Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
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W288 2280640-1/24E
W288 2280640-1/24E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnnenverein St. Marx, XXXX , gegen die Festnahme am 10.10.2023, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnnenverein St. Marx, römisch 40 , gegen die Festnahme am 10.10.2023, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.10.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 10.10.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 10.10.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 11.10.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 11.10.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme, den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 11.10.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte den BF unverzüglich zu enthaften, die Festnahme, den angefochtenen Mandatsbescheid und die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung über eine Wohn- und finanzielle Unterstützungsmöglichkeit des BF sowie weiterer Unterlagen zum Aufenthaltsstatus, Mietverhältnis und Wohnsitz der die Unterstützungsmöglichkeiten bestätigenden Person beigelegt. Eine Vollmachtsurkunde wurde der Beschwerde nicht beigelegt.
3. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA noch am 03.11.2023 die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
4. Mit Mängelbehebungsaufträgen vom 03.11.2023 und 06.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vertretung des BF zum Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf. Eine unbedenkliche Vollmachtsurkunde wurde erst mit 06.11.2023 in Vorlage gebracht.
5. Am 07.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.07.2022 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt.
Die geplante Einvernahme durch das BFA konnte nicht stattfinden, da der BF auf Ladungen nicht reagierte. Im Auftrag des BFA fand daher am 17.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hauserhebung an der Meldeadresse des BF statt. Bei dieser wurde eine Person angetroffen, die angab, dass der BF seit über einem Monat nicht mehr dort wohne und er bisher keine Zeit gefunden habe die Abmeldung zu veranlassen. Wo der BF hingezogen sei, konnte die Person nicht sagen.
Bei der angetroffenen Person handelt es sich um jene, die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde als Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit des BF angeführt wird.
Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine Abgabestelle nicht festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 01.08.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.2. Am 10.10.2023, 16:35 Uhr, reiste der BF in einem Regionalzug, kommend von Italien, nach Österreich ein. Er führte ein Zugticket (Strecke: XXXX ) mit sich. Am Bahnhof XXXX wurden er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er zeigte lediglich ein Foto seiner Asylkarte vor und gab gegenüber den Beamten an, seine Geldbörse samt Inhalt verloren zu haben, obwohl er eine Geldbörse mit sich führte. Bei der Personenkontrolle wurde die bestehende Ausreiseverpflichtung des BF festgestellt. 1.1.2. Am 10.10.2023, 16:35 Uhr, reiste der BF in einem Regionalzug, kommend von Italien, nach Österreich ein. Er führte ein Zugticket (Strecke: römisch 40 ) mit sich. Am Bahnhof römisch 40 wurden er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er zeigte lediglich ein Foto seiner Asylkarte vor und gab gegenüber den Beamten an, seine Geldbörse samt Inhalt verloren zu haben, obwohl er eine Geldbörse mit sich führte. Bei der Personenkontrolle wurde die bestehende Ausreiseverpflichtung des BF festgestellt.
Der über diesen Sachverhalt informierte BFA-Journaldienst erließ in der Folge einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den BF und ordnete dessen Überstellung ins PAZ an. Der über diesen Sachverhalt informierte BFA-Journaldienst erließ in der Folge einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF und ordnete dessen Überstellung ins PAZ an.
Der BF wurde daraufhin am 10.10.2023, 18:32 Uhr, festgenommen und sodann ins PAZ überstellt.
1.1.3. Am 11.10.2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Er gab an, weder psychische noch physische Probleme zu haben und gesund zu sein. Er sei ledig und kinderlos. Er gab an entgeltlich Zeitungen zu verteilen. Er habe weder Freunde noch Familie in Österreich. Er verfüge über ca. EUR 900,-- an finanziellen Mitteln. Der BF gab an nicht freiwillig nach Indien auszureisen. Wenn ihm nicht erlaubt sei in Österreich zu bleiben, dann gehe er in ein anderes Land, nach Indien gehe er nicht mehr. Er gab an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) und seiner Rückführung nach Indien nicht mitzuwirken.
