Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W289 2280663-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Mit Schreiben vom 03.11.2023 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr beantragt.
Das BFA legte am 06.11.2023, hg. einlangend, den Verwaltungsakt vor und erstattete eine mit 04.11.2023 datierte Stellungnahme.
Dem BF wurde am 06.11.2023 im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt.
Am 07.11.2023 übermittelte die BBU eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 04.08.2021 erstmals von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien XXXX , angehalten. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Es erfolgte die Einlieferung in das PAZ HG. 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 04.08.2021 erstmals von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien römisch 40 , angehalten. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Es erfolgte die Einlieferung in das PAZ HG.
1.1.2. Am 05.08.2021 um 09:00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der BF in Österreich verblieb, um bei seiner schwangeren Lebensgefährtin anwesend zu sein. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und dem BF die Möglichkeit gegeben, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen. Der BF wurde aus der Haft entlassen und wurde mit Hilfe der BBU die Ausreise organisiert. Am 13.08.2021 wurde durch die BBU der Reisepass abgeholt. Die Ausreise wurde nicht nachgewiesen.
1.1.3. Am 14.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und versucht, dem BF zuzustellen. An der angegebenen Wohnadresse der Lebensgefährtin behob der BF das Schriftstück nicht. Am 10.11.2021 widerrief die BBU die freiwillige Ausreise, da der BF sich nicht mehr meldete und untergetaucht ist.
1.1.4. Am XXXX 2021 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung, gefährlichen Drohung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht (vgl. XXXX ).1.1.4. Am römisch 40 2021 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung, gefährlichen Drohung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht vergleiche römisch 40 ).
1.1.5. Am 17.02.2022 wurde gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. An der Wohnadresse der Lebensgefährtin in Wien XXXX , war der BF nicht anzutreffen. Es wurden mehrfach Erhebungen durch die LPD Wien durchgeführt. Die Befragung der Hausparteien ergab, dass in der Wohnung auch ein Mann wohne. Bei mehrmaligen Nachschauen durch die LPD an der Adresse konnte mehrmals niemand angetroffen werden. Die Wohnungstüre wurde trotz heftigen Klopfens nicht geöffnet. In der Wohnung waren Geräusche (Stimmen offensichtlich TV Gerät, Schritte) wahrnehmbar und es brannte Licht. Am 16.02.2022 wurde die Wohnung von der Lebensgefährtin XXXX geöffnet, die mitteilte, dass der BF in der Arbeit sei und sie nicht wisse, wann er nach Hause komme. Wo er arbeite, wollte sie nicht angeben. Es konnte jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass der BF offensichtlich in der Firma der Lebensgefährtin beschäftigt ist. Die Lebensgefährtin gab an, nicht das konkrete Objekt zu wissen, wo ihr Freund arbeitet. Gegen 17:00 Uhr meldete sich die Lebensgefährtin und gab an, dass es einen Todesfall in der Familie gegeben habe und der BF derzeit nicht zur Vernehmung bereit sei. Er werde sich in 10 Tagen melden, wenn er wieder in Wien sei und zur Vernehmung kommen. Erhebungen im Umfeld der Familie der Lebensgefährtin ergaben jedoch, dass es keinen Todesfall gab und der BF ohnehin auch nicht über ein entsprechendes Dokument zur Ausreise verfügte. Bei einer gegen 20:00 Uhr durchgeführten Nachschau an der Wohnung wurde die Tür von der Tochter der Lebensgefährtin geöffnet. Auf Befragung wurde mitgeteilt, dass der BF Sachen gepackt habe und von der Lebensgefährtin zum Bus gebracht worden und nach Serbien zum Begräbnis gefahren sei. Es wurde sodann mehrmals Nachschau an der Adresse gehalten und konnte lediglich die Lebensgefährtin mit ihrer Tochter angetroffen werden. Die Lebensgefährtin gab in weiterer Folge an, dass sie nicht wisse, wo der BF sei, er sich aber irgendwo in Wien bei Freunden aufhalten dürfte; diese würde sie aber nicht kennen. Sodann wurde ein Rechtsanwalt beauftragt, der um Akteneinsicht ersuchte (vgl. XXXX ).1.1.5. Am 17.02.2022 wurde gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. An der Wohnadresse der Lebensgefährtin in Wien römisch 40 , war der BF nicht anzutreffen. Es wurden mehrfach Erhebungen durch die LPD Wien durchgeführt. Die Befragung der Hausparteien ergab, dass in der Wohnung auch ein Mann wohne. Bei mehrmaligen Nachschauen durch die LPD an der Adresse konnte mehrmals niemand angetroffen werden. Die Wohnungstüre wurde trotz heftigen Klopfens nicht geöffnet. In der Wohnung waren Geräusche (Stimmen offensichtlich TV Gerät, Schritte) wahrnehmbar und es brannte Licht. Am 16.02.2022 wurde die Wohnung von der Lebensgefährtin römisch 40 geöffnet, die mitteilte, dass der BF in der Arbeit sei und sie nicht wisse, wann er nach Hause komme. Wo er arbeite, wollte sie nicht angeben. Es konnte jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass der BF offensichtlich in der Firma der Lebensgefährtin beschäftigt ist. Die Lebensgefährtin gab an, nicht das konkrete Objekt zu wissen, wo ihr Freund arbeitet. Gegen 17:00 Uhr meldete sich die Lebensgefährtin und gab an, dass es einen Todesfall in der Familie gegeben habe und der BF derzeit nicht zur Vernehmung bereit sei. Er werde sich in 10 Tagen melden, wenn er wieder in Wien sei und zur Vernehmung kommen. Erhebungen im Umfeld der Familie der Lebensgefährtin ergaben jedoch, dass es keinen Todesfall gab und der BF ohnehin auch nicht über ein entsprechendes Dokument zur Ausreise verfügte. Bei einer gegen 20:00 Uhr durchgeführten Nachschau an der Wohnung wurde die Tür von der Tochter der Lebensgefährtin geöffnet. Auf Befragung wurde mitgeteilt, dass der BF Sachen gepackt habe und von der Lebensgefährtin zum Bus gebracht worden und nach Serbien zum Begräbnis gefahren sei. Es wurde sodann mehrmals Nachschau an der Adresse gehalten und konnte lediglich die Lebensgefährtin mit ihrer Tochter angetroffen werden. Die Lebensgefährtin gab in weiterer Folge an, dass sie nicht wisse, wo der BF sei, er sich aber irgendwo in Wien bei Freunden aufhalten dürfte; diese würde sie aber nicht kennen. Sodann wurde ein Rechtsanwalt beauftragt, der um Akteneinsicht ersuchte vergleiche römisch 40 ).
