Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W240 2269207-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. 1340643110/230155912, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. 1340643110/230155912, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (auch BF) ist Staatsangehöriger Somalias, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut vorliegenden EURODAC-Treffern wurde der BF am 01.09.2022 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am 06.09.2022 um Asyl an.
Im Zuge seiner Erstbefragung vom 20.01.2023 gab der BF an, er sei 18 Jahre alt und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Seine Familienangehörigen würden sich in Somalia befinden. Seinen Herkunftsstaat habe er am 15.08.2022 legal per Flugzeug verlassen. Ein Zielland habe er nicht gehabt. Er habe einen somalischen Reisepass besessen, den er in Italien verloren habe. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Von 01.09.2022 bis 18.01.2023 habe er sich dort befunden und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Der BF habe einen Asylantrag gestellt, den Stand des Asylverfahrens in Griechenland kenne er nicht. Er sei in einem Camp untergebracht gewesen, aber rausgeschmissen worden, als er volljährig geworden sei. 13 Tage sei er in Griechenland obdachlos gewesen. Über Italien, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, sei er nach Österreich gelangt. Österreich sei nunmehr sein Zielland, da er glaube sich hier ein besseres Leben aufbauen zu können.
Von den die Befragung durchführenden Organen wurde angemerkt, dass der BF angebe den Stand seines Verfahrens in Griechenland nicht zu kennen, jedoch mittels eines griechischen Passes nach Italien geflogen sei.
Aufgrund der Angaben des BF und der EURODAC-Treffer richtete BFA am 08.02.2023 ein Informationsersuchen gem Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland.Aufgrund der Angaben des BF und der EURODAC-Treffer richtete BFA am 08.02.2023 ein Informationsersuchen gem Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland.
Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem BF in Griechenland am 04.10.2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er sei von 04.10.2022 bis 03.10.2025 aufenthaltsberechtigt, und habe ein Reisedokument, das von 09.11.2022 bis 08.11.2027 gültig sei, erhalten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei erstmals in Österreich und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder einen sonstigen Bezug zu Österreich. Der BF sei kinderlos. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des BF zurückzuweisen und auf Frage nach Problemen oder Vorfällen in Griechenland, gab der BF an, in Griechenland auf sich allein gestellt gewesen zu sein und keine medizinische Versorgung erhalten zu haben. Er sei minderjährig gewesen und wäre in einem Zelt untergebracht worden. Als er 18 Jahre alt geworden sei, habe man ihn entlassen. Er habe einen Sprachkurs erhalten, habe sich selbst verständigen können und einen Schlafplatz gehabt. Er habe niemanden gehabt, der ihm geholfen habe, keine Unterstützung erhalten und nicht gewusst, wie er dort leben solle. Der BF gab an, seit vier Monaten an Nierenschmerzen an beiden Nieren zu leiden. Er sei hier bei einem Arzt gewesen, habe Medikamente bekommen und sei für eine Untersuchung zu einem anderen Arzt geschickt worden. Seine Befunde habe er im Camp. Die Weiterreise nach Österreich habe er durch die Unterstützung anderer Flüchtlinge organisiert und finanziert.
2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, der BF sei volljährig und gesund. Er habe angegeben unter Nierenschmerzen zu leiden. Lebensbedrohliche oder überstellungshinderliche Erkrankungen habe er nicht vorgebracht. Er habe in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise auf enge familiäre Anknüpfungspunkt in Österreich ergeben. Es sei davon auszugehen, dass der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung des Art 8 EMRK führe.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei volljährig und gesund. Er habe angegeben unter Nierenschmerzen zu leiden. Lebensbedrohliche oder überstellungshinderliche Erkrankungen habe er nicht vorgebracht. Er habe in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise auf enge familiäre Anknüpfungspunkt in Österreich ergeben. Es sei davon auszugehen, dass der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung des Artikel 8, EMRK führe.
3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF vom 06.03.2023, zugestellt am 09.03.2023, richtet sich die fristgerecht am 22.03.2023 eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der BF in Griechenland nach Erreichen der Volljährigkeit obdachlos gewesen sei. Er habe sich nur vier Monate in Griechenland aufgehalten, habe die Sprache nicht erlernen und keine soziale Verknüpfungen herstellen können. Der BF leide an starken Bauchschmerzen. In Griechenland sei der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt möglich. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und von der Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden. Griechenland habe dem BF Unterstützung untersagt. Er könne am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Es wären Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht drohe, erforderlich gewesen. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sei, in eine iSd
Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF vom 06.03.2023, zugestellt am 09.03.2023, richtet sich die fristgerecht am 22.03.2023 eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der BF in Griechenland nach Erreichen der Volljährigkeit obdachlos gewesen sei. Er habe sich nur vier Monate in Griechenland aufgehalten, habe die Sprache nicht erlernen und keine soziale Verknüpfungen herstellen können. Der BF leide an starken Bauchschmerzen. In Griechenland sei der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt möglich. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und von der Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden. Griechenland habe dem BF Unterstützung untersagt. Er könne am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Es wären Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch , Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht drohe, erforderlich gewesen. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sei, in eine iSd , Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 03.04.2023 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß
§ 17 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 03.04.2023 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß , Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut vorliegenden EURODAC-Treffern wurde der BF am 01.09.2022 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am 06.09.2022 um Asyl an.
