TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 G314 2280698-1

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Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2280698-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte I. bis III. unverändert bleiben, wird dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ und die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben werden.B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unverändert bleiben, wird dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben werden.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX .2023 in XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) sich aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, weil er zuletzt am XXXX .2022 in Ungarn eingereist und seither nicht ausgereist war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der BF leistete unentschuldigt weder der einfachen Ladung für den 23.06.2023 noch dem Ladungsbescheid für den 04.07.2023 Folge. Ein deshalb erlassener Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war, sodass ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet wurde. Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 .2023 in römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) sich aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, weil er zuletzt am römisch 40 .2022 in Ungarn eingereist und seither nicht ausgereist war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der BF leistete unentschuldigt weder der einfachen Ladung für den 23.06.2023 noch dem Ladungsbescheid für den 04.07.2023 Folge. Ein deshalb erlassener Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war, sodass ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet wurde.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA den (mittlerweile anwaltlich vertretenen) BF auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA den (mittlerweile anwaltlich vertretenen) BF auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete eine Stellungnahme.

Hierauf erteilt das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), sah gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF zwar eine Partnerin und die gemeinsame Tochter in Österreich habe, die beide österreichische Staatsbürgerinnen seien, jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Aufgrund seines beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalts und der Entstehung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Der BF halte sich seit drei Jahren in XXXX auf und habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei gemäß § 120 FPG angezeigt worden, habe zwei Termine zur Einvernahme vor dem BFA unentschuldigt versäumt, sei untergetaucht, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, und halte sich nicht mehr an seiner Meldeadresse auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe weder eine Krankenversicherung noch ausreichende Unterhaltsmittel, sodass davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus illegalen Quellen finanziere. Daher sei auch bei Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA ebenfalls damit, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten und melderechtliche Vorschriften umgangen habe und dass er sich im Verborgenen aufhalte. Bei der Rückkehr nach Serbien sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise. Hierauf erteilt das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), sah gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF zwar eine Partnerin und die gemeinsame Tochter in Österreich habe, die beide österreichische Staatsbürgerinnen seien, jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Aufgrund seines beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalts und der Entstehung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Der BF halte sich seit drei Jahren in römisch 40 auf und habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt worden, habe zwei Termine zur Einvernahme vor dem BFA unentschuldigt versäumt, sei untergetaucht, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, und halte sich nicht mehr an seiner Meldeadresse auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe weder eine Krankenversicherung noch ausreichende Unterhaltsmittel, sodass davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus illegalen Quellen finanziere. Daher sei auch bei Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA ebenfalls damit, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten und melderechtliche Vorschriften umgangen habe und dass er sich im Verborgenen aufhalte. Bei der Rückkehr nach Serbien sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und insbesondere die Einvernahme seiner Partnerin als Zeugin sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er strebt primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt wird, hilfsweise beantragt er die Behebung des angefochtenen Bescheids und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt habe. Er sei nur deshalb in Österreich geblieben, um bei seiner Tochter, die noch sehr klein sei und die an ihm hänge, zu bleiben. Es wäre sowohl für seine Partnerin als auch für seine Tochter eine erhebliche Belastung, wenn er das Land verlassen müsste. Ein Umzug der österreichischen Familienmitglieder des BF nach Serbien sei nicht zumutbar. Ihm hätte daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden müssen. Das Einreiseverbot, das eine Trennung des BF von seiner Familie für fünf Jahre bedeute, widerspreche Art 8 EMRK. Der BF werde von seinen Eltern finanziell unterstützt und sei nicht mittellos.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und insbesondere die Einvernahme seiner Partnerin als Zeugin sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er strebt primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wird, hilfsweise beantragt er die Behebung des angefochtenen Bescheids und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt habe. Er sei nur deshalb in Österreich geblieben, um bei seiner Tochter, die noch sehr klein sei und die an ihm hänge, zu bleiben. Es wäre sowohl für seine Partnerin als auch für seine Tochter eine erhebliche Belastung, wenn er das Land verlassen müsste. Ein Umzug der österreichischen Familienmitglieder des BF nach Serbien sei nicht zumutbar. Ihm hätte daher ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt werden müssen. Das Einreiseverbot, das eine Trennung des BF von seiner Familie für fünf Jahre bedeute, widerspreche Artikel 8, EMRK. Der BF werde von seinen Eltern finanziell unterstützt und sei nicht mittellos.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er besuchte in Serbien die Schule, erlernte dort anschließend den Beruf eines Kfz-Mechanikers und war danach selbständig erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er besuchte in Serbien die Schule, erlernte dort anschließend den Beruf eines Kfz-Mechanikers und war danach selbständig erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Im XXXX 2020 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither – abgesehen von kurzen Besuchen in Serbien – durchgehend aufhält. Zuletzt reiste er mit seinem am XXXX .2021 ausgestellten und bis XXXX .2031 gültigen serbischen Reisepass am XXXX .2022 über Ungarn in den Schengenraum und von dort weiter nach Österreich ein. Ihm wurde nie eine österreichische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war in Österreich nie erwerbstätig und auch nicht krankenversichert. Er wird hier von seinen in Serbien lebenden Eltern finanziell unterstützt. Er ist in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wurde jedoch nach der Polizeikontrolle am XXXX .2023 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 120 FPG („Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“) angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im römisch 40 2020 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither – abgesehen von kurzen Besuchen in Serbien – durchgehend aufhält. Zuletzt reiste er mit seinem am römisch 40 .2021 ausgestellten und bis römisch 40 .2031 gültigen serbischen Reisepass am römisch 40 .2022 über Ungarn in den Schengenraum und von dort weiter nach Österreich ein. Ihm wurde nie eine österreichische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war in Österreich nie erwerbstätig und auch nicht krankenversichert. Er wird hier von seinen in Serbien lebenden Eltern finanziell unterstützt. Er ist in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wurde jedoch nach der Polizeikontrolle am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 120, FPG („Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“) angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der BF hielt sich in XXXX zunächst ohne Wohnsitzmeldung auf. Von Ende XXXX bis XXXX 2022 lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, und war an derselben Adresse wie sie mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX .2022 kam die gemeinsame Tochter XXXX in XXXX zur Welt, die wie ihre Mutter Österreicherin ist und bei ihr wohnt. Der BF hielt sich in römisch 40 zunächst ohne Wohnsitzmeldung auf. Von Ende römisch 40 bis römisch 40 2022 lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, und war an derselben Adresse wie sie mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 .2022 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 in römisch 40 zur Welt, die wie ihre Mutter Österreicherin ist und bei ihr wohnt.