1.1.6. Im März 2022 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der BF an der Wohnadresse der Lebensgefährtin in Wien XXXX , aufhältig ist. Am XXXX wurde der BF im Wohnzimmer schlafend angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen (vgl. XXXX ). Am XXXX um 11:20 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass ein XXXX und seine Lebensgefährtin in Österreich leben würden. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit ihr. Er habe einen XXXX Sohn in Serbien, der wiederum bei der Kindsmutter lebe. In Serbien würden seine Mutter, XXXX Brüder und eine Schwester leben. Sein Reisepass sei abgelaufen (vgl. XXXX ). Ebenfalls am XXXX um 15:15 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.1.1.6. Im März 2022 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der BF an der Wohnadresse der Lebensgefährtin in Wien römisch 40 , aufhältig ist. Am römisch 40 wurde der BF im Wohnzimmer schlafend angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen vergleiche römisch 40 ). Am römisch 40 um 11:20 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass ein römisch 40 und seine Lebensgefährtin in Österreich leben würden. Er habe keine gemeinsamen Kinder mit ihr. Er habe einen römisch 40 Sohn in Serbien, der wiederum bei der Kindsmutter lebe. In Serbien würden seine Mutter, römisch 40 Brüder und eine Schwester leben. Sein Reisepass sei abgelaufen vergleiche römisch 40 ). Ebenfalls am römisch 40 um 15:15 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
1.1.7. Nach Ausstellung eines HRZ konnte der BF am 30.03.2022 mittels Charter abgeschoben werden.
1.1.8. Am XXXX wurde der BF von Beamten des LKA Wien wiederum an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt (vgl. XXXX ). Am XXXX um 15:15 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, bei der der BF unter anderem bestätigte, nach seiner Abschiebung erneut am 05.05.2022 wiedereingereist zu sein und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. In Serbien würden seine Mutter, XXXX Brüder, 1 Schwester und ein Sohn aus geschiedener Ehe wohnen und habe er regelmäßig Kontakt (vgl. XXXX ). Der BF wurde zur freiwilligen Ausreise am XXXX entlassen und reiste am 13.07.2022 mit Hilfe der BBU freiwillig aus (vgl. XXXX ).1.1.8. Am römisch 40 wurde der BF von Beamten des LKA Wien wiederum an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt vergleiche römisch 40 ). Am römisch 40 um 15:15 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, bei der der BF unter anderem bestätigte, nach seiner Abschiebung erneut am 05.05.2022 wiedereingereist zu sein und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. In Serbien würden seine Mutter, römisch 40 Brüder, 1 Schwester und ein Sohn aus geschiedener Ehe wohnen und habe er regelmäßig Kontakt vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde zur freiwilligen Ausreise am römisch 40 entlassen und reiste am 13.07.2022 mit Hilfe der BBU freiwillig aus vergleiche römisch 40 ).
1.1.9. Am XXXX wurde der BF wiederum von Beamten der PI XXXX bei einem illegalen Aufenthalt betreten. Der BF wurde vor der Tür der damaligen Exfreundin XXXX angetroffen (vgl. XXXX ). Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Am 14.10.2022 um 10:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, dass er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er sich abermals wissentlich unrechtmäßig unter Nichteinhaltung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe (vgl. XXXX ). Der Schubhaftbescheid vom 14.10.2022 (vgl. XXXX ) wurde dem BF am 14.10.2022 um 12:30 Uhr persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.9. Am römisch 40 wurde der BF wiederum von Beamten der PI römisch 40 bei einem illegalen Aufenthalt betreten. Der BF wurde vor der Tür der damaligen Exfreundin römisch 40 angetroffen vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Am 14.10.2022 um 10:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, dass er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er sich abermals wissentlich unrechtmäßig unter Nichteinhaltung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe vergleiche römisch 40 ). Der Schubhaftbescheid vom 14.10.2022 vergleiche römisch 40 ) wurde dem BF am 14.10.2022 um 12:30 Uhr persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. XXXX ). Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.10.2022 um 16:00 Uhr persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.10.2022 um 16:00 Uhr persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.11. Der BF stellte wiederum einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (vgl. XXXX ). Die freiwillige Ausreise am 17.10.2022 konnte jedoch mangels Vorlage eines gültigen Bustickets nicht stattfinden und wurde von Seiten der BBU widerrufen (vgl. XXXX ).1.1.11. Der BF stellte wiederum einen Antrag auf freiwillige Rückkehr vergleiche römisch 40 ). Die freiwillige Ausreise am 17.10.2022 konnte jedoch mangels Vorlage eines gültigen Bustickets nicht stattfinden und wurde von Seiten der BBU widerrufen vergleiche römisch 40 ).
1.1.12. In weiterer Folge gab der BF einen Rechtsmittelverzicht zum Bescheid des BFA vom 14.10.2022 (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) ab (vgl. XXXX ).1.1.12. In weiterer Folge gab der BF einen Rechtsmittelverzicht zum Bescheid des BFA vom 14.10.2022 (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) ab vergleiche römisch 40 ).
1.1.13. Sodann legte der BF ein Busticket für den XXXX nach Serbien vor (vgl. XXXX ) und wurde deshalb am XXXX aus der Schubhaft entlassen (vgl. XXXX ).1.1.13. Sodann legte der BF ein Busticket für den römisch 40 nach Serbien vor vergleiche römisch 40 ) und wurde deshalb am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen vergleiche römisch 40 ).
Der BF reiste jedoch nicht aus.
1.1.14. Am XXXX wurde der BF in Wien XXXX , in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab der BF an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei (vgl. XXXX ).1.1.14. Am römisch 40 wurde der BF in Wien römisch 40 , in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab der BF an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei vergleiche römisch 40 ).
