Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W247 2280022-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. und §§ 3 Abs. 1, 62 Abs. 1 AsylG (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., iVm § 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 Vertriebenenverordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. und Paragraphen 3, Absatz eins, 62, Absatz eins, AsylG (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenenverordnung (VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat UKRAINE zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat UKRAINE zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.02.2023, mit seinem ukrainischen Reisepass, Nr. XXXX , gültig vom 26.01.2021 bis 26.01.2031, mit XXXX Einreisereisestempel vom 12.09.2021, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 24.02.2023 vor der Landespolizeidirektion XXXX im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 14.06.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD XXXX , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache UKRAINISCH niederschriftlich einvernommen.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.02.2023, mit seinem ukrainischen Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig vom 26.01.2021 bis 26.01.2031, mit römisch 40 Einreisereisestempel vom 12.09.2021, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 24.02.2023 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 14.06.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD römisch 40 , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache UKRAINISCH niederschriftlich einvernommen.
2. Bei der am 24.02.2023 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in XXXX in der Ukraine geboren und verheiratet sei. Der BF spreche muttersprachlich Ukrainisch und sehr gut Russisch. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, sei Ukrainer und habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Grundschule besucht. Berufsausbildung habe der BF keine gemacht, doch sei er zuletzt als Küchenmonteur tätig gewesen. Der Vater des BF würde sich in Tschetschenien aufhalten und seine Schwester lebe in Dubai. Die Mutter, die Ehefrau und die beiden Söhne des BF würden sich in Polen aufhalten. Eine weitere Schwester des BF befinde sich in Litauen. Die letzte Wohnadresse des BF sei in XXXX gewesen, XXXX . Im Sommer 2021 habe der BF den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe dieser wegen der Arbeit Polen als Ziel gehabt. Am 12.09.2021 sei der BF legal mit dem Bus nach Polen gefahren. Dort sei er bis 23.02.2023 verblieben, dann sei der BF über Tschechien nach Österreich gereist. Der BF habe in Polen die Vertriebenenkarte beantragt, dies sei jedoch abgelehnt worden, weil der BF gekündigt habe. Er habe seine Frau und seine Kinder von der ukrainisch-polnischen Grenze abholen und sich um eine Unterkunft in Polen kümmern müssen. Sie (Anm.: die Familie des BF) habe das Land wegen des Krieges verlassen. Der BF habe seine Ausreise selbst, ohne Schlepper, organisiert. 2. Bei der am 24.02.2023 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in römisch 40 in der Ukraine geboren und verheiratet sei. Der BF spreche muttersprachlich Ukrainisch und sehr gut Russisch. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, sei Ukrainer und habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Grundschule besucht. Berufsausbildung habe der BF keine gemacht, doch sei er zuletzt als Küchenmonteur tätig gewesen. Der Vater des BF würde sich in Tschetschenien aufhalten und seine Schwester lebe in Dubai. Die Mutter, die Ehefrau und die beiden Söhne des BF würden sich in Polen aufhalten. Eine weitere Schwester des BF befinde sich in Litauen. Die letzte Wohnadresse des BF sei in römisch 40 gewesen, römisch 40 . Im Sommer 2021 habe der BF den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe dieser wegen der Arbeit Polen als Ziel gehabt. Am 12.09.2021 sei der BF legal mit dem Bus nach Polen gefahren. Dort sei er bis 23.02.2023 verblieben, dann sei der BF über Tschechien nach Österreich gereist. Der BF habe in Polen die Vertriebenenkarte beantragt, dies sei jedoch abgelehnt worden, weil der BF gekündigt habe. Er habe seine Frau und seine Kinder von der ukrainisch-polnischen Grenze abholen und sich um eine Unterkunft in Polen kümmern müssen. Sie Anmerkung, die Familie des BF) habe das Land wegen des Krieges verlassen. Der BF habe seine Ausreise selbst, ohne Schlepper, organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er keine Möglichkeit habe nach Hause zurückzukehren, weil in seinem Land Krieg geführt werde. Der BF habe den Einberufungsbefehl bekommen, seine Mutter habe ihn entgegengenommen. Es sei auch eine Straftat, wenn sich der BF diesbezüglich nicht bei der Behörde melde. Deshalb werde er auch gesucht. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF in den Krieg zu ziehen.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2023 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am XXXX , in der Ukraine, geboren sei, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Der BF sei seit 30.08.2014 traditionell verheiratet und habe er von seiner Geburt, bis etwa 2011, in XXXX gelebt. Von 2011 bis September 2012 habe der BF in XXXX , von 2012 bis 2014 in XXXX und von 2014 bis 17.09.2021 habe der BF neuerlich in XXXX gelebt. Anschließend habe sich der BF von 17.09.2021 bis 23.02.2023 in XXXX aufgehalten. Am 23.02.2023 sei dieser legal über Tschechien nach Österreich eingereist. Der BF verfüge über einen Reisepass, ausgestellt in XXXX , gültig von 26.012021 bis 26.01.2031. Der Vater des BF lebe in Tschetschenien, seine Mutter wohne in der Ukraine. Die Ehefrau und die beiden Söhne des BF würden sich in Polen aufhalten. Außerdem habe der BF 2 Schwestern, wobei eine in Dubai und die andere in Litauen lebe. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2023 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 , in der Ukraine, geboren sei, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Der BF sei seit 30.08.2014 traditionell verheiratet und habe er von seiner Geburt, bis etwa 2011, in römisch 40 gelebt. Von 2011 bis September 2012 habe der BF in römisch 40 , von 2012 bis 2014 in römisch 40 und von 2014 bis 17.09.2021 habe der BF neuerlich in römisch 40 gelebt. Anschließend habe sich der BF von 17.09.2021 bis 23.02.2023 in römisch 40 aufgehalten. Am 23.02.2023 sei dieser legal über Tschechien nach Österreich eingereist. Der BF verfüge über einen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 , gültig von 26.012021 bis 26.01.2031. Der Vater des BF lebe in Tschetschenien, seine Mutter wohne in der Ukraine. Die Ehefrau und die beiden Söhne des BF würden sich in Polen aufhalten. Außerdem habe der BF 2 Schwestern, wobei eine in Dubai und die andere in Litauen lebe.
Von 2000 bis 2011 habe der BF die Grundschule besucht und sei er in XXXX 7 Monate lang in der Berufsschule gewesen. Der BF spreche muttersprachlich Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Tschetschenisch. Militärdienst habe der BF keinen geleistet. In Polen sei der BF Möbelmonteur und in der Ukraine Administrator einer Hotelkette gewesen. Er sei gesund, nehme derzeit allerdings Antibiotika, weil er eine Magen-Darm-Infektion habe. Von 2000 bis 2011 habe der BF die Grundschule besucht und sei er in römisch 40 7 Monate lang in der Berufsschule gewesen. Der BF spreche muttersprachlich Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Tschetschenisch. Militärdienst habe der BF keinen geleistet. In Polen sei der BF Möbelmonteur und in der Ukraine Administrator einer Hotelkette gewesen. Er sei gesund, nehme derzeit allerdings Antibiotika, weil er eine Magen-Darm-Infektion habe.