Im XXXX 2022 verließ der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und seiner Tochter, hat mit letzterer jedoch nach wie vor regelmäßig Kontakt. Seit XXXX 2022 ist er in einer von ihm alleine bewohnten Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wohnt dort jedenfalls seit Ende XXXX 2023 nicht mehr, hat eine Abmeldung jedoch bislang unterlassen. Er hält sich weiterhin in Österreich auf, wo er einen Bekanntenkreis und einen Cousin, der seit mehreren Jahren in Wien lebt, hat.Im römisch 40 2022 verließ der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und seiner Tochter, hat mit letzterer jedoch nach wie vor regelmäßig Kontakt. Seit römisch 40 2022 ist er in einer von ihm alleine bewohnten Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wohnt dort jedenfalls seit Ende römisch 40 2023 nicht mehr, hat eine Abmeldung jedoch bislang unterlassen. Er hält sich weiterhin in Österreich auf, wo er einen Bekanntenkreis und einen Cousin, der seit mehreren Jahren in Wien lebt, hat.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Polizeiberichten, der Stellungnahme des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, sowie aus dem Beschwerdevorbringen und den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem serbischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Serbischkenntnisse liegen aufgrund seiner Herkunft und der in seinem Heimatstaat absolvierten Ausbildung nahe; Hinweise auf Deutschkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zur seiner Schul- und Berufsausbildung und zu der in Serbien ausgeübten Erwerbstätigkeit basieren auf den grundsätzlich glaubhaften Angaben seiner Stellungnahme und in der Beschwerde. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF ergeben. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und dem Umstand, dass er in seiner Stellungnahme angibt, er würde gerne arbeiten.