1.1.15. Am 24.10.2022 um 12:30 Uhr wurde dem BF ein neuerlicher Schubhaftbescheid persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). Gleichzeitig wurde der BF zur Abschiebung mittels Sammeltransport am 27.10.2022 angemeldet.1.1.15. Am 24.10.2022 um 12:30 Uhr wurde dem BF ein neuerlicher Schubhaftbescheid persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). Gleichzeitig wurde der BF zur Abschiebung mittels Sammeltransport am 27.10.2022 angemeldet.
Die Abschiebung erfolgte am 27.10.2022 (vgl. XXXX ).Die Abschiebung erfolgte am 27.10.2022 vergleiche römisch 40 ).
1.1.16. Am 28.06.2023 wurde der BF abermals im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt. Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Die Festnahme des BF erfolgte dabei aufgrund einer Festnahmeanordnung des LG Wien an der Wohnadresse in Wien XXXX , dem Aufenthaltsort der (nunmehr erneuten) Lebensgefährtin XXXX . Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie an, dass der BF nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten seitens der einschreitenden Beamten ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Er wurde sogleich festgenommen (vgl. XXXX ).1.1.16. Am 28.06.2023 wurde der BF abermals im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Festnahme des BF erfolgte dabei aufgrund einer Festnahmeanordnung des LG Wien an der Wohnadresse in Wien römisch 40 , dem Aufenthaltsort der (nunmehr erneuten) Lebensgefährtin römisch 40 . Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie an, dass der BF nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten seitens der einschreitenden Beamten ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Er wurde sogleich festgenommen vergleiche römisch 40 ).
1.1.17. Am 11.07.2023 wurde dem BF in der JA XXXX ein schriftliches Parteiengehör zugestellt. Am 24.07.2023 wurde er aus JA entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages in das PAZ HG überstellt. Die Entlassung erfolgte nach Abschluss des Gerichtsverfahrens.1.1.17. Am 11.07.2023 wurde dem BF in der JA römisch 40 ein schriftliches Parteiengehör zugestellt. Am 24.07.2023 wurde er aus JA entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages in das PAZ HG überstellt. Die Entlassung erfolgte nach Abschluss des Gerichtsverfahrens.
1.1.18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.07.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt (vgl. XXXX ).1.1.18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt vergleiche römisch 40 ).
1.1.19. Am XXXX um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen (vgl. XXXX ). Dabei gab er unter anderem an, in Italien bei seiner Tante gewohnt zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um etwas zu klären. Er habe mit einem gefälschten Pass einen Kredit aufgenommen. Er sei zuletzt am 27.06.2023 von Italien kommend mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot schengenweit gilt und er sich auch in Italien illegal aufgehalten habe. In Österreich lebe seine Freundin, die im XXXX Monat schwanger sei. Sie habe eine Tochter von einem anderen Mann. In Serbien lebe seine ganze Familie. Der BF sei ledig und habe einen Sohn in Serbien (vgl. XXXX ). 1.1.19. Am römisch 40 um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen vergleiche römisch 40 ). Dabei gab er unter anderem an, in Italien bei seiner Tante gewohnt zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um etwas zu klären. Er habe mit einem gefälschten Pass einen Kredit aufgenommen. Er sei zuletzt am 27.06.2023 von Italien kommend mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot schengenweit gilt und er sich auch in Italien illegal aufgehalten habe. In Österreich lebe seine Freundin, die im römisch 40 Monat schwanger sei. Sie habe eine Tochter von einem anderen Mann. In Serbien lebe seine ganze Familie. Der BF sei ledig und habe einen Sohn in Serbien vergleiche römisch 40 ).
Die Abschiebung wurde für den 27.07.2023 organisiert (vgl. XXXX ) und erfolgte am 27.07.2023 auf dem Luftweg (vgl. XXXX ).Die Abschiebung wurde für den 27.07.2023 organisiert vergleiche römisch 40 ) und erfolgte am 27.07.2023 auf dem Luftweg vergleiche römisch 40 ).
1.1.20. Am XXXX um 12:20 Uhr erschien der BF – trotz seit 12.11.2022 rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bis zum 27.07.2026 und ohne eine Bewilligung zur Wiedereinreise zu verfügen – aufgrund einer Beschuldigtenladung der LPD-Wien vom 12.10.2023 wegen Urkundenunterdrückung (vgl. XXXX ) zu einer Einvernahme vor der PI- XXXX . Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. 1.1.20. Am römisch 40 um 12:20 Uhr erschien der BF – trotz seit 12.11.2022 rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis zum 27.07.2026 und ohne eine Bewilligung zur Wiedereinreise zu verfügen – aufgrund einer Beschuldigtenladung der LPD-Wien vom 12.10.2023 wegen Urkundenunterdrückung vergleiche römisch 40 ) zu einer Einvernahme vor der PI- römisch 40 . Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.
1.1.21. Am XXXX um 15:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er selbst zur Polizei gegangen sei und erst seit heute in Österreich sei, weil er über seine Lebensgefährtin diese Ladung erhalten habe. Er sei eigentlich in der Slowakei, sei mit dem Zug nach Österreich eingereist und habe geplant, morgen nach Serbien zurückzukehren. Er habe sogar ein Ticket. Das Busticket befinde sich bei seiner Lebensgefährtin, die im XXXX Monat schwanger sei. Sie habe eine Rot-Weiß-Rot-Plus Karte in Österreich. Der BF gab an, ledig zu sein und einen Sohn zu haben. Die Mutter des BF lebe in Serbien. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich. Er werde sich einer Abschiebung nicht widersetzen.1.1.21. Am römisch 40 um 15:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er selbst zur Polizei gegangen sei und erst seit heute in Österreich sei, weil er über seine Lebensgefährtin diese Ladung erhalten habe. Er sei eigentlich in der Slowakei, sei mit dem Zug nach Österreich eingereist und habe geplant, morgen nach Serbien zurückzukehren. Er habe sogar ein Ticket. Das Busticket befinde sich bei seiner Lebensgefährtin, die im römisch 40 Monat schwanger sei. Sie habe eine Rot-Weiß-Rot-Plus Karte in Österreich. Der BF gab an, ledig zu sein und einen Sohn zu haben. Die Mutter des BF lebe in Serbien. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich. Er werde sich einer Abschiebung nicht widersetzen.