Der BF wohne im Bundesgebiet in XXXX und komme ein Deutschlehrer zu ihnen in die Unterkunft. Andere Kurse oder sonstige Ausbildungen habe der BF im Bundesgebiet nicht absolviert und sei er auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF lerne selbständig Deutsch, mache den Haushalt, koche, räume Müll auf, gehe trainieren und besuche seine österreichischen Nachbarn. Mit den Menschen, mit denen der BF zusammenlebe habe er Kontakt, ebenso mit seinen Nachbarn. Telefonischen Kontakt habe der BF zu einem früheren Mitbewohner, einem Tadschiken, sie hätten sich in Österreich kennengelernt. In Polen habe der BF anfangs in einem Heim gelebt, dann habe er ein Zimmer in einem Hostel gemietet. Die Ehefrau des BF habe mit den beiden Kindern eine kostenlose Wohnung bekommen, doch habe der Mieter keine Männer gewollt, deshalb habe der BF nicht mit ihnen leben können. Der BF habe gearbeitet und sei deswegen nach Polen gekommen. Er habe eine Einladung des Arbeitsgebers bekommen und habe der BF in dieser Zeit Dokumente für eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, deshalb der Stempel in seinem Reisepass. Dann sei er einen Monat krank gewesen, der BF habe Corona gehabt, dann sei der Krieg ausgebrochen. Der BF habe nur überlegt, wie er seine Familie (Anm.: aus der Ukraine) heraushole und habe gekündigt. Nach Kriegsbeginn hätten sie andere Voraussetzungen für Ukraine gehabt, sie hätten ohne rechtliche Begründung in Polen bleiben dürfen. Die Familie des BF sei glaublich am 10.03.2022 nach Polen gekommen, der BF sei sich jedoch nicht sicher. Es sei jedenfalls nach dem BF gewesen. Der Arbeitgeber habe dem BF eine offizielle Anmeldung versprochen, es aber nicht getan. Dieser habe den BF über den Tisch gezogen und sei der BF aufgrund seiner Religion von der Bevölkerung diskriminiert worden. Die Familie des BF habe nicht nach Österreich kommen wollen, sie hätten einen Konflikt hinsichtlich dieses Themas. Die Mutter seiner Ehefrau wohne auch in Polen und hätten sie vereinbart vorerst getrennt zu leben. Der BF wolle in Österreich bleiben und seine Kinder hierherholen, damit diese hier zur Schule gehen könnten. Er verstehe jedoch, dass die Mutter seiner Frau in Polen sei und denke, dass es angenehmer sei, in der Nähe der Mutter zu leben. In der Ukraine hätten sie in einem Haus in einem Dorf gelebt. Das Haus gehöre der Mutter des BF und hätten sie eine Wohnung gemietet, als der BF in XXXX gearbeitet habe. Ab 2014 sei der BF wegen seines Jobs immer wieder in die Russische Föderation gereist. Das Haus seiner Mutter gäbe es noch, es sei aber in einem anderen Bundesland. In dem Haus wohne aktuell niemand, die Mutter des BF lebe in XXXX , das Haus sei in XXXX . Die Ehefrau des BF sei nicht schwanger und habe der BF Kontakt zu seiner Mutter und seinem älteren Sohn, mit der Mutter jeden Tag. Ab und zu habe er auch mit seiner Schwester XXXX Kontakt. Seine Schwester XXXX sei 2012 ausgereist, habe 2016 dort (Anm.: in Dubai) geheiratet und lebe seitdem dort. XXXX sei nach Kriegsbeginn ausgereist, weil ihr Ehemann dort (Anm.: in Litauen) gearbeitet habe. Mit XXXX bestehe selten Kontakt, der Mutter des BF gehe es dementsprechend. Mit seiner Frau habe der BF seit einem Monat kaum Kontakt, er habe nur mit seinem älteren Sohn Kontakt. Ihnen gehe es gut. Die Familie des BF bekomme 500,- polnische Zlody Kindergeld und die Mutter seiner Frau unterstütze diese auch. Das Leben in der Ukraine sei für sie mittelmäßig gewesen. Der BF wohne im Bundesgebiet in römisch 40 und komme ein Deutschlehrer zu ihnen in die Unterkunft. Andere Kurse oder sonstige Ausbildungen habe der BF im Bundesgebiet nicht absolviert und sei er auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF lerne selbständig Deutsch, mache den Haushalt, koche, räume Müll auf, gehe trainieren und besuche seine österreichischen Nachbarn. Mit den Menschen, mit denen der BF zusammenlebe habe er Kontakt, ebenso mit seinen Nachbarn. Telefonischen Kontakt habe der BF zu einem früheren Mitbewohner, einem Tadschiken, sie hätten sich in Österreich kennengelernt. In Polen habe der BF anfangs in einem Heim gelebt, dann habe er ein Zimmer in einem Hostel gemietet. Die Ehefrau des BF habe mit den beiden Kindern eine kostenlose Wohnung bekommen, doch habe der Mieter keine Männer gewollt, deshalb habe der BF nicht mit ihnen leben können. Der BF habe gearbeitet und sei deswegen nach Polen gekommen. Er habe eine Einladung des Arbeitsgebers bekommen und habe der BF in dieser Zeit Dokumente für eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, deshalb der Stempel in seinem Reisepass. Dann sei er einen Monat krank gewesen, der BF habe Corona gehabt, dann sei der Krieg ausgebrochen. Der BF habe nur überlegt, wie er seine Familie Anmerkung, aus der Ukraine) heraushole und habe gekündigt. Nach Kriegsbeginn hätten sie andere Voraussetzungen für Ukraine gehabt, sie hätten ohne rechtliche Begründung in Polen bleiben dürfen. Die Familie des BF sei glaublich am 10.03.2022 nach Polen gekommen, der BF sei sich jedoch nicht sicher. Es sei jedenfalls nach dem BF gewesen. Der Arbeitgeber habe dem BF eine offizielle Anmeldung versprochen, es aber nicht getan. Dieser habe den BF über den Tisch gezogen und sei der BF aufgrund seiner Religion von der Bevölkerung diskriminiert worden. Die Familie des BF habe nicht nach Österreich kommen wollen, sie hätten einen Konflikt hinsichtlich dieses Themas. Die Mutter seiner Ehefrau wohne auch in Polen und hätten sie vereinbart vorerst getrennt zu leben. Der BF wolle in Österreich bleiben und seine Kinder hierherholen, damit diese hier zur Schule gehen könnten. Er verstehe jedoch, dass die Mutter seiner Frau in Polen sei und denke, dass es angenehmer sei, in der Nähe der Mutter zu leben. In der Ukraine hätten sie in einem Haus in einem Dorf gelebt. Das Haus gehöre der Mutter des BF und hätten sie eine Wohnung gemietet, als der BF in römisch 40 gearbeitet habe. Ab 2014 sei der BF wegen seines Jobs immer wieder in die Russische Föderation gereist. Das Haus seiner Mutter gäbe es noch, es sei aber in einem anderen Bundesland. In dem Haus wohne aktuell niemand, die Mutter des BF lebe in römisch 40 , das Haus sei in römisch 40 . Die Ehefrau des BF sei nicht schwanger und habe der BF Kontakt zu seiner Mutter und seinem älteren Sohn, mit der Mutter jeden Tag. Ab und zu habe er auch mit seiner Schwester römisch 40 Kontakt. Seine Schwester römisch 40 sei 2012 ausgereist, habe 2016 dort Anmerkung, in Dubai) geheiratet und lebe seitdem dort. römisch 40 sei nach Kriegsbeginn ausgereist, weil ihr Ehemann dort Anmerkung, in Litauen) gearbeitet habe. Mit römisch 40 bestehe selten Kontakt, der Mutter des BF gehe es dementsprechend. Mit seiner Frau habe der BF seit einem Monat kaum Kontakt, er habe nur mit seinem älteren Sohn Kontakt. Ihnen gehe es gut. Die Familie des BF bekomme 500,- polnische Zlody Kindergeld und die Mutter seiner Frau unterstütze diese auch. Das Leben in der Ukraine sei für sie mittelmäßig gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Cousin vs. beim Militär ein Oberst sei. Es gäbe eine tschetschenische Einheit, die für die Ukraine kämpfe. Der Cousin habe gewollt, dass der BF in dieser Einheit kämpfe, das habe er aber nicht gewollt. Von staatlicher Seite sei der BF wehrpflichtig, man versuche ihn einzuziehen. Der BF habe jedoch keine Vorladung angenommen und finde es nicht richtig Menschen zu töten. Das sei der Grund gewesen, warum der BF um Asyl ansuche. Auf Vorhalt, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und befragt dazu, ob er ihn vorlegen könne, vermeinte der BF, keine Vorladung bekommen zu haben, doch habe es den Versuch gegeben diesen seiner Mutter zu übergeben. Sie habe ihn jedoch nicht angenommen. Wenn man diesen annehme, müsse man unterschreiben, das habe die Mutter des BF verweigert. Im September 2022 sei die Mutter des BF zum Gemeindeamt vorgeladen worden und habe sie eine Erklärung darüber schreiben müssen, wo sich der BF aufhalte. Zweimal pro Jahr habe man ab dem Jahr 2013 versucht den BF zum Militär einzuberufen. Bis 2013 habe der BF „sie“ einmal im Jahr bekommen, seit 2013 habe es sich intensiviert. Früher habe es keine Bestrafung gegeben, nun gäbe es aber das Kriegsrecht und einen Ausnahmezustand. Zurzeit werde man auch ins Gefängnis gebracht. Befragt dazu, ob es Bestätigungen über die Vorladung der Mutter im September 2022 gäbe, führte der BF aus, dass er nachfragen werde, ob seine Mutter eine solche besorgen könnte. Der BF habe nicht daran gedacht, dass er irgendwo einmal um Asyl ansuchen müsste, sonst hätte er wahrscheinlich Beweise gesammelt. Der BF sei Tschetschene, jedoch ukrainischer Staatsangehöriger. Entweder man kämpfe für die Ukraine, wenn man jedoch nicht kämpfe, bedeute es, dass man stillschweigend für Russland sei. Es gäbe Tschetschenen, die für Russland kämpfen würden und es gäbe Einheiten, die aus Europa kommen würden, die für die Ukraine kämpfen würden. Der BF könne nicht neutral bleiben. Der Cousin des BF sei außerdem Oberst in einer tschetschenischen Einheit, er würde den BF nicht in Ruhe lassen. Erstmals sei der Cousin des BF telefonisch auf diesen im Jahr 2015 zugekommen. Der BF habe vorgehabt nach XXXX zu fahren und zu arbeiten. Sein Cousin habe ihn fast bedroht, als er gefragt habe, wie der BF für die Russen arbeiten könne. Es habe regelmäßige telefonische Kontakte gegeben. 2017 habe der Cousin des BF diesen zusammengeschlagen, weil er ihm nicht gehorcht habe. Sie hätten gestritten und habe sein Cousin den BF beleidigt. Er habe gesagt der BF solle seinen Nachnamen ändern, um ihn nicht zu blamieren, der BF sei kein Mann und Ähnliches. Im Sommer 2021 sei der Cousin des BF zu seiner Mutter nach XXXX gekommen und habe den BF mitnehmen wollen. Der BF sei jedoch bei seinen Schwiegereltern gewesen und habe seine Mutter ihn angerufen. Der BF sei dann gekommen und habe sein Cousin zu ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und mit ihm mitfahren. Der BF habe das verneint, weil er 2 Kinder habe und Zeit brauche. Sein Cousin habe ihm einen Monat gegeben, um die Angelegenheiten zu klären. Er würde dem BF etwas antun, wenn er „seinen Mann nicht stehe“. Der BF habe eingewilligt, weil er gewollt habe, dass das Gespräch zu Ende gehe. Da habe der BF angefangen zu planen, wie er die Ukraine für immer verlassen könne. Damals hätten sie schon eine Information gehabt, dass sie demnächst angegriffen werden würden, deshalb hätte der BF schon für diesen Zeitpunkt trainieren und sich vorbereiten sollen. Der BF habe dann in diesem Augenblick geplant, dass er nach Polen ausreise, wobei dies leider „nicht so“ geklappt habe. Der BF habe nicht geplant, um Asyl anzusuchen. Die Einheit, in welcher der Cousin des BF tätig sei heiße XXXX und sei eine militärische Einheit aus tschetschenischen Freiwilligen und ukrainischen Militärs. Sie gehöre zur 57. Separaten motorisierten Infanterie Brigade der ukrainischen Armee. Sie sei 2014 wegen der Feindseligkeiten im XXXX gegründet worden. Der Cousin des BF sei seit 2014 in der Einheit, er habe sie gegründet und sei Kommandeur. Sein Cousin heiße XXXX . Warum