Der BF erklärte in der Stellungnahme vom XXXX .2023, seit drei Jahren in XXXX zu leben, was er in der Beschwerde wiederholte. Der aktenkundige Reisepass wurde erst am XXXX .2021 ausgestellt, sodass Aufenthalte im Schengenraum vor diesem Zeitpunkt nicht durch Grenzkontrollstempel dokumentiert sind. Aus den vorliegenden Grenzkontrollstempeln lässt sich ableiten, dass er am XXXX .2021 aus Serbien aus- und nach Ungarn einreiste. Danach hielt er sich offenbar bis XXXX .2022 im Schengenraum auf. An diesem Tag reiste er nach Serbien aus und kehrte am XXXX .2022 in das Schengengebiet zurück. Zuletzt verließ er den Schengenraum am XXXX .2022 und reiste am XXXX .2022 wieder nach Ungarn ein. Daraus lässt sich ableiten, dass sein durchgehender Inlandsaufenthalt nur von kurzen Besuchen in Serbien unterbrochen wurde. Ab XXXX .2022 hat der BF Österreich offenbar gar nicht mehr verlassen, zumal sein Reisepass am XXXX .2023 sichergestellt und bislang nicht wieder an ihn ausgefolgt wurde. Der BF erklärte in der Stellungnahme vom römisch 40 .2023, seit drei Jahren in römisch 40 zu leben, was er in der Beschwerde wiederholte. Der aktenkundige Reisepass wurde erst am römisch 40 .2021 ausgestellt, sodass Aufenthalte im Schengenraum vor diesem Zeitpunkt nicht durch Grenzkontrollstempel dokumentiert sind. Aus den vorliegenden Grenzkontrollstempeln lässt sich ableiten, dass er am römisch 40 .2021 aus Serbien aus- und nach Ungarn einreiste. Danach hielt er sich offenbar bis römisch 40 .2022 im Schengenraum auf. An diesem Tag reiste er nach Serbien aus und kehrte am römisch 40 .2022 in das Schengengebiet zurück. Zuletzt verließ er den Schengenraum am römisch 40 .2022 und reiste am römisch 40 .2022 wieder nach Ungarn ein. Daraus lässt sich ableiten, dass sein durchgehender Inlandsaufenthalt nur von kurzen Besuchen in Serbien unterbrochen wurde. Ab römisch 40 .2022 hat der BF Österreich offenbar gar nicht mehr verlassen, zumal sein Reisepass am römisch 40 .2023 sichergestellt und bislang nicht wieder an ihn ausgefolgt wurde.

Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem IZR, ist zu entnehmen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde oder dass er dies beantragt hätte. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich nicht erwerbstätig ist und keine Krankenversicherung besteht. Die Feststellung, dass seine Eltern ihn von Serbien aus finanziell unterstützen, ergibt sich aus seinen Angaben. Häufig liegen keine Belege für eine derartige innerfamiliäre Unterstützung vor, sodass aus deren Fehlen nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit dieser Behauptung geschlossen werden kann, zumal keine Anhaltspunkte für die von der Behörde angenommene Finanzierung des Lebensunterhalts aus illegalen Quellen oder eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aktenkundig sind.

Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX .2023 lässt sich zwar die Erstattung einer Anzeige gemäß § 120 FPG entnehmen, aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch keine entsprechende Bestrafung oder auf eine andere Verwaltungsübertretung des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren wegen des angezeigten Verstoßes gegen § 120 FPG noch nicht beendet ist. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 .2023 lässt sich zwar die Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 120, FPG entnehmen, aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch keine entsprechende Bestrafung oder auf eine andere Verwaltungsübertretung des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren wegen des angezeigten Verstoßes gegen Paragraph 120, FPG noch nicht beendet ist.

Die Feststellung, wonach sich der BF zunächst ohne Wohnsitzmeldung in XXXX aufhielt, ergibt sich zwanglos daraus, dass er nach eigenen Angaben seit XXXX 2020 in XXXX lebt, aber laut ZMR erst ab XXXX .2022 eine Wohnsitzmeldung vorliegt. Zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 war der BF laut ZMR an derselben Adresse wie XXXX gemeldet, die auch als seien Unterkunftgeberin aufscheint und laut ZMR österreichische Staatsbürgerin ist. Die Geburt der gemeinsamen Tochter ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Geburtsurkunde, ihre österreichische Staatsbürgerschaft wird durch das ebenfalls vom BF vorgelegte Datenblatt ihres Reisepasses belegt. Laut ZMR sind XXXX und XXXX an derselben Wohnadresse gemeldet, was für einen gemeinsamen Haushalt von Mutter und Tochter spricht, was angesichts des Kleinkindalters von XXXX auch plausibel ist.Die Feststellung, wonach sich der BF zunächst ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufhielt, ergibt sich zwanglos daraus, dass er nach eigenen Angaben seit römisch 40 2020 in römisch 40 lebt, aber laut ZMR erst ab römisch 40 .2022 eine Wohnsitzmeldung vorliegt. Zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 war der BF laut ZMR an derselben Adresse wie römisch 40 gemeldet, die auch als seien Unterkunftgeberin aufscheint und laut ZMR österreichische Staatsbürgerin ist. Die Geburt der gemeinsamen Tochter ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Geburtsurkunde, ihre österreichische Staatsbürgerschaft wird durch das ebenfalls vom BF vorgelegte Datenblatt ihres Reisepasses belegt. Laut ZMR sind römisch 40 und römisch 40 an derselben Wohnadresse gemeldet, was für einen gemeinsamen Haushalt von Mutter und Tochter spricht, was angesichts des Kleinkindalters von römisch 40 auch plausibel ist.