1.1.22. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX um 16:56 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.22. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 um 16:56 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.23. Am XXXX fand eine Rückkehrberatung statt, wobei sich der BF rückkehrwillig erklärte und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (vgl. XXXX ).1.1.23. Am römisch 40 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei sich der BF rückkehrwillig erklärte und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte vergleiche römisch 40 ).
1.1.24. Am XXXX wurde der BF für eine Abschiebung mittels Sammeltransport am 09.11.2023 angemeldet (vgl. XXXX ). 1.1.24. Am römisch 40 wurde der BF für eine Abschiebung mittels Sammeltransport am 09.11.2023 angemeldet vergleiche römisch 40 ).
1.1.25. Aufgrund der Anmeldung zur Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des BF wurde dem Antrag auf freiwillige Rückkehr seitens des BFA nicht zugestimmt (vgl. XXXX ).1.1.25. Aufgrund der Anmeldung zur Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des BF wurde dem Antrag auf freiwillige Rückkehr seitens des BFA nicht zugestimmt vergleiche römisch 40 ).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen serbischen Reisepass.
1.2.2. Der BF hat eine schwangere Lebensgefährtin namens XXXX in Österreich, die serbische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Diese wiederum hat eine minderjährige Tochter, wobei der BF nicht der Vater ist. Die Familienangehörigen des BF, nämlich seine Mutter, ein Sohn, XXXX Brüder und eine Schwester leben in Serbien. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine finanziellen Mittel. Der BF hält sich während seiner Aufenthalte zumeist bei der Lebensgefährtin auf, war jedoch zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Der BF verfügt weiterhin über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin und könnte von ihr finanziell unterstützt werden.1.2.2. Der BF hat eine schwangere Lebensgefährtin namens römisch 40 in Österreich, die serbische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Diese wiederum hat eine minderjährige Tochter, wobei der BF nicht der Vater ist. Die Familienangehörigen des BF, nämlich seine Mutter, ein Sohn, römisch 40 Brüder und eine Schwester leben in Serbien. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine finanziellen Mittel. Der BF hält sich während seiner Aufenthalte zumeist bei der Lebensgefährtin auf, war jedoch zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Der BF verfügt weiterhin über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin und könnte von ihr finanziell unterstützt werden.
1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.07.2023 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, in XXXX 1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2023 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, in römisch 40
I./ am XXXX 2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer (im Urteil näher genannten) Bank durch Täuschung über Tatsachen, und zwar ein rückzahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, unter Benutzung einer falschen oder verfälschten Urkunde, nämlich eines auf XXXX ausgestellten slowakischen Reisepasses, zu einer Handlung, und zwar zum Abschluss eines Kreditvertrages und zur Zuzahlung eines Darlehens in Höhe von EUR XXXX verleitet, wobei er die Kreditsumme planmäßig nicht zurückzahlte, wodurch die Bank im oben angeführten – EUR 5.000,-- übersteigenden – Betrag am Vermögen geschädigt wurde;römisch eins./ am römisch 40 2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer (im Urteil näher genannten) Bank durch Täuschung über Tatsachen, und zwar ein rückzahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, unter Benutzung einer falschen oder verfälschten Urkunde, nämlich eines auf römisch 40 ausgestellten slowakischen Reisepasses, zu einer Handlung, und zwar zum Abschluss eines Kreditvertrages und zur Zuzahlung eines Darlehens in Höhe von EUR römisch 40 verleitet, wobei er die Kreditsumme planmäßig nicht zurückzahlte, wodurch die Bank im oben angeführten – EUR 5.000,-- übersteigenden – Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
II./ am XXXX 2021 eine im Urteil näher genannte Person römisch zwei./ am römisch 40 2021 eine im Urteil näher genannte Person
A./ durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme davon, ihn wegen illegalen Aufenthalts anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihm sagte, dass er ihn anzeigen könne, jedoch, wenn er aus dem Gefängnis komme, werde er ihn umbringen;
B./ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte, dass er hinunterkommen und ihn schlagen werde;
III./ am XXXX 2022 eine fremde Sache eines nicht näher feststellbaren Berechtigten, nämlich eine Türe in der Wohnung der XXXX beschädigt, indem er diese aufbrach und auftrat, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 300,--- entstand.römisch drei./ am römisch 40 2022 eine fremde Sache eines nicht näher feststellbaren Berechtigten, nämlich eine Türe in der Wohnung der römisch 40 beschädigt, indem er diese aufbrach und auftrat, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 300,--- entstand.
Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet; erschwerend hingegen wurden das Zusammentreffen von vier Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze zu I./ und die mehrfache Qualifikation zu I./ gewertet.Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet; erschwerend hingegen wurden das Zusammentreffen von vier Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze zu römisch eins./ und die mehrfache Qualifikation zu römisch eins./ gewertet.
1.2.4. Der BF wird seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.4. Der BF wird seit römisch 40 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.5. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF hat bereits in der Vergangenheit freiwillige Ausreisen vorgetäuscht, um aus der Haft entlassen zu werden (vgl. Punkt 1.1.), reiste in weiterer Folge jedoch nicht stets aus, sondern tauchte vielmehr unter. Der BF versucht, im Bundesgebiet zu verbleiben und ist nicht bereit, nachhaltig den Schengenraum zu verlassen. Der BF kehrt trotz aufrechten Einreiseverbots immer wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde bereits straffällig. 1.3.1. Der BF hat bereits in der Vergangenheit freiwillige Ausreisen vorgetäuscht, um aus der Haft entlassen zu werden vergleiche Punkt 1.1.), reiste in weiterer Folge jedoch nicht stets aus, sondern tauchte vielmehr unter. Der BF versucht, im Bundesgebiet zu verbleiben und ist nicht bereit, nachhaltig den Schengenraum zu verlassen. Der BF kehrt trotz aufrechten Einreiseverbots immer wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde bereits straffällig.
1.3.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022 wurde dem BF unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt; diese Entscheidung erwuchs aufgrund eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft und ist nach wie vor durchsetzbar. Das Einreiseverbot ist gültig bis 27.07.2026 (vgl. XXXX ).1.3.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022 wurde dem BF unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt; diese Entscheidung erwuchs aufgrund eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft und ist nach wie vor durchsetzbar. Das Einreiseverbot ist gültig bis 27.07.2026 vergleiche römisch 40 ).