der Cousin des BF derart lange geduldig mit diesem sein sollte, wisse der BF nicht. Der BF habe seine Nummer geändert und keinen Kontakt zu diesem. Ein gemeinsamer Bekannter, der momentan in Holland lebe, habe dem BF gesagt, dass der Cousin des BF, welcher den Bekannten auch anwerben habe wollen, gesagt haben soll, dass das Blut des BF kein Tabu mehr für ihn sei. Wenn der BF in Österreich zur Armee müsste, würde er sich ebenfalls weigern. Er würde zwar zum Bundesheer gehen, aber nicht in den Krieg ziehen. Der BF wolle mit Waffen nichts zu tun haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Cousin vs. beim Militär ein Oberst sei. Es gäbe eine tschetschenische Einheit, die für die Ukraine kämpfe. Der Cousin habe gewollt, dass der BF in dieser Einheit kämpfe, das habe er aber nicht gewollt. Von staatlicher Seite sei der BF wehrpflichtig, man versuche ihn einzuziehen. Der BF habe jedoch keine Vorladung angenommen und finde es nicht richtig Menschen zu töten. Das sei der Grund gewesen, warum der BF um Asyl ansuche. Auf Vorhalt, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und befragt dazu, ob er ihn vorlegen könne, vermeinte der BF, keine Vorladung bekommen zu haben, doch habe es den Versuch gegeben diesen seiner Mutter zu übergeben. Sie habe ihn jedoch nicht angenommen. Wenn man diesen annehme, müsse man unterschreiben, das habe die Mutter des BF verweigert. Im September 2022 sei die Mutter des BF zum Gemeindeamt vorgeladen worden und habe sie eine Erklärung darüber schreiben müssen, wo sich der BF aufhalte. Zweimal pro Jahr habe man ab dem Jahr 2013 versucht den BF zum Militär einzuberufen. Bis 2013 habe der BF „sie“ einmal im Jahr bekommen, seit 2013 habe es sich intensiviert. Früher habe es keine Bestrafung gegeben, nun gäbe es aber das Kriegsrecht und einen Ausnahmezustand. Zurzeit werde man auch ins Gefängnis gebracht. Befragt dazu, ob es Bestätigungen über die Vorladung der Mutter im September 2022 gäbe, führte der BF aus, dass er nachfragen werde, ob seine Mutter eine solche besorgen könnte. Der BF habe nicht daran gedacht, dass er irgendwo einmal um Asyl ansuchen müsste, sonst hätte er wahrscheinlich Beweise gesammelt. Der BF sei Tschetschene, jedoch ukrainischer Staatsangehöriger. Entweder man kämpfe für die Ukraine, wenn man jedoch nicht kämpfe, bedeute es, dass man stillschweigend für Russland sei. Es gäbe Tschetschenen, die für Russland kämpfen würden und es gäbe Einheiten, die aus Europa kommen würden, die für die Ukraine kämpfen würden. Der BF könne nicht neutral bleiben. Der Cousin des BF sei außerdem Oberst in einer tschetschenischen Einheit, er würde den BF nicht in Ruhe lassen. Erstmals sei der Cousin des BF telefonisch auf diesen im Jahr 2015 zugekommen. Der BF habe vorgehabt nach römisch 40 zu fahren und zu arbeiten. Sein Cousin habe ihn fast bedroht, als er gefragt habe, wie der BF für die Russen arbeiten könne. Es habe regelmäßige telefonische Kontakte gegeben. 2017 habe der Cousin des BF diesen zusammengeschlagen, weil er ihm nicht gehorcht habe. Sie hätten gestritten und habe sein Cousin den BF beleidigt. Er habe gesagt der BF solle seinen Nachnamen ändern, um ihn nicht zu blamieren, der BF sei kein Mann und Ähnliches. Im Sommer 2021 sei der Cousin des BF zu seiner Mutter nach römisch 40 gekommen und habe den BF mitnehmen wollen. Der BF sei jedoch bei seinen Schwiegereltern gewesen und habe seine Mutter ihn angerufen. Der BF sei dann gekommen und habe sein Cousin zu ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und mit ihm mitfahren. Der BF habe das verneint, weil er 2 Kinder habe und Zeit brauche. Sein Cousin habe ihm einen Monat gegeben, um die Angelegenheiten zu klären. Er würde dem BF etwas antun, wenn er „seinen Mann nicht stehe“. Der BF habe eingewilligt, weil er gewollt habe, dass das Gespräch zu Ende gehe. Da habe der BF angefangen zu planen, wie er die Ukraine für immer verlassen könne. Damals hätten sie schon eine Information gehabt, dass sie demnächst angegriffen werden würden, deshalb hätte der BF schon für diesen Zeitpunkt trainieren und sich vorbereiten sollen. Der BF habe dann in diesem Augenblick geplant, dass er nach Polen ausreise, wobei dies leider „nicht so“ geklappt habe. Der BF habe nicht geplant, um Asyl anzusuchen. Die Einheit, in welcher der Cousin des BF tätig sei heiße römisch 40 und sei eine militärische Einheit aus tschetschenischen Freiwilligen und ukrainischen Militärs. Sie gehöre zur 57. Separaten motorisierten Infanterie Brigade der ukrainischen Armee. Sie sei 2014 wegen der Feindseligkeiten im römisch 40 gegründet worden. Der Cousin des BF sei seit 2014 in der Einheit, er habe sie gegründet und sei Kommandeur. Sein Cousin heiße römisch 40 . Warum der Cousin des BF derart lange geduldig mit diesem sein sollte, wisse der BF nicht. Der BF habe seine Nummer geändert und keinen Kontakt zu diesem. Ein gemeinsamer Bekannter, der momentan in Holland lebe, habe dem BF gesagt, dass der Cousin des BF, welcher den Bekannten auch anwerben habe wollen, gesagt haben soll, dass das Blut des BF kein Tabu mehr für ihn sei. Wenn der BF in Österreich zur Armee müsste, würde er sich ebenfalls weigern. Er würde zwar zum Bundesheer gehen, aber nicht in den Krieg ziehen. Der BF wolle mit Waffen nichts zu tun haben.
Von einer möglichen Registrierung nach der VertriebenenVO habe der BF nichts gewusst. Wenn der BF heute in den Herkunftsstaat zurückreisen würde, müsste er wahrscheinlich zum Militär, er wüsste es jedoch nicht genau. Der BF sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden, werde nicht behördlich gesucht und es bestehe kein Haftbefehl gegen seine Person. Er sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Der BF befürchte aus politischen Gründen, wegen der Wehrdienstverweigerung in seinem Land verfolgt zu werden. Aus religiösen oder ethnischen Gründen fürchte der BF keine Verfolgung.
4. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder unter die Personengruppe nach § 62 Abs. 1 AsylG iVM § 1 VertriebenenVO falle, noch unter die Personengruppe nach § 3 VertriebenenVO. Der BF habe die Ukraine 5 Monate vor Beginn des bewaffneten Konflikts verlassen und verfüge der BF über keinen Titel nach dem NAG oder dem AsylG. Ihm komme daher kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft gewesen und sei es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Es sei zwar allgemein bekannt, dass seit dem 24.02.2022 ein legitimer Abwehrkampf gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriff stattfinde, doch sei auch bekannt, dass sich die kriegerischen Auseinandersetzungen auf den Osten und Süden des Landes beschränken würden und dem BF daher eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. In Hinblick zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation, demzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne nicht angenommen werden, dass der BF, der in der Ukraine aufgewachsen sei, in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei insgesamt zulässig und verhältnismäßig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder unter die Personengruppe nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG iVM Paragraph eins, VertriebenenVO falle, noch unter die Personengruppe nach Paragraph 3, VertriebenenVO. Der BF habe die Ukraine 5 Monate vor Beginn des bewaffneten Konflikts verlassen und verfüge der BF über keinen Titel nach dem NAG oder dem AsylG. Ihm komme daher kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft gewesen und sei es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Es sei zwar allgemein bekannt, dass seit dem 24.02.2022 ein legitimer Abwehrkampf gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriff stattfinde, doch sei auch bekannt, dass sich die kriegerischen Auseinandersetzungen auf den Osten und Süden des Landes beschränken würden und dem BF daher eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. In Hinblick zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation, demzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne nicht angenommen werden, dass der BF, der in der Ukraine aufgewachsen sei, in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei insgesamt zulässig und verhältnismäßig.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 10.10.2023 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 14.09.2023, wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, Ermittlungsmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben.
Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF, sowohl im Zuge seiner Erstbefragung, als auch vor dem BFA stringent, gelichbleibend und plausibel vorgebracht habe, in der Ukraine geboren zu sein, sowie die ukrainische Staatsbürgerschaft zu haben. Die Familie des BF stamme jedoch aus Tschetschenien. Aus dem Lebenslauf des BF ergäbe sich, dass er zunächst in der Ukraine aufgewachsen sei, später in Belarus und Russland gelebt habe, um danach wieder in die Ukraine zu ziehen. Seit September 2021 habe sich der BF mit seiner Frau und den beiden Kindern in Polen aufgehalten, wo der BF zunächst ein Arbeitsvisum und später eine Art Vertriebenenstatus innegehabt habe. Die Ehefrau und die Kinder des BF hielten sich - nach wie vor - in Polen auf. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF zum Militärdienst einrücken zu müssen, was er aus Gewissensgründen ablehne. Außerdem befürchte der BF von einem Cousin, welcher Gründer und Kommandant einer ukrainischen Einheit sei, welche sich aus Tschetschenen rekrutiere und welcher den BF bereits seit Jahren mit wachsender Vehemenz rekrutieren wolle, zum Kampf gezwungen zu werden. Dieser Mann habe den BF wiederholt bedrängt und bedroht. Der BF wolle unter keinen Umständen Kriegsdienst leisten, weder in der ukrainischen Armee, noch in der Einheit seines Cousins. Er lehne es kategorisch ab, Waffen zu tragen und gebrauchen zu müssen. Der BF wolle niemanden töten und verständlicherweise auch nicht getötet werden, er sei ein friedfertiger Mensch. Als Sohn einer tschetschenischen Familie sei der BF in seiner Jugend wiederholt in Tschetschenien gewesen und sei ebendort Zeuge von allerlei Gräueltaten, Kriegshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gewesen. Der BF leide bis heute psychisch unter seinen Erlebnissen und sehe sich außer Stande, sich selbst am Krieg zu beteiligen. Den russischen Angriff auf die Ukraine lehne der BF völlig ab und verstehe er die Motivation der ukrainischen Armee den Angriff zurückzuschlagen, sowie die Ukraine mit allen Mitteln zu verteidigen. Der BF könne aber selbst aus den genannten Gründen unter keinen Umständen zur Waffe greifen. Aufgrund seines ethnischen Hintergrundes als Tschetschene fürchte der BF Probleme in der Ukraine zu haben, wenn er sich weder im Rahmen der ukrainischen Armee, noch im Rahmen der sich aus ethnischen Tschetschenen rekrutierenden Einheit seines Cousins auf Seiten der Ukraine am Krieg gegen die russischen Invasoren beteiligen wolle. Aus Angst um seine Verwandtschaft in Tschetschenien wage der BF es auch nicht die ukrainische Seite auf nicht militärische Art und Weise zu unterstützen.
Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Zwar zitiere die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das aktuelle LIB zur Ukraine, doch gehe sie inhaltlich in ihrer Begründung auf die Länderberichte nicht umfassend ein. Die alibihaft zitierten Länderberichten seien de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Der BF habe vorgebracht sich aus Gewissensgründen nicht am Krieg in der Ukraine beteiligen zu wollen und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchten zur Kriegsteilnahme gezwungen zu werden. Folglich wurde auszugsweise aus den Länderberichten zitiert und ausgeführt, dass der 29-jährige BF in der Ukraine wehrpflichtig und von der Generalmobilmachung betroffen wäre, was bedeute, dass der BF aufgefordert wäre, sich bei den Rekrutierungsbüros zu melden. Im Falle einer Weigerung zur Ableistung des Militärdienstes drohe dem BF eine Freiheitsstrafe von zumindest 3 Jahren. Es bestehe auch keine Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien desaströs. Im Falle einer Rückkehr und einer Verurteilung drohe dem BF in Haft Misshandlung, Folter, sowie eine ernsthafte Gefahr für Gesundheit und Leben. Der BF habe unmissverständlich ausgesagt, dass er nicht zur Waffe greifen und zum Kämpfen gezwungen sein wolle. Daraus sei zweifelsfrei abzuleiten, dass der BF den Wehrdienst verweigern würde, was er auch bereits durch seine Flucht vor der Rekrutierung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar und GFK-relevant sei.
Außerdem habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Diese führe unter Verwendung zahlreicher Textblöcke im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund einiger Widersprüche in seinem Vorbringen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sei, weshalb sein Asylantrag vollinhaltlich abzuweisen sei. Die belangte Behörde vermeine einen Widerspruch darin zu erblicken, dass der BF laut Protokoll seiner Erstbefragung angegeben habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, während er vor dem BFA laut Protokoll ausgesagt habe, dass es einen Zustellversuch des Einberufungsbefehls gegeben habe, er bzw. seine Mutter (im Namen des BF) hätten sich jedoch geweigert das Schriftstück anzunehmen. Hier sei anzumerken, dass die Erstbefragung wie üblich in großer Eile und ohne jegliche Nachfrage durch die Behörde zu den Einzelheiten hinsichtlich des Fluchtgrundes durchgeführt worden sei. Der BF habe keinen Einberufungsbefehl entgegengenommen und Derartiges auch nie ausgesagt. Er sei sich sicher auch im Rahmen seiner Erstbefragung nicht behauptet zu haben, ein solches Dokument jemals entgegengenommen zu haben. Der BF könne sich das Vorhandensein der Formulierung, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, im Protokoll seiner Erstbefragung nur so erklären, dass der Dolmetscher im Zuge seiner bloß überblicksartigen und nicht wörtlich erfolgten Rückübersetzung des Protokolls zu diesem Punkt keine genaue Übersetzung geliefert habe, andernfalls hätte der BF zweifelsohne widersprochen. Sofern die belangte Behörde vermeine, es sei nicht plausibel, warum dem BF über mehrere Jahre hinweg Einberufungsbefehle zugestellt worden sein sollen ohne, dass die Verweigerungshaltung des BF diesbezüglich zu behördlichen Sanktionen geführt habe, sei daran zu erinnern, dass es dem BF nicht zugemutet werden könne, zu den Beweggründen von Behörden oder anderen Stellen, mit denen er Probleme gehabt habe, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Der BF könne nicht wissen, warum so gehandelt worden sei. Ebenso wenig könne der BF wissen, warum seine Mutter erstmals im Jahr 2022 zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des BF aufgefordert worden sei. Zu den Motiven, der Vorgehensweise und dem Timing seines Cousins könne der BF keine sinnvolle Erklärung liefern, da er nicht wissen könne, warum dieser - wie vorgebracht - gehandelt habe. Hinsichtlich der mangelnden Verlässlichkeit zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auf einen näher genannten UNHCR Bericht zu verweisen, welcher folglich auszugsweise zitiert wurde. Zur Behauptung der belangten Behörde, wonach eine Wehrdienstverweigerung nur dann einen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle, wenn das Vorgehen der Behörde dem Standard zivilisierter Rechtsstaaten nicht entspräche und außerdem eine politische oder religiöse Überzeugung auf Seiten des Wehrdienstverweigerers vorliegen müsste, werde auf Ausführungen weiter unten verwiesen. Gänzlich verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Abschiebung des BF zulässig wäre. Der BF sei zweifelsfrei eine Zivilperson, erst mit einem allfälligen Eintritt in die Streitkräfte wäre der BF Militärangehöriger bzw. Kombattant. Daraus folge, dass für den BF eine Abschiebung in das Kriegsgebiet unzulässig sei. Insgesamt sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in sich unschlüssig, beruhe auf Unterstellungen bzw. sei mit den Erkenntnissen aus dem LIB nicht in Einklang zu bringen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, dass der BF die Ukraine in September 2021 zu Arbeitszwecken vorübergehend verlassen habe. Als ukrainischer Staatsangehöriger sei der BF zur visumsfreien Einreise nach Österreich und zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Somit sei der BF am 24.02.2022 rechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen, wobei er erst ein Jahr später nach Österreich eingereist sei. Demnach falle der BF unter § 3 Abs. 2 VertriebenenVO. Selbst unter der Annahme, der BF wäre zum Stichtag 24.02.2022 unrechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen, würde er jedenfalls unter § 1 Z 1 VertriebenenVO fallen. Zwar habe der BF die Ukraine vor dem 24.02.2022 verlassen, doch nur vorübergehend. Ursprünglich befristet durch die Geltungsdauer seines Arbeitsvisums für Polen, sein Lebensmittelpunkt sei zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor - in der Ukraine gewesen, wo auch die Mutter des BF wohne. An deren Adresse sei der BF auch offensichtlich behördlich gemeldet gewesen, widrigenfalls nicht erklärlich wäre, warum die ukrainische Rekrutierungsbehörde einen Einberufungsbefehl an dieser Adresse versucht habe zuzustellen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei dem BF verunmöglicht worden. Verwiesen wurde dabei auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG. Der BF falle unter den Anwendungsbereich der VertriebenenVO, weil er am 24.02.2022 rechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen sei. Unabhängig davon falle der BF in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO, weil er zum 24.02.2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe, ihm die Rückkehr dorthin wegen des Krieges jedoch verunmöglicht worden sei. Der BF sei in diesem Sinne aus der Ukraine vertrieben worden. Dem BF komme daher ex lege das (vorübergehende) Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, dass der BF die Ukraine in September 2021 zu Arbeitszwecken vorübergehend verlassen habe. Als ukrainischer Staatsangehöriger sei der BF zur visumsfreien Einreise nach Österreich und zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Somit sei der BF am 24.02.2022 rechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen, wobei er erst ein Jahr später nach Österreich eingereist sei. Demnach falle der BF unter Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO. Selbst unter der Annahme, der BF wäre zum Stichtag 24.02.2022 unrechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen, würde er jedenfalls unter Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO fallen. Zwar habe der BF die Ukraine vor dem 24.02.2022 verlassen, doch nur vorübergehend. Ursprünglich befristet durch die Geltungsdauer seines Arbeitsvisums für Polen, sein Lebensmittelpunkt sei zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor - in der Ukraine gewesen, wo auch die Mutter des BF wohne. An deren Adresse sei der BF auch offensichtlich behördlich gemeldet gewesen, widrigenfalls nicht erklärlich wäre, warum die ukrainische Rekrutierungsbehörde einen Einberufungsbefehl an dieser Adresse versucht habe zuzustellen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei dem BF verunmöglicht worden. Verwiesen wurde dabei auf ein näher genanntes Erkenntnis des BVwG. Der BF falle unter den Anwendungsbereich der VertriebenenVO, weil er am 24.02.2022 rechtmäßig im Schengenraum aufhältig gewesen sei. Unabhängig davon falle der BF in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO, weil er zum 24.02.2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe, ihm die Rückkehr dorthin wegen des Krieges jedoch verunmöglicht worden sei. Der BF sei in diesem Sinne aus der Ukraine vertrieben worden. Dem BF komme daher ex lege das (vorübergehende) Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu.