1.1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.10.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 11.10.2023, 14:55 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF befindet sich seit 28.05.2023 durchgehend in Schubhaft. 1.1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.10.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 11.10.2023, 14:55 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF befindet sich seit 28.05.2023 durchgehend in Schubhaft.
1.1.5. Am 16.10.2023 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.6. Das BFA leitete am 16.10.2023 ein HRZ-Verfahren betreffend den BF ein. Am 25.10.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt und werden die Angaben in Indien überprüft.
1.1.7. Der BF trat am 27.10.2023 in den Hungerstreik.
1.1.7. Am 03.11.2023 brachte der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Der BF ist volljährig und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wurde am 10.10.2023, 18:32 Uhr, aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und hernach vom 10.10.2023, 18:32 Uhr, bis 11.10.2023, 14:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.1.2.2. Der BF wurde am 10.10.2023, 18:32 Uhr, aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und hernach vom 10.10.2023, 18:32 Uhr, bis 11.10.2023, 14:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.10.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 11.10.2023, 14:55 Uhr, persönlich ausgefolgt und wird der BF seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen. An seiner Meldeadresse hielt er sich nicht auf. Er reiste in einen anderen Mitgliedstaat und entzog sich dem Zugriff durch die Behörden.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Der BF befindet sich aktuell in Hungerstreik, um die Freilassung aus der Anhaltung zu erzwingen und eine im drohende Abschiebung zu verhindern.
1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.5. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat eine Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit durch einen Bekannten an seiner bisherigen Meldeadresse, an welcher er jedoch bislang nicht greifbar war. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich jedoch nicht. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über rund EUR 920,-- an Barmitteln, über ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt er jedoch nicht.
1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
1.3.7. Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss. Für den BF wurde bereits am 16.10.2023 die Ausstellung eines HRZ beantragt. Am 25.10.2023 wurde der BF zur Identitätsfeststellung der indischen Delegation vorgeführt. Die dabei getätigten Angaben des BF müssen in Indien überprüft werden. Die durchschnittliche Dauer zur Erlangung eines HRZ beläuft sich dabei auf rund 2-3 Monate. Sowohl begleitete wie unbegleitete Rückführungen nach Indien finden regelmäßig statt und bestehen sowohl direkte als auch indirekte Flugverbindungen nach Indien. Die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung durch die indischen Behörden sowie eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer sind aktuell wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und den hierzu geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts, hierbei insbesondere auch in die Beschwerde, in die Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage, in die übermittelten Gesundheitsunterlagen sowie weiters durch Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Melderegister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben in seinem Asylverfahren (vgl. Erstbefragung vom 27.07.2022, INT-Akt, AS 7ff) und seinen Angaben vor dem BFA im Rahmen seiner Einvernahme im Vorfeld der Inschubhaftnahme (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen (Bescheid vom 01.08.2023, INT-Akt, AS 87ff).2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben in seinem Asylverfahren vergleiche Erstbefragung vom 27.07.2022, INT-Akt, AS 7ff) und seinen Angaben vor dem BFA im Rahmen seiner Einvernahme im Vorfeld der Inschubhaftnahme (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen (Bescheid vom 01.08.2023, INT-Akt, AS 87ff).
2.2.2. Die Feststellungen zur Festnahme des BF, insbesondere dazu, dass dieser aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde, er über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Festnahmeauftrag vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 49f; Anhalteprotokoll vom 10.10.2023, OZ 19). Die festgestellte Anhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.2.2.2. Die Feststellungen zur Festnahme des BF, insbesondere dazu, dass dieser aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde, er über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Festnahmeauftrag vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 49f; Anhalteprotokoll vom 10.10.2023, OZ 19). Die festgestellte Anhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass über den BF mit Bescheid des BFA vom 11.10.2023 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, ihm der Bescheid am 11.10.2023, 14:55 Uhr, persönlich ausgefolgt und er seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem in den Verwaltungsakten samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid selbst (Bescheid vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 99ff; Übernahmebestätigung vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 131).
