TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W601 2271843-5

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Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W601 2271843-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.1. Mit Schreiben vom 06.11.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

2. Am 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 06.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH (im Folgenden: BBU) ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen. 2. Am 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 06.11.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH (im Folgenden: BBU) ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen.

3. Die Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 08.11.2023 eine Vollmacht des BF sowie eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass der BF nicht identifiziert werden könne und daher nicht mit einem HRZ zu rechnen sei, weil das BFA von einer Verzögerung des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) ausgehe und bereits mehr als 10 Wochen seit Richtigstellung seines Namens des BF vergangen sind. Zudem sei die Höchstdauer des § 80 Abs. 3 FPG überschritten und das BFA habe nicht nachvollziehbar nachgewiesen, dass der BF tatsächlich kausal für das fehlende HRZ ist. Es sei höchst fragwürdig, ob die Abschiebung in absehbarer Zeit realisiert werden könne und erweise sich die Anhaltung des BF seit nunmehr fast sieben Monaten als nicht (mehr) verhältnismäßig. Zudem sei der BF bereit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme nachzukommen.3. Die Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 08.11.2023 eine Vollmacht des BF sowie eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass der BF nicht identifiziert werden könne und daher nicht mit einem HRZ zu rechnen sei, weil das BFA von einer Verzögerung des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) ausgehe und bereits mehr als 10 Wochen seit Richtigstellung seines Namens des BF vergangen sind. Zudem sei die Höchstdauer des Paragraph 80, Absatz 3, FPG überschritten und das BFA habe nicht nachvollziehbar nachgewiesen, dass der BF tatsächlich kausal für das fehlende HRZ ist. Es sei höchst fragwürdig, ob die Abschiebung in absehbarer Zeit realisiert werden könne und erweise sich die Anhaltung des BF seit nunmehr fast sieben Monaten als nicht (mehr) verhältnismäßig. Zudem sei der BF bereit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme nachzukommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF bereits in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz.

1.1.2. Ebenfalls am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt.

1.1.3. Am 01.09.2022 verließ der BF das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und wurde wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen.

1.1.4. Am 05.12.2022 erschien der BF unangemeldet im Parteienverkehr beim BFA. Hierbei konnte dem BF die Ladung zur Einvernahme betreffend seinen Asylantrag ausgefolgt werden.

1.1.5. Am 14.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF nach wie vor keine Meldeadresse, gab vielmehr an, in einer Obdachlosenunterkunft zu nächtigen. Er wurde neuerlich auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.

1.1.7. Mit 10.02.2023 wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung einer Obdachloseneinrichtung an das BFA übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass - nach den Richtlinien der Einrichtung - die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzmeldung eine Vorlaufzeit von drei (längstens vier) Wochen voraussetze und in dieser Zeit eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt werde. Eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz erfolgte nicht. Der BF tauchte unter und hielt sich weiterhin ohne Meldeadresse im Verborgenen und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach.

1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert.1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert.

1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.

1.1.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.

1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen des BFA - auch Fragen zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach XXXX zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen.1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen des BFA - auch Fragen zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach römisch 40 zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen.

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.

1.1.13. Noch am 28.04.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht.

1.1.14. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.15. Am 10.05.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft.

1.1.16. Die gegen den Bescheid vom 28.04.2023 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 12.05.2023 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.05.2023, GZ. W288 2271843-1/18E, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.

1.1.18. Am 24.05.2023 und 29.06.2023 wurde seitens des BFA bezüglich der Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft urgiert.

1.1.19. Am 01.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei gab der BF abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.20. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik, welchen er am 04.08.2023 wieder beendete.

1.1.21. Am 02.08.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.1.22. Am 03.08.2023 langte seitens der indischen Botschaft eine Beantwortung auf die zuvor gestellte Urgenz bezüglich der Ausstellung des HRZ beim BFA ein. Demzufolge ist die Überprüfung seitens der indischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Auch wurde um Übermittlung weiterer Einzelheiten und der vollständigen Anschrift des BF ersucht.

1.1.23. Am selben Tag wurde dem BF seitens des BFA ein Formblatt übermittelt. Dieses hat der BF jedoch nicht ausgefüllt, vielmehr verweigerte er die Unterschrift.

