Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I414 2221420-2/5E, I414 2221420-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 23.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bereits in Italien und Deutschland um Asyl angesucht hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zur Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18.1.d. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Zugleich wurde seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse im Akt hinterlegt. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Rahmen einer Kontrolle wurde dieser am 25.11.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bereits in Italien und Deutschland um Asyl angesucht hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zur Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Punkt eins Punkt d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Zugleich wurde seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse im Akt hinterlegt. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Rahmen einer Kontrolle wurde dieser am 25.11.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
Am 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Bundesgebiet aufgegriffen und nach Anhaltung in Schubhaft am 07.03.2016 wiederum auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. In der Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt erneut illegal ins Bundesgebiet ein und wurde dieser am 16.02.2017 wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.03.2018, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die restliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen und er am 16.06.2019 bedingt aus der Haft entlassen.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.04.2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die restliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen und er am 16.06.2019 bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Am 09.08.2019 langte beim Bundesamt eine Verständigung betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1), 27 (2a), 27 (3) SMG, 15 StGB ein, am 14.08.2019 wurde Anklage gegen ihn erhoben. Am 09.08.2019 langte beim Bundesamt eine Verständigung betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, (1), 27 (2a), 27 (3) SMG, 15 StGB ein, am 14.08.2019 wurde Anklage gegen ihn erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 2a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu Zl. XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 26.09.2022 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG zu unterziehen. Der weitere Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2021 bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu Zl. römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 26.09.2022 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG zu unterziehen. Der weitere Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.09.2021 bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.
Am 28.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, am 26.11.2020 wurde er einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Am 08.07.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein und legte zugleich diverse Nachweise vor. Am 28.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, am 26.11.2020 wurde er einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Am 08.07.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein und legte zugleich diverse Nachweise vor.
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Antragstellung nach § 55 AsylG zur Vorlage fehlender Dokumente sowie zur ausführlichen schriftlichen Begründung des Antrages aufgefordert, woraufhin seitens des Beschwerdeführers am 29.07.2021 eine ergänzende Stellungnahme erstattet wurde. Am 07.06.2022 wurde das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 SMG in Kenntnis gesetzt. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zur Vorlage fehlender Dokumente sowie zur ausführlichen schriftlichen Begründung des Antrages aufgefordert, woraufhin seitens des Beschwerdeführers am 29.07.2021 eine ergänzende Stellungnahme erstattet wurde. Am 07.06.2022 wurde das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Kenntnis gesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2021 zur Zl. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2019 zur Zl. XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.09.2021 zur Zl. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.04.2019 zur Zl. römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 15.05.2023 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zugleich die Möglichkeit gewährt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Daraufhin erschien der Beschwerdeführer am 17.05.2023 vor dem Bundesamt, gab eine bereits zuvor ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom 28.07.2021 ab und führte aus, bereits alles vorgebracht und nichts weiter abgeben zu wollen. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 15.05.2023 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zugleich die Möglichkeit gewährt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Daraufhin erschien der Beschwerdeführer am 17.05.2023 vor dem Bundesamt, gab eine bereits zuvor ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom 28.07.2021 ab und führte aus, bereits alles vorgebracht und nichts weiter abgeben zu wollen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 zur Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.02.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Ferner wies das Bundesamt mit Bescheid vom 23.05.2023 zur Zl. XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.07.2021 gemäß § 55 AsylG ab. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 zur Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.02.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Ferner wies das Bundesamt mit Bescheid vom 23.05.2023 zur Zl. römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.07.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG ab.