1.3.3. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung mehrmals nicht nachgekommen und auch zuletzt – entgegen dem aufrechten Einreiseverbot – am XXXX neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Über eine Bewilligung zur Wiedereinreise verfügte der BF nicht.1.3.3. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung mehrmals nicht nachgekommen und auch zuletzt – entgegen dem aufrechten Einreiseverbot – am römisch 40 neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Über eine Bewilligung zur Wiedereinreise verfügte der BF nicht.
1.3.4. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist während seiner gesamten Aufenthalte im Bundesgebiet untergetaucht und – mit Ausnahme von Meldungen in Polizeianhaltezentren und einer Justizanstalt – nicht gemeldet gewesen. Der BF leistete den teils bewilligten freiwilligen Ausreisen nur gelegentlich Folge, nutzte diese zuletzt jedoch vielmehr dafür, nach seiner Entlassung illegal im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu verbleiben. Zuletzt legte er ein Busticket für den XXXX nach Serbien vor, wurde deshalb aus der Schubhaft entlassen, reiste jedoch nicht aus, sondern wurde vielmehr am XXXX in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Dabei gab er an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei. Nach erfolgter Abschiebung am 27.10.2022 wurde der BF sodann am 28.06.2023 erneut im Bundesgebiet festgenommen und an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin festgenommen. Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie an, dass er nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten jedoch ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Sodann wurde er am 27.07.2023 abgeschoben, ehe er zuletzt am XXXX abermals entgegen dem aufrechten Einreiseverbot einreiste. Die Lebensgefährtin des BF vermag nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält.1.3.4. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist während seiner gesamten Aufenthalte im Bundesgebiet untergetaucht und – mit Ausnahme von Meldungen in Polizeianhaltezentren und einer Justizanstalt – nicht gemeldet gewesen. Der BF leistete den teils bewilligten freiwilligen Ausreisen nur gelegentlich Folge, nutzte diese zuletzt jedoch vielmehr dafür, nach seiner Entlassung illegal im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu verbleiben. Zuletzt legte er ein Busticket für den römisch 40 nach Serbien vor, wurde deshalb aus der Schubhaft entlassen, reiste jedoch nicht aus, sondern wurde vielmehr am römisch 40 in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Dabei gab er an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei. Nach erfolgter Abschiebung am 27.10.2022 wurde der BF sodann am 28.06.2023 erneut im Bundesgebiet festgenommen und an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin festgenommen. Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie an, dass er nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten jedoch ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Sodann wurde er am 27.07.2023 abgeschoben, ehe er zuletzt am römisch 40 abermals entgegen dem aufrechten Einreiseverbot einreiste. Die Lebensgefährtin des BF vermag nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält.
1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Er versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
1.3.6. Der BF ist bereits strafgerichtlich verurteilt worden.
1.3.7. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Serbien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Serbien zu entziehen.
1.3.8. Der BF hat in Österreich weder aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er hat in Österreich zwar eine aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin, bei der er sich während seiner Aufenthalte zumeist aufhielt, er war jedoch zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Ebenso wenig bestehen wechselseitige Sorgepflichten und vermag seine Lebensgefährtin nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält. Die Familienangehörigen des BF hingegen, nämlich seine Mutter, ein Sohn, XXXX Brüder und eine Schwester leben in Serbien. Der BF ist beruflich nicht in Österreich verankert und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt bei dessen (unrechtmäßigen) Aufenthalten vielmehr von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin.1.3.8. Der BF hat in Österreich weder aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er hat in Österreich zwar eine aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin, bei der er sich während seiner Aufenthalte zumeist aufhielt, er war jedoch zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Ebenso wenig bestehen wechselseitige Sorgepflichten und vermag seine Lebensgefährtin nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält. Die Familienangehörigen des BF hingegen, nämlich seine Mutter, ein Sohn, römisch 40 Brüder und eine Schwester leben in Serbien. Der BF ist beruflich nicht in Österreich verankert und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt bei dessen (unrechtmäßigen) Aufenthalten vielmehr von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin.
1.3.9. Die weitere Vorgehensweise ist die Rückführung des BF nach Serbien. Abschiebungen nach Serbien sind realistisch möglich und ist die Abschiebung bereits für den 09.11.2023 fixiert. Die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ist maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und insbesondere die im Akt einliegenden niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde anlässlich der Inschubhaftnahmen und die einliegenden Anhalteprotokolle der LPD, die ebenfalls dem Akt entnommen werden können, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Dass er Staatsangehöriger von Serbien ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt, ist unstrittig und liegt auch eine Kopie des serbischen Reisepasses im Akt ein.
Das BFA legte bereits seinem Bescheid erkennbar zugrunde, dass der BF zwar eine schwangere Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, jedoch aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens dennoch ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Insoweit in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass das BFA im Bescheid angegeben habe, dass sich die gesamten Familienangehörigen in China befinden würden, ist auszuführen, dass sich eine entsprechende Ausführung im angefochtenen Bescheid, der im Wege eines Mandatsverfahrens erlassen wurde, auf S. 10 zwar tatsächlich findet. Es handelt sich dabei in Anbetracht der gesamten Ausführungen im Bescheid jedoch offenkundig um eine Fehlbezeichnung und bezog sich das BFA zweifelsohne auf die Familie des BF in Serbien, wie sie jener im Rahmen der im Bescheid abgedruckten Einvernahme auch nannte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Einvernahme des BF vom XXXX anlässlich der Inschubhaftnahme zitiert und vom BFA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Insofern der BF in seiner Beschwerde angab, seit fünf Jahren mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus seinen zahlreichen bisherigen Einvernahmen, so auch zuletzt anlässlich der Inschubhaftnahme vom XXXX zweifellos aufgrund seiner eigenen Angaben ergibt, dass sie nicht verheiratet sind. So gab der BF selbst an, dass er ledig ist bzw. sie nicht geheiratet haben (vgl. XXXX ).Das BFA legte bereits seinem Bescheid erkennbar zugrunde, dass der BF zwar eine schwangere Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, jedoch aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens dennoch ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Insoweit in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass das BFA im Bescheid angegeben habe, dass sich die gesamten Familienangehörigen in China befinden würden, ist auszuführen, dass sich eine entsprechende Ausführung im angefochtenen Bescheid, der im Wege eines Mandatsverfahrens erlassen wurde, auf S. 10 zwar tatsächlich findet. Es handelt sich dabei in Anbetracht der gesamten Ausführungen im Bescheid jedoch offenkundig um eine Fehlbezeichnung und bezog sich das BFA zweifelsohne auf die Familie des BF in Serbien, wie sie jener im Rahmen der im Bescheid abgedruckten Einvernahme auch nannte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Einvernahme des BF vom römisch 40 anlässlich der Inschubhaftnahme zitiert und vom BFA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Insofern der BF in seiner Beschwerde angab, seit fünf Jahren mit seiner Lebensgefährtin verheiratet zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus seinen zahlreichen bisherigen Einvernahmen, so auch zuletzt anlässlich der Inschubhaftnahme vom römisch 40 zweifellos aufgrund seiner eigenen Angaben ergibt, dass sie nicht verheiratet sind. So gab der BF selbst an, dass er ledig ist bzw. sie nicht geheiratet haben vergleiche römisch 40 ).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des BF und das im Akt einliegende Urteil.
