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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Keine Berufung an den Bundesminister gegen Entscheidungen der Telekom-Control GmbH; Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz durch die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete, weitreichende Abfrage von Wirtschaftsdaten einer Gesellschaft für Telekommunikation mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage; erhebliches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung dieser Geschäfts- und BetriebsgeheimnisseSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit einem auf §83 Abs2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gestützten Schreiben forderte die Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH (im folgenden: Telekom-Control GmbH) die beschwerdeführende Gesellschaft (ebenso wie alle anderen Inhaber einer Konzession gemäß §14 Abs2 TKG) auf, der Regulierungsbehörde bis zum 24. Juli 2000 eine Reihe von in diesem Schreiben näher genannten Daten zu übermitteln.römisch eins. 1.1. Mit einem auf §83 Abs2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gestützten Schreiben forderte die Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH (im folgenden: Telekom-Control GmbH) die beschwerdeführende Gesellschaft (ebenso wie alle anderen Inhaber einer Konzession gemäß §14 Abs2 TKG) auf, der Regulierungsbehörde bis zum 24. Juli 2000 eine Reihe von in diesem Schreiben näher genannten Daten zu übermitteln.
Die Abfrage gliederte sich in folgende Bereiche:
1.2. Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft dieser Aufforderung nicht entsprochen hatte, erließ die Telekom-Control GmbH am 31. Oktober 2000 den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid, mit welchem dieser, gestützt auf §83 Abs3 TKG, aufgetragen wurde, bis zum 20. November 2000 bestimmte, im Spruch des Bescheides aufgezählte Daten in elektronischer Form (unter Verwendung des dem Bescheid auf Diskette beigefügten elektronischen Fragebogens im Format MS Excel) an die Telekom-Control GmbH zu übermitteln.
Bei den abverlangten Daten handelt es sich insbesondere um betriebswirtschaftliche Daten (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Mitarbeiter), Daten über Umsätze, Dienstequalität, Verkehrswerte, Infrastruktur und Nachfrage sowie öffentliche Sprechstellen. Sie sind im Bescheid wie folgt aufgezählt:
"Festnetz
G & V (für das Ist-Jahr)G & römisch fünf (für das Ist-Jahr)
Bilanzen (für das Ist-Jahr)
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Regulierungsbehörde gemäß §83 Abs2 TKG Anordnungen zur Durchführung der ihr aufgrund internationaler Vorschriften und aufgrund des TKG zukommenden Rechte und Pflichten treffen könne und es sich bei der in §83 Abs2 TKG geregelten Auskunftspflicht um ein solches der Regulierungsbehörde nach dem TKG zukommendes Recht handle. Die abverlangten Daten würden zur Verwirklichung der im TKG in §32 genannten Regulierungsziele (Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs am Telekommunikationsmarkt, Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter, Hintanhaltung von Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Vorbeugung von Mißbräuchen, Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges gemäß ONP, Umsetzung sektorenspezifischer Wettbewerbsregeln der EG und Schlichtung von Streitfällen zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern; vgl. auch §1 TKG) benötigt. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Regulierungsbehörde gemäß §83 Abs2 TKG Anordnungen zur Durchführung der ihr aufgrund internationaler Vorschriften und aufgrund des TKG zukommenden Rechte und Pflichten treffen könne und es sich bei der in §83 Abs2 TKG geregelten Auskunftspflicht um ein solches der Regulierungsbehörde nach dem TKG zukommendes Recht handle. Die abverlangten Daten würden zur Verwirklichung der im TKG in §32 genannten Regulierungsziele (Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs am Telekommunikationsmarkt, Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter, Hintanhaltung von Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Vorbeugung von Mißbräuchen, Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges gemäß ONP, Umsetzung sektorenspezifischer Wettbewerbsregeln der EG und Schlichtung von Streitfällen zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern; vergleiche auch §1 TKG) benötigt.