1.1.24. Am 21.08.2023 wurde die Mitteilung gem. § 80 Abs. 7 FPG vom BFA an den BF zugestellt.1.1.24. Am 21.08.2023 wurde die Mitteilung gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG vom BFA an den BF zugestellt.

1.1.25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023, GZ. W289 2271843-2/17E, sowie vom 20.09.2023, GZ. 2271843-3/8E, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023, GZ. W289 2271843-2/17E, sowie vom 20.09.2023, GZ. 2271843-3/8E, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.1.26. Der BF trat am 02.10.2023 erneut in den Hungerstreik und beendeten diesen am 04.10.2023.

1.1.27. Am 12.10.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.1.28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023, GZ. W601 2271843-4/5E, wurde erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023, GZ. W601 2271843-4/5E, wurde erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.1.29. Am 31.10.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.1.30. Am 02.11.2023 trat der BF erneut in den Hungerstreik.

1.1.31. Mit Schreiben vom 06.11.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.1.1.31. Mit Schreiben vom 06.11.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

1.1.32. Am 08.11.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.1. Der BF wird seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 17.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste durch mehrere Mitgliedstaaten, in denen er mitunter Anträge auf internationalen Schutz stellte, so etwa in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.3.4. Der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige tiefergehende soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.

1.3.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Der BF befand sich von 01.08.2023 bis 04.08.2023 sowie von 02.10.2023 bis 04.10.202 sowie von 02.11.2023 bis 08.11.2023 in Hungerstreik. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend die Erlangung eines HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Der BF befand sich von 01.08.2023 bis 04.08.2023 sowie von 02.10.2023 bis 04.10.202 sowie von 02.11.2023 bis 08.11.2023 in Hungerstreik. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend die Erlangung eines HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.3.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 bereits 127 HRZ, im Jahr 2022 113 HRZ [Stand August 2023]) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 bereits 66 Abschiebungen, im Jahr 2022 128 Abschiebungen [Stand August 2023]). Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt unmittelbar die Abschiebung (in 5 - 7 Tagen eine unbegleitete Abschiebung, falls erforderlich in 3 - 4 Wochen eine begleitete Abschiebung).

Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA am 22.08.2023 unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Vom BF wurden bislang keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Die indische Botschaft teilte bislang nicht mit, dass eine Identifizierung oder Ausstellung eines HRZ für den BF nicht möglich ist. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft, nämlich am 24.05.2023, am 29.06.2023, am 02.08.2023, am 28.08.2023, am 13.09.2023, am 27.09.2023, am 12.10.2033 sowie zuletzt am 31.10.2023. Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA am 22.08.2023 unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Vom BF wurden bislang keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft. Die indische Botschaft teilte bislang nicht mit, dass eine Identifizierung oder Ausstellung eines HRZ für den BF nicht möglich ist. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft, nämlich am 24.05.2023, am 29.06.2023, am 02.08.2023, am 28.08.2023, am 13.09.2023, am 27.09.2023, am 12.10.2033 sowie zuletzt am 31.10.2023.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und die Akten des BVwG das bisherige Asyl- bzw. die bisherigen Schubhaftverfahren den BF betreffend (W288 2271843-1; W289 2271843-2; W150 2271843-3; W601 2271843-4) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS) sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den Akten des BVwG die bisherigen Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem GVS sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den Akten des BVwG die bisherigen Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem GVS sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde (vgl. Bescheid vom 23.12.2022 [AS 59 ff - OZ 14]; Beurkundung der Hinterlegung im Akt [AS 131 f - OZ 16] – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.1. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde vergleiche Bescheid vom 23.12.2022 [AS 59 ff - OZ 14]; Beurkundung der Hinterlegung im Akt [AS 131 f - OZ 16] – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 28.04.2023 samt Übernahme-bestätigung, AS 77ff – OZ 3 im Verfahren W289 2271843-2) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 17.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch trat der BF den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 06.11.2023 letztlich nicht entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 28.04.2023 samt Übernahme-bestätigung, AS 77ff – OZ 3 im Verfahren W289 2271843-2) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 17.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch trat der BF den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 06.11.2023 letztlich nicht entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

2.2.3. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Vielmehr geht aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.11.2023 die Haftfähigkeit des BF hervor. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1). Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. AS 3ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde (vgl. AS 59 ff -OZ 14; AS 131 ff - OZ 16 – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.2.3.1. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1). Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche AS 3ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde vergleiche AS 59 ff -OZ 14; AS 131 ff - OZ 16 – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3.2. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des BFA vom 23.12.2022, mit dem auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Verwaltungsakt, dem eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs, was auch nicht bestritten wurde.