Mit dem am 27.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid zur Zl. XXXX . Dabei wurde insbesondere moniert, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin – die Mutter seines im Jahr 2021 geborenen Kindes sei – vom Bundesamt nicht einvernommen worden seien und auch nicht ermittelt habe, seit wann der Beschwerdeführer eine Beziehung mit seiner Freundin führe. Darüber hinaus sei er im Jahr 2021 Vater geworden und habe das Bundesamt keine Ermittlungen zu den Auswirkungen seiner Rückkehr auf das Wohl seiner minderjährigen Tochter vorgenommen. Auch der Umstand, dass er am 25.08.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und seitdem in Österreich wohnhaft sei, sei unzureichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer führe seit Jahren ein intensives Familienleben, sein Lebensmittelpunkt befände sich im Bundesgebiet. Er sei stark integriert, könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, habe sich in Österreich eingelebt und pflege Freundschaften. Zudem wolle er – sobald er eine Aufenthaltsberechtigung erhalte – einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sei er bemüht gemeinnützig tätig zu werden. Das Bundesamt habe sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, sein mehrjähriges Wohlverhalten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2018 sowie seine Bemühungen aus seinen Fehlern zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu resozialisieren, völlig unzureichend gewürdigt. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und verfüge er über derart intensive familiäre Bindungen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich – dies insbesondere zum Wohl seiner Tochter – stärker zu gewichten seien, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Mit dem am 27.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid zur Zl. römisch 40 . Dabei wurde insbesondere moniert, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin – die Mutter seines im Jahr 2021 geborenen Kindes sei – vom Bundesamt nicht einvernommen worden seien und auch nicht ermittelt habe, seit wann der Beschwerdeführer eine Beziehung mit seiner Freundin führe. Darüber hinaus sei er im Jahr 2021 Vater geworden und habe das Bundesamt keine Ermittlungen zu den Auswirkungen seiner Rückkehr auf das Wohl seiner minderjährigen Tochter vorgenommen. Auch der Umstand, dass er am 25.08.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und seitdem in Österreich wohnhaft sei, sei unzureichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer führe seit Jahren ein intensives Familienleben, sein Lebensmittelpunkt befände sich im Bundesgebiet. Er sei stark integriert, könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, habe sich in Österreich eingelebt und pflege Freundschaften. Zudem wolle er – sobald er eine Aufenthaltsberechtigung erhalte – einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sei er bemüht gemeinnützig tätig zu werden. Das Bundesamt habe sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, sein mehrjähriges Wohlverhalten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2018 sowie seine Bemühungen aus seinen Fehlern zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu resozialisieren, völlig unzureichend gewürdigt. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und verfüge er über derart intensive familiäre Bindungen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich – dies insbesondere zum Wohl seiner Tochter – stärker zu gewichten seien, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 25.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin des Bundesamtes sowie im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde. Auch seine Lebensgefährtin wurde als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali, seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus XXXX , Mali, er ist jedoch in Gambia aufgewachsen und hat dort fünf Jahre lang die Schule besucht. In seiner Heimat verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen mehr. Am 25.08.2015 hat er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zuvor hat er bereits in Italien und Deutschland um Asyl angesucht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 und am 07.03.2016 nach Italien abgeschoben wurde. In der Folge reiste er erneut illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 16.02.2017 festgenommen wurde. Wann der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist ist, kann nicht festgestellt werden, jedoch ist er spätestens wieder seit seinem Aufgriff am 16.02.2017 im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus römisch 40 , Mali, er ist jedoch in Gambia aufgewachsen und hat dort fünf Jahre lang die Schule besucht. In seiner Heimat verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen mehr. Am 25.08.2015 hat er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zuvor hat er bereits in Italien und Deutschland um Asyl angesucht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 und am 07.03.2016 nach Italien abgeschoben wurde. In der Folge reiste er erneut illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 16.02.2017 festgenommen wurde. Wann der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist ist, kann nicht festgestellt werden, jedoch ist er spätestens wieder seit seinem Aufgriff am 16.02.2017 im Bundesgebiet aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, gegen den sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, gegen den sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet.
In Österreich hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen Intensiv-Deutschkurs und im Jahr 2019 einen Hubstapler-Kurs besucht, zertifizierte Deutschkenntnisse hat er während seines Aufenthaltes nicht erworben. Er hat Freundschaften geschlossen, verfügt über eine Arbeits- bzw. Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes aus dem Jahr 2021 und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zu keinem Zeitpunkt ist er einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, vielmehr war er in der Vergangenheit unter anderem auf die finanzielle Unterstützung seiner berufstätigen Lebensgefährtin angewiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und führt er auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen. Seine erste behördliche Meldung im Bundesgebiet scheint mit 18.11.2015 auf.
Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2019 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er seit dem 21.02.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Rund zwei Mal monatlich verbringt der Beschwerdeführer die Nacht nicht zuhause. Der Beziehung entstammt die am 25.02.2021 geborene Tochter des Beschwerdeführers, die ebenso österreichische Staatsbürgerin ist und mit welcher der Beschwerdeführer eine enge Beziehung pflegt. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen an das Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits drei Mal von Strafgerichten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden.
Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem unbefristeten Einreiseverbot, durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, anderen überlassen hat, indem er zwischen zumindest Sommer 2015 und Februar 2017 zumindest 14.150 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 19 % (2.688 Gramm Delta-9-THC, 134 Grenzmengen) an M.A., S.D., F.M. und eine Vielzahl weiterer, bislang unbekannter Abnehmer gewinnbringend verkauft hat sowie seinen Bruder zur Übergabe weiterer 625 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 19 % (100 Gramm Delta-9-THC, 5 Grenzmengen) an diverse Abnehmer, darunter „S.“ und „Y.“, bestimmte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wurde;1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, anderen überlassen hat, indem er zwischen zumindest Sommer 2015 und Februar 2017 zumindest 14.150 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 19 % (2.688 Gramm Delta-9-THC, 134 Grenzmengen) an M.A., S.D., F.M. und eine Vielzahl weiterer, bislang unbekannter Abnehmer gewinnbringend verkauft hat sowie seinen Bruder zur Übergabe weiterer 625 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 19 % (100 Gramm Delta-9-THC, 5 Grenzmengen) an diverse Abnehmer, darunter „S.“ und „Y.“, bestimmte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschritten wurde;
2. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 16. Februar 2017 383 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 19,5% (74 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 3,7 Grenzmengen) in seiner Wohnung in der R.Straße in x sowie im dazugehörigen Kellerabteil aufbewahrte;2. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 16. Februar 2017 383 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 19,5% (74 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 3,7 Grenzmengen) in seiner Wohnung in der R.Straße in x sowie im dazugehörigen Kellerabteil aufbewahrte;
3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hat, indem er zwischen Sommer 2015 und Dezember 2016 über die zu II.1. und II.2. genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut sowie an MDMA-hältigen Ecstasy-Tabletten bis zum Konsum innehatte. 3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hat, indem er zwischen Sommer 2015 und Dezember 2016 über die zu römisch zwei.1. und römisch zwei.2. genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut sowie an MDMA-hältigen Ecstasy-Tabletten bis zum Konsum innehatte.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen und die 134-fache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden hingegen die Unbescholtenheit sowie der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen und die 134-fache Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden hingegen die Unbescholtenheit sowie der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.03.2018, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass trotz vorliegender Milderungsgründe im Hinblick auf die beträchtliche in Verkehr gesetzte Menge (139-fache Grenzmengenüberschreitung bei der Suchtgiftweitergabe) eine Strafverschärfung im ausgesprochenen Ausmaß tat- und schuldangemessen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die restliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen und er am 16.06.2019 bedingt aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass trotz vorliegender Milderungsgründe im Hinblick auf die beträchtliche in Verkehr gesetzte Menge (139-fache Grenzmengenüberschreitung bei der Suchtgiftweitergabe) eine Strafverschärfung im ausgesprochenen Ausmaß tat- und schuldangemessen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.04.2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die restliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen und er am 16.06.2019 bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 2a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu Zl. XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 26.09.2022 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG zu unterziehen. Der weitere Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2021 bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu Zl. römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 26.09.2022 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG zu unterziehen. Der weitere Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.09.2021 bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
A.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) anderen A.) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) anderen
I.) überlassen hat, und zwarrömisch eins.) überlassen hat, und zwar
1.) am 3.8.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-Tetrahydrocannabinol und THCA in jeweils durchschnittlicher Straßenqualität an einen Unbekannten um € 5, --,1.) am 3.8.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) eine nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-Tetrahydrocannabinol und THCA in jeweils durchschnittlicher Straßenqualität an einen Unbekannten um € 5, --,
2.) am 6.8.2019 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich, nämlich im stark frequentierten Lokal F. vor zumindest 10 anwesenden Personen Kokain mit Wirkstoff Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität gegen Entgelt, und zwar
a.) ca. 1 Gramm an eine unbekannte weibliche Person um € 100, --;
b.) ca ½ Gramm an eine unbekannte männliche Person um € 50, --;
II.) am 6.8.2019 zu überlassen versucht hat, indem er zwei Baggies mit insgesamt 2,17 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer bereithielt;römisch zwei.) am 6.8.2019 zu überlassen versucht hat, indem er zwei Baggies mit insgesamt 2,17 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer bereithielt;
B.) von Anfang Juli 2019 bis zum 7.8.2019 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar wiederholt Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-Tetrahydrocannabinol und THCA, Kokain mit dem Wirkstoff Cocain und XTC mit dem Wirkstoff MDMA.
Dabei wertete das Strafgericht das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung als mildernd. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe wurde als erschwerend berücksichtigt.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 18.08.2022, Zl. XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2021 zur Zl. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2019 zur Zl. XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich allenfalls Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung) zu unterziehen, dies mit der Maßgabe, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen hat; sodann ist die Behandlung als ambulante Therapie fortzusetzen. Beim Beschwerdeführer wurde ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und der Missbrauch von anderen Stimulanzien festgestellt. Er wurde am 21.09.2022 zur stationären Drogentherapie im XXXX aufgenommen. Diese hat er am 19.03.2023 abgeschlossen. Nunmehr wird er ambulant betreut. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 18.08.2022, Zl. römisch 40 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.09.2021 zur Zl. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.04.2019 zur Zl. römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich allenfalls Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung) zu unterziehen, dies mit der Maßgabe, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen hat; sodann ist die Behandlung als ambulante Therapie fortzusetzen. Beim Beschwerdeführer wurde ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und der Missbrauch von anderen Stimulanzien festgestellt. Er wurde am 21.09.2022 zur stationären Drogentherapie im römisch 40 aufgenommen. Diese hat er am 19.03.2023 abgeschlossen. Nunmehr wird er ambulant betreut.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (hinsichtlich I.) und II.) 1.) beinhaltend zumindest 69,96 % Cocain; hinsichtlich II.) 2.) beinhaltend 83,89 % Cocain), in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) einer registrierten Vertrauensperson Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (hinsichtlich römisch eins.) und römisch zwei.) 1.) beinhaltend zumindest 69,96 % Cocain; hinsichtlich römisch zwei.) 2.) beinhaltend 83,89 % Cocain), in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) einer registrierten Vertrauensperson
I.) überlassen hat, und zwar im März 2022 eine geringe Menge;römisch eins.) überlassen hat, und zwar im März 2022 eine geringe Menge;
II.) gegen Entgeltrömisch zwei.) gegen Entgelt
1.) angeboten hat, und zwar am 29.04.2022 50 Gramm brutto um EUR 2.400, --
2.) überlassen hat, und zwar am 02.06.2022 48,7 Gramm netto um EUR 3.300, --.