Soweit diese Aufgaben nicht der Telekom-Control GmbH selbst (§109 TKG), sondern gemäß §111 TKG der Telekom-Control-Kommission obliegen, stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des §109 zweiter Satz TKG, wonach die Telekom-Control GmbH alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgabe zu ermöglichen. Die Telekom-Control-Kommission habe die Telekom-Control GmbH entsprechend diesen Bestimmungen damit beauftragt, die für die Regulierungsaufgaben gemäß §111 TKG voraussichtlich notwendigen Daten über den österreichischen Telekommunikationsmarkt in regelmäßigen Abständen zu erheben und für die Telekom-Control-Kommission in geeigneter Form aufzubereiten. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber für die im gegenständlichen Zusammenhang relevante Datenanwendung (§4 Z7 DSG 2000) sei die Telekom-Control GmbH. Sodann wird im einzelnen die Notwendigkeit der Datenerhebung begründet:
"2.1.2 Notwendigkeit der Daten - Allgemeines
2.1.2.1 Branchenweit gültige statistische Kenngrößen
Die abgefragten Daten werden zum Teil dafür benötigt, das jeweilige Unternehmen zu beurteilen, zum Teil auch dafür, branchenweit gültige statistische Kenngrößen zu ermitteln, an denen andere Unternehmen gemessen werden können.
Solche statistische Kenngrößen sind beispielsweise:
• über den gesamten Markt berechnete Durchschnittswerte,
• über den gesamten Markt berechnete Summen (z. B. um den auf ein einzelnes Unternehmen entfallenden Anteil in Prozent errechnen zu können) oder
• Quantile (z. B. für Aussagen wie '80 % der Konzessionsinhaber verfügen über eine Eigenkapitalquote vom mehr als x.')
Die Ermittlung solcher statistischen Kenngrößen ist nur möglich, wenn von allen Konzessionsinhabern Daten nach einheitlichen Begriffsbestimmungen abgefragt werden. Da der Telekommunikationsmarkt durch eine besondere Dynamik gekennzeichnet ist und die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen daher einem raschen Wandel unterliegen, müssen die Daten in regelmäßigen Abständen erhoben werden.
...
2.1.2.2 Regulierungsziele
Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet in §32 die Regulierungsbehörde dazu, durch eine Reihe von im 5. Abschnitt des TKG angeführte Maßnahmen die oben bereits genannten Regulierungsziele, darunter die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes am Telekommunikationsmarkt und die Förderung des Markzutrittes neuer Anbieter sicherzustellen.
Um beurteilen zu können, ob und inwieweit die von der Regulierungsbehörde entsprechend dem 5. Abschnitt ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Regulierungsziele beigetragen haben bzw. ob andere oder effektivere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Regulierungsziele zu erreichen, ist die Erhebung detaillierter Daten erforderlich, wobei der österreichische Telekommunikationsmarkt vor allem im Zeitverlauf lückenlos und mit einer entsprechend feinen zeitlichen Granularität (Kalendermonate) erhoben wird.
2.1.3 Notwendigkeit der Daten - Einzelne Datenarten
Betriebswirtschaftliche Daten: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen, Mitarbeiter
Für die Erteilung, die Entziehung, den Widerruf und Änderungen von Konzessionen benötigt die Telekom-Control-Kommission neben einem allgemeinen Überblick über die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des österreichischen Telekommunikationsmarktes auch Informationen über die wirtschaftlichen Daten der einzelnen Konzessionsinhaber. Um die wirtschaftliche Leistung eines Unternehmens beurteilen zu können, sind insbesondere die Daten aus der Bilanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter notwendig.
Um im Verfahren betreffend die Erteilung einer Konzession erheben zu können, ob der Konzessionswerber die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erbringung des Dienstes erfüllen kann (§15 Abs2 Z2 TKG), ist es erforderlich, die Daten des Konzessionswerbers mit den entsprechenden Kenngrößen anderer Unternehmen auf dem Telekommunikationsmarkt in Relation zu setzen.
Gemäß §23 Abs3 TKG ist die Konzession durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung - also z. B. auch die Erfüllung der wirtschaftlichen Anforderungen des §15 Abs2 Z2 TKG - weggefallen sind. Um es der Telekom-Control-Kommission zu ermögliche, gegebenenfalls ein Verfahren über den Widerruf einer Konzession einzuleiten, ist es erforderlich, dass die Telekom-Control GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission eine laufende Marktbeobachtung vornimmt und der Telekom-Control-Kommission die Daten jener Unternehmen vorlegt, bei denen fraglich erscheint, ob sie die wirtschaftlichen Anforderungen an Konzessionsinhaber weiterhin erfüllen.
