalten werden müssen. (Urteil vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064)

Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Art. 5 und Art. 6 DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

Es liegt aufgrund der verfahrenseinleitenden Beschwerde vor der belangten Behörde, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Bescheidbeschwerde kein Hinweis darauf vor, dass die mitbeteiligte Partei überschießend personenbezogene Daten offengelegt hätte.

3.3.2.5. Als Erlaubnistatbestand gemäß § 4 Abs. 1 DSG iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO liegt eine gesetzliche Grundlage vor, zu deren Vollziehung die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO verpflichtet ist. 3.3.2.5. Als Erlaubnistatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO liegt eine gesetzliche Grundlage vor, zu deren Vollziehung die mitbeteiligte Partei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c,) DSGVO verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer behauptet von der Datenweitergabe überrascht worden zu sein, da die mitbeteiligte Partei seine Einwilligung nicht eingeholt habe und auch nicht auf die Bewerbung durch den Beschwerdeführer gewartet habe.

Dazu ist auszuführen, dass die gegenständliche Datenoffenlegung durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, dem Grundsatz der Zweckbindung entspricht und auch im Zusammenhang mit Sozialleistungen die Beschwerdeführer empfängt steht. Die Firma XXXX suchte Personal und war die mitbeteiligte Partei auch dazu berechtigt im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit die festgestellten Daten offenzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die gegenständliche Datenoffenlegung durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, dem Grundsatz der Zweckbindung entspricht und auch im Zusammenhang mit Sozialleistungen die Beschwerdeführer empfängt steht. Die Firma römisch 40 suchte Personal und war die mitbeteiligte Partei auch dazu berechtigt im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit die festgestellten Daten offenzulegen.

Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO dann nicht auf eine etwaige Erfüllung von Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO an, wenn die Informationen für eine Einwilligung erforderlich sind, weil die Datenverarbeitung auf einem anderen Rechtfertigungstatbestand z.B.: gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO (wie vorliegend) beruht. (vgl. VwGH vom 09.05.2023 Ro 2020/04/0037) Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO dann nicht auf eine etwaige Erfüllung von Informationspflichten gemäß Artikel 13, DSGVO an, wenn die Informationen für eine Einwilligung erforderlich sind, weil die Datenverarbeitung auf einem anderen Rechtfertigungstatbestand z.B.: gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c,) DSGVO (wie vorliegend) beruht. vergleiche VwGH vom 09.05.2023 Ro 2020/04/0037)

Auch aus diesem Grund ist es gegenständlich unerheblich, ob die Offenlegung für den Beschwerdeführer persönlich absehbar war.

3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Arbeitsplatz Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Rechtmäßigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2261794.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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