2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder vom BF bei seiner Einvernahme vor BFA, noch in der Beschwerde behauptet. Vielmehr gab der BF selbst zu verstehen, an keinen psychischen oder physischen Problemen zu leiden und gesund zu sein (vgl. BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Zwar geht aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervor, dass sich der BF seit 27.10.2023 in Hungerstreik befindet, doch steht er diesbezüglich – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch der polizeiamtsärztliche Dienst bei einer aktuellen Untersuchung weiterhin die Haftfähigkeit des BF (vgl. Gesundheitsunterlagen und Gutachten, OZ 21, 23). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält. 2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder vom BF bei seiner Einvernahme vor BFA, noch in der Beschwerde behauptet. Vielmehr gab der BF selbst zu verstehen, an keinen psychischen oder physischen Problemen zu leiden und gesund zu sein vergleiche BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Zwar geht aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres hervor, dass sich der BF seit 27.10.2023 in Hungerstreik befindet, doch steht er diesbezüglich – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch der polizeiamtsärztliche Dienst bei einer aktuellen Untersuchung weiterhin die Haftfähigkeit des BF vergleiche Gesundheitsunterlagen und Gutachten, OZ 21, 23). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass sich der BF seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzog und sich nicht an seiner Meldeadresse aufhielt, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten dokumentierten Umständen, wonach der BF – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – auf Ladungen zur Einvernahme nicht reagierte und das BFA schließlich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, um eine entsprechende Erhebung an der Meldeadresse des BF ersuchen musste (vgl. Verfahrensdokumentation, INT-Akt, AS 61ff; Erhebungsgesuch, INT-Akt, AS 67). Selbst seine rechtliche Vertretung wusste nichts über den Verbleib des BF, weshalb diese das damals bestehende Vollmachtsverhältnis auflöste (E-Mail vom 07.07.2023, INT-Akt, AS 65). Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Hauserhebung verlief negativ. Die dort angetroffene Person – die im Übrigen mit jener Person ident ist, bei welcher in der Beschwerde eine Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit geltend gemacht wird – gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass der BF schon seit einem Monat nicht mehr dort wohne, wobei er auch keinen neuen Wohnort benennen konnte (Meldung der LPD vom 17.07.2023, AS 73ff). Bei dieser Meldeadresse handelte es sich folglich lediglich um eine Scheinmeldung. Dass der BF in einen anderen Mitgliedstaat reiste ergibt sich bereits aus dem in den Verwaltungsakten dokumentierten Umstand, dass der BF am 10.10.2023 in einem Regionalzug, kommend von Italien, nach Österreich einreiste, wobei er ein Zugticket für die Strecke XXXX mit sich führte (vgl. Meldung der LPD vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 35ff). Aufgrund der dargestellten Umstände war daher die Feststellung zu treffen, dass sich der BF dem Zugriff durch die Behörden entzog. Erst durch seine im Zuge der Einreise aus Italien erfolgten zufälligen Anhaltung und Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – welche letztlich zu seiner Festnahme führte – wurde er erstmals wieder für die Behörden greifbar (vgl. Meldung der LPD vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 35ff; Anhalteprotokoll vom 10.10.2023, OZ 19). 2.3.1. Dass sich der BF seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzog und sich nicht an seiner Meldeadresse aufhielt, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten dokumentierten Umständen, wonach der BF – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – auf Ladungen zur Einvernahme nicht reagierte und das BFA schließlich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, um eine entsprechende Erhebung an der Meldeadresse des BF ersuchen musste vergleiche Verfahrensdokumentation, INT-Akt, AS 61ff; Erhebungsgesuch, INT-Akt, AS 67). Selbst seine rechtliche Vertretung wusste nichts über den Verbleib des BF, weshalb diese das damals bestehende Vollmachtsverhältnis auflöste (E-Mail vom 07.07.2023, INT-Akt, AS 65). Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Hauserhebung verlief negativ. Die dort angetroffene Person – die im Übrigen mit jener Person ident ist, bei welcher in der Beschwerde eine Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit geltend gemacht wird – gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass der BF schon seit einem Monat nicht mehr dort wohne, wobei er auch keinen neuen Wohnort benennen konnte (Meldung der LPD vom 17.07.2023, AS 73ff). Bei dieser Meldeadresse handelte es sich folglich lediglich um eine Scheinmeldung. Dass der BF in einen anderen Mitgliedstaat reiste ergibt sich bereits aus dem in den Verwaltungsakten dokumentierten Umstand, dass der BF am 10.10.2023 in einem Regionalzug, kommend von Italien, nach Österreich einreiste, wobei er ein Zugticket für die Strecke römisch 40 mit sich führte vergleiche Meldung der LPD vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 35ff). Aufgrund der dargestellten Umstände war daher die Feststellung zu treffen, dass sich der BF dem Zugriff durch die Behörden entzog. Erst durch seine im Zuge der Einreise aus Italien erfolgten zufälligen Anhaltung und Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – welche letztlich zu seiner Festnahme führte – wurde er erstmals wieder für die Behörden greifbar vergleiche Meldung der LPD vom 10.10.2023, SIM-Akt, AS 35ff; Anhalteprotokoll vom 10.10.2023, OZ 19).
