Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G308 2280415-1/5E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich zuletzt unstet und ohne Beschäftigung aufgehalten. Er sei ledig, habe eine Lebensgefährtin, leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei bis zur aktuellen strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen. Er sei im August 2023 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden und befinde sich nach wie vor in Strafhaft. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren nicht mitgewirkt und von der ihm vom Bundesamt eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht. Laut den aktenkundigen Niederschriften der polizeilichen Einvernahmen würden in Österreich aber keine familiären oder sozialen Bindungen bestehen. Mit seiner Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer bereits zuvor in Deutschland gelebt und in Österreich bisher mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt gehabt. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Die Tatbegehung über mehrere Monate stelle auch einen relativ langen Zeitraum dar und verlange eine höhere kriminelle Energie als während einer kurzen Phase verübte Straftaten. Aufgrund der Feststellungen des Strafgerichtes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Beginn seiner strafbaren Handlungen im Oktober 2022 bis zu seiner Festnahme in Österreich aufhältig gewesen sei. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt durch strafbare Handlungen. Er sei ohne festen Wohnsitz, habe keine Beschäftigung und sei nicht familiär oder sozial im Bundesgebiet verankert. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er wiederum strafbare Handlungen begehen werde, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Es könne daher von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und habe der Beschwerdeführer sein künftiges Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg in Freiheit zu beweisen. Sein Verhalten stelle daher eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit acht Jahren sei gerechtfertigt, da er durch die Straftaten die Grundinteressen der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt habe, trotz Aufforderung keine Stellungnahme im Verfahren abgegeben habe und damit weder Respekt vor den Gesetzen noch seinen Mitmenschen zeige. Es könne kein Vertrauensvorschuss gewährt werden. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub hätte daher nicht erteilt werden können und sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 02.10.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.10.2023, beim Bundesamt am 20.10.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als deutscher Staatsbürger Unionsbürger und habe mit seiner Lebensgefährtin sowohl in Deutschland (Bayern) als auch in Österreich mit amtlicher Meldung gelebt. Demnach habe er sich immer legal in Österreich aufgehalten, wo nunmehr auch die Lebensgefährtin, deren Eltern sowie Freunde leben würden. Er bereue sein Fehlverhalten zutiefst, es handle sich dabei aber um die bisher einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Er werde in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht und voraussichtlich bereits im April 2024 vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer sei gelernter CNC-Fräser und sei durchwegs berufstätig gewesen, unter anderem als Anlagenführer und Betonmischmeister. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei und sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei nicht zu seinen genauen Lebensumständen befragt worden und hätte berücksichtigt werden müssen, dass er aufgrund seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der er bereits seit drei Jahren eine Beziehung führe und zuvor bereits in Deutschland zusammengelebt habe, Österreich regelmäßig besuchen müsse. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten und hätte seine Verwarnung zunächst ausgereicht, bevor ein Aufenthaltsverbot – insbesondere in der Dauer von acht Jahren – ausgesprochen werde. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 31.10.2023 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge bei der Justizanstalt eine aktuelle Haftauskunft ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.11.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des deutschen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 19). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.11.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des deutschen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 19).
Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin jeweils vom 06.11.2023): Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin jeweils vom 06.11.2023):
? 02.11.2022 bis 02.02.2023 Nebenwohnsitz gemeinsam mit der Lebensgefährtin
? 06.04.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalten
Ausgehend von den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten ist jedoch festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab Ende Oktober 2022 im Bundesgebiet aufhielt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 63).Ausgehend von den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten ist jedoch festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab Ende Oktober 2022 im Bundesgebiet aufhielt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 63).