2.3.3. Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS (vgl. OZ 1) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet (vgl. Aktenvermerk vom 05.12.2022, AS 43 – OZ 14 in W288 2271843-1; aktueller GVS-Auszug [OZ 1]). Dem BF musste auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden (vgl. AS 165ff - OZ 16 zu W288 2271843-1). Der BF hielt sich auch im Weiteren im Verborgenen auf. Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 nach Deutschland wurde der BF bei einer Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar (vgl. Anhalteprotokoll vom 28.04.2023, AS 31 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (vgl. AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 in W288 2271843-1), weshalb ihm seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten.2.3.3. Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS vergleiche OZ 1) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet vergleiche Aktenvermerk vom 05.12.2022, AS 43 – OZ 14 in W288 2271843-1; aktueller GVS-Auszug [OZ 1]). Dem BF musste auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden vergleiche AS 165ff - OZ 16 zu W288 2271843-1). Der BF hielt sich auch im Weiteren im Verborgenen auf. Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 nach Deutschland wurde der BF bei einer Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar vergleiche Anhalteprotokoll vom 28.04.2023, AS 31 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde vergleiche AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 in W288 2271843-1), weshalb ihm seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten.

2.3.4. Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 (vgl. AS 7 ff – OZ 1 in W289 2271843-2) ergibt sich, dass der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde (vgl. AS 19 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass er in die Niederlande reisen wolle (AS 10 – OZ 1 in W289 2271843-2).2.3.4. Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 vergleiche AS 7 ff – OZ 1 in W289 2271843-2) ergibt sich, dass der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde vergleiche AS 19 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass er in die Niederlande reisen wolle (AS 10 – OZ 1 in W289 2271843-2).

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne (vgl. AS 9 – OZ 1 in W289 2271843-2). Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Entgegenstehendes wurde vom BF nicht behauptet.2.3.5. Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne vergleiche AS 9 – OZ 1 in W289 2271843-2). Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Entgegenstehendes wurde vom BF nicht behauptet.

2.3.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3.7. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er anlässlich der versuchten Ausreise in ein anderes Land, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, betreten. Da dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten (vgl. Punkt II.2.3.3.), ergibt sich aufgrund des vom BF dennoch gesetzten Verhalten, dass er die Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen ist ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. 2.3.7. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er anlässlich der versuchten Ausreise in ein anderes Land, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, betreten. Da dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.3.), ergibt sich aufgrund des vom BF dennoch gesetzten Verhalten, dass er die Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen ist ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein.

Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 02.05.2023 und zuletzt am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. AS 165b f [OZ 4], AS 263 [OZ 6] – jeweils in W289 2271843-2) und ist entgegenstehendes im Verfahren nicht hervorgekommen. Darüber hinaus hat der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigert, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt (AS 255 ff – OZ 6 in W289 2271843-2). Dass der BF am 21.08.2023 einen neuen Namen angab und diese Angaben von den indischen Behörden geprüft werden müssen, ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (vgl. insb. OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Aus der Angabe eines neuen Namens kann aufgrund des bisherigen Verhalten des BF nicht auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden, zumal auch die Richtigkeit seiner Angaben mangels Vorlage von (Identitäts)Dokumenten nicht feststeht und erst von den indischen Behörden zu prüfen ist. Vielmehr begab sich der BF am 01.08.2023 bis zum 04.08.2023 sowie am 02.10.2023 bis zum 04.10.2023 und zuletzt am 02.11.2023 bis zum 08.11.2023 – somit bereits zweimal nach Angabe des neuen Namens – in einen Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 02.05.2023 und zuletzt am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche AS 165b f [OZ 4], AS 263 [OZ 6] – jeweils in W289 2271843-2) und ist entgegenstehendes im Verfahren nicht hervorgekommen. Darüber hinaus hat der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigert, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt (AS 255 ff – OZ 6 in W289 2271843-2). Dass der BF am 21.08.2023 einen neuen Namen angab und diese Angaben von den indischen Behörden geprüft werden müssen, ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten vergleiche insb. OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Aus der Angabe eines neuen Namens kann aufgrund des bisherigen Verhalten des BF nicht auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden, zumal auch die Richtigkeit seiner Angaben mangels Vorlage von (Identitäts)Dokumenten nicht feststeht und erst von den indischen Behörden zu prüfen ist. Vielmehr begab sich der BF am 01.08.2023 bis zum 04.08.2023 sowie am 02.10.2023 bis zum 04.10.2023 und zuletzt am 02.11.2023 bis zum 08.11.2023 – somit bereits zweimal nach Angabe des neuen Namens – in einen Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.8. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien sowie zur erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer der Überprüfungen bei den indischen Behörden, ergeben sich nachvollziehbar aus den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortungen der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 (vgl. OZ 12 in W288 2271843-1) und vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Die Feststellungen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 06.11.2023, denen der BF ebenso nicht entgegengetreten ist. Dass bislang keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem eine solche Rückmeldung nicht zu entnehmen ist und ist entsprechendes auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.2.3.8. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien sowie zur erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer der Überprüfungen bei den indischen Behörden, ergeben sich nachvollziehbar aus den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortungen der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 vergleiche OZ 12 in W288 2271843-1) und vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Die Feststellungen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 06.11.2023, denen der BF ebenso nicht entgegengetreten ist. Dass bislang keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem eine solche Rückmeldung nicht zu entnehmen ist und ist entsprechendes auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen, dass das BFA am 28.04.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 10.05.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde, der BF bislang keine Identitätsdokumente in Vorlage brachte und dass das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins an die indischen Behörden am 22.08.2023 zur Überprüfung übermittelt wurden.