2.3.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 01.08.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (vgl. Bescheid vom 01.08.2023, INT-Akt, AS 87ff; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, AS 135). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs folglich in Rechtskraft.2.3.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 01.08.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde vergleiche Bescheid vom 01.08.2023, INT-Akt, AS 87ff; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, AS 135). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs folglich in Rechtskraft.
2.3.3. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF in den Hungerstreik trat, um seine Freilassung aus der Anhaltung zu erzwingen und eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern, war schon aufgrund des Zeitpunkts des Beginns seines Hungerstreiks, nur zwei Tage nachdem er der indischen Delegation zum Interview vorgeführt wurde und ihm seine ausweglose Situation bewusst wurde, in Zusammenschau mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Rückkehr nach Indien (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff) zu erschließen. Andere Gründe für seinen Hungerstreik sind nicht zu erkennen.
2.3.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2.3.5. Dass der BF die Möglichkeit hat, bei einem Bekannten zu wohnen und von diesem unterstützt zu werden, ergibt sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der BF bei diesem Bekannten schon bisher wohnte und dort auch gemeldet ist, was ihn jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten hat, sondern er diese Wohnadresse vielmehr als bloße Scheinmeldung nutzte (vgl. bereits Pkt. 2.3.1.). Daher war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, zumal schon seine bisherige Meldung für den BF keine derartige (materielle) Bindung bedeutet hat, dass er diesen nur mit Widerwillen aufgegeben hätte. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab er selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt war aufgrund der zuvor angeführten Bekanntschaft zwar anzunehmen, da er im Übrigen bei seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch selbst angab in Österreich keine Freunde zu haben (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff), war die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Bindungen handelt. Die Feststellung zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit ergibt sich ebenso aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Dort beschrieb er seinen Beruf mit „Zeitungen austragen“. In Anbetracht seines illegalen Aufenthalts handelt sich dabei, wie auch bei jeder anderen von ihm allenfalls ausgeübten Tätigkeit, um keinen legalen Erwerb. Die Feststellungen zu den finanziellen Mitteln des BF ergibt sich aus einer Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zumal diese Mittel (dzt. rund EUR 920,--) nicht ausreichend sind, sich eine Existenz zu sichern war auch diese Feststellung entsprechend zu treffen. Vielmehr gilt es – in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens – zu befürchten, dass er vorhandene finanzielle Mittel gebrauchen wird, um sich dem Zugriff der Behörden neuerlich zu entziehen (siehe Pkt. 2.3.1. und 2.3.6.).2.3.5. Dass der BF die Möglichkeit hat, bei einem Bekannten zu wohnen und von diesem unterstützt zu werden, ergibt sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der BF bei diesem Bekannten schon bisher wohnte und dort auch gemeldet ist, was ihn jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten hat, sondern er diese Wohnadresse vielmehr als bloße Scheinmeldung nutzte vergleiche bereits Pkt. 2.3.1.). Daher war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, zumal schon seine bisherige Meldung für den BF keine derartige (materielle) Bindung bedeutet hat, dass er diesen nur mit Widerwillen aufgegeben hätte. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab er selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt war aufgrund der zuvor angeführten Bekanntschaft zwar anzunehmen, da er im Übrigen bei seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch selbst angab in Österreich keine Freunde zu haben (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff), war die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Bindungen handelt. Die Feststellung zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit ergibt sich ebenso aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Dort beschrieb er seinen Beruf mit „Zeitungen austragen“. In Anbetracht seines illegalen Aufenthalts handelt sich dabei, wie auch bei jeder anderen von ihm allenfalls ausgeübten Tätigkeit, um keinen legalen Erwerb. Die Feststellungen zu den finanziellen Mitteln des BF ergibt sich aus einer Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zumal diese Mittel (dzt. rund EUR 920,--) nicht ausreichend sind, sich eine Existenz zu sichern war auch diese Feststellung entsprechend zu treffen. Vielmehr gilt es – in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens – zu befürchten, dass er vorhandene finanzielle Mittel gebrauchen wird, um sich dem Zugriff der Behörden neuerlich zu entziehen (siehe Pkt. 2.3.1. und 2.3.6.).
