TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 W205 2242867-1

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Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W205 2242867-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Embacher und Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1151664500/200743561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Embacher und Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1151664500/200743561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, zu Recht:

A)

I.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

III.) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos aufgehoben.römisch drei.) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos aufgehoben.

IV.) XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste erstmals am 10.05.2017 legal mit einem ihr erteilten Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund der Anstellung ihres Ehemannes bei der internationalen Organisation XXXX verfügte sie über eine Legitimationskarte der Kategorie GRÜN (Ablaufdatum: 22.01.2021), welche durch die Beendigung des gemeinsamen Haushalts spätestens am 16.04.2020 ihre Gültigkeit verlor.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste erstmals am 10.05.2017 legal mit einem ihr erteilten Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund der Anstellung ihres Ehemannes bei der internationalen Organisation römisch 40 verfügte sie über eine Legitimationskarte der Kategorie GRÜN (Ablaufdatum: 22.01.2021), welche durch die Beendigung des gemeinsamen Haushalts spätestens am 16.04.2020 ihre Gültigkeit verlor.

2. Am 19.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag (19.08.2020) fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, sie spreche neben ihrer Muttersprache Französisch auch Deutsch auf B1-Niveau und verfüge über Basiskenntnisse der englischen Sprache. Sie habe 6 Jahre eine Grundschule, 7 Jahre ein Gymnasium und 8 Jahre eine Universität besucht, könne eine Berufsausbildung in der Natur-Wissenschaft vorweisen und habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Kamerun leben. In Österreich seien ihre beiden Söhne und ihr Ehemann aufhältig. Sie habe am 10.05.2017 ihren Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst und sei als Schwangere gemeinsam mit ihrem Erstgeborenen legal mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen, weil ihr Mann einen Job „bei der XXXX “ bekommen habe und sie auch hier habe sein wollen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie Folgendes zu Protokoll: Am selben Tag (19.08.2020) fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, sie spreche neben ihrer Muttersprache Französisch auch Deutsch auf B1-Niveau und verfüge über Basiskenntnisse der englischen Sprache. Sie habe 6 Jahre eine Grundschule, 7 Jahre ein Gymnasium und 8 Jahre eine Universität besucht, könne eine Berufsausbildung in der Natur-Wissenschaft vorweisen und habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Kamerun leben. In Österreich seien ihre beiden Söhne und ihr Ehemann aufhältig. Sie habe am 10.05.2017 ihren Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst und sei als Schwangere gemeinsam mit ihrem Erstgeborenen legal mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen, weil ihr Mann einen Job „bei der römisch 40 “ bekommen habe und sie auch hier habe sein wollen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie Folgendes zu Protokoll:

„Mein Mann arbeitet hier als Diplomat bei der XXXX . Aufgrund Probleme mit meinem Mann und da ich derzeit im Frauenhaus lebe, will er mich zurück nach Kamerun schicken. Er hat sehr viel Einfluss und wenn er mich nach Kamerun zurückschickt – wird es unsicher sein für mich. Ich habe Angst um mein Leben. Mein Mann gibt meiner Familie Geld, damit diese bei Gericht in Kamerun negative Aussagen über mich tätigen. Ebenso wird mein zweitgeborener Sohn aufgrund einer Erkrankung (Sichelzellenanämie) hier in Österreich behandelt. In Kamerun würde er keine entsprechende Behandlung bekommen. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht.“„Mein Mann arbeitet hier als Diplomat bei der römisch 40 . Aufgrund Probleme mit meinem Mann und da ich derzeit im Frauenhaus lebe, will er mich zurück nach Kamerun schicken. Er hat sehr viel Einfluss und wenn er mich nach Kamerun zurückschickt – wird es unsicher sein für mich. Ich habe Angst um mein Leben. Mein Mann gibt meiner Familie Geld, damit diese bei Gericht in Kamerun negative Aussagen über mich tätigen. Ebenso wird mein zweitgeborener Sohn aufgrund einer Erkrankung (Sichelzellenanämie) hier in Österreich behandelt. In Kamerun würde er keine entsprechende Behandlung bekommen. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht.“

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Außerdem verwies sie bezüglich des Vorliegens konkreter Hinweise für eine ihr im Fall der Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe bzw. zu erwartende Sanktionen darauf, dass sie als alleinerziehende Frau dort keine Rechte habe.

Am 06.10.2020 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass die Beschwerdeführerin das (gemeinsame) Haus verlassen habe, nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass er zurück nach Kamerun wolle. Seine Kinder habe er zuletzt im April für eine Stunde gesehen. Die Beschwerdeführerin wolle um jeden Preis hier bleiben und habe diverse Personen aus ihrer Familie sowie ihrem privaten Umfeld blockiert.

Die Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2020 vor dem BFA im Beisein ihrer rechtlichen Vertreterin und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen. Im Zuge dessen gab sie im Wesentlichen an (Tippfehler im Original):

„[…]

F: Wer trägt die Obsorge über Ihre Kinder?

A: Momentan das Jugendamt. Meine Kinder wohnen aber bei mir im Frauenhaus.

F: Weshalb verfügen nicht Sie über die Obsorge Ihrer Kinder?

A: Weil sie noch beim Gericht sind und der nächste Termin ist morgen.

F: Wer ist weshalb bei Gericht?

A: Mein Gatte und ich. Er wollte die Obsorge für die Kinder. Der Richter hörte sich beide Aussagen an und verfügte, dass sich momentan das Jugendamt um meine Kinder kümmern soll. Eines meiner Kinder ist krank und kann deshalb nicht zurück nach Kamerun. Aber meine Ehemann möchte mit ihnen zurück nach Kamerun.

[…]

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

A: Nein.

F: Wieso nicht?

A: Mein Mann hat meine Familie gegen mich aufgehetzt und meine Familie hat mich zurückgewiesen, weil mein Mann keine traditionelle Hochzeit mit mir gemacht hat.

F: Haben Sie sonstige Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Nein.

F: Haben Sie Schulen besucht in Kamerun?

A: Ja. Ich habe Wasserökologie studiert.

Befragt, ich habe dies an der Universität XXXX studiert.Befragt, ich habe dies an der Universität römisch 40 studiert.

F: Haben Sie diese Ausbildung abgeschlossen?

A: Ja, ich habe die Zeugnisse zu Hause.

F: Haben Sie auch gearbeitet in Kamerun?

A: Ich habe im Verkauf in einem Supermarkt gearbeitet als ich Studentin war.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Mein Mann hat mich unterstützt, auch in Österreich.

[…]

F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise noch einmal in Kamerun ?

A: Ich war 2018 noch einmal in Kamerun um mein Studium abzuschließen.

[…]

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß und chronologisch.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich hatte Kamerun verlassen weil mein Mann hat bei der XXXX Wien einen Job bekommen. Er hat dann schon ein Jahr hier gearbeitet und kam dann nach Kamerun um die Familie nachzuholen. Deshalb kam ich mit meinem älteren Kind hierher.A: Ich hatte Kamerun verlassen weil mein Mann hat bei der römisch 40 Wien einen Job bekommen. Er hat dann schon ein Jahr hier gearbeitet und kam dann nach Kamerun um die Familie nachzuholen. Deshalb kam ich mit meinem älteren Kind hierher.

Ich kann nicht nach Afrika zurückkehren, weil ich Angst vor meinem gewalttätigen Ehemann habe und auch keine Unterstützung durch meine Familie bekomme. Ein weiterer Grund ist, dass ich keine Unterstützung durch den Staat Kamerun bekommen würde und mein Kind krank ist. In Kamerun gibt es keine Unterstützung für mein krankes Kind. Als ledige, alleinstehende Frau würde ich mit meinen Kindern auf der Straße landen.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

Vorhalt: Ihr Vorbringen ist lediglich sehr knapp und vage gehalten. Führen Sie dies näher aus, inklusive zeitlichen Angaben.