Anfang XXXX 2022 wurde der gemeinsame Haushalt des BF mit XXXX und XXXX offenbar beendet, zumal er laut ZMR ab XXXX .2022 an einer anderen Adresse gemeldet ist und gegenüber der Polizei am XXXX .2023 angab, er könne nicht mehr bei seiner Frau und seinem Kind wohnen, weil sie miteinander Probleme gehabt hätten. Es gibt keine Beweisergebnisse für eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts; dies wird insbesondere auch nicht in der Beschwerde behauptet. Da der BF jedoch in der Beschwerde vorbringt, dass seine Tochter sehr an ihm hänge, ist anzunehmen, dass es nach wie vor regelmäßige persönliche Kontakte zwischen Vater und Kind gibt.Anfang römisch 40 2022 wurde der gemeinsame Haushalt des BF mit römisch 40 und römisch 40 offenbar beendet, zumal er laut ZMR ab römisch 40 .2022 an einer anderen Adresse gemeldet ist und gegenüber der Polizei am römisch 40 .2023 angab, er könne nicht mehr bei seiner Frau und seinem Kind wohnen, weil sie miteinander Probleme gehabt hätten. Es gibt keine Beweisergebnisse für eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts; dies wird insbesondere auch nicht in der Beschwerde behauptet. Da der BF jedoch in der Beschwerde vorbringt, dass seine Tochter sehr an ihm hänge, ist anzunehmen, dass es nach wie vor regelmäßige persönliche Kontakte zwischen Vater und Kind gibt.

Aus dem Polizeibericht vom XXXX .2023 ergibt sich, dass seit XXXX .2023 eine andere Mieterin die (Klein-)Wohnung bewohnt, in der der BF nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass die Polizei keine Hinweise für eine Anwesenheit des BF in der Wohnung vorfand und dass die Bewohnerin der Wohnung angab, ihn nicht zu kennen. Daraus ergibt sich, dass er entgegen der Wohnsitzmeldung zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht mehr dort wohnhaft ist. Von der Polizei wurde im selben Bericht über die Einleitung des Verfahrens zur amtlichen Abmeldung berichtet.Aus dem Polizeibericht vom römisch 40 .2023 ergibt sich, dass seit römisch 40 .2023 eine andere Mieterin die (Klein-)Wohnung bewohnt, in der der BF nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass die Polizei keine Hinweise für eine Anwesenheit des BF in der Wohnung vorfand und dass die Bewohnerin der Wohnung angab, ihn nicht zu kennen. Daraus ergibt sich, dass er entgegen der Wohnsitzmeldung zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht mehr dort wohnhaft ist. Von der Polizei wurde im selben Bericht über die Einleitung des Verfahrens zur amtlichen Abmeldung berichtet.

Der BF gibt in seiner Stellungnahme einen in Österreich lebenden Cousin an, in der Beschwerde schildert er einen Freundeskreis in Österreich. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Anbindung des BF in Österreich; es lassen sich aus den Akten auch keine konkreten Integrationsbemühungen nachvollziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der letzten Einreise am 24.09.2022 und seines über dreijährigen, nur durch Kurzbesuche in Serbien unterbrochenen Inlandaufenthalts hat er den erlaubten visumfreien Aufenthalt signifikant überschritten und hält sich gemäß § 31 Abs 1a FPG bereits seit langem nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der letzten Einreise am 24.09.2022 und seines über dreijährigen, nur durch Kurzbesuche in Serbien unterbrochenen Inlandaufenthalts hat er den erlaubten visumfreien Aufenthalt signifikant überschritten und hält sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG bereits seit langem nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde gar nicht konkret wendet, ist daher als rechtskonform zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde gar nicht konkret wendet, ist daher als rechtskonform zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Art 8 Abs 1 EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Artikel 8, Absatz eins, EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit über drei Jahren im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Großteil nicht rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit über drei Jahren im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Großteil nicht rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).

Es besteht allerdings ein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil er ein hier lebendes österreichisches Kind hat, sowie ein gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG relevantes Privatleben mit der Mutter dieses Kindes, mit der zwar eine Beziehung, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Dies wird jedoch nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Es besteht allerdings ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil er ein hier lebendes österreichisches Kind hat, sowie ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG relevantes Privatleben mit der Mutter dieses Kindes, mit der zwar eine Beziehung, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Dies wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war.