2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem bereits dargestellten Vorverhalten, auch aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2023, wo dieser zu verstehen gab, dass er nicht bereit sei freiwillig nach Indien auszureisen und er, wenn ihm nicht erlaubt sei in Österreich zu bleiben, in ein anderes Land, aber nicht mehr nach Indien, gehe werde (vgl. BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 16.10.2023 gab der BF an nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 16.10.2023, SIM-Akt, AS 149f). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land absetzen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, zumal er ebendieses Verhalten während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, wie etwa auch sein aktueller Hungerstreik eindrücklich zeigt (vgl. Pkt. 2.3.3.).2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem bereits dargestellten Vorverhalten, auch aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2023, wo dieser zu verstehen gab, dass er nicht bereit sei freiwillig nach Indien auszureisen und er, wenn ihm nicht erlaubt sei in Österreich zu bleiben, in ein anderes Land, aber nicht mehr nach Indien, gehe werde vergleiche BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 16.10.2023 gab der BF an nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 16.10.2023, SIM-Akt, AS 149f). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land absetzen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, zumal er ebendieses Verhalten während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, wie etwa auch sein aktueller Hungerstreik eindrücklich zeigt vergleiche Pkt. 2.3.3.).
2.3.7. Dass der BF nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (BFA-Einvernahme vom 11.10.2023, SIM-Akt, AS 61ff). Dass daher ein Ersatzreisedokument bzw. ein HRZ für ihn beschafft werden muss, ist logische Folge daraus. Dass für den BF bereits am 16.10.2023 die Ausstellung eines HRZ beantragt wurde ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 03.11.2023 (BFA-Stellungnahme vom 03.11.2023, OZ 14). Dass der BF bereits am 25.10.2023 der indischen Delegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt und seine dabei getätigten Angaben nunmehr durch die Behörden in Indien überprüft werden müssen, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Verfahrensdokumentation zum Delegationstermin vom 25.10.2023, SIM-Akt, AS 161ff). Die Feststellungen zur durchschnittlichen Dauer zur Erlangung des HRZ sowie dazu, dass regelmäßig Rückführungen stattfinden und sowohl direkte als auch indirekte Flugverbindungen bestehen, ergeben sich ebenso aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA (BFA-Stellungnahme vom 03.11.2023, OZ 14), wobei sich diese Angaben auch mit den Erfahrungswerten bei gleichgelagerten Fällen von indischen Staatsangehörigen in Deckung bringen lassen. Angesichts der bisher vom BFA gesetzten Verfahrensschritte und dem mitgeteilten Zeithorizont, war dabei auch die Feststellung zu treffen, dass die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung und hernach eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer aktuell als wahrscheinlich anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Festnahme:3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme:
3.1.1. §§ 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:3.1.1. Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
[...]
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2). 3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 10.10.2023. Gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme wendet sich die Beschwerde nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.1.3. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.3.1.3. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht.
Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2023, 18:32 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, in Vollziehung des am 10.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2023, 18:32 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, in Vollziehung des am 10.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Hierbei ist anzumerken, dass für die Verwirklichung des im vorliegenden Fall herangezogenen Festnahmetatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG die Absicht genügt, unmittelbar nach der Festnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass für die Verwirklichung des im vorliegenden Fall herangezogenen Festnahmetatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG die Absicht genügt, unmittelbar nach der Festnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Das BFA hat nach der Festnahme des BF ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt.
In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet und kann darin bestenfalls noch erkannt werden, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Dazu ist anzumerken, dass das BFA zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet hat, da sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, er nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sich dem Zugriff durch die Behörden entzog und in ein weiteres Land weiterreiste. Es war daher notwendig und zulässig einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen. In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet und kann darin bestenfalls noch erkannt werden, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Dazu ist anzumerken, dass das BFA zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet hat, da sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, er nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sich dem Zugriff durch die Behörden entzog und in ein weiteres Land weiterreiste. Es war daher notwendig und zulässig einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen.
Im Rahmen seiner Festnahme wurde der BF zudem über die Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z 1, 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:
3.2.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
[...]
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, [...], 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
[…]“
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet.
3.2.4. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ging das BFA auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.2.4. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ging das BFA auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren durch untertauchen und entzog sich dem Zugriff der Behörden auch, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Er hielt sich vor den Behörden daher im Verborgenen und hat dadurch seine Abschiebung zumindest erheblich erschwert bzw. behindert und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren durch untertauchen und entzog sich dem Zugriff der Behörden auch, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Er hielt sich vor den Behörden daher im Verborgenen und hat dadurch seine Abschiebung zumindest erheblich erschwert bzw. behindert und damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag und liegt auch aktuell eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen erschwert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Zudem hat sich der BF – wie schon ausgeführt – gerade auch seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz durch untertauchen entzogen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag und liegt auch aktuell eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen erschwert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zudem hat sich der BF – wie schon ausgeführt – gerade auch seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz durch untertauchen entzogen.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich ebensowenig. Der BF ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. In der Beschwerde bringt der BF in Bezug auf sein soziales Netz vor, die Möglichkeit zu haben, bei einem Bekannten zu wohnen. Der BF war durch die Wohnmöglichkeit bei diesem Bekannten – wie seine Meldeadresse zeigt – schon bisher nicht vom Untertauchen abgehalten. Das vom BF dabei gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte dabei darauf ab, eine Verfahrensführung zu verzögern und einer Abschiebung letztlich zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich ebensowenig. Der BF ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. In der Beschwerde bringt der BF in Bezug auf sein soziales Netz vor, die Möglichkeit zu haben, bei einem Bekannten zu wohnen. Der BF war durch die Wohnmöglichkeit bei diesem Bekannten – wie seine Meldeadresse zeigt – schon bisher nicht vom Untertauchen abgehalten. Das vom BF dabei gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte dabei darauf ab, eine Verfahrensführung zu verzögern und einer Abschiebung letztlich zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten.
Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gegeben.
3.2.5. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte insbesondere durch sein Untertauchen seine Abschiebung. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich ebenso wenig wie ein eigener gesicherter Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Das BFA ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.2.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft vor den Behörden im Verborgenen, tauchte unter und reiste sogar unerlaubt in einen weiteren Mitgliedstaat, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen daher nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des BF, klar erkennen. Der BF hat klar gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft, auch in Bezug auf seinen aktuellen Hungerstreik, zudem einer regelmäßigen medizinischen Kontrolle.