A: Ich möchte erklären, wieso ich Angst vor meinem Ehemann habe. Es begann alles, als mein Mann aus Österreich nach Afrika kam, um mich herzuholen. Bei uns ist traditionelle Eheschließung sehr wichtig. Er sagte, wir gehen nach Österreich, er habe Geld. Nach einer Zeit würde er zu meiner Familie gehen und ihnen Bescheid zu geben. Ich habe ihm geglaubt und kam mit ihm hierher. Als meine Familie erfahren hat, dass ich mit ihm hierhergekommen bin und nicht traditionell geheiratet habe, wurden sie böse und haben mich verstoßen. Daraufhin habe ich meinen Ehemann gebeten mit meiner Familie zu sprechen und dann hat mein Ehemann meiner Familie versprochen, die traditionelle Eheschließung mit mir zu vollziehen. Das geschah aber nicht bis zum jetzigen Tag. Ich kann auch nicht mit meinem Mann zurück nach Kamerun, da er in Österreich mir gegenüber gewalttätig wurde. Deshalb befinde ich mich momentan im Frauenhaus. Sein Arbeitsvertrag bei der XXXX in Wien hat geendet, er will mit mir nach Kamerun zurückkehren. Ich habe Asyl beantragt, weil er mir gegenüber gewalttätig wurde und ich nicht mit ihm zurückkehren will. Er hat mich drei Mal an der Hand verletzt und hat mir im September 2019 den Daumen gebrochen. Am 14.03.2020 hat er mich während eines Streits an der Schulter geschlagen. Er hat mir einen Fußtritt auf die Hüfte gegeben. Am 30.03.2020 hat er mich aus der Wohnung ausgesperrt und ich habe die Polizei gerufen. Die Polizei hat mir geholfen, mir Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es gab dann zu Hause keinen Frieden mehr. Er hat mich immer beschimpft und gestresst. Er hat mich als Hexe und Prostituierte beschimpft. Die Polizei kam und hat mir am 16.04.2020 aus der Wohnung geholfen. Die Polizei kam am 16.04. Da gab es einen heftigen Streit, er hat mich geschimpft und an den Haaren gezerrt. Er hat mich aufs Sofa geworfen und mich sehr stark gewürgt. Ich hatte eine Verletzung im Schlüsselbeinbereich und hatte Blutergüsse rund um den Hals. Ich habe mein Telefon geschnappt und die Polizei gerufen. Sie kamen und haben mich gefragt, was passiert ist. Ich konnte damals schon ein bisschen Deutsch und habe geschildert, wo mich mein Mann geschlagen und gewürgt hat. Der Polizist sagte, am Hals kann er nichts sehen aber am Schlüsselbein schon. Deshalb wurde mein Ehemann für zwei Wochen aus der Wohnung verwiesen. Die Polizisten hinterlegten meine Nummer bei der Interventionsstelle und dort habe ich alles erzählt. Die Interventionsstelle schickte dies an das Gericht und deshalb sind wir wegen dieser Angelegenheit vor Gericht.A: Ich möchte erklären, wieso ich Angst vor meinem Ehemann habe. Es begann alles, als mein Mann aus Österreich nach Afrika kam, um mich herzuholen. Bei uns ist traditionelle Eheschließung sehr wichtig. Er sagte, wir gehen nach Österreich, er habe Geld. Nach einer Zeit würde er zu meiner Familie gehen und ihnen Bescheid zu geben. Ich habe ihm geglaubt und kam mit ihm hierher. Als meine Familie erfahren hat, dass ich mit ihm hierhergekommen bin und nicht traditionell geheiratet habe, wurden sie böse und haben mich verstoßen. Daraufhin habe ich meinen Ehemann gebeten mit meiner Familie zu sprechen und dann hat mein Ehemann meiner Familie versprochen, die traditionelle Eheschließung mit mir zu vollziehen. Das geschah aber nicht bis zum jetzigen Tag. Ich kann auch nicht mit meinem Mann zurück nach Kamerun, da er in Österreich mir gegenüber gewalttätig wurde. Deshalb befinde ich mich momentan im Frauenhaus. Sein Arbeitsvertrag bei der römisch 40 in Wien hat geendet, er will mit mir nach Kamerun zurückkehren. Ich habe Asyl beantragt, weil er mir gegenüber gewalttätig wurde und ich nicht mit ihm zurückkehren will. Er hat mich drei Mal an der Hand verletzt und hat mir im September 2019 den Daumen gebrochen. Am 14.03.2020 hat er mich während eines Streits an der Schulter geschlagen. Er hat mir einen Fußtritt auf die Hüfte gegeben. Am 30.03.2020 hat er mich aus der Wohnung ausgesperrt und ich habe die Polizei gerufen. Die Polizei hat mir geholfen, mir Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es gab dann zu Hause keinen Frieden mehr. Er hat mich immer beschimpft und gestresst. Er hat mich als Hexe und Prostituierte beschimpft. Die Polizei kam und hat mir am 16.04.2020 aus der Wohnung geholfen. Die Polizei kam am 16.04. Da gab es einen heftigen Streit, er hat mich geschimpft und an den Haaren gezerrt. Er hat mich aufs Sofa geworfen und mich sehr stark gewürgt. Ich hatte eine Verletzung im Schlüsselbeinbereich und hatte Blutergüsse rund um den Hals. Ich habe mein Telefon geschnappt und die Polizei gerufen. Sie kamen und haben mich gefragt, was passiert ist. Ich konnte damals schon ein bisschen Deutsch und habe geschildert, wo mich mein Mann geschlagen und gewürgt hat. Der Polizist sagte, am Hals kann er nichts sehen aber am Schlüsselbein schon. Deshalb wurde mein Ehemann für zwei Wochen aus der Wohnung verwiesen. Die Polizisten hinterlegten meine Nummer bei der Interventionsstelle und dort habe ich alles erzählt. Die Interventionsstelle schickte dies an das Gericht und deshalb sind wir wegen dieser Angelegenheit vor Gericht.

[…]

F: In welchem Zeitraum haben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehemann gelebt?

A: Von Mai 2017 bis 16.04.2020 haben wir gemeinsam in einem Haushalt in Wien gelebt. Es ist nicht so geworden, wie ich ursprünglich dachte. Er hat begonnen gewalttätig zu werden und hat versprochen es nicht mehr zu tun. Anfangs habe ich ihm geglaubt. Er hat mich auch ständig beschimpft. Er wollte mich immer aus der Wohnung rauswerfen und meinte ständig, wann ich endlich aus seiner Wohnung verschwinden würde. Als ich mein zweites Kind geboren habe und nach Hause kam, hat er das Schlafzimmer verlassen und nie wieder zusammen mit mir dort geschlafen. Von September 2017 bis zum 16.04.2020 hatten wir keine sexuelle Begegnung mehr. Die körperliche Gewalttätigkeit meines Mannes hat im September 2019 begonnen. Zuvor war er nur verbal aggressiv. Ich bat meinen Mann darum, mir eine Ausbildung zu zahlen aber er sagte, er habe kein Geld. Mit meinem Ersparten habe ich eine Ausbildung zum Make-Up-Artist in Wien absolviert.

Anm.: AW legt ein Diplom zum Make Up Artist, sowie Zeugnisse aus Kamerun vor.Anmerkung, AW legt ein Diplom zum Make Up Artist, sowie Zeugnisse aus Kamerun vor.

F: Sie sagten zuvor, dass Sie mehrere Verletzungen durch die Gewalttätigkeit Ihres Ehemannes zugefügt bekommen haben. Haben Sie diesbezüglich einen Arzt aufgesucht und können Sie dahingehend Befunde vorweisen?

A: Wegen dem gebrochenen Daumen ging ich zu meinem Hausarzt. Der wollte mich zu einem Facharzt schicken aber dann kam Corona. Was die Verletzung im Schlüsselbeinbereich betrifft, habe ich mir nur eine Salbe gekauft und bin zu keinem Arzt gegangen. Ich konnte nicht ins Spital, weil ich mit den Kindern zu Hause war und eben bereits Corona war. Ich habe zwar Papiere da, bezüglich des gebrochenen Daumens aber es gibt keinen Befund.

Anm.: AW legt eine Überweisung vor.Anmerkung, AW legt eine Überweisung vor.

[…]

Ich möchte hinzufügen, falls ich mit meinen Kindern zurückkehren würde, ich aus einer sehr armen Familie stamme. Die Kinder, die diese Krankheit haben, akzeptiert man nicht. Man sagt, das ist eine Hexenkrankheit. Man gibt die Schuld für die Krankheit der Mutter. In Kamerun heißt es, das Kind hat die Krankheit, weil die Mutter von der Familie verstoßen wurde. Die Krankheit die mein Kind hat, wird in Kamerun nicht behandelt. Mein Bruder und mein Cousin sind in Kamerun an dieser Krankheit gestorben.

F: Wurde Ihr Ehemann auch Ihren Kindern gegenüber gewalttätig?

A: Er hat einmal XXXX geschlagen. Sie waren in seinem Zimmer und das Kind kam weinend zu mir und sagte, dass sein Vater es ins Gesicht geschlagen hat. Befragt, das war im März 2020.A: Er hat einmal römisch 40 geschlagen. Sie waren in seinem Zimmer und das Kind kam weinend zu mir und sagte, dass sein Vater es ins Gesicht geschlagen hat. Befragt, das war im März 2020.

[…]

F: Haben Sie die Scheidung von Ihrem Ehemann eingereicht?

A: Momentan bin ich etwas blockiert. Das Problem liegt bei der Migrationsstelle in Wien. Sie sagten, ich kann mich noch nicht scheiden lassen, weil ich die ganzen Migrationspapiere von meinem Ehemann bekommen habe.

F: Schildern Sie in welchem Zeitraum Sie in Kamerun zusammen mit Ihrem Ehemann gelebt haben.

A: Von Jänner 2015 bis Anfang März 2016. Dann reiste er nach Wien um den Job bei der XXXX anzutreten.A: Von Jänner 2015 bis Anfang März 2016. Dann reiste er nach Wien um den Job bei der römisch 40 anzutreten.