Umsätze, Dienstequalität, Verkehrswerte, Infrastruktur, Nachfrage
Für die Feststellung, welcher Unternehmer als marktbeherrschend nach §33 TKG einzustufen ist und wie die jeweils sachlich und räumlich relevanten Märkte zu definieren sind, werden unter anderem die im Spruch genannten Daten betreffend Umsätze, Infrastruktur, Nachfrage und Verkehrsleistungen benötigt.
Die für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung entscheidungsrelevanten Daten werden im jeweiligen Verfahren von der Telekom-Control-Kommission ermittelt (vgl. z. B. die bisherigen Verfahren M 1/98, M 1/99 und M 2/99). Für die Beurteilung, ob sich die relevante Marktsituation so sehr geändert hat, dass die Einleitung eines neuerlichen Verfahrens auf Feststellung der marktbeherrschenden Stellung erforderlich ist (§33 Abs4 zweiter Satz TKG), ist aber auch eine Ermittlung der Daten außerhalb eines konkreten Verfahrens erforderlich. Die für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung entscheidungsrelevanten Daten werden im jeweiligen Verfahren von der Telekom-Control-Kommission ermittelt vergleiche z. B. die bisherigen Verfahren M 1/98, M 1/99 und M 2/99). Für die Beurteilung, ob sich die relevante Marktsituation so sehr geändert hat, dass die Einleitung eines neuerlichen Verfahrens auf Feststellung der marktbeherrschenden Stellung erforderlich ist (§33 Abs4 zweiter Satz TKG), ist aber auch eine Ermittlung der Daten außerhalb eines konkreten Verfahrens erforderlich.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren M 2/99 lediglich der Zusammenschaltungsmarkt (bis einschließlich Februar 2000) erhoben wurde. Diese Daten werden mit dem gegenständlichen Bescheid nicht nochmals abgefragt. Für den Festnetz-Sprachtelefoniemarkt, den mobilen Sprachtelefoniemarkt und den Mietleitungsmarkt liegen der Regulierungsbehörde für den Zeitraum nach April 1999 allerdings keine Daten vor. Die gegenständliche Datenabfrage dient auch dazu, die vorliegenden Informationen zu aktualisieren und zu überprüfen, inwieweit ein Bedarf nach Einleitung eines neuen Verfahrens zur Feststellung der marktbeherrschenden Stellung auf diesen drei Märkten besteht. Der verbesserte Informationsstand der Regulierungsbehörde dient im übrigen auch der Verfahrensökonomie, weil einerseits unnötige Feststellungsverfahren vermieden werden können, andererseits die durchgeführten Verfahren zur Feststellung der marktbeherrschenden Stellung beschleunigt werden könne, wenn Daten bereits vorliegen und nur mehr in das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör einbezogen werden müssen.
Für die Festlegung der Bedingungen der Zusammenschaltung im Streitfall sind umfangreiche Informationen über die zur Verfügung stehende technische Infrastruktur, Informationen über den anfallenden Verkehr, über einzelne Produkte und Daten aus der Kostenrechnung erforderlich.
Dazu ist nicht nur erforderlich, dass einschlägige Daten innerhalb des jeweiligen Verfahrens von den Verfahrensparteien ermittelt werden. Diese Daten müssen z. B. auch mit statistischen Kenngrößen verglichen werden, welche - siehe oben - über den gesamten Telekommunikationsmarkt berechnet werden.
Die Zusammenschaltungsanordnungen der Telekom-Control-Kommission umfassen in der Regel eine Fülle von sehr detaillierten Einzelanordnungen, welche zwischen Parteien strittig waren. Dabei werden zum einen technische Probleme geregelt, für deren Lösung detaillierte Daten über die österreichische Telekommunikationsinfrastruktur und Informationen über den anfallenden Verkehr erforderlich sind. Um Zusammenschaltungsanordnungen an branchenüblichen Kenngrößen - z. B. hinsichtlich der Dienstequalität - orientieren zu können, ist es erforderlich, über entsprechende branchenweite Kenngrößen zu verfügen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Regulierungsbehörde §41 Abs3 TKG innerhalb von maximal sechs bis zehn Wochen zu entscheiden hat. Würde es notwendig, im laufenden Zusammenschaltungsverfahren branchenweite Erhebungen vorzunehmen, dann wäre diese Frist schwer einzuhalten.