Der BF hat zwar einen Freundeskreis und einen Cousin im Inland, kann jedoch den Kontakt zu ihnen auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Er war hier nie erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht erkennbar. Ein über die Beziehung zu XXXX hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben oder eine nach § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet liegt daher nicht vor. Der BF hat zwar einen Freundeskreis und einen Cousin im Inland, kann jedoch den Kontakt zu ihnen auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Er war hier nie erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht erkennbar. Ein über die Beziehung zu römisch 40 hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben oder eine nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet liegt daher nicht vor.

Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. Seine Eltern, die ihn auch in Österreich unterstützen, leben dort, und er ist auch während seines Inlandsaufenthalts mehrfach, wenn auch nur für kurze Zeit, dorthin zurückgekehrt. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort – wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt auszukommen. Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. Seine Eltern, die ihn auch in Österreich unterstützen, leben dort, und er ist auch während seines Inlandsaufenthalts mehrfach, wenn auch nur für kurze Zeit, dorthin zurückgekehrt. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort – wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt auszukommen.

Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und Verstößen gegen das MeldeG liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und Verstößen gegen das MeldeG liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.

Dem insbesondere aus dem Familienleben des BF resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Dem insbesondere aus dem Familienleben des BF resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nie versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren, sondern sich vielmehr bemüht, diesen durch Verstöße gegen das MeldeG zu verschleiern. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Dazu kommt, dass mit seiner Tochter nur für ganz kurze Zeit nach ihrer Geburt ein gemeinsamer Haushalt bestand. Zwar ist die vom BFA angedachte Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihr mit modernen Kommunikationsmittels angesichts ihres geringen Alters nicht möglich, jedoch besteht nach der Behebung des Einreiseverbots (siehe unten) eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien, Österreich und anderen Staaten.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den Erwägungen begründet, die bereits für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots maßgeblich waren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des BF und seine Beziehung zu seiner österreichischen Tochter trotz des langen unrechtmäßigen Aufenthalts mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den Erwägungen begründet, die bereits für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots maßgeblich waren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des BF und seine Beziehung zu seiner österreichischen Tochter trotz des langen unrechtmäßigen Aufenthalts mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden.

Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da über die Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage entschieden werden konnte, entfällt die in § 18 Abs 5 BFA-VG an sich vorgesehene ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da über die Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage entschieden werden konnte, entfällt die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG an sich vorgesehene ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, so hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, so hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und noch keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und noch keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der BF hat zwar die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten, zusätzlich sind ihm Verstöße gegen das MeldeG anzulasten. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch – insbesondere bei Berücksichtigung des Familienlebens mit seiner österreichischen Tochter – die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist, und keiner der in § 53 Abs 2 und 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der BF hat zwar die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten, zusätzlich sind ihm Verstöße gegen das MeldeG anzulasten. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch – insbesondere bei Berücksichtigung des Familienlebens mit seiner österreichischen Tochter – die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist, und keiner der in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.

Obwohl der beharrliche unrechtmäßige Aufenthalt des BF und seine Einreise zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch sein Verhalten indizieren, stehen seine familiären Interessen an regelmäßigen persönlichen Kontakten zu seiner Tochter der Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung entgegen. Dem BF sollen so Besuche bei seiner Tochter und seiner Partnerin im Rahmen zukünftiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden, auch, um die im Interesse des Kindeswohls gebotenen verlässlichen persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern (vgl § 138 Z 9 ABGB) möglichst unkompliziert zu gestalten. Aus diesem Grund kann hier ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Obwohl der beharrliche unrechtmäßige Aufenthalt des BF und seine Einreise zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch sein Verhalten indizieren, stehen seine familiären Interessen an regelmäßigen persönlichen Kontakten zu seiner Tochter der Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung entgegen. Dem BF sollen so Besuche bei seiner Tochter und seiner Partnerin im Rahmen zukünftiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden, auch, um die im Interesse des Kindeswohls gebotenen verlässlichen persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) möglichst unkompliziert zu gestalten. Aus diesem Grund kann hier ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, können sowohl die beantragte Beschwerdeverhandlung als auch die Einvernahme der Partnerin des BF unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich ausgegangen wird.

Zu Spruchteil C):

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Familienleben Frist illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kindeswohl Meldeverstoß öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2280698.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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