F: Lebten Sie dennoch bis zur Ausreise weiterhin im Haus Ihrer Eltern?

A: Ich habe bei ihm gelebt.

Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass Sie zusammen im Haus der Eltern Ihres Ehemannes gelebt hätten.

Beziehen Sie dazu Stellung.

A: Ich habe in der Zeit bei seiner Familie gelebt, als ich mich für Wien vorbereitet habe. Er hat in Kamerun eine Wohnung für mich in Kamerun genommen, als er nach Wien reiste. Nachher, als ich selbst die Ausreise nach Österreich vorbereitet habe, lebte ich kurzzeitig im Haus seiner Eltern.

[…]

F: Wie war Ihre persönliche Lage?

A: Nicht so gut, weil ich aus einer sehr armen Familie stamme. Ich musste mich alleine durchkämpfen um mein Studium zu finanzieren. Aus diesem Grund habe ich, als ich mein Studium gemacht habe, nebenbei in einem Supermarkt gearbeitet. Der Job war zwar nicht gut bezahlt aber ich hatte keine andere Wahl.

F: Sie gaben an, Ihr Vater wäre bereits Pensionist. Was hat er vorher gearbeitet?

A: Mein Vater hat als Lehrer in einer kleinen Schule gearbeitet aber sehr wenig verdient. Er hat umgerechnet 52 Euro im Monat verdient. Wir waren drei Kinder zu Hause. Mein Vater musste mit diesem Gehalt auch das Haus bezahlen.

F: Wie war es ihnen unter diesen Umständen möglich, Ihr Studium zu finanzieren?

A: Die Studiengebühr kostet umgerechnet pro Jahr 82 Euro. Mein Vater hat bei Freunden Geld ausgeborgt um mein Studium zu finanzieren.

F: Haben auch Ihre Geschwister studiert?

A: Ja, beide.

F: Geben Sie an, was Ihre Geschwister studiert haben.

A: Meine kleine Schwester studierte dasselbe wie ich und mein großer Bruder hat Landwirtschaft studiert. Sie sind leider Gottes beide arbeitslos. In Afrika bekommt man nur einen Job, wenn man Geld hat. Man muss sich seinen Job erkaufen.

F: Wie geht es Ihrer Familie momentan in Kamerun?

A: Nach meinem letzten Stand hat mein Bruder keinen Job. Ich habe einen reichen Mann geheiratet.

Eines Tages habe ich begonnen, mich bei meiner Mutter über meinen Mann ausgeweint. Sie hat mich aber nicht unterstützt und zu dieser Zeit entstanden auch die Gewalttätigkeiten mir gegenüber. Mein Ehemann hat meiner Familie zwei Mal 100 Euro geschickt, und als wir vor Gericht gingen, hat er ihnen 600 Euro geschickt. Meine kleine Schwester hat versucht, dass ich die Anzeige gegen meinen Ehemann zurücknehmen soll. Er hat meiner Familie Geld geschickt, damit sie gegen mich sind.

Meine Schwester hat eine schriftliche Aussage gegen mich gemacht und diese meinem Ehemann geschickt. Er hat dies dann bei Gericht deponiert. Meine Mutter meinte, ich wisse sehr gut, dass wir arm sind, egal wie mein Mann mich behandelt, ich muss das durchhalten.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Während der Coronazeit. Im April oder Mai 2020, denn da kam ich drauf, dass sie auf der Seite meines Mannes sind.

F: Haben Sie seither versucht, Kontakt aufzunehmen?

A: Nein.

F: Hat Ihre Familie versucht, den Kontakt zu Ihnen aufzunehmen?

A: Ja, nur um mich zu überreden, die Anzeige zurückzunehmen.

F: Hat Ihr Ehemann Ihre Familie bereits vor der Anzeige finanziell unterstützt?

A: Ja.

F: Auch in Kamerun?

A: Ja. Im Jänner 2020, als er nach Kamerun flog, hat er meiner Familie Geld gegeben. Da haben sie gefragt, wann wir endlich traditionell heiraten. Er versprach, dass wir in sechs Monaten traditionell heiraten werden. Seither ist er gewalttätig und wollte mich immer rauswerfen.

F: Wollen Sie damit sagen, dass dies der Auslöser für die Gewaltausbrüche Ihres Ehemannes wäre?

A: Ich weiß es nicht genau, weil ich nicht weiß, welchen Plan er mit mir hatte. Was ich weiß, ist, dass er mit allen Mitteln versuchen wird, mich in den Kamerun zurückzubringen. Dort könnte er mit mir alles machen, was er will. Er hat sehr viel Geld und auch viele Kontakte im Kamerun. Ich hätte dort überhaupt keinen Schutz mehr.

F: Wurden Sie jemals persönlich oder bedroht verfolgt in Kamerun?

A: Ja.

F: Inwiefern?

A: Von seiner Familie. Weil seine Familie mich nicht mochte, da ich aus einer armen Familie komme.

Vorhalt: Sie werden erneut dazu angehalten, anzugeben, inwiefern konkret Sie verfolgt bzw. bedroht wurden.

A: Seine Tante hat schlecht über mich geredet und diese ist für meinen Mann wie eine Mutter. Weil eines meiner Kinder krank ist, meinten sie, er darf keine weiteren Kinder mit mir bekommen und soll sich eine neue Frau suchen. Er möchte uns mit allen Mitteln zurück in den Kamerun schicken, damit er mit einer anderen Frau nach Österreich kommen kann. Diese andere Frau ist die Mutter seiner Tochter in Kamerun.

F: Nennen Sie Namen und Geburtsdatum der Tochter Ihres Ehemannes. Stammt dieses Kind aus erster Ehe?

A: Er war nicht mit der Mutter verheiratet.

[…]

F: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe die Gründe bereits gesagt. Erstens weil ich Angst vor meinem Mann habe, er könnte mich in Afrika töten oder jemanden bezahlen, der das tut. Zweitens habe ich keine Unterstützung durch meine Familie und drittens hätte ich keine staatliche Unterstützung, weil mir der Staat die Schuld an der Krankheit meines Kindes geben wird.

[…]

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

A: Wenn ich das Glück habe, dass der österreichische Staat mir und meinen Kinder Schutz gibt, werde ich mich durchkämpfen und mir eine Arbeit suchen.

[…]

Anmerkung: Der rechtlichen Vertretung wird nun die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen:

RV: Gibt Ihr Mann jemandem die Schuld für die Erkrankung von XXXX ?Regierungsvorlage, Gibt Ihr Mann jemandem die Schuld für die Erkrankung von römisch 40 ?

A: Er gibt mir die Schuld dafür. Er meinte, in seiner Familie gibt es diese Art von Erkrankung nicht.

RV: Können Sie kurz schildern, weshalb die traditionelle Hochzeit so wichtig ist? Ist das nur eine Zeremonie oder passiert da noch etwas Anderes?Regierungsvorlage, Können Sie kurz schildern, weshalb die traditionelle Hochzeit so wichtig ist? Ist das nur eine Zeremonie oder passiert da noch etwas Anderes?

A: In meiner Gesellschaft ist eine Ehe null und nichtig, wenn man keine traditionelle Ehe schließt. Außerdem denkt die Gesellschaft, dass wenn der Ehemann die Frau nicht traditionell geheiratet hat, die Kinder nur der Mutter gehören. Bei der traditionellen Eheschließung muss die gesamte Familie teilnehmen. Weil die gesamte Familie anwesend wäre, schließt man daraus, dass der Ehemann die Gesetzte der Vorfahren nicht wertschätzt, wenn man eben nicht traditionell heiratet. Man denkt außerdem, dass es in der Ehe immer Probleme und keinen Frieden geben wird, wenn man nicht traditionell heiratet. Mein Mann weiß, dass das wichtig ist aber akzeptiert das nicht.

Anmerkungen nach der Rückübersetzung:

S. 10: Mein Vater hat 82 Euro im Monat verdient.

[…]“

Am 23.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf Übersetzungsfehler der Dolmetscherin im Zuge der Einvernahme hinwies und das Alter sowie den Wohnort ihrer Eltern korrigierte. Ferner wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und wies zur damals aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im Grunde darauf hin, dass dieses ihr Vorbringen bestätige. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD ergebe sich, dass ein Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten für an Sichelzellenanämie erkrankte Kinder in ihrem Herkunftsstaat nicht gewährleistet sei. Eine weitere Anfragebeantwortung zeige, die weit verbreitete Stigmatisierung bezüglich Sichelzellenanämie, welche sich vor allem gegen die Mütter richte, weil sie für die Erkrankung verantwortlich seien. Die Vulnerabilitäten der Beschwerdeführerin würden zusammen jedenfalls die Schwelle der Asylrelevanz erreichen. Auch ihrer Kinder wären bei einer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 14.01.2021 gab die Beschwerdeführerin neu entstandene Sachverhaltselemente, im Wesentlichen betreffend anhängige Pflegschafts- und Strafverfahren, bekannt und legte aktuelle Arztbriefe betreffend ihren jüngeren Sohn vor.