Aus den Verwaltungsakten und der Stellungnahme des BFA ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere leitete das BFA bereits am 16.10.2023 ein HRZ-Verfahren betreffend den BF ein und organisierte zum Zweck der HRZ-Erlangung für den 25.10.2023 einen Termin vor der indischen Botschaftsdelegation. Die Angaben des BF bei diesem Termin werden nunmehr durch die Behörden in Indien überprüft, wobei nach den bisherigen Erfahrungswerten durchschnittlich innerhalb von 2-3 Monaten mit einer HRZ-Erlangung gerechnet werden kann. Angesichts des erst am 25.10.2023 (sohin vor rd. 2 Wochen) erfolgten Termins vor der indischen Botschaftsdelegation, befindet sich die bisherige Dauer des HRZ-Verfahrens klar im unteren Drittel des derzeit prognostizierten Zeitrahmens. Nach Vorliegen einer HRZ-Zusage ist aktuell auch mit einer raschen Abschiebung des BF zu rechnen, zumal Rückführungen nach Indien regelmäßig stattfinden und sowohl direkte als auch indirekte Flugverbindungen zur Verfügung stehen.Aus den Verwaltungsakten und der Stellungnahme des BFA ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere leitete das BFA bereits am 16.10.2023 ein HRZ-Verfahren betreffend den BF ein und organisierte zum Zweck der HRZ-Erlangung für den 25.10.2023 einen Termin vor der indischen Botschaftsdelegation. Die Angaben des BF bei diesem Termin werden nunmehr durch die Behörden in Indien überprüft, wobei nach den bisherigen Erfahrungswerten durchschnittlich innerhalb von 2-3 Monaten mit einer HRZ-Erlangung gerechnet werden kann. Angesichts des erst am 25.10.2023 (sohin vor rd. 2 Wochen) erfolgten Termins vor der indischen Botschaftsdelegation, befindet sich die bisherige Dauer des HRZ-Verfahrens klar im unteren Drittel des derzeit prognostizierten Zeitrahmens. Nach Vorliegen einer HRZ-Zusage ist aktuell auch mit einer raschen Abschiebung des BF zu rechnen, zumal Rückführungen nach Indien regelmäßig stattfinden und sowohl direkte als auch indirekte Flugverbindungen zur Verfügung stehen.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Abschiebung des BF im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Zumal der BF erst seit 11.10.2023 in Schubhaft angehalten wird und der derzeit anzunehmende Zeithorizont für eine HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF nur wenige weitere Wochen bis Monate beträgt, erweist sich die erst seit wenigen Wochen bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch als verhältnismäßig.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher in dieser Hinsicht auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF hat auf Grund seines Untertauchens bisher seine Abschiebung erfolgreich verhindert bzw. verzögert und zeigte sich auch nicht kooperativ, an einer Außerlandesbringung mitzuwirken. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. 3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF hat auf Grund seines Untertauchens bisher seine Abschiebung erfolgreich verhindert bzw. verzögert und zeigte sich auch nicht kooperativ, an einer Außerlandesbringung mitzuwirken. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären.
Auch die in der Beschwerde vom BF vorgebrachte soziale Bindung, insb. der damit verbundenen Wohn- und Unterstützungmöglichkeit bei einem Bekannten, legen die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nahe. Abgesehen von dem bisher gezeigten Verhalten des BF, das ausschließlich darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu umgehen, versucht der BF zuletzt auch noch durch einen Hungerstreik seine Außerlandesbringung zu verzögern. Der BF setzt daher auch in Schubhaft seine Bemühungen, seine Abschiebung zu verhindern, fort, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird, oder wie von ihm ausgeführt, sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben wird, um sich neuerlich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Davon unberührt, ließ sich der BF durch seine Unterkunftnahme bei eben diesem Bekannten auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten.
Mit einem gelinderen Mittel kann beim BF somit nicht das Auslangen gefunden werden.
3.2.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
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3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. – Fortsetzungsausspruch:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der BF seine Abschiebung durch einen Hungerstreik auch noch während seiner Anhaltung zu verhindern bzw. zu verzögern versucht, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenentscheidung:3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahmen, den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher in dem von ihr beantragten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahmen, den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher in dem von ihr beantragten Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Ein darüberhinausgehender Kostenersatz gebührt der Behörde, wenngleich mit der Beschwerde nicht nur eine Maßnahme, sondern zwei Maßnahmen (Festnahme und Schubhaft; vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113) bekämpft wurden, in Ermangelung eines darauf gerichteten Begehrens nicht.Ein darüberhinausgehender Kostenersatz gebührt der Behörde, wenngleich mit der Beschwerde nicht nur eine Maßnahme, sondern zwei Maßnahmen (Festnahme und Schubhaft; vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113) bekämpft wurden, in Ermangelung eines darauf gerichteten Begehrens nicht.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.6. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2280640.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023