Der Stellungnahme des BFA vom 21.08.2023 anlässlich der erfolgten Aktenvorlage sowie der Anfragebeantwortung der zuständigen HRZ-Abteilung vom 21.08.2023 lassen sich zweifelsfrei entnehmen, dass das BFA am 02.08.2023 von der indischen Botschaft gebeten wurde, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 jedoch das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss (vgl. OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen, zumal der vom BF zunächst auf Ersuchen zur Bekanntgabe weiterer Angaben die Ausfüllung des Formblattes und die Unterschrift verweigerte und erst nachträglich einen neuen Namen angegeben hat, der von den indischen Behörden noch überprüft werden muss. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (Verweigerung der Ausfüllung des Formblattes und der Unterschrift, nachträgliche Angabe eines weiteren Identitätsdatensatzes, dreifacher Antritt eines Hungerstreiks) versucht, seine Abschiebung zu vereiteln.Der Stellungnahme des BFA vom 21.08.2023 anlässlich der erfolgten Aktenvorlage sowie der Anfragebeantwortung der zuständigen HRZ-Abteilung vom 21.08.2023 lassen sich zweifelsfrei entnehmen, dass das BFA am 02.08.2023 von der indischen Botschaft gebeten wurde, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 jedoch das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss vergleiche OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen, zumal der vom BF zunächst auf Ersuchen zur Bekanntgabe weiterer Angaben die Ausfüllung des Formblattes und die Unterschrift verweigerte und erst nachträglich einen neuen Namen angegeben hat, der von den indischen Behörden noch überprüft werden muss. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (Verweigerung der Ausfüllung des Formblattes und der Unterschrift, nachträgliche Angabe eines weiteren Identitätsdatensatzes, dreifacher Antritt eines Hungerstreiks) versucht, seine Abschiebung zu vereiteln.

Laut Auskunft der zuständigen Fachabteilung des BFA ist bei Nichtvorliegen von Identitätsdokumenten erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer von mehreren Monaten (mindestens vier Monaten) und bei Bekanntgabe von richtigen Angaben mit ca. 10 Wochen zu rechnen. Da der BF erst am 21.08.2023 einen neuen Identitätsdatensatz bekanntgegeben hat, der von den indischen Behörden nunmehr erst zu prüfen ist, liegt die Verfahrensdauer seit Übermittlung der Daten am 22.08.2023 an die indischen Behörden – somit mit knapp mehr als 11 Wochen – noch innerhalb der erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer von mindestens vier Monaten und ist auch die Verfahrensdauer von ca. 10 Wochen bei richtigen Angaben erst knapp überschritten, sodass noch nicht davon auszugehen ist, dass der BF durch die indischen Behörden nicht identifiziert werden kann. Vielmehr liegt (noch) keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft vor und läuft das Prüfungsverfahren der indischen Behörden. Dass der BF – wie in der Stellungnahme vom 08.11.2023 ausgeführt - nunmehr seit fast sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, hat sich der BF selbst zuzurechnen, da er durch die Angabe neuer Identitätsdaten nach fast vier Monaten in Schubhaft eine Verzögerung des Verfahrens zur Ausstellung eines HRZ selbst herbeigeführt hat, zumal die neuen Angaben des BF von den indischen Behörden geprüft werden müssen. Da die Prüfung der neuen Identitätsdaten des BF bisher etwas mehr als 11 Wochen in Anspruch nimmt und somit erst knapp über der erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer von 10 Wochen bei richtigen Angaben liegt und jedenfalls innerhalb der erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer von mindestens vier Monaten liegt und noch keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft vorliegt, sondern das Verfahren zur Prüfung noch läuft, die Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden sehr gut ist und auch regelmäßig HRZ ausgestellt werden und nach erfolgter Identifizierung unmittelbar eine Abschiebung erfolgen kann, ist die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, , 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.3.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.

3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich auch vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Zudem versuchte er, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich bereits drei Mal in Hungerstreik begab, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und ist auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich auch vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Zudem versuchte er, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich bereits drei Mal in Hungerstreik begab, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und ist auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in die Niederlande weiterreisen zu wollen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in die Niederlande weiterreisen zu wollen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.

Sowohl das Vorverhalten des BF, zumal er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere zeigt der BF durch das erneute Antreten eines Hungerstreiks am 02.11.2023 bis 08.11.2023, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das BFA führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF effizient. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer ist gegenwärtig nach wie vor zu rechnen, eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist derzeit nicht gegeben:

Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das BFA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 28.04.2023 eingeleitet und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA am 22.08.2023 unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und wird der neue Identitätsdatensatz des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments in Indien geprüft. Da der BF erst am 21.08.2023 neue Angaben zu seiner Identität gemacht hat, die an die indischen Behörden übermittelt wurden, liegt die Überprüfung dieser Daten nur knapp über der Verfahrensdauer bei richtigen Angaben und jedenfalls innerhalb der erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer der indischen Behörden bei Nichtvorliegen von Identitätsdaten von mindestens vier Monaten, sodass die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden nach wie vor maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument vorgelegt hat, am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend das HRZ-Verfahren verweigert hat und erst nach Anhaltung von vier Monaten in Schubhaft einen neuen Identitätsdatensatz bekanntgegeben hat, der von den indischen Behörden erst zu prüfen ist. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 sowie Z 2 FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Da der BF seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 11 weitere Monate. Aufgrund der laufenden Überprüfungen, dem Umstand, dass noch keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierbarkeit des BF und der Ausstellung eines HRZ vorliegt und regelmäßig HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt werden und regelmäßig Abschiebungen stattfinden, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können, ist die Identifizierung und Ausstellung von HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das BFA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 28.04.2023 eingeleitet und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA am 22.08.2023 unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und wird der neue Identitätsdatensatz des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments in Indien geprüft. Da der BF erst am 21.08.2023 neue Angaben zu seiner Identität gemacht hat, die an die indischen Behörden übermittelt wurden, liegt die Überprüfung dieser Daten nur knapp über der Verfahrensdauer bei richtigen Angaben und jedenfalls innerhalb der erfahrungsgemäßen Verfahrensdauer der indischen Behörden bei Nichtvorliegen von Identitätsdaten von mindestens vier Monaten, sodass die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden nach wie vor maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument vorgelegt hat, am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend das HRZ-Verfahren verweigert hat und erst nach Anhaltung von vier Monaten in Schubhaft einen neuen Identitätsdatensatz bekanntgegeben hat, der von den indischen Behörden erst zu prüfen ist. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Ziffer 2, FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Da der BF seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 11 weitere Monate. Aufgrund der laufenden Überprüfungen, dem Umstand, dass noch keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierbarkeit des BF und der Ausstellung eines HRZ vorliegt und regelmäßig HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt werden und regelmäßig Abschiebungen stattfinden, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können, ist die Identifizierung und Ausstellung von HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.

Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 28.04.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, zumal er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte und er sich bereits drei Mal während seiner Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik begab, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, zumal er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte und er sich bereits drei Mal während seiner Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik begab, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF schriftlich zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt.3.1.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF schriftlich zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2271843.5.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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