Am 24.02.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtlichen Vertreterin und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, in welcher die Beschwerdeführerin zur Erkrankung ihres jüngeren Sohnes sowie zur derzeitigen Situation mit ihrer Familie in Kamerun sowie in Österreich befragt wurde.

Mit Schreiben vom 25.02.2021 wies die Wiener Kinder- und Jugendhilfe darauf hin, dass eine Ausreise des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin zum gegebenen Zeitpunkt eine massive Gefährdung des Kindeswohls darstelle und legte dazu diverse Urkunden vor.

Die Beschwerdeführerin merkte mit Eingabe vom 10.03.2021 neuerlich Übersetzungsfehler der Dolmetscherin bei ihrer Einvernahme an und übermittelte Dokumente aus den anhängigen Pflegschafts- und Strafverfahren.

In einer weiteren Mitteilung an das Bundesamt gab die Beschwerdeführerin die Abberaumung der Hauptverhandlung in dem gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren bekannt und wies dazu darauf hin, dass dieser sich der Verantwortung im Strafverfahren durch seine Ausreise aus Österreich entzogen und somit scheinbar kein Interesse an ihren gemeinsamen Kindern habe. Dies bestätige ihre im Verfahren vorgebrachten Ängste für den Fall einer hypothetischen Rückkehr.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – weder eine von der Beschwerdeführerin zu befürchtende asylrelevante Verfolgung, noch eine ihr im Fall der Rückkehr nach Kamerun drohende existentielle Notlage festgestellt werden können. Sie habe den Kamerun freiwillig und legal verlassen sowie nach Ablauf der Legitimierung ihres Ehemannes beschlossen, in Österreich zu bleiben; ihr Ehemann sei im März 2021 in den Kamerun zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr in Anbetracht ihrer Schulbildung und des Universitätsabschlusses selbst ihren Lebensunterhalt sichern und ihren Sorgepflichten für ihre beiden Kinder, hinsichtlich derer derzeit eine gemeinsame Obsorge mit ihrem Ehemann bestehe, nachkommen. Ferner könne ihr Sohn die notwendige Behandlung im Kamerun fortsetzen. Unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.

Am selben Tag erließ die belangte Behörde inhaltlich gleichlautende Entscheidungen betreffend die Anträge der für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf internationalen Schutz.

4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den im Spruch angeführten Bescheid (sowie gegen die Bescheide bezüglich ihrer minderjährigen Kinder als deren damalige gesetzliche Vertreterin) fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholten sie einleitend das im bisherigen Verfahren erstattete Vorbringen und führte aus, ihr drohe eine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der in Kamerun zurückkehrenden mittellosen Mütter ohne Unterstützung, die als Mütter von an Sichelzellenanämie leidenden Kindern stigmatisiert werde. Ihr sei daher jegliche Existenzgrundlage entzogen. Im Kamerun gebe es außerdem keine Heilungsmöglichkeit für ihren Sohn und seien die Behandlungsmöglichkeiten sehr limitiert sowie mit extremen Strapazen und zumeist mit hohen Kosten verbunden. Aufgrund der detaillierten Ausführungen in den Stellungnahmen seien auch die Voraussetzungen des § 57 AsylG erfüllt. Im angefochtenen Bescheid fänden sich zudem eine Vielzahl an falschen, aktenwidrigen Feststellungen und seien wichtige Feststellungen nicht getroffen worden. Ferner seien die Länderfeststellungen unzureichend und die Beweiswürdigung mangelhaft. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer Verfolgung im Sinn der GFK ausgeliefert sei und in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den im Spruch angeführten Bescheid (sowie gegen die Bescheide bezüglich ihrer minderjährigen Kinder als deren damalige gesetzliche Vertreterin) fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholten sie einleitend das im bisherigen Verfahren erstattete Vorbringen und führte aus, ihr drohe eine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der in Kamerun zurückkehrenden mittellosen Mütter ohne Unterstützung, die als Mütter von an Sichelzellenanämie leidenden Kindern stigmatisiert werde. Ihr sei daher jegliche Existenzgrundlage entzogen. Im Kamerun gebe es außerdem keine Heilungsmöglichkeit für ihren Sohn und seien die Behandlungsmöglichkeiten sehr limitiert sowie mit extremen Strapazen und zumeist mit hohen Kosten verbunden. Aufgrund der detaillierten Ausführungen in den Stellungnahmen seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG erfüllt. Im angefochtenen Bescheid fänden sich zudem eine Vielzahl an falschen, aktenwidrigen Feststellungen und seien wichtige Feststellungen nicht getroffen worden. Ferner seien die Länderfeststellungen unzureichend und die Beweiswürdigung mangelhaft. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer Verfolgung im Sinn der GFK ausgeliefert sei und in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

5. In der Stellungnahme vom 24.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann nicht so vermögend sei, wie er es vor der belangten Behörde dargestellt habe. Daher sei – neben den bisher vorgebrachten Bedenken – fraglich, wie die kostspielige medizinische Versorgung des minderjährigen Sohnes sichergestellt werden solle. Dazu wurden verschiedene Urkunden übermittelt.

Am 12.05.2023 leitete das BFA einen E-Mail-Verkehr mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin samt Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29.12.2022, Zl. 48 Ps 70/20p-226, sowie des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 07.02.2023, Zl. 44 R 48/23v, im Pflegschaftsverfahren betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, mit dem unter anderem die bezirksgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der alleinige Obsorge des Kindesvaters bestätigt und ein Kontaktrecht der Beschwerdeführerin (im Fall der räumlichen Trennung per Videotelefonie) festgelegt wurde. In weiterer Folge wurden der Beschluss des OGH vom 19.04.2023, 7 Ob 47/23x, mit dem der erhobene Revisionsrekurs mangels Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen wurde, sowie eine Amtsbestätigung über die alleinige Obsorge des Kindesvaters an das BVwG übermittelt.Am 12.05.2023 leitete das BFA einen E-Mail-Verkehr mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin samt Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29.12.2022, Zl. 48 Ps 70/20p-226, sowie des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 07.02.2023, Zl. 44 R 48/23v, im Pflegschaftsverfahren betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, mit dem unter anderem die bezirksgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der alleinige Obsorge des Kindesvaters bestätigt und ein Kontaktrecht der Beschwerdeführerin (im Fall der räumlichen Trennung per Videotelefonie) festgelegt wurde. In weiterer Folge wurden der Beschluss des OGH vom 19.04.2023, 7 Ob 47/23x, mit dem der erhobene Revisionsrekurs mangels Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen wurde, sowie eine Amtsbestätigung über die alleinige Obsorge des Kindesvaters an das BVwG übermittelt.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin durch den (zum damaligen Zeitpunkt) allein obsorgeberechtigten Kindesvater mit Schriftsatz vom 17.07.2023 wurden die abweislichen Asylbescheide der Kinder samt Rückkehrentscheidungen rechtskräftig und die jeweiligen Beschwerdeverfahren wurden mit hg. Beschlüssen vom 25.07.2023, Zlen. W205 2242871-1/10E und W205 2242872-1/10E eingestellt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2023 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, die in Begleitung ihrer Rechtsvertretung erschien, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihrem Leben in Österreich einvernommen wurde.

Ferner wurde aus dem Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Kinder der Beschwerdeführerin ein Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 08.08.2023, 44 R 328/23w und 44 R 336/23x, vorgelegt, mit welchem in teilweiser Stattgabe des erhobenen Rekurses gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12.06.2023 und vom 06.07.2023, 48 Ps 70/20p-272 und 278, nach Aufkommen von Bedenken an der Flugtauglichkeit des erkrankten Kindes aufgrund dessen Gesundheitszustands im Wesentlichen der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträge vorläufig mit der Obsorge beider Kinder im Bereich der Pflege und Erziehung einschließlich der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten betraut sowie mit einer Kontaktanbahnung zwischen dem Vater und den Kindern der Beschwerdeführerin beauftragt wurde. Des Weiteren wurden dem Vater Flugreisen mit dem jüngeren Sohn und eine Trennung der Kinder untersagt sowie dieser zur Hinterlegung der Reisedokumente verpflichtet.

Außerdem wurden Unterlagen betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand der mj. Kinder der Beschwerdeführerin sowie Nachweise zur Integration der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 27).

7. In der Stellungnahme vom 17.10.2023 wurde unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor neuerlicher Gewaltanwendung ihres Ehegatten und/oder ihrer Familie habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Außerdem wurden diverse Urkunden vorgelegt.

Mit Schreiben des BG Donaustadt vom 16.10.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 08.08.2023 nicht rechtskräftig ist.

Mit Eingabe vom 25.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe betreffend die telefonischen Kontakte zwischen ihren Kindern und ihrem Ehemann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Leben in Österreich:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun, Angehörige der Volksgruppe der Bezi und katholische Christin. Ihre Identität steht fest. Sie spricht muttersprachlich Französisch sowie Deutsch auf B1-Niveau und Englisch auf A2-Niveau. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.

Die Beschwerdeführerin wurde in der kamerunischen Stadt XXXX geboren und lebte das Monat vor ihrer Ausreise nach Österreich bei der Familie ihres Ehemannes in der Hauptstadt Kameruns, Yaoundé. Davor lebte sie in XXXX , wo sie an der Universität studierte. Nach mehrjähriger Schulbildung schloss sie an der Universität XXXX das Studium der Fischzucht und Wasserökologie ab. Neben ihrem Studium arbeitete sie als Verkäuferin in einem Supermarkt.Die Beschwerdeführerin wurde in der kamerunischen Stadt römisch 40 geboren und lebte das Monat vor ihrer Ausreise nach Österreich bei der Familie ihres Ehemannes in der Hauptstadt Kameruns, Yaoundé. Davor lebte sie in römisch 40 , wo sie an der Universität studierte. Nach mehrjähriger Schulbildung schloss sie an der Universität römisch 40 das Studium der Fischzucht und Wasserökologie ab. Neben ihrem Studium arbeitete sie als Verkäuferin in einem Supermarkt.

Die Beschwerdeführer ist standesamtlich mit einem kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche am XXXX 2015 und am XXXX 2017 geboren wurden und ebenfalls Staatsangehörige von Kamerun sind.Die Beschwerdeführer ist standesamtlich mit einem kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche am römisch 40 2015 und am römisch 40 2017 geboren wurden und ebenfalls Staatsangehörige von Kamerun sind.

Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Stadt XXXX , Kamerun. Ihr Bruder und ihre Schwester wohnen in Yaoundé. Außerdem hat sie im Kamerun Tanten und Onkel, die zum Teil in Yaoundé leben. Die Beschwerdeführerin hat derzeit keinen Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten.Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Stadt römisch 40 , Kamerun. Ihr Bruder und ihre Schwester wohnen in Yaoundé. Außerdem hat sie im Kamerun Tanten und Onkel, die zum Teil in Yaoundé leben. Die Beschwerdeführerin hat derzeit keinen Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten.

Da ihr Gatte eine befristete Arbeitsstelle bei der internationalen Organisation XXXX in Wien annahm, reiste sie erstmals am 10.05.2017 legal mit einem ihr erteilten Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein, um bei ihrem Mann zu leben. Aufgrund der Anstellung ihres Ehemannes verfügte sie in Österreich über eine Legitimationskarte der Kategorie GRÜN (Ablaufdatum: 22.01.2021). Bei Verlassen ihres Herkunftsstaats hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme. Sie reiste das letzte Mal im Jahr 2018 zur Beendigung ihres Studiums vorübergehend für etwa 2 Monate nach Kamerun. Seitdem hält sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.Da ihr Gatte eine befristete Arbeitsstelle bei der internationalen Organisation römisch 40 in Wien annahm, reiste sie erstmals am 10.05.2017 legal mit einem ihr erteilten Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein, um bei ihrem Mann zu leben. Aufgrund der Anstellung ihres Ehemannes verfügte sie in Österreich über eine Legitimationskarte der Kategorie GRÜN (Ablaufdatum: 22.01.2021). Bei Verlassen ihres Herkunftsstaats hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme. Sie reiste das letzte Mal im Jahr 2018 zur Beendigung ihres Studiums vorübergehend für etwa 2 Monate nach Kamerun. Seitdem hält sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

In weiterer Folge kam es in Österreich zu Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, weshalb der gemeinsame Haushalt am 16.04.2020 beendet wurde und somit die Legitimationskarte der Beschwerdeführerin (vorzeitig) ihre Gültigkeit verlor.

Im März 2021 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin zurück nach Kamerun, weil sein Arbeitsverhältnis in Wien endete und er seine Beschäftigung als Hochschullehrer in seinem Herkunftsstaat fortsetzte. Ihm wurde in einem vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht in Österreich geführten Pflegschaftsverfahren, in welchem ausführlich das Kindeswohl geprüft und neben den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten des jüngeren Sohnes aufgrund seiner Erkrankung an einer Sichelzellenanämie im Kamerun auch ein allfälliger Aufenthalt der Eltern in verschiedenen Staaten berücksichtigt wurde, die alleinige Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder am 12.05.2023 rechtskräftig übertragen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Kontaktrecht eingeräumt, welches im Fall der räumlichen Trennung per Videotelefonie stattzufinden hat.

Mit nicht rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 08.08.2023, 44 R 328/23w und 44 R 336/23x, wurde aufgrund zu prüfender Bedenken an der Flugtauglichkeit des erkrankten Kindes der Beschwerdeführerin der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge beider Kinder im Bereich der Pflege und Erziehung einschließlich der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten betraut sowie mit einer Kontaktanbahnung zwischen dem Vater und den Kindern der Beschwerdeführerin beauftragt. Des Weiteren wurden dem Vater Flugreisen mit dem jüngeren Sohn und eine Trennung der Kinder untersagt sowie dieser zur Hinterlegung der Reisedokumente verpflichtet. Der Entscheidung wurde hinsichtlich der Anordnung zur Hinterlegung der Reisedokumente, betreffend die Unterlassung von Flugreisen und einer Trennung der Kinder sowie bezüglich der Beauftragung zur Kontaktanbahnung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt. Die vom Bezirksgericht vorgenommene Abweisung der beantragten Übertragung der (vorläufigen) Obsorge an die Beschwerdeführerin bzw. der gemeinsamen Obsorge an beide Eltern bei gleichzeitiger Festlegung des Hauptaufenthalts der Kinder bei der Beschwerdeführerin wurde bestätigt.

Die Ehe der Beschwerdeführerin ist weiterhin formell aufrecht, sie führen aber keine gemeinsame eheliche Lebensgemeinschaft mehr und es ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Die Beschwerdeführerin lebt derzeit in einem Haushalt mit ihren beiden Kindern; abgesehen von diesen hat sie keine Verwandten in Österreich. Ihr wurde die Wahrnehmung der Pflege und Erziehung ihrer Kinder von der Kinder- und Jugendhilfe weiterdelegiert. Zwischen den Kindern und deren Vater fanden begleitete Telefonate statt, wobei die Kinder- und Jugendhilfe aufgrund des bisher unglücklichen Verlaufs der Gespräche, der Aufnahme von Video-Telefonaten durch den Vater ohne Wissen der Sozialarbeiterin und mangels Perspektive einer Rückkehr des Vaters nach Österreich keine weitere Begleitung anbietet.

Die Beschwerdeführerin nahm an Deutschkursen teil und schloss eine Integrationsprüfung des ÖIF auf B1-Niveau sowie eine B2-Deutschprüfung des ÖSD erfolgreich ab. Sie absolvierte in Österreich eine Ausbildung zum „Make Up Artist“ und ist derzeit als ordentlichen Studentin im Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege inskribiert.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus einem der von ihr genannten Gründe – im Wesentlichen wegen einer spezifischen Gefährdung vor körperlichen Übergriffen durch ihren Ehemann oder durch andere Bedroher, wegen des Unterbleibens einer traditionellen Eheschließung oder aufgrund der Erkrankung ihres jüngeren Sohnes an einer Sichelzellenanämie– im Fall ihrer Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung nach Kamerun in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Kamerun für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun verfügt der Beschwerdeführerin – selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Angaben bezüglich einer Bedrohung durch ihren Ehemann, mit dem sie in Scheidung lebt, durch häusliche Gewalt – über die Möglichkeit, außerhalb ihrer Heimatstadt XXXX , zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Gründe, die erkennen ließen, dass der Beschwerdeführerin, die im Kamerun sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung samt Universitätsabschluss sowie Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Kameruns nicht zumutbar wäre oder sie dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Zudem wäre sie angesichts des Umstandes, dass ihr die Obsorge über ihre Kindern bis dato nicht zugesprochen wurde, auch nicht als alleinstehende, für die beiden Kinder allein sorgepflichtige Mutter anzusehen.Im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun verfügt der Beschwerdeführerin – selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Angaben bezüglich einer Bedrohung durch ihren Ehemann, mit dem sie in Scheidung lebt, durch häusliche Gewalt – über die Möglichkeit, außerhalb ihrer Heimatstadt römisch 40 , zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Gründe, die erkennen ließen, dass der Beschwerdeführerin, die im Kamerun sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung samt Universitätsabschluss sowie Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Kameruns nicht zumutbar wäre oder sie dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Zudem wäre sie angesichts des Umstandes, dass ihr die Obsorge über ihre Kindern bis dato nicht zugesprochen wurde, auch nicht als alleinstehende, für die beiden Kinder allein sorgepflichtige Mutter anzusehen.

Zur maßgeblichen Situation im Kamerun wird folgendes festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun (Stand 07.10.2022):

COVID-19

Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022).

Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.

Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).

Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-        UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).

Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).

Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).

Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-        FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-        UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitslage

Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).

Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022).

Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).

In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).

Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).

Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-        UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-        UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

Sicherheitsbehörden

Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).

Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).

Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).

Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.

Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

?        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);

?        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);

?        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);

?        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);

?        Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);

?        Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);

?        Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);

?        Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).

Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).

Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)

Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).

Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt (AA 2.9.2022). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch häufig nicht durch (USDOS 12.4.2022). Zudem benachteiligen viele Gesetze Frauen nach wie vor (AA 2.9.2022), da traditionelle Rechtswerte und -Praktiken oft Vorrang haben, so dass Frauen nicht immer alle Rechte gewährt werden (FH 24.2.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist in der kamerunischen Gesellschaft weit verbreitet und in Gesetzen verankert, die den Status der Frauen dem der Männer unterordnen (HRW 13.1.2022).

Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Bei einigen ethnischen Gruppen wird die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut Eigentum der Familie des Mannes. Nach dem Tod des Mannes ist sie nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig (AA 2.9.2022). Das Zivilgesetzbuch, das in den frankophonen Regionen gilt, sieht vor, dass Männer das Haushaltsoberhaupt sind (Artikel 213), dass Ehemänner das Recht haben, den Wohnort zu wählen (Artikel 215), dass Männer und Frauen nicht die gleichen Rechte an Immobilien haben (Artikel 1428) und dass die Ehegatten während der Ehe nicht die gleiche Verwaltungsbefugnis über das Vermögen haben (Artikel 1421 und 1428) (HRW 13.1.2022).

Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist allerdings mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird. Nach der Reform des Personenstandswesens soll die Rechtswahl der Beziehung jedoch nicht mehr in der Heiratsurkunde aufgenommen werden, was eine deutliche Schwächung der Rechte der Frauen bedeutet. Es sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Frauen – obwohl vorab anders vereinbart – vor dem Standesbeamten von ihrem künftigen Ehemann vor vollendete Tatsachen gestellt wurden, als dieser die Eintragung der Polygamie verlangte. Der soziale Druck, dennoch die Ehe einzugehen, ist enorm, und es sind kaum Fälle bekannt, bei denen die Eheschließung dann doch nicht vollzogen wurde (AA 2.9.2022).

Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe und sieht für verurteilte Vergewaltiger Freiheitsstrafen zwischen fünf und 10 Jahren vor. Polizei und Gerichte untersuchen oder verfolgen Vergewaltigungsfälle nur selten, zumal die Opfer oft keine Anzeige einreichen (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig (HRW 13.1.2022). Fälle von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung sind weit verbreitet, und die Täter werden selten strafrechtlich verfolgt (FH 24.2.2022). Das Gesetz befasst sich nicht mit der Vergewaltigung in der Ehe und verbietet diese auch nicht ausdrücklich (USDOS 12.4.2022), es gibt keine Rechtsvorschriften, die häusliche Gewalt ausdrücklich unter Strafe stellen oder Präventionsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Opfer vorsehen (HRW 13.1.2022) – obwohl Körperverletzung verboten ist und mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 12.4.2022). Das Gewohnheitsrecht kann es Vergewaltigern ermöglichen, einer Strafe zu entgehen, wenn das Opfer in eine Ehe einwilligt. Obwohl die Gesetze Männern und Frauen das gleiche Recht garantieren, eine Scheidung einzureichen, benachteiligen die Gerichte in der Praxis häufig Frauen, indem sie die Verfahren zu teuer oder zu langwierig gestalten (FH 24.2.2022).

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung. Die Täter können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe belegt werden. Ist das Opfer minderjährig, kann die Strafe ein bis drei Jahre Gefängnis betragen. Trotz dieser gesetzlichen Bestimmungen ist sexuelle Belästigung weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und sie beteiligen sich auch, obwohl Frauen auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert sind (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat sich verpflichtet, die Vertretung von Frauen im Parlament zu erhöhen (FH 24.2.2022). Im Parlament besetzten Frauen 87 von 280 Sitzen, 61 in der Nationalversammlung und 26 im Senat. 11 von 66 Kabinettsposten sind mit Frauen besetzt. Ähnliche Ungleichheiten gibt es in anderen hochrangigen Ämtern (USDOS 12.4.2022)

Trotz eines Gesetzes gegen Menschenhandel aus dem Jahr 2011 ist Kamerun nach wie vor ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Zwangsarbeit und Sexhandel mit Kindern sowie ein Herkunftsland für Frauen, die in Europa Zwangsarbeit und Prostitution ausgesetzt sind. Einige intern vertriebene Frauen haben sich in den Städten Yaoundé und Douala ebenfalls der Prostitution zugewandt (FH 24.2.2022).

Das Gesetz schützt die körperliche Unversehrtheit von Personen und verbietet Genitalverstümmelung (FGM) bei allen Frauen, einschließlich Frauen ab 18 Jahren und Mädchen unter 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). FGM ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Auf die Tat steht eine Gefängnisstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft, wenn der Täter diese Praxis gewöhnlich zu kommerziellen Zwecken durchführt oder wenn die Praxis zum Tod führt (USDOS 12.4.2022). FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten praktiziert. In Far North erfolgt FGM bei Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNICEF zufolge wird FGM bei 1 % der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 2.9.2022).Das Gesetz schützt die körperliche Unversehrtheit von Personen und verbietet Genitalverstümmelung (FGM) bei allen Frauen, einschließlich Frauen ab 18 Jahren und Mädchen unter 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). FGM ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 2.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Auf die Tat steht eine Gefängnisstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft, wenn der Täter diese Praxis gewöhnlich zu kommerziellen Zwecken durchführt oder wenn die Praxis zum Tod führt (USDOS 12.4.2022). FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten praktiziert. In Far North erfolgt FGM bei Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes (AA 2.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNICEF zufolge wird FGM bei 1 % der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).

Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).

Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).

Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).

Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

IDPs und Flüchtlinge

Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).

Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).

Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).

Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022

-        UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).

Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).

Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).

Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).

Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022

-        UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022

Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).

Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-        UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres kamerunischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihre Verwandten im Herkunftsstaat, ihre Schulbildung, der Universitätsabschluss und ihre Arbeitserfahrung beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Darstellungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2020 und am 24.02.2021, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2020 sowie der mündlichen Verhandlung am 04.10.2023.

Die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich waren aufgrund ihrer Schilderungen im gegenständlichen Verfahren sowie der im Akt befindlichen Unterlagen aus den weiteren gerichtlichen Verfahren festzustellen.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, zudem wurden gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch dahingehende medizinischen Befunde vorgelegt.

Zu den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, glaubwürdig eine ihr drohende spezifische Gefährdung ihrer Person vorzubringen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von der Beschwerdeführerin machen und teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin geäußerten Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft sind; insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz faktischer Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Beendigung des gemeinsamen Haushalts (neuerlich) körperliche Übergriffe gegenüber der Beschwerdeführerin setzen werde.

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. den Bedrohungen im Fall der Rückkehr dorthin zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe der befürchteten Bedrohung in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Gefährdung, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Beschwerdeführerin war vor allem nicht in der Lage stichhaltige Gründe zu nennen, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass ihr Ehemann im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun ihr gegenüber gewalttätig werden könnte. Dabei wird nicht verkannt, dass – auch in Anbetracht des im (mittlerweile eingestellten) Strafverfahren eingeholten Gutachtens (vgl. AS 625ff) sowie der Ergebnisse des Verfahrens über die erwirkte einstweilige Verfügung (vgl. insb. AS 207 ff) und des Pflegschaftsverfahrens (vgl. insb. OZ 17) – ihr Ehemann in der Vergangenheit im Zuge ehelicher Auseinandersetzungen bereits körperliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verübte. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die familiären Streitigkeiten nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im April 2020 neuerlich derart eskalierten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden wäre (vgl. AS 253; s. dazu insb. auch S 61 in 44 R 48/23v). Es bestehen auch sonst keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Kamerun – etwa bei Ausübung des ihr eingeräumten Kontaktrechts mit den Kindern – physischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt sein könnte. Im Übrigen spräche auch die (nicht näher substantiierte) Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann wolle mit einer anderen Frau nach Österreich kommen (vgl. AS 258), sowie ihre Behauptung, wonach ihr Ehemann sie „immer“ aus der Wohnung habe „rauswerfen“ wollen (vgl. AS 254 und AS 257), gegen eine ihr im Kamerun drohende Gefahr vor gewaltsamen Übergriffen durch ihren Ehemann.Die Beschwerdeführerin war vor allem nicht in der Lage stichhaltige Gründe zu nennen, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass ihr Ehemann im Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun ihr gegenüber gewalttätig werden könnte. Dabei wird nicht verkannt, dass – auch in Anbetracht des im (mittlerweile eingestellten) Strafverfahren eingeholten Gutachtens vergleiche AS 625ff) sowie der Ergebnisse des Verfahrens über die erwirkte einstweilige Verfügung vergleiche insb. AS 207 ff) und des Pflegschaftsverfahrens vergleiche insb. OZ 17) – ihr Ehemann in der Vergangenheit im Zuge ehelicher Auseinandersetzungen bereits körperliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verübte. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die familiären Streitigkeiten nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im April 2020 neuerlich derart eskalierten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden wäre vergleiche AS 253; s. dazu insb. auch S 61 in 44 R 48/23v). Es bestehen auch sonst keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Kamerun – etwa bei Ausübung des ihr eingeräumten Kontaktrechts mit den Kindern – physischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt sein könnte. Im Übrigen spräche auch die (nicht näher substantiierte) Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann wolle mit einer anderen Frau nach Österreich kommen vergleiche AS 258), sowie ihre Behauptung, wonach ihr Ehemann sie „immer“ aus der Wohnung habe „rauswerfen“ wollen vergleiche AS 254 und AS 257), gegen eine ihr im Kamerun drohende Gefahr vor gewaltsamen Übergriffen durch ihren Ehemann.

Zudem ist nicht ersichtlich aus welchem Motiv der Ehemann die Beschwerdeführerin töten (lassen) sollte (vgl. AS 258). Diesbezüglich kann hinsichtlich der – erst auf dahingehende Nachfrage durch ihre Rechtsvertretung – behaupteten Schuldzuweisung durch den Kindesvater für die Erkrankung des Sohnes nicht angenommen werden, dass ihr daraus eine etwaige Gefährdung drohen sollte, zumal sich aus ihren vorangegangenen Schilderungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben (vgl. insb. AS 252f und AS 259). Es kann ferner nicht angenommen werden, dass dies – wie erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptet – der Auslöser für die Ehestreitigkeiten wäre. Hinsichtlich ihrer weiteren in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtung, dass ihr Ehemann (auch) dem betroffenen Sohn etwas antun könne, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Kindesvater vom Pflegschaftsgericht nach umfassender Prüfung des Kindeswohls die alleinige Obsorge übertragen wurde und sich dieser im dortigen Verfahren bemühte, das Vorhandensein einer ausreichenden medizinischen Behandlung in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat anhand zahlreicher vorgelegter Dokumente nachzuweisen. In dem anhängigen Pflegschaftsverfahren werden zwar Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des jüngeren Kindes bei einem Flug nach Kamerun geprüft (vgl. S 9 in Beilage ./B) und ergab sich, dass der in Kamerun aufhältige Vater die Obsorge für seine Kinder faktisch nicht wahrnehmen kann. Es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach ihr Ehemann den erkrankten Sohn oder die Beschwerdeführerin wegen der Krankheit verachten oder schlecht behandeln könnte.Zudem ist nicht ersichtlich aus welchem Motiv der Ehemann die Beschwerdeführerin töten (lassen) sollte vergleiche AS 258). Diesbezüglich kann hinsichtlich der – erst auf dahingehende Nachfrage durch ihre Rechtsvertretung – behaupteten Schuldzuweisung durch den Kindesvater für die Erkrankung des Sohnes nicht angenommen werden, dass ihr daraus eine etwaige Gefährdung drohen sollte, zumal sich aus ihren vorangegangenen Schilderungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben vergleiche insb. AS 252f und AS 259). Es kann ferner nicht angenommen werden, dass dies – wie erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptet – der Auslöser für die Ehestreitigkeiten wäre. Hinsichtlich ihrer weiteren in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtung, dass ihr Ehemann (auch) dem betroffenen Sohn etwas antun könne, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Kindesvater vom Pflegschaftsgericht nach umfassender Prüfung des Kindeswohls die alleinige Obsorge übertragen wurde und sich dieser im dortigen Verfahren bemühte, das Vorhandensein einer ausreichenden medizinischen Behandlung in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat anhand zahlreicher vorgelegter Dokumente nachzuweisen. In dem anhängigen Pflegschaftsverfahren werden zwar Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des jüngeren Kindes bei einem Flug nach Kamerun geprüft vergleiche S 9 in Beilage ./B) und ergab sich, dass der in Kamerun aufhältige Vater die Obsorge für seine Kinder faktisch nicht wahrnehmen kann. Es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach ihr Ehemann den erkrankten Sohn oder die Beschwerdeführerin wegen der Krankheit verachten oder schlecht behandeln könnte.

Betreffend die vorgebrachte Diskriminierung als Mutter eines an Sichelzellenanämie erkrankten Kindes ist auch darauf hinzuweisen, dass sich weder aus ihrem Vorbringen, noch der dazu vorgelegten Anfragebeantwortung (vgl. AS 317ff) eine verfahrensgegenständlich maßgebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt. Insbesondere bezieht sich der Bericht hauptsächlich auf eine Stigmatisierung der betroffenen Kinder selbst und kann aus dem darin dargestellten Einzelfall, wonach die Familie von zwei an Sichelzellenanämie leidenden Kindern seit Bekanntwerden eines positiven COVID-19 Tests des Sohnes geächtet und deren Leben aufgrund der Kombination der Stigmata sehr erschwert werde, noch nicht auf eine die Beschwerdeführerin treffende Bedrohung geschlossen werden. Auch aus den weiteren darin beschriebenen Fällen ergibt sich keine Gefahr für die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Kamerun 2 von 100 Neugeborenen von der Sichelzellenkrankheit betroffen sind (vgl. AS 301). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, dass die Mütter bzw. Familien der davon betroffenen Kinder generell derartigen Stigmatisierungen ausgesetzt seien, dass ihnen die Sicherung ausreichender Existenzmittel nicht möglich wäre. Im Verfahren sind auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres an Sichelzellenanämie erkrankten Sohnes nicht in der Lage sein sollte, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.Betreffend die vorgebrachte Diskriminierung als Mutter eines an Sichelzellenanämie erkrankten Kindes ist auch darauf hinzuweisen, dass sich weder aus ihrem Vorbringen, noch der dazu vorgelegten Anfragebeantwortung vergleiche AS 317ff) eine verfahrensgegenständlich maßgebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt. Insbesondere bezieht sich der Bericht hauptsächlich auf eine Stigmatisierung der betroffenen Kinder selbst und kann aus dem darin dargestellten Einzelfall, wonach die Familie von zwei an Sichelzellenanämie leidenden Kindern seit Bekanntwerden eines positiven COVID-19 Tests des Sohnes geächtet und deren Leben aufgrund der Kombination der Stigmata sehr erschwert werde, noch nicht auf eine die Beschwerdeführerin treffende Bedrohung geschlossen werden. Auch aus den weiteren darin beschriebenen Fällen ergibt sich keine Gefahr für die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Kamerun 2 von 100 Neugeborenen von der Sichelzellenkrankheit betroffen sind vergleiche AS 301). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, dass die Mütter bzw. Familien der davon betroffenen Kinder generell derartigen Stigmatisierungen ausgesetzt seien, dass ihnen die Sicherung ausreichender Existenzmittel nicht möglich wäre. Im Verfahren sind auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres an Sichelzellenanämie erkrankten Sohnes nicht in der Lage sein sollte, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Angesichts der Beendigung der gemeinsamen ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin wegen der nicht erfolgten traditionellen Eheschließung eine etwaige Gefahr drohe (vgl. AS 259f und AS 503). Selbst wenn sich die Familie der Beschwerdeführerin durch die Eheschließung einen gewissen Geldbetrag erhofft haben sollte, kann darin keine Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin erblickt werden. Die in diesem Kontext erstmals in der Beschwerdeverhandlung genannte Sorge, von ihrer Familie gesteinigt zu werden (vgl. S 8 in OZ 27), stellt eine massive Steigerung ihres bisherigen Vorbringens dar und kann daher nicht als glaubhaft beurteilt werden.Angesichts der Beendigung der gemeinsamen ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin wegen der nicht erfolgten traditionellen Eheschließung eine etwaige Gefahr drohe vergleiche AS 259f und AS 503). Selbst wenn sich die Familie der Beschwerdeführerin durch die Eheschließung einen gewissen Geldbetrag erhofft haben sollte, kann darin keine Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin erblickt werden. Die in diesem Kontext erstmals in der Beschwerdeverhandlung genannte Sorge, von ihrer Familie gesteinigt zu werden vergleiche S 8 in OZ 27), stellt eine massive Steigerung ihres bisherigen Vorbringens dar und kann daher nicht als glaubhaft beurteilt werden.

Sofern die Beschwerdeführerin weiters darauf Bezug nimmt, dass sie keine Unterstützung durch ihre Familie zu erwarten habe, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch als alleinstehender Frau möglich ist, in ihre Heimat zurückzukehren und ihre Existenzgrundlage aus Eigenem zu sichern. Dabei wird auch nicht verkannt, dass Frauen in der kamerunischen Gesellschaft benachteiligt werden. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände, insbesondere ihres überdurchschnittlich hohen Bildungsniveaus aufgrund ihres Universitätsabschlusses sowie ihrer in Kamerun gesammelten Arbeitserfahrung, wird es ihr aber möglich sein, eine Beschäftigung aufzunehmen und durch eigene Erwerbsarbeit ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Betreffend ihre minderjährigen Kinder ist angesichts der Beschäftigung ihres Ehemannes an einer Hochschule sowie seiner guten Vermögensverhältnisse (vgl. AS 257) davon auszugehen, dass er auch ohne Unterstützung der Beschwerdeführerin über ausreichende Unterhaltsmittel für die gemeinsamen Kinder verfügt und die medizinische Behandlung des jüngeren Sohnes sicherstellen kann.Sofern die Beschwerdeführerin weiters darauf Bezug nimmt, dass sie keine Unterstützung durch ihre Familie zu erwarten habe, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch als alleinstehender Frau möglich ist, in ihre Heimat zurückzukehren und ihre Existenzgrundlage aus Eigenem zu sichern. Dabei wird auch nicht verkannt, dass Frauen in der kamerunischen Gesellschaft benachteiligt werden. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände, insbesondere ihres überdurchschnittlich hohen Bildungsniveaus aufgrund ihres Universitätsabschlusses sowie ihrer in Kamerun gesammelten Arbeitserfahrung, wird es ihr aber möglich sein, eine Beschäftigung aufzunehmen und durch eigene Erwerbsarbeit ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Betreffend ihre minderjährigen Kinder ist angesichts der Beschäftigung ihres Ehemannes an einer Hochschule sowie seiner guten Vermögensverhältnisse vergleiche AS 257) davon auszugehen, dass er auch ohne Unterstützung der Beschwerdeführerin über ausreichende Unterhaltsmittel für die gemeinsamen Kinder verfügt und die medizinische Behandlung des jüngeren Sohnes sicherstellen kann.

Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine spezifische Gefährdung wegen der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes, wegen der Sichelzellenkrankheit ihres jüngeren Sohnes oder wegen des Fehlens einer traditionellen Eheschließung drohen würde.

Darüber hinaus wäre selbst im Fall einer Wahrunterstellung einer der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt treffenden Gefährdung durch ihren Ehemann oder ihrer eigenen Familie davon auszugehen, dass sie in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates unterkommen könnte und sie dort in der Lage wäre, ihre Existenzgrundlage durch eigene Erwerbsarbeit zu sichern.

Etwaige sonstige konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kamerun ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die vorgebrachte Gefährdung - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft war.

Im Übrigen wäre selbst im Fall einer hypothetischen Annahme einer der Beschwerdeführerin drohende Gefährdung durch ihren Ehemann oder durch ihre eigene Familie davon auszugehen, dass ihr eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einem der anderen französischsprachigen Gebiete Kameruns offen stünde:

Aus den festgestellten Länderberichten ergeben sich zwar gewisse Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Kamerun. Diesen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der aus der Hauptstadt Yaoundé stammenden Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Ansiedelung in einer anderen Region – mit Ausnahme der Krisengebiete etwa in den anglophonen Landesteilen, der Region Far North (Extrême Nord) sowie der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria – nicht möglich wäre. Sie könnte damit grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausweichen. Die Beschwerdeführerin würde sohin auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben über eine Verfolgung durch ihren Ehemann oder ihre eigene Familie in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsstadt Sicherheit finden. Dies erscheint für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer absolvierten Schul- und Universitätsbildung sowie ihrer Berufserfahrung auch zumutbar, zumal sie ihren Lebensunterhalt allenfalls durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Daher ist sie nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen und steht ihr eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ohne jeden Zweifel zur Verfügung.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation im Kamerun allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation im Kamerun allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im Kamerun aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Kamerun derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im Kamerun aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Kamerun derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügt zudem über eine mehrjährige Schulbildung, einen Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin spricht mit Französisch eine Amtssprache auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Kenntnisse der weiteren Landessprache Englisch. Außerdem ist die Beschwerdeführerin mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann auch nicht in Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder, für die sie nicht obsorgeberechtigt ist und deren Lebensunterhalt der Kindesvater eigenständig bestreiten könnte, von einer existenzbedrohenden Situation der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ausgegangen werden.

Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Es wird nicht übersehen, dass die Sicherheitslage vor allem in bestimmten Gebieten des Kamerun angespannt ist. Es besteht derzeit aber keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Kamerun zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Es wird nicht übersehen, dass die Sicherheitslage vor allem in bestimmten Gebieten des Kamerun angespannt ist. Es besteht derzeit aber keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Kamerun zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Bildung und Berufserfahrung zudem möglich und zumutbar, sich in einem anderen Gebiet ihres Herkunftsstaats, niederzulassen.Wie bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Bildung und Berufserfahrung zudem möglich und zumutbar, sich in einem anderen Gebiet ihres Herkunftsstaats, niederzulassen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Kamerun ohne weiteren EWR-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Kamerun ohne weiteren EWR-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein -Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art.8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein -Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dir Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob dir Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Mai 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet zu ihrem damals bei einer internationalen Organisation tätigen Ehemann ein und war zuletzt im Jahr 2018 bloß vorübergehend für etwa zwei Monate zur Beendigung ihres Studiums in ihrem Herkunftsstaat. Seitdem befindet sie sich durchgehend in Österreich, wobei ihr Aufenthalt bis zur Auflösung der häuslichen Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann im April 2020 sowie danach ab August 2020 im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens (vgl. § 13 AsylG) rechtmäßig war.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Mai 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet zu ihrem damals bei einer internationalen Organisation tätigen Ehemann ein und war zuletzt im Jahr 2018 bloß vorübergehend für etwa zwei Monate zur Beendigung ihres Studiums in ihrem Herkunftsstaat. Seitdem befindet sie sich durchgehend in Österreich, wobei ihr Aufenthalt bis zur Auflösung der häuslichen Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann im April 2020 sowie danach ab August 2020 im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens vergleiche Paragraph 13, AsylG) rechtmäßig war.

In der vorliegenden Konstellation kann der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation, insbesondere ihrer minderjährigen Kinder, von denen eines an Sichelzellenanämie erkrankt und in Österreich gesundheitlich behandelt wird, nicht maßgeblich vorgeworfen werden, dass sie nach Beendigung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehemann infolge ihr widerfahrener häuslicher Gewalt für etwa 4 Monate rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, bevor sie den gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrag stellte.

Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin war während ihres bisherigen etwa 6,5-jährigen Aufenthalts und ist auch weiterhin sehr darum bemüht, sich in Österreich gut zu integrieren. Die Beschwerdeführerin eignete sich insbesondere sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache an und kann ein Deutschzertifikat auf B2-Niveau vorweisen. Außerdem nahm sie in Österreich an einer Ausbildung zum „Make Up Artist“ teil und begann zuletzt ein Studium im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Diese zusätzlichen Qualifikationen werden ihr bei der Erlangung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit von großer Hilfe sein.

Beim Ausmaß der von der Beschwerdeführerin erlangten Integration ist außerdem in Betracht zu ziehen, dass sie die Betreuung für ihre minderjährigen Kinder wahrnahm, wobei eines davon an Sichelzellenanämie erkrankt ist und daher regelmäßig medizinisch behandelt werden musste.

Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht der von Anfang an befristeten Anstellung ihres Ehemannes sowie des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht der von Anfang an befristeten Anstellung ihres Ehemannes sowie des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).

Auch der Umstand, dass sich der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis als unbegründet herausstellte, vermag in der vorliegenden Konstellation die Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet nicht entscheidend zu relativieren, zumal ihr keine missbräuchliche Antragstellung vorgeworfen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von ihren beiden Kindern – keine Verwandten im Bundesgebiet und verfügt demgegenüber über Familienmitglieder in Kamerun. Es ist allerdings auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 5 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat befand, keinen Kontakt zu ihrer dortigen Familie pflegt und angesichts ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft ihre derzeit bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat gegenständlich in den Hintergrund treten.

Betreffend ihre beiden minderjährigen Kinder ist festzuhalten, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist und gegenwärtig vom Pflegschaftsgericht die Flugtauglichkeit des jüngeren Sohnes geprüft wird. Es soll außerdem eine Kontaktanbahnung zu dem (wieder) im Kamerun lebenden Kindesvater stattfinden, wobei diese bisher erfolglos verlief und die Kinder- und Jugendhilfe keine weiteren begleiteten Telefonate mehr anbietet. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht absehbar, wann eine Rückkehr der Minderjährigen unter Wahrung des Kindeswohls stattfinden kann. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber auch im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung unbenommen, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, wenn es in Zukunft nach Abschluss des anhängigen familienrechtlichen Verfahrens zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Kinder in den Kamerun kommen sollte.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin in Österreich erlangten Integrationsgrads während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin in Österreich erlangten Integrationsgrads während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.

3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführerin war daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG 2005) zu erteilen.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführerin war daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005) zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Integration Integrationsverfestigung Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement Obsorge Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2242867.1.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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