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenabfrage vom 06.11.2023).Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenabfrage vom 06.11.2023).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge ab XXXX .2023 mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 06.04.2023, AS 1 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 23).1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge ab römisch 40 .2023 mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 06.04.2023, AS 1 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 23).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2023 bis XXXX 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zur Zahlung von EUR 1.000,00 an eine Privatbeteiligte verurteilt sowie ein Betrag von EUR 3.452,90 für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 61 ff; Strafregisterauszug vom 06.11.2023).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zur Zahlung von EUR 1.000,00 an eine Privatbeteiligte verurteilt sowie ein Betrag von EUR 3.452,90 für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 61 ff; Strafregisterauszug vom 06.11.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, überdies gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) nachangeführte Opfer durch die Vorgabe ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein bzw. teilweise auch die vereinbarten Kaufpreise bereits überwiesen zu haben, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Vermögensverfügungen verleitete bzw. zu verleiten versuchte, wobei er durch die Taten einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, und zwar im Zeitraum von Ende November und Dezember 2022 einen von den Liegenschaftseigentümern beauftragten Immobilienmakler sowie den Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zur Annahme eines verbindlichen Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über die näher angeführten Liegenschaften und deren Übergabe an ihn (versuchter Schaden EUR 16.000.000,00). Weiters im Dezember 2022 den Geschäftsführer einer OG zur Annahme eines Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über diverse (Ess-)Tische und Ausfolgung an ihn (versuchter Schaden EUR 242.000,00); im Dezember 2022 eine Frau zur Herstellung und Ausfolgung von 200 Stück Getränkekühlern (versuchter Schaden EUR 10.350,00); Ende Oktober 2022 den Geschäftsführer einer GmbH zur unbefristeten Vermietung und Überlassung von Lageranteilen, wobei ein Schaden wegen Nichtbezahlung der Lagergebühr von EUR 870,00 entstand; im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 einen Mann zur Gewährung von Übernachtungen (Schaden EUR 695,80); am XXXX .2023 und am XXXX 2023 den Mitarbeiter eines Autohauses zur Unterfertigung von Kaufverträgen und Ausfolgung von drei PKW der Marke Audi (Modell Q7 55 TFSI quattro S line, versuchter Schaden EUR 98.900,00; Modell SQ8 TDI quattro, versuchter Schaden EUR 125.000,00; Modell Audi Q2 1.4 TFSI COD Sport, versuchter Schaden EUR 27.300,00). Am XXXX .2023 und am XXXX .2023 verringerte der Beschwerdeführer zudem sein Vermögen und vereitelte oder schmälerte dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen, indem er EUR 800,00 an eine Frau und weitere EUR 50,00 an eine andere Frau überließ (schenkte), ohne, dass hierfür eine sittliche Verpflichtung oder ein Rechtsgrund bestand.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, überdies gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) nachangeführte Opfer durch die Vorgabe ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein bzw. teilweise auch die vereinbarten Kaufpreise bereits überwiesen zu haben, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Vermögensverfügungen verleitete bzw. zu verleiten versuchte, wobei er durch die Taten einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, und zwar im Zeitraum von Ende November und Dezember 2022 einen von den Liegenschaftseigentümern beauftragten Immobilienmakler sowie den Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zur Annahme eines verbindlichen Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über die näher angeführten Liegenschaften und deren Übergabe an ihn (versuchter Schaden EUR 16.000.000,00). Weiters im Dezember 2022 den Geschäftsführer einer OG zur Annahme eines Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über diverse (Ess-)Tische und Ausfolgung an ihn (versuchter Schaden EUR 242.000,00); im Dezember 2022 eine Frau zur Herstellung und Ausfolgung von 200 Stück Getränkekühlern (versuchter Schaden EUR 10.350,00); Ende Oktober 2022 den Geschäftsführer einer GmbH zur unbefristeten Vermietung und Überlassung von Lageranteilen, wobei ein Schaden wegen Nichtbezahlung der Lagergebühr von EUR 870,00 entstand; im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 einen Mann zur Gewährung von Übernachtungen (Schaden EUR 695,80); am römisch 40 .2023 und am römisch 40 2023 den Mitarbeiter eines Autohauses zur Unterfertigung von Kaufverträgen und Ausfolgung von drei PKW der Marke Audi (Modell Q7 55 TFSI quattro S line, versuchter Schaden EUR 98.900,00; Modell SQ8 TDI quattro, versuchter Schaden EUR 125.000,00; Modell Audi Q2 1.4 TFSI COD Sport, versuchter Schaden EUR 27.300,00). Am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 verringerte der Beschwerdeführer zudem sein Vermögen und vereitelte oder schmälerte dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen, indem er EUR 800,00 an eine Frau und weitere EUR 50,00 an eine andere Frau überließ (schenkte), ohne, dass hierfür eine sittliche Verpflichtung oder ein Rechtsgrund bestand.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein zigfaches Überschreiten der Wertqualifikation.
Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO sei aufgrund der Häufung derartiger Straftaten im Gerichtssprengel aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Auch spezialpräventive Überlegungen würden gegen ein diversionelles Vorgehen sprechen und sei auch deshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht möglich gewesen.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO sei aufgrund der Häufung derartiger Straftaten im Gerichtssprengel aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Auch spezialpräventive Überlegungen würden gegen ein diversionelles Vorgehen sprechen und sei auch deshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht möglich gewesen.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung nach 1/2 der verbüßten Strafe wäre zum 05.04.2024 möglich, jedoch liegt diesbezüglich offenbar noch keine Entscheidung des Vollzugsgerichtes vor. Errechnetes Strafende wäre der 04.04.2025 (vgl. Haftauskunft vom 02.11.2023, OZ 3).1.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung nach 1/2 der verbüßten Strafe wäre zum 05.04.2024 möglich, jedoch liegt diesbezüglich offenbar noch keine Entscheidung des Vollzugsgerichtes vor. Errechnetes Strafende wäre der 04.04.2025 vergleiche Haftauskunft vom 02.11.2023, OZ 3).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ledig, führt aber etwa seit 2020 mit XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige, eine Lebensgemeinschaft, wobei diese seit November/Dezember 2020 und vor dem Umzug Ende Oktober 2022 nach Österreich in Deutschland geführt würde und die Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer in Deutschland lebte. In Österreich waren der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nur im Zeitraum von 02.11.2022 bis 02.02.2023 mit einem gemeinsamen Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. etwa Beschwerde, AS 119 ff; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.11.2023; Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).Der Beschwerdeführer ist ledig, führt aber etwa seit 2020 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, eine Lebensgemeinschaft, wobei diese seit November/Dezember 2020 und vor dem Umzug Ende Oktober 2022 nach Österreich in Deutschland geführt würde und die Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer in Deutschland lebte. In Österreich waren der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nur im Zeitraum von 02.11.2022 bis 02.02.2023 mit einem gemeinsamen Nebenwohnsitz gemeldet vergleiche etwa Beschwerde, AS 119 ff; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.11.2023; Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).
Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre die Grundschule, fünf Jahre ein Gymnasium mit Abitur und eine dreieinhalb jährige Lehre zum CNC-Fräser abgeschlossen hat. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Anlagenführer und Betonmischmeister in Deutschland erwerbstätig, ist jedoch seit er mit seiner Lebensgefährtin zusammen ist (daher seit November/Dezember 2020), arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell in Deutschland über keinen gemeldeten Wohnsitz, sein Elternhaus, wo er zuletzt gemeldet war, hat er im Herbst 2022 um rund EUR 95.000,00 verkauft (vgl. etwa Beschwerde, AS 119 ff; Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff). Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre die Grundschule, fünf Jahre ein Gymnasium mit Abitur und eine dreieinhalb jährige Lehre zum CNC-Fräser abgeschlossen hat. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Anlagenführer und Betonmischmeister in Deutschland erwerbstätig, ist jedoch seit er mit seiner Lebensgefährtin zusammen ist (daher seit November/Dezember 2020), arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell in Deutschland über keinen gemeldeten Wohnsitz, sein Elternhaus, wo er zuletzt gemeldet war, hat er im Herbst 2022 um rund EUR 95.000,00 verkauft vergleiche etwa Beschwerde, AS 119 ff; Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).