Betreffend § 3 AsylG wurde die Rechtslage, insbesondere zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung, umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass der BF bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht habe sich aus Gewissensgründen in keiner Weise am Krieg beteiligen zu wollen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, hätte der BF im Falle seiner Rückkehr weder die Möglichkeit eines Ersatzdienstes, noch die Möglichkeit einer Befreiung vom Militärdienst. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung würde der BF mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft und wäre dieser in Haft mit großer Wahrscheinlichkeit Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien desaströs und lebensbedrohlich. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den ukrainischen Staat sei für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.Betreffend Paragraph 3, AsylG wurde die Rechtslage, insbesondere zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung, umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass der BF bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht habe sich aus Gewissensgründen in keiner Weise am Krieg beteiligen zu wollen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, hätte der BF im Falle seiner Rückkehr weder die Möglichkeit eines Ersatzdienstes, noch die Möglichkeit einer Befreiung vom Militärdienst. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung würde der BF mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft und wäre dieser in Haft mit großer Wahrscheinlichkeit Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien desaströs und lebensbedrohlich. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den ukrainischen Staat sei für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.
Auch die Rechtslage zu § 8 AsylG wurde umfangreich dargelegt und dargelegt, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Auch die Rechtslage zu Paragraph 8, AsylG wurde umfangreich dargelegt und dargelegt, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) feststellen, dass dem BF ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt; 2.) in eventu dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3.) dem BF in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.). in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
7. Die Beschwerdevorlage vom 12.10.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 19.10.2023 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 24.02.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 24.02.2023, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2023, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 10.10.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2023, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 24.02.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor hielt sich der BF seit 12.09.2021 in Polen auf, wo er einer Erwerbstätigkeit nachging und von wo aus er weiter nach Österreich reiste. Am 24.11.2021 beantragte der BF in Polen eine Aufenthaltsberechtigung, welche am 10.02.2022 abgelehnt wurde. Einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen hat der BF nicht gestellt. Die Ehefrau und die beiden Kinder des BF befinden sich immer noch in Polen.
Der BF wurde in XXXX , im Rajon XXXX (auch XXXX ) geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 11 Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule besucht und lebte auch zuletzt vor seiner Ausreise nach Polen in XXXX . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Der BF wurde in römisch 40 , im Rajon römisch 40 (auch römisch 40 ) geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 11 Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule besucht und lebte auch zuletzt vor seiner Ausreise nach Polen in römisch 40 . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch.
Der BF verfügt in der Ukraine noch über seine Mutter. Der Vater des BF lebt in Tschetschenien, eine seiner Schwestern lebt in Litauen, die zweite Schwester des BF lebt in Dubai.
Der BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtgrund des BF:
Der BF ist im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine
1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, vom 11.07.2023:
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung 2023-07-10 16:18
Am 1.7.2023 endeten gemäß einer Entscheidung des Ministerkabinetts die Quarantäneregelungen sowie der im Zusammenhang mit COVID eingeführte Ausnahmezustand. COVID-Impfungen werden weiterhin empfohlen und sind kostenlos. Die Ukraine wird bis 2024 im Rahmen des COVAX-Programms mit Impfstoff versorgt (GM 1.7.2023). Wegen des Krieges kauft die Ukraine COVID-Impfstoffe nicht selbst, sondern erhält diese im Rahmen des COVAX-Mechanismus und im Rahmen humanitärer Hilfe (Interfax Ukraine 7.11.2022). Es ist möglich, sich in Massenimpfungszentren impfen zu lassen (GM 18.6.2023). In der Ukraine kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Moderna (GM o.D.). Vor der Invasion galten ca. 37 % der ukrainischen Bevölkerung als vollständig geimpft (KP 7.9.2022). Mit Stand 18.6.2023 erhielten 1 Impfdosis 16.375.987 Personen. Eine zweite Impfdosis erhielten 15.510.010 Personen. 3.564.913 Personen erhielten eine Boosterimpfung (GM 18.6.2023). Kinder dürfen ab einem Alter von 12 Jahren geimpft werden und erhalten den Impfstoff Comirnaty (GM o.D.).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2022-12-01 10:41
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.).
Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022).
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022).
Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).
Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-11 14:17
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vgl. EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vergleiche EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022).
Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.5.2023). Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).
Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar/März 2022. Am geringsten war die von ACLED gemessene Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im April 2022. Danach stieg die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder an (ACLED o.D.).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

Quelle: ACLED o.D.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl), Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)

ACLED o.D.
Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet, die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

ACLED o.D.
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vgl. Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vergleiche Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023).
Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot) (Stand 6.7.2023)
ISW 6.7.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2021-10-15 08:46
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).
Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).
2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).
Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2022-12-13 09:45
In Einklang mit § 4 des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vgl. Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022). In Einklang mit Paragraph 4, des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vergleiche Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022).
Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben hinsichtlich Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 12.4.2022).
Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalpolizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationalpolizei offiziell die aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte 'Milizija'. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen 'Re-Attestierungsprozess' samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalpolizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26 % der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021). Aktuell wird die Nationalpolizei von Klymenko Ihor Wolodymyrowytsch geleitet (NP o.D.).
Das Gesetz 'Über die Nationalpolizei' sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalpolizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalpolizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Die Reform wurde nicht vollständig umgesetzt. Im Juni 2017 wurde das Projekt 'Detektive' gestartet: Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit Langem praktiziert, soll damit ein und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI) auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU) fallen (ÖB 5.2021).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2022-11-02 09:18
Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).
Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022).
Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen
Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, welche derzeit nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, wird über Folter und Misshandlungen von Personen in Haft berichtet. Solche Methoden werden angewandt, um Geständnisse hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung zu erzwingen, die Herausgabe von Informationen zu erreichen oder um die Zusammenarbeit mit den russischen Streitkräften zu erzwingen. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) äußert Besorgnis über Misshandlungen Kriegsgefangener durch russische Streitkräfte und durch verbündete bewaffnete Gruppen. Es existieren glaubhafte Berichte über Folter und andere Formen unmenschlicher Behandlung Kriegsgefangener in Gebieten, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die mit Russland verbündet sind (OHCHR 29.6.2022). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy vor. Laut dem Zwischenbericht, welcher sich auf den Zeitraum Februar/März 2022 bezieht, war die Ukraine Schauplatz von Kriegsverbrechen. Eine große Anzahl an Hinrichtungen wurde festgestellt. Einige russische Soldaten haben sexuelle und geschlechtsspezifische Gewaltverbrechen an Opfern zwischen 4 und 82 Jahren begangen. Es wurden Fälle dokumentiert, in denen Kinder vergewaltigt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert wurden (UN-HRC 23.9.2022). Für den Berichtszeitraum Februar-Juli 2022 dokumentierte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) weitverbreitete Folter und Misshandlungen inhaftierter Zivilisten durch russische Streitkräfte, 'Gesetzesvollzugsorgane' sowie durch bewaffnete, mit Russland verbündete Gruppierungen (OHCHR 27.9.2022).
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Korruption
Letzte Änderung 2021-10-18 15:34
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a).
Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021).
Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a).
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020).
In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß § 23 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß Paragraph 23, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vergleiche VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vgl. CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vergleiche CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).
Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vergleiche AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022).
Ukrainer sind in besetzten Gebieten Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzung ausgesetzt. Die Zwangsrekrutierungen dienen der Eingliederung von Ukrainern in die russische Armee (ISW 27.6.2023).
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Wehrersatzdienst
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (§ 1) (WR 23.4.2021; vgl. AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022). Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (Paragraph eins,) (WR 23.4.2021; vergleiche AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022).
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Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Wehrdienstverweigerung
Laut § 407 StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (§ 409 StGB). Gemäß § 429 StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (§ 336 StGB) (WR 28.4.2023). Laut Paragraph 407, StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (Paragraph 409, StGB). Gemäß Paragraph 429, StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (Paragraph 336, StGB) (WR 28.4.2023).
Desertion
Gemäß § 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).Gemäß Paragraph 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).
Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2021-10-19 07:23
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung 2022-11-02 09:18
Informationen über Gefängnisse sind schwer zugänglich, besonders nun, da Krieg herrscht. Die Situation ist von Region zu Region und je nach Haftanstalt unterschiedlich. Mehrere Haftanstalten wurden von Bomben getroffen, vor allem in der Region Charkiw. Evakuierungen von Gefängnisinsassen haben spät begonnen (PI 5.5.2022). Mehrere Haftanstalten wurden bislang nicht evakuiert (PI 26.9.2022). Russische Kriegsgefangene sind provisorisch gemeinsam mit gewöhnlichen Gefangenen inhaftiert, eine Praxis, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisiert wird. In Haftanstalten, welche von ukrainischen Behörden kontrolliert werden, beteiligen sich Inhaftierte an der Unterstützung der ukrainischen Armee. Beispielsweise nähen weibliche Inhaftierte Uniformen. Der Zugang zu Informationen gestaltet sich für Inhaftierte in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. In etwa 360 Inhaftierte mit Militärerfahrung wurden vom Präsidenten begnadigt, um gegen die russischen Besatzer zu kämpfen. Viele Inhaftierte beantragen eine bedingte Entlassung, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Situation sowie der Korruption die Funktionsweise der Gerichtshöfe gestört, und es kommt zu erheblichen Verzögerungen (PI 5.5.2022). Viele Untersuchungshaftanstalten sind sehr alt, schlecht belüftet, und es mangelt an angemessenen Sanitäranlagen. Überbelegung stellt ein Problem in ukrainischen Gefängnissen dar. Die Versorgung mit Nahrung ist nicht adäquat. Verurteilte Gefängnisinsassen haben einer Arbeit nachzugehen, wenn dies ihr Gesundheitszustand zulässt. Inhaftierte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige medizinische Versorgung (Gov.uk 14.9.2022).