Gemäß §34 TKG obliegt der Telekom-Control GmbH die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Betreiber. Die Regulierungsbehörde leitet solche Missbrauchsverfahren von Amts wegen ein. Zur Beurteilung, ob ein Verfahren einzuleiten ist, sind umfangreiche Kenntnisse des österreichischen Telekommunikationsmarktes, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur, Umsätze, Verkehrsmengen und Dienstequalität erforderlich. Im Verfahren selbst sind wiederum die erhobenen Daten an branchenweiten Kennzahlen zu messen.
Öffentliche Sprechstellen
Für die Beurteilung, ob bzw. inwieweit ein Bedarf nach einer öffentlichen Ausschreibung des Universaldienstes oder besonderer Versorgungsaufgaben bestehen kann, und für die diesbezügliche Unterstützung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§28 TKG), ist die Kenntnis der regionalen Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sowie die diesbezügliche langfristige Entwicklung im Zeitverlauf erforderlich."
2. Gegen den unter 1.2. referierten Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde eines Netzbetreibers, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Datenschutz und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ist in ihrer Gegenschrift den Beschwerdevorwürfen, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, entgegengetreten.
4. Wie sich aus einem dem angefochtenen Bescheid vorangehenden Schreiben der Telekom-Control GmbH vom 17. Mai 2000 ergibt, hat sich die belangte Behörde entschlossen, "einen Grunddatenbestand auf Basis periodischer Datenbeschaffungsprozesse - mittels data warehouse - aufzubauen", "(u)m eine anlassbezogene Datenbeschaffung, die sowohl für die Regulierungsbehörde als auch für Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten als Datenlieferant schwer planbar ist, zu vermeiden".
Ferner beruft sich die Telekom-Control GmbH in ihrer Gegenschrift auf einen am 18. März 1999 von der Telekom-Control-Kommission beschlossenen Auftrag zur Datenerhebung folgenden Inhalts:
"Die Telekom-Control-Kommission erörtert die Frage der Datenerhebung zum Zwecke der Durchführung von Regulierungsaufgaben, die gemäß §111 TKG der Telekom-Control-Kommission zugewiesen sind. Sie beschließt, die Telekom-Control GmbH im Sinne der §§110 Abs2 und 109 letzter Satz damit zu beauftragen, die für die Regulierungsaufgaben der Telekom-Control-Kommission gemäß §111 TKG voraussichtlich notwendigen Daten über den österreichischen Telekommunikationsmarkt in regelmäßigen Abständen zu erheben und für die Telekom-Control-Kommission in geeigneter Form aufzubereiten. Die zu erhebenden Daten müssen mit den Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission in Verbindung gebracht werden können und sollen so weit als möglich mit den Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes abgestimmt werden."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG nur dann zulässig, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. 1. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VerfGG nur dann zulässig, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist.
Die Telekom-Control GmbH, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hatte (aufgrund der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des TKG durch ArtV des BG BGBl. I 32/2001, durch das die Telekom-Control GmbH durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ersetzt wurde) - unter der im ersten Satz des §109 TKG genannten Einschränkung - sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im TKG und in den auf Grundlage des TKG erlassenen Verordnungen "der Regulierungsbehörde übertragen sind" (§109 TKG). Bei der Telekom-Control GmbH handelte es sich organisationsrechtlich um einen (mit Hoheitsaufgaben beliehenen) aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederten Rechtsträger des Privatrechts. Die Telekom-Control GmbH, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hatte (aufgrund der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des TKG durch ArtV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001,, durch das die Telekom-Control GmbH durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ersetzt wurde) - unter der im ersten Satz des §109 TKG genannten Einschränkung - sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im TKG und in den auf Grundlage des TKG erlassenen Verordnungen "der Regulierungsbehörde übertragen sind" (§109 TKG). Bei der Telekom-Control GmbH handelte es sich organisationsrechtlich um einen (mit Hoheitsaufgaben beliehenen) aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederten Rechtsträger des Privatrechts.