Dass der BF seit dem XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Dass der BF seit dem römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig ist, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF in einem Ausmaß, dass dieser nicht haftfähig wäre und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur jeweiligen Einreise in das Bundesgebiet und zum rechtskräftigen und aufrechten sowie durchsetzbaren Einreiseverbot, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Schubhaftbeschwerde grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mitberücksichtigende) Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Einreiseverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von Personen im Bundesgebiet hat, vorgenommen worden war. Hierzu gab der BF selbst einen Rechtsmittelverzicht ab und wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch ausdrücklich nicht bestritten (vgl. XXXX ). Die verhängte Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung fußt daher auf einem durchsetzbaren Titel.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Schubhaftbeschwerde grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mitberücksichtigende) Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Einreiseverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von Personen im Bundesgebiet hat, vorgenommen worden war. Hierzu gab der BF selbst einen Rechtsmittelverzicht ab und wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch ausdrücklich nicht bestritten vergleiche römisch 40 ). Die verhängte Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung fußt daher auf einem durchsetzbaren Titel.
Dem Beschwerdevorbringen der Bereitschaft zur Mitwirkung des BF und seiner Erreichbarkeit für die Behörde bzw. der Möglichkeit der Unterkunftnahme bei und finanziellen Versorgung durch seine Lebensgefährtin ist auszuführen, dass zwar festgestellt werden konnte, dass der BF tatsächlich wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte und von dieser unterstützt werden würde, weshalb die entsprechende Einvernahme der beantragten Zeugin hierzu unterbleiben konnte. Aus der bestehenden Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung des BF durch seine Lebensgefährtin ist im konkreten Fall jedoch nichts gewonnen. Die Lebensgefährtin des BF vermag nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält. Der BF war bereits in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt aufrecht bei seiner Lebensgefährtin gemeldet und hielt sich trotz Aufenthalten bei dieser nicht für die Behörden greifbar. Er kehrte trotz aufrechten Einreiseverbots bzw. (zuvor) des Überschreitens des sichtvermerksfreien Zeitraumes und mehrfacher Abschiebungen immer wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Der BF leistete den teils bewilligten freiwilligen Ausreisen überdies nur gelegentlich Folge, nutzte diese zuletzt jedoch vielmehr dafür, nach seiner Entlassung illegal im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu verbleiben. Zuletzt legte er ein Busticket für den XXXX nach Serbien vor, wurde deshalb aus der Schubhaft entlassen, reiste jedoch nicht aus, sondern wurde vielmehr am XXXX in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Dabei gab er an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei. Dem Beschwerdevorbringen der Bereitschaft zur Mitwirkung des BF und seiner Erreichbarkeit für die Behörde bzw. der Möglichkeit der Unterkunftnahme bei und finanziellen Versorgung durch seine Lebensgefährtin ist auszuführen, dass zwar festgestellt werden konnte, dass der BF tatsächlich wieder bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte und von dieser unterstützt werden würde, weshalb die entsprechende Einvernahme der beantragten Zeugin hierzu unterbleiben konnte. Aus der bestehenden Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung des BF durch seine Lebensgefährtin ist im konkreten Fall jedoch nichts gewonnen. Die Lebensgefährtin des BF vermag nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält. Der BF war bereits in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt aufrecht bei seiner Lebensgefährtin gemeldet und hielt sich trotz Aufenthalten bei dieser nicht für die Behörden greifbar. Er kehrte trotz aufrechten Einreiseverbots bzw. (zuvor) des Überschreitens des sichtvermerksfreien Zeitraumes und mehrfacher Abschiebungen immer wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Der BF leistete den teils bewilligten freiwilligen Ausreisen überdies nur gelegentlich Folge, nutzte diese zuletzt jedoch vielmehr dafür, nach seiner Entlassung illegal im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu verbleiben. Zuletzt legte er ein Busticket für den römisch 40 nach Serbien vor, wurde deshalb aus der Schubhaft entlassen, reiste jedoch nicht aus, sondern wurde vielmehr am römisch 40 in einer Shisha-Bar angetroffen und festgenommen. Dabei gab er an, dass es ihm egal sei und er in 2-3 Tagen ohnehin wieder in Österreich sei.
Nach erfolgter Abschiebung am 27.10.2022 wurde der BF sodann am 28.06.2023 erneut im Bundesgebiet festgenommen und an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin festgenommen. Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie allerdings an, dass er nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten jedoch ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten sohin im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Sodann wurde er am 27.07.2023 abgeschoben, ehe er zuletzt am XXXX , abermals entgegen dem aufrechten Einreiseverbot, einreiste. Auch in der Vergangenheit, etwa im Jahr 2022, führte die Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin nicht dazu, dass der BF tatsächlich dort angetroffen werden konnte, da er in ähnlichen Konstellationen nur nach umfangreichen Erhebungen der Polizei vor Ort angehalten werden konnte (vgl. 1.1.5). Ein Aufenthalt bei seiner Lebensgefährtin wäre sohin keineswegs geeignet, ihn vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten.Nach erfolgter Abschiebung am 27.10.2022 wurde der BF sodann am 28.06.2023 erneut im Bundesgebiet festgenommen und an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin festgenommen. Nachdem die Wohnungstür durch die Lebensgefährtin geöffnet wurde, wurde sie über den Verbleib des BF befragt. Dabei gab sie allerdings an, dass er nicht in der Wohnung anwesend sei. In der Wohnung befanden sich 3 Erwachsene und 3 Kinder. Aus einem Nebenzimmer konnten jedoch ebenfalls Geräusche wahrgenommen werden. Bei einer Nachschau konnte der BF von den einschreitenden Beamten sohin im Bett liegend mit einer Decke eingehüllt wahrgenommen werden. Sodann wurde er am 27.07.2023 abgeschoben, ehe er zuletzt am römisch 40 , abermals entgegen dem aufrechten Einreiseverbot, einreiste. Auch in der Vergangenheit, etwa im Jahr 2022, führte die Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin nicht dazu, dass der BF tatsächlich dort angetroffen werden konnte, da er in ähnlichen Konstellationen nur nach umfangreichen Erhebungen der Polizei vor Ort angehalten werden konnte vergleiche 1.1.5). Ein Aufenthalt bei seiner Lebensgefährtin wäre sohin keineswegs geeignet, ihn vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten.