Mitte März 2023 bis 24.03.2023 hielten sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Deutschland bei Freunden des Beschwerdeführers auf, bevor sie nach Österreich zurückkehrten und dort wieder in einer Pension Unterkunft nahmen (vgl. etwa Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).Mitte März 2023 bis 24.03.2023 hielten sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Deutschland bei Freunden des Beschwerdeführers auf, bevor sie nach Österreich zurückkehrten und dort wieder in einer Pension Unterkunft nahmen vergleiche etwa Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – abgesehen von seiner Lebensgefährtin - über keine maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen deutschen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nahm das Bundesverwaltungsgericht zudem Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Aktenkundig ist weiters das rechtskräftige österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Haftauskunft. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Vorbringen (auch nicht in der Beschwerde) erstattet hat und sich auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben, zumal der Beschwerdeführer einerseits offensichtlich haftfähig ist und andererseits in seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei angab, er habe bis zum Eingehen der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin in Deutschland gearbeitet, dann aber gekündigt, weil er umziehen wollte (vgl. etwa Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Vorbringen (auch nicht in der Beschwerde) erstattet hat und sich auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben, zumal der Beschwerdeführer einerseits offensichtlich haftfähig ist und andererseits in seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei angab, er habe bis zum Eingehen der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin in Deutschland gearbeitet, dann aber gekündigt, weil er umziehen wollte vergleiche etwa Beschuldigtenvernehmung Polizei vom 05.04.2023, AS 75 ff).
Abgesehen davon, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsangehörige ist, aktuell ihren Wohnsitz wieder in Österreich hat und der Beschwerdeführer mit ihr hier kurze Zeit im gemeinsamen Haushalt lebte, sind keine weiteren familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde zu „Freundschaften in Österreich“ blieb völlig unsubstanziiert und ist angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich vor seiner Inhaftierung jedenfalls nicht davon auszugehen, dass maßgebliche private Bindungen vorliegen würden, zumal er in Österreich auch nicht einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hier von Beginn an strafbare Handlungen gesetzt hat.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht oder nur in einer völlig unsubstanziierten Form erstattet. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger fließend Deutsch spricht und daher jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vor der Polizei als Beschuldigter im Strafverfahren einvernommen und liegt diese Beschuldigtenvernehmung im Verwaltungsakt ein. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, zumal das Bundesamt selbst von einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen ist.3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht oder nur in einer völlig unsubstanziierten Form erstattet. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger fließend Deutsch spricht und daher jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vor der Polizei als Beschuldigter im Strafverfahren einvernommen und liegt diese Beschuldigtenvernehmung im Verwaltungsakt ein. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, zumal das Bundesamt selbst von einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen ist.
3.3. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 2023 bis XXXX .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zur Zahlung von EUR 1.000,00 an eine Privatbeteiligte verurteilt sowie ein Betrag von EUR 3.452,90 für verfallen erklärt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zur Zahlung von EUR 1.000,00 an eine Privatbeteiligte verurteilt sowie ein Betrag von EUR 3.452,90 für verfallen erklärt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, überdies gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) nachangeführte Opfer durch die Vorgabe ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein bzw. teilweise auch die vereinbarten Kaufpreise bereits überwiesen zu haben, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Vermögensverfügungen verleitete bzw. zu verleiten versuchte, wobei er durch die Taten einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, und zwar im Zeitraum von Ende November und Dezember 2022 einen von den Liegenschaftseigentümern beauftragten Immobilienmakler sowie den Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zur Annahme eines verbindlichen Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über die näher angeführten Liegenschaften und deren Übergabe an ihn (versuchter Schaden EUR 16.000.000,00). Weiters im Dezember 2022 den Geschäftsführer einer OG zur Annahme eines Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über diverse (Ess-)Tische und Ausfolgung an ihn (versuchter Schaden EUR 242.000,00); im Dezember 2022 eine Frau zur Herstellung und Ausfolgung von 200 Stück