Im Rahmen der Strafzumessung wirkte das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd. Als erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das vielfache Überschreiten der Grenzmenge ins Gewicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers in das Vorverfahren sowie in das gegenständliche Verfahren eingebrachten Stellungnahmen bzw. seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt, in den Bescheid des Bundesamtes zur Zl. XXXX , in die im Akt erliegenden Urteile und Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX und XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX , in den Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 zur Zl. XXXX , in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019 zur Zl. XXXX , in den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 28.02.2020, in den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.07.2021, in die in Vorlage gebrachten Nachweise, in den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 zur Zl. XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 25.10.2023 berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers in das Vorverfahren sowie in das gegenständliche Verfahren eingebrachten Stellungnahmen bzw. seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt, in den Bescheid des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 , in die im Akt erliegenden Urteile und Beschlüsse des Landesgerichtes römisch 40 und römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 , in den Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 zur Zl. römisch 40 , in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019 zur Zl. römisch 40 , in den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 28.02.2020, in den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.07.2021, in die in Vorlage gebrachten Nachweise, in den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 zur Zl. römisch 40 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 25.10.2023 berücksichtigt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des sichergestellten Personalausweises, der seitens des österreichischen Honorkonsuls in XXXX als echt eingestuft wurde (AS 1005), fest. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des sichergestellten Personalausweises, der seitens des österreichischen Honorkonsuls in römisch 40 als echt eingestuft wurde (AS 1005), fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und seinem Aufenthalt in Gambia sowie zu seiner Schulbildung und seinen familiären Anbindungen an seine Heimat ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren sowie aus jenen vor dem erkennenden Richter und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, Deutschland und Italien, zu den Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien, zur erneuten Einreise in das Bundesgebiet, zu dem in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.06.2019 sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und er vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, basieren auf der Aktenlage, insbesondere auf dem im Akt befindlichen Bescheid vom 11.06.2019, auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. XXXX und auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und hat der Beschwerdeführer schließlich auch in der mündlichen Verhandlung die dahingehenden Feststellungen bestätigt. Wann der Beschwerdeführer in Folge seiner Abschiebung vom 07.03.2016 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, spätestens seit seinem Aufgriff am 16.02.2017 ist er jedoch wieder durchgehend in Österreich aufhältig.Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, Deutschland und Italien, zu den Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien, zur erneuten Einreise in das Bundesgebiet, zu dem in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.06.2019 sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und er vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, basieren auf der Aktenlage, insbesondere auf dem im Akt befindlichen Bescheid vom 11.06.2019, auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 und auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und hat der Beschwerdeführer schließlich auch in der mündlichen Verhandlung die dahingehenden Feststellungen bestätigt. Wann der Beschwerdeführer in Folge seiner Abschiebung vom 07.03.2016 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, spätestens seit seinem Aufgriff am 16.02.2017 ist er jedoch wieder durchgehend in Österreich aufhältig.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen Intensiv-Deutschkurs und im Jahr 2019 einen Hubstapler-Kurs besucht hat, stützt sich auf die im Akt erliegenden Kursbestätigungen vom 24.05.2019 und vom 20.12.2018 (AS 439, 734, 951 sowie AS 441, 735 und 949). Dass der Beschwerdeführer zertifizierte Deutschkenntnisse erworben hat, er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er maßgebliche private Beziehungen führt, wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan bzw. nachgewiesen, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den von ihm geschlossenen Freundschaften sowie zur Arbeits- und Einstellungszusage aus dem Jahr 2021 beruhen auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens sowie auf der in Vorlage gebrachten Arbeits- und Einstellungszusage vom 22.03.2021 und vom 23.03.2021 (AS 941ff). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen. Durch die Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war und war angesichts dessen festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. In der Beschwerdeverhandlung hat seine Lebensgefährtin zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen war. Dass die erste behördliche Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit 18.11.2015 aufscheint, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu der seit dem Jahr 2019 andauernden Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie zu der am 25.02.2021 geborenen Tochter, die ebenfalls Staatsbürgerin von Österreich ist, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommen Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf der im Akt befindlichen Geburtsurkunde vom 18.06.2021 (AS 929), der Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft (AS 931ff) und dem Staatsbürgerschaftsnachweis vom 24.03.2021 (AS 937). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und er mit dieser eine enge Beziehung pflegt, ist durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie unter anderem durch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter belegt. Ferner hat letztere in diesem Zusammenhang angeführt, dass der Beschwerdeführer rund zwei Mal monatlich die Nacht nicht zuhause verbringt. Dass der Beschwerdeführer über weitere familiäre Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten, zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, zur Strafverschärfung durch das Oberlandesgericht XXXX , zu den Entlassungen des Beschwerdeführers aus den Freiheitsstrafen, den bedingten Nachsichten vom 30.04.2019 und vom 13.09.2021 sowie zum Strafaufschub bis zum 18.08.2024 beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen und Beschlüssen der Strafgerichte. Dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2022, Zl. XXXX ist ferner zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und der Missbrauch von anderen Stimulanzien festgestellt wurde. Die Feststellung, wonach er am 21.09.2022 zur stationären Drogentherapie im XXXX aufgenommen wurde, er diese am 19.03.2023 abgeschlossen hat und nunmehr ambulant betreut wird, fußt auf der dazu vorgelegten Aufenthalts- und Therpiebestätigung vom 22.02.2023 (AS 1195) und der Bestätigung vom 12.06.2023 (AS 1171). Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten, zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, zur Strafverschärfung durch das Oberlandesgericht römisch 40 , zu den Entlassungen des Beschwerdeführers aus den Freiheitsstrafen, den bedingten Nachsichten vom 30.04.2019 und vom 13.09.2021 sowie zum Strafaufschub bis zum 18.08.2024 beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen und Beschlüssen der Strafgerichte. Dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 ist ferner zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und der Missbrauch von anderen Stimulanzien festgestellt wurde. Die Feststellung, wonach er am 21.09.2022 zur stationären Drogentherapie im römisch 40 aufgenommen wurde, er diese am 19.03.2023 abgeschlossen hat und nunmehr ambulant betreut wird, fußt auf der dazu vorgelegten Aufenthalts- und Therpiebestätigung vom 22.02.2023 (AS 1195) und der Bestätigung vom 12.06.2023 (AS 1171).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integ-rationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach Abs. 2 leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integ-rationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Nach § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Auf-rechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzel-falls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzu-nehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Auf-rechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzel-falls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzu-nehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Bei der durchzuführenden Interessenabwägung gilt es zunächst, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen und er bereits am 25.11.2015 sowie aufgrund seiner neuerlichen illegalen Einreise am 07.03.2016 nach Italien abgeschoben wurde. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz der bereits zuvor erfolgten Abschiebungen und der Zurückweisung seines Asylantrages – illegal in das Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und ist der Bescheid daher in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer – gegen den somit seit dem Jahr 2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot besteht – ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. ist sein Aufenthalt in Österreich bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahren als unrechtmäßig zu qualifizieren, was im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Bei der durchzuführenden Interessenabwägung gilt es zunächst, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen und er bereits am 25.11.2015 sowie aufgrund seiner neuerlichen illegalen Einreise am 07.03.2016 nach Italien abgeschoben wurde. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer erneut – trotz der bereits zuvor erfolgten Abschiebungen und der Zurückweisung seines Asylantrages – illegal in das Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und ist der Bescheid daher in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer – gegen den somit seit dem Jahr 2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot besteht – ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. ist sein Aufenthalt in Österreich bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahren als unrechtmäßig zu qualifizieren, was im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.
Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 3 FPG und liegt somit ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor. Allerdings hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG und liegt somit ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Allerdings hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer spätestens seit dem 16.02.2017 und damit seit mehr als sechseinhalb Jahre wieder durchgehend im Bundesgebiet auhältig. Bereits zuvor hat er sich infolge seiner Asylantragstellung vom 25.08.2015 bis zu seiner Abschiebung am 25.11.2015 bzw. am 07.03.2016 in Österreich aufgehalten und ist damit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthaltsdauer bereits für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung zukommt. Nicht verkannt wird zudem, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen Intensiv-Deutschkurs sowie im Jahr 2019 einen Hubstapler-Kurs besucht und er während seines Aufenthalts Freundschaften geschlossen hat. Zertifizierte Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht erworben und ist auch nicht hervorgekommen, dass er nach 2019 noch weitere Kurse abgelegt hat. Auch ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und führt er im Bundesgebiet keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen. Davon abgesehen bezieht der Beschwerdeführer zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, allerdings ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und war er in der Vergangenheit unter anderem auf die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin angewiesen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beschäftigung ausübt, nicht gegeben, woran schließlich auch die in Vorlage gebrachte Einstellungs- bzw. Arbeitszusage eines Gastronomiebetriebes – welche jedoch ohnehin aus dem Jahr 2021 datiert – nichts zu ändern vermag. Unter Berücksichtigung des nunmehr jedenfalls über sechseinhalb Jahre andauernden durchgehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten daher insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in gesellschaftlicher, sprachlicher und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes jedenfalls bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes jedenfalls bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.