Fraglich ist, ob gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH ein Instanzenzug an den gesetzlich (§117 TKG in der Fassung vor Aufhebung dieser Bestimmung durch ArtV Z15 des BG BGBl. I 32/2001 und ihrem Ersatz durch §6 Abs1 KommAustria-Gesetz) mit der Aufsicht betrauten Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet war. Das TKG schweigt dazu, wiewohl es etwa in anderem Zusammenhang ausdrücklich eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers über administrative Rechtsmittel (gegen Bescheide des Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros gemäß §106 Abs5 Z3 TKG) vorsieht und umgekehrt einen administrativen Instanzenzug (gegen Entscheidungen der nach Art20 Abs2 B-VG eingerichteten Telekom-Control-Kommission gemäß §115 Abs2 TKG) an den Bundesminister ausschließt. Fraglich ist, ob gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH ein Instanzenzug an den gesetzlich (§117 TKG in der Fassung vor Aufhebung dieser Bestimmung durch ArtV Z15 des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001, und ihrem Ersatz durch §6 Abs1 KommAustria-Gesetz) mit der Aufsicht betrauten Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet war. Das TKG schweigt dazu, wiewohl es etwa in anderem Zusammenhang ausdrücklich eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers über administrative Rechtsmittel (gegen Bescheide des Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros gemäß §106 Abs5 Z3 TKG) vorsieht und umgekehrt einen administrativen Instanzenzug (gegen Entscheidungen der nach Art20 Abs2 B-VG eingerichteten Telekom-Control-Kommission gemäß §115 Abs2 TKG) an den Bundesminister ausschließt.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ist für die unmittelbare Bundesverwaltung vom grundsätzlich unbeschränkten administrativen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister auszugehen (VfSlg. 3286/1957, 4666/1964, insb. 13.092/1992); das jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Behörde, gegen deren Entscheidung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich ist, organisatorisch als Behörde des Bundes eingerichtet wurde.
Umgekehrt wird "im Zweifel", also bei Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, die Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels an staatliche Behörden, insbesondere an den sachlich in Betracht kommenden Bundesminister verneint, wenn Hoheitsaufgaben von nicht staatlichen Verwaltungsträgern, etwa von Selbstverwaltungskörperschaften (vgl. schon Art118 Abs4 B-VG für Gemeinden; für nicht territoriale Selbstverwaltungskörper VfSlg. 2333/1952, 6811/1972; VwSlg. 9953 A/1979), insbesondere aber auch von beliehenen Unternehmen (vgl. insb. zur OeNB als Devisenbehörde VfSlg. 1946/1950 und 2193/1951) wahrgenommen werden. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt auch die Auffassung vertreten(s. VfGH 30.9.2000, G55/00, S 14), daß es angesichts der Betrauung einer Landesanstalt, also einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Hoheitsaufgaben einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte, um u.a. die Anrufbarkeit der Landesregierung im administrativen Instanzenzug zu bewirken. Umgekehrt wird "im Zweifel", also bei Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, die Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels an staatliche Behörden, insbesondere an den sachlich in Betracht kommenden Bundesminister verneint, wenn Hoheitsaufgaben von nicht staatlichen Verwaltungsträgern, etwa von Selbstverwaltungskörperschaften vergleiche schon Art118 Abs4 B-VG für Gemeinden; für nicht territoriale Selbstverwaltungskörper VfSlg. 2333/1952, 6811/1972; VwSlg. 9953 A/1979), insbesondere aber auch von beliehenen Unternehmen vergleiche insb. zur OeNB als Devisenbehörde VfSlg. 1946/1950 und 2193/1951) wahrgenommen werden. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt auch die Auffassung vertreten(s. VfGH 30.9.2000, G55/00, S 14), daß es angesichts der Betrauung einer Landesanstalt, also einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Hoheitsaufgaben einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte, um u.a. die Anrufbarkeit der Landesregierung im administrativen Instanzenzug zu bewirken.