Die Haftbedingungen in der Ukraine sind schlecht, entsprechen nicht internationalen Standards und stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, Hygienemängel und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es gibt Berichte über Gewalt unter den Gefangenen. Die Bedingungen in polizeilichen (temporären) Hafteinrichtungen und Untersuchungshafteinrichtungen sind härter als in Gefängnissen mit niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Temporäre Haftanstalten haben oft ein Ungezieferproblem, und es mangelt an adäquaten sanitären und medizinischen Einrichtungen. Die meisten Haftanstalten sind alt und renovierungsbedürftig. Die meisten Hygieneprodukte (darunter Toilettenpapier, Seife und Frauenhygieneprodukte) werden nicht zur Verfügung gestellt. Die Inhaftierten sind auf Lieferungen Familienangehöriger oder auf Spenden humanitärer Organisationen angewiesen. Internationale Beobachter dokumentierten systemische Probleme bei der medizinischen Versorgung, Fehlen einer ärztlichen Schweigepflicht, mangelnde Dokumentation von Verletzungen und unzulänglichen Zugang zu Fachärzten, einschließlich gynäkologischer und psychiatrischer Versorgung. Es mangelt an Medikamenten aller Art, welche daher meistens von den Inhaftierten und deren Angehörigen bereitgestellt werden müssen. Die Bedingungen in den medizinischen Einrichtungen der Gefängnisse sind dürftig und unhygienisch. Bürokratische und finanzielle Hürden verhindern den raschen Transport Inhaftierter in städtische Krankenhäuser. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal. Obwohl Inhaftierte Beschwerden über Haftbedingungen beim Menschenrechtsbeauftragten einreichen dürfen, berichten Menschenrechtsorganisationen, dass Gefängnispersonal Beschwerden zensiert oder unterbindet und Beschwerdeführer bestraft und misshandelt. Behörden gehen Beschwerden nicht immer ordnungsgemäß nach. Es gibt Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manchmal Bestechungsgelder verlangen, um Familienangehörigen Zugang zu ihren inhaftierten Verwandten zu gewähren (USDOS 12.4.2022).
Die Ukraine ratifizierte 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2.10.2012 statt, wodurch die Ombudsperson als NPM namhaft gemacht wurde (ÖB 5.2021). In den von der Ukraine kontrollierten Gebieten wird das Monitoring von Gefängnissen auch jetzt, während des Krieges, fortgesetzt (PI 26.9.2022).
Für Haftanstalten ist das Justizministerium verantwortlich. Mit Stand 1.2.2022 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen 48.038 (einschließlich Untersuchungshäftlinge). Nicht miteingerechnet sind hier die Krim sowie Gebiete in Donezk und Lugansk, welche nicht von ukrainischen Behörden kontrolliert werden. 35,6 % der Gefangenen in der Ukraine waren mit Stand 1.2.2022 Untersuchungshäftlinge. In den vergangenen Jahren ist die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen gesunken (WPB o.D.). Die Art der Haftanstalt, wo ein Verurteilter seine Haftstrafe verbüßen muss, wird von den Behörden gemäß den ukrainischen Gesetzen festgelegt. Straftäter, welche zum ersten Mal für eine schwere oder besonders schwere Straftat eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus untergebracht. Straftäter, welche zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden, werden in Haftanstalten des maximalen Sicherheitsniveaus untergebracht. Ebenso betrifft dies Straftäter, welche für besonders schwere, in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus begangene, vorsätzliche Verbrechen verurteilt wurden (VB 7.3.2019).
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Todesstrafe
Letzte Änderung 2022-10-17 14:00
Gemäß Art. 27 der ukrainischen Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht laut § 51 folgende Bestrafungsformen vor (die Todesstrafe befindet sich nicht darunter): Geldstrafe; Entziehung militärischer bzw. besonderer Dienstgrade; Berufsverbote; gemeinnützige Arbeiten; disziplinarische Arbeiten; Beschränkungen für Militärbedienstete; Beschlagnahmung des Vermögens; Arrest; Freiheitsbeschränkungen; Festhaltung in einem militärischen Disziplinarbataillon; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haft (WR 19.8.2022). Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vgl. AI 5.2022). Ratifiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 6. und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (COE 12.10.2022a; vgl. COE 12.10.2022b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus (auch zu Kriegszeiten) (AI 5.2022).Gemäß Artikel 27, der ukrainischen Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht laut Paragraph 51, folgende Bestrafungsformen vor (die Todesstrafe befindet sich nicht darunter): Geldstrafe; Entziehung militärischer bzw. besonderer Dienstgrade; Berufsverbote; gemeinnützige Arbeiten; disziplinarische Arbeiten; Beschränkungen für Militärbedienstete; Beschlagnahmung des Vermögens; Arrest; Freiheitsbeschränkungen; Festhaltung in einem militärischen Disziplinarbataillon; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haft (WR 19.8.2022). Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vergleiche AI 5.2022). Ratifiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 6. und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (COE 12.10.2022a; vergleiche COE 12.10.2022b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus (auch zu Kriegszeiten) (AI 5.2022).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2021-10-19 09:03
Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).
Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021).
Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a).
Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vergleiche SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020).
Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).
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Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020).
Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.).
Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).
2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-07-10 16:51
Grundversorgung
Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken (ACAPS 13.2.2023). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20 % an (UNIAN 5.5.2023). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).
Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):
Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH
Quelle: UN-WASH 17.6.2022
Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).
Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. 'Rot' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. 'Gelb' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in der Region Luhansk (UN-WFP 5.7.2023) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:
'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms

Quelle: UN-WFP 5.7.2023
Wie auf der Karte oben zu sehen ist, sind zwei Regionen rot hinterlegt: die Region Chmelnyzky und die Region Kirowohrad. Die übrigen Regionen sind braun oder gelb hinterlegt (UN-WFP 5.7.2023).
Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):
Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA Quelle: 13.7.2022
Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):
Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA Quelle: 13.7.2022
Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023).
In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).
Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor Kriegsbeginn beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UN-OCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen (UA 27.4.2023). Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig (ACAPS 13.2.2023). Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,7 Millionen Personen (PF 20.1.2023). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 2.6.2023), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Die Höhe der Mindestpension beträgt UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 5.238,25 [ca. EUR 130]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 7.129,41 [ca. EUR 177]; Region Kyjiw UAH 5.412 [ca. EUR 134]; Transkarpatien UAH 4.164,47 [ca. EUR 103]; Iwano-Frankiwsk UAH 4.430,17 [ca. EUR 110]; Lwiw UAH 4.700,37 [ca. EUR 117]; Riwne UAH 5.487,66 [ca. EUR 136]; Ternopil UAH 3.997,57 [ca. EUR 99]; Chmelnyzkyj UAH 4.390,84 [ca. EUR 109] (PF 2.6.2023). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021). Personen, welche sich als 'beeinträchtigte Personen' registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).
Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 2.589 [ca. EUR 65]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.272 [ca. EUR 57]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.833 [ca. EUR 71]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 2.684 [ca. EUR 67]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 6.700 [ca. EUR 167] (WR 15.4.2023). Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen (WS 26.9.2022). In der Praxis sind sehr viele arbeitslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023).
Wirtschaft
Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2022-12-01 10:43
Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Kriegs, der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert (UN-OCHA 16.11.2022). Die folgende Karte zeigt ein West-Ost-Gefälle hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängeln in der Gesundheitsversorgung. In der Westukraine berichten 17 % der Befragten über eine unzureichende Gesundheitsversorgung, wohingegen der dementsprechende Wert in der Ostukraine bei 29 % liegt (IOM 4.11.2022).
Regionale Anteile der befragten Personen, welche über Mängel im Gesundheitssystem berichten

Quelle: IOM 4.11.2022
Gemäß OHCHR wurden zwischen 24.2.2022 und 20.11.2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine mindestens 6.595 Zivilisten getötet und 10.189 Zivilisten verletzt (UN-OHCHR 21.11.2022). Die folgende Grafik bildet pro Monat jeweils die Anzahl der getöteten (blau) und verletzten (gelb) Zivilisten ab. Wie hier zu erkennen ist, forderte der Monat März die meisten zivilen Opfer (WHO 4.11.2022).
Zivile Opfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-2.10.2022

Quelle: WHO 4.11.2022ris-attachment://hauptdokument.img10is.png , Quelle: WHO 4.11.2022
Nach Schätzungen benötigen ca. 14,5 Millionen Menschen in der Ukraine medizinische Betreuung (UN-OCHA 16.11.2022). Die Kapazitäten des Gesundheitssystems sind unzureichend, um den zahlreichen Kriegsverletzten eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen (MSF 4.11.2022). Die Betreuung chronisch Kranker und die Diagnostik bei Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck sind ungenügend (WHO 4.11.2022). In befreiten Gebieten mangelt es akut an Medikamenten, unter anderem an lebensnotwendigem Insulin und Medizin für Kinder (UA 3.11.2022). Programme zur Behandlung von Tuberkulose, HIV und Virus-Hepatitis werden nicht fortgesetzt, was den Zugang zu Medikamenten behindert (UN-OCHA 8.2022). Das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten, welche durch Wasser- und Hygienemängel verursacht werden, steigt (UN-OCHA 16.11.2022).
Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und IDPs können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022). Nationale Schutzsysteme und Mechanismen für weibliche Gewaltopfer sind beeinträchtigt (WHO 11.8.2022).
Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 1.1.-24.11.2022 703 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Gemäß der folgenden Abbildung ereigneten sich die meisten Angriffe (133) in der Region Donezk - gefolgt von Kyjiw (68 Angriffe). Sehr wenige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen verzeichneten die Regionen Poltawa (2), Winnyzja (4), Riwne (1) und Tscherkasy (1) (WHO 16.11.2022).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in 15 Regionen (Stand 15.11.2022)

Quelle: WHO 16.11.2022ris-attachment://hauptdokument.img11is.png , Quelle: WHO 16.11.2022
Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022 dar. Die meisten Angriffe passierten im März (WHO o.D.).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022
Quelle: WHO o.D.
Teilweise flohen Mitarbeiter des Gesundheitswesens ins Ausland, und teilweise wurden sie zu Binnenvertriebenen, was die personelle Situation im Gesundheitsbereich verschärft (WHO 4.11.2022). Während des ersten Kriegsmonats passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Im März 2022 wies das Gesundheitsministerium primärmedizinische Einrichtungen an, Binnenvertriebene kostenfrei medizinisch zu versorgen. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022). Der Zugang zu Gesundheitsdaten ist aufgrund des Kriegs beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Das Monitoring im Gesundheitsbereich wurde mit Kriegsbeginn ausgesetzt, wodurch der Nationale Gesundheitsdienst den Schutz von Patientenrechten nicht überwachen kann (WHO 14.8.2022).