Dem BF wurde am 04.10.2022 in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt. Er verfügt über eine von 04.10.2022 bis 03.10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung. Dem BF wurde ein Reisedokument, gültig von 09.11.2022 bis 08.11.2027, ausgestellt. Der BF hat in Griechenland einen Sprachkurs besucht.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass er Griechenland mit Erreichung der Volljährigkeit aus seiner Unterkunft verwiesen worden und in der Folge obdachlos gewesen sei. Er habe sich vier Monate in Griechenland aufgehalten und habe in der Zeit nicht Fuß fassen können. Zudem gab der BF an, unter Nierenschmerzen zu leiden, Medikamente zu nehmen und an einen weiteren Arzt verwiesen worden zu sein.
Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, insbesondere des Gesundheitszustandes des BF, vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Griechenland mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Griechenland eine Gefährdung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des BF, aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der dem BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Griechenland auszuschließen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, insbesondere des Gesundheitszustandes des BF, vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Griechenland mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Griechenland eine Gefährdung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des BF, aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der dem BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Griechenland auszuschließen.
Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen des BF nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland liegen nicht vor und das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen betreffend den BF getroffen. Im angefochtenen Bescheid unterzieht das BFA die geltend gemachte Unterbringungslage und die Versorgung in der Zeit nach Erteilung des Schutzstatus und insbesondere nach der Rückkehr nach Griechenland keiner hinreichenden Würdigung. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen.
Der BF verfügt im Entscheidungszeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsberechtigung. Nicht festgestellt werden kann, ob dem BF eine Residence Permit Card ausgestellt wurde. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob der BF bereits eine Steueridentifikationsnummer und/oder eine Sozialversicherungsnummer in Griechenland erlangen konnte.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter
Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des BF in Österreich und Griechenland sowie dessen Flüchtlingsstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 09.02.2023.
Die Feststellung zum Vorbringen des BF stützt sich auf seine Einvernahmeprotokolle und der erhobenen Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde aus dem angefochtenen Bescheid. Dass dem BF Medikamente verschrieben wurden, ergibt sich aus seinen insoweit nicht zu bezweifelnden Angaben. Das Bundesamt hat keinerlei Erhebungen zum Gesundheitszustand des BF gemacht und den angefochtenen Bescheid bereits am Tag der Einvernahme verfasst. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid gehen über die Feststellung, dass keine lebensbedrohenden oder überstellunghindernden Krankheiten vorliegen würden, nicht hinaus.
Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des BF nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland vor. Die Beweiserhebung des BFA – insbesondere die sporadische Befragung des BF – stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der BF aufgrund der Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werde. Die Behörde hat auch keine hinreichenden Ermittlungen dazu vorgenommen, wie sich die Rückkehrsituation des BF gestaltet.
Die Negativfeststellungen betreffend den Erhalt einer Residence Permit Card sowie das Bestehen einer Steueridentifikations- oder Sozialversicherungsnummer ergeben sich aus dem Umstand, dass die Behörde im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht hinreichend diesbezüglich Fragen an den BF gerichtet hat und damit der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten unklar geblieben ist. Aus dem Schreiben der griechischen Behörden ergibt sich zwar, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ob damit auch die Ausstellung einer Residence Permit Card einherging, bleibt ungeklärt.
Die erstinstanzliche Behörde hat in Summe eine abschließende Beurteilung des gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des BF nicht hinreichend durchgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:, „§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
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-1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,-1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:…, Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
…“,
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:, „§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist., (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:
„(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach , Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:
Unbestritten ist, dass dem BF nach Antragstellung in Griechenland der Flüchtlingsstatus erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem BF eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
3.4. Der BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass er Griechenland mit Erreichung der Volljährigkeit aus seiner Unterkunft verwiesen worden und in der Folge obdachlos gewesen sei. Dieses Vorbringen erstattete der BF bereits im Zuge seiner Erstbefragung am 20.01.2023. Er habe sich vier Monate in Griechenland aufgehalten und in der Zeit nicht Fuß fassen können.
Dem BFA ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – gegenständlich nicht entgegenzutreten, dass dem BF in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Misshandlungen und Verfolgungen in Griechenland hätte der BF nicht vorgebracht. Das BFA vertritt die Ansicht, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben würden, dass das griechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweise. Allerding wird in dieser Beurteilung übersehen, dass anzunehmen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr keine staatliche Unterstützung erhalten werde. Darauf und auf jene Umstände, in denen der BF in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus lebte bzw. zurückkehren würde, ist das Bundesamt nicht näher eingegangen.