Ferner gilt zu berücksichtigen, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist auf die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz zu verweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Ferner gilt zu berücksichtigen, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist auf die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz zu verweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX ), dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 2a und 3 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2019, Zl. XXXX ) sowie zuletzt wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2022, Zl. XXXX ) jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 ), dem Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2019, Zl. römisch 40 ) sowie zuletzt wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2022, Zl. römisch 40 ) jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Dabei wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass in Zusammenhang mit der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers seine Unbescholtenheit und sein ordentlicher Lebenswandel, in Bezug auf die Verurteilung vom 30.08.2019 das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung sowie in Bezug auf jene vom 18.08.2022 das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet wurden. Besonders schwer fällt jedoch im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 die 134-fache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG ins Gewicht und ist ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Aufgrund der beträchtlichen in Verkehr gesetzten Menge hob daher auch das Oberlandesgericht XXXX die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten auf dreieinhalb Jahre an. Ferner ist zu seinen Lasten das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern eine Tatbegehung in Gemeinschaft vorlag, in Anschlag zu bringen. Berücksichtigung zu finden hat zudem, dass Punkt 1.) der Verurteilung ein besonders langer Tatzeitraum (Sommer 2015 bis Februar 2017) zugrundeliegt und sein Vorsatz die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum mitumfasste, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Dabei wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass in Zusammenhang mit der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers seine Unbescholtenheit und sein ordentlicher Lebenswandel, in Bezug auf die Verurteilung vom 30.08.2019 das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung sowie in Bezug auf jene vom 18.08.2022 das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet wurden. Besonders schwer fällt jedoch im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 die 134-fache Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG ins Gewicht und ist ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Aufgrund der beträchtlichen in Verkehr gesetzten Menge hob daher auch das Oberlandesgericht römisch 40 die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten auf dreieinhalb Jahre an. Ferner ist zu seinen Lasten das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern eine Tatbegehung in Gemeinschaft vorlag, in Anschlag zu bringen. Berücksichtigung zu finden hat zudem, dass Punkt 1.) der Verurteilung ein besonders langer Tatzeitraum (Sommer 2015 bis Februar 2017) zugrundeliegt und sein Vorsatz die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum mitumfasste, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.
Was die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30.08.2019 anbelangt, so wiegt dabei besonders schwer der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und vermochte den Beschwerdeführer damit auch seine einschlägige Vorstrafe und die in diesem Zusammenhang verhängte Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten. Hinzukommt das Zusammentreffen von zwei Vergehen und ist ein strafbares Verhalten zudem als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Davon abgesehen gilt zu berücksichtigen, dass Punkt A.) der Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrundeliegt. So kam es dem Beschwerdeführer jedenfalls ab der dritten Tat darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, wobei er anstrebte, sich einen über ein Jahr gerechnet monatlichen Durchschnittsverdienst von mehr als EUR 400,00 zu verschaffen. Gerade eine – wie auch im vorliegenden Fall gegebene – im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Außerdem hat der Beschwerdeführer in Bezug auf Punkt A.) I.) 1.) das von ihm in diesem Zusammenhang gesetzte Fehlverhalten wiederum nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gesetzt, was auf eine geplante Vorgehensweise hindeutet und der vom Beschwerdeführer ausgehenden kriminellen Energie letztlich nur noch mehr Ausdruck verleiht. Was die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30.08.2019 anbelangt, so wiegt dabei besonders schwer der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und vermochte den Beschwerdeführer damit auch seine einschlägige Vorstrafe und die in diesem Zusammenhang verhängte Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten. Hinzukommt das Zusammentreffen von zwei Vergehen und ist ein strafbares Verhalten zudem als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Davon abgesehen gilt zu berücksichtigen, dass Punkt A.) der Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrundeliegt. So kam es dem Beschwerdeführer jedenfalls ab der dritten Tat darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, wobei er anstrebte, sich einen über ein Jahr gerechnet monatlichen Durchschnittsverdienst von mehr als EUR 400,00 zu verschaffen. Gerade eine – wie auch im vorliegenden Fall gegebene – im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Außerdem hat der Beschwerdeführer in Bezug auf Punkt A.) römisch eins.) 1.) das von ihm in diesem Zusammenhang gesetzte Fehlverhalten wiederum nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gesetzt, was auf eine geplante Vorgehensweise hindeutet und der vom Beschwerdeführer ausgehenden kriminellen Energie letztlich nur noch mehr Ausdruck verleiht.