Insofern der BF mit Beschwerde und auch Stellungnahme vom 07.11.2023 ausführte, dass er am XXXX nur deshalb wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, da er eine an ihn adressierte Ladung für den XXXX über seine Lebensgefährtin erhalten habe (vgl. XXXX ), ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts an der unrechtmäßigen Einreise entgegen des aufrechten Einreiseverbots des BF in das Bundesgebiet zu ändern vermag. Vielmehr hätte der BF zuvor einen Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG stellen müssen. Der Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung besteht darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes für kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006). Ob ein derartiger Fall vorgelegen wäre, hätte nach entsprechender Antragstellung zuvor geprüft werden müssen, ehe der BF eingereist wäre. Es ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch wurde dies vom BF behauptet, dass er einen derartigen Antrag auf Wiedereinreise während der aufrechten Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes gemäß § 27a Abs. 2 FPG gestellt hätte noch, dass ihm die Wiedereinreise bewilligt worden wäre. Ebenso wenig ergibt sich eine etwaige Antragstellung des BF bzw. Bewilligung durch die Behörden aus dem XXXX , weshalb die Einreise des BF unrechtmäßig erfolgte.Insofern der BF mit Beschwerde und auch Stellungnahme vom 07.11.2023 ausführte, dass er am römisch 40 nur deshalb wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, da er eine an ihn adressierte Ladung für den römisch 40 über seine Lebensgefährtin erhalten habe vergleiche römisch 40 ), ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts an der unrechtmäßigen Einreise entgegen des aufrechten Einreiseverbots des BF in das Bundesgebiet zu ändern vermag. Vielmehr hätte der BF zuvor einen Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG stellen müssen. Der Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung besteht darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes für kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006). Ob ein derartiger Fall vorgelegen wäre, hätte nach entsprechender Antragstellung zuvor geprüft werden müssen, ehe der BF eingereist wäre. Es ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch wurde dies vom BF behauptet, dass er einen derartigen Antrag auf Wiedereinreise während der aufrechten Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, FPG gestellt hätte noch, dass ihm die Wiedereinreise bewilligt worden wäre. Ebenso wenig ergibt sich eine etwaige Antragstellung des BF bzw. Bewilligung durch die Behörden aus dem römisch 40 , weshalb die Einreise des BF unrechtmäßig erfolgte.
Sofern der BF mit Beschwerde zudem ausführte, dass die Fluchtgefahr schon deshalb relativiert sei, da er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe und bereits ein Rückreiseticket gehabt habe, ist zunächst zu wiederholen, dass der BF auch bereits in der Vergangenheit Bustickets vorgelegt hat und nach erfolgter Enthaftung aufgrund von genehmigter freiwilliger Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und untertauchte. Darüber hinaus ist hierzu auszuführen, dass der BF mit seiner Beschwerde ein Rückfahrticket nach Belgrad (erst) für den 09.11.2023 vorlegte, dies jedoch in Widerspruch zu seiner Behauptung steht, dass er lediglich für die Einvernahme am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei. So gab er – in Widerspruch zum angeführten Rückreisedatum auf dem vorgelegten Ticket – im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX anlässlich der Inschubhaftnahme beim BFA zudem an, dass er „morgen“ nach Serbien zurückkehren wolle. Dass der BF sohin gewillt wäre, freiwillig auszureisen, konnte auch aus diesem Grund und den widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden. Allein aus dem Umstand, dass der BF in der Vergangenheit teilweise freiwillig ausreiste und am XXXX zur Beschuldigteneinvernahme begab und richtige Angaben zu Reisebewegungen machte (unter zeitgleicher Missachtung des aufrechten Einreiseverbotes), kann aufgrund seines bisherigen Verhaltens und dem Umstand, dass er auch in der Vergangenheit nahezu zu keiner Zeit für die Behörde erreichbar war, nicht darauf geschlossen werden, dass er sich einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.Sofern der BF mit Beschwerde zudem ausführte, dass die Fluchtgefahr schon deshalb relativiert sei, da er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe und bereits ein Rückreiseticket gehabt habe, ist zunächst zu wiederholen, dass der BF auch bereits in der Vergangenheit Bustickets vorgelegt hat und nach erfolgter Enthaftung aufgrund von genehmigter freiwilliger Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und untertauchte. Darüber hinaus ist hierzu auszuführen, dass der BF mit seiner Beschwerde ein Rückfahrticket nach Belgrad (erst) für den 09.11.2023 vorlegte, dies jedoch in Widerspruch zu seiner Behauptung steht, dass er lediglich für die Einvernahme am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei. So gab er – in Widerspruch zum angeführten Rückreisedatum auf dem vorgelegten Ticket – im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 anlässlich der Inschubhaftnahme beim BFA zudem an, dass er „morgen“ nach Serbien zurückkehren wolle. Dass der BF sohin gewillt wäre, freiwillig auszureisen, konnte auch aus diesem Grund und den widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden. Allein aus dem Umstand, dass der BF in der Vergangenheit teilweise freiwillig ausreiste und am römisch 40 zur Beschuldigteneinvernahme begab und richtige Angaben zu Reisebewegungen machte (unter zeitgleicher Missachtung des aufrechten Einreiseverbotes), kann aufgrund seines bisherigen Verhaltens und dem Umstand, dass er auch in der Vergangenheit nahezu zu keiner Zeit für die Behörde erreichbar war, nicht darauf geschlossen werden, dass er sich einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ ist und vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, ergibt sich aus dem bisher Gesagten und auch aus dem Umstand, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.07.2023 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit ersichtlich, dass der BF keinerlei Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Der BF war für die Behörde nicht greifbar, würde vielmehr jederzeit erneut untertauchen und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 09.11.2023 entziehen. Da jene unmittelbar bevorsteht, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst groß, dass der BF erneut untertauchen wird – oder sonst ein Verhalten setzen wird, um seine Abschiebung zu verhindern und seinen illegalen Aufenthalt mit allen Mitteln aufzuschieben versuchen wird zumal der BF auch mehrfach in seinen Einvernahmen angab, sich in anderen Mitgliedstaaten der EU aufgehalten zu haben. So gab er auch am XXXX an, eigentlich in der Slowakei zu sein.Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ ist und vielmehr versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, ergibt sich aus dem bisher Gesagten und auch aus dem Umstand, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2023 wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit ersichtlich, dass der BF keinerlei Interesse zeigt, am Verfahren mitzuwirken und für die Behörde greifbar zu sein. Der BF war für die Behörde nicht greifbar, würde vielmehr jederzeit erneut untertauchen und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 09.11.2023 entziehen. Da jene unmittelbar bevorsteht, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst groß, dass der BF erneut untertauchen wird – oder sonst ein Verhalten setzen wird, um seine Abschiebung zu verhindern und seinen illegalen Aufenthalt mit allen Mitteln aufzuschieben versuchen wird zumal der BF auch mehrfach in seinen Einvernahmen angab, sich in anderen Mitgliedstaaten der EU aufgehalten zu haben. So gab er auch am römisch 40 an, eigentlich in der Slowakei zu sein.
Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Vielmehr besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts des bisherigen Verhaltens des BF und seiner Intention sowie insbesondere seiner unmittelbar greifbaren Abschiebung nach Serbien die Gefahr, dass der BF in Freiheit belassen neuerlich untertauchen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten, selbst unter der Annahme, dass er bei seiner Lebensgefährtin wohnen könnte und von ihr finanziert würde, ändern wird.
Die Feststellung zur beabsichtigten Rückführung des BF nach Serbien am 09.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom XXXX , welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Serbien innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher maßgeblich wahrscheinlich.Die Feststellung zur beabsichtigten Rückführung des BF nach Serbien am 09.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom römisch 40 , welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Serbien innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
Der BF reiste überdies zuwider einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in Österreich ein, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich das BFA in seinem Mandatsbescheid erkennbar (auch) auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG gestützt hat, indem es feststellte, dass sich der BF wiederholt dem Einreiseverbot widersetzte und wiederholt nach Österreich zurückkehrte.Der BF reiste überdies zuwider einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in Österreich ein, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich das BFA in seinem Mandatsbescheid erkennbar (auch) auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gestützt hat, indem es feststellte, dass sich der BF wiederholt dem Einreiseverbot widersetzte und wiederholt nach Österreich zurückkehrte.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Zwar lebt die Lebensgefährtin des BF in Österreich, er lebte jedoch stets unangemeldet und teils unregelmäßig bei dieser. Der BF ist auch nicht beruflich verwurzelt. Er geht keiner legalen Arbeit nach. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF wieder bei seiner Lebensgefährtin in der Wohnung Unterkunft nehmen könnte und von dieser unterstützt werden würde, jedoch ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten würde, da er sich auch bisher nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat und er überdies von seiner Lebensgefährtin dabei unterstützt wurde, sich den Behörden zu entziehen, wie sich aus den Polizeiberichten ergibt. So nahm der BF nach seinen Einreisen in Österreich stets unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft und entzog sich den Behörden. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Zwar lebt die Lebensgefährtin des BF in Österreich, er lebte jedoch stets unangemeldet und teils unregelmäßig bei dieser. Der BF ist auch nicht beruflich verwurzelt. Er geht keiner legalen Arbeit nach. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF wieder bei seiner Lebensgefährtin in der Wohnung Unterkunft nehmen könnte und von dieser unterstützt werden würde, jedoch ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten würde, da er sich auch bisher nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat und er überdies von seiner Lebensgefährtin dabei unterstützt wurde, sich den Behörden zu entziehen, wie sich aus den Polizeiberichten ergibt. So nahm der BF nach seinen Einreisen in Österreich stets unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft und entzog sich den Behörden. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat und freiwillige Ausreisen vortäuschte, um im Bundesgebiet zu verbleiben) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine aufrechte familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung, die ihn vor dem Untertauchen bewahren würde. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung, wenngleich ihn seine Lebensgefährtin finanziell unterstützen und er bei ihr wohnen könnte, was ihn jedoch auch bisher nicht von einem Untertauchen bewahrt hat. Es sind insgesamt keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten.
Weiterhin sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche insbesondere auch schweren Betrug und gefährliche Drohung und Nötigung betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche insbesondere auch schweren Betrug und gefährliche Drohung und Nötigung betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.6. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit XXXX in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist. Das BFA hat die Rückführung des BF rasch organisiert und findet diese bereits am 09.11.2023 um 17:00 Uhr statt. Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Fallgegenständlich ist die zeitnahe Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.3.1.6. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit römisch 40 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist. Das BFA hat die Rückführung des BF rasch organisiert und findet diese bereits am 09.11.2023 um 17:00 Uhr statt. Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Fallgegenständlich ist die zeitnahe Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.
3.1.7. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach untertauchte und auch bei seiner Lebensgefährtin nicht angetroffen werden konnte und genehmigte freiwillige Ausreisen dafür nutzte, um unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach untertauchte und auch bei seiner Lebensgefährtin nicht angetroffen werden konnte und genehmigte freiwillige Ausreisen dafür nutzte, um unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.
Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Der BF beantragte den Zuspruch des Aufwandersatzes im Umfang der Eingabengebühr iHv 30,- Euro.
3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt 426,20 Euro. 3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt 426,20 Euro.
3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ohnehin von einer Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit der Lebensgefährtin aus. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ohnehin von einer Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit der Lebensgefährtin aus. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2280663.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023