Das ukrainische Spitalswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche Spezialisierungen in den verschiedenen medizinischen Disziplinen aufweisen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig (ÖB 5.2021).
Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).
2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).
Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-07-10 16:53
Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).
Die folgende Karte stellt die seit Kriegsbeginn im Februar 2022 gemessene und geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion in der Ukraine dar (Stand 31.1.2023). In den Großraum Kyjiw kehrten ca. 1,4 Millionen Personen zurück und in die Nordukraine ca. 1,5 Millionen Personen. In die Ostukraine kehrten ca. 1,2 Millionen Personen zurück und in die Westukraine ca. 520.000 Personen. In die Zentralukraine kehrten geschätzt 359.000 Personen zurück und in die Südukraine ca. 556.000 Personen. Nicht erhoben wurde die Situation in Gebieten, welche nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, darunter die Halbinsel Krim (IOM 16.2.2023):
Geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion
Quelle: IOM 16.2.2023
Aufgrund der derzeit volatilen Lage ist es unmöglich, zu ermitteln wie viele Rückkehrer sich dauerhaft und wie viele Rückkehrer sich nur vorübergehend in der Ukraine aufhalten. Die Mehrheit der Rückkehrer lebt in oder nahe Großstädten. Vergleichsweise wenige Rückkehrer wohnen im ländlichen Raum (IOM 16.2.2023).
Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vgl. RIS 20.11.2014). Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vergleiche RIS 20.11.2014).
[…]
1.4.2. Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 02.11.2023, verweisend auf https://covid19.who.int/table
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 5.520.483 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 109.918 Todesfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass dieser in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – mit seinem ukrainischen Reisepass – spätestens am 24.02.2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, obwohl er die 90-tägige visumsfreie Aufenthaltsdauer (in Polen und damit im Schengenraum) längstens überschritten hat. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt und seinem Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung in Polen ergeben sich aus seinem ukrainischen Reisepass, in welchem ein polnischer Einreisestempel ersichtlich ist (AS 59) und aus einem Konsultationsverfahren mit Polen (AS 65).
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe und Herkunft des BF gründen auf seinen durchgehend gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der BF hat seinen ukrainischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht.
2.5. Die Feststellung zu den Familienangehörigen des BF in der Ukraine, in Polen und anderen Drittstaaten ergeben sich aus den vom BF getätigten glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (S. 3 des BFA-Prot.).
2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben vor dem BFA, wonach er grundsätzlich gesund sei, derzeit jedoch wegen eines Infekts Antibiotika nehme (S. 4 des BFA-Prot.).
2.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.8. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.8.1. Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Ukraine vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers beruht auf der Behauptung, dass dieser im Falle einer Rückkehr fürchte, er würde von den ukrainischen Streitkräften eingezogen. Außerdem sei der Cousin des BF ein Oberst einer tschetschenischen Einheit, welche für die Ukraine kämpfe, und wolle dieser den BF ebenfalls für diese Einheit gewinnen.
2.8.2. Zunächst gilt es anzumerken, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde in nicht unwesentlichen Aspekten vom Fluchtvorbringen des BF bei der Ersteinvernahme abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich waren:
2.8.2.1. Zunächst gilt es auszuführen, dass der BF bei seiner Erstbefragung noch angab wegen des Krieges geflüchtet zu sein und einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, welchen seine Mutter entgegengenommen haben soll. Vor der belangten Behörde vermeinte der BF dann jedoch in Widerspruch dazu keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, sondern sei es lediglich zu einem Zustellversuch gekommen. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, erweist sich dieses Vorbringen aufgrund der Widersprüchlichkeit als insgesamt bereits unglaubhaft. Sofern der BF in der Beschwerde ausführt, nie gesagt zu haben einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und, dass wohl nur überblicksartig übersetzt worden sei, widrigenfalls der BF dies bei der Erstbefragung richtiggestellt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF die Erstbefragung nachweislich rückübersetzt worden ist und dieser die Vollständigkeit, sowie Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt hat. Der BF hat auch keine Ergänzungen oder Korrekturen seiner Erstbefragung nach erfolgter Rückübersetzung vorgenommen, weshalb der BF mit diesem Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht durchdringt.
Im Übrigen sei – wie erstmals vor der belangten Behörde behauptet - bereits ab 2013 versucht worden dem BF einen Einberufungsbefehl zuzustellen, wobei festzuhalten ist, dass sohin lange vor Kriegsausbruch am 24.02.2022 versucht worden sein soll den BF für den Grundwehrdienst einzuziehen. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, wurde die allgemeine Wehrpflicht jedoch im Jahr 2012 abgeschafft, im Jahr 2014 allerdings wiedereingeführt. Es ist daher schlicht unglaubhaft, dass der BF zumindest zwischen 2013 und 2014 Einberufungsbefehle erhalten haben will, obwohl zum damaligen Zeitpunkt gar keine allgemeine Wehrpflicht bestanden hat. Auch dieser Widerspruch belastet das Fluchtvorbringen bereits mit Unglaubhaftigkeit.
Wenig plausibel erscheint darüber hinaus, wie ebenso bereits von der belangten Behörde dargetan, dass es dem BF scheinbar am 26.01.2021 problemlos möglich war, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, obwohl seinen Angaben zu Folge seit 2013 versucht worden sein soll, ihn zum Grundwehrdienst einzuziehen. Auch sei es dem BF, nach seinen eigenen Angaben, möglich gewesen ab dem Jahr 2014 immer wieder in die Russische Föderation zu reisen, um zu arbeiten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen die staatlichen Behörden hätten versucht dem BF bei seinen zahlreichen Ausreisen oder spätestens bei der Ausstellung seines Reisepasses habhaft zu werden, hätten sie diesen tatsächlich bereits seit 2013 versucht zum Grundwehrdienst einzuziehen.
In einer Gesamtschau ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass vielmehr davon auszugehen ist, der BF habe seinen Grundwehrdienst in der Ukraine bereits abgeleistet.
Hinsichtlich einer vom BF befürchteten Rekrutierung durch das ukrainische Militär ist festzuhalten, dass am 24.02.2022 per Erlass durch den ukrainischen Präsidenten eine Generalmobilmachung verkündet wurde, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde. Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten. Gemäß § 23 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung’ sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten. Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate. Seit 24.02.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt. Hinsichtlich einer vom BF befürchteten Rekrutierung durch das ukrainische Militär ist festzuhalten, dass am 24.02.2022 per Erlass durch den ukrainischen Präsidenten eine Generalmobilmachung verkündet wurde, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde. Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten. Gemäß Paragraph 23, des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung’ sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten. Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate. Seit 24.02.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der BF bereits vor dem russischen Angriff auf die Ukraine aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Er wäre jedoch im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Alters von 29 Jahren und seines Gesundheitszustands von der Generalmobilmachung betroffen. Der BF erfüllt auch keinen Ausnahmetatbestand, zumal er 2, jedoch nicht 3, minderjährige Kinder hat. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, waren seine Angaben zum Erhalt eines Einberufungsbefehls jedoch widersprüchlich und hat der BF auch nie angegeben wegen seiner vermeintlichen Einberufung im Herkunftsstaat konkrete Probleme gehabt zu haben. Insbesondere sei der BF nie verhaftet oder verhört worden.
Festzuhalten ist, dass selbst unter der Annahme, dass der BF zum Wehrdienst bei den ukrainischen Streitkräften eingezogen würde, dies per se noch keinen Asylgrund darstellt. Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen stellt noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen, beispielsweise bei Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Dem LIB ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die ukrainischen Behörden eine Verweigerung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen würden.Festzuhalten ist, dass selbst unter der Annahme, dass der BF zum Wehrdienst bei den ukrainischen Streitkräften eingezogen würde, dies per se noch keinen Asylgrund darstellt. Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen stellt noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen, beispielsweise bei Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung vergleiche VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Dem LIB ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die ukrainischen Behörden eine Verweigerung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen würden.
Da seit 24.02.2022 in der Ukraine das Kriegsrecht gilt, ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst ausgesetzt. Der BF hätte daher derzeit keine alternative Möglichkeit, um dem Wehrdienst zu entgehen.
Im Übrigen würde dem BF jedoch selbst bei Weigerung der Ableistung des Militärdienstes bei den ukrainischen Streitkräften keine unverhältnismäßige Bestrafung drohen. Den Länderinformationen zufolge wird die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft. So kennt auch das österreichische Militärstrafgesetz Freiheitsstrafen, beispielsweise ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, wobei das österreichische Militärstrafgesetz eine Unterscheidung zwischen Friedenszeiten und Kriegszeiten kennt. Insgesamt ist in casu nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Falle einer Rückkehr des BF in die Ukraine keine unverhältnismäßige Bestrafung bei Weigerung oder Umgehung der Einberufung zum Militärdienst durch den BF zu ersehen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die ukrainischen Behörden ausgesetzt ist. Der BF ist im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine verpflichtet sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Der BF möchte seinen Wehrdienst nach eigenen Angaben nicht erfüllen, weil er es nicht richtig finde Menschen zu töten (S. 6 des BFA-Prot.). Sollte der BF diesen Dienst tatsächlich ablehnen, wird er den Länderberichten zufolge mit einer Haftstrafe von 3-5 Jahren bestraft, wobei dem BF keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt würde. Der BF müsste sich im Rahmen der Mobilisierung auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligen, zumal es derzeit keine Hinweise auf die Begehung von Kriegsverbrechen durch die Ukraine gibt.