Im Hinblick auf die Verurteilung vom 18.08.2022 hat neben den bereits vorab angeführten Milderungsgründen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie abermals das vielfache Überschreiten der Grenzmenge und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut mit einer sogenannten „harten“ Droge handelte, zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden. Der Beschwerdeführer hat am 29.04.2022 einer registrierten Vertrauensperson 50 Gramm Kokain (brutto) um EUR 2.400,00 sowie am 02.06.2022 48,7 Gramm Kokain (netto) um EUR 3.300,00 angeboten bzw. überlassen und hielt er es von vornherein ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich die überlassenen Mengen an Suchtgift durch die kontinuierliche Tatbegehung zu die Grenzmengen übersteigenden Mengen summieren bzw. dass es sich bei der angebotenen Suchtgiftmenge von 50 Gramm Kokain schon für sich allein um eine die Grenzmenge übersteigende Menge handelt. Zudem wusste er, dass es sich bei Kokain um Suchgift handelt, dessen Anbieten und Überlassen an andere verboten ist.
Insoweit sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung reumütig zeigte und auch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde, dass er sich zum Zeitpunkt seines strafbaren Verhaltens in einer Ausnahmesituation befunden habe, er nicht mehr rückfällig werde, er bemüht sei aus seinen Fehlern zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu resozialisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Fallbezogen wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2022, Zl. XXXX gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt wurde, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen und er am 19.03.2023 die stationäre Drogentherapie abgeschlossen hat. Allerdings wird der Beschwerdeführer nach wie vor ambulant betreut, seine Therapie ist daher noch nicht gänzlich abgeschlossen und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Falle von strafbaren Handlugen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Der Beschwerdeführer wird daher den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer angesichts seines in der Vergangenheit wiederholt gesetzten massiven Fehlverhaltens daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung reumütig zeigte und auch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde, dass er sich zum Zeitpunkt seines strafbaren Verhaltens in einer Ausnahmesituation befunden habe, er nicht mehr rückfällig werde, er bemüht sei aus seinen Fehlern zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu resozialisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Fallbezogen wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.08.2024 gewährt wurde, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen und er am 19.03.2023 die stationäre Drogentherapie abgeschlossen hat. Allerdings wird der Beschwerdeführer nach wie vor ambulant betreut, seine Therapie ist daher noch nicht gänzlich abgeschlossen und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Falle von strafbaren Handlugen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Der Beschwerdeführer wird daher den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer angesichts seines in der Vergangenheit wiederholt gesetzten massiven Fehlverhaltens daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer die Taten begangen hat (u.a. gewerbsmäßige Tatbegehung, „harte“ Drogen, erhebliches Überschreiten der Grenzmenge, Tatbegehung in Gemeinschaft bzw. als Mittäter sowie teils langer Tatzeitraum) Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen, die offene Probezeit, die bedingte Entlassung bzw. Strafnachsicht, die Anordnung von Bewährungshilfe sowie das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet unbestritten ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet unbestritten ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,).
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt und pflegt er insbesondere mit letzterer eine enge Beziehung, wenngleich er rund zwei Mal monatlich die Nacht nicht zuhause verbringt. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer liegt jedoch nicht vor und wurde ein solches im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht. So ist der Beschwerdeführer nicht berufstätig und ist er während seines Aufenthaltes zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr war er bereits in der Vergangenheit unter anderem auf die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin angewiesen, sodass eine finanzielle Abhängigkeit der Tochter und der Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Darüber hinaus hat seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass die gemeinsame Tochter den Kindergarten besucht und sich ihre Mutter während ihrer Arbeitszeiten um diese kümmert und war es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers damit auch bislang möglich die Betreuung der Tochter während der Abwesenheiten des Beschwerdeführers – der sich aktuell in Therapie befindet – zu bewerkstelligen. Angesichts der damit einhergehenden familiären Einbettung seiner Lebensgefährtin ist daher davon auszugehen, dass es – wie auch bisher – jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten für sie und ihre Tochter gäbe. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung der Tochter ist durch die Kindsmutter sichergestellt, wie dies schließlich auch bisher der Fall war und sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte.