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher angesichts der Einrichtung der Telekom-Control GmbH als selbständiger Kapitalgesellschaft gemäß §108 TKG "außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung" (so die RV 759 BlgNR 20. GP, S 45, 56 f.) und in Anbetracht seiner geschilderten ständigen Judikatur davon aus, daß gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH keine Berufung an den Bundesminister zulässig ist (ebenso Eisenberger/Zuser, Behörden und Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, Medien und Recht 1998/2, 90 (96); Holoubek, Privatisierung und Regulierung im Telekommunikationsbereich, FS 100 Jahre Wirtschaftsuniversität Wien, 1998, 307 (337); Frank, Gemeinschaftsrecht und staatliche Verwaltung, 2000, 328 f.). Soweit dagegen in der Literatur aus dem (im wie oben dargelegt mittlerweile durch §6 KommAustria-Gesetz ersetzten §117 TKG) dem Bundesminister gegenüber der Telekom-Control GmbH eingeräumten Aufsichts- und Weisungsrecht eine Eingliederung der Telekom-Control GmbH in die staatliche Verwaltung mit der Konsequenz eines Rechtsmittelzugs zum Bundesminister abgeleitet wird (so Glas/Vartian, Handbuch Telekommunikationsrecht, 1998, 259 FN 561; Leitl, Mißbrauchsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen, 2001, 71 f.) ist dem nicht nur die mit der Einrichtung einer GmbH vom Gesetzgeber bezweckte Verselbständigung der Regulierungsaufgaben entgegenzuhalten. Vielmehr begründen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zwar die verfahrensrechtliche Stellung des Bundesministers als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, ohne daß daraus aber ein Argument für die Zulässigkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Telekom-Control GmbH zu gewinnen ist, zumal angesichts der genannten Vorschriften des TKG über Rechtsmittelzüge (§§106 Abs5 Z3 und 115 Abs2) für die Einräumung einer Berufung gegen Entscheidungen der Telekom-Control GmbH eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof geht daher angesichts der Einrichtung der Telekom-Control GmbH als selbständiger Kapitalgesellschaft gemäß §108 TKG "außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung" (so die Regierungsvorlage 759 BlgNR 20. GP, S 45, 56 f.) und in Anbetracht seiner geschilderten ständigen Judikatur davon aus, daß gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH keine Berufung an den Bundesminister zulässig ist (ebenso Eisenberger/Zuser, Behörden und Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, Medien und Recht 1998/2, 90 (96); Holoubek, Privatisierung und Regulierung im Telekommunikationsbereich, FS 100 Jahre Wirtschaftsuniversität Wien, 1998, 307 (337); Frank, Gemeinschaftsrecht und staatliche Verwaltung, 2000, 328 f.). Soweit dagegen in der Literatur aus dem (im wie oben dargelegt mittlerweile durch §6 KommAustria-Gesetz ersetzten §117 TKG) dem Bundesminister gegenüber der Telekom-Control GmbH eingeräumten Aufsichts- und Weisungsrecht eine Eingliederung der Telekom-Control GmbH in die staatliche Verwaltung mit der Konsequenz eines Rechtsmittelzugs zum Bundesminister abgeleitet wird (so Glas/Vartian, Handbuch Telekommunikationsrecht, 1998, 259 FN 561; Leitl, Mißbrauchsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen, 2001, 71 f.) ist dem nicht nur die mit der Einrichtung einer GmbH vom Gesetzgeber bezweckte Verselbständigung der Regulierungsaufgaben entgegenzuhalten. Vielmehr begründen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zwar die verfahrensrechtliche Stellung des Bundesministers als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, ohne daß daraus aber ein Argument für die Zulässigkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Telekom-Control GmbH zu gewinnen ist, zumal angesichts der genannten Vorschriften des TKG über Rechtsmittelzüge (§§106 Abs5 Z3 und 115 Abs2) für die Einräumung einer Berufung gegen Entscheidungen der Telekom-Control GmbH eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich gewesen wäre.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gemäß Art144 B-VG vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
2.1. Dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 zufolge hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Ein schutzwürdiges Interesse ist von vornherein bei allgemeiner Verfügbarkeit der Daten oder deren mangelnder Rückführbarkeit auf den Betroffenen ausgeschlossen.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits zum Gewährleistungsumfang der jedenfalls insoweit mit §1 DSG 2000 übereinstimmenden Fassung des Grundrechts auf Datenschutz in der Fassung des DSG,