Getränkekühlern (versuchter Schaden EUR 10.350,00); Ende Oktober 2022 den Geschäftsführer einer GmbH zur unbefristeten Vermietung und Überlassung von Lageranteilen, wobei ein Schaden wegen Nichtbezahlung der Lagergebühr von EUR 870,00 entstand; im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX 2023 einen Mann zur Gewährung von Übernachtungen (Schaden EUR 695,80); am XXXX .2023 und am XXXX .2023 den Mitarbeiter eines Autohauses zur Unterfertigung von Kaufverträgen und Ausfolgung von drei PKW der Marke Audi (Modell Q7 55 TFSI quattro S line, versuchter Schaden EUR 98.900,00; Modell SQ8 TDI quattro, versuchter Schaden EUR 125.000,00; Modell Audi Q2 1.4 TFSI COD Sport, versuchter Schaden EUR 27.300,00). Am XXXX .2023 und am XXXX .2023 verringerte der Beschwerdeführer zudem sein Vermögen und vereitelte oder schmälerte dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen, indem er EUR 800,00 an eine Frau und weitere EUR 50,00 an eine andere Frau überließ (schenkte), ohne, dass hierfür eine sittliche Verpflichtung oder ein Rechtsgrund bestand.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, überdies gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) nachangeführte Opfer durch die Vorgabe ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein bzw. teilweise auch die vereinbarten Kaufpreise bereits überwiesen zu haben, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Vermögensverfügungen verleitete bzw. zu verleiten versuchte, wobei er durch die Taten einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, und zwar im Zeitraum von Ende November und Dezember 2022 einen von den Liegenschaftseigentümern beauftragten Immobilienmakler sowie den Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zur Annahme eines verbindlichen Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über die näher angeführten Liegenschaften und deren Übergabe an ihn (versuchter Schaden EUR 16.000.000,00). Weiters im Dezember 2022 den Geschäftsführer einer OG zur Annahme eines Kaufanbotes und Abschluss eines Kaufvertrages über diverse (Ess-)Tische und Ausfolgung an ihn (versuchter Schaden EUR 242.000,00); im Dezember 2022 eine Frau zur Herstellung und Ausfolgung von 200 Stück Getränkekühlern (versuchter Schaden EUR 10.350,00); Ende Oktober 2022 den Geschäftsführer einer GmbH zur unbefristeten Vermietung und Überlassung von Lageranteilen, wobei ein Schaden wegen Nichtbezahlung der Lagergebühr von EUR 870,00 entstand; im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 einen Mann zur Gewährung von Übernachtungen (Schaden EUR 695,80); am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 den Mitarbeiter eines Autohauses zur Unterfertigung von Kaufverträgen und Ausfolgung von drei PKW der Marke Audi (Modell Q7 55 TFSI quattro S line, versuchter Schaden EUR 98.900,00; Modell SQ8 TDI quattro, versuchter Schaden EUR 125.000,00; Modell Audi Q2 1.4 TFSI COD Sport, versuchter Schaden EUR 27.300,00). Am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 verringerte der Beschwerdeführer zudem sein Vermögen und vereitelte oder schmälerte dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen, indem er EUR 800,00 an eine Frau und weitere EUR 50,00 an eine andere Frau überließ (schenkte), ohne, dass hierfür eine sittliche Verpflichtung oder ein Rechtsgrund bestand.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein zigfaches Überschreiten der Wertqualifikation. Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO sei aufgrund der Häufung derartiger Straftaten im Gerichtssprengel aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Auch spezialpräventive Überlegungen würden gegen ein diversionelles Vorgehen sprechen und sei auch deshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht möglich gewesen.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein zigfaches Überschreiten der Wertqualifikation. Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO sei aufgrund der Häufung derartiger Straftaten im Gerichtssprengel aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Auch spezialpräventive Überlegungen würden gegen ein diversionelles Vorgehen sprechen und sei auch deshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht möglich gewesen.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die gewerbsmäßige Negierung des Eigentums anderer Menschen im gegenständlichen Fall stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar und ist in Zusammenschau mit dem mehrmonatigen Tatzeitraum und dem massiven Überschreiten der Wertgrenze von EUR 300.000,00, nämlich mit einem (überwiegend versuchten) Gesamtschaden von rund EUR 16.500.000,00, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose zu treffen. Der Beschwerdeführer begann quasi unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Ende Oktober 2022 mit seiner ersten strafbaren Handlung, indem er Lagerabteile in der Absicht mietete, die Miete nie zu entrichten. Er hat auch die Unterkünfte nicht bezahlt, in welchen er abstieg und hat sich nicht bemüht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Stattdessen hat er in zumindest sechs unterschiedlichen Angriffen versucht, seine Opfer durch Täuschung zu Handlungen zu veranlassen, die diese massiv in ihrem Vermögen geschädigt hätte oder hat. Weiters hat er auch noch sein eigenes Vermögen ohne sittlichen oder rechtlichen Grund verringert, um Gläubiger zu verkürzen.
Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über mehrere Monate hinweg vom Beschwerdeführer fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Rechtstreue aufweist und sich massiv und gewerbsmäßig über das Eigentum anderer hinwegsetzt, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Delikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft. Frühestmöglicher Termin für eine bedingte Entlassung ist erst der 05.04.2024. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, so ist ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran zu prüfen, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Demnach kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einem Wegfall oder einer Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr gesprochen werden.
Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines Einkommens gewerbsmäßig schweren Betrug beging und dabei einen (versuchten) Gesamtschaden von insgesamt über EUR 16.500.000,00 verursachte.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer frühestens seit Ende Oktober 2022 im Bundesgebiet auf, wobei er im April 2023 bereits verhaftet wurde, sodass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht besonders berücksichtigungswürdig ist. Er war in Österreich nicht sozialversichert erwerbstätig und verfügte schon seit Februar 2023 in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr. Ein besonders schützenswertes Privatleben ist schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und in Zusammenschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer führt seit Ende 2020 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die aktuell ihren Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hat und den Beschwerdeführer seinen Angaben in der Beschwerde nach in der Haft besucht. Die Lebensgefährtin lebt aktuell jedoch nahe der deutschen Grenze zu Bayern und hat mit dem Beschwerdeführer auch schon mehrere Jahre hindurch in Deutschland im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es ist nicht hervorgekommen bzw. wurde auch nicht vorgebracht, dass ein neuerlicher Umzug der Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung unmöglich oder unzumutbar wäre. Darüber hinaus kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seinen künftigen Wohnsitz in Deutschland so zu wählen, dass regelmäßige Besuche der Lebensgefährtin ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sind. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bewusst über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht und die hier gegenständlichen strafbaren Handlungen begangen hat, sodass das Familienleben zu seiner Lebensgefährtin – auch vor dem Hintergrund der mindestens einjährigen Trennung durch die Untersuchungs-/Strafhaft jedenfalls zu relativieren ist.
Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen in Deutschland mehr verfügt, kann angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Deutschland verbrachte und zuletzt auch im März 2023 bei Freunden in Deutschland Unterkunft nehmen konnte, nicht erkannt werden.
Somit sind im Ergebnis trotz der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen keine derart maßgeblichen Interessen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet hervorgekommen, dass sich die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als unzulässig erweisen würde.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Deutschland oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß § 147 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat. Mildernd hat das Strafgericht dabei den teilweisen Versuch, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein massives Überschreiten der Wertqualifikation gewertet. Die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe befindet sich somit im untersten Fünftel des möglichen Strafrahmens, wobei trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers von einer (teil-)bedingten Strafnachsicht gänzlich Abstand genommen wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer quasi von Beginn seines Aufenthalts an in Österreich delinquierte und des massiven (versuchten) Schadens, jedoch auch des Familienlebens um des Umstandes, dass es sich um die erste und bisher einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt, erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte nicht erfolgen.Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat. Mildernd hat das Strafgericht dabei den teilweisen Versuch, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein massives Überschreiten der Wertqualifikation gewertet. Die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe befindet sich somit im untersten Fünftel des möglichen Strafrahmens, wobei trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers von einer (teil-)bedingten Strafnachsicht gänzlich Abstand genommen wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer quasi von Beginn seines Aufenthalts an in Österreich delinquierte und des massiven (versuchten) Schadens, jedoch auch des Familienlebens um des Umstandes, dass es sich um die erste und bisher einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt, erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte nicht erfolgen.
3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt in rechtswidriger Weise lediglich auf die Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwiesen.
Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt:
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich bisher offensichtlich nur (oder überwiegend) durch die Begehung von Straftaten finanziert hat und bisher kein Bemühen erkennbar gewesen ist, ein geordnetes Leben mit einer ortsüblichen Unterkunft zu führen und eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal er über keinerlei Einstellungszusage oder sonstige tragfähige finanzielle Mittel verfügt und seine Lebensgefährtin schon bisher über seine finanziellen Möglichkeiten bzw. die Herkunft seiner finanziellen Mittel täuschte.
Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei nur wenigen familiären und keinen maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war, im übrigen wird auf das ergangene Teilerkenntnis zur Zl. G308 2280415/4Z vom 06.11.2023 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280415.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023