Im Hinblick auf etwaige psychische Folgen einer Trennung für die Tochter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass aufgrund ihres noch sehr jungen Alters und des Umstandes, dass die Ausreise desselben geplant werden kann – weshalb dessen Abwesenheit vorbereitet und sie bei Notwendigkeit sofort entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zugeführt werden kann – davon auszugehen ist, dass es zu keiner Traumatisierung des Kindes kommen wird bzw. eine solche hintangehalten werden kann. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Beschwerdeführer drei Mal wegen Suchtgiftdelikten – dies unter anderem mehrmals wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein typischerweise „schweres Verbrechen handelt (vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) – verurteilt wurde, ein Eingriff in das Familienleben jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.Im Hinblick auf etwaige psychische Folgen einer Trennung für die Tochter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass aufgrund ihres noch sehr jungen Alters und des Umstandes, dass die Ausreise desselben geplant werden kann – weshalb dessen Abwesenheit vorbereitet und sie bei Notwendigkeit sofort entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zugeführt werden kann – davon auszugehen ist, dass es zu keiner Traumatisierung des Kindes kommen wird bzw. eine solche hintangehalten werden kann. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Beschwerdeführer drei Mal wegen Suchtgiftdelikten – dies unter anderem mehrmals wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein typischerweise „schweres Verbrechen handelt vergleiche etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) – verurteilt wurde, ein Eingriff in das Familienleben jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), sodass davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner am 25.02.2021 geborenen Tochter nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird. Allerdings hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung bereits kundgetan, den Beschwerdeführer auch außerhalb des Schengen-Raumes zu besuchen, sofern dies möglich ist, und stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen schließlich auch keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Es erscheint sohin ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Form derartiger Treffen und Besuchtsaufenthalte sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Auch eine nachhaltige Entfremdung der Tochter vom Beschwerdeführer kann somit grundsätzlich hintangehalten werden. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), sodass davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner am 25.02.2021 geborenen Tochter nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird. Allerdings hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung bereits kundgetan, den Beschwerdeführer auch außerhalb des Schengen-Raumes zu besuchen, sofern dies möglich ist, und stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen schließlich auch keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Es erscheint sohin ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Form derartiger Treffen und Besuchtsaufenthalte sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Auch eine nachhaltige Entfremdung der Tochter vom Beschwerdeführer kann somit grundsätzlich hintangehalten werden.
Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass sie seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führen und er mit dieser seit dem 21.02.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Intensität ihres Familienlebens wird jedoch auch insofern abgeschwächt, als sie sich von vornherein des unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein mussten, was bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf. Darüber hinaus besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem unbefristeten Einreiseverbot, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und verblieb er trotz zweier Abschiebungen nach Italien bzw. trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot aus dem Jahr 2019 beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet, wobei seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter auch zugestand bereits im Jahr 2020 von diesen Umständen Kenntnis erlangt sowie auch von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gewusst zu haben. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN) und konnte sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass sie seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führen und er mit dieser seit dem 21.02.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Intensität ihres Familienlebens wird jedoch auch insofern abgeschwächt, als sie sich von vornherein des unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein mussten, was bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf. Darüber hinaus besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem unbefristeten Einreiseverbot, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und verblieb er trotz zweier Abschiebungen nach Italien bzw. trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot aus dem Jahr 2019 beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet, wobei seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter auch zugestand bereits im Jahr 2020 von diesen Umständen Kenntnis erlangt sowie auch von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gewusst zu haben. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN) und konnte sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können.
Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Angehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten eine Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, wobei insbesondere erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer auch noch nach der Geburt seiner Tochter straffällig wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich daher insgesamt als maßgeblich gemindert.Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Angehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten eine Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, wobei insbesondere erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer auch noch nach der Geburt seiner Tochter straffällig wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich daher insgesamt als maßgeblich gemindert.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt zumindest über eine grundlegende Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, auch wenn er in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt zumindest über eine grundlegende Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, auch wenn er in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen in einer Zusammenschau der vorangeführten Umstände die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und kann der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als verhältnismäßig qualifiziert werden. Insbesondere sein beharrlich illegaler Verbleib im Bundesgebiet trotz bestehender Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet wäre. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter nachteilige Auswirkungen auf das Wohl des Kindes nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten und der dadurch evident gewordenen kriminellen Energie muss daher auch das im Bundesgebiet gegebene Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung damit insgesamt eindeutig zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen in einer Zusammenschau der vorangeführten Umstände die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und kann der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als verhältnismäßig qualifiziert werden. Insbesondere sein beharrlich illegaler Verbleib im Bundesgebiet trotz bestehender Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet wäre. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter nachteilige Auswirkungen auf das Wohl des Kindes nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten und der dadurch evident gewordenen kriminellen Energie muss daher auch das im Bundesgebiet gegebene Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung damit insgesamt eindeutig zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte. Ferner ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bereits bestehenden, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht notwendig ist. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte. Ferner ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bereits bestehenden, rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Duldung Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung Karte für Geduldete mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2221420.2.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023