Die Situation Schutzberechtigter in Griechenland wird in den vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten wie oben angeführt beschrieben. Zusammenfassend zeichnen diese Länderfeststellungen die auf seriösen Berichten beruhen für Schutzberechtigte in Griechenland ein Bild großer Schwierigkeiten und Hindernisse beim Zugang zu Unterkünften und Versorgung, das insbesondere geprägt ist von komplexen Kettenvoraussetzungen. Schon vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt mit der Frage näher auseinandersetzen müssen, ob der BF im Fall der Rückkehr nach Griechenland eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten.Die Situation Schutzberechtigter in Griechenland wird in den vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten wie oben angeführt beschrieben. Zusammenfassend zeichnen diese Länderfeststellungen die auf seriösen Berichten beruhen für Schutzberechtigte in Griechenland ein Bild großer Schwierigkeiten und Hindernisse beim Zugang zu Unterkünften und Versorgung, das insbesondere geprägt ist von komplexen Kettenvoraussetzungen. Schon vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt mit der Frage näher auseinandersetzen müssen, ob der BF im Fall der Rückkehr nach Griechenland eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten.
Mit rezentem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:
„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“
Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:
- „Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). […] Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. […] Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).“- „Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). […] Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. […] Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022).“
- „Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. […] Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).“- „Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. […] Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022).“
- „Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. […] Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).“
- „Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM), den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).“
- „Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. […] Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt.“- „Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. […] Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt.“
- „Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).“- „Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).“
- „Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 31. Jänner 2023.“
Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wäre das BFA im vorliegenden Fall gehalten gewesen, die Rückkehrsituation des BF näher prüfen. Das Bundesamt hat zudem in der kurzen Begründung seines Bescheides keine hinreichende auf den gegenständlichen Fall bezogene Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefährdung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF vorgenommen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wäre das BFA im vorliegenden Fall gehalten gewesen, die Rückkehrsituation des BF näher prüfen. Das Bundesamt hat zudem in der kurzen Begründung seines Bescheides keine hinreichende auf den gegenständlichen Fall bezogene Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des BF vorgenommen.
Auch mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall aufhoben und feststellt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Es wurde in der vorzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere auch darauf verwiesen, dass die unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die konkrete Situation in entscheidenden Punkten zu der Entscheidung geführt habe (vgl. VfGH 15.12.2021, E 3242/2021; 29.4.2022, E 3231/2021, betreffend männliche Beschwerdeführer).Auch mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall aufhoben und feststellt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Es wurde in der vorzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere auch darauf verwiesen, dass die unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die konkrete Situation in entscheidenden Punkten zu der Entscheidung geführt habe vergleiche VfGH 15.12.2021, E 3242 aus 2021,; 29.4.2022, E 3231 aus 2021,, betreffend männliche Beschwerdeführer).
Gegenständlich kann das Risiko der Verletzung des BF in seinen in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation und zu der Frage getroffen, ob der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des BF – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. Gegenständlich kann das Risiko der Verletzung des BF in seinen in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation und zu der Frage getroffen, ob der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des BF – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte.
3.5. Es erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen und ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren.3.5. Es erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen und ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von , Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren.
3.6. Während seiner Einvernahme am 06.03.2023 wurde seitens des BF vorgebracht, dass er unter Nierenschmerzen leide, Medikamente nehme und zu einer Untersuchung an einen weiteren Arzt überwiesen wurde. Die belangte Behörde verfasste noch am Tag der Einvernahme den gegenständlich angefochtenen Bescheid. In diesem führte sie lediglich aus, dass keine Hinweise auf lebensbedrohliche oder eine Überstellung hindernde Krankheiten vorliegen würden. Dass die Behörde Ermittlungen welcher Art auch immer zum Gesundheitszustand des BF vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht.
Aus den obenzitierten Länderfeststellungen geht hervor, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie griechische Staatsangehörige haben. Dieser Zugang ist jedoch in der Praxis abermals durch bürokratische Hürden beschränkt.
Der genaue Umfang der Behandlungsbedürftigkeit des BF wurde nicht erhoben. Auch steht nicht fest, ob der BF über eine Sozialversicherungsnummer verfügt. Entsprechend sind weder die Rückkehrsituation im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF noch die möglichen Folgen einer Phase (etwa bis zum Erhalt einer Sozialversicherungsnummer) ohne Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme abschätzbar.
Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand des BF – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ausschließen zu können. Im Besonderen ist der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen. Schließlich wird das BFA vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere welche Hürden er zur Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. er bereits überwunden hat sowie ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand des BF – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens – abzuklären haben, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Griechenland ausschließen zu können. Im Besonderen ist der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen. Schließlich wird das BFA vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere welche Hürden er zur Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. er bereits überwunden hat sowie ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).
3.7. Im vorliegenden Fall kann somit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob es bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung zu einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition kommen könnte.3.7. Im vorliegenden Fall kann somit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob es bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung zu einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition kommen könnte.
3.8. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.3.8. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
3.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.9. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung Behebung der Entscheidung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Zurückverweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2269207.1.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023