2.8.2.2. Hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohung durch den Cousin des BF ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen wenig plausibel erscheint. Auch der Cousin des BF soll diesen ab dem Jahr 2015 versucht haben für seine tschetschenische Einheit, welche für die Ukraine kämpfe, zu rekrutieren. Nach den Angaben des BF habe sein Cousin den BF dann im Jahr 2017 wegen seines Ungehorsams zusammengeschlagen und sei sein Cousin im Jahr 2021 bei der Mutter des BF aufgetaucht, um diesen mitzunehmen, wobei der BF nicht zu Hause, sondern bei seinen Schwiegereltern gewesen sei. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Cousin des BF diesen über 6 Jahre hinweg lediglich 3 Mal persönlich aufgesucht haben soll, sollte dieser den BF tatsächlich, so wie vom BF beschrieben, unbedingt für seine Einheit rekrutieren wollen. Außerdem war es dem BF zwischenzeitig jahrelang möglich unbehelligt von seinem Cousin im Herkunftsstaat zu leben (zwischen 2015 und 2017, zwischen 2017 und 2021). Im Übrigen ist auch nicht plausibel, aus welchem Grund der Cousin des BF diesen unbedingt seit 2015 rekrutieren wollen sollte und dem BF dann auch noch einen Aufschub gewährt haben soll. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass es sich dabei um Privatverfolgung durch Dritte handelt. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar oder nachvollziehbar, dass die ukrainischen Behörden in diesem Fall nicht schutzfähig oder schutzwürdig wären, zumal der BF auch nie angegeben hat sich hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohung durch seinen Cousin an diese gewandt zu haben. Insgesamt war dieses Fluchtvorbringen daher als unglaubhaft zu beurteilen.
2.8.3. Im Übrigen war der BF nie politisch aktiv und lebt seine Mutter noch im Herkunftsstaat. Der BF ist in der Ukraine auch nie festgenommen worden und befand sich nie in Haft.
2.8.4. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Ukraine in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.9. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
2.9.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF keine Verfolgung seiner Person in Bezug auf seinen Herkunftsstaat hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht hat.
2.9.2. Am 24.02.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (11.07.2023, Version 13), sowie den zahlreichen nationalen und internationalen Medienberichten zum Angriff und Vormarsch russischer Streitkräfte auf die Ukraine.
2.9.3. Den Länderinformationen zufolge ist die Sicherheitslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine unberechenbar und volatil, wenngleich sich Kampfhandlungen derzeit auf den Osten und den Süden des Landes konzentrieren. Dennoch finden im ganzen Land Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt, weshalb es immer wieder zu Stromabschaltungen kommt. Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden. Am 06.06.2023 wurde der XXXX -Staudamm am Fluss XXXX in der Region XXXX durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen XXXX führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren. Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. 2.9.3. Den Länderinformationen zufolge ist die Sicherheitslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine unberechenbar und volatil, wenngleich sich Kampfhandlungen derzeit auf den Osten und den Süden des Landes konzentrieren. Dennoch finden im ganzen Land Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt, weshalb es immer wieder zu Stromabschaltungen kommt. Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden. Am 06.06.2023 wurde der römisch 40 -Staudamm am Fluss römisch 40 in der Region römisch 40 durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen römisch 40 führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren. Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt.
2.9.4. Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung. Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern. Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch. Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW XXXX , ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss.2.9.4. Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung. Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern. Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch. Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW römisch 40 , ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss.
2.9.5. Dem LIB zufolge ist die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine wegen des Krieges, sowie der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt und wird der Zugang zu Gesundheitsversorgung vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck und begrenzte Transportmöglichkeiten behindert. Demnach sind die Kapazitäten des Gesundheitssystems derzeit unzureichend. Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen, sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) substanzielle (z. T. gravierende) Defizite, welche sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose), als auch die Versorgung mit Medikamenten betreffen. Außerdem bestehen personelle Engpässe.
2.9.6. Aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage in der Ukraine ist die nunmehrige Pandemieentwicklung ebendort nicht mehr (exakt) einschätzbar. Der BF gehört derzeit aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands keiner Risikogruppe an, bei einer Infektion mit COVID-19 einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf zu erleiden.
2.9.7. Aufgrund der bestehenden volatilen Sicherheitslage in der Ukraine, ist eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht möglich und unzumutbar.
2.9.8. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach den Länderberichten im ganzen Land volatil, die humanitäre Lage angespannt, deren Entwicklung unsicher und die medizinische Versorgung aufgrund des Krieges, der unterbrochenen Wasser- sowie Energieversorgung beeinträchtigt und damit nicht ausreichend gegeben. Aus diesem Grund ist auch eine Wiederansiedelung des BF in anderen Landesteilen nicht möglich. Auch UNHCR spricht sich derzeit gegen eine zwangsweise Rückführung von ukrainischen Staatsangehörigen aus, bis sich die Sicherheitslage deutlich verbessert hat und wurde die Ukraine mit Kundmachung im BGBl. II Nr. 129/2022 vom 30.03.2022 aus der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), gestrichen. 2.9.8. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach den Länderberichten im ganzen Land volatil, die humanitäre Lage angespannt, deren Entwicklung unsicher und die medizinische Versorgung aufgrund des Krieges, der unterbrochenen Wasser- sowie Energieversorgung beeinträchtigt und damit nicht ausreichend gegeben. Aus diesem Grund ist auch eine Wiederansiedelung des BF in anderen Landesteilen nicht möglich. Auch UNHCR spricht sich derzeit gegen eine zwangsweise Rückführung von ukrainischen Staatsangehörigen aus, bis sich die Sicherheitslage deutlich verbessert hat und wurde die Ukraine mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, vom 30.03.2022 aus der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), gestrichen.
2.9.9. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgunglage ist der BF bei einer Rückkehr in die Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und läuft Gefahr ebendort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können, sowie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.9.10. Mit 24.02.2022 hat die Russische Föderation einen Großangriff auf das gesamte Staatsgebiet der Ukraine gestartet und stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund des immer noch anhaltenden massiven Konflikts auf ukrainischem Staatsgebiet im Entscheidungszeitpunkt – wie oben näher ausgeführt - so dar, dass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
2.10. Zu den Länderfeststellungen:
Die zur Lage in der Ukraine getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Kein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO): 3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Kein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO):
Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.
Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).
Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung erlischt dieses Aufenthaltsrecht, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieser Verordnung erlischt dieses Aufenthaltsrecht, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (vgl. VfGH vom 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 21). Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, sind nicht anzustellen (Rn. 20).Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden vergleiche VfGH vom 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 21). Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, sind nicht anzustellen (Rn. 20).
Nach § 3 Abs. 1 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Nach § 3 Abs. 2 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
3.5.1. Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine bereits am 12.09.2021, somit bereits mehr als 5 Monate vor Kriegsausbruch. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dieser Zeitraum nicht mehr als „nicht lange vor dem Kriegsausbruch am 24.02.2022“ zu qualifizieren. Im Übrigen hat der BF die Ukraine verlassen, um in Polen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In weiterer Folge hat der BF in Polen auch um eine Aufenthaltsberechtigung angesucht, welche jedoch am 10.02.2022 abgelehnt wurde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen Wohnsitz in der Ukraine bereits vor dem 24.02.2022 aufgegeben hat, zumal er in Polen auch um eine Aufenthaltsberechtigung angesucht hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
3.5.2. Der BF hat am 24.02.2022 auch keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder Polen besessen und war daher in Polen zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) rechtmäßig aufhältig, zumal seine visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen bereits abgelaufen ist und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung am 10.02.2022 abgelehnt wurde.
3.5.3. Der BF verfügt sohin über kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.3.5.3. Der BF verfügt sohin über kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten):3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
3.6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.
3.6.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.6.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.6.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. 3.6.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.6.5. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.6.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Zugehöriger zur tschetschenischen Volksgruppe konkrete Verfolgung in der Ukraine fürchten müsste, liegen vor dem Hintergrund der gewürdigten, umfangreichen und verschiedenen Länderberichte nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen den BF gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche beschwerdeseitig auch nicht behauptet.
3.6.7. Da der BF sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Ukraine glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 28 Abs. 2 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.6.7. Da der BF sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Ukraine glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.7. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):3.7. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.7.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind.3.7.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind.
3.7.2. Der BF würde im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt: 3.7.2. Der BF würde im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in seinen durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Aus aktuellen Länderfeststellungen und der bereits unter II.2.8. ausgeführten Beweiswürdigung zur Ukraine ergeben sich aufgrund der aktuellen Sicherheits- und humanitären Lage, sowie der aktuell unzureichend gewährleisteten medizinischen Versorgung konkrete Hindernisse hinsichtlich der sofortigen Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat. In der Ukraine herrscht gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetzt.Aus aktuellen Länderfeststellungen und der bereits unter römisch zwei.2.8. ausgeführten Beweiswürdigung zur Ukraine ergeben sich aufgrund der aktuellen Sicherheits- und humanitären Lage, sowie der aktuell unzureichend gewährleisteten medizinischen Versorgung konkrete Hindernisse hinsichtlich der sofortigen Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat. In der Ukraine herrscht gegenwärtig eine volatile Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK aussetzt.
Die Situation im Herkunftsstaat ist dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen könnte.
Vor diesem Hintergrund kann weiters davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückführung auch in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, weil sich auch die humanitäre Situation als angespannt erweist und die medizinische Versorgung unzureichend gewährleistet ist (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK). Vor diesem Hintergrund kann weiters davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückführung auch in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, weil sich auch die humanitäre Situation als angespannt erweist und die medizinische Versorgung unzureichend gewährleistet ist vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK).
3.7.3. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.3.7.3. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht offen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine volatil ist und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im ganzen Land beeinträchtigt ist, damit liegt ein landesweiter Ausnahmezustand vor.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor.
3.7.4. Dem BF ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.
3.8. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; vom 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; vom 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).
3.8.1. Da dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht.
3.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert in Frage zu stellen. Es war jedoch bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zu erteilen ist und der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. damit stattzugeben ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert in Frage zu stellen. Es war jedoch bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zu erteilen ist und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. damit stattzugeben ist.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2280022.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023