TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 W154 2280777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W154 2280777-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zahl: 319960608/232195538, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zahl: 319960608/232195538, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (BF) in einem Lokal für Sportwetten am Quellenplatz in Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Der illegale Aufenthalt des BF wurde festgestellt und es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Dieser wurde vollzogen und der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Roßauer Lände eingeliefert. 1. Am 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (BF) in einem Lokal für Sportwetten am Quellenplatz in Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Der illegale Aufenthalt des BF wurde festgestellt und es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Dieser wurde vollzogen und der BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Roßauer Lände eingeliefert.

2. Am 21.10.2023 wurde der BF seitens des BFA einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten?

A: Ja.

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Gegen Sie besteht aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilungen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Bis dato legten Sie keinerlei identitätsbezogene Dokumente (wie zb. Reisepass) vor. Bis dato befanden Sie sich unbekannten Aufenthalts.

Am 20.10.2023 wurden Sie durch Beamten der LPD Wien im Zuge eines Amtshandulung angehalten und einer Polizeikontrolle unterzogen. Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurden Sie festgenommen und ins PAZ RL überstellt.

Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur Verhängung der Schubhaft Parteiengehör gewährt und gaben folgende Stellungnahme ab:

F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: XXXX Nigeria.A: römisch 40 Nigeria.

F: Wann, wie und warum sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?

A: Ich bin zuletzt vor ca. einer Woche kommend von Italien mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck meiner Einreise war der Besuch meiner Familie. Befragt gebe ich an, dass ein Kind in Wien lebt und ein Kind in Oberösterreich. Beide Kinder sind von anderen Frauen.

V: Wenn Ihre Familie in OÖ wohnt, was machen Sie dann in Wien?

A: ich habe mein Kind, welches in Wien ist, besucht.

F: Warum waren Sie dann in einem Wett-Cafe?

A: es war am Abend und wir wollten ein Fußball-Match schauen.

F: Wieso reisen Sie ohne gültigen Dokumente ein?

A: ich habe keine Dokumente. Mein Reisepass ist abgelaufen. Der ist in Italien.

V: Sie haben in Italien kein Aufenthaltsrecht, ihnen wurde kein Aufenthaltstitel erteilt.

A: ich versuche die Dokumente in Italien zu verlängern.

V: Laut PKZ Abfrage wurde die Verlängerung 2016 abgelehnt.

F: Wissen Sie, dass Sie sich illegal in Österreich bzw. in den Schengen-Staaten aufhalten?

A: Ja, das hat man mir gestern gesagt.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Ich wohne bei Freunden in Wien.

F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden!
A: ich wusste nichts von dem Gesetz.
F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden!, A: ich wusste nichts von dem Gesetz.

F: Wieso wohnen Sie nicht bei Ihrer Freundin in Linz?

A: Der Plan war der Besuch meiner Tochter in Wien, wollte ich dann nach Linz gehen. Befragt gebe ich an, dass ich seit meiner Einreise weder meine Freundin noch meinen in Linz lebenden Sohn gesehen habe. Heute hätte ich sie abholen sollen.

F: Vor Ihrer Einreise nach Österreich wie lange waren Sie da in Italien?

A: ich war über zwei Jahre in Italien.

F: Wer trägt das Sorgerecht für die Kinder?

A: die Kindes-Mütter. Ich unterstütze sie, wenn ich Geld habe.

F: Wann haben Sie Ihre in Linz lebende Familie zuletzt gesehen?

A: im Mai. Da habe ich in Linz gewohnt.


V: Sie werden dahin belehrt, dass Sie nicht zwischen Österreich und Italien reisen dürfen, Ihre Ein-und Ausreisen sind illegal.
, V: Sie werden dahin belehrt, dass Sie nicht zwischen Österreich und Italien reisen dürfen, Ihre Ein-und Ausreisen sind illegal.

V: Mit Bericht vom 27.07.2020 teilte die LPD OÖ mit, dass Sie nach Italien reisten und Ihre Freundin nicht wisse, wann und ob Sie überhaupt nach Österreich zurückkehren.

F: Wo leben Sie in Italien?

A: In Verona.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

A: ich exportiere alte Autos nach Nigeria. Das habe ich in Österreich und in Italien gemacht. Ich habe auch als Frisör in Österreich gearbeitet.


V: Sie sind zur Arbeitsaufnahme ohne gültiger Aufenthaltserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet nicht berechtigt.
, V: Sie sind zur Arbeitsaufnahme ohne gültiger Aufenthaltserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet nicht berechtigt.

F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Sachen?

A: bei einer Freundin, es is im 2ten Bezirk.

F: Leben Familienangehörige in Nigeria?

A: In Nigeria lebt niemand. Meine andere Schwester studiert auf den Philippinen. Die andere lebt in Ghana und meine andere Schwester lebt in Italien.

V: Im Zuge der Einvernahme Ihrer Lebensgefährtin, dass diese an, dass sie eine Schwester in Nigeria hätten.

A: Ja, sie war früher in Nigeria, jetzt ist sie in Ghana.

F: Konsumieren Sie regelmäßig Suchtgift?

A: Nein, ich habe eine Therpaie abgeschlossen und ich nehme keine Drogen mehr. Zu meinen Verurteilungen gebe ich an, dass ich dies tat, um meine Drogensucht zu finanzieren.

F: Im Falle einer Entlassung, was würden Sie machen?

A: dann würde ich zu meiner Tochter gehen und dann würd ich nach Italien gehen.

V: Ihre Ausreise würde erneut illegal erfolgen und würden Sie sich somit erneut Ihrer Abschiebung nach Nigeria entziehen!

F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Nigeria?

A: Ich möchte nicht nach Nigeria, ich habe dort nichts mehr.

Entscheidung

Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Im Hinblick auf Ihr gesetztes Verhalten im Bundesgebiet, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen. Sie werden im Stande der Schubhaft der nigerianischen Delegation vorgeführt. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates werde Sie nach Nigeria abgeschoben.

F: Möchten Sie zur Entscheidung Stellung nehmen?

A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.10.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 2, 3, 6b und c und Z 9 FPG. 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.10.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 6 b und c und Ziffer 9, FPG.

4. Am 07.11.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde geht dabei von der nicht rechtmäßigen Begründung der Schubhaftentscheidung aus, zumal dem BF der Bescheid vom 10.02.2020, mit welchem ein Einreiseverbot erlassen worden ist, nicht zugestellt worden sei. Da der BF immer wieder aus Italien gekommen sei, um seine Kinder zu sehen, liege Fluchtgefahr nicht vor, selbst wenn seine Ausreise aus Österreich gesichert werden müsse, hätte die Behörde nicht überzeugend dargelegt, warum dies nicht in einem gelinderen Mittel hätte geschehen können. Beantragt wurde abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Anhaltung in Schubhaft ab Verhängung als rechtswidrig sowie den Kostenzuspruch der verzeichneten Kosten.

5. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

„Herr XXXX (BF) reiste spätestens am 13.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Aliasidentität XXXX , StA: Benin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 01.02.2005 wurde dieser gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Benin zulässig ist und eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen hat er eine Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht und wurde diese mit Erkenntnis vom 07.03.2005 unter der Zahl 257.965/0-V/15/05 als verspätet zurückgewiesen. „Herr römisch 40 (BF) reiste spätestens am 13.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Aliasidentität römisch 40 , StA: Benin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 01.02.2005 wurde dieser gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Benin zulässig ist und eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen hat er eine Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht und wurde diese mit Erkenntnis vom 07.03.2005 unter der Zahl 257.965/0-V/15/05 als verspätet zurückgewiesen.


Er wurde vom Landesgericht Leoben am 17.08.2005 unter der GZ: 14 Hv 118/2005m wegen §§ 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese ist bereits getilgt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.08.2007 wurde den BF gem. § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 63 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Es wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet.
, Er wurde vom Landesgericht Leoben am 17.08.2005 unter der GZ: 14 Hv 118/2005m wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 1., 2. und 6. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese ist bereits getilgt. , , Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.08.2007 wurde den BF gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 63, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. , , Es wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet.

Am 19.10.2009 sollte ein Telefoninterview zwecks Identifizierung mit der Botschaft von Benin durchgeführt werden, dieser Ladung ist er jedoch nicht nachgekommen und ist er danach untergetaucht.

Laut Angaben des BF hielt er sich in der Zeit vor seiner Einreise im Jahr 2004 in Italien auf, dann wieder von 2008 bis 2011. Er war dort legal aufhältig und hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie traten auch in Italien strafrechtlich wegen Dokumentenfälschung in Erscheinung.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er wieder, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, illegal ins Bundesgebiet ein.

Am 08.02.2012 wurde im Zuge einer Amtshandlung der LPD Wien ein XXXX , StA: Nigeria wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Die Person wies sich mit einem italienischen Aufenthaltstitel aus. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass es sich bei XXXX und XXXX um die selbe Person handelt.

Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 41 Hv 29/15f-25 wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 045 Hv 45/18t wegen § 28 Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde.

Am 23.11.2019 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot persönlich zugestellt. Der BF brachte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 04.12.2019 eine Stellungnahme ein.

Am 06.02.2020 wurde der BF sowie dessen Lebensgefährtin niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde am 12.02.2020 postalisch zugestellt und erwuchs am 12.03.2020 in Rechtskraft.

Am 22.05.2020 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet.

Mit 19.10.2020 war der BF von seiner damaligen Adresse abgemeldet.

Am 20.10.2023, um 22:05 Uhr wurde der BF von der LPD Wien aufgrund eines erlassenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 19.10.2009 sollte ein Telefoninterview zwecks Identifizierung mit der Botschaft von Benin durchgeführt werden, dieser Ladung ist er jedoch nicht nachgekommen und ist er danach untergetaucht. , , Laut Angaben des BF hielt er sich in der Zeit vor seiner Einreise im Jahr 2004 in Italien auf, dann wieder von 2008 bis 2011. Er war dort legal aufhältig und hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie traten auch in Italien strafrechtlich wegen Dokumentenfälschung in Erscheinung. , , Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er wieder, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, illegal ins Bundesgebiet ein. , , Am 08.02.2012 wurde im Zuge einer Amtshandlung der LPD Wien ein römisch 40 , StA: Nigeria wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Die Person wies sich mit einem italienischen Aufenthaltstitel aus. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um die selbe Person handelt. , , Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 41 Hv 29/15f-25 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. , , Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 045 Hv 45/18t wegen Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. , Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde. , , Am 23.11.2019 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot persönlich zugestellt. Der BF brachte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 04.12.2019 eine Stellungnahme ein. , , Am 06.02.2020 wurde der BF sowie dessen Lebensgefährtin niederschriftlich einvernommen. , Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde am 12.02.2020 postalisch zugestellt und erwuchs am 12.03.2020 in Rechtskraft. , , Am 22.05.2020 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. , , Mit 19.10.2020 war der BF von seiner damaligen Adresse abgemeldet. , , Am 20.10.2023, um 22:05 Uhr wurde der BF von der LPD Wien aufgrund eines erlassenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Laut Anfrage beim Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern hatte er einen bis 02.08.2014 gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Im Jahr 2016 wurde eine beantragte Verlängerung abgelehnt.

Am 21.10.2023, um 20:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 21.10.2023, um 23:20 Uhr wurde den BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.

Am 24.10.2023 wurde er für den Vorführtermin bei der nigerianischen Delegation am 10.11.2023 vorgemerkt.

Am 27.10.2023 hat mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden und ist der BF nicht rückkehrwillig.

Am 30.10.2023 wurde der BF für den Charter am 28.11.2023 gebucht.

Am 08.11.2023, um 08:44 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Laut Anfrage beim Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern hatte er einen bis 02.08.2014 gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Im Jahr 2016 wurde eine beantragte Verlängerung abgelehnt. , , Am 21.10.2023, um 20:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. , , Am 21.10.2023, um 23:20 Uhr wurde den BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. , , Am 24.10.2023 wurde er für den Vorführtermin bei der nigerianischen Delegation am 10.11.2023 vorgemerkt. , , Am 27.10.2023 hat mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden und ist der BF nicht rückkehrwillig. , , Am 30.10.2023 wurde der BF für den Charter am 28.11.2023 gebucht. , , Am 08.11.2023, um 08:44 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. , , Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.


Der BF ist bereits im Jahr 2004 unter einer Aliasidentität eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Er hat während seines laufenden Asylverfahrens nie seine wahre Identität angegeben. Erst Jahre später bei einer zufälligen Kontrolle der LPD Wien wurden er mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel angehalten, wobei der BF auch hier keinen gültigen Reisepass bei sich hatte. Er ist somit auch schon damals rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereist bzw. auch aus Italien ausgereist. Es wurde erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt, dass sie sich bis zu der Anhaltung 2012 immer als ihre Aliasidentität ausgegeben haben. Sie wurden daraufhin auch wieder straffällig und zweimalig hintereinander rechtskräftig zu insgesamt zweieinhalb Jahren verurteilt. Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich postalisch zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Danach war der BF von 20.10.2020, wo er zuletzt am 19.10.2020 aufrecht gemeldet war, bis 20.10.2023, an welchem Tag er von der LPD Wien zufälligerweise aufgegriffen wurde, unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar.
Der BF ist wieder ohne gültigen Reisepass nach Österreich eingereist. Es wurde auch festgestellt, dass ihr Aufenthaltstitel aus Italien bereits abgelaufen ist und die beantragte Verlängerung bereits im Jahr 2016 abgelehnt wurde.
Der BF reist somit nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex rechtswidrig zwischen Italien und Österreich. Er sollte im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie eines gültigen Aufenthaltstitels sein.
Er konnte auch während seiner Einvernahme am 21.10.2023 keine tatsächliche Adresse nennen, wo er derzeit wohnhaft ist. Er kann auch keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern haben, da er selbst während der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt hat, dass er sich nun zwei Jahre in Italien aufgehalten hat. Er hat auch angegeben, dass er an die Kindesmütter für die Kinder Geld schickt, wenn er eines hat. Er zahlt somit keine regelmäßigen Beträge oder Alimente an die Kindesmütter um sie finanziell zu unterstützen. Er hat auch keine Obsorge für die beiden Kinder.
, Der BF ist bereits im Jahr 2004 unter einer Aliasidentität eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Er hat während seines laufenden Asylverfahrens nie seine wahre Identität angegeben. Erst Jahre später bei einer zufälligen Kontrolle der LPD Wien wurden er mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel angehalten, wobei der BF auch hier keinen gültigen Reisepass bei sich hatte. Er ist somit auch schon damals rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereist bzw. auch aus Italien ausgereist. Es wurde erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt, dass sie sich bis zu der Anhaltung 2012 immer als ihre Aliasidentität ausgegeben haben. Sie wurden daraufhin auch wieder straffällig und zweimalig hintereinander rechtskräftig zu insgesamt zweieinhalb Jahren verurteilt. Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich postalisch zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. , Danach war der BF von 20.10.2020, wo er zuletzt am 19.10.2020 aufrecht gemeldet war, bis 20.10.2023, an welchem Tag er von der LPD Wien zufälligerweise aufgegriffen wurde, unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. , Der BF ist wieder ohne gültigen Reisepass nach Österreich eingereist. Es wurde auch festgestellt, dass ihr Aufenthaltstitel aus Italien bereits abgelaufen ist und die beantragte Verlängerung bereits im Jahr 2016 abgelehnt wurde. , Der BF reist somit nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex rechtswidrig zwischen Italien und Österreich. Er sollte im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie eines gültigen Aufenthaltstitels sein. , Er konnte auch während seiner Einvernahme am 21.10.2023 keine tatsächliche Adresse nennen, wo er derzeit wohnhaft ist. Er kann auch keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern haben, da er selbst während der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt hat, dass er sich nun zwei Jahre in Italien aufgehalten hat. Er hat auch angegeben, dass er an die Kindesmütter für die Kinder Geld schickt, wenn er eines hat. Er zahlt somit keine regelmäßigen Beträge oder Alimente an die Kindesmütter um sie finanziell zu unterstützen. Er hat auch keine Obsorge für die beiden Kinder.

Der BF wird am 10.11.2023 der nigerianischen Delegation vorgeführt. Bei Zustimmung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird der BF am 28.11.2023 nach Nigeria abgeschoben.

Würde der BF nun wieder aus der Schubhaft entlassen werden, würde er wieder untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF nun untertaucht, um sich der Sicherung der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.“

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

6. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme blieb die bevollmächtigte Vertretung des BF zusammengefasst dabei, dass der BF nicht gewusst habe, dass ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei. Ihm werde daher zu Unrecht vorgeworfen, trotz Einreiseverbotes nach Österreich gekommen zu sein. Er werde nunmehr versuchen, die Aufhebung des Einreiseverbotes nach Hälfte der Dauer zu beantragen. Die nigerianische Botschaft habe kein Heimreisezertifikat ausgestellt, von daher sei es unwahrscheinlich, dass der BF am 28.11.2023 abgeschoben werde. Auf Weisung der Behörde werde der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten und nicht untertauchen. Die Aufrechterhaltung der Haft wäre daher unverhältnismäßig.

7. Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 10.11.2023 hätte der BF am 10.11.2023 einer Delegation der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) vorgeführt werden sollen. Die Charterrückführung des BF sei in Folge für den 28.11.2023 geplant gewesen. Von Seiten der Botschaft sei ersucht worden, den BF von der Charterliste für den angegebenen Termin zu streichen, da interne Überprüfungen noch notwendig seien. Laut Botschaft solle die Rückführung des BF nunmehr auf Mitte Dezember verlegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers

2.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der BF verfügt nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF hat kein Identitätsdokument im Original in Vorlage gebracht.

Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 21.10.2023 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF war in Österreich – außer in Anhaltung in Justizanstalten - nur zeitweise behördlich gemeldet.

3.2. Gegen den BF erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung wurde am 12.02.2020 der anwaltlichen Vertretung des BF nachweislich zugestellt. Sie erwuchs in Folge in Rechtskraft und ist durchsetzbar.

3.3. Der BF verfügt in Österreich gegenwärtig weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF pflegt soziale Kontakte, die ihm ein Untertauchen ermöglichen, ansonsten verfügt er lediglich über lose familiären Beziehungen.

3.4. Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten.

3.5. Von der Ausreisewilligkeit des BF ist nicht auszugehen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Der BF missachtet Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig.

4.2. Das BFA hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes das gegenständliche Verfahren betreffend, weiters aus der Stellungnahme der Behörde vom 09.11.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist zwar in Besitz eines nigerianischen Reisepasses, den er seinerzeit der Meldebehörde zur behördlichen Meldung seines Wohnsitzes in Vorlage brachte, diesen der Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2023 jedoch vorenthielt. Die Existenz des Reisepasses ergibt sich aus der Anfrage für den BF zum Zentralen Melderegister. Dass der BF keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien besitzt, ergibt sich aus der expliziten Aussage des BF in der Einvernahme vom 21.10.2023 sowie aus einer Anfrage der Behörde beim Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern. Der BF verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (s. dazu den Bescheid des BFA vom 10.02.2020; der anwaltlichen Vertretung des BF laut Verwaltungsakt AS 127 am 10.02.2020 nachweislich zugestellt). Dass der BF über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der EU verfügt, hat er nicht behauptet.

Wie oben aus der Stellungnahme des BFA vom 09.11.2023 zusammengefasst hervorgeht, hat der BF in Österreich unter falscher Identität am 13.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 01.02.2005 negativ bescheiden wurde. Der BF ist daher auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Dass der BF seit 21.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, auch aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellung hinsichtlich der lediglich zeitweisen behördlichen Meldung des BF in Österreich ergibt sich aus der rezenten Anfrage beim Zentralen Melderegister. Daraus ergibt sich, dass der BF von 21.03.2011 - 05.09.2019 und von 05.09.2019 - 19.10.2020 außerhalb behördlicher Anhaltung gemeldet war. Seit 19.10.2020 weist der BF keine behördliche Meldung in Österreich auf.

Damit ist die Behauptung in der Beschwerde, der BF halte sich seit 2004 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich auf, als widerlegt anzusehen.

Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Wo sich der BF darüber hinaus aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der BF für die Behörde somit nicht greifbar. Da der BF behauptet, sich auch in Italien aufgehalten zu haben, und dort laut Aussage der Behörde im Verfahren bis 2016 in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass der BF immer wieder illegal zwischen Italien und Österreich hin und her gereist ist.

3.2. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 10.02.2020, mit dem gegen den BF auch ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden ist. Die Entscheidung wurde der anwaltlichen Vertretung des BF am 12.02.2020 nachweislich zugestellt. Sie erwuchs in Folge in Rechtskraft.

3.3. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben 3.1.

Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei, dabei weist der BF einen verfügbaren Geldbetrag in der Höhe von 120.- Euro auf. Im Übrigen bestritt der BF seinen Unterhalt aus illegaler Erwerbstätigkeit als Autohändler und Friseur, wie der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2022 explizit aussagte.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2023. Dabei gab er an, bei Freunden gewohnt zu haben, weshalb festgestellt werden konnte, dass der BF soziale Kontakte pflegt, die ihm ein Untertauchen ermöglichen. Hinsichtlich seiner als lediglich lose festgestellten familiären Beziehungen ist anzuführen, dass der BF selbst angegeben hat, die letzten zwei Jahre in Italien verbracht zu haben, was dafür spricht, dass er sohin kein enges familiäres Leben in Österreich geführt hat. Das Sorgerecht für beide Kinder ist nach dessen expliziten Aussagen bei den Kindesmüttern. Die finanzielle Unterstützung erfolgt seinen eigenen Aussagen nach lediglich sporadisch. Es kann daher im Fall des BF keinesfalls von einem engen Familienleben des BF ausgegangen werden.

3.4. Das unkooperativen Verhalten des BF ergibt sich aus dem Verstoß des BF gegen das Meldegesetz und sein Leben im Verborgenen, wodurch er für die Behörden nicht greifbar war.

3.5. Die Ausreiseunwilligkeit des BF nach Nigeria ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2023, nicht nach Nigeria ausreisen zu wollen. Wenn der BF in der letzten Rückkehrberatung „möglicherweise“ rückkehrwillig erschienen ist (s. dazu die Mitteilung des BFA vom 10.11.2023), kann von dessen Bereitschaft nicht gesichert ausgehen, wenn man diesbezüglich das unstete Leben des

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig. Der BF reiste immer wieder illegal in Österreich ein, stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag und verstieß gegen strafrechtliche Normen sowie gegen ein Einreiseverbot. Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 28 Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF geht zum einen aus dem Strafregister, zum anderen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.11.2023 hervor.
4.1. Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig. Der BF reiste immer wieder illegal in Österreich ein, stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag und verstieß gegen strafrechtliche Normen sowie gegen ein Einreiseverbot. Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. , Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde. , Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF geht zum einen aus dem Strafregister, zum anderen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.11.2023 hervor.

4.2. Wie sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.11.2023 ergibt, hätte der BF bereits am 10.11.2023 der Delegation der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden sollen, um ihn am 28.11.2023 nach Nigeria abzuschieben. Laut Mitteilung des BFA vom 10.11.2023 waren seitens der nigerianischen Botschaft noch weitere interne Überprüfungen notwendig, weshalb der BF von der Charterliste für den 28.11.2023 gestrichen und auf einen Rückflug Mitte Dezember 2023 verlegt werden musste. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFA das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der nigerianischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Nigeria laufend stattfinden.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 2, 3, 6b und c und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 6 b und c und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nur sporadisch greifbar, er verfügte dabei nur zeitweise über eine Meldeadresse, aktuell ist er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde in der Vergangenheit nur sporadisch greifbar, er verfügte dabei nur zeitweise über eine Meldeadresse, aktuell ist er behördlich nicht gemeldet, er verschleierte seine wahre Identität auch durch die Verwendung von Alias-Identitäten. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Dem BF konnte in der Vergangenheit ein Mitwirkungsbescheid wegen seines Untertauchens nicht zugestellt werden, weshalb § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG als erfüllt anzusehen ist.Dem BF konnte in der Vergangenheit ein Mitwirkungsbescheid wegen seines Untertauchens nicht zugestellt werden, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG als erfüllt anzusehen ist.

Der BF ist trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und hat damit § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.Der BF ist trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und hat damit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.

Dass der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF seinen Wohnort mit Verona in Italien angibt und auch aussagt, dass eine seiner Schwestern in Italien lebt. In weiterer Folge würde auch er nach dem Besuch bei seiner Tochter wieder nach Italien gehen (so auf S. 4 der Einvernahme vom 21.10.2023). Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b und c FPG sind daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.Dass der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF seinen Wohnort mit Verona in Italien angibt und auch aussagt, dass eine seiner Schwestern in Italien lebt. In weiterer Folge würde auch er nach dem Besuch bei seiner Tochter wieder nach Italien gehen (so auf S. 4 der Einvernahme vom 21.10.2023). Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG sind daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt – wie oben ausgeführt – zwar über Familienmitglieder in Form zweier Kindern im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu diesen ist jedoch wie beschrieben als lose zu bezeichnen. Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt – wie oben ausgeführt – zwar über Familienmitglieder in Form zweier Kindern im Bundesgebiet, der familiäre Kontakt zu diesen ist jedoch wie beschrieben als lose zu bezeichnen. Soziale Bindungen weist der BF lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des BF bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF war von seiner behördlichen Abmeldung am 19.10.2020 bis zu seiner Festnahme am 20.10.2023 untergetaucht, wodurch er für die Behörde nicht greifbar war. In Österreich leben zwar Familienangehörigen des Beschwerdeführers, jedoch besteht zu jenen nur loser Kontakt, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist nicht gesichert ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozial und nicht wesentlich familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig. Der BF reiste immer wieder illegal in Österreich ein, stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag und verstieß gegen strafrechtliche Normen sowie gegen ein Einreiseverbot. Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 28 Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde.
Der BF missachtete in der Vergangenheit Rechtsvorschriften und wurde im Bundesgebiet bereits straffällig. Der BF reiste immer wieder illegal in Österreich ein, stellte sogar unter einer Alias-Identität einen Asylantrag und verstieß gegen strafrechtliche Normen sowie gegen ein Einreiseverbot. Am 03.07.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Am 18.05.2018 wurde er neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. , Am 12.06.2018 wurde er aus der Haft entlassen, da ihm gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub bis zum 11.06.2020 zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde.

Insgesamt ließ sein festgestelltes Verhalten die Annahme zu, dass sich der BF in Folge der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.

Somit kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.

Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.


Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 2, 3, 6b und c und Z 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 6 b und c und Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Die Abschiebung des BF war bereits für 28.11.2023 organisiert und musste aufgrund weiterer Ermittlungen seitens der nigerianischen Botschaft vom BFA storniert und für Mitte Dezember 2023 in Aussicht genommen werden. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).Die Abschiebung des BF war bereits für 28.11.2023 organisiert und musste aufgrund weiterer Ermittlungen seitens der nigerianischen Botschaft vom BFA storniert und für Mitte Dezember 2023 in Aussicht genommen werden. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).

3.2.3. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF sowie der angeführten Zeuginnen